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NP140006

Aberkennung

Zürich OG · 2014-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 1.1 Die Politische Gemeinde A._____ (fortan nur: die Klägerin) ist eine Ge- meinde im Sinne von § 1 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG; LS 131.1), welche auch die Aufgaben einer Schulgemeinde i.S. des § 4 Abs. 1 GG wahr- nimmt (vgl. Anhang zum GG), und zwar über die Schulpflege. Diese ist eine Kommission mit selbständiger Verwaltungsbefugnis, welche die in der Volks- schulgesetzgebung (vgl. insbes. §§ 41 ff. des Volksschulgesetzes [VSG; LS 412.100]) umschriebenen Aufgaben zu erfüllen hat (vgl. act. 25/11, dort insbes. Art. 28 und Art. 30 ff.). Der Präsident der Schulpflege ist zugleich Mitglied des Gemeinderates der Klägerin (vgl. act. 25/11, dort Art. 30). Der Verein B._____ (fortan: der Beklagte) betreibt ein Schulheim für Kinder und Jugendliche. Das Schulheim ist eine von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, der IV sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement anerkannte Bildungsstätte. Es führt eine Sonderschule (Unter-, Mittel- und Oberstufe) sowie ein Internat (vgl. auch http://B._____.ch/ index.php?id=12).

E. 1.2 Den Aufnahmevertrag qualifizierte das Einzelgericht sodann – kurz zusam- mengefasst (vgl. act. 45 S. 9 ff.) – als privatrechtliche Vereinbarung. Massgebli- ches Kriterium für die Qualifikation eines Vertrages als verwaltungs- oder privat- rechtlich seien – so das Einzelgericht – die durch den Vertrag geregelten Rechts-

- 6 - beziehungen; es komme auf die Funktion einer Regelung oder die damit verfolg- ten Interessen an (vgl. act. 45 S. 9 f.). Auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft könne daher privatrechtliche Verträge abschliessen, nämlich insbesondere dann, wenn sie gegenüber dem Privaten – wie dem Beklagten (vgl. a.a.O., S. 10) – nicht hoheitlich auftrete. Das sei hier der Fall, denn zwar sei die Sonderschulung wie die Schulung überhaupt, eine öffentliche Aufgabe. Indessen sei der Entscheid, wo sich ein Kind aufhalten werde, namentlich in einem Internat, nicht eine öffentliche Aufgabe der Schule, sondern Ausfluss der elterlichen Sorge und der damit ver- bundenen Erziehungsaufgaben; treffe der Inhaber der elterlichen Sorge keinen Entscheid dazu, könne nicht die Gemeinde bzw. Schulpflege an dessen Stelle entscheiden, sondern lediglich zur Sicherung des Kindeswohls die zuständige Behörde informieren. Die Gemeinden bzw. Schulpflegen hätten daher gemäss Schulgesetz der Sonderschulung zuzustimmen; von Gesetzes wegen stehe ihnen hingegen kein direkter Entscheid über die Anordnung oder Wahl der Sonderschu- lung zu (vgl. a.a.O. S. 10 f.). Der gesetzlich geregelte Bildungsauftrag und die Leistungen des Beklagten im schulischen Bereich seien denn auch nicht Gegens- tand des Aufnahmevertrages (vgl. a.a.O., S. 11 und 12). Dieser sei aus schuli- schen und sozialen Gründen geschlossen worden, nämlich um C._____ einen strukturierten Alltag und eine altersgerechte Entwicklung im Rahmen eines Wohnheimes zu bieten, und habe folglich neben schulischen auch fürsorgerische und erzieherische Elemente (vgl. a.a.O., S. 11 f.). Die Kostengutsprachen der Klägerin vermöchten daran nichts zu ändern: Die Klägerin habe die Finanzierung des Aufenthaltes von C._____ im Vertrag zugesichert; es gehe um eine wirt- schaftliche Leistung, welche nur mittelbar öffentliche Interessen verfolge und pri- mär die gebotenen schulischen Leistungen garantierten, die aus dem Recht auf Schulbesuch fliessen (a.a.O. S. 13).

E. 1.3 Das Einzelgericht befasste sich endlich ausführlich (vgl. act. 45 S. 13 ff.) mit den Einwendungen der Klägerin, dass und weshalb sie nicht in Anspruch ge- nommen werden könne (die Schulpflege könne nämlich nur im Rahmen ihrer Ver- tretungsmacht Verpflichtungen eingehen, nicht hingegen im Bereich der Sozialhil- fe; die vom Beklagten geforderten Beiträge fielen indessen gerade in den Bereich der Sozialhilfe, zu deren Gewährung die neue Wohnsitzgemeinde der Mutter von

- 7 - C._____ zuständig sei). Es erwog dazu im Wesentlichen, die Pflicht zur Über- nahme der Schulkosten durch die neue Wohnsitzgemeinde sei unbestritten. Die Kostengutsprachen der Schulpflege der Klägerin differenzierten allerdings nicht danach und C._____, für die bereits am 5. September 2001 eine Erziehungsbei- standschaft errichtet worden sei, sei auch aus sozialen Gründen im Wohnheim des Beklagten platziert worden (vgl. a.a.O., S. 16). Nach bisheriger, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltender Rechtslage, seien gewisse Kosten aufgrund der Sozialhilfegesetzgebung übernommen worden, so auch Kosten, die aus einer Fremdplatzierung anfallen (vgl. a.a.O. 17-19). Die Platzierung im Wohnheim des Beklagten sei bereits die zweite auf Dauer angelegte Fremdplatzierung des Kin- des, dessen für Unterstützungen massgeblicher Wohnsitz sich – gemäss Lehre und Rechtsprechung – während der Dauer der Massnahme nicht ändere, mithin bei der Klägerin trotz Wohnsitzwechsel der Mutter verblieben sei (vgl. a.a.O., S. 19 f.). Diese habe daher – über ihre Sozialbehörde – für die während der Mass- nahme anfallenden Kosten aufzukommen (a.a.O., S. 20).

2. - 2.1 Die Klägerin rekapituliert mit ihrer Berufung zunächst nochmals den Sach- verhalt aus ihrer Sicht (vgl. act. 42 S. 3 f.), was mit Blick auf die Rügeobliegenhei- ten gemäss Art. 310 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren grund- sätzlich ebenso ohne Belang bleibt wie bloss pauschale Kritik am vorinstanzlichen Urteil. Zusätzlich legt die Klägerin mit der Berufungsschrift eine Urkunde vor (act. 44/3), die sie einst im Rechtsöffnungsverfahren, nicht aber auch im vorin- stanzlichen Verfahren eingereicht hatte (vgl. act. 42 S. 4 und dazu act. 44/3; act. 44/4 wurde bereits als act. 4/6 eingereicht). Dass sie act. 44/3 im Gegensatz zu act. 44/4 der Vorinstanz nicht hatte einreichen können, behauptet die Klägerin dabei – doch wohl zu Recht – nicht (es wäre das jedenfalls schlicht nicht ersicht- lich). Die Urkunde act. 44/3 und die darauf fussende Sachdarstellung der Klägerin in act. 42 S. 3 f. sind somit Noven, die gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO im Beru- fungsverfahren unbeachtlich zu bleiben haben.

- 8 -

E. 1.4 Der Beklagte verlangt von der Klägerin gestützt auf den Aufnahmevertrag den Differenzbetrag von Fr. 80.- pro Tag für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum

15. August 2010. Er hält den Aufnahmevertrag für einen privatrechtlichen (Inno- minat-) Vertrag, den er mit der Mutter von C._____ abgeschlossen hat sowie mit der Schulpflege zwecks Finanzierung des Aufenthaltes. Die Klägerin erachtet den Aufnahmevertrag demgegenüber in erster Linie als verwaltungsrechtlichen Vertrag und deshalb u.a. den vom Beklagten einge- schlagenen Weg zur Durchsetzung der Forderung für unzulässig. In zweiter Linie hält sie dafür, nach dem Wegzug der Mutter von C._____ aus ihrem Gemeinde- gebiet sei ihre Leistungspflicht entfallen.

E. 2 2.1 Der Beklagte hob im Juni 2011 beim Betreibungsamt Wädenswil gestützt auf das SchKG eine Betreibung gegen die Klägerin an. Der Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. …) datiert vom 10. Juni 2011 (vgl. act. 4/3). Am 20. Juni 2011 er- suchte der Beklagte beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im summarischen

- 5 - Verfahren, um Rechtsöffnung (vgl. act. 4/4). Diese wurde ihm mit Urteil vom 4. Januar 2012 im Umfang von Fr. 25'200.- zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.- sowie Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens provisorisch erteilt (vgl. act. 3 = act. 5/18).

E. 2.2 Unter dem Titel "Kommentar zum Entscheid des Bezirksgerichtes" kritisiert die Klägerin in ihrer Berufungsschrift (vgl. act. 42 S. 4 ff.) das einzelgerichtliche Urteil unter diversen Gesichtspunkten, wobei sie streckenweise wiederholt, was sie be- reits dem Einzelgericht vorgetragen hatte. So kritisiert sie es als willkürlich, dass das Einzelgericht die Mutter von C._____ als Partei des Aufnahmevertrages er- achtete; der Vertrag sei nur zwischen der Schulpflege und der Beklagten abge- schlossen worden; die Mutter habe als Inhaberin der elterlichen Sorge lediglich ih- re Zustimmung dazu abgegeben (vgl. a.a.O., S. 4 und dazu act. 1 S. 4, Rz. 12, und S. 5, dort Rz. 14). Die Einweisung von C._____ sei zudem aus schulischen Gründen angezeigt gewesen und eine allfällige soziale Komponente habe damals keine Rolle gespielt (vgl. act. 42 S. 5). Schulung bzw. Sonderschulung seien so- dann klar öffentliche Aufgaben (vgl. act. 42 S. 5 und dazu act. 32 S. 2); die Par- teien seien dabei keineswegs gleichberechtigt (vgl. act. 42 S. 6 und dazu etwa act. 1 S. 8, dort Rz. 26 f.). Die Schulpflege habe denn auch C._____ in die Schule der Beklagten eingewiesen (vgl. act. 42, a.a.O.). Der Aufnahmevertrag könne gar nicht privatrechtlich sein: C._____ sei nicht privat von ihrer Mutter auf deren Kos- ten in die Wohnschule eingewiesen worden, der Vertrag sei auch nicht zur Befrie- digung eigener Interessen der Schule geschlossen worden, der Zweck sei die Sonderschulung von C._____ gewesen. Dies sei eine öffentliche Aufgabe und es handle sich daher beim Aufnahmevertrag – in Analogie zu BGE 128 III 250, 253 ff. – eindeutig um ein verwaltungsrechtliches oder öffentlich-rechtliches Vertrags- konstrukt (vgl. a.a.O., S. 7 f.). Zu allem handle es sich bei der Wohnschule der Beklagte ja auch noch um eine von der Bildungsdirektion anerkannte bzw. bewil- ligte Sonderschule. Die Bewilligung setze genehmigte Rahmenkonzepte usw. voraus, könne mit Auflagen verbunden werden, könne befristet sein und entzogen werden (a.a.O., S. 8). Die Klägerin sieht sich zudem aus dem Vertrag nicht verpflichtet, weil die Schulpflege den Vertrag unterzeichnet habe, nicht aber die Sozialbehörde, zu de- ren Vertretung die Schulpflege nicht befugt sei (vgl. act. 42 S. 10 und dazu etwa act. 32 S. 3). Es sei zudem willkürlich, wenn das Bezirksgericht sich auf eine an- gebliche Praxis dazu abstütze, dass bei einer Einweisung aus schulischen und sozialen Gründen das Sozialhilfegesetz zur Anwendung gelange (vgl. a.a.O.).

- 9 -

E. 2.3 In der Berufungsantwort trägt der Beklagte vor allem seine Sicht der Dinge vor und hält das einzelgerichtliche Urteil für zutreffend (vgl. act. 51). Zur Unterbrin- gung von C._____ betont er zudem nochmals, diese sei – wie vom Einzelgericht schon festgestellt – aus sozialen und erzieherischen Gründen erfolgt; wäre es nur um eine Sonderschulung gegangen, hätte C._____ eine Tagesschule besuchen können (vgl. act. 51 S. 5 f.). Ebenso hält er seine Forderung gegenüber der Klä- gerin als privatrechtlich und den von der Klägerin zitierten BGE 128 III 350 nicht für einschlägig (a.a.O. S. 6 ff.). Die Praxis, auf welche das Einzelgericht im Zu- sammenhang mit der Sozialhilfegesetzgebung verweist, ist laut dem Beklagten keine bloss angebliche bzw. teilweise gewesene, wie die Klägerin behauptet, sondern tatsächlich gelebt worden (vgl. a.a.O., S. 9).

E. 2.4 Die Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren, namentlich die der Kläge- rin in act. 42, sind hier sachgemäss nur sehr verknappt wiedergegeben worden. Im Folgenden werden sie indes vollumfänglich berücksichtigt, auch wenn das im Einzelnen nicht vermerkt wird.

E. 3 Die Klägerin und Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Beklagten und Be- rufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

E. 3.2 Das Einzelgericht hat ausführlich die Frage erörtert, ob die Rechtsbeziehung zwischen dem Beklagten und der Klägerin privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur sei. Im Ergebnis erkannte es richtig, dass eine privatrechtliche Vertragsbeziehung vorliegt. Wiederum kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen wer- den (vgl. act. S. 9-13). Ergänzend und präzisierend ist dem noch Folgendes anzu- fügen.

