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Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG, Art. 30 Abs. 1 GestG, örtliche Zuständigkeit. Für
die Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz
des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig.
Aus den Erwägungen:
„II.1. Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Frage nach der örtlichen Zuständig-
keit umstritten. Die Einzelrichterin kam in der angefochtenen Verfügung (act. 2)
zum Schluss, dass aufgrund der langjährigen bewährten Praxis vor Inkrafttreten
des GestG (Gerichtsstandsgesetz) und unter Berücksichtigung der gegenüber der
wertpapierrechtlichen stärker ins Gewicht fallenden sachenrechtlichen Argumente
einzig die Anwendbarkeit des Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG für die Kraftloserklärung
von Schuldbriefen sachgerecht sein könne. Der Rekurrent hingegen will (sinnge-
mäss) Art. 30 GestG angewandt wissen.
2. Die Kammer hat in einem Beschluss vom 23. Juli 2002 (...) unter Verweis
auf die Literatur (u.a. LAMBERT, Kommentar GestG, Zürich 2001, N 40 zu Art. 30;
VOCK, Kommentar GestG, Basel 2001, N 5 zu Art. 30; KURTH/BERNET, Kommentar
GestG, Bern 2001, N 4 zu Art. 30; DONZALLAZ, Commentaire de loi féderale sur
les fors en matière cilvile, Bern 2001, N 8 zu Art. 30) bereits die Auffassung ver-
treten, dass für die Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln gemäss Art. 30 Abs. 1
GestG das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners oder der Schuldnerin
zuständig sei. Von dieser Auffassung abzuweichen, besteht kein Anlass. Auch
vorliegend handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Kraftloserklärung ei-
nes verlorenen Pfandtitels. Es ist der Kammer nicht entgangen, dass nach bishe-
rigen Recht der Gerichtsstand nicht unumstritten war, da der Gerichtsstand am
Ort der gelegenen Sache geeigneter erschien. Dementsprechend wurde in der
Praxis subsidiär auch der Richter am Ort des Unterpfandes als zuständig erklärt
(LEHMANN, Berner Kommentar, N 16 zu Art. 870 ZGB; vgl. auch vgl. STAEHELIN, in:
Basler Kommentar, N 5 zu Art. 870 ZGB). Angesichts der nunmehr klaren gesetz-
lichen Regelung besteht allerdings kein Raum mehr für Zweckmässigkeitsüberle-
gungen. Selbst wenn man der Auffassung der Einzelrichterin folgen und diese Lö-
sung als einzig sachgerecht ansehen würde, wäre entgegen der langjährigen Zür-
cher Praxis vor Inkrafttreten des GestG (ZR 45 Nr. 53) nicht von einem aus-
schliesslichen Gerichtsstand am Ort des gelegenen Grundstückes auszugehen,
da schon der Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG dagegen spricht. (...)“
Obergericht, II. Zivilkammer
Beschluss vom 4. März 2004
NL030152