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NP130015

Grunddienstbarkeit

Zürich OG · 2013-11-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 S. 13; Urk. 49 S. 5). Der Beklagte hat das Grundstück Kat. Nr. 1... im Jahre 2005 mit dem im Rohbau erstellten Haus von J._____ und I._____ (Generalunternehmer) erworben. Gemäss seien Behauptungen wurde der Zugangsweg (wie vorangehend geschildert) ebenfalls vom Generalunternehmer erstellt; Breite 1.14 m mit acht Treppenstufen (Urk. 15 S. 15; Urk. 49 S. 3f.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach dem Prinzip der sog. natürlichen Publizität dort, wo für die Ausübung der Dienstbarkeit bauliche Anlagen erforderlich sind, diese in der Regel auch den Inhalt und den Umfang der Dienstbarkeit bestimmen, und zwar mit voller Wirkung gegenüber dem

- 16 - Dritterwerber, der sich grundsätzlich alles entgegenhalten lassen muss, was sich aus der Lage und der nach aussen in Erscheinung tretenden Beschaffenheit der Grundstücke ergibt. In diesem Sinn hat das Bundesgericht festgehalten, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung niemand ein wegrechtsberechtigtes Grundstück kaufe, ohne es vorher zu besichtigen, und dass - Ausnahmefälle vorbehalten - kein Dritterwerber in gutem Glauben geltend machen könne, er habe die im Grundbucheintrag nicht erwähnten Besonderheiten des Wegrechts nicht gekannt, die für ihn bei einer Besichtigung erkennbar gewesen wären. Werden folglich Inhalt und Umfang des Wegrechts durch die örtlichen Gegebenheiten für jedermann sichtbar bestimmt, hat sich der Erwerber dies grundsätzlich entgegenhalten zu lassen (BGE 137 III 153 E. 4.2.3. S. 157). Damit hat sich der Beklagte die beim Kauf vorhandene und in den folgenden Jahren auch uneingeschränkt benutzbare Breite des Zugangsweges von 1.14 m entgegenhalten zu lassen. Er kann die Breite nicht eigenmächtig auf 90 cm verringern. Der Beklagte hat die Kläger auch inskünftig nicht daran zu hindern, die volle Breite von 1.14 m auszunutzen. Er hat sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche die Breite des Zugangsweges auf weniger als 1.14 m einschränken (Art. 737 Abs. 3 ZGB). 7.1. Vorliegend unbestritten ist, wie bereits erwähnt, der Verlauf des Fusswegrechtes, insbesondere, dass dieses an der Grenze Übergang Kat. Nr. 3... zu Kat. Nr. 2... endet sowie, dass an dieser Stelle vom Beklagten ein Absatz zu erstellen ist. Der Beklagte hat eine Plattform mit einer Breite (parallel zum klägerischen Grundstück gesehen) von 63 cm erstellt. Die Kläger verlangen eine Breite von 1.20 m; dies herausgemessen aus dem Situationsplan. Vorab kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden. Es liegt auch diesbezüglich eine ungemessene Dienstbarkeit vor, weshalb kein Raum für die Zusprechung der von den Klägern beantragten Breite von 1.20 m besteht. Vielmehr müsste die Breite gestützt auf die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes festgelegt werden. Die Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang hingegen auf eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 22. März 2011, welche eine Breite von 90 cm vorsehe. Der vorliegend einklagte Anspruch unterliegt der Dispositionsmaxime. Diese untersagt hingegen nur, dem Kläger mehr

- 17 - zuzusprechen als er in seinem Rechtsbegehren verlangt. Die angeblich geschlossene Vereinbarung ist demnach zu prüfen. Wurde sie abgeschlossen, so haben die Parteien - zumindest im Verhältnis untereinander - die den Bedürfnissen des berechtigten Grundstückes entsprechende Breite des Absatzes festgelegt. Daran sind sie gebunden. 7.2.1. Gemäss Kläger haben sich die Parteien am 22. März 2011 darauf geeinigt, dass der Beklagte einen flachen, mindestens 90 cm tiefen und breiten, bis zur Grenze reichenden Zwischenabsatz erstellt, wie im Situationsplan gelb markiert. Diese Vereinbarung sei rechtsgültig zustande gekommen. Die Annahme der Vorinstanz, die E-Mail vom 5. April 2011 sei über Monate unbeantwortet geblieben und der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass er mit der Erstellung eines Absatzes von 63 cm der Vereinbarung genüge, stehe in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation und sei damit willkürlich (Urk. 46 S. 15ff.). 7.2.2. Der Beklagte macht geltend, aus der von den Parteien nach der Richtigstellung des beklagtischen Rechtsvertreters vom 5. April 2011 geführten Korrespondenz ergebe sich in keiner Weise, dass sich die Parteien auf eine Breite von 90 cm geeinigt hätten. Der Klarstellung vom 5. April 2011 sei von den Klägern bis zur Erstellung der Plattform im August 2011 nie widersprochen worden. Die Breite der Plattform sei von ihnen mit keinem Wort mehr thematisiert worden. Stand der Dinge im Zeitpunkt der Erstellung der Plattform im August 2011 sei somit gewesen, dass durch ihn eine Plattform zu erstellen gewesen sei, eine Breite von 90 cm sei gemäss der unwidersprochen gebliebenen E-Mail vom

5. April 2011 jedoch nicht vereinbart worden (Urk. 49 S. 6f.). 7.3.1. Eine Vereinbarung kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande (Art. 1 Abs. 1 OR). Massgebend ist vorab der übereinstimmende wirkliche Willen der Parteien. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang. Wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden

- 18 - werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, massgebend (BGE 138 III 659 E. 4.2.1. S. 667). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; daraus kann jedoch auf einen tatsächlichen Willen der Parteien geschlossen werden (vgl. hierzu BGer 4A_181/2009 Urteil vom 20. Juli 2009, E. 3.2.). 7.3.2. Am 22. März 2011 fand eine Besichtigung der Situation durch den Kläger 1 und den Beklagten, welche je in Begleitung ihrer Rechtsvertreter erschienen, statt. Es wird von keiner Partei in Abrede gestellt, dass ihre Rechtsvertreter sie vertreten durften und dieser Umstand der Gegenpartei bekannt war. Die Äusserungen der Rechtsvertreter sind somit ihren Parteien anzurechnen (Art. 32 Abs. 1 OR). 7.3.3. Der Rechtsvertreter des Klägers sandte im Nachgang zum vorgenannten Treffen dem Rechtsvertreter des Beklagten am 24. März 2011 nachfolgende E-Mail (Urk. 2 S. 12; Urk. 4/25): "[…] Im Nachgang zu unserem Treffen vom 22. März 2011 in Anwesenheit der Parteien sowie des Gärtners vor Ort gestatte ich mir das Ergebnis des Gesprächs wie folgt festzuhalten:

1. Ihr Klient hat sich bereit erklärt, einen flachen, mindestens 90 cm tiefen und breiten, bis zur Grenze reichenden Zwischenabsatz zu erstellen (wie im Situationsplan gelb markiert), um meinen Mandanten so den Zugang zur ihrem Grundstück zu ermöglichen; dies bis Ende April 2011.

2. […] Ich verbleibe mit der Bitte, das Vereinbarte zu bestätigen. […]". Mit E-Mail vom 31. März 2011 antwortete der beklagtische Rechtsvertreter wie folgt (Urk. 4/26): "[…]

- 19 - Ich bestätige Ihnen, dass Ziff. 1 Ihrer E-Mail vom 24.3.2011 zutreffend ist. […]." Damit liegen übereinstimmende Willenserklärungen vor. Es macht keine Partei geltend, das geäusserte habe nicht dem (damaligen) wirklichen Willen ihres Rechtsvertreters entsprochen. Die Rechtsvertreter konnten die Parteien vertreten. Damit wurde zwischen den Parteien eine Vereinbarung mit dem Inhalt, dass der zu erstellende Absatz eine Breite von (mindestens) 90 cm aufzuweisen habe, geschlossen. 7.4.1. Zu prüfen bleibt, ob die getroffene Vereinbarung in der Folge wieder aufgehoben respektive dahingehend abgeändert wurde, dass die Breite des Absatzes nicht mindestens 90 cm zu betragen habe. Mit E-Mail vom 5. April 2011 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten dem klägerischen Rechtsvertreter Folgendes mit (Urk. 4/27): "[…] Im Nachgang zu meiner Email vom 31.3.2001 (recte: 2011) hat mich Herr A._____ darauf aufmerksam gemacht, dass von 90 cm nicht die Rede war, da erst ein grober Plan, aber noch keine Detailplanung vorlag. Richtig ist, dass ein bis zur Grenze reichender Zwischenabsatz (Podest) erstellt wird, um den Zugang vom Grundstück Ihrer Klientschaft aufzunehmen. […]“ Die "Richtigstellung" des Beklagten ist als Offerte zur Abänderung der von den Parteien getroffenen Vereinbarung anzusehen. Das angebliche Schweigen der Kläger respektive deren Rechtsvertreter auf die Richtigstellung interpretieren der Beklagte und die Vorinstanz als Annahme. Stillschweigen auf ein Angebot bedeutet grundsätzlich dessen Ablehnung. Die Kläger mussten demnach auf die angetragene Abänderung grundsätzlich nicht reagieren. Stillschweigen gilt nur als Zustimmung zu einem Antrag, wenn wegen der besonderen Natur des Geschäfts oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist und der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird (Art. 6 OR). Die besondere Natur des Geschäfts wird unter anderem dann angenommen, wenn der Antrag für den Empfänger nur vorteilhaft ist oder zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgrund bestehender Geschäftsverbindung

- 20 - besteht (BGer 4A_144/2012 Urteil vom 11. September 2012, E. 4.2. mit Verweis auf BGer 4A_231/2010 Urteil vom 10. August 2010, E. 2.4.1). 7.4.2. Ersteres liegt nicht vor. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein dahingehendes Vertrauensverhältnis bestand, dass der Beklagte davon ausgehen durfte, dass, wenn seiner Abänderungsofferte nicht widersprochen werde, diese als angenommen zu gelten habe. Kramer/Schmidlin halten denn dafür, dass im Einzelfall, nach den besonderen Umständen einer konkreten Situation, blosses Stillschweigen sehr wohl eine Willenserklärung sein könne, wenn derjenige, der es beobachte, sich mit Fug und Recht habe darauf verlassen dürfen, dass der sich passiv Verhaltende durch sein Schweigen einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen äussern wollte, wenn sein Schweigen somit "beredt" war (Berner Kommentar, Bern 1986, N 12 zu Art. 1 OR). Zu Recht weisen die Kläger in diesem Zusammenhang nun aber darauf hin, aus der anwaltschaftlichen Korrespondenz vor dem Treffen vom 22. März 2011 gehe hervor (Urk. 4/10-21), dass insbesondere die Breite des Absatzes (respektive gemäss den Klägern "die Herstellung des Zustandes gemäss Grundbuchplan") der "zentrale Kern" einer allfälligen Vereinbarung zwischen den Parteien und damit umstritten gewesen sei (Urk. 46 S. 16). Dem widerspricht der Beklagte nicht (Urk. 49 S. 5). Nach dem Treffen vom 22. März 2011 kam zwischen den zerstrittenen Parteien eine Vereinbarung zustande, in welcher die Breite des Absatzes zumindest mit einem Mindestmass festgelegt wurde. Im Nachgang zu dieser Vereinbarung übermittelte der Rechtsvertreter des Beklagten dem Rechtsvertreter der Kläger mit Bezug auf die Absatzbreite wiederum eine Richtigstellung zur getroffenen Vereinbarung. Das Schweigen der Kläger hierauf durfte der Beklagte mit Fug und Recht nicht dahingehend interpretieren, dass diese sein neues Angebot nunmehr stillschweigend akzeptierten. Das Schweigen der Kläger respektive von deren Rechtsvertreter ist nicht dahingehend beredet, dass sie damit das beklagtische Angebot annehmen würden. Kommt hinzu, dass die Kläger zu Recht darauf hinweisen, dass ihr Rechtsvertreter im an den Rechtsvertreter des Beklagten gerichteten E-Mail vom 27. Mai 2011 ausdrücklich festhalte, dass er auf die "zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung (E-Mail vom 24. März bzw. 31. März 2011)" zurückkomme (Urk. 4/30). Damit gaben die

- 21 - Kläger kund, dass sie die Vereinbarung nach wie vor als bestehend betrachteten. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ihrerseits, wenn die Kläger sich nunmehr, nachdem der Beklagte nur eine 63 cm Breite Plattform erstellt hat, auf die Vereinbarung berufen, kann daher keine Rede sein (Urk. 15 S. 11f.). 7.4.3. Die Kläger können sich betreffend der Breite des zu erstellenden Absatzes auf die Vereinbarung vom März 2011 berufen. Der Beklagte hat auf eigene Kosten einen Absatz mit einer Breite von (mindestens) 90 cm zu erstellen.

8. Zusammenfassend ist demnach in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, den Klägern das Fusswegrecht auf dem Zugangsweg auf einer Breite von 1.14 m zu gewähren und inskünftig sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche die Breite des Zugangsweges auf weniger als eine Breite von 1.14 m einschränken. Sodann ist er zu verpflichten, auf eigene Kosten den heute eine Breite von 63 cm aufweisenden Absatz auf mindestens 90 cm zu verbreitern. Es erscheint angemessen, dem Kläger für die von ihm vorzunehmenden Handlungen eine Zeitspanne von 60 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids einzuräumen. B) Nutzungs- und Verwaltungsordnung / Entfernung Bäume, Sträucher, Granitstein und Granitwand

1. Zur Überbauung "D._____" gehört eine Unterniveaugarage (Kat. Nr. 4...), an welcher die Parteien - gleich wie die Eigentümer der Liegenschaften Kat. Nr. 3... und Kat. Nr. 5... - je ein Viertel Miteigentum besitzen (Urk. 4/1; Urk. 4/2). Auf dieser Parzelle wurde die "Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer des Grundstückes Kataster-Nr. 4..., Grundbuchblatt 7..." vom

14. Februar 2003 (fortan Nutzungs- und Verwaltungsordnung) im Grundbuch angemerkt (Urk. 4/38). Die Ordnung lautet unter anderem wie folgt: "C. Nutzungsvereinbarungen der Miteigentümer betreffend die Miteigentumsgrundstücke Kataster-Nrn. 4... und 6... sowie die Hauptgrundstücke Kataster-Nrn. 3... - 1...

- 22 - Für den künftigen Fortbestand der konzipierten und erstellten Gesamtüberbauung "D._____" vereinbaren die Miteigentümer bezüglich den Miteigentumsgrundstücken Kataster-Nrn. 4... und 6... sowie ihren Hauptgrundstücken Kataster-Nrn. 3... - 1... die folgende Nutzungsvereinbarung: […]

5. Verbot zum Pflanzen von Grünhecken und Erstellen von anderen Einfriedungen Die Eigentümer der jeweils betroffenen Hauptgrundstücke unterlassen das Pflanzen von Grünhecken und Erstellen von anderen Einfriedungen, wie sogenannte tote Hecken, Holzwände oder Mauern auf ihren Grundstücken entlang und parallel zu den gemeinsamen Grenzen im Sinne von offenen gemeinsamen Grundstücksgrenzen." Der Beklagte hat nun unbestrittenermassen entlang seiner Grenze zur Grenze des Grundstückes der Kläger im August 2010 einen im Boden verankerten Granitstein erstellt, eine Granitwand installiert und 24 Heckenbäume (Thuja) gepflanzt. Die Kläger verlangen die Entfernung der Gegenstände sowie Bäume und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes; dies gestützt auf C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung (Urk. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 2). Weiter beantragen sie, es sei festzustellen, dass die Nutzungs- und Verwaltungsordnung zwischen den Parteien gelte und zu beachten sei (Urk. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beklagte habe sich obligatorisch verpflichtet, sich an die Nutzungs- und Verwaltungsordnung zu halten. Indem sowohl die Kläger als auch der Beklagte in ihrem Kaufvertrag von der Nutzungs- und Verwaltungsordnung Kenntnis genommen hätten und die darin enthaltenen Rechte und Pflichten für sie als verbindlich anerkannt hätten, gelte diese Ordnung zwischen den Parteien (Urk. 40 S. 15). Entsprechend stellte sie fest, die Nutzungs- und Verwaltungsverordnung gelte zwischen den Parteien und sei zu beachten (Urk. 40 S. 18 Dispositivziffer 2). Weiter verpflichtete sie den Beklagten, die sich auf seinem Grundstück (Kat. Nr. 1...) entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger (Kat. Nr. 2...) befindlichen Bäume, Sträucher, den Granitstein sowie die Granitwand zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (Urk. 40 S. 18 Dispositivziffer 1). Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung die Abweisung der Begehren (Urk. 39 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 1).

- 23 - 2.1. Die Kläger standen bereits im Jahre 2006 im Streit mit den damaligen Eigentümern des Grundstückes Kat. Nr. 3..., K._____ und L._____, betreffend die Errichtung einer Hecke auf der Grundstücksgrenze Kat. Nr. 3.../2.... Sie strebten damals im Befehlsverfahren gemäss §§ 222ff. der Zürcherischen Zivilprozessordnung (dem heutigen Rechtschutz in klaren Fällen) vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern an, es sei dem Ehepaar KL._____ zu verbieten, entlang der Grundstücksgrenze zu Kat. Nr. 2... eine Grünhecke zu pflanzen. Im Verlauf des Verfahrens wurde das Begehren dahingehend geändert, dass festzustellen sei, dass die zwischenzeitlich entlang der Grenze vorgenommene Bepflanzung gegen die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Wohnüberbauung D._____ Kat. Nr. 4..., GB-Blatt 7..., und dabei insbesondere C. Ziffer 5 verstosse. Sodann sei den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaft Kat. Nr. 3... zu befehlen, den ursprünglichen Zustand (Zustand am 1. September 2006) wiederherzustellen. Mit Verfügung vom

12. Februar 2007 trat die Einzelrichterin in Anwendung von §§ 222 Ziff. 2 i.V.m. 226 ZPO/ZH auf die Klage mangels klarem Recht sowie sofort beweisbarer tatsächlicher Verhältnisse nicht ein (von der Vorinstanz beigezogene Akten; Urk. 34/14, insbesondere S. 9). Eine von den Klägern gegen den Entscheid angehobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde von der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Juni 2007 abgewiesen (Urk. 17/5). 2.2. Einem Nichteintretensentscheid wegen Illiquidität gemäss ZPO/ZH kam keine materielle Rechtskraft zu (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 2b zu § 212 und N 4f. zu § 226). Folglich kann keine der Parteien etwas aus den damaligen Erwägungen der Einzelrichterin bzw. der III. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich für den vorliegenden Prozess ableiten. Kommt hinzu, dass sich heute nicht dieselben Parteien gegenüber stehen. Entsprechend muss auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften nicht weiter eingegangen werden (Urk. 39 S. 4; Urk. 46 S. 6f.).

- 24 - 3.1. Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, der Beklagte habe die Nutzugs- und Verwaltungsordnung schuldrechtlich übernommen und sich somit zu deren Einhaltung verpflichtet. Der Beklagte bestreitet dies. 3.2. Der Eigentümer einer Liegenschaft kann in den Schranken der Rechtsordnung frei über sie verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Zu unterscheiden ist unter anderem zwischen gesetzlichen und gewillkürten Eigentumsbeschränkungen. Letztere finden ihre Grundlage in einem Rechtsgeschäft (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 680 N 2). Eigentumsbeschränkungen können dadurch begründet werden, dass der Eigentümer die Ausübung des Eigentums durch dessen Belastung mit dinglichen Rechten vorübergehend beschränkt. Eine solche Beschränkung des Eigentums ist aufgrund des bei den dinglichen Rechten vorgeschriebenen Typenzwangs nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen dinglichen Rechte möglich (z.B. mittels Dienstbarkeiten). Während die dinglichen Rechte das Eigentum selbst belasten und insoweit eine echte Beeinträchtigung des Eigentums darstellen, ist dies bei obligatorischen Rechtsgeschäften nicht der Fall; sie begründen nur eine Verpflichtung des Eigentümers, berühren aber das Eigentum selbst nicht (BSK ZGB II-Wiegand, Art. 641 N 38). Die Kläger behaupten vorliegend nur eine obligatorische Verpflichtung des Beklagten ihnen gegenüber (Urk. 2 S. 17; Urk. 46 S. 8). Sie machen damit geltend, der Beklagte selbst habe sich ihnen gegenüber dazu verpflichtet, keine Einfriedung gemäss C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung auf die Grenze Kat. Nr. 2.../1... zu stellen. Derartige - mithin bloss inter partes wirkende - Beschränkungen können grundsätzlich formlos geschlossen werden. Ein diesbezüglicher Vertragsschluss ist auch stillschweigend - mithin durch konkludentes Handeln - möglich (vgl. hierzu BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 680 N 21 und 24ff. mit Verweis auf die entsprechenden Literaturstellen). Hiervon gehen grundsätzlich auch die Parteien aus (Urk. 46 S. 8f.). Der Beklagte bemängelt zwar, das von der Vorinstanz angeführte Zitat, BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 680 N 24, beziehe sich auf die Aufhebung oder Abänderung einer unmittelbaren gesetzlichen Eigentumsbeschränkung, vorliegend gehe es aber um die Einführung einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Eigentumsbeschränkung (Urk. 39 S. 5). Er leitet in der Folge hieraus hingegen

- 25 - nichts ab. Zu prüfen bleibt somit, ob die Parteien die von den Klägern behauptete Vereinbarung geschlossen haben. 4.1. Wie bereits angeführt, kommt eine Vereinbarung durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande (Art. 1 Abs. 1 OR), wobei vorab der übereinstimmende wirkliche Willen der Parteien massgebend ist. Erst wenn dieser nicht festgestellt werden kann, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 4.2. Ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille kann vorliegend nicht festgestellt werden. Doch ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen, dass gestützt auf das Vertrauensprinzip von einem übereinstimmenden Parteiwillen auszugehen ist. Sowohl im Kaufvertrag der Kläger als auch in jenem des Beklagten wird unter den "Weiteren Bestimmungen" festgehalten, dass die Parteien als Käufer ausdrücklich Kenntnis von sämtlichen sie als beteiligte Miteigentümer am Miteigentümergrundstück Kat. Nr. 4... und/oder Eigentümer des Hauptgrundstückes bzw. als Nutzungsberechtigte von Autoabstellplätzen treffenden Rechten und Pflichten an der angemerkten Nutzungs- und Verwaltungsordnung nehmen. Sie erkannten diese Rechte und Pflichten für sich als verbindlich an (Urk. 4/39 und Urk. 4/40 je S. 6 Ziff. 10). Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Parteien ihre Kaufverträge je mit Drittpersonen abgeschlossen haben, mithin die Kläger am Kaufvertrag des Beklagten nicht beteiligt waren (Urk. 39 S. 5; Urk. 6). Dennoch war damit beiden Parteien bekannt, dass die Nutzungs- und Verwaltungsverordnung bestand. Sie verpflichteten sich gegenüber ihren jeweiligen Verkäufern, diese einzuhalten. Litera C. der Nutzungs- und Verwaltungsordnung trägt den Titel: "Nutzungsvereinbarungen der Miteigentümer betreffend die Miteigentumsgrundstücke Kataster-Nrn. 4... und 6... sowie die Hauptgrundstücke Kataster-Nrn. 3... - 1...". Sodann wird nachfolgend an den Titel ausgeführt: "Für den künftigen Fortbestand der konzipierten und erstellten Gesamtüberbauung "D._____" vereinbaren die Miteigentümer bezüglich den

- 26 - Miteigentumsgrundstücken Kataster-Nrn. 4... und 6... sowie ihren Hauptgrundstücken Kataster-Nrn. 3... - 1... die folgende Nutzungsvereinbarung:" (Urk. 4/38 S. 4). Es folgt unter anderem C. Ziffer 5. Das Protokoll der "Stockwerkeigentümergemeinschaft 'D._____'" von der Versammlung vom 23. August 2005 hält unter Ziffer 5.3. fest, dass die Bepflanzungsbeschränkungen allen bekannt seien. Der Beklagte war an dieser Versammlung anwesend (Urk 4/41). Er bestätigte mit E-Mail vom 29. August 2005 den Klägern, dass für ihn das Protokoll in Ordnung sei (Urk. 23/1). Damit durften die Kläger im damaligen Zeitpunkt nach Treu und Glauben davon ausgehen, der Beklagte akzeptiere ihnen gegenüber als Eigentümer der Parzelle Kat. Nr. 2... die Geltung von C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung und verpflichte sich damit ihnen gegenüber insbesondere, keine Grünhecke entlang der gemeinsamen Grenze zu pflanzen. Wenn der Beklagte in seiner Eingabe vom 11. November 2013 geltend macht, dass die Bepflanzungsvorschriften bekannt seien, wie im Protokoll vom 23. August 2005 vermerkt worden sei, bedeute nicht, dass deren Gültigkeit von ihm anerkannt worden sei, das Protokoll halte keinen entsprechenden Vermerk vor (Urk. 49 S. 7), so ist diese Behauptung verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Sodann ändert dies nichts daran, dass die Kläger im damaligen Zeitpunkt, wie vorangehend dargelegt, aufgrund des Vertrauensprinzips davon ausgehen durften, der Beklagte fühle sich ihnen gegenüber an C. Ziffer 5 gebunden. Der Beklagte macht denn nicht geltend, den Klägern dazumal entgegenlaufende Signale gesendet respektive etwas Gegenteiliges ausgesprochen zu haben. Zudem weisen die Kläger zu Recht darauf hin, es mache keinen Sinn, dass im Oktober 2006 über die Ersetzung von C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung diskutiert und abgestimmt worden sei, wenn die Parteien nicht davon ausgegangen wären, dass die Ziffer auch zwischen den einzelnen Parzelleneigentümern gelte (Urk. 4/42; Urk. 46 S. 10). Nach Erhalt des vorinstanzlichen Urteils hat denn der Beklagte am 27. Mai 2013 zu einer Versammlung der Miteigentümer mit dem Traktandum "Revision von Abschnitt C der Nutzungs- und Verwaltungsordnung, insbesondere "Streichung/Aufhebung" der Bestimmungen C.2., C.4. und C.5." einberufen (Urk. 47). Soweit ersichtlich, fand keine gültige Abstimmung über das Traktandum statt (Urk. 50/2).

- 27 -

5. Damit hat zumindest C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung zwischen den Parteien Gültigkeit. Unbestritten ist, dass die vom Beklagten gepflanzten Heckenbäume (Thuja) sowie der Granitstein und die Granitwand gegen C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung verstossen. Sie sind zu entfernen (Art. 98 Abs. 2 und 3 OR). Ein Feststellungsinteresse mit Bezug auf das vorinstanzliche Rechtsbegehren Ziffer 4 wird nicht mehr verneint. Hingegen kann nur festgestellt werden, C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung gelte zwischen den Parteien. Insoweit ist die Berufung gutzuheissen, ansonsten abzuweisen. Offen bleiben kann, ob die vom Beklagten vorgenommene Bepflanzung die Abstandsvorschriften gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Zürich einhält (Urk. 2 S. 24; Urk. 46 S. 12). C) Ersatzvornahme

1. Die Kläger haben bereits vor Vorinstanz beantragt, sie seien im Falle der Nichterfüllung innert eines Monats nach Rechtskraft des Urteils zur Ersatzvornahme auf Kosten des Beklagten zu ermächtigen (Urk. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 3). Die Vorinstanz wies den Antrag ab. Sie sah die Anordnung einer Ersatzvornahme zum jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig an (Urk. 40 S. 15).

2. In der Berufung erneuern die Kläger den Antrag (Urk. 46 S. 3, Rechtsbegehren Ziffer 1 lit. b). Sie berufen sich darauf, die Verhältnismässigkeit sei gegeben. So sei der Beklagte seit rund drei Jahren nicht bereit, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Noch in der Klageantwort habe er bestritten, dass die Hecke zu nahe gepflanzt sei und er damit die Nutzungs- und Verwaltungsordnung sowie die Bestimmungen des EG ZGB ZH verletzte. Die beharrliche Weigerung zeige sich auch in seinem Schreiben vom 27. Mai 2013, mit welchem er erfolglos eine "Streichung/Aufhebung" der Nutzungs- und Verwaltungsordnung bezweckt habe. Der Beklagte ziele offenkundig darauf ab, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verzögern, wie der

- 28 - umfangreiche Schriften- und E-Mail Verkehr auf der einen und das Verhalten des Beklagten, sich nicht an Vereinbarungen zu halten, auf der anderen Seite dokumentiere (Urk. 46 S. 19f.; Urk. 53 S. 5). Dem hält der Beklagte entgegen, aus dem Umstand, dass er die Rechtsauffassungen der Kläger nicht teile, zu schliessen, er würde einem rechtskräftigen Urteil nicht nachkommen, sei grotesk (Urk. 49 S. 8).

3. Der Erkenntnisrichter kann auf Antrag des Gläubigers bereits bei Fällung eines Leistungsurteils oder der Gutheissung eines Beseitigungsanspruches diesen oder einen Dritten zur Ersatzvornahme ermächtigen (Kellerhals, in: Berner Kommentar ZPO, Band II, Bern 2013, N 67 zu Art. 343; Weber, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmung, Die Folgen der Nichterfüllung, Bern 2000, Art. 97 -109 OR, N 92ff. zu Art. 98 OR). Zu wahren ist bei diesem Entscheid insbesondere das Gebot der Verhältnismässigkeit. Es ist somit der Anspruch der Kläger auf Durchsetzung des Urteils ohne den Vollstreckungsweg beschreiten zu müssen gegen die Androhung an den Beklagten, wenn er innert einer gewissen Frist dem Urteil nicht nachkomme, sei es den Klägern erlaubt, auf seine Kosten durch ein von den Klägern gewähltes Unternehmen sein Grundeigentum zu verändern (Entfernung der Heckenbäume samt Granitstein und Granitwand sowie Zurückversetzen der Blumentöpfe), abzuwägen. Für die Androhung eines solchen, weitgehenden Eingriffes ins Eigentum des Beklagten müssen erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil nicht nachkommt. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat das vorinstanzliche Urteil angefochten. Dies war sein gutes Recht. Die Kläger haben denn auch eine Anschlussberufung erhoben. Diesbezüglich handelte der Beklagte nicht wider besseres Wissen. Sodann kann der Beklagte sich weiterhin dafür einsetzen, dass die ihm unliebsame Nutzungs- und Verwaltungsordnung mit einer Mehrheit der beteiligten Miteigentümer abgeändert wird, selbst wenn nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass er mit dem für die Abänderung gewählten Zeitpunkt wohl in der Tat auch versuchte, Fakten zu schaffen, welche Einfluss auf den vorliegenden Prozess haben

- 29 - könnten. Dennoch kann aufgrund dieser Tatsachen nicht geschlossen werden, es bestünden berechtigte Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich nicht an ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil halten werde. Damit wiegt der Eingriff in seine Rechte grösser als die Wahrscheinlichkeit, dass die Kläger ein Vollstreckungsverfahren anheben müssen. Die Gesuche um Ersatzvornahme sind mit der Vorinstanz abzuweisen. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt abzuweisen. III. 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert ist mit der Vorinstanz auf (unangefochtene) Fr. 15'000.– festzusetzen (Urk. 40 S. 16). 1.2. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 3'300.– festgesetzt (Urk. 40 S. 16), was zu bestätigen ist. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die klägerischen Begehren auf zwei Themenkreise, einerseits die Durchsetzung des Fusswegrechts und andererseits die Feststellung der Geltung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung beziehen, je zuzüglich Ersatzvornahme. Die Vorinstanz hat den ersten Themenkreis mit rund 60 % und Letzteren mit 40 % gewichtet (Urk. 40 S. 16), was unangefochten blieb und zu bestätigen ist. Ausgangsgemäss ist nunmehr von einem Obsiegen der Kläger im ersten Themenbereich von rund zwei Fünfteln auszugehen. Im zweiten Themenbereich obsiegen sie, abgesehen vom Antrag auf Ersatzvornahme, vollständig, weshalb von einem gesamthaften Obsiegen von rund zwei Dritteln auszugehen ist. Entsprechend haben sie (solidarisch) einen Drittel (Fr. 1'100.–) und der Beklagte zwei Drittel (Fr. 2'200.–) der Gerichtskosten zu tragen. Die Kosten sind aus dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu beziehen. Der Beklagte hat den Klägern Fr. 2'200.– zurückzuerstatten.

- 30 - 1.3. Gestützt auf den Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte den Klägern sodann eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Ausgehend von den Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 17), ist in Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts vom 8. September 2010 (AnwGebV) von einer vollen Entschädigung von Fr. 4'200.– auszugehen. Entsprechend hat der Beklagte den Klägern eine Entschädigung von Fr. 1'400.– zuzüglich Fr. 112.– (8 % Mehrwertsteuer), mithin Fr. 1'512.– zu bezahlen. 2.1. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind gestützt auf die §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 ebenfalls auf Fr. 3'300.– festzusetzen. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist auch im Berufungsverfahren gesamthaft gesehen von einem Unterliegen der Kläger von einem Drittel und des Beklagten von zwei Dritteln auszugehen. Die Kosten sind den Parteien entsprechend diesem Verhältnis aufzuerlegen. Sie sind aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen (Kläger Fr. 2'000.–; Beklagter Fr. 2'450.–) zu beziehen. 2.2. Ausgangsgemäss hat der Beklagte den Klägern sodann auch für das Berufungsverfahren eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Entschädigung der Kläger ist in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 1 und 2 auf Fr. 2'100.– festzusetzen. Hiervon hat der Beklagte den Klägern Fr. 700.– zuzüglich Fr. 56.– (8 % Mehrwertsteuer), mithin Fr. 756.– zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. a) Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern auf dem auf seinem Grundstück an der Fluchttreppe der Unterniveaugarage vorbei entlang der Grenze des Grundstückes Kat. Nr. 3... zum Grundstück der Kläger führenden Zugangsweg ein Fusswegrecht auf einer Breite von 1.14 m

- 31 - zu gewähren und inskünftig sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche die Breite des Zugangsweges auf weniger als 1.14 m schmälern.

b) Der Beklagte wird verpflichtet, den heute eine Breite von 63 cm aufweisenden Absatz ab der Grenze von Kat. Nr. 3... zu Kat. Nr. 2... auf eigene Kosten auf eine Breite (parallel zum klägerischen Grundstück gesehen) von mindestens 90 cm zu verbreitern.

c) Die in Ziffer 1 lit. a) und b) beschriebenen Handlungen sind innert 60 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vorzunehmen.

2. Es wird festgestellt, dass C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Wohnüberbauung D._____ (Einfamilienhäuser E._____-Strasse ...) vom

14. Februar 2003 zwischen den Parteien gilt und zu beachten ist.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, die sich auf seinem Grundstück (Kat. Nr. 1...) entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger (Kat. Nr. 2...) befindlichen Heckenbäume (Thuja), den Granitstein sowie die Granitwand innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 3'300.– wird bestätigt.

6. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Klägern (solidarisch) zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Die Kosten werden aus dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– bezogen. Der Beklagte hat den Klägern Fr. 2'200.– zurückzuerstatten.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'512.– zu bezahlen.

8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'300.– festgesetzt.

- 32 -

9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern (solidarisch) zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Die Kosten werden aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.

10. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 756.– zu bezahlen.

11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Schaffitz lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc

- 33 -

Dispositiv
  1. Der Beklagte wird verpflichtet, die sich auf seinem Grundstück (Kat. Nr. 1...) entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger (Kat. Nr. 2...) befindlichen Bäume, Sträucher, den Granitstein sowie die Granitwand innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Wohnüberbauung D._____ (Einfamilienhäuser E._____- Strasse ...) vom 14. Februar 2003 zwischen den Parteien gilt und zu beachten ist. - 3 -
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.–.
  5. Die Entscheidgebühr wird den Klägern im Umfang von Fr. 1'980.– und dem Beklagten im Umfang von Fr. 1'320.– auferlegt. Der Anteil der Kläger wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– verrechnet, der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 3'020.– wird ihnen zurückerstattet.
  6. Die Kläger werden verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 907.20 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  7. [Mitteilungssatz]
  8. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten: in der Berufungsbegründung (Urk. 39 S. 2): "1. Ziffer 1 u. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Affoltern (Einzelgericht) vom 23. April 2013 (Geschäfts-Nr. FV120003) seien aufzuheben und die Klage der Kläger dementsprechend vollumfänglich abzuweisen.
  9. Ziffer 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Affoltern vom
  10. April 2013 betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dementsprechend abzuändern. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." in der Anschlussberufungsantwort (Urk. 49 S. 2): "Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MWSt) zu Lasten der Kläger." der Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger: in der Berufungsantwort (Urk. 46 S. 2): - 4 - "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und Ziffer 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern (Einzelgericht) vom
  11. April 2013 (Geschäfts-Nr. FV120003) zu bestätigen.
  12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers." in der Anschlussberufungsbegründung (Urk. 46 S. 2f.): "1. Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern (Einzelgericht) vom 23. April 2013 (Geschäfts-Nr. FV120003) sei aufzuheben. Demgemäss (a) sei der Beklagte und Berufungskläger in Gutheissung von Ziffer 1 der Klage vom 15. Februar 2012 (vi act. 2) zu verpflichten, den Weg auf seinem Grundstück (Kat. Nr. 1...) gemäss dem sich bei den Grundbuchakten befindlichen Situationsplan [vi act. 4/6] (Breite 1.50 Meter) einschliesslich einem flachen (Breite 1.20 Meter) bis zur Grenze des Grundstücks der Kläger (Kat. Nr. 2...) reichenden Zwischenabsatz auf eigene Kosten zu erstellen und sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche die Ausübung des Fusswegrechts gemäss Dienstbarkeit zugunsten Kat. Nr. 2... verhindern oder erschweren. (b) seien die Kläger und Berufungsbeklagten in Gutheissung von Ziffer 3 der Klage vom 15. Februar 2012 (vi act. 2) im Falle der Nichterfüllung innert eines Monats nach Rechtskraft des Urteils zur Ersatzvornahme auf Kosten des Beklagten und Berufungsklägers zu ermächtigen.
  13. Ziffer 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom
  14. April 2013 betreffend der Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dementsprechend abzuändern.
  15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers." Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien leben in der Wohnüberbauung "D._____" in F._____. Sie sind Eigentümer zweier benachbarter Liegenschaften. Die Kläger, - 5 - Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (fortan Kläger) erwarben die Liegenschaft Kat. Nr. 2... mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 14. Februar 2003 zu je hälftigem Miteigentum (Urk. 4/39). Der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beklagte) erwarb die Liegenschaft Kat. Nr. 1... mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 1. April 2005 als Alleineigentümer (Urk. 4/40). Zugunsten der klägerischen und zulasten der beklagtischen Liegenschaft besteht ein im Grundbuch eingetragenes Fusswegrecht (Urk. 4/2 S. 2; Urk. 4/3 S. 2). Dem Beleg SP … kann unter der Überschrift „Fusswegrecht“ unter anderem folgender Eintrag entnommen werden (Urk. 4/5): "[…] Der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstückes räumt dem jeweiligen Eigentümer des berechtigten Grundstückes ein Fusswegrecht über einen Teil des Zugangsweges auf dem belasteten Grundstück wie im Plan ad acta gelb eingezeichnet ein. […]“ Das im beigelegten Plan eingezeichnete Fusswegrecht führt auf dem Grundstück des Beklagten an der Fluchttreppe der Unterniveau-Garage vorbei entlang der Grenze des Grundstückes Kat. Nr. 3... über mehrere Stufen zum Grundstück der Kläger. Gemäss Plan hätte der Zugangsweg acht Treppenstufen in Gruppierungen von zweimal drei und einmal zwei Stufen aufgewiesen. Zwischen den Gruppierungen ist jeweils ein Zwischenabsatz eingezeichnet. Das Ende der ersten drei Treppenstufen kam gemäss Plan in etwa auf die Grundstücksgrenze zwischen Kat. Nr. 3... und Kat. Nr. 2... zu liegen. Auf diesem Absatz mündet das Fusswegrecht in das Grundstück Kat. Nr. 2... ein (Urk. 4/6). Entgegen dem Plan wurden die acht Treppenstufen ohne Zwischenabsatz erstellt. Dies hatte zur Folge, dass das Fusswegrecht faktisch über eine Distanz von rund drei Metern ab der Grundstücksgrenze Kat. Nr. 3... zu Kat. Nr. 2... auf der belasteten Liegenschaft ausgeübt wurde. Die Kläger erstellten im Mai 2005 an der Böschung ihres Grundstücks eine mehrstufige Treppe hin zu dieser Stelle (Urk. 2 S. 7; Urk. 15 S. 8; Urk. 4/7+8; Urk. 25/7). Im August 2010 erstellte der Beklagte entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück einen im Boden verankerten Granitstein und installierte eine - 6 - Granitwand. Zudem pflanzte er der Grenze entlang 24 Heckenbäume (sog. Thuja). Diese Bepflanzung machte es den Klägern unmöglich, über die bisher genutzte mehrstufige Treppe auf ihr Grundstück zu gelangen. Am 22. März 2011 fand eine Besichtigung der Situation durch den Kläger 1 und den Beklagten, welche je in Begleitung ihrer Rechtsvertreter erschienen, statt. Im Anschluss an diese Besichtigung tauschten die Vertreter der Parteien unter anderem nachfolgende Korrespondenz aus. So schrieb der Rechtsvertreter der Kläger im E-Mail vom 24. März 2011 (Urk. 4/25): "[…] Im Nachgang zu unserem Treffen vom 22. März 2011 in Anwesenheit der Parteien sowie des Gärtners vor Ort gestatte ich mir das Ergebnis des Gesprächs wie folgt festzuhalten:
  16. Ihr Klient hat sich bereit erklärt, einen flachen, mindestens 90 cm tiefen und breiten, bis zur Grenze reichenden Zwischenabsatz zu erstellen (wie im Situationsplan gelb markiert), um meinen Mandanten so den Zugang zur ihrem Grundstück zu ermöglichen; dies bis Ende April 2011.
  17. […] Ich verbleibe mit der Bitte, das Vereinbarte zu bestätigen. […]" Mit E-Mail vom 31. März 2011 antwortete der beklagtische Rechtsvertreter wie folgt (Urk. 4/26): "[…] Ich bestätige Ihnen, dass Ziff. 1 Ihrer E-Mail vom 24.3.2011 zutreffend ist. […]" Mit E-Mail vom 5. April 2011 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten dem klägerischen Rechtsvertreter dann Folgendes mit (Urk. 4/27): "[…] Im Nachgang zu meiner Email vom 31.3.2001 (recte: 2011) hat mich Herr A._____ darauf aufmerksam gemacht, dass von 90 cm nicht die Rede war, da erst ein grober Plan, aber noch keine Detailplanung vorlag. Richtig ist, dass ein bis zur Grenze reichender Zwischenabsatz (Podest) erstellt wird, um den Zugang vom Grundstück Ihrer Klientschaft aufzunehmen. […]“ - 7 - Im August 2011 liess der Beklagte eine Plattform mit einer Breite (parallel zum klägerischen Grundstück gesehen) von 63 cm erstellen. 1.2. Zur Überbauung "D._____" gehört eine Unterniveaugarage (Kat. Nr. 4...), an welcher die Parteien - gleich wie die Eigentümer der Liegenschaften Kat. Nr. 3... und Kat. Nr. 5... - je ein Viertel Miteigentum besitzen (Urk. 4/1; Urk. 4/2). Auf dieser Parzelle wurde die "Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer des Grundstückes Kataster-Nr. 4..., Grundbuchblatt …" vom
  18. Februar 2003 im Grundbuch angemerkt (Urk. 4/38). Die Ordnung lautet unter anderem wie folgt: "C. Nutzungsvereinbarungen der Miteigentümer betreffend die Miteigentumsgrundstücke Kataster-Nrn. 4... und 6... sowie die Hauptgrundstücke Kataster-Nrn. 3... - 1... Für den künftigen Fortbestand der konzipierten und erstellten Gesamtüberbauung "D._____" vereinbaren die Miteigentümer bezüglich den Miteigentumsgrundstücken Kataster-Nrn. 4... und 6... sowie ihren Hauptgrundstücken Kataster-Nrn. 3... - 1... die folgende Nutzungsvereinbarung: […]
  19. Verbot zum Pflanzen von Grünhecken und Erstellen von anderen Einfriedungen Die Eigentümer der jeweils betroffenen Hauptgrundstücke unterlassen das Pflanzen von Grünhecken und Erstellen von anderen Einfriedungen, wie sogenannte tote Hecken, Holzwände oder Mauern auf ihren Grundstücken entlang und parallel zu den gemeinsamen Grenzen im Sinne von offenen gemeinsamen Grundstücksgrenzen."
  20. Mit der im Februar 2012 vor Vorinstanz angehobenen Klage verlangten die Kläger, der Beklagte sei zu verpflichten, den Weg auf seinem Grundstück gemäss dem sich bei den Grundbuchakten befindlichen Situationsplan (Breite 1.50 m) einschliesslich einem flachen (Breite 1.20 m; wiederum parallel zum klägerischen Grundstück gesehen) bis zur Grenze des Grundstücks der Kläger reichenden Zwischenabsatz auf eigene Kosten zu erstellen und sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche die Ausübung des Fusswegrechts verhindern oder erschwerten. Sodann sei der Beklagte zu verpflichten, die sich auf seinem Grundstück entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger befindlichen Bäume, Sträucher sowie den Granitstein und die Granitwand auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Es sei ihnen das Recht auf Ersatzvornahme einzuräumen. Weiter sei festzustellen, dass die - 8 - Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Wohnüberbauung D._____ zwischen den Parteien gelte und zu beachten sei (Urk. 2 S. 2f.). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Darstellung im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 40 S. 3). Am 27. November 2012 wurde ein Augenschein durchgeführt (Prot. Vi S. 5; Urk. 25/1-13). Mit Urteil vom 23. April 2013 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten zur Entfernung der sich entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger befindlichen Bäume, Sträucher, des Granitsteins sowie der Granitwand und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Urk. 40 S. 18 Dispositivziffer 1). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Wohnüberbauung D._____ zwischen den Parteien gelte und zu beachten sei (Dispositivziffer 2). Im Übrigen wies sie die Klage ab (Dispositivziffer 3).
  21. Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 hat der Beklagte fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 37; Urk. 39). Nach Eingang des Kostenvorschusses des Beklagten von Fr. 2'450.– (Urk. 43; Urk. 44) wurde den Klägern Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 45). Mit Eingabe vom 16. September 2013 erhoben die Kläger fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 46). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 23. Oktober 2013 (Urk. 49). Der Kostenvorschuss für die Anschlussberufung von Fr. 2'000.– wurde am 5. November 2013 geleistet (Urk. 52). Die Anschlussberufungsantwort sowie die Eingabe der Kläger vom 11. November 2013 wurden je der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 51; Urk. 53).
  22. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen. - 9 - II. Das vorliegende Urteil folgt der Systematik des vorinstanzlichen Entscheides, weshalb die Anschlussberufung (betreffend Rechtsbegehren Ziffer 1 der Kläger vor Vorinstanz) vorab behandelt wird. A) Fusswegrecht
  23. Es ist unbestritten, dass ein Fusswegrecht zugunsten des klägerischen und zulasten des beklagtischen Grundstückes besteht. Anerkannt ist sodann, dass dieses "wie im Plan ad acta eingezeichnet" verläuft. Strittig ist der Umfang des Fusswegrechtes insoweit, als sich die Kläger auf den Standpunkt stellen, der Fussweg habe eine Breite von 1.50 m und der flache bis zur Grenze des Grundstückes der Kläger reichende Zwischenabsatz eine Breite von 1.20 m aufzuweisen.
  24. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Grunddienstbarkeit sei im Grundbuch als "Last: Fusswegrecht zugunsten Kat. Nr. 2..., dat. 14.02.2003, SP …" bzw. "Recht: Fusswegrecht zulasten Kat. Nr. 1...; dat. 14.02.2003, SP …" eingetragen. Laut Servitutenprotokoll räume der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstückes dem jeweiligen Eigentümer des berechtigten Grundstückes ein Fusswegrecht über den Teil des Zugangsweges auf dem belasteten Grundstück wie im Plan ad acta gelb eingezeichnet ein. Zu berücksichtigen sei, dass weder ein Dienstbarkeitsvertrag vorliege noch die erwähnte Planbeilage als integrierender Bestandteil eines solchen bezeichnet werde. Zudem handle es sich um einen privaten und nicht um einen unter amtlicher Mitwirkung vermessenen Grundbuchplan im Sinne von Art. 950 Abs. 1 ZGB. Ein solcher Plan nehme nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (unter Hinweis auf BGer 5A_677/2011 Urteil vom 14. Dezember 2011, Erw. 2.1). Die Vorinstanz führte weiter aus, es sei unstrittig, dass die Dienstbarkeit nie so, wie im Grundbuch aufgenommen, ausgeübt worden sei. Die Zugangstreppe sei nie gemäss Plan erstellt worden. Konkludent hätten die Parteien abweichend vom - 10 - gelb markierten vorgesehenen Verlauf des Fusswegrechts de facto ein anderes Fusswegrecht ausgeübt, indem der Beklagte den Klägern den Zugang zu ihrem Grundstück um rund drei bis vier Meter über das Fusswegrecht hinaus gestattet habe. Der ursprüngliche Verlauf des Fusswegrechts gemäss Plan könne somit nicht mehr massgeblich sein. Anlässlich einer gemeinsamen Begehung hätten sich die Parteien sodann, so die Vorinstanz weiter, in Abänderung sowohl des beim Grundbuchamt liegenden Planes als auch in Abänderung des bisherigen auf einen neuen Verlauf des Fusswegrechts geeinigt. Einig seien sich die Parteien insbesondere darüber, dass der Beklagte einen Absatz erstellen werde und zwar an der Stelle, an welcher ein solcher gemäss Grundbuchplan geplant gewesen sei. Uneinigkeit bestehe betreffend der Masse dieses Absatzes. Während die Kläger von einer 90 cm breiten Platte ausgingen, habe der Beklagte eine Platte von einer Breite von lediglich 63 cm erstellt. Dies, nachdem er mit E-Mail seines Rechtsvertreters vom
  25. April 2011 die Kläger darauf aufmerksam gemacht habe, dass man sich über das Mass nicht geeinigt habe. Dieses E-Mail sei über Monate unbeantwortet geblieben. Der Beklagte habe somit davon ausgehen dürfen, dass er mit der Erstellung eines Absatzes von 63 cm der Vereinbarung genüge. Dies umso mehr, als die von den Klägern errichteten, weiter vorne liegenden Stufen, welche sie bis anhin genutzt hätten, auch lediglich eine Breite von weniger als 64 cm aufwiesen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, die Dienstbarkeit sei ausdrücklich als Fusswegrecht und nicht als Fuss- oder Fahrwegrecht bezeichnet worden. Der vermeintliche Sinn der Dienstbarkeit müsse im Umstand liegen, dass es dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Kat. Nr. 2... erlaubt sein solle, beim Benützen des Ausgangs der Tiefgarage über das Grundstück Kat. Nr. 1... auf das eigene Grundstück zu gelangen. Der eigentliche Zugang zum Grundstück Kat. Nr. 2... habe durch die Eingangstüre zu erfolgen. Selbst wenn man davon ausginge, dass bei Fortbewegungsmitteln wie Rollstühlen, Rasenmähern oder Trottinetts die Art der Fortbewegung weniger mit einem "Fahren" zu tun habe als mit einem "zu Fuss gehen", da Rasenmäher von einer Person gestossen würden und die Fortbewegung mit Trottinetts das Ausmass einer Fahrt nicht erreiche, klinge es - 11 - unglaubhaft, dass die Kläger mit Rasenmäher oder Rollstuhl über das Fusswegrecht auf ihr Grundstück gelangen wollten, da sie letztlich nur durch eine weitere mehrstufige Treppe vom Fussweg auf ihr Grundstück gelangen könnten. Was die Wegbreite betreffe, sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass weder das Servitutenprotokoll noch der Plan die Masse des Weges oder des Absatzes konkret festhielten, die Wegbreite nie 1.50 m aufgewiesen habe und das Fusswegrecht von den Klägern trotzdem habe genutzt werden können. Die Kläger hätten die von ihnen geltend gemachten Masse aus dem Plan herausgemessen. Beim Zugangsweg handle es sich um einen gemeinsamen Fussweg der Parteien. Der Beklagte fühle sich gemäss eigenen Aussagen bei der Benutzung dieses Fussweges in keiner Weise eingeschränkt. Auch habe anlässlich des Augenscheins festgestellt werden können, dass zwei erwachsene Personen trotz der Blumentöpfe nebeneinander auf dem Zugangsweg stehen könnten. Somit könne eine Person den Zugangsweg auch uneingeschränkt als Fussweg benutzen. Mit der Erstellung des Absatzes wie von den Parteien vereinbart, sei der Beklagte somit seiner Pflicht zur Gewährung des Fusswegrechts nachgekommen, weshalb die Klage in Bezug auf Ziffer 1 der Anträge abzuweisen sei (Urk. 40 S. 10ff.).
  26. Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich die Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund, das heisst den Begründungsakt, zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (BGE 137 III 145 E. 3.1. S. 147f.; BGer 5A_66/2013 Urteil vom 29. August 2013, E. 6.). 4.1. Die Grunddienstbarkeit ist im Grundbuch als "Last: Fusswegrecht zugunsten Kat.-Nr. 2..., dat. 14.02.2003, SP …" (Urk. 4/3 S. 2) bzw. "Recht: Fusswegrecht zulasten Kat.-Nr. 1...; dat. 14.02.2003, SP …" eingetragen (Urk. 4/2 - 12 - S. 2). Gemäss SP … räumt der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstückes dem jeweiligen Eigentümer des berechtigten Grundstückes ein Fusswegrecht über einen Teil des Zugangsweges auf dem belasteten Grundstück wie im "Plan ad acta gelb eingezeichnet" ein (Urk. 4/5). Die Dienstbarkeit wurde am 14. Februar 2003 durch G._____ als Eigentümerdienstbarkeit angemeldet (Urk. 4/4 S. 2f.). Sodann wurde der Situationsplan, auf welchen verwiesen wird, den Grundbuchakten beigelegt (Urk. 4/6). Wie bereits dargelegt, ist der Verlauf des Fusswegrechtes unumstritten. Umstritten ist der Umfang des Fusswegrechtes insoweit, als sich die Kläger auf den Standpunkt stellen, der Fussweg habe eine Breite von 1.50 m und der flache bis zur Grenze des Grundstückes der Kläger reichende Zwischenabsatz eine Breite von 1.20 m aufzuweisen. Die Kläger messen diese Angaben aus dem Situationsplan heraus. Sie gehen von einer gemessenen Dienstbarkeit aus. Dies bestreitet der Beklagte. 4.2. Für den strittigen Inhalt der Dienstbarkeit bezüglich der Breite des Zugangsweges sowie des Absatzes gibt deren Bezeichnung im Grundbuch als "Last: Fusswegrecht zugunsten Kat.-Nr. 2..., dat. 14.02.2003, SP …" (Urk. 4/3 S. 2) bzw. "Recht: Fusswegrecht zulasten Kat.-Nr. 1...; dat. 14.02.2003, SP …" nichts her, sondern verweist auf den Erwerbsgrund; die Grundbuchanmeldung (Urk. 4/4) vermerkt im Beleg … (Urk. 4/5). Der Beleg, auf welchen verwiesen wird und damit der Erwerbsgrund, beinhaltet ebenfalls keine konkreten Masse der Breite des Weges sowie des Absatzes, sondern verweist zur Konkretisierung des Fusswegrechts auf den Situationsplan, in welchem das Fusswegrecht bei einem Massstab 1:100 gelb gestrichelt mit einer Wegbreite von 1.50 m und einer Absatztiefe von 1.20 m eingezeichnet ist (Urk. 4/6). Messpunkte oder Marchen können diesem Plan hingegen nicht entnommen werden. Sodann ist mit Bezug auf die Breite des Fussweges und des Absatzes keine konkrete Massangabe angegeben, wie dies beispielsweise betreffend der Fassadenbreite der im Grundriss eingezeichneten Häuser der Fall ist. Vielmehr müssen diese Angaben aus dem Plan herausgemessen werden. Die Breite des Fusswegrechts sowie des Absatzes ist damit nicht amtlich vermessen. Mit Bezug auf diese Masse gehört der (private) Plan - es handelt sich wohl um einen Architektenplan (Urk. 46 S. 14) - zwar zu den Grundbuchbelegen, nimmt jedoch, wie dies bereits die Vorinstanz - 13 - zu Recht festhielt (Urk. 40 S. 10), nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuches teil (BGer 5A_66/2013 Urteil vom 29. August 2013, E. 6.2. mit Verweis auf BGer 5A_667/2011 Urteil vom 14. Dezember 2011, E. 2.2.). Die Kritik der Kläger an der Vorinstanz bezüglich der Anwendung von BGer 5A_667/2011 Urteil vom 14. Dezember 2011, E. 2.2., auf den vorliegenden Fall ist durch den Entscheid BGer 5A_66/2013 Urteil vom 29. August 2013, E. 6.2., überholt (Urk. 46 S. 13ff.). Es braucht nicht im Detail darauf eingegangen zu werden. Die Breite des Weges sowie des Absatzes kann daher nicht aus dem Situationsplan exakt herausgemessen werden. Der Plan hält lediglich die Lage und den Verlauf des Fusswegrechts fest, was vorliegend nunmehr unbestritten ist, nicht hingegen dessen genauen Masse (vgl. hierzu BGer 5A_66/2013 Urteil vom 29. August 2013, E. 6.2.). 5.1. Damit ist entgegen der Ansicht der Kläger die Breite des Fusswegrechts sowie die Breite des Absatzes nicht "deutlich" aus dem Grundbucheintrag ersichtlich (Urk. 46 S. 15; Art. 738 Abs. 1 ZGB). Es besteht Raum, um für die Ermittlung des Umfangs der Dienstbarkeit auf ihren Erwerbs- respektive Errichtungsgrund zurückzugreifen (BGE 128 II 169 E. 3a S. 172). 5.2. Wie bereits erwähnt, wurde die Dienstbarkeit am 14. Februar 2003 durch G._____ als Eigentümerdienstbarkeit angemeldet (Art. 733 ZGB). Begründungsakt ist damit die Grundbuchanmeldung von G._____ vom 14. Februar 2003, damit ein einseitiges Rechtsgeschäft. In der Grundbuchanmeldung wird unter Ziffer 3.2. (Errichtung von Eigentümerdienstbarkeiten; Grunddienstbarkeit) unter anderem festgehalten, der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks räume dem jeweiligen Eigentümer des berechtigten Grundstücks ein Fusswegrecht über den Teil des Zugangsweges auf dem belasteten Grundstück wie im Situationsplan bei den Grundbuchakten gelb eingezeichnet ein (Urk. 4/4 S. 3). Die Kläger behaupten nicht, der wirkliche Wille von G._____ bei der Errichtung des Wegrechtes sei dahin gegangen, dass der Weg eine Breite von (exakt) 1.50 m und der Absatz eine Tiefe von 1.20 m aufweisen müsse. Mithin ist davon auszugehen, was G._____ nach Treu und Glauben wohl für ein Wegrecht errichten wollte. Es ist nach dem Sinn und Zweck - 14 - der errichteten Eigentümerdienstbarkeit zu fragen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich korrekt fest, Sinn der Dienstbarkeit sei, dass es dem jeweiligen Eigentümer der Dienstbarkeit Kat. Nr. 2... erlaubt sein solle, beim Benützen des Ausgangs der Tiefgarage über das Grundstück Kat. Nr. 1... auf sein eigenes Grundstück zu gelangen (Urk. 40 S. 11). Dies sollte mittels eines auf dem Grundstück des Beklagten an der Fluchttreppe der Unterniveau-Garage vorbei entlang der Grenze des Grundstückes Kat. Nr. 3... zum Grundstück der Kläger führenden Fusswegrechts sichergestellt werden. Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Kläger mit Kaufvertrag vom 14. Februar 2003 von G._____ nur das - noch unbebaute - Grundstück erwarben (Urk. 4/39). Die Realisierung der Überbauung geschah erst im Jahre 2003/2004 (Urk. 2 S. 6). Hierzu hatten die Kläger einen Generalunternehmer- und Werkvertrag mit der Firma H._____ AG (I._____ ), …, abzuschliessen. Der beigelegte Situationsplan stammte wohl von der Generalunternehmerin, welche bereits eine rechtskräftige Baubewilligung besass (Urk. 4/39 S. 4). Damit ist aber davon auszugehen, dass G._____ zwar ein Fusswegrecht errichten wollte, dieses aber betreffend seiner genauen Masse noch nicht festgelegt werden sollte. Denn erfahrungsgemäss werden die Umgebungsarbeiten erst nach Erstellung, zumindest der Rohbauten, gemacht. Vielfach werden die entsprechenden Arbeiten erst dann an die Gartenbauunternehmungen vergeben. Der genaue Verlauf eines Weges sowie dessen Breite sowie die Anzahl der notwendigen Treppenstufen erweist sich dabei oft abhängig vom vorhandenen Gefälle sowie den ausgewählten Materialen. Es liegt eine ungemessene Dienstbarkeit vor. Die Kläger behaupten denn auch nicht, im Februar 2003 davon ausgegangen zu sein, der Weg werde massgetreu nach dem bei der Grundbuchanmeldung liegenden Plan erstellt (Urk. 2 S. 5ff. und S. 22; Urk. 22 S. 8f. und S. 16f.). 6.1. Ist ein ungemessenes Fusswegrecht vereinbart, spielt die Art von dessen Ausübung keine Rolle mehr (vgl. Art. 738 Abs. 2 ZGB; Stufenfolge; Urk. 46 S. 15; Urk. 49 S. 4). Vielmehr sind für den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes massgebend (BGer 5A_66/2013 Urteil vom 29. August 2013, E. 7.3.). Der Zugangsweg wurde mit einer Breite von 1.14 m erstellt (Urk. 15 S. 15, Urk. 49 S. 4f.; Prot. Vi S. 5). Der Beklagte führte - 15 - diesbezüglich anlässlich der Verhandlung vom 27. November 2012 aus, die neuen Platten seien gleich breit wie die alten. Zusätzlich seien die Blumentöpfe, welche sich am Anfang des Zugangsweges bis zum nunmehrigen Treppenbeginn befinden und den Zugangsweg an dieser Stelle auf eine Breite von 90 cm verringern (Prot. Vi S. 5), hingestellt worden (Prot. Vi S. 11). Absätze wurden keine erstellt. Es wurden acht Treppenstufen am Stück erstellt und das Fusswegrecht über Jahre am Ende der Treppe und damit rund drei Meter weiter vorne als im Situationsplan eingezeichnet ausgeübt. Bis zu Beginn der Streitereien der Parteien im Jahre 2010 wurde die Breite des Weges von 1.14 m zur Ausübung des Fusswegrechts von den Klägern als genügend erachtet. Ein Fussweg von 1.14 m Breite kann problemlos, auch mit zwei Einkaufstaschen, begangen werden. Eine Breite von 1.14 m verhindert das Befahren des Weges mit einem Trottinett, Rollstuhl oder Rasenmäher nicht (Prot. Vi S. 11). Die Frage, ob diese Tätigkeiten noch von einem Fusswegrecht erfasst werden, muss vorliegend nicht geprüft werden. Eine Breite des Zugangsweges von 1.14 m entspricht damit den Bedürfnissen des berechtigten Grundstückes. Entsprechend ist das Begehren der Kläger auf die Erstellung eines Zugangsweges mit einer Breite von 1.50 m mit der Vorinstanz abzuweisen. Auf die Frage der notwendigen Breite des Absatzes wird nachfolgend unter Ziffer 7 eingegangen. 6.2. Der Beklagte hat nun aber die Breite des Zugangsweges mittels des Aufstellens von Blumentöpfen teilweise auf 90 cm verringert (Prot. Vi S. 5; Urk. 25/1 und 25/12). Er macht - zumindest sinngemäss - geltend, eine Wegbreite von 90 cm genüge zur Deckung der Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes (Urk. 15 S. 13; Urk. 49 S. 5). Der Beklagte hat das Grundstück Kat. Nr. 1... im Jahre 2005 mit dem im Rohbau erstellten Haus von J._____ und I._____ (Generalunternehmer) erworben. Gemäss seien Behauptungen wurde der Zugangsweg (wie vorangehend geschildert) ebenfalls vom Generalunternehmer erstellt; Breite 1.14 m mit acht Treppenstufen (Urk. 15 S. 15; Urk. 49 S. 3f.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach dem Prinzip der sog. natürlichen Publizität dort, wo für die Ausübung der Dienstbarkeit bauliche Anlagen erforderlich sind, diese in der Regel auch den Inhalt und den Umfang der Dienstbarkeit bestimmen, und zwar mit voller Wirkung gegenüber dem - 16 - Dritterwerber, der sich grundsätzlich alles entgegenhalten lassen muss, was sich aus der Lage und der nach aussen in Erscheinung tretenden Beschaffenheit der Grundstücke ergibt. In diesem Sinn hat das Bundesgericht festgehalten, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung niemand ein wegrechtsberechtigtes Grundstück kaufe, ohne es vorher zu besichtigen, und dass - Ausnahmefälle vorbehalten - kein Dritterwerber in gutem Glauben geltend machen könne, er habe die im Grundbucheintrag nicht erwähnten Besonderheiten des Wegrechts nicht gekannt, die für ihn bei einer Besichtigung erkennbar gewesen wären. Werden folglich Inhalt und Umfang des Wegrechts durch die örtlichen Gegebenheiten für jedermann sichtbar bestimmt, hat sich der Erwerber dies grundsätzlich entgegenhalten zu lassen (BGE 137 III 153 E. 4.2.3. S. 157). Damit hat sich der Beklagte die beim Kauf vorhandene und in den folgenden Jahren auch uneingeschränkt benutzbare Breite des Zugangsweges von 1.14 m entgegenhalten zu lassen. Er kann die Breite nicht eigenmächtig auf 90 cm verringern. Der Beklagte hat die Kläger auch inskünftig nicht daran zu hindern, die volle Breite von 1.14 m auszunutzen. Er hat sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche die Breite des Zugangsweges auf weniger als 1.14 m einschränken (Art. 737 Abs. 3 ZGB). 7.1. Vorliegend unbestritten ist, wie bereits erwähnt, der Verlauf des Fusswegrechtes, insbesondere, dass dieses an der Grenze Übergang Kat. Nr. 3... zu Kat. Nr. 2... endet sowie, dass an dieser Stelle vom Beklagten ein Absatz zu erstellen ist. Der Beklagte hat eine Plattform mit einer Breite (parallel zum klägerischen Grundstück gesehen) von 63 cm erstellt. Die Kläger verlangen eine Breite von 1.20 m; dies herausgemessen aus dem Situationsplan. Vorab kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden. Es liegt auch diesbezüglich eine ungemessene Dienstbarkeit vor, weshalb kein Raum für die Zusprechung der von den Klägern beantragten Breite von 1.20 m besteht. Vielmehr müsste die Breite gestützt auf die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes festgelegt werden. Die Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang hingegen auf eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 22. März 2011, welche eine Breite von 90 cm vorsehe. Der vorliegend einklagte Anspruch unterliegt der Dispositionsmaxime. Diese untersagt hingegen nur, dem Kläger mehr - 17 - zuzusprechen als er in seinem Rechtsbegehren verlangt. Die angeblich geschlossene Vereinbarung ist demnach zu prüfen. Wurde sie abgeschlossen, so haben die Parteien - zumindest im Verhältnis untereinander - die den Bedürfnissen des berechtigten Grundstückes entsprechende Breite des Absatzes festgelegt. Daran sind sie gebunden. 7.2.1. Gemäss Kläger haben sich die Parteien am 22. März 2011 darauf geeinigt, dass der Beklagte einen flachen, mindestens 90 cm tiefen und breiten, bis zur Grenze reichenden Zwischenabsatz erstellt, wie im Situationsplan gelb markiert. Diese Vereinbarung sei rechtsgültig zustande gekommen. Die Annahme der Vorinstanz, die E-Mail vom 5. April 2011 sei über Monate unbeantwortet geblieben und der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass er mit der Erstellung eines Absatzes von 63 cm der Vereinbarung genüge, stehe in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation und sei damit willkürlich (Urk. 46 S. 15ff.). 7.2.2. Der Beklagte macht geltend, aus der von den Parteien nach der Richtigstellung des beklagtischen Rechtsvertreters vom 5. April 2011 geführten Korrespondenz ergebe sich in keiner Weise, dass sich die Parteien auf eine Breite von 90 cm geeinigt hätten. Der Klarstellung vom 5. April 2011 sei von den Klägern bis zur Erstellung der Plattform im August 2011 nie widersprochen worden. Die Breite der Plattform sei von ihnen mit keinem Wort mehr thematisiert worden. Stand der Dinge im Zeitpunkt der Erstellung der Plattform im August 2011 sei somit gewesen, dass durch ihn eine Plattform zu erstellen gewesen sei, eine Breite von 90 cm sei gemäss der unwidersprochen gebliebenen E-Mail vom
  27. April 2011 jedoch nicht vereinbart worden (Urk. 49 S. 6f.). 7.3.1. Eine Vereinbarung kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande (Art. 1 Abs. 1 OR). Massgebend ist vorab der übereinstimmende wirkliche Willen der Parteien. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang. Wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden - 18 - werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, massgebend (BGE 138 III 659 E. 4.2.1. S. 667). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; daraus kann jedoch auf einen tatsächlichen Willen der Parteien geschlossen werden (vgl. hierzu BGer 4A_181/2009 Urteil vom 20. Juli 2009, E. 3.2.). 7.3.2. Am 22. März 2011 fand eine Besichtigung der Situation durch den Kläger 1 und den Beklagten, welche je in Begleitung ihrer Rechtsvertreter erschienen, statt. Es wird von keiner Partei in Abrede gestellt, dass ihre Rechtsvertreter sie vertreten durften und dieser Umstand der Gegenpartei bekannt war. Die Äusserungen der Rechtsvertreter sind somit ihren Parteien anzurechnen (Art. 32 Abs. 1 OR). 7.3.3. Der Rechtsvertreter des Klägers sandte im Nachgang zum vorgenannten Treffen dem Rechtsvertreter des Beklagten am 24. März 2011 nachfolgende E-Mail (Urk. 2 S. 12; Urk. 4/25): "[…] Im Nachgang zu unserem Treffen vom 22. März 2011 in Anwesenheit der Parteien sowie des Gärtners vor Ort gestatte ich mir das Ergebnis des Gesprächs wie folgt festzuhalten:
  28. Ihr Klient hat sich bereit erklärt, einen flachen, mindestens 90 cm tiefen und breiten, bis zur Grenze reichenden Zwischenabsatz zu erstellen (wie im Situationsplan gelb markiert), um meinen Mandanten so den Zugang zur ihrem Grundstück zu ermöglichen; dies bis Ende April 2011.
  29. […] Ich verbleibe mit der Bitte, das Vereinbarte zu bestätigen. […]". Mit E-Mail vom 31. März 2011 antwortete der beklagtische Rechtsvertreter wie folgt (Urk. 4/26): "[…] - 19 - Ich bestätige Ihnen, dass Ziff. 1 Ihrer E-Mail vom 24.3.2011 zutreffend ist. […]." Damit liegen übereinstimmende Willenserklärungen vor. Es macht keine Partei geltend, das geäusserte habe nicht dem (damaligen) wirklichen Willen ihres Rechtsvertreters entsprochen. Die Rechtsvertreter konnten die Parteien vertreten. Damit wurde zwischen den Parteien eine Vereinbarung mit dem Inhalt, dass der zu erstellende Absatz eine Breite von (mindestens) 90 cm aufzuweisen habe, geschlossen. 7.4.1. Zu prüfen bleibt, ob die getroffene Vereinbarung in der Folge wieder aufgehoben respektive dahingehend abgeändert wurde, dass die Breite des Absatzes nicht mindestens 90 cm zu betragen habe. Mit E-Mail vom 5. April 2011 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten dem klägerischen Rechtsvertreter Folgendes mit (Urk. 4/27): "[…] Im Nachgang zu meiner Email vom 31.3.2001 (recte: 2011) hat mich Herr A._____ darauf aufmerksam gemacht, dass von 90 cm nicht die Rede war, da erst ein grober Plan, aber noch keine Detailplanung vorlag. Richtig ist, dass ein bis zur Grenze reichender Zwischenabsatz (Podest) erstellt wird, um den Zugang vom Grundstück Ihrer Klientschaft aufzunehmen. […]“ Die "Richtigstellung" des Beklagten ist als Offerte zur Abänderung der von den Parteien getroffenen Vereinbarung anzusehen. Das angebliche Schweigen der Kläger respektive deren Rechtsvertreter auf die Richtigstellung interpretieren der Beklagte und die Vorinstanz als Annahme. Stillschweigen auf ein Angebot bedeutet grundsätzlich dessen Ablehnung. Die Kläger mussten demnach auf die angetragene Abänderung grundsätzlich nicht reagieren. Stillschweigen gilt nur als Zustimmung zu einem Antrag, wenn wegen der besonderen Natur des Geschäfts oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist und der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird (Art. 6 OR). Die besondere Natur des Geschäfts wird unter anderem dann angenommen, wenn der Antrag für den Empfänger nur vorteilhaft ist oder zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgrund bestehender Geschäftsverbindung - 20 - besteht (BGer 4A_144/2012 Urteil vom 11. September 2012, E. 4.2. mit Verweis auf BGer 4A_231/2010 Urteil vom 10. August 2010, E. 2.4.1). 7.4.2. Ersteres liegt nicht vor. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein dahingehendes Vertrauensverhältnis bestand, dass der Beklagte davon ausgehen durfte, dass, wenn seiner Abänderungsofferte nicht widersprochen werde, diese als angenommen zu gelten habe. Kramer/Schmidlin halten denn dafür, dass im Einzelfall, nach den besonderen Umständen einer konkreten Situation, blosses Stillschweigen sehr wohl eine Willenserklärung sein könne, wenn derjenige, der es beobachte, sich mit Fug und Recht habe darauf verlassen dürfen, dass der sich passiv Verhaltende durch sein Schweigen einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen äussern wollte, wenn sein Schweigen somit "beredt" war (Berner Kommentar, Bern 1986, N 12 zu Art. 1 OR). Zu Recht weisen die Kläger in diesem Zusammenhang nun aber darauf hin, aus der anwaltschaftlichen Korrespondenz vor dem Treffen vom 22. März 2011 gehe hervor (Urk. 4/10-21), dass insbesondere die Breite des Absatzes (respektive gemäss den Klägern "die Herstellung des Zustandes gemäss Grundbuchplan") der "zentrale Kern" einer allfälligen Vereinbarung zwischen den Parteien und damit umstritten gewesen sei (Urk. 46 S. 16). Dem widerspricht der Beklagte nicht (Urk. 49 S. 5). Nach dem Treffen vom 22. März 2011 kam zwischen den zerstrittenen Parteien eine Vereinbarung zustande, in welcher die Breite des Absatzes zumindest mit einem Mindestmass festgelegt wurde. Im Nachgang zu dieser Vereinbarung übermittelte der Rechtsvertreter des Beklagten dem Rechtsvertreter der Kläger mit Bezug auf die Absatzbreite wiederum eine Richtigstellung zur getroffenen Vereinbarung. Das Schweigen der Kläger hierauf durfte der Beklagte mit Fug und Recht nicht dahingehend interpretieren, dass diese sein neues Angebot nunmehr stillschweigend akzeptierten. Das Schweigen der Kläger respektive von deren Rechtsvertreter ist nicht dahingehend beredet, dass sie damit das beklagtische Angebot annehmen würden. Kommt hinzu, dass die Kläger zu Recht darauf hinweisen, dass ihr Rechtsvertreter im an den Rechtsvertreter des Beklagten gerichteten E-Mail vom 27. Mai 2011 ausdrücklich festhalte, dass er auf die "zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung (E-Mail vom 24. März bzw. 31. März 2011)" zurückkomme (Urk. 4/30). Damit gaben die - 21 - Kläger kund, dass sie die Vereinbarung nach wie vor als bestehend betrachteten. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ihrerseits, wenn die Kläger sich nunmehr, nachdem der Beklagte nur eine 63 cm Breite Plattform erstellt hat, auf die Vereinbarung berufen, kann daher keine Rede sein (Urk. 15 S. 11f.). 7.4.3. Die Kläger können sich betreffend der Breite des zu erstellenden Absatzes auf die Vereinbarung vom März 2011 berufen. Der Beklagte hat auf eigene Kosten einen Absatz mit einer Breite von (mindestens) 90 cm zu erstellen.
  30. Zusammenfassend ist demnach in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, den Klägern das Fusswegrecht auf dem Zugangsweg auf einer Breite von 1.14 m zu gewähren und inskünftig sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche die Breite des Zugangsweges auf weniger als eine Breite von 1.14 m einschränken. Sodann ist er zu verpflichten, auf eigene Kosten den heute eine Breite von 63 cm aufweisenden Absatz auf mindestens 90 cm zu verbreitern. Es erscheint angemessen, dem Kläger für die von ihm vorzunehmenden Handlungen eine Zeitspanne von 60 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids einzuräumen. B) Nutzungs- und Verwaltungsordnung / Entfernung Bäume, Sträucher, Granitstein und Granitwand
  31. Zur Überbauung "D._____" gehört eine Unterniveaugarage (Kat. Nr. 4...), an welcher die Parteien - gleich wie die Eigentümer der Liegenschaften Kat. Nr. 3... und Kat. Nr. 5... - je ein Viertel Miteigentum besitzen (Urk. 4/1; Urk. 4/2). Auf dieser Parzelle wurde die "Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer des Grundstückes Kataster-Nr. 4..., Grundbuchblatt 7..." vom
  32. Februar 2003 (fortan Nutzungs- und Verwaltungsordnung) im Grundbuch angemerkt (Urk. 4/38). Die Ordnung lautet unter anderem wie folgt: "C. Nutzungsvereinbarungen der Miteigentümer betreffend die Miteigentumsgrundstücke Kataster-Nrn. 4... und 6... sowie die Hauptgrundstücke Kataster-Nrn. 3... - 1... - 22 - Für den künftigen Fortbestand der konzipierten und erstellten Gesamtüberbauung "D._____" vereinbaren die Miteigentümer bezüglich den Miteigentumsgrundstücken Kataster-Nrn. 4... und 6... sowie ihren Hauptgrundstücken Kataster-Nrn. 3... - 1... die folgende Nutzungsvereinbarung: […]
  33. Verbot zum Pflanzen von Grünhecken und Erstellen von anderen Einfriedungen Die Eigentümer der jeweils betroffenen Hauptgrundstücke unterlassen das Pflanzen von Grünhecken und Erstellen von anderen Einfriedungen, wie sogenannte tote Hecken, Holzwände oder Mauern auf ihren Grundstücken entlang und parallel zu den gemeinsamen Grenzen im Sinne von offenen gemeinsamen Grundstücksgrenzen." Der Beklagte hat nun unbestrittenermassen entlang seiner Grenze zur Grenze des Grundstückes der Kläger im August 2010 einen im Boden verankerten Granitstein erstellt, eine Granitwand installiert und 24 Heckenbäume (Thuja) gepflanzt. Die Kläger verlangen die Entfernung der Gegenstände sowie Bäume und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes; dies gestützt auf C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung (Urk. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 2). Weiter beantragen sie, es sei festzustellen, dass die Nutzungs- und Verwaltungsordnung zwischen den Parteien gelte und zu beachten sei (Urk. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beklagte habe sich obligatorisch verpflichtet, sich an die Nutzungs- und Verwaltungsordnung zu halten. Indem sowohl die Kläger als auch der Beklagte in ihrem Kaufvertrag von der Nutzungs- und Verwaltungsordnung Kenntnis genommen hätten und die darin enthaltenen Rechte und Pflichten für sie als verbindlich anerkannt hätten, gelte diese Ordnung zwischen den Parteien (Urk. 40 S. 15). Entsprechend stellte sie fest, die Nutzungs- und Verwaltungsverordnung gelte zwischen den Parteien und sei zu beachten (Urk. 40 S. 18 Dispositivziffer 2). Weiter verpflichtete sie den Beklagten, die sich auf seinem Grundstück (Kat. Nr. 1...) entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger (Kat. Nr. 2...) befindlichen Bäume, Sträucher, den Granitstein sowie die Granitwand zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (Urk. 40 S. 18 Dispositivziffer 1). Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung die Abweisung der Begehren (Urk. 39 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 1). - 23 - 2.1. Die Kläger standen bereits im Jahre 2006 im Streit mit den damaligen Eigentümern des Grundstückes Kat. Nr. 3..., K._____ und L._____, betreffend die Errichtung einer Hecke auf der Grundstücksgrenze Kat. Nr. 3.../2.... Sie strebten damals im Befehlsverfahren gemäss §§ 222ff. der Zürcherischen Zivilprozessordnung (dem heutigen Rechtschutz in klaren Fällen) vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern an, es sei dem Ehepaar KL._____ zu verbieten, entlang der Grundstücksgrenze zu Kat. Nr. 2... eine Grünhecke zu pflanzen. Im Verlauf des Verfahrens wurde das Begehren dahingehend geändert, dass festzustellen sei, dass die zwischenzeitlich entlang der Grenze vorgenommene Bepflanzung gegen die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Wohnüberbauung D._____ Kat. Nr. 4..., GB-Blatt 7..., und dabei insbesondere C. Ziffer 5 verstosse. Sodann sei den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaft Kat. Nr. 3... zu befehlen, den ursprünglichen Zustand (Zustand am 1. September 2006) wiederherzustellen. Mit Verfügung vom
  34. Februar 2007 trat die Einzelrichterin in Anwendung von §§ 222 Ziff. 2 i.V.m. 226 ZPO/ZH auf die Klage mangels klarem Recht sowie sofort beweisbarer tatsächlicher Verhältnisse nicht ein (von der Vorinstanz beigezogene Akten; Urk. 34/14, insbesondere S. 9). Eine von den Klägern gegen den Entscheid angehobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde von der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Juni 2007 abgewiesen (Urk. 17/5). 2.2. Einem Nichteintretensentscheid wegen Illiquidität gemäss ZPO/ZH kam keine materielle Rechtskraft zu (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 2b zu § 212 und N 4f. zu § 226). Folglich kann keine der Parteien etwas aus den damaligen Erwägungen der Einzelrichterin bzw. der III. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich für den vorliegenden Prozess ableiten. Kommt hinzu, dass sich heute nicht dieselben Parteien gegenüber stehen. Entsprechend muss auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften nicht weiter eingegangen werden (Urk. 39 S. 4; Urk. 46 S. 6f.). - 24 - 3.1. Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, der Beklagte habe die Nutzugs- und Verwaltungsordnung schuldrechtlich übernommen und sich somit zu deren Einhaltung verpflichtet. Der Beklagte bestreitet dies. 3.2. Der Eigentümer einer Liegenschaft kann in den Schranken der Rechtsordnung frei über sie verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Zu unterscheiden ist unter anderem zwischen gesetzlichen und gewillkürten Eigentumsbeschränkungen. Letztere finden ihre Grundlage in einem Rechtsgeschäft (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 680 N 2). Eigentumsbeschränkungen können dadurch begründet werden, dass der Eigentümer die Ausübung des Eigentums durch dessen Belastung mit dinglichen Rechten vorübergehend beschränkt. Eine solche Beschränkung des Eigentums ist aufgrund des bei den dinglichen Rechten vorgeschriebenen Typenzwangs nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen dinglichen Rechte möglich (z.B. mittels Dienstbarkeiten). Während die dinglichen Rechte das Eigentum selbst belasten und insoweit eine echte Beeinträchtigung des Eigentums darstellen, ist dies bei obligatorischen Rechtsgeschäften nicht der Fall; sie begründen nur eine Verpflichtung des Eigentümers, berühren aber das Eigentum selbst nicht (BSK ZGB II-Wiegand, Art. 641 N 38). Die Kläger behaupten vorliegend nur eine obligatorische Verpflichtung des Beklagten ihnen gegenüber (Urk. 2 S. 17; Urk. 46 S. 8). Sie machen damit geltend, der Beklagte selbst habe sich ihnen gegenüber dazu verpflichtet, keine Einfriedung gemäss C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung auf die Grenze Kat. Nr. 2.../1... zu stellen. Derartige - mithin bloss inter partes wirkende - Beschränkungen können grundsätzlich formlos geschlossen werden. Ein diesbezüglicher Vertragsschluss ist auch stillschweigend - mithin durch konkludentes Handeln - möglich (vgl. hierzu BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 680 N 21 und 24ff. mit Verweis auf die entsprechenden Literaturstellen). Hiervon gehen grundsätzlich auch die Parteien aus (Urk. 46 S. 8f.). Der Beklagte bemängelt zwar, das von der Vorinstanz angeführte Zitat, BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 680 N 24, beziehe sich auf die Aufhebung oder Abänderung einer unmittelbaren gesetzlichen Eigentumsbeschränkung, vorliegend gehe es aber um die Einführung einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Eigentumsbeschränkung (Urk. 39 S. 5). Er leitet in der Folge hieraus hingegen - 25 - nichts ab. Zu prüfen bleibt somit, ob die Parteien die von den Klägern behauptete Vereinbarung geschlossen haben. 4.1. Wie bereits angeführt, kommt eine Vereinbarung durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande (Art. 1 Abs. 1 OR), wobei vorab der übereinstimmende wirkliche Willen der Parteien massgebend ist. Erst wenn dieser nicht festgestellt werden kann, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 4.2. Ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille kann vorliegend nicht festgestellt werden. Doch ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen, dass gestützt auf das Vertrauensprinzip von einem übereinstimmenden Parteiwillen auszugehen ist. Sowohl im Kaufvertrag der Kläger als auch in jenem des Beklagten wird unter den "Weiteren Bestimmungen" festgehalten, dass die Parteien als Käufer ausdrücklich Kenntnis von sämtlichen sie als beteiligte Miteigentümer am Miteigentümergrundstück Kat. Nr. 4... und/oder Eigentümer des Hauptgrundstückes bzw. als Nutzungsberechtigte von Autoabstellplätzen treffenden Rechten und Pflichten an der angemerkten Nutzungs- und Verwaltungsordnung nehmen. Sie erkannten diese Rechte und Pflichten für sich als verbindlich an (Urk. 4/39 und Urk. 4/40 je S. 6 Ziff. 10). Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Parteien ihre Kaufverträge je mit Drittpersonen abgeschlossen haben, mithin die Kläger am Kaufvertrag des Beklagten nicht beteiligt waren (Urk. 39 S. 5; Urk. 6). Dennoch war damit beiden Parteien bekannt, dass die Nutzungs- und Verwaltungsverordnung bestand. Sie verpflichteten sich gegenüber ihren jeweiligen Verkäufern, diese einzuhalten. Litera C. der Nutzungs- und Verwaltungsordnung trägt den Titel: "Nutzungsvereinbarungen der Miteigentümer betreffend die Miteigentumsgrundstücke Kataster-Nrn. 4... und 6... sowie die Hauptgrundstücke Kataster-Nrn. 3... - 1...". Sodann wird nachfolgend an den Titel ausgeführt: "Für den künftigen Fortbestand der konzipierten und erstellten Gesamtüberbauung "D._____" vereinbaren die Miteigentümer bezüglich den - 26 - Miteigentumsgrundstücken Kataster-Nrn. 4... und 6... sowie ihren Hauptgrundstücken Kataster-Nrn. 3... - 1... die folgende Nutzungsvereinbarung:" (Urk. 4/38 S. 4). Es folgt unter anderem C. Ziffer 5. Das Protokoll der "Stockwerkeigentümergemeinschaft 'D._____'" von der Versammlung vom 23. August 2005 hält unter Ziffer 5.3. fest, dass die Bepflanzungsbeschränkungen allen bekannt seien. Der Beklagte war an dieser Versammlung anwesend (Urk 4/41). Er bestätigte mit E-Mail vom 29. August 2005 den Klägern, dass für ihn das Protokoll in Ordnung sei (Urk. 23/1). Damit durften die Kläger im damaligen Zeitpunkt nach Treu und Glauben davon ausgehen, der Beklagte akzeptiere ihnen gegenüber als Eigentümer der Parzelle Kat. Nr. 2... die Geltung von C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung und verpflichte sich damit ihnen gegenüber insbesondere, keine Grünhecke entlang der gemeinsamen Grenze zu pflanzen. Wenn der Beklagte in seiner Eingabe vom 11. November 2013 geltend macht, dass die Bepflanzungsvorschriften bekannt seien, wie im Protokoll vom 23. August 2005 vermerkt worden sei, bedeute nicht, dass deren Gültigkeit von ihm anerkannt worden sei, das Protokoll halte keinen entsprechenden Vermerk vor (Urk. 49 S. 7), so ist diese Behauptung verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Sodann ändert dies nichts daran, dass die Kläger im damaligen Zeitpunkt, wie vorangehend dargelegt, aufgrund des Vertrauensprinzips davon ausgehen durften, der Beklagte fühle sich ihnen gegenüber an C. Ziffer 5 gebunden. Der Beklagte macht denn nicht geltend, den Klägern dazumal entgegenlaufende Signale gesendet respektive etwas Gegenteiliges ausgesprochen zu haben. Zudem weisen die Kläger zu Recht darauf hin, es mache keinen Sinn, dass im Oktober 2006 über die Ersetzung von C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung diskutiert und abgestimmt worden sei, wenn die Parteien nicht davon ausgegangen wären, dass die Ziffer auch zwischen den einzelnen Parzelleneigentümern gelte (Urk. 4/42; Urk. 46 S. 10). Nach Erhalt des vorinstanzlichen Urteils hat denn der Beklagte am 27. Mai 2013 zu einer Versammlung der Miteigentümer mit dem Traktandum "Revision von Abschnitt C der Nutzungs- und Verwaltungsordnung, insbesondere "Streichung/Aufhebung" der Bestimmungen C.2., C.4. und C.5." einberufen (Urk. 47). Soweit ersichtlich, fand keine gültige Abstimmung über das Traktandum statt (Urk. 50/2). - 27 -
  35. Damit hat zumindest C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung zwischen den Parteien Gültigkeit. Unbestritten ist, dass die vom Beklagten gepflanzten Heckenbäume (Thuja) sowie der Granitstein und die Granitwand gegen C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung verstossen. Sie sind zu entfernen (Art. 98 Abs. 2 und 3 OR). Ein Feststellungsinteresse mit Bezug auf das vorinstanzliche Rechtsbegehren Ziffer 4 wird nicht mehr verneint. Hingegen kann nur festgestellt werden, C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung gelte zwischen den Parteien. Insoweit ist die Berufung gutzuheissen, ansonsten abzuweisen. Offen bleiben kann, ob die vom Beklagten vorgenommene Bepflanzung die Abstandsvorschriften gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Zürich einhält (Urk. 2 S. 24; Urk. 46 S. 12). C) Ersatzvornahme
  36. Die Kläger haben bereits vor Vorinstanz beantragt, sie seien im Falle der Nichterfüllung innert eines Monats nach Rechtskraft des Urteils zur Ersatzvornahme auf Kosten des Beklagten zu ermächtigen (Urk. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 3). Die Vorinstanz wies den Antrag ab. Sie sah die Anordnung einer Ersatzvornahme zum jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig an (Urk. 40 S. 15).
  37. In der Berufung erneuern die Kläger den Antrag (Urk. 46 S. 3, Rechtsbegehren Ziffer 1 lit. b). Sie berufen sich darauf, die Verhältnismässigkeit sei gegeben. So sei der Beklagte seit rund drei Jahren nicht bereit, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Noch in der Klageantwort habe er bestritten, dass die Hecke zu nahe gepflanzt sei und er damit die Nutzungs- und Verwaltungsordnung sowie die Bestimmungen des EG ZGB ZH verletzte. Die beharrliche Weigerung zeige sich auch in seinem Schreiben vom 27. Mai 2013, mit welchem er erfolglos eine "Streichung/Aufhebung" der Nutzungs- und Verwaltungsordnung bezweckt habe. Der Beklagte ziele offenkundig darauf ab, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verzögern, wie der - 28 - umfangreiche Schriften- und E-Mail Verkehr auf der einen und das Verhalten des Beklagten, sich nicht an Vereinbarungen zu halten, auf der anderen Seite dokumentiere (Urk. 46 S. 19f.; Urk. 53 S. 5). Dem hält der Beklagte entgegen, aus dem Umstand, dass er die Rechtsauffassungen der Kläger nicht teile, zu schliessen, er würde einem rechtskräftigen Urteil nicht nachkommen, sei grotesk (Urk. 49 S. 8).
  38. Der Erkenntnisrichter kann auf Antrag des Gläubigers bereits bei Fällung eines Leistungsurteils oder der Gutheissung eines Beseitigungsanspruches diesen oder einen Dritten zur Ersatzvornahme ermächtigen (Kellerhals, in: Berner Kommentar ZPO, Band II, Bern 2013, N 67 zu Art. 343; Weber, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmung, Die Folgen der Nichterfüllung, Bern 2000, Art. 97 -109 OR, N 92ff. zu Art. 98 OR). Zu wahren ist bei diesem Entscheid insbesondere das Gebot der Verhältnismässigkeit. Es ist somit der Anspruch der Kläger auf Durchsetzung des Urteils ohne den Vollstreckungsweg beschreiten zu müssen gegen die Androhung an den Beklagten, wenn er innert einer gewissen Frist dem Urteil nicht nachkomme, sei es den Klägern erlaubt, auf seine Kosten durch ein von den Klägern gewähltes Unternehmen sein Grundeigentum zu verändern (Entfernung der Heckenbäume samt Granitstein und Granitwand sowie Zurückversetzen der Blumentöpfe), abzuwägen. Für die Androhung eines solchen, weitgehenden Eingriffes ins Eigentum des Beklagten müssen erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil nicht nachkommt. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat das vorinstanzliche Urteil angefochten. Dies war sein gutes Recht. Die Kläger haben denn auch eine Anschlussberufung erhoben. Diesbezüglich handelte der Beklagte nicht wider besseres Wissen. Sodann kann der Beklagte sich weiterhin dafür einsetzen, dass die ihm unliebsame Nutzungs- und Verwaltungsordnung mit einer Mehrheit der beteiligten Miteigentümer abgeändert wird, selbst wenn nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass er mit dem für die Abänderung gewählten Zeitpunkt wohl in der Tat auch versuchte, Fakten zu schaffen, welche Einfluss auf den vorliegenden Prozess haben - 29 - könnten. Dennoch kann aufgrund dieser Tatsachen nicht geschlossen werden, es bestünden berechtigte Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich nicht an ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil halten werde. Damit wiegt der Eingriff in seine Rechte grösser als die Wahrscheinlichkeit, dass die Kläger ein Vollstreckungsverfahren anheben müssen. Die Gesuche um Ersatzvornahme sind mit der Vorinstanz abzuweisen. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt abzuweisen. III. 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert ist mit der Vorinstanz auf (unangefochtene) Fr. 15'000.– festzusetzen (Urk. 40 S. 16). 1.2. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 3'300.– festgesetzt (Urk. 40 S. 16), was zu bestätigen ist. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die klägerischen Begehren auf zwei Themenkreise, einerseits die Durchsetzung des Fusswegrechts und andererseits die Feststellung der Geltung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung beziehen, je zuzüglich Ersatzvornahme. Die Vorinstanz hat den ersten Themenkreis mit rund 60 % und Letzteren mit 40 % gewichtet (Urk. 40 S. 16), was unangefochten blieb und zu bestätigen ist. Ausgangsgemäss ist nunmehr von einem Obsiegen der Kläger im ersten Themenbereich von rund zwei Fünfteln auszugehen. Im zweiten Themenbereich obsiegen sie, abgesehen vom Antrag auf Ersatzvornahme, vollständig, weshalb von einem gesamthaften Obsiegen von rund zwei Dritteln auszugehen ist. Entsprechend haben sie (solidarisch) einen Drittel (Fr. 1'100.–) und der Beklagte zwei Drittel (Fr. 2'200.–) der Gerichtskosten zu tragen. Die Kosten sind aus dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu beziehen. Der Beklagte hat den Klägern Fr. 2'200.– zurückzuerstatten. - 30 - 1.3. Gestützt auf den Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte den Klägern sodann eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Ausgehend von den Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 17), ist in Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts vom 8. September 2010 (AnwGebV) von einer vollen Entschädigung von Fr. 4'200.– auszugehen. Entsprechend hat der Beklagte den Klägern eine Entschädigung von Fr. 1'400.– zuzüglich Fr. 112.– (8 % Mehrwertsteuer), mithin Fr. 1'512.– zu bezahlen. 2.1. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind gestützt auf die §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 ebenfalls auf Fr. 3'300.– festzusetzen. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist auch im Berufungsverfahren gesamthaft gesehen von einem Unterliegen der Kläger von einem Drittel und des Beklagten von zwei Dritteln auszugehen. Die Kosten sind den Parteien entsprechend diesem Verhältnis aufzuerlegen. Sie sind aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen (Kläger Fr. 2'000.–; Beklagter Fr. 2'450.–) zu beziehen. 2.2. Ausgangsgemäss hat der Beklagte den Klägern sodann auch für das Berufungsverfahren eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Entschädigung der Kläger ist in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 1 und 2 auf Fr. 2'100.– festzusetzen. Hiervon hat der Beklagte den Klägern Fr. 700.– zuzüglich Fr. 56.– (8 % Mehrwertsteuer), mithin Fr. 756.– zu bezahlen. Es wird erkannt:
  39. a) Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern auf dem auf seinem Grundstück an der Fluchttreppe der Unterniveaugarage vorbei entlang der Grenze des Grundstückes Kat. Nr. 3... zum Grundstück der Kläger führenden Zugangsweg ein Fusswegrecht auf einer Breite von 1.14 m - 31 - zu gewähren und inskünftig sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche die Breite des Zugangsweges auf weniger als 1.14 m schmälern. b) Der Beklagte wird verpflichtet, den heute eine Breite von 63 cm aufweisenden Absatz ab der Grenze von Kat. Nr. 3... zu Kat. Nr. 2... auf eigene Kosten auf eine Breite (parallel zum klägerischen Grundstück gesehen) von mindestens 90 cm zu verbreitern. c) Die in Ziffer 1 lit. a) und b) beschriebenen Handlungen sind innert 60 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vorzunehmen.
  40. Es wird festgestellt, dass C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Wohnüberbauung D._____ (Einfamilienhäuser E._____-Strasse ...) vom
  41. Februar 2003 zwischen den Parteien gilt und zu beachten ist.
  42. Der Beklagte wird verpflichtet, die sich auf seinem Grundstück (Kat. Nr. 1...) entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger (Kat. Nr. 2...) befindlichen Heckenbäume (Thuja), den Granitstein sowie die Granitwand innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
  43. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  44. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 3'300.– wird bestätigt.
  45. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Klägern (solidarisch) zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Die Kosten werden aus dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– bezogen. Der Beklagte hat den Klägern Fr. 2'200.– zurückzuerstatten.
  46. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'512.– zu bezahlen.
  47. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'300.– festgesetzt. - 32 -
  48. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern (solidarisch) zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Die Kosten werden aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.
  49. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 756.– zu bezahlen.
  50. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  51. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Schaffitz lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc - 33 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP130015-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 26. November 2013 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____, Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Grunddienstbarkeit Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 23. April 2013 (FV120003-A)

- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2f.): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Weg auf seinem Grundstück (Kat. Nr. 1...) gemäss dem sich bei den Grundbuchakten befindlichen Situationsplan [Beilage 6] (Breite 1.50 Meter) einschliesslich einem flachen (Breite 1.20 Meter) bis zur Grenze des Grundstücks der Kläger (Kat. Nr. 2...) reichenden Zwischenabsatz auf eigene Kosten zu erstellen und sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche die Ausübung des Fusswegrechts gemäss Dienstbarkeit zu Gunsten Kat. Nr. 2... verhindern oder erschweren.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die sich auf seinem Grundstück (Kat. Nr. 1...) entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger (Kat. Nr. 2...) befindlichen Bäume, Sträucher sowie den Granitstein und die Granitwand auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

3. Im Falle der Nichterfüllung innert eines Monats nach Rechtskraft des Urteils seien die Kläger zur Ersatzvornahme auf Kosten des Beklagten zu ermächtigen.

4. Es sei festzustellen, dass die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Wohnüberbauung D._____ (Einfamilienhäuser E._____- Strasse ...) vom 14. Februar 2003 zwischen den Parteien gilt und zu beachten ist.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 23. April 2013 (Urk. 40):

1. Der Beklagte wird verpflichtet, die sich auf seinem Grundstück (Kat. Nr. 1...) entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger (Kat. Nr. 2...) befindlichen Bäume, Sträucher, den Granitstein sowie die Granitwand innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Wohnüberbauung D._____ (Einfamilienhäuser E._____- Strasse ...) vom 14. Februar 2003 zwischen den Parteien gilt und zu beachten ist.

- 3 -

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.–.

5. Die Entscheidgebühr wird den Klägern im Umfang von Fr. 1'980.– und dem Beklagten im Umfang von Fr. 1'320.– auferlegt. Der Anteil der Kläger wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– verrechnet, der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 3'020.– wird ihnen zurückerstattet.

6. Die Kläger werden verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 907.20 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7. [Mitteilungssatz]

8. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten: in der Berufungsbegründung (Urk. 39 S. 2): "1. Ziffer 1 u. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Affoltern (Einzelgericht) vom 23. April 2013 (Geschäfts-Nr. FV120003) seien aufzuheben und die Klage der Kläger dementsprechend vollumfänglich abzuweisen.

2. Ziffer 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Affoltern vom

23. April 2013 betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dementsprechend abzuändern. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." in der Anschlussberufungsantwort (Urk. 49 S. 2): "Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MWSt) zu Lasten der Kläger." der Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger: in der Berufungsantwort (Urk. 46 S. 2):

- 4 - "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und Ziffer 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern (Einzelgericht) vom

23. April 2013 (Geschäfts-Nr. FV120003) zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers." in der Anschlussberufungsbegründung (Urk. 46 S. 2f.): "1. Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern (Einzelgericht) vom 23. April 2013 (Geschäfts-Nr. FV120003) sei aufzuheben. Demgemäss (a) sei der Beklagte und Berufungskläger in Gutheissung von Ziffer 1 der Klage vom 15. Februar 2012 (vi act. 2) zu verpflichten, den Weg auf seinem Grundstück (Kat. Nr. 1...) gemäss dem sich bei den Grundbuchakten befindlichen Situationsplan [vi act. 4/6] (Breite 1.50 Meter) einschliesslich einem flachen (Breite 1.20 Meter) bis zur Grenze des Grundstücks der Kläger (Kat. Nr. 2...) reichenden Zwischenabsatz auf eigene Kosten zu erstellen und sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche die Ausübung des Fusswegrechts gemäss Dienstbarkeit zugunsten Kat. Nr. 2... verhindern oder erschweren. (b) seien die Kläger und Berufungsbeklagten in Gutheissung von Ziffer 3 der Klage vom 15. Februar 2012 (vi act. 2) im Falle der Nichterfüllung innert eines Monats nach Rechtskraft des Urteils zur Ersatzvornahme auf Kosten des Beklagten und Berufungsklägers zu ermächtigen.

2. Ziffer 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom

23. April 2013 betreffend der Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dementsprechend abzuändern.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers." Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien leben in der Wohnüberbauung "D._____" in F._____. Sie sind Eigentümer zweier benachbarter Liegenschaften. Die Kläger,

- 5 - Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (fortan Kläger) erwarben die Liegenschaft Kat. Nr. 2... mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 14. Februar 2003 zu je hälftigem Miteigentum (Urk. 4/39). Der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beklagte) erwarb die Liegenschaft Kat. Nr. 1... mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 1. April 2005 als Alleineigentümer (Urk. 4/40). Zugunsten der klägerischen und zulasten der beklagtischen Liegenschaft besteht ein im Grundbuch eingetragenes Fusswegrecht (Urk. 4/2 S. 2; Urk. 4/3 S. 2). Dem Beleg SP … kann unter der Überschrift „Fusswegrecht“ unter anderem folgender Eintrag entnommen werden (Urk. 4/5): "[…] Der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstückes räumt dem jeweiligen Eigentümer des berechtigten Grundstückes ein Fusswegrecht über einen Teil des Zugangsweges auf dem belasteten Grundstück wie im Plan ad acta gelb eingezeichnet ein. […]“ Das im beigelegten Plan eingezeichnete Fusswegrecht führt auf dem Grundstück des Beklagten an der Fluchttreppe der Unterniveau-Garage vorbei entlang der Grenze des Grundstückes Kat. Nr. 3... über mehrere Stufen zum Grundstück der Kläger. Gemäss Plan hätte der Zugangsweg acht Treppenstufen in Gruppierungen von zweimal drei und einmal zwei Stufen aufgewiesen. Zwischen den Gruppierungen ist jeweils ein Zwischenabsatz eingezeichnet. Das Ende der ersten drei Treppenstufen kam gemäss Plan in etwa auf die Grundstücksgrenze zwischen Kat. Nr. 3... und Kat. Nr. 2... zu liegen. Auf diesem Absatz mündet das Fusswegrecht in das Grundstück Kat. Nr. 2... ein (Urk. 4/6). Entgegen dem Plan wurden die acht Treppenstufen ohne Zwischenabsatz erstellt. Dies hatte zur Folge, dass das Fusswegrecht faktisch über eine Distanz von rund drei Metern ab der Grundstücksgrenze Kat. Nr. 3... zu Kat. Nr. 2... auf der belasteten Liegenschaft ausgeübt wurde. Die Kläger erstellten im Mai 2005 an der Böschung ihres Grundstücks eine mehrstufige Treppe hin zu dieser Stelle (Urk. 2 S. 7; Urk. 15 S. 8; Urk. 4/7+8; Urk. 25/7). Im August 2010 erstellte der Beklagte entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück einen im Boden verankerten Granitstein und installierte eine

- 6 - Granitwand. Zudem pflanzte er der Grenze entlang 24 Heckenbäume (sog. Thuja). Diese Bepflanzung machte es den Klägern unmöglich, über die bisher genutzte mehrstufige Treppe auf ihr Grundstück zu gelangen. Am 22. März 2011 fand eine Besichtigung der Situation durch den Kläger 1 und den Beklagten, welche je in Begleitung ihrer Rechtsvertreter erschienen, statt. Im Anschluss an diese Besichtigung tauschten die Vertreter der Parteien unter anderem nachfolgende Korrespondenz aus. So schrieb der Rechtsvertreter der Kläger im E-Mail vom 24. März 2011 (Urk. 4/25): "[…] Im Nachgang zu unserem Treffen vom 22. März 2011 in Anwesenheit der Parteien sowie des Gärtners vor Ort gestatte ich mir das Ergebnis des Gesprächs wie folgt festzuhalten:

1. Ihr Klient hat sich bereit erklärt, einen flachen, mindestens 90 cm tiefen und breiten, bis zur Grenze reichenden Zwischenabsatz zu erstellen (wie im Situationsplan gelb markiert), um meinen Mandanten so den Zugang zur ihrem Grundstück zu ermöglichen; dies bis Ende April 2011.

2. […] Ich verbleibe mit der Bitte, das Vereinbarte zu bestätigen. […]" Mit E-Mail vom 31. März 2011 antwortete der beklagtische Rechtsvertreter wie folgt (Urk. 4/26): "[…] Ich bestätige Ihnen, dass Ziff. 1 Ihrer E-Mail vom 24.3.2011 zutreffend ist. […]" Mit E-Mail vom 5. April 2011 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten dem klägerischen Rechtsvertreter dann Folgendes mit (Urk. 4/27): "[…] Im Nachgang zu meiner Email vom 31.3.2001 (recte: 2011) hat mich Herr A._____ darauf aufmerksam gemacht, dass von 90 cm nicht die Rede war, da erst ein grober Plan, aber noch keine Detailplanung vorlag. Richtig ist, dass ein bis zur Grenze reichender Zwischenabsatz (Podest) erstellt wird, um den Zugang vom Grundstück Ihrer Klientschaft aufzunehmen. […]“

- 7 - Im August 2011 liess der Beklagte eine Plattform mit einer Breite (parallel zum klägerischen Grundstück gesehen) von 63 cm erstellen. 1.2. Zur Überbauung "D._____" gehört eine Unterniveaugarage (Kat. Nr. 4...), an welcher die Parteien - gleich wie die Eigentümer der Liegenschaften Kat. Nr. 3... und Kat. Nr. 5... - je ein Viertel Miteigentum besitzen (Urk. 4/1; Urk. 4/2). Auf dieser Parzelle wurde die "Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer des Grundstückes Kataster-Nr. 4..., Grundbuchblatt …" vom

14. Februar 2003 im Grundbuch angemerkt (Urk. 4/38). Die Ordnung lautet unter anderem wie folgt: "C. Nutzungsvereinbarungen der Miteigentümer betreffend die Miteigentumsgrundstücke Kataster-Nrn. 4... und 6... sowie die Hauptgrundstücke Kataster-Nrn. 3... - 1... Für den künftigen Fortbestand der konzipierten und erstellten Gesamtüberbauung "D._____" vereinbaren die Miteigentümer bezüglich den Miteigentumsgrundstücken Kataster-Nrn. 4... und 6... sowie ihren Hauptgrundstücken Kataster-Nrn. 3... - 1... die folgende Nutzungsvereinbarung: […]

5. Verbot zum Pflanzen von Grünhecken und Erstellen von anderen Einfriedungen Die Eigentümer der jeweils betroffenen Hauptgrundstücke unterlassen das Pflanzen von Grünhecken und Erstellen von anderen Einfriedungen, wie sogenannte tote Hecken, Holzwände oder Mauern auf ihren Grundstücken entlang und parallel zu den gemeinsamen Grenzen im Sinne von offenen gemeinsamen Grundstücksgrenzen."

2. Mit der im Februar 2012 vor Vorinstanz angehobenen Klage verlangten die Kläger, der Beklagte sei zu verpflichten, den Weg auf seinem Grundstück gemäss dem sich bei den Grundbuchakten befindlichen Situationsplan (Breite 1.50 m) einschliesslich einem flachen (Breite 1.20 m; wiederum parallel zum klägerischen Grundstück gesehen) bis zur Grenze des Grundstücks der Kläger reichenden Zwischenabsatz auf eigene Kosten zu erstellen und sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche die Ausübung des Fusswegrechts verhindern oder erschwerten. Sodann sei der Beklagte zu verpflichten, die sich auf seinem Grundstück entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger befindlichen Bäume, Sträucher sowie den Granitstein und die Granitwand auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Es sei ihnen das Recht auf Ersatzvornahme einzuräumen. Weiter sei festzustellen, dass die

- 8 - Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Wohnüberbauung D._____ zwischen den Parteien gelte und zu beachten sei (Urk. 2 S. 2f.). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Darstellung im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 40 S. 3). Am 27. November 2012 wurde ein Augenschein durchgeführt (Prot. Vi S. 5; Urk. 25/1-13). Mit Urteil vom 23. April 2013 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten zur Entfernung der sich entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger befindlichen Bäume, Sträucher, des Granitsteins sowie der Granitwand und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Urk. 40 S. 18 Dispositivziffer 1). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Wohnüberbauung D._____ zwischen den Parteien gelte und zu beachten sei (Dispositivziffer 2). Im Übrigen wies sie die Klage ab (Dispositivziffer 3).

3. Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 hat der Beklagte fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 37; Urk. 39). Nach Eingang des Kostenvorschusses des Beklagten von Fr. 2'450.– (Urk. 43; Urk. 44) wurde den Klägern Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 45). Mit Eingabe vom 16. September 2013 erhoben die Kläger fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 46). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 23. Oktober 2013 (Urk. 49). Der Kostenvorschuss für die Anschlussberufung von Fr. 2'000.– wurde am 5. November 2013 geleistet (Urk. 52). Die Anschlussberufungsantwort sowie die Eingabe der Kläger vom 11. November 2013 wurden je der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 51; Urk. 53).

4. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen.

- 9 - II. Das vorliegende Urteil folgt der Systematik des vorinstanzlichen Entscheides, weshalb die Anschlussberufung (betreffend Rechtsbegehren Ziffer 1 der Kläger vor Vorinstanz) vorab behandelt wird. A) Fusswegrecht

1. Es ist unbestritten, dass ein Fusswegrecht zugunsten des klägerischen und zulasten des beklagtischen Grundstückes besteht. Anerkannt ist sodann, dass dieses "wie im Plan ad acta eingezeichnet" verläuft. Strittig ist der Umfang des Fusswegrechtes insoweit, als sich die Kläger auf den Standpunkt stellen, der Fussweg habe eine Breite von 1.50 m und der flache bis zur Grenze des Grundstückes der Kläger reichende Zwischenabsatz eine Breite von 1.20 m aufzuweisen.

2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Grunddienstbarkeit sei im Grundbuch als "Last: Fusswegrecht zugunsten Kat. Nr. 2..., dat. 14.02.2003, SP …" bzw. "Recht: Fusswegrecht zulasten Kat. Nr. 1...; dat. 14.02.2003, SP …" eingetragen. Laut Servitutenprotokoll räume der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstückes dem jeweiligen Eigentümer des berechtigten Grundstückes ein Fusswegrecht über den Teil des Zugangsweges auf dem belasteten Grundstück wie im Plan ad acta gelb eingezeichnet ein. Zu berücksichtigen sei, dass weder ein Dienstbarkeitsvertrag vorliege noch die erwähnte Planbeilage als integrierender Bestandteil eines solchen bezeichnet werde. Zudem handle es sich um einen privaten und nicht um einen unter amtlicher Mitwirkung vermessenen Grundbuchplan im Sinne von Art. 950 Abs. 1 ZGB. Ein solcher Plan nehme nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (unter Hinweis auf BGer 5A_677/2011 Urteil vom 14. Dezember 2011, Erw. 2.1). Die Vorinstanz führte weiter aus, es sei unstrittig, dass die Dienstbarkeit nie so, wie im Grundbuch aufgenommen, ausgeübt worden sei. Die Zugangstreppe sei nie gemäss Plan erstellt worden. Konkludent hätten die Parteien abweichend vom

- 10 - gelb markierten vorgesehenen Verlauf des Fusswegrechts de facto ein anderes Fusswegrecht ausgeübt, indem der Beklagte den Klägern den Zugang zu ihrem Grundstück um rund drei bis vier Meter über das Fusswegrecht hinaus gestattet habe. Der ursprüngliche Verlauf des Fusswegrechts gemäss Plan könne somit nicht mehr massgeblich sein. Anlässlich einer gemeinsamen Begehung hätten sich die Parteien sodann, so die Vorinstanz weiter, in Abänderung sowohl des beim Grundbuchamt liegenden Planes als auch in Abänderung des bisherigen auf einen neuen Verlauf des Fusswegrechts geeinigt. Einig seien sich die Parteien insbesondere darüber, dass der Beklagte einen Absatz erstellen werde und zwar an der Stelle, an welcher ein solcher gemäss Grundbuchplan geplant gewesen sei. Uneinigkeit bestehe betreffend der Masse dieses Absatzes. Während die Kläger von einer 90 cm breiten Platte ausgingen, habe der Beklagte eine Platte von einer Breite von lediglich 63 cm erstellt. Dies, nachdem er mit E-Mail seines Rechtsvertreters vom

5. April 2011 die Kläger darauf aufmerksam gemacht habe, dass man sich über das Mass nicht geeinigt habe. Dieses E-Mail sei über Monate unbeantwortet geblieben. Der Beklagte habe somit davon ausgehen dürfen, dass er mit der Erstellung eines Absatzes von 63 cm der Vereinbarung genüge. Dies umso mehr, als die von den Klägern errichteten, weiter vorne liegenden Stufen, welche sie bis anhin genutzt hätten, auch lediglich eine Breite von weniger als 64 cm aufwiesen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, die Dienstbarkeit sei ausdrücklich als Fusswegrecht und nicht als Fuss- oder Fahrwegrecht bezeichnet worden. Der vermeintliche Sinn der Dienstbarkeit müsse im Umstand liegen, dass es dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Kat. Nr. 2... erlaubt sein solle, beim Benützen des Ausgangs der Tiefgarage über das Grundstück Kat. Nr. 1... auf das eigene Grundstück zu gelangen. Der eigentliche Zugang zum Grundstück Kat. Nr. 2... habe durch die Eingangstüre zu erfolgen. Selbst wenn man davon ausginge, dass bei Fortbewegungsmitteln wie Rollstühlen, Rasenmähern oder Trottinetts die Art der Fortbewegung weniger mit einem "Fahren" zu tun habe als mit einem "zu Fuss gehen", da Rasenmäher von einer Person gestossen würden und die Fortbewegung mit Trottinetts das Ausmass einer Fahrt nicht erreiche, klinge es

- 11 - unglaubhaft, dass die Kläger mit Rasenmäher oder Rollstuhl über das Fusswegrecht auf ihr Grundstück gelangen wollten, da sie letztlich nur durch eine weitere mehrstufige Treppe vom Fussweg auf ihr Grundstück gelangen könnten. Was die Wegbreite betreffe, sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass weder das Servitutenprotokoll noch der Plan die Masse des Weges oder des Absatzes konkret festhielten, die Wegbreite nie 1.50 m aufgewiesen habe und das Fusswegrecht von den Klägern trotzdem habe genutzt werden können. Die Kläger hätten die von ihnen geltend gemachten Masse aus dem Plan herausgemessen. Beim Zugangsweg handle es sich um einen gemeinsamen Fussweg der Parteien. Der Beklagte fühle sich gemäss eigenen Aussagen bei der Benutzung dieses Fussweges in keiner Weise eingeschränkt. Auch habe anlässlich des Augenscheins festgestellt werden können, dass zwei erwachsene Personen trotz der Blumentöpfe nebeneinander auf dem Zugangsweg stehen könnten. Somit könne eine Person den Zugangsweg auch uneingeschränkt als Fussweg benutzen. Mit der Erstellung des Absatzes wie von den Parteien vereinbart, sei der Beklagte somit seiner Pflicht zur Gewährung des Fusswegrechts nachgekommen, weshalb die Klage in Bezug auf Ziffer 1 der Anträge abzuweisen sei (Urk. 40 S. 10ff.).

3. Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich die Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund, das heisst den Begründungsakt, zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (BGE 137 III 145 E. 3.1. S. 147f.; BGer 5A_66/2013 Urteil vom 29. August 2013, E. 6.). 4.1. Die Grunddienstbarkeit ist im Grundbuch als "Last: Fusswegrecht zugunsten Kat.-Nr. 2..., dat. 14.02.2003, SP …" (Urk. 4/3 S. 2) bzw. "Recht: Fusswegrecht zulasten Kat.-Nr. 1...; dat. 14.02.2003, SP …" eingetragen (Urk. 4/2

- 12 - S. 2). Gemäss SP … räumt der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstückes dem jeweiligen Eigentümer des berechtigten Grundstückes ein Fusswegrecht über einen Teil des Zugangsweges auf dem belasteten Grundstück wie im "Plan ad acta gelb eingezeichnet" ein (Urk. 4/5). Die Dienstbarkeit wurde am 14. Februar 2003 durch G._____ als Eigentümerdienstbarkeit angemeldet (Urk. 4/4 S. 2f.). Sodann wurde der Situationsplan, auf welchen verwiesen wird, den Grundbuchakten beigelegt (Urk. 4/6). Wie bereits dargelegt, ist der Verlauf des Fusswegrechtes unumstritten. Umstritten ist der Umfang des Fusswegrechtes insoweit, als sich die Kläger auf den Standpunkt stellen, der Fussweg habe eine Breite von 1.50 m und der flache bis zur Grenze des Grundstückes der Kläger reichende Zwischenabsatz eine Breite von 1.20 m aufzuweisen. Die Kläger messen diese Angaben aus dem Situationsplan heraus. Sie gehen von einer gemessenen Dienstbarkeit aus. Dies bestreitet der Beklagte. 4.2. Für den strittigen Inhalt der Dienstbarkeit bezüglich der Breite des Zugangsweges sowie des Absatzes gibt deren Bezeichnung im Grundbuch als "Last: Fusswegrecht zugunsten Kat.-Nr. 2..., dat. 14.02.2003, SP …" (Urk. 4/3 S.

