Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 20 Abs. 1 VVG, Mahnpflicht des Versicherers. Die Anforderungen an die Mahnung des Versicherers sind streng, aber sie sind dennoch nach Treu und Glauben anzuwenden. Der Versicherte hatte für den Fall der Erwerbsunfähigkeit ein Kapital versi- chert. Er geriet mit den Prämien für seine Versicherung in Rückstand. Die Versicherung mahnte ihn unter Androhung von Säumnisfolgen und erklärte nach unbenutztem Ablauf der Frist, sie wandle die Versicherung in eine prämienfreie mit reduzierten Leistungen um. Das lässt der Kläger nicht gel- ten. (Aus den Erwägungen des Obergerichts:)
2. Im Verfahren des Einzelrichters machte der Kläger ein Dreifaches gel- tend: Die Mahnung der Beklagten sei vorweg unwirksam gewesen, weil sie zur überfälligen Prämie hinzu Fr. 20.-- Mahngebühren verlangt habe. Die Säumnisfol- gen seien nicht ausreichend klar angedroht worden. Und nach der Praxis der Be- klagten selbst hätte er Anspruch auf Weiterführung der ursprünglichen Versiche- rung gehabt. Der Einzelrichter verwarf alle drei Argumente und kam zum Schluss, die Beklagte habe gültig von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Versicherung in eine prämienfreie und das Risiko der Erwerbsunfähigkeit nicht mehr abdeckende umzuwandeln. Der Kläger lässt das nicht gelten. Er hält daran fest, dass die Mahngebühr von Fr. 20.-- übersetzt sei, denn ein faksimiliert unterzeichnetes Standardschrei- ben zu verschicken, koste kaum mehr als das reine Porto von fünf Franken. Die Mahnung habe zudem nicht, wie vom Bundesgericht verlangt, umfassend die Säumnisfolgen genannt; es ist darauf zurückzukommen. 3.1 Der Kläger geht zu Recht davon aus, dass er der Beklagten nicht nur die ausstehende Prämie, sondern auch die Kosten der Mahnung schuldete (Art. 20 Abs. 1 VVG; AVB Ziff. 8.1; BGer 5C.97/2005 du 15 septembre 2005: "les frais de sommation…"). Die Mahnkosten sind betragsmässig in den AVB nicht genannt. Der Kläger hat ausdrücklich zugegeben, dass er bei früheren Mahnun- gen der Beklagten wegen Verzuges mit einzelnen Prämien die dort verlangten zwanzig Franken Mahngebühr anstandslos zahlte. Er meint zwar, er habe dadurch der Höhe der Mahngebühr für künftige Mahnungen nicht zugestimmt.
Wenn er aber schon in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010 diesen Betrag oh- ne Vorbehalt zahlte, konnte er nach Treu und Glauben im Jahr 2013 nicht davon ausgehen, das sei zu hoch. Nur schon darum muss sein Einwand in diesem Punkt heute scheitern. Es kommt hinzu, dass die effektiven Kosten zweifelsfrei die reinen Portokos- ten übersteigen. Gewiss ist die Kontrolle der Prämieneingänge automatisiert, und das dürfte auch für den Versand der Mahnung gelten. Die Automatisierung dieser Prozesse und die regelmässige Pflege der (Computer-)Systeme verursacht aber ebenfalls Kosten. Diese sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit fünfzehn Franken kaum abgegolten. Die Beklagte hat also vom Kläger nicht zu viel ver- langt. Und wenn die Beklagte noch die Mahnspesen zu hoch angesetzt hätte, müsste das nicht die Unwirksamkeit der ganzen Mahnung zur Folge haben. Der vom Kläger zitierte Entscheid des Bundesgerichts erging in einem Fall, in dem der Mahnung nicht einmal die Höhe des geforderten Betrages entnommen werden konnte (BGer 5C.97/2005 du 15 septembre 2005, consid. 4.5.1: "[la lettre-type] ne permettait même pas d'établir le montant réclamé"). Das Bundesgericht äussert sich zudem (nur) zu den Fällen, in welchen die verlangte Prämie zu niedrig oder zu hoch angegeben wird ‒ im ersten Fall kann der Gemahnte die Säumnisfolgen mit der Zahlung des verlangten Betrages abwenden, im zweiten ist die Mahnung unwirksam: "[si le montant] est supérieur à celui de la prime échue, la sommation est sans effet" (BGer a.a.O. consid. 4.3). Hier war die überfällige Prämie nach übereinstimmender Darstellung der Parteien in der als Anhang zum Brief mitge- sandten "Abrechnung" ausdrücklich und separat genannt, und der Kläger hätte also jedenfalls diese Fr. 580.-- ohne Weiteres bezahlen und damit die Säumnis- folgen abwenden können (BSK VVG-Hasenböhler, Art. 20 N. 59: der Autor postu- liert, dass die Säumnisfolgen bei einem sehr geringen Ausstand nicht eintreten sollen. Das ist wohl nicht zu rechtfertigen, wenn es den Nominalbetrag der ver- traglichen Prämie betrifft. Die Säumnisfolgen nicht eintreten zu lassen, ist aber insbesondere in einem Fall wie hier angezeigt, bei dem die Mahnkosten der Höhe nach keine Grundlage im individuellen Vertrag und in den AVB haben).
