Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 30. November 2011 machte die Klägerin und Beru- fungsbeklagte 1 (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz am 1. Dezember 2011 fol- gendes Rechtsbegehren gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte 2 (fortan Be- klagte) anhängig (Urk. 1 S. 2): " Es sei die im Konkursverfahren über A._____ mit Eingabe vom
18. April 2011 beim Konkursamt C._____ angemeldete und von die- sem mit Verfügung vom 10. November 2011 abgewiesene Forderung von CHF 1'994'954.17 (CHF 1'670'000.-- plus Zins zu 5 % seit
24. April 2007 bis zum Datum der Konkurseröffnung) als begründet im Kollokationsplan in der dritten Klasse zu kollozieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
b) Mit Urteil vom 2. April 2012 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 32 S. 14 f.): " 1. Die Klage wird im Umfang von CHF 1'994'722.20 gutgeheissen. Demzufolge wird das Konkursamt C._____ angewiesen, die von der Klägerin im Konkurs über A._____ beim Konkursamt C._____ angemeldete und von diesem mit Verfügung vom 10. November 2011 abgewiesene Forderung von CHF 1'994'954.17 im Umfang von CHF 1'994'722.20 als begründet in der 3. Klasse zu kollozie- ren. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
E. 2 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'200.–.
E. 3 Die Entscheidgebühr wird der Beklagten auferlegt. Sie wird vom Vorschuss der Klägerin bezogen, ist ihr jedoch von der Beklagten zu ersetzen.
E. 4 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von CHF 3'970.– zu bezahlen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
E. 6 (Rechtsmittelbelehrung)"
2. Mit Eingabe vom 22. April 2012 führt der Berufungskläger Beschwerde gegen obgenannten Entscheid (Urk. 31). Zu seiner Legitimation führte er aus, er habe am 18. April 2012 von seiner Ehefrau das Schreiben der Konkursverwalterin
- 3 - vom 13. April 2012 und den angefochtenen Entscheid ausgehändigt erhalten. Da in diesem Urteil ihm unter anderem falsche Anschuldigungen nach Art. 145 StGB vorgeworfen würden, ohne ihm zustehende Verteidigungsrechte gewährt zu ha- ben, sei er berechtigt, diese Beschwerde einzureichen und sich und seine Famili- ensphäre gegen diesen schwerwiegenden Angriff zu schützen (unter Verweis auf Art. 32 BV; Urk. 31 S. 7 f.).
3. Da ein berufungsfähiger erstinstanzlicher Endentscheid angefochten wird
– der Streitwert beträgt Fr. 20'621.45 (Urk. 32 S. 14) – ist die Beschwerde als Be- rufung entgegenzunehmen.
4. a) Die Konkursverwaltung vertritt die Masse vor Gericht. Sie kann alle für die Liquidation nötigen Handlungen vornehmen, so im Namen der Masse Schuld- verpflichtungen anerkennen oder auf sie verzichten. Die Masse ist keine juristi- sche Person, aber im Rahmen des für die Liquidation gebildeten Sondervermö- gens parteifähig. Im Prozess wird sie durch die Konkursverwaltung vertreten. Legt der Schuldner während des hängigen Konkursverfahrens gegen die irrtümlicher- weise nicht der Konkursverwaltung, sondern ihm eröffnete Verfügung ein Rechtsmittel ein, so ist dieses nicht ungültig. Vielmehr kann die Konkursverwal- tung bzw. können die Konkursgläubiger entscheiden, ob sie dieses nachträglich genehmigen wollen (Wohlfart/Meyer, in: Basler Kommentar, Art. 159-352 SchKG,
2. Aufl., Basel 2010, Art. 204 N 45 m.w.H., BGE 116 V 284 E. 3e S. 289 m.w.H.). Der Wegfall der Prozessführungsbefugnis bei Konkurseröffnung bildet das Gegenstück zum Verlust der Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners über das Massevermögen im Sinn von Art. 204 SchKG. Dies schliesst beispielsweise aus, dass der Gemeinschuldner, trotz eröffneten Konkurses, die Beschwerde an das Bundesgericht erklärt (Urteil des Bundesgerichts 2C_650/2011 vom 16. Feb- ruar 2012 E. 1.2.2 m.w.H.).
