opencaselaw.ch

NP150026

Aberkennung

Zürich OG · 2015-10-01 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Begehren des Klägers auf Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Forde- rung in der Höhe von Fr. 30'000.– nebst Zinsen zu 5 % seit 1. September 2013 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Bülach (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2013) nicht besteht, wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen blei- ben vorbehalten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'860.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  5. (Schriftliche Mitteilung).
  6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Klägers in begründeter Form (Urk. 49-52). 1.3 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. September 2015 (überbracht am 15. September 2015 um 14.55 Uhr) Berufung mit folgenden An- trägen (Urk. 54): - 3 - "- Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids (Geschäfts-Nr.: FV140017-C/U1 JK/ad) - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Gleichzeitig stellte der Kläger ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 56-58). 2.1 Damit auf eine Berufung eingetreten werden kann, muss diese innert Frist erhoben worden sein (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 2.2 Das begründete Urteil wurde dem Kläger am 13. August 2015 zuge- stellt (Urk. 53). Entsprechend endete die 30-tägige Berufungsfrist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Ent- scheid) am Montag, den 14. September 2015 (Art. 142 ZPO). Indem der Kläger seine Eingabe erst am 15. September 2015 dem Gericht überbrachte (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist vorliegende Eingabe verspätet. Dementsprechend ist auf die Be- rufung infolge Verspätung nicht einzutreten. 3.1 Selbst wenn aber auf die Berufung einzutreten gewesen wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden: Der Kläger bringt lediglich vor, dass die im Urteil der Vor- instanz vom 30. April 2015 genannte Sachlage nicht den Tatsachen entspreche. Es werde ein Berufungsantrag gestellt, "um div. Unstimmigkeiten zu klären." So sei zu prüfen, ob der unterschriebene Vertrag rechtsgültig sei und wie es zum Vertragsbruch gekommen sei. Die Forderung sei abzuweisen, da sich der Beklag- te in gleichem Ausmass nicht an die Vertragsbestimmungen gehalten habe (Urk. 54). Diese Begründung vermag den Anforderungen an eine Berufungsbe- gründung nicht zu genügen, da sich der Kläger in keiner Weise mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinandersetzt und auf diese auch keinen konkreten Bezug nimmt. So sind in der Berufungsschrift die Behauptungen in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen und hat sich der Beru- fungskläger mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinander- zusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festge- stellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGE 138 III 213, E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler in: Sut- - 4 - ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE- Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 10 ff.). Letzteres trifft vorliegend nicht zu, weshalb die Berufungsbegründung mangelhaft ist. 3.2 Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N. 12, N. 33-38). Entsprechend wäre die vorliegende Berufung ohnehin abzuweisen gewesen, selbst wenn sie rechtzei- tig erfolgt wäre.
  7. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist nicht einzutreten. 5.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen. 5.2 Der Kläger stellte für das Berufungsverfahren – wie erwähnt – ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 56). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuwei- sen (Art. 117 lit. b ZPO). 5.3 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
  8. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  9. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. - 5 -
  10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  11. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
  12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 54, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP150026-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 1. Oktober 2015 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Aberkennung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. April 2015 (FV140017-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 11. Februar 2014 erteilte das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (Geschäfts-Nr. EB130645-C) dem damaligen Kläger und vorliegenden Beklagten sowie Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2013) gestützt auf eine zwischen den Parteien am 8. bzw. 9. Juli 2013 abgeschlossene Kaufzusage/Reservationsvereinbarung betreffend Kauf einer Liegenschaft provisorische Rechtsöffnung für Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2013 sowie für die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 3/1; Urk. 7/17). 1.2 Mit Urteil vom 30. April 2015 entschied die Vorinstanz über die vom Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) am 12. März 2014 diesbezüglich ein- gereichte Aberkennungsklage gegen den Beklagten wie folgt (Urk. 55 S. 13 f.):

1. Das Begehren des Klägers auf Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Forde- rung in der Höhe von Fr. 30'000.– nebst Zinsen zu 5 % seit 1. September 2013 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Bülach (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember

2013) nicht besteht, wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen blei- ben vorbehalten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'860.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung).

6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Klägers in begründeter Form (Urk. 49-52). 1.3 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. September 2015 (überbracht am 15. September 2015 um 14.55 Uhr) Berufung mit folgenden An- trägen (Urk. 54):

- 3 - "- Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids (Geschäfts-Nr.: FV140017-C/U1 JK/ad)

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Gleichzeitig stellte der Kläger ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 56-58). 2.1 Damit auf eine Berufung eingetreten werden kann, muss diese innert Frist erhoben worden sein (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 2.2 Das begründete Urteil wurde dem Kläger am 13. August 2015 zuge- stellt (Urk. 53). Entsprechend endete die 30-tägige Berufungsfrist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Ent- scheid) am Montag, den 14. September 2015 (Art. 142 ZPO). Indem der Kläger seine Eingabe erst am 15. September 2015 dem Gericht überbrachte (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist vorliegende Eingabe verspätet. Dementsprechend ist auf die Be- rufung infolge Verspätung nicht einzutreten. 3.1 Selbst wenn aber auf die Berufung einzutreten gewesen wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden: Der Kläger bringt lediglich vor, dass die im Urteil der Vor- instanz vom 30. April 2015 genannte Sachlage nicht den Tatsachen entspreche. Es werde ein Berufungsantrag gestellt, "um div. Unstimmigkeiten zu klären." So sei zu prüfen, ob der unterschriebene Vertrag rechtsgültig sei und wie es zum Vertragsbruch gekommen sei. Die Forderung sei abzuweisen, da sich der Beklag- te in gleichem Ausmass nicht an die Vertragsbestimmungen gehalten habe (Urk. 54). Diese Begründung vermag den Anforderungen an eine Berufungsbe- gründung nicht zu genügen, da sich der Kläger in keiner Weise mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinandersetzt und auf diese auch keinen konkreten Bezug nimmt. So sind in der Berufungsschrift die Behauptungen in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen und hat sich der Beru- fungskläger mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinander- zusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festge- stellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGE 138 III 213, E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler in: Sut-

- 4 - ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE- Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 10 ff.). Letzteres trifft vorliegend nicht zu, weshalb die Berufungsbegründung mangelhaft ist. 3.2 Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N. 12, N. 33-38). Entsprechend wäre die vorliegende Berufung ohnehin abzuweisen gewesen, selbst wenn sie rechtzei- tig erfolgt wäre.

4. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist nicht einzutreten. 5.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen. 5.2 Der Kläger stellte für das Berufungsverfahren – wie erwähnt – ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 56). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuwei- sen (Art. 117 lit. b ZPO). 5.3 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

- 5 -

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 54, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js