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NP160012

Forderung

Zürich OG · 2016-06-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 stellte die Klägerin und Beru- fungsbeklagte 1 (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei der Be- klagte und Berufungsbeklagte 2 (fortan Beklagter) zu verpflichten, ihr Fr. 11'102.75 nebst 5 % Verzugszins seit 9. April 2015 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (Urk. 2). Die Klägerin reichte dazu eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 1. Dezember 2015 ein, in welcher "A._____ B._____" als Kläger aufgeführt ist (Urk. 1). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 trat die erstinstanzliche Richterin auf die Klage nicht ein. Sie führte dazu unter anderem aus, dass die Klagebewilligung nicht auf die Klägerin laute. Es liege somit keine gültige Klagebewilligung vor, da die Parteien des Schlichtungsverfahrens nicht mit denjenigen des erstinstanzli- chen Verfahrens identisch seien. Daher fehle es an der Prozessvoraussetzung gemäss Art. 197 ZPO. Sie auferlegte sodann die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.– A._____ persönlich (Urk. 11).

b) Innert Frist erhob A._____ als Inhaber des Einzelunternehmens B._____ A._____ Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2016, mit dem sinn- gemässen Antrag, die Vorinstanz habe auf die Forderungsklage einzutreten. Durch ein von ihm versehentlich mit GmbH bezeichnetes Schreiben, werde nun die Klage abgewiesen. Dies wegen diesem kleinen Formfehler, obwohl in der Klagebewilligung alles korrekt ausgeführt und aufgezeichnet gewesen sei (Urk. 10).

- 3 -

E. 2 a) Gemäss Art. 308 ZPO ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gegen erstinstanzliche Endentscheide zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt. Vor- liegend waren im erstinstanzlichen Verfahren Fr. 11'102.75 strittig, weshalb die als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittelschrift als Berufung entgegenzunehmen ist (vgl. auch Urk. 11 S. 4 Dispositivziffer 7).

b) Der Berufungskläger wurde in der Verfügung vom 16. Dezember 2015 im Rubrum als Kläger aufgeführt (Urk. 4 S. 1). Ihm wurde dabei Frist angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 1'900.– zu leisten (Urk. 4), welchen der Berufungskläger in der Folge bezahlte (vgl. Urk. 7). In der Verfügung vom 2. Februar 2016 änderte die Vorinstanz das Rubrum und nahm anstelle des Berufungsklägers die Klägerin im Rubrum auf (Urk. 8 S. 1). Sie führte dazu in ihren Erwägungen aus, bei näherer Durchsicht der Akten habe sich herausgestellt, dass die Klageschrift vom 14. Dezember 2015, welche auf dem Briefpapier der Klägerin verfasst und auch in deren Namen un- terzeichnet worden sei, vom Berufungskläger im Namen der Klägerin eingereicht worden sei (Urk. 8 S. 2). Im Dispositiv hielt sie die Änderung des Dispositivs hin- gegen nicht fest (vgl. Urk. 8 S. 4). Eine Partei, der die Teilnahme an einem Verfahren verweigert wurde, kann sich im Rechtsmittelverfahren dagegen wehren (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Vor Art. 308 ff. N 65 m.w.H.). Da der Berufungskläger ursprünglich als Partei im vor- instanzlichen Verfahren aufgeführt war und durch die erstinstanzliche Richterin in der angefochtenen Verfügung durch die Klägerin ersetzt wurde, liegt ein Fall der Verweigerung der Teilnahme im erstinstanzlichen Verfahren vor, auch wenn dies im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht explizit festgehalten wurde. Auf das vorliegende Rechtsmittel des Berufungsklägers ist daher grundsätzlich einzu- treten.

c) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Rechtsmittelschrift muss hervor- gehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwie-