E. 3.2.1 Vertragliches Handeln eines Gemeinwesens, wie die Klägerin eines ist, kann sowohl privatrechtlicher als auch öffentlich-rechtlicher Natur sein. Im zweiten Fall liegt ein sog. verwaltungsrechtlicher Vertrag vor, in dem zwei oder mehrere Rechtssubjekte durch übereinstimmende Willenserklärung ein konkretes Verwal- tungsrechtsverhältnis regeln, und zwar vor allem in bzw. bei Erfüllung einer öffent- lichen Aufgabe (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,

E. 3.2.2 Schule und Sonderschulung sind gewiss eine öffentliche Aufgabe. Das Ein- zelgericht hat das erkannt und der Beklagte stellt das ebenso wenig in Abrede. Weiterungen dazu erübrigen sich schon deshalb. Ebenfalls nicht weiter zu erör- tern ist, dass die im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufnahmevertrages geltenden einschlägigen kantonalen Gesetze zur Volksschule (Volksschulgesetz [VSG; LS 412.100], Verordnung zum Volksschulgesetz [VSV; LS 412.101] sowie die Ver- ordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen [VSM; LS 412.103]) einen Aufnahmevertrag zwischen Schulbehörden und Privatschulen bzw. Internaten wie dem des Beklagten nicht regeln. Die Klägerin macht daher zu Recht nicht geltend, es habe im Jahre 2007 gleichwohl – und anders als heute – eine entsprechende gesetzliche Festlegung bzw. Charakterisierung des Aufnahmevertrages als ver- waltungsrechtlicher Vertrag gegeben. Das Einzelgericht hat auch kein Subordinationsverhältnis zwischen den Par- teien erkannt. Das stellt die Klägerin mit der Berufung richtigerweise nicht ernst- haft in Frage. Jedenfalls behauptet sie selbst nicht, ihre Schulpflege hätte im Zeit- punkt des Vertragsschlusses den Beklagten kraft hoheitlicher Verfügungsmacht zur Aufnahme von C._____ in dessen Internat verpflichten können – es wäre das denn auch nicht ersichtlich (ganz abgesehen davon, dass die Möglichkeit hoheitli- chen Handelns letztlich den Aufnahmevertrag überflüssig gemacht hätte und dem Beklagten das Recht abspräche, die Aufnahme und Verbleib eines Kindes von der Erfüllung bestimmter Kriterien usw. abhängig zu machen, wie er es im Auf- nahmevertrag aber für sich beansprucht). Die Klägerin behauptet richtigerweise

- 13 - ebenso wenig, es kämen ihr gegenüber dem Beklagten bzw. dessen Internat ge- setzliche Aufsichtsrechte usw. zu, was ebenfalls ein Indiz für ein Subordinations- verhältnis wäre. Sie argumentiert im Wesentlichen bloss damit, es sei die Schu- lung und Sonderschulung öffentliche Aufgabe; zugleich bezweifelt sie, dass die Parteien so gleichberechtigt nebeneinander stehen, wie es das Einzelgericht be- fand (vgl. act. 42 S. 5-7). Letzteres ändert indes – um auch das noch zu erwäh- nen – an den Feststellungen des Einzelgerichtes nichts, zumal die Äusserung blosser Zweifel der Klägerin eine nähere Auseinandersetzung mit den Argumen- ten des Einzelgerichts im Sinne der im Berufungsverfahren geltenden Begrün- dungsobliegenheit nicht zu ersparen vermag; insoweit bleibt die Berufung folglich unbegründet. Ersteres, nämlich die öffentliche Aufgabe, indiziert für sich allein

– wie vorhin gesehen – noch kein Subordinationsverhältnis, welches den Ab- schluss eines privatrechtlichen Vertrages ausschlösse.

E. 3.2.3 Nicht vertiefter zu erörtern ist weiter, dass die Sonderschulung Teil der Auf- gabe der Schulbehörde der Klägerin ist, der Beklagte eine private Schule mit In- ternat i.S. der §§ 1 Abs. 2, 36 und 68 ff. VSG betreibt und insoweit an der Erfül- lung einer öffentliche Aufgabe mitwirkt. Der Beklagte nimmt diesen Auftrag aber nicht aufgrund eines ihm von der Klägerin erteilten Auftrages wahr, der vergleich- bar wäre mit dem in BGE 128 III 250 (235 ff.) beurteilten Auftrag des Kantons St. Gallen an einen Privaten, Schulungskurse durchzuführen, sondern mit Bewilli- gung und unter Aufsicht der kantonalen Behörden (darauf hat die Klägerin im ein- zelgerichtlichen Verfahren und in der Berufungsschrift selbst zutreffend verwie- sen; vgl. act. 32 S. 2 und act. 42 S. 8). Aus BGE 128 III 250 lässt sich insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin nichts für den hier zur Debatte stehenden Aufnahmevertrag herleiten. Der Inhalt der schulischen Leistungen, die der Beklag- te zu erbringen hat, ist zudem gesetzlich geregelt. Der Aufnahmevertrag enthält denn auch nur sachgerecht keine entsprechenden Regelungen; diese sie sind vielmehr ausgeklammert worden und folglich gerade kein Gegenstand, über den sich die am Aufnahmevertrag Beteiligten übereinstimmend austauschten bzw. er- klärten. Das stellt auch die Klägerin so nicht in Abrede. Soweit auf dem Vertrag die Klassenlehrperson aufscheint, geht es schliesslich um keine vertragliche Ver- pflichtung (die Klassenlehrperson ist nicht Vertragspartei), sondern einzig um die

- 14 - Dokumentation des Beklagten dazu, dass auch insoweit die Voraussetzungen der Sonderschulung (vgl. § 24 Abs. 1 VSM) erfüllt sind. Der hier zu prüfende Aufnahmevertrag befasst sich – wie erwähnt – im We- sentlichen mit den Zielsetzungen der privaten Schule und des privaten Internates des Beklagten, den konkreten Gegebenheiten zur Aufnahme von C._____ in die Schule und das Internat (mit Verweis auf Probezeit usw.), verbunden mit dem grundsätzlichen Versprechen, C._____ auf Probe und danach auf unbestimmte Dauer aufzunehmen (vgl. dazu auch vorn Ziff. I/1.2), zu einem Preis, der sich an Vorgaben des Kantons hält bzw. diese nicht übersteigt. Dem stehen (Mitwirkungs- )Pflichten der Eltern und der Schulbehörde der Klägerin gegenüber, sowie insbe- sondere die Garantie der Klägerin zur Finanzierung des Aufenthaltes von C._____ in Schule und Internat sowie die dazugehörigen Modalitäten der Rech- nungsstellung durch den Beklagten als Subjekt des Privatrechts. Darin liegt denn auch der Hauptzweck des Aufnahmevertrages, der sich dabei auf einen sehr be- grenzten Bereich beschränkt, der nicht vom öffentlichen Recht bestimmt ist (das gilt neben der Regelung zur Sicherstellung der Finanzierung insbesondere eben- falls für die Zielsetzungen des Beklagten bei der Führung des privaten Wohn- heims sowie der Schule, soweit letztere – bezogen auf die Schule – im Rahmen des § 2 VSG liegen; vgl. dazu auch JAAG/RÜSSLI,Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich 2012, S. 374 f.). Der Hauptzweck des Aufnah- mevertrages dient sodann nicht unmittelbar der öffentlichen Aufgabe der Schu- lung an sich, sondern dient ihr nur mittelbar; es geht um den Aufenthalt von C._____ (auch im Heim des Beklagten) und um die Finanzierung des Aufwandes des Beklagten (umfassend Abgeltung von Personal- und Sach- bzw. Infrastruktur- kosten). Die Sicherstellung der Finanzierung sowie die dazu gehörenden Modali- täten zur Rechnungsstellung liegen endlich ausschliesslich im Interesse des pri- vaten Beklagten. Dieser hat den Vertrag denn auch formuliert und die Klägerin hat sich dem durch ihre Schulbehörden unterzogen (der Beklagte begegnete der Klä- gerin daher bei der vertraglichen Regelung – wie schon das Einzelgericht der Sa- che nach richtig vermerkte – durchaus auf Augenhöhe; es ist daher müssig, nochmals darauf hinzuweisen, dass der Klägerin in diesen Bereichen die Verfü- gungsmacht fehlte, anderes durchzusetzen).

- 15 -

E. 3.3 3.3.1 Die Klägerin hat sich somit dem Beklagten gegenüber privatrechtlich verpflichtet, die Kosten des Aufenthaltes von C._____ in der Wohnschule des Be- klagten und damit auch im Internat des Beklagten zu garantieren, mit entspre- chender Rechnungstellung an sie und nicht an die Eltern bzw. die Inhaberin der elterlichen Sorge. Mit Blick auf den übereinstimmend gewollten Vertragswortlaut nur zu Recht wird von der Klägerin daher nirgends näher vorgetragen, ihre Ver- pflichtung, dem Beklagten für die gesamten Aufenthaltskosten gerade zu stehen, habe sich gleichwohl von Anfang an nur auf den Schulkostenanteil beschränkt und die Internatskosten ausgeschlossen. Es wurden auch keine entsprechenden Vorbehalte bzw. Bedingungen (auch nicht im Hinblick auf einen Wohnsitzwechsel des Inhabers der elterlichen Sorge) angebracht. Dem entsprechend hat die für die Klägerin handelnde Schulbehörde in Erfül- lung des vertraglichen Versprechens über mehr als ein Jahr die Zahlungen voll- umfänglich erbracht bzw. erbringen lassen und vorab dafür auch die jeweils erfor- derlichen Kostengutsprachen erteilt (vgl. insbes. act. 18/2). Bei letzteren handelt es sich – um selbst das nicht zu vergessen – im Verhältnis zum Beklagten ohne- hin nur um Verwaltungsinterna, die diesen nicht zu interessieren hatten und ha- ben, weil die Grundlage der Verpflichtungen der Klägerin ja eben gerade im (pri- vatrechtlichen) Aufnahmevertrag liegt. Dieser Vertrag wiederum konnte von der Klägerin bzw. deren Schulbehörden in Bezug auf die Finanzierungsverpflichtung und deren Umfang nicht einseitig abgeändert werden (es fehlt ein entsprechendes Gestaltungsrecht), sondern nur zweiseitig, also mit Zustimmung des Beklagten (Abänderungsvertrag). Eine solche Zustimmung des Beklagten wird allerdings

– nur sachgerecht – gerade nicht behauptet. Der Beklagte hat sich in seiner Rechnungstellung bzw. Forderungsberech- nung an den vereinbarten Tarifrahmen gehalten. Seine Forderung ist insoweit sowie unter den übrigen Gesichtspunkten (Zahl der Tage usw.), wie bereits das Einzelgericht richtig erkannt hat, vollumfänglich ausgewiesen. Die Klägerin bringt dazu nichts vor, was eine andere Sicht zuliesse. Das führt zu ihrer Verpflichtung, die eingeklagte Forderung zu begleichen. Nicht von näherem Belang ist im Übri- gen, und es kann das daher offen gelassen werden, ob das privatrechtliche "Ga- rantieversprechen" bzw. Zahlungsversprechen der Schulbehörde der Klägerin im

- 16 - Aufnahmevertrag etwa als Vertrag zu Lasten eines Dritten i.S.v. Art. 111 OR zu qualifizieren wäre (mit Blick auf die Modalitäten nur schon der Rechnungsstellung doch wohl nicht) oder als eine Schuldübernahme durch die Klägerin (neben der Inhaberin der elterlichen Sorge als weiterer Vertragspartei) oder aber als ein ei- genständiges Leistungsversprechen (welches allenfalls eine Solidarschuldner- schaft der Klägerin mit der Inhaberin der elterlichen Sorge begründete). 3.3.2Wollte man entgegen dem eben Dargelegten darauf abstellen, es komme auch noch irgendwie darauf an, welche Kasse der Klägerin für die hier im Raume stehenden Zahlungen aufzukommen habe (die der Schul- oder die der Sozialbe- hörde), und es seien daher weitere Gesichtspunkte zu erörtern, so gölte das, was das Einzelgericht dazu im angefochtenen Entscheid bereits einlässlich erwogen hat (vgl. act. 45 S. 13 ff.). Auch das führte zur Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten nicht bloss die Schulkosten, sondern die gesamten Kosten des Aufent- haltes von C._____ im Wohnheim zu bezahlen. Ergänzend wäre dem noch beizufügen, dass die Klägerin aus dem Ent- scheid des Verwaltungsgerichtes VK.2001.00005 vom 28. August 2002 weder im hier interessierenden Zusammenhang noch im Zusammenhang mit der Qualifika- tion des Aufnahmevertrages (vgl. aber etwa act. 42 S. 5) etwas zu Gunsten ihres Standpunktes herzuleiten vermöchte: Es geht dort um einen Streit zwischen zwei Gemeinden um die Finanzierung bzw. Kostentragung für Massnahmen nach En- de der Schulpflicht, also um einen Sachverhalt, der sich vom hier zu beurteilen- den Sachverhalt in den wesentlichen Punkten (Qualifikation des Vertrages, Art der Massnahmen und Streit zwischen zwei Gemeinden) gerade unterscheidet.

E. 3.4 Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Einzelgericht zu Recht die Grundlage der Zahlungspflicht der Klägerin im als privatrechtlich zu qualifizieren- den Aufnahmevertrag erblickt und die Klägerin zur Zahlung der eingeklagten For- derung verpflichtet hat. Daraus ergeben sich auch die vom Einzelgericht festge- haltenen betreibungsrechtlichen Folgen, die die Klägerin so richtigerweise nicht anzweifelt. Das führt zur vollumfänglichen Abweisung der Berufung in der Sache (Dispositivziffern 1-2) und zur entsprechenden Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

- 17 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolge)

1. Die Klägerin und Berufungsklägerin unterliegt mit der Berufung vollumfänglich und damit – wie schon beim Einzelgericht – ebenfalls mit ihrer Klage. Diesem Ausgang entsprechend sind die Prozesskosten zu verlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das führt vorab zur grundsätzlichen Bestätigung der vom Einzelgericht ge- troffenen Kosten- und Entschädigungsregelung. Mit der Berufung wird weder die Festsetzung der Entscheidgebühr bzw. der Gerichtskosten durch das Einzelgericht noch die einzelgerichtliche Bemessung der Prozessentschädigung näher gerügt (und damit auch nicht in einer Art. 310 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO genügenden Art). Es sind daher die entsprechenden Anordnungen im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffern 3-5) ohne Weiterun- gen ebenfalls zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG (Grundgebühr) festzusetzen, ausgehend von dem im Rechtsmittelver- fahren geltenden Streitwert von Fr. 25'200.- (vgl. § 12 Abs. 1-2 GebV OG). Der Beklagte und Berufungsbeklagte hat im Berufungsverfahren keine an- waltliche Vertretung in Anspruch genommen. Mit Blick auf den ihm bei der Beru- fungsbeantwortung entstandenen Aufwand erscheint immerhin eine Entschädi- gung von Fr. 1'500.- als angemessen. Mehrwertsteuerersatz wurde nicht verlangt und ist daher auch nicht zuzusprechen. Das führt zur Verpflichtung der Klägerin und Berufungsklägerin zur Leistung einer entsprechenden Parteientschädigung an den Beklagten und Berufungsbeklagten. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 11. März 2014 bestätigt.

- 18 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'550.- festgesetzt, der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

E. 4 Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtlicheAngelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr.25'200.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

Dispositiv
  1. Die Aberkennungsklage wird abgewiesen.
  2. Die in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbe- fehl vom 10.Juni 2011) mit Urteil vom 4. Januar 2012 erteilte provisori- sche Rechtsöffnung ist damit definitiv.
  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Vorschuss verrechnet.
  5. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr.6'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6./7. (Mitteilung/Rechtsmittel.) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act.42 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen (Einzelgericht) vom
  6. März 2014 (FV120008-F /U /Bru /rs) aufzuheben.
  7. Es sei festzustellen, dass eine privatrechtliche Forderung von Fr. 25'200.-, für welche mit Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren vom 4. Januar 2012 provisorische Rechtsöffnung erteilt wor- den ist, nicht besteht.
  8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten (fortan Beklagte genannt)." des Beklagten und Berufungsbeklagten (act.51 S. 1): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungskläge- rin." - 3 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)
  10. - 1.1 Die Politische Gemeinde A._____ (fortan nur: die Klägerin) ist eine Ge- meinde im Sinne von § 1 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG; LS 131.1), welche auch die Aufgaben einer Schulgemeinde i.S. des § 4 Abs. 1 GG wahr- nimmt (vgl. Anhang zum GG), und zwar über die Schulpflege. Diese ist eine Kommission mit selbständiger Verwaltungsbefugnis, welche die in der Volks- schulgesetzgebung (vgl. insbes. §§ 41 ff. des Volksschulgesetzes [VSG; LS 412.100]) umschriebenen Aufgaben zu erfüllen hat (vgl. act. 25/11, dort insbes. Art. 28 und Art. 30 ff.). Der Präsident der Schulpflege ist zugleich Mitglied des Gemeinderates der Klägerin (vgl. act. 25/11, dort Art. 30). Der Verein B._____ (fortan: der Beklagte) betreibt ein Schulheim für Kinder und Jugendliche. Das Schulheim ist eine von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, der IV sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement anerkannte Bildungsstätte. Es führt eine Sonderschule (Unter-, Mittel- und Oberstufe) sowie ein Internat (vgl. auch http://B._____.ch/ index.php?id=12). 1.2 Im Mai 2007 schloss der Beklagte mit der Mutter von C._____ (geb. tt.mm.1996) als Inhaberin der elterlichen Sorge sowie der Schulpflege A._____ (als sog. einweisender Behörde) einen Aufnahmevertrag (vgl. act. 4/5 [Rubrum]: "Aufnahmevertrag … zwischen der B._____, dem Inhaber der elterlichen Sorge … der einweisenden Instanz"). Darin versprach der Beklagte die Betreuung von C._____ in Internat und Schule auf nicht näher bestimmte Dauer (vgl. Ziff. 2.3 des Vertrages) gemäss vereinbartem Auftrag (Ziff. 4 des Vertrages). Mutter und Be- hörde verpflichteten sich demgegenüber zur Zusammenarbeit mit dem Beklagten (vgl. die Ziff. 5-7 des Vertrages). In Ziff. 7.2 des Vertrages garantierte die einwei- sende Behörde zudem dem Beklagten die Finanzierung des Aufenthaltes im Schulheim (Internat und Schule). - 4 - Ergänzend dazu sieht die Ziff. 9.4 des Vertrages die ausschliessliche Rech- nungstellung des Beklagten direkt an die Behörde vor (Pauschale pro Tag), wobei unberücksichtigt bleibt, was die Behörde ihrerseits den Eltern als Beitrag in Rech- nung stellen darf. Der Vertrag sieht schliesslich Regelungen zur Vertragsauflö- sung vor (Ziff. 11), darunter das Recht des Beklagten, ein Kind bei groben, mehr- maligen Regelverstössen den Eltern bzw. der Behörde innert maximal sieben Ta- gen wieder "zur Verfügung zu stellen". 1.3 Unstrittig ist weiter, dass sich C._____ während wenigstens zweier Schuljahre im Wohnheim des Beklagten aufhielt und die Schulpflege der Klägerin mit Kos- tengutsprachen vom 10. Juni 2008 und 5. Mai 2009 die Finanzierung dieses Auf- enthaltes für die Schuljahre 2008/09 sowie 2009/10 sicher stellte (vgl. act. 18/1-2). Unstrittig ist ebenso, dass die Mutter von C._____ per 1. September 2009 den Wohnsitz von A._____ nach D._____ verlegte und die neue Wohnsitz- gemeinde dem Beklagten pro Tag lediglich Fr. 200.- für C._____ bezahlte statt der insgesamt geschuldeten Fr. 280.- pro Tag. Der Gesamtbetrag von Fr. 280.- gilt im Umfang von Fr. 200.- die Kosten von Schulung und Betreuung ab, im Um- fang von Fr. 80.- die Kosten der Heimplatzierung. 1.4 Der Beklagte verlangt von der Klägerin gestützt auf den Aufnahmevertrag den Differenzbetrag von Fr. 80.- pro Tag für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum
  11. August 2010. Er hält den Aufnahmevertrag für einen privatrechtlichen (Inno- minat-) Vertrag, den er mit der Mutter von C._____ abgeschlossen hat sowie mit der Schulpflege zwecks Finanzierung des Aufenthaltes. Die Klägerin erachtet den Aufnahmevertrag demgegenüber in erster Linie als verwaltungsrechtlichen Vertrag und deshalb u.a. den vom Beklagten einge- schlagenen Weg zur Durchsetzung der Forderung für unzulässig. In zweiter Linie hält sie dafür, nach dem Wegzug der Mutter von C._____ aus ihrem Gemeinde- gebiet sei ihre Leistungspflicht entfallen.
  12. - 2.1 Der Beklagte hob im Juni 2011 beim Betreibungsamt Wädenswil gestützt auf das SchKG eine Betreibung gegen die Klägerin an. Der Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. …) datiert vom 10. Juni 2011 (vgl. act. 4/3). Am 20. Juni 2011 er- suchte der Beklagte beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im summarischen - 5 - Verfahren, um Rechtsöffnung (vgl. act. 4/4). Diese wurde ihm mit Urteil vom 4. Januar 2012 im Umfang von Fr. 25'200.- zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.- sowie Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens provisorisch erteilt (vgl. act. 3 = act. 5/18). 2.2 Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2012 (vgl. act. 1-4) wandte sich die Klägerin an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, und klagte auf Aberkennung der Forde- rung. Das Einzelgericht führte das Verfahren schriftlich durch. Die Duplik wurde gegen Ende Juli 2013 erstattet. Mit Urteil vom 11. März 2014 wies das Einzelge- richt die Klage ab (vgl. act. 45 [= act. 39 = act. 44/2]). Für weitere Einzelheiten zum Verfahren des Einzelgerichts kann auf die Er- wägungen im Urteil vom 11. März 2014 verwiesen werden (vgl. act. 45 S. 2 f.).
  13. Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 28. April 2014 rechtzeitig die Berufung (vgl. act. 42-44). Es wurden daher die Akten des Einzelgerichts beigezogen und am 5. Mai 2014 ein Kostenvorschusses i.S. des Art. 98 ZPO einverlangt. Nach dessen Leistung (vgl. act. 48) wurde dem Beklagten Gelegenheit gegeben, die Berufung zu beantworten (vgl. act. 49). Die Berufungsantwort datiert vom 12. Juni 2014 (vgl. act. 51) und wurde der Klägerin zugestellt (vgl. act. 52). Die Sache er- weist sich heute als spruchreif. II. (Zur Berufung im Einzelnen)
  14. - 1.1 Das Einzelgericht erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen vorab (vgl. act. 45 S. 5-7), beim Aufnahmevertrag handle es sich um "ein vertrag- liches Konstrukt" (a.a.O. S. 6 und 7). Dieses verleihe den übereinstimmenden Wil- lenserklärungen der Parteien Ausdruck und regle die Aufnahme von C._____ für den Schul- und Internatsbesuch aus schulischen und sozialen Gründen. 1.2 Den Aufnahmevertrag qualifizierte das Einzelgericht sodann – kurz zusam- mengefasst (vgl. act. 45 S. 9 ff.) – als privatrechtliche Vereinbarung. Massgebli- ches Kriterium für die Qualifikation eines Vertrages als verwaltungs- oder privat- rechtlich seien – so das Einzelgericht – die durch den Vertrag geregelten Rechts- - 6 - beziehungen; es komme auf die Funktion einer Regelung oder die damit verfolg- ten Interessen an (vgl. act. 45 S. 9 f.). Auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft könne daher privatrechtliche Verträge abschliessen, nämlich insbesondere dann, wenn sie gegenüber dem Privaten – wie dem Beklagten (vgl. a.a.O., S. 10) – nicht hoheitlich auftrete. Das sei hier der Fall, denn zwar sei die Sonderschulung wie die Schulung überhaupt, eine öffentliche Aufgabe. Indessen sei der Entscheid, wo sich ein Kind aufhalten werde, namentlich in einem Internat, nicht eine öffentliche Aufgabe der Schule, sondern Ausfluss der elterlichen Sorge und der damit ver- bundenen Erziehungsaufgaben; treffe der Inhaber der elterlichen Sorge keinen Entscheid dazu, könne nicht die Gemeinde bzw. Schulpflege an dessen Stelle entscheiden, sondern lediglich zur Sicherung des Kindeswohls die zuständige Behörde informieren. Die Gemeinden bzw. Schulpflegen hätten daher gemäss Schulgesetz der Sonderschulung zuzustimmen; von Gesetzes wegen stehe ihnen hingegen kein direkter Entscheid über die Anordnung oder Wahl der Sonderschu- lung zu (vgl. a.a.O. S. 10 f.). Der gesetzlich geregelte Bildungsauftrag und die Leistungen des Beklagten im schulischen Bereich seien denn auch nicht Gegens- tand des Aufnahmevertrages (vgl. a.a.O., S. 11 und 12). Dieser sei aus schuli- schen und sozialen Gründen geschlossen worden, nämlich um C._____ einen strukturierten Alltag und eine altersgerechte Entwicklung im Rahmen eines Wohnheimes zu bieten, und habe folglich neben schulischen auch fürsorgerische und erzieherische Elemente (vgl. a.a.O., S. 11 f.). Die Kostengutsprachen der Klägerin vermöchten daran nichts zu ändern: Die Klägerin habe die Finanzierung des Aufenthaltes von C._____ im Vertrag zugesichert; es gehe um eine wirt- schaftliche Leistung, welche nur mittelbar öffentliche Interessen verfolge und pri- mär die gebotenen schulischen Leistungen garantierten, die aus dem Recht auf Schulbesuch fliessen (a.a.O. S. 13). 1.3 Das Einzelgericht befasste sich endlich ausführlich (vgl. act. 45 S. 13 ff.) mit den Einwendungen der Klägerin, dass und weshalb sie nicht in Anspruch ge- nommen werden könne (die Schulpflege könne nämlich nur im Rahmen ihrer Ver- tretungsmacht Verpflichtungen eingehen, nicht hingegen im Bereich der Sozialhil- fe; die vom Beklagten geforderten Beiträge fielen indessen gerade in den Bereich der Sozialhilfe, zu deren Gewährung die neue Wohnsitzgemeinde der Mutter von - 7 - C._____ zuständig sei). Es erwog dazu im Wesentlichen, die Pflicht zur Über- nahme der Schulkosten durch die neue Wohnsitzgemeinde sei unbestritten. Die Kostengutsprachen der Schulpflege der Klägerin differenzierten allerdings nicht danach und C._____, für die bereits am 5. September 2001 eine Erziehungsbei- standschaft errichtet worden sei, sei auch aus sozialen Gründen im Wohnheim des Beklagten platziert worden (vgl. a.a.O., S. 16). Nach bisheriger, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltender Rechtslage, seien gewisse Kosten aufgrund der Sozialhilfegesetzgebung übernommen worden, so auch Kosten, die aus einer Fremdplatzierung anfallen (vgl. a.a.O. 17-19). Die Platzierung im Wohnheim des Beklagten sei bereits die zweite auf Dauer angelegte Fremdplatzierung des Kin- des, dessen für Unterstützungen massgeblicher Wohnsitz sich – gemäss Lehre und Rechtsprechung – während der Dauer der Massnahme nicht ändere, mithin bei der Klägerin trotz Wohnsitzwechsel der Mutter verblieben sei (vgl. a.a.O., S. 19 f.). Diese habe daher – über ihre Sozialbehörde – für die während der Mass- nahme anfallenden Kosten aufzukommen (a.a.O., S. 20).
  15. - 2.1 Die Klägerin rekapituliert mit ihrer Berufung zunächst nochmals den Sach- verhalt aus ihrer Sicht (vgl. act. 42 S. 3 f.), was mit Blick auf die Rügeobliegenhei- ten gemäss Art. 310 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren grund- sätzlich ebenso ohne Belang bleibt wie bloss pauschale Kritik am vorinstanzlichen Urteil. Zusätzlich legt die Klägerin mit der Berufungsschrift eine Urkunde vor (act. 44/3), die sie einst im Rechtsöffnungsverfahren, nicht aber auch im vorin- stanzlichen Verfahren eingereicht hatte (vgl. act. 42 S. 4 und dazu act. 44/3; act. 44/4 wurde bereits als act. 4/6 eingereicht). Dass sie act. 44/3 im Gegensatz zu act. 44/4 der Vorinstanz nicht hatte einreichen können, behauptet die Klägerin dabei – doch wohl zu Recht – nicht (es wäre das jedenfalls schlicht nicht ersicht- lich). Die Urkunde act. 44/3 und die darauf fussende Sachdarstellung der Klägerin in act. 42 S. 3 f. sind somit Noven, die gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO im Beru- fungsverfahren unbeachtlich zu bleiben haben. - 8 - 2.2 Unter dem Titel "Kommentar zum Entscheid des Bezirksgerichtes" kritisiert die Klägerin in ihrer Berufungsschrift (vgl. act. 42 S. 4 ff.) das einzelgerichtliche Urteil unter diversen Gesichtspunkten, wobei sie streckenweise wiederholt, was sie be- reits dem Einzelgericht vorgetragen hatte. So kritisiert sie es als willkürlich, dass das Einzelgericht die Mutter von C._____ als Partei des Aufnahmevertrages er- achtete; der Vertrag sei nur zwischen der Schulpflege und der Beklagten abge- schlossen worden; die Mutter habe als Inhaberin der elterlichen Sorge lediglich ih- re Zustimmung dazu abgegeben (vgl. a.a.O., S. 4 und dazu act. 1 S. 4, Rz. 12, und S. 5, dort Rz. 14). Die Einweisung von C._____ sei zudem aus schulischen Gründen angezeigt gewesen und eine allfällige soziale Komponente habe damals keine Rolle gespielt (vgl. act. 42 S. 5). Schulung bzw. Sonderschulung seien so- dann klar öffentliche Aufgaben (vgl. act. 42 S. 5 und dazu act. 32 S. 2); die Par- teien seien dabei keineswegs gleichberechtigt (vgl. act. 42 S. 6 und dazu etwa act. 1 S. 8, dort Rz. 26 f.). Die Schulpflege habe denn auch C._____ in die Schule der Beklagten eingewiesen (vgl. act. 42, a.a.O.). Der Aufnahmevertrag könne gar nicht privatrechtlich sein: C._____ sei nicht privat von ihrer Mutter auf deren Kos- ten in die Wohnschule eingewiesen worden, der Vertrag sei auch nicht zur Befrie- digung eigener Interessen der Schule geschlossen worden, der Zweck sei die Sonderschulung von C._____ gewesen. Dies sei eine öffentliche Aufgabe und es handle sich daher beim Aufnahmevertrag – in Analogie zu BGE 128 III 250, 253 ff. – eindeutig um ein verwaltungsrechtliches oder öffentlich-rechtliches Vertrags- konstrukt (vgl. a.a.O., S. 7 f.). Zu allem handle es sich bei der Wohnschule der Beklagte ja auch noch um eine von der Bildungsdirektion anerkannte bzw. bewil- ligte Sonderschule. Die Bewilligung setze genehmigte Rahmenkonzepte usw. voraus, könne mit Auflagen verbunden werden, könne befristet sein und entzogen werden (a.a.O., S. 8). Die Klägerin sieht sich zudem aus dem Vertrag nicht verpflichtet, weil die Schulpflege den Vertrag unterzeichnet habe, nicht aber die Sozialbehörde, zu de- ren Vertretung die Schulpflege nicht befugt sei (vgl. act. 42 S. 10 und dazu etwa act. 32 S. 3). Es sei zudem willkürlich, wenn das Bezirksgericht sich auf eine an- gebliche Praxis dazu abstütze, dass bei einer Einweisung aus schulischen und sozialen Gründen das Sozialhilfegesetz zur Anwendung gelange (vgl. a.a.O.). - 9 - 2.3 In der Berufungsantwort trägt der Beklagte vor allem seine Sicht der Dinge vor und hält das einzelgerichtliche Urteil für zutreffend (vgl. act. 51). Zur Unterbrin- gung von C._____ betont er zudem nochmals, diese sei – wie vom Einzelgericht schon festgestellt – aus sozialen und erzieherischen Gründen erfolgt; wäre es nur um eine Sonderschulung gegangen, hätte C._____ eine Tagesschule besuchen können (vgl. act. 51 S. 5 f.). Ebenso hält er seine Forderung gegenüber der Klä- gerin als privatrechtlich und den von der Klägerin zitierten BGE 128 III 350 nicht für einschlägig (a.a.O. S. 6 ff.). Die Praxis, auf welche das Einzelgericht im Zu- sammenhang mit der Sozialhilfegesetzgebung verweist, ist laut dem Beklagten keine bloss angebliche bzw. teilweise gewesene, wie die Klägerin behauptet, sondern tatsächlich gelebt worden (vgl. a.a.O., S. 9). 2.4 Die Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren, namentlich die der Kläge- rin in act. 42, sind hier sachgemäss nur sehr verknappt wiedergegeben worden. Im Folgenden werden sie indes vollumfänglich berücksichtigt, auch wenn das im Einzelnen nicht vermerkt wird.
  16. - 3.1 Wie bemerkt, ist zwischen den Parteien die Rechtsnatur der Beziehung, die im Aufnahmevertrag ihren Niederschlag gefunden hat (act. 4/5), strittig. Un- bestritten ist hingegen, dass der Aufnahmevertrag abgeschlossen wurde und dessen Wortlaut das von den Vertragsunterzeichnern übereinstimmend Gewollte wiedergibt. Das Einzelgericht hat der Sache nach darauf richtig verwiesen (vgl. act. 45 S. 5-7, dort insbes. auch Erw. 2.1.7), wie es auch zutreffend die grund- sätzlich vertragliche Grundlage der Rechtsbeziehung erkannte. Um Wiederholun- gen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Bevor näher auf die Frage nach der Rechtsnatur der vertraglichen Bezie- hung eingegangen wird, gilt es – mit Blick auf die Kritik der Klägerin am Einzelge- richt – einige Punkte des massgeblichen Sachverhaltes nochmals klar zu stellen. Als erstellt zu gelten hat nach dem eben zum Aufnahmevertrag Dargelegten ins- besondere, dass er laut Vertragsrubrum zwischen dem Beklagten einerseits und der Mutter von C._____ anderseits sowie der Schulpflege der Klägerin als sog. einweisende Instanz abgeschlossen wurde, also unter Mitwirkung der Klägerin, - 10 - die über die Schulpflege die Aufgaben der im Vertragsrubrum erwähnten Schul- gemeinde A._____ … wahrnimmt (vgl. dazu vorn Ziff. I/1.1). Im Aufnahmevertrag, dem die Klägerin durch ihre Schulbehörde zustimmte, sind die Aufgaben der sog. einweisenden Instanz und damit der Klägerin vor al- lem in der Vertragsziffer 7 umschrieben. Die Aufgaben umfassen im Wesentlichen Pflichten; insbesondere garantiert die Klägerin dem Beklagten die Finanzierung des Aufenthalts von C._____ in Schule und Internat (vgl. zudem Vertragsziffer 2.2, dort Absatz 4: Anmeldung über die Behörde einer Gemeinde, welche vorgän- gig die Finanzierung klärt und garantiert; siehe ferner Vertragsziffer 9.1). Aus den Vertragsziffern 2-4 folgt schliesslich der Zweck des Aufnahmever- trages: C._____ wird aus schulischen und sozialen Gründen in das von der Be- klagten geführte Internat aufgenommen. Die Vertragsziffer 4 weist im Titel aus- drücklich darauf hin: "Auftrag (schulisch und sozial) und erste Zielsetzungen". Der Sache nach folgt das zudem ebenso einerseits aus der Vertragsziffer 2.3, welche die Komplexität der Problemsituation des Kindes in der Schule, der Herkunftsfa- milie und dem sozialen Umfeld als massgebliches Kriterium der Aufenthaltsdauer erwähnt, und anderseits aus der Vertragsziffer 3. Letztere verweist u.a. darauf, dass es bei der Betreuung von C._____ im mütterlichen Haushalt an den nötigen Rahmenbedingungen fehlte und C._____ daher in einer Pflegefamilie lebte. Wei- ter hält sie fest, dass nach einer Rückkehr von C._____ in den mütterlichen Haushalt wegen Spannungen zwischen Mutter und Pflegefamilie die Auffälligkei- ten in der Schule massiv zugenommen hätten. Gelangte das Einzelgericht zum Ergebnis, C._____ sei aus schulischen und sozialen Gründen in der Wohnschule des Beklagten aufgenommen worden, erweist sich das folglich sehr wohl als zu- treffend. Nicht zu übersehen ist jedenfalls, dass die schulischen Probleme nach den Feststellungen in Vertragsziffer 3, die auch von der Schulbehörde der Kläge- rin inhaltlich gewollt mitgetragen wurden, wesentliche Ursachen im familiären Um- feld von C._____ hatten und nicht umgekehrt. Ohne Not gestattete das im Übri- gen gar eine Akzentsetzung, welche die sozialen Gründe vor den schulischen auf- führte. Der Bemerkung des Beklagten, eine Aufnahme von C._____ in sein Inter- nat wäre dann nicht nötig gewesen, wenn es nur um Schulisches gegangen wäre, kann insoweit eine gewisse Evidenz nicht abgesprochen werden. - 11 - 3.2 Das Einzelgericht hat ausführlich die Frage erörtert, ob die Rechtsbeziehung zwischen dem Beklagten und der Klägerin privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur sei. Im Ergebnis erkannte es richtig, dass eine privatrechtliche Vertragsbeziehung vorliegt. Wiederum kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen wer- den (vgl. act. S. 9-13). Ergänzend und präzisierend ist dem noch Folgendes anzu- fügen. 3.2.1 Vertragliches Handeln eines Gemeinwesens, wie die Klägerin eines ist, kann sowohl privatrechtlicher als auch öffentlich-rechtlicher Natur sein. Im zweiten Fall liegt ein sog. verwaltungsrechtlicher Vertrag vor, in dem zwei oder mehrere Rechtssubjekte durch übereinstimmende Willenserklärung ein konkretes Verwal- tungsrechtsverhältnis regeln, und zwar vor allem in bzw. bei Erfüllung einer öffent- lichen Aufgabe (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
  17. A., Bern 2009, S. 327, HÄFELI/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, S. 236, WALDMANN, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Zürich 2007, S. 3 f.). Vom privatrechtlichen Vertrag unterscheidet sich der verwaltungsrechtliche – fehlt eine gesetzliche Qualifikation bzw. Festlegung – im Wesentlichen durch den Gegenstand der mit ihm geregelten Rechtsbeziehung bzw. des mit ihm gere- gelten Rechtsverhältnisses, also letztlich durch den Zweck, zu dem der Vertrag abgeschlossen wurde (vgl. zum Ganzen etwa HÄFELI/MÜLLER/UHLMANN,a.a.O., S.237,TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,a.a.O, S. 328 f.). Massgeblich ist dabei, dass mit dem Vertrag die unmittelbare Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe be- zweckt wird, sei es, indem die Aufgabenerfüllung einem Privaten übertragen wird, sei es, indem der Private wenigstens in die Erfüllung der Aufgaben eingebunden wird. Aber auch das allein kann zuweilen noch kein klares Abgrenzungskriterium sein; massgeblich ist ebenso der Umfang der Tätigkeiten, zu denen sich der Pri- vate allenfalls verpflichtet – geht es um blosse Hilfeleistungen des Privaten inner- halb eines ihm durch das Gemeinwesen detailliert vorgegebenen Rahmens, ist die Zuordnung des Vertragsverhältnisses zum Privatrecht durchaus angebracht (vgl. wiederum etwa HÄFELI/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 237 f., mit Erläuterung zu BGE 134 II 297, sowie BGE 134 II 297, 302 f. selbst). - 12 - Kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung verwaltungsrechtlicher von privat- rechtlichen Verträgen ist hingegen – jedenfalls für sich allein genommen –, dass die Parteien beim privatrechtlichen Vertrag nicht subordiniert sind, sondern einan- der gleichberechtigt. Denn letzteres ist vertragstypisch (vgl. HÄFELI/MÜLLER/ UHLMANN,a.a.O.,S.238). Ein subordiniertes Verhältnis zwischen dem Gemein- wesen und dem Privaten bei der unmittelbaren Erfüllung öffentlicher Aufgaben schliesst immerhin einen privatrechtlichen Vertrag aus – hier stellt sich bloss die Frage, ob ein verwaltungsrechtlicher Vertrag überhaupt noch zulässig ist (vgl. da- zu etwa TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,a.a.O, S. 331 f., oder HÄFELI/MÜLLER/ UHLMANN,a.a.O., S. 241 f.). 3.2.2 Schule und Sonderschulung sind gewiss eine öffentliche Aufgabe. Das Ein- zelgericht hat das erkannt und der Beklagte stellt das ebenso wenig in Abrede. Weiterungen dazu erübrigen sich schon deshalb. Ebenfalls nicht weiter zu erör- tern ist, dass die im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufnahmevertrages geltenden einschlägigen kantonalen Gesetze zur Volksschule (Volksschulgesetz [VSG; LS 412.100], Verordnung zum Volksschulgesetz [VSV; LS 412.101] sowie die Ver- ordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen [VSM; LS 412.103]) einen Aufnahmevertrag zwischen Schulbehörden und Privatschulen bzw. Internaten wie dem des Beklagten nicht regeln. Die Klägerin macht daher zu Recht nicht geltend, es habe im Jahre 2007 gleichwohl – und anders als heute – eine entsprechende gesetzliche Festlegung bzw. Charakterisierung des Aufnahmevertrages als ver- waltungsrechtlicher Vertrag gegeben. Das Einzelgericht hat auch kein Subordinationsverhältnis zwischen den Par- teien erkannt. Das stellt die Klägerin mit der Berufung richtigerweise nicht ernst- haft in Frage. Jedenfalls behauptet sie selbst nicht, ihre Schulpflege hätte im Zeit- punkt des Vertragsschlusses den Beklagten kraft hoheitlicher Verfügungsmacht zur Aufnahme von C._____ in dessen Internat verpflichten können – es wäre das denn auch nicht ersichtlich (ganz abgesehen davon, dass die Möglichkeit hoheitli- chen Handelns letztlich den Aufnahmevertrag überflüssig gemacht hätte und dem Beklagten das Recht abspräche, die Aufnahme und Verbleib eines Kindes von der Erfüllung bestimmter Kriterien usw. abhängig zu machen, wie er es im Auf- nahmevertrag aber für sich beansprucht). Die Klägerin behauptet richtigerweise - 13 - ebenso wenig, es kämen ihr gegenüber dem Beklagten bzw. dessen Internat ge- setzliche Aufsichtsrechte usw. zu, was ebenfalls ein Indiz für ein Subordinations- verhältnis wäre. Sie argumentiert im Wesentlichen bloss damit, es sei die Schu- lung und Sonderschulung öffentliche Aufgabe; zugleich bezweifelt sie, dass die Parteien so gleichberechtigt nebeneinander stehen, wie es das Einzelgericht be- fand (vgl. act. 42 S. 5-7). Letzteres ändert indes – um auch das noch zu erwäh- nen – an den Feststellungen des Einzelgerichtes nichts, zumal die Äusserung blosser Zweifel der Klägerin eine nähere Auseinandersetzung mit den Argumen- ten des Einzelgerichts im Sinne der im Berufungsverfahren geltenden Begrün- dungsobliegenheit nicht zu ersparen vermag; insoweit bleibt die Berufung folglich unbegründet. Ersteres, nämlich die öffentliche Aufgabe, indiziert für sich allein – wie vorhin gesehen – noch kein Subordinationsverhältnis, welches den Ab- schluss eines privatrechtlichen Vertrages ausschlösse. 3.2.3 Nicht vertiefter zu erörtern ist weiter, dass die Sonderschulung Teil der Auf- gabe der Schulbehörde der Klägerin ist, der Beklagte eine private Schule mit In- ternat i.S. der §§ 1 Abs. 2, 36 und 68 ff. VSG betreibt und insoweit an der Erfül- lung einer öffentliche Aufgabe mitwirkt. Der Beklagte nimmt diesen Auftrag aber nicht aufgrund eines ihm von der Klägerin erteilten Auftrages wahr, der vergleich- bar wäre mit dem in BGE 128 III 250 (235 ff.) beurteilten Auftrag des Kantons St. Gallen an einen Privaten, Schulungskurse durchzuführen, sondern mit Bewilli- gung und unter Aufsicht der kantonalen Behörden (darauf hat die Klägerin im ein- zelgerichtlichen Verfahren und in der Berufungsschrift selbst zutreffend verwie- sen; vgl. act. 32 S. 2 und act. 42 S. 8). Aus BGE 128 III 250 lässt sich insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin nichts für den hier zur Debatte stehenden Aufnahmevertrag herleiten. Der Inhalt der schulischen Leistungen, die der Beklag- te zu erbringen hat, ist zudem gesetzlich geregelt. Der Aufnahmevertrag enthält denn auch nur sachgerecht keine entsprechenden Regelungen; diese sie sind vielmehr ausgeklammert worden und folglich gerade kein Gegenstand, über den sich die am Aufnahmevertrag Beteiligten übereinstimmend austauschten bzw. er- klärten. Das stellt auch die Klägerin so nicht in Abrede. Soweit auf dem Vertrag die Klassenlehrperson aufscheint, geht es schliesslich um keine vertragliche Ver- pflichtung (die Klassenlehrperson ist nicht Vertragspartei), sondern einzig um die - 14 - Dokumentation des Beklagten dazu, dass auch insoweit die Voraussetzungen der Sonderschulung (vgl. § 24 Abs. 1 VSM) erfüllt sind. Der hier zu prüfende Aufnahmevertrag befasst sich – wie erwähnt – im We- sentlichen mit den Zielsetzungen der privaten Schule und des privaten Internates des Beklagten, den konkreten Gegebenheiten zur Aufnahme von C._____ in die Schule und das Internat (mit Verweis auf Probezeit usw.), verbunden mit dem grundsätzlichen Versprechen, C._____ auf Probe und danach auf unbestimmte Dauer aufzunehmen (vgl. dazu auch vorn Ziff. I/1.2), zu einem Preis, der sich an Vorgaben des Kantons hält bzw. diese nicht übersteigt. Dem stehen (Mitwirkungs- )Pflichten der Eltern und der Schulbehörde der Klägerin gegenüber, sowie insbe- sondere die Garantie der Klägerin zur Finanzierung des Aufenthaltes von C._____ in Schule und Internat sowie die dazugehörigen Modalitäten der Rech- nungsstellung durch den Beklagten als Subjekt des Privatrechts. Darin liegt denn auch der Hauptzweck des Aufnahmevertrages, der sich dabei auf einen sehr be- grenzten Bereich beschränkt, der nicht vom öffentlichen Recht bestimmt ist (das gilt neben der Regelung zur Sicherstellung der Finanzierung insbesondere eben- falls für die Zielsetzungen des Beklagten bei der Führung des privaten Wohn- heims sowie der Schule, soweit letztere – bezogen auf die Schule – im Rahmen des § 2 VSG liegen; vgl. dazu auch JAAG/RÜSSLI,Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich 2012, S. 374 f.). Der Hauptzweck des Aufnah- mevertrages dient sodann nicht unmittelbar der öffentlichen Aufgabe der Schu- lung an sich, sondern dient ihr nur mittelbar; es geht um den Aufenthalt von C._____ (auch im Heim des Beklagten) und um die Finanzierung des Aufwandes des Beklagten (umfassend Abgeltung von Personal- und Sach- bzw. Infrastruktur- kosten). Die Sicherstellung der Finanzierung sowie die dazu gehörenden Modali- täten zur Rechnungsstellung liegen endlich ausschliesslich im Interesse des pri- vaten Beklagten. Dieser hat den Vertrag denn auch formuliert und die Klägerin hat sich dem durch ihre Schulbehörden unterzogen (der Beklagte begegnete der Klä- gerin daher bei der vertraglichen Regelung – wie schon das Einzelgericht der Sa- che nach richtig vermerkte – durchaus auf Augenhöhe; es ist daher müssig, nochmals darauf hinzuweisen, dass der Klägerin in diesen Bereichen die Verfü- gungsmacht fehlte, anderes durchzusetzen). - 15 - 3.3 - 3.3.1 Die Klägerin hat sich somit dem Beklagten gegenüber privatrechtlich verpflichtet, die Kosten des Aufenthaltes von C._____ in der Wohnschule des Be- klagten und damit auch im Internat des Beklagten zu garantieren, mit entspre- chender Rechnungstellung an sie und nicht an die Eltern bzw. die Inhaberin der elterlichen Sorge. Mit Blick auf den übereinstimmend gewollten Vertragswortlaut nur zu Recht wird von der Klägerin daher nirgends näher vorgetragen, ihre Ver- pflichtung, dem Beklagten für die gesamten Aufenthaltskosten gerade zu stehen, habe sich gleichwohl von Anfang an nur auf den Schulkostenanteil beschränkt und die Internatskosten ausgeschlossen. Es wurden auch keine entsprechenden Vorbehalte bzw. Bedingungen (auch nicht im Hinblick auf einen Wohnsitzwechsel des Inhabers der elterlichen Sorge) angebracht. Dem entsprechend hat die für die Klägerin handelnde Schulbehörde in Erfül- lung des vertraglichen Versprechens über mehr als ein Jahr die Zahlungen voll- umfänglich erbracht bzw. erbringen lassen und vorab dafür auch die jeweils erfor- derlichen Kostengutsprachen erteilt (vgl. insbes. act. 18/2). Bei letzteren handelt es sich – um selbst das nicht zu vergessen – im Verhältnis zum Beklagten ohne- hin nur um Verwaltungsinterna, die diesen nicht zu interessieren hatten und ha- ben, weil die Grundlage der Verpflichtungen der Klägerin ja eben gerade im (pri- vatrechtlichen) Aufnahmevertrag liegt. Dieser Vertrag wiederum konnte von der Klägerin bzw. deren Schulbehörden in Bezug auf die Finanzierungsverpflichtung und deren Umfang nicht einseitig abgeändert werden (es fehlt ein entsprechendes Gestaltungsrecht), sondern nur zweiseitig, also mit Zustimmung des Beklagten (Abänderungsvertrag). Eine solche Zustimmung des Beklagten wird allerdings – nur sachgerecht – gerade nicht behauptet. Der Beklagte hat sich in seiner Rechnungstellung bzw. Forderungsberech- nung an den vereinbarten Tarifrahmen gehalten. Seine Forderung ist insoweit sowie unter den übrigen Gesichtspunkten (Zahl der Tage usw.), wie bereits das Einzelgericht richtig erkannt hat, vollumfänglich ausgewiesen. Die Klägerin bringt dazu nichts vor, was eine andere Sicht zuliesse. Das führt zu ihrer Verpflichtung, die eingeklagte Forderung zu begleichen. Nicht von näherem Belang ist im Übri- gen, und es kann das daher offen gelassen werden, ob das privatrechtliche "Ga- rantieversprechen" bzw. Zahlungsversprechen der Schulbehörde der Klägerin im - 16 - Aufnahmevertrag etwa als Vertrag zu Lasten eines Dritten i.S.v. Art. 111 OR zu qualifizieren wäre (mit Blick auf die Modalitäten nur schon der Rechnungsstellung doch wohl nicht) oder als eine Schuldübernahme durch die Klägerin (neben der Inhaberin der elterlichen Sorge als weiterer Vertragspartei) oder aber als ein ei- genständiges Leistungsversprechen (welches allenfalls eine Solidarschuldner- schaft der Klägerin mit der Inhaberin der elterlichen Sorge begründete). 3.3.2Wollte man entgegen dem eben Dargelegten darauf abstellen, es komme auch noch irgendwie darauf an, welche Kasse der Klägerin für die hier im Raume stehenden Zahlungen aufzukommen habe (die der Schul- oder die der Sozialbe- hörde), und es seien daher weitere Gesichtspunkte zu erörtern, so gölte das, was das Einzelgericht dazu im angefochtenen Entscheid bereits einlässlich erwogen hat (vgl. act. 45 S. 13 ff.). Auch das führte zur Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten nicht bloss die Schulkosten, sondern die gesamten Kosten des Aufent- haltes von C._____ im Wohnheim zu bezahlen. Ergänzend wäre dem noch beizufügen, dass die Klägerin aus dem Ent- scheid des Verwaltungsgerichtes VK.2001.00005 vom 28. August 2002 weder im hier interessierenden Zusammenhang noch im Zusammenhang mit der Qualifika- tion des Aufnahmevertrages (vgl. aber etwa act. 42 S. 5) etwas zu Gunsten ihres Standpunktes herzuleiten vermöchte: Es geht dort um einen Streit zwischen zwei Gemeinden um die Finanzierung bzw. Kostentragung für Massnahmen nach En- de der Schulpflicht, also um einen Sachverhalt, der sich vom hier zu beurteilen- den Sachverhalt in den wesentlichen Punkten (Qualifikation des Vertrages, Art der Massnahmen und Streit zwischen zwei Gemeinden) gerade unterscheidet. 3.4 Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Einzelgericht zu Recht die Grundlage der Zahlungspflicht der Klägerin im als privatrechtlich zu qualifizieren- den Aufnahmevertrag erblickt und die Klägerin zur Zahlung der eingeklagten For- derung verpflichtet hat. Daraus ergeben sich auch die vom Einzelgericht festge- haltenen betreibungsrechtlichen Folgen, die die Klägerin so richtigerweise nicht anzweifelt. Das führt zur vollumfänglichen Abweisung der Berufung in der Sache (Dispositivziffern 1-2) und zur entsprechenden Bestätigung des angefochtenen Entscheides. - 17 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolge)
  18. Die Klägerin und Berufungsklägerin unterliegt mit der Berufung vollumfänglich und damit – wie schon beim Einzelgericht – ebenfalls mit ihrer Klage. Diesem Ausgang entsprechend sind die Prozesskosten zu verlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das führt vorab zur grundsätzlichen Bestätigung der vom Einzelgericht ge- troffenen Kosten- und Entschädigungsregelung. Mit der Berufung wird weder die Festsetzung der Entscheidgebühr bzw. der Gerichtskosten durch das Einzelgericht noch die einzelgerichtliche Bemessung der Prozessentschädigung näher gerügt (und damit auch nicht in einer Art. 310 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO genügenden Art). Es sind daher die entsprechenden Anordnungen im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffern 3-5) ohne Weiterun- gen ebenfalls zu bestätigen.
  19. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG (Grundgebühr) festzusetzen, ausgehend von dem im Rechtsmittelver- fahren geltenden Streitwert von Fr. 25'200.- (vgl. § 12 Abs. 1-2 GebV OG). Der Beklagte und Berufungsbeklagte hat im Berufungsverfahren keine an- waltliche Vertretung in Anspruch genommen. Mit Blick auf den ihm bei der Beru- fungsbeantwortung entstandenen Aufwand erscheint immerhin eine Entschädi- gung von Fr. 1'500.- als angemessen. Mehrwertsteuerersatz wurde nicht verlangt und ist daher auch nicht zuzusprechen. Das führt zur Verpflichtung der Klägerin und Berufungsklägerin zur Leistung einer entsprechenden Parteientschädigung an den Beklagten und Berufungsbeklagten. Es wird erkannt:
  20. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 11. März 2014 bestätigt. - 18 -
  21. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'550.- festgesetzt, der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  22. Die Klägerin und Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Beklagten und Be- rufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
  23. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  24. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtlicheAngelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr.25'200.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP140006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 1. Juli 2014 in Sachen Politische Gemeinde A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Verein B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Aberkennung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 11. März 2014; Proz. FV120008

