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NP130034

Forderung

Zürich OG · 2014-04-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Die Seestrasse ist eine Hauptstrasse, welche die Gemeinden am linken Zürichseeufer entlang des Zürichsees auf der untersten Geländeebene mit der Kantonshauptstadt durchgehend verbindet. In Kilchberg hat es auf beiden Seiten der Strasse Trottoirs. Auf dem seeseitigen Trottoir sind mit weisser Markierung Parkplätze eingezeichnet, welche ca. 2/ der Breite des Trottoirs belegen (vgl. Bild 3 in Urk. 41/4 S. 1). Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Seestrasse in Kilchberg beträgt 60 km/h. 1.2. Am Nachmittag des 27. Juli 2005 herrschte schönes Wetter; die Fahrbahn war trocken (vgl. Urk. 41/1 S. 6). Um ca. 17.10 Uhr schickte sich der Beklagte 2 im Bereiche des Hauses Seestrasse … in Kilchberg (… [Farbe] Mehrfamilienhaus auf Bild in Urk. 41/4 S. 1) an, seinen auf einem der beschriebenen Parkplätze auf dem seeseitigen Trottoir abgestellten weissen Personenwagen "RENAULT F, Espace 2.2" (ZH ...) vorwärts Richtung Horgen in den Verkehr einzugliedern. In diesem Moment näherte sich auf der seeseitigen Fahrbahn D._____ mit ihrem Personenwagen "FIAT Stilo" (ZH ...) aus der Richtung Horgen kommend. Sie ge- währte dem Beklagten 2 den Vortritt, damit er mit seinem Fahrzeug die seeseitige Fahrbahn überqueren und die Fahrt Richtung Horgen antreten konnte. Während dieses Vorganges wurde der Wagen D._____s vom Kläger mit seinem Motorrad "YAMAHA J, VMX 1200" (ZH ...) überholt. Nachdem der Kläger das Fahrzeug von D._____ überholt hatte, kam es in der Strassenmitte zwischen dem Motorrad des Klägers und dem praktisch stillstehenden "RENAULT" des Beklagten 2 zur Kolli- sion. Der Kläger fiel zu Boden und erlitt eine Fraktur am Unterarm links, eine Prel- lung am Knie rechts und eine Schürfwunde über der Nasenwurzel. In der Folge waren sowohl das Motorrad des Klägers als auch der Personenwagen des Be- klagten 2 nicht mehr fahrfähig.

- 4 - 1.3. Weil der Kläger früher mit der Polizei schlechte Erfahrungen gemacht hat- te, wurde auf sein Insistieren die Polizei von den Beteiligten nicht zur Unfallauf- nahme beigezogen (Prot. I S. 11; Urk. 48 S. 13). In der Folge begleitete der Be- klagte 2 den Kläger ins Spital Zimmerberg nach Horgen, wo dieser operiert wer- den musste (vgl. Urk. 41/2 S. 4; Urk. 41/5). Das bei den Strafakten liegende Arzt- zeugnis beschreibt die Verletzungen des Klägers als "mehrfragmentären Spei- chenbruch links im Handgelenk, Prellungen über dem Knie rechts mit einer Schleimbeutelblutung, Rissquetschwunde über dem rechten Unterschenkel, Na- senbeinfraktur" (Urk. 41/16). In diesem Zusammenhang blieb der Kläger bis zum

12. August 2005 hospitalisiert (Urk. 41/15 und 41/16). 1.4. Am Samstag, 30. Juli 2005, 03.00 Uhr, wurde eine Patrouille der Kantons- polizei Zürich auf das im Bereich der Unfallstelle ohne Nummernschild abgestellte beschädigte Motorrad des Klägers aufmerksam. Es kam dann zur nachträglichen Unfallaufnahme (vgl. Urk. 41/1 S. 3; Urk. 41/4 S. 5). 1.5. Am 12. August 2005 stellte der Kläger bei der Kantonspolizei Zürich gegen den Beklagten 2 Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 41/8). 1.5.1. Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis das Verfahren indessen "in staatsanwaltschaftlicher Kompetenz" ein und überwies die Akten "zur übertretungsstrafrechtlichen Beurteilung des Unfalles (inkl. Fahrweise von A._____) an das hierfür zuständige Statthalteramt Horgen" (Urk. 41/27). Der vom Kläger beim Einzelrichter des Bezirks Horgen gegen die Einstellungsverfügung erhobene Rekurs wurde am 17. August 2006 abgewiesen (Urk. 4/29). Nach damaliger Rechtslage konnte dieser Entscheid direkt beim Bun- desgericht angefochten werden. Am 12. Dezember 2006 hiess der Kassationshof des Bundesgerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Horgen zurück (Urk. 41/30). 1.5.2. Hierauf wies der Einzelrichter am 19. Januar 2007 seinerseits die Akten zur Ergänzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 41/31). In der Folge führte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung sowohl gegen den Beklag- ten 2 als auch gegen den Kläger. Am 7. Juli 2008 kam sie aber zum Schluss, dass der Kläger den Unfall hätte vermeiden können und stellte das Verfahren ge-

- 5 - gen den Beklagten 2 wegen Körperverletzung ein. Bezüglich der SVG-Delikte des Klägers einerseits und des Beklagten 2 anderseits erwog sie, dass die Verjährung unmittelbar bevorstehe, weshalb es den beiden Verteidigern ein leichtes sei, "die Fortdauer des Verfahrens über den 27. Juli 2008 hinaus und mithin in die Verjäh- rung hinein zu erreichen". Entsprechend wurde das Verfahren auch bezüglich der SVG-Übertretungen eingestellt (Urk. 41/34). In Gutheissung eines Rekurses des Klägers wies das Obergericht (III. Strafkammer) die Sache mit Beschluss vom

28. November 2008 "zur Anklageerhebung" an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 41/41). 1.5.3. Am 22. Juni 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen den Beklagten 2 Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Klä- gers (Urk. 41/50). Mit Urteil vom 7. Januar 2010 (Urk. 41/67) sprach der Einzel- richter des Bezirks Horgen den Beklagten 2 der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Auf die Berufung des Beklagten 2 hin sprach ihn indessen das Obergericht (II. Strafkammer) mit Urteil vom 29. Oktober 2010 von der Anklage der fahrlässi- gen Körperverletzung frei (Urk. 41/74). Der Kläger zog die Sache wiederum an das Bundesgericht weiter, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 14. Juni 2011 (Urk. 41/75; BGer 6B_1020/2010) aber abwies (Urk. 41/75 S. 7). 1.6. Der Kläger macht nun geltend, dass er beim Unfall verletzt worden sei und seither in ständiger ärztlicher und therapeutischer Behandlung stehe (Prot. I S. 32). Seit dem Unfall sei er überdies fürsorgeabhängig (Urk. 54 S. 3); er leide nämlich an einem körperlichen Dauerschaden (Urk. 54 S. 13). Er ist der Auffas- sung, dass die beiden Beklagten für diesen Schaden zivilrechtlich haften.

2. Prozessgeschichte 2.1. Das vorliegende Klagebegehren über Fr. 30'000.00 gegen die beiden Be- klagten machte der Kläger am 19. Dezember 2011 beim Friedensrichteramt Kilchberg-Rüschlikon anhängig (Urk. 1). Alsdann wurde die Klage am 18. April 2012 beim Einzelgericht des Bezirksgericht Horgen eingereicht, und zwar ohne

- 6 - Begründung im Sinne von Art. 245 Abs. 1 ZPO (Urk. 2). Am 31. Juli 2012 stellten die Beklagten den Antrag, es sei das Verfahren auf die Grundsatzfrage der Haf- tung der beiden Beklagten zu beschränken (Urk. 19). Mit Verfügung vom 13. Sep- tember 2012 beschränkte das Einzelgericht das Verfahren "auf die Frage der Haf- tung" und lud die Parteien zur Hauptverhandlung vor (Urk. 27). 2.2. Auf Antrag der Beklagten (Urk. 29) veranlasste die Vorinstanz im Hinblick auf die Hauptverhandlung den Beizug der Strafakten: Sie liegen als Urk. 41 (Un- tersuchungsakten und erstinstanzliche Akten), Urk. 47 (zweitinstanzliche Akten) und Urk. 39 (vom Bundesgericht übermittelte Kopie der Beschwerdeschrift) bei den Akten des Zivilprozesses. 2.3. Am 20. November 2012 fand vor Bezirksgericht die Hauptverhandlung statt, an der der Kläger die Klage im Sinne des beschränkten Prozessthemas be- gründete (Prot. I S. 9-34). Nach Erstattung dieses Vortrages wurde die Verhand- lung abgebrochen (Prot. I S. 34). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2013 ordnete der Einzelrichter alsdann für die weiteren Parteivorträge das schriftliche Verfahren an (Prot. I S. 35). In diesem Sinne ergingen die folgenden weiteren Parteivorträge zum beschränkten Prozessthema: − Klageantwortschrift der Beklagten vom 15. Februar 2013 (Urk. 48); − Replik des Klägers vom 8. April 2013 (Urk. 54); − Duplik der Beklagten vom 14. Juni 2013 (Urk. 62). 2.4. Mit Urteil vom 26. September 2013 wies der Einzelrichter die Klage ab (Urk. 73). Gegen dieses Urteil reichte der Kläger am 25. November 2013 rechtzei- tig die begründete Berufung ein (Urk. 70/1; Urk. 73). Die Berufungsantwort wurde von den Beklagten unterm 10. März 2014 erstattet (Urk. 85). Weiterungen im Sin- ne von Art. 316 Abs. 2 und 3 ZPO wurden nicht veranlasst.

3. Prozessuales 3.1. Auch für das Berufungsverfahren gilt weiterhin die Beschränkung des Pro- zessthemas gemäss der einzelrichterlichen Verfügung vom 13. Dezember 2012 (Urk. 27). Ein Endentscheid in der Sache kann daher im Berufungsverfahren nur ergehen, wenn der die Klage abweisende Entscheid der Vorinstanz bestätigt wer-

- 7 - den kann. Sollte dem Berufungsantrag des Klägers ganz oder teilweise entspro- chen werden, könnte allenfalls zweitinstanzlich ein Vorentscheid ergehen; die Sa- che wäre bei Gutheissung der Berufung aber so oder anders an die Vorinstanz zur Ergänzung des Verfahrens und neuem Entscheid zurückzuweisen. 3.2. Der Kläger hat mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 zu erkennen gegeben, dass er einstweilen lediglich eine Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO erheben will. Das ist ohne weiteres zulässig, und zwar auch ohne förmlichen Vorbehalt im Sin- ne seines Rechtsbegehrens Ziff. 2. 3.3. Auch wenn vor der Vorinstanz drei von vier Vorträgen schriftlich erstattet wurden, gelten auch für das Berufungsverfahren die Regeln des vereinfachten Verfahrens. Unter diesem Gesichtspunkt ist gegebenenfalls das vorinstanzliche Verfahren zu prüfen.

4. Aktivlegitimation des Klägers Die Beklagten haben vor Vorinstanz die Aktivlegitimation des Klägers in Frage gestellt. Die Vorinstanz hat diese Argumentation indessen mit zutreffender Begründung, auf die zu verweisen ist, verworfen (Urk. 73 S. 3 f.). Die Beklagten kommen darauf vor Obergericht nicht mehr zurück. Bei der vorinstanzlichen Beur- teilung muss es daher in diesem Punkte sein Bewenden haben.

5. Ausgangslage: Anspruch gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG Der Beklagte 2 wird vom Kläger als Halter des am Unfall vom 27. Juli 2005 beteiligten Personenwagens "RENAULT F, Espace 2.2" (ZH ...) gestützt auf Art. 58 Abs. 1 SVG für den Schaden ins Recht gefasst, den er als Folge seiner Unfallverletzungen erlitten hat. Mit seiner Klage gegen die Beklagte 1 stützt er sich, ohne dass er dies ausdrücklich sagt, auf Art. 65 Abs. 1 SVG, indem er mit seiner Klage auch seinen unmittelbaren Anspruch gegen den Haftpflichtversiche- rer, d.h. gegen die Beklagte 1, geltend macht.

- 8 -

6. Frage des Ausschlusses der Halterhaftung gemäss Art. 59 SVG 6.1. Ausgangspunkt. Der Halter eines in einen Unfall involvierten Motorfahrzeu- ges wird von seiner Haftung befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch gro- bes Verschulden des Geschädigten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst (bzw. Personen, für die er verantwortlich ist) ein Verschulden trifft und ohne dass auch die fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat (Art. 59 Abs. 1 SVG). Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit dieses Ausschluss- grundes verneint, weil das Verhalten des Klägers beim Unfall nicht als grob ge- wertet werden könne (Urk. 73 S. 9 f.). Demgegenüber halten die Beklagten auch vor Obergericht daran fest, dass ihre Haftung bereits gestützt auf Art. 59 Abs. 1 SVG entfalle (Urk. 85 S. 4). Die Vorinstanz kam mit dem angefochtenen Urteil gleichwohl zur Abweisung der Klage, und zwar in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 SVG: Sie kam zum Schluss, den Kläger treffe ein "leichtes" Verschulden am Un- fall, wogegen den Beklagten 2 überhaupt kein Verschulden treffe (Urk. 73 S. 19). 6.2. Das grobe Verschulden des Klägers. Gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG haben die Beklagten dem Kläger im Zusammenhang mit dem von ihm unternommenen Überholmanöver zunächst ein grobes Selbstverschulden nachzuweisen. Ein sol- ches liegt vor, wenn der Geschädigte unter Verletzung der elementarsten Vor- sichtsgebote das ausser Acht gelassen hat, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen (BGE 108 II 42 E. 2). Ein derartiges Selbstverschulden ist grundsätzlich als einzig rechtliche Ursache des Schadens zu betrachten, der gegenüber der Betrieb der beteiligten Fahrzeuge in den Hintergrund tritt (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/2, Rz 452). 6.2.1. Ein Überholmanöver ist stets ein komplexer Verkehrsvorgang. Gesetz und Verordnung setzen sich mit diesem Vorgang an verschiedenen Orten auseinan- der. Hinzuweisen ist namentlich auf Art. 35 Abs. 1 SVG, wonach einem Fahrzeug- führer das Überholen nur gestattet ist, "wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird". Der Überholende hat überdies auf die übrigen Strassenbenützer besonders Rücksicht zu nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Und gemäss Art. 10 Abs. 1 VRV ist das Überholen einem Fahrzeugführer verboten, "wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden,

- 9 - wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren". An diesen Pflichten eines überholenden Fahrzeugführers ist Mass zu nehmen, wenn das Verschulden des Klägers zu beurteilen ist. 6.2.2. Die Beklagten werfen dem Kläger im vorinstanzlichen Verfahren vor, er ha- be überholt, − obwohl er vor dem Überholvorgang festgestellt habe, dass der vor ihm von D._____ gelenkte Personenwagen seine Fahrt verlangsamt habe (Urk. 48 S. 10 oben); − obwohl ihm das Fahrverhalten der vor ihm fahrenden D._____ unklar ge- wesen sei, indem er nach seinen eigenen Aussagen "eine komische Situa- tion des vor ihm fahrenden Wagens" wahrgenommen habe (Urk. 48 S. 16); − obwohl er sich selber gesagt habe "Achtung, da lauert Gefahr" (Urk. 48 S. 10 oben). 6.2.2.1. Der Kläger anerkennt ausdrücklich, dass er erst den Überholvorgang in Angriff nahm, nachdem er zuvor festgestellt hatte, dass die vor ihm fahrende D._____ ihre Geschwindigkeit reduziert hatte (Prot. I S. 10, 11, 28). 6.2.2.2. In seiner Klagebegründung nahm der Kläger ausdrücklich Bezug auf sei- ne Einvernahme bei der Polizei vom 16. August 2005 (Urk. 40/1 = Urk. 41/3, Fra- ge 4), wo er sein Überholmanöver beschrieb. In dieser Befragung sagte er zu- nächst aus, dass er dem "dunklen Personenwagen", d.h. jenem D._____s, auf der Seestrasse Richtung Zürich gefolgt sei. Dabei habe er "weit vorne einen weissen Wagen am Manövrieren" gesehen. Das Fahrzeug von D._____ sei mit ca. 50 km/h gefahren, worauf er "nach links ausgewichen sei, nachdem ein entgegen- kommendes Fahrzeug passiert hatte". Und dann gab der Kläger folgenden Pas- sus zu Protokoll: "Ich wusste nicht, was immer da vorne auf der rechten Spur passierte. Ich dachte mir 'Achtung', da lauert Gefahr und wich aus". Mit "Ausweichen" ist offensichtlich das Überholmanöver gemeint. 6.2.2.3. An anderer Stelle (Prot. I S. 10 unten) verweist der Kläger auf seine Aus- sagen vor der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2006 (Urk. 40/3 = Urk. 41/21), wo er gesagt habe, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug aus unbekanntem Grund lang- samer geworden sei. Die Passage, auf die der Kläger Bezug nimmt und welche von den Beklagten mit der Klageantwort zitiert wird (Urk. 48 S. 7), lautet wie folgt:

- 10 - "Ich fuhr mit meinem Motorrad Richtung Zürich. Es war ein zügiger ruhiger Verkehrsfluss. Etwa auf der Höhe des …ladens [= Seestrasse …] nahm ich eine komische Situation des vor mir fahrenden Wagens wahr. Ich sah weit vorne, dass sich auf einem Parkplatz etwas bewegte. Aus einem mir vorerst nicht erkennbaren Grund wurde das Auto langsamer. Ich stellte den Blinker und begann zu überholen. Ich hielt mich an die vorgeschriebene Geschwin- digkeit. Die Fahrbahn vor mir war frei. Ich beschleunigte nicht stark, höchs- tens auf 60 km/h, Plötzlich war das Auto von Herrn C._____ vor mir auf mei- ner Spur. Ich habe vorher nicht bemerkt, dass sich dieser anschickte, sich in den Verkehr einzufügen." 6.2.2.4. Die Beklagten zitieren mit der Klageantwort (Urk. 48 S. 7) schliesslich den vom Kläger abgefassten Unfallbericht vom 4. August 2005 (Urk. 41/5), dessen Anfang wie folgt lautet: "Ich bin mit dem Motorrad Yamaha VMX 1200 am heissesten Sommertag dieses Jahres der Seestrasse entlang, in Richtung Stadt Zürich gefahren. Auf der ungefähren Höhe der Seestrasse …, stellte ich fest, wie sich ein weisses Fahrzeug in meiner Richtung auf dem Trottoir bewegte oder manövrierte. In diesem Augenblick dachte ich, hoffentlich fährt das Auto nicht vom Trottoir auf die Strasse den es herrschte regen Verkehr. (Was immer da vorne auf der rechten Spur passierte, ich dachte mir Achtung; da lauert die Gefahr und woll- te so rasch als möglich aus dem Weg gehen.). Nun habe ich ein entgegen kommendes Auto abgewartet und bin anschliessend auf die linke Spur Höhe …/… zur Überholung des schwarzen Autos, das vor mir fuhr ausgewichen. Als ich auf der linken Spur geradeaus fuhr, sah ich plötzlich das weisse Auto direkt auf mich zukommen." Der Kläger bestreitet mit seiner Replik nicht, dass der Unfallbericht von ihm am 4. August 2005 so abgefasst wurde (Urk. 54 S. 3 f.). 6.2.3. Die Beklagten werfen dem Kläger sodann vor, er habe das Überholmanö- ver mit massiv überhöhter Geschwindigkeit ausgeführt (Urk. 48 S. 4, 5, 6). Für die Frage, ob die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges als überhöht zu werten ist, gibt zunächst die signalisierte Höchstgeschwindigkeit einen Hinweis, welche im hier interessierenden Fall bei 60 km/h angesetzt war (Urk. 41/1 S. 1). Wichtiger noch ist allerdings die allgemeine Vorschrift von Art 32 Abs. 1 SVG, gemäss welcher "die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen" ist, namentlich auch "den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen". Gemäss Art. 4 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer sodann innerhalb der überblickbaren Strecke halten können. 6.2.3.1. Die Beklagten weisen zunächst auf die "Aussagen der ersten Stunde" von D._____ hin, welche diese bei der Kantonspolizei zu Protokoll gegeben hat und

- 11 - welche sich im Polizeirapport der Kantonspolizei finden (Urk. 41/1 S. 8), welcher auch vom Kläger mit Urk. 40/1 zu den Akten gegeben worden ist. Gemäss dem Polizeirapport äusserte sich D._____ am 5. August 2005 gegenüber der Polizei am Telefon wie folgt: "Als sich der Renault Espace zur Hälfte auf meiner Fahrbahn befand, ich hat- te zu diesem Zeitpunkt ca. 20 - 30 Meter Abstand zum Renault, hörte ich den Motor des hinter mir fahrenden Motorrades 'aufheulen'. Ich wusste, dass mich der Lenker des Motorrades sogleich überholen würde. In diesem Moment war ich mit ca. 55 km/h unterwegs. Die Geschwindigkeit des Motorrades während dem Überholmanöver würde ich so gegen 70- 80 km/h schätzen. Erst jetzt während dem Überholvorgang trat ich auf die Bremse, da ich den Verkehrs- unfall kommen sah." Weiter weisen die Beklagten auf die Zeugenaussagen hin, die D._____ zehn Monate später bei der Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2006 deponierte (Urk. 41/22) und die ebenfalls vom Kläger mit seiner Klagebegründung vorgelegt wur- den (Urk. 40/4). Dort machte D._____ die folgenden Aussagen zu der Geschwin- digkeit des Motorrades: "Ich war mit meinem Personenwagen auf der Seestrasse Richtung Zürich un- terwegs. Meine Geschwindigkeit betrug ca. 55 bis 60 km/h. Auf einmal ver- nahm ich akustisch, dass hinter mir ein Motorrad beschleunigte. Ich hörte das Schaltmanöver und das laute Motorengeräusch. Ich richtete mein Augenmerk nach links und sah, wie der Motorradfahrer zügig überholte. Er beschleunigte rasant. … Ich habe etwas Mühe mit der Beantwortung [scil.: der Frage nach der Ge- schwindigkeit des Motorrades], ob es nun 80, 90 oder mehr km/h waren. Ich möchte mich auf diesen Zahlen nicht behaften lassen." 6.2.3.2. Die Beklagten stützen sich sodann auf das von der Beklagten 1 in ihrem eigenen Hause veranlasste "unfallanalytische Gutachten" vom 15. Juni 2006, wo von einer "Motorrad-Zufahrgeschwindigkeit von 69 bis 82 km/h" die Rede ist. Nach Meinung des hauseigenen Gutachters der Beklagten 1 wäre der Unfall ver- meidbar gewesen, wenn der Motorradfahrer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte (Urk. 41/33/9 = Urk. 20/2). Die Beklagten rekurrieren aber auch auf das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (seit 2010: "Forensisches Institut Zürich") vom 3. Juli 2008 (Urk. 41/33/12), wel- ches vom Kläger im vorliegenden Prozess als Urk. 40/15 zu den Akten gegeben wurde. Die Gutachter dieser Dienststelle gehen dort von einer "beweisbaren Ge-

- 12 - schwindigkeit" bzw. "Eingangsgeschwindigkeit" des Motorrades aus, die zwischen 59 km/h und 73 km/h lag (S. 12 f. und S. 21). Nach dem Dafürhalten der Gutach- ter wäre der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen, wenn er mit seinem Mo- torrad eine Geschwindigkeit von 69 km/h nicht überschritten hätte (S. 17 - 21). 6.2.4. Darüber, wie die Beteiligten im Strafverfahren – zeitnah zum Unfall – aus- gesagt oder sich anderweitig geäussert haben, besteht zwischen den Parteien Ei- nigkeit. Uneinig sind sie sich aber darin, wie diese Aussagen zu würdigen sind. Während sich die Beklagten auf diese Aussagen abstützen wollen, meint der Klä- ger, dass seine Äusserungen nicht wörtlich zu interpretieren seien. Auch die mit dem Strafverfahren befassten Gerichte hätten das nicht getan, denn sonst müsste ihm "ein riskantes Überholmanöver mit Kollisionsrisiko" vorgeworfen werden (Prot. I S. 10). Der Auffassung des Klägers kann nicht gefolgt werden. Stellungnahmen zu einem Unfallgeschehen sind zwar stets mit einer gewissen Zurückhaltung zu wür- digen, weil der schnelle Ablauf im Verhältnis Raum und Zeit die Unfallbeteiligten zu nachträglichen Interpretationen des Geschehenen verleiten können. Indessen fällt auf, dass die Äusserungen des Klägers zum Verkehrsablauf vor seinem Überholmanöver sehr plastisch, sehr klar und im Ergebnis stets konstant sind: 6.2.4.1. Die zeitlich erste Äusserung findet sich in dem vom Kläger aus eigenem Antrieb – noch während seines Spitalaufenthaltes – am 4. August 2005 abgefass- ten und alsdann zu den Akten des Strafverfahrens gegebenen Unfallbericht (Urk. 41/5). Offen bleiben kann, ob dieser Bericht vom Kläger allein oder mit Hilfe eines Dritten abgefasst wurde. Jedenfalls ist der Bericht sehr klar strukturiert, setzt vor dem Überholmanöver ein, beschreibt das Überholmanöver, das vom Kläger erleb- te Unfallereignis, schildert, wie der Kläger auf den Transport in das Spital mit der Sanität verzichtete, weil seitens der Sanität die Polizei beigezogen worden wäre, wie er sich vom Beklagten 2 in das Spital begleiten liess und schliesslich dort ope- riert in seinem Spitalbett erwachte. Ohne weiteres kann davon ausgegangen wer- den, dass der Kläger diesen Bericht sehr bewusst abgefasst hat und sich dort je- denfalls nicht unnötig belasten wollte. Ohne die Umstände darzustellen, wie es zu diesem Unfallbericht gekommen ist, trägt der Kläger den Einwand vor, er habe

- 13 - den Bericht "unter dem Eindruck der spitalärztlichen Behandlung" abgefasst (Urk. 51 S. 4); ein solch vager Hinweis ist indessen nicht dazu geeignet, den Bericht zu entkräften. Die oben (E. 6.2.2.4.) zitierte Passage dieses Berichts belastet den Kläger indessen ganz erheblich. Aus dem Bericht geht hervor, dass sich der Klä- ger vor Beginn seines Überholmanövers des Umstandes gewahr wurde, dass der Beklagte 2 im Bereiche des vor ihm fahrenden dunklen Personenwagens D._____s am Strassenrand manövrierte und dass der Kläger in diesem Zusam- menhang eine vom Wagen des Beklagten 2 ausgehende Gefahr durchaus be- wusst wahrnahm. In seinem Bericht führte der Kläger weiter aus, es habe zum fraglichen Zeitpunkt auf der Seestrasse "reger Verkehr" geherrscht, weshalb er sich betreffend das Auto des Beklagten 2 gedacht habe, "hoffentlich fährt das Au- to nicht vom Trottoir auf die Strasse". Beschrieben wird dann vom Kläger seine nicht nachvollziehbare Reaktion: Nach seinem eigenen Unfallbericht nahm er nach diesen Wahrnehmungen nicht etwa seine Geschwindigkeit zurück und blieb auf der rechten Spur, sondern beschleunigte im Gegenteil und führte sogar ein Überholmanöver in die Richtung des von ihm erkannten Gefahrenbereichs durch. 6.2.4.2. Gleiches bestätigte der Kläger im Ergebnis am 16. August 2005 bei der Polizei (Urk. 41/3, Frage 4; vgl. oben E. 6.2.2.2.): Aus dieser Aussage geht her- vor, dass der Kläger – obwohl er nicht wusste, wie das von ihm beobachtete Ma- növer des Beklagten 2 sich entwickelte und obwohl er spürte, dass eine gefährli- che Situation entstand – zum Überholmanöver ansetzte und dieses ausführte. 6.2.4.3. Erneut bestätigte der Kläger sodann seine Sachdarstellung anlässlich seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2006 in Anwesen- heit seines Verteidigers (Urk. 41/21; vgl. oben E. 6.2.2.3.): Dort legte der Kläger sogar dar, dass er, als er von Horgen her Richtung Unfallstelle fuhr, "weit vorne … auf einem Parkplatz" gesehen habe, wie sich "etwas bewegte". Gleichzeitig habe er "eine komische Situation des vor mir fahrenden Wagens" (d.h. des Wagens von D._____) wahrgenommen, der "aus einem mir vorerst nicht erkennbaren Grund … langsamer" wurde. Darauf habe er beschleunigt und zum Überholen angesetzt.

- 14 - 6.2.4.4. Wenn der Kläger im Prozess bezüglich seiner Äusserungen im Strafver- fahren geltend macht, sie seien nicht wörtlich zu interpretieren (so in Prot. I S. 10), dann ist das haltlos. Seine erwähnten Äusserungen sind bezüglich ihres Inhaltes allesamt nicht bestritten und ergeben im Gegenteil, wie bereits ausgeführt, ein durchaus konstantes und klares Bild: Danach steht fest, dass der Kläger das Ma- növer des Beklagten 2 bereits "weit vorne" bemerkt hat. Wegen des "regen Ver- kehrs" stufte er dieses Manöver als durchaus gefährlich ein und hoffte, dass das Auto "nicht vom Trottoir auf die Strasse" fuhr. Der Umstand, dass der vor ihm fah- rende Wagen D._____s "aus einem mir vorerst nicht erkennbaren Grund" lang- samer wurde, hätte ihm in dieser Situation ein Warnsignal sein müssen. Trotzdem leitete er das Überholmanöver ein. Damit setzte er sich indessen klar über die Vorschriften von Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV hinweg: Er überholte, wiewohl er nicht damit rechnen durfte, dass der nötige Raum während des gan- zen Manövers frei blieb (vgl. Art. 35 Abs. 1 SVG) und überdies damit zu rechnen hatte, dass vor dem zu überholenden Fahrzeug D._____s sich ein Hindernis, nämlich ein sich in die Gegenrichtung einfügendes Fahrzeug auftauchen könnte (Art. 10 Abs. 1 VRV). Damit liess er die besondere Rücksicht auf andere Stras- senbenützer vermissen, zu der er gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG verpflichtet gewe- sen wäre. 6.2.5. Die Parteien haben sich sodann im Verfahren zu der vom Kläger im Rah- men des Überholmanövers eingehaltenen Geschwindigkeit geäussert. Der Kläger bestreitet allerdings "jegliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit" (Prot. I S. 22). Demgegenüber werfen die Beklagten dem Kläger eine "massiv überhöhte Geschwindigkeit" vor (Urk. 48 S. 6). 6.2.5.1. Die Beklagten weisen namentlich auf die Aussagen von D._____ im Strafverfahren hin, wo sie als Zeugin ausgesagt hat. Eine derartige Zeugenaus- sage aus einem Strafverfahren kann auch im Zivilverfahren verwertet werden, wie das auf Fremdgutachten auch zutrifft (vgl. unten E. 6.2.5.2.2.). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, wie die Zeugenaussagen D._____s lauten: Der Kläger hat sowohl diese Zeugenaussage als auch den Polizeirapport, in dem die telefonische Befragung D._____s durch die Polizei wiedergegeben wird, zu den Akten gege- ben (Urk. 40/4 = Urk. 41/22; Urk. 40/1 = Urk. 41/1).

- 15 - D._____ war gemäss ihrer Zeugenaussage auf der Seestrasse mit 55 bis 60 km/h unterwegs. Als sie vom Kläger überholt wurde, hörte sie, wie das Motorrad beschleunigte; sie hörte "das Schaltmanöver und das laute Motorengeräusch". Das Motorrad sei "rasant" beschleunigt worden (Urk. 41/22 S. 1). In der polizeili- chen Befragung sprach D._____ davon, dass der Motor des Motorrades "aufge- heult" habe. (Urk. 41/1 S.8). Dort sprach sie auch von einer geschätzten Ge- schwindigkeit von 70 - 80 km/h, während sie später als Zeugin aussagte, sie möchte sich nicht auf Zahlen behaften lassen und habe Mühe mit einer konkreten Angabe; sie wisse nicht, ob die Geschwindigkeit 80 oder 90 km/h betragen habe. Das alles sind Schätzungen einer Zeugin, mit der sich eine Geschwindigkeit bei weitem nicht so belegen lässt, wie wenn sie mit einem Messgerät gemessen wor- den wäre. Der Vorbehalt der Zeugenaussagen D._____s, dass sie bei den von ihr genannten Geschwindigkeitsangaben in km/h nicht behaftet werden möchte, ist gut verständlich, tut aber umgekehrt ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch. Auf Grund dieser Zeugenaussage lässt sich nämlich sagen, dass beim Überholmanö- ver der für ein beschleunigendes Motorrad typische Lärm entstanden ist und dass die Zeugin die Fahrweise des Klägers als "rasant" empfunden hat: Die Zeugin, die mit 55 bis 60 km/h Stunde in der gleichen Richtung wie der Kläger unterwegs war, stuft seine Geschwindigkeit als hoch, ja sehr hoch ein. Auch wenn mit Zeugen- aussagen Geschwindigkeiten nicht genau nachgewiesen werden können, weist die Zeugenaussage D._____s jedenfalls auf eine Geschwindigkeit des Klägers hin, die sehr deutlich über 60 km/h lag. 6.2.5.2. Beide Parteien erwähnen sodann das Privatgutachten, das von einer hauseigenen Abteilung der Beklagten 1 stammt und das als Urk. 41/32 bei den Akten des Strafverfahrens liegt; es wurde überdies auch vom Kläger zusammen mit seiner Klagebegründung vorgelegt (Urk. 40/13). Ferner weisen die Parteien auf das von E._____, dipl. phys. ETHZ, und F._____, dipl. Automobil-Ing. FH, beide Mitarbeiter des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (heute: Forensisches Institut Zürich), hin. Auch dieses Gutachten liegt bei den Strafakten (Urk. 41/33); und auch dieses Gutachten wurde vom Kläger dem Gericht zusam- men mit der Klage präsentiert (Urk. 40/15). Schliesslich verlangen die Beklagten die Einholung eines "Obergutachtens" (Urk. 48 S. 6 f.).

- 16 - 6.2.5.2.1. Von vornherein nicht beweisbildend kann das von der Beklagten 1 er- stellte Privatgutachten sein: Privatgutachten sind nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung Bestandteil der Parteivorbringen und daher keine Beweismittel (BGE 140 III 24 E. 3.3.3). 6.2.5.2.2. Anders verhält es sich mit sogenannten Fremdgutachten, zu denen das Bundesgericht für den Zivilprozess ausdrücklich ein in einem vorherigen Strafver- fahren eingeholtes verkehrstechnisches Gutachten zählt. Solche Fremdgutachten sind ebenso beweistauglich wie ein vom Zivilrichter selbst eingeholtes Gutachten. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat das Zivilgericht ein solches Gutach- ten von Amtes wegen zu prüfen. Die Parteien können sich im Zivilprozess auch zu einem solchen Fremdgutachten im Sinne von Art. 187 Abs. 4 ZPO äussern und die Ergänzung oder die Erläuterung des Gutachtens beantragen und sich nachträglich zur Person des Gutachters im Sinne von Art. 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO äussern (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu sagen, dass das Gutachten der Experten der Stadtpolizei Zürich bereits Ergän- zungsfragen des Klägers berücksichtigt hat (vgl. Urk. 41/33/12 S. 22). In dem von der Staatsanwaltschaft bei den Experten der Stadtpolizei Zürich eingeholten Gutachten (Urk. 41/33/12) wird festgehalten, dass nach dem Unfall keine Spurensicherung durch die Polizei erfolgt sei. Den Gutachtern standen die fünf Fotobogen gemäss Urk. 41/4 zur Verfügung, und zwar auch in digitalisierter Form (S. 4). Die Gutachter ordnen die fotografisch festgehaltene Blockierspur von 19,6 Metern dem Hinterrad des Motorrades zu (S. 5). Die im Privatgutachten der Beklagten 1 vertretene Meinung, dass die Spur vom Vorderrad des Motorrades stamme, halten die Gutachter der Staatsanwaltschaft ohne jeden Zweifel für falsch (vgl. dazu auch S. 8 unten). Die Gutachter untersuchen sodann einlässlich die sog. "räumliche Vermeidbarkeit" des Unfalls (S. 17 ff.) und kommen zum Schluss, dass die Kollision für den Kläger bis zu einer maximalen Geschwindig- keit von 69 km/h vermeidbar gewesen wäre" (S. 19 und S. 21). Bei der Kollision dürfte der "Renault" "still gestanden oder nur noch ganz langsam gefahren sein". Aus den Beschädigungen dieses Fahrzeuges ergebe sich eine Kollisionsge- schwindigkeit des Motorrades von 20 bis 30 km/h (S. 20). Die Experten errechnen sodann aus der Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades, dem Kollisionsort, den

- 17 - Verzögerungswerten, der mittleren Schwellzeit der Bremsen zu Beginn der Spur- zeichnung "beweisbare Geschwindigkeiten zwischen 59 km/h und 73 km/h" (S. 21). Der Kläger kommentiert dieses Gutachten ausführlich. Zunächst hält er fest, dass der damalige Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich, bei dem die beiden Experten arbeiteten, "normalerweise … einen sehr guten und zuverlässi- gen Ruf" habe (Prot. I S. 22 f.). Im vorliegenden Falle hätten sich die beiden Gut- achter indessen "verrannt". Nach dem Unfall habe es keine Spurenaufnahme ge- geben, so dass man nicht wisse, ob die Spur überhaupt vom Motorrad des Klä- gers stamme. Das Privatgutachten der Beklagten 1 behaupte, dass die Spur vom Vorderrad stamme, wogegen die Gutachter der Stadtpolizei bzw. der Staatsan- waltschaft die Spur dem Hinterrad zuordneten (Prot. I S. 23). Wenn die Gutachter zum Schluss kämen, dass der Kläger mit 59 - 73 km/h gefahren sei, dann werde das bestritten (Prot. I S. 24). Es werde bestritten, dass die Geschwindigkeit des Motorrades "sicher mehr als 69 km/h" betragen habe. Das Gutachten werde nicht akzeptiert (Urk. 51 S. 4). Das alles ist nicht geeignet, um das bei den Akten liegende Fremdgutachten im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der festgestellten Geschwindigkei- ten als unklar, unvollständig oder nicht gehörig begründet auszugeben. Zunächst gehen die Experten von einem Unfallablauf aus, wie ihn die Parteien selber im Wesentlichen übereinstimmend schildern. Entscheidend ist sodann, dass die von den Experten veranschlagte Geschwindigkeit des Motorrades des Klägers in kei- nem Widerspruch zu dem steht, was auch D._____ als Zeugin ausgesagt hat; vielmehr decken sich die Berechnungen der Experten im Ergebnis mit dem Erle- ben der Zeugin: So führte D._____ in jeder Hinsicht glaubhaft aus, dass der vom Kläger veranlasste Beschleunigungsvorgang beim Überholmanöver zu einem lau- ten Motorengeräusch des Motorrades führte; die Zeugin, welche vom Kläger überholt wurde, hat seine Geschwindigkeit als hoch empfunden, was auf der Linie der naturwissenschaftlichen Feststellung des Experten liegt. Ohne Grundlage ist sodann die Behauptung des Klägers, die Spur könnte von einem andern Fahr- zeug stammen. Dass es nicht zu einer sofortigen Unfallaufnahme kam, hat no- tabene der Kläger allein zu vertreten, der es nach dem Unfall nicht mit der Polizei

- 18 - zu tun haben wollte. Angesichts des bekannten Unfallverlaufs darf mit den fach- kundigen Gutachtern ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die von der Polizei schliesslich 58 Stunden nach dem Unfall mitten in der Nacht im Berei- che des ohne Polizeikennzeichen am Strassenrand beschädigt abgestellten Mo- torrades des Klägers auf der Strasse vorgefundene Abriebspur vom Motorrad des Klägers stammte. Wenn die Experten der Staatsanwaltschaft – abweichend vom Privatgutachten der Beklagten 1 – schliesslich davon ausgehen, dass die Spur vom Hinterrad des Motorrades stammen, dann ist das angesichts der von ihnen gegebenen Begründung (vgl. Urk. 41/33 S. 5 f.) plausibel. Damit erweist sich das Gutachten der Staatsanwaltschaft auch im vorliegen- den Zivilprozess ohne weiteres als tragfähig, denn die Parteien tragen vor Ober- gericht keine Einwendungen im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO vor, wonach das Gutachten unklar, unvollständig oder nicht gehörig begründet wäre. 6.2.5.2.3. Die Beklagten verlangen die Einholung eines unfallanalytischen "Ober- gutachtens" (Urk. 18 S. 6 f., 23, 30), und auch der Kläger sieht die Einholung ei- nes solchen Gutachtens als notwendig an (Urk. 51 S. 10). Entgegen der Auffas- sung der Parteien besteht indessen dazu angesichts des Umstandes, dass be- reits ein beweistaugliche Gutachten bei den Akten liegt, kein Anlass, im Sinne von Art. 188 Abs. 1 ZPO "eine andere sachverständige Person" mit einer Begutach- tung zu betrauen. 6.2.5.3. Nach dem Gesagten ist mithin davon auszugehen, dass der Kläger den Unfall deshalb nicht vermeiden konnte, weil er sein Motorrad auf über 69 km/h beschleunigt hatte. Damit hat er nicht nur die signalisierte Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 4 VRV überschritten, sondern er hat – was noch viel schwerer wiegt – die Geschwindigkeit seines Motorrades nicht im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG der von ihm selber rechtzeitig erkannten gefährlichen Ver- kehrssituation angepasst. 6.2.6. Das beschriebene – vom Kläger trotz rechtzeitig erkannter Gefahrensituati- on – mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit ausgeführte Überholmanöver muss geradezu als waghalsig eingestuft werden. Ein verständiger Mensch hätte in der Lage des Klägers unter keinen Umständen so gehandelt, wie der Kläger es getan

- 19 - hat. Damit liegt klarerweise ein grobes Verschulden des Klägers im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG vor. Die allgemeinen Verhältnisse an der Seestrasse in Kilchberg sind im Übri- gen im Sinne von Art. 151 ZPO gerichtsnotorisch und lassen das Verhalten des Klägers insgesamt in noch ungünstigerem Licht erscheinen: An einem Sommer- abend herrscht entlang des Sees einerseits ein sehr reger Verkehr, wie das denn auch der Kläger selber in seinem Unfallbericht Urk. 41/5 festgehalten hat. Nach diesem Bericht soll der Unfall darüber hinaus "am heissesten Sommertag dieses Jahres" (Urk. 41/5) passiert sein. An einem solchen Tag herrscht aber entlang des ganzen Sees auch sein sehr reger Badebetrieb. Mit Fahrzeugführern, die Park- plätze suchen oder sich umgekehrt wieder in den Verkehr eingliedern wollen, muss zu solchen Zeiten vermehrt gerechnet werden. Zu rechnen ist aber auch mit Fussgängern jeden Alters, die den Weg zum See suchen oder vom See kommen und daher die Seestrasse überqueren. Auch unter diesem Gesichtspunkt er- scheint das Überholmanöver des Klägers unverständlich und nicht nachvollzieh- bar. Leicht hätte Schlimmeres passieren können. 6.3. Das fehlende Verschulden des Beklagten 2. Gemäss Art 59 Abs. 1 SVG haben die Beklagten sodann zu beweisen, dass den Beklagten 2 am Unfall kein Verschulden trifft. Davon geht die Vorinstanz denn auch aus (Urk. 73 S. 16 - 19). Auf ihre zutreffenden Erwägungen ist zu verweisen. Um von einem fehlenden Verschulden eines Unfallbeteiligten auszugehen muss im Ergebnis aber ohnehin genügen, wenn positive Sachumstände nachgewiesen werden, welche das Feh- len belastender Umstände indizieren (Walter, in Berner Kommentar, N. 326 f. zu Art. 8 ZGB mit Hinweis auf BGer 4D_123/2008). Abzustellen ist auch in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen der Gutachter der Staatsanwaltschaft, wonach im Zeitpunkt der Kollision das Fahrzeug des Beklagten 2 entweder still stand oder "nur noch ganz langsam gefahren" ist (Urk. 41/33/12 S. 20). Das Ver- halten des Klägers im Strassenverkehr lag sodann derart ausserhalb all dessen, was erwartet werden muss, dass überdies von einer Unterbrechung des Kausal- zusammenhanges auszugehen ist (Weissenberger N. 22 und 23 zu Art. 59 SVG mit Hinweis auf BGer4A_499/2009). Unter diesen Umständen durfte sich der Be- klagte 2 durchaus auch auf den Vertrauensgrundsatz verlassen. In rechtlicher

- 20 - Hinsicht gilt auch hier, was das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 14. Juni 2011 für den vorliegenden Fall im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung gesagt hat (Urk. 41/75 bzw. BGer 6B_1020/2010 vom 14. Juni 2011): "4. Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf je- der Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die an- deren Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden. Die Rechtsprechung verlangt "konkrete Anzei- chen" bzw. "zuverlässige Anhaltspunkte" für das Fehlverhalten eines Stras- senbenützers. Eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt jeden- falls nicht (BGE 118 IV 277 E. 4a). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich auch der Wartepflichtige berufen (a.a.O., E. 4b; weitere Nachweise bei PHI- LIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zü- rich/St. Gallen 2011, Art. 26 N 23 ff.). 4.1 Der vom Parkplatz sich in den Verkehr einfügende C._____ [= Beklagter 2] nahm mit D._____ Blickkontakt auf, und diese verlangsamte ihre Fahrt, so dass C._____ [= Beklagter 2] genügend freien Raum hatte, um die Fahrbahn zu überqueren und auf die andere Strassenseite in Fahrtrichtung Horgen ein- zubiegen. Auch diese Fahrbahn war frei. Dabei musste C._____ [= Beklagter 2] zwar bedenken, dass im durch den Personenwagen von D._____ "ver- deckten, sichttoten Bereich Motorfahrzeuge mit zu hoher Geschwindigkeit", aber nicht "erheblich" über der Höchstgeschwindigkeit, herannahen könnten (vgl. BGE 118 IV 277 E. 5b). In diesem Entscheid wurden 90 km/h statt der zulässigen 80 km/h als erheblich zu hoch gewertet. Die Berechtigung, von einer "übersetzten" Geschwindigkeit zu sprechen (oben E. 3), ergibt sich unzweifelhaft aus dem Gutachten. Die Kollision wäre für den Beschwerdeführer bei Einhalten der signalisierten Höchstgeschwin- digkeit und bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 69 km/h räumlich vermeidbar gewesen (act. 33/12 S. 21). Dagegen war nach einer Vollbrem- sung bei 73 km/h die Restgeschwindigkeit an dem Punkt, wo ein mit der zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h fahrendes Motorrad zum Still- stand gekommen wäre, noch bei gut 50 km/h (a.a.O., S. 22). 4.2 Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, andere Strassenbenützer nicht behindern. Diese haben den Vortritt (auch Art. 15 Abs. 3 VRV). Wer überholt, muss gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. C._____ [= Beklagter 2] durfte die anderen Strassenbenützer nicht behindern und musste den Vortritt gewähren. Er nahm Blickkontakt auf und fügte sich "langsam" und mithin vorsichtig in den Verkehr ein (vgl. BGE 122 IV 133 E. 2 S. 136). Er war sich damit des Problems der aus dem sichttoten Winkel resul- tierenden Gefahr bewusst und berücksichtigte, dass im "verdeckten, sichtto- ten Bereich" (oben E. 4.1) Motorfahrzeuge herannahen könnten. Er schuf nach den konkreten Umständen auch keine unklare oder gefährliche Ver- kehrslage (vgl. BGE 127 IV 34 E. 2b S. 40 und E. 3c/bb S. 44). Mit einer übersetzten Geschwindigkeit musste er nicht rechnen. Dafür lagen keine An- haltspunkte vor. Der Beschwerdeführer [ = Kläger] musste beim Überholen seinerseits beson- ders Rücksicht nehmen. Für ihn war bereits das Verlangsamen der Fahrt

- 21 - durch D._____ ernsthafter Anlass zur besonderen Vorsicht. Trotzdem über- holte er in dieser Situation mit übersetzter Geschwindigkeit. 4.3 Die Beurteilung unter dem hier entscheidenden Gesichtspunkt des Vertrau- ensgrundsatzes führt zum Ergebnis, dass dem angeklagten C._____ (= Be- klagten 2] keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV vorzuwerfen ist". Dem Kläger kann es auch nicht helfen, wenn er im Zivilprozess sein bereits im Strafverfahren vorgetragenes Argument (vgl. dazu: Prot. I S. 31) wiederholt, der Beklagte 2 habe von seinem Renault Espace aus den herankommenden Klä- ger sehen müssen (Urk. 72 S. 3 und 5). Demgegenüber musste es dem Kläger angesichts der Geschwindigkeitsreduktion des Fahrzeuges D._____ und des sich für den Kläger von Weitem abzeichnenden Einfügemanövers klar sein, dass D._____ dem Beklagten 2 den Vortritt einräumte, damit er sich Richtung Horgen in den Verkehr einfügen konnte. Mit einem waghalsigen Überholmanöver, wie der Kläger es am Abend des 27. August 2005 auf der rege befahrenden Seestrasse an den Tag legte, musste der Beklagte 2 schlicht nicht rechnen. Ein Verschulden trifft ihn nicht. 6.4. Keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges als Beitrag zum Unfall. Letzte Voraussetzung für einen Haftungsausschluss gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG ist der Nachweis durch die Beklagten, dass auch nicht die "fehlerhafte Beschaf- fenheit" des Fahrzeuges des Beklagten 2 zum Unfall beigetragen hat. Die Vor- instanz hat in ihrem Urteil unangefochten festgehalten, dass es keine Hinweise auf die fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges des Beklagten 2 gebe (Urk. 73 S. 10). Das stellt zu Recht keine der Parteien in Frage. Beim bekannten Unfall- vorgang spielte die Beschaffenheit des Fahrzeuges des Beklagten 2 offensichtlich keine Rolle. Auch der Kläger stellt in dieser Hinsicht keine Behauptungen auf, die von den Beklagten im Beweisverfahren zu widerlegen wären. 6.5. Fazit. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für einen Haftungs- ausschluss der Beklagten gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG gegeben. Im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO ist das angefochtene Urteil daher in Abweisung der Be- rufung zu bestätigen.

- 22 -

7. Eventualbegründung: Abweisung der Klage gestützt auf Art. 61 Abs. 1 SVG Die Vorinstanz hat die Klage gestützt auf Art. 61 Abs. 1 SVG abgewiesen, weil den Beklagten 2 – im Gegensatz zum Kläger – kein Verschulden am Unfall treffe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in dem Sinne zu korrigieren, dass gemäss dem oben Ausgeführten (E. 6.2.) nicht etwa von einem leichten, sondern von einem groben Verschulden des Klägers auszugehen ist. Im Übrigen treffen die Erwägungen der Vorinstanz, mit denen sie eine Haftungsbefreiung der Be- klagten gemäss Art. 61 Abs. 1 SVG annimmt, zu (Urk. 73 S. 10 ff., E. 5.3.). Im Sinne einer Eventualbegründung ist auf diese Erwägungen zu verweisen.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bei diesem Prozessausgang ist das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Der Kläger wird ferner für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Parteientschä- digung ist auf Fr. 3'300.00 festzusetzen. Dazu kommt die Mehrwertsteuer von 8%. Das ergibt eine Parteientschädigung von Fr. 3'564.00. Es wird erkannt:

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1 Sachverhalt

E. 1.1 Die Seestrasse ist eine Hauptstrasse, welche die Gemeinden am linken Zürichseeufer entlang des Zürichsees auf der untersten Geländeebene mit der Kantonshauptstadt durchgehend verbindet. In Kilchberg hat es auf beiden Seiten der Strasse Trottoirs. Auf dem seeseitigen Trottoir sind mit weisser Markierung Parkplätze eingezeichnet, welche ca. 2/ der Breite des Trottoirs belegen (vgl. Bild

E. 1.2 Am Nachmittag des 27. Juli 2005 herrschte schönes Wetter; die Fahrbahn war trocken (vgl. Urk. 41/1 S. 6). Um ca. 17.10 Uhr schickte sich der Beklagte 2 im Bereiche des Hauses Seestrasse … in Kilchberg (… [Farbe] Mehrfamilienhaus auf Bild in Urk. 41/4 S. 1) an, seinen auf einem der beschriebenen Parkplätze auf dem seeseitigen Trottoir abgestellten weissen Personenwagen "RENAULT F, Espace 2.2" (ZH ...) vorwärts Richtung Horgen in den Verkehr einzugliedern. In diesem Moment näherte sich auf der seeseitigen Fahrbahn D._____ mit ihrem Personenwagen "FIAT Stilo" (ZH ...) aus der Richtung Horgen kommend. Sie ge- währte dem Beklagten 2 den Vortritt, damit er mit seinem Fahrzeug die seeseitige Fahrbahn überqueren und die Fahrt Richtung Horgen antreten konnte. Während dieses Vorganges wurde der Wagen D._____s vom Kläger mit seinem Motorrad "YAMAHA J, VMX 1200" (ZH ...) überholt. Nachdem der Kläger das Fahrzeug von D._____ überholt hatte, kam es in der Strassenmitte zwischen dem Motorrad des Klägers und dem praktisch stillstehenden "RENAULT" des Beklagten 2 zur Kolli- sion. Der Kläger fiel zu Boden und erlitt eine Fraktur am Unterarm links, eine Prel- lung am Knie rechts und eine Schürfwunde über der Nasenwurzel. In der Folge waren sowohl das Motorrad des Klägers als auch der Personenwagen des Be- klagten 2 nicht mehr fahrfähig.

- 4 -

E. 1.3 Weil der Kläger früher mit der Polizei schlechte Erfahrungen gemacht hat- te, wurde auf sein Insistieren die Polizei von den Beteiligten nicht zur Unfallauf- nahme beigezogen (Prot. I S. 11; Urk. 48 S. 13). In der Folge begleitete der Be- klagte 2 den Kläger ins Spital Zimmerberg nach Horgen, wo dieser operiert wer- den musste (vgl. Urk. 41/2 S. 4; Urk. 41/5). Das bei den Strafakten liegende Arzt- zeugnis beschreibt die Verletzungen des Klägers als "mehrfragmentären Spei- chenbruch links im Handgelenk, Prellungen über dem Knie rechts mit einer Schleimbeutelblutung, Rissquetschwunde über dem rechten Unterschenkel, Na- senbeinfraktur" (Urk. 41/16). In diesem Zusammenhang blieb der Kläger bis zum

12. August 2005 hospitalisiert (Urk. 41/15 und 41/16).

E. 1.4 Am Samstag, 30. Juli 2005, 03.00 Uhr, wurde eine Patrouille der Kantons- polizei Zürich auf das im Bereich der Unfallstelle ohne Nummernschild abgestellte beschädigte Motorrad des Klägers aufmerksam. Es kam dann zur nachträglichen Unfallaufnahme (vgl. Urk. 41/1 S. 3; Urk. 41/4 S. 5).

E. 1.5 Am 12. August 2005 stellte der Kläger bei der Kantonspolizei Zürich gegen den Beklagten 2 Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 41/8).

E. 1.5.1 Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis das Verfahren indessen "in staatsanwaltschaftlicher Kompetenz" ein und überwies die Akten "zur übertretungsstrafrechtlichen Beurteilung des Unfalles (inkl. Fahrweise von A._____) an das hierfür zuständige Statthalteramt Horgen" (Urk. 41/27). Der vom Kläger beim Einzelrichter des Bezirks Horgen gegen die Einstellungsverfügung erhobene Rekurs wurde am 17. August 2006 abgewiesen (Urk. 4/29). Nach damaliger Rechtslage konnte dieser Entscheid direkt beim Bun- desgericht angefochten werden. Am 12. Dezember 2006 hiess der Kassationshof des Bundesgerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Horgen zurück (Urk. 41/30).

E. 1.5.2 Hierauf wies der Einzelrichter am 19. Januar 2007 seinerseits die Akten zur Ergänzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 41/31). In der Folge führte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung sowohl gegen den Beklag- ten 2 als auch gegen den Kläger. Am 7. Juli 2008 kam sie aber zum Schluss, dass der Kläger den Unfall hätte vermeiden können und stellte das Verfahren ge-

- 5 - gen den Beklagten 2 wegen Körperverletzung ein. Bezüglich der SVG-Delikte des Klägers einerseits und des Beklagten 2 anderseits erwog sie, dass die Verjährung unmittelbar bevorstehe, weshalb es den beiden Verteidigern ein leichtes sei, "die Fortdauer des Verfahrens über den 27. Juli 2008 hinaus und mithin in die Verjäh- rung hinein zu erreichen". Entsprechend wurde das Verfahren auch bezüglich der SVG-Übertretungen eingestellt (Urk. 41/34). In Gutheissung eines Rekurses des Klägers wies das Obergericht (III. Strafkammer) die Sache mit Beschluss vom

28. November 2008 "zur Anklageerhebung" an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 41/41).

E. 1.5.3 Am 22. Juni 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen den Beklagten 2 Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Klä- gers (Urk. 41/50). Mit Urteil vom 7. Januar 2010 (Urk. 41/67) sprach der Einzel- richter des Bezirks Horgen den Beklagten 2 der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Auf die Berufung des Beklagten 2 hin sprach ihn indessen das Obergericht (II. Strafkammer) mit Urteil vom 29. Oktober 2010 von der Anklage der fahrlässi- gen Körperverletzung frei (Urk. 41/74). Der Kläger zog die Sache wiederum an das Bundesgericht weiter, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 14. Juni 2011 (Urk. 41/75; BGer 6B_1020/2010) aber abwies (Urk. 41/75 S. 7).

E. 1.6 Der Kläger macht nun geltend, dass er beim Unfall verletzt worden sei und seither in ständiger ärztlicher und therapeutischer Behandlung stehe (Prot. I S. 32). Seit dem Unfall sei er überdies fürsorgeabhängig (Urk. 54 S. 3); er leide nämlich an einem körperlichen Dauerschaden (Urk. 54 S. 13). Er ist der Auffas- sung, dass die beiden Beklagten für diesen Schaden zivilrechtlich haften.

2. Prozessgeschichte 2.1. Das vorliegende Klagebegehren über Fr. 30'000.00 gegen die beiden Be- klagten machte der Kläger am 19. Dezember 2011 beim Friedensrichteramt Kilchberg-Rüschlikon anhängig (Urk. 1). Alsdann wurde die Klage am 18. April 2012 beim Einzelgericht des Bezirksgericht Horgen eingereicht, und zwar ohne

- 6 - Begründung im Sinne von Art. 245 Abs. 1 ZPO (Urk. 2). Am 31. Juli 2012 stellten die Beklagten den Antrag, es sei das Verfahren auf die Grundsatzfrage der Haf- tung der beiden Beklagten zu beschränken (Urk. 19). Mit Verfügung vom 13. Sep- tember 2012 beschränkte das Einzelgericht das Verfahren "auf die Frage der Haf- tung" und lud die Parteien zur Hauptverhandlung vor (Urk. 27). 2.2. Auf Antrag der Beklagten (Urk. 29) veranlasste die Vorinstanz im Hinblick auf die Hauptverhandlung den Beizug der Strafakten: Sie liegen als Urk. 41 (Un- tersuchungsakten und erstinstanzliche Akten), Urk. 47 (zweitinstanzliche Akten) und Urk. 39 (vom Bundesgericht übermittelte Kopie der Beschwerdeschrift) bei den Akten des Zivilprozesses. 2.3. Am 20. November 2012 fand vor Bezirksgericht die Hauptverhandlung statt, an der der Kläger die Klage im Sinne des beschränkten Prozessthemas be- gründete (Prot. I S. 9-34). Nach Erstattung dieses Vortrages wurde die Verhand- lung abgebrochen (Prot. I S. 34). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2013 ordnete der Einzelrichter alsdann für die weiteren Parteivorträge das schriftliche Verfahren an (Prot. I S. 35). In diesem Sinne ergingen die folgenden weiteren Parteivorträge zum beschränkten Prozessthema: − Klageantwortschrift der Beklagten vom 15. Februar 2013 (Urk. 48); − Replik des Klägers vom 8. April 2013 (Urk. 54); − Duplik der Beklagten vom 14. Juni 2013 (Urk. 62). 2.4. Mit Urteil vom 26. September 2013 wies der Einzelrichter die Klage ab (Urk. 73). Gegen dieses Urteil reichte der Kläger am 25. November 2013 rechtzei- tig die begründete Berufung ein (Urk. 70/1; Urk. 73). Die Berufungsantwort wurde von den Beklagten unterm 10. März 2014 erstattet (Urk. 85). Weiterungen im Sin- ne von Art. 316 Abs. 2 und 3 ZPO wurden nicht veranlasst.

E. 3 Prozessuales

E. 3.1 Auch für das Berufungsverfahren gilt weiterhin die Beschränkung des Pro- zessthemas gemäss der einzelrichterlichen Verfügung vom 13. Dezember 2012 (Urk. 27). Ein Endentscheid in der Sache kann daher im Berufungsverfahren nur ergehen, wenn der die Klage abweisende Entscheid der Vorinstanz bestätigt wer-

- 7 - den kann. Sollte dem Berufungsantrag des Klägers ganz oder teilweise entspro- chen werden, könnte allenfalls zweitinstanzlich ein Vorentscheid ergehen; die Sa- che wäre bei Gutheissung der Berufung aber so oder anders an die Vorinstanz zur Ergänzung des Verfahrens und neuem Entscheid zurückzuweisen.

E. 3.2 Der Kläger hat mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 zu erkennen gegeben, dass er einstweilen lediglich eine Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO erheben will. Das ist ohne weiteres zulässig, und zwar auch ohne förmlichen Vorbehalt im Sin- ne seines Rechtsbegehrens Ziff. 2.

E. 3.3 Auch wenn vor der Vorinstanz drei von vier Vorträgen schriftlich erstattet wurden, gelten auch für das Berufungsverfahren die Regeln des vereinfachten Verfahrens. Unter diesem Gesichtspunkt ist gegebenenfalls das vorinstanzliche Verfahren zu prüfen.

E. 4 Aktivlegitimation des Klägers Die Beklagten haben vor Vorinstanz die Aktivlegitimation des Klägers in Frage gestellt. Die Vorinstanz hat diese Argumentation indessen mit zutreffender Begründung, auf die zu verweisen ist, verworfen (Urk. 73 S. 3 f.). Die Beklagten kommen darauf vor Obergericht nicht mehr zurück. Bei der vorinstanzlichen Beur- teilung muss es daher in diesem Punkte sein Bewenden haben.

E. 4.1 Der vom Parkplatz sich in den Verkehr einfügende C._____ [= Beklagter 2] nahm mit D._____ Blickkontakt auf, und diese verlangsamte ihre Fahrt, so dass C._____ [= Beklagter 2] genügend freien Raum hatte, um die Fahrbahn zu überqueren und auf die andere Strassenseite in Fahrtrichtung Horgen ein- zubiegen. Auch diese Fahrbahn war frei. Dabei musste C._____ [= Beklagter 2] zwar bedenken, dass im durch den Personenwagen von D._____ "ver- deckten, sichttoten Bereich Motorfahrzeuge mit zu hoher Geschwindigkeit", aber nicht "erheblich" über der Höchstgeschwindigkeit, herannahen könnten (vgl. BGE 118 IV 277 E. 5b). In diesem Entscheid wurden 90 km/h statt der zulässigen 80 km/h als erheblich zu hoch gewertet. Die Berechtigung, von einer "übersetzten" Geschwindigkeit zu sprechen (oben E. 3), ergibt sich unzweifelhaft aus dem Gutachten. Die Kollision wäre für den Beschwerdeführer bei Einhalten der signalisierten Höchstgeschwin- digkeit und bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 69 km/h räumlich vermeidbar gewesen (act. 33/12 S. 21). Dagegen war nach einer Vollbrem- sung bei 73 km/h die Restgeschwindigkeit an dem Punkt, wo ein mit der zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h fahrendes Motorrad zum Still- stand gekommen wäre, noch bei gut 50 km/h (a.a.O., S. 22).

E. 4.2 Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, andere Strassenbenützer nicht behindern. Diese haben den Vortritt (auch Art. 15 Abs. 3 VRV). Wer überholt, muss gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. C._____ [= Beklagter 2] durfte die anderen Strassenbenützer nicht behindern und musste den Vortritt gewähren. Er nahm Blickkontakt auf und fügte sich "langsam" und mithin vorsichtig in den Verkehr ein (vgl. BGE 122 IV 133 E. 2 S. 136). Er war sich damit des Problems der aus dem sichttoten Winkel resul- tierenden Gefahr bewusst und berücksichtigte, dass im "verdeckten, sichtto- ten Bereich" (oben E. 4.1) Motorfahrzeuge herannahen könnten. Er schuf nach den konkreten Umständen auch keine unklare oder gefährliche Ver- kehrslage (vgl. BGE 127 IV 34 E. 2b S. 40 und E. 3c/bb S. 44). Mit einer übersetzten Geschwindigkeit musste er nicht rechnen. Dafür lagen keine An- haltspunkte vor. Der Beschwerdeführer [ = Kläger] musste beim Überholen seinerseits beson- ders Rücksicht nehmen. Für ihn war bereits das Verlangsamen der Fahrt

- 21 - durch D._____ ernsthafter Anlass zur besonderen Vorsicht. Trotzdem über- holte er in dieser Situation mit übersetzter Geschwindigkeit.

E. 4.3 Die Beurteilung unter dem hier entscheidenden Gesichtspunkt des Vertrau- ensgrundsatzes führt zum Ergebnis, dass dem angeklagten C._____ (= Be- klagten 2] keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV vorzuwerfen ist". Dem Kläger kann es auch nicht helfen, wenn er im Zivilprozess sein bereits im Strafverfahren vorgetragenes Argument (vgl. dazu: Prot. I S. 31) wiederholt, der Beklagte 2 habe von seinem Renault Espace aus den herankommenden Klä- ger sehen müssen (Urk. 72 S. 3 und 5). Demgegenüber musste es dem Kläger angesichts der Geschwindigkeitsreduktion des Fahrzeuges D._____ und des sich für den Kläger von Weitem abzeichnenden Einfügemanövers klar sein, dass D._____ dem Beklagten 2 den Vortritt einräumte, damit er sich Richtung Horgen in den Verkehr einfügen konnte. Mit einem waghalsigen Überholmanöver, wie der Kläger es am Abend des 27. August 2005 auf der rege befahrenden Seestrasse an den Tag legte, musste der Beklagte 2 schlicht nicht rechnen. Ein Verschulden trifft ihn nicht.

E. 5 Ausgangslage: Anspruch gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG Der Beklagte 2 wird vom Kläger als Halter des am Unfall vom 27. Juli 2005 beteiligten Personenwagens "RENAULT F, Espace 2.2" (ZH ...) gestützt auf Art. 58 Abs. 1 SVG für den Schaden ins Recht gefasst, den er als Folge seiner Unfallverletzungen erlitten hat. Mit seiner Klage gegen die Beklagte 1 stützt er sich, ohne dass er dies ausdrücklich sagt, auf Art. 65 Abs. 1 SVG, indem er mit seiner Klage auch seinen unmittelbaren Anspruch gegen den Haftpflichtversiche- rer, d.h. gegen die Beklagte 1, geltend macht.

- 8 -

E. 6 Frage des Ausschlusses der Halterhaftung gemäss Art. 59 SVG

E. 6.1 Ausgangspunkt. Der Halter eines in einen Unfall involvierten Motorfahrzeu- ges wird von seiner Haftung befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch gro- bes Verschulden des Geschädigten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst (bzw. Personen, für die er verantwortlich ist) ein Verschulden trifft und ohne dass auch die fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat (Art. 59 Abs. 1 SVG). Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit dieses Ausschluss- grundes verneint, weil das Verhalten des Klägers beim Unfall nicht als grob ge- wertet werden könne (Urk. 73 S. 9 f.). Demgegenüber halten die Beklagten auch vor Obergericht daran fest, dass ihre Haftung bereits gestützt auf Art. 59 Abs. 1 SVG entfalle (Urk. 85 S. 4). Die Vorinstanz kam mit dem angefochtenen Urteil gleichwohl zur Abweisung der Klage, und zwar in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 SVG: Sie kam zum Schluss, den Kläger treffe ein "leichtes" Verschulden am Un- fall, wogegen den Beklagten 2 überhaupt kein Verschulden treffe (Urk. 73 S. 19).

E. 6.2 Das grobe Verschulden des Klägers. Gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG haben die Beklagten dem Kläger im Zusammenhang mit dem von ihm unternommenen Überholmanöver zunächst ein grobes Selbstverschulden nachzuweisen. Ein sol- ches liegt vor, wenn der Geschädigte unter Verletzung der elementarsten Vor- sichtsgebote das ausser Acht gelassen hat, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen (BGE 108 II 42 E. 2). Ein derartiges Selbstverschulden ist grundsätzlich als einzig rechtliche Ursache des Schadens zu betrachten, der gegenüber der Betrieb der beteiligten Fahrzeuge in den Hintergrund tritt (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/2, Rz 452).

E. 6.2.1 Ein Überholmanöver ist stets ein komplexer Verkehrsvorgang. Gesetz und Verordnung setzen sich mit diesem Vorgang an verschiedenen Orten auseinan- der. Hinzuweisen ist namentlich auf Art. 35 Abs. 1 SVG, wonach einem Fahrzeug- führer das Überholen nur gestattet ist, "wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird". Der Überholende hat überdies auf die übrigen Strassenbenützer besonders Rücksicht zu nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Und gemäss Art. 10 Abs. 1 VRV ist das Überholen einem Fahrzeugführer verboten, "wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden,

- 9 - wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren". An diesen Pflichten eines überholenden Fahrzeugführers ist Mass zu nehmen, wenn das Verschulden des Klägers zu beurteilen ist.

E. 6.2.2 Die Beklagten werfen dem Kläger im vorinstanzlichen Verfahren vor, er ha- be überholt, − obwohl er vor dem Überholvorgang festgestellt habe, dass der vor ihm von D._____ gelenkte Personenwagen seine Fahrt verlangsamt habe (Urk. 48 S. 10 oben); − obwohl ihm das Fahrverhalten der vor ihm fahrenden D._____ unklar ge- wesen sei, indem er nach seinen eigenen Aussagen "eine komische Situa- tion des vor ihm fahrenden Wagens" wahrgenommen habe (Urk. 48 S. 16); − obwohl er sich selber gesagt habe "Achtung, da lauert Gefahr" (Urk. 48 S. 10 oben).

E. 6.2.2.1 Der Kläger anerkennt ausdrücklich, dass er erst den Überholvorgang in Angriff nahm, nachdem er zuvor festgestellt hatte, dass die vor ihm fahrende D._____ ihre Geschwindigkeit reduziert hatte (Prot. I S. 10, 11, 28).

E. 6.2.2.2 In seiner Klagebegründung nahm der Kläger ausdrücklich Bezug auf sei- ne Einvernahme bei der Polizei vom 16. August 2005 (Urk. 40/1 = Urk. 41/3, Fra- ge 4), wo er sein Überholmanöver beschrieb. In dieser Befragung sagte er zu- nächst aus, dass er dem "dunklen Personenwagen", d.h. jenem D._____s, auf der Seestrasse Richtung Zürich gefolgt sei. Dabei habe er "weit vorne einen weissen Wagen am Manövrieren" gesehen. Das Fahrzeug von D._____ sei mit ca. 50 km/h gefahren, worauf er "nach links ausgewichen sei, nachdem ein entgegen- kommendes Fahrzeug passiert hatte". Und dann gab der Kläger folgenden Pas- sus zu Protokoll: "Ich wusste nicht, was immer da vorne auf der rechten Spur passierte. Ich dachte mir 'Achtung', da lauert Gefahr und wich aus". Mit "Ausweichen" ist offensichtlich das Überholmanöver gemeint.

E. 6.2.2.3 An anderer Stelle (Prot. I S. 10 unten) verweist der Kläger auf seine Aus- sagen vor der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2006 (Urk. 40/3 = Urk. 41/21), wo er gesagt habe, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug aus unbekanntem Grund lang- samer geworden sei. Die Passage, auf die der Kläger Bezug nimmt und welche von den Beklagten mit der Klageantwort zitiert wird (Urk. 48 S. 7), lautet wie folgt:

- 10 - "Ich fuhr mit meinem Motorrad Richtung Zürich. Es war ein zügiger ruhiger Verkehrsfluss. Etwa auf der Höhe des …ladens [= Seestrasse …] nahm ich eine komische Situation des vor mir fahrenden Wagens wahr. Ich sah weit vorne, dass sich auf einem Parkplatz etwas bewegte. Aus einem mir vorerst nicht erkennbaren Grund wurde das Auto langsamer. Ich stellte den Blinker und begann zu überholen. Ich hielt mich an die vorgeschriebene Geschwin- digkeit. Die Fahrbahn vor mir war frei. Ich beschleunigte nicht stark, höchs- tens auf 60 km/h, Plötzlich war das Auto von Herrn C._____ vor mir auf mei- ner Spur. Ich habe vorher nicht bemerkt, dass sich dieser anschickte, sich in den Verkehr einzufügen."

E. 6.2.2.4 Die Beklagten zitieren mit der Klageantwort (Urk. 48 S. 7) schliesslich den vom Kläger abgefassten Unfallbericht vom 4. August 2005 (Urk. 41/5), dessen Anfang wie folgt lautet: "Ich bin mit dem Motorrad Yamaha VMX 1200 am heissesten Sommertag dieses Jahres der Seestrasse entlang, in Richtung Stadt Zürich gefahren. Auf der ungefähren Höhe der Seestrasse …, stellte ich fest, wie sich ein weisses Fahrzeug in meiner Richtung auf dem Trottoir bewegte oder manövrierte. In diesem Augenblick dachte ich, hoffentlich fährt das Auto nicht vom Trottoir auf die Strasse den es herrschte regen Verkehr. (Was immer da vorne auf der rechten Spur passierte, ich dachte mir Achtung; da lauert die Gefahr und woll- te so rasch als möglich aus dem Weg gehen.). Nun habe ich ein entgegen kommendes Auto abgewartet und bin anschliessend auf die linke Spur Höhe …/… zur Überholung des schwarzen Autos, das vor mir fuhr ausgewichen. Als ich auf der linken Spur geradeaus fuhr, sah ich plötzlich das weisse Auto direkt auf mich zukommen." Der Kläger bestreitet mit seiner Replik nicht, dass der Unfallbericht von ihm am 4. August 2005 so abgefasst wurde (Urk. 54 S. 3 f.).

E. 6.2.3 Die Beklagten werfen dem Kläger sodann vor, er habe das Überholmanö- ver mit massiv überhöhter Geschwindigkeit ausgeführt (Urk. 48 S. 4, 5, 6). Für die Frage, ob die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges als überhöht zu werten ist, gibt zunächst die signalisierte Höchstgeschwindigkeit einen Hinweis, welche im hier interessierenden Fall bei 60 km/h angesetzt war (Urk. 41/1 S. 1). Wichtiger noch ist allerdings die allgemeine Vorschrift von Art 32 Abs. 1 SVG, gemäss welcher "die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen" ist, namentlich auch "den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen". Gemäss Art. 4 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer sodann innerhalb der überblickbaren Strecke halten können.

E. 6.2.3.1 Die Beklagten weisen zunächst auf die "Aussagen der ersten Stunde" von D._____ hin, welche diese bei der Kantonspolizei zu Protokoll gegeben hat und

- 11 - welche sich im Polizeirapport der Kantonspolizei finden (Urk. 41/1 S. 8), welcher auch vom Kläger mit Urk. 40/1 zu den Akten gegeben worden ist. Gemäss dem Polizeirapport äusserte sich D._____ am 5. August 2005 gegenüber der Polizei am Telefon wie folgt: "Als sich der Renault Espace zur Hälfte auf meiner Fahrbahn befand, ich hat- te zu diesem Zeitpunkt ca. 20 - 30 Meter Abstand zum Renault, hörte ich den Motor des hinter mir fahrenden Motorrades 'aufheulen'. Ich wusste, dass mich der Lenker des Motorrades sogleich überholen würde. In diesem Moment war ich mit ca. 55 km/h unterwegs. Die Geschwindigkeit des Motorrades während dem Überholmanöver würde ich so gegen 70- 80 km/h schätzen. Erst jetzt während dem Überholvorgang trat ich auf die Bremse, da ich den Verkehrs- unfall kommen sah." Weiter weisen die Beklagten auf die Zeugenaussagen hin, die D._____ zehn Monate später bei der Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2006 deponierte (Urk. 41/22) und die ebenfalls vom Kläger mit seiner Klagebegründung vorgelegt wur- den (Urk. 40/4). Dort machte D._____ die folgenden Aussagen zu der Geschwin- digkeit des Motorrades: "Ich war mit meinem Personenwagen auf der Seestrasse Richtung Zürich un- terwegs. Meine Geschwindigkeit betrug ca. 55 bis 60 km/h. Auf einmal ver- nahm ich akustisch, dass hinter mir ein Motorrad beschleunigte. Ich hörte das Schaltmanöver und das laute Motorengeräusch. Ich richtete mein Augenmerk nach links und sah, wie der Motorradfahrer zügig überholte. Er beschleunigte rasant. … Ich habe etwas Mühe mit der Beantwortung [scil.: der Frage nach der Ge- schwindigkeit des Motorrades], ob es nun 80, 90 oder mehr km/h waren. Ich möchte mich auf diesen Zahlen nicht behaften lassen."

E. 6.2.3.2 Die Beklagten stützen sich sodann auf das von der Beklagten 1 in ihrem eigenen Hause veranlasste "unfallanalytische Gutachten" vom 15. Juni 2006, wo von einer "Motorrad-Zufahrgeschwindigkeit von 69 bis 82 km/h" die Rede ist. Nach Meinung des hauseigenen Gutachters der Beklagten 1 wäre der Unfall ver- meidbar gewesen, wenn der Motorradfahrer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte (Urk. 41/33/9 = Urk. 20/2). Die Beklagten rekurrieren aber auch auf das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (seit 2010: "Forensisches Institut Zürich") vom 3. Juli 2008 (Urk. 41/33/12), wel- ches vom Kläger im vorliegenden Prozess als Urk. 40/15 zu den Akten gegeben wurde. Die Gutachter dieser Dienststelle gehen dort von einer "beweisbaren Ge-

- 12 - schwindigkeit" bzw. "Eingangsgeschwindigkeit" des Motorrades aus, die zwischen 59 km/h und 73 km/h lag (S. 12 f. und S. 21). Nach dem Dafürhalten der Gutach- ter wäre der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen, wenn er mit seinem Mo- torrad eine Geschwindigkeit von 69 km/h nicht überschritten hätte (S. 17 - 21).

E. 6.2.4 Darüber, wie die Beteiligten im Strafverfahren – zeitnah zum Unfall – aus- gesagt oder sich anderweitig geäussert haben, besteht zwischen den Parteien Ei- nigkeit. Uneinig sind sie sich aber darin, wie diese Aussagen zu würdigen sind. Während sich die Beklagten auf diese Aussagen abstützen wollen, meint der Klä- ger, dass seine Äusserungen nicht wörtlich zu interpretieren seien. Auch die mit dem Strafverfahren befassten Gerichte hätten das nicht getan, denn sonst müsste ihm "ein riskantes Überholmanöver mit Kollisionsrisiko" vorgeworfen werden (Prot. I S. 10). Der Auffassung des Klägers kann nicht gefolgt werden. Stellungnahmen zu einem Unfallgeschehen sind zwar stets mit einer gewissen Zurückhaltung zu wür- digen, weil der schnelle Ablauf im Verhältnis Raum und Zeit die Unfallbeteiligten zu nachträglichen Interpretationen des Geschehenen verleiten können. Indessen fällt auf, dass die Äusserungen des Klägers zum Verkehrsablauf vor seinem Überholmanöver sehr plastisch, sehr klar und im Ergebnis stets konstant sind:

E. 6.2.4.1 Die zeitlich erste Äusserung findet sich in dem vom Kläger aus eigenem Antrieb – noch während seines Spitalaufenthaltes – am 4. August 2005 abgefass- ten und alsdann zu den Akten des Strafverfahrens gegebenen Unfallbericht (Urk. 41/5). Offen bleiben kann, ob dieser Bericht vom Kläger allein oder mit Hilfe eines Dritten abgefasst wurde. Jedenfalls ist der Bericht sehr klar strukturiert, setzt vor dem Überholmanöver ein, beschreibt das Überholmanöver, das vom Kläger erleb- te Unfallereignis, schildert, wie der Kläger auf den Transport in das Spital mit der Sanität verzichtete, weil seitens der Sanität die Polizei beigezogen worden wäre, wie er sich vom Beklagten 2 in das Spital begleiten liess und schliesslich dort ope- riert in seinem Spitalbett erwachte. Ohne weiteres kann davon ausgegangen wer- den, dass der Kläger diesen Bericht sehr bewusst abgefasst hat und sich dort je- denfalls nicht unnötig belasten wollte. Ohne die Umstände darzustellen, wie es zu diesem Unfallbericht gekommen ist, trägt der Kläger den Einwand vor, er habe

- 13 - den Bericht "unter dem Eindruck der spitalärztlichen Behandlung" abgefasst (Urk. 51 S. 4); ein solch vager Hinweis ist indessen nicht dazu geeignet, den Bericht zu entkräften. Die oben (E. 6.2.2.4.) zitierte Passage dieses Berichts belastet den Kläger indessen ganz erheblich. Aus dem Bericht geht hervor, dass sich der Klä- ger vor Beginn seines Überholmanövers des Umstandes gewahr wurde, dass der Beklagte 2 im Bereiche des vor ihm fahrenden dunklen Personenwagens D._____s am Strassenrand manövrierte und dass der Kläger in diesem Zusam- menhang eine vom Wagen des Beklagten 2 ausgehende Gefahr durchaus be- wusst wahrnahm. In seinem Bericht führte der Kläger weiter aus, es habe zum fraglichen Zeitpunkt auf der Seestrasse "reger Verkehr" geherrscht, weshalb er sich betreffend das Auto des Beklagten 2 gedacht habe, "hoffentlich fährt das Au- to nicht vom Trottoir auf die Strasse". Beschrieben wird dann vom Kläger seine nicht nachvollziehbare Reaktion: Nach seinem eigenen Unfallbericht nahm er nach diesen Wahrnehmungen nicht etwa seine Geschwindigkeit zurück und blieb auf der rechten Spur, sondern beschleunigte im Gegenteil und führte sogar ein Überholmanöver in die Richtung des von ihm erkannten Gefahrenbereichs durch.

E. 6.2.4.2 Gleiches bestätigte der Kläger im Ergebnis am 16. August 2005 bei der Polizei (Urk. 41/3, Frage 4; vgl. oben E. 6.2.2.2.): Aus dieser Aussage geht her- vor, dass der Kläger – obwohl er nicht wusste, wie das von ihm beobachtete Ma- növer des Beklagten 2 sich entwickelte und obwohl er spürte, dass eine gefährli- che Situation entstand – zum Überholmanöver ansetzte und dieses ausführte.

E. 6.2.4.3 Erneut bestätigte der Kläger sodann seine Sachdarstellung anlässlich seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2006 in Anwesen- heit seines Verteidigers (Urk. 41/21; vgl. oben E. 6.2.2.3.): Dort legte der Kläger sogar dar, dass er, als er von Horgen her Richtung Unfallstelle fuhr, "weit vorne … auf einem Parkplatz" gesehen habe, wie sich "etwas bewegte". Gleichzeitig habe er "eine komische Situation des vor mir fahrenden Wagens" (d.h. des Wagens von D._____) wahrgenommen, der "aus einem mir vorerst nicht erkennbaren Grund … langsamer" wurde. Darauf habe er beschleunigt und zum Überholen angesetzt.

- 14 -

E. 6.2.4.4 Wenn der Kläger im Prozess bezüglich seiner Äusserungen im Strafver- fahren geltend macht, sie seien nicht wörtlich zu interpretieren (so in Prot. I S. 10), dann ist das haltlos. Seine erwähnten Äusserungen sind bezüglich ihres Inhaltes allesamt nicht bestritten und ergeben im Gegenteil, wie bereits ausgeführt, ein durchaus konstantes und klares Bild: Danach steht fest, dass der Kläger das Ma- növer des Beklagten 2 bereits "weit vorne" bemerkt hat. Wegen des "regen Ver- kehrs" stufte er dieses Manöver als durchaus gefährlich ein und hoffte, dass das Auto "nicht vom Trottoir auf die Strasse" fuhr. Der Umstand, dass der vor ihm fah- rende Wagen D._____s "aus einem mir vorerst nicht erkennbaren Grund" lang- samer wurde, hätte ihm in dieser Situation ein Warnsignal sein müssen. Trotzdem leitete er das Überholmanöver ein. Damit setzte er sich indessen klar über die Vorschriften von Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV hinweg: Er überholte, wiewohl er nicht damit rechnen durfte, dass der nötige Raum während des gan- zen Manövers frei blieb (vgl. Art. 35 Abs. 1 SVG) und überdies damit zu rechnen hatte, dass vor dem zu überholenden Fahrzeug D._____s sich ein Hindernis, nämlich ein sich in die Gegenrichtung einfügendes Fahrzeug auftauchen könnte (Art. 10 Abs. 1 VRV). Damit liess er die besondere Rücksicht auf andere Stras- senbenützer vermissen, zu der er gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG verpflichtet gewe- sen wäre.

E. 6.2.5 Die Parteien haben sich sodann im Verfahren zu der vom Kläger im Rah- men des Überholmanövers eingehaltenen Geschwindigkeit geäussert. Der Kläger bestreitet allerdings "jegliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit" (Prot. I S. 22). Demgegenüber werfen die Beklagten dem Kläger eine "massiv überhöhte Geschwindigkeit" vor (Urk. 48 S. 6).

E. 6.2.5.1 Die Beklagten weisen namentlich auf die Aussagen von D._____ im Strafverfahren hin, wo sie als Zeugin ausgesagt hat. Eine derartige Zeugenaus- sage aus einem Strafverfahren kann auch im Zivilverfahren verwertet werden, wie das auf Fremdgutachten auch zutrifft (vgl. unten E. 6.2.5.2.2.). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, wie die Zeugenaussagen D._____s lauten: Der Kläger hat sowohl diese Zeugenaussage als auch den Polizeirapport, in dem die telefonische Befragung D._____s durch die Polizei wiedergegeben wird, zu den Akten gege- ben (Urk. 40/4 = Urk. 41/22; Urk. 40/1 = Urk. 41/1).

- 15 - D._____ war gemäss ihrer Zeugenaussage auf der Seestrasse mit 55 bis 60 km/h unterwegs. Als sie vom Kläger überholt wurde, hörte sie, wie das Motorrad beschleunigte; sie hörte "das Schaltmanöver und das laute Motorengeräusch". Das Motorrad sei "rasant" beschleunigt worden (Urk. 41/22 S. 1). In der polizeili- chen Befragung sprach D._____ davon, dass der Motor des Motorrades "aufge- heult" habe. (Urk. 41/1 S.8). Dort sprach sie auch von einer geschätzten Ge- schwindigkeit von 70 - 80 km/h, während sie später als Zeugin aussagte, sie möchte sich nicht auf Zahlen behaften lassen und habe Mühe mit einer konkreten Angabe; sie wisse nicht, ob die Geschwindigkeit 80 oder 90 km/h betragen habe. Das alles sind Schätzungen einer Zeugin, mit der sich eine Geschwindigkeit bei weitem nicht so belegen lässt, wie wenn sie mit einem Messgerät gemessen wor- den wäre. Der Vorbehalt der Zeugenaussagen D._____s, dass sie bei den von ihr genannten Geschwindigkeitsangaben in km/h nicht behaftet werden möchte, ist gut verständlich, tut aber umgekehrt ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch. Auf Grund dieser Zeugenaussage lässt sich nämlich sagen, dass beim Überholmanö- ver der für ein beschleunigendes Motorrad typische Lärm entstanden ist und dass die Zeugin die Fahrweise des Klägers als "rasant" empfunden hat: Die Zeugin, die mit 55 bis 60 km/h Stunde in der gleichen Richtung wie der Kläger unterwegs war, stuft seine Geschwindigkeit als hoch, ja sehr hoch ein. Auch wenn mit Zeugen- aussagen Geschwindigkeiten nicht genau nachgewiesen werden können, weist die Zeugenaussage D._____s jedenfalls auf eine Geschwindigkeit des Klägers hin, die sehr deutlich über 60 km/h lag.

E. 6.2.5.2 Beide Parteien erwähnen sodann das Privatgutachten, das von einer hauseigenen Abteilung der Beklagten 1 stammt und das als Urk. 41/32 bei den Akten des Strafverfahrens liegt; es wurde überdies auch vom Kläger zusammen mit seiner Klagebegründung vorgelegt (Urk. 40/13). Ferner weisen die Parteien auf das von E._____, dipl. phys. ETHZ, und F._____, dipl. Automobil-Ing. FH, beide Mitarbeiter des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (heute: Forensisches Institut Zürich), hin. Auch dieses Gutachten liegt bei den Strafakten (Urk. 41/33); und auch dieses Gutachten wurde vom Kläger dem Gericht zusam- men mit der Klage präsentiert (Urk. 40/15). Schliesslich verlangen die Beklagten die Einholung eines "Obergutachtens" (Urk. 48 S. 6 f.).

- 16 - 6.2.5.2.1. Von vornherein nicht beweisbildend kann das von der Beklagten 1 er- stellte Privatgutachten sein: Privatgutachten sind nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung Bestandteil der Parteivorbringen und daher keine Beweismittel (BGE 140 III 24 E. 3.3.3). 6.2.5.2.2. Anders verhält es sich mit sogenannten Fremdgutachten, zu denen das Bundesgericht für den Zivilprozess ausdrücklich ein in einem vorherigen Strafver- fahren eingeholtes verkehrstechnisches Gutachten zählt. Solche Fremdgutachten sind ebenso beweistauglich wie ein vom Zivilrichter selbst eingeholtes Gutachten. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat das Zivilgericht ein solches Gutach- ten von Amtes wegen zu prüfen. Die Parteien können sich im Zivilprozess auch zu einem solchen Fremdgutachten im Sinne von Art. 187 Abs. 4 ZPO äussern und die Ergänzung oder die Erläuterung des Gutachtens beantragen und sich nachträglich zur Person des Gutachters im Sinne von Art. 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO äussern (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu sagen, dass das Gutachten der Experten der Stadtpolizei Zürich bereits Ergän- zungsfragen des Klägers berücksichtigt hat (vgl. Urk. 41/33/12 S. 22). In dem von der Staatsanwaltschaft bei den Experten der Stadtpolizei Zürich eingeholten Gutachten (Urk. 41/33/12) wird festgehalten, dass nach dem Unfall keine Spurensicherung durch die Polizei erfolgt sei. Den Gutachtern standen die fünf Fotobogen gemäss Urk. 41/4 zur Verfügung, und zwar auch in digitalisierter Form (S. 4). Die Gutachter ordnen die fotografisch festgehaltene Blockierspur von 19,6 Metern dem Hinterrad des Motorrades zu (S. 5). Die im Privatgutachten der Beklagten 1 vertretene Meinung, dass die Spur vom Vorderrad des Motorrades stamme, halten die Gutachter der Staatsanwaltschaft ohne jeden Zweifel für falsch (vgl. dazu auch S. 8 unten). Die Gutachter untersuchen sodann einlässlich die sog. "räumliche Vermeidbarkeit" des Unfalls (S. 17 ff.) und kommen zum Schluss, dass die Kollision für den Kläger bis zu einer maximalen Geschwindig- keit von 69 km/h vermeidbar gewesen wäre" (S. 19 und S. 21). Bei der Kollision dürfte der "Renault" "still gestanden oder nur noch ganz langsam gefahren sein". Aus den Beschädigungen dieses Fahrzeuges ergebe sich eine Kollisionsge- schwindigkeit des Motorrades von 20 bis 30 km/h (S. 20). Die Experten errechnen sodann aus der Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades, dem Kollisionsort, den

- 17 - Verzögerungswerten, der mittleren Schwellzeit der Bremsen zu Beginn der Spur- zeichnung "beweisbare Geschwindigkeiten zwischen 59 km/h und 73 km/h" (S. 21). Der Kläger kommentiert dieses Gutachten ausführlich. Zunächst hält er fest, dass der damalige Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich, bei dem die beiden Experten arbeiteten, "normalerweise … einen sehr guten und zuverlässi- gen Ruf" habe (Prot. I S. 22 f.). Im vorliegenden Falle hätten sich die beiden Gut- achter indessen "verrannt". Nach dem Unfall habe es keine Spurenaufnahme ge- geben, so dass man nicht wisse, ob die Spur überhaupt vom Motorrad des Klä- gers stamme. Das Privatgutachten der Beklagten 1 behaupte, dass die Spur vom Vorderrad stamme, wogegen die Gutachter der Stadtpolizei bzw. der Staatsan- waltschaft die Spur dem Hinterrad zuordneten (Prot. I S. 23). Wenn die Gutachter zum Schluss kämen, dass der Kläger mit 59 - 73 km/h gefahren sei, dann werde das bestritten (Prot. I S. 24). Es werde bestritten, dass die Geschwindigkeit des Motorrades "sicher mehr als 69 km/h" betragen habe. Das Gutachten werde nicht akzeptiert (Urk. 51 S. 4). Das alles ist nicht geeignet, um das bei den Akten liegende Fremdgutachten im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der festgestellten Geschwindigkei- ten als unklar, unvollständig oder nicht gehörig begründet auszugeben. Zunächst gehen die Experten von einem Unfallablauf aus, wie ihn die Parteien selber im Wesentlichen übereinstimmend schildern. Entscheidend ist sodann, dass die von den Experten veranschlagte Geschwindigkeit des Motorrades des Klägers in kei- nem Widerspruch zu dem steht, was auch D._____ als Zeugin ausgesagt hat; vielmehr decken sich die Berechnungen der Experten im Ergebnis mit dem Erle- ben der Zeugin: So führte D._____ in jeder Hinsicht glaubhaft aus, dass der vom Kläger veranlasste Beschleunigungsvorgang beim Überholmanöver zu einem lau- ten Motorengeräusch des Motorrades führte; die Zeugin, welche vom Kläger überholt wurde, hat seine Geschwindigkeit als hoch empfunden, was auf der Linie der naturwissenschaftlichen Feststellung des Experten liegt. Ohne Grundlage ist sodann die Behauptung des Klägers, die Spur könnte von einem andern Fahr- zeug stammen. Dass es nicht zu einer sofortigen Unfallaufnahme kam, hat no- tabene der Kläger allein zu vertreten, der es nach dem Unfall nicht mit der Polizei

- 18 - zu tun haben wollte. Angesichts des bekannten Unfallverlaufs darf mit den fach- kundigen Gutachtern ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die von der Polizei schliesslich 58 Stunden nach dem Unfall mitten in der Nacht im Berei- che des ohne Polizeikennzeichen am Strassenrand beschädigt abgestellten Mo- torrades des Klägers auf der Strasse vorgefundene Abriebspur vom Motorrad des Klägers stammte. Wenn die Experten der Staatsanwaltschaft – abweichend vom Privatgutachten der Beklagten 1 – schliesslich davon ausgehen, dass die Spur vom Hinterrad des Motorrades stammen, dann ist das angesichts der von ihnen gegebenen Begründung (vgl. Urk. 41/33 S. 5 f.) plausibel. Damit erweist sich das Gutachten der Staatsanwaltschaft auch im vorliegen- den Zivilprozess ohne weiteres als tragfähig, denn die Parteien tragen vor Ober- gericht keine Einwendungen im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO vor, wonach das Gutachten unklar, unvollständig oder nicht gehörig begründet wäre. 6.2.5.2.3. Die Beklagten verlangen die Einholung eines unfallanalytischen "Ober- gutachtens" (Urk. 18 S. 6 f., 23, 30), und auch der Kläger sieht die Einholung ei- nes solchen Gutachtens als notwendig an (Urk. 51 S. 10). Entgegen der Auffas- sung der Parteien besteht indessen dazu angesichts des Umstandes, dass be- reits ein beweistaugliche Gutachten bei den Akten liegt, kein Anlass, im Sinne von Art. 188 Abs. 1 ZPO "eine andere sachverständige Person" mit einer Begutach- tung zu betrauen.

E. 6.2.5.3 Nach dem Gesagten ist mithin davon auszugehen, dass der Kläger den Unfall deshalb nicht vermeiden konnte, weil er sein Motorrad auf über 69 km/h beschleunigt hatte. Damit hat er nicht nur die signalisierte Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 4 VRV überschritten, sondern er hat – was noch viel schwerer wiegt – die Geschwindigkeit seines Motorrades nicht im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG der von ihm selber rechtzeitig erkannten gefährlichen Ver- kehrssituation angepasst.

