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NN040093

Arrestbewilligung, Ort des Arrestes.

Zürich OG · 2004-07-16 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 272 SchKG, Ort des Arrestes. Hat der Schuldner (Wohn-)Sitz im Ausland, kann der Arrest am Ort der kontoführenden Bankfiliale genommen werden, das schliesst aber einen Arrest am Hauptsitz nicht aus. (Sachverhalt) Der Arrestgläubiger macht glaubhaft, dass der Arrestschuld- ner bei der Filiale Genf der Bank Z Guthaben unterhält. Er verlangt den Arrest in Zürich, wo sich der Hauptsitz der Bank befindet. (Erwägung 9) Unter Hinweis auf ZR 100/2001 Nr. 39 erwog der Vorder- richter, der Arrest gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG sei vom "Richter des Ortes" zu bewilligen, "wo die Vermögensgegenstände sich befinden", was unter Berück- sichtigung der bezirksweisen Gerichtsorganisation im Kanton Zürich nichts ande- res bedeute, als dass jener Richter örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk sich die Vermögensgegenstände befänden. Im übrigen werde nicht behauptet und schon gar nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklagte im Bezirk Zürich, namentlich am Hauptsitz der Z AG, Vermögenswerte liegen habe. Mit dieser Begründung trat der Einzelrichter auf das Arrestbegehren der Klägerin nicht ein. Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Nach der in ZR 99/2000 Nr. 39 wiedergegebenen obergerichtlichen Praxis sind sämtliche Forderungen eines im Ausland wohnhaften Arrestschuldners gegenüber einer Bank als Drittschuldne- rin an deren Hauptsitz verarrestierbar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit einer Filiale handelt. BGE 128 III 473 ff. wird von der Kammer so verstanden, dass einem Begehren um Arrest am Ort der Niederlassung Folge gegeben werden muss, wenn dieser Ort unzweifel- haft den überwiegenden Anknüpfungspunkt darstellt. Das Obergericht leitet dar- aus nicht ab, dass Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit einer Filiale nicht auch am Hauptsitz verarrestiert werden könnten. Sachwerte wie z.B. Edelmetalle, Schrankfachinhalte etc. hingegen können nur bei der betreffenden Filiale verar- restiert werden.

Es ist daher der Arrest beim Hauptsitz der Z AG in Zürich für sämtliche Gut- haben und Forderungen, insbesondere das Nummernkonto xxx zu Konto-Nr. yyy, sowie Herausgabeansprüche des Beklagten einschliesslich Erträgnisse hieraus gegenüber dieser Bank zu bewilligen, auch soweit sie aus Kundenbeziehungen des Beklagten zur Z-Filiale in Genf herrühren. Obergericht II. Zivilkammer Beschluss vom 16. Juli 2004 NN040093