Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 A._____ (nachfolgend: Kläger) und B._____ (nachfolgend: Beklagte) sind die verheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2011, D._____, geboren am tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2014. Bis zur Ausreise lebten die Parteien zusammen mit den Kindern gemeinsam in F._____, in der Türkei (Prot. S. 11). Nach ihrer Ausreise reichte die Beklagte eine Scheidungsklage in der Türkei ein (Prot. S. 11, 21 f.).
E. 1.2 Die Parteien bringen übereinstimmend vor, dass der Kläger im Sommer 2025 einer Reise der Beklagten und der Kinder nach Albanien zustimmte, damit diese dort zusammen mit der Schwester der Beklagten und deren Ehemann Fe- rien verbringen konnten (act. 2 Rz. 18 ff.; act. 37 Rz. 2; Prot. S. 39). Am 9. August 2025 flog die Beklagte zusammen mit den Kindern von Istanbul nach Albanien. Von Albanien aus informierte sie den Kläger telefonisch, dass sie und die Kinder nicht in die Türkei zurückkehren würden (act. 2 Rz. 21 f.). Bereits vor der Abreise hatte die Beklagte C._____ über ihre Flucht- bzw. Ausreisepläne informiert (act. 17/1 S. 3). D._____ und E._____ informierte sie in Albanien (act. 17/1 S. 3, 7, 9). Von Albanien aus reisten die Beklagte und die Kinder nach Montenegro und von dort mit einem Personenfahrzeug in die Schweiz (act. 37 S. 2; Prot. S. 28). Am 22. August 2025 reisten sie in die Schweiz ein (Prot. S. 28), wo sie gleichen- tags ein Asylgesuch stellten (vgl. act. 39). Mit Entscheid vom 29. September 2025 wies das SEM das Asylgesuch ab (act. 39). Gegen den negativen Asylentscheid erhob die Beklagte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Prot. 11). Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist noch ausstehend.
E. 1.3 Weil der Kläger mit dem Verbringen der Kinder in die Schweiz nicht einver- standen war, gelangte er am 1. September 2025 an die türkische Zentralbehörde und stellte einen Antrag auf Rückführung von C._____, D._____ und E._____ (act. 13/2 f.). Die türkische Zentralbehörde leitete den Antrag am 18. September
- 4 - 2025 an das Bundesamt für Justiz als Zentralbehörde der Schweiz weiter, wel- ches gemäss Art. 6 und Art. 9–10 HKÜ i.V.m. Art. 1 Abs. 1 BG-KKE das Verfah- ren zur freiwilligen Rückführung der Kinder einleitete (vgl. act. 13/1). Auf einen Mediationsversuch wurde verzichtet (vgl. act. 13/19, act. 13/22).
E. 2 Anwendbar sind die im HKÜ vorhandenen Verfahrensbestimmungen, ferner diejenigen des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung (BG-KKE) und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen und die besonderen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Das Verfahren ist sum- marischer Art (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE und Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO). Es gelten so- mit die Regeln der Art. 252 ff. ZPO. Beweise sind daher primär durch Urkunden zu erbringen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO). Es gilt grundsätzlich das Beweismass des Glaubhaftmachens. Beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen der Rückführung ist, wer diese verlangt; das ist hier der Kläger. Die Beweislast für einen die Rückführung hindernden Umstand im Sinne des HKÜ liegt bei der Per- son, die sich der Rückgabe widersetzt (vgl. BGer 5A_576/2018 vom 31. Juli 2018 E. 3.1. m.V.a. Art. 13 Abs. 1 HKÜ2), hier also bei der Beklagten. Das Gericht hört wenn möglich die Parteien persönlich an (Art. 9 Abs. 1 BG-KKE). Die Parteien wurden – wie erwähnt – anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2026 ange- hört.
E. 2.1 Beide Parteien stellten ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses und ersuchten eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Kläger: act. 2 S. 4; Beklagte: act. 37 S. 1 f.).
E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO).
- 24 -
E. 2.3 Der Kläger führte aus, in der Türkei als Baumaschinenführer tätig zu sein (Prot. S. 11). Er arbeite in einem 100%-Pensum und verdiene monatlich rund 30'000.– türkische Lira (Prot. S. 11, act. 2 Rz. 8 m.V.a. act. 4/4a), was rund Fr. 535.– entspricht. Zudem erhalte er finanzielle Unterstützung durch seinen Bru- der und seine Familie (Prot. S. 11). Vermögen habe er keines (Prot. S. 11, act. 2 Rz. 8 m.V.a. act. 4/1a). Die Beklagte machte geltend, ein Studium in der Fachrich- tung Computerprogrammierung absolviert und vor ihrer Ausreise aus der Türkei in einer Fabrik als Angestellte in einem 100%-Pensum gearbeitet zu haben. Auch ihr Lohn belaufe sich auf 30'000.– türkische Lira (Prot. S. 20 f.), was rund Fr. 535.– entspricht. In der Schweiz befinde sie sich in einem Asylprozess, gehe keiner Er- werbstätigkeit nach und werde von der Asylfürsorge unterstützt (act. 37 Rz. 6). Die Beklagte führt aus, über kein Vermögen zu verfügen (act. 37 Rz. 6, Prot. S. 21). Die Angaben der Parteien erscheinen glaubhaft, und es ist demnach aus- zugehen, dass beide Parteien mittellos sind. Die von den Eltern in Rückführungs- fällen vertretenen Standpunkte werden aufgrund der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Interessen nur in Ausnahmefällen als aussichtslos angesehen. Ein Ausnahmefall ist vorliegend zu verneinen. Die Parteien sind überdies zur Wah- rung ihrer Rechte auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind damit erfüllt. Da dem Kläger keine Gerichtskosten erwachsen (vgl. nachfolgend E. IV.3.), ist sein Gesuch soweit abzuschreiben. Hinsichtlich der Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands ist auf Erwägung V.4. zu verweisen. Der Beklagten ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt Y._____ wird ersucht, der Kammer seine Kostennote einzureichen. Er wird mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzah- lung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
E. 2.4 Die Gesuche der Parteien um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sind abzuschreiben.
- 25 - 3.
E. 2.5 Die übrigen, mit Verfügung der Kammer vom 12. Januar 2026 angeordneten Sicherungsmassnahmen sind auf den Tag der Abreise der Kinder in die Türkei aufzuheben. V. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. In Rückführungsverfahren werden gestützt auf Art. 26 Abs. 2 HKÜ grund- sätzlich keine Gerichtskosten erhoben und den Parteien keine gegenseitigen Par- teikosten auferlegt. Die Türkei hat allerdings einen Vorbehalt im Sinne von Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht (vgl. <https://www.hcch.net/de/instruments/conventi- ons/status-table/notifications/?csid=650&disp=resdn>, zuletzt besucht am 5. Fe- bruar 2026). Die Schweiz wendet daher das Gegenseitigkeitsprinzip an und ga- rantiert die Kostenlosigkeit (gleich wie die Türkei) nur im Rahmen der unentgeltli- chen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht (vgl. BGer 5A_822/2013 vom
28. November 2014 E. 4.1). 2.
E. 2.6 Am 5. Februar 2026 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt, an welcher die Parteien und die Kindsvertreterin zur Befragung der Parteien (Prot. S. 44 ff.), zum negativen Asylentscheid (act. 39) und zu Stellungnahme sowie zur Aktenno- tiz zum Zoobesuch (act. 45, act. 46) Stellung nahmen (Prot. S. 52 ff.).
E. 2.7 Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die von ihnen gestellten Beweisanträge ist, soweit erforderlich, nachfolgend einzugehen. II. Prozessuales
1. Der Kläger stützt sein Begehren auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ). Sowohl die Türkei als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten dieses Über- einkommens (<www.hcch.net>, zuletzt besucht am 5. Februar 2026). Ziel des Ab- kommens ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat ver- brachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ). Zu- ständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen ist als einzige Instanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches aufhält (Art. 7 Abs. 1 BG-KKE). Im Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung hielten sich C._____, D._____ und E._____ zusammen mit der Beklagten
- 7 - in einer Asylunterkunft im Kanton Zürich auf. Das Obergericht des Kantons Zürich ist folglich zuständig.
E. 3 Art. 8 Abs. 1 BG-KKE sieht vor, dass das Gericht ein Vermittlungsverfahren im Hinblick auf eine freiwillige Rückführung des Kindes durchführt, sofern die Zen- tralbehörde keinen Vermittlungsversuch veranlasst hat. Im Rahmen der Verhand- lung vom 2. Februar 2026 wurden Vergleichsgespräche geführt. Eine Einigung konnte dabei nicht erzielt werden (Prot. S. 48).
E. 3.1 Die Gerichtskosten – dazu gehören die Baurauslagen sowie die Kosten der Kindsvertreterin und des Übersetzers – sind nach dem Gesagten der unterliegen- den Partei, somit der Beklagten, aufzuerlegen. Da der Beklagten die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren ist, sind sie einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Beklagte auf die Rückzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hin- zuweisen ist.
E. 3.2 Die Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tat- sächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheid- gebühr auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Hinzukommen die Barauslagen von Fr. 147.– für den Zoobesuch (act. 50). Die Kosten für die Übersetzung und der Rückführung werden in einem separaten Beschluss festzusetzen sein.
E. 3.3 Über die Entschädigung der Kindsvertreterin wird in einem separaten Be- schluss entschieden. Rechtsanwältin MLaw Z._____ wird ersucht, der Kammer ihre Kostennote einzureichen.
E. 3.4 Der Beklagten sind zudem die beim Gericht anfallenden Kosten der Rück- führung aufzuerlegen. Die Höhe dieser Kosten ist noch unbestimmt und deshalb in einem separaten Beschluss festzusetzen. 4.
E. 4.1 Aufgrund ihres Unterliegens ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung sowie seine Reisekosten zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Der Kläger reichte eine Hotelrechnung im Betrag von Fr. 847.50 und eine Bu- chungsbestätigung für den Hin- und Rückflug ein (act. 52). Gemäss Angaben des Klägers kostete der Flug Fr. 160.–. Diese Kosten sind infolge Uneinbringlichkeit (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO) aus der Gerichtskasse zu erstatten.
E. 4.2 Die Parteientschädigung für den Kläger ist nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 9 Anw- GebV festzusetzen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist von einem mittel-
- 26 - schweren Fall i.S. von § 5 Abs. 1 AnwGebV auszugehen (rechtlich eher einfach, hingegen tatsächlich nicht; erhebliche Verantwortung). Dies führt zu einer Grund- gebühr von Fr. 8'000.–, die gemäss § 9 AnwGebV auf Fr. 4'000.– herabzusetzen ist. Für die Verhandlungen vom 2. und 5. Februar 2026 ist sodann ein Zuschlag von insgesamt 20 % geschuldet, was zu einer gesamthaften Entschädigung von Fr. 4'800.– und Mehrwertsteuer von 8.1%, total Fr. 5'188.80 führt. Mit Blick auf eine allfällige Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO) ist dem Kläger hingegen – angesichts seiner Mittellosigkeit (vgl. oben E. V. 2.3.) – Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen. Es wird beschlossen:
E. 4.3 Das Sorgerecht muss einem Elternteil nicht nur rechtlich zustehen, son- dern dieser muss es im massgeblichen Zeitraum auch tatsächlich ausgeübt ha- ben (Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ). Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ ist im Zusammenhang mit dem Grundanliegen des Übereinkommens zu lesen, den Status quo ante wieder herzustellen. Verbrachte Kinder sollen nicht zu einem Elternteil zurückgeführt wer- den, welcher sich erst nach dem Verbringen auf sein Sorgerecht besinnt und vor- her gar keine Bindung zu seinem Kind hatte. In diesem Sinn sind keine hohen An- forderungen an den Nachweis der tatsächlichen Ausübung des Sorgerechts zu
- 11 - stellen; vielmehr besteht eine Vermutung, dass der Sorgerechtsinhaber seine Rechte und Pflichten auch tatsächlich wahrgenommen hat. Für die Annahme des Gegenteils müsste erwiesen sein, dass sich der Elternteil überhaupt nicht um das Kind gekümmert und das Sorgerecht definitiv aufgegeben hat (vgl. BGer 5A_440/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.1. m.w.H., insbes. auch auf BGE 133 III 694 E. 2.2.1).
E. 4.4 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Kläger habe das elterliche Sorgerecht während des gemeinsamen Lebens nicht ausgeübt. Er habe mit den Kindern kaum Kontakt gehabt und sie stets beschimpft und beleidigt. Er habe sich nicht um die Bedürfnisse und die Erziehung der Kinder gekümmert und ihnen keine emotionale Zuwendung gezeigt. Er sei ihnen gegenüber distanziert, kalt und laut gewesen und habe sie, auch wenn sie gute Noten bekommen hätten, nie ge- lobt. Den einzigen freien Tag pro Woche habe er stets mit seiner eigenen Familie, seiner Mutter und seiner Schwester, verbracht. Er sei fast immer abwesend gewe- sen und nur zum Schlafen nach Hause gekommen (act. 37 S. 3, 5).
E. 4.5 Unbestrittenermassen lebten die Parteien bis zur Ausreise der Beklagten im August 2025 zusammen mit ihren Kindern C._____, D._____ und E._____ in einer Wohnung in F._____. In diesem Sinne besteht die Vermutung, dass der Klä- ger seine Rechte und Pflichten als Inhaber der elterlichen Sorge auch tatsächlich wahrnahm. Dass der Kläger seine Freizeit nicht mit den Kindern verbracht haben soll, widerlegt diese Vermutung nicht. Die Darstellung, der Kläger habe sich nicht um die Bedürfnisse und die Erziehung der