Unter dem Aspekt des verlangten Betrages ist die Mahnung als gültig anzu- sehen. 3.2 Zu erörtern sind nun die in der Mahnung enthaltenen Hinweise auf die Säumnisfolgen. Die Beklagte verlangte Zahlung innert vierzehn Tagen und fügte an: "Sollte Ihre Zahlung innert dieser Frist nicht bei uns eintreffen, sehen wir uns leider gezwungen, Ihre Police in eine prämienfreie Versicherung mit herabgesetz- ten Leistungen umzuwandeln. Der Versicherungsschutz für selbständige Er- werbsausfallsrenten erlischt vollständig. Grundlage dafür bilden die für diesen Vertrag gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen." Der Kläger kritisiert die Erwägung des Einzelrichters, es bestehe eine ver- tragliche Besserstellung, denn mit der Umwandlung erlösche der Risikoschutz. Der Einzelrichter hat aber nicht angenommen, eine Umwandlung stelle den Versi- cherten generell besser (das ist selbstredend nicht der Fall), sondern die AVB stellten den Versicherten gegenüber den gesetzlich möglichen Verzugsfolgen besser, namentlich indem die Leistungspflicht des Versicherers nicht wie nach Art. 20 Abs. 3 VVG ruhe und kein Rücktritt vom Vertrag vorgesehen sei. Das ist zutreffend. Die vom Kläger in der Berufung genannten Entscheide des Bundesgerichts (insbesondere BGE 138 III 2) beziehen sich gerade auf das Ruhen der Versiche- rung und den Vertragsrücktritt und sind darum hier nicht einschlägig. Es ist ihnen zu entnehmen, dass der Versicherte Klarheit darüber haben muss, welche Folgen ihm bei Nichtzahlen der Prämie drohen, sodass er sich rechtzeitig nach einer an- deren Versicherungsdeckung umsehen kann (BGE a.a.O.). Die Erwägung des Bundesgerichts, der Versicherte sei auch nach Ablauf der 14-tägigen Frist in der Lage, "das Schicksal des Vertrages durch eigene Handlungen zu beeinflussen", zielt auf die Bestimmungen von Art. 20 f. VVG: mit Ablauf der Nachfrist ruht jede Leistungspflicht des Versicherers, und nur wenn der Versicherer innert zweier Monate nach Ablauf der 14-tägigen Nachfrist die Prämie nachträglich annimmt, lebt seine Haftung mit diesem Zeitpunkt wieder auf. Art. 8 der hier anwendbaren AVB bestimmt dem gegenüber, dass die Versicherungsdeckung trotz Nicht- Zahlung der Prämie während sechs Monaten bestehen bleibt. Bedarf es keines
Handelns des Versicherungsnehmers, um ein Ruhen der Versicherung abzuwen- den (weil es das gar nicht gibt), muss auch nicht darauf hingewiesen werden. Und das kann auch nicht mit dem Kläger daraus abgeleitet werden, dass die Regelung der AVB eine Schlechterstellung gegenüber der gesetzlichen Regelung bedeute ‒ wenn überhaupt kein Ruhen der Versicherung eintritt, bedeutet das eine Verbes- serung. Der Kläger bemängelt, dass die Mahnung nur angedroht habe, es bestehe im Säumnisfall kein Versicherungsschutz für Erwerbsausfallsrenten, und solche seien gar nicht versichert. In diesem Punkt war die Mahnung in der Tat unpräzis, weil der Vertrag der Parteien für den Fall der Erwerbsunfähigkeit eine Kapitalleis- tung vorsah, und nicht eine Rente. Auch wenn man mit dem Bundesgericht zu Recht strenge Voraussetzungen an die Mahnung des Versicherers anlegt, wird damit der Grundsatz von Treu und Glauben nicht aufgehoben. Der Kläger hatte sich für den Fall der Erwerbsunfähigkeit versichert, und die Mahnung nannte die- se ausdrücklich. Dass offenkundig irrtümlich Renten und nicht ein Kapital genannt wurde, konnte beim Kläger keine Unsicherheit darüber auslösen, was gemeint war: die versicherten Leistungen im Fall der Erwerbsunfähigkeit. Die nicht ganz genaue Wortwahl schadet der Wirksamkeit der Mahnung daher nicht. Weiter führt der Kläger an, dass der Vertrag nach den Bestimmungen der AVB auch nach Ablauf der 14-tägigen Nachfrist noch während sechs Monaten durch Zahlung der ausstehenden Prämie "gerettet" werden könne. Vorab ist klar- zustellen, dass er nicht behauptet, er habe seine Zahlung innert dieser Frist ge- leistet ‒ es geht auch hier nach wie vor um die Gültigkeit der Mahnung unter dem Aspekt der Androhung aller Säumnisfolgen. Dazu ist vorweg zu erörtern, ob die AVB das auch tatsächlich bestimmen. Der Kläger leitet das aus der Formulierung ab, "…bleibt die Versicherung während sechs Monaten ‒ vom Verfall der ersten unbezahlten Prämie an gerechnet ‒ vollumfänglich in Kraft. Nach Ablauf dieser Frist wird die Police ohne weiteres in eine prämienfreie Versicherung umgewan- delt oder zurückgekauft." (Ziff. 8.2). Der Kläger versteht das so, dass der ganze Vertrag in Kraft bleibe, es eines Wiederauflebens also gar nicht bedürfe. Dem ist nicht zu folgen. Der Einzelrichter hat zutreffend erwogen, "die Versicherung" blei-
be in Kraft, also der Schutz für den Fall des versicherten Ereignisses, aber nicht der ganze Vertrag oder "die Police", wie es der Kläger ausdrückt. Dem ist beizu- pflichten. Bei unbefangenem Verständnis der Klausel kann nicht angenommen werden, alle Rechte und Pflichten blieben bestehen, sondern die Beklagte (resp. seinerzeit ihrer Rechtsvorgängerin) gewähre trotz Verzug eine Übergangs- oder Schonfrist, innert welcher der Versicherungsnehmer sich um eine anderweitige Deckung des versicherten Risikos umsehen kann, ohne dass im Versicherungs- schutz eine Lücke entsteht. Dass der Versicherungsnehmer die Versicherung ein- seitig durch Zahlung innert der sechs Monate wieder reaktivieren könnte, ergibt sich aus der Klausel nicht, und darum musste die Beklagte darauf auch nicht hin- weisen. Der Kläger machte beim Einzelrichter allerdings geltend, selbst wenn es ein objektives Verständnis von Art. 8.2 AVB nicht verlangte, habe die Beklagte in ihrer Praxis die Bestimmung doch so gehandhabt, dass sie bei einer nachträglichen Zahlung innert der sechs Monate den Versicherungsvertrag lückenlos weiter füh- re, und er berief sich dazu auf die Befragung eines Organs der Beklagten. Der Einzelrichter gab dem Beweisangebot statt und befragte S…, "Leiter Underwriting Leben" bei der Beklagten. Der Einzelrichter würdigt die Aussagen so, dass die Behauptung des Klägers nicht bestätigt werde. Der Kläger macht in der Berufung geltend, der Befragte habe keinen Fall nennen können, in welchem eine Police mit den AVB wie im streitigen Fall reaktiviert werden musste. Daraus sei zu schliessen, dass die Beklagte im Fall der Zahlung innert sechs Monaten keine Umwandlung vornehme. Das ist nicht schlüssig. S… hat ausgesagt, wenn eine versicherte Person wegen Zahlungsverzugs "aus der Deckung falle", komme eine Reaktivierung in Frage, aber nur nach einer Gesundheitsprüfung. Mit dem konkre- ten, noch von der Rechtsvorgängerin der Beklagten formulierten Art. 8 AVB habe er noch nie zu tun gehabt, bei den AVB der Beklagten gebe es aber analoge Bestimmungen. Grundsätzlich war er der Meinung, eine Zahlung mit der Folge, dass der Vertrag ohne Weiteres weiter laufe, sei nur innerhalb der Mahnfrist, also innert 14 Tagen möglich. Bei einer späteren Zahlung müsste eine Gesundheits- prüfung erfolgen. An einen konkreten Anwendungsfall konnte er sich aber nicht erinnern. Damit ist die Würdigung durch den Einzelrichter korrekt: der Befragte
bestätigte nicht die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte generell eine Po- lice reaktiviere, wenn die verspätete Zahlung nach der 14-tägigen Mahnfrist, aber noch innert sechs Monaten nach Verfall der Prämie erfolgt. Damit musste die Be- klagte den Kläger darauf nicht hinweisen. 3.3 Damit hat die Beklagte die Versicherung zu Recht in eine prämienfreie umgewandelt, und das Begehren des Klägers ist abzuweisen. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom18. November 2015 Geschäfts-Nr.: NP150024-O/U Hinweis: die ordentliche Beschwerde ans Bundesgericht stand mangels ausreichenden Streitwertes nicht zur Verfügung