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NH260003

Rückführung von Kindern

Zürich OG · 2026-04-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 19. März 2026 (Poststempel gleichentags) ersuchte die Klägerin gestützt auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen As- pekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) um die Rü- ckführung der Kinder C._____ und D._____ nach Polen (act. 2).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 23. März 2026 traf die Kammer die ersten Anordnungen (act. 6). Mit Eingabe vom 7. April 2026 nahm der Beklagte Stellung (act. 15, act. 17/2–4). Er ersuchte um Abweisung des Rückführungsgesuchs (act. 15 S. 1). Die Kindesvertreterin reichte am 8. April 2026 ihre Stellungnahme ein (act. 18). Am 13. April 2026 wurden C._____ und D._____ vom Gericht angehört (Prot. S. 7).

E. 1.3 Am 22. April 2026 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegehren in Anwesenheit beider Parteien und der Kindesvertreterin am Obergericht statt (Prot. S. 10 ff.). Unter Mitwirkung des Gerichts schlossen die Parteien und die Kindesvertreterin einen Vergleich ab (act. 35).

E. 2.1 Der von den Parteien und der Kindesvertreterin am 22. April 2026 abge- schlossene Vergleich (act. 35) ist zu genehmigen. Der Beklagte ist zu verpflichten, C._____ und D._____ am Freitag, 24. April 2026, 09:45 Uhr, unter Mitwirkung der Kindesvertreterin der Klägerin zu übergeben zwecks Rückreise nach Polen. Die Klägerin und die Kinder sind zu verpflichten, zu dieser Zeit mit dem Auto auf direktem Weg die Rückreise nach Polen anzutre- ten. Im Widerhandlungsfall werden die Parteien wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000. be- straft.

E. 2.2 In Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO ist das Rückführungsverfahren NH260003 abzuschreiben.

- 3 -

E. 2.3 Hinsichtlich der Vollstreckung ist was folgt zu berücksichtigen:

E. 2.3.1 Die gestützt auf die Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 sicherge- stellten Identitätskarten von D._____ und C._____ sind vom Obergericht des Kan- tons Zürich der Klägerin am 24. April 2024, bei Abfahrt der Klägerin nach Polen zu übergeben. Zur gleicher Zeit sind dem Beklagten seine Identitätskarte sowie sein Pass zu übergeben.

E. 2.3.2 Das dem Beklagten mit Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 aufer- legte Verbot, C._____ und D._____ aus dem Gebiet des Kantons Zürich wegzu- bringen oder wegbringen zu lassen oder den Wohnort der Kinder zu ändern, ist am 24. April 2026, wirksam um 10:00 Uhr, aufzuheben.

E. 2.3.3 Die mit Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 angeordnete Melde- pflicht des Beklagten mit C._____ und D._____ auf dem Polizeiposten des E._____ ist aufzuheben.

E. 2.3.4 Die mit Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 angeordnete Ausschrei- bung des Beklagten und von C._____ und D._____ im RIPOL und SIS sowie all- fällige weitere von der Kantonspolizei Zürich getätigte Eintragungen werden am

24. April 2026, wirksam um 10:00 Uhr, widerrufen. Die Kantonspolizei ist mit dem Vollzug zu beauftragen.

E. 2.3.5 Der Zeitpunkt der Rückreise der Kinder ist dem Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, zu Handen der polnischen Zentral- behörde, und dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich mitzu- teilen.

E. 2.3.6 Sollte die Ausreise am 24. April 2026 nicht erfolgen, ist die Vollstreckung der Rückführung dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) zu übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung ist ermächtigt, die Kantonspolizei Zürich beizuziehen und nötigenfalls sichernde Massnahmen zu er- lassen. Das Amt wird ersucht, dem Gericht von der erfolgten Rückführung unver- züglich Mitteilung zu machen. Die Reisedokumente des Beklagten und der Kinder sind in diesem Fall an das Amt für Jugend und Berufsberatung zu übergeben.