2) bzw. "Recht: Fusswegrecht zulasten Kat.-Nr. 1...; dat. 14.02.2003, SP …" nichts her, sondern verweist auf den Erwerbsgrund; die Grundbuchanmeldung (Urk. 4/4) vermerkt im Beleg … (Urk. 4/5). Der Beleg, auf welchen verwiesen wird und damit der Erwerbsgrund, beinhaltet ebenfalls keine konkreten Masse der Breite des Weges sowie des Absatzes, sondern verweist zur Konkretisierung des Fusswegrechts auf den Situationsplan, in welchem das Fusswegrecht bei einem Massstab 1:100 gelb gestrichelt mit einer Wegbreite von 1.50 m und einer Absatztiefe von 1.20 m eingezeichnet ist (Urk. 4/6). Messpunkte oder Marchen können diesem Plan hingegen nicht entnommen werden. Sodann ist mit Bezug auf die Breite des Fussweges und des Absatzes keine konkrete Massangabe angegeben, wie dies beispielsweise betreffend der Fassadenbreite der im Grundriss eingezeichneten Häuser der Fall ist. Vielmehr müssen diese Angaben aus dem Plan herausgemessen werden. Die Breite des Fusswegrechts sowie des Absatzes ist damit nicht amtlich vermessen. Mit Bezug auf diese Masse gehört der (private) Plan - es handelt sich wohl um einen Architektenplan (Urk. 46 S. 14)

- zwar zu den Grundbuchbelegen, nimmt jedoch, wie dies bereits die Vorinstanz

- 13 - zu Recht festhielt (Urk. 40 S. 10), nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuches teil (BGer 5A_66/2013 Urteil vom 29. August 2013, E. 6.2. mit Verweis auf BGer 5A_667/2011 Urteil vom 14. Dezember 2011, E. 2.2.). Die Kritik der Kläger an der Vorinstanz bezüglich der Anwendung von BGer 5A_667/2011 Urteil vom 14. Dezember 2011, E. 2.2., auf den vorliegenden Fall ist durch den Entscheid BGer 5A_66/2013 Urteil vom 29. August 2013, E. 6.2., überholt (Urk. 46 S. 13ff.). Es braucht nicht im Detail darauf eingegangen zu werden. Die Breite des Weges sowie des Absatzes kann daher nicht aus dem Situationsplan exakt herausgemessen werden. Der Plan hält lediglich die Lage und den Verlauf des Fusswegrechts fest, was vorliegend nunmehr unbestritten ist, nicht hingegen dessen genauen Masse (vgl. hierzu BGer 5A_66/2013 Urteil vom 29. August 2013, E. 6.2.). 5.1. Damit ist entgegen der Ansicht der Kläger die Breite des Fusswegrechts sowie die Breite des Absatzes nicht "deutlich" aus dem Grundbucheintrag ersichtlich (Urk. 46 S. 15; Art. 738 Abs. 1 ZGB). Es besteht Raum, um für die Ermittlung des Umfangs der Dienstbarkeit auf ihren Erwerbs- respektive Errichtungsgrund zurückzugreifen (BGE 128 II 169 E. 3a S. 172). 5.2. Wie bereits erwähnt, wurde die Dienstbarkeit am 14. Februar 2003 durch G._____ als Eigentümerdienstbarkeit angemeldet (Art. 733 ZGB). Begründungsakt ist damit die Grundbuchanmeldung von G._____ vom 14. Februar 2003, damit ein einseitiges Rechtsgeschäft. In der Grundbuchanmeldung wird unter Ziffer 3.2. (Errichtung von Eigentümerdienstbarkeiten; Grunddienstbarkeit) unter anderem festgehalten, der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks räume dem jeweiligen Eigentümer des berechtigten Grundstücks ein Fusswegrecht über den Teil des Zugangsweges auf dem belasteten Grundstück wie im Situationsplan bei den Grundbuchakten gelb eingezeichnet ein (Urk. 4/4 S. 3). Die Kläger behaupten nicht, der wirkliche Wille von G._____ bei der Errichtung des Wegrechtes sei dahin gegangen, dass der Weg eine Breite von (exakt) 1.50 m und der Absatz eine Tiefe von 1.20 m aufweisen müsse. Mithin ist davon auszugehen, was G._____ nach Treu und Glauben wohl für ein Wegrecht errichten wollte. Es ist nach dem Sinn und Zweck

- 14 - der errichteten Eigentümerdienstbarkeit zu fragen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich korrekt fest, Sinn der Dienstbarkeit sei, dass es dem jeweiligen Eigentümer der Dienstbarkeit Kat. Nr. 2... erlaubt sein solle, beim Benützen des Ausgangs der Tiefgarage über das Grundstück Kat. Nr. 1... auf sein eigenes Grundstück zu gelangen (Urk. 40 S. 11). Dies sollte mittels eines auf dem Grundstück des Beklagten an der Fluchttreppe der Unterniveau-Garage vorbei entlang der Grenze des Grundstückes Kat. Nr. 3... zum Grundstück der Kläger führenden Fusswegrechts sichergestellt werden. Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Kläger mit Kaufvertrag vom 14. Februar 2003 von G._____ nur das - noch unbebaute - Grundstück erwarben (Urk. 4/39). Die Realisierung der Überbauung geschah erst im Jahre 2003/2004 (Urk. 2 S. 6). Hierzu hatten die Kläger einen Generalunternehmer- und Werkvertrag mit der Firma H._____ AG (I._____ ), …, abzuschliessen. Der beigelegte Situationsplan stammte wohl von der Generalunternehmerin, welche bereits eine rechtskräftige Baubewilligung besass (Urk. 4/39 S. 4). Damit ist aber davon auszugehen, dass G._____ zwar ein Fusswegrecht errichten wollte, dieses aber betreffend seiner genauen Masse noch nicht festgelegt werden sollte. Denn erfahrungsgemäss werden die Umgebungsarbeiten erst nach Erstellung, zumindest der Rohbauten, gemacht. Vielfach werden die entsprechenden Arbeiten erst dann an die Gartenbauunternehmungen vergeben. Der genaue Verlauf eines Weges sowie dessen Breite sowie die Anzahl der notwendigen Treppenstufen erweist sich dabei oft abhängig vom vorhandenen Gefälle sowie den ausgewählten Materialen. Es liegt eine ungemessene Dienstbarkeit vor. Die Kläger behaupten denn auch nicht, im Februar 2003 davon ausgegangen zu sein, der Weg werde massgetreu nach dem bei der Grundbuchanmeldung liegenden Plan erstellt (Urk. 2 S. 5ff. und S. 22; Urk. 22 S. 8f. und S. 16f.). 6.1. Ist ein ungemessenes Fusswegrecht vereinbart, spielt die Art von dessen Ausübung keine Rolle mehr (vgl. Art. 738 Abs. 2 ZGB; Stufenfolge; Urk. 46 S. 15; Urk. 49 S. 4). Vielmehr sind für den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes massgebend (BGer 5A_66/2013 Urteil vom 29. August 2013, E. 7.3.). Der Zugangsweg wurde mit einer Breite von 1.14 m erstellt (Urk. 15 S. 15, Urk. 49 S. 4f.; Prot. Vi S. 5). Der Beklagte führte

- 15 - diesbezüglich anlässlich der Verhandlung vom 27. November 2012 aus, die neuen Platten seien gleich breit wie die alten. Zusätzlich seien die Blumentöpfe, welche sich am Anfang des Zugangsweges bis zum nunmehrigen Treppenbeginn befinden und den Zugangsweg an dieser Stelle auf eine Breite von 90 cm verringern (Prot. Vi S. 5), hingestellt worden (Prot. Vi S. 11). Absätze wurden keine erstellt. Es wurden acht Treppenstufen am Stück erstellt und das Fusswegrecht über Jahre am Ende der Treppe und damit rund drei Meter weiter vorne als im Situationsplan eingezeichnet ausgeübt. Bis zu Beginn der Streitereien der Parteien im Jahre 2010 wurde die Breite des Weges von 1.14 m zur Ausübung des Fusswegrechts von den Klägern als genügend erachtet. Ein Fussweg von 1.14 m Breite kann problemlos, auch mit zwei Einkaufstaschen, begangen werden. Eine Breite von 1.14 m verhindert das Befahren des Weges mit einem Trottinett, Rollstuhl oder Rasenmäher nicht (Prot. Vi S. 11). Die Frage, ob diese Tätigkeiten noch von einem Fusswegrecht erfasst werden, muss vorliegend nicht geprüft werden. Eine Breite des Zugangsweges von 1.14 m entspricht damit den Bedürfnissen des berechtigten Grundstückes. Entsprechend ist das Begehren der Kläger auf die Erstellung eines Zugangsweges mit einer Breite von 1.50 m mit der Vorinstanz abzuweisen. Auf die Frage der notwendigen Breite des Absatzes wird nachfolgend unter Ziffer 7 eingegangen. 6.2. Der Beklagte hat nun aber die Breite des Zugangsweges mittels des Aufstellens von Blumentöpfen teilweise auf 90 cm verringert (Prot. Vi S. 5; Urk. 25/1 und 25/12). Er macht - zumindest sinngemäss - geltend, eine Wegbreite von 90 cm genüge zur Deckung der Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes (Urk. 15 S. 13; Urk. 49 S. 5). Der Beklagte hat das Grundstück Kat. Nr. 1... im Jahre 2005 mit dem im Rohbau erstellten Haus von J._____ und I._____ (Generalunternehmer) erworben. Gemäss seien Behauptungen wurde der Zugangsweg (wie vorangehend geschildert) ebenfalls vom Generalunternehmer erstellt; Breite 1.14 m mit acht Treppenstufen (Urk. 15 S. 15; Urk. 49 S. 3f.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach dem Prinzip der sog. natürlichen Publizität dort, wo für die Ausübung der Dienstbarkeit bauliche Anlagen erforderlich sind, diese in der Regel auch den Inhalt und den Umfang der Dienstbarkeit bestimmen, und zwar mit voller Wirkung gegenüber dem

- 16 - Dritterwerber, der sich grundsätzlich alles entgegenhalten lassen muss, was sich aus der Lage und der nach aussen in Erscheinung tretenden Beschaffenheit der Grundstücke ergibt. In diesem Sinn hat das Bundesgericht festgehalten, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung niemand ein wegrechtsberechtigtes Grundstück kaufe, ohne es vorher zu besichtigen, und dass - Ausnahmefälle vorbehalten - kein Dritterwerber in gutem Glauben geltend machen könne, er habe die im Grundbucheintrag nicht erwähnten Besonderheiten des Wegrechts nicht gekannt, die für ihn bei einer Besichtigung erkennbar gewesen wären. Werden folglich Inhalt und Umfang des Wegrechts durch die örtlichen Gegebenheiten für jedermann sichtbar bestimmt, hat sich der Erwerber dies grundsätzlich entgegenhalten zu lassen (BGE 137 III 153 E. 4.2.3. S. 157). Damit hat sich der Beklagte die beim Kauf vorhandene und in den folgenden Jahren auch uneingeschränkt benutzbare Breite des Zugangsweges von 1.14 m entgegenhalten zu lassen. Er kann die Breite nicht eigenmächtig auf 90 cm verringern. Der Beklagte hat die Kläger auch inskünftig nicht daran zu hindern, die volle Breite von 1.14 m auszunutzen. Er hat sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche die Breite des Zugangsweges auf weniger als 1.14 m einschränken (Art. 737 Abs. 3 ZGB). 7.1. Vorliegend unbestritten ist, wie bereits erwähnt, der Verlauf des Fusswegrechtes, insbesondere, dass dieses an der Grenze Übergang Kat. Nr. 3... zu Kat. Nr. 2... endet sowie, dass an dieser Stelle vom Beklagten ein Absatz zu erstellen ist. Der Beklagte hat eine Plattform mit einer Breite (parallel zum klägerischen Grundstück gesehen) von 63 cm erstellt. Die Kläger verlangen eine Breite von 1.20 m; dies herausgemessen aus dem Situationsplan. Vorab kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden. Es liegt auch diesbezüglich eine ungemessene Dienstbarkeit vor, weshalb kein Raum für die Zusprechung der von den Klägern beantragten Breite von 1.20 m besteht. Vielmehr müsste die Breite gestützt auf die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes festgelegt werden. Die Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang hingegen auf eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 22. März 2011, welche eine Breite von 90 cm vorsehe. Der vorliegend einklagte Anspruch unterliegt der Dispositionsmaxime. Diese untersagt hingegen nur, dem Kläger mehr

- 17 - zuzusprechen als er in seinem Rechtsbegehren verlangt. Die angeblich geschlossene Vereinbarung ist demnach zu prüfen. Wurde sie abgeschlossen, so haben die Parteien - zumindest im Verhältnis untereinander - die den Bedürfnissen des berechtigten Grundstückes entsprechende Breite des Absatzes festgelegt. Daran sind sie gebunden. 7.2.1. Gemäss Kläger haben sich die Parteien am 22. März 2011 darauf geeinigt, dass der Beklagte einen flachen, mindestens 90 cm tiefen und breiten, bis zur Grenze reichenden Zwischenabsatz erstellt, wie im Situationsplan gelb markiert. Diese Vereinbarung sei rechtsgültig zustande gekommen. Die Annahme der Vorinstanz, die E-Mail vom 5. April 2011 sei über Monate unbeantwortet geblieben und der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass er mit der Erstellung eines Absatzes von 63 cm der Vereinbarung genüge, stehe in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation und sei damit willkürlich (Urk. 46 S. 15ff.). 7.2.2. Der Beklagte macht geltend, aus der von den Parteien nach der Richtigstellung des beklagtischen Rechtsvertreters vom 5. April 2011 geführten Korrespondenz ergebe sich in keiner Weise, dass sich die Parteien auf eine Breite von 90 cm geeinigt hätten. Der Klarstellung vom 5. April 2011 sei von den Klägern bis zur Erstellung der Plattform im August 2011 nie widersprochen worden. Die Breite der Plattform sei von ihnen mit keinem Wort mehr thematisiert worden. Stand der Dinge im Zeitpunkt der Erstellung der Plattform im August 2011 sei somit gewesen, dass durch ihn eine Plattform zu erstellen gewesen sei, eine Breite von 90 cm sei gemäss der unwidersprochen gebliebenen E-Mail vom

5. April 2011 jedoch nicht vereinbart worden (Urk. 49 S. 6f.). 7.3.1. Eine Vereinbarung kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande (Art. 1 Abs. 1 OR). Massgebend ist vorab der übereinstimmende wirkliche Willen der Parteien. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang. Wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden

- 18 - werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, massgebend (BGE 138 III 659 E. 4.2.1. S. 667). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; daraus kann jedoch auf einen tatsächlichen Willen der Parteien geschlossen werden (vgl. hierzu BGer 4A_181/2009 Urteil vom 20. Juli 2009, E. 3.2.). 7.3.2. Am 22. März 2011 fand eine Besichtigung der Situation durch den Kläger 1 und den Beklagten, welche je in Begleitung ihrer Rechtsvertreter erschienen, statt. Es wird von keiner Partei in Abrede gestellt, dass ihre Rechtsvertreter sie vertreten durften und dieser Umstand der Gegenpartei bekannt war. Die Äusserungen der Rechtsvertreter sind somit ihren Parteien anzurechnen (Art. 32 Abs. 1 OR). 7.3.3. Der Rechtsvertreter des Klägers sandte im Nachgang zum vorgenannten Treffen dem Rechtsvertreter des Beklagten am 24. März 2011 nachfolgende E-Mail (Urk. 2 S. 12; Urk. 4/25): "[…] Im Nachgang zu unserem Treffen vom 22. März 2011 in Anwesenheit der Parteien sowie des Gärtners vor Ort gestatte ich mir das Ergebnis des Gesprächs wie folgt festzuhalten:

1. Ihr Klient hat sich bereit erklärt, einen flachen, mindestens 90 cm tiefen und breiten, bis zur Grenze reichenden Zwischenabsatz zu erstellen (wie im Situationsplan gelb markiert), um meinen Mandanten so den Zugang zur ihrem Grundstück zu ermöglichen; dies bis Ende April 2011.

2. […] Ich verbleibe mit der Bitte, das Vereinbarte zu bestätigen. […]". Mit E-Mail vom 31. März 2011 antwortete der beklagtische Rechtsvertreter wie folgt (Urk. 4/26): "[…]

- 19 - Ich bestätige Ihnen, dass Ziff. 1 Ihrer E-Mail vom 24.3.2011 zutreffend ist. […]." Damit liegen übereinstimmende Willenserklärungen vor. Es macht keine Partei geltend, das geäusserte habe nicht dem (damaligen) wirklichen Willen ihres Rechtsvertreters entsprochen. Die Rechtsvertreter konnten die Parteien vertreten. Damit wurde zwischen den Parteien eine Vereinbarung mit dem Inhalt, dass der zu erstellende Absatz eine Breite von (mindestens) 90 cm aufzuweisen habe, geschlossen. 7.4.1. Zu prüfen bleibt, ob die getroffene Vereinbarung in der Folge wieder aufgehoben respektive dahingehend abgeändert wurde, dass die Breite des Absatzes nicht mindestens 90 cm zu betragen habe. Mit E-Mail vom 5. April 2011 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten dem klägerischen Rechtsvertreter Folgendes mit (Urk. 4/27): "[…] Im Nachgang zu meiner Email vom 31.3.2001 (recte: 2011) hat mich Herr A._____ darauf aufmerksam gemacht, dass von 90 cm nicht die Rede war, da erst ein grober Plan, aber noch keine Detailplanung vorlag. Richtig ist, dass ein bis zur Grenze reichender Zwischenabsatz (Podest) erstellt wird, um den Zugang vom Grundstück Ihrer Klientschaft aufzunehmen. […]“ Die "Richtigstellung" des Beklagten ist als Offerte zur Abänderung der von den Parteien getroffenen Vereinbarung anzusehen. Das angebliche Schweigen der Kläger respektive deren Rechtsvertreter auf die Richtigstellung interpretieren der Beklagte und die Vorinstanz als Annahme. Stillschweigen auf ein Angebot bedeutet grundsätzlich dessen Ablehnung. Die Kläger mussten demnach auf die angetragene Abänderung grundsätzlich nicht reagieren. Stillschweigen gilt nur als Zustimmung zu einem Antrag, wenn wegen der besonderen Natur des Geschäfts oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist und der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird (Art. 6 OR). Die besondere Natur des Geschäfts wird unter anderem dann angenommen, wenn der Antrag für den Empfänger nur vorteilhaft ist oder zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgrund bestehender Geschäftsverbindung

- 20 - besteht (BGer 4A_144/2012 Urteil vom 11. September 2012, E. 4.2. mit Verweis auf BGer 4A_231/2010 Urteil vom 10. August 2010, E. 2.4.1). 7.4.2. Ersteres liegt nicht vor. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein dahingehendes Vertrauensverhältnis bestand, dass der Beklagte davon ausgehen durfte, dass, wenn seiner Abänderungsofferte nicht widersprochen werde, diese als angenommen zu gelten habe. Kramer/Schmidlin halten denn dafür, dass im Einzelfall, nach den besonderen Umständen einer konkreten Situation, blosses Stillschweigen sehr wohl eine Willenserklärung sein könne, wenn derjenige, der es beobachte, sich mit Fug und Recht habe darauf verlassen dürfen, dass der sich passiv Verhaltende durch sein Schweigen einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen äussern wollte, wenn sein Schweigen somit "beredt" war (Berner Kommentar, Bern 1986, N 12 zu Art. 1 OR). Zu Recht weisen die Kläger in diesem Zusammenhang nun aber darauf hin, aus der anwaltschaftlichen Korrespondenz vor dem Treffen vom 22. März 2011 gehe hervor (Urk. 4/10-21), dass insbesondere die Breite des Absatzes (respektive gemäss den Klägern "die Herstellung des Zustandes gemäss Grundbuchplan") der "zentrale Kern" einer allfälligen Vereinbarung zwischen den Parteien und damit umstritten gewesen sei (Urk. 46 S. 16). Dem widerspricht der Beklagte nicht (Urk. 49 S. 5). Nach dem Treffen vom 22. März 2011 kam zwischen den zerstrittenen Parteien eine Vereinbarung zustande, in welcher die Breite des Absatzes zumindest mit einem Mindestmass festgelegt wurde. Im Nachgang zu dieser Vereinbarung übermittelte der Rechtsvertreter des Beklagten dem Rechtsvertreter der Kläger mit Bezug auf die Absatzbreite wiederum eine Richtigstellung zur getroffenen Vereinbarung. Das Schweigen der Kläger hierauf durfte der Beklagte mit Fug und Recht nicht dahingehend interpretieren, dass diese sein neues Angebot nunmehr stillschweigend akzeptierten. Das Schweigen der Kläger respektive von deren Rechtsvertreter ist nicht dahingehend beredet, dass sie damit das beklagtische Angebot annehmen würden. Kommt hinzu, dass die Kläger zu Recht darauf hinweisen, dass ihr Rechtsvertreter im an den Rechtsvertreter des Beklagten gerichteten E-Mail vom 27. Mai 2011 ausdrücklich festhalte, dass er auf die "zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung (E-Mail vom 24. März bzw. 31. März 2011)" zurückkomme (Urk. 4/30). Damit gaben die

- 21 - Kläger kund, dass sie die Vereinbarung nach wie vor als bestehend betrachteten. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ihrerseits, wenn die Kläger sich nunmehr, nachdem der Beklagte nur eine 63 cm Breite Plattform erstellt hat, auf die Vereinbarung berufen, kann daher keine Rede sein (Urk. 15 S. 11f.). 7.4.3. Die Kläger können sich betreffend der Breite des zu erstellenden Absatzes auf die Vereinbarung vom März 2011 berufen. Der Beklagte hat auf eigene Kosten einen Absatz mit einer Breite von (mindestens) 90 cm zu erstellen.

8. Zusammenfassend ist demnach in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, den Klägern das Fusswegrecht auf dem Zugangsweg auf einer Breite von 1.14 m zu gewähren und inskünftig sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche die Breite des Zugangsweges auf weniger als eine Breite von 1.14 m einschränken. Sodann ist er zu verpflichten, auf eigene Kosten den heute eine Breite von 63 cm aufweisenden Absatz auf mindestens 90 cm zu verbreitern. Es erscheint angemessen, dem Kläger für die von ihm vorzunehmenden Handlungen eine Zeitspanne von 60 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids einzuräumen. B) Nutzungs- und Verwaltungsordnung / Entfernung Bäume, Sträucher, Granitstein und Granitwand

1. Zur Überbauung "D._____" gehört eine Unterniveaugarage (Kat. Nr. 4...), an welcher die Parteien - gleich wie die Eigentümer der Liegenschaften Kat. Nr. 3... und Kat. Nr. 5... - je ein Viertel Miteigentum besitzen (Urk. 4/1; Urk. 4/2). Auf dieser Parzelle wurde die "Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer des Grundstückes Kataster-Nr. 4..., Grundbuchblatt 7..." vom

14. Februar 2003 (fortan Nutzungs- und Verwaltungsordnung) im Grundbuch angemerkt (Urk. 4/38). Die Ordnung lautet unter anderem wie folgt: "C. Nutzungsvereinbarungen der Miteigentümer betreffend die Miteigentumsgrundstücke Kataster-Nrn. 4... und 6... sowie die Hauptgrundstücke Kataster-Nrn. 3... - 1...

- 22 - Für den künftigen Fortbestand der konzipierten und erstellten Gesamtüberbauung "D._____" vereinbaren die Miteigentümer bezüglich den Miteigentumsgrundstücken Kataster-Nrn. 4... und 6... sowie ihren Hauptgrundstücken Kataster-Nrn. 3... - 1... die folgende Nutzungsvereinbarung: […]

5. Verbot zum Pflanzen von Grünhecken und Erstellen von anderen Einfriedungen Die Eigentümer der jeweils betroffenen Hauptgrundstücke unterlassen das Pflanzen von Grünhecken und Erstellen von anderen Einfriedungen, wie sogenannte tote Hecken, Holzwände oder Mauern auf ihren Grundstücken entlang und parallel zu den gemeinsamen Grenzen im Sinne von offenen gemeinsamen Grundstücksgrenzen." Der Beklagte hat nun unbestrittenermassen entlang seiner Grenze zur Grenze des Grundstückes der Kläger im August 2010 einen im Boden verankerten Granitstein erstellt, eine Granitwand installiert und 24 Heckenbäume (Thuja) gepflanzt. Die Kläger verlangen die Entfernung der Gegenstände sowie Bäume und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes; dies gestützt auf C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung (Urk. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 2). Weiter beantragen sie, es sei festzustellen, dass die Nutzungs- und Verwaltungsordnung zwischen den Parteien gelte und zu beachten sei (Urk. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beklagte habe sich obligatorisch verpflichtet, sich an die Nutzungs- und Verwaltungsordnung zu halten. Indem sowohl die Kläger als auch der Beklagte in ihrem Kaufvertrag von der Nutzungs- und Verwaltungsordnung Kenntnis genommen hätten und die darin enthaltenen Rechte und Pflichten für sie als verbindlich anerkannt hätten, gelte diese Ordnung zwischen den Parteien (Urk. 40 S. 15). Entsprechend stellte sie fest, die Nutzungs- und Verwaltungsverordnung gelte zwischen den Parteien und sei zu beachten (Urk. 40 S. 18 Dispositivziffer 2). Weiter verpflichtete sie den Beklagten, die sich auf seinem Grundstück (Kat. Nr. 1...) entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger (Kat. Nr. 2...) befindlichen Bäume, Sträucher, den Granitstein sowie die Granitwand zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (Urk. 40 S. 18 Dispositivziffer 1). Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung die Abweisung der Begehren (Urk. 39 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 1).

- 23 - 2.1. Die Kläger standen bereits im Jahre 2006 im Streit mit den damaligen Eigentümern des Grundstückes Kat. Nr. 3..., K._____ und L._____, betreffend die Errichtung einer Hecke auf der Grundstücksgrenze Kat. Nr. 3.../2.... Sie strebten damals im Befehlsverfahren gemäss §§ 222ff. der Zürcherischen Zivilprozessordnung (dem heutigen Rechtschutz in klaren Fällen) vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern an, es sei dem Ehepaar KL._____ zu verbieten, entlang der Grundstücksgrenze zu Kat. Nr. 2... eine Grünhecke zu pflanzen. Im Verlauf des Verfahrens wurde das Begehren dahingehend geändert, dass festzustellen sei, dass die zwischenzeitlich entlang der Grenze vorgenommene Bepflanzung gegen die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Wohnüberbauung D._____ Kat. Nr. 4..., GB-Blatt 7..., und dabei insbesondere C. Ziffer 5 verstosse. Sodann sei den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaft Kat. Nr. 3... zu befehlen, den ursprünglichen Zustand (Zustand am 1. September 2006) wiederherzustellen. Mit Verfügung vom

12. Februar 2007 trat die Einzelrichterin in Anwendung von §§ 222 Ziff. 2 i.V.m. 226 ZPO/ZH auf die Klage mangels klarem Recht sowie sofort beweisbarer tatsächlicher Verhältnisse nicht ein (von der Vorinstanz beigezogene Akten; Urk. 34/14, insbesondere S. 9). Eine von den Klägern gegen den Entscheid angehobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde von der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Juni 2007 abgewiesen (Urk. 17/5). 2.2. Einem Nichteintretensentscheid wegen Illiquidität gemäss ZPO/ZH kam keine materielle Rechtskraft zu (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 2b zu § 212 und N 4f. zu § 226). Folglich kann keine der Parteien etwas aus den damaligen Erwägungen der Einzelrichterin bzw. der III. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich für den vorliegenden Prozess ableiten. Kommt hinzu, dass sich heute nicht dieselben Parteien gegenüber stehen. Entsprechend muss auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften nicht weiter eingegangen werden (Urk. 39 S. 4; Urk. 46 S. 6f.).

- 24 - 3.1. Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, der Beklagte habe die Nutzugs- und Verwaltungsordnung schuldrechtlich übernommen und sich somit zu deren Einhaltung verpflichtet. Der Beklagte bestreitet dies. 3.2. Der Eigentümer einer Liegenschaft kann in den Schranken der Rechtsordnung frei über sie verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Zu unterscheiden ist unter anderem zwischen gesetzlichen und gewillkürten Eigentumsbeschränkungen. Letztere finden ihre Grundlage in einem Rechtsgeschäft (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 680 N 2). Eigentumsbeschränkungen können dadurch begründet werden, dass der Eigentümer die Ausübung des Eigentums durch dessen Belastung mit dinglichen Rechten vorübergehend beschränkt. Eine solche Beschränkung des Eigentums ist aufgrund des bei den dinglichen Rechten vorgeschriebenen Typenzwangs nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen dinglichen Rechte möglich (z.B. mittels Dienstbarkeiten). Während die dinglichen Rechte das Eigentum selbst belasten und insoweit eine echte Beeinträchtigung des Eigentums darstellen, ist dies bei obligatorischen Rechtsgeschäften nicht der Fall; sie begründen nur eine Verpflichtung des Eigentümers, berühren aber das Eigentum selbst nicht (BSK ZGB II-Wiegand, Art. 641 N 38). Die Kläger behaupten vorliegend nur eine obligatorische Verpflichtung des Beklagten ihnen gegenüber (Urk. 2 S. 17; Urk. 46 S. 8). Sie machen damit geltend, der Beklagte selbst habe sich ihnen gegenüber dazu verpflichtet, keine Einfriedung gemäss C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung auf die Grenze Kat. Nr. 2.../1... zu stellen. Derartige - mithin bloss inter partes wirkende - Beschränkungen können grundsätzlich formlos geschlossen werden. Ein diesbezüglicher Vertragsschluss ist auch stillschweigend - mithin durch konkludentes Handeln - möglich (vgl. hierzu BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 680 N 21 und 24ff. mit Verweis auf die entsprechenden Literaturstellen). Hiervon gehen grundsätzlich auch die Parteien aus (Urk. 46 S. 8f.). Der Beklagte bemängelt zwar, das von der Vorinstanz angeführte Zitat, BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 680 N 24, beziehe sich auf die Aufhebung oder Abänderung einer unmittelbaren gesetzlichen Eigentumsbeschränkung, vorliegend gehe es aber um die Einführung einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Eigentumsbeschränkung (Urk. 39 S. 5). Er leitet in der Folge hieraus hingegen

- 25 - nichts ab. Zu prüfen bleibt somit, ob die Parteien die von den Klägern behauptete Vereinbarung geschlossen haben. 4.1. Wie bereits angeführt, kommt eine Vereinbarung durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande (Art. 1 Abs. 1 OR), wobei vorab der übereinstimmende wirkliche Willen der Parteien massgebend ist. Erst wenn dieser nicht festgestellt werden kann, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 4.2. Ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille kann vorliegend nicht festgestellt werden. Doch ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen, dass gestützt auf das Vertrauensprinzip von einem übereinstimmenden Parteiwillen auszugehen ist. Sowohl im Kaufvertrag der Kläger als auch in jenem des Beklagten wird unter den "Weiteren Bestimmungen" festgehalten, dass die Parteien als Käufer ausdrücklich Kenntnis von sämtlichen sie als beteiligte Miteigentümer am Miteigentümergrundstück Kat. Nr. 4... und/oder Eigentümer des Hauptgrundstückes bzw. als Nutzungsberechtigte von Autoabstellplätzen treffenden Rechten und Pflichten an der angemerkten Nutzungs- und Verwaltungsordnung nehmen. Sie erkannten diese Rechte und Pflichten für sich als verbindlich an (Urk. 4/39 und Urk. 4/40 je S. 6 Ziff. 10). Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Parteien ihre Kaufverträge je mit Drittpersonen abgeschlossen haben, mithin die Kläger am Kaufvertrag des Beklagten nicht beteiligt waren (Urk. 39 S. 5; Urk. 6). Dennoch war damit beiden Parteien bekannt, dass die Nutzungs- und Verwaltungsverordnung bestand. Sie verpflichteten sich gegenüber ihren jeweiligen Verkäufern, diese einzuhalten. Litera C. der Nutzungs- und Verwaltungsordnung trägt den Titel: "Nutzungsvereinbarungen der Miteigentümer betreffend die Miteigentumsgrundstücke Kataster-Nrn. 4... und 6... sowie die Hauptgrundstücke Kataster-Nrn. 3... - 1...". Sodann wird nachfolgend an den Titel ausgeführt: "Für den künftigen Fortbestand der konzipierten und erstellten Gesamtüberbauung "D._____" vereinbaren die Miteigentümer bezüglich den

- 26 - Miteigentumsgrundstücken Kataster-Nrn. 4... und 6... sowie ihren Hauptgrundstücken Kataster-Nrn. 3... - 1... die folgende Nutzungsvereinbarung:" (Urk. 4/38 S. 4). Es folgt unter anderem C. Ziffer 5. Das Protokoll der "Stockwerkeigentümergemeinschaft 'D._____'" von der Versammlung vom 23. August 2005 hält unter Ziffer 5.3. fest, dass die Bepflanzungsbeschränkungen allen bekannt seien. Der Beklagte war an dieser Versammlung anwesend (Urk 4/41). Er bestätigte mit E-Mail vom 29. August 2005 den Klägern, dass für ihn das Protokoll in Ordnung sei (Urk. 23/1). Damit durften die Kläger im damaligen Zeitpunkt nach Treu und Glauben davon ausgehen, der Beklagte akzeptiere ihnen gegenüber als Eigentümer der Parzelle Kat. Nr. 2... die Geltung von C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung und verpflichte sich damit ihnen gegenüber insbesondere, keine Grünhecke entlang der gemeinsamen Grenze zu pflanzen. Wenn der Beklagte in seiner Eingabe vom 11. November 2013 geltend macht, dass die Bepflanzungsvorschriften bekannt seien, wie im Protokoll vom 23. August 2005 vermerkt worden sei, bedeute nicht, dass deren Gültigkeit von ihm anerkannt worden sei, das Protokoll halte keinen entsprechenden Vermerk vor (Urk. 49 S. 7), so ist diese Behauptung verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Sodann ändert dies nichts daran, dass die Kläger im damaligen Zeitpunkt, wie vorangehend dargelegt, aufgrund des Vertrauensprinzips davon ausgehen durften, der Beklagte fühle sich ihnen gegenüber an C. Ziffer 5 gebunden. Der Beklagte macht denn nicht geltend, den Klägern dazumal entgegenlaufende Signale gesendet respektive etwas Gegenteiliges ausgesprochen zu haben. Zudem weisen die Kläger zu Recht darauf hin, es mache keinen Sinn, dass im Oktober 2006 über die Ersetzung von C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung diskutiert und abgestimmt worden sei, wenn die Parteien nicht davon ausgegangen wären, dass die Ziffer auch zwischen den einzelnen Parzelleneigentümern gelte (Urk. 4/42; Urk. 46 S. 10). Nach Erhalt des vorinstanzlichen Urteils hat denn der Beklagte am 27. Mai 2013 zu einer Versammlung der Miteigentümer mit dem Traktandum "Revision von Abschnitt C der Nutzungs- und Verwaltungsordnung, insbesondere "Streichung/Aufhebung" der Bestimmungen C.2., C.4. und C.5." einberufen (Urk. 47). Soweit ersichtlich, fand keine gültige Abstimmung über das Traktandum statt (Urk. 50/2).

- 27 -

5. Damit hat zumindest C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung zwischen den Parteien Gültigkeit. Unbestritten ist, dass die vom Beklagten gepflanzten Heckenbäume (Thuja) sowie der Granitstein und die Granitwand gegen C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung verstossen. Sie sind zu entfernen (Art. 98 Abs. 2 und 3 OR). Ein Feststellungsinteresse mit Bezug auf das vorinstanzliche Rechtsbegehren Ziffer 4 wird nicht mehr verneint. Hingegen kann nur festgestellt werden, C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung gelte zwischen den Parteien. Insoweit ist die Berufung gutzuheissen, ansonsten abzuweisen. Offen bleiben kann, ob die vom Beklagten vorgenommene Bepflanzung die Abstandsvorschriften gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Zürich einhält (Urk. 2 S. 24; Urk. 46 S. 12). C) Ersatzvornahme

1. Die Kläger haben bereits vor Vorinstanz beantragt, sie seien im Falle der Nichterfüllung innert eines Monats nach Rechtskraft des Urteils zur Ersatzvornahme auf Kosten des Beklagten zu ermächtigen (Urk. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 3). Die Vorinstanz wies den Antrag ab. Sie sah die Anordnung einer Ersatzvornahme zum jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig an (Urk. 40 S. 15).

2. In der Berufung erneuern die Kläger den Antrag (Urk. 46 S. 3, Rechtsbegehren Ziffer 1 lit. b). Sie berufen sich darauf, die Verhältnismässigkeit sei gegeben. So sei der Beklagte seit rund drei Jahren nicht bereit, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Noch in der Klageantwort habe er bestritten, dass die Hecke zu nahe gepflanzt sei und er damit die Nutzungs- und Verwaltungsordnung sowie die Bestimmungen des EG ZGB ZH verletzte. Die beharrliche Weigerung zeige sich auch in seinem Schreiben vom 27. Mai 2013, mit welchem er erfolglos eine "Streichung/Aufhebung" der Nutzungs- und Verwaltungsordnung bezweckt habe. Der Beklagte ziele offenkundig darauf ab, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verzögern, wie der

- 28 - umfangreiche Schriften- und E-Mail Verkehr auf der einen und das Verhalten des Beklagten, sich nicht an Vereinbarungen zu halten, auf der anderen Seite dokumentiere (Urk. 46 S. 19f.; Urk. 53 S. 5). Dem hält der Beklagte entgegen, aus dem Umstand, dass er die Rechtsauffassungen der Kläger nicht teile, zu schliessen, er würde einem rechtskräftigen Urteil nicht nachkommen, sei grotesk (Urk. 49 S. 8).

3. Der Erkenntnisrichter kann auf Antrag des Gläubigers bereits bei Fällung eines Leistungsurteils oder der Gutheissung eines Beseitigungsanspruches diesen oder einen Dritten zur Ersatzvornahme ermächtigen (Kellerhals, in: Berner Kommentar ZPO, Band II, Bern 2013, N 67 zu Art. 343; Weber, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmung, Die Folgen der Nichterfüllung, Bern 2000, Art. 97 -109 OR, N 92ff. zu Art. 98 OR). Zu wahren ist bei diesem Entscheid insbesondere das Gebot der Verhältnismässigkeit. Es ist somit der Anspruch der Kläger auf Durchsetzung des Urteils ohne den Vollstreckungsweg beschreiten zu müssen gegen die Androhung an den Beklagten, wenn er innert einer gewissen Frist dem Urteil nicht nachkomme, sei es den Klägern erlaubt, auf seine Kosten durch ein von den Klägern gewähltes Unternehmen sein Grundeigentum zu verändern (Entfernung der Heckenbäume samt Granitstein und Granitwand sowie Zurückversetzen der Blumentöpfe), abzuwägen. Für die Androhung eines solchen, weitgehenden Eingriffes ins Eigentum des Beklagten müssen erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil nicht nachkommt. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat das vorinstanzliche Urteil angefochten. Dies war sein gutes Recht. Die Kläger haben denn auch eine Anschlussberufung erhoben. Diesbezüglich handelte der Beklagte nicht wider besseres Wissen. Sodann kann der Beklagte sich weiterhin dafür einsetzen, dass die ihm unliebsame Nutzungs- und Verwaltungsordnung mit einer Mehrheit der beteiligten Miteigentümer abgeändert wird, selbst wenn nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass er mit dem für die Abänderung gewählten Zeitpunkt wohl in der Tat auch versuchte, Fakten zu schaffen, welche Einfluss auf den vorliegenden Prozess haben

- 29 - könnten. Dennoch kann aufgrund dieser Tatsachen nicht geschlossen werden, es bestünden berechtigte Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich nicht an ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil halten werde. Damit wiegt der Eingriff in seine Rechte grösser als die Wahrscheinlichkeit, dass die Kläger ein Vollstreckungsverfahren anheben müssen. Die Gesuche um Ersatzvornahme sind mit der Vorinstanz abzuweisen. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt abzuweisen. III. 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert ist mit der Vorinstanz auf (unangefochtene) Fr. 15'000.– festzusetzen (Urk. 40 S. 16). 1.2. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 3'300.– festgesetzt (Urk. 40 S. 16), was zu bestätigen ist. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die klägerischen Begehren auf zwei Themenkreise, einerseits die Durchsetzung des Fusswegrechts und andererseits die Feststellung der Geltung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung beziehen, je zuzüglich Ersatzvornahme. Die Vorinstanz hat den ersten Themenkreis mit rund 60 % und Letzteren mit 40 % gewichtet (Urk. 40 S. 16), was unangefochten blieb und zu bestätigen ist. Ausgangsgemäss ist nunmehr von einem Obsiegen der Kläger im ersten Themenbereich von rund zwei Fünfteln auszugehen. Im zweiten Themenbereich obsiegen sie, abgesehen vom Antrag auf Ersatzvornahme, vollständig, weshalb von einem gesamthaften Obsiegen von rund zwei Dritteln auszugehen ist. Entsprechend haben sie (solidarisch) einen Drittel (Fr. 1'100.–) und der Beklagte zwei Drittel (Fr. 2'200.–) der Gerichtskosten zu tragen. Die Kosten sind aus dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu beziehen. Der Beklagte hat den Klägern Fr. 2'200.– zurückzuerstatten.

- 30 - 1.3. Gestützt auf den Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte den Klägern sodann eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Ausgehend von den Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 17), ist in Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts vom 8. September 2010 (AnwGebV) von einer vollen Entschädigung von Fr. 4'200.– auszugehen. Entsprechend hat der Beklagte den Klägern eine Entschädigung von Fr. 1'400.– zuzüglich Fr. 112.– (8 % Mehrwertsteuer), mithin Fr. 1'512.– zu bezahlen. 2.1. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind gestützt auf die §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 ebenfalls auf Fr. 3'300.– festzusetzen. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist auch im Berufungsverfahren gesamthaft gesehen von einem Unterliegen der Kläger von einem Drittel und des Beklagten von zwei Dritteln auszugehen. Die Kosten sind den Parteien entsprechend diesem Verhältnis aufzuerlegen. Sie sind aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen (Kläger Fr. 2'000.–; Beklagter Fr. 2'450.–) zu beziehen. 2.2. Ausgangsgemäss hat der Beklagte den Klägern sodann auch für das Berufungsverfahren eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Entschädigung der Kläger ist in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 1 und 2 auf Fr. 2'100.– festzusetzen. Hiervon hat der Beklagte den Klägern Fr. 700.– zuzüglich Fr. 56.– (8 % Mehrwertsteuer), mithin Fr. 756.– zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. a) Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern auf dem auf seinem Grundstück an der Fluchttreppe der Unterniveaugarage vorbei entlang der Grenze des Grundstückes Kat. Nr. 3... zum Grundstück der Kläger führenden Zugangsweg ein Fusswegrecht auf einer Breite von 1.14 m

- 31 - zu gewähren und inskünftig sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche die Breite des Zugangsweges auf weniger als 1.14 m schmälern.

b) Der Beklagte wird verpflichtet, den heute eine Breite von 63 cm aufweisenden Absatz ab der Grenze von Kat. Nr. 3... zu Kat. Nr. 2... auf eigene Kosten auf eine Breite (parallel zum klägerischen Grundstück gesehen) von mindestens 90 cm zu verbreitern.

c) Die in Ziffer 1 lit. a) und b) beschriebenen Handlungen sind innert 60 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vorzunehmen.

2. Es wird festgestellt, dass C. Ziffer 5 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Wohnüberbauung D._____ (Einfamilienhäuser E._____-Strasse ...) vom

14. Februar 2003 zwischen den Parteien gilt und zu beachten ist.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, die sich auf seinem Grundstück (Kat. Nr. 1...) entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger (Kat. Nr. 2...) befindlichen Heckenbäume (Thuja), den Granitstein sowie die Granitwand innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 3'300.– wird bestätigt.

6. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Klägern (solidarisch) zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Die Kosten werden aus dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– bezogen. Der Beklagte hat den Klägern Fr. 2'200.– zurückzuerstatten.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'512.– zu bezahlen.

8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'300.– festgesetzt.

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9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern (solidarisch) zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Die Kosten werden aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.

10. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 756.– zu bezahlen.

11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Schaffitz lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc

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