- 4 - weit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. In der Berufungseingabe sind somit konkrete und klare Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehren zur Sache zu stellen (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 m.w.H.). Fehlen genügende Berufungsanträ- ge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen, eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Vorliegend unterliess es der Berufungskläger, in Bezug auf die in den Dis- positivziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung geregelten Kostenfolgen expli- zite Rechtsmittelanträge zu stellen. Ebenso wenig ist aus der Rechtsmittelbe- gründung zu entnehmen, wie betreffend die Gerichtskosten bei Gutheissung der Berufung zu entscheiden wäre. Der Berufungskläger führt zwar aus, dass er eine kostenlose Bewilligung seiner Klage gegen das Bezirksgericht Meilen erwarte (Urk. 10). Es ist jedoch aufgrund der expliziten Nennung der Vorinstanz davon auszugehen, dass er damit einzig den Antrag stellt, ihm seien für das vorliegende Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Auf die Berufung betreffend die Kostenfolgen ist daher nicht einzutreten.

E. 3 Der Berufungskläger reichte die erstinstanzliche Klage auf einem Briefpa- pier der Klägerin ein. Er unterschrieb die Klage sodann explizit im Namen der Klägerin (vgl. Urk. 2). Auch in seiner Eingabe vom 4. Januar 2016 führte er so- wohl im Briefkopf wie auch in der Grussformel explizit die Klägerin auf (vgl. Urk. 6). Hierbei kann keineswegs von einem Versehen gesprochen werden, wie dies der Berufungskläger tut. Unbestritten blieb im Berufungsverfahren, dass der Berufungskläger als Inhaber des Einzelunternehmens B._____ A._____ nicht identisch mit der juristischen Person der Klägerin ist. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet. Es kann da- her davon abgesehen werden, eine Berufungsantwort der Klägerin und des Be- klagten einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

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E. 4 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist ge- stützt auf § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG fest- zusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe sind der Klägerin und dem Beklagten für das Berufungsverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 800.– festge- setzt.
  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.
  4. Der Klägerin und dem Beklagten werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Ko- pien der Urk. 10 und Urk. 13/1-2, an den Beklagten unter Beilage einer Ko- pie der Urk. 10 und der Doppel der Urk. 13/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'102.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Baumgartner versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP160012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 15. Juni 2016 in Sachen A._____, Berufungskläger gegen B._____ GmbH (von Amtes wegen gelöscht), Klägerin und Berufungsbeklagte 1 und C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter 2 betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Februar 2016 (FV150079-G)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 stellte die Klägerin und Beru- fungsbeklagte 1 (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei der Be- klagte und Berufungsbeklagte 2 (fortan Beklagter) zu verpflichten, ihr Fr. 11'102.75 nebst 5 % Verzugszins seit 9. April 2015 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (Urk. 2). Die Klägerin reichte dazu eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 1. Dezember 2015 ein, in welcher "A._____ B._____" als Kläger aufgeführt ist (Urk. 1). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 trat die erstinstanzliche Richterin auf die Klage nicht ein. Sie führte dazu unter anderem aus, dass die Klagebewilligung nicht auf die Klägerin laute. Es liege somit keine gültige Klagebewilligung vor, da die Parteien des Schlichtungsverfahrens nicht mit denjenigen des erstinstanzli- chen Verfahrens identisch seien. Daher fehle es an der Prozessvoraussetzung gemäss Art. 197 ZPO. Sie auferlegte sodann die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.– A._____ persönlich (Urk. 11).

b) Innert Frist erhob A._____ als Inhaber des Einzelunternehmens B._____ A._____ Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2016, mit dem sinn- gemässen Antrag, die Vorinstanz habe auf die Forderungsklage einzutreten. Durch ein von ihm versehentlich mit GmbH bezeichnetes Schreiben, werde nun die Klage abgewiesen. Dies wegen diesem kleinen Formfehler, obwohl in der Klagebewilligung alles korrekt ausgeführt und aufgezeichnet gewesen sei (Urk. 10).

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2. a) Gemäss Art. 308 ZPO ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gegen erstinstanzliche Endentscheide zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt. Vor- liegend waren im erstinstanzlichen Verfahren Fr. 11'102.75 strittig, weshalb die als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittelschrift als Berufung entgegenzunehmen ist (vgl. auch Urk. 11 S. 4 Dispositivziffer 7).

b) Der Berufungskläger wurde in der Verfügung vom 16. Dezember 2015 im Rubrum als Kläger aufgeführt (Urk. 4 S. 1). Ihm wurde dabei Frist angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 1'900.– zu leisten (Urk. 4), welchen der Berufungskläger in der Folge bezahlte (vgl. Urk. 7). In der Verfügung vom 2. Februar 2016 änderte die Vorinstanz das Rubrum und nahm anstelle des Berufungsklägers die Klägerin im Rubrum auf (Urk. 8 S. 1). Sie führte dazu in ihren Erwägungen aus, bei näherer Durchsicht der Akten habe sich herausgestellt, dass die Klageschrift vom 14. Dezember 2015, welche auf dem Briefpapier der Klägerin verfasst und auch in deren Namen un- terzeichnet worden sei, vom Berufungskläger im Namen der Klägerin eingereicht worden sei (Urk. 8 S. 2). Im Dispositiv hielt sie die Änderung des Dispositivs hin- gegen nicht fest (vgl. Urk. 8 S. 4). Eine Partei, der die Teilnahme an einem Verfahren verweigert wurde, kann sich im Rechtsmittelverfahren dagegen wehren (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Vor Art. 308 ff. N 65 m.w.H.). Da der Berufungskläger ursprünglich als Partei im vor- instanzlichen Verfahren aufgeführt war und durch die erstinstanzliche Richterin in der angefochtenen Verfügung durch die Klägerin ersetzt wurde, liegt ein Fall der Verweigerung der Teilnahme im erstinstanzlichen Verfahren vor, auch wenn dies im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht explizit festgehalten wurde. Auf das vorliegende Rechtsmittel des Berufungsklägers ist daher grundsätzlich einzu- treten.

c) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Rechtsmittelschrift muss hervor- gehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwie-

- 4 - weit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. In der Berufungseingabe sind somit konkrete und klare Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehren zur Sache zu stellen (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 m.w.H.). Fehlen genügende Berufungsanträ- ge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen, eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Vorliegend unterliess es der Berufungskläger, in Bezug auf die in den Dis- positivziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung geregelten Kostenfolgen expli- zite Rechtsmittelanträge zu stellen. Ebenso wenig ist aus der Rechtsmittelbe- gründung zu entnehmen, wie betreffend die Gerichtskosten bei Gutheissung der Berufung zu entscheiden wäre. Der Berufungskläger führt zwar aus, dass er eine kostenlose Bewilligung seiner Klage gegen das Bezirksgericht Meilen erwarte (Urk. 10). Es ist jedoch aufgrund der expliziten Nennung der Vorinstanz davon auszugehen, dass er damit einzig den Antrag stellt, ihm seien für das vorliegende Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Auf die Berufung betreffend die Kostenfolgen ist daher nicht einzutreten.

3. Der Berufungskläger reichte die erstinstanzliche Klage auf einem Briefpa- pier der Klägerin ein. Er unterschrieb die Klage sodann explizit im Namen der Klägerin (vgl. Urk. 2). Auch in seiner Eingabe vom 4. Januar 2016 führte er so- wohl im Briefkopf wie auch in der Grussformel explizit die Klägerin auf (vgl. Urk. 6). Hierbei kann keineswegs von einem Versehen gesprochen werden, wie dies der Berufungskläger tut. Unbestritten blieb im Berufungsverfahren, dass der Berufungskläger als Inhaber des Einzelunternehmens B._____ A._____ nicht identisch mit der juristischen Person der Klägerin ist. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet. Es kann da- her davon abgesehen werden, eine Berufungsantwort der Klägerin und des Be- klagten einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

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4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist ge- stützt auf § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG fest- zusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe sind der Klägerin und dem Beklagten für das Berufungsverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 800.– festge- setzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.

4. Der Klägerin und dem Beklagten werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Ko- pien der Urk. 10 und Urk. 13/1-2, an den Beklagten unter Beilage einer Ko- pie der Urk. 10 und der Doppel der Urk. 13/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'102.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Baumgartner versandt am: kt