- 4 -

E. 3 Der Beklagte wird verpflichtet, C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2014, am Freitag, 24. April 2026, 09:45 Uhr unter Mitwirkung der

- 6 - Kindesvertreterin der Klägerin zu übergeben zwecks Rückreise nach Polen. Die Klägerin und die Kinder treten mit dem Auto zu dieser Zeit auf direktem Weg die Rückreise nach Polen an. Im Widerhandlungsfall werden die Parteien wegen Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000. bestraft.

E. 3.1 In Rückführungsverfahren werden gestützt auf Art. 26 Abs. 2 HKÜ grund- sätzlich keine Gerichtskosten erhoben und den Parteien keine gegenseitigen Par- teikosten auferlegt. Polen hat allerdings einen Vorbehalt im Sinne von Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht (vgl. <https://www.hcch.net/en/instruments/conventi- ons/status-table/notifications/?csid=639&disp=resdn>, zuletzt besucht am

23. April 2026). Die Schweiz wendet daher das Gegenseitigkeitsprinzip an und garantiert die Kostenlosigkeit (gleich wie Polen) nur im Rahmen der unentgeltli- chen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht (vgl. BGer 5A_822/2013 vom

28. November 2014 E. 4.1).

E. 3.2 Die Klägerin stellt ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 24). Auf das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_678/2022 vom 23. September 2022 E. 3). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Da das Rückfüh- rungsgesuch der Klägerin nicht aussichtslos erscheint und gestützt auf die von ihr gemachten Aussagen und eingereichten Unterlagen (act. 24, act. 25/12–22) da- von auszugehen ist, dass sie nicht in der Lage ist, für ihre Prozesskosten aufzu- kommen, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

E. 3.3 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzulegen. Hinzu kommen die Kosten für die Übersetzung von Fr. 1'095.– (act. 28, act. 36) und die Kosten für die Kindesvertretung. Über die Entschädigung der Kindesvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird ersucht, der Kammer eine Zu- sammenstellung ihrer Bemühungen und Aufwände einzureichen.

- 5 -

E. 3.4 In Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung von Zif- fer 8 des Vergleichs sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen und die Ge- richtsgebühr ist der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Zu- folge der der Klägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die ihr auf- erlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewie- sen. Über die Entschädigung von Rechtsanwältin X._____ wird in einem separaten Be- schluss entschieden. Rechtsanwältin X._____ wird ersucht, der Kammer ihre Kos- tennote einzureichen. Die Nachzahlungspflicht der Klägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Die nachstehende Vereinbarung der Parteien wird vorgemerkt bzw. geneh- migt: "1. Die Parteien vereinbaren einen gemeinsamen Zoobesuch der Kinder C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2014, mit der Klägerin am Donnerstag, 23. April 2026. Der Beklagte bringt C._____ und D._____ um 13:30 Uhr an das Obergericht, wo er sie im Beisein einer Gerichts- delegation an die Klägerin übergibt. Die Klägerin bringt die Kinder um 17:30 Uhr zurück an das Obergericht, wo sie die Kinder im Beisein ei- ner Gerichtsdelegation an den Beklagten übergibt.

2. Am Freitag, 24. April 2026, bringt der Beklagte C._____ und D._____ um 08:15 Uhr an das Obergericht. Während der Beklagte zuhause die Koffer packt, erläutert die Kindesvertreterin C._____ und D._____ am Obergericht das weitere Vorgehen. Der Beklagte findet sich rund um 09:15 Uhr mit den gepackten Koffern der Kinder vor dem Obergericht ein.

E. 4 Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich überein- stimmend folgende Vollstreckungsanordnungen zu erlassen:

E. 4.1 Der oben in Ziffer 3 vereinbarte Zeitpunkt der Rückreise wird dem Bun- desamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, zu Handen der polnischen Zentralbehörde, mitgeteilt.

E. 4.2 Das Obergericht Zürich übergibt am 24. April 2026, 09:30 Uhr, der Klä- gerin die Identitätskarten der Kinder und dem Beklagten seine Identi- tätskarte sowie seinen Pass.

E. 4.3 Die mit Verfügung vom 23. März 2026 angeordneten Massnahmen, Dispositiv Ziffern 5 sowie 7 bis 9 werden per Ausreise am 24. April 2026 aufgehoben.

E. 5 Falls die Ausreise von C._____ und D._____ am 24. April 2026 nicht gemäss den vorstehenden Anordnungen erfolgt sein sollte, wird die weitere Begleitung der unverzüglichen Rückkehr von C._____ und D._____ nach Polen – unter Beilage der Akten und der Identitätskarten und des Reisepasses – dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsbera- tung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüg- lich Mitteilung zu machen.

E. 6 Die Klägerin verpflichtet sich, die in Polen eingereichte Strafanzeige gegen den Beklagten wegen Kindesentführung zurückzuziehen bzw.

- 7 - eine Desinteresseerklärung sofort nach Rückkehr nach Polen abzuge- ben, spätestens bis am 28. April 2026.

E. 7 Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin die geltend gemachten Aus- lagen (Flug-, Fahrt- und Übernachtungskosten) in Höhe von Fr. 1'362.80 bis am 31. Mai 2026 auf das CHF-Konto der Klägerin in Polen zu ersetzen.

E. 8 Die Parteien übernehmen die Kosten des Rückführungsverfahrens je zur Hälfe und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

E. 9 Die Parteien und die Kindesvertreterin nehmen davon Kenntnis, dass eine Kopie dieser Vereinbarung je an die Kantonspolizei Zürich, an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) und an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführung, ausgehändigt wird.

E. 10 Auf das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten.

- 9 -

E. 11 Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din bestellt.

E. 12 Die Gerichtsgebühr für das Rückführungsverfahren werden auf Fr. 3'095.– festgesetzt (Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– und Kosten für die Überset- zung von Fr. 1'095.–). Hinzu kommen die Kosten für die Vertretung der Kin- der durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____.

E. 13 Über die Kosten der Kindesvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird ersucht, eine Zusammen- stellung ihrer Bemühungen und Aufwände einzureichen.

E. 14 Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 12 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge der der Klägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die ihr auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.

E. 15 Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

E. 16 Rechtsanwältin X._____ wird ersucht, eine Kostennote einzureichen. Über ihre Entschädigung wird mit separatem Beschluss entschieden. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege wird die Entschädigung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Klägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

E. 17 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindesvertreterin und (zusätzlich je vorab per E-Mail) an die Kantonspolizei Zürich, an das Bun- desamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundes- rain 20, 3003 Bern und an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kan- tons Zürich (AJB), je gegen Empfangsschein. Die beigezogenen Akten wer- den an das Bezirksgericht Zürich zurückgesendet.

- 10 -

E. 18 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 23. April 2026

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NH260003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw C. Widmer Beschluss vom 23. April 2026 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin X._____ gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Rückführung von Kindern

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 19. März 2026 (Poststempel gleichentags) ersuchte die Klägerin gestützt auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen As- pekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) um die Rü- ckführung der Kinder C._____ und D._____ nach Polen (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 23. März 2026 traf die Kammer die ersten Anordnungen (act. 6). Mit Eingabe vom 7. April 2026 nahm der Beklagte Stellung (act. 15, act. 17/2–4). Er ersuchte um Abweisung des Rückführungsgesuchs (act. 15 S. 1). Die Kindesvertreterin reichte am 8. April 2026 ihre Stellungnahme ein (act. 18). Am 13. April 2026 wurden C._____ und D._____ vom Gericht angehört (Prot. S. 7). 1.3. Am 22. April 2026 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegehren in Anwesenheit beider Parteien und der Kindesvertreterin am Obergericht statt (Prot. S. 10 ff.). Unter Mitwirkung des Gerichts schlossen die Parteien und die Kindesvertreterin einen Vergleich ab (act. 35). 2. 2.1. Der von den Parteien und der Kindesvertreterin am 22. April 2026 abge- schlossene Vergleich (act. 35) ist zu genehmigen. Der Beklagte ist zu verpflichten, C._____ und D._____ am Freitag, 24. April 2026, 09:45 Uhr, unter Mitwirkung der Kindesvertreterin der Klägerin zu übergeben zwecks Rückreise nach Polen. Die Klägerin und die Kinder sind zu verpflichten, zu dieser Zeit mit dem Auto auf direktem Weg die Rückreise nach Polen anzutre- ten. Im Widerhandlungsfall werden die Parteien wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000. be- straft. 2.2. In Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO ist das Rückführungsverfahren NH260003 abzuschreiben.

- 3 - 2.3. Hinsichtlich der Vollstreckung ist was folgt zu berücksichtigen: 2.3.1. Die gestützt auf die Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 sicherge- stellten Identitätskarten von D._____ und C._____ sind vom Obergericht des Kan- tons Zürich der Klägerin am 24. April 2024, bei Abfahrt der Klägerin nach Polen zu übergeben. Zur gleicher Zeit sind dem Beklagten seine Identitätskarte sowie sein Pass zu übergeben. 2.3.2. Das dem Beklagten mit Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 aufer- legte Verbot, C._____ und D._____ aus dem Gebiet des Kantons Zürich wegzu- bringen oder wegbringen zu lassen oder den Wohnort der Kinder zu ändern, ist am 24. April 2026, wirksam um 10:00 Uhr, aufzuheben. 2.3.3. Die mit Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 angeordnete Melde- pflicht des Beklagten mit C._____ und D._____ auf dem Polizeiposten des E._____ ist aufzuheben. 2.3.4. Die mit Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 angeordnete Ausschrei- bung des Beklagten und von C._____ und D._____ im RIPOL und SIS sowie all- fällige weitere von der Kantonspolizei Zürich getätigte Eintragungen werden am

24. April 2026, wirksam um 10:00 Uhr, widerrufen. Die Kantonspolizei ist mit dem Vollzug zu beauftragen. 2.3.5. Der Zeitpunkt der Rückreise der Kinder ist dem Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, zu Handen der polnischen Zentral- behörde, und dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich mitzu- teilen. 2.3.6. Sollte die Ausreise am 24. April 2026 nicht erfolgen, ist die Vollstreckung der Rückführung dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) zu übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung ist ermächtigt, die Kantonspolizei Zürich beizuziehen und nötigenfalls sichernde Massnahmen zu er- lassen. Das Amt wird ersucht, dem Gericht von der erfolgten Rückführung unver- züglich Mitteilung zu machen. Die Reisedokumente des Beklagten und der Kinder sind in diesem Fall an das Amt für Jugend und Berufsberatung zu übergeben.

- 4 - 3. 3.1. In Rückführungsverfahren werden gestützt auf Art. 26 Abs. 2 HKÜ grund- sätzlich keine Gerichtskosten erhoben und den Parteien keine gegenseitigen Par- teikosten auferlegt. Polen hat allerdings einen Vorbehalt im Sinne von Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht (vgl. <https://www.hcch.net/en/instruments/conventi- ons/status-table/notifications/?csid=639&disp=resdn>, zuletzt besucht am

23. April 2026). Die Schweiz wendet daher das Gegenseitigkeitsprinzip an und garantiert die Kostenlosigkeit (gleich wie Polen) nur im Rahmen der unentgeltli- chen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht (vgl. BGer 5A_822/2013 vom

28. November 2014 E. 4.1). 3.2. Die Klägerin stellt ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 24). Auf das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_678/2022 vom 23. September 2022 E. 3). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Da das Rückfüh- rungsgesuch der Klägerin nicht aussichtslos erscheint und gestützt auf die von ihr gemachten Aussagen und eingereichten Unterlagen (act. 24, act. 25/12–22) da- von auszugehen ist, dass sie nicht in der Lage ist, für ihre Prozesskosten aufzu- kommen, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3.3. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzulegen. Hinzu kommen die Kosten für die Übersetzung von Fr. 1'095.– (act. 28, act. 36) und die Kosten für die Kindesvertretung. Über die Entschädigung der Kindesvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird ersucht, der Kammer eine Zu- sammenstellung ihrer Bemühungen und Aufwände einzureichen.

- 5 - 3.4. In Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung von Zif- fer 8 des Vergleichs sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen und die Ge- richtsgebühr ist der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Zu- folge der der Klägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die ihr auf- erlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewie- sen. Über die Entschädigung von Rechtsanwältin X._____ wird in einem separaten Be- schluss entschieden. Rechtsanwältin X._____ wird ersucht, der Kammer ihre Kos- tennote einzureichen. Die Nachzahlungspflicht der Klägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Die nachstehende Vereinbarung der Parteien wird vorgemerkt bzw. geneh- migt: "1. Die Parteien vereinbaren einen gemeinsamen Zoobesuch der Kinder C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2014, mit der Klägerin am Donnerstag, 23. April 2026. Der Beklagte bringt C._____ und D._____ um 13:30 Uhr an das Obergericht, wo er sie im Beisein einer Gerichts- delegation an die Klägerin übergibt. Die Klägerin bringt die Kinder um 17:30 Uhr zurück an das Obergericht, wo sie die Kinder im Beisein ei- ner Gerichtsdelegation an den Beklagten übergibt.

2. Am Freitag, 24. April 2026, bringt der Beklagte C._____ und D._____ um 08:15 Uhr an das Obergericht. Während der Beklagte zuhause die Koffer packt, erläutert die Kindesvertreterin C._____ und D._____ am Obergericht das weitere Vorgehen. Der Beklagte findet sich rund um 09:15 Uhr mit den gepackten Koffern der Kinder vor dem Obergericht ein.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2014, am Freitag, 24. April 2026, 09:45 Uhr unter Mitwirkung der

- 6 - Kindesvertreterin der Klägerin zu übergeben zwecks Rückreise nach Polen. Die Klägerin und die Kinder treten mit dem Auto zu dieser Zeit auf direktem Weg die Rückreise nach Polen an. Im Widerhandlungsfall werden die Parteien wegen Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000. bestraft.

4. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich überein- stimmend folgende Vollstreckungsanordnungen zu erlassen: 4.1. Der oben in Ziffer 3 vereinbarte Zeitpunkt der Rückreise wird dem Bun- desamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, zu Handen der polnischen Zentralbehörde, mitgeteilt. 4.2. Das Obergericht Zürich übergibt am 24. April 2026, 09:30 Uhr, der Klä- gerin die Identitätskarten der Kinder und dem Beklagten seine Identi- tätskarte sowie seinen Pass. 4.3. Die mit Verfügung vom 23. März 2026 angeordneten Massnahmen, Dispositiv Ziffern 5 sowie 7 bis 9 werden per Ausreise am 24. April 2026 aufgehoben.

5. Falls die Ausreise von C._____ und D._____ am 24. April 2026 nicht gemäss den vorstehenden Anordnungen erfolgt sein sollte, wird die weitere Begleitung der unverzüglichen Rückkehr von C._____ und D._____ nach Polen – unter Beilage der Akten und der Identitätskarten und des Reisepasses – dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsbera- tung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüg- lich Mitteilung zu machen.

6. Die Klägerin verpflichtet sich, die in Polen eingereichte Strafanzeige gegen den Beklagten wegen Kindesentführung zurückzuziehen bzw.

- 7 - eine Desinteresseerklärung sofort nach Rückkehr nach Polen abzuge- ben, spätestens bis am 28. April 2026.

7. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin die geltend gemachten Aus- lagen (Flug-, Fahrt- und Übernachtungskosten) in Höhe von Fr. 1'362.80 bis am 31. Mai 2026 auf das CHF-Konto der Klägerin in Polen zu ersetzen.

8. Die Parteien übernehmen die Kosten des Rückführungsverfahrens je zur Hälfe und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

9. Die Parteien und die Kindesvertreterin nehmen davon Kenntnis, dass eine Kopie dieser Vereinbarung je an die Kantonspolizei Zürich, an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) und an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführung, ausgehändigt wird.

10. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf zu erledigen."

2. Der Beklagte wird verpflichtet, C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2014, am Freitag, 24. April 2026, 09:45 Uhr unter Mitwirkung der Kin- desvertreterin der Klägerin zu übergeben zwecks Rückreise nach Polen. Die Klägerin und die Kinder treten mit dem Auto zu dieser Zeit auf direktem Weg die Rückreise nach Polen an. Im Widerhandlungsfall werden die Parteien wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000. bestraft.

3. Das Rückführungsverfahren wird abgeschrieben.

4. Am 24. April 2024, bei Abfahrt der Klägerin nach Polen, werden der Klägerin die gestützt auf die Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 sicherge- stellten Identitätskarten von D._____ und C._____, geboren am tt.mm.2014,

- 8 - von der Kammer übergeben. Zur gleichen Zeit wird dem Beklagten von der Kammer seine Identitätskarte sowie sein Pass übergeben.

5. Das dem Beklagten mit Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 aufer- legte Verbot, C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2014, aus dem Ge- biet des Kantons Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen oder den Wohnort der Kinder zu ändern, wird am 24. April 2026, wirksam um 10:00 Uhr, aufgehoben.

6. Die mit Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 angeordnete Melde- pflicht des Beklagten mit C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2014, auf dem Polizeiposten des E._____ wird aufgehoben.

7. Die mit Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 angeordnete Ausschrei- bung des Beklagten und von C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2014, im RIPOL und SIS sowie allfällige weitere von der Kantonspoli- zei Zürich getätigte Eintragungen werden am 24. April 2026, wirksam um 10:00 Uhr, widerrufen. Die Kantonspolizei wird mit dem Vollzug beauftragt.

8. Der Reiseplan wird dem Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, zu Handen der polnischen Zentralbehörde, und dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich mitgeteilt.

9. Sollte die Ausreise am 24. April 2026 nicht erfolgen, wird die unverzügliche Vollstreckung der Rückführung dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird er- mächtigt, die Kantonspolizei Zürich beizuziehen und nötigenfalls sichernde Massnahmen zu erlassen. Das Amt wird ersucht, dem Gericht von der er- folgten Rückführung unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Reisedoku- mente des Beklagten und der Kinder werden in diesem Fall an das Amt für Jugend und Berufsberatung übergeben.

10. Auf das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten.

- 9 -

11. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din bestellt.

12. Die Gerichtsgebühr für das Rückführungsverfahren werden auf Fr. 3'095.– festgesetzt (Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– und Kosten für die Überset- zung von Fr. 1'095.–). Hinzu kommen die Kosten für die Vertretung der Kin- der durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____.

13. Über die Kosten der Kindesvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird ersucht, eine Zusammen- stellung ihrer Bemühungen und Aufwände einzureichen.

14. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 12 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge der der Klägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die ihr auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.

15. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

16. Rechtsanwältin X._____ wird ersucht, eine Kostennote einzureichen. Über ihre Entschädigung wird mit separatem Beschluss entschieden. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege wird die Entschädigung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Klägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

17. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindesvertreterin und (zusätzlich je vorab per E-Mail) an die Kantonspolizei Zürich, an das Bun- desamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundes- rain 20, 3003 Bern und an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kan- tons Zürich (AJB), je gegen Empfangsschein. Die beigezogenen Akten wer- den an das Bezirksgericht Zürich zurückgesendet.

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18. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 23. April 2026