E. 6.2.6 Das beschriebene – vom Kläger trotz rechtzeitig erkannter Gefahrensituati- on – mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit ausgeführte Überholmanöver muss geradezu als waghalsig eingestuft werden. Ein verständiger Mensch hätte in der Lage des Klägers unter keinen Umständen so gehandelt, wie der Kläger es getan

- 19 - hat. Damit liegt klarerweise ein grobes Verschulden des Klägers im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG vor. Die allgemeinen Verhältnisse an der Seestrasse in Kilchberg sind im Übri- gen im Sinne von Art. 151 ZPO gerichtsnotorisch und lassen das Verhalten des Klägers insgesamt in noch ungünstigerem Licht erscheinen: An einem Sommer- abend herrscht entlang des Sees einerseits ein sehr reger Verkehr, wie das denn auch der Kläger selber in seinem Unfallbericht Urk. 41/5 festgehalten hat. Nach diesem Bericht soll der Unfall darüber hinaus "am heissesten Sommertag dieses Jahres" (Urk. 41/5) passiert sein. An einem solchen Tag herrscht aber entlang des ganzen Sees auch sein sehr reger Badebetrieb. Mit Fahrzeugführern, die Park- plätze suchen oder sich umgekehrt wieder in den Verkehr eingliedern wollen, muss zu solchen Zeiten vermehrt gerechnet werden. Zu rechnen ist aber auch mit Fussgängern jeden Alters, die den Weg zum See suchen oder vom See kommen und daher die Seestrasse überqueren. Auch unter diesem Gesichtspunkt er- scheint das Überholmanöver des Klägers unverständlich und nicht nachvollzieh- bar. Leicht hätte Schlimmeres passieren können.

E. 6.3 Das fehlende Verschulden des Beklagten 2. Gemäss Art 59 Abs. 1 SVG haben die Beklagten sodann zu beweisen, dass den Beklagten 2 am Unfall kein Verschulden trifft. Davon geht die Vorinstanz denn auch aus (Urk. 73 S. 16 - 19). Auf ihre zutreffenden Erwägungen ist zu verweisen. Um von einem fehlenden Verschulden eines Unfallbeteiligten auszugehen muss im Ergebnis aber ohnehin genügen, wenn positive Sachumstände nachgewiesen werden, welche das Feh- len belastender Umstände indizieren (Walter, in Berner Kommentar, N. 326 f. zu Art. 8 ZGB mit Hinweis auf BGer 4D_123/2008). Abzustellen ist auch in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen der Gutachter der Staatsanwaltschaft, wonach im Zeitpunkt der Kollision das Fahrzeug des Beklagten 2 entweder still stand oder "nur noch ganz langsam gefahren" ist (Urk. 41/33/12 S. 20). Das Ver- halten des Klägers im Strassenverkehr lag sodann derart ausserhalb all dessen, was erwartet werden muss, dass überdies von einer Unterbrechung des Kausal- zusammenhanges auszugehen ist (Weissenberger N. 22 und 23 zu Art. 59 SVG mit Hinweis auf BGer4A_499/2009). Unter diesen Umständen durfte sich der Be- klagte 2 durchaus auch auf den Vertrauensgrundsatz verlassen. In rechtlicher

- 20 - Hinsicht gilt auch hier, was das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 14. Juni 2011 für den vorliegenden Fall im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung gesagt hat (Urk. 41/75 bzw. BGer 6B_1020/2010 vom 14. Juni 2011): "4. Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf je- der Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die an- deren Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden. Die Rechtsprechung verlangt "konkrete Anzei- chen" bzw. "zuverlässige Anhaltspunkte" für das Fehlverhalten eines Stras- senbenützers. Eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt jeden- falls nicht (BGE 118 IV 277 E. 4a). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich auch der Wartepflichtige berufen (a.a.O., E. 4b; weitere Nachweise bei PHI- LIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zü- rich/St. Gallen 2011, Art. 26 N 23 ff.).

E. 6.4 Keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges als Beitrag zum Unfall. Letzte Voraussetzung für einen Haftungsausschluss gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG ist der Nachweis durch die Beklagten, dass auch nicht die "fehlerhafte Beschaf- fenheit" des Fahrzeuges des Beklagten 2 zum Unfall beigetragen hat. Die Vor- instanz hat in ihrem Urteil unangefochten festgehalten, dass es keine Hinweise auf die fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges des Beklagten 2 gebe (Urk. 73 S. 10). Das stellt zu Recht keine der Parteien in Frage. Beim bekannten Unfall- vorgang spielte die Beschaffenheit des Fahrzeuges des Beklagten 2 offensichtlich keine Rolle. Auch der Kläger stellt in dieser Hinsicht keine Behauptungen auf, die von den Beklagten im Beweisverfahren zu widerlegen wären.

E. 6.5 Fazit. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für einen Haftungs- ausschluss der Beklagten gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG gegeben. Im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO ist das angefochtene Urteil daher in Abweisung der Be- rufung zu bestätigen.

- 22 -

E. 7 Eventualbegründung: Abweisung der Klage gestützt auf Art. 61 Abs. 1 SVG Die Vorinstanz hat die Klage gestützt auf Art. 61 Abs. 1 SVG abgewiesen, weil den Beklagten 2 – im Gegensatz zum Kläger – kein Verschulden am Unfall treffe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in dem Sinne zu korrigieren, dass gemäss dem oben Ausgeführten (E. 6.2.) nicht etwa von einem leichten, sondern von einem groben Verschulden des Klägers auszugehen ist. Im Übrigen treffen die Erwägungen der Vorinstanz, mit denen sie eine Haftungsbefreiung der Be- klagten gemäss Art. 61 Abs. 1 SVG annimmt, zu (Urk. 73 S. 10 ff., E. 5.3.). Im Sinne einer Eventualbegründung ist auf diese Erwägungen zu verweisen.

E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bei diesem Prozessausgang ist das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Der Kläger wird ferner für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Parteientschä- digung ist auf Fr. 3'300.00 festzusetzen. Dazu kommt die Mehrwertsteuer von 8%. Das ergibt eine Parteientschädigung von Fr. 3'564.00. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Horgen vom 26. September 2013 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'950.00 festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten gemeinsam für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'564.00 zu bezahlen. Die Si- cherheitsleistung des Klägers für die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'300.00 wird den Beklagten gemeinsam ausbezahlt.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. - 23 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, den 24. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. D. Oser versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP130034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 24. April 2014 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____ AG,

2. C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 26. September 2013 (FV120021-F)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "1. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerschaft Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. Juli 2005 zu bezahlen.

2. Die Mehrforderung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu solidarischen Lasten der beiden Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Horgen (Einzelgericht) vom 26. September 2013:

1. Die Klage vom 18. April 2012 wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'950.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 72 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichtes Horgen vom 26. September 2013 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass gestützt auf das Ereignis vom 27. Juli 2005 eine 100%-ige Haftung zu Lasten der Beklagten, eventuell eine Teilhaftung vorliegt.

3. Subeventualiter sei zur Ergänzung des Verfahrens eine Rückwei- sung an die Vorinstanz vorzunehmen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu solidarischen Lasten der Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 85): "1. Die Berufung sei abzuweisen.

- 3 -

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Klägers." Erwägungen:

1. Sachverhalt 1.1. Die Seestrasse ist eine Hauptstrasse, welche die Gemeinden am linken Zürichseeufer entlang des Zürichsees auf der untersten Geländeebene mit der Kantonshauptstadt durchgehend verbindet. In Kilchberg hat es auf beiden Seiten der Strasse Trottoirs. Auf dem seeseitigen Trottoir sind mit weisser Markierung Parkplätze eingezeichnet, welche ca. 2/ der Breite des Trottoirs belegen (vgl. Bild 3 in Urk. 41/4 S. 1). Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Seestrasse in Kilchberg beträgt 60 km/h. 1.2. Am Nachmittag des 27. Juli 2005 herrschte schönes Wetter; die Fahrbahn war trocken (vgl. Urk. 41/1 S. 6). Um ca. 17.10 Uhr schickte sich der Beklagte 2 im Bereiche des Hauses Seestrasse … in Kilchberg (… [Farbe] Mehrfamilienhaus auf Bild in Urk. 41/4 S. 1) an, seinen auf einem der beschriebenen Parkplätze auf dem seeseitigen Trottoir abgestellten weissen Personenwagen "RENAULT F, Espace 2.2" (ZH ...) vorwärts Richtung Horgen in den Verkehr einzugliedern. In diesem Moment näherte sich auf der seeseitigen Fahrbahn D._____ mit ihrem Personenwagen "FIAT Stilo" (ZH ...) aus der Richtung Horgen kommend. Sie ge- währte dem Beklagten 2 den Vortritt, damit er mit seinem Fahrzeug die seeseitige Fahrbahn überqueren und die Fahrt Richtung Horgen antreten konnte. Während dieses Vorganges wurde der Wagen D._____s vom Kläger mit seinem Motorrad "YAMAHA J, VMX 1200" (ZH ...) überholt. Nachdem der Kläger das Fahrzeug von D._____ überholt hatte, kam es in der Strassenmitte zwischen dem Motorrad des Klägers und dem praktisch stillstehenden "RENAULT" des Beklagten 2 zur Kolli- sion. Der Kläger fiel zu Boden und erlitt eine Fraktur am Unterarm links, eine Prel- lung am Knie rechts und eine Schürfwunde über der Nasenwurzel. In der Folge waren sowohl das Motorrad des Klägers als auch der Personenwagen des Be- klagten 2 nicht mehr fahrfähig.

- 4 - 1.3. Weil der Kläger früher mit der Polizei schlechte Erfahrungen gemacht hat- te, wurde auf sein Insistieren die Polizei von den Beteiligten nicht zur Unfallauf- nahme beigezogen (Prot. I S. 11; Urk. 48 S. 13). In der Folge begleitete der Be- klagte 2 den Kläger ins Spital Zimmerberg nach Horgen, wo dieser operiert wer- den musste (vgl. Urk. 41/2 S. 4; Urk. 41/5). Das bei den Strafakten liegende Arzt- zeugnis beschreibt die Verletzungen des Klägers als "mehrfragmentären Spei- chenbruch links im Handgelenk, Prellungen über dem Knie rechts mit einer Schleimbeutelblutung, Rissquetschwunde über dem rechten Unterschenkel, Na- senbeinfraktur" (Urk. 41/16). In diesem Zusammenhang blieb der Kläger bis zum

12. August 2005 hospitalisiert (Urk. 41/15 und 41/16). 1.4. Am Samstag, 30. Juli 2005, 03.00 Uhr, wurde eine Patrouille der Kantons- polizei Zürich auf das im Bereich der Unfallstelle ohne Nummernschild abgestellte beschädigte Motorrad des Klägers aufmerksam. Es kam dann zur nachträglichen Unfallaufnahme (vgl. Urk. 41/1 S. 3; Urk. 41/4 S. 5). 1.5. Am 12. August 2005 stellte der Kläger bei der Kantonspolizei Zürich gegen den Beklagten 2 Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 41/8). 1.5.1. Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis das Verfahren indessen "in staatsanwaltschaftlicher Kompetenz" ein und überwies die Akten "zur übertretungsstrafrechtlichen Beurteilung des Unfalles (inkl. Fahrweise von A._____) an das hierfür zuständige Statthalteramt Horgen" (Urk. 41/27). Der vom Kläger beim Einzelrichter des Bezirks Horgen gegen die Einstellungsverfügung erhobene Rekurs wurde am 17. August 2006 abgewiesen (Urk. 4/29). Nach damaliger Rechtslage konnte dieser Entscheid direkt beim Bun- desgericht angefochten werden. Am 12. Dezember 2006 hiess der Kassationshof des Bundesgerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Horgen zurück (Urk. 41/30). 1.5.2. Hierauf wies der Einzelrichter am 19. Januar 2007 seinerseits die Akten zur Ergänzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 41/31). In der Folge führte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung sowohl gegen den Beklag- ten 2 als auch gegen den Kläger. Am 7. Juli 2008 kam sie aber zum Schluss, dass der Kläger den Unfall hätte vermeiden können und stellte das Verfahren ge-

- 5 - gen den Beklagten 2 wegen Körperverletzung ein. Bezüglich der SVG-Delikte des Klägers einerseits und des Beklagten 2 anderseits erwog sie, dass die Verjährung unmittelbar bevorstehe, weshalb es den beiden Verteidigern ein leichtes sei, "die Fortdauer des Verfahrens über den 27. Juli 2008 hinaus und mithin in die Verjäh- rung hinein zu erreichen". Entsprechend wurde das Verfahren auch bezüglich der SVG-Übertretungen eingestellt (Urk. 41/34). In Gutheissung eines Rekurses des Klägers wies das Obergericht (III. Strafkammer) die Sache mit Beschluss vom

28. November 2008 "zur Anklageerhebung" an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 41/41). 1.5.3. Am 22. Juni 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen den Beklagten 2 Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Klä- gers (Urk. 41/50). Mit Urteil vom 7. Januar 2010 (Urk. 41/67) sprach der Einzel- richter des Bezirks Horgen den Beklagten 2 der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Auf die Berufung des Beklagten 2 hin sprach ihn indessen das Obergericht (II. Strafkammer) mit Urteil vom 29. Oktober 2010 von der Anklage der fahrlässi- gen Körperverletzung frei (Urk. 41/74). Der Kläger zog die Sache wiederum an das Bundesgericht weiter, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 14. Juni 2011 (Urk. 41/75; BGer 6B_1020/2010) aber abwies (Urk. 41/75 S. 7). 1.6. Der Kläger macht nun geltend, dass er beim Unfall verletzt worden sei und seither in ständiger ärztlicher und therapeutischer Behandlung stehe (Prot. I S. 32). Seit dem Unfall sei er überdies fürsorgeabhängig (Urk. 54 S. 3); er leide nämlich an einem körperlichen Dauerschaden (Urk. 54 S. 13). Er ist der Auffas- sung, dass die beiden Beklagten für diesen Schaden zivilrechtlich haften.

2. Prozessgeschichte 2.1. Das vorliegende Klagebegehren über Fr. 30'000.00 gegen die beiden Be- klagten machte der Kläger am 19. Dezember 2011 beim Friedensrichteramt Kilchberg-Rüschlikon anhängig (Urk. 1). Alsdann wurde die Klage am 18. April 2012 beim Einzelgericht des Bezirksgericht Horgen eingereicht, und zwar ohne

- 6 - Begründung im Sinne von Art. 245 Abs. 1 ZPO (Urk. 2). Am 31. Juli 2012 stellten die Beklagten den Antrag, es sei das Verfahren auf die Grundsatzfrage der Haf- tung der beiden Beklagten zu beschränken (Urk. 19). Mit Verfügung vom 13. Sep- tember 2012 beschränkte das Einzelgericht das Verfahren "auf die Frage der Haf- tung" und lud die Parteien zur Hauptverhandlung vor (Urk. 27). 2.2. Auf Antrag der Beklagten (Urk. 29) veranlasste die Vorinstanz im Hinblick auf die Hauptverhandlung den Beizug der Strafakten: Sie liegen als Urk. 41 (Un- tersuchungsakten und erstinstanzliche Akten), Urk. 47 (zweitinstanzliche Akten) und Urk. 39 (vom Bundesgericht übermittelte Kopie der Beschwerdeschrift) bei den Akten des Zivilprozesses. 2.3. Am 20. November 2012 fand vor Bezirksgericht die Hauptverhandlung statt, an der der Kläger die Klage im Sinne des beschränkten Prozessthemas be- gründete (Prot. I S. 9-34). Nach Erstattung dieses Vortrages wurde die Verhand- lung abgebrochen (Prot. I S. 34). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2013 ordnete der Einzelrichter alsdann für die weiteren Parteivorträge das schriftliche Verfahren an (Prot. I S. 35). In diesem Sinne ergingen die folgenden weiteren Parteivorträge zum beschränkten Prozessthema: − Klageantwortschrift der Beklagten vom 15. Februar 2013 (Urk. 48); − Replik des Klägers vom 8. April 2013 (Urk. 54); − Duplik der Beklagten vom 14. Juni 2013 (Urk. 62). 2.4. Mit Urteil vom 26. September 2013 wies der Einzelrichter die Klage ab (Urk. 73). Gegen dieses Urteil reichte der Kläger am 25. November 2013 rechtzei- tig die begründete Berufung ein (Urk. 70/1; Urk. 73). Die Berufungsantwort wurde von den Beklagten unterm 10. März 2014 erstattet (Urk. 85). Weiterungen im Sin- ne von Art. 316 Abs. 2 und 3 ZPO wurden nicht veranlasst.

3. Prozessuales 3.1. Auch für das Berufungsverfahren gilt weiterhin die Beschränkung des Pro- zessthemas gemäss der einzelrichterlichen Verfügung vom 13. Dezember 2012 (Urk. 27). Ein Endentscheid in der Sache kann daher im Berufungsverfahren nur ergehen, wenn der die Klage abweisende Entscheid der Vorinstanz bestätigt wer-

- 7 - den kann. Sollte dem Berufungsantrag des Klägers ganz oder teilweise entspro- chen werden, könnte allenfalls zweitinstanzlich ein Vorentscheid ergehen; die Sa- che wäre bei Gutheissung der Berufung aber so oder anders an die Vorinstanz zur Ergänzung des Verfahrens und neuem Entscheid zurückzuweisen. 3.2. Der Kläger hat mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 zu erkennen gegeben, dass er einstweilen lediglich eine Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO erheben will. Das ist ohne weiteres zulässig, und zwar auch ohne förmlichen Vorbehalt im Sin- ne seines Rechtsbegehrens Ziff. 2. 3.3. Auch wenn vor der Vorinstanz drei von vier Vorträgen schriftlich erstattet wurden, gelten auch für das Berufungsverfahren die Regeln des vereinfachten Verfahrens. Unter diesem Gesichtspunkt ist gegebenenfalls das vorinstanzliche Verfahren zu prüfen.

4. Aktivlegitimation des Klägers Die Beklagten haben vor Vorinstanz die Aktivlegitimation des Klägers in Frage gestellt. Die Vorinstanz hat diese Argumentation indessen mit zutreffender Begründung, auf die zu verweisen ist, verworfen (Urk. 73 S. 3 f.). Die Beklagten kommen darauf vor Obergericht nicht mehr zurück. Bei der vorinstanzlichen Beur- teilung muss es daher in diesem Punkte sein Bewenden haben.

5. Ausgangslage: Anspruch gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG Der Beklagte 2 wird vom Kläger als Halter des am Unfall vom 27. Juli 2005 beteiligten Personenwagens "RENAULT F, Espace 2.2" (ZH ...) gestützt auf Art. 58 Abs. 1 SVG für den Schaden ins Recht gefasst, den er als Folge seiner Unfallverletzungen erlitten hat. Mit seiner Klage gegen die Beklagte 1 stützt er sich, ohne dass er dies ausdrücklich sagt, auf Art. 65 Abs. 1 SVG, indem er mit seiner Klage auch seinen unmittelbaren Anspruch gegen den Haftpflichtversiche- rer, d.h. gegen die Beklagte 1, geltend macht.

- 8 -

6. Frage des Ausschlusses der Halterhaftung gemäss Art. 59 SVG 6.1. Ausgangspunkt. Der Halter eines in einen Unfall involvierten Motorfahrzeu- ges wird von seiner Haftung befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch gro- bes Verschulden des Geschädigten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst (bzw. Personen, für die er verantwortlich ist) ein Verschulden trifft und ohne dass auch die fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat (Art. 59 Abs. 1 SVG). Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit dieses Ausschluss- grundes verneint, weil das Verhalten des Klägers beim Unfall nicht als grob ge- wertet werden könne (Urk. 73 S. 9 f.). Demgegenüber halten die Beklagten auch vor Obergericht daran fest, dass ihre Haftung bereits gestützt auf Art. 59 Abs. 1 SVG entfalle (Urk. 85 S. 4). Die Vorinstanz kam mit dem angefochtenen Urteil gleichwohl zur Abweisung der Klage, und zwar in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 SVG: Sie kam zum Schluss, den Kläger treffe ein "leichtes" Verschulden am Un- fall, wogegen den Beklagten 2 überhaupt kein Verschulden treffe (Urk. 73 S. 19). 6.2. Das grobe Verschulden des Klägers. Gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG haben die Beklagten dem Kläger im Zusammenhang mit dem von ihm unternommenen Überholmanöver zunächst ein grobes Selbstverschulden nachzuweisen. Ein sol- ches liegt vor, wenn der Geschädigte unter Verletzung der elementarsten Vor- sichtsgebote das ausser Acht gelassen hat, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen (BGE 108 II 42 E. 2). Ein derartiges Selbstverschulden ist grundsätzlich als einzig rechtliche Ursache des Schadens zu betrachten, der gegenüber der Betrieb der beteiligten Fahrzeuge in den Hintergrund tritt (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/2, Rz 452). 6.2.1. Ein Überholmanöver ist stets ein komplexer Verkehrsvorgang. Gesetz und Verordnung setzen sich mit diesem Vorgang an verschiedenen Orten auseinan- der. Hinzuweisen ist namentlich auf Art. 35 Abs. 1 SVG, wonach einem Fahrzeug- führer das Überholen nur gestattet ist, "wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird". Der Überholende hat überdies auf die übrigen Strassenbenützer besonders Rücksicht zu nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Und gemäss Art. 10 Abs. 1 VRV ist das Überholen einem Fahrzeugführer verboten, "wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden,

- 9 - wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren". An diesen Pflichten eines überholenden Fahrzeugführers ist Mass zu nehmen, wenn das Verschulden des Klägers zu beurteilen ist. 6.2.2. Die Beklagten werfen dem Kläger im vorinstanzlichen Verfahren vor, er ha- be überholt, − obwohl er vor dem Überholvorgang festgestellt habe, dass der vor ihm von D._____ gelenkte Personenwagen seine Fahrt verlangsamt habe (Urk. 48 S. 10 oben); − obwohl ihm das Fahrverhalten der vor ihm fahrenden D._____ unklar ge- wesen sei, indem er nach seinen eigenen Aussagen "eine komische Situa- tion des vor ihm fahrenden Wagens" wahrgenommen habe (Urk. 48 S. 16); − obwohl er sich selber gesagt habe "Achtung, da lauert Gefahr" (Urk. 48 S. 10 oben). 6.2.2.1. Der Kläger anerkennt ausdrücklich, dass er erst den Überholvorgang in Angriff nahm, nachdem er zuvor festgestellt hatte, dass die vor ihm fahrende D._____ ihre Geschwindigkeit reduziert hatte (Prot. I S. 10, 11, 28). 6.2.2.2. In seiner Klagebegründung nahm der Kläger ausdrücklich Bezug auf sei- ne Einvernahme bei der Polizei vom 16. August 2005 (Urk. 40/1 = Urk. 41/3, Fra- ge 4), wo er sein Überholmanöver beschrieb. In dieser Befragung sagte er zu- nächst aus, dass er dem "dunklen Personenwagen", d.h. jenem D._____s, auf der Seestrasse Richtung Zürich gefolgt sei. Dabei habe er "weit vorne einen weissen Wagen am Manövrieren" gesehen. Das Fahrzeug von D._____ sei mit ca. 50 km/h gefahren, worauf er "nach links ausgewichen sei, nachdem ein entgegen- kommendes Fahrzeug passiert hatte". Und dann gab der Kläger folgenden Pas- sus zu Protokoll: "Ich wusste nicht, was immer da vorne auf der rechten Spur passierte. Ich dachte mir 'Achtung', da lauert Gefahr und wich aus". Mit "Ausweichen" ist offensichtlich das Überholmanöver gemeint. 6.2.2.3. An anderer Stelle (Prot. I S. 10 unten) verweist der Kläger auf seine Aus- sagen vor der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2006 (Urk. 40/3 = Urk. 41/21), wo er gesagt habe, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug aus unbekanntem Grund lang- samer geworden sei. Die Passage, auf die der Kläger Bezug nimmt und welche von den Beklagten mit der Klageantwort zitiert wird (Urk. 48 S. 7), lautet wie folgt:

- 10 - "Ich fuhr mit meinem Motorrad Richtung Zürich. Es war ein zügiger ruhiger Verkehrsfluss. Etwa auf der Höhe des …ladens [= Seestrasse …] nahm ich eine komische Situation des vor mir fahrenden Wagens wahr. Ich sah weit vorne, dass sich auf einem Parkplatz etwas bewegte. Aus einem mir vorerst nicht erkennbaren Grund wurde das Auto langsamer. Ich stellte den Blinker und begann zu überholen. Ich hielt mich an die vorgeschriebene Geschwin- digkeit. Die Fahrbahn vor mir war frei. Ich beschleunigte nicht stark, höchs- tens auf 60 km/h, Plötzlich war das Auto von Herrn C._____ vor mir auf mei- ner Spur. Ich habe vorher nicht bemerkt, dass sich dieser anschickte, sich in den Verkehr einzufügen." 6.2.2.4. Die Beklagten zitieren mit der Klageantwort (Urk. 48 S. 7) schliesslich den vom Kläger abgefassten Unfallbericht vom 4. August 2005 (Urk. 41/5), dessen Anfang wie folgt lautet: "Ich bin mit dem Motorrad Yamaha VMX 1200 am heissesten Sommertag dieses Jahres der Seestrasse entlang, in Richtung Stadt Zürich gefahren. Auf der ungefähren Höhe der Seestrasse …, stellte ich fest, wie sich ein weisses Fahrzeug in meiner Richtung auf dem Trottoir bewegte oder manövrierte. In diesem Augenblick dachte ich, hoffentlich fährt das Auto nicht vom Trottoir auf die Strasse den es herrschte regen Verkehr. (Was immer da vorne auf der rechten Spur passierte, ich dachte mir Achtung; da lauert die Gefahr und woll- te so rasch als möglich aus dem Weg gehen.). Nun habe ich ein entgegen kommendes Auto abgewartet und bin anschliessend auf die linke Spur Höhe …/… zur Überholung des schwarzen Autos, das vor mir fuhr ausgewichen. Als ich auf der linken Spur geradeaus fuhr, sah ich plötzlich das weisse Auto direkt auf mich zukommen." Der Kläger bestreitet mit seiner Replik nicht, dass der Unfallbericht von ihm am 4. August 2005 so abgefasst wurde (Urk. 54 S. 3 f.). 6.2.3. Die Beklagten werfen dem Kläger sodann vor, er habe das Überholmanö- ver mit massiv überhöhter Geschwindigkeit ausgeführt (Urk. 48 S. 4, 5, 6). Für die Frage, ob die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges als überhöht zu werten ist, gibt zunächst die signalisierte Höchstgeschwindigkeit einen Hinweis, welche im hier interessierenden Fall bei 60 km/h angesetzt war (Urk. 41/1 S. 1). Wichtiger noch ist allerdings die allgemeine Vorschrift von Art 32 Abs. 1 SVG, gemäss welcher "die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen" ist, namentlich auch "den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen". Gemäss Art. 4 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer sodann innerhalb der überblickbaren Strecke halten können. 6.2.3.1. Die Beklagten weisen zunächst auf die "Aussagen der ersten Stunde" von D._____ hin, welche diese bei der Kantonspolizei zu Protokoll gegeben hat und

- 11 - welche sich im Polizeirapport der Kantonspolizei finden (Urk. 41/1 S. 8), welcher auch vom Kläger mit Urk. 40/1 zu den Akten gegeben worden ist. Gemäss dem Polizeirapport äusserte sich D._____ am 5. August 2005 gegenüber der Polizei am Telefon wie folgt: "Als sich der Renault Espace zur Hälfte auf meiner Fahrbahn befand, ich hat- te zu diesem Zeitpunkt ca. 20 - 30 Meter Abstand zum Renault, hörte ich den Motor des hinter mir fahrenden Motorrades 'aufheulen'. Ich wusste, dass mich der Lenker des Motorrades sogleich überholen würde. In diesem Moment war ich mit ca. 55 km/h unterwegs. Die Geschwindigkeit des Motorrades während dem Überholmanöver würde ich so gegen 70- 80 km/h schätzen. Erst jetzt während dem Überholvorgang trat ich auf die Bremse, da ich den Verkehrs- unfall kommen sah." Weiter weisen die Beklagten auf die Zeugenaussagen hin, die D._____ zehn Monate später bei der Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2006 deponierte (Urk. 41/22) und die ebenfalls vom Kläger mit seiner Klagebegründung vorgelegt wur- den (Urk. 40/4). Dort machte D._____ die folgenden Aussagen zu der Geschwin- digkeit des Motorrades: "Ich war mit meinem Personenwagen auf der Seestrasse Richtung Zürich un- terwegs. Meine Geschwindigkeit betrug ca. 55 bis 60 km/h. Auf einmal ver- nahm ich akustisch, dass hinter mir ein Motorrad beschleunigte. Ich hörte das Schaltmanöver und das laute Motorengeräusch. Ich richtete mein Augenmerk nach links und sah, wie der Motorradfahrer zügig überholte. Er beschleunigte rasant. … Ich habe etwas Mühe mit der Beantwortung [scil.: der Frage nach der Ge- schwindigkeit des Motorrades], ob es nun 80, 90 oder mehr km/h waren. Ich möchte mich auf diesen Zahlen nicht behaften lassen." 6.2.3.2. Die Beklagten stützen sich sodann auf das von der Beklagten 1 in ihrem eigenen Hause veranlasste "unfallanalytische Gutachten" vom 15. Juni 2006, wo von einer "Motorrad-Zufahrgeschwindigkeit von 69 bis 82 km/h" die Rede ist. Nach Meinung des hauseigenen Gutachters der Beklagten 1 wäre der Unfall ver- meidbar gewesen, wenn der Motorradfahrer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte (Urk. 41/33/9 = Urk. 20/2). Die Beklagten rekurrieren aber auch auf das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (seit 2010: "Forensisches Institut Zürich") vom 3. Juli 2008 (Urk. 41/33/12), wel- ches vom Kläger im vorliegenden Prozess als Urk. 40/15 zu den Akten gegeben wurde. Die Gutachter dieser Dienststelle gehen dort von einer "beweisbaren Ge-

- 12 - schwindigkeit" bzw. "Eingangsgeschwindigkeit" des Motorrades aus, die zwischen 59 km/h und 73 km/h lag (S. 12 f. und S. 21). Nach dem Dafürhalten der Gutach- ter wäre der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen, wenn er mit seinem Mo- torrad eine Geschwindigkeit von 69 km/h nicht überschritten hätte (S. 17 - 21). 6.2.4. Darüber, wie die Beteiligten im Strafverfahren – zeitnah zum Unfall – aus- gesagt oder sich anderweitig geäussert haben, besteht zwischen den Parteien Ei- nigkeit. Uneinig sind sie sich aber darin, wie diese Aussagen zu würdigen sind. Während sich die Beklagten auf diese Aussagen abstützen wollen, meint der Klä- ger, dass seine Äusserungen nicht wörtlich zu interpretieren seien. Auch die mit dem Strafverfahren befassten Gerichte hätten das nicht getan, denn sonst müsste ihm "ein riskantes Überholmanöver mit Kollisionsrisiko" vorgeworfen werden (Prot. I S. 10). Der Auffassung des Klägers kann nicht gefolgt werden. Stellungnahmen zu einem Unfallgeschehen sind zwar stets mit einer gewissen Zurückhaltung zu wür- digen, weil der schnelle Ablauf im Verhältnis Raum und Zeit die Unfallbeteiligten zu nachträglichen Interpretationen des Geschehenen verleiten können. Indessen fällt auf, dass die Äusserungen des Klägers zum Verkehrsablauf vor seinem Überholmanöver sehr plastisch, sehr klar und im Ergebnis stets konstant sind: 6.2.4.1. Die zeitlich erste Äusserung findet sich in dem vom Kläger aus eigenem Antrieb – noch während seines Spitalaufenthaltes – am 4. August 2005 abgefass- ten und alsdann zu den Akten des Strafverfahrens gegebenen Unfallbericht (Urk. 41/5). Offen bleiben kann, ob dieser Bericht vom Kläger allein oder mit Hilfe eines Dritten abgefasst wurde. Jedenfalls ist der Bericht sehr klar strukturiert, setzt vor dem Überholmanöver ein, beschreibt das Überholmanöver, das vom Kläger erleb- te Unfallereignis, schildert, wie der Kläger auf den Transport in das Spital mit der Sanität verzichtete, weil seitens der Sanität die Polizei beigezogen worden wäre, wie er sich vom Beklagten 2 in das Spital begleiten liess und schliesslich dort ope- riert in seinem Spitalbett erwachte. Ohne weiteres kann davon ausgegangen wer- den, dass der Kläger diesen Bericht sehr bewusst abgefasst hat und sich dort je- denfalls nicht unnötig belasten wollte. Ohne die Umstände darzustellen, wie es zu diesem Unfallbericht gekommen ist, trägt der Kläger den Einwand vor, er habe

- 13 - den Bericht "unter dem Eindruck der spitalärztlichen Behandlung" abgefasst (Urk. 51 S. 4); ein solch vager Hinweis ist indessen nicht dazu geeignet, den Bericht zu entkräften. Die oben (E. 6.2.2.4.) zitierte Passage dieses Berichts belastet den Kläger indessen ganz erheblich. Aus dem Bericht geht hervor, dass sich der Klä- ger vor Beginn seines Überholmanövers des Umstandes gewahr wurde, dass der Beklagte 2 im Bereiche des vor ihm fahrenden dunklen Personenwagens D._____s am Strassenrand manövrierte und dass der Kläger in diesem Zusam- menhang eine vom Wagen des Beklagten 2 ausgehende Gefahr durchaus be- wusst wahrnahm. In seinem Bericht führte der Kläger weiter aus, es habe zum fraglichen Zeitpunkt auf der Seestrasse "reger Verkehr" geherrscht, weshalb er sich betreffend das Auto des Beklagten 2 gedacht habe, "hoffentlich fährt das Au- to nicht vom Trottoir auf die Strasse". Beschrieben wird dann vom Kläger seine nicht nachvollziehbare Reaktion: Nach seinem eigenen Unfallbericht nahm er nach diesen Wahrnehmungen nicht etwa seine Geschwindigkeit zurück und blieb auf der rechten Spur, sondern beschleunigte im Gegenteil und führte sogar ein Überholmanöver in die Richtung des von ihm erkannten Gefahrenbereichs durch. 6.2.4.2. Gleiches bestätigte der Kläger im Ergebnis am 16. August 2005 bei der Polizei (Urk. 41/3, Frage 4; vgl. oben E. 6.2.2.2.): Aus dieser Aussage geht her- vor, dass der Kläger – obwohl er nicht wusste, wie das von ihm beobachtete Ma- növer des Beklagten 2 sich entwickelte und obwohl er spürte, dass eine gefährli- che Situation entstand – zum Überholmanöver ansetzte und dieses ausführte. 6.2.4.3. Erneut bestätigte der Kläger sodann seine Sachdarstellung anlässlich seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2006 in Anwesen- heit seines Verteidigers (Urk. 41/21; vgl. oben E. 6.2.2.3.): Dort legte der Kläger sogar dar, dass er, als er von Horgen her Richtung Unfallstelle fuhr, "weit vorne … auf einem Parkplatz" gesehen habe, wie sich "etwas bewegte". Gleichzeitig habe er "eine komische Situation des vor mir fahrenden Wagens" (d.h. des Wagens von D._____) wahrgenommen, der "aus einem mir vorerst nicht erkennbaren Grund … langsamer" wurde. Darauf habe er beschleunigt und zum Überholen angesetzt.

- 14 - 6.2.4.4. Wenn der Kläger im Prozess bezüglich seiner Äusserungen im Strafver- fahren geltend macht, sie seien nicht wörtlich zu interpretieren (so in Prot. I S. 10), dann ist das haltlos. Seine erwähnten Äusserungen sind bezüglich ihres Inhaltes allesamt nicht bestritten und ergeben im Gegenteil, wie bereits ausgeführt, ein durchaus konstantes und klares Bild: Danach steht fest, dass der Kläger das Ma- növer des Beklagten 2 bereits "weit vorne" bemerkt hat. Wegen des "regen Ver- kehrs" stufte er dieses Manöver als durchaus gefährlich ein und hoffte, dass das Auto "nicht vom Trottoir auf die Strasse" fuhr. Der Umstand, dass der vor ihm fah- rende Wagen D._____s "aus einem mir vorerst nicht erkennbaren Grund" lang- samer wurde, hätte ihm in dieser Situation ein Warnsignal sein müssen. Trotzdem leitete er das Überholmanöver ein. Damit setzte er sich indessen klar über die Vorschriften von Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV hinweg: Er überholte, wiewohl er nicht damit rechnen durfte, dass der nötige Raum während des gan- zen Manövers frei blieb (vgl. Art. 35 Abs. 1 SVG) und überdies damit zu rechnen hatte, dass vor dem zu überholenden Fahrzeug D._____s sich ein Hindernis, nämlich ein sich in die Gegenrichtung einfügendes Fahrzeug auftauchen könnte (Art. 10 Abs. 1 VRV). Damit liess er die besondere Rücksicht auf andere Stras- senbenützer vermissen, zu der er gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG verpflichtet gewe- sen wäre. 6.2.5. Die Parteien haben sich sodann im Verfahren zu der vom Kläger im Rah- men des Überholmanövers eingehaltenen Geschwindigkeit geäussert. Der Kläger bestreitet allerdings "jegliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit" (Prot. I S. 22). Demgegenüber werfen die Beklagten dem Kläger eine "massiv überhöhte Geschwindigkeit" vor (Urk. 48 S. 6). 6.2.5.1. Die Beklagten weisen namentlich auf die Aussagen von D._____ im Strafverfahren hin, wo sie als Zeugin ausgesagt hat. Eine derartige Zeugenaus- sage aus einem Strafverfahren kann auch im Zivilverfahren verwertet werden, wie das auf Fremdgutachten auch zutrifft (vgl. unten E. 6.2.5.2.2.). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, wie die Zeugenaussagen D._____s lauten: Der Kläger hat sowohl diese Zeugenaussage als auch den Polizeirapport, in dem die telefonische Befragung D._____s durch die Polizei wiedergegeben wird, zu den Akten gege- ben (Urk. 40/4 = Urk. 41/22; Urk. 40/1 = Urk. 41/1).

- 15 - D._____ war gemäss ihrer Zeugenaussage auf der Seestrasse mit 55 bis 60 km/h unterwegs. Als sie vom Kläger überholt wurde, hörte sie, wie das Motorrad beschleunigte; sie hörte "das Schaltmanöver und das laute Motorengeräusch". Das Motorrad sei "rasant" beschleunigt worden (Urk. 41/22 S. 1). In der polizeili- chen Befragung sprach D._____ davon, dass der Motor des Motorrades "aufge- heult" habe. (Urk. 41/1 S.8). Dort sprach sie auch von einer geschätzten Ge- schwindigkeit von 70 - 80 km/h, während sie später als Zeugin aussagte, sie möchte sich nicht auf Zahlen behaften lassen und habe Mühe mit einer konkreten Angabe; sie wisse nicht, ob die Geschwindigkeit 80 oder 90 km/h betragen habe. Das alles sind Schätzungen einer Zeugin, mit der sich eine Geschwindigkeit bei weitem nicht so belegen lässt, wie wenn sie mit einem Messgerät gemessen wor- den wäre. Der Vorbehalt der Zeugenaussagen D._____s, dass sie bei den von ihr genannten Geschwindigkeitsangaben in km/h nicht behaftet werden möchte, ist gut verständlich, tut aber umgekehrt ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch. Auf Grund dieser Zeugenaussage lässt sich nämlich sagen, dass beim Überholmanö- ver der für ein beschleunigendes Motorrad typische Lärm entstanden ist und dass die Zeugin die Fahrweise des Klägers als "rasant" empfunden hat: Die Zeugin, die mit 55 bis 60 km/h Stunde in der gleichen Richtung wie der Kläger unterwegs war, stuft seine Geschwindigkeit als hoch, ja sehr hoch ein. Auch wenn mit Zeugen- aussagen Geschwindigkeiten nicht genau nachgewiesen werden können, weist die Zeugenaussage D._____s jedenfalls auf eine Geschwindigkeit des Klägers hin, die sehr deutlich über 60 km/h lag. 6.2.5.2. Beide Parteien erwähnen sodann das Privatgutachten, das von einer hauseigenen Abteilung der Beklagten 1 stammt und das als Urk. 41/32 bei den Akten des Strafverfahrens liegt; es wurde überdies auch vom Kläger zusammen mit seiner Klagebegründung vorgelegt (Urk. 40/13). Ferner weisen die Parteien auf das von E._____, dipl. phys. ETHZ, und F._____, dipl. Automobil-Ing. FH, beide Mitarbeiter des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (heute: Forensisches Institut Zürich), hin. Auch dieses Gutachten liegt bei den Strafakten (Urk. 41/33); und auch dieses Gutachten wurde vom Kläger dem Gericht zusam- men mit der Klage präsentiert (Urk. 40/15). Schliesslich verlangen die Beklagten die Einholung eines "Obergutachtens" (Urk. 48 S. 6 f.).

- 16 - 6.2.5.2.1. Von vornherein nicht beweisbildend kann das von der Beklagten 1 er- stellte Privatgutachten sein: Privatgutachten sind nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung Bestandteil der Parteivorbringen und daher keine Beweismittel (BGE 140 III 24 E. 3.3.3). 6.2.5.2.2. Anders verhält es sich mit sogenannten Fremdgutachten, zu denen das Bundesgericht für den Zivilprozess ausdrücklich ein in einem vorherigen Strafver- fahren eingeholtes verkehrstechnisches Gutachten zählt. Solche Fremdgutachten sind ebenso beweistauglich wie ein vom Zivilrichter selbst eingeholtes Gutachten. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat das Zivilgericht ein solches Gutach- ten von Amtes wegen zu prüfen. Die Parteien können sich im Zivilprozess auch zu einem solchen Fremdgutachten im Sinne von Art. 187 Abs. 4 ZPO äussern und die Ergänzung oder die Erläuterung des Gutachtens beantragen und sich nachträglich zur Person des Gutachters im Sinne von Art. 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO äussern (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu sagen, dass das Gutachten der Experten der Stadtpolizei Zürich bereits Ergän- zungsfragen des Klägers berücksichtigt hat (vgl. Urk. 41/33/12 S. 22). In dem von der Staatsanwaltschaft bei den Experten der Stadtpolizei Zürich eingeholten Gutachten (Urk. 41/33/12) wird festgehalten, dass nach dem Unfall keine Spurensicherung durch die Polizei erfolgt sei. Den Gutachtern standen die fünf Fotobogen gemäss Urk. 41/4 zur Verfügung, und zwar auch in digitalisierter Form (S. 4). Die Gutachter ordnen die fotografisch festgehaltene Blockierspur von 19,6 Metern dem Hinterrad des Motorrades zu (S. 5). Die im Privatgutachten der Beklagten 1 vertretene Meinung, dass die Spur vom Vorderrad des Motorrades stamme, halten die Gutachter der Staatsanwaltschaft ohne jeden Zweifel für falsch (vgl. dazu auch S. 8 unten). Die Gutachter untersuchen sodann einlässlich die sog. "räumliche Vermeidbarkeit" des Unfalls (S. 17 ff.) und kommen zum Schluss, dass die Kollision für den Kläger bis zu einer maximalen Geschwindig- keit von 69 km/h vermeidbar gewesen wäre" (S. 19 und S. 21). Bei der Kollision dürfte der "Renault" "still gestanden oder nur noch ganz langsam gefahren sein". Aus den Beschädigungen dieses Fahrzeuges ergebe sich eine Kollisionsge- schwindigkeit des Motorrades von 20 bis 30 km/h (S. 20). Die Experten errechnen sodann aus der Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades, dem Kollisionsort, den

- 17 - Verzögerungswerten, der mittleren Schwellzeit der Bremsen zu Beginn der Spur- zeichnung "beweisbare Geschwindigkeiten zwischen 59 km/h und 73 km/h" (S. 21). Der Kläger kommentiert dieses Gutachten ausführlich. Zunächst hält er fest, dass der damalige Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich, bei dem die beiden Experten arbeiteten, "normalerweise … einen sehr guten und zuverlässi- gen Ruf" habe (Prot. I S. 22 f.). Im vorliegenden Falle hätten sich die beiden Gut- achter indessen "verrannt". Nach dem Unfall habe es keine Spurenaufnahme ge- geben, so dass man nicht wisse, ob die Spur überhaupt vom Motorrad des Klä- gers stamme. Das Privatgutachten der Beklagten 1 behaupte, dass die Spur vom Vorderrad stamme, wogegen die Gutachter der Stadtpolizei bzw. der Staatsan- waltschaft die Spur dem Hinterrad zuordneten (Prot. I S. 23). Wenn die Gutachter zum Schluss kämen, dass der Kläger mit 59 - 73 km/h gefahren sei, dann werde das bestritten (Prot. I S. 24). Es werde bestritten, dass die Geschwindigkeit des Motorrades "sicher mehr als 69 km/h" betragen habe. Das Gutachten werde nicht akzeptiert (Urk. 51 S. 4). Das alles ist nicht geeignet, um das bei den Akten liegende Fremdgutachten im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der festgestellten Geschwindigkei- ten als unklar, unvollständig oder nicht gehörig begründet auszugeben. Zunächst gehen die Experten von einem Unfallablauf aus, wie ihn die Parteien selber im Wesentlichen übereinstimmend schildern. Entscheidend ist sodann, dass die von den Experten veranschlagte Geschwindigkeit des Motorrades des Klägers in kei- nem Widerspruch zu dem steht, was auch D._____ als Zeugin ausgesagt hat; vielmehr decken sich die Berechnungen der Experten im Ergebnis mit dem Erle- ben der Zeugin: So führte D._____ in jeder Hinsicht glaubhaft aus, dass der vom Kläger veranlasste Beschleunigungsvorgang beim Überholmanöver zu einem lau- ten Motorengeräusch des Motorrades führte; die Zeugin, welche vom Kläger überholt wurde, hat seine Geschwindigkeit als hoch empfunden, was auf der Linie der naturwissenschaftlichen Feststellung des Experten liegt. Ohne Grundlage ist sodann die Behauptung des Klägers, die Spur könnte von einem andern Fahr- zeug stammen. Dass es nicht zu einer sofortigen Unfallaufnahme kam, hat no- tabene der Kläger allein zu vertreten, der es nach dem Unfall nicht mit der Polizei

- 18 - zu tun haben wollte. Angesichts des bekannten Unfallverlaufs darf mit den fach- kundigen Gutachtern ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die von der Polizei schliesslich 58 Stunden nach dem Unfall mitten in der Nacht im Berei- che des ohne Polizeikennzeichen am Strassenrand beschädigt abgestellten Mo- torrades des Klägers auf der Strasse vorgefundene Abriebspur vom Motorrad des Klägers stammte. Wenn die Experten der Staatsanwaltschaft – abweichend vom Privatgutachten der Beklagten 1 – schliesslich davon ausgehen, dass die Spur vom Hinterrad des Motorrades stammen, dann ist das angesichts der von ihnen gegebenen Begründung (vgl. Urk. 41/33 S. 5 f.) plausibel. Damit erweist sich das Gutachten der Staatsanwaltschaft auch im vorliegen- den Zivilprozess ohne weiteres als tragfähig, denn die Parteien tragen vor Ober- gericht keine Einwendungen im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO vor, wonach das Gutachten unklar, unvollständig oder nicht gehörig begründet wäre. 6.2.5.2.3. Die Beklagten verlangen die Einholung eines unfallanalytischen "Ober- gutachtens" (Urk. 18 S. 6 f., 23, 30), und auch der Kläger sieht die Einholung ei- nes solchen Gutachtens als notwendig an (Urk. 51 S. 10). Entgegen der Auffas- sung der Parteien besteht indessen dazu angesichts des Umstandes, dass be- reits ein beweistaugliche Gutachten bei den Akten liegt, kein Anlass, im Sinne von Art. 188 Abs. 1 ZPO "eine andere sachverständige Person" mit einer Begutach- tung zu betrauen. 6.2.5.3. Nach dem Gesagten ist mithin davon auszugehen, dass der Kläger den Unfall deshalb nicht vermeiden konnte, weil er sein Motorrad auf über 69 km/h beschleunigt hatte. Damit hat er nicht nur die signalisierte Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 4 VRV überschritten, sondern er hat – was noch viel schwerer wiegt – die Geschwindigkeit seines Motorrades nicht im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG der von ihm selber rechtzeitig erkannten gefährlichen Ver- kehrssituation angepasst. 6.2.6. Das beschriebene – vom Kläger trotz rechtzeitig erkannter Gefahrensituati- on – mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit ausgeführte Überholmanöver muss geradezu als waghalsig eingestuft werden. Ein verständiger Mensch hätte in der Lage des Klägers unter keinen Umständen so gehandelt, wie der Kläger es getan

- 19 - hat. Damit liegt klarerweise ein grobes Verschulden des Klägers im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG vor. Die allgemeinen Verhältnisse an der Seestrasse in Kilchberg sind im Übri- gen im Sinne von Art. 151 ZPO gerichtsnotorisch und lassen das Verhalten des Klägers insgesamt in noch ungünstigerem Licht erscheinen: An einem Sommer- abend herrscht entlang des Sees einerseits ein sehr reger Verkehr, wie das denn auch der Kläger selber in seinem Unfallbericht Urk. 41/5 festgehalten hat. Nach diesem Bericht soll der Unfall darüber hinaus "am heissesten Sommertag dieses Jahres" (Urk. 41/5) passiert sein. An einem solchen Tag herrscht aber entlang des ganzen Sees auch sein sehr reger Badebetrieb. Mit Fahrzeugführern, die Park- plätze suchen oder sich umgekehrt wieder in den Verkehr eingliedern wollen, muss zu solchen Zeiten vermehrt gerechnet werden. Zu rechnen ist aber auch mit Fussgängern jeden Alters, die den Weg zum See suchen oder vom See kommen und daher die Seestrasse überqueren. Auch unter diesem Gesichtspunkt er- scheint das Überholmanöver des Klägers unverständlich und nicht nachvollzieh- bar. Leicht hätte Schlimmeres passieren können. 6.3. Das fehlende Verschulden des Beklagten 2. Gemäss Art 59 Abs. 1 SVG haben die Beklagten sodann zu beweisen, dass den Beklagten 2 am Unfall kein Verschulden trifft. Davon geht die Vorinstanz denn auch aus (Urk. 73 S. 16 - 19). Auf ihre zutreffenden Erwägungen ist zu verweisen. Um von einem fehlenden Verschulden eines Unfallbeteiligten auszugehen muss im Ergebnis aber ohnehin genügen, wenn positive Sachumstände nachgewiesen werden, welche das Feh- len belastender Umstände indizieren (Walter, in Berner Kommentar, N. 326 f. zu Art. 8 ZGB mit Hinweis auf BGer 4D_123/2008). Abzustellen ist auch in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen der Gutachter der Staatsanwaltschaft, wonach im Zeitpunkt der Kollision das Fahrzeug des Beklagten 2 entweder still stand oder "nur noch ganz langsam gefahren" ist (Urk. 41/33/12 S. 20). Das Ver- halten des Klägers im Strassenverkehr lag sodann derart ausserhalb all dessen, was erwartet werden muss, dass überdies von einer Unterbrechung des Kausal- zusammenhanges auszugehen ist (Weissenberger N. 22 und 23 zu Art. 59 SVG mit Hinweis auf BGer4A_499/2009). Unter diesen Umständen durfte sich der Be- klagte 2 durchaus auch auf den Vertrauensgrundsatz verlassen. In rechtlicher

- 20 - Hinsicht gilt auch hier, was das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 14. Juni 2011 für den vorliegenden Fall im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung gesagt hat (Urk. 41/75 bzw. BGer 6B_1020/2010 vom 14. Juni 2011): "4. Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf je- der Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die an- deren Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden. Die Rechtsprechung verlangt "konkrete Anzei- chen" bzw. "zuverlässige Anhaltspunkte" für das Fehlverhalten eines Stras- senbenützers. Eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt jeden- falls nicht (BGE 118 IV 277 E. 4a). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich auch der Wartepflichtige berufen (a.a.O., E. 4b; weitere Nachweise bei PHI- LIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zü- rich/St. Gallen 2011, Art. 26 N 23 ff.). 4.1 Der vom Parkplatz sich in den Verkehr einfügende C._____ [= Beklagter 2] nahm mit D._____ Blickkontakt auf, und diese verlangsamte ihre Fahrt, so dass C._____ [= Beklagter 2] genügend freien Raum hatte, um die Fahrbahn zu überqueren und auf die andere Strassenseite in Fahrtrichtung Horgen ein- zubiegen. Auch diese Fahrbahn war frei. Dabei musste C._____ [= Beklagter 2] zwar bedenken, dass im durch den Personenwagen von D._____ "ver- deckten, sichttoten Bereich Motorfahrzeuge mit zu hoher Geschwindigkeit", aber nicht "erheblich" über der Höchstgeschwindigkeit, herannahen könnten (vgl. BGE 118 IV 277 E. 5b). In diesem Entscheid wurden 90 km/h statt der zulässigen 80 km/h als erheblich zu hoch gewertet. Die Berechtigung, von einer "übersetzten" Geschwindigkeit zu sprechen (oben E. 3), ergibt sich unzweifelhaft aus dem Gutachten. Die Kollision wäre für den Beschwerdeführer bei Einhalten der signalisierten Höchstgeschwin- digkeit und bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 69 km/h räumlich vermeidbar gewesen (act. 33/12 S. 21). Dagegen war nach einer Vollbrem- sung bei 73 km/h die Restgeschwindigkeit an dem Punkt, wo ein mit der zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h fahrendes Motorrad zum Still- stand gekommen wäre, noch bei gut 50 km/h (a.a.O., S. 22). 4.2 Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, andere Strassenbenützer nicht behindern. Diese haben den Vortritt (auch Art. 15 Abs. 3 VRV). Wer überholt, muss gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. C._____ [= Beklagter 2] durfte die anderen Strassenbenützer nicht behindern und musste den Vortritt gewähren. Er nahm Blickkontakt auf und fügte sich "langsam" und mithin vorsichtig in den Verkehr ein (vgl. BGE 122 IV 133 E. 2 S. 136). Er war sich damit des Problems der aus dem sichttoten Winkel resul- tierenden Gefahr bewusst und berücksichtigte, dass im "verdeckten, sichtto- ten Bereich" (oben E. 4.1) Motorfahrzeuge herannahen könnten. Er schuf nach den konkreten Umständen auch keine unklare oder gefährliche Ver- kehrslage (vgl. BGE 127 IV 34 E. 2b S. 40 und E. 3c/bb S. 44). Mit einer übersetzten Geschwindigkeit musste er nicht rechnen. Dafür lagen keine An- haltspunkte vor. Der Beschwerdeführer [ = Kläger] musste beim Überholen seinerseits beson- ders Rücksicht nehmen. Für ihn war bereits das Verlangsamen der Fahrt

- 21 - durch D._____ ernsthafter Anlass zur besonderen Vorsicht. Trotzdem über- holte er in dieser Situation mit übersetzter Geschwindigkeit. 4.3 Die Beurteilung unter dem hier entscheidenden Gesichtspunkt des Vertrau- ensgrundsatzes führt zum Ergebnis, dass dem angeklagten C._____ (= Be- klagten 2] keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV vorzuwerfen ist". Dem Kläger kann es auch nicht helfen, wenn er im Zivilprozess sein bereits im Strafverfahren vorgetragenes Argument (vgl. dazu: Prot. I S. 31) wiederholt, der Beklagte 2 habe von seinem Renault Espace aus den herankommenden Klä- ger sehen müssen (Urk. 72 S. 3 und 5). Demgegenüber musste es dem Kläger angesichts der Geschwindigkeitsreduktion des Fahrzeuges D._____ und des sich für den Kläger von Weitem abzeichnenden Einfügemanövers klar sein, dass D._____ dem Beklagten 2 den Vortritt einräumte, damit er sich Richtung Horgen in den Verkehr einfügen konnte. Mit einem waghalsigen Überholmanöver, wie der Kläger es am Abend des 27. August 2005 auf der rege befahrenden Seestrasse an den Tag legte, musste der Beklagte 2 schlicht nicht rechnen. Ein Verschulden trifft ihn nicht. 6.4. Keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges als Beitrag zum Unfall. Letzte Voraussetzung für einen Haftungsausschluss gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG ist der Nachweis durch die Beklagten, dass auch nicht die "fehlerhafte Beschaf- fenheit" des Fahrzeuges des Beklagten 2 zum Unfall beigetragen hat. Die Vor- instanz hat in ihrem Urteil unangefochten festgehalten, dass es keine Hinweise auf die fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges des Beklagten 2 gebe (Urk. 73 S. 10). Das stellt zu Recht keine der Parteien in Frage. Beim bekannten Unfall- vorgang spielte die Beschaffenheit des Fahrzeuges des Beklagten 2 offensichtlich keine Rolle. Auch der Kläger stellt in dieser Hinsicht keine Behauptungen auf, die von den Beklagten im Beweisverfahren zu widerlegen wären. 6.5. Fazit. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für einen Haftungs- ausschluss der Beklagten gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG gegeben. Im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO ist das angefochtene Urteil daher in Abweisung der Be- rufung zu bestätigen.

- 22 -

7. Eventualbegründung: Abweisung der Klage gestützt auf Art. 61 Abs. 1 SVG Die Vorinstanz hat die Klage gestützt auf Art. 61 Abs. 1 SVG abgewiesen, weil den Beklagten 2 – im Gegensatz zum Kläger – kein Verschulden am Unfall treffe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in dem Sinne zu korrigieren, dass gemäss dem oben Ausgeführten (E. 6.2.) nicht etwa von einem leichten, sondern von einem groben Verschulden des Klägers auszugehen ist. Im Übrigen treffen die Erwägungen der Vorinstanz, mit denen sie eine Haftungsbefreiung der Be- klagten gemäss Art. 61 Abs. 1 SVG annimmt, zu (Urk. 73 S. 10 ff., E. 5.3.). Im Sinne einer Eventualbegründung ist auf diese Erwägungen zu verweisen.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bei diesem Prozessausgang ist das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Der Kläger wird ferner für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Parteientschä- digung ist auf Fr. 3'300.00 festzusetzen. Dazu kommt die Mehrwertsteuer von 8%. Das ergibt eine Parteientschädigung von Fr. 3'564.00. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Horgen vom 26. September 2013 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'950.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten gemeinsam für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'564.00 zu bezahlen. Die Si- cherheitsleistung des Klägers für die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'300.00 wird den Beklagten gemeinsam ausbezahlt.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

- 23 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, den 24. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. D. Oser versandt am: js