Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Der Herausgeber stellt der OLG die überarbeitete Karte … 1: 10'000 in der für die C._____ benötigten Anzahl von mindestens 1000 und höchstens 4000 Stück zur Verfügung.
E. 1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um keinen Endentscheid i.S. des Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Das Einzelgericht hat ihn denn auch ausdrücklich als "(Teil-)Urteil" bezeichnet, weil es mit ihm nur das Rechtsbegehren Ziff. 1 ge- prüft hat und die Prüfung der übrigen Punkte des Rechtsbegehrens erst noch vor- nehmen will. Die ZPO kennt den Begriff eines Teilurteils bzw. eines Teilentscheides oder eines Vorentscheides im Gegensatz zum früher geltenden kantonalen Recht (vgl. § 189 ZPO ZH) nicht. Der Sache nach handelt es sich bei solchen Teil- oder Vor- entscheiden nach altrechtlicher Terminologie um einen Zwischenentscheid i.S. des Art. 237 ZPO, der aufgrund von Art. 219 ZPO auch im vereinfachten Verfah- ren gefällt werden kann. Zwischenentscheide i.S. des Art. 237 ZPO sind selb- ständig anzufechten (Art. 237 Abs. 2 ZPO) und dann zulässig, wenn die folgen- den Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 237 Abs. 1 ZPO): Erstens führt eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung der Sache ohne Weiterungen (nämlich "sofort") zu einem Endentscheid. Zweitens erübrigt sich dadurch ein ansonsten durchzuführendes erstinstanzliches Verfahren, das drittens mit einem bedeuten- den Zeit- oder/und Kostenaufwand verbunden wäre.
- 9 -
E. 1.3 Weder das Einzelgericht noch der Beklagte (vgl. dazu act. 37 S. 4/5) noch der Kläger (vgl. dazu act. 47 S. 3-5) setzen sich mit der Frage der Zulässigkeit des "(Teil-)Urteils" als Zwischenentscheid i.S. des Art. 237 ZPO näher auseinander. Das Einzelgericht hat die Frage immerhin in seinem Entscheid implizit beantwor- tet, indem es dem Kläger ein Interesse an der Feststellung zugestand, es gelte insbesondere die Ziffer 12 des in Erwägung I/1.2 vorgestellten Vertrages weiter- hin. Denn damit erachtete es vorweg die Kündigung des Vertrages durch den Be- klagten per 31. Dezember 2012 als unwirksam (vgl. act. 41 S. 21 - 25 sowie S. 27 [Dispositivziffer 1]). Ebenso hielt das Einzelgericht die Fortführung des erstin- stanzlichen Verfahrens implizit zumindest als zeitaufwendig, weil sich die Prüfung der übrigen Begehren des Klägers über mehrere Schritte hinziehen wird (vgl. da- zu act. 41 S. 25 und S. 28). Die von der einzelgerichtlichen Auffassung abweichende, gegenteilige Beur- teilung, nämlich die Kündigung des Vertrages durch den Beklagten habe die ver- tragliche Beziehung zwischen den Parteien per 31. Dezember 2012 aufgelöst, beendet das Verfahren. Erspart wird damit ebenso die Prüfung der übrigen kläge- rischen Begehren, die sich über mehrere Verfahrensschritte hinziehen würde. Das Vorgehen des Einzelgerichts, am 16. Januar 2014 ein "(Teil-)Urteil" zu fällen, er- füllt daher alles in allem die Vorgaben des Art. 237 ZPO und ist richtigerweise nicht zu beanstanden. Im "(Teil-)Urteil" vom 16. Januar 2014 liegt sodann ein der Berufung zugänglicher Zwischenentscheid i.S. des Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO vor.
2. Der Streit zwischen den Parteien dreht sich um den weiteren Bestand des Ver- trages über die Karte für die C._____ vom Dezember 1998. Der Beklagte vertritt die Auffassung, er habe durch seine Kündigung die mit dem Vertrag für die Karte C._____ begründete Vertragsbeziehung zwischen den Parteien per Ende 2012 aufgelöst. Der Kläger nimmt den gegenteiligen Standpunkt ein. Er erachtet die Kündigung als rechtswidrig; die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien be- steht für ihn daher weiterhin und er verlangt mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1 eine entsprechende gerichtliche Feststellung.
E. 1.4 Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 teilte der Rechtsvertreter des Vereins A._____ dem Rechtsvertreter von B._____ Folgendes mit (act. 4/5): "Nachdem sich das Bezirksgericht Meilen in seinem Urteil für die Gültigkeit des zwischen den Parteien Ende 1998 geschlossenen Vertrages entschied, erkläre ich namens der A._____ die Kündigung des 'C._____'-Vertrages per Ende Dezember 2012. Mit der Bitte um Kenntnisnahme." Am 13. Juni 2012 liess B._____ dem Rechtsvertreter des Vereins A._____ ausrichten, er akzeptiere diese Kündigung nicht und beharre auf der Einhaltung des Vertrages (vgl. act. 4/6).
- 7 -
2. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2013 (vgl. act. 1-4) gelangte B._____ (fortan: der Kläger) an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, und klagte gegen den Verein A._____ (fortan: der Beklagte) mit den Begehren, die diesen Erwägungen vorangestellt sind. Zugleich stellte er ein Gesuch um Er- lass vorsorglicher Massnahmen. Dieses wies die Vorinstanz mit Verfügung vom
30. August 2013 ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. act. 15). Nachdem die Kla- geantwort erstattet war, einigten sich die Parteien darauf, Replik und Duplik schriftlich zu erstatten, was die Vorinstanz geschehen liess (vgl. act. 41 [= act. 29 = act. 39] S. 13). Dieser zweite Schriftenwechsel (vgl. act. 22 und act. 27) fand gegen Ende November 2013 seinen Abschluss. Am 16. Januar 2014 fällte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid (vgl. act. 41 [= act. 29 = act. 39]).
3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. Januar 2014 liess der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 die Berufung erheben (vgl. act. 37). In der Folge wurden usanzgemäss von Amtes wegen die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Hernach wurde vom Beklagten ein Kostenvorschuss einverlangt und am 25. März 2014 dem Kläger die Gelegenheit eingeräumt, auf die Berufung zu antworten. Die Antwort, die den gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel beendete, ging am
9. Mai 2014 ein (vgl. act. 47) und wurde dem Beklagten zur Kenntnis gebracht (vgl. act. 48 f.). Die Sache ist spruchreif. II. (Zur Berufung im Einzelnen)
1. - 1.1 Die Berufung ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, zulässig gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren mindestens Fr. 10'000.‒ beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Einzelgericht hat
– gestützt auf die Angaben des Klägers – der Streitsache einen Wert von mindes- tens Fr. 10'000.– zugemessen, was vom Beklagten mit der Berufung nicht gerügt wird (vgl. act. 37 S. 5). Dem entsprechend erging der angefochtene Entscheid in einer Streitsache, deren Streitwert im Zeitpunkt der Entscheidfällung wenigstens Fr. 10'000.‒ betrug. Das ist massgeblich.
- 8 - Irrelevant ist daher die vom Kläger erst im Berufungsverfahren modifizierte "Streitwertberechnung", die er auf Erwägungen des Einzelgerichts im angefochte- nen Entscheid abstützt, ohne aber genauer darzutun, wie hoch er den Streitwert nunmehr wirklich veranschlagt bzw. ob er seine Klage reduziert (vgl. act. 47 S. 3). Die Kritik, die der Kläger dabei an der Vorinstanz übt, geht zudem an der Sache vorbei, räumt er doch zugleich selbst ein, er habe der Vorinstanz einen Streitwert von Fr. 10'000.‒ bezeichnet (vgl. a.a.O: "Bei dem vom Berufungsbeklagten vor- instanzlich angegebenen Streitwert in Höhe von Fr. 10'000.‒"). Endlich führte – um selbst das noch zu erwähnen – auch ein Abstellen auf einen tieferen Streit- wert nicht zu einem Nichteintreten auf die Berufung, wie es der Kläger vermeint und beantragt. Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel wäre dannzumal ge- mäss konstanter Praxis der Kammer als Beschwerde entgegen zu nehmen (vgl. OGerZH PF110004 vom 9. März 2011 [Erw. 5.2], OGer ZH NQ110026 vom
23. Juni 2011 und OGerZH NQ110029 vom 5. Sept. 2011 [Erw. 1]), soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
E. 2 Der Preis beträgt Fr. 4.-- für die ersten 1000 Karten, Fr. 3.-- für die folgenden 1000 Karten und Fr. 2.-- für die weiteren Karten. Der Weiterverkauf ist nur in Mengen bis 5 Stück und höchstens zu dem für die letzten Karten bezahlten Preis gestattet.
E. 2.1 Besteht zwischen zwei Parteien Ungewissheit bzw. Unsicherheit über den weiteren Bestand eines Rechtsverhältnisses, so berechtigt das gemäss Art. 88
- 10 - ZPO grundsätzlich zur Klage auf Feststellung dessen Bestandes. Das Einzelge- richt hat im angefochtenen Entscheid darauf bereits zutreffend hingewiesen, wie es auch die weiteren Voraussetzungen zutreffend darlegt, die erfüllt sein müssen, damit eine Feststellungsklage i.S. des Art. 88 ZPO zulässig ist (vgl. act. 41 S. 14; zum Ganzen siehe auch BESSENICH/BOPP, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. A., Zürich 2013, Art. 88 N 4 ff., mit zahlreichen Verweisen auf Literatur und Judikatur). Das ist hier nicht mehr zu wiederholen, sondern es kann genügen, darauf zu verweisen. Weiter hat das Einzelgericht dem Kläger ein aktuelles schutzwürdiges Inte- resse an der Feststellung des Weiterbestandes der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien zuerkannt (vgl. a.a.O., S. 15). Es verwies dabei einerseits auf das Urteil vom 14. Februar 2012 i.S. der Parteien, mit dem das Bezirksgericht Meilen den Vertrag über die Karte für die C._____ vom Dezember 1998 für gültig erach- tet und dem Beklagten verboten hatte, OL-Karten in einem genau bezeichneten Gebiet ohne Zustimmung des Klägers an Vereinsmitglieder oder andere Dritte herauszugeben und/oder sich um Rechte an solchen Karten in irgendeiner Weise zu bemühen bzw. Kartenprojekte beim Schweizerischen OL-Verband einzugeben. Einer nochmaligen Klage gleichen Inhaltes stünde die res iudicata entgegen. Be- reits das führe zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses des Klägers. Zudem könnte der Beklagte, würde man dem Kläger zumuten, nochmals eine Unterlas- sungsklage zu erheben wie diejenige, welche bereits zum Urteil vom 14. Februar 2012 geführt hatte, durch eine erneute Kündigung des Vertrages dieselbe Sach- und Rechtslage herstellen, wie sie jetzt schon bestehe. Die unsichere Rechtslage würde insoweit fortdauern.
E. 2.2 Der Beklagte hält das für unzutreffend, im Wesentlichen zunächst mit dem Ar- gument, die Feststellungsklage sei subsidiär zur Leistungsklage und dem Kläger stehe die Möglichkeit offen, eine Leistungsklage zu erheben (vgl. act. 37 S. 8 f.). Denn das Urteil vom 14. Februar 2012 entfalte auf den Sachverhalt, wie er nun zu beurteilen sei, keine Wirkung der abgeurteilten Sache (vgl. a.a.O. S. 9 f.). Weiter wird etwa vorgebracht, die Argumentation des Einzelgerichtes zu einer allfälligen erneuten Kündigung greife zu kurz. Denn mit der Feststellung, die der Kläger be- antragt habe, werde noch nicht entschieden, wann das gesetzliche Kündigungs-
- 11 - recht greife, das ihm – dem Beklagten – deshalb zustehe, weil es keine ewigen Verträge gebe. Auch das angefochtene Feststellungsurteil erlaube es dem Be- klagten zudem, durch eine erneute Kündigung wieder die gleiche Rechtslage her- beizuführen (vgl. a.a.O. S. 10 f.).
E. 2.3 Mit dem Urteil vom 14. Februar 2012 hat das Bezirksgericht Meilen für die Parteien verbindlich, nämlich rechtskräftig festgehalten (vgl. vorn Ziff. I/1.3), der Vertrag über die Karte für die C._____ vom Dezember 1998 sei gültig. Insbeson- dere gültig ist demnach auch Ziffer 12 des Vertrages. Und gestützt darauf hat das Bezirksgericht das Verbot gegenüber dem Beklagten ausgesprochen, worauf das Einzelgericht richtig hinwies. Insoweit liegt eine abgeurteilte Sache vor, was – wie das Einzelgericht ebenfalls zutreffend vermerkt – einer erneuten Leistungs- bzw. Unterlassungsklage des Klägers entgegenstünde. Es stünde die abgeurteilte Sa- che nur dann einer erneuten Klage nicht entgegen, wenn der Vertrag über die Karte für die C._____ bzw. Ziffer 12 dieses Vertrages nicht mehr gölte. In diesem Fall, den der Beklagte aufgrund seiner Kündigung als gegeben betrachtet, wäre einer erneuten Klage, die sich auf Ziffer 12 des Vertrages abstützte, aber auch der Boden entzogen, nämlich die Rechtsgrundlage. Um die Frage nach dem Be- stand dieser Rechtsgrundlage wiederum dreht sich der Streit ausschliesslich. Wie der Kläger den Bestand der Rechtsgrundlage durch eine Leistungsklage bewah- ren oder gar erzwingen könnte, nachdem die Rechtsgrundlage – wie der Beklagte annimmt – weggefallen ist, bleibt unergründlich. Der Beklagte vermag das denn auch folgerichtig nicht aufzuzeigen. Dem Kläger bleibt somit einzig der Weg, den Bestand des Vertrages feststellen zu lassen. Das Einzelgericht hat daher ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an dieser Feststellung zutreffend bejaht. In der Sache richtig sind auch die übrigen Erwägungen des Einzelgerichtes im angefochtenen Urteil (vgl. act. 41 S. 15), auf die zur Vermeidung von Wieder- holungen ergänzend verwiesen werden kann. Präzisierend ist dem noch beizufü- gen, dass es bei der Suche nach der Antwort auf die Frage, ob dem Kläger ein schützenswertes Interesse an der Feststellung des Bestandes des Vertrages zu- kommt, vordringlich darum geht, ob der Beklagte befugt war, den Vertrag per En- de 2012 zu kündigen und damit zu beenden, oder gerade nicht. Es geht m.a.W. in erster Linie um Aktuelles und nicht darum, wie sich die Rechtslage allenfalls in der
- 12 - Zukunft ausnehmen wird oder würde, wenn bzw. sofern sich der Beklagte für eine erneute Kündigung entscheiden würde und sich dazu aus anderen als den heute geltend gemachten Gründen für befugt hielte. Soweit der Beklagte hingegen die Befugnis für eine erneute Kündigung auf die gleichen Gründe stützen wollte wie bei der Kündigung per Ende 2012, so belegte das zusätzlich das Bedürfnis des Klägers an Rechtssicherheit. Denn diese Gründe liegen nach Auffassung des Be- klagten nicht im Vertrag, sondern im Gesetz – er macht jedenfalls ein gesetzliches Kündigungsrecht geltend (vgl. z.B. act. 37 S. 11 [vor Rz. 25]). Und fehlte es heute daran, dann auch fürderhin (jedenfalls so lange, wie das Gesetz in diesem Punkt gleich bleiben wird). Anders als der Beklagte zu vermeinen scheint, würde daher eine derartige erneute Kündigung seinerseits an der Rechtslage (am weiteren Be- stand des Vertrages) nichts ändern. Irrig wäre die Meinung – um selbst das noch kurz anzufügen –, eine Kündi- gung beende grundsätzlich per se ein Vertragsverhältnis bzw. eine Rechtsbezie- hung. Mit Kündigung wird lediglich die Ausübung eines Rechtes auf Vertragsbe- endigung durch die Abgabe einer Willenserklärung bezeichnet. Fehlt es an einem solchen (vertraglich oder gesetzlich geregelten) Beendigungsrecht, vermag die blosse Erklärung, man übe es aus, das Recht nicht zu schaffen; die Erklärung bleibt in Bezug auf ihren Zweck, den Vertrag zu beenden, vielmehr folgenlos.
E. 2.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses bleibt somit festzuhalten, dass das Ein- zelgericht zu Recht auf die Klage eingetreten ist. Die Berufung erweist sich inso- weit als unbegründet und ist folgerichtig im Hauptantrag abzuweisen.
3. - 3.1 Zur Sache selbst erwog das Einzelgericht im Wesentlichen (vgl. act. 41 S. 20 ff.) vorab einmal, mit dem Urteil vom 14. Februar 2012 habe das Bezirksge- richt dem Beklagten gestützt auf den Vertrag über die Karte für die C._____ (fort- an nur noch kurz: der Vertrag) verboten, Karten zu einem Gebiet herauszugeben, das im Vertrag genau bezeichnet ist. Grundlage des Verbotes sei die Feststellung der Gültigkeit bzw. Verbindlichkeit des Vertrages für die Parteien gewesen. Diese Feststellung sei auch hinsichtlich der vorliegenden Streitsache verbindlich (vgl. a.a.O., S. 21). Weiter hielt es fest, der Vertrag zwischen den Parteien sei zeitlich unbegrenzt (a.a.O.). Ergänzend führte es dazu aus, es dürfe davon ausgegangen
- 13 - werden, die Parteien hätten dem Vertrag keine Dauer zugemessen, die über die Lebensdauer des Klägers hinausgehe (vgl. a.a.O. S. 24). Denn es dürfe ebenso angenommen werden, die Person des Kartenherstellers sei entscheidendes Ele- ment für den Vertrag sei gewesen (a.a.O.). Im Normalfall sei ebenso davon aus- zugehen, ein Mensch übe eine intellektuelle Tätigkeit wie die Herstellung von Kar- ten nicht wesentlich über das 70. Altersjahr aus. Redliche und vernünftige Ver- tragspartner hätten daher den Vertrag mit dem damals knapp 50jährigen Kläger wohl auf 20 Jahre befristet, also bis zum Jahr 2018 (a.a.O.). Mit den sich aus der Feststellung unbegrenzter Vertragsdauer ergebenden Folgen befasst sich das Einzelgericht auch einlässlich im Lichte der bundesge- richtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 114 II 159 ff. (vgl. a.a.O., S. 21 f.). Dar- aus zog es den Schluss, ein Beendigungsrecht könne dem Beklagten entweder aufgrund von Art. 27 ZGB zukommen oder allenfalls aufgrund von Art. 2 ZGB. Beides verneinte das Einzelgericht. Im Beharren des Klägers auf dem Vertrag vermochte es keinen Rechtsmissbrauch zu erkennen (vgl. a.a.O., S. 25). Es wies zudem darauf hin, dass die Kündigung 77 Tage nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils, mit dem der Vertrag für gültig befunden worden war, ausgesprochen wurde und beide Parteien nicht behauptet hätten, es sei in dieser Zeit etwas vor- gefallen, was die Kündigung ausgelöst hätte (vgl. a.a.O., S. 23). Im Einklang mit dem Urteil vom 14. Februar 2012 hielt es endlich fest, der Beklagte werde durch den Vertrag nicht übermässig gebunden. Er sei nicht darauf angewiesen gewe- sen, den Vertrag mit dem Kläger abzuschliessen (vgl. a.a.O.). Durch den Vertrag werde er nicht in seiner Existenz betroffen. Es liege nicht einmal eine wesentliche Einschränkung des Beklagten in seiner wirtschaftlichen Freiheit vor (a.a.O., S. 24). Wenn der Beklagte nachträglich finde, der Vertrag sei für den Kläger güns- tiger ausgefallen als für ihn selbst, dann habe er sich das bzw. seinen Vertretern zuzuschreiben (vgl. a.a.O. S. 23).
E. 3 Die OLG darf diese Karten für die C._____ und für interne Trainings verwenden. Weitere Veranstaltungen mit dieser Karte, zu denen Nichtmitglieder zugelassen sind, z.B. öffentliche OL, sind nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Herausgebers zulässig.
E. 3.2 Der Beklagte setzt diesen Überlegungen des Einzelgerichtes zunächst einmal seine Sicht zur Rechtslage entgegen, die er aus seiner Sicht diverser Bundesge- richtsentscheide herleitet (vgl. act. 37 S. 12 ff.). Daraus schliesst und rügt er ei- nerseits eine Verletzung des Rechtsgrundsatzes der Kündbarkeit "ewiger" Verträ- ge durch das Einzelgericht. Dieses habe den BGE 114 II 159 nur unvollständig
- 14 - wiedergegeben, namentlich die Erwägung 2/c nicht (vgl. a.a.O., S. 15), sowie letztlich offen gelassen, wann der Vertrag kündbar sei. Explizit bestätige das Ein- zelgericht nicht einmal die Kündbarkeit des Vertrages (vgl. a.a.O., S. 16). Aus dem Urteil vom 14. Februar 2012 des Bezirksgerichtes Meilen habe das Einzelgericht zudem falsche Schlüsse gezogen, sei es doch dort um die Teilnich- tigkeit des Vertrages gegangen und nicht um dessen Kündbarkeit gemäss dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach "ewige" Verträge kündbar seien. Daher sei es falsch gewesen, dass sich das Einzelgericht auf die Zeitspanne zwischen Rechtskraft des Urteils und Kündigung beschränkt habe (vgl. a.a.O. S. 17). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgert der Beklagte, für die Kündbarkeit "ewiger" Verträge sei massgeblich, wann die Anfangsinvestitionen derjenigen Par- tei amortisiert worden seien, welche im späteren Gang des Vertrages einen lau- fenden Vorteil erziele. Das habe das Einzelgericht verkannt und in seinen Erwä- gungen zur hypothetisch vereinbarten Vertragsdauer nicht geprüft (a.a.O., S. 18). Damit sei die von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestandsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Kündbarkeit von Verträgen verletzt worden (vgl. a.a.O.). Der Beklagte rügt des weitern eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das Einzelgericht und der Bestimmungen über die Beweislast (vgl. a.a.O. S. 18 ff.). Unter wiederholtem Hinweis auf seine Ausführungen vor dem Einzelge- richt (a.a.O., S. 18, S. 19) hält er dafür, es hätte am Kläger gelegen, die behaup- tete Ungültigkeit der Kündigung zu beweisen, was aus Art. 8 ZGB folge (a.a.O., S. 19). Namentlich hätte der Kläger sich zu seinen Anfangsinvestitionen bzw. ini- tialen Investitionen äussern müssen, zumal ihm das ein Leichtes gewesen wäre. Das habe er nicht getan. Das Einzelgericht habe diese Verweigerung der Mitwir- kung hingenommen, weshalb eine "weitere Substantiierung der diesbezüglichen beklagtischen Ausführungen" (vgl. a.a.O., S. 19) unmöglich gewesen und das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt worden sei (vgl. a.a.O.).
E. 3.3 Im Ergebnis erweist sich die Berufung ebenfalls unter dem vom Einzelgericht bejahten Gesichtspunkt der Wirkungslosigkeit der Kündigung des Beklagten per Ende 2012 und damit der Fortdauer des Vertrages sachlich als unbegründet. Das führt zur Abweisung der Berufung und zur Bestätigung des einzelgerichtlichen Entscheides in der Sache (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides).
- 20 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolge)
1. Der Beklagte unterliegt als Berufungskläger vollumfänglich. Diesem Verfahren- sausgang entsprechend sind die Prozesskosten zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Die grundsätzliche Festsetzung von Prozesskosten im erstinstanzlichen Zwi- schenentscheid wird vom Beklagten als Berufungskläger nicht beanstandet (vgl. act. 37 Rz. 61). Ebenso wenig gerügt werden die Bemessung der Entscheidge- bühr und deren Bezug aus dem Kostenvorschuss sowie die Festsetzung der Par- teientschädigung (a.a.O.). Das führt zur Bestätigung des Entscheids des Einzel- gerichts auch in den Dispositivziffern 2-5.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 GebV OG im Umfang der einfachen Grundgebühr festzusetzen. Die- ser Ansatz ist angemessen, weil bei der Beurteilung der gesamten Sache eine Verdoppelung der Gebühr ohne Weiteres angezeigt wäre. Weiterhin ist dabei vom Streitwert von Fr. 10'000.‒ auszugehen. Wie in Ziff. II/1.1 bereits dargelegt, misst der Beklagte der Sache diesen Wert zu. Dieser Wert, der auf Angaben des Klä- gers beim Einzelgericht basiert, ist nicht offensichtlich falsch, zumal sich der Klä- ger – wie gesehen – auch heute einer genaueren Berechnung des von ihm kla- geweise Verlangten entzieht (vgl. vorn Ziff. II/1.1). Bei der Regelung des Bezugs der Entscheidgebühr ist Art. 111 Abs. 1 ZPO zu beachten. Analog der Entscheidungsgebühr ist die Parteientschädigung gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV festzusetzen. Sodann ist antragsgemäss Mehrwertsteuerersatz zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird der als "(Teil-)Urteil" bezeichnete Zwischenentscheid des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im verein- fachten Verfahren, vom 16. Januar 2014 vollumfänglich bestätigt.
- 21 -
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'750.‒ festge- setzt, dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kosten- vorschuss verrechnet.
3. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, dem Kläger und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.‒ zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Meilen, Einzel- gericht im vereinfachten Verfahren, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 10'000.‒. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein MLaw D. Weil versandt am:
E. 3.3.1 Mit dem Vertrag über die Karte für die C._____ wurde ein Dauervertrag ab- geschlossen bzw. ein Schuldverhältnis, das aufgrund der Vertragsziffer 12 wie ein Dauervertrag wirkt und insofern analog zu betrachten ist (vgl. etwa BGE 138 III 304 E. 6, a.E.). Davon gehen die Parteien und das Einzelgericht zu Recht aus. Praktisch alle Leistungen, die im Vertrag verspochen wurden, sind jedenfalls be- reits erbracht worden und es entfaltet heute Bindungswirkungen im Wesentlichen nur noch die Vertragsziffer 12 bzw. das darin enthaltene Versprechen des Beklag- ten gegenüber dem Kläger, auf die Herausgabe von OL-Karten zu einem genau bezeichneten Gebiet zu verzichten. Das will der Beklagte nicht mehr gegen sich gelten lassen, weil er sich befugt glaubt, den Vertrag durch eine Kündigung, also einseitig durch die Abgabe einer Willenserklärung beenden zu können und been- det zu haben. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Ziff. II/2.3 a.E.) muss der Beklagte sich dazu auf einen Beendigungsgrund berufen können. Diesen Beendigungs- grund wiederum hat er im Streitfall zu beweisen, letztlich also die Gültigkeit seiner Kündigung. Keinen Beendigungsgrund in diesem Sinne bietet der Art. 27 ZGB. Denn diese Norm führt, sind ihre Voraussetzungen erfüllt, "lediglich" zur Teilnichtigkeit
- 16 - eines auf unbegrenzte Dauer eingegangenen Vertrages gemäss Art. 20 Abs. 2 OR. Diese Teilnichtigkeit ist durch (richterliche) Vertragsergänzung aufgrund des hypothetischen Parteiwillens zu beheben (vgl. BGE 114 II 163 E. 2/c; gl. zudem BGE 127 II 69, S. 77 f., auf welches Urteil der Beklagte ebenfalls verweist [siehe act. 37 S. 13]). In der Regel führt das entweder zu einer Beschränkung der Ver- tragsdauer, mithin zu einem Vertrag auf begrenzte bzw. bestimmte Dauer (vgl. dazu beispielhaft BGE 114 II 163 f. in E. 2/c und BGE 127 II 69, S. 78). Oder es führt die Nichtigkeit i.S. des Art. 20 Abs. 2 OR allenfalls zum Wegfall (ex tunc) eines Teils der Verpflichtungen (vgl. auch GAUCH, System der Beendigung von Dauerverträgen, Freiburg 1968, S. 25: Bei Art. 20 Abs. 2 OR kommt ein Vertrags- verhältnis mit anderem Inhalt als gewollt zustande). Zum zweiten Fall (Wegfall ei- nes Teils von Verpflichtungen) hat sich das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom
E. 3.3.2 Um selbst das noch zu erwähnen: Bei der Prüfung, inwieweit ein zeitlich un- begrenzter, sog. "ewiger" Vertrag vor Art. 27 und Art. 2 ZGB standhält, ist u.a. da- nach zu differenzieren, inwieweit der Vertrag zu einem Tun oder zu einem Unter- lassen verpflichtet. Geht es um ein Tun, ist gewöhnlich ein strengerer Massstab anzusetzen als dort, wo es um einen Verzicht geht (vgl. BGE 114 II 162 [unter Verweis auf BGE 93 II 300 E. 7], 164). Die Frage nach der Amortisation anfängli- cher Investitionen, die der Beklagte ins Zentrum seiner Überlegungen stellt, be- rührt sodann nur einen Gesichtspunkt, unter dem ein allfälliges Übermass an Bin- dung i.S. des Art. 27 ZGB zu prüfen ist. Denn massgeblich ist der Blick aufs Ver- tragsganze, und es überwiegt der Gesichtspunkt der Amortisation gewiss dort, wo es um erhebliche bis vitale wirtschaftliche Interessen der gebundenen Partei geht. Beim Vertrag der Parteien ist das, wie bereits das Bezirksgericht Meilen im Urteil vom 14. Februar 2012 erwogen hat, nicht der Fall. Das Einzelgericht verweist da- rauf (vgl. act. 41 S. 9-12). Zu Recht hat es sich zudem dieser Sichtweise des Be- zirksgerichtes angeschlossen (vgl. a.a.O., S. 23 f.). Beim Beklagten geht es näm- lich in erster Linie um Sportausübung seiner Mitglieder, gerade auch Jugendli- cher, sowie um Training seiner Mitglieder in der Region und gelegentlich um die Veranstaltung von Wettkämpfen. Dazu benötigen seine Mitglieder und die Teil- nehmer an Wettkämpfen gewiss OL-Karten. Richtigerweise behauptete der Be- klagte aber nicht, es sei das nur mit OL-Karten möglich, die er selbst herausgebe, und er behauptete daher richtigerweise auch nie, es gehöre gleichwohl zu seinen wesentlichen, ja vitalen Aufgaben, als Herausgeber von OL-Karten aufzutreten und es lägen gerade darin zudem erhebliche wirtschaftliche Gründe für sein Ge- deihen. In der Berufungsschrift trägt er zu allen diesen Gesichtspunkten ohnehin nichts vor, was begründet eine von der zutreffenden einzelgerichtlichen Auffas- sung abweichende Sicht der Dinge zuliesse, und es fehlt insoweit an entspre- chenden Rügen im Berufungsverfahren (vgl. dazu auch vorn Ziff. II/3.3, vor 3.3.1). Hinzu kommt, dass die Ziffer 12 des Vertrages nur zu Bindungswirkungen zwischen den Vertragsparteien führt, nicht hingegen Wirkungen gegenüber Drit- ten entfaltet. Soweit der Beklagte also in der Ziffer 12 ein Recht des Klägers auf Herausgabe anerkennt und im Gegenzug auf die eigene Herausgabe verzichtet, geht es nur um ein Recht des Klägers im Verhältnis zum Beklagten und nur um
- 19 - einen Verzicht des Beklagten auf Herausgabe zu Gunsten des Klägers. Nicht ver- zichtet wird vom Beklagten damit etwa auf den Kauf von OL-Karten bei einem Dritten, der solche aufnimmt und herausgibt, und nicht verzichtet wird damit eben- falls auf den Verkauf bzw. die Abgabe von OL-Karten eines Dritten an die Mitglie- der des Beklagten oder an die Teilnehmer eines vom Beklagten veranstalteten Wettkampfes. Und das dem Kläger in Ziffer 12 vom Beklagten zuerkannte Recht auf gewissermassen exklusive Herausgabe von OL-Karten bindet keinen Dritten, OL-Karten zu dem Gebiet herauszugeben, das in der Vertragsziffer 12 näher um- schrieben ist. Dass es heute oder in näherer Zukunft keine solchen Dritten gäbe, ist endlich nicht anzunehmen und wird vom Beklagten daher wiederum zu Recht so auch nicht geltend gemacht, namentlich nicht in der Berufungsschrift. Deswe- gen ist es ebenso unter allen diesen weiteren Aspekten nicht zu beanstanden, dass das Einzelgericht eine Fortdauer des Vertrages über den vom Beklagten frei gewählten Beendigungstermin bis wenigstens 2018 bejaht hat. Weiteres dazu kann offen gelassen werden (vgl. dazu von Ziff. II/3.3.1, a.E.). Es ist daher fast schon müssig, in Anlehnung an das Einzelgericht (vgl. act. 41 S. 23 [Erw. 6.a]) darauf hinzuweisen, dass es sich der Beklagte selbst zu- zuschreiben hätte oder hat, wenn die Karten solcher Dritter teurer sein sollten als die des Klägers, was zu gewissen wirtschaftlichen Einbussen führte oder führt. Denn Art. 27 ZGB schützt "nur" vor übermässiger Bindung, aber nicht vor allen Folgen unvorteilhafter Geschäfte (wobei hier offen ist, ob das so überhaupt zu- trifft, weil offen ist, ob Karten Dritter teurer sind).
E. 4 Die A._____ erhält einen Computer-Ausdruck der neuen Karte spätestens am 31.3… [Jahr]. Sie kann Aenderungswünsche bis am 30.4… [Jahr] angeben. Sie erhält gedruckte Karten spätestens am 31.5…. [Jahr].
- 5 -
E. 5 Die OLG erwirbt vom Herausgeber für Fr. 1000.-- die Rechte an der Hauptfläche (ausge- nommen ein Feld der Grösse A6) auf der Rückseite der Karte. Sie kann darauf Inserate pla- zieren. Die Druckkosten für die Inserate bezahlt die A._____. Eine Teilfläche im Format A6 verbleibt dem Herausgeber für Informationen über die OL-Karten der Region.
E. 6 Das Nachdrucken oder Kopieren der Karte, sei es farbig oder schwarzweiss, ganz oder teil- weise, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers erlaubt.
E. 7 Der Eindruck von Kategorienbezeichnungen, Bahnen, Postenbeschreibungen und Posten- netzen für die KOM ist Sache der OLG. Werbung und Kartenbeschriftung dürfen dabei nicht überdruckt werden.
E. 8 Die OLG sorgt dafür, dass bei der Durchführung von Trainings und Wettkämpfen mit diesen Karten die rechtskräftigen Auflagen von Landbesitzern, Behörden, SOLV und der regionalen Fachstelle "OL und Umwelt" vollständig eingehalten werden.
E. 9 Die OLG kann zuviel bezogene Karten bis am 10.7…. [Jahr] zurückgeben.
E. 10 Für die durch die Neuausgabe erfolgende Entwertung der noch vorhandenen Exemplare der Karte …(Ausgabe 1995) bezahlt die OLG dem Herausgeber Fr. 1.-- pro Stück, maximal Fr. 1500.--
E. 11 Als Gegenleistung für die Aenderung der Pläne des Herausgebers in Bezug auf die Karte (vorzeitige Neuausgabe) und für die damit verbundene Verunmöglichung eines Laufes der WM 20.. in diesem Gebiet wird die A._____ spätestens im Jahre 20.. im … einen OL mit min- destens 1000 Teilnehmern auf einer Karte des Herausgebers durchführen.
E. 12 Die A._____ anerkennt das Recht des Herausgebers auf die alleinige Herausgabe von OL- Karten im Gebiet … - … - …- …- … - … - … - …. Sie wird sich nicht um Rechte an solchen Karten bemühen. Sollten ihr solche Rechte zugesprochen werden, so wird sie sie an den Herausgeber abtreten. Als Gegenleistung erhält sie dafür gegenüber dem Herausgeber ein Vorkaufsrecht für die Rechte an allen Karten dieser Gebiete, wenn der Herausgeber oder seine Erben diese Rechte dereinst abgeben. …"
E. 14 Februar 2012 bereits befasst und dabei festgestellt, die Vertragsziffer 12 verstosse nicht gegen den Art. 27 ZGB. Die Ziffer 12 (bzw. das darin enthaltene Versprechen des Beklagten) hat damit Bestand und gab Anlass zum rechtskräftig gewordenen Verbot an den Beklagten. Insofern ist heute nicht mehr darauf zu- rückzukommen. Im ersten Fall (Beschränkung der Vertragsdauer) ist der Vertrag während der bestimmten Dauer gültig, also einzuhalten. Und er endet mit dem Ablauf der Dauer von selbst – der Ablauf der Dauer ist m.a.W. unmittelbarer Be- endigungsgrund des Vertrages (vgl. auch GAUCH, a.a.O., S. 26). Raum für die Verkürzung der Dauer durch einseitige Willenserklärung des Verpflichteten (Kün- digung) besteht insoweit gerade keiner. Soll der Vertrag gleichwohl vor Ablauf der Vertragsdauer (also vorzeitig) durch einseitige Willenserklärung beendet werden können, wie das der Beklagten für sich beansprucht, bedarf es dafür folgerichtig eines anderen, insofern "besonderen" Beendigungsgrundes (vgl. zum Ganzen auch VENTURI–ZEN-RUFFINEN, La résiliation pour justes motifs des contrats de durée, Zürich usw. 2007, S. 123-126, dort insbes. auch das Fazit in Rz. 353). Es kann dieser andere Grund in einer Veränderung der Verhältnisse liegen, welche – objektiv gesehen – entweder die Fortsetzung der Vertragsbeziehung für eine Par- tei schlechterdings unzumutbar erscheinen liesse oder das Beharren der Gegen- partei auf dem Vertrag als nutzlose Rechtsausübung i.S. des Art. 2 Abs. 2 ZGB. Es kann dieser weitere Grund aber ebenso z.B. in vertragswidrigem Verhalten der
- 17 - Gegenpartei liegen, welches – objektiv gesehen – gewichtig ist und die Fortset- zung des Vertrags im Lichte des Vertrauensgrundsatzes ebenfalls als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. zum Ganzen auch BGE 138 III 304 E. 7). Das scheint der Beklagte, der auch heute keinen Sachverhalt bezeichnet, welcher einen solchen "besonderen" Grund annehmen liesse, offensichtlich zu verkennen. Im Gegensatz dazu hat sich das Einzelgericht mit diesen Gesichts- punkten befasst. So hat es – wie gesehen – einerseits erwogen, der Vertrag sei gemäss dem hypothetischen Parteiwillen zeitlich begrenzt (längstens auf Lebens- dauer des Klägers, wenigstens auf 20 Jahre und daher bis 2018), sowie ander- seits zutreffend festgestellt, es sei aufgrund der Darstellung der Parteien in den 77 Tagen zwischen der rechtskräftigen Feststellung des Bestandes der Vertrags- ziffer 12 und der Kündigung nichts vorgefallen, was letztere ausgelöst hätte. Rich- tig erkannt hat das Einzelgericht zudem, dass das Beharren des Klägers auf dem Vertrag unter den gegebenen Umständen – Urteil vom 14. Februar 2012 mit Ver- bot gegenüber dem Beklagten – nicht gegen Art. 2 ZGB (bzw. Art. 2 Abs. 2 ZGB) verstösst. Von daher ist es unter keinem Titel zu beanstanden, dass das Einzelgericht in der Sache feststellte, die Kündigung des Beklagten sei wirkungslos und es be- stehe der Vertrag über den vom Beklagten gewählten Kündigungszeitpunkt hin- aus weiter. Eine solche Feststellung hat der Kläger übrigens der Sache nach ge- nau beantragt, weshalb das Vorgehen des Einzelgerichts ebenfalls prozessual (Dispositionsmaxime) nicht beanstandet werden kann. Dieses Ergebnis enthebt von der Prüfung der weiteren Frage, weshalb der Beklagte vermeinte, er habe ei- ne Kündigungsfrist zu beachten gehabt. Immerhin: Eine solche ergibt sich weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz (welches Verträge wie den vorliegenden gar nicht regelt) noch aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, den der Beklagte – wie gezeigt – fälschlicherweise für sich beansprucht. Es erübrigte sich daher zu- gleich der weitere Hinweis, dass gemäss den allgemeinen Regeln eine Kündigung ihre vertragsbeendigende Wirkung wohl schon mit dem Zugang beim Empfänger entfalten würde (was freilich keine Partei daran hindern kann, aus räsonablen Gründen den Zeitpunkt der Beendigung mit der Kündigung auf einen späteren Termin zu verlegen).
- 18 -
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 15. bzw. 31. Dezember 1998 geschlossene Vertrag über die Karte für die C._____, insbesondere des- sen Ziff. 12, über den 31. Dezember 2012 hinaus gültig ist.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.
- Die Gerichtskosten werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sind ihm jedoch von der Beklagen zu ersetzten. - 3 -
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 1'800.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6./7. Mitteilung/Rechtsmittel Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (vgl. act. 37 S. 2):
- Das (Teil-)Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 16. Januar 2014 im Verfahren FV130045-G sei aufzuheben und auf Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens sei nicht einzutreten;
- eventualiter sei das (Teil-)Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 16. Januar 2014 im Verfahren FV130045-G aufzuheben und Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens sei abzuweisen;
- subeventualiter sei das (Teil-)Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 16. Januar 2014 im Verfahren FV130045-G aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) für das erstinstanz- liche Verfahren wie auch für das vorliegende zweitinstanzliche Verfahren zulas- ten des Klägers und Berufungsbeklagten. des Klägers und Berufungsbeklagten (vgl. act. 47 S. 2):
- Auf die Berufung der Berufungsklägerin vom 24. Februar 2014 ("Berufung") sei nicht einzutreten.
- Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und es sei das Teilur- teil des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Januar 2014 ("Teilurteil") zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungsklägerin (zuzüglich Mehrwertsteuer). Erwägungen: I. - 4 - (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)
- - 1.1 Die A._____ ist ein seit rund 40 Jahren bestehender Verein i.S. des ZGB, der sich dem Orientierungslaufsport widmet. Nach eigenen Angaben gehören ihm rund 150 Mitglieder an. Er verfügt zudem – wiederum gemäss eigenen Angaben – über eine grosse Nachwuchsabteilung. B._____ widmet sich ebenfalls dem Orientierungslaufsport, so etwa als Her- ausgeber von OL-Karten. Den Lesern von Sportseiten in Tageszeitungen wie z.B. der … ist er zudem als gelegentlicher Berichterstatter zum OL-Lauf-sport bekannt. Während mehr als zwei Jahrzehnten war B._____ Mitglied des Vereins A._____. 1.2 Der Verein A._____ hatte im Jahre … die Schweizer Kurzstrecken- Orientierungslauf-Meisterschaft (kurz: KOM) auszurichten. Zur Beschaffung des für die Teilnehmer notwendigen Kartenmaterials schloss er mit B._____ am
- bzw. 31. Dezember 1998 einen Vertrag, der im Wesentlichen nachstehenden Wortlaut hat (vgl. act. 4/4): "Vertrag zwischen der A._____, Veranstalterin der C._____, nachstehend A._____ genannt, und B._____, Herausgeber der OL-Karte …, nachstehend Herausgeber genannt über die Karte für die C._____
- Der Herausgeber stellt der OLG die überarbeitete Karte … 1: 10'000 in der für die C._____ benötigten Anzahl von mindestens 1000 und höchstens 4000 Stück zur Verfügung.
- Der Preis beträgt Fr. 4.-- für die ersten 1000 Karten, Fr. 3.-- für die folgenden 1000 Karten und Fr. 2.-- für die weiteren Karten. Der Weiterverkauf ist nur in Mengen bis 5 Stück und höchstens zu dem für die letzten Karten bezahlten Preis gestattet.
- Die OLG darf diese Karten für die C._____ und für interne Trainings verwenden. Weitere Veranstaltungen mit dieser Karte, zu denen Nichtmitglieder zugelassen sind, z.B. öffentliche OL, sind nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Herausgebers zulässig.
- Die A._____ erhält einen Computer-Ausdruck der neuen Karte spätestens am 31.3… [Jahr]. Sie kann Aenderungswünsche bis am 30.4… [Jahr] angeben. Sie erhält gedruckte Karten spätestens am 31.5…. [Jahr]. - 5 -
- Die OLG erwirbt vom Herausgeber für Fr. 1000.-- die Rechte an der Hauptfläche (ausge- nommen ein Feld der Grösse A6) auf der Rückseite der Karte. Sie kann darauf Inserate pla- zieren. Die Druckkosten für die Inserate bezahlt die A._____. Eine Teilfläche im Format A6 verbleibt dem Herausgeber für Informationen über die OL-Karten der Region.
- Das Nachdrucken oder Kopieren der Karte, sei es farbig oder schwarzweiss, ganz oder teil- weise, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers erlaubt.
- Der Eindruck von Kategorienbezeichnungen, Bahnen, Postenbeschreibungen und Posten- netzen für die KOM ist Sache der OLG. Werbung und Kartenbeschriftung dürfen dabei nicht überdruckt werden.
- Die OLG sorgt dafür, dass bei der Durchführung von Trainings und Wettkämpfen mit diesen Karten die rechtskräftigen Auflagen von Landbesitzern, Behörden, SOLV und der regionalen Fachstelle "OL und Umwelt" vollständig eingehalten werden.
- Die OLG kann zuviel bezogene Karten bis am 10.7…. [Jahr] zurückgeben.
- Für die durch die Neuausgabe erfolgende Entwertung der noch vorhandenen Exemplare der Karte …(Ausgabe 1995) bezahlt die OLG dem Herausgeber Fr. 1.-- pro Stück, maximal Fr. 1500.--
- Als Gegenleistung für die Aenderung der Pläne des Herausgebers in Bezug auf die Karte (vorzeitige Neuausgabe) und für die damit verbundene Verunmöglichung eines Laufes der WM 20.. in diesem Gebiet wird die A._____ spätestens im Jahre 20.. im … einen OL mit min- destens 1000 Teilnehmern auf einer Karte des Herausgebers durchführen.
- Die A._____ anerkennt das Recht des Herausgebers auf die alleinige Herausgabe von OL- Karten im Gebiet … - … - …- …- … - … - … - …. Sie wird sich nicht um Rechte an solchen Karten bemühen. Sollten ihr solche Rechte zugesprochen werden, so wird sie sie an den Herausgeber abtreten. Als Gegenleistung erhält sie dafür gegenüber dem Herausgeber ein Vorkaufsrecht für die Rechte an allen Karten dieser Gebiete, wenn der Herausgeber oder seine Erben diese Rechte dereinst abgeben. …" 1.3 Zwischen den Parteien kam es Jahre nach dem Vertragsschluss und nach- dem die C._____ durchgeführt worden war, zum Streit. Streitpunkte waren zum einen die Mitgliedschaft von B._____ im Verein A._____ sowie zum anderen die Verpflichtungen des Vereins gegenüber B._____ gemäss den Ziffern 11 und 12 des Vertrages – zu diesen zwei Themen rief B._____ jedenfalls im Jahre 2009 die Gerichte an, nachdem ihn der Verein A._____ als Mitglied ausgeschlossen hatte. In Bezug auf die Verpflichtungen des Vereins gemäss den Ziffer 11 und 12 des Vertrages stellte er beim Bezirksgericht Meilen die folgenden Rechtsbegehren (act. 4/3 S. 3): - 6 -
- Es sei der Beklagten zu verbieten, OL-Karten im Gebiet … - … - …- …- … - … - … - … ohne Zustimmung des Klägers an Vereinsmitglieder o- der an andere Dritte herauszugeben und/oder sich um Rechte an sol- chen Karten in irgendeiner Weise zu bemühen bzw. Kartenprojekte beim SOLV einzugeben. Als OL-Karten haben dabei topographische Karten, die im Wesentlichen für OL-Zwecke hergestellt werden, zu gel- ten.
- Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf sein erstes Verlangen hin die ihr von der Rekurskommission des SOLV bzw. von der Karten- kommission des SOLV zugesprochenen Rechte zur Herausgabe der OL-Karten "…" und "…" abzutreten.
- Die Beklagte sei zu verpflichten, bis spätestens per Ende Jahr 2013 den gemäss Ziff. 11 des Vertrages vereinbarten Orientierungslauf im … mit OL-Karten des Klägers durchzuführen. Mit Urteil vom 14. Februar 2012 (act. 4/3 S. 43) hiess das Bezirksgericht Meilen die Klage bei den Rechtsbegehren 2 und 3 gut. Hinsichtlich des Rechts- begehrens 4 wies es die Klage hingegen ab. Das Urteil blieb in diesen drei Punk- ten unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Ein Erfolg blieb B._____ zudem mit seiner Klage versagt, soweit er sich mit ihr gegen den Ausschluss aus dem Verein wehrte. Das Bezirksgericht wies sein entsprechendes Klagebegehren im Urteil vom 14. Februar 2012 ebenso ab (vgl. act. 4/3 S. 43) wie danach das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Urteil vom 27. August 2012 die dagegen erhobene Berufung im Verfahren LB120026 i.S. der Parteien. 1.4 Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 teilte der Rechtsvertreter des Vereins A._____ dem Rechtsvertreter von B._____ Folgendes mit (act. 4/5): "Nachdem sich das Bezirksgericht Meilen in seinem Urteil für die Gültigkeit des zwischen den Parteien Ende 1998 geschlossenen Vertrages entschied, erkläre ich namens der A._____ die Kündigung des 'C._____'-Vertrages per Ende Dezember 2012. Mit der Bitte um Kenntnisnahme." Am 13. Juni 2012 liess B._____ dem Rechtsvertreter des Vereins A._____ ausrichten, er akzeptiere diese Kündigung nicht und beharre auf der Einhaltung des Vertrages (vgl. act. 4/6). - 7 -
- Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2013 (vgl. act. 1-4) gelangte B._____ (fortan: der Kläger) an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, und klagte gegen den Verein A._____ (fortan: der Beklagte) mit den Begehren, die diesen Erwägungen vorangestellt sind. Zugleich stellte er ein Gesuch um Er- lass vorsorglicher Massnahmen. Dieses wies die Vorinstanz mit Verfügung vom
- August 2013 ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. act. 15). Nachdem die Kla- geantwort erstattet war, einigten sich die Parteien darauf, Replik und Duplik schriftlich zu erstatten, was die Vorinstanz geschehen liess (vgl. act. 41 [= act. 29 = act. 39] S. 13). Dieser zweite Schriftenwechsel (vgl. act. 22 und act. 27) fand gegen Ende November 2013 seinen Abschluss. Am 16. Januar 2014 fällte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid (vgl. act. 41 [= act. 29 = act. 39]).
- Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. Januar 2014 liess der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 die Berufung erheben (vgl. act. 37). In der Folge wurden usanzgemäss von Amtes wegen die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Hernach wurde vom Beklagten ein Kostenvorschuss einverlangt und am 25. März 2014 dem Kläger die Gelegenheit eingeräumt, auf die Berufung zu antworten. Die Antwort, die den gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel beendete, ging am
- Mai 2014 ein (vgl. act. 47) und wurde dem Beklagten zur Kenntnis gebracht (vgl. act. 48 f.). Die Sache ist spruchreif. II. (Zur Berufung im Einzelnen)
- - 1.1 Die Berufung ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, zulässig gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren mindestens Fr. 10'000.‒ beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Einzelgericht hat – gestützt auf die Angaben des Klägers – der Streitsache einen Wert von mindes- tens Fr. 10'000.– zugemessen, was vom Beklagten mit der Berufung nicht gerügt wird (vgl. act. 37 S. 5). Dem entsprechend erging der angefochtene Entscheid in einer Streitsache, deren Streitwert im Zeitpunkt der Entscheidfällung wenigstens Fr. 10'000.‒ betrug. Das ist massgeblich. - 8 - Irrelevant ist daher die vom Kläger erst im Berufungsverfahren modifizierte "Streitwertberechnung", die er auf Erwägungen des Einzelgerichts im angefochte- nen Entscheid abstützt, ohne aber genauer darzutun, wie hoch er den Streitwert nunmehr wirklich veranschlagt bzw. ob er seine Klage reduziert (vgl. act. 47 S. 3). Die Kritik, die der Kläger dabei an der Vorinstanz übt, geht zudem an der Sache vorbei, räumt er doch zugleich selbst ein, er habe der Vorinstanz einen Streitwert von Fr. 10'000.‒ bezeichnet (vgl. a.a.O: "Bei dem vom Berufungsbeklagten vor- instanzlich angegebenen Streitwert in Höhe von Fr. 10'000.‒"). Endlich führte – um selbst das noch zu erwähnen – auch ein Abstellen auf einen tieferen Streit- wert nicht zu einem Nichteintreten auf die Berufung, wie es der Kläger vermeint und beantragt. Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel wäre dannzumal ge- mäss konstanter Praxis der Kammer als Beschwerde entgegen zu nehmen (vgl. OGerZH PF110004 vom 9. März 2011 [Erw. 5.2], OGer ZH NQ110026 vom
- Juni 2011 und OGerZH NQ110029 vom 5. Sept. 2011 [Erw. 1]), soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um keinen Endentscheid i.S. des Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Das Einzelgericht hat ihn denn auch ausdrücklich als "(Teil-)Urteil" bezeichnet, weil es mit ihm nur das Rechtsbegehren Ziff. 1 ge- prüft hat und die Prüfung der übrigen Punkte des Rechtsbegehrens erst noch vor- nehmen will. Die ZPO kennt den Begriff eines Teilurteils bzw. eines Teilentscheides oder eines Vorentscheides im Gegensatz zum früher geltenden kantonalen Recht (vgl. § 189 ZPO ZH) nicht. Der Sache nach handelt es sich bei solchen Teil- oder Vor- entscheiden nach altrechtlicher Terminologie um einen Zwischenentscheid i.S. des Art. 237 ZPO, der aufgrund von Art. 219 ZPO auch im vereinfachten Verfah- ren gefällt werden kann. Zwischenentscheide i.S. des Art. 237 ZPO sind selb- ständig anzufechten (Art. 237 Abs. 2 ZPO) und dann zulässig, wenn die folgen- den Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 237 Abs. 1 ZPO): Erstens führt eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung der Sache ohne Weiterungen (nämlich "sofort") zu einem Endentscheid. Zweitens erübrigt sich dadurch ein ansonsten durchzuführendes erstinstanzliches Verfahren, das drittens mit einem bedeuten- den Zeit- oder/und Kostenaufwand verbunden wäre. - 9 - 1.3 Weder das Einzelgericht noch der Beklagte (vgl. dazu act. 37 S. 4/5) noch der Kläger (vgl. dazu act. 47 S. 3-5) setzen sich mit der Frage der Zulässigkeit des "(Teil-)Urteils" als Zwischenentscheid i.S. des Art. 237 ZPO näher auseinander. Das Einzelgericht hat die Frage immerhin in seinem Entscheid implizit beantwor- tet, indem es dem Kläger ein Interesse an der Feststellung zugestand, es gelte insbesondere die Ziffer 12 des in Erwägung I/1.2 vorgestellten Vertrages weiter- hin. Denn damit erachtete es vorweg die Kündigung des Vertrages durch den Be- klagten per 31. Dezember 2012 als unwirksam (vgl. act. 41 S. 21 - 25 sowie S. 27 [Dispositivziffer 1]). Ebenso hielt das Einzelgericht die Fortführung des erstin- stanzlichen Verfahrens implizit zumindest als zeitaufwendig, weil sich die Prüfung der übrigen Begehren des Klägers über mehrere Schritte hinziehen wird (vgl. da- zu act. 41 S. 25 und S. 28). Die von der einzelgerichtlichen Auffassung abweichende, gegenteilige Beur- teilung, nämlich die Kündigung des Vertrages durch den Beklagten habe die ver- tragliche Beziehung zwischen den Parteien per 31. Dezember 2012 aufgelöst, beendet das Verfahren. Erspart wird damit ebenso die Prüfung der übrigen kläge- rischen Begehren, die sich über mehrere Verfahrensschritte hinziehen würde. Das Vorgehen des Einzelgerichts, am 16. Januar 2014 ein "(Teil-)Urteil" zu fällen, er- füllt daher alles in allem die Vorgaben des Art. 237 ZPO und ist richtigerweise nicht zu beanstanden. Im "(Teil-)Urteil" vom 16. Januar 2014 liegt sodann ein der Berufung zugänglicher Zwischenentscheid i.S. des Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO vor.
- Der Streit zwischen den Parteien dreht sich um den weiteren Bestand des Ver- trages über die Karte für die C._____ vom Dezember 1998. Der Beklagte vertritt die Auffassung, er habe durch seine Kündigung die mit dem Vertrag für die Karte C._____ begründete Vertragsbeziehung zwischen den Parteien per Ende 2012 aufgelöst. Der Kläger nimmt den gegenteiligen Standpunkt ein. Er erachtet die Kündigung als rechtswidrig; die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien be- steht für ihn daher weiterhin und er verlangt mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1 eine entsprechende gerichtliche Feststellung. 2.1 Besteht zwischen zwei Parteien Ungewissheit bzw. Unsicherheit über den weiteren Bestand eines Rechtsverhältnisses, so berechtigt das gemäss Art. 88 - 10 - ZPO grundsätzlich zur Klage auf Feststellung dessen Bestandes. Das Einzelge- richt hat im angefochtenen Entscheid darauf bereits zutreffend hingewiesen, wie es auch die weiteren Voraussetzungen zutreffend darlegt, die erfüllt sein müssen, damit eine Feststellungsklage i.S. des Art. 88 ZPO zulässig ist (vgl. act. 41 S. 14; zum Ganzen siehe auch BESSENICH/BOPP, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. A., Zürich 2013, Art. 88 N 4 ff., mit zahlreichen Verweisen auf Literatur und Judikatur). Das ist hier nicht mehr zu wiederholen, sondern es kann genügen, darauf zu verweisen. Weiter hat das Einzelgericht dem Kläger ein aktuelles schutzwürdiges Inte- resse an der Feststellung des Weiterbestandes der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien zuerkannt (vgl. a.a.O., S. 15). Es verwies dabei einerseits auf das Urteil vom 14. Februar 2012 i.S. der Parteien, mit dem das Bezirksgericht Meilen den Vertrag über die Karte für die C._____ vom Dezember 1998 für gültig erach- tet und dem Beklagten verboten hatte, OL-Karten in einem genau bezeichneten Gebiet ohne Zustimmung des Klägers an Vereinsmitglieder oder andere Dritte herauszugeben und/oder sich um Rechte an solchen Karten in irgendeiner Weise zu bemühen bzw. Kartenprojekte beim Schweizerischen OL-Verband einzugeben. Einer nochmaligen Klage gleichen Inhaltes stünde die res iudicata entgegen. Be- reits das führe zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses des Klägers. Zudem könnte der Beklagte, würde man dem Kläger zumuten, nochmals eine Unterlas- sungsklage zu erheben wie diejenige, welche bereits zum Urteil vom 14. Februar 2012 geführt hatte, durch eine erneute Kündigung des Vertrages dieselbe Sach- und Rechtslage herstellen, wie sie jetzt schon bestehe. Die unsichere Rechtslage würde insoweit fortdauern. 2.2 Der Beklagte hält das für unzutreffend, im Wesentlichen zunächst mit dem Ar- gument, die Feststellungsklage sei subsidiär zur Leistungsklage und dem Kläger stehe die Möglichkeit offen, eine Leistungsklage zu erheben (vgl. act. 37 S. 8 f.). Denn das Urteil vom 14. Februar 2012 entfalte auf den Sachverhalt, wie er nun zu beurteilen sei, keine Wirkung der abgeurteilten Sache (vgl. a.a.O. S. 9 f.). Weiter wird etwa vorgebracht, die Argumentation des Einzelgerichtes zu einer allfälligen erneuten Kündigung greife zu kurz. Denn mit der Feststellung, die der Kläger be- antragt habe, werde noch nicht entschieden, wann das gesetzliche Kündigungs- - 11 - recht greife, das ihm – dem Beklagten – deshalb zustehe, weil es keine ewigen Verträge gebe. Auch das angefochtene Feststellungsurteil erlaube es dem Be- klagten zudem, durch eine erneute Kündigung wieder die gleiche Rechtslage her- beizuführen (vgl. a.a.O. S. 10 f.). 2.3 Mit dem Urteil vom 14. Februar 2012 hat das Bezirksgericht Meilen für die Parteien verbindlich, nämlich rechtskräftig festgehalten (vgl. vorn Ziff. I/1.3), der Vertrag über die Karte für die C._____ vom Dezember 1998 sei gültig. Insbeson- dere gültig ist demnach auch Ziffer 12 des Vertrages. Und gestützt darauf hat das Bezirksgericht das Verbot gegenüber dem Beklagten ausgesprochen, worauf das Einzelgericht richtig hinwies. Insoweit liegt eine abgeurteilte Sache vor, was – wie das Einzelgericht ebenfalls zutreffend vermerkt – einer erneuten Leistungs- bzw. Unterlassungsklage des Klägers entgegenstünde. Es stünde die abgeurteilte Sa- che nur dann einer erneuten Klage nicht entgegen, wenn der Vertrag über die Karte für die C._____ bzw. Ziffer 12 dieses Vertrages nicht mehr gölte. In diesem Fall, den der Beklagte aufgrund seiner Kündigung als gegeben betrachtet, wäre einer erneuten Klage, die sich auf Ziffer 12 des Vertrages abstützte, aber auch der Boden entzogen, nämlich die Rechtsgrundlage. Um die Frage nach dem Be- stand dieser Rechtsgrundlage wiederum dreht sich der Streit ausschliesslich. Wie der Kläger den Bestand der Rechtsgrundlage durch eine Leistungsklage bewah- ren oder gar erzwingen könnte, nachdem die Rechtsgrundlage – wie der Beklagte annimmt – weggefallen ist, bleibt unergründlich. Der Beklagte vermag das denn auch folgerichtig nicht aufzuzeigen. Dem Kläger bleibt somit einzig der Weg, den Bestand des Vertrages feststellen zu lassen. Das Einzelgericht hat daher ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an dieser Feststellung zutreffend bejaht. In der Sache richtig sind auch die übrigen Erwägungen des Einzelgerichtes im angefochtenen Urteil (vgl. act. 41 S. 15), auf die zur Vermeidung von Wieder- holungen ergänzend verwiesen werden kann. Präzisierend ist dem noch beizufü- gen, dass es bei der Suche nach der Antwort auf die Frage, ob dem Kläger ein schützenswertes Interesse an der Feststellung des Bestandes des Vertrages zu- kommt, vordringlich darum geht, ob der Beklagte befugt war, den Vertrag per En- de 2012 zu kündigen und damit zu beenden, oder gerade nicht. Es geht m.a.W. in erster Linie um Aktuelles und nicht darum, wie sich die Rechtslage allenfalls in der - 12 - Zukunft ausnehmen wird oder würde, wenn bzw. sofern sich der Beklagte für eine erneute Kündigung entscheiden würde und sich dazu aus anderen als den heute geltend gemachten Gründen für befugt hielte. Soweit der Beklagte hingegen die Befugnis für eine erneute Kündigung auf die gleichen Gründe stützen wollte wie bei der Kündigung per Ende 2012, so belegte das zusätzlich das Bedürfnis des Klägers an Rechtssicherheit. Denn diese Gründe liegen nach Auffassung des Be- klagten nicht im Vertrag, sondern im Gesetz – er macht jedenfalls ein gesetzliches Kündigungsrecht geltend (vgl. z.B. act. 37 S. 11 [vor Rz. 25]). Und fehlte es heute daran, dann auch fürderhin (jedenfalls so lange, wie das Gesetz in diesem Punkt gleich bleiben wird). Anders als der Beklagte zu vermeinen scheint, würde daher eine derartige erneute Kündigung seinerseits an der Rechtslage (am weiteren Be- stand des Vertrages) nichts ändern. Irrig wäre die Meinung – um selbst das noch kurz anzufügen –, eine Kündi- gung beende grundsätzlich per se ein Vertragsverhältnis bzw. eine Rechtsbezie- hung. Mit Kündigung wird lediglich die Ausübung eines Rechtes auf Vertragsbe- endigung durch die Abgabe einer Willenserklärung bezeichnet. Fehlt es an einem solchen (vertraglich oder gesetzlich geregelten) Beendigungsrecht, vermag die blosse Erklärung, man übe es aus, das Recht nicht zu schaffen; die Erklärung bleibt in Bezug auf ihren Zweck, den Vertrag zu beenden, vielmehr folgenlos. 2.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses bleibt somit festzuhalten, dass das Ein- zelgericht zu Recht auf die Klage eingetreten ist. Die Berufung erweist sich inso- weit als unbegründet und ist folgerichtig im Hauptantrag abzuweisen.
- - 3.1 Zur Sache selbst erwog das Einzelgericht im Wesentlichen (vgl. act. 41 S. 20 ff.) vorab einmal, mit dem Urteil vom 14. Februar 2012 habe das Bezirksge- richt dem Beklagten gestützt auf den Vertrag über die Karte für die C._____ (fort- an nur noch kurz: der Vertrag) verboten, Karten zu einem Gebiet herauszugeben, das im Vertrag genau bezeichnet ist. Grundlage des Verbotes sei die Feststellung der Gültigkeit bzw. Verbindlichkeit des Vertrages für die Parteien gewesen. Diese Feststellung sei auch hinsichtlich der vorliegenden Streitsache verbindlich (vgl. a.a.O., S. 21). Weiter hielt es fest, der Vertrag zwischen den Parteien sei zeitlich unbegrenzt (a.a.O.). Ergänzend führte es dazu aus, es dürfe davon ausgegangen - 13 - werden, die Parteien hätten dem Vertrag keine Dauer zugemessen, die über die Lebensdauer des Klägers hinausgehe (vgl. a.a.O. S. 24). Denn es dürfe ebenso angenommen werden, die Person des Kartenherstellers sei entscheidendes Ele- ment für den Vertrag sei gewesen (a.a.O.). Im Normalfall sei ebenso davon aus- zugehen, ein Mensch übe eine intellektuelle Tätigkeit wie die Herstellung von Kar- ten nicht wesentlich über das 70. Altersjahr aus. Redliche und vernünftige Ver- tragspartner hätten daher den Vertrag mit dem damals knapp 50jährigen Kläger wohl auf 20 Jahre befristet, also bis zum Jahr 2018 (a.a.O.). Mit den sich aus der Feststellung unbegrenzter Vertragsdauer ergebenden Folgen befasst sich das Einzelgericht auch einlässlich im Lichte der bundesge- richtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 114 II 159 ff. (vgl. a.a.O., S. 21 f.). Dar- aus zog es den Schluss, ein Beendigungsrecht könne dem Beklagten entweder aufgrund von Art. 27 ZGB zukommen oder allenfalls aufgrund von Art. 2 ZGB. Beides verneinte das Einzelgericht. Im Beharren des Klägers auf dem Vertrag vermochte es keinen Rechtsmissbrauch zu erkennen (vgl. a.a.O., S. 25). Es wies zudem darauf hin, dass die Kündigung 77 Tage nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils, mit dem der Vertrag für gültig befunden worden war, ausgesprochen wurde und beide Parteien nicht behauptet hätten, es sei in dieser Zeit etwas vor- gefallen, was die Kündigung ausgelöst hätte (vgl. a.a.O., S. 23). Im Einklang mit dem Urteil vom 14. Februar 2012 hielt es endlich fest, der Beklagte werde durch den Vertrag nicht übermässig gebunden. Er sei nicht darauf angewiesen gewe- sen, den Vertrag mit dem Kläger abzuschliessen (vgl. a.a.O.). Durch den Vertrag werde er nicht in seiner Existenz betroffen. Es liege nicht einmal eine wesentliche Einschränkung des Beklagten in seiner wirtschaftlichen Freiheit vor (a.a.O., S. 24). Wenn der Beklagte nachträglich finde, der Vertrag sei für den Kläger güns- tiger ausgefallen als für ihn selbst, dann habe er sich das bzw. seinen Vertretern zuzuschreiben (vgl. a.a.O. S. 23). 3.2 Der Beklagte setzt diesen Überlegungen des Einzelgerichtes zunächst einmal seine Sicht zur Rechtslage entgegen, die er aus seiner Sicht diverser Bundesge- richtsentscheide herleitet (vgl. act. 37 S. 12 ff.). Daraus schliesst und rügt er ei- nerseits eine Verletzung des Rechtsgrundsatzes der Kündbarkeit "ewiger" Verträ- ge durch das Einzelgericht. Dieses habe den BGE 114 II 159 nur unvollständig - 14 - wiedergegeben, namentlich die Erwägung 2/c nicht (vgl. a.a.O., S. 15), sowie letztlich offen gelassen, wann der Vertrag kündbar sei. Explizit bestätige das Ein- zelgericht nicht einmal die Kündbarkeit des Vertrages (vgl. a.a.O., S. 16). Aus dem Urteil vom 14. Februar 2012 des Bezirksgerichtes Meilen habe das Einzelgericht zudem falsche Schlüsse gezogen, sei es doch dort um die Teilnich- tigkeit des Vertrages gegangen und nicht um dessen Kündbarkeit gemäss dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach "ewige" Verträge kündbar seien. Daher sei es falsch gewesen, dass sich das Einzelgericht auf die Zeitspanne zwischen Rechtskraft des Urteils und Kündigung beschränkt habe (vgl. a.a.O. S. 17). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgert der Beklagte, für die Kündbarkeit "ewiger" Verträge sei massgeblich, wann die Anfangsinvestitionen derjenigen Par- tei amortisiert worden seien, welche im späteren Gang des Vertrages einen lau- fenden Vorteil erziele. Das habe das Einzelgericht verkannt und in seinen Erwä- gungen zur hypothetisch vereinbarten Vertragsdauer nicht geprüft (a.a.O., S. 18). Damit sei die von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestandsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Kündbarkeit von Verträgen verletzt worden (vgl. a.a.O.). Der Beklagte rügt des weitern eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das Einzelgericht und der Bestimmungen über die Beweislast (vgl. a.a.O. S. 18 ff.). Unter wiederholtem Hinweis auf seine Ausführungen vor dem Einzelge- richt (a.a.O., S. 18, S. 19) hält er dafür, es hätte am Kläger gelegen, die behaup- tete Ungültigkeit der Kündigung zu beweisen, was aus Art. 8 ZGB folge (a.a.O., S. 19). Namentlich hätte der Kläger sich zu seinen Anfangsinvestitionen bzw. ini- tialen Investitionen äussern müssen, zumal ihm das ein Leichtes gewesen wäre. Das habe er nicht getan. Das Einzelgericht habe diese Verweigerung der Mitwir- kung hingenommen, weshalb eine "weitere Substantiierung der diesbezüglichen beklagtischen Ausführungen" (vgl. a.a.O., S. 19) unmöglich gewesen und das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt worden sei (vgl. a.a.O.). 3.3 Ob der Beklagte mit der Vorstellung seiner Sicht der Rechtslage und den er- wähnten zahlreichen Verweisen auf seine Darstellung im erstinstanzlichen Ver- fahren seiner Rügeobliegenheit im Berufungsverfahren hinreichend nachgekom- men ist (vgl. einlässlich OGer ZH Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und - 15 - E. 1.2, mit Verweisen etwa auf HUNGERBÜHLER, in: Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 27-29 und N 33 sowie REETZ/THEILER, in: Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich 2013, Art. 311 N 36 sowie etwa BGE 138 III 375), darf bezweifelt werden, kann jedoch aus den nachfolgend noch darzulegenden Gründen letztlich offen bleiben. Unwesentlich ist zudem, um das vorweg anzusprechen, die Rüge des Be- klagten, das Einzelgericht habe die Erwägung 2/c des BGE 114 II 159 anders als übrige Erwägungen dieses Bundesgerichtsentscheide nicht im Wortlaut zitiert. Denn es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang der Wortlaut eines Entschei- des zitiert wird, der massgeblich erscheint, sondern es kommt darauf an, ob das Wesentliche eines Entscheides erfasst wird und daraus – bezogen auf den kon- kreten Einzelfall, den es zu beurteilen gilt – die richtigen Folgerungen gezogen werden. Dem ist das Einzelgericht grundsätzlich nachgekommen, weshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen (act. 41 S. 20 - 25) verwiesen werden kann. Was folgt, gilt lediglich noch der Ergänzung und Präzisierung des bereits vom Einzelgericht Erwogenen. 3.3.1 Mit dem Vertrag über die Karte für die C._____ wurde ein Dauervertrag ab- geschlossen bzw. ein Schuldverhältnis, das aufgrund der Vertragsziffer 12 wie ein Dauervertrag wirkt und insofern analog zu betrachten ist (vgl. etwa BGE 138 III 304 E. 6, a.E.). Davon gehen die Parteien und das Einzelgericht zu Recht aus. Praktisch alle Leistungen, die im Vertrag verspochen wurden, sind jedenfalls be- reits erbracht worden und es entfaltet heute Bindungswirkungen im Wesentlichen nur noch die Vertragsziffer 12 bzw. das darin enthaltene Versprechen des Beklag- ten gegenüber dem Kläger, auf die Herausgabe von OL-Karten zu einem genau bezeichneten Gebiet zu verzichten. Das will der Beklagte nicht mehr gegen sich gelten lassen, weil er sich befugt glaubt, den Vertrag durch eine Kündigung, also einseitig durch die Abgabe einer Willenserklärung beenden zu können und been- det zu haben. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Ziff. II/2.3 a.E.) muss der Beklagte sich dazu auf einen Beendigungsgrund berufen können. Diesen Beendigungs- grund wiederum hat er im Streitfall zu beweisen, letztlich also die Gültigkeit seiner Kündigung. Keinen Beendigungsgrund in diesem Sinne bietet der Art. 27 ZGB. Denn diese Norm führt, sind ihre Voraussetzungen erfüllt, "lediglich" zur Teilnichtigkeit - 16 - eines auf unbegrenzte Dauer eingegangenen Vertrages gemäss Art. 20 Abs. 2 OR. Diese Teilnichtigkeit ist durch (richterliche) Vertragsergänzung aufgrund des hypothetischen Parteiwillens zu beheben (vgl. BGE 114 II 163 E. 2/c; gl. zudem BGE 127 II 69, S. 77 f., auf welches Urteil der Beklagte ebenfalls verweist [siehe act. 37 S. 13]). In der Regel führt das entweder zu einer Beschränkung der Ver- tragsdauer, mithin zu einem Vertrag auf begrenzte bzw. bestimmte Dauer (vgl. dazu beispielhaft BGE 114 II 163 f. in E. 2/c und BGE 127 II 69, S. 78). Oder es führt die Nichtigkeit i.S. des Art. 20 Abs. 2 OR allenfalls zum Wegfall (ex tunc) eines Teils der Verpflichtungen (vgl. auch GAUCH, System der Beendigung von Dauerverträgen, Freiburg 1968, S. 25: Bei Art. 20 Abs. 2 OR kommt ein Vertrags- verhältnis mit anderem Inhalt als gewollt zustande). Zum zweiten Fall (Wegfall ei- nes Teils von Verpflichtungen) hat sich das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom
- Februar 2012 bereits befasst und dabei festgestellt, die Vertragsziffer 12 verstosse nicht gegen den Art. 27 ZGB. Die Ziffer 12 (bzw. das darin enthaltene Versprechen des Beklagten) hat damit Bestand und gab Anlass zum rechtskräftig gewordenen Verbot an den Beklagten. Insofern ist heute nicht mehr darauf zu- rückzukommen. Im ersten Fall (Beschränkung der Vertragsdauer) ist der Vertrag während der bestimmten Dauer gültig, also einzuhalten. Und er endet mit dem Ablauf der Dauer von selbst – der Ablauf der Dauer ist m.a.W. unmittelbarer Be- endigungsgrund des Vertrages (vgl. auch GAUCH, a.a.O., S. 26). Raum für die Verkürzung der Dauer durch einseitige Willenserklärung des Verpflichteten (Kün- digung) besteht insoweit gerade keiner. Soll der Vertrag gleichwohl vor Ablauf der Vertragsdauer (also vorzeitig) durch einseitige Willenserklärung beendet werden können, wie das der Beklagten für sich beansprucht, bedarf es dafür folgerichtig eines anderen, insofern "besonderen" Beendigungsgrundes (vgl. zum Ganzen auch VENTURI–ZEN-RUFFINEN, La résiliation pour justes motifs des contrats de durée, Zürich usw. 2007, S. 123-126, dort insbes. auch das Fazit in Rz. 353). Es kann dieser andere Grund in einer Veränderung der Verhältnisse liegen, welche – objektiv gesehen – entweder die Fortsetzung der Vertragsbeziehung für eine Par- tei schlechterdings unzumutbar erscheinen liesse oder das Beharren der Gegen- partei auf dem Vertrag als nutzlose Rechtsausübung i.S. des Art. 2 Abs. 2 ZGB. Es kann dieser weitere Grund aber ebenso z.B. in vertragswidrigem Verhalten der - 17 - Gegenpartei liegen, welches – objektiv gesehen – gewichtig ist und die Fortset- zung des Vertrags im Lichte des Vertrauensgrundsatzes ebenfalls als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. zum Ganzen auch BGE 138 III 304 E. 7). Das scheint der Beklagte, der auch heute keinen Sachverhalt bezeichnet, welcher einen solchen "besonderen" Grund annehmen liesse, offensichtlich zu verkennen. Im Gegensatz dazu hat sich das Einzelgericht mit diesen Gesichts- punkten befasst. So hat es – wie gesehen – einerseits erwogen, der Vertrag sei gemäss dem hypothetischen Parteiwillen zeitlich begrenzt (längstens auf Lebens- dauer des Klägers, wenigstens auf 20 Jahre und daher bis 2018), sowie ander- seits zutreffend festgestellt, es sei aufgrund der Darstellung der Parteien in den 77 Tagen zwischen der rechtskräftigen Feststellung des Bestandes der Vertrags- ziffer 12 und der Kündigung nichts vorgefallen, was letztere ausgelöst hätte. Rich- tig erkannt hat das Einzelgericht zudem, dass das Beharren des Klägers auf dem Vertrag unter den gegebenen Umständen – Urteil vom 14. Februar 2012 mit Ver- bot gegenüber dem Beklagten – nicht gegen Art. 2 ZGB (bzw. Art. 2 Abs. 2 ZGB) verstösst. Von daher ist es unter keinem Titel zu beanstanden, dass das Einzelgericht in der Sache feststellte, die Kündigung des Beklagten sei wirkungslos und es be- stehe der Vertrag über den vom Beklagten gewählten Kündigungszeitpunkt hin- aus weiter. Eine solche Feststellung hat der Kläger übrigens der Sache nach ge- nau beantragt, weshalb das Vorgehen des Einzelgerichts ebenfalls prozessual (Dispositionsmaxime) nicht beanstandet werden kann. Dieses Ergebnis enthebt von der Prüfung der weiteren Frage, weshalb der Beklagte vermeinte, er habe ei- ne Kündigungsfrist zu beachten gehabt. Immerhin: Eine solche ergibt sich weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz (welches Verträge wie den vorliegenden gar nicht regelt) noch aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, den der Beklagte – wie gezeigt – fälschlicherweise für sich beansprucht. Es erübrigte sich daher zu- gleich der weitere Hinweis, dass gemäss den allgemeinen Regeln eine Kündigung ihre vertragsbeendigende Wirkung wohl schon mit dem Zugang beim Empfänger entfalten würde (was freilich keine Partei daran hindern kann, aus räsonablen Gründen den Zeitpunkt der Beendigung mit der Kündigung auf einen späteren Termin zu verlegen). - 18 - 3.3.2 Um selbst das noch zu erwähnen: Bei der Prüfung, inwieweit ein zeitlich un- begrenzter, sog. "ewiger" Vertrag vor Art. 27 und Art. 2 ZGB standhält, ist u.a. da- nach zu differenzieren, inwieweit der Vertrag zu einem Tun oder zu einem Unter- lassen verpflichtet. Geht es um ein Tun, ist gewöhnlich ein strengerer Massstab anzusetzen als dort, wo es um einen Verzicht geht (vgl. BGE 114 II 162 [unter Verweis auf BGE 93 II 300 E. 7], 164). Die Frage nach der Amortisation anfängli- cher Investitionen, die der Beklagte ins Zentrum seiner Überlegungen stellt, be- rührt sodann nur einen Gesichtspunkt, unter dem ein allfälliges Übermass an Bin- dung i.S. des Art. 27 ZGB zu prüfen ist. Denn massgeblich ist der Blick aufs Ver- tragsganze, und es überwiegt der Gesichtspunkt der Amortisation gewiss dort, wo es um erhebliche bis vitale wirtschaftliche Interessen der gebundenen Partei geht. Beim Vertrag der Parteien ist das, wie bereits das Bezirksgericht Meilen im Urteil vom 14. Februar 2012 erwogen hat, nicht der Fall. Das Einzelgericht verweist da- rauf (vgl. act. 41 S. 9-12). Zu Recht hat es sich zudem dieser Sichtweise des Be- zirksgerichtes angeschlossen (vgl. a.a.O., S. 23 f.). Beim Beklagten geht es näm- lich in erster Linie um Sportausübung seiner Mitglieder, gerade auch Jugendli- cher, sowie um Training seiner Mitglieder in der Region und gelegentlich um die Veranstaltung von Wettkämpfen. Dazu benötigen seine Mitglieder und die Teil- nehmer an Wettkämpfen gewiss OL-Karten. Richtigerweise behauptete der Be- klagte aber nicht, es sei das nur mit OL-Karten möglich, die er selbst herausgebe, und er behauptete daher richtigerweise auch nie, es gehöre gleichwohl zu seinen wesentlichen, ja vitalen Aufgaben, als Herausgeber von OL-Karten aufzutreten und es lägen gerade darin zudem erhebliche wirtschaftliche Gründe für sein Ge- deihen. In der Berufungsschrift trägt er zu allen diesen Gesichtspunkten ohnehin nichts vor, was begründet eine von der zutreffenden einzelgerichtlichen Auffas- sung abweichende Sicht der Dinge zuliesse, und es fehlt insoweit an entspre- chenden Rügen im Berufungsverfahren (vgl. dazu auch vorn Ziff. II/3.3, vor 3.3.1). Hinzu kommt, dass die Ziffer 12 des Vertrages nur zu Bindungswirkungen zwischen den Vertragsparteien führt, nicht hingegen Wirkungen gegenüber Drit- ten entfaltet. Soweit der Beklagte also in der Ziffer 12 ein Recht des Klägers auf Herausgabe anerkennt und im Gegenzug auf die eigene Herausgabe verzichtet, geht es nur um ein Recht des Klägers im Verhältnis zum Beklagten und nur um - 19 - einen Verzicht des Beklagten auf Herausgabe zu Gunsten des Klägers. Nicht ver- zichtet wird vom Beklagten damit etwa auf den Kauf von OL-Karten bei einem Dritten, der solche aufnimmt und herausgibt, und nicht verzichtet wird damit eben- falls auf den Verkauf bzw. die Abgabe von OL-Karten eines Dritten an die Mitglie- der des Beklagten oder an die Teilnehmer eines vom Beklagten veranstalteten Wettkampfes. Und das dem Kläger in Ziffer 12 vom Beklagten zuerkannte Recht auf gewissermassen exklusive Herausgabe von OL-Karten bindet keinen Dritten, OL-Karten zu dem Gebiet herauszugeben, das in der Vertragsziffer 12 näher um- schrieben ist. Dass es heute oder in näherer Zukunft keine solchen Dritten gäbe, ist endlich nicht anzunehmen und wird vom Beklagten daher wiederum zu Recht so auch nicht geltend gemacht, namentlich nicht in der Berufungsschrift. Deswe- gen ist es ebenso unter allen diesen weiteren Aspekten nicht zu beanstanden, dass das Einzelgericht eine Fortdauer des Vertrages über den vom Beklagten frei gewählten Beendigungstermin bis wenigstens 2018 bejaht hat. Weiteres dazu kann offen gelassen werden (vgl. dazu von Ziff. II/3.3.1, a.E.). Es ist daher fast schon müssig, in Anlehnung an das Einzelgericht (vgl. act. 41 S. 23 [Erw. 6.a]) darauf hinzuweisen, dass es sich der Beklagte selbst zu- zuschreiben hätte oder hat, wenn die Karten solcher Dritter teurer sein sollten als die des Klägers, was zu gewissen wirtschaftlichen Einbussen führte oder führt. Denn Art. 27 ZGB schützt "nur" vor übermässiger Bindung, aber nicht vor allen Folgen unvorteilhafter Geschäfte (wobei hier offen ist, ob das so überhaupt zu- trifft, weil offen ist, ob Karten Dritter teurer sind). 3.3 Im Ergebnis erweist sich die Berufung ebenfalls unter dem vom Einzelgericht bejahten Gesichtspunkt der Wirkungslosigkeit der Kündigung des Beklagten per Ende 2012 und damit der Fortdauer des Vertrages sachlich als unbegründet. Das führt zur Abweisung der Berufung und zur Bestätigung des einzelgerichtlichen Entscheides in der Sache (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides). - 20 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolge)
- Der Beklagte unterliegt als Berufungskläger vollumfänglich. Diesem Verfahren- sausgang entsprechend sind die Prozesskosten zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Die grundsätzliche Festsetzung von Prozesskosten im erstinstanzlichen Zwi- schenentscheid wird vom Beklagten als Berufungskläger nicht beanstandet (vgl. act. 37 Rz. 61). Ebenso wenig gerügt werden die Bemessung der Entscheidge- bühr und deren Bezug aus dem Kostenvorschuss sowie die Festsetzung der Par- teientschädigung (a.a.O.). Das führt zur Bestätigung des Entscheids des Einzel- gerichts auch in den Dispositivziffern 2-5.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 GebV OG im Umfang der einfachen Grundgebühr festzusetzen. Die- ser Ansatz ist angemessen, weil bei der Beurteilung der gesamten Sache eine Verdoppelung der Gebühr ohne Weiteres angezeigt wäre. Weiterhin ist dabei vom Streitwert von Fr. 10'000.‒ auszugehen. Wie in Ziff. II/1.1 bereits dargelegt, misst der Beklagte der Sache diesen Wert zu. Dieser Wert, der auf Angaben des Klä- gers beim Einzelgericht basiert, ist nicht offensichtlich falsch, zumal sich der Klä- ger – wie gesehen – auch heute einer genaueren Berechnung des von ihm kla- geweise Verlangten entzieht (vgl. vorn Ziff. II/1.1). Bei der Regelung des Bezugs der Entscheidgebühr ist Art. 111 Abs. 1 ZPO zu beachten. Analog der Entscheidungsgebühr ist die Parteientschädigung gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV festzusetzen. Sodann ist antragsgemäss Mehrwertsteuerersatz zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und es wird der als "(Teil-)Urteil" bezeichnete Zwischenentscheid des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im verein- fachten Verfahren, vom 16. Januar 2014 vollumfänglich bestätigt. - 21 -
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'750.‒ festge- setzt, dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kosten- vorschuss verrechnet.
- Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, dem Kläger und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.‒ zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Meilen, Einzel- gericht im vereinfachten Verfahren, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 10'000.‒. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein MLaw D. Weil versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP140004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Weil. Urteil vom 26. Mai 2014 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein (Teil-) Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. Januar 2014; Proz. FV130045
- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. act. 2 sowie act. 22 [Replikschrift]: Ergänzung um Ziff. 1.2)
1. Es sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 15. bzw.
31. Dezember 1998 abgeschlossene Vertrag über die Karte für die C._____ ("Vertrag"), insbesondere dessen Ziff. 12, weiterhin rechtsgültig ist und Bestand hat bzw. die Kündigung der Beklagten vom 5. Juni 2012 rechtswidrig ist. 1.2 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihre beim schweizeri- schen OL-Verband ("SOLV") eingegebenen Kartenprojekte …, …, … und … [Ortschaften] zurückzuziehen. 2.1. Im Sinne einer Stufenklage sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vollumfängliche Auskunft über alle seit Vertragsabschluss von ihr oder in ihrem Auftrag erstellten und herausgegebenen OL- Karten im Vertragsgebiet zu erteilen, unter Vorlage von Dokumen- ten. Insbesondere sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vollumfängliche Auskunft über die Anzahl gedruckter Karten und deren Verbleib, über die Kopien von Datenfiles und deren Verbleib sowie über alle Subventionen, die sie für die OL-Karten erhalten hat, namentlich vom OL-Verband Zürich bzw. vom Zürcher Kanto- nalverband für Sport, zu erteilen. 2.2. Entsprechend den Informationen gemäss Ziff. 2.1 sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz, zuzüglich Zins, in noch zu beziffernder Höhe zu bezahlen, vorderhand CHF 1'000.00.
3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, für die beim Kläger am 1. Juni 2011 bestellten Karten aus dem …gebiet Schadener- satz in Höhe von CHF 3'105.00 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt und Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu Lasten der Beklagten. Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. Januar 2014:
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 15. bzw. 31. Dezember 1998 geschlossene Vertrag über die Karte für die C._____, insbesondere des- sen Ziff. 12, über den 31. Dezember 2012 hinaus gültig ist.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.
4. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sind ihm jedoch von der Beklagen zu ersetzten.
- 3 -
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 1'800.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6./7. Mitteilung/Rechtsmittel Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (vgl. act. 37 S. 2):
1. Das (Teil-)Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 16. Januar 2014 im Verfahren FV130045-G sei aufzuheben und auf Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens sei nicht einzutreten;
2. eventualiter sei das (Teil-)Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 16. Januar 2014 im Verfahren FV130045-G aufzuheben und Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens sei abzuweisen;
3. subeventualiter sei das (Teil-)Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 16. Januar 2014 im Verfahren FV130045-G aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) für das erstinstanz- liche Verfahren wie auch für das vorliegende zweitinstanzliche Verfahren zulas- ten des Klägers und Berufungsbeklagten. des Klägers und Berufungsbeklagten (vgl. act. 47 S. 2):
1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin vom 24. Februar 2014 ("Berufung") sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und es sei das Teilur- teil des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Januar 2014 ("Teilurteil") zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungsklägerin (zuzüglich Mehrwertsteuer). Erwägungen: I.
- 4 - (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)
1. - 1.1 Die A._____ ist ein seit rund 40 Jahren bestehender Verein i.S. des ZGB, der sich dem Orientierungslaufsport widmet. Nach eigenen Angaben gehören ihm rund 150 Mitglieder an. Er verfügt zudem – wiederum gemäss eigenen Angaben – über eine grosse Nachwuchsabteilung. B._____ widmet sich ebenfalls dem Orientierungslaufsport, so etwa als Her- ausgeber von OL-Karten. Den Lesern von Sportseiten in Tageszeitungen wie z.B. der … ist er zudem als gelegentlicher Berichterstatter zum OL-Lauf-sport bekannt. Während mehr als zwei Jahrzehnten war B._____ Mitglied des Vereins A._____. 1.2 Der Verein A._____ hatte im Jahre … die Schweizer Kurzstrecken- Orientierungslauf-Meisterschaft (kurz: KOM) auszurichten. Zur Beschaffung des für die Teilnehmer notwendigen Kartenmaterials schloss er mit B._____ am
15. bzw. 31. Dezember 1998 einen Vertrag, der im Wesentlichen nachstehenden Wortlaut hat (vgl. act. 4/4): "Vertrag zwischen der A._____, Veranstalterin der C._____, nachstehend A._____ genannt, und B._____, Herausgeber der OL-Karte …, nachstehend Herausgeber genannt über die Karte für die C._____
1. Der Herausgeber stellt der OLG die überarbeitete Karte … 1: 10'000 in der für die C._____ benötigten Anzahl von mindestens 1000 und höchstens 4000 Stück zur Verfügung.
2. Der Preis beträgt Fr. 4.-- für die ersten 1000 Karten, Fr. 3.-- für die folgenden 1000 Karten und Fr. 2.-- für die weiteren Karten. Der Weiterverkauf ist nur in Mengen bis 5 Stück und höchstens zu dem für die letzten Karten bezahlten Preis gestattet.
3. Die OLG darf diese Karten für die C._____ und für interne Trainings verwenden. Weitere Veranstaltungen mit dieser Karte, zu denen Nichtmitglieder zugelassen sind, z.B. öffentliche OL, sind nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Herausgebers zulässig.
4. Die A._____ erhält einen Computer-Ausdruck der neuen Karte spätestens am 31.3… [Jahr]. Sie kann Aenderungswünsche bis am 30.4… [Jahr] angeben. Sie erhält gedruckte Karten spätestens am 31.5…. [Jahr].
- 5 -
5. Die OLG erwirbt vom Herausgeber für Fr. 1000.-- die Rechte an der Hauptfläche (ausge- nommen ein Feld der Grösse A6) auf der Rückseite der Karte. Sie kann darauf Inserate pla- zieren. Die Druckkosten für die Inserate bezahlt die A._____. Eine Teilfläche im Format A6 verbleibt dem Herausgeber für Informationen über die OL-Karten der Region.
6. Das Nachdrucken oder Kopieren der Karte, sei es farbig oder schwarzweiss, ganz oder teil- weise, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers erlaubt.
7. Der Eindruck von Kategorienbezeichnungen, Bahnen, Postenbeschreibungen und Posten- netzen für die KOM ist Sache der OLG. Werbung und Kartenbeschriftung dürfen dabei nicht überdruckt werden.
8. Die OLG sorgt dafür, dass bei der Durchführung von Trainings und Wettkämpfen mit diesen Karten die rechtskräftigen Auflagen von Landbesitzern, Behörden, SOLV und der regionalen Fachstelle "OL und Umwelt" vollständig eingehalten werden.
9. Die OLG kann zuviel bezogene Karten bis am 10.7…. [Jahr] zurückgeben.
10. Für die durch die Neuausgabe erfolgende Entwertung der noch vorhandenen Exemplare der Karte …(Ausgabe 1995) bezahlt die OLG dem Herausgeber Fr. 1.-- pro Stück, maximal Fr. 1500.--
11. Als Gegenleistung für die Aenderung der Pläne des Herausgebers in Bezug auf die Karte (vorzeitige Neuausgabe) und für die damit verbundene Verunmöglichung eines Laufes der WM 20.. in diesem Gebiet wird die A._____ spätestens im Jahre 20.. im … einen OL mit min- destens 1000 Teilnehmern auf einer Karte des Herausgebers durchführen.
12. Die A._____ anerkennt das Recht des Herausgebers auf die alleinige Herausgabe von OL- Karten im Gebiet … - … - …- …- … - … - … - …. Sie wird sich nicht um Rechte an solchen Karten bemühen. Sollten ihr solche Rechte zugesprochen werden, so wird sie sie an den Herausgeber abtreten. Als Gegenleistung erhält sie dafür gegenüber dem Herausgeber ein Vorkaufsrecht für die Rechte an allen Karten dieser Gebiete, wenn der Herausgeber oder seine Erben diese Rechte dereinst abgeben. …" 1.3 Zwischen den Parteien kam es Jahre nach dem Vertragsschluss und nach- dem die C._____ durchgeführt worden war, zum Streit. Streitpunkte waren zum einen die Mitgliedschaft von B._____ im Verein A._____ sowie zum anderen die Verpflichtungen des Vereins gegenüber B._____ gemäss den Ziffern 11 und 12 des Vertrages – zu diesen zwei Themen rief B._____ jedenfalls im Jahre 2009 die Gerichte an, nachdem ihn der Verein A._____ als Mitglied ausgeschlossen hatte. In Bezug auf die Verpflichtungen des Vereins gemäss den Ziffer 11 und 12 des Vertrages stellte er beim Bezirksgericht Meilen die folgenden Rechtsbegehren (act. 4/3 S. 3):
- 6 -
2. Es sei der Beklagten zu verbieten, OL-Karten im Gebiet … - … - …- …- … - … - … - … ohne Zustimmung des Klägers an Vereinsmitglieder o- der an andere Dritte herauszugeben und/oder sich um Rechte an sol- chen Karten in irgendeiner Weise zu bemühen bzw. Kartenprojekte beim SOLV einzugeben. Als OL-Karten haben dabei topographische Karten, die im Wesentlichen für OL-Zwecke hergestellt werden, zu gel- ten.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf sein erstes Verlangen hin die ihr von der Rekurskommission des SOLV bzw. von der Karten- kommission des SOLV zugesprochenen Rechte zur Herausgabe der OL-Karten "…" und "…" abzutreten.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, bis spätestens per Ende Jahr 2013 den gemäss Ziff. 11 des Vertrages vereinbarten Orientierungslauf im … mit OL-Karten des Klägers durchzuführen. Mit Urteil vom 14. Februar 2012 (act. 4/3 S. 43) hiess das Bezirksgericht Meilen die Klage bei den Rechtsbegehren 2 und 3 gut. Hinsichtlich des Rechts- begehrens 4 wies es die Klage hingegen ab. Das Urteil blieb in diesen drei Punk- ten unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Ein Erfolg blieb B._____ zudem mit seiner Klage versagt, soweit er sich mit ihr gegen den Ausschluss aus dem Verein wehrte. Das Bezirksgericht wies sein entsprechendes Klagebegehren im Urteil vom 14. Februar 2012 ebenso ab (vgl. act. 4/3 S. 43) wie danach das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Urteil vom 27. August 2012 die dagegen erhobene Berufung im Verfahren LB120026 i.S. der Parteien. 1.4 Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 teilte der Rechtsvertreter des Vereins A._____ dem Rechtsvertreter von B._____ Folgendes mit (act. 4/5): "Nachdem sich das Bezirksgericht Meilen in seinem Urteil für die Gültigkeit des zwischen den Parteien Ende 1998 geschlossenen Vertrages entschied, erkläre ich namens der A._____ die Kündigung des 'C._____'-Vertrages per Ende Dezember 2012. Mit der Bitte um Kenntnisnahme." Am 13. Juni 2012 liess B._____ dem Rechtsvertreter des Vereins A._____ ausrichten, er akzeptiere diese Kündigung nicht und beharre auf der Einhaltung des Vertrages (vgl. act. 4/6).
- 7 -
2. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2013 (vgl. act. 1-4) gelangte B._____ (fortan: der Kläger) an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, und klagte gegen den Verein A._____ (fortan: der Beklagte) mit den Begehren, die diesen Erwägungen vorangestellt sind. Zugleich stellte er ein Gesuch um Er- lass vorsorglicher Massnahmen. Dieses wies die Vorinstanz mit Verfügung vom
30. August 2013 ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. act. 15). Nachdem die Kla- geantwort erstattet war, einigten sich die Parteien darauf, Replik und Duplik schriftlich zu erstatten, was die Vorinstanz geschehen liess (vgl. act. 41 [= act. 29 = act. 39] S. 13). Dieser zweite Schriftenwechsel (vgl. act. 22 und act. 27) fand gegen Ende November 2013 seinen Abschluss. Am 16. Januar 2014 fällte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid (vgl. act. 41 [= act. 29 = act. 39]).
3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. Januar 2014 liess der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 die Berufung erheben (vgl. act. 37). In der Folge wurden usanzgemäss von Amtes wegen die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Hernach wurde vom Beklagten ein Kostenvorschuss einverlangt und am 25. März 2014 dem Kläger die Gelegenheit eingeräumt, auf die Berufung zu antworten. Die Antwort, die den gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel beendete, ging am
9. Mai 2014 ein (vgl. act. 47) und wurde dem Beklagten zur Kenntnis gebracht (vgl. act. 48 f.). Die Sache ist spruchreif. II. (Zur Berufung im Einzelnen)
1. - 1.1 Die Berufung ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, zulässig gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren mindestens Fr. 10'000.‒ beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Einzelgericht hat
– gestützt auf die Angaben des Klägers – der Streitsache einen Wert von mindes- tens Fr. 10'000.– zugemessen, was vom Beklagten mit der Berufung nicht gerügt wird (vgl. act. 37 S. 5). Dem entsprechend erging der angefochtene Entscheid in einer Streitsache, deren Streitwert im Zeitpunkt der Entscheidfällung wenigstens Fr. 10'000.‒ betrug. Das ist massgeblich.
- 8 - Irrelevant ist daher die vom Kläger erst im Berufungsverfahren modifizierte "Streitwertberechnung", die er auf Erwägungen des Einzelgerichts im angefochte- nen Entscheid abstützt, ohne aber genauer darzutun, wie hoch er den Streitwert nunmehr wirklich veranschlagt bzw. ob er seine Klage reduziert (vgl. act. 47 S. 3). Die Kritik, die der Kläger dabei an der Vorinstanz übt, geht zudem an der Sache vorbei, räumt er doch zugleich selbst ein, er habe der Vorinstanz einen Streitwert von Fr. 10'000.‒ bezeichnet (vgl. a.a.O: "Bei dem vom Berufungsbeklagten vor- instanzlich angegebenen Streitwert in Höhe von Fr. 10'000.‒"). Endlich führte – um selbst das noch zu erwähnen – auch ein Abstellen auf einen tieferen Streit- wert nicht zu einem Nichteintreten auf die Berufung, wie es der Kläger vermeint und beantragt. Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel wäre dannzumal ge- mäss konstanter Praxis der Kammer als Beschwerde entgegen zu nehmen (vgl. OGerZH PF110004 vom 9. März 2011 [Erw. 5.2], OGer ZH NQ110026 vom
23. Juni 2011 und OGerZH NQ110029 vom 5. Sept. 2011 [Erw. 1]), soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um keinen Endentscheid i.S. des Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Das Einzelgericht hat ihn denn auch ausdrücklich als "(Teil-)Urteil" bezeichnet, weil es mit ihm nur das Rechtsbegehren Ziff. 1 ge- prüft hat und die Prüfung der übrigen Punkte des Rechtsbegehrens erst noch vor- nehmen will. Die ZPO kennt den Begriff eines Teilurteils bzw. eines Teilentscheides oder eines Vorentscheides im Gegensatz zum früher geltenden kantonalen Recht (vgl. § 189 ZPO ZH) nicht. Der Sache nach handelt es sich bei solchen Teil- oder Vor- entscheiden nach altrechtlicher Terminologie um einen Zwischenentscheid i.S. des Art. 237 ZPO, der aufgrund von Art. 219 ZPO auch im vereinfachten Verfah- ren gefällt werden kann. Zwischenentscheide i.S. des Art. 237 ZPO sind selb- ständig anzufechten (Art. 237 Abs. 2 ZPO) und dann zulässig, wenn die folgen- den Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 237 Abs. 1 ZPO): Erstens führt eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung der Sache ohne Weiterungen (nämlich "sofort") zu einem Endentscheid. Zweitens erübrigt sich dadurch ein ansonsten durchzuführendes erstinstanzliches Verfahren, das drittens mit einem bedeuten- den Zeit- oder/und Kostenaufwand verbunden wäre.
- 9 - 1.3 Weder das Einzelgericht noch der Beklagte (vgl. dazu act. 37 S. 4/5) noch der Kläger (vgl. dazu act. 47 S. 3-5) setzen sich mit der Frage der Zulässigkeit des "(Teil-)Urteils" als Zwischenentscheid i.S. des Art. 237 ZPO näher auseinander. Das Einzelgericht hat die Frage immerhin in seinem Entscheid implizit beantwor- tet, indem es dem Kläger ein Interesse an der Feststellung zugestand, es gelte insbesondere die Ziffer 12 des in Erwägung I/1.2 vorgestellten Vertrages weiter- hin. Denn damit erachtete es vorweg die Kündigung des Vertrages durch den Be- klagten per 31. Dezember 2012 als unwirksam (vgl. act. 41 S. 21 - 25 sowie S. 27 [Dispositivziffer 1]). Ebenso hielt das Einzelgericht die Fortführung des erstin- stanzlichen Verfahrens implizit zumindest als zeitaufwendig, weil sich die Prüfung der übrigen Begehren des Klägers über mehrere Schritte hinziehen wird (vgl. da- zu act. 41 S. 25 und S. 28). Die von der einzelgerichtlichen Auffassung abweichende, gegenteilige Beur- teilung, nämlich die Kündigung des Vertrages durch den Beklagten habe die ver- tragliche Beziehung zwischen den Parteien per 31. Dezember 2012 aufgelöst, beendet das Verfahren. Erspart wird damit ebenso die Prüfung der übrigen kläge- rischen Begehren, die sich über mehrere Verfahrensschritte hinziehen würde. Das Vorgehen des Einzelgerichts, am 16. Januar 2014 ein "(Teil-)Urteil" zu fällen, er- füllt daher alles in allem die Vorgaben des Art. 237 ZPO und ist richtigerweise nicht zu beanstanden. Im "(Teil-)Urteil" vom 16. Januar 2014 liegt sodann ein der Berufung zugänglicher Zwischenentscheid i.S. des Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO vor.
2. Der Streit zwischen den Parteien dreht sich um den weiteren Bestand des Ver- trages über die Karte für die C._____ vom Dezember 1998. Der Beklagte vertritt die Auffassung, er habe durch seine Kündigung die mit dem Vertrag für die Karte C._____ begründete Vertragsbeziehung zwischen den Parteien per Ende 2012 aufgelöst. Der Kläger nimmt den gegenteiligen Standpunkt ein. Er erachtet die Kündigung als rechtswidrig; die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien be- steht für ihn daher weiterhin und er verlangt mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1 eine entsprechende gerichtliche Feststellung. 2.1 Besteht zwischen zwei Parteien Ungewissheit bzw. Unsicherheit über den weiteren Bestand eines Rechtsverhältnisses, so berechtigt das gemäss Art. 88
- 10 - ZPO grundsätzlich zur Klage auf Feststellung dessen Bestandes. Das Einzelge- richt hat im angefochtenen Entscheid darauf bereits zutreffend hingewiesen, wie es auch die weiteren Voraussetzungen zutreffend darlegt, die erfüllt sein müssen, damit eine Feststellungsklage i.S. des Art. 88 ZPO zulässig ist (vgl. act. 41 S. 14; zum Ganzen siehe auch BESSENICH/BOPP, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. A., Zürich 2013, Art. 88 N 4 ff., mit zahlreichen Verweisen auf Literatur und Judikatur). Das ist hier nicht mehr zu wiederholen, sondern es kann genügen, darauf zu verweisen. Weiter hat das Einzelgericht dem Kläger ein aktuelles schutzwürdiges Inte- resse an der Feststellung des Weiterbestandes der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien zuerkannt (vgl. a.a.O., S. 15). Es verwies dabei einerseits auf das Urteil vom 14. Februar 2012 i.S. der Parteien, mit dem das Bezirksgericht Meilen den Vertrag über die Karte für die C._____ vom Dezember 1998 für gültig erach- tet und dem Beklagten verboten hatte, OL-Karten in einem genau bezeichneten Gebiet ohne Zustimmung des Klägers an Vereinsmitglieder oder andere Dritte herauszugeben und/oder sich um Rechte an solchen Karten in irgendeiner Weise zu bemühen bzw. Kartenprojekte beim Schweizerischen OL-Verband einzugeben. Einer nochmaligen Klage gleichen Inhaltes stünde die res iudicata entgegen. Be- reits das führe zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses des Klägers. Zudem könnte der Beklagte, würde man dem Kläger zumuten, nochmals eine Unterlas- sungsklage zu erheben wie diejenige, welche bereits zum Urteil vom 14. Februar 2012 geführt hatte, durch eine erneute Kündigung des Vertrages dieselbe Sach- und Rechtslage herstellen, wie sie jetzt schon bestehe. Die unsichere Rechtslage würde insoweit fortdauern. 2.2 Der Beklagte hält das für unzutreffend, im Wesentlichen zunächst mit dem Ar- gument, die Feststellungsklage sei subsidiär zur Leistungsklage und dem Kläger stehe die Möglichkeit offen, eine Leistungsklage zu erheben (vgl. act. 37 S. 8 f.). Denn das Urteil vom 14. Februar 2012 entfalte auf den Sachverhalt, wie er nun zu beurteilen sei, keine Wirkung der abgeurteilten Sache (vgl. a.a.O. S. 9 f.). Weiter wird etwa vorgebracht, die Argumentation des Einzelgerichtes zu einer allfälligen erneuten Kündigung greife zu kurz. Denn mit der Feststellung, die der Kläger be- antragt habe, werde noch nicht entschieden, wann das gesetzliche Kündigungs-
- 11 - recht greife, das ihm – dem Beklagten – deshalb zustehe, weil es keine ewigen Verträge gebe. Auch das angefochtene Feststellungsurteil erlaube es dem Be- klagten zudem, durch eine erneute Kündigung wieder die gleiche Rechtslage her- beizuführen (vgl. a.a.O. S. 10 f.). 2.3 Mit dem Urteil vom 14. Februar 2012 hat das Bezirksgericht Meilen für die Parteien verbindlich, nämlich rechtskräftig festgehalten (vgl. vorn Ziff. I/1.3), der Vertrag über die Karte für die C._____ vom Dezember 1998 sei gültig. Insbeson- dere gültig ist demnach auch Ziffer 12 des Vertrages. Und gestützt darauf hat das Bezirksgericht das Verbot gegenüber dem Beklagten ausgesprochen, worauf das Einzelgericht richtig hinwies. Insoweit liegt eine abgeurteilte Sache vor, was – wie das Einzelgericht ebenfalls zutreffend vermerkt – einer erneuten Leistungs- bzw. Unterlassungsklage des Klägers entgegenstünde. Es stünde die abgeurteilte Sa- che nur dann einer erneuten Klage nicht entgegen, wenn der Vertrag über die Karte für die C._____ bzw. Ziffer 12 dieses Vertrages nicht mehr gölte. In diesem Fall, den der Beklagte aufgrund seiner Kündigung als gegeben betrachtet, wäre einer erneuten Klage, die sich auf Ziffer 12 des Vertrages abstützte, aber auch der Boden entzogen, nämlich die Rechtsgrundlage. Um die Frage nach dem Be- stand dieser Rechtsgrundlage wiederum dreht sich der Streit ausschliesslich. Wie der Kläger den Bestand der Rechtsgrundlage durch eine Leistungsklage bewah- ren oder gar erzwingen könnte, nachdem die Rechtsgrundlage – wie der Beklagte annimmt – weggefallen ist, bleibt unergründlich. Der Beklagte vermag das denn auch folgerichtig nicht aufzuzeigen. Dem Kläger bleibt somit einzig der Weg, den Bestand des Vertrages feststellen zu lassen. Das Einzelgericht hat daher ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an dieser Feststellung zutreffend bejaht. In der Sache richtig sind auch die übrigen Erwägungen des Einzelgerichtes im angefochtenen Urteil (vgl. act. 41 S. 15), auf die zur Vermeidung von Wieder- holungen ergänzend verwiesen werden kann. Präzisierend ist dem noch beizufü- gen, dass es bei der Suche nach der Antwort auf die Frage, ob dem Kläger ein schützenswertes Interesse an der Feststellung des Bestandes des Vertrages zu- kommt, vordringlich darum geht, ob der Beklagte befugt war, den Vertrag per En- de 2012 zu kündigen und damit zu beenden, oder gerade nicht. Es geht m.a.W. in erster Linie um Aktuelles und nicht darum, wie sich die Rechtslage allenfalls in der
- 12 - Zukunft ausnehmen wird oder würde, wenn bzw. sofern sich der Beklagte für eine erneute Kündigung entscheiden würde und sich dazu aus anderen als den heute geltend gemachten Gründen für befugt hielte. Soweit der Beklagte hingegen die Befugnis für eine erneute Kündigung auf die gleichen Gründe stützen wollte wie bei der Kündigung per Ende 2012, so belegte das zusätzlich das Bedürfnis des Klägers an Rechtssicherheit. Denn diese Gründe liegen nach Auffassung des Be- klagten nicht im Vertrag, sondern im Gesetz – er macht jedenfalls ein gesetzliches Kündigungsrecht geltend (vgl. z.B. act. 37 S. 11 [vor Rz. 25]). Und fehlte es heute daran, dann auch fürderhin (jedenfalls so lange, wie das Gesetz in diesem Punkt gleich bleiben wird). Anders als der Beklagte zu vermeinen scheint, würde daher eine derartige erneute Kündigung seinerseits an der Rechtslage (am weiteren Be- stand des Vertrages) nichts ändern. Irrig wäre die Meinung – um selbst das noch kurz anzufügen –, eine Kündi- gung beende grundsätzlich per se ein Vertragsverhältnis bzw. eine Rechtsbezie- hung. Mit Kündigung wird lediglich die Ausübung eines Rechtes auf Vertragsbe- endigung durch die Abgabe einer Willenserklärung bezeichnet. Fehlt es an einem solchen (vertraglich oder gesetzlich geregelten) Beendigungsrecht, vermag die blosse Erklärung, man übe es aus, das Recht nicht zu schaffen; die Erklärung bleibt in Bezug auf ihren Zweck, den Vertrag zu beenden, vielmehr folgenlos. 2.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses bleibt somit festzuhalten, dass das Ein- zelgericht zu Recht auf die Klage eingetreten ist. Die Berufung erweist sich inso- weit als unbegründet und ist folgerichtig im Hauptantrag abzuweisen.
3. - 3.1 Zur Sache selbst erwog das Einzelgericht im Wesentlichen (vgl. act. 41 S. 20 ff.) vorab einmal, mit dem Urteil vom 14. Februar 2012 habe das Bezirksge- richt dem Beklagten gestützt auf den Vertrag über die Karte für die C._____ (fort- an nur noch kurz: der Vertrag) verboten, Karten zu einem Gebiet herauszugeben, das im Vertrag genau bezeichnet ist. Grundlage des Verbotes sei die Feststellung der Gültigkeit bzw. Verbindlichkeit des Vertrages für die Parteien gewesen. Diese Feststellung sei auch hinsichtlich der vorliegenden Streitsache verbindlich (vgl. a.a.O., S. 21). Weiter hielt es fest, der Vertrag zwischen den Parteien sei zeitlich unbegrenzt (a.a.O.). Ergänzend führte es dazu aus, es dürfe davon ausgegangen
- 13 - werden, die Parteien hätten dem Vertrag keine Dauer zugemessen, die über die Lebensdauer des Klägers hinausgehe (vgl. a.a.O. S. 24). Denn es dürfe ebenso angenommen werden, die Person des Kartenherstellers sei entscheidendes Ele- ment für den Vertrag sei gewesen (a.a.O.). Im Normalfall sei ebenso davon aus- zugehen, ein Mensch übe eine intellektuelle Tätigkeit wie die Herstellung von Kar- ten nicht wesentlich über das 70. Altersjahr aus. Redliche und vernünftige Ver- tragspartner hätten daher den Vertrag mit dem damals knapp 50jährigen Kläger wohl auf 20 Jahre befristet, also bis zum Jahr 2018 (a.a.O.). Mit den sich aus der Feststellung unbegrenzter Vertragsdauer ergebenden Folgen befasst sich das Einzelgericht auch einlässlich im Lichte der bundesge- richtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 114 II 159 ff. (vgl. a.a.O., S. 21 f.). Dar- aus zog es den Schluss, ein Beendigungsrecht könne dem Beklagten entweder aufgrund von Art. 27 ZGB zukommen oder allenfalls aufgrund von Art. 2 ZGB. Beides verneinte das Einzelgericht. Im Beharren des Klägers auf dem Vertrag vermochte es keinen Rechtsmissbrauch zu erkennen (vgl. a.a.O., S. 25). Es wies zudem darauf hin, dass die Kündigung 77 Tage nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils, mit dem der Vertrag für gültig befunden worden war, ausgesprochen wurde und beide Parteien nicht behauptet hätten, es sei in dieser Zeit etwas vor- gefallen, was die Kündigung ausgelöst hätte (vgl. a.a.O., S. 23). Im Einklang mit dem Urteil vom 14. Februar 2012 hielt es endlich fest, der Beklagte werde durch den Vertrag nicht übermässig gebunden. Er sei nicht darauf angewiesen gewe- sen, den Vertrag mit dem Kläger abzuschliessen (vgl. a.a.O.). Durch den Vertrag werde er nicht in seiner Existenz betroffen. Es liege nicht einmal eine wesentliche Einschränkung des Beklagten in seiner wirtschaftlichen Freiheit vor (a.a.O., S. 24). Wenn der Beklagte nachträglich finde, der Vertrag sei für den Kläger güns- tiger ausgefallen als für ihn selbst, dann habe er sich das bzw. seinen Vertretern zuzuschreiben (vgl. a.a.O. S. 23). 3.2 Der Beklagte setzt diesen Überlegungen des Einzelgerichtes zunächst einmal seine Sicht zur Rechtslage entgegen, die er aus seiner Sicht diverser Bundesge- richtsentscheide herleitet (vgl. act. 37 S. 12 ff.). Daraus schliesst und rügt er ei- nerseits eine Verletzung des Rechtsgrundsatzes der Kündbarkeit "ewiger" Verträ- ge durch das Einzelgericht. Dieses habe den BGE 114 II 159 nur unvollständig
- 14 - wiedergegeben, namentlich die Erwägung 2/c nicht (vgl. a.a.O., S. 15), sowie letztlich offen gelassen, wann der Vertrag kündbar sei. Explizit bestätige das Ein- zelgericht nicht einmal die Kündbarkeit des Vertrages (vgl. a.a.O., S. 16). Aus dem Urteil vom 14. Februar 2012 des Bezirksgerichtes Meilen habe das Einzelgericht zudem falsche Schlüsse gezogen, sei es doch dort um die Teilnich- tigkeit des Vertrages gegangen und nicht um dessen Kündbarkeit gemäss dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach "ewige" Verträge kündbar seien. Daher sei es falsch gewesen, dass sich das Einzelgericht auf die Zeitspanne zwischen Rechtskraft des Urteils und Kündigung beschränkt habe (vgl. a.a.O. S. 17). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgert der Beklagte, für die Kündbarkeit "ewiger" Verträge sei massgeblich, wann die Anfangsinvestitionen derjenigen Par- tei amortisiert worden seien, welche im späteren Gang des Vertrages einen lau- fenden Vorteil erziele. Das habe das Einzelgericht verkannt und in seinen Erwä- gungen zur hypothetisch vereinbarten Vertragsdauer nicht geprüft (a.a.O., S. 18). Damit sei die von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestandsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Kündbarkeit von Verträgen verletzt worden (vgl. a.a.O.). Der Beklagte rügt des weitern eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das Einzelgericht und der Bestimmungen über die Beweislast (vgl. a.a.O. S. 18 ff.). Unter wiederholtem Hinweis auf seine Ausführungen vor dem Einzelge- richt (a.a.O., S. 18, S. 19) hält er dafür, es hätte am Kläger gelegen, die behaup- tete Ungültigkeit der Kündigung zu beweisen, was aus Art. 8 ZGB folge (a.a.O., S. 19). Namentlich hätte der Kläger sich zu seinen Anfangsinvestitionen bzw. ini- tialen Investitionen äussern müssen, zumal ihm das ein Leichtes gewesen wäre. Das habe er nicht getan. Das Einzelgericht habe diese Verweigerung der Mitwir- kung hingenommen, weshalb eine "weitere Substantiierung der diesbezüglichen beklagtischen Ausführungen" (vgl. a.a.O., S. 19) unmöglich gewesen und das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt worden sei (vgl. a.a.O.). 3.3 Ob der Beklagte mit der Vorstellung seiner Sicht der Rechtslage und den er- wähnten zahlreichen Verweisen auf seine Darstellung im erstinstanzlichen Ver- fahren seiner Rügeobliegenheit im Berufungsverfahren hinreichend nachgekom- men ist (vgl. einlässlich OGer ZH Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und
- 15 - E. 1.2, mit Verweisen etwa auf HUNGERBÜHLER, in: Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 27-29 und N 33 sowie REETZ/THEILER, in: Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich 2013, Art. 311 N 36 sowie etwa BGE 138 III 375), darf bezweifelt werden, kann jedoch aus den nachfolgend noch darzulegenden Gründen letztlich offen bleiben. Unwesentlich ist zudem, um das vorweg anzusprechen, die Rüge des Be- klagten, das Einzelgericht habe die Erwägung 2/c des BGE 114 II 159 anders als übrige Erwägungen dieses Bundesgerichtsentscheide nicht im Wortlaut zitiert. Denn es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang der Wortlaut eines Entschei- des zitiert wird, der massgeblich erscheint, sondern es kommt darauf an, ob das Wesentliche eines Entscheides erfasst wird und daraus – bezogen auf den kon- kreten Einzelfall, den es zu beurteilen gilt – die richtigen Folgerungen gezogen werden. Dem ist das Einzelgericht grundsätzlich nachgekommen, weshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen (act. 41 S. 20 - 25) verwiesen werden kann. Was folgt, gilt lediglich noch der Ergänzung und Präzisierung des bereits vom Einzelgericht Erwogenen. 3.3.1 Mit dem Vertrag über die Karte für die C._____ wurde ein Dauervertrag ab- geschlossen bzw. ein Schuldverhältnis, das aufgrund der Vertragsziffer 12 wie ein Dauervertrag wirkt und insofern analog zu betrachten ist (vgl. etwa BGE 138 III 304 E. 6, a.E.). Davon gehen die Parteien und das Einzelgericht zu Recht aus. Praktisch alle Leistungen, die im Vertrag verspochen wurden, sind jedenfalls be- reits erbracht worden und es entfaltet heute Bindungswirkungen im Wesentlichen nur noch die Vertragsziffer 12 bzw. das darin enthaltene Versprechen des Beklag- ten gegenüber dem Kläger, auf die Herausgabe von OL-Karten zu einem genau bezeichneten Gebiet zu verzichten. Das will der Beklagte nicht mehr gegen sich gelten lassen, weil er sich befugt glaubt, den Vertrag durch eine Kündigung, also einseitig durch die Abgabe einer Willenserklärung beenden zu können und been- det zu haben. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Ziff. II/2.3 a.E.) muss der Beklagte sich dazu auf einen Beendigungsgrund berufen können. Diesen Beendigungs- grund wiederum hat er im Streitfall zu beweisen, letztlich also die Gültigkeit seiner Kündigung. Keinen Beendigungsgrund in diesem Sinne bietet der Art. 27 ZGB. Denn diese Norm führt, sind ihre Voraussetzungen erfüllt, "lediglich" zur Teilnichtigkeit
- 16 - eines auf unbegrenzte Dauer eingegangenen Vertrages gemäss Art. 20 Abs. 2 OR. Diese Teilnichtigkeit ist durch (richterliche) Vertragsergänzung aufgrund des hypothetischen Parteiwillens zu beheben (vgl. BGE 114 II 163 E. 2/c; gl. zudem BGE 127 II 69, S. 77 f., auf welches Urteil der Beklagte ebenfalls verweist [siehe act. 37 S. 13]). In der Regel führt das entweder zu einer Beschränkung der Ver- tragsdauer, mithin zu einem Vertrag auf begrenzte bzw. bestimmte Dauer (vgl. dazu beispielhaft BGE 114 II 163 f. in E. 2/c und BGE 127 II 69, S. 78). Oder es führt die Nichtigkeit i.S. des Art. 20 Abs. 2 OR allenfalls zum Wegfall (ex tunc) eines Teils der Verpflichtungen (vgl. auch GAUCH, System der Beendigung von Dauerverträgen, Freiburg 1968, S. 25: Bei Art. 20 Abs. 2 OR kommt ein Vertrags- verhältnis mit anderem Inhalt als gewollt zustande). Zum zweiten Fall (Wegfall ei- nes Teils von Verpflichtungen) hat sich das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom
14. Februar 2012 bereits befasst und dabei festgestellt, die Vertragsziffer 12 verstosse nicht gegen den Art. 27 ZGB. Die Ziffer 12 (bzw. das darin enthaltene Versprechen des Beklagten) hat damit Bestand und gab Anlass zum rechtskräftig gewordenen Verbot an den Beklagten. Insofern ist heute nicht mehr darauf zu- rückzukommen. Im ersten Fall (Beschränkung der Vertragsdauer) ist der Vertrag während der bestimmten Dauer gültig, also einzuhalten. Und er endet mit dem Ablauf der Dauer von selbst – der Ablauf der Dauer ist m.a.W. unmittelbarer Be- endigungsgrund des Vertrages (vgl. auch GAUCH, a.a.O., S. 26). Raum für die Verkürzung der Dauer durch einseitige Willenserklärung des Verpflichteten (Kün- digung) besteht insoweit gerade keiner. Soll der Vertrag gleichwohl vor Ablauf der Vertragsdauer (also vorzeitig) durch einseitige Willenserklärung beendet werden können, wie das der Beklagten für sich beansprucht, bedarf es dafür folgerichtig eines anderen, insofern "besonderen" Beendigungsgrundes (vgl. zum Ganzen auch VENTURI–ZEN-RUFFINEN, La résiliation pour justes motifs des contrats de durée, Zürich usw. 2007, S. 123-126, dort insbes. auch das Fazit in Rz. 353). Es kann dieser andere Grund in einer Veränderung der Verhältnisse liegen, welche – objektiv gesehen – entweder die Fortsetzung der Vertragsbeziehung für eine Par- tei schlechterdings unzumutbar erscheinen liesse oder das Beharren der Gegen- partei auf dem Vertrag als nutzlose Rechtsausübung i.S. des Art. 2 Abs. 2 ZGB. Es kann dieser weitere Grund aber ebenso z.B. in vertragswidrigem Verhalten der
- 17 - Gegenpartei liegen, welches – objektiv gesehen – gewichtig ist und die Fortset- zung des Vertrags im Lichte des Vertrauensgrundsatzes ebenfalls als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. zum Ganzen auch BGE 138 III 304 E. 7). Das scheint der Beklagte, der auch heute keinen Sachverhalt bezeichnet, welcher einen solchen "besonderen" Grund annehmen liesse, offensichtlich zu verkennen. Im Gegensatz dazu hat sich das Einzelgericht mit diesen Gesichts- punkten befasst. So hat es – wie gesehen – einerseits erwogen, der Vertrag sei gemäss dem hypothetischen Parteiwillen zeitlich begrenzt (längstens auf Lebens- dauer des Klägers, wenigstens auf 20 Jahre und daher bis 2018), sowie ander- seits zutreffend festgestellt, es sei aufgrund der Darstellung der Parteien in den 77 Tagen zwischen der rechtskräftigen Feststellung des Bestandes der Vertrags- ziffer 12 und der Kündigung nichts vorgefallen, was letztere ausgelöst hätte. Rich- tig erkannt hat das Einzelgericht zudem, dass das Beharren des Klägers auf dem Vertrag unter den gegebenen Umständen – Urteil vom 14. Februar 2012 mit Ver- bot gegenüber dem Beklagten – nicht gegen Art. 2 ZGB (bzw. Art. 2 Abs. 2 ZGB) verstösst. Von daher ist es unter keinem Titel zu beanstanden, dass das Einzelgericht in der Sache feststellte, die Kündigung des Beklagten sei wirkungslos und es be- stehe der Vertrag über den vom Beklagten gewählten Kündigungszeitpunkt hin- aus weiter. Eine solche Feststellung hat der Kläger übrigens der Sache nach ge- nau beantragt, weshalb das Vorgehen des Einzelgerichts ebenfalls prozessual (Dispositionsmaxime) nicht beanstandet werden kann. Dieses Ergebnis enthebt von der Prüfung der weiteren Frage, weshalb der Beklagte vermeinte, er habe ei- ne Kündigungsfrist zu beachten gehabt. Immerhin: Eine solche ergibt sich weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz (welches Verträge wie den vorliegenden gar nicht regelt) noch aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, den der Beklagte – wie gezeigt – fälschlicherweise für sich beansprucht. Es erübrigte sich daher zu- gleich der weitere Hinweis, dass gemäss den allgemeinen Regeln eine Kündigung ihre vertragsbeendigende Wirkung wohl schon mit dem Zugang beim Empfänger entfalten würde (was freilich keine Partei daran hindern kann, aus räsonablen Gründen den Zeitpunkt der Beendigung mit der Kündigung auf einen späteren Termin zu verlegen).
- 18 - 3.3.2 Um selbst das noch zu erwähnen: Bei der Prüfung, inwieweit ein zeitlich un- begrenzter, sog. "ewiger" Vertrag vor Art. 27 und Art. 2 ZGB standhält, ist u.a. da- nach zu differenzieren, inwieweit der Vertrag zu einem Tun oder zu einem Unter- lassen verpflichtet. Geht es um ein Tun, ist gewöhnlich ein strengerer Massstab anzusetzen als dort, wo es um einen Verzicht geht (vgl. BGE 114 II 162 [unter Verweis auf BGE 93 II 300 E. 7], 164). Die Frage nach der Amortisation anfängli- cher Investitionen, die der Beklagte ins Zentrum seiner Überlegungen stellt, be- rührt sodann nur einen Gesichtspunkt, unter dem ein allfälliges Übermass an Bin- dung i.S. des Art. 27 ZGB zu prüfen ist. Denn massgeblich ist der Blick aufs Ver- tragsganze, und es überwiegt der Gesichtspunkt der Amortisation gewiss dort, wo es um erhebliche bis vitale wirtschaftliche Interessen der gebundenen Partei geht. Beim Vertrag der Parteien ist das, wie bereits das Bezirksgericht Meilen im Urteil vom 14. Februar 2012 erwogen hat, nicht der Fall. Das Einzelgericht verweist da- rauf (vgl. act. 41 S. 9-12). Zu Recht hat es sich zudem dieser Sichtweise des Be- zirksgerichtes angeschlossen (vgl. a.a.O., S. 23 f.). Beim Beklagten geht es näm- lich in erster Linie um Sportausübung seiner Mitglieder, gerade auch Jugendli- cher, sowie um Training seiner Mitglieder in der Region und gelegentlich um die Veranstaltung von Wettkämpfen. Dazu benötigen seine Mitglieder und die Teil- nehmer an Wettkämpfen gewiss OL-Karten. Richtigerweise behauptete der Be- klagte aber nicht, es sei das nur mit OL-Karten möglich, die er selbst herausgebe, und er behauptete daher richtigerweise auch nie, es gehöre gleichwohl zu seinen wesentlichen, ja vitalen Aufgaben, als Herausgeber von OL-Karten aufzutreten und es lägen gerade darin zudem erhebliche wirtschaftliche Gründe für sein Ge- deihen. In der Berufungsschrift trägt er zu allen diesen Gesichtspunkten ohnehin nichts vor, was begründet eine von der zutreffenden einzelgerichtlichen Auffas- sung abweichende Sicht der Dinge zuliesse, und es fehlt insoweit an entspre- chenden Rügen im Berufungsverfahren (vgl. dazu auch vorn Ziff. II/3.3, vor 3.3.1). Hinzu kommt, dass die Ziffer 12 des Vertrages nur zu Bindungswirkungen zwischen den Vertragsparteien führt, nicht hingegen Wirkungen gegenüber Drit- ten entfaltet. Soweit der Beklagte also in der Ziffer 12 ein Recht des Klägers auf Herausgabe anerkennt und im Gegenzug auf die eigene Herausgabe verzichtet, geht es nur um ein Recht des Klägers im Verhältnis zum Beklagten und nur um
- 19 - einen Verzicht des Beklagten auf Herausgabe zu Gunsten des Klägers. Nicht ver- zichtet wird vom Beklagten damit etwa auf den Kauf von OL-Karten bei einem Dritten, der solche aufnimmt und herausgibt, und nicht verzichtet wird damit eben- falls auf den Verkauf bzw. die Abgabe von OL-Karten eines Dritten an die Mitglie- der des Beklagten oder an die Teilnehmer eines vom Beklagten veranstalteten Wettkampfes. Und das dem Kläger in Ziffer 12 vom Beklagten zuerkannte Recht auf gewissermassen exklusive Herausgabe von OL-Karten bindet keinen Dritten, OL-Karten zu dem Gebiet herauszugeben, das in der Vertragsziffer 12 näher um- schrieben ist. Dass es heute oder in näherer Zukunft keine solchen Dritten gäbe, ist endlich nicht anzunehmen und wird vom Beklagten daher wiederum zu Recht so auch nicht geltend gemacht, namentlich nicht in der Berufungsschrift. Deswe- gen ist es ebenso unter allen diesen weiteren Aspekten nicht zu beanstanden, dass das Einzelgericht eine Fortdauer des Vertrages über den vom Beklagten frei gewählten Beendigungstermin bis wenigstens 2018 bejaht hat. Weiteres dazu kann offen gelassen werden (vgl. dazu von Ziff. II/3.3.1, a.E.). Es ist daher fast schon müssig, in Anlehnung an das Einzelgericht (vgl. act. 41 S. 23 [Erw. 6.a]) darauf hinzuweisen, dass es sich der Beklagte selbst zu- zuschreiben hätte oder hat, wenn die Karten solcher Dritter teurer sein sollten als die des Klägers, was zu gewissen wirtschaftlichen Einbussen führte oder führt. Denn Art. 27 ZGB schützt "nur" vor übermässiger Bindung, aber nicht vor allen Folgen unvorteilhafter Geschäfte (wobei hier offen ist, ob das so überhaupt zu- trifft, weil offen ist, ob Karten Dritter teurer sind). 3.3 Im Ergebnis erweist sich die Berufung ebenfalls unter dem vom Einzelgericht bejahten Gesichtspunkt der Wirkungslosigkeit der Kündigung des Beklagten per Ende 2012 und damit der Fortdauer des Vertrages sachlich als unbegründet. Das führt zur Abweisung der Berufung und zur Bestätigung des einzelgerichtlichen Entscheides in der Sache (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides).
- 20 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolge)
1. Der Beklagte unterliegt als Berufungskläger vollumfänglich. Diesem Verfahren- sausgang entsprechend sind die Prozesskosten zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Die grundsätzliche Festsetzung von Prozesskosten im erstinstanzlichen Zwi- schenentscheid wird vom Beklagten als Berufungskläger nicht beanstandet (vgl. act. 37 Rz. 61). Ebenso wenig gerügt werden die Bemessung der Entscheidge- bühr und deren Bezug aus dem Kostenvorschuss sowie die Festsetzung der Par- teientschädigung (a.a.O.). Das führt zur Bestätigung des Entscheids des Einzel- gerichts auch in den Dispositivziffern 2-5.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 GebV OG im Umfang der einfachen Grundgebühr festzusetzen. Die- ser Ansatz ist angemessen, weil bei der Beurteilung der gesamten Sache eine Verdoppelung der Gebühr ohne Weiteres angezeigt wäre. Weiterhin ist dabei vom Streitwert von Fr. 10'000.‒ auszugehen. Wie in Ziff. II/1.1 bereits dargelegt, misst der Beklagte der Sache diesen Wert zu. Dieser Wert, der auf Angaben des Klä- gers beim Einzelgericht basiert, ist nicht offensichtlich falsch, zumal sich der Klä- ger – wie gesehen – auch heute einer genaueren Berechnung des von ihm kla- geweise Verlangten entzieht (vgl. vorn Ziff. II/1.1). Bei der Regelung des Bezugs der Entscheidgebühr ist Art. 111 Abs. 1 ZPO zu beachten. Analog der Entscheidungsgebühr ist die Parteientschädigung gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV festzusetzen. Sodann ist antragsgemäss Mehrwertsteuerersatz zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird der als "(Teil-)Urteil" bezeichnete Zwischenentscheid des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im verein- fachten Verfahren, vom 16. Januar 2014 vollumfänglich bestätigt.
- 21 -
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'750.‒ festge- setzt, dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kosten- vorschuss verrechnet.
3. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, dem Kläger und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.‒ zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Meilen, Einzel- gericht im vereinfachten Verfahren, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 10'000.‒. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein MLaw D. Weil versandt am: