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NP140020

Forderung

Zürich OG · 2015-05-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist eine Gesell- schaft nach panamaischem Recht (vgl. Urk. 47 E. 2 und Urk. 33/1-4), auf der Ge- genseite findet sich die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) als Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts. Laut Klägerin besteht zwischen den Parteien eine langjährige Geschäftsbeziehung, in welcher sich die Beklagte zur Leistung unterschiedlicher Dienste wie Schutz, Lagerung, Versicherung und Goldtransport von D._____ in die Schweiz und die Klägerin zur Bezahlung eines Entgelts verpflichtet habe. Im Dezember 2010 seien der Klägerin 24.9 kg Gold gestohlen worden. Indem die Beklagte, welche während des Transportes für den Schutz des Goldes verantwortlich gewesen sei, den Raub nicht verhindert habe, sei der Klägerin ein Schaden von Fr. 1.25 Mio. entstanden (Urk. 47 E. 3.1 und Urk. 46 Rz. 1 ff.).

E. 2 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 (Urk. 2) sowie unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Kloten vom 8. Oktober 2013 (Urk. 1) machte die Klägerin beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) die vorliegende Teilklage über Fr. 29'900.– nebst Zinsen anhängig. In ihrer Klageantwort vom 18. März 2014 machte die Beklagte unter anderem die Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegen- den Teilklage geltend (Urk. 25 S. 13), woraufhin der Klägerin Frist angesetzt wur- de, um zu diesem Einwand Stellung zu nehmen (Urk. 27). Auf die entsprechende

- 4 - Rechtsschrift der Klägerin vom 15. Mai 2014 (Urk. 32) folgte noch je eine weitere Eingabe der Parteien (Urk. 36 und 43).

E. 2.1 Die Klägerin macht eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes durch die Vorinstanz geltend. Die Inanspruchnahme der Vorteile einer bestimmten sachli- chen Zuständigkeit oder eines bestimmten Verfahrens durch eine Teilklage sei nicht rechtsmissbräuchlich (Urk. 46 Rz. 17). Zudem würden sachliche Gründe für die Erhebung der Teilklage vorliegen. Sie habe ihren Anspruch gegenüber der Beklagten in einem kostengünstigen und raschen Verfahren gerichtlich beurteilen lassen wollen. Es handle sich mit anderen Worten um ein – gesetzlich vorgese- henes (Urk. 32 Rz. 3 und Urk. 61 Rz. 27) – Testverfahren (Urk. 46 Rz. 4 und 12 ff.). Weiter hält sie fest, dass der Beklagten aufgrund des vorliegenden Streitwerts mit der Berufung ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung stehe, bei einer Beschwerde in Zivilsachen würde das Bundesgericht dagegen lediglich über eine beschränkte Kognition verfügen. Im Übrigen gälten die Rechtsmittelmöglichkeiten jeweils für beide Parteien, wodurch die Waffengleichheit gewahrt bleibe. Eine rechtliche oder tatsächliche Benachteiligung der Beklagten sei damit nicht darge- tan und es liege auch keine solche vor (Urk. 32 Rz. 4 und Urk. 46 Rz. 19). Der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beklagte dem Vorgehen der Klägerin wehrlos gegenüberstehe, da diese keine negative Feststellungswiderklage über den Gesamtbetrag erheben könne (Urk. 47 E. 3.4), entgegnet die Klägerin, dass es der Beklagten frei gestanden hätte, eine negative (Teil-)Feststellungswider- klage zumindest im Umfang von Fr. 30'000.– zu erheben. Dies habe sie jedoch nicht getan (Urk. 32 Rz. 5 und Urk. 46 Rz. 20 ff.). Schliesslich hält sie fest, dass die Teilbarkeit einer Forderung die einzige Voraussetzung für die Erhebung einer

- 7 - Teilklage sei. Die vorliegende Schadenersatzklage stelle eine Geldforderung dar, welche teilbar sei (Urk. 43 Rz. 10). Weitere Voraussetzungen würden nicht aus Art. 86 ZPO ergehen; so müssten insbesondere auch keine besonderen Sozial- schutzinteressen bestehen (Urk. 61 Rz. 26).

E. 2.2 Die Beklagte erachtete die vorliegende Teilklage im vorinstanzlichen Verfah- ren als rechtsmissbräuchlich, da nur 2.4 % der von der Klägerin insgesamt be- haupteten Forderung über Fr. 1'252'300.55 geltend gemacht werde und so ein Weiterzug des Verfahrens an das Bundesgericht nicht möglich sei. Dementspre- chend werde das gesamte Prozessrisiko der Klägerin auf die Beklagte überwälzt (Urk. 25 Rz. 31). Im Berufungsverfahren führt die Beklagte aus, der Raub sei unteilbar und es sei unzulässig, ein Paket Gold in eine unbelegte Geldforderung umzuwandeln. Es sei anzunehmen, dass die Berufungsklägerin 40 Teilklagen zu je Fr. 29'900.– ein- reichen werde (Urk. 51 S. 3 f.). Weiter habe die Klägerin am 10. Dezember 2014 einen zweiten Zahlungsbefehl über Fr. 1'252'300.55 veranlasst. Für diesen gäbe es keinen anderen Grund als die beabsichtigte Kreditschädigung der Beklagten (Urk. 51 S. 6). Schliesslich macht die Beklagte neu geltend, dass die Klägerin be- reits andere Verfahren rechtsmissbräuchlich eingesetzt habe. So seien zwei Kla- gen in den USA initiiert worden, welche jedoch beide abgelehnt worden seien. Aus diesen Verfahren seien der Beklagten Anwaltskosten von USD 116'134.24 entstanden. Durch diese beiden amerikanischen Verfahren, das Testverfahren vor Vorinstanz und die zwei Zahlungsbefehle habe die Klägerin den Grundsatz von Treu und Glauben bereits mehrfach verletzt (Urk. 51 S. 9). Die Klägerin verfolge das Ziel, die Beklagte mit möglichst vielen und hohen Verfahrenskosten gefügig zu machen und einen ungerechtfertigten Vergleich herbeizuführen bzw. damit ei- nen solchen zu erzwingen (Urk. 51 S. 10). Zur Möglichkeit der Erhebung einer negativen (Teil-)Feststellungswiderklage hält sie fest, dass eine Gutheissung kei- ne Rechtswirkung auf einen allfälligen Restbetrag und keine Rechtssicherheit für die Beklagte gebracht hätte. Eine ordentliche negative Feststellungswiderklage über den ganzen Betrag hätte im Übrigen die ganze Beweisführung und das Kos- tenrisiko auf die Berufungsbeklagte überwälzt (Urk. 51 S. 11).

- 8 -

E. 2.3 Die Klägerin führt in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort zu den neu- en Vorbringen der Beklagten aus, dass die erhobene Betreibung über den Ge- samtbetrag eingeleitet worden sei, um die Verjährung des gesamten Forderungs- betrages zu verhindern (Urk. 61 Rz. 63). Weiter hält sie fest, dass die Verfahren in den USA und jenes in der Schweiz lediglich angehoben worden seien, um Ersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten, und nicht, um der Beklagten zu schaden (Urk. 51 Rz. 27).

E. 3 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

E. 3.1 Auf rechtsmissbräuchliche Klagen ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (BGE 111 1a 148 E. 4; 107 Ia 206 ff., 211; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 31 zu Art. 52 ZPO; Zingg, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, 2012, N. 48 zu Art. 59 ZPO). Eine Teilklage kann erhoben werden, sofern der Anspruch teilbar ist (Art. 86 ZPO). Die Grenze der Zulässigkeit der Teilklage liegt im rechtsmissbräuchlichen Verhalten der klagenden Partei (vgl. Art. 52 ZPO). Ein solches ist jedoch generell nur zu- rückhaltend anzunehmen. Klar rechtsmissbräuchlich wäre die Aufteilung einer Gesamtforderung in viele kleine Teilklagen, um die beklagte Partei zu schikanie- ren (Gremper/Martin, in: AJP 2011 S. 90, 92). Die Inanspruchnahme der Vorteile einer bestimmten sachlichen Zuständigkeit oder eines bestimmten Verfahrens durch Teilklage ist – als Ausfluss des Dispositionsgrundsatzes – für sich genom- men nicht rechtsmissbräuchlich (ZR 83 [1984] Nr. 104 S. 254, 256 ff.; Markus, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 86 ZPO mit weiteren Hinweisen; Emmel, in: Echte Teilklage vor Arbeitsgericht und negative Feststellungklage, BJM 2012, S. 61 ff., Ziff. 3.1.4). Es ist somit nicht als rechtsmissbräuchlich anzu- sehen, wenn aus einem oder mehreren legitimen Absichten eine Teilklage erho- ben wird, ergibt sich diese Möglichkeit doch direkt aus der Ausgestaltung der Ver- fahrensordnung (Füllemann, in: DIKE Kommentar ZPO, 2011, N. 2 zu Art. 86 ZPO).

E. 3.2 Die vorliegende Klage lautet auf Schadenersatz und stellt eine Geldforde- rung dar, welche teilbar ist (vgl. Markus, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 86 ZPO; Bopp/Bessenich, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 1 zu Art. 86 ZPO). Die Klägerin macht geltend, die Teilklage

- 9 - aus Kostengründen auf Fr. 29'900.– beschränkt zu haben. Die Möglichkeit der Reduktion von Prozesskosten durch Teilklagen wurde bereits in der Botschaft als Grund für die Einreichung einer Teilklage genannt (vgl. Botschaft S. 7288) und stellt somit ein legitimes Motiv dar. Weiter hat sich die Klägerin dazu entschieden, ihre Klage im vereinfachten Verfahren geltend zu machen. Das vereinfachte Ver- fahren stellt ein weitgehend formloses, rasches und flexibles Verfahren mit einer erweiterten richterlichen Fragepflicht dar (Art. 244 ff. ZPO), bei welchem die Streitsache möglichst am ersten Termin zu erledigen ist (Art. 246 Abs. 1 ZPO). Es liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn die Klägerin von den Vorteilen des verein- fachten Verfahrens profitieren will, um ein möglichst kostengünstiges und rasches Testverfahren durchzuführen (vgl. dazu auch Emmel, a.a.O., Ziff. 4.2.2). Vorlie- gend entschied sich die Klägerin im Weiteren zur Einreichung einer Teilklage mit einem Streitwert von Fr. 29'900.– beim Einzelgericht des Bezirksgerichts anstatt einer solchen über Fr. 30'000.– beim Handelsgericht. Auch die dadurch erfolgte Beeinflussung der sachlichen Zuständigkeit ist im Hinblick auf den Dispositions- grundsatz nicht zu beanstanden (Markus, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 ZPO; ZR 83 [1984] Nr. 104 S. 254, 256). Zudem ist nicht ersicht- lich, worin der Nachteil der Beklagten im Zusammenhang mit dem vorliegend möglichen Instanzenzug liegen soll. Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsinstanz einen Endentscheid sowohl auf unrichtige Rechtsanwendung als auch auf unrichtige Feststellung des Sachverhaltes prüfen können wird (Art. 310 ZPO), wohingegen das Bundesgericht bei der Sachverhaltsprüfung ein- geschränkt wäre (Art. 105 f. BGG). Andererseits steht beiden Parteien das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung. Eine gegenüber der Klägerin herbeigeführte Schlech- terstellung der Beklagten, welcher sie wehrlos ausgesetzt wäre, liegt somit nicht vor. Zudem hängt die Zulässigkeit einer Teilklage nicht davon ab, ob die klagende Partei eines besonderen Sozialschutzes bedarf oder nicht (vgl. Art. 86 ZPO). Es liegen somit sachliche und nachvollziehbare Gründe für die Einreichung einer Teilklage vor. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass es der Beklag- ten aufgrund von Art. 224 Abs. 1 ZPO verwehrt ist, eine negative Feststellungswi- derklage über den Gesamtbetrag einzureichen (vgl. Art. 224 Abs. 1 ZPO). Dies ist, unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einreichung einer negativen (Teil-)Fest-

- 10 - stellungswiderklage im Umfang von Fr. 30'000.– bzw. einer separaten negativen Feststellungsklage über den Gesamtbetrag, hinzunehmen (vgl. dazu auch AJP 2011 S. 90, 92 ff.). Folgte man der Argumentation der Vorinstanz, wären bei (Ge- samt-)Forderungen mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.– Teilklagen mit ei- nem Streitwert unter Fr. 30'000.– immer rechtsmissbräuchlich. Dies würde bei (Gesamt-)Forderungen über Fr. 30'000.– zum Ausschluss der Möglichkeit zur Ein- reichung von Teilklagen im vereinfachten Verfahren führen. Eine solche Ein- schränkung des Dispositionsgrundsatzes ergibt sich jedoch nicht aus dem Gesetz (vgl. Art. 86 ZPO).

E. 3.3 Zum neuen Vorbringen der Beklagten, dass sich die Klägerin durch die An- hängigmachung der vorliegenden Klage sowie der zwei Verfahren in den USA und der zwei Betreibungen rechtsmissbräuchlich verhalten habe, gilt festzuhalten, dass eine allfällige Rechtsmissbräuchlichkeit der bereits initiierten Verfahren nicht per se zur Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegenden Klage führen würde. Die vorliegende Klage kann lediglich dann als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wer- den, wenn sie schikanös erhoben bzw. die Gesamtforderung schikanös in viele kleine Teilklagen aufgeteilt worden wäre. Vorliegend lagen jedoch – wie soeben ausgeführt (E. C.3.2) – sachliche Gründe für die Einreichung einer Teilklage vor. Weiter wurde bisher – soweit aus den Akten ersichtlich – keines der eingeleiteten Verfahren materiell beurteilt. Das Verfahren vor dem Circuit Court of the Eleventh Judicial Circuit in and for Miami-Dade County, Florida, wurde durch die Klägerin zurückgezogen und erfolgte "without prejudice". Das Verfahren vor dem United States District Court, Southern District of Florida, wurde alsdann wegen "lack of personal jurisdiction" betreffend die Beklagte geschlossen (Urk. 26/23). Es kann deshalb im Zusammenhang mit diesen Verfahren nicht von einer Vielzahl von schikanös erhobenen Teilklagen ausgegangen werden. Auch kann aus den Ver- fahren in den USA nicht gefolgert werden, dass die Klägerin die Beklagte durch die Verfahrenskosten gefügig machen will, musste doch diese selber Kosten tra- gen (vgl. Urk. 53/3) und trägt auch im vorliegenden Verfahren ein Kostenrisiko. Weiter lässt auch der behauptete Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Betreibung über die Gesamtforderung die vorliegende Klage nicht als rechtsmiss- bräuchlich erscheinen. Einerseits wäre die entsprechende Einrede im Betrei-

- 11 - bungsverfahren zu erheben, andererseits bleibt darauf hinzuweisen, dass die Un- terbrechung der Verjährung durch Einleitung einer Betreibung grundsätzlich kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen darstellt (vgl. Art. 135 OR; vgl. dazu auch BGer 7B.182/2005, Urteil vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Schliesslich vermag auch die Vermutung der Beklagten, dass die Klägerin 40 Teilklagen einreichen werde, zum jetzigen Zeitpunkt keinen Rechtsmissbrauch darzulegen. Anders wäre dies allen- falls zu beurteilen, wenn bereits ein durchgeführtes Testverfahren vorliegen wür- de.

E. 3.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die vorliegende Teilklage nicht rechtsmissbräuchlich erscheint und die Klägerin ein schutzwürdi- ges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO aufweist. In Gutheissung der Berufung ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durch- führung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG mit Fr. 4'000.– zu veran- schlagen. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV OG auf Fr. 3'300.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 264.–) festzusetzen.

2. Es rechtfertigt sich, die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten. Die Vorinstanz wird zusammen mit den vor ihr aufgelaufenen Prozesskosten nach Massgabe des (endgültigen) Verfahrensausgangs darüber zu entscheiden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO).

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Der Antrag der Klägerin, Urk. 53/3 sei aus dem Recht zu weisen, wird ab- gewiesen.

2. In Gutheissung der Berufung der Klägerin wird die Verfügung des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. Sep- tember 2014 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 4 Die Parteikosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 3'564.– (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.

E. 5 Die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des vorliegenden Beru- fungsverfahrens wird dem Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin im Berufungsverfah- ren einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– und eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung im Umfang von Fr. 3'564.– geleistet hat.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

- 13 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: mc

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Partei- entschädigung von Fr. 5'388.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die von der klagenden Partei für die Parteientschädigung der beklagten Partei bei der Gerichtskasse hinterlegte Sicherheit von Fr. 5'388.– wird der beklagten Partei zahlungshalber an ihre Parteientschädigung aus- bezahlt.
  5. [Schriftliche Mitteilung].
  6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage]. Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 46): " Die Verfügung des Bezirksgerichts vom 29. September 2014 sei aufzuhe- ben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Wei- sung, das Verfahren FV130108-C/U Am/ad umgehend weiterzuführen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –" - 3 - der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 51): " 1. Es sei die Berufung abzuweisen, die Verfügung vom 29. September 2014 (FV130108-C/U Am/ad) sei zu bestätigen und somit auf die Klage der Berufungsklägerin vom 20. Dezember 2013 sei nicht einzutreten.
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungskläge- rin." Erwägungen: A. Sachverhaltsübersicht/Prozessgeschichte
  8. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist eine Gesell- schaft nach panamaischem Recht (vgl. Urk. 47 E. 2 und Urk. 33/1-4), auf der Ge- genseite findet sich die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) als Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts. Laut Klägerin besteht zwischen den Parteien eine langjährige Geschäftsbeziehung, in welcher sich die Beklagte zur Leistung unterschiedlicher Dienste wie Schutz, Lagerung, Versicherung und Goldtransport von D._____ in die Schweiz und die Klägerin zur Bezahlung eines Entgelts verpflichtet habe. Im Dezember 2010 seien der Klägerin 24.9 kg Gold gestohlen worden. Indem die Beklagte, welche während des Transportes für den Schutz des Goldes verantwortlich gewesen sei, den Raub nicht verhindert habe, sei der Klägerin ein Schaden von Fr. 1.25 Mio. entstanden (Urk. 47 E. 3.1 und Urk. 46 Rz. 1 ff.).
  9. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 (Urk. 2) sowie unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Kloten vom 8. Oktober 2013 (Urk. 1) machte die Klägerin beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) die vorliegende Teilklage über Fr. 29'900.– nebst Zinsen anhängig. In ihrer Klageantwort vom 18. März 2014 machte die Beklagte unter anderem die Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegen- den Teilklage geltend (Urk. 25 S. 13), woraufhin der Klägerin Frist angesetzt wur- de, um zu diesem Einwand Stellung zu nehmen (Urk. 27). Auf die entsprechende - 4 - Rechtsschrift der Klägerin vom 15. Mai 2014 (Urk. 32) folgte noch je eine weitere Eingabe der Parteien (Urk. 36 und 43).
  10. Mit Verfügung vom 29. September 2014 trat die Vorinstanz auf die Teilklage nicht ein (Urk. 47). Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig (Urk. 45) Berufung mit obigem Antrag (Urk. 46). Den einverlangten Kostenvorschuss leistete sie innert Frist (Urk. 48 f.). Mit ihrer Berufungsantwort vom 23. Januar 2015 stellte die Be- klagte die obgenannten Anträge (Urk. 51 S. 2) sowie einen Antrag auf Sicher- heitsleistung für die Parteientschädigung (Urk. 54 S. 2). Zu diesem Antrag nahm die Klägerin mit Eingabe vom 9. Februar 2015 fristgerecht Stellung (Urk. 58) und beantragte gleichentags einen zweiten Schriftenwechsel in der Hauptsache, even- tualiter eine Fristansetzung zur Stellungnahme zur Berufungsantwort (Urk. 59). Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 wurden der Beklagten die Urk. 58 und 59 zugestellt sowie der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 60). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme wurde der Klägerin am 3. März 2015 eine Frist zur Leistung der Sicherheit für die Parteien- schädigung angesetzt und der Beklagten die Stellungnahme der Klägerin zur Be- rufungsantwort zugestellt (Urk. 64). Die Klägerin leistete die Sicherheit innert Frist (Urk. 65). Mit Eingabe vom 31. März 2015 teilte die Beklagte der Kammer mit, dass sie neu unter der Firma B._____ AG firmiere (Urk. 66 f.). B. Vorbemerkungen
  11. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Beziehen sich neue Tat- sachen und/oder Beweismittel auf Prozessvoraussetzungen, sind sie bis zum Be- ginn der Urteilsberatung der Berufungsinstanz uneingeschränkt zulässig, da Pro- zessvoraussetzungen in jedem Stadium des Verfahrens von Amtes wegen zu be- rücksichtigen sind (Art. 60 ZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2013, N. 15 zu Art. 317 ZPO). - 5 -
  12. Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob die Teilklage der Klägerin rechtsmissbräuchlich ist und die Klägerin ein Rechts- schutzinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO aufweist. Auf die darüber hinausgehenden Ausführungen der Parteien ist nicht einzugehen, da diese zur Entscheidfindung nicht von Belang sind.
  13. Die Klägerin stellte in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort den Antrag, dass die mit der Berufungsantwort eingereichten neuen Beweismittel (Urk. 53/3 bis 53/8) sowie die Ausführungen unter Ziffer 33 der Berufungsantwort aus den Akten zu weisen seien, da diese über den Streitgegenstand hinausgehen und zu- dem unechte Noven darstellen würden (Urk. 61 S. 2 f.). Wie soeben ausgeführt, werden nur die Ausführungen der Parteien zum vorliegenden Streitgegenstand beachtet (vgl. E. B.2). Die von der Klägerin in Frage gestellten Ausführungen der Beklagten zur Sache (Urk. 51 Ziff. 33 S. 12 f.) finden keinen Eingang in die Erwä- gungen. Gleiches gilt für die mit der Berufungsantwort neu eingereichten Beilagen Urk. 53/4-8. Mangels Beachtung dieser Ausführungen und Beilagen erübrigt sich diesbezüglich eine weitere Prüfung des klägerischen Antrages. Beachtet wird vor- liegend lediglich Urk. 53/3. Dies geschieht jedoch im Zusammenhang mit der Prü- fung der Prozessvoraussetzungen, weshalb sich die Berücksichtigung als zuläs- sig erweist (vgl. E. B.1) und der diesbezügliche Antrag der Klägerin abzuweisen ist. C. Teilklage
  14. Die Vorinstanz verneinte die Zulässigkeit der vorliegenden Teilklage mit fol- gender Begründung: Die Erhebung einer Teilklage sei zwar grundsätzlich legitim und nunmehr auch gesetzlich verankert, sie könne wegen eines gewissen Miss- brauchspotenzials jedoch nicht schrankenlos zugelassen werden. Vorliegend handle es sich um eine klassische handelsrechtliche Streitigkeit mit einem (ei- gentlichen) Streitwert von Fr. 1.2 Mio., für welche gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO das Handelsgericht zwingend sachlich zuständig wäre. Diese zwingende Zuständig- keit werde mit der vorliegenden Teilklage umgangen. Hinzu komme, dass für die Erhebung der vorliegenden Teilklage keine sachlichen Gründe bestehen würden. - 6 - So hätte die von der Klägerin geltend gemachte Kostenersparnis auch bei einer Teilklage im Umfang von Fr. 30'000.– beim Handelsgericht erreicht werden kön- nen. Weiter werde der Beklagten die Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde in Zivilsachen verwehrt. Die Beklagte müsse dieses Vorgehen der Klägerin wehr- los über sich ergehen lassen, da ihr aufgrund von Art. 224 Abs. 1 ZPO eine nega- tive Feststellungswiderklage über den Gesamtbetrag verwehrt bleibe. Ferner ha- be sich der von der Klägerin behauptete Schaden in einem einzelnen Akt verwirk- licht und sei nicht in einzelne Positionen teilbar. Der Schaden bestehe als Ganzes oder nicht. Schliesslich bedürfe die Klägerin auch nicht des im vereinfachten Ver- fahren inhärenten besonderen Sozialschutzes (Urk. 47 E. 3). 2.1 Die Klägerin macht eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes durch die Vorinstanz geltend. Die Inanspruchnahme der Vorteile einer bestimmten sachli- chen Zuständigkeit oder eines bestimmten Verfahrens durch eine Teilklage sei nicht rechtsmissbräuchlich (Urk. 46 Rz. 17). Zudem würden sachliche Gründe für die Erhebung der Teilklage vorliegen. Sie habe ihren Anspruch gegenüber der Beklagten in einem kostengünstigen und raschen Verfahren gerichtlich beurteilen lassen wollen. Es handle sich mit anderen Worten um ein – gesetzlich vorgese- henes (Urk. 32 Rz. 3 und Urk. 61 Rz. 27) – Testverfahren (Urk. 46 Rz. 4 und 12 ff.). Weiter hält sie fest, dass der Beklagten aufgrund des vorliegenden Streitwerts mit der Berufung ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung stehe, bei einer Beschwerde in Zivilsachen würde das Bundesgericht dagegen lediglich über eine beschränkte Kognition verfügen. Im Übrigen gälten die Rechtsmittelmöglichkeiten jeweils für beide Parteien, wodurch die Waffengleichheit gewahrt bleibe. Eine rechtliche oder tatsächliche Benachteiligung der Beklagten sei damit nicht darge- tan und es liege auch keine solche vor (Urk. 32 Rz. 4 und Urk. 46 Rz. 19). Der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beklagte dem Vorgehen der Klägerin wehrlos gegenüberstehe, da diese keine negative Feststellungswiderklage über den Gesamtbetrag erheben könne (Urk. 47 E. 3.4), entgegnet die Klägerin, dass es der Beklagten frei gestanden hätte, eine negative (Teil-)Feststellungswider- klage zumindest im Umfang von Fr. 30'000.– zu erheben. Dies habe sie jedoch nicht getan (Urk. 32 Rz. 5 und Urk. 46 Rz. 20 ff.). Schliesslich hält sie fest, dass die Teilbarkeit einer Forderung die einzige Voraussetzung für die Erhebung einer - 7 - Teilklage sei. Die vorliegende Schadenersatzklage stelle eine Geldforderung dar, welche teilbar sei (Urk. 43 Rz. 10). Weitere Voraussetzungen würden nicht aus Art. 86 ZPO ergehen; so müssten insbesondere auch keine besonderen Sozial- schutzinteressen bestehen (Urk. 61 Rz. 26). 2.2 Die Beklagte erachtete die vorliegende Teilklage im vorinstanzlichen Verfah- ren als rechtsmissbräuchlich, da nur 2.4 % der von der Klägerin insgesamt be- haupteten Forderung über Fr. 1'252'300.55 geltend gemacht werde und so ein Weiterzug des Verfahrens an das Bundesgericht nicht möglich sei. Dementspre- chend werde das gesamte Prozessrisiko der Klägerin auf die Beklagte überwälzt (Urk. 25 Rz. 31). Im Berufungsverfahren führt die Beklagte aus, der Raub sei unteilbar und es sei unzulässig, ein Paket Gold in eine unbelegte Geldforderung umzuwandeln. Es sei anzunehmen, dass die Berufungsklägerin 40 Teilklagen zu je Fr. 29'900.– ein- reichen werde (Urk. 51 S. 3 f.). Weiter habe die Klägerin am 10. Dezember 2014 einen zweiten Zahlungsbefehl über Fr. 1'252'300.55 veranlasst. Für diesen gäbe es keinen anderen Grund als die beabsichtigte Kreditschädigung der Beklagten (Urk. 51 S. 6). Schliesslich macht die Beklagte neu geltend, dass die Klägerin be- reits andere Verfahren rechtsmissbräuchlich eingesetzt habe. So seien zwei Kla- gen in den USA initiiert worden, welche jedoch beide abgelehnt worden seien. Aus diesen Verfahren seien der Beklagten Anwaltskosten von USD 116'134.24 entstanden. Durch diese beiden amerikanischen Verfahren, das Testverfahren vor Vorinstanz und die zwei Zahlungsbefehle habe die Klägerin den Grundsatz von Treu und Glauben bereits mehrfach verletzt (Urk. 51 S. 9). Die Klägerin verfolge das Ziel, die Beklagte mit möglichst vielen und hohen Verfahrenskosten gefügig zu machen und einen ungerechtfertigten Vergleich herbeizuführen bzw. damit ei- nen solchen zu erzwingen (Urk. 51 S. 10). Zur Möglichkeit der Erhebung einer negativen (Teil-)Feststellungswiderklage hält sie fest, dass eine Gutheissung kei- ne Rechtswirkung auf einen allfälligen Restbetrag und keine Rechtssicherheit für die Beklagte gebracht hätte. Eine ordentliche negative Feststellungswiderklage über den ganzen Betrag hätte im Übrigen die ganze Beweisführung und das Kos- tenrisiko auf die Berufungsbeklagte überwälzt (Urk. 51 S. 11). - 8 - 2.3 Die Klägerin führt in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort zu den neu- en Vorbringen der Beklagten aus, dass die erhobene Betreibung über den Ge- samtbetrag eingeleitet worden sei, um die Verjährung des gesamten Forderungs- betrages zu verhindern (Urk. 61 Rz. 63). Weiter hält sie fest, dass die Verfahren in den USA und jenes in der Schweiz lediglich angehoben worden seien, um Ersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten, und nicht, um der Beklagten zu schaden (Urk. 51 Rz. 27). 3.1 Auf rechtsmissbräuchliche Klagen ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (BGE 111 1a 148 E. 4; 107 Ia 206 ff., 211; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 31 zu Art. 52 ZPO; Zingg, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, 2012, N. 48 zu Art. 59 ZPO). Eine Teilklage kann erhoben werden, sofern der Anspruch teilbar ist (Art. 86 ZPO). Die Grenze der Zulässigkeit der Teilklage liegt im rechtsmissbräuchlichen Verhalten der klagenden Partei (vgl. Art. 52 ZPO). Ein solches ist jedoch generell nur zu- rückhaltend anzunehmen. Klar rechtsmissbräuchlich wäre die Aufteilung einer Gesamtforderung in viele kleine Teilklagen, um die beklagte Partei zu schikanie- ren (Gremper/Martin, in: AJP 2011 S. 90, 92). Die Inanspruchnahme der Vorteile einer bestimmten sachlichen Zuständigkeit oder eines bestimmten Verfahrens durch Teilklage ist – als Ausfluss des Dispositionsgrundsatzes – für sich genom- men nicht rechtsmissbräuchlich (ZR 83 [1984] Nr. 104 S. 254, 256 ff.; Markus, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 86 ZPO mit weiteren Hinweisen; Emmel, in: Echte Teilklage vor Arbeitsgericht und negative Feststellungklage, BJM 2012, S. 61 ff., Ziff. 3.1.4). Es ist somit nicht als rechtsmissbräuchlich anzu- sehen, wenn aus einem oder mehreren legitimen Absichten eine Teilklage erho- ben wird, ergibt sich diese Möglichkeit doch direkt aus der Ausgestaltung der Ver- fahrensordnung (Füllemann, in: DIKE Kommentar ZPO, 2011, N. 2 zu Art. 86 ZPO). 3.2 Die vorliegende Klage lautet auf Schadenersatz und stellt eine Geldforde- rung dar, welche teilbar ist (vgl. Markus, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 86 ZPO; Bopp/Bessenich, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 1 zu Art. 86 ZPO). Die Klägerin macht geltend, die Teilklage - 9 - aus Kostengründen auf Fr. 29'900.– beschränkt zu haben. Die Möglichkeit der Reduktion von Prozesskosten durch Teilklagen wurde bereits in der Botschaft als Grund für die Einreichung einer Teilklage genannt (vgl. Botschaft S. 7288) und stellt somit ein legitimes Motiv dar. Weiter hat sich die Klägerin dazu entschieden, ihre Klage im vereinfachten Verfahren geltend zu machen. Das vereinfachte Ver- fahren stellt ein weitgehend formloses, rasches und flexibles Verfahren mit einer erweiterten richterlichen Fragepflicht dar (Art. 244 ff. ZPO), bei welchem die Streitsache möglichst am ersten Termin zu erledigen ist (Art. 246 Abs. 1 ZPO). Es liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn die Klägerin von den Vorteilen des verein- fachten Verfahrens profitieren will, um ein möglichst kostengünstiges und rasches Testverfahren durchzuführen (vgl. dazu auch Emmel, a.a.O., Ziff. 4.2.2). Vorlie- gend entschied sich die Klägerin im Weiteren zur Einreichung einer Teilklage mit einem Streitwert von Fr. 29'900.– beim Einzelgericht des Bezirksgerichts anstatt einer solchen über Fr. 30'000.– beim Handelsgericht. Auch die dadurch erfolgte Beeinflussung der sachlichen Zuständigkeit ist im Hinblick auf den Dispositions- grundsatz nicht zu beanstanden (Markus, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 ZPO; ZR 83 [1984] Nr. 104 S. 254, 256). Zudem ist nicht ersicht- lich, worin der Nachteil der Beklagten im Zusammenhang mit dem vorliegend möglichen Instanzenzug liegen soll. Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsinstanz einen Endentscheid sowohl auf unrichtige Rechtsanwendung als auch auf unrichtige Feststellung des Sachverhaltes prüfen können wird (Art. 310 ZPO), wohingegen das Bundesgericht bei der Sachverhaltsprüfung ein- geschränkt wäre (Art. 105 f. BGG). Andererseits steht beiden Parteien das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung. Eine gegenüber der Klägerin herbeigeführte Schlech- terstellung der Beklagten, welcher sie wehrlos ausgesetzt wäre, liegt somit nicht vor. Zudem hängt die Zulässigkeit einer Teilklage nicht davon ab, ob die klagende Partei eines besonderen Sozialschutzes bedarf oder nicht (vgl. Art. 86 ZPO). Es liegen somit sachliche und nachvollziehbare Gründe für die Einreichung einer Teilklage vor. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass es der Beklag- ten aufgrund von Art. 224 Abs. 1 ZPO verwehrt ist, eine negative Feststellungswi- derklage über den Gesamtbetrag einzureichen (vgl. Art. 224 Abs. 1 ZPO). Dies ist, unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einreichung einer negativen (Teil-)Fest- - 10 - stellungswiderklage im Umfang von Fr. 30'000.– bzw. einer separaten negativen Feststellungsklage über den Gesamtbetrag, hinzunehmen (vgl. dazu auch AJP 2011 S. 90, 92 ff.). Folgte man der Argumentation der Vorinstanz, wären bei (Ge- samt-)Forderungen mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.– Teilklagen mit ei- nem Streitwert unter Fr. 30'000.– immer rechtsmissbräuchlich. Dies würde bei (Gesamt-)Forderungen über Fr. 30'000.– zum Ausschluss der Möglichkeit zur Ein- reichung von Teilklagen im vereinfachten Verfahren führen. Eine solche Ein- schränkung des Dispositionsgrundsatzes ergibt sich jedoch nicht aus dem Gesetz (vgl. Art. 86 ZPO). 3.3 Zum neuen Vorbringen der Beklagten, dass sich die Klägerin durch die An- hängigmachung der vorliegenden Klage sowie der zwei Verfahren in den USA und der zwei Betreibungen rechtsmissbräuchlich verhalten habe, gilt festzuhalten, dass eine allfällige Rechtsmissbräuchlichkeit der bereits initiierten Verfahren nicht per se zur Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegenden Klage führen würde. Die vorliegende Klage kann lediglich dann als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wer- den, wenn sie schikanös erhoben bzw. die Gesamtforderung schikanös in viele kleine Teilklagen aufgeteilt worden wäre. Vorliegend lagen jedoch – wie soeben ausgeführt (E. C.3.2) – sachliche Gründe für die Einreichung einer Teilklage vor. Weiter wurde bisher – soweit aus den Akten ersichtlich – keines der eingeleiteten Verfahren materiell beurteilt. Das Verfahren vor dem Circuit Court of the Eleventh Judicial Circuit in and for Miami-Dade County, Florida, wurde durch die Klägerin zurückgezogen und erfolgte "without prejudice". Das Verfahren vor dem United States District Court, Southern District of Florida, wurde alsdann wegen "lack of personal jurisdiction" betreffend die Beklagte geschlossen (Urk. 26/23). Es kann deshalb im Zusammenhang mit diesen Verfahren nicht von einer Vielzahl von schikanös erhobenen Teilklagen ausgegangen werden. Auch kann aus den Ver- fahren in den USA nicht gefolgert werden, dass die Klägerin die Beklagte durch die Verfahrenskosten gefügig machen will, musste doch diese selber Kosten tra- gen (vgl. Urk. 53/3) und trägt auch im vorliegenden Verfahren ein Kostenrisiko. Weiter lässt auch der behauptete Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Betreibung über die Gesamtforderung die vorliegende Klage nicht als rechtsmiss- bräuchlich erscheinen. Einerseits wäre die entsprechende Einrede im Betrei- - 11 - bungsverfahren zu erheben, andererseits bleibt darauf hinzuweisen, dass die Un- terbrechung der Verjährung durch Einleitung einer Betreibung grundsätzlich kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen darstellt (vgl. Art. 135 OR; vgl. dazu auch BGer 7B.182/2005, Urteil vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Schliesslich vermag auch die Vermutung der Beklagten, dass die Klägerin 40 Teilklagen einreichen werde, zum jetzigen Zeitpunkt keinen Rechtsmissbrauch darzulegen. Anders wäre dies allen- falls zu beurteilen, wenn bereits ein durchgeführtes Testverfahren vorliegen wür- de. 3.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die vorliegende Teilklage nicht rechtsmissbräuchlich erscheint und die Klägerin ein schutzwürdi- ges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO aufweist. In Gutheissung der Berufung ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durch- führung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  15. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG mit Fr. 4'000.– zu veran- schlagen. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV OG auf Fr. 3'300.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 264.–) festzusetzen.
  16. Es rechtfertigt sich, die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten. Die Vorinstanz wird zusammen mit den vor ihr aufgelaufenen Prozesskosten nach Massgabe des (endgültigen) Verfahrensausgangs darüber zu entscheiden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO). - 12 - Es wird beschlossen:
  17. Der Antrag der Klägerin, Urk. 53/3 sei aus dem Recht zu weisen, wird ab- gewiesen.
  18. In Gutheissung der Berufung der Klägerin wird die Verfügung des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. Sep- tember 2014 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  19. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  20. Die Parteikosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 3'564.– (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.
  21. Die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des vorliegenden Beru- fungsverfahrens wird dem Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin im Berufungsverfah- ren einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– und eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung im Umfang von Fr. 3'564.– geleistet hat.
  22. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  23. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. - 13 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP140020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. P. Knoblauch Beschluss vom 22. Mai 2015 in Sachen A._____ Inc., Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG (vormals: C._____ AG), Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. September 2014 (FV130108-C)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 sinngemäss) Die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 29'900.– zuzüglich Zins zu 5% seit 18. Dezember 2010 zu bezah- len, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksge- richtes Bülach vom 29. September 2014:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Partei- entschädigung von Fr. 5'388.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die von der klagenden Partei für die Parteientschädigung der beklagten Partei bei der Gerichtskasse hinterlegte Sicherheit von Fr. 5'388.– wird der beklagten Partei zahlungshalber an ihre Parteientschädigung aus- bezahlt.

5. [Schriftliche Mitteilung].

6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage]. Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 46): " Die Verfügung des Bezirksgerichts vom 29. September 2014 sei aufzuhe- ben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Wei- sung, das Verfahren FV130108-C/U Am/ad umgehend weiterzuführen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –"

- 3 - der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 51): " 1. Es sei die Berufung abzuweisen, die Verfügung vom 29. September 2014 (FV130108-C/U Am/ad) sei zu bestätigen und somit auf die Klage der Berufungsklägerin vom 20. Dezember 2013 sei nicht einzutreten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungskläge- rin." Erwägungen: A. Sachverhaltsübersicht/Prozessgeschichte

1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist eine Gesell- schaft nach panamaischem Recht (vgl. Urk. 47 E. 2 und Urk. 33/1-4), auf der Ge- genseite findet sich die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) als Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts. Laut Klägerin besteht zwischen den Parteien eine langjährige Geschäftsbeziehung, in welcher sich die Beklagte zur Leistung unterschiedlicher Dienste wie Schutz, Lagerung, Versicherung und Goldtransport von D._____ in die Schweiz und die Klägerin zur Bezahlung eines Entgelts verpflichtet habe. Im Dezember 2010 seien der Klägerin 24.9 kg Gold gestohlen worden. Indem die Beklagte, welche während des Transportes für den Schutz des Goldes verantwortlich gewesen sei, den Raub nicht verhindert habe, sei der Klägerin ein Schaden von Fr. 1.25 Mio. entstanden (Urk. 47 E. 3.1 und Urk. 46 Rz. 1 ff.).

2. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 (Urk. 2) sowie unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Kloten vom 8. Oktober 2013 (Urk. 1) machte die Klägerin beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) die vorliegende Teilklage über Fr. 29'900.– nebst Zinsen anhängig. In ihrer Klageantwort vom 18. März 2014 machte die Beklagte unter anderem die Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegen- den Teilklage geltend (Urk. 25 S. 13), woraufhin der Klägerin Frist angesetzt wur- de, um zu diesem Einwand Stellung zu nehmen (Urk. 27). Auf die entsprechende

- 4 - Rechtsschrift der Klägerin vom 15. Mai 2014 (Urk. 32) folgte noch je eine weitere Eingabe der Parteien (Urk. 36 und 43).

3. Mit Verfügung vom 29. September 2014 trat die Vorinstanz auf die Teilklage nicht ein (Urk. 47). Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig (Urk. 45) Berufung mit obigem Antrag (Urk. 46). Den einverlangten Kostenvorschuss leistete sie innert Frist (Urk. 48 f.). Mit ihrer Berufungsantwort vom 23. Januar 2015 stellte die Be- klagte die obgenannten Anträge (Urk. 51 S. 2) sowie einen Antrag auf Sicher- heitsleistung für die Parteientschädigung (Urk. 54 S. 2). Zu diesem Antrag nahm die Klägerin mit Eingabe vom 9. Februar 2015 fristgerecht Stellung (Urk. 58) und beantragte gleichentags einen zweiten Schriftenwechsel in der Hauptsache, even- tualiter eine Fristansetzung zur Stellungnahme zur Berufungsantwort (Urk. 59). Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 wurden der Beklagten die Urk. 58 und 59 zugestellt sowie der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 60). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme wurde der Klägerin am 3. März 2015 eine Frist zur Leistung der Sicherheit für die Parteien- schädigung angesetzt und der Beklagten die Stellungnahme der Klägerin zur Be- rufungsantwort zugestellt (Urk. 64). Die Klägerin leistete die Sicherheit innert Frist (Urk. 65). Mit Eingabe vom 31. März 2015 teilte die Beklagte der Kammer mit, dass sie neu unter der Firma B._____ AG firmiere (Urk. 66 f.). B. Vorbemerkungen

1. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Beziehen sich neue Tat- sachen und/oder Beweismittel auf Prozessvoraussetzungen, sind sie bis zum Be- ginn der Urteilsberatung der Berufungsinstanz uneingeschränkt zulässig, da Pro- zessvoraussetzungen in jedem Stadium des Verfahrens von Amtes wegen zu be- rücksichtigen sind (Art. 60 ZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2013, N. 15 zu Art. 317 ZPO).

- 5 -

2. Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob die Teilklage der Klägerin rechtsmissbräuchlich ist und die Klägerin ein Rechts- schutzinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO aufweist. Auf die darüber hinausgehenden Ausführungen der Parteien ist nicht einzugehen, da diese zur Entscheidfindung nicht von Belang sind.

3. Die Klägerin stellte in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort den Antrag, dass die mit der Berufungsantwort eingereichten neuen Beweismittel (Urk. 53/3 bis 53/8) sowie die Ausführungen unter Ziffer 33 der Berufungsantwort aus den Akten zu weisen seien, da diese über den Streitgegenstand hinausgehen und zu- dem unechte Noven darstellen würden (Urk. 61 S. 2 f.). Wie soeben ausgeführt, werden nur die Ausführungen der Parteien zum vorliegenden Streitgegenstand beachtet (vgl. E. B.2). Die von der Klägerin in Frage gestellten Ausführungen der Beklagten zur Sache (Urk. 51 Ziff. 33 S. 12 f.) finden keinen Eingang in die Erwä- gungen. Gleiches gilt für die mit der Berufungsantwort neu eingereichten Beilagen Urk. 53/4-8. Mangels Beachtung dieser Ausführungen und Beilagen erübrigt sich diesbezüglich eine weitere Prüfung des klägerischen Antrages. Beachtet wird vor- liegend lediglich Urk. 53/3. Dies geschieht jedoch im Zusammenhang mit der Prü- fung der Prozessvoraussetzungen, weshalb sich die Berücksichtigung als zuläs- sig erweist (vgl. E. B.1) und der diesbezügliche Antrag der Klägerin abzuweisen ist. C. Teilklage

1. Die Vorinstanz verneinte die Zulässigkeit der vorliegenden Teilklage mit fol- gender Begründung: Die Erhebung einer Teilklage sei zwar grundsätzlich legitim und nunmehr auch gesetzlich verankert, sie könne wegen eines gewissen Miss- brauchspotenzials jedoch nicht schrankenlos zugelassen werden. Vorliegend handle es sich um eine klassische handelsrechtliche Streitigkeit mit einem (ei- gentlichen) Streitwert von Fr. 1.2 Mio., für welche gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO das Handelsgericht zwingend sachlich zuständig wäre. Diese zwingende Zuständig- keit werde mit der vorliegenden Teilklage umgangen. Hinzu komme, dass für die Erhebung der vorliegenden Teilklage keine sachlichen Gründe bestehen würden.

- 6 - So hätte die von der Klägerin geltend gemachte Kostenersparnis auch bei einer Teilklage im Umfang von Fr. 30'000.– beim Handelsgericht erreicht werden kön- nen. Weiter werde der Beklagten die Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde in Zivilsachen verwehrt. Die Beklagte müsse dieses Vorgehen der Klägerin wehr- los über sich ergehen lassen, da ihr aufgrund von Art. 224 Abs. 1 ZPO eine nega- tive Feststellungswiderklage über den Gesamtbetrag verwehrt bleibe. Ferner ha- be sich der von der Klägerin behauptete Schaden in einem einzelnen Akt verwirk- licht und sei nicht in einzelne Positionen teilbar. Der Schaden bestehe als Ganzes oder nicht. Schliesslich bedürfe die Klägerin auch nicht des im vereinfachten Ver- fahren inhärenten besonderen Sozialschutzes (Urk. 47 E. 3). 2.1 Die Klägerin macht eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes durch die Vorinstanz geltend. Die Inanspruchnahme der Vorteile einer bestimmten sachli- chen Zuständigkeit oder eines bestimmten Verfahrens durch eine Teilklage sei nicht rechtsmissbräuchlich (Urk. 46 Rz. 17). Zudem würden sachliche Gründe für die Erhebung der Teilklage vorliegen. Sie habe ihren Anspruch gegenüber der Beklagten in einem kostengünstigen und raschen Verfahren gerichtlich beurteilen lassen wollen. Es handle sich mit anderen Worten um ein – gesetzlich vorgese- henes (Urk. 32 Rz. 3 und Urk. 61 Rz. 27) – Testverfahren (Urk. 46 Rz. 4 und 12 ff.). Weiter hält sie fest, dass der Beklagten aufgrund des vorliegenden Streitwerts mit der Berufung ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung stehe, bei einer Beschwerde in Zivilsachen würde das Bundesgericht dagegen lediglich über eine beschränkte Kognition verfügen. Im Übrigen gälten die Rechtsmittelmöglichkeiten jeweils für beide Parteien, wodurch die Waffengleichheit gewahrt bleibe. Eine rechtliche oder tatsächliche Benachteiligung der Beklagten sei damit nicht darge- tan und es liege auch keine solche vor (Urk. 32 Rz. 4 und Urk. 46 Rz. 19). Der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beklagte dem Vorgehen der Klägerin wehrlos gegenüberstehe, da diese keine negative Feststellungswiderklage über den Gesamtbetrag erheben könne (Urk. 47 E. 3.4), entgegnet die Klägerin, dass es der Beklagten frei gestanden hätte, eine negative (Teil-)Feststellungswider- klage zumindest im Umfang von Fr. 30'000.– zu erheben. Dies habe sie jedoch nicht getan (Urk. 32 Rz. 5 und Urk. 46 Rz. 20 ff.). Schliesslich hält sie fest, dass die Teilbarkeit einer Forderung die einzige Voraussetzung für die Erhebung einer

- 7 - Teilklage sei. Die vorliegende Schadenersatzklage stelle eine Geldforderung dar, welche teilbar sei (Urk. 43 Rz. 10). Weitere Voraussetzungen würden nicht aus Art. 86 ZPO ergehen; so müssten insbesondere auch keine besonderen Sozial- schutzinteressen bestehen (Urk. 61 Rz. 26). 2.2 Die Beklagte erachtete die vorliegende Teilklage im vorinstanzlichen Verfah- ren als rechtsmissbräuchlich, da nur 2.4 % der von der Klägerin insgesamt be- haupteten Forderung über Fr. 1'252'300.55 geltend gemacht werde und so ein Weiterzug des Verfahrens an das Bundesgericht nicht möglich sei. Dementspre- chend werde das gesamte Prozessrisiko der Klägerin auf die Beklagte überwälzt (Urk. 25 Rz. 31). Im Berufungsverfahren führt die Beklagte aus, der Raub sei unteilbar und es sei unzulässig, ein Paket Gold in eine unbelegte Geldforderung umzuwandeln. Es sei anzunehmen, dass die Berufungsklägerin 40 Teilklagen zu je Fr. 29'900.– ein- reichen werde (Urk. 51 S. 3 f.). Weiter habe die Klägerin am 10. Dezember 2014 einen zweiten Zahlungsbefehl über Fr. 1'252'300.55 veranlasst. Für diesen gäbe es keinen anderen Grund als die beabsichtigte Kreditschädigung der Beklagten (Urk. 51 S. 6). Schliesslich macht die Beklagte neu geltend, dass die Klägerin be- reits andere Verfahren rechtsmissbräuchlich eingesetzt habe. So seien zwei Kla- gen in den USA initiiert worden, welche jedoch beide abgelehnt worden seien. Aus diesen Verfahren seien der Beklagten Anwaltskosten von USD 116'134.24 entstanden. Durch diese beiden amerikanischen Verfahren, das Testverfahren vor Vorinstanz und die zwei Zahlungsbefehle habe die Klägerin den Grundsatz von Treu und Glauben bereits mehrfach verletzt (Urk. 51 S. 9). Die Klägerin verfolge das Ziel, die Beklagte mit möglichst vielen und hohen Verfahrenskosten gefügig zu machen und einen ungerechtfertigten Vergleich herbeizuführen bzw. damit ei- nen solchen zu erzwingen (Urk. 51 S. 10). Zur Möglichkeit der Erhebung einer negativen (Teil-)Feststellungswiderklage hält sie fest, dass eine Gutheissung kei- ne Rechtswirkung auf einen allfälligen Restbetrag und keine Rechtssicherheit für die Beklagte gebracht hätte. Eine ordentliche negative Feststellungswiderklage über den ganzen Betrag hätte im Übrigen die ganze Beweisführung und das Kos- tenrisiko auf die Berufungsbeklagte überwälzt (Urk. 51 S. 11).

- 8 - 2.3 Die Klägerin führt in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort zu den neu- en Vorbringen der Beklagten aus, dass die erhobene Betreibung über den Ge- samtbetrag eingeleitet worden sei, um die Verjährung des gesamten Forderungs- betrages zu verhindern (Urk. 61 Rz. 63). Weiter hält sie fest, dass die Verfahren in den USA und jenes in der Schweiz lediglich angehoben worden seien, um Ersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten, und nicht, um der Beklagten zu schaden (Urk. 51 Rz. 27). 3.1 Auf rechtsmissbräuchliche Klagen ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (BGE 111 1a 148 E. 4; 107 Ia 206 ff., 211; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 31 zu Art. 52 ZPO; Zingg, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, 2012, N. 48 zu Art. 59 ZPO). Eine Teilklage kann erhoben werden, sofern der Anspruch teilbar ist (Art. 86 ZPO). Die Grenze der Zulässigkeit der Teilklage liegt im rechtsmissbräuchlichen Verhalten der klagenden Partei (vgl. Art. 52 ZPO). Ein solches ist jedoch generell nur zu- rückhaltend anzunehmen. Klar rechtsmissbräuchlich wäre die Aufteilung einer Gesamtforderung in viele kleine Teilklagen, um die beklagte Partei zu schikanie- ren (Gremper/Martin, in: AJP 2011 S. 90, 92). Die Inanspruchnahme der Vorteile einer bestimmten sachlichen Zuständigkeit oder eines bestimmten Verfahrens durch Teilklage ist – als Ausfluss des Dispositionsgrundsatzes – für sich genom- men nicht rechtsmissbräuchlich (ZR 83 [1984] Nr. 104 S. 254, 256 ff.; Markus, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 86 ZPO mit weiteren Hinweisen; Emmel, in: Echte Teilklage vor Arbeitsgericht und negative Feststellungklage, BJM 2012, S. 61 ff., Ziff. 3.1.4). Es ist somit nicht als rechtsmissbräuchlich anzu- sehen, wenn aus einem oder mehreren legitimen Absichten eine Teilklage erho- ben wird, ergibt sich diese Möglichkeit doch direkt aus der Ausgestaltung der Ver- fahrensordnung (Füllemann, in: DIKE Kommentar ZPO, 2011, N. 2 zu Art. 86 ZPO). 3.2 Die vorliegende Klage lautet auf Schadenersatz und stellt eine Geldforde- rung dar, welche teilbar ist (vgl. Markus, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 86 ZPO; Bopp/Bessenich, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 1 zu Art. 86 ZPO). Die Klägerin macht geltend, die Teilklage

- 9 - aus Kostengründen auf Fr. 29'900.– beschränkt zu haben. Die Möglichkeit der Reduktion von Prozesskosten durch Teilklagen wurde bereits in der Botschaft als Grund für die Einreichung einer Teilklage genannt (vgl. Botschaft S. 7288) und stellt somit ein legitimes Motiv dar. Weiter hat sich die Klägerin dazu entschieden, ihre Klage im vereinfachten Verfahren geltend zu machen. Das vereinfachte Ver- fahren stellt ein weitgehend formloses, rasches und flexibles Verfahren mit einer erweiterten richterlichen Fragepflicht dar (Art. 244 ff. ZPO), bei welchem die Streitsache möglichst am ersten Termin zu erledigen ist (Art. 246 Abs. 1 ZPO). Es liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn die Klägerin von den Vorteilen des verein- fachten Verfahrens profitieren will, um ein möglichst kostengünstiges und rasches Testverfahren durchzuführen (vgl. dazu auch Emmel, a.a.O., Ziff. 4.2.2). Vorlie- gend entschied sich die Klägerin im Weiteren zur Einreichung einer Teilklage mit einem Streitwert von Fr. 29'900.– beim Einzelgericht des Bezirksgerichts anstatt einer solchen über Fr. 30'000.– beim Handelsgericht. Auch die dadurch erfolgte Beeinflussung der sachlichen Zuständigkeit ist im Hinblick auf den Dispositions- grundsatz nicht zu beanstanden (Markus, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 ZPO; ZR 83 [1984] Nr. 104 S. 254, 256). Zudem ist nicht ersicht- lich, worin der Nachteil der Beklagten im Zusammenhang mit dem vorliegend möglichen Instanzenzug liegen soll. Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsinstanz einen Endentscheid sowohl auf unrichtige Rechtsanwendung als auch auf unrichtige Feststellung des Sachverhaltes prüfen können wird (Art. 310 ZPO), wohingegen das Bundesgericht bei der Sachverhaltsprüfung ein- geschränkt wäre (Art. 105 f. BGG). Andererseits steht beiden Parteien das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung. Eine gegenüber der Klägerin herbeigeführte Schlech- terstellung der Beklagten, welcher sie wehrlos ausgesetzt wäre, liegt somit nicht vor. Zudem hängt die Zulässigkeit einer Teilklage nicht davon ab, ob die klagende Partei eines besonderen Sozialschutzes bedarf oder nicht (vgl. Art. 86 ZPO). Es liegen somit sachliche und nachvollziehbare Gründe für die Einreichung einer Teilklage vor. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass es der Beklag- ten aufgrund von Art. 224 Abs. 1 ZPO verwehrt ist, eine negative Feststellungswi- derklage über den Gesamtbetrag einzureichen (vgl. Art. 224 Abs. 1 ZPO). Dies ist, unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einreichung einer negativen (Teil-)Fest-

- 10 - stellungswiderklage im Umfang von Fr. 30'000.– bzw. einer separaten negativen Feststellungsklage über den Gesamtbetrag, hinzunehmen (vgl. dazu auch AJP 2011 S. 90, 92 ff.). Folgte man der Argumentation der Vorinstanz, wären bei (Ge- samt-)Forderungen mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.– Teilklagen mit ei- nem Streitwert unter Fr. 30'000.– immer rechtsmissbräuchlich. Dies würde bei (Gesamt-)Forderungen über Fr. 30'000.– zum Ausschluss der Möglichkeit zur Ein- reichung von Teilklagen im vereinfachten Verfahren führen. Eine solche Ein- schränkung des Dispositionsgrundsatzes ergibt sich jedoch nicht aus dem Gesetz (vgl. Art. 86 ZPO). 3.3 Zum neuen Vorbringen der Beklagten, dass sich die Klägerin durch die An- hängigmachung der vorliegenden Klage sowie der zwei Verfahren in den USA und der zwei Betreibungen rechtsmissbräuchlich verhalten habe, gilt festzuhalten, dass eine allfällige Rechtsmissbräuchlichkeit der bereits initiierten Verfahren nicht per se zur Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegenden Klage führen würde. Die vorliegende Klage kann lediglich dann als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wer- den, wenn sie schikanös erhoben bzw. die Gesamtforderung schikanös in viele kleine Teilklagen aufgeteilt worden wäre. Vorliegend lagen jedoch – wie soeben ausgeführt (E. C.3.2) – sachliche Gründe für die Einreichung einer Teilklage vor. Weiter wurde bisher – soweit aus den Akten ersichtlich – keines der eingeleiteten Verfahren materiell beurteilt. Das Verfahren vor dem Circuit Court of the Eleventh Judicial Circuit in and for Miami-Dade County, Florida, wurde durch die Klägerin zurückgezogen und erfolgte "without prejudice". Das Verfahren vor dem United States District Court, Southern District of Florida, wurde alsdann wegen "lack of personal jurisdiction" betreffend die Beklagte geschlossen (Urk. 26/23). Es kann deshalb im Zusammenhang mit diesen Verfahren nicht von einer Vielzahl von schikanös erhobenen Teilklagen ausgegangen werden. Auch kann aus den Ver- fahren in den USA nicht gefolgert werden, dass die Klägerin die Beklagte durch die Verfahrenskosten gefügig machen will, musste doch diese selber Kosten tra- gen (vgl. Urk. 53/3) und trägt auch im vorliegenden Verfahren ein Kostenrisiko. Weiter lässt auch der behauptete Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Betreibung über die Gesamtforderung die vorliegende Klage nicht als rechtsmiss- bräuchlich erscheinen. Einerseits wäre die entsprechende Einrede im Betrei-

- 11 - bungsverfahren zu erheben, andererseits bleibt darauf hinzuweisen, dass die Un- terbrechung der Verjährung durch Einleitung einer Betreibung grundsätzlich kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen darstellt (vgl. Art. 135 OR; vgl. dazu auch BGer 7B.182/2005, Urteil vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Schliesslich vermag auch die Vermutung der Beklagten, dass die Klägerin 40 Teilklagen einreichen werde, zum jetzigen Zeitpunkt keinen Rechtsmissbrauch darzulegen. Anders wäre dies allen- falls zu beurteilen, wenn bereits ein durchgeführtes Testverfahren vorliegen wür- de. 3.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die vorliegende Teilklage nicht rechtsmissbräuchlich erscheint und die Klägerin ein schutzwürdi- ges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO aufweist. In Gutheissung der Berufung ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durch- führung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG mit Fr. 4'000.– zu veran- schlagen. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV OG auf Fr. 3'300.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 264.–) festzusetzen.

2. Es rechtfertigt sich, die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten. Die Vorinstanz wird zusammen mit den vor ihr aufgelaufenen Prozesskosten nach Massgabe des (endgültigen) Verfahrensausgangs darüber zu entscheiden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO).

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Der Antrag der Klägerin, Urk. 53/3 sei aus dem Recht zu weisen, wird ab- gewiesen.

2. In Gutheissung der Berufung der Klägerin wird die Verfügung des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. Sep- tember 2014 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

4. Die Parteikosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 3'564.– (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.

5. Die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des vorliegenden Beru- fungsverfahrens wird dem Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin im Berufungsverfah- ren einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– und eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung im Umfang von Fr. 3'564.– geleistet hat.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

- 13 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: mc