b) Die Vorinstanz versandte den angefochtenen Entscheid einzig an die Klägerin und die Beklagte (vgl. Urk. 27 S. 14 Dispositivziffer 5, Urk. 28 f.). Die Be- klagte verzichtete sodann in der Folge auf die Ergreifung der Berufung ans Ober- gericht des Kantons Zürich (vgl. Urk. 34/5 S. 2 Ziff. 1.I). Dem Berufungskläger
- 4 - wurde von der Vorinstanz das angefochtene Urteil korrekterweise nicht zugestellt. Ferner wurde er im angefochtenen Urteil nicht strafrechtlich verurteilt. In Anbetracht, dass der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren nicht zur Führung des Prozesses befugt ist, dass ihm das angefochtene Urteil nicht von der Vorinstanz zugestellt wurde und dass die Beklagte selber auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet hat, ist auf die durch den Berufungskläger erhobene Be- rufung nicht einzutreten. Soweit der Berufungskläger Anträge stellt, die nicht Ge- genstand des Kollokationsprozesses waren und das Konkursverfahren im weite- ren Sinn oder die Klägerin beschlagen (Urk. 31 S. 2), ist darauf mangels Anfech- tungsobjekt ebenfalls nicht einzutreten.
5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Berufungsklä- ger die Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin und der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Berufungsklägers wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.
- Der Klägerin und der Beklagten werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und die Beklagte unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 31 und der Doppel der - 5 - Urk. 33, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG- Klagen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'621.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP120011-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 5. Juni 2012 in Sachen A._____, Berufungskläger gegen
1. B._____ Stiftung, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie
2. Konkursmasse des A._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Konkursamt C._____, dieses vertreten durch D._____, betreffend Kollokation Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 2. April 2012 (FV110277)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 30. November 2011 machte die Klägerin und Beru- fungsbeklagte 1 (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz am 1. Dezember 2011 fol- gendes Rechtsbegehren gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte 2 (fortan Be- klagte) anhängig (Urk. 1 S. 2): " Es sei die im Konkursverfahren über A._____ mit Eingabe vom
18. April 2011 beim Konkursamt C._____ angemeldete und von die- sem mit Verfügung vom 10. November 2011 abgewiesene Forderung von CHF 1'994'954.17 (CHF 1'670'000.-- plus Zins zu 5 % seit
24. April 2007 bis zum Datum der Konkurseröffnung) als begründet im Kollokationsplan in der dritten Klasse zu kollozieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
b) Mit Urteil vom 2. April 2012 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 32 S. 14 f.): " 1. Die Klage wird im Umfang von CHF 1'994'722.20 gutgeheissen. Demzufolge wird das Konkursamt C._____ angewiesen, die von der Klägerin im Konkurs über A._____ beim Konkursamt C._____ angemeldete und von diesem mit Verfügung vom 10. November 2011 abgewiesene Forderung von CHF 1'994'954.17 im Umfang von CHF 1'994'722.20 als begründet in der 3. Klasse zu kollozie- ren. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'200.–.
3. Die Entscheidgebühr wird der Beklagten auferlegt. Sie wird vom Vorschuss der Klägerin bezogen, ist ihr jedoch von der Beklagten zu ersetzen.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von CHF 3'970.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. (Rechtsmittelbelehrung)"
2. Mit Eingabe vom 22. April 2012 führt der Berufungskläger Beschwerde gegen obgenannten Entscheid (Urk. 31). Zu seiner Legitimation führte er aus, er habe am 18. April 2012 von seiner Ehefrau das Schreiben der Konkursverwalterin
- 3 - vom 13. April 2012 und den angefochtenen Entscheid ausgehändigt erhalten. Da in diesem Urteil ihm unter anderem falsche Anschuldigungen nach Art. 145 StGB vorgeworfen würden, ohne ihm zustehende Verteidigungsrechte gewährt zu ha- ben, sei er berechtigt, diese Beschwerde einzureichen und sich und seine Famili- ensphäre gegen diesen schwerwiegenden Angriff zu schützen (unter Verweis auf Art. 32 BV; Urk. 31 S. 7 f.).
3. Da ein berufungsfähiger erstinstanzlicher Endentscheid angefochten wird
– der Streitwert beträgt Fr. 20'621.45 (Urk. 32 S. 14) – ist die Beschwerde als Be- rufung entgegenzunehmen.
4. a) Die Konkursverwaltung vertritt die Masse vor Gericht. Sie kann alle für die Liquidation nötigen Handlungen vornehmen, so im Namen der Masse Schuld- verpflichtungen anerkennen oder auf sie verzichten. Die Masse ist keine juristi- sche Person, aber im Rahmen des für die Liquidation gebildeten Sondervermö- gens parteifähig. Im Prozess wird sie durch die Konkursverwaltung vertreten. Legt der Schuldner während des hängigen Konkursverfahrens gegen die irrtümlicher- weise nicht der Konkursverwaltung, sondern ihm eröffnete Verfügung ein Rechtsmittel ein, so ist dieses nicht ungültig. Vielmehr kann die Konkursverwal- tung bzw. können die Konkursgläubiger entscheiden, ob sie dieses nachträglich genehmigen wollen (Wohlfart/Meyer, in: Basler Kommentar, Art. 159-352 SchKG,
2. Aufl., Basel 2010, Art. 204 N 45 m.w.H., BGE 116 V 284 E. 3e S. 289 m.w.H.). Der Wegfall der Prozessführungsbefugnis bei Konkurseröffnung bildet das Gegenstück zum Verlust der Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners über das Massevermögen im Sinn von Art. 204 SchKG. Dies schliesst beispielsweise aus, dass der Gemeinschuldner, trotz eröffneten Konkurses, die Beschwerde an das Bundesgericht erklärt (Urteil des Bundesgerichts 2C_650/2011 vom 16. Feb- ruar 2012 E. 1.2.2 m.w.H.).
b) Die Vorinstanz versandte den angefochtenen Entscheid einzig an die Klägerin und die Beklagte (vgl. Urk. 27 S. 14 Dispositivziffer 5, Urk. 28 f.). Die Be- klagte verzichtete sodann in der Folge auf die Ergreifung der Berufung ans Ober- gericht des Kantons Zürich (vgl. Urk. 34/5 S. 2 Ziff. 1.I). Dem Berufungskläger
- 4 - wurde von der Vorinstanz das angefochtene Urteil korrekterweise nicht zugestellt. Ferner wurde er im angefochtenen Urteil nicht strafrechtlich verurteilt. In Anbetracht, dass der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren nicht zur Führung des Prozesses befugt ist, dass ihm das angefochtene Urteil nicht von der Vorinstanz zugestellt wurde und dass die Beklagte selber auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet hat, ist auf die durch den Berufungskläger erhobene Be- rufung nicht einzutreten. Soweit der Berufungskläger Anträge stellt, die nicht Ge- genstand des Kollokationsprozesses waren und das Konkursverfahren im weite- ren Sinn oder die Klägerin beschlagen (Urk. 31 S. 2), ist darauf mangels Anfech- tungsobjekt ebenfalls nicht einzutreten.
5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Berufungsklä- ger die Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin und der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Berufungsklägers wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.
4. Der Klägerin und der Beklagten werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und die Beklagte unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 31 und der Doppel der
- 5 - Urk. 33, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG- Klagen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'621.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc