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NP140016

Forderung

Zürich OG · 2015-04-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Parteien schlossen am 19. August 2011 einen Mandatsvertrag betref- fend die anwaltliche Vertretung der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfol- gend Beklagte) durch den Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) in ei- ner arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Strittig waren Bonuszahlungen des ehemaligen Arbeitgebers der Beklagten (Urk. 4/1; Urk. 16/8 S. 3). Der Streitwert des Arbeits- prozesses belief sich auf Fr. 36'000.– (Urk. 16/8 S. 17). Die Rechtsschutzversicherung der Beklagten, die C._____ Rechtsschutz- Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: C._____), gab hierfür dem Kläger am 10. August 2011 eine erste Kostengutsprache im Rahmen ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (privaLex, AVB 2009 [Urk. 4/21]) für die Abklärung der Sach- und Rechtslage sowie für aussergerichtliche Bemühungen zu einem Stundenansatz (Höchststundenansatz) von maximal Fr. 350.– (exkl. MWSt), ohne eine Honorarobergrenze bzw. ein Kostendach zu nennen. Zugleich bat die C._____ den Kläger, sie unaufgefordert und regelmässig über die weitere Mandatsführung zu orientieren und sie mit der wesentlichen Kor- respondenz zu bedienen. Die Honorarnote sei auf die Beklagte auszustellen und der C._____ zur direkten Begleichung zuzusenden. Eine Kopie dieses Schreibens stellte die C._____ der Beklagten als Versicherungsnehmerin zu (Urk. 4/5). Die C._____ erweiterte mit Schreiben vom 2. September 2011 an den Klä- ger diese Kostengutsprache auf das erstinstanzliche Zivilverfahren (Urk. 4/6). Nachdem die C._____ Honorarforderungen des Klägers in der Höhe von Fr. 37'574.20 bezahlt hatte (Urk. 16/1-6) teilte sie ihm am 31. Januar 2013 mit,

- 4 - dass sie die weitere Bezahlung der von ihm gestellten ausstehenden Honorar- rechnungen verweigere (Urk. 4/10). Darauf fand ein mehrmaliger Briefwechsel zwischen dem Kläger und der C._____ statt, worüber die Beklagte jeweils mit Doppel orientiert wurde (Urk. 4/11-4/20; Urk. 4/22-4/23; Urk. 4/25-26). Es konnte keine Einigung über die Entschädigung erzielt werden. Mit Schreiben vom 30. Ju- ni 2013 entzog die Beklagte dem Kläger das Mandat (Urk. 4/27). Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sie für den offenen Ho- norarbetrag von Fr. 13'860.20 solidarisch mit der C._____ hafte, und forderte sie auf, diesen innert Frist zu bezahlen, ansonsten er gegen sie und die C._____ Klage einleiten werde (Urk. 4/29).

E. 2 Mit Eingabe vom 29. November 2013 klagte der Kläger bei der Vorinstanz gegen die Beklagte auf Bezahlung der noch offenen Honorarforderungen mit obi- gem Rechtsbegehren (Urk. 2). Für das erstinstanzliche Verfahren ist auf den an- gefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 27 S. 2). Mit Urteil vom 2. September 2014 wies die Vorinstanz die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten ab (Urk. 27). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. September 2014 rechtzeitig Berufung mit obigen Anträgen (Urk. 31). Die Berufungsantwort datiert vom

11. November 2014 (Urk. 36). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Parteivorbrin- gen ist nachfolgend im Einzelnen nur insoweit einzugehen, als dies zur Rechtsfin- dung notwendig erscheint.

E. 3 Im Berufungsverfahren kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Streitfra- ge ist, welche Rechtsnatur und welche Wirkungen im vorliegenden Fall die Kos- tengutsprachen der C._____ hatten, die sie direkt dem Kläger als Anwalt erteilte. Die Kostengutsprache stellt eine Zusicherung des Rechtsschutzversicherers dar, allfällig später entstehende, mit der Rechtsverfolgung in einem konkreten Fall verbundene Kosten zu übernehmen (Siegrist, Die Deckung von aussergerichtli- chen Anwaltskosten durch Rechtsschutzversicherungen in Haftpflichtfällen, HAVE 2003, S. 215, S. 216, m.w.H.). Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Sind die beiden

- 5 - Kostengutsprachen der C._____ – wie der Kläger annimmt – als eine kumulative Schuldübernahme bzw. Schuldbeitritt zu qualifizieren, so wäre die Beklagte grundsätzlich (solidarisch) passivlegitimiert. Die Beklagte und die Vorinstanz ge- hen jedoch davon aus, dass es sich bei den Kostengutsprachen um eine privative bzw. externe Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR handle, weshalb die Klage bereits mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen sei. 4.1. Die Vorinstanz erwog dazu zusammengefasst (Urk. 27 S. 9 f.), dass soweit ersichtlich die Frage der Wirkung einer Kostengutsprache des Rechts- schutzversicherers gegenüber dem Anwalt in der Rechtsprechung bislang nicht entschieden worden sei. Im Bundesgerichtsentscheid vom 20. Februar 2006 (BGer 4P.330/2005) und im Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 1. Dezem- ber 1997 (ZR 97 [1998] Nr. 43) sei die Frage offengelassen worden, ob es sich hierbei um eine kumulative oder eine privative Schuldübernahme handle. Aller- dings gehe aus letzterem Entscheid hervor, dass die Vorinstanz von einer privati- ven Schuldübernahme ausgegangen sei (mit Hinweis auf E. 3.b). In Bezug auf eine andere Konstellation habe das Bundesgericht entschie- den, für das Zustandekommen einer privativen Schuldübernahme sei erforderlich, dass der Gläubiger von einem internen Schuldübernahmevertrag Kenntnis erhalte und diesem zustimme, was auch durch konkludentes Verhalten, wie das vorbe- haltlose Entgegennehmen von Zinsen- und Ratenzahlungen geschehen könne (BGE 46 II 63 E. 2). Auf diesen Entscheid werde im Bundesgerichtsentscheid vom

11. November 2009 verwiesen (BGer 4D_111/2009, E. 2.4). Darin werde zudem festgehalten, dass für eine privative Schuldübernahme der Wille des Schuldüber- nehmers, sich gegenüber dem Gläubiger im Sinne einer privativen Schuldüber- nahme zu verpflichten, klar aus den Umständen hervorgehen müsse. Im Zweifels- fall sei für die Unterscheidung zwischen der kumulativen und der privativen Schuldübernahme auf die Regeln der Vertragsauslegung, insbesondere auf das Vertrauensprinzip zurückzugreifen (BGer 4C.134/2005 vom 13. September 2005, E. 3.1). 4.2. Weiter erwog die Vorinstanz, in der Lehre seien die Auffassungen geteilt (Urk. 27 S. 11 ff.). Einige Autoren legten die Kostengutsprache als kumulative

- 6 - Schuldübernahme aus (mit Hinweis auf Grolimund, Die Rechtsschutzversicherung in der Schweiz, in: Versicherungsbranche im Wandel, Bern 2009, S. 350; ebenso Spirig, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Teilband V1k, Art. 175-183 OR, 3. Aufl., Zürich 1994, Vorb. zu Art. 175-183 N 300; Luterbacher, Aspekte der Rechtsschutzversicherung in der Schweiz / X.- XII., in: Haftpflichtprozess 2011, HAVE 2011, S. 309; Süsskind, Die Rechts- schutzversicherung, in: plädoyer 3/1992, S. 39; Poltera, a.a.O., S. 69; Reymond, L'avocat et l'assurance de protection juridique – Quelques questions choisies, in: Anwaltsrevue 6-7/2000, S. 17). Dazu sei anzumerken, dass die genannten Autoren mehrheitlich aufeinander und auf eine überwiegende Lehrmeinung verwiesen, ohne diese zu begründen. Es sei beispielsweise nicht ersichtlich, weshalb – wie etwa Reymond vertrete – eine privative Schuldübernahme, die auf einer unbeschränkten Kostengutsprache basiere, die Unabhängigkeit des Anwalts beeinträchtigen solle. Dem Interesse des Anwalts, den Versicherten als Schuldner der Honorarforderungen nicht zu verlieren, könne dadurch vorgebeugt werden, dass der Anwalt – als rechtskundi- ge Person – die solidarische Haftung des Versicherten ausdrücklich vorbehalte. Die vorgebrachten Argumente seien somit nicht stichhaltig, weshalb diese Lehr- meinung nicht zu überzeugen vermöge. 4.3. Die Vorinstanz führte zudem aus, dass andere Autoren die Kostengut- sprache als privative Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR qualifizierten und die Rechtsschutzversicherung im Umfang der Kostengutsprache somit zur al- leinigen Schuldnerin des Anwalts werde. In der Praxis richte der Versicherer die Kostengutsprache häufig direkt an den Anwalt oder akzeptiere zumindest, dass der Versicherte dem Anwalt die Kos- tengutsprache mitteile. Dies sei als Antrag gemäss Art. 176 Abs. 2 OR des Versi- cherers gegenüber dem Anwalt auf privative Schuldübernahme zu verstehen (mit Hinweis auf Fuhrer, Die Rechtsschutzversicherung, in: Strassenverkehrsrechts- Tagung 2006, Stöckli/Werro [Hrsg.], Bern 2006, S. 76 f.). Diese Rechtsfolge kön- ne der Versicherer nur verhindern, indem er bei der Mitteilung der internen Schuldübernahme an den Anwalt einen entsprechenden Vorbehalt anbringe oder

- 7 - auf andere Weise den Beweis führe, dass der Anwalt gemäss Vertrauensprinzip von einem solchen Willen ausgehen müsse (mit Hinweis auf Fuhrer, a.a.O., S. 77). Gemäss Art. 176 Abs. 3 OR könne die Annahmeerklärung ausdrücklich er- folgen oder aus den Umständen hervorgehen und werde vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Schuldübernehmer eine Zahlung annehme oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimme. Auf eine solche stillschwei- gende Annahme müsse geschlossen werden, wenn der Anwalt aufgrund der Kos- tengutsprache im Interesse des Versicherten tätig werde (mit Hinweis auf Fuhrer, a.a.O., S. 77) oder der Gläubiger die Erfüllung der Forderung vom Schuldüber- nehmer verlange (mit Hinweis auf BSK-OR I Tschäni, Art. 176 N 8). Sodann werde argumentiert, es entspreche dem Charakter einer Rechts- schutzversicherung am ehesten, wenn von einer externen Schuldübernahme ausgegangen werde, ansonsten der Anwalt die Begleichung der Honorarrech- nung weiterhin vom Versicherten fordern könne. Letzterer könnte sich zwar an- schliessend an den Versicherer wenden. Ziel einer Rechtsschutzversicherung sei jedoch, das Anfallen von Kosten im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten überhaupt zu verhindern, und das könne nur durch eine externe Schuldübernah- me erreicht werden (mit Hinweis auf Didisheim, L'avocat et l'assurance de protec- tion juridique, in: L'avocat moderne, Basel 1998, S. 122; Kazik, Die Rechtsschutz- versicherung und der unabhängige Anwalt, Masterarbeit, Zürich 2012, S. 82). 4.4. Vorliegend – so die Vorinstanz weiter – sei letzterer Lehrmeinung, wel- che die Kostengutsprache als Antrag auf privative Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 Abs. 2 OR verstehe, zu folgen. Sie entspreche dem Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung, wonach dem Versicherten im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten keine Kosten und Kostenrisiken anfallen sollten. So könn- ten Prozesse geführt werden, die der Versicherte aufgrund der anfallenden Kos- ten nicht führen würde, falls er diese selber bezahlen müsste. Wenn es anschlies- send zu Streitigkeiten über die Angemessenheit der Honorarforderungen komme, sollen diese zwischen dem Anwalt und dem Versicherer ausgetragen werden, da dem Versicherten andernfalls immer ein Kostenrisiko verbleiben würde.

- 8 - Die beiden strittigen direkt an den Kläger gerichteten Kostengutsprachen der C._____ seien somit als Antrag auf externe Schuldübernahme gemäss Art. 176 Abs. 2 OR zu verstehen (Urk. 4/5; Urk. 4/6). Durch das darauffolgende Tätigwer- den im Interesse der Beklagten, das Zustellen der Honorarrechnungen aus- schliesslich an die C._____ sowie die vorbehaltlose Entgegennahme von Zahlun- gen derselben könne im Sinne von Art. 176 Abs. 3 OR auf eine konkludente An- nahme der klagenden Partei geschlossen werden. Demzufolge sei eine privative Schuldübernahme zustande gekommen und die C._____ alleinige Schuldnerin der Honorarforderungen des Klägers geworden. Zusätzlich spreche auch die Höhe der Honorarforderungen, die den Streit- wert der arbeitsrechtlichen Streitigkeit insgesamt überschreiten würden, dagegen, dass der Kläger davon ausgegangen sei, die Beklagte würde für die Honorarfor- derungen solidarisch haften. Jedenfalls wäre der Kläger in diesem Fall ohnehin verpflichtet gewesen, die Beklagte im Sinne von Art. 12 lit. i BGFA periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren, was er unterlassen habe. Zusammenfassend sei infolge privativer Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR die C._____ alleinige Schuldnerin der Honorarforderungen, weshalb die Be- klagte nicht passivlegitimiert und die Klage folglich abzuweisen sei. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Kläger nicht nur die Honorarzahlungen für Aufwendungen im Arbeitsprozess fordere, sondern auch für solche, die ihm im Zusammenhang mit der Leistungsverweigerung der C._____ entstanden seien. Dabei handle es sich um Inkassobemühungen gegenüber der C._____, der alleinigen Honorarschuldnerin des Klägers. Die Beklagte als Versi- cherte hafte nicht für diese Honorarforderungen, was entsprechend auch für die diesbezüglichen Inkassobemühungen gelten müsse, es fehle daher an ihrer Pas- sivlegitimation für diesen Interventionsaufwand (Urk. 27 S. 15). 5.1. In seiner Berufungsschrift wirft der Kläger der Vorinstanz eine Verlet- zung seines rechtlichen Gehörs vor, da sie sich mit seiner Argumentation nicht bzw. nur teilweise auseinandergesetzt habe (Urk. 31 S. 13). Darauf ist von vorn- herein nicht einzugehen, da der Kläger nicht darlegt, in welchen Punkten der Vor- instanz ein entsprechendes Versäumnis anzulasten wäre.

- 9 - 5.2. In materieller Hinsicht bringt der Kläger vor, das Bundesgericht lasse in BGer 4P.330/2005 durchblicken, dass es bei der Kostengutsprache einer Rechts- schutzversicherung von einer kumulativen Schuldübernahme ausgegangen wäre, wenn diese Konzeption durch die klagende Partei rechtsgenügend behauptet und dargetan worden wäre (Urk. 31 S. 6). Das Bundesgericht wies im zitierten Entscheid darauf hin, dass ein Teil der Lehre (unter Hinweis auf drei Literaturstellen) bei einer Kostengutsprache von ei- ner kumulativen Schuldübernahme ausgehe, ein anderer (unter Hinweis auf eine Literaturstelle) im Umfang der Kostengutsprache von einer privativen Schuldüber- nahme (BGer 4P.330/2005 vom 20.2.2006, E. 5.4. 2. Absatz). Dabei verwendete das Bundesgericht keine wertenden Begriffe wie herrschende Lehre oder über- wiegende Meinung. Es führte sodann aus, dass – werde zu Gunsten des Be- schwerdeführers –- von der Konzeption der kumulativen Schuldübernahme aus- gegangen, die Beschwerdeführer Schuldner der Honorarforderung ihres Anwalts blieben. Sofern sie von diesem belangt würden, könnten sie sich aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages bei der Rechtsschutzversicherung schadlos halten. Dass diese Konstellation hier vorläge, sei nun allerdings mitnichten darge- tan, ja nicht einmal behauptet. Diesen knappen Erwägungen lässt sich entgegen der Auffassung des Klä- gers keine Präferenz für die Annahme einer kumulativen Schuldübernahme ent- nehmen, zumal sich das Bundesgericht weder mit den verschiedenen Standpunk- ten der Literatur auseinandergesetzt, noch sich zu der Qualität deren Argumente geäussert noch selbst eine Begründung geliefert hat. Der Kläger beruft sich sodann auf ZR 87 [1988] Nr. 53 S. 133 E. 4.2, wo- nach gemäss Zürcher Rechtsprechung eine Kostengutsprache eine Solidarhaf- tung begründe. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, kann der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das angeführte bezirksgerichtliche Urteil bloss festhielt, dass es sich in jenem Fall um die Kostengutsprache einer Kran- kenkasse handle und die solidarische Haftung des Patienten in Ziffer 10 der Tax- ordnung VZK ausdrücklich festgehalten werde (Urk. 27 S. 9, vgl. auch Regeste

- 10 - des Entscheids, wonach die Rechtsnatur der Kostengutsprache einer Kranken- kasse an einen Privatpatienten behandelt werde). 5.3. Nach Meinung des Klägers führt die privative Schuldübernahme dazu, dass der Anwalt am Gängelband des Rechtsschutzversicherers gehalten und nicht mehr unabhängig über die Notwendigkeit bzw. die Art und den Umfang der Mandatsführung entscheiden könne. Denn der Anwalt müsse die Kosteninteres- sen des Rechtsschutzversicherers über die Interessen des Klienten setzen, wenn er nicht Gefahr laufen wolle, dass seine Tätigkeit am Ende unbezahlt bleibe. Der Rechtsschutzversicherer erhalte mithin eine Einflussmöglichkeit, die sich mit der notwendigen Unabhängigkeit des Anwalts nicht vertrage. Durch eine Zahlungs- verweigerung wäre die Rechtsschutzversicherung in der Lage, einem ihr nicht ge- nehmen Anwalt faktisch das Mandat zu entziehen (Urk. 31 S. 10, S. 14 f., S. 16). Indem die C._____ dem Kläger die strittigen Kostengutsprachen jeweils oh- ne Festlegung eines Kostendachs erteilte, ergab sich für ihn daraus keine um- fangmässige Beschränkung der von ihm als nötig erachteten anwaltlichen Bemü- hungen. Der Kläger blieb vielmehr frei in der Art und Weise seiner Mandatsaus- übung im Interesse und gemäss der Instruktion der Beklagten. Er war lediglich zur periodischen Information der C._____ verpflichtet, so wie es die anwaltlichen Re- geln ohnehin vorsehen. Der Kläger kann aufgrund der Kostengutsprachen auch heute noch den vollen anwaltlichen Aufwand gegen die C._____ geltend machen, soweit er für eine sorgfältige Mandatsausübung objektiv erforderlich und ange- messen war. Eine Gefährdung seiner anwaltlichen Unabhängigkeit bei der Man- datsführung zufolge Bejahung einer privativen Schuldübernahme ist nicht auszu- machen. 5.4. Das klägerische Vorbringen, wonach bei der Annahme einer privativen Schuldübernahme das Recht auf freie Anwaltswahl, das sowohl im Rechtsschutz- versicherungsvertrag selbst wie auch in Art. 167 AVO (SR 961.011) vorgesehen sei, untergraben und damit das in Art. 169 AVO für Meinungsverschiedenheiten bei der Anwaltswahl vorgesehene Verfahren faktisch umgangen werde, ist nicht zielführend (Urk. 31 S. 15). Art. 167 Abs. 2 AVO regelt das Verfahren bei ur- sprünglicher oder nachträglicher Ablehnung des gewählten Anwalts. Vorliegend

- 11 - lehnte die C._____ die Entschädigung gewisser Honorarrechnungen und nicht den Kläger als Anwalt ab. Der vom Kläger angeführte Art. 169 AVO ist nicht ein- schlägig, da er nicht die freie Anwaltswahl an sich regelt, sondern das Schieds- verfahren bei Meinungsverschiedenheiten beispielsweise bei aussichtslosen Pro- zessen. 5.5. Richtig ist hingegen, dass die Frage, ob eine privative Schuldübernah- me zustande gekommen sei, nicht vom (mutmasslichen) Willen der Beklagten, sondern vom Gläubiger resp. vom Kläger und von der Schuldübernehmerin resp. der C._____ abhängt (vgl. Urk. 31 S. 19). Das Gegenteil wird von der Vorinstanz auch nicht behauptet. 5.6. Der Kläger trägt überdies vor, die Vorinstanz habe zwar zutreffend fest- gehalten, eine Rechtsschutzversicherung werde darum abgeschlossen, um im Falle eines Rechtsstreites ohne jegliche Kostenfolgen eine optimale Interessens- vertretung zu bekommen. Dafür habe aber nicht der Anwalt, der nicht einmal Ver- tragspartei sei, sondern der Rechtsschutzversicherer einzustehen. Es sei Sache des Versicherten, eine Versicherung auszuwählen, die sich vertragskonform ver- halte. Der Versicherer sei Vertragspartner des Versicherten, weshalb dieser auch das (Vertrags-)Risiko zu tragen habe. Der Versicherte müsse stets damit rechnen, dass der Versicherer aus irgendeinem Grund seine Leistungen verweigere oder kürze. Das Vertrags- bzw. Erfüllungsrisiko treffe den Versicherten als Partei des Rechtsschutzvertrages. Die Annahme einer privativen Schuldübernahme würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Verlagerung der Vertragsrisiken auf eine Nicht- Vertragspartei bewirken (Urk. 31 S. 9 f., S. 18, S. 20). Dieses Argument geht schon aus folgendem Grund ins Leere: Der Kläger hat freiwillig und bedingungslos die ohne Kostendach abgegebenen Kostengut- sprachen der C._____ entgegengenommen, so dass zwischen diesen Parteien eine Vereinbarung über die Honorarzahlung entstanden ist. Gestützt darauf kann er die C._____ ins Recht fassen. Damit geht das Argument der Klägers fehl, wo- nach er plötzlich ohne Honorarschuldner dastünde, wenn die Versicherungsde- ckung bei seiner Klientin aus irgendeinem Grund nach der Erteilung der Kosten- gutsprachen entfallen könnte.

- 12 - 5.7. Der Kläger bringt sodann vor, ein kumulativer Schuldbeitritt liege nur dann nicht vor, wenn der Anwalt den Klienten/Versicherten ausdrücklich aus der Schuldpflicht entlasse. Zwar anerkennt er, dass gemäss Art. 176 Abs. 3 OR die Annahmeerklärung des Gläubigers vermutet werde, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annehme oder einer anderen schuldne- rischen Handlung zustimme. Diese Vermutung gelte aber nur, wenn der Über- nehmer in seinem eigenen Namen und nicht als Vertreter des ursprünglichen Schuldners handle (Urk. 31 S. 17 mit Verweis auf BGE 54 II 280; BGer 4D_111/2009 vom 11.11.2009; BSK-OR I Tschäni, Art. 176 N 8). Die Kostengut- sprachen und Zahlungen der C._____ seien stets für die Beklagte vorgenommen worden. Er sei von der C._____ sogar ausdrücklich aufgefordert worden seine Honorarnote auf die Beklagte auszustellen und der C._____ lediglich zur Beglei- chung zuzustellen (Urk. 31 S. 9). Aus letzterem Umstand kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er kam damit dem ausdrücklichen Wunsch der C._____ nach (Urk. 4/5). Dass die C._____ aber bloss als Vertreterin der Beklagten aufgetreten wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr erteilte die C._____ in ihrem eigenen Namen die beiden Kostengutsprachen an den Kläger (Urk. 4/5; Urk. 4/6). Auch führte die C._____ in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2013 an den Kläger aus, dass die Rechtsschutzpolice der Beklagten durch die hohen Rechtsvertretungskosten über Gebühr belastet sei und dies in einer allfälligen künftigen von der Beklagten bei der C._____ gemeldeten Streitigkeit nachteilig sein könne. Deswegen sei die C._____ auch im Interesse der versicherten Beklagten nicht in der Lage, die Ho- norarrechnungen zu begleichen (Urk. 4/10). Damit stellte die C._____ klar, dass sie sich als alleinige Schuldnerin der Honorarforderungen betrachtete und ledig- lich eine versicherungstechnische Reflexwirkung auf die Beklagte anmahnte. 5.8. Der Kläger argumentiert weiter, dass von einer privativen Schuldüber- nahme nicht ausgegangen werden könne, da sonst bei einer Zahlungsweigerung der C._____ die Beklagte im laufenden Beweisverfahren ohne Anwalt geblieben wäre. Dieser hätte nämlich unweigerlich seine Tätigkeit eingestellt (Urk. 31 S. 15). Dieses Argument ist nicht stichhaltig: Nachdem die C._____ ihre Leistungen ein-

- 13 - gestellt hatte, hätte der Kläger auf seine Mandantin zugehen und ihr gegenüber offenlegen können, dass er nur bereit sei, weiter für sie zu prozessieren, wenn sie einen Vorschuss leiste bzw. sich solidarisch zur Honorardeckung verpflichte. 5.9. Entscheidend ist vorliegend, dass der Kläger als Anwalt nicht nur auf- grund des Auftragsrechts (Art. 398 Abs. 2 OR), sondern insbesondere auch auf- grund der berufsrechtlich relevanten Treuepflicht verpflichtet ist, seiner Klient- schaft die notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Diese Information des Klienten gehört zur gewissenhaften Berufsausübung und sorgfältigen Interes- senwahrung des Auftraggebers, die auch disziplinarrechtlich geschützt ist (Fell- mann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2011, Art. 12 N 29). Der Anwalt muss im Rahmen seiner Aufklärungspflicht den Klienten auch über die voraussichtliche Höhe des Aufwandhonorars aufklären (Art. 12 lit. i BGFA; Fellmann, a.a.O., N 170; OGer ZH vom 12. März 2013, PE110011 E. 3.2.2. S. 12 f.). Mehr als die Angabe einer vernünftigen Grössenordnung wird man zwar vom Anwalt im Rahmen der Prognose über das voraussichtliche Hono- rar in der Regel nicht verlangen dürfen. In den meisten Fällen können die Anwälte nämlich bloss den Rahmen abstecken, in welchem sich ihre Honorare mutmass- lich bewegen werden. Vor allem bei einer Abrechnung nach Stundenaufwand ist zu berücksichtigen, dass es erfahrungsgemäss nur bei einfachen, nicht von Kom- plikationen bedrohten Rechtsvorkehrungen möglich ist, zum voraus eine Schät- zung des Honorars mit einer gewissen Präzision abzugeben. Hingegen darf vom Anwalt gefordert werden, den Klienten in komplizierten Fällen gerade über die Unvorhersehbarkeit des Aufwands zu informieren und auf die absehbaren Risiken hinzuweisen, die sich auf die Höhe des Honorars auswirken können. Treten wäh- rend der Führung eines Mandats unvorhergesehene Ereignisse ein, die zu einem wesentlichen Anstieg der Anwaltskosten führen, hat der Anwalt seinen Klienten davon in Kenntnis zu setzen (Fellmann, a.a.O., N 170a). Der Kläger ist beiden anwaltlichen Pflichten gegenüber der Beklagten unbe- strittenermassen nicht nachgekommen: Zum einen hat er die Beklagte weder rechtzeitig über die Honorarrechnungen noch über die voraussichtliche Honorar- höhe informiert. Dass er trotzdem von einer Solidarschuld aufgrund des Mandats-

- 14 - vertrags ausgehe, teilte er der Beklagten erst mit Schreiben vom 2. Juli 2013 mit (Urk. 4/29, fünfter Abschnitt). Vorher hatte er ihr die Korrespondenz zwischen ihm und der C._____ betreffend die teilweise Leistungsverweigerung jeweils nur in Kopie mit einem Kurzmitteilungsbrief zugestellt, ohne eine Kostennote beizulegen (Urk. 4/11-14; Urk. 4/17-18; Urk. 4/20; Urk. 4/22; Urk. 4/25-26). Zwar wendet der Kläger ein, es tue nichts zu Sache, dass er die Beklagte nicht mit einer Kopie der Honorarnote bedient habe. Er habe keinen Anlass dazu gehabt, da sich die C._____ gegenüber der Beklagten vertragskonform verhalten habe, indem sie alles bezahlt habe. Ab dem Zeitpunkt, als diese vertragswidrig die Honorarrechnungen nicht mehr bezahlt habe, habe er sie fortlaufend mit Ko- pien der an die C._____ gerichteten Zahlungsaufforderungen bedient. Diese sei- en an die Beklagte, nicht an die C._____ adressiert gewesen. Im Übrigen sei da- von auszugehen, dass die C._____ die Beklagte zeitnah über seine Honorarrech- nungen und die von ihr getätigten Zahlungen informiert habe. Gemäss Usanz würden Honorarrechnungen bloss dem Versicherer zur Begleichung zugestellt. Die Beklagte habe von diesem Vorgehen volle Kenntnis gehabt und nie da- gegen opponiert bzw. auf einer direkten Rechnungszustellung bestanden. Von ei- ner Verletzung der in BGFA verankerten Berufsregeln könne bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Die Beklagte habe demnach zumindest stillschweigend auf eine direkte periodische Orientierung über die Höhe des ihm geschuldeten Hono- rars verzichtet (Urk. 31 S. 11 f.). Bei diesem Einwand handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung des Klägers, welche die Beklagte bereits vor Vorinstanz bestritt (Prot. VI S. 8). Zudem ist ein stillschweigender oder ausdrücklicher Verzicht auf die Erfüllung der im BGFA geregelten Berufspflichten nicht vorgesehen, unabhängig davon, ob der Klient rechtsschutzversichert ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger noch vor Urteilseröff- nung im arbeitsrechtlichen Prozess Anwaltsbemühungen im Gesamtbetrag von Fr. 51'434.40 in Rechnung stellte (Urk. 16/1-6; Urk. 4/7-9). Der Streitwert der von der Beklagten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber geforderten Bonuszahlungen

- 15 - belief sich auf Fr. 36'000.– (Urk. 16/8 S. 17). Das Arbeitsgericht setzte für die ob- siegende Gegenpartei eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– fest (Urk. 16/8 S. 17). Damit hätte die Beklagte selbst bei Obsiegen nicht nur einen Totalverlust erlitten sondern zusätzlich noch Fr. 7'434.40 an den Kläger bezahlen müssen. Dass die Beklagte über dieses ungewöhnliche Prozessrisiko informiert gewesen wäre bzw. darin eingewilligt hätte, ergibt sich weder aus den Akten noch behaup- tet dies der Kläger. Die Beklagte hatte somit als Auftraggeberin mangels Unterla- gen bzw. Information weder die Möglichkeit, die Höhe der Honorarrechnungen zu überprüfen, noch darauf Einfluss zu nehmen. Damit zeigte der Kläger seit der Entgegennahme der Kostengutsprachen und der anschliessenden von der C._____ geleisteten Zahlungen ein Verhalten, welches als Entlassung der Beklagten aus der Schuldpflicht zu verstehen ist. An- dernfalls hätte er sie in Nachachtung von Art. 12 lit. i BGFA rechtzeitig über die Höhe des geschuldeten Honorars informiert. Ob hingegen die C._____ berechtigt war, teilweise auch rückwirkend das Honorar des Klägers unter Hinweis auf ein fehlendes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu kürzen bzw. zu verweigern, ist hier nicht zu entscheiden.

E. 6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die strittigen Kostengutsprachen im Ergebnis richtigerweise als privative Schuldübernahmen qualifiziert. Seit der Entgegennahme der Kostengutsprachen vom 10. August 2011 und vom 2. Sep- tember 2011 kam der Kläger seinen anwaltlichen Pflichten betreffend Aufklärung und Information nur noch der C._____ gegenüber nach. Er schuf der Beklagten gegenüber diesbezüglich keine klaren Verhältnisse und gab ihr auch keine Gele- genheit, die Honorarrechnungen zu überprüfen, obschon seine Aufwendungen den Streitwert des arbeitsrechtlichen Verfahrens bei Weitem überstiegen. Indem er die Beklagte trotzdem als Solidarschuldnerin behaften will, verhält er sich wi- dersprüchlich. Es gelingt dem Kläger folglich nicht, die Vermutung nach Art. 176 Abs. 3 OR zu widerlegen. Demnach fehlt es an der Passivlegitimation der Beklagten für die ausste- henden Honorarforderungen im Zusammenhang mit dem arbeitsrechtlichen Ver- fahren. Mangels Auftrags fehlt es ebenso an der Passivlegitimation der Beklagten

- 16 - für die Interventionsleistungen bzw. Inkassobemühungen des Klägers gegenüber der C._____, nachdem diese die Zahlungen verweigert hatte. Die Berufung des Klägers ist unbegründet und daher abzuweisen. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 17 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'860.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. D. Oser versandt am: js

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'290.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem ge- leisteten Vorschuss verrechnet.
  4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 3'500.– (zzgl. MwSt) zu bezahlen.
  5. (Mitteilungssatz.)
  6. (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 31 S. 2):
  7. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom
  8. September 2014 (Geschäfts-Nr. FV1300235-L) sei vollumfänglich aufzu- heben;
  9. das Verfahren sei zur Beurteilung des Quantitativs der Klage an die Vor- instanz zurückzuweisen; evtl. sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 13'860.20 zu zahlen, zu- züglich 5 % Zins seit 1. August 2013;
  10. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt) für das erstinstanz- liche Verfahren und für das Berufungsverfahren (zuzüglich Kosten der Klage- bewilligung von Fr. 440.00) zulasten der Beklagten. - 3 - der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 36 S. 2):
  11. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mehrwert- steuer) zu Lasten des Berufungsklägers. Erwägungen:
  13. Die Parteien schlossen am 19. August 2011 einen Mandatsvertrag betref- fend die anwaltliche Vertretung der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfol- gend Beklagte) durch den Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) in ei- ner arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Strittig waren Bonuszahlungen des ehemaligen Arbeitgebers der Beklagten (Urk. 4/1; Urk. 16/8 S. 3). Der Streitwert des Arbeits- prozesses belief sich auf Fr. 36'000.– (Urk. 16/8 S. 17). Die Rechtsschutzversicherung der Beklagten, die C._____ Rechtsschutz- Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: C._____), gab hierfür dem Kläger am 10. August 2011 eine erste Kostengutsprache im Rahmen ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (privaLex, AVB 2009 [Urk. 4/21]) für die Abklärung der Sach- und Rechtslage sowie für aussergerichtliche Bemühungen zu einem Stundenansatz (Höchststundenansatz) von maximal Fr. 350.– (exkl. MWSt), ohne eine Honorarobergrenze bzw. ein Kostendach zu nennen. Zugleich bat die C._____ den Kläger, sie unaufgefordert und regelmässig über die weitere Mandatsführung zu orientieren und sie mit der wesentlichen Kor- respondenz zu bedienen. Die Honorarnote sei auf die Beklagte auszustellen und der C._____ zur direkten Begleichung zuzusenden. Eine Kopie dieses Schreibens stellte die C._____ der Beklagten als Versicherungsnehmerin zu (Urk. 4/5). Die C._____ erweiterte mit Schreiben vom 2. September 2011 an den Klä- ger diese Kostengutsprache auf das erstinstanzliche Zivilverfahren (Urk. 4/6). Nachdem die C._____ Honorarforderungen des Klägers in der Höhe von Fr. 37'574.20 bezahlt hatte (Urk. 16/1-6) teilte sie ihm am 31. Januar 2013 mit, - 4 - dass sie die weitere Bezahlung der von ihm gestellten ausstehenden Honorar- rechnungen verweigere (Urk. 4/10). Darauf fand ein mehrmaliger Briefwechsel zwischen dem Kläger und der C._____ statt, worüber die Beklagte jeweils mit Doppel orientiert wurde (Urk. 4/11-4/20; Urk. 4/22-4/23; Urk. 4/25-26). Es konnte keine Einigung über die Entschädigung erzielt werden. Mit Schreiben vom 30. Ju- ni 2013 entzog die Beklagte dem Kläger das Mandat (Urk. 4/27). Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sie für den offenen Ho- norarbetrag von Fr. 13'860.20 solidarisch mit der C._____ hafte, und forderte sie auf, diesen innert Frist zu bezahlen, ansonsten er gegen sie und die C._____ Klage einleiten werde (Urk. 4/29).
  14. Mit Eingabe vom 29. November 2013 klagte der Kläger bei der Vorinstanz gegen die Beklagte auf Bezahlung der noch offenen Honorarforderungen mit obi- gem Rechtsbegehren (Urk. 2). Für das erstinstanzliche Verfahren ist auf den an- gefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 27 S. 2). Mit Urteil vom 2. September 2014 wies die Vorinstanz die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten ab (Urk. 27). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. September 2014 rechtzeitig Berufung mit obigen Anträgen (Urk. 31). Die Berufungsantwort datiert vom
  15. November 2014 (Urk. 36). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Parteivorbrin- gen ist nachfolgend im Einzelnen nur insoweit einzugehen, als dies zur Rechtsfin- dung notwendig erscheint.
  16. Im Berufungsverfahren kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Streitfra- ge ist, welche Rechtsnatur und welche Wirkungen im vorliegenden Fall die Kos- tengutsprachen der C._____ hatten, die sie direkt dem Kläger als Anwalt erteilte. Die Kostengutsprache stellt eine Zusicherung des Rechtsschutzversicherers dar, allfällig später entstehende, mit der Rechtsverfolgung in einem konkreten Fall verbundene Kosten zu übernehmen (Siegrist, Die Deckung von aussergerichtli- chen Anwaltskosten durch Rechtsschutzversicherungen in Haftpflichtfällen, HAVE 2003, S. 215, S. 216, m.w.H.). Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Sind die beiden - 5 - Kostengutsprachen der C._____ – wie der Kläger annimmt – als eine kumulative Schuldübernahme bzw. Schuldbeitritt zu qualifizieren, so wäre die Beklagte grundsätzlich (solidarisch) passivlegitimiert. Die Beklagte und die Vorinstanz ge- hen jedoch davon aus, dass es sich bei den Kostengutsprachen um eine privative bzw. externe Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR handle, weshalb die Klage bereits mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen sei. 4.1. Die Vorinstanz erwog dazu zusammengefasst (Urk. 27 S. 9 f.), dass soweit ersichtlich die Frage der Wirkung einer Kostengutsprache des Rechts- schutzversicherers gegenüber dem Anwalt in der Rechtsprechung bislang nicht entschieden worden sei. Im Bundesgerichtsentscheid vom 20. Februar 2006 (BGer 4P.330/2005) und im Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 1. Dezem- ber 1997 (ZR 97 [1998] Nr. 43) sei die Frage offengelassen worden, ob es sich hierbei um eine kumulative oder eine privative Schuldübernahme handle. Aller- dings gehe aus letzterem Entscheid hervor, dass die Vorinstanz von einer privati- ven Schuldübernahme ausgegangen sei (mit Hinweis auf E. 3.b). In Bezug auf eine andere Konstellation habe das Bundesgericht entschie- den, für das Zustandekommen einer privativen Schuldübernahme sei erforderlich, dass der Gläubiger von einem internen Schuldübernahmevertrag Kenntnis erhalte und diesem zustimme, was auch durch konkludentes Verhalten, wie das vorbe- haltlose Entgegennehmen von Zinsen- und Ratenzahlungen geschehen könne (BGE 46 II 63 E. 2). Auf diesen Entscheid werde im Bundesgerichtsentscheid vom
  17. November 2009 verwiesen (BGer 4D_111/2009, E. 2.4). Darin werde zudem festgehalten, dass für eine privative Schuldübernahme der Wille des Schuldüber- nehmers, sich gegenüber dem Gläubiger im Sinne einer privativen Schuldüber- nahme zu verpflichten, klar aus den Umständen hervorgehen müsse. Im Zweifels- fall sei für die Unterscheidung zwischen der kumulativen und der privativen Schuldübernahme auf die Regeln der Vertragsauslegung, insbesondere auf das Vertrauensprinzip zurückzugreifen (BGer 4C.134/2005 vom 13. September 2005, E. 3.1). 4.2. Weiter erwog die Vorinstanz, in der Lehre seien die Auffassungen geteilt (Urk. 27 S. 11 ff.). Einige Autoren legten die Kostengutsprache als kumulative - 6 - Schuldübernahme aus (mit Hinweis auf Grolimund, Die Rechtsschutzversicherung in der Schweiz, in: Versicherungsbranche im Wandel, Bern 2009, S. 350; ebenso Spirig, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Teilband V1k, Art. 175-183 OR, 3. Aufl., Zürich 1994, Vorb. zu Art. 175-183 N 300; Luterbacher, Aspekte der Rechtsschutzversicherung in der Schweiz / X.- XII., in: Haftpflichtprozess 2011, HAVE 2011, S. 309; Süsskind, Die Rechts- schutzversicherung, in: plädoyer 3/1992, S. 39; Poltera, a.a.O., S. 69; Reymond, L'avocat et l'assurance de protection juridique – Quelques questions choisies, in: Anwaltsrevue 6-7/2000, S. 17). Dazu sei anzumerken, dass die genannten Autoren mehrheitlich aufeinander und auf eine überwiegende Lehrmeinung verwiesen, ohne diese zu begründen. Es sei beispielsweise nicht ersichtlich, weshalb – wie etwa Reymond vertrete – eine privative Schuldübernahme, die auf einer unbeschränkten Kostengutsprache basiere, die Unabhängigkeit des Anwalts beeinträchtigen solle. Dem Interesse des Anwalts, den Versicherten als Schuldner der Honorarforderungen nicht zu verlieren, könne dadurch vorgebeugt werden, dass der Anwalt – als rechtskundi- ge Person – die solidarische Haftung des Versicherten ausdrücklich vorbehalte. Die vorgebrachten Argumente seien somit nicht stichhaltig, weshalb diese Lehr- meinung nicht zu überzeugen vermöge. 4.3. Die Vorinstanz führte zudem aus, dass andere Autoren die Kostengut- sprache als privative Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR qualifizierten und die Rechtsschutzversicherung im Umfang der Kostengutsprache somit zur al- leinigen Schuldnerin des Anwalts werde. In der Praxis richte der Versicherer die Kostengutsprache häufig direkt an den Anwalt oder akzeptiere zumindest, dass der Versicherte dem Anwalt die Kos- tengutsprache mitteile. Dies sei als Antrag gemäss Art. 176 Abs. 2 OR des Versi- cherers gegenüber dem Anwalt auf privative Schuldübernahme zu verstehen (mit Hinweis auf Fuhrer, Die Rechtsschutzversicherung, in: Strassenverkehrsrechts- Tagung 2006, Stöckli/Werro [Hrsg.], Bern 2006, S. 76 f.). Diese Rechtsfolge kön- ne der Versicherer nur verhindern, indem er bei der Mitteilung der internen Schuldübernahme an den Anwalt einen entsprechenden Vorbehalt anbringe oder - 7 - auf andere Weise den Beweis führe, dass der Anwalt gemäss Vertrauensprinzip von einem solchen Willen ausgehen müsse (mit Hinweis auf Fuhrer, a.a.O., S. 77). Gemäss Art. 176 Abs. 3 OR könne die Annahmeerklärung ausdrücklich er- folgen oder aus den Umständen hervorgehen und werde vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Schuldübernehmer eine Zahlung annehme oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimme. Auf eine solche stillschwei- gende Annahme müsse geschlossen werden, wenn der Anwalt aufgrund der Kos- tengutsprache im Interesse des Versicherten tätig werde (mit Hinweis auf Fuhrer, a.a.O., S. 77) oder der Gläubiger die Erfüllung der Forderung vom Schuldüber- nehmer verlange (mit Hinweis auf BSK-OR I Tschäni, Art. 176 N 8). Sodann werde argumentiert, es entspreche dem Charakter einer Rechts- schutzversicherung am ehesten, wenn von einer externen Schuldübernahme ausgegangen werde, ansonsten der Anwalt die Begleichung der Honorarrech- nung weiterhin vom Versicherten fordern könne. Letzterer könnte sich zwar an- schliessend an den Versicherer wenden. Ziel einer Rechtsschutzversicherung sei jedoch, das Anfallen von Kosten im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten überhaupt zu verhindern, und das könne nur durch eine externe Schuldübernah- me erreicht werden (mit Hinweis auf Didisheim, L'avocat et l'assurance de protec- tion juridique, in: L'avocat moderne, Basel 1998, S. 122; Kazik, Die Rechtsschutz- versicherung und der unabhängige Anwalt, Masterarbeit, Zürich 2012, S. 82). 4.4. Vorliegend – so die Vorinstanz weiter – sei letzterer Lehrmeinung, wel- che die Kostengutsprache als Antrag auf privative Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 Abs. 2 OR verstehe, zu folgen. Sie entspreche dem Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung, wonach dem Versicherten im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten keine Kosten und Kostenrisiken anfallen sollten. So könn- ten Prozesse geführt werden, die der Versicherte aufgrund der anfallenden Kos- ten nicht führen würde, falls er diese selber bezahlen müsste. Wenn es anschlies- send zu Streitigkeiten über die Angemessenheit der Honorarforderungen komme, sollen diese zwischen dem Anwalt und dem Versicherer ausgetragen werden, da dem Versicherten andernfalls immer ein Kostenrisiko verbleiben würde. - 8 - Die beiden strittigen direkt an den Kläger gerichteten Kostengutsprachen der C._____ seien somit als Antrag auf externe Schuldübernahme gemäss Art. 176 Abs. 2 OR zu verstehen (Urk. 4/5; Urk. 4/6). Durch das darauffolgende Tätigwer- den im Interesse der Beklagten, das Zustellen der Honorarrechnungen aus- schliesslich an die C._____ sowie die vorbehaltlose Entgegennahme von Zahlun- gen derselben könne im Sinne von Art. 176 Abs. 3 OR auf eine konkludente An- nahme der klagenden Partei geschlossen werden. Demzufolge sei eine privative Schuldübernahme zustande gekommen und die C._____ alleinige Schuldnerin der Honorarforderungen des Klägers geworden. Zusätzlich spreche auch die Höhe der Honorarforderungen, die den Streit- wert der arbeitsrechtlichen Streitigkeit insgesamt überschreiten würden, dagegen, dass der Kläger davon ausgegangen sei, die Beklagte würde für die Honorarfor- derungen solidarisch haften. Jedenfalls wäre der Kläger in diesem Fall ohnehin verpflichtet gewesen, die Beklagte im Sinne von Art. 12 lit. i BGFA periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren, was er unterlassen habe. Zusammenfassend sei infolge privativer Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR die C._____ alleinige Schuldnerin der Honorarforderungen, weshalb die Be- klagte nicht passivlegitimiert und die Klage folglich abzuweisen sei. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Kläger nicht nur die Honorarzahlungen für Aufwendungen im Arbeitsprozess fordere, sondern auch für solche, die ihm im Zusammenhang mit der Leistungsverweigerung der C._____ entstanden seien. Dabei handle es sich um Inkassobemühungen gegenüber der C._____, der alleinigen Honorarschuldnerin des Klägers. Die Beklagte als Versi- cherte hafte nicht für diese Honorarforderungen, was entsprechend auch für die diesbezüglichen Inkassobemühungen gelten müsse, es fehle daher an ihrer Pas- sivlegitimation für diesen Interventionsaufwand (Urk. 27 S. 15). 5.1. In seiner Berufungsschrift wirft der Kläger der Vorinstanz eine Verlet- zung seines rechtlichen Gehörs vor, da sie sich mit seiner Argumentation nicht bzw. nur teilweise auseinandergesetzt habe (Urk. 31 S. 13). Darauf ist von vorn- herein nicht einzugehen, da der Kläger nicht darlegt, in welchen Punkten der Vor- instanz ein entsprechendes Versäumnis anzulasten wäre. - 9 - 5.2. In materieller Hinsicht bringt der Kläger vor, das Bundesgericht lasse in BGer 4P.330/2005 durchblicken, dass es bei der Kostengutsprache einer Rechts- schutzversicherung von einer kumulativen Schuldübernahme ausgegangen wäre, wenn diese Konzeption durch die klagende Partei rechtsgenügend behauptet und dargetan worden wäre (Urk. 31 S. 6). Das Bundesgericht wies im zitierten Entscheid darauf hin, dass ein Teil der Lehre (unter Hinweis auf drei Literaturstellen) bei einer Kostengutsprache von ei- ner kumulativen Schuldübernahme ausgehe, ein anderer (unter Hinweis auf eine Literaturstelle) im Umfang der Kostengutsprache von einer privativen Schuldüber- nahme (BGer 4P.330/2005 vom 20.2.2006, E. 5.4. 2. Absatz). Dabei verwendete das Bundesgericht keine wertenden Begriffe wie herrschende Lehre oder über- wiegende Meinung. Es führte sodann aus, dass – werde zu Gunsten des Be- schwerdeführers –- von der Konzeption der kumulativen Schuldübernahme aus- gegangen, die Beschwerdeführer Schuldner der Honorarforderung ihres Anwalts blieben. Sofern sie von diesem belangt würden, könnten sie sich aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages bei der Rechtsschutzversicherung schadlos halten. Dass diese Konstellation hier vorläge, sei nun allerdings mitnichten darge- tan, ja nicht einmal behauptet. Diesen knappen Erwägungen lässt sich entgegen der Auffassung des Klä- gers keine Präferenz für die Annahme einer kumulativen Schuldübernahme ent- nehmen, zumal sich das Bundesgericht weder mit den verschiedenen Standpunk- ten der Literatur auseinandergesetzt, noch sich zu der Qualität deren Argumente geäussert noch selbst eine Begründung geliefert hat. Der Kläger beruft sich sodann auf ZR 87 [1988] Nr. 53 S. 133 E. 4.2, wo- nach gemäss Zürcher Rechtsprechung eine Kostengutsprache eine Solidarhaf- tung begründe. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, kann der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das angeführte bezirksgerichtliche Urteil bloss festhielt, dass es sich in jenem Fall um die Kostengutsprache einer Kran- kenkasse handle und die solidarische Haftung des Patienten in Ziffer 10 der Tax- ordnung VZK ausdrücklich festgehalten werde (Urk. 27 S. 9, vgl. auch Regeste - 10 - des Entscheids, wonach die Rechtsnatur der Kostengutsprache einer Kranken- kasse an einen Privatpatienten behandelt werde). 5.3. Nach Meinung des Klägers führt die privative Schuldübernahme dazu, dass der Anwalt am Gängelband des Rechtsschutzversicherers gehalten und nicht mehr unabhängig über die Notwendigkeit bzw. die Art und den Umfang der Mandatsführung entscheiden könne. Denn der Anwalt müsse die Kosteninteres- sen des Rechtsschutzversicherers über die Interessen des Klienten setzen, wenn er nicht Gefahr laufen wolle, dass seine Tätigkeit am Ende unbezahlt bleibe. Der Rechtsschutzversicherer erhalte mithin eine Einflussmöglichkeit, die sich mit der notwendigen Unabhängigkeit des Anwalts nicht vertrage. Durch eine Zahlungs- verweigerung wäre die Rechtsschutzversicherung in der Lage, einem ihr nicht ge- nehmen Anwalt faktisch das Mandat zu entziehen (Urk. 31 S. 10, S. 14 f., S. 16). Indem die C._____ dem Kläger die strittigen Kostengutsprachen jeweils oh- ne Festlegung eines Kostendachs erteilte, ergab sich für ihn daraus keine um- fangmässige Beschränkung der von ihm als nötig erachteten anwaltlichen Bemü- hungen. Der Kläger blieb vielmehr frei in der Art und Weise seiner Mandatsaus- übung im Interesse und gemäss der Instruktion der Beklagten. Er war lediglich zur periodischen Information der C._____ verpflichtet, so wie es die anwaltlichen Re- geln ohnehin vorsehen. Der Kläger kann aufgrund der Kostengutsprachen auch heute noch den vollen anwaltlichen Aufwand gegen die C._____ geltend machen, soweit er für eine sorgfältige Mandatsausübung objektiv erforderlich und ange- messen war. Eine Gefährdung seiner anwaltlichen Unabhängigkeit bei der Man- datsführung zufolge Bejahung einer privativen Schuldübernahme ist nicht auszu- machen. 5.4. Das klägerische Vorbringen, wonach bei der Annahme einer privativen Schuldübernahme das Recht auf freie Anwaltswahl, das sowohl im Rechtsschutz- versicherungsvertrag selbst wie auch in Art. 167 AVO (SR 961.011) vorgesehen sei, untergraben und damit das in Art. 169 AVO für Meinungsverschiedenheiten bei der Anwaltswahl vorgesehene Verfahren faktisch umgangen werde, ist nicht zielführend (Urk. 31 S. 15). Art. 167 Abs. 2 AVO regelt das Verfahren bei ur- sprünglicher oder nachträglicher Ablehnung des gewählten Anwalts. Vorliegend - 11 - lehnte die C._____ die Entschädigung gewisser Honorarrechnungen und nicht den Kläger als Anwalt ab. Der vom Kläger angeführte Art. 169 AVO ist nicht ein- schlägig, da er nicht die freie Anwaltswahl an sich regelt, sondern das Schieds- verfahren bei Meinungsverschiedenheiten beispielsweise bei aussichtslosen Pro- zessen. 5.5. Richtig ist hingegen, dass die Frage, ob eine privative Schuldübernah- me zustande gekommen sei, nicht vom (mutmasslichen) Willen der Beklagten, sondern vom Gläubiger resp. vom Kläger und von der Schuldübernehmerin resp. der C._____ abhängt (vgl. Urk. 31 S. 19). Das Gegenteil wird von der Vorinstanz auch nicht behauptet. 5.6. Der Kläger trägt überdies vor, die Vorinstanz habe zwar zutreffend fest- gehalten, eine Rechtsschutzversicherung werde darum abgeschlossen, um im Falle eines Rechtsstreites ohne jegliche Kostenfolgen eine optimale Interessens- vertretung zu bekommen. Dafür habe aber nicht der Anwalt, der nicht einmal Ver- tragspartei sei, sondern der Rechtsschutzversicherer einzustehen. Es sei Sache des Versicherten, eine Versicherung auszuwählen, die sich vertragskonform ver- halte. Der Versicherer sei Vertragspartner des Versicherten, weshalb dieser auch das (Vertrags-)Risiko zu tragen habe. Der Versicherte müsse stets damit rechnen, dass der Versicherer aus irgendeinem Grund seine Leistungen verweigere oder kürze. Das Vertrags- bzw. Erfüllungsrisiko treffe den Versicherten als Partei des Rechtsschutzvertrages. Die Annahme einer privativen Schuldübernahme würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Verlagerung der Vertragsrisiken auf eine Nicht- Vertragspartei bewirken (Urk. 31 S. 9 f., S. 18, S. 20). Dieses Argument geht schon aus folgendem Grund ins Leere: Der Kläger hat freiwillig und bedingungslos die ohne Kostendach abgegebenen Kostengut- sprachen der C._____ entgegengenommen, so dass zwischen diesen Parteien eine Vereinbarung über die Honorarzahlung entstanden ist. Gestützt darauf kann er die C._____ ins Recht fassen. Damit geht das Argument der Klägers fehl, wo- nach er plötzlich ohne Honorarschuldner dastünde, wenn die Versicherungsde- ckung bei seiner Klientin aus irgendeinem Grund nach der Erteilung der Kosten- gutsprachen entfallen könnte. - 12 - 5.7. Der Kläger bringt sodann vor, ein kumulativer Schuldbeitritt liege nur dann nicht vor, wenn der Anwalt den Klienten/Versicherten ausdrücklich aus der Schuldpflicht entlasse. Zwar anerkennt er, dass gemäss Art. 176 Abs. 3 OR die Annahmeerklärung des Gläubigers vermutet werde, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annehme oder einer anderen schuldne- rischen Handlung zustimme. Diese Vermutung gelte aber nur, wenn der Über- nehmer in seinem eigenen Namen und nicht als Vertreter des ursprünglichen Schuldners handle (Urk. 31 S. 17 mit Verweis auf BGE 54 II 280; BGer 4D_111/2009 vom 11.11.2009; BSK-OR I Tschäni, Art. 176 N 8). Die Kostengut- sprachen und Zahlungen der C._____ seien stets für die Beklagte vorgenommen worden. Er sei von der C._____ sogar ausdrücklich aufgefordert worden seine Honorarnote auf die Beklagte auszustellen und der C._____ lediglich zur Beglei- chung zuzustellen (Urk. 31 S. 9). Aus letzterem Umstand kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er kam damit dem ausdrücklichen Wunsch der C._____ nach (Urk. 4/5). Dass die C._____ aber bloss als Vertreterin der Beklagten aufgetreten wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr erteilte die C._____ in ihrem eigenen Namen die beiden Kostengutsprachen an den Kläger (Urk. 4/5; Urk. 4/6). Auch führte die C._____ in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2013 an den Kläger aus, dass die Rechtsschutzpolice der Beklagten durch die hohen Rechtsvertretungskosten über Gebühr belastet sei und dies in einer allfälligen künftigen von der Beklagten bei der C._____ gemeldeten Streitigkeit nachteilig sein könne. Deswegen sei die C._____ auch im Interesse der versicherten Beklagten nicht in der Lage, die Ho- norarrechnungen zu begleichen (Urk. 4/10). Damit stellte die C._____ klar, dass sie sich als alleinige Schuldnerin der Honorarforderungen betrachtete und ledig- lich eine versicherungstechnische Reflexwirkung auf die Beklagte anmahnte. 5.8. Der Kläger argumentiert weiter, dass von einer privativen Schuldüber- nahme nicht ausgegangen werden könne, da sonst bei einer Zahlungsweigerung der C._____ die Beklagte im laufenden Beweisverfahren ohne Anwalt geblieben wäre. Dieser hätte nämlich unweigerlich seine Tätigkeit eingestellt (Urk. 31 S. 15). Dieses Argument ist nicht stichhaltig: Nachdem die C._____ ihre Leistungen ein- - 13 - gestellt hatte, hätte der Kläger auf seine Mandantin zugehen und ihr gegenüber offenlegen können, dass er nur bereit sei, weiter für sie zu prozessieren, wenn sie einen Vorschuss leiste bzw. sich solidarisch zur Honorardeckung verpflichte. 5.9. Entscheidend ist vorliegend, dass der Kläger als Anwalt nicht nur auf- grund des Auftragsrechts (Art. 398 Abs. 2 OR), sondern insbesondere auch auf- grund der berufsrechtlich relevanten Treuepflicht verpflichtet ist, seiner Klient- schaft die notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Diese Information des Klienten gehört zur gewissenhaften Berufsausübung und sorgfältigen Interes- senwahrung des Auftraggebers, die auch disziplinarrechtlich geschützt ist (Fell- mann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2011, Art. 12 N 29). Der Anwalt muss im Rahmen seiner Aufklärungspflicht den Klienten auch über die voraussichtliche Höhe des Aufwandhonorars aufklären (Art. 12 lit. i BGFA; Fellmann, a.a.O., N 170; OGer ZH vom 12. März 2013, PE110011 E. 3.2.2. S. 12 f.). Mehr als die Angabe einer vernünftigen Grössenordnung wird man zwar vom Anwalt im Rahmen der Prognose über das voraussichtliche Hono- rar in der Regel nicht verlangen dürfen. In den meisten Fällen können die Anwälte nämlich bloss den Rahmen abstecken, in welchem sich ihre Honorare mutmass- lich bewegen werden. Vor allem bei einer Abrechnung nach Stundenaufwand ist zu berücksichtigen, dass es erfahrungsgemäss nur bei einfachen, nicht von Kom- plikationen bedrohten Rechtsvorkehrungen möglich ist, zum voraus eine Schät- zung des Honorars mit einer gewissen Präzision abzugeben. Hingegen darf vom Anwalt gefordert werden, den Klienten in komplizierten Fällen gerade über die Unvorhersehbarkeit des Aufwands zu informieren und auf die absehbaren Risiken hinzuweisen, die sich auf die Höhe des Honorars auswirken können. Treten wäh- rend der Führung eines Mandats unvorhergesehene Ereignisse ein, die zu einem wesentlichen Anstieg der Anwaltskosten führen, hat der Anwalt seinen Klienten davon in Kenntnis zu setzen (Fellmann, a.a.O., N 170a). Der Kläger ist beiden anwaltlichen Pflichten gegenüber der Beklagten unbe- strittenermassen nicht nachgekommen: Zum einen hat er die Beklagte weder rechtzeitig über die Honorarrechnungen noch über die voraussichtliche Honorar- höhe informiert. Dass er trotzdem von einer Solidarschuld aufgrund des Mandats- - 14 - vertrags ausgehe, teilte er der Beklagten erst mit Schreiben vom 2. Juli 2013 mit (Urk. 4/29, fünfter Abschnitt). Vorher hatte er ihr die Korrespondenz zwischen ihm und der C._____ betreffend die teilweise Leistungsverweigerung jeweils nur in Kopie mit einem Kurzmitteilungsbrief zugestellt, ohne eine Kostennote beizulegen (Urk. 4/11-14; Urk. 4/17-18; Urk. 4/20; Urk. 4/22; Urk. 4/25-26). Zwar wendet der Kläger ein, es tue nichts zu Sache, dass er die Beklagte nicht mit einer Kopie der Honorarnote bedient habe. Er habe keinen Anlass dazu gehabt, da sich die C._____ gegenüber der Beklagten vertragskonform verhalten habe, indem sie alles bezahlt habe. Ab dem Zeitpunkt, als diese vertragswidrig die Honorarrechnungen nicht mehr bezahlt habe, habe er sie fortlaufend mit Ko- pien der an die C._____ gerichteten Zahlungsaufforderungen bedient. Diese sei- en an die Beklagte, nicht an die C._____ adressiert gewesen. Im Übrigen sei da- von auszugehen, dass die C._____ die Beklagte zeitnah über seine Honorarrech- nungen und die von ihr getätigten Zahlungen informiert habe. Gemäss Usanz würden Honorarrechnungen bloss dem Versicherer zur Begleichung zugestellt. Die Beklagte habe von diesem Vorgehen volle Kenntnis gehabt und nie da- gegen opponiert bzw. auf einer direkten Rechnungszustellung bestanden. Von ei- ner Verletzung der in BGFA verankerten Berufsregeln könne bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Die Beklagte habe demnach zumindest stillschweigend auf eine direkte periodische Orientierung über die Höhe des ihm geschuldeten Hono- rars verzichtet (Urk. 31 S. 11 f.). Bei diesem Einwand handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung des Klägers, welche die Beklagte bereits vor Vorinstanz bestritt (Prot. VI S. 8). Zudem ist ein stillschweigender oder ausdrücklicher Verzicht auf die Erfüllung der im BGFA geregelten Berufspflichten nicht vorgesehen, unabhängig davon, ob der Klient rechtsschutzversichert ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger noch vor Urteilseröff- nung im arbeitsrechtlichen Prozess Anwaltsbemühungen im Gesamtbetrag von Fr. 51'434.40 in Rechnung stellte (Urk. 16/1-6; Urk. 4/7-9). Der Streitwert der von der Beklagten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber geforderten Bonuszahlungen - 15 - belief sich auf Fr. 36'000.– (Urk. 16/8 S. 17). Das Arbeitsgericht setzte für die ob- siegende Gegenpartei eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– fest (Urk. 16/8 S. 17). Damit hätte die Beklagte selbst bei Obsiegen nicht nur einen Totalverlust erlitten sondern zusätzlich noch Fr. 7'434.40 an den Kläger bezahlen müssen. Dass die Beklagte über dieses ungewöhnliche Prozessrisiko informiert gewesen wäre bzw. darin eingewilligt hätte, ergibt sich weder aus den Akten noch behaup- tet dies der Kläger. Die Beklagte hatte somit als Auftraggeberin mangels Unterla- gen bzw. Information weder die Möglichkeit, die Höhe der Honorarrechnungen zu überprüfen, noch darauf Einfluss zu nehmen. Damit zeigte der Kläger seit der Entgegennahme der Kostengutsprachen und der anschliessenden von der C._____ geleisteten Zahlungen ein Verhalten, welches als Entlassung der Beklagten aus der Schuldpflicht zu verstehen ist. An- dernfalls hätte er sie in Nachachtung von Art. 12 lit. i BGFA rechtzeitig über die Höhe des geschuldeten Honorars informiert. Ob hingegen die C._____ berechtigt war, teilweise auch rückwirkend das Honorar des Klägers unter Hinweis auf ein fehlendes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu kürzen bzw. zu verweigern, ist hier nicht zu entscheiden.
  18. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die strittigen Kostengutsprachen im Ergebnis richtigerweise als privative Schuldübernahmen qualifiziert. Seit der Entgegennahme der Kostengutsprachen vom 10. August 2011 und vom 2. Sep- tember 2011 kam der Kläger seinen anwaltlichen Pflichten betreffend Aufklärung und Information nur noch der C._____ gegenüber nach. Er schuf der Beklagten gegenüber diesbezüglich keine klaren Verhältnisse und gab ihr auch keine Gele- genheit, die Honorarrechnungen zu überprüfen, obschon seine Aufwendungen den Streitwert des arbeitsrechtlichen Verfahrens bei Weitem überstiegen. Indem er die Beklagte trotzdem als Solidarschuldnerin behaften will, verhält er sich wi- dersprüchlich. Es gelingt dem Kläger folglich nicht, die Vermutung nach Art. 176 Abs. 3 OR zu widerlegen. Demnach fehlt es an der Passivlegitimation der Beklagten für die ausste- henden Honorarforderungen im Zusammenhang mit dem arbeitsrechtlichen Ver- fahren. Mangels Auftrags fehlt es ebenso an der Passivlegitimation der Beklagten - 16 - für die Interventionsleistungen bzw. Inkassobemühungen des Klägers gegenüber der C._____, nachdem diese die Zahlungen verweigert hatte. Die Berufung des Klägers ist unbegründet und daher abzuweisen. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
  19. Da der Kläger mit seiner Berufung unterliegt, wird er kosten- und ent- schädigungspflichtig (Art. 95 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'290.– festzusetzen (§§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und dem Kläger aufzuerlegen. Er ist ferner zu verpflichten, der Beklagten für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen (§§ 4 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Hinzu kommt antragsgemäss ein Mehrwert- steuerzuschlag von Fr. 160.–. Es wird erkannt:
  20. Die Klage wird abgewiesen.
  21. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 2 bis 4) wird bestätigt.
  22. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'290.– festgesetzt.
  23. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  24. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen.
  25. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
  26. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  27. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 17 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'860.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. D. Oser versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP140016-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 9. April 2015 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 2. September 2014 (FV130235-L)

- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 13'860.20 zu zahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 1. August 2013;

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt und Kosten der Kla- gebewilligung von CHF 440.00) zulasten der Beklagten." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 2. September 2014 (Urk. 32 = Urk. 27):

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'290.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem ge- leisteten Vorschuss verrechnet.

4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 3'500.– (zzgl. MwSt) zu bezahlen.

5. (Mitteilungssatz.)

6. (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 31 S. 2):

1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom

02. September 2014 (Geschäfts-Nr. FV1300235-L) sei vollumfänglich aufzu- heben;

2. das Verfahren sei zur Beurteilung des Quantitativs der Klage an die Vor- instanz zurückzuweisen; evtl. sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 13'860.20 zu zahlen, zu- züglich 5 % Zins seit 1. August 2013;

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt) für das erstinstanz- liche Verfahren und für das Berufungsverfahren (zuzüglich Kosten der Klage- bewilligung von Fr. 440.00) zulasten der Beklagten.

- 3 - der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 36 S. 2):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mehrwert- steuer) zu Lasten des Berufungsklägers. Erwägungen:

1. Die Parteien schlossen am 19. August 2011 einen Mandatsvertrag betref- fend die anwaltliche Vertretung der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfol- gend Beklagte) durch den Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) in ei- ner arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Strittig waren Bonuszahlungen des ehemaligen Arbeitgebers der Beklagten (Urk. 4/1; Urk. 16/8 S. 3). Der Streitwert des Arbeits- prozesses belief sich auf Fr. 36'000.– (Urk. 16/8 S. 17). Die Rechtsschutzversicherung der Beklagten, die C._____ Rechtsschutz- Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: C._____), gab hierfür dem Kläger am 10. August 2011 eine erste Kostengutsprache im Rahmen ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (privaLex, AVB 2009 [Urk. 4/21]) für die Abklärung der Sach- und Rechtslage sowie für aussergerichtliche Bemühungen zu einem Stundenansatz (Höchststundenansatz) von maximal Fr. 350.– (exkl. MWSt), ohne eine Honorarobergrenze bzw. ein Kostendach zu nennen. Zugleich bat die C._____ den Kläger, sie unaufgefordert und regelmässig über die weitere Mandatsführung zu orientieren und sie mit der wesentlichen Kor- respondenz zu bedienen. Die Honorarnote sei auf die Beklagte auszustellen und der C._____ zur direkten Begleichung zuzusenden. Eine Kopie dieses Schreibens stellte die C._____ der Beklagten als Versicherungsnehmerin zu (Urk. 4/5). Die C._____ erweiterte mit Schreiben vom 2. September 2011 an den Klä- ger diese Kostengutsprache auf das erstinstanzliche Zivilverfahren (Urk. 4/6). Nachdem die C._____ Honorarforderungen des Klägers in der Höhe von Fr. 37'574.20 bezahlt hatte (Urk. 16/1-6) teilte sie ihm am 31. Januar 2013 mit,

- 4 - dass sie die weitere Bezahlung der von ihm gestellten ausstehenden Honorar- rechnungen verweigere (Urk. 4/10). Darauf fand ein mehrmaliger Briefwechsel zwischen dem Kläger und der C._____ statt, worüber die Beklagte jeweils mit Doppel orientiert wurde (Urk. 4/11-4/20; Urk. 4/22-4/23; Urk. 4/25-26). Es konnte keine Einigung über die Entschädigung erzielt werden. Mit Schreiben vom 30. Ju- ni 2013 entzog die Beklagte dem Kläger das Mandat (Urk. 4/27). Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sie für den offenen Ho- norarbetrag von Fr. 13'860.20 solidarisch mit der C._____ hafte, und forderte sie auf, diesen innert Frist zu bezahlen, ansonsten er gegen sie und die C._____ Klage einleiten werde (Urk. 4/29).

2. Mit Eingabe vom 29. November 2013 klagte der Kläger bei der Vorinstanz gegen die Beklagte auf Bezahlung der noch offenen Honorarforderungen mit obi- gem Rechtsbegehren (Urk. 2). Für das erstinstanzliche Verfahren ist auf den an- gefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 27 S. 2). Mit Urteil vom 2. September 2014 wies die Vorinstanz die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten ab (Urk. 27). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. September 2014 rechtzeitig Berufung mit obigen Anträgen (Urk. 31). Die Berufungsantwort datiert vom

11. November 2014 (Urk. 36). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Parteivorbrin- gen ist nachfolgend im Einzelnen nur insoweit einzugehen, als dies zur Rechtsfin- dung notwendig erscheint.

3. Im Berufungsverfahren kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Streitfra- ge ist, welche Rechtsnatur und welche Wirkungen im vorliegenden Fall die Kos- tengutsprachen der C._____ hatten, die sie direkt dem Kläger als Anwalt erteilte. Die Kostengutsprache stellt eine Zusicherung des Rechtsschutzversicherers dar, allfällig später entstehende, mit der Rechtsverfolgung in einem konkreten Fall verbundene Kosten zu übernehmen (Siegrist, Die Deckung von aussergerichtli- chen Anwaltskosten durch Rechtsschutzversicherungen in Haftpflichtfällen, HAVE 2003, S. 215, S. 216, m.w.H.). Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Sind die beiden

- 5 - Kostengutsprachen der C._____ – wie der Kläger annimmt – als eine kumulative Schuldübernahme bzw. Schuldbeitritt zu qualifizieren, so wäre die Beklagte grundsätzlich (solidarisch) passivlegitimiert. Die Beklagte und die Vorinstanz ge- hen jedoch davon aus, dass es sich bei den Kostengutsprachen um eine privative bzw. externe Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR handle, weshalb die Klage bereits mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen sei. 4.1. Die Vorinstanz erwog dazu zusammengefasst (Urk. 27 S. 9 f.), dass soweit ersichtlich die Frage der Wirkung einer Kostengutsprache des Rechts- schutzversicherers gegenüber dem Anwalt in der Rechtsprechung bislang nicht entschieden worden sei. Im Bundesgerichtsentscheid vom 20. Februar 2006 (BGer 4P.330/2005) und im Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 1. Dezem- ber 1997 (ZR 97 [1998] Nr. 43) sei die Frage offengelassen worden, ob es sich hierbei um eine kumulative oder eine privative Schuldübernahme handle. Aller- dings gehe aus letzterem Entscheid hervor, dass die Vorinstanz von einer privati- ven Schuldübernahme ausgegangen sei (mit Hinweis auf E. 3.b). In Bezug auf eine andere Konstellation habe das Bundesgericht entschie- den, für das Zustandekommen einer privativen Schuldübernahme sei erforderlich, dass der Gläubiger von einem internen Schuldübernahmevertrag Kenntnis erhalte und diesem zustimme, was auch durch konkludentes Verhalten, wie das vorbe- haltlose Entgegennehmen von Zinsen- und Ratenzahlungen geschehen könne (BGE 46 II 63 E. 2). Auf diesen Entscheid werde im Bundesgerichtsentscheid vom

11. November 2009 verwiesen (BGer 4D_111/2009, E. 2.4). Darin werde zudem festgehalten, dass für eine privative Schuldübernahme der Wille des Schuldüber- nehmers, sich gegenüber dem Gläubiger im Sinne einer privativen Schuldüber- nahme zu verpflichten, klar aus den Umständen hervorgehen müsse. Im Zweifels- fall sei für die Unterscheidung zwischen der kumulativen und der privativen Schuldübernahme auf die Regeln der Vertragsauslegung, insbesondere auf das Vertrauensprinzip zurückzugreifen (BGer 4C.134/2005 vom 13. September 2005, E. 3.1). 4.2. Weiter erwog die Vorinstanz, in der Lehre seien die Auffassungen geteilt (Urk. 27 S. 11 ff.). Einige Autoren legten die Kostengutsprache als kumulative

- 6 - Schuldübernahme aus (mit Hinweis auf Grolimund, Die Rechtsschutzversicherung in der Schweiz, in: Versicherungsbranche im Wandel, Bern 2009, S. 350; ebenso Spirig, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Teilband V1k, Art. 175-183 OR, 3. Aufl., Zürich 1994, Vorb. zu Art. 175-183 N 300; Luterbacher, Aspekte der Rechtsschutzversicherung in der Schweiz / X.- XII., in: Haftpflichtprozess 2011, HAVE 2011, S. 309; Süsskind, Die Rechts- schutzversicherung, in: plädoyer 3/1992, S. 39; Poltera, a.a.O., S. 69; Reymond, L'avocat et l'assurance de protection juridique – Quelques questions choisies, in: Anwaltsrevue 6-7/2000, S. 17). Dazu sei anzumerken, dass die genannten Autoren mehrheitlich aufeinander und auf eine überwiegende Lehrmeinung verwiesen, ohne diese zu begründen. Es sei beispielsweise nicht ersichtlich, weshalb – wie etwa Reymond vertrete – eine privative Schuldübernahme, die auf einer unbeschränkten Kostengutsprache basiere, die Unabhängigkeit des Anwalts beeinträchtigen solle. Dem Interesse des Anwalts, den Versicherten als Schuldner der Honorarforderungen nicht zu verlieren, könne dadurch vorgebeugt werden, dass der Anwalt – als rechtskundi- ge Person – die solidarische Haftung des Versicherten ausdrücklich vorbehalte. Die vorgebrachten Argumente seien somit nicht stichhaltig, weshalb diese Lehr- meinung nicht zu überzeugen vermöge. 4.3. Die Vorinstanz führte zudem aus, dass andere Autoren die Kostengut- sprache als privative Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR qualifizierten und die Rechtsschutzversicherung im Umfang der Kostengutsprache somit zur al- leinigen Schuldnerin des Anwalts werde. In der Praxis richte der Versicherer die Kostengutsprache häufig direkt an den Anwalt oder akzeptiere zumindest, dass der Versicherte dem Anwalt die Kos- tengutsprache mitteile. Dies sei als Antrag gemäss Art. 176 Abs. 2 OR des Versi- cherers gegenüber dem Anwalt auf privative Schuldübernahme zu verstehen (mit Hinweis auf Fuhrer, Die Rechtsschutzversicherung, in: Strassenverkehrsrechts- Tagung 2006, Stöckli/Werro [Hrsg.], Bern 2006, S. 76 f.). Diese Rechtsfolge kön- ne der Versicherer nur verhindern, indem er bei der Mitteilung der internen Schuldübernahme an den Anwalt einen entsprechenden Vorbehalt anbringe oder

- 7 - auf andere Weise den Beweis führe, dass der Anwalt gemäss Vertrauensprinzip von einem solchen Willen ausgehen müsse (mit Hinweis auf Fuhrer, a.a.O., S. 77). Gemäss Art. 176 Abs. 3 OR könne die Annahmeerklärung ausdrücklich er- folgen oder aus den Umständen hervorgehen und werde vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Schuldübernehmer eine Zahlung annehme oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimme. Auf eine solche stillschwei- gende Annahme müsse geschlossen werden, wenn der Anwalt aufgrund der Kos- tengutsprache im Interesse des Versicherten tätig werde (mit Hinweis auf Fuhrer, a.a.O., S. 77) oder der Gläubiger die Erfüllung der Forderung vom Schuldüber- nehmer verlange (mit Hinweis auf BSK-OR I Tschäni, Art. 176 N 8). Sodann werde argumentiert, es entspreche dem Charakter einer Rechts- schutzversicherung am ehesten, wenn von einer externen Schuldübernahme ausgegangen werde, ansonsten der Anwalt die Begleichung der Honorarrech- nung weiterhin vom Versicherten fordern könne. Letzterer könnte sich zwar an- schliessend an den Versicherer wenden. Ziel einer Rechtsschutzversicherung sei jedoch, das Anfallen von Kosten im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten überhaupt zu verhindern, und das könne nur durch eine externe Schuldübernah- me erreicht werden (mit Hinweis auf Didisheim, L'avocat et l'assurance de protec- tion juridique, in: L'avocat moderne, Basel 1998, S. 122; Kazik, Die Rechtsschutz- versicherung und der unabhängige Anwalt, Masterarbeit, Zürich 2012, S. 82). 4.4. Vorliegend – so die Vorinstanz weiter – sei letzterer Lehrmeinung, wel- che die Kostengutsprache als Antrag auf privative Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 Abs. 2 OR verstehe, zu folgen. Sie entspreche dem Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung, wonach dem Versicherten im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten keine Kosten und Kostenrisiken anfallen sollten. So könn- ten Prozesse geführt werden, die der Versicherte aufgrund der anfallenden Kos- ten nicht führen würde, falls er diese selber bezahlen müsste. Wenn es anschlies- send zu Streitigkeiten über die Angemessenheit der Honorarforderungen komme, sollen diese zwischen dem Anwalt und dem Versicherer ausgetragen werden, da dem Versicherten andernfalls immer ein Kostenrisiko verbleiben würde.

- 8 - Die beiden strittigen direkt an den Kläger gerichteten Kostengutsprachen der C._____ seien somit als Antrag auf externe Schuldübernahme gemäss Art. 176 Abs. 2 OR zu verstehen (Urk. 4/5; Urk. 4/6). Durch das darauffolgende Tätigwer- den im Interesse der Beklagten, das Zustellen der Honorarrechnungen aus- schliesslich an die C._____ sowie die vorbehaltlose Entgegennahme von Zahlun- gen derselben könne im Sinne von Art. 176 Abs. 3 OR auf eine konkludente An- nahme der klagenden Partei geschlossen werden. Demzufolge sei eine privative Schuldübernahme zustande gekommen und die C._____ alleinige Schuldnerin der Honorarforderungen des Klägers geworden. Zusätzlich spreche auch die Höhe der Honorarforderungen, die den Streit- wert der arbeitsrechtlichen Streitigkeit insgesamt überschreiten würden, dagegen, dass der Kläger davon ausgegangen sei, die Beklagte würde für die Honorarfor- derungen solidarisch haften. Jedenfalls wäre der Kläger in diesem Fall ohnehin verpflichtet gewesen, die Beklagte im Sinne von Art. 12 lit. i BGFA periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren, was er unterlassen habe. Zusammenfassend sei infolge privativer Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR die C._____ alleinige Schuldnerin der Honorarforderungen, weshalb die Be- klagte nicht passivlegitimiert und die Klage folglich abzuweisen sei. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Kläger nicht nur die Honorarzahlungen für Aufwendungen im Arbeitsprozess fordere, sondern auch für solche, die ihm im Zusammenhang mit der Leistungsverweigerung der C._____ entstanden seien. Dabei handle es sich um Inkassobemühungen gegenüber der C._____, der alleinigen Honorarschuldnerin des Klägers. Die Beklagte als Versi- cherte hafte nicht für diese Honorarforderungen, was entsprechend auch für die diesbezüglichen Inkassobemühungen gelten müsse, es fehle daher an ihrer Pas- sivlegitimation für diesen Interventionsaufwand (Urk. 27 S. 15). 5.1. In seiner Berufungsschrift wirft der Kläger der Vorinstanz eine Verlet- zung seines rechtlichen Gehörs vor, da sie sich mit seiner Argumentation nicht bzw. nur teilweise auseinandergesetzt habe (Urk. 31 S. 13). Darauf ist von vorn- herein nicht einzugehen, da der Kläger nicht darlegt, in welchen Punkten der Vor- instanz ein entsprechendes Versäumnis anzulasten wäre.

- 9 - 5.2. In materieller Hinsicht bringt der Kläger vor, das Bundesgericht lasse in BGer 4P.330/2005 durchblicken, dass es bei der Kostengutsprache einer Rechts- schutzversicherung von einer kumulativen Schuldübernahme ausgegangen wäre, wenn diese Konzeption durch die klagende Partei rechtsgenügend behauptet und dargetan worden wäre (Urk. 31 S. 6). Das Bundesgericht wies im zitierten Entscheid darauf hin, dass ein Teil der Lehre (unter Hinweis auf drei Literaturstellen) bei einer Kostengutsprache von ei- ner kumulativen Schuldübernahme ausgehe, ein anderer (unter Hinweis auf eine Literaturstelle) im Umfang der Kostengutsprache von einer privativen Schuldüber- nahme (BGer 4P.330/2005 vom 20.2.2006, E. 5.4. 2. Absatz). Dabei verwendete das Bundesgericht keine wertenden Begriffe wie herrschende Lehre oder über- wiegende Meinung. Es führte sodann aus, dass – werde zu Gunsten des Be- schwerdeführers –- von der Konzeption der kumulativen Schuldübernahme aus- gegangen, die Beschwerdeführer Schuldner der Honorarforderung ihres Anwalts blieben. Sofern sie von diesem belangt würden, könnten sie sich aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages bei der Rechtsschutzversicherung schadlos halten. Dass diese Konstellation hier vorläge, sei nun allerdings mitnichten darge- tan, ja nicht einmal behauptet. Diesen knappen Erwägungen lässt sich entgegen der Auffassung des Klä- gers keine Präferenz für die Annahme einer kumulativen Schuldübernahme ent- nehmen, zumal sich das Bundesgericht weder mit den verschiedenen Standpunk- ten der Literatur auseinandergesetzt, noch sich zu der Qualität deren Argumente geäussert noch selbst eine Begründung geliefert hat. Der Kläger beruft sich sodann auf ZR 87 [1988] Nr. 53 S. 133 E. 4.2, wo- nach gemäss Zürcher Rechtsprechung eine Kostengutsprache eine Solidarhaf- tung begründe. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, kann der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das angeführte bezirksgerichtliche Urteil bloss festhielt, dass es sich in jenem Fall um die Kostengutsprache einer Kran- kenkasse handle und die solidarische Haftung des Patienten in Ziffer 10 der Tax- ordnung VZK ausdrücklich festgehalten werde (Urk. 27 S. 9, vgl. auch Regeste

- 10 - des Entscheids, wonach die Rechtsnatur der Kostengutsprache einer Kranken- kasse an einen Privatpatienten behandelt werde). 5.3. Nach Meinung des Klägers führt die privative Schuldübernahme dazu, dass der Anwalt am Gängelband des Rechtsschutzversicherers gehalten und nicht mehr unabhängig über die Notwendigkeit bzw. die Art und den Umfang der Mandatsführung entscheiden könne. Denn der Anwalt müsse die Kosteninteres- sen des Rechtsschutzversicherers über die Interessen des Klienten setzen, wenn er nicht Gefahr laufen wolle, dass seine Tätigkeit am Ende unbezahlt bleibe. Der Rechtsschutzversicherer erhalte mithin eine Einflussmöglichkeit, die sich mit der notwendigen Unabhängigkeit des Anwalts nicht vertrage. Durch eine Zahlungs- verweigerung wäre die Rechtsschutzversicherung in der Lage, einem ihr nicht ge- nehmen Anwalt faktisch das Mandat zu entziehen (Urk. 31 S. 10, S. 14 f., S. 16). Indem die C._____ dem Kläger die strittigen Kostengutsprachen jeweils oh- ne Festlegung eines Kostendachs erteilte, ergab sich für ihn daraus keine um- fangmässige Beschränkung der von ihm als nötig erachteten anwaltlichen Bemü- hungen. Der Kläger blieb vielmehr frei in der Art und Weise seiner Mandatsaus- übung im Interesse und gemäss der Instruktion der Beklagten. Er war lediglich zur periodischen Information der C._____ verpflichtet, so wie es die anwaltlichen Re- geln ohnehin vorsehen. Der Kläger kann aufgrund der Kostengutsprachen auch heute noch den vollen anwaltlichen Aufwand gegen die C._____ geltend machen, soweit er für eine sorgfältige Mandatsausübung objektiv erforderlich und ange- messen war. Eine Gefährdung seiner anwaltlichen Unabhängigkeit bei der Man- datsführung zufolge Bejahung einer privativen Schuldübernahme ist nicht auszu- machen. 5.4. Das klägerische Vorbringen, wonach bei der Annahme einer privativen Schuldübernahme das Recht auf freie Anwaltswahl, das sowohl im Rechtsschutz- versicherungsvertrag selbst wie auch in Art. 167 AVO (SR 961.011) vorgesehen sei, untergraben und damit das in Art. 169 AVO für Meinungsverschiedenheiten bei der Anwaltswahl vorgesehene Verfahren faktisch umgangen werde, ist nicht zielführend (Urk. 31 S. 15). Art. 167 Abs. 2 AVO regelt das Verfahren bei ur- sprünglicher oder nachträglicher Ablehnung des gewählten Anwalts. Vorliegend

- 11 - lehnte die C._____ die Entschädigung gewisser Honorarrechnungen und nicht den Kläger als Anwalt ab. Der vom Kläger angeführte Art. 169 AVO ist nicht ein- schlägig, da er nicht die freie Anwaltswahl an sich regelt, sondern das Schieds- verfahren bei Meinungsverschiedenheiten beispielsweise bei aussichtslosen Pro- zessen. 5.5. Richtig ist hingegen, dass die Frage, ob eine privative Schuldübernah- me zustande gekommen sei, nicht vom (mutmasslichen) Willen der Beklagten, sondern vom Gläubiger resp. vom Kläger und von der Schuldübernehmerin resp. der C._____ abhängt (vgl. Urk. 31 S. 19). Das Gegenteil wird von der Vorinstanz auch nicht behauptet. 5.6. Der Kläger trägt überdies vor, die Vorinstanz habe zwar zutreffend fest- gehalten, eine Rechtsschutzversicherung werde darum abgeschlossen, um im Falle eines Rechtsstreites ohne jegliche Kostenfolgen eine optimale Interessens- vertretung zu bekommen. Dafür habe aber nicht der Anwalt, der nicht einmal Ver- tragspartei sei, sondern der Rechtsschutzversicherer einzustehen. Es sei Sache des Versicherten, eine Versicherung auszuwählen, die sich vertragskonform ver- halte. Der Versicherer sei Vertragspartner des Versicherten, weshalb dieser auch das (Vertrags-)Risiko zu tragen habe. Der Versicherte müsse stets damit rechnen, dass der Versicherer aus irgendeinem Grund seine Leistungen verweigere oder kürze. Das Vertrags- bzw. Erfüllungsrisiko treffe den Versicherten als Partei des Rechtsschutzvertrages. Die Annahme einer privativen Schuldübernahme würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Verlagerung der Vertragsrisiken auf eine Nicht- Vertragspartei bewirken (Urk. 31 S. 9 f., S. 18, S. 20). Dieses Argument geht schon aus folgendem Grund ins Leere: Der Kläger hat freiwillig und bedingungslos die ohne Kostendach abgegebenen Kostengut- sprachen der C._____ entgegengenommen, so dass zwischen diesen Parteien eine Vereinbarung über die Honorarzahlung entstanden ist. Gestützt darauf kann er die C._____ ins Recht fassen. Damit geht das Argument der Klägers fehl, wo- nach er plötzlich ohne Honorarschuldner dastünde, wenn die Versicherungsde- ckung bei seiner Klientin aus irgendeinem Grund nach der Erteilung der Kosten- gutsprachen entfallen könnte.

- 12 - 5.7. Der Kläger bringt sodann vor, ein kumulativer Schuldbeitritt liege nur dann nicht vor, wenn der Anwalt den Klienten/Versicherten ausdrücklich aus der Schuldpflicht entlasse. Zwar anerkennt er, dass gemäss Art. 176 Abs. 3 OR die Annahmeerklärung des Gläubigers vermutet werde, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annehme oder einer anderen schuldne- rischen Handlung zustimme. Diese Vermutung gelte aber nur, wenn der Über- nehmer in seinem eigenen Namen und nicht als Vertreter des ursprünglichen Schuldners handle (Urk. 31 S. 17 mit Verweis auf BGE 54 II 280; BGer 4D_111/2009 vom 11.11.2009; BSK-OR I Tschäni, Art. 176 N 8). Die Kostengut- sprachen und Zahlungen der C._____ seien stets für die Beklagte vorgenommen worden. Er sei von der C._____ sogar ausdrücklich aufgefordert worden seine Honorarnote auf die Beklagte auszustellen und der C._____ lediglich zur Beglei- chung zuzustellen (Urk. 31 S. 9). Aus letzterem Umstand kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er kam damit dem ausdrücklichen Wunsch der C._____ nach (Urk. 4/5). Dass die C._____ aber bloss als Vertreterin der Beklagten aufgetreten wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr erteilte die C._____ in ihrem eigenen Namen die beiden Kostengutsprachen an den Kläger (Urk. 4/5; Urk. 4/6). Auch führte die C._____ in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2013 an den Kläger aus, dass die Rechtsschutzpolice der Beklagten durch die hohen Rechtsvertretungskosten über Gebühr belastet sei und dies in einer allfälligen künftigen von der Beklagten bei der C._____ gemeldeten Streitigkeit nachteilig sein könne. Deswegen sei die C._____ auch im Interesse der versicherten Beklagten nicht in der Lage, die Ho- norarrechnungen zu begleichen (Urk. 4/10). Damit stellte die C._____ klar, dass sie sich als alleinige Schuldnerin der Honorarforderungen betrachtete und ledig- lich eine versicherungstechnische Reflexwirkung auf die Beklagte anmahnte. 5.8. Der Kläger argumentiert weiter, dass von einer privativen Schuldüber- nahme nicht ausgegangen werden könne, da sonst bei einer Zahlungsweigerung der C._____ die Beklagte im laufenden Beweisverfahren ohne Anwalt geblieben wäre. Dieser hätte nämlich unweigerlich seine Tätigkeit eingestellt (Urk. 31 S. 15). Dieses Argument ist nicht stichhaltig: Nachdem die C._____ ihre Leistungen ein-

- 13 - gestellt hatte, hätte der Kläger auf seine Mandantin zugehen und ihr gegenüber offenlegen können, dass er nur bereit sei, weiter für sie zu prozessieren, wenn sie einen Vorschuss leiste bzw. sich solidarisch zur Honorardeckung verpflichte. 5.9. Entscheidend ist vorliegend, dass der Kläger als Anwalt nicht nur auf- grund des Auftragsrechts (Art. 398 Abs. 2 OR), sondern insbesondere auch auf- grund der berufsrechtlich relevanten Treuepflicht verpflichtet ist, seiner Klient- schaft die notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Diese Information des Klienten gehört zur gewissenhaften Berufsausübung und sorgfältigen Interes- senwahrung des Auftraggebers, die auch disziplinarrechtlich geschützt ist (Fell- mann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2011, Art. 12 N 29). Der Anwalt muss im Rahmen seiner Aufklärungspflicht den Klienten auch über die voraussichtliche Höhe des Aufwandhonorars aufklären (Art. 12 lit. i BGFA; Fellmann, a.a.O., N 170; OGer ZH vom 12. März 2013, PE110011 E. 3.2.2. S. 12 f.). Mehr als die Angabe einer vernünftigen Grössenordnung wird man zwar vom Anwalt im Rahmen der Prognose über das voraussichtliche Hono- rar in der Regel nicht verlangen dürfen. In den meisten Fällen können die Anwälte nämlich bloss den Rahmen abstecken, in welchem sich ihre Honorare mutmass- lich bewegen werden. Vor allem bei einer Abrechnung nach Stundenaufwand ist zu berücksichtigen, dass es erfahrungsgemäss nur bei einfachen, nicht von Kom- plikationen bedrohten Rechtsvorkehrungen möglich ist, zum voraus eine Schät- zung des Honorars mit einer gewissen Präzision abzugeben. Hingegen darf vom Anwalt gefordert werden, den Klienten in komplizierten Fällen gerade über die Unvorhersehbarkeit des Aufwands zu informieren und auf die absehbaren Risiken hinzuweisen, die sich auf die Höhe des Honorars auswirken können. Treten wäh- rend der Führung eines Mandats unvorhergesehene Ereignisse ein, die zu einem wesentlichen Anstieg der Anwaltskosten führen, hat der Anwalt seinen Klienten davon in Kenntnis zu setzen (Fellmann, a.a.O., N 170a). Der Kläger ist beiden anwaltlichen Pflichten gegenüber der Beklagten unbe- strittenermassen nicht nachgekommen: Zum einen hat er die Beklagte weder rechtzeitig über die Honorarrechnungen noch über die voraussichtliche Honorar- höhe informiert. Dass er trotzdem von einer Solidarschuld aufgrund des Mandats-

- 14 - vertrags ausgehe, teilte er der Beklagten erst mit Schreiben vom 2. Juli 2013 mit (Urk. 4/29, fünfter Abschnitt). Vorher hatte er ihr die Korrespondenz zwischen ihm und der C._____ betreffend die teilweise Leistungsverweigerung jeweils nur in Kopie mit einem Kurzmitteilungsbrief zugestellt, ohne eine Kostennote beizulegen (Urk. 4/11-14; Urk. 4/17-18; Urk. 4/20; Urk. 4/22; Urk. 4/25-26). Zwar wendet der Kläger ein, es tue nichts zu Sache, dass er die Beklagte nicht mit einer Kopie der Honorarnote bedient habe. Er habe keinen Anlass dazu gehabt, da sich die C._____ gegenüber der Beklagten vertragskonform verhalten habe, indem sie alles bezahlt habe. Ab dem Zeitpunkt, als diese vertragswidrig die Honorarrechnungen nicht mehr bezahlt habe, habe er sie fortlaufend mit Ko- pien der an die C._____ gerichteten Zahlungsaufforderungen bedient. Diese sei- en an die Beklagte, nicht an die C._____ adressiert gewesen. Im Übrigen sei da- von auszugehen, dass die C._____ die Beklagte zeitnah über seine Honorarrech- nungen und die von ihr getätigten Zahlungen informiert habe. Gemäss Usanz würden Honorarrechnungen bloss dem Versicherer zur Begleichung zugestellt. Die Beklagte habe von diesem Vorgehen volle Kenntnis gehabt und nie da- gegen opponiert bzw. auf einer direkten Rechnungszustellung bestanden. Von ei- ner Verletzung der in BGFA verankerten Berufsregeln könne bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Die Beklagte habe demnach zumindest stillschweigend auf eine direkte periodische Orientierung über die Höhe des ihm geschuldeten Hono- rars verzichtet (Urk. 31 S. 11 f.). Bei diesem Einwand handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung des Klägers, welche die Beklagte bereits vor Vorinstanz bestritt (Prot. VI S. 8). Zudem ist ein stillschweigender oder ausdrücklicher Verzicht auf die Erfüllung der im BGFA geregelten Berufspflichten nicht vorgesehen, unabhängig davon, ob der Klient rechtsschutzversichert ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger noch vor Urteilseröff- nung im arbeitsrechtlichen Prozess Anwaltsbemühungen im Gesamtbetrag von Fr. 51'434.40 in Rechnung stellte (Urk. 16/1-6; Urk. 4/7-9). Der Streitwert der von der Beklagten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber geforderten Bonuszahlungen

- 15 - belief sich auf Fr. 36'000.– (Urk. 16/8 S. 17). Das Arbeitsgericht setzte für die ob- siegende Gegenpartei eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– fest (Urk. 16/8 S. 17). Damit hätte die Beklagte selbst bei Obsiegen nicht nur einen Totalverlust erlitten sondern zusätzlich noch Fr. 7'434.40 an den Kläger bezahlen müssen. Dass die Beklagte über dieses ungewöhnliche Prozessrisiko informiert gewesen wäre bzw. darin eingewilligt hätte, ergibt sich weder aus den Akten noch behaup- tet dies der Kläger. Die Beklagte hatte somit als Auftraggeberin mangels Unterla- gen bzw. Information weder die Möglichkeit, die Höhe der Honorarrechnungen zu überprüfen, noch darauf Einfluss zu nehmen. Damit zeigte der Kläger seit der Entgegennahme der Kostengutsprachen und der anschliessenden von der C._____ geleisteten Zahlungen ein Verhalten, welches als Entlassung der Beklagten aus der Schuldpflicht zu verstehen ist. An- dernfalls hätte er sie in Nachachtung von Art. 12 lit. i BGFA rechtzeitig über die Höhe des geschuldeten Honorars informiert. Ob hingegen die C._____ berechtigt war, teilweise auch rückwirkend das Honorar des Klägers unter Hinweis auf ein fehlendes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu kürzen bzw. zu verweigern, ist hier nicht zu entscheiden.

6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die strittigen Kostengutsprachen im Ergebnis richtigerweise als privative Schuldübernahmen qualifiziert. Seit der Entgegennahme der Kostengutsprachen vom 10. August 2011 und vom 2. Sep- tember 2011 kam der Kläger seinen anwaltlichen Pflichten betreffend Aufklärung und Information nur noch der C._____ gegenüber nach. Er schuf der Beklagten gegenüber diesbezüglich keine klaren Verhältnisse und gab ihr auch keine Gele- genheit, die Honorarrechnungen zu überprüfen, obschon seine Aufwendungen den Streitwert des arbeitsrechtlichen Verfahrens bei Weitem überstiegen. Indem er die Beklagte trotzdem als Solidarschuldnerin behaften will, verhält er sich wi- dersprüchlich. Es gelingt dem Kläger folglich nicht, die Vermutung nach Art. 176 Abs. 3 OR zu widerlegen. Demnach fehlt es an der Passivlegitimation der Beklagten für die ausste- henden Honorarforderungen im Zusammenhang mit dem arbeitsrechtlichen Ver- fahren. Mangels Auftrags fehlt es ebenso an der Passivlegitimation der Beklagten

- 16 - für die Interventionsleistungen bzw. Inkassobemühungen des Klägers gegenüber der C._____, nachdem diese die Zahlungen verweigert hatte. Die Berufung des Klägers ist unbegründet und daher abzuweisen. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

7. Da der Kläger mit seiner Berufung unterliegt, wird er kosten- und ent- schädigungspflichtig (Art. 95 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'290.– festzusetzen (§§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und dem Kläger aufzuerlegen. Er ist ferner zu verpflichten, der Beklagten für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen (§§ 4 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Hinzu kommt antragsgemäss ein Mehrwert- steuerzuschlag von Fr. 160.–. Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 2 bis 4) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'290.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,

2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 17 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'860.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. D. Oser versandt am: js