- 2 - Rechtsbegehren: "Es sei festzustellen, dass eine privatrechtliche Forderung von Fr. 25'200.–, für welche mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren vom

4. Januar 2012 provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, nicht besteht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Horgen (Einzelgericht) vom 11. März 2014:

1. Die Aberkennungsklage wird abgewiesen.

2. Die in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbe- fehl vom 10.Juni 2011) mit Urteil vom 4. Januar 2012 erteilte provisori- sche Rechtsöffnung ist damit definitiv.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Vorschuss verrechnet.

5. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr.6'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6./7. (Mitteilung/Rechtsmittel.) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act.42 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen (Einzelgericht) vom

11. März 2014 (FV120008-F /U /Bru /rs) aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass eine privatrechtliche Forderung von Fr. 25'200.-, für welche mit Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren vom 4. Januar 2012 provisorische Rechtsöffnung erteilt wor- den ist, nicht besteht.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten (fortan Beklagte genannt)." des Beklagten und Berufungsbeklagten (act.51 S. 1): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungskläge- rin."

- 3 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)

1. - 1.1 Die Politische Gemeinde A._____ (fortan nur: die Klägerin) ist eine Ge- meinde im Sinne von § 1 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG; LS 131.1), welche auch die Aufgaben einer Schulgemeinde i.S. des § 4 Abs. 1 GG wahr- nimmt (vgl. Anhang zum GG), und zwar über die Schulpflege. Diese ist eine Kommission mit selbständiger Verwaltungsbefugnis, welche die in der Volks- schulgesetzgebung (vgl. insbes. §§ 41 ff. des Volksschulgesetzes [VSG; LS 412.100]) umschriebenen Aufgaben zu erfüllen hat (vgl. act. 25/11, dort insbes. Art. 28 und Art. 30 ff.). Der Präsident der Schulpflege ist zugleich Mitglied des Gemeinderates der Klägerin (vgl. act. 25/11, dort Art. 30). Der Verein B._____ (fortan: der Beklagte) betreibt ein Schulheim für Kinder und Jugendliche. Das Schulheim ist eine von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, der IV sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement anerkannte Bildungsstätte. Es führt eine Sonderschule (Unter-, Mittel- und Oberstufe) sowie ein Internat (vgl. auch http://B._____.ch/ index.php?id=12). 1.2 Im Mai 2007 schloss der Beklagte mit der Mutter von C._____ (geb. tt.mm.1996) als Inhaberin der elterlichen Sorge sowie der Schulpflege A._____ (als sog. einweisender Behörde) einen Aufnahmevertrag (vgl. act. 4/5 [Rubrum]: "Aufnahmevertrag … zwischen der B._____, dem Inhaber der elterlichen Sorge … der einweisenden Instanz"). Darin versprach der Beklagte die Betreuung von C._____ in Internat und Schule auf nicht näher bestimmte Dauer (vgl. Ziff. 2.3 des Vertrages) gemäss vereinbartem Auftrag (Ziff. 4 des Vertrages). Mutter und Be- hörde verpflichteten sich demgegenüber zur Zusammenarbeit mit dem Beklagten (vgl. die Ziff. 5-7 des Vertrages). In Ziff. 7.2 des Vertrages garantierte die einwei- sende Behörde zudem dem Beklagten die Finanzierung des Aufenthaltes im Schulheim (Internat und Schule).

- 4 - Ergänzend dazu sieht die Ziff. 9.4 des Vertrages die ausschliessliche Rech- nungstellung des Beklagten direkt an die Behörde vor (Pauschale pro Tag), wobei unberücksichtigt bleibt, was die Behörde ihrerseits den Eltern als Beitrag in Rech- nung stellen darf. Der Vertrag sieht schliesslich Regelungen zur Vertragsauflö- sung vor (Ziff. 11), darunter das Recht des Beklagten, ein Kind bei groben, mehr- maligen Regelverstössen den Eltern bzw. der Behörde innert maximal sieben Ta- gen wieder "zur Verfügung zu stellen". 1.3 Unstrittig ist weiter, dass sich C._____ während wenigstens zweier Schuljahre im Wohnheim des Beklagten aufhielt und die Schulpflege der Klägerin mit Kos- tengutsprachen vom 10. Juni 2008 und 5. Mai 2009 die Finanzierung dieses Auf- enthaltes für die Schuljahre 2008/09 sowie 2009/10 sicher stellte (vgl. act. 18/1-2). Unstrittig ist ebenso, dass die Mutter von C._____ per 1. September 2009 den Wohnsitz von A._____ nach D._____ verlegte und die neue Wohnsitz- gemeinde dem Beklagten pro Tag lediglich Fr. 200.- für C._____ bezahlte statt der insgesamt geschuldeten Fr. 280.- pro Tag. Der Gesamtbetrag von Fr. 280.- gilt im Umfang von Fr. 200.- die Kosten von Schulung und Betreuung ab, im Um- fang von Fr. 80.- die Kosten der Heimplatzierung. 1.4 Der Beklagte verlangt von der Klägerin gestützt auf den Aufnahmevertrag den Differenzbetrag von Fr. 80.- pro Tag für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum

15. August 2010. Er hält den Aufnahmevertrag für einen privatrechtlichen (Inno- minat-) Vertrag, den er mit der Mutter von C._____ abgeschlossen hat sowie mit der Schulpflege zwecks Finanzierung des Aufenthaltes. Die Klägerin erachtet den Aufnahmevertrag demgegenüber in erster Linie als verwaltungsrechtlichen Vertrag und deshalb u.a. den vom Beklagten einge- schlagenen Weg zur Durchsetzung der Forderung für unzulässig. In zweiter Linie hält sie dafür, nach dem Wegzug der Mutter von C._____ aus ihrem Gemeinde- gebiet sei ihre Leistungspflicht entfallen.

2. - 2.1 Der Beklagte hob im Juni 2011 beim Betreibungsamt Wädenswil gestützt auf das SchKG eine Betreibung gegen die Klägerin an. Der Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. …) datiert vom 10. Juni 2011 (vgl. act. 4/3). Am 20. Juni 2011 er- suchte der Beklagte beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im summarischen

- 5 - Verfahren, um Rechtsöffnung (vgl. act. 4/4). Diese wurde ihm mit Urteil vom 4. Januar 2012 im Umfang von Fr. 25'200.- zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.- sowie Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens provisorisch erteilt (vgl. act. 3 = act. 5/18). 2.2 Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2012 (vgl. act. 1-4) wandte sich die Klägerin an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, und klagte auf Aberkennung der Forde- rung. Das Einzelgericht führte das Verfahren schriftlich durch. Die Duplik wurde gegen Ende Juli 2013 erstattet. Mit Urteil vom 11. März 2014 wies das Einzelge- richt die Klage ab (vgl. act. 45 [= act. 39 = act. 44/2]). Für weitere Einzelheiten zum Verfahren des Einzelgerichts kann auf die Er- wägungen im Urteil vom 11. März 2014 verwiesen werden (vgl. act. 45 S. 2 f.).

3. Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 28. April 2014 rechtzeitig die Berufung (vgl. act. 42-44). Es wurden daher die Akten des Einzelgerichts beigezogen und am 5. Mai 2014 ein Kostenvorschusses i.S. des Art. 98 ZPO einverlangt. Nach dessen Leistung (vgl. act. 48) wurde dem Beklagten Gelegenheit gegeben, die Berufung zu beantworten (vgl. act. 49). Die Berufungsantwort datiert vom 12. Juni 2014 (vgl. act. 51) und wurde der Klägerin zugestellt (vgl. act. 52). Die Sache er- weist sich heute als spruchreif. II. (Zur Berufung im Einzelnen)

1. - 1.1 Das Einzelgericht erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen vorab (vgl. act. 45 S. 5-7), beim Aufnahmevertrag handle es sich um "ein vertrag- liches Konstrukt" (a.a.O. S. 6 und 7). Dieses verleihe den übereinstimmenden Wil- lenserklärungen der Parteien Ausdruck und regle die Aufnahme von C._____ für den Schul- und Internatsbesuch aus schulischen und sozialen Gründen. 1.2 Den Aufnahmevertrag qualifizierte das Einzelgericht sodann – kurz zusam- mengefasst (vgl. act. 45 S. 9 ff.) – als privatrechtliche Vereinbarung. Massgebli- ches Kriterium für die Qualifikation eines Vertrages als verwaltungs- oder privat- rechtlich seien – so das Einzelgericht – die durch den Vertrag geregelten Rechts-

- 6 - beziehungen; es komme auf die Funktion einer Regelung oder die damit verfolg- ten Interessen an (vgl. act. 45 S. 9 f.). Auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft könne daher privatrechtliche Verträge abschliessen, nämlich insbesondere dann, wenn sie gegenüber dem Privaten – wie dem Beklagten (vgl. a.a.O., S. 10) – nicht hoheitlich auftrete. Das sei hier der Fall, denn zwar sei die Sonderschulung wie die Schulung überhaupt, eine öffentliche Aufgabe. Indessen sei der Entscheid, wo sich ein Kind aufhalten werde, namentlich in einem Internat, nicht eine öffentliche Aufgabe der Schule, sondern Ausfluss der elterlichen Sorge und der damit ver- bundenen Erziehungsaufgaben; treffe der Inhaber der elterlichen Sorge keinen Entscheid dazu, könne nicht die Gemeinde bzw. Schulpflege an dessen Stelle entscheiden, sondern lediglich zur Sicherung des Kindeswohls die zuständige Behörde informieren. Die Gemeinden bzw. Schulpflegen hätten daher gemäss Schulgesetz der Sonderschulung zuzustimmen; von Gesetzes wegen stehe ihnen hingegen kein direkter Entscheid über die Anordnung oder Wahl der Sonderschu- lung zu (vgl. a.a.O. S. 10 f.). Der gesetzlich geregelte Bildungsauftrag und die Leistungen des Beklagten im schulischen Bereich seien denn auch nicht Gegens- tand des Aufnahmevertrages (vgl. a.a.O., S. 11 und 12). Dieser sei aus schuli- schen und sozialen Gründen geschlossen worden, nämlich um C._____ einen strukturierten Alltag und eine altersgerechte Entwicklung im Rahmen eines Wohnheimes zu bieten, und habe folglich neben schulischen auch fürsorgerische und erzieherische Elemente (vgl. a.a.O., S. 11 f.). Die Kostengutsprachen der Klägerin vermöchten daran nichts zu ändern: Die Klägerin habe die Finanzierung des Aufenthaltes von C._____ im Vertrag zugesichert; es gehe um eine wirt- schaftliche Leistung, welche nur mittelbar öffentliche Interessen verfolge und pri- mär die gebotenen schulischen Leistungen garantierten, die aus dem Recht auf Schulbesuch fliessen (a.a.O. S. 13). 1.3 Das Einzelgericht befasste sich endlich ausführlich (vgl. act. 45 S. 13 ff.) mit den Einwendungen der Klägerin, dass und weshalb sie nicht in Anspruch ge- nommen werden könne (die Schulpflege könne nämlich nur im Rahmen ihrer Ver- tretungsmacht Verpflichtungen eingehen, nicht hingegen im Bereich der Sozialhil- fe; die vom Beklagten geforderten Beiträge fielen indessen gerade in den Bereich der Sozialhilfe, zu deren Gewährung die neue Wohnsitzgemeinde der Mutter von

- 7 - C._____ zuständig sei). Es erwog dazu im Wesentlichen, die Pflicht zur Über- nahme der Schulkosten durch die neue Wohnsitzgemeinde sei unbestritten. Die Kostengutsprachen der Schulpflege der Klägerin differenzierten allerdings nicht danach und C._____, für die bereits am 5. September 2001 eine Erziehungsbei- standschaft errichtet worden sei, sei auch aus sozialen Gründen im Wohnheim des Beklagten platziert worden (vgl. a.a.O., S. 16). Nach bisheriger, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltender Rechtslage, seien gewisse Kosten aufgrund der Sozialhilfegesetzgebung übernommen worden, so auch Kosten, die aus einer Fremdplatzierung anfallen (vgl. a.a.O. 17-19). Die Platzierung im Wohnheim des Beklagten sei bereits die zweite auf Dauer angelegte Fremdplatzierung des Kin- des, dessen für Unterstützungen massgeblicher Wohnsitz sich – gemäss Lehre und Rechtsprechung – während der Dauer der Massnahme nicht ändere, mithin bei der Klägerin trotz Wohnsitzwechsel der Mutter verblieben sei (vgl. a.a.O., S. 19 f.). Diese habe daher – über ihre Sozialbehörde – für die während der Mass- nahme anfallenden Kosten aufzukommen (a.a.O., S. 20).

2. - 2.1 Die Klägerin rekapituliert mit ihrer Berufung zunächst nochmals den Sach- verhalt aus ihrer Sicht (vgl. act. 42 S. 3 f.), was mit Blick auf die Rügeobliegenhei- ten gemäss Art. 310 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren grund- sätzlich ebenso ohne Belang bleibt wie bloss pauschale Kritik am vorinstanzlichen Urteil. Zusätzlich legt die Klägerin mit der Berufungsschrift eine Urkunde vor (act. 44/3), die sie einst im Rechtsöffnungsverfahren, nicht aber auch im vorin- stanzlichen Verfahren eingereicht hatte (vgl. act. 42 S. 4 und dazu act. 44/3; act. 44/4 wurde bereits als act. 4/6 eingereicht). Dass sie act. 44/3 im Gegensatz zu act. 44/4 der Vorinstanz nicht hatte einreichen können, behauptet die Klägerin dabei – doch wohl zu Recht – nicht (es wäre das jedenfalls schlicht nicht ersicht- lich). Die Urkunde act. 44/3 und die darauf fussende Sachdarstellung der Klägerin in act. 42 S. 3 f. sind somit Noven, die gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO im Beru- fungsverfahren unbeachtlich zu bleiben haben.

- 8 - 2.2 Unter dem Titel "Kommentar zum Entscheid des Bezirksgerichtes" kritisiert die Klägerin in ihrer Berufungsschrift (vgl. act. 42 S. 4 ff.) das einzelgerichtliche Urteil unter diversen Gesichtspunkten, wobei sie streckenweise wiederholt, was sie be- reits dem Einzelgericht vorgetragen hatte. So kritisiert sie es als willkürlich, dass das Einzelgericht die Mutter von C._____ als Partei des Aufnahmevertrages er- achtete; der Vertrag sei nur zwischen der Schulpflege und der Beklagten abge- schlossen worden; die Mutter habe als Inhaberin der elterlichen Sorge lediglich ih- re Zustimmung dazu abgegeben (vgl. a.a.O., S. 4 und dazu act. 1 S. 4, Rz. 12, und S. 5, dort Rz. 14). Die Einweisung von C._____ sei zudem aus schulischen Gründen angezeigt gewesen und eine allfällige soziale Komponente habe damals keine Rolle gespielt (vgl. act. 42 S. 5). Schulung bzw. Sonderschulung seien so- dann klar öffentliche Aufgaben (vgl. act. 42 S. 5 und dazu act. 32 S. 2); die Par- teien seien dabei keineswegs gleichberechtigt (vgl. act. 42 S. 6 und dazu etwa act. 1 S. 8, dort Rz. 26 f.). Die Schulpflege habe denn auch C._____ in die Schule der Beklagten eingewiesen (vgl. act. 42, a.a.O.). Der Aufnahmevertrag könne gar nicht privatrechtlich sein: C._____ sei nicht privat von ihrer Mutter auf deren Kos- ten in die Wohnschule eingewiesen worden, der Vertrag sei auch nicht zur Befrie- digung eigener Interessen der Schule geschlossen worden, der Zweck sei die Sonderschulung von C._____ gewesen. Dies sei eine öffentliche Aufgabe und es handle sich daher beim Aufnahmevertrag – in Analogie zu BGE 128 III 250, 253 ff. – eindeutig um ein verwaltungsrechtliches oder öffentlich-rechtliches Vertrags- konstrukt (vgl. a.a.O., S. 7 f.). Zu allem handle es sich bei der Wohnschule der Beklagte ja auch noch um eine von der Bildungsdirektion anerkannte bzw. bewil- ligte Sonderschule. Die Bewilligung setze genehmigte Rahmenkonzepte usw. voraus, könne mit Auflagen verbunden werden, könne befristet sein und entzogen werden (a.a.O., S. 8). Die Klägerin sieht sich zudem aus dem Vertrag nicht verpflichtet, weil die Schulpflege den Vertrag unterzeichnet habe, nicht aber die Sozialbehörde, zu de- ren Vertretung die Schulpflege nicht befugt sei (vgl. act. 42 S. 10 und dazu etwa act. 32 S. 3). Es sei zudem willkürlich, wenn das Bezirksgericht sich auf eine an- gebliche Praxis dazu abstütze, dass bei einer Einweisung aus schulischen und sozialen Gründen das Sozialhilfegesetz zur Anwendung gelange (vgl. a.a.O.).

- 9 - 2.3 In der Berufungsantwort trägt der Beklagte vor allem seine Sicht der Dinge vor und hält das einzelgerichtliche Urteil für zutreffend (vgl. act. 51). Zur Unterbrin- gung von C._____ betont er zudem nochmals, diese sei – wie vom Einzelgericht schon festgestellt – aus sozialen und erzieherischen Gründen erfolgt; wäre es nur um eine Sonderschulung gegangen, hätte C._____ eine Tagesschule besuchen können (vgl. act. 51 S. 5 f.). Ebenso hält er seine Forderung gegenüber der Klä- gerin als privatrechtlich und den von der Klägerin zitierten BGE 128 III 350 nicht für einschlägig (a.a.O. S. 6 ff.). Die Praxis, auf welche das Einzelgericht im Zu- sammenhang mit der Sozialhilfegesetzgebung verweist, ist laut dem Beklagten keine bloss angebliche bzw. teilweise gewesene, wie die Klägerin behauptet, sondern tatsächlich gelebt worden (vgl. a.a.O., S. 9). 2.4 Die Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren, namentlich die der Kläge- rin in act. 42, sind hier sachgemäss nur sehr verknappt wiedergegeben worden. Im Folgenden werden sie indes vollumfänglich berücksichtigt, auch wenn das im Einzelnen nicht vermerkt wird.

3. - 3.1 Wie bemerkt, ist zwischen den Parteien die Rechtsnatur der Beziehung, die im Aufnahmevertrag ihren Niederschlag gefunden hat (act. 4/5), strittig. Un- bestritten ist hingegen, dass der Aufnahmevertrag abgeschlossen wurde und dessen Wortlaut das von den Vertragsunterzeichnern übereinstimmend Gewollte wiedergibt. Das Einzelgericht hat der Sache nach darauf richtig verwiesen (vgl. act. 45 S. 5-7, dort insbes. auch Erw. 2.1.7), wie es auch zutreffend die grund- sätzlich vertragliche Grundlage der Rechtsbeziehung erkannte. Um Wiederholun- gen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Bevor näher auf die Frage nach der Rechtsnatur der vertraglichen Bezie- hung eingegangen wird, gilt es – mit Blick auf die Kritik der Klägerin am Einzelge- richt – einige Punkte des massgeblichen Sachverhaltes nochmals klar zu stellen. Als erstellt zu gelten hat nach dem eben zum Aufnahmevertrag Dargelegten ins- besondere, dass er laut Vertragsrubrum zwischen dem Beklagten einerseits und der Mutter von C._____ anderseits sowie der Schulpflege der Klägerin als sog. einweisende Instanz abgeschlossen wurde, also unter Mitwirkung der Klägerin,

- 10 - die über die Schulpflege die Aufgaben der im Vertragsrubrum erwähnten Schul- gemeinde A._____ … wahrnimmt (vgl. dazu vorn Ziff. I/1.1). Im Aufnahmevertrag, dem die Klägerin durch ihre Schulbehörde zustimmte, sind die Aufgaben der sog. einweisenden Instanz und damit der Klägerin vor al- lem in der Vertragsziffer 7 umschrieben. Die Aufgaben umfassen im Wesentlichen Pflichten; insbesondere garantiert die Klägerin dem Beklagten die Finanzierung des Aufenthalts von C._____ in Schule und Internat (vgl. zudem Vertragsziffer 2.2, dort Absatz 4: Anmeldung über die Behörde einer Gemeinde, welche vorgän- gig die Finanzierung klärt und garantiert; siehe ferner Vertragsziffer 9.1). Aus den Vertragsziffern 2-4 folgt schliesslich der Zweck des Aufnahmever- trages: C._____ wird aus schulischen und sozialen Gründen in das von der Be- klagten geführte Internat aufgenommen. Die Vertragsziffer 4 weist im Titel aus- drücklich darauf hin: "Auftrag (schulisch und sozial) und erste Zielsetzungen". Der Sache nach folgt das zudem ebenso einerseits aus der Vertragsziffer 2.3, welche die Komplexität der Problemsituation des Kindes in der Schule, der Herkunftsfa- milie und dem sozialen Umfeld als massgebliches Kriterium der Aufenthaltsdauer erwähnt, und anderseits aus der Vertragsziffer 3. Letztere verweist u.a. darauf, dass es bei der Betreuung von C._____ im mütterlichen Haushalt an den nötigen Rahmenbedingungen fehlte und C._____ daher in einer Pflegefamilie lebte. Wei- ter hält sie fest, dass nach einer Rückkehr von C._____ in den mütterlichen Haushalt wegen Spannungen zwischen Mutter und Pflegefamilie die Auffälligkei- ten in der Schule massiv zugenommen hätten. Gelangte das Einzelgericht zum Ergebnis, C._____ sei aus schulischen und sozialen Gründen in der Wohnschule des Beklagten aufgenommen worden, erweist sich das folglich sehr wohl als zu- treffend. Nicht zu übersehen ist jedenfalls, dass die schulischen Probleme nach den Feststellungen in Vertragsziffer 3, die auch von der Schulbehörde der Kläge- rin inhaltlich gewollt mitgetragen wurden, wesentliche Ursachen im familiären Um- feld von C._____ hatten und nicht umgekehrt. Ohne Not gestattete das im Übri- gen gar eine Akzentsetzung, welche die sozialen Gründe vor den schulischen auf- führte. Der Bemerkung des Beklagten, eine Aufnahme von C._____ in sein Inter- nat wäre dann nicht nötig gewesen, wenn es nur um Schulisches gegangen wäre, kann insoweit eine gewisse Evidenz nicht abgesprochen werden.

- 11 - 3.2 Das Einzelgericht hat ausführlich die Frage erörtert, ob die Rechtsbeziehung zwischen dem Beklagten und der Klägerin privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur sei. Im Ergebnis erkannte es richtig, dass eine privatrechtliche Vertragsbeziehung vorliegt. Wiederum kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen wer- den (vgl. act. S. 9-13). Ergänzend und präzisierend ist dem noch Folgendes anzu- fügen. 3.2.1 Vertragliches Handeln eines Gemeinwesens, wie die Klägerin eines ist, kann sowohl privatrechtlicher als auch öffentlich-rechtlicher Natur sein. Im zweiten Fall liegt ein sog. verwaltungsrechtlicher Vertrag vor, in dem zwei oder mehrere Rechtssubjekte durch übereinstimmende Willenserklärung ein konkretes Verwal- tungsrechtsverhältnis regeln, und zwar vor allem in bzw. bei Erfüllung einer öffent- lichen Aufgabe (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,

3. A., Bern 2009, S. 327, HÄFELI/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, S. 236, WALDMANN, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Zürich 2007, S. 3 f.). Vom privatrechtlichen Vertrag unterscheidet sich der verwaltungsrechtliche

– fehlt eine gesetzliche Qualifikation bzw. Festlegung – im Wesentlichen durch den Gegenstand der mit ihm geregelten Rechtsbeziehung bzw. des mit ihm gere- gelten Rechtsverhältnisses, also letztlich durch den Zweck, zu dem der Vertrag abgeschlossen wurde (vgl. zum Ganzen etwa HÄFELI/MÜLLER/UHLMANN,a.a.O., S.237,TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,a.a.O, S. 328 f.). Massgeblich ist dabei, dass mit dem Vertrag die unmittelbare Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe be- zweckt wird, sei es, indem die Aufgabenerfüllung einem Privaten übertragen wird, sei es, indem der Private wenigstens in die Erfüllung der Aufgaben eingebunden wird. Aber auch das allein kann zuweilen noch kein klares Abgrenzungskriterium sein; massgeblich ist ebenso der Umfang der Tätigkeiten, zu denen sich der Pri- vate allenfalls verpflichtet – geht es um blosse Hilfeleistungen des Privaten inner- halb eines ihm durch das Gemeinwesen detailliert vorgegebenen Rahmens, ist die Zuordnung des Vertragsverhältnisses zum Privatrecht durchaus angebracht (vgl. wiederum etwa HÄFELI/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 237 f., mit Erläuterung zu BGE 134 II 297, sowie BGE 134 II 297, 302 f. selbst).

- 12 - Kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung verwaltungsrechtlicher von privat- rechtlichen Verträgen ist hingegen – jedenfalls für sich allein genommen –, dass die Parteien beim privatrechtlichen Vertrag nicht subordiniert sind, sondern einan- der gleichberechtigt. Denn letzteres ist vertragstypisch (vgl. HÄFELI/MÜLLER/ UHLMANN,a.a.O.,S.238). Ein subordiniertes Verhältnis zwischen dem Gemein- wesen und dem Privaten bei der unmittelbaren Erfüllung öffentlicher Aufgaben schliesst immerhin einen privatrechtlichen Vertrag aus – hier stellt sich bloss die Frage, ob ein verwaltungsrechtlicher Vertrag überhaupt noch zulässig ist (vgl. da- zu etwa TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,a.a.O, S. 331 f., oder HÄFELI/MÜLLER/ UHLMANN,a.a.O., S. 241 f.). 3.2.2 Schule und Sonderschulung sind gewiss eine öffentliche Aufgabe. Das Ein- zelgericht hat das erkannt und der Beklagte stellt das ebenso wenig in Abrede. Weiterungen dazu erübrigen sich schon deshalb. Ebenfalls nicht weiter zu erör- tern ist, dass die im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufnahmevertrages geltenden einschlägigen kantonalen Gesetze zur Volksschule (Volksschulgesetz [VSG; LS 412.100], Verordnung zum Volksschulgesetz [VSV; LS 412.101] sowie die Ver- ordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen [VSM; LS 412.103]) einen Aufnahmevertrag zwischen Schulbehörden und Privatschulen bzw. Internaten wie dem des Beklagten nicht regeln. Die Klägerin macht daher zu Recht nicht geltend, es habe im Jahre 2007 gleichwohl – und anders als heute – eine entsprechende gesetzliche Festlegung bzw. Charakterisierung des Aufnahmevertrages als ver- waltungsrechtlicher Vertrag gegeben. Das Einzelgericht hat auch kein Subordinationsverhältnis zwischen den Par- teien erkannt. Das stellt die Klägerin mit der Berufung richtigerweise nicht ernst- haft in Frage. Jedenfalls behauptet sie selbst nicht, ihre Schulpflege hätte im Zeit- punkt des Vertragsschlusses den Beklagten kraft hoheitlicher Verfügungsmacht zur Aufnahme von C._____ in dessen Internat verpflichten können – es wäre das denn auch nicht ersichtlich (ganz abgesehen davon, dass die Möglichkeit hoheitli- chen Handelns letztlich den Aufnahmevertrag überflüssig gemacht hätte und dem Beklagten das Recht abspräche, die Aufnahme und Verbleib eines Kindes von der Erfüllung bestimmter Kriterien usw. abhängig zu machen, wie er es im Auf- nahmevertrag aber für sich beansprucht). Die Klägerin behauptet richtigerweise

- 13 - ebenso wenig, es kämen ihr gegenüber dem Beklagten bzw. dessen Internat ge- setzliche Aufsichtsrechte usw. zu, was ebenfalls ein Indiz für ein Subordinations- verhältnis wäre. Sie argumentiert im Wesentlichen bloss damit, es sei die Schu- lung und Sonderschulung öffentliche Aufgabe; zugleich bezweifelt sie, dass die Parteien so gleichberechtigt nebeneinander stehen, wie es das Einzelgericht be- fand (vgl. act. 42 S. 5-7). Letzteres ändert indes – um auch das noch zu erwäh- nen – an den Feststellungen des Einzelgerichtes nichts, zumal die Äusserung blosser Zweifel der Klägerin eine nähere Auseinandersetzung mit den Argumen- ten des Einzelgerichts im Sinne der im Berufungsverfahren geltenden Begrün- dungsobliegenheit nicht zu ersparen vermag; insoweit bleibt die Berufung folglich unbegründet. Ersteres, nämlich die öffentliche Aufgabe, indiziert für sich allein

– wie vorhin gesehen – noch kein Subordinationsverhältnis, welches den Ab- schluss eines privatrechtlichen Vertrages ausschlösse. 3.2.3 Nicht vertiefter zu erörtern ist weiter, dass die Sonderschulung Teil der Auf- gabe der Schulbehörde der Klägerin ist, der Beklagte eine private Schule mit In- ternat i.S. der §§ 1 Abs. 2, 36 und 68 ff. VSG betreibt und insoweit an der Erfül- lung einer öffentliche Aufgabe mitwirkt. Der Beklagte nimmt diesen Auftrag aber nicht aufgrund eines ihm von der Klägerin erteilten Auftrages wahr, der vergleich- bar wäre mit dem in BGE 128 III 250 (235 ff.) beurteilten Auftrag des Kantons St. Gallen an einen Privaten, Schulungskurse durchzuführen, sondern mit Bewilli- gung und unter Aufsicht der kantonalen Behörden (darauf hat die Klägerin im ein- zelgerichtlichen Verfahren und in der Berufungsschrift selbst zutreffend verwie- sen; vgl. act. 32 S. 2 und act. 42 S. 8). Aus BGE 128 III 250 lässt sich insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin nichts für den hier zur Debatte stehenden Aufnahmevertrag herleiten. Der Inhalt der schulischen Leistungen, die der Beklag- te zu erbringen hat, ist zudem gesetzlich geregelt. Der Aufnahmevertrag enthält denn auch nur sachgerecht keine entsprechenden Regelungen; diese sie sind vielmehr ausgeklammert worden und folglich gerade kein Gegenstand, über den sich die am Aufnahmevertrag Beteiligten übereinstimmend austauschten bzw. er- klärten. Das stellt auch die Klägerin so nicht in Abrede. Soweit auf dem Vertrag die Klassenlehrperson aufscheint, geht es schliesslich um keine vertragliche Ver- pflichtung (die Klassenlehrperson ist nicht Vertragspartei), sondern einzig um die

- 14 - Dokumentation des Beklagten dazu, dass auch insoweit die Voraussetzungen der Sonderschulung (vgl. § 24 Abs. 1 VSM) erfüllt sind. Der hier zu prüfende Aufnahmevertrag befasst sich – wie erwähnt – im We- sentlichen mit den Zielsetzungen der privaten Schule und des privaten Internates des Beklagten, den konkreten Gegebenheiten zur Aufnahme von C._____ in die Schule und das Internat (mit Verweis auf Probezeit usw.), verbunden mit dem grundsätzlichen Versprechen, C._____ auf Probe und danach auf unbestimmte Dauer aufzunehmen (vgl. dazu auch vorn Ziff. I/1.2), zu einem Preis, der sich an Vorgaben des Kantons hält bzw. diese nicht übersteigt. Dem stehen (Mitwirkungs- )Pflichten der Eltern und der Schulbehörde der Klägerin gegenüber, sowie insbe- sondere die Garantie der Klägerin zur Finanzierung des Aufenthaltes von C._____ in Schule und Internat sowie die dazugehörigen Modalitäten der Rech- nungsstellung durch den Beklagten als Subjekt des Privatrechts. Darin liegt denn auch der Hauptzweck des Aufnahmevertrages, der sich dabei auf einen sehr be- grenzten Bereich beschränkt, der nicht vom öffentlichen Recht bestimmt ist (das gilt neben der Regelung zur Sicherstellung der Finanzierung insbesondere eben- falls für die Zielsetzungen des Beklagten bei der Führung des privaten Wohn- heims sowie der Schule, soweit letztere – bezogen auf die Schule – im Rahmen des § 2 VSG liegen; vgl. dazu auch JAAG/RÜSSLI,Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich 2012, S. 374 f.). Der Hauptzweck des Aufnah- mevertrages dient sodann nicht unmittelbar der öffentlichen Aufgabe der Schu- lung an sich, sondern dient ihr nur mittelbar; es geht um den Aufenthalt von C._____ (auch im Heim des Beklagten) und um die Finanzierung des Aufwandes des Beklagten (umfassend Abgeltung von Personal- und Sach- bzw. Infrastruktur- kosten). Die Sicherstellung der Finanzierung sowie die dazu gehörenden Modali- täten zur Rechnungsstellung liegen endlich ausschliesslich im Interesse des pri- vaten Beklagten. Dieser hat den Vertrag denn auch formuliert und die Klägerin hat sich dem durch ihre Schulbehörden unterzogen (der Beklagte begegnete der Klä- gerin daher bei der vertraglichen Regelung – wie schon das Einzelgericht der Sa- che nach richtig vermerkte – durchaus auf Augenhöhe; es ist daher müssig, nochmals darauf hinzuweisen, dass der Klägerin in diesen Bereichen die Verfü- gungsmacht fehlte, anderes durchzusetzen).

- 15 - 3.3 - 3.3.1 Die Klägerin hat sich somit dem Beklagten gegenüber privatrechtlich verpflichtet, die Kosten des Aufenthaltes von C._____ in der Wohnschule des Be- klagten und damit auch im Internat des Beklagten zu garantieren, mit entspre- chender Rechnungstellung an sie und nicht an die Eltern bzw. die Inhaberin der elterlichen Sorge. Mit Blick auf den übereinstimmend gewollten Vertragswortlaut nur zu Recht wird von der Klägerin daher nirgends näher vorgetragen, ihre Ver- pflichtung, dem Beklagten für die gesamten Aufenthaltskosten gerade zu stehen, habe sich gleichwohl von Anfang an nur auf den Schulkostenanteil beschränkt und die Internatskosten ausgeschlossen. Es wurden auch keine entsprechenden Vorbehalte bzw. Bedingungen (auch nicht im Hinblick auf einen Wohnsitzwechsel des Inhabers der elterlichen Sorge) angebracht. Dem entsprechend hat die für die Klägerin handelnde Schulbehörde in Erfül- lung des vertraglichen Versprechens über mehr als ein Jahr die Zahlungen voll- umfänglich erbracht bzw. erbringen lassen und vorab dafür auch die jeweils erfor- derlichen Kostengutsprachen erteilt (vgl. insbes. act. 18/2). Bei letzteren handelt es sich – um selbst das nicht zu vergessen – im Verhältnis zum Beklagten ohne- hin nur um Verwaltungsinterna, die diesen nicht zu interessieren hatten und ha- ben, weil die Grundlage der Verpflichtungen der Klägerin ja eben gerade im (pri- vatrechtlichen) Aufnahmevertrag liegt. Dieser Vertrag wiederum konnte von der Klägerin bzw. deren Schulbehörden in Bezug auf die Finanzierungsverpflichtung und deren Umfang nicht einseitig abgeändert werden (es fehlt ein entsprechendes Gestaltungsrecht), sondern nur zweiseitig, also mit Zustimmung des Beklagten (Abänderungsvertrag). Eine solche Zustimmung des Beklagten wird allerdings

– nur sachgerecht – gerade nicht behauptet. Der Beklagte hat sich in seiner Rechnungstellung bzw. Forderungsberech- nung an den vereinbarten Tarifrahmen gehalten. Seine Forderung ist insoweit sowie unter den übrigen Gesichtspunkten (Zahl der Tage usw.), wie bereits das Einzelgericht richtig erkannt hat, vollumfänglich ausgewiesen. Die Klägerin bringt dazu nichts vor, was eine andere Sicht zuliesse. Das führt zu ihrer Verpflichtung, die eingeklagte Forderung zu begleichen. Nicht von näherem Belang ist im Übri- gen, und es kann das daher offen gelassen werden, ob das privatrechtliche "Ga- rantieversprechen" bzw. Zahlungsversprechen der Schulbehörde der Klägerin im

- 16 - Aufnahmevertrag etwa als Vertrag zu Lasten eines Dritten i.S.v. Art. 111 OR zu qualifizieren wäre (mit Blick auf die Modalitäten nur schon der Rechnungsstellung doch wohl nicht) oder als eine Schuldübernahme durch die Klägerin (neben der Inhaberin der elterlichen Sorge als weiterer Vertragspartei) oder aber als ein ei- genständiges Leistungsversprechen (welches allenfalls eine Solidarschuldner- schaft der Klägerin mit der Inhaberin der elterlichen Sorge begründete). 3.3.2Wollte man entgegen dem eben Dargelegten darauf abstellen, es komme auch noch irgendwie darauf an, welche Kasse der Klägerin für die hier im Raume stehenden Zahlungen aufzukommen habe (die der Schul- oder die der Sozialbe- hörde), und es seien daher weitere Gesichtspunkte zu erörtern, so gölte das, was das Einzelgericht dazu im angefochtenen Entscheid bereits einlässlich erwogen hat (vgl. act. 45 S. 13 ff.). Auch das führte zur Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten nicht bloss die Schulkosten, sondern die gesamten Kosten des Aufent- haltes von C._____ im Wohnheim zu bezahlen. Ergänzend wäre dem noch beizufügen, dass die Klägerin aus dem Ent- scheid des Verwaltungsgerichtes VK.2001.00005 vom 28. August 2002 weder im hier interessierenden Zusammenhang noch im Zusammenhang mit der Qualifika- tion des Aufnahmevertrages (vgl. aber etwa act. 42 S. 5) etwas zu Gunsten ihres Standpunktes herzuleiten vermöchte: Es geht dort um einen Streit zwischen zwei Gemeinden um die Finanzierung bzw. Kostentragung für Massnahmen nach En- de der Schulpflicht, also um einen Sachverhalt, der sich vom hier zu beurteilen- den Sachverhalt in den wesentlichen Punkten (Qualifikation des Vertrages, Art der Massnahmen und Streit zwischen zwei Gemeinden) gerade unterscheidet. 3.4 Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Einzelgericht zu Recht die Grundlage der Zahlungspflicht der Klägerin im als privatrechtlich zu qualifizieren- den Aufnahmevertrag erblickt und die Klägerin zur Zahlung der eingeklagten For- derung verpflichtet hat. Daraus ergeben sich auch die vom Einzelgericht festge- haltenen betreibungsrechtlichen Folgen, die die Klägerin so richtigerweise nicht anzweifelt. Das führt zur vollumfänglichen Abweisung der Berufung in der Sache (Dispositivziffern 1-2) und zur entsprechenden Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

- 17 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolge)

1. Die Klägerin und Berufungsklägerin unterliegt mit der Berufung vollumfänglich und damit – wie schon beim Einzelgericht – ebenfalls mit ihrer Klage. Diesem Ausgang entsprechend sind die Prozesskosten zu verlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das führt vorab zur grundsätzlichen Bestätigung der vom Einzelgericht ge- troffenen Kosten- und Entschädigungsregelung. Mit der Berufung wird weder die Festsetzung der Entscheidgebühr bzw. der Gerichtskosten durch das Einzelgericht noch die einzelgerichtliche Bemessung der Prozessentschädigung näher gerügt (und damit auch nicht in einer Art. 310 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO genügenden Art). Es sind daher die entsprechenden Anordnungen im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffern 3-5) ohne Weiterun- gen ebenfalls zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG (Grundgebühr) festzusetzen, ausgehend von dem im Rechtsmittelver- fahren geltenden Streitwert von Fr. 25'200.- (vgl. § 12 Abs. 1-2 GebV OG). Der Beklagte und Berufungsbeklagte hat im Berufungsverfahren keine an- waltliche Vertretung in Anspruch genommen. Mit Blick auf den ihm bei der Beru- fungsbeantwortung entstandenen Aufwand erscheint immerhin eine Entschädi- gung von Fr. 1'500.- als angemessen. Mehrwertsteuerersatz wurde nicht verlangt und ist daher auch nicht zuzusprechen. Das führt zur Verpflichtung der Klägerin und Berufungsklägerin zur Leistung einer entsprechenden Parteientschädigung an den Beklagten und Berufungsbeklagten. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 11. März 2014 bestätigt.

- 18 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'550.- festgesetzt, der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

3. Die Klägerin und Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Beklagten und Be- rufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtlicheAngelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr.25'200.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: