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NP160010

Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs)

Zürich OG · 2016-10-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Sachverhalt/Prozessverlauf

E. 1.1 Die G._____ Anlagestiftung als Bauherrin liess die Überbauung "H._____" in E._____ ab Oktober 2012 von der F._____ Generalunternehmung AG (heute F._____ Generalunternehmung AG in Liquidation, nachfolgend "F._____") als Generalunternehmerin erstellen, welche während der Bauausführung am

E. 1.2 Mehrere Subunternehmen der F._____ meldeten in der Folge Forderungen im Konkurs an. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich, vertreten durch die Mobile Equipe des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich, kollozierte dabei die Forde- rungen der D._____ AG E._____, der J._____ GmbH sowie der K._____ AG (nachfolgend: Subunternehmen) über Fr. 578'183.30, Fr. 24'840.00 und Fr. 107'515.85 jeweils in der dritten Klasse als Ord.-Nrn. 1, 2und 3 im Kollokati- onsplan des Konkurses Nr. …. Der Kollokationsplan wurde am 2. Oktober 2015 öffentlich aufgelegt, woraufhin das Architekturbüro B._____/C._____ sowie die A._____ AG als ebenfalls in der dritten Klasse kollozierte Gläubiger (u.a. Ord.- Nr. 4 über Fr. 733'515.50 und Ord.-Nr. 5 über Fr. 253'800.00) und heutige Beru- fungskläger am 22. Oktober 2015 beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, Kollokationsklagen gegen die Subunternehmen erhoben. Die Kol- lokationsklage gegen die D._____ AG E._____ bildet Gegenstand des vorliegen- den Berufungsverfahrens. Zur Begründung führten die Berufungskläger im We- sentlichen an, die Forderungen benannter Subunternehmen seien bereits mit Überweisungen vom 18. resp. 27. März 2015 durch die I._____ AG bezahlt wor- den, soweit sie berechtigt seien. Das Einzelgericht für SchKG-Klagen setzte das Konkursamt über die genannten Verfahren in Kenntnis. Mit Schreiben vom

- 5 -

16. resp. 17. November 2015 informierten die Subunternehmen das Konkursamt, dass keine Forderungen gegen die F._____ mehr bestünden. Daraufhin strich das Konkursamt die entsprechenden Forderungen aus dem Kollokationsplan und in- formierte das Einzelgericht für SchKG-Klagen mit Schreiben vom 17., 18. resp.

19. November 2015. Mit separaten Verfügungen vom 13. Januar 2016 schrieb das Einzelgericht für SchKG-Klagen die drei von den Berufungsklägern ange- strengten Kollokationsklagen zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Geschäfts-Nrn. FV150203-L [diese Geschäfts-Nr. entspricht dem vorinstanzlichen Verfahren, vgl. act. 1-17], FV150208-L und FV150209-L). Das Konkursamt verfügte daraufhin am

E. 1.3 Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 erhoben die Berufungskläger Berufung gegen die Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2016, womit der Prozess gegenüber der D._____ AG E._____ als gegenstandslos abgeschrieben wurde (act. 21). Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung der Klage (act. 19 S. 2). Auch die G._____ Anlagestiftung als Bauherrin, welche selbständig eben- falls Kollokationsklage gegen die erwähnten Subunternehmer eingereicht hatte, erhob Berufung gegen die Abschreibung ihrer Verfahren und stellte dieselben An- träge. Das Verfahren betreffend die D._____ AG E._____ wird unter der Ge- schäfts-Nr. NP160011 geführt. Die Berufungskläger gingen daneben gegen die Handlungen des Kon- kursamts Oerlikon-Zürich im Zusammenhang mit der unter der Ord.-Nr. 1 kollo- zierten Forderung der D._____ AG E._____ vor: Mit Beschwerde vom 22. Februar 2016 gelangten sie an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichts- behörde über Konkursämter und verlangten die Feststellung der Nichtigkeit der Streichung dieser Forderung aus dem Kollokationsplan (act. 26/1).

- 6 -

E. 1.4 Nachdem die Berufungskläger den Kostenvorschuss für das hiesige Beru- fungsverfahren fristgerecht geleistet hatten (act. 22-24), beschloss die Kammer am 5. April 2016 die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Aufsichtsbehörde über Konkursämter hängigen Beschwer- deverfahrens (act. 32). Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Mai 2016 hiess die Aufsichtsbehörde über Konkursämter die Beschwerde gut und stellte fest, dass die vom Konkursamt Oerlikon-Zürich im Konkurs über die F._____ Generalunternehmung AG im Kollo- kationsplan vorgenommene Streichung der in der dritten Klasse mit der Ord.-Nr. 1 kollozierten Forderung sowie die Verfügung vom 11. Februar 2016 betreffend Verweigerung der Subrogation der Berufungskläger in das Treffnis der D._____ AG E._____ nichtig seien (act. 35). Dieser Beschluss wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Damit fiel der Grund für die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens weg und der Prozess wurde am 24. Juni 2016 mit Ansetzung der Frist zur Berufungsantwort fortgesetzt (act. 36). Die D._____ AG E._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) erstattete mit Eingabe vom 29. August 2016 innert Frist (vgl. act. 37) die Berufungsantwort (act. 41). Sie beantragte die Abweisung der Beru- fung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme der Kos- tenfolgen. Die Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzli- chen Verfahrens seien den Berufungsklägern aufzuerlegen und diese seien für beide Verfahren zu einer Parteientschädigung zu verpflichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Berufungsbeklagte um die Vereinigung der Berufungen der Berufungskläger und der G._____ Anlagestiftung (act. 41 S. 2) Die vorinstanzlichen Akten (Geschäfts-Nr.FV150203) wurden beigezogen (act. 1-17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif; weitere Prozesshandlungen erübrigen sich. Den Berufungsklägern ist zusammen mit dem vorliegenden Ent- scheid das Doppel der Berufungsantwort (act. 41) zuzustellen.

- 7 -

2. Zulässigkeit der Berufung 2.1 Die Vorinstanz belehrte die Beschwerde als das zulässige Rechtsmittel ge- gen ihren Abschreibungsentscheid (act. 21 Dispositivziffer 7). Dabei dürfte sie nicht, wie die Berufungskläger anzunehmen scheinen (act. 19 S. 3), von einem Streitwert unter Fr. 10'000.– ausgegangen sein (vgl. deren Überlegungen zum Streitwert in den Erw. 3 und 4), sondern sich auf die von einem Teil der Lehre ver- tretene Auffassung gestützt haben, dass gegen das Abschreiben eines Verfah- rens wegen Gegenstandslosigkeit nur die Beschwerde zulässig sei, selbst bei ei- nem Streitwert von Fr. 10'000.– und mehr (vgl. MARKUS KRIECH, DIKE-Komm- ZPO, Art. 242 N 9, mit Verweisen). Von einem anderen Teil der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass auch ein Abschreibungsentscheid gestützt auf Art. 242 ZPO berufungsfähig sei (vgl. LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,

3. Aufl., Art. 242 N 7 f., ebenfalls mit Verweisen). 2.2 Auch wenn in Fällen von Gegenstandslosigkeit – folgt man dem Wortlaut der Marginalie des 6. Kapitels – das Verfahren ohne Entscheid endet, so sieht das Gesetz in Art. 242 ZPO dennoch eine verfahrenserledigende Erklärung des Ge- richts vor: die Abschreibung des Verfahrens. Dieser Akt wird zutreffend als Pro- zessentscheid sui generis umschrieben und in seiner Wirkung und seinen Folgen mit einem Nichteintretensentscheid verglichen (LEUMANN LIEBSTER, a.a.O.). Wie im Fall der Beendigung des Verfahrens durch Parteierklärung (Klagerückzug, Klageanerkennung oder Vergleich) kann strittig sein, ob Gegenstandslosigkeit überhaupt vorliegt. Zur Überprüfung nur die Beschwerde zur Verfügung zu stellen und die Berufungsfähigkeit zu verneinen, mag nicht zu überzeugen (vgl. Ent- scheid der II. ZK vom 4. März 2011, PD110003, Erw. 2.1). Auf die Berufung ist daher einzutreten.

3. Verfahrensvereinigung Die Berufung der Berufungskläger und die Berufung der G._____ Anlagestif- tung haben denselben Sachverhalt zum Gegenstand und werfen dieselben

- 8 - Rechtsfragen auf. Beide Verfahren sind inzwischen allerdings spruchreif, weshalb eine Vereinigung keine wesentliche Verfahrenserleichterung mehr bewirken kann. Widersprüchliche Entscheide sind ausgeschlossen, da über beide Berufungen in derselben Besetzung entschieden wird. Der Antrag auf Vereinigung ist deshalb abzuweisen.

4. Berufungsantwort mit Anschlussberufung Die Berufungsbeklagte beantragte die Abweisung der Berufung und Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme der Kostenfolgen. Die Ver- fahrenskosten sollen nicht ihr, sondern den Berufungsklägern auferlegt werden, und diese seien zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen. Damit verlangt sie eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids zu ihren Gunsten. Dies stellt eine Anschlussberufung dar. Da die Anschlussberufung, wie noch aus- zuführen sein wird, abzuweisen ist, erübrigte es sich, eine Stellungnahme der Be- rufungskläger einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO analog).

5. Erledigung des vorinstanzlichen Verfahrens 5.1 Bei den Berufungsklägern und der Berufungsbeklagten handelt es sich um Gläubiger der konkursiten F._____ Generalunternehmung AG in Liquidation. Sie alle meldeten Forderungen zur Kollokation an. Gemäss Kollokationsplan, der am

2. Oktober 2015 öffentlich aufgelegt wurde, sind Forderungen sowohl der Beru- fungskläger als auch der Berufungsbeklagen kolloziert worden, diejenige der Be- rufungsbeklagten im Betrag von Fr. 578'183.30 (vgl. act. 4/4). Im Nachhinein stell- te sich heraus, dass die Kollokation der Forderung der Berufungsbeklagten zum überwiegenden Teil zu Unrecht erfolgte, da diese bereits im März 2015 im Um- fang von Fr. 495'000.− getilgt worden war (act. 41 S. 4). Die Berufungskläger setzten sich dagegen zur Wehr und erhoben Kollokationsklage. Die Berufungsbe- klagte teilte darauf dem Konkursamt Oerlikon-Zürich mit, dass ihr keine Forderung gegenüber der F._____ mehr zustehe (act. 7). Das Konkursamt strich daraufhin kurzerhand die Forderung der Berufungsbeklagten aus dem Kollokationsplan und informierte die Vorinstanz (act. 6). Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 beschied das Konkursamt den Berufungsklägern sodann, dass keine Subrogation in das

- 9 - Treffnis der Berufungsbeklagten erfolgen werde (act. 20/2). Mit der zutreffenden Begründung, dass nach Erhebung einer Kollokationsklage die Konkursmasse nicht mehr befugt ist, die angefochtene Forderung im Kollokationsplan zu strei- chen, da die anfechtenden Gläubiger dadurch um ihren Prozessgewinn (Subroga- tion in die Konkursdividende des beklagten Mitgläubigers) gebracht würden, er- klärte die Aufsichtsbehörde über Konkursämter mit Zirkulationsbeschluss vom

30. Mai 2016 das Vorgehen des Konkursamtes – konkret die Streichung der For- derung aus dem Kollokationsplan sowie die Verweigerung der Subrogation in das Treffnis der Berufungsbeklagten – für nichtig (act. 35). 5.2 Die Berufungsbeklagte ist damit nach wie vor mit einer Forderung von Fr. 578'183.30 im Kollokationsplan kolloziert (Ord.-Nr. 1). Diese Kollokation ist zu- folge Tilgung der Forderung bzw. Rückzugs unbegründet. Die Berufungskläger beantragen einerseits die Gutheissung der Kollokationsklage (act. 19 S. 2) und machen anderseits geltend, die Mitteilung der Berufungsbeklagten ans Kon- kursamt Oerlikon-Zürich, wonach ihre im Kollokationsplan zugelassene Forderung unbegründet sei, wäre als Anerkennung der Kollokationsklage zu werten gewesen (act. 19 S. 5). Die Klageanerkennung ist eine prozesserledigende einseitige Parteierklä- rung zuhanden des Gerichts. Sie hat die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheids. Formell beendet wird der Prozess durch gerichtliche Abschreibung des Verfahrens, wobei diesem Abschreibungsentscheid lediglich deklaratorische Wir- kung zukommt (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 241 N 9 und 21). Folglich konnte das vorinstanzliche Verfahren nicht gleichzeitig durch Abschrei- bung zufolge Anerkennung und Gutheissung der Kollokationsklage beendet wer- den. Eine explizite Erklärung der Berufungsbeklagten an die Vorinstanz, wonach sie die Kollokationsklage (vorbehaltslos) anerkenne, lag – wie die Berufungsbe- klagte zu Recht vorträgt (act. 41 S. 5 f.) – nicht vor (vgl. act. 12). Die entspre- chende Mitteilung der Berufungsbeklagten an das Gericht und das Konkursamt bewirkte entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (act. 41 S. 6) aber auch keine Gegenstandslosigkeit der Kollokationsklage. Antragsgemäss ist diese

- 10 - vielmehr gutzuheissen und die kollozierte Forderung aus dem Kollokationsplan zu streichen. 5.3 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'159.– fest und auferleg- te sie der Berufungsbeklagten, weil diese durch die Forderungsanmeldung und die späte Mitteilung ans Konkursamt, dass die Forderung nicht bestehe, sowohl die Anhebung der Kollokationsklage als auch die Gegenstandslosigkeit verursacht habe (act. 21 S. 3). Dagegen wendet sich die Berufungsbeklagte. Sie macht geltend, der vor- instanzliche Prozess hätte sich vermeiden lassen, wenn die Berufungskläger sie vorprozessual um den Rückzug der kollozierten Forderung oder um deren Abtre- tung gebeten hätten. Die Handlungen der I._____ AG seien der Berufungskläge- rin 1 anzurechnen, da sie mit dieser wirtschaftlich identisch sei. Im Falle der Ab- tretung hätte zur Abänderung des Kollokationsplanes eine Anzeige der Abtretung ans Konkursamt ohne erneute Auflage und ohne Information der Gläubigerschaft ausgereicht. Damit hätte ihre Forderung ohne die Anstrengung einer Kollokati- onsklage gestrichen werden können. Da sie nichts von den Absichten der Beru- fungskläger, eine Kollokationsklage einzureichen, gewusst habe, könne ihr (der damals noch nicht anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten) auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Anzeige der Forderungstilgung zu spät vorgenom- men zu haben. Sie sei von Beginn weg an der Bereinigung des Kollokationsplans interessiert gewesen, was es zu berücksichtigen gelte. Letztlich hätten die Beru- fungskläger den Grund für den Forderungsuntergang gesetzt, indem die Beru- fungsklägerin 1 den entsprechenden Werkvertrag mit ihr eingegangen sei (act. 41 S. 7 ff.). Diese Auffassung der Berufungsbeklagten geht fehl. Art. 250 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SchKG sieht vor, dass ein Gläubiger, der die Zulassung eines anderen Gläubigers bestreiten will, innert 20 Tagen Kollokationsklage gegen diesen erhe- ben muss. Die Kollokationsklage dient der Bereinigung des Kollokationsplans. Die Pflicht, diesbezüglich vorgängig aussergerichtliche Bemühungen anzustrengen, ist vom Gesetz nicht vorgesehen und kann angesichts der doch eher kurzen Kla- gefrist auch nicht aus der allgemeinen Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln,

- 11 - abgeleitet werden. Den Berufungsklägern kann damit nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten vorprozessual an die Berufungsbeklagte gelangen müssen, um einen Kollokationsprozess zu verhindern. Vielmehr wäre es an der Beru- fungsbeklagten gewesen, das Konkursamt nach Eingang der Zahlung unverzüg- lich über die Unbegründetheit der zugelassenen Forderung zu orientieren, an- sonsten sie annehmen musste, dass das Verfahren – mit der gesetzlich vorgese- henen Möglichkeit einer Kollokationsklage – seinen Fortgang nimmt. Wenn die Berufungsbeklagte ausführt, sie sei stets an einer Bereinigung des Kollokations- plans interessiert gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dazu mit ihrem lan- gen Schweigen genau nicht beigetragen hat. Was sie sodann aus dem Alternativ- vorschlag der Abtretung zu ihren Gunsten abzuleiten versucht, ist nicht ersichtlich. Insbesondere muss der Kollokationsplan im Wegweisungsprozess zwischen zwei Gläubigern nie neu aufgelegt werden (BSK SchKG II-HIERHOLZER, 2. Aufl., Art. 250 N 82). Die Anschlussberufung ist damit abzuweisen und die vorinstanzli- che Kostenverteilung zu bestätigen. 5.4 Gleiches gilt für die vorinstanzliche Festsetzung und Verteilung der Partei- entschädigung, welche in Bezug auf die Höhe überdies nicht infrage gestellt wur- de.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6 Januar 2015 in Konkurs fiel. Nach der Konkurseröffnung beauftragte die Bau- herrin die I._____ AG, …, mit der Fertigstellung der Überbauung "H._____" als Generalunternehmerin. Dabei verpflichtete sich die I._____ AG unter anderem, die den Subunternehmen durch den Arbeitsunterbruch entstandenen Auslagen im Namen der Bauherrin zu begleichen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens wird die Berufungsbeklagte als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zwar setzte die Vorinstanz, indem sie das Kollokationsverfahren zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, die Ursache für den vorliegenden Prozess. Die Be- rufungsbeklagte identifizierte sich aber mit diesem Vorgehen und beantragte im hiesigen Verfahren (diesbezüglich) die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr die Kosten für das hiesige Rechtmittelverfahren aufzuerlegen.

E. 6.2 In der Kostenvorschussverfügung vom 24. Februar 2016 wurde fälschli- cherweise von einem Streitwert von Fr. 28'909.– ausgegangen (act. 22). Für die Berechnung des Streitwerts kann auf die (unbestrittenen) vorinstanzlichen Erwä-

- 12 - gungen abgestellt werden (act. 21 S. 4), was für das hiesige Verfahren zu einem Streitwert von Fr. 14'059.– führt. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr demzufolge auf Fr. 2'100.– festzu- setzen.

E. 6.3 Die Berufungsbeklagte ist sodann antragsgemäss zu verpflichten, den Beru- fungsklägern eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:

1. Der Antrag der Berufungsbeklagten auf Verfahrensvereinigung wird abge- wiesen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung und Klage wird das Konkursamt Oerlikon- Zürich angewiesen, die von der Berufungsbeklagten im Konkurs über die F._____ Generalunternehmung AG in Liquidation beim Konkursamt Oerli- kon-Zürich angemeldete und im Betrag von Fr. 578'183.30 in der dritten Klasse des Kollokationsplanes vom 23. September 2015 unter Ord. Nr. 1 kollozierte Forderung aus dem Kollokationsplan zu streichen.

2. Die Anschlussberufung der Berufungsbeklagten wird abgewiesen und die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 2-5) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'100.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsbeklagten auferlegt und aus dem von den Berufungsklägern geleiste-

- 13 - ten Kostenvorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, die- sen den Betrag von Fr. 2'100.– zu ersetzen.

5. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägern für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungskläger unter Beilage eines Doppels von act. 41, sowie an das Konkursamt Oerlikon-Zürich, das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'059.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann MLaw N. Seebacher versandt am:

E. 11 Februar 2016, die Berufungskläger könnten nicht in das Treffnis der Subun- ternehmer einsteigen, da diese nachträglich ihre Forderungseingaben im erwähn- ten Konkursverfahren zurückgezogen hätten und die Forderungen bereits aus dem Kollokationsplan gestrichen worden seien (zum Sachverhalt vgl. act. 35 S. 2 f.).

Dispositiv
  1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'159.–.
  3. Die Entscheidgebühr wird der beklagten Partei auferlegt. Sie wird vom Vorschuss der klagenden Partei 1 bezogen, ist ihr aber von der beklagten Partei zu ersetzen.
  4. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei 1 eine Parteientschädi- gung von CHF 1'245.– (inkl. 8 % MWST) zu bezahlen.
  5. Die beklagte Partei wird verpflichtet, den klagenden Parteien 2 und 3 eine Partei- entschädigung von CHF 830.– (inkl. 8 % MWST) zu bezahlen. 6./7. Mitteilung / Rechtsmittel. Berufungsanträge: der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (act. 19 S. 2): - 3 - "1. Das Urteil vom 13. Januar 2016 des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. FV150023-L) sei aufzuhe- ben.
  6. Die von den Berufungsklägern erhobene Klage sei gutzuheissen.
  7. (recte: 3.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Sowie der prozessuale Antrag: "Dieses Berufungsverfahren sei bis zum Abschluss des einzuleitenden Be- schwerdeverfahrens gegen die Verfügung des Konkursamtes Oerlikon-Zürich vom 11. Februar 2016 zu sistieren." der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (act. 41 S. 2): "Es sei die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid mit Aus- nahme der Kostenfolgen zu bestätigen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit infolge Rückzugs der Forderungseingabe abzu- schreiben. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das vorliegende, wie auch für das vorinstanzliche Verfahren (zzgl. 8% MWST) zulasten der Kläger." Sowie der prozessuale Antrag: "Das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer NP160010-O/Z04 so- wie das Verfahren mit der Geschäftsnummer NP160011-O/Z04 (G._____ An- lagestiftung gegen D._____ AG E._____) seien zu vereinen." - 4 - Erwägungen:
  8. Sachverhalt/Prozessverlauf 1.1. Die G._____ Anlagestiftung als Bauherrin liess die Überbauung "H._____" in E._____ ab Oktober 2012 von der F._____ Generalunternehmung AG (heute F._____ Generalunternehmung AG in Liquidation, nachfolgend "F._____") als Generalunternehmerin erstellen, welche während der Bauausführung am
  9. Januar 2015 in Konkurs fiel. Nach der Konkurseröffnung beauftragte die Bau- herrin die I._____ AG, …, mit der Fertigstellung der Überbauung "H._____" als Generalunternehmerin. Dabei verpflichtete sich die I._____ AG unter anderem, die den Subunternehmen durch den Arbeitsunterbruch entstandenen Auslagen im Namen der Bauherrin zu begleichen. 1.2 Mehrere Subunternehmen der F._____ meldeten in der Folge Forderungen im Konkurs an. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich, vertreten durch die Mobile Equipe des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich, kollozierte dabei die Forde- rungen der D._____ AG E._____, der J._____ GmbH sowie der K._____ AG (nachfolgend: Subunternehmen) über Fr. 578'183.30, Fr. 24'840.00 und Fr. 107'515.85 jeweils in der dritten Klasse als Ord.-Nrn. 1, 2und 3 im Kollokati- onsplan des Konkurses Nr. …. Der Kollokationsplan wurde am 2. Oktober 2015 öffentlich aufgelegt, woraufhin das Architekturbüro B._____/C._____ sowie die A._____ AG als ebenfalls in der dritten Klasse kollozierte Gläubiger (u.a. Ord.- Nr. 4 über Fr. 733'515.50 und Ord.-Nr. 5 über Fr. 253'800.00) und heutige Beru- fungskläger am 22. Oktober 2015 beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, Kollokationsklagen gegen die Subunternehmen erhoben. Die Kol- lokationsklage gegen die D._____ AG E._____ bildet Gegenstand des vorliegen- den Berufungsverfahrens. Zur Begründung führten die Berufungskläger im We- sentlichen an, die Forderungen benannter Subunternehmen seien bereits mit Überweisungen vom 18. resp. 27. März 2015 durch die I._____ AG bezahlt wor- den, soweit sie berechtigt seien. Das Einzelgericht für SchKG-Klagen setzte das Konkursamt über die genannten Verfahren in Kenntnis. Mit Schreiben vom - 5 -
  10. resp. 17. November 2015 informierten die Subunternehmen das Konkursamt, dass keine Forderungen gegen die F._____ mehr bestünden. Daraufhin strich das Konkursamt die entsprechenden Forderungen aus dem Kollokationsplan und in- formierte das Einzelgericht für SchKG-Klagen mit Schreiben vom 17., 18. resp.
  11. November 2015. Mit separaten Verfügungen vom 13. Januar 2016 schrieb das Einzelgericht für SchKG-Klagen die drei von den Berufungsklägern ange- strengten Kollokationsklagen zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Geschäfts-Nrn. FV150203-L [diese Geschäfts-Nr. entspricht dem vorinstanzlichen Verfahren, vgl. act. 1-17], FV150208-L und FV150209-L). Das Konkursamt verfügte daraufhin am
  12. Februar 2016, die Berufungskläger könnten nicht in das Treffnis der Subun- ternehmer einsteigen, da diese nachträglich ihre Forderungseingaben im erwähn- ten Konkursverfahren zurückgezogen hätten und die Forderungen bereits aus dem Kollokationsplan gestrichen worden seien (zum Sachverhalt vgl. act. 35 S. 2 f.). 1.3 Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 erhoben die Berufungskläger Berufung gegen die Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2016, womit der Prozess gegenüber der D._____ AG E._____ als gegenstandslos abgeschrieben wurde (act. 21). Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung der Klage (act. 19 S. 2). Auch die G._____ Anlagestiftung als Bauherrin, welche selbständig eben- falls Kollokationsklage gegen die erwähnten Subunternehmer eingereicht hatte, erhob Berufung gegen die Abschreibung ihrer Verfahren und stellte dieselben An- träge. Das Verfahren betreffend die D._____ AG E._____ wird unter der Ge- schäfts-Nr. NP160011 geführt. Die Berufungskläger gingen daneben gegen die Handlungen des Kon- kursamts Oerlikon-Zürich im Zusammenhang mit der unter der Ord.-Nr. 1 kollo- zierten Forderung der D._____ AG E._____ vor: Mit Beschwerde vom 22. Februar 2016 gelangten sie an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichts- behörde über Konkursämter und verlangten die Feststellung der Nichtigkeit der Streichung dieser Forderung aus dem Kollokationsplan (act. 26/1). - 6 - 1.4 Nachdem die Berufungskläger den Kostenvorschuss für das hiesige Beru- fungsverfahren fristgerecht geleistet hatten (act. 22-24), beschloss die Kammer am 5. April 2016 die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Aufsichtsbehörde über Konkursämter hängigen Beschwer- deverfahrens (act. 32). Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Mai 2016 hiess die Aufsichtsbehörde über Konkursämter die Beschwerde gut und stellte fest, dass die vom Konkursamt Oerlikon-Zürich im Konkurs über die F._____ Generalunternehmung AG im Kollo- kationsplan vorgenommene Streichung der in der dritten Klasse mit der Ord.-Nr. 1 kollozierten Forderung sowie die Verfügung vom 11. Februar 2016 betreffend Verweigerung der Subrogation der Berufungskläger in das Treffnis der D._____ AG E._____ nichtig seien (act. 35). Dieser Beschluss wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Damit fiel der Grund für die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens weg und der Prozess wurde am 24. Juni 2016 mit Ansetzung der Frist zur Berufungsantwort fortgesetzt (act. 36). Die D._____ AG E._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) erstattete mit Eingabe vom 29. August 2016 innert Frist (vgl. act. 37) die Berufungsantwort (act. 41). Sie beantragte die Abweisung der Beru- fung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme der Kos- tenfolgen. Die Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzli- chen Verfahrens seien den Berufungsklägern aufzuerlegen und diese seien für beide Verfahren zu einer Parteientschädigung zu verpflichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Berufungsbeklagte um die Vereinigung der Berufungen der Berufungskläger und der G._____ Anlagestiftung (act. 41 S. 2) Die vorinstanzlichen Akten (Geschäfts-Nr.FV150203) wurden beigezogen (act. 1-17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif; weitere Prozesshandlungen erübrigen sich. Den Berufungsklägern ist zusammen mit dem vorliegenden Ent- scheid das Doppel der Berufungsantwort (act. 41) zuzustellen. - 7 -
  13. Zulässigkeit der Berufung 2.1 Die Vorinstanz belehrte die Beschwerde als das zulässige Rechtsmittel ge- gen ihren Abschreibungsentscheid (act. 21 Dispositivziffer 7). Dabei dürfte sie nicht, wie die Berufungskläger anzunehmen scheinen (act. 19 S. 3), von einem Streitwert unter Fr. 10'000.– ausgegangen sein (vgl. deren Überlegungen zum Streitwert in den Erw. 3 und 4), sondern sich auf die von einem Teil der Lehre ver- tretene Auffassung gestützt haben, dass gegen das Abschreiben eines Verfah- rens wegen Gegenstandslosigkeit nur die Beschwerde zulässig sei, selbst bei ei- nem Streitwert von Fr. 10'000.– und mehr (vgl. MARKUS KRIECH, DIKE-Komm- ZPO, Art. 242 N 9, mit Verweisen). Von einem anderen Teil der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass auch ein Abschreibungsentscheid gestützt auf Art. 242 ZPO berufungsfähig sei (vgl. LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,
  14. Aufl., Art. 242 N 7 f., ebenfalls mit Verweisen). 2.2 Auch wenn in Fällen von Gegenstandslosigkeit – folgt man dem Wortlaut der Marginalie des 6. Kapitels – das Verfahren ohne Entscheid endet, so sieht das Gesetz in Art. 242 ZPO dennoch eine verfahrenserledigende Erklärung des Ge- richts vor: die Abschreibung des Verfahrens. Dieser Akt wird zutreffend als Pro- zessentscheid sui generis umschrieben und in seiner Wirkung und seinen Folgen mit einem Nichteintretensentscheid verglichen (LEUMANN LIEBSTER, a.a.O.). Wie im Fall der Beendigung des Verfahrens durch Parteierklärung (Klagerückzug, Klageanerkennung oder Vergleich) kann strittig sein, ob Gegenstandslosigkeit überhaupt vorliegt. Zur Überprüfung nur die Beschwerde zur Verfügung zu stellen und die Berufungsfähigkeit zu verneinen, mag nicht zu überzeugen (vgl. Ent- scheid der II. ZK vom 4. März 2011, PD110003, Erw. 2.1). Auf die Berufung ist daher einzutreten.
  15. Verfahrensvereinigung Die Berufung der Berufungskläger und die Berufung der G._____ Anlagestif- tung haben denselben Sachverhalt zum Gegenstand und werfen dieselben - 8 - Rechtsfragen auf. Beide Verfahren sind inzwischen allerdings spruchreif, weshalb eine Vereinigung keine wesentliche Verfahrenserleichterung mehr bewirken kann. Widersprüchliche Entscheide sind ausgeschlossen, da über beide Berufungen in derselben Besetzung entschieden wird. Der Antrag auf Vereinigung ist deshalb abzuweisen.
  16. Berufungsantwort mit Anschlussberufung Die Berufungsbeklagte beantragte die Abweisung der Berufung und Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme der Kostenfolgen. Die Ver- fahrenskosten sollen nicht ihr, sondern den Berufungsklägern auferlegt werden, und diese seien zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen. Damit verlangt sie eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids zu ihren Gunsten. Dies stellt eine Anschlussberufung dar. Da die Anschlussberufung, wie noch aus- zuführen sein wird, abzuweisen ist, erübrigte es sich, eine Stellungnahme der Be- rufungskläger einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO analog).
  17. Erledigung des vorinstanzlichen Verfahrens 5.1 Bei den Berufungsklägern und der Berufungsbeklagten handelt es sich um Gläubiger der konkursiten F._____ Generalunternehmung AG in Liquidation. Sie alle meldeten Forderungen zur Kollokation an. Gemäss Kollokationsplan, der am
  18. Oktober 2015 öffentlich aufgelegt wurde, sind Forderungen sowohl der Beru- fungskläger als auch der Berufungsbeklagen kolloziert worden, diejenige der Be- rufungsbeklagten im Betrag von Fr. 578'183.30 (vgl. act. 4/4). Im Nachhinein stell- te sich heraus, dass die Kollokation der Forderung der Berufungsbeklagten zum überwiegenden Teil zu Unrecht erfolgte, da diese bereits im März 2015 im Um- fang von Fr. 495'000.− getilgt worden war (act. 41 S. 4). Die Berufungskläger setzten sich dagegen zur Wehr und erhoben Kollokationsklage. Die Berufungsbe- klagte teilte darauf dem Konkursamt Oerlikon-Zürich mit, dass ihr keine Forderung gegenüber der F._____ mehr zustehe (act. 7). Das Konkursamt strich daraufhin kurzerhand die Forderung der Berufungsbeklagten aus dem Kollokationsplan und informierte die Vorinstanz (act. 6). Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 beschied das Konkursamt den Berufungsklägern sodann, dass keine Subrogation in das - 9 - Treffnis der Berufungsbeklagten erfolgen werde (act. 20/2). Mit der zutreffenden Begründung, dass nach Erhebung einer Kollokationsklage die Konkursmasse nicht mehr befugt ist, die angefochtene Forderung im Kollokationsplan zu strei- chen, da die anfechtenden Gläubiger dadurch um ihren Prozessgewinn (Subroga- tion in die Konkursdividende des beklagten Mitgläubigers) gebracht würden, er- klärte die Aufsichtsbehörde über Konkursämter mit Zirkulationsbeschluss vom
  19. Mai 2016 das Vorgehen des Konkursamtes – konkret die Streichung der For- derung aus dem Kollokationsplan sowie die Verweigerung der Subrogation in das Treffnis der Berufungsbeklagten – für nichtig (act. 35). 5.2 Die Berufungsbeklagte ist damit nach wie vor mit einer Forderung von Fr. 578'183.30 im Kollokationsplan kolloziert (Ord.-Nr. 1). Diese Kollokation ist zu- folge Tilgung der Forderung bzw. Rückzugs unbegründet. Die Berufungskläger beantragen einerseits die Gutheissung der Kollokationsklage (act. 19 S. 2) und machen anderseits geltend, die Mitteilung der Berufungsbeklagten ans Kon- kursamt Oerlikon-Zürich, wonach ihre im Kollokationsplan zugelassene Forderung unbegründet sei, wäre als Anerkennung der Kollokationsklage zu werten gewesen (act. 19 S. 5). Die Klageanerkennung ist eine prozesserledigende einseitige Parteierklä- rung zuhanden des Gerichts. Sie hat die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheids. Formell beendet wird der Prozess durch gerichtliche Abschreibung des Verfahrens, wobei diesem Abschreibungsentscheid lediglich deklaratorische Wir- kung zukommt (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 241 N 9 und 21). Folglich konnte das vorinstanzliche Verfahren nicht gleichzeitig durch Abschrei- bung zufolge Anerkennung und Gutheissung der Kollokationsklage beendet wer- den. Eine explizite Erklärung der Berufungsbeklagten an die Vorinstanz, wonach sie die Kollokationsklage (vorbehaltslos) anerkenne, lag – wie die Berufungsbe- klagte zu Recht vorträgt (act. 41 S. 5 f.) – nicht vor (vgl. act. 12). Die entspre- chende Mitteilung der Berufungsbeklagten an das Gericht und das Konkursamt bewirkte entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (act. 41 S. 6) aber auch keine Gegenstandslosigkeit der Kollokationsklage. Antragsgemäss ist diese - 10 - vielmehr gutzuheissen und die kollozierte Forderung aus dem Kollokationsplan zu streichen. 5.3 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'159.– fest und auferleg- te sie der Berufungsbeklagten, weil diese durch die Forderungsanmeldung und die späte Mitteilung ans Konkursamt, dass die Forderung nicht bestehe, sowohl die Anhebung der Kollokationsklage als auch die Gegenstandslosigkeit verursacht habe (act. 21 S. 3). Dagegen wendet sich die Berufungsbeklagte. Sie macht geltend, der vor- instanzliche Prozess hätte sich vermeiden lassen, wenn die Berufungskläger sie vorprozessual um den Rückzug der kollozierten Forderung oder um deren Abtre- tung gebeten hätten. Die Handlungen der I._____ AG seien der Berufungskläge- rin 1 anzurechnen, da sie mit dieser wirtschaftlich identisch sei. Im Falle der Ab- tretung hätte zur Abänderung des Kollokationsplanes eine Anzeige der Abtretung ans Konkursamt ohne erneute Auflage und ohne Information der Gläubigerschaft ausgereicht. Damit hätte ihre Forderung ohne die Anstrengung einer Kollokati- onsklage gestrichen werden können. Da sie nichts von den Absichten der Beru- fungskläger, eine Kollokationsklage einzureichen, gewusst habe, könne ihr (der damals noch nicht anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten) auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Anzeige der Forderungstilgung zu spät vorgenom- men zu haben. Sie sei von Beginn weg an der Bereinigung des Kollokationsplans interessiert gewesen, was es zu berücksichtigen gelte. Letztlich hätten die Beru- fungskläger den Grund für den Forderungsuntergang gesetzt, indem die Beru- fungsklägerin 1 den entsprechenden Werkvertrag mit ihr eingegangen sei (act. 41 S. 7 ff.). Diese Auffassung der Berufungsbeklagten geht fehl. Art. 250 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SchKG sieht vor, dass ein Gläubiger, der die Zulassung eines anderen Gläubigers bestreiten will, innert 20 Tagen Kollokationsklage gegen diesen erhe- ben muss. Die Kollokationsklage dient der Bereinigung des Kollokationsplans. Die Pflicht, diesbezüglich vorgängig aussergerichtliche Bemühungen anzustrengen, ist vom Gesetz nicht vorgesehen und kann angesichts der doch eher kurzen Kla- gefrist auch nicht aus der allgemeinen Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln, - 11 - abgeleitet werden. Den Berufungsklägern kann damit nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten vorprozessual an die Berufungsbeklagte gelangen müssen, um einen Kollokationsprozess zu verhindern. Vielmehr wäre es an der Beru- fungsbeklagten gewesen, das Konkursamt nach Eingang der Zahlung unverzüg- lich über die Unbegründetheit der zugelassenen Forderung zu orientieren, an- sonsten sie annehmen musste, dass das Verfahren – mit der gesetzlich vorgese- henen Möglichkeit einer Kollokationsklage – seinen Fortgang nimmt. Wenn die Berufungsbeklagte ausführt, sie sei stets an einer Bereinigung des Kollokations- plans interessiert gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dazu mit ihrem lan- gen Schweigen genau nicht beigetragen hat. Was sie sodann aus dem Alternativ- vorschlag der Abtretung zu ihren Gunsten abzuleiten versucht, ist nicht ersichtlich. Insbesondere muss der Kollokationsplan im Wegweisungsprozess zwischen zwei Gläubigern nie neu aufgelegt werden (BSK SchKG II-HIERHOLZER, 2. Aufl., Art. 250 N 82). Die Anschlussberufung ist damit abzuweisen und die vorinstanzli- che Kostenverteilung zu bestätigen. 5.4 Gleiches gilt für die vorinstanzliche Festsetzung und Verteilung der Partei- entschädigung, welche in Bezug auf die Höhe überdies nicht infrage gestellt wur- de.
  20. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Bei diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens wird die Berufungsbeklagte als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zwar setzte die Vorinstanz, indem sie das Kollokationsverfahren zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, die Ursache für den vorliegenden Prozess. Die Be- rufungsbeklagte identifizierte sich aber mit diesem Vorgehen und beantragte im hiesigen Verfahren (diesbezüglich) die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr die Kosten für das hiesige Rechtmittelverfahren aufzuerlegen. 6.2 In der Kostenvorschussverfügung vom 24. Februar 2016 wurde fälschli- cherweise von einem Streitwert von Fr. 28'909.– ausgegangen (act. 22). Für die Berechnung des Streitwerts kann auf die (unbestrittenen) vorinstanzlichen Erwä- - 12 - gungen abgestellt werden (act. 21 S. 4), was für das hiesige Verfahren zu einem Streitwert von Fr. 14'059.– führt. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr demzufolge auf Fr. 2'100.– festzu- setzen. 6.3 Die Berufungsbeklagte ist sodann antragsgemäss zu verpflichten, den Beru- fungsklägern eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:
  21. Der Antrag der Berufungsbeklagten auf Verfahrensvereinigung wird abge- wiesen.
  22. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  23. In Gutheissung der Berufung und Klage wird das Konkursamt Oerlikon- Zürich angewiesen, die von der Berufungsbeklagten im Konkurs über die F._____ Generalunternehmung AG in Liquidation beim Konkursamt Oerli- kon-Zürich angemeldete und im Betrag von Fr. 578'183.30 in der dritten Klasse des Kollokationsplanes vom 23. September 2015 unter Ord. Nr. 1 kollozierte Forderung aus dem Kollokationsplan zu streichen.
  24. Die Anschlussberufung der Berufungsbeklagten wird abgewiesen und die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 2-5) wird bestätigt.
  25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'100.– festgesetzt.
  26. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsbeklagten auferlegt und aus dem von den Berufungsklägern geleiste- - 13 - ten Kostenvorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, die- sen den Betrag von Fr. 2'100.– zu ersetzen.
  27. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägern für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.– zu bezahlen.
  28. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungskläger unter Beilage eines Doppels von act. 41, sowie an das Konkursamt Oerlikon-Zürich, das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  29. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'059.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann MLaw N. Seebacher versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP160010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss und Urteil vom 25. Oktober 2016 in Sachen

1. A._____ AG, bestehend aus:

2. B._____,

3. C._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen D._____ AG E._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ substituiert durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics Y2._____ betreffend Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs der F._____ Ge- neralunternehmung AG in Liquidation)

- 2 - Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Januar 2016; Proz. FV150203 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die von der Beklagten im Konkurs über die F._____ Generalun- ternehmung AG beim Konkursamt Oerlikon-Zürich angemeldete und in der dritten Klasse des Kollokationsplanes unter Ord. Nr. 1 kollozierte Forderung über CHF 578'183.30 als unbegründet zu streichen;

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten." Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2016: (act. 14 = act. 21 S. 5)

1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'159.–.

3. Die Entscheidgebühr wird der beklagten Partei auferlegt. Sie wird vom Vorschuss der klagenden Partei 1 bezogen, ist ihr aber von der beklagten Partei zu ersetzen.

4. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei 1 eine Parteientschädi- gung von CHF 1'245.– (inkl. 8 % MWST) zu bezahlen.

5. Die beklagte Partei wird verpflichtet, den klagenden Parteien 2 und 3 eine Partei- entschädigung von CHF 830.– (inkl. 8 % MWST) zu bezahlen. 6./7. Mitteilung / Rechtsmittel. Berufungsanträge: der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (act. 19 S. 2):

- 3 - "1. Das Urteil vom 13. Januar 2016 des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. FV150023-L) sei aufzuhe- ben.

2. Die von den Berufungsklägern erhobene Klage sei gutzuheissen.

4. (recte: 3.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Sowie der prozessuale Antrag: "Dieses Berufungsverfahren sei bis zum Abschluss des einzuleitenden Be- schwerdeverfahrens gegen die Verfügung des Konkursamtes Oerlikon-Zürich vom 11. Februar 2016 zu sistieren." der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (act. 41 S. 2): "Es sei die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid mit Aus- nahme der Kostenfolgen zu bestätigen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit infolge Rückzugs der Forderungseingabe abzu- schreiben. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das vorliegende, wie auch für das vorinstanzliche Verfahren (zzgl. 8% MWST) zulasten der Kläger." Sowie der prozessuale Antrag: "Das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer NP160010-O/Z04 so- wie das Verfahren mit der Geschäftsnummer NP160011-O/Z04 (G._____ An- lagestiftung gegen D._____ AG E._____) seien zu vereinen."

- 4 - Erwägungen:

1. Sachverhalt/Prozessverlauf 1.1. Die G._____ Anlagestiftung als Bauherrin liess die Überbauung "H._____" in E._____ ab Oktober 2012 von der F._____ Generalunternehmung AG (heute F._____ Generalunternehmung AG in Liquidation, nachfolgend "F._____") als Generalunternehmerin erstellen, welche während der Bauausführung am

6. Januar 2015 in Konkurs fiel. Nach der Konkurseröffnung beauftragte die Bau- herrin die I._____ AG, …, mit der Fertigstellung der Überbauung "H._____" als Generalunternehmerin. Dabei verpflichtete sich die I._____ AG unter anderem, die den Subunternehmen durch den Arbeitsunterbruch entstandenen Auslagen im Namen der Bauherrin zu begleichen. 1.2 Mehrere Subunternehmen der F._____ meldeten in der Folge Forderungen im Konkurs an. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich, vertreten durch die Mobile Equipe des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich, kollozierte dabei die Forde- rungen der D._____ AG E._____, der J._____ GmbH sowie der K._____ AG (nachfolgend: Subunternehmen) über Fr. 578'183.30, Fr. 24'840.00 und Fr. 107'515.85 jeweils in der dritten Klasse als Ord.-Nrn. 1, 2und 3 im Kollokati- onsplan des Konkurses Nr. …. Der Kollokationsplan wurde am 2. Oktober 2015 öffentlich aufgelegt, woraufhin das Architekturbüro B._____/C._____ sowie die A._____ AG als ebenfalls in der dritten Klasse kollozierte Gläubiger (u.a. Ord.- Nr. 4 über Fr. 733'515.50 und Ord.-Nr. 5 über Fr. 253'800.00) und heutige Beru- fungskläger am 22. Oktober 2015 beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, Kollokationsklagen gegen die Subunternehmen erhoben. Die Kol- lokationsklage gegen die D._____ AG E._____ bildet Gegenstand des vorliegen- den Berufungsverfahrens. Zur Begründung führten die Berufungskläger im We- sentlichen an, die Forderungen benannter Subunternehmen seien bereits mit Überweisungen vom 18. resp. 27. März 2015 durch die I._____ AG bezahlt wor- den, soweit sie berechtigt seien. Das Einzelgericht für SchKG-Klagen setzte das Konkursamt über die genannten Verfahren in Kenntnis. Mit Schreiben vom

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16. resp. 17. November 2015 informierten die Subunternehmen das Konkursamt, dass keine Forderungen gegen die F._____ mehr bestünden. Daraufhin strich das Konkursamt die entsprechenden Forderungen aus dem Kollokationsplan und in- formierte das Einzelgericht für SchKG-Klagen mit Schreiben vom 17., 18. resp.

19. November 2015. Mit separaten Verfügungen vom 13. Januar 2016 schrieb das Einzelgericht für SchKG-Klagen die drei von den Berufungsklägern ange- strengten Kollokationsklagen zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Geschäfts-Nrn. FV150203-L [diese Geschäfts-Nr. entspricht dem vorinstanzlichen Verfahren, vgl. act. 1-17], FV150208-L und FV150209-L). Das Konkursamt verfügte daraufhin am

11. Februar 2016, die Berufungskläger könnten nicht in das Treffnis der Subun- ternehmer einsteigen, da diese nachträglich ihre Forderungseingaben im erwähn- ten Konkursverfahren zurückgezogen hätten und die Forderungen bereits aus dem Kollokationsplan gestrichen worden seien (zum Sachverhalt vgl. act. 35 S. 2 f.). 1.3 Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 erhoben die Berufungskläger Berufung gegen die Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2016, womit der Prozess gegenüber der D._____ AG E._____ als gegenstandslos abgeschrieben wurde (act. 21). Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung der Klage (act. 19 S. 2). Auch die G._____ Anlagestiftung als Bauherrin, welche selbständig eben- falls Kollokationsklage gegen die erwähnten Subunternehmer eingereicht hatte, erhob Berufung gegen die Abschreibung ihrer Verfahren und stellte dieselben An- träge. Das Verfahren betreffend die D._____ AG E._____ wird unter der Ge- schäfts-Nr. NP160011 geführt. Die Berufungskläger gingen daneben gegen die Handlungen des Kon- kursamts Oerlikon-Zürich im Zusammenhang mit der unter der Ord.-Nr. 1 kollo- zierten Forderung der D._____ AG E._____ vor: Mit Beschwerde vom 22. Februar 2016 gelangten sie an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichts- behörde über Konkursämter und verlangten die Feststellung der Nichtigkeit der Streichung dieser Forderung aus dem Kollokationsplan (act. 26/1).

- 6 - 1.4 Nachdem die Berufungskläger den Kostenvorschuss für das hiesige Beru- fungsverfahren fristgerecht geleistet hatten (act. 22-24), beschloss die Kammer am 5. April 2016 die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Aufsichtsbehörde über Konkursämter hängigen Beschwer- deverfahrens (act. 32). Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Mai 2016 hiess die Aufsichtsbehörde über Konkursämter die Beschwerde gut und stellte fest, dass die vom Konkursamt Oerlikon-Zürich im Konkurs über die F._____ Generalunternehmung AG im Kollo- kationsplan vorgenommene Streichung der in der dritten Klasse mit der Ord.-Nr. 1 kollozierten Forderung sowie die Verfügung vom 11. Februar 2016 betreffend Verweigerung der Subrogation der Berufungskläger in das Treffnis der D._____ AG E._____ nichtig seien (act. 35). Dieser Beschluss wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Damit fiel der Grund für die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens weg und der Prozess wurde am 24. Juni 2016 mit Ansetzung der Frist zur Berufungsantwort fortgesetzt (act. 36). Die D._____ AG E._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) erstattete mit Eingabe vom 29. August 2016 innert Frist (vgl. act. 37) die Berufungsantwort (act. 41). Sie beantragte die Abweisung der Beru- fung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme der Kos- tenfolgen. Die Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzli- chen Verfahrens seien den Berufungsklägern aufzuerlegen und diese seien für beide Verfahren zu einer Parteientschädigung zu verpflichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Berufungsbeklagte um die Vereinigung der Berufungen der Berufungskläger und der G._____ Anlagestiftung (act. 41 S. 2) Die vorinstanzlichen Akten (Geschäfts-Nr.FV150203) wurden beigezogen (act. 1-17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif; weitere Prozesshandlungen erübrigen sich. Den Berufungsklägern ist zusammen mit dem vorliegenden Ent- scheid das Doppel der Berufungsantwort (act. 41) zuzustellen.

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2. Zulässigkeit der Berufung 2.1 Die Vorinstanz belehrte die Beschwerde als das zulässige Rechtsmittel ge- gen ihren Abschreibungsentscheid (act. 21 Dispositivziffer 7). Dabei dürfte sie nicht, wie die Berufungskläger anzunehmen scheinen (act. 19 S. 3), von einem Streitwert unter Fr. 10'000.– ausgegangen sein (vgl. deren Überlegungen zum Streitwert in den Erw. 3 und 4), sondern sich auf die von einem Teil der Lehre ver- tretene Auffassung gestützt haben, dass gegen das Abschreiben eines Verfah- rens wegen Gegenstandslosigkeit nur die Beschwerde zulässig sei, selbst bei ei- nem Streitwert von Fr. 10'000.– und mehr (vgl. MARKUS KRIECH, DIKE-Komm- ZPO, Art. 242 N 9, mit Verweisen). Von einem anderen Teil der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass auch ein Abschreibungsentscheid gestützt auf Art. 242 ZPO berufungsfähig sei (vgl. LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,

3. Aufl., Art. 242 N 7 f., ebenfalls mit Verweisen). 2.2 Auch wenn in Fällen von Gegenstandslosigkeit – folgt man dem Wortlaut der Marginalie des 6. Kapitels – das Verfahren ohne Entscheid endet, so sieht das Gesetz in Art. 242 ZPO dennoch eine verfahrenserledigende Erklärung des Ge- richts vor: die Abschreibung des Verfahrens. Dieser Akt wird zutreffend als Pro- zessentscheid sui generis umschrieben und in seiner Wirkung und seinen Folgen mit einem Nichteintretensentscheid verglichen (LEUMANN LIEBSTER, a.a.O.). Wie im Fall der Beendigung des Verfahrens durch Parteierklärung (Klagerückzug, Klageanerkennung oder Vergleich) kann strittig sein, ob Gegenstandslosigkeit überhaupt vorliegt. Zur Überprüfung nur die Beschwerde zur Verfügung zu stellen und die Berufungsfähigkeit zu verneinen, mag nicht zu überzeugen (vgl. Ent- scheid der II. ZK vom 4. März 2011, PD110003, Erw. 2.1). Auf die Berufung ist daher einzutreten.

3. Verfahrensvereinigung Die Berufung der Berufungskläger und die Berufung der G._____ Anlagestif- tung haben denselben Sachverhalt zum Gegenstand und werfen dieselben

- 8 - Rechtsfragen auf. Beide Verfahren sind inzwischen allerdings spruchreif, weshalb eine Vereinigung keine wesentliche Verfahrenserleichterung mehr bewirken kann. Widersprüchliche Entscheide sind ausgeschlossen, da über beide Berufungen in derselben Besetzung entschieden wird. Der Antrag auf Vereinigung ist deshalb abzuweisen.

4. Berufungsantwort mit Anschlussberufung Die Berufungsbeklagte beantragte die Abweisung der Berufung und Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme der Kostenfolgen. Die Ver- fahrenskosten sollen nicht ihr, sondern den Berufungsklägern auferlegt werden, und diese seien zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen. Damit verlangt sie eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids zu ihren Gunsten. Dies stellt eine Anschlussberufung dar. Da die Anschlussberufung, wie noch aus- zuführen sein wird, abzuweisen ist, erübrigte es sich, eine Stellungnahme der Be- rufungskläger einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO analog).

5. Erledigung des vorinstanzlichen Verfahrens 5.1 Bei den Berufungsklägern und der Berufungsbeklagten handelt es sich um Gläubiger der konkursiten F._____ Generalunternehmung AG in Liquidation. Sie alle meldeten Forderungen zur Kollokation an. Gemäss Kollokationsplan, der am

2. Oktober 2015 öffentlich aufgelegt wurde, sind Forderungen sowohl der Beru- fungskläger als auch der Berufungsbeklagen kolloziert worden, diejenige der Be- rufungsbeklagten im Betrag von Fr. 578'183.30 (vgl. act. 4/4). Im Nachhinein stell- te sich heraus, dass die Kollokation der Forderung der Berufungsbeklagten zum überwiegenden Teil zu Unrecht erfolgte, da diese bereits im März 2015 im Um- fang von Fr. 495'000.− getilgt worden war (act. 41 S. 4). Die Berufungskläger setzten sich dagegen zur Wehr und erhoben Kollokationsklage. Die Berufungsbe- klagte teilte darauf dem Konkursamt Oerlikon-Zürich mit, dass ihr keine Forderung gegenüber der F._____ mehr zustehe (act. 7). Das Konkursamt strich daraufhin kurzerhand die Forderung der Berufungsbeklagten aus dem Kollokationsplan und informierte die Vorinstanz (act. 6). Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 beschied das Konkursamt den Berufungsklägern sodann, dass keine Subrogation in das

- 9 - Treffnis der Berufungsbeklagten erfolgen werde (act. 20/2). Mit der zutreffenden Begründung, dass nach Erhebung einer Kollokationsklage die Konkursmasse nicht mehr befugt ist, die angefochtene Forderung im Kollokationsplan zu strei- chen, da die anfechtenden Gläubiger dadurch um ihren Prozessgewinn (Subroga- tion in die Konkursdividende des beklagten Mitgläubigers) gebracht würden, er- klärte die Aufsichtsbehörde über Konkursämter mit Zirkulationsbeschluss vom

30. Mai 2016 das Vorgehen des Konkursamtes – konkret die Streichung der For- derung aus dem Kollokationsplan sowie die Verweigerung der Subrogation in das Treffnis der Berufungsbeklagten – für nichtig (act. 35). 5.2 Die Berufungsbeklagte ist damit nach wie vor mit einer Forderung von Fr. 578'183.30 im Kollokationsplan kolloziert (Ord.-Nr. 1). Diese Kollokation ist zu- folge Tilgung der Forderung bzw. Rückzugs unbegründet. Die Berufungskläger beantragen einerseits die Gutheissung der Kollokationsklage (act. 19 S. 2) und machen anderseits geltend, die Mitteilung der Berufungsbeklagten ans Kon- kursamt Oerlikon-Zürich, wonach ihre im Kollokationsplan zugelassene Forderung unbegründet sei, wäre als Anerkennung der Kollokationsklage zu werten gewesen (act. 19 S. 5). Die Klageanerkennung ist eine prozesserledigende einseitige Parteierklä- rung zuhanden des Gerichts. Sie hat die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheids. Formell beendet wird der Prozess durch gerichtliche Abschreibung des Verfahrens, wobei diesem Abschreibungsentscheid lediglich deklaratorische Wir- kung zukommt (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 241 N 9 und 21). Folglich konnte das vorinstanzliche Verfahren nicht gleichzeitig durch Abschrei- bung zufolge Anerkennung und Gutheissung der Kollokationsklage beendet wer- den. Eine explizite Erklärung der Berufungsbeklagten an die Vorinstanz, wonach sie die Kollokationsklage (vorbehaltslos) anerkenne, lag – wie die Berufungsbe- klagte zu Recht vorträgt (act. 41 S. 5 f.) – nicht vor (vgl. act. 12). Die entspre- chende Mitteilung der Berufungsbeklagten an das Gericht und das Konkursamt bewirkte entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (act. 41 S. 6) aber auch keine Gegenstandslosigkeit der Kollokationsklage. Antragsgemäss ist diese

- 10 - vielmehr gutzuheissen und die kollozierte Forderung aus dem Kollokationsplan zu streichen. 5.3 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'159.– fest und auferleg- te sie der Berufungsbeklagten, weil diese durch die Forderungsanmeldung und die späte Mitteilung ans Konkursamt, dass die Forderung nicht bestehe, sowohl die Anhebung der Kollokationsklage als auch die Gegenstandslosigkeit verursacht habe (act. 21 S. 3). Dagegen wendet sich die Berufungsbeklagte. Sie macht geltend, der vor- instanzliche Prozess hätte sich vermeiden lassen, wenn die Berufungskläger sie vorprozessual um den Rückzug der kollozierten Forderung oder um deren Abtre- tung gebeten hätten. Die Handlungen der I._____ AG seien der Berufungskläge- rin 1 anzurechnen, da sie mit dieser wirtschaftlich identisch sei. Im Falle der Ab- tretung hätte zur Abänderung des Kollokationsplanes eine Anzeige der Abtretung ans Konkursamt ohne erneute Auflage und ohne Information der Gläubigerschaft ausgereicht. Damit hätte ihre Forderung ohne die Anstrengung einer Kollokati- onsklage gestrichen werden können. Da sie nichts von den Absichten der Beru- fungskläger, eine Kollokationsklage einzureichen, gewusst habe, könne ihr (der damals noch nicht anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten) auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Anzeige der Forderungstilgung zu spät vorgenom- men zu haben. Sie sei von Beginn weg an der Bereinigung des Kollokationsplans interessiert gewesen, was es zu berücksichtigen gelte. Letztlich hätten die Beru- fungskläger den Grund für den Forderungsuntergang gesetzt, indem die Beru- fungsklägerin 1 den entsprechenden Werkvertrag mit ihr eingegangen sei (act. 41 S. 7 ff.). Diese Auffassung der Berufungsbeklagten geht fehl. Art. 250 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SchKG sieht vor, dass ein Gläubiger, der die Zulassung eines anderen Gläubigers bestreiten will, innert 20 Tagen Kollokationsklage gegen diesen erhe- ben muss. Die Kollokationsklage dient der Bereinigung des Kollokationsplans. Die Pflicht, diesbezüglich vorgängig aussergerichtliche Bemühungen anzustrengen, ist vom Gesetz nicht vorgesehen und kann angesichts der doch eher kurzen Kla- gefrist auch nicht aus der allgemeinen Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln,

- 11 - abgeleitet werden. Den Berufungsklägern kann damit nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten vorprozessual an die Berufungsbeklagte gelangen müssen, um einen Kollokationsprozess zu verhindern. Vielmehr wäre es an der Beru- fungsbeklagten gewesen, das Konkursamt nach Eingang der Zahlung unverzüg- lich über die Unbegründetheit der zugelassenen Forderung zu orientieren, an- sonsten sie annehmen musste, dass das Verfahren – mit der gesetzlich vorgese- henen Möglichkeit einer Kollokationsklage – seinen Fortgang nimmt. Wenn die Berufungsbeklagte ausführt, sie sei stets an einer Bereinigung des Kollokations- plans interessiert gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dazu mit ihrem lan- gen Schweigen genau nicht beigetragen hat. Was sie sodann aus dem Alternativ- vorschlag der Abtretung zu ihren Gunsten abzuleiten versucht, ist nicht ersichtlich. Insbesondere muss der Kollokationsplan im Wegweisungsprozess zwischen zwei Gläubigern nie neu aufgelegt werden (BSK SchKG II-HIERHOLZER, 2. Aufl., Art. 250 N 82). Die Anschlussberufung ist damit abzuweisen und die vorinstanzli- che Kostenverteilung zu bestätigen. 5.4 Gleiches gilt für die vorinstanzliche Festsetzung und Verteilung der Partei- entschädigung, welche in Bezug auf die Höhe überdies nicht infrage gestellt wur- de.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Bei diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens wird die Berufungsbeklagte als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zwar setzte die Vorinstanz, indem sie das Kollokationsverfahren zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, die Ursache für den vorliegenden Prozess. Die Be- rufungsbeklagte identifizierte sich aber mit diesem Vorgehen und beantragte im hiesigen Verfahren (diesbezüglich) die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr die Kosten für das hiesige Rechtmittelverfahren aufzuerlegen. 6.2 In der Kostenvorschussverfügung vom 24. Februar 2016 wurde fälschli- cherweise von einem Streitwert von Fr. 28'909.– ausgegangen (act. 22). Für die Berechnung des Streitwerts kann auf die (unbestrittenen) vorinstanzlichen Erwä-

- 12 - gungen abgestellt werden (act. 21 S. 4), was für das hiesige Verfahren zu einem Streitwert von Fr. 14'059.– führt. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr demzufolge auf Fr. 2'100.– festzu- setzen. 6.3 Die Berufungsbeklagte ist sodann antragsgemäss zu verpflichten, den Beru- fungsklägern eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:

1. Der Antrag der Berufungsbeklagten auf Verfahrensvereinigung wird abge- wiesen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung und Klage wird das Konkursamt Oerlikon- Zürich angewiesen, die von der Berufungsbeklagten im Konkurs über die F._____ Generalunternehmung AG in Liquidation beim Konkursamt Oerli- kon-Zürich angemeldete und im Betrag von Fr. 578'183.30 in der dritten Klasse des Kollokationsplanes vom 23. September 2015 unter Ord. Nr. 1 kollozierte Forderung aus dem Kollokationsplan zu streichen.

2. Die Anschlussberufung der Berufungsbeklagten wird abgewiesen und die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 2-5) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'100.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsbeklagten auferlegt und aus dem von den Berufungsklägern geleiste-

- 13 - ten Kostenvorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, die- sen den Betrag von Fr. 2'100.– zu ersetzen.

5. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägern für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungskläger unter Beilage eines Doppels von act. 41, sowie an das Konkursamt Oerlikon-Zürich, das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'059.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann MLaw N. Seebacher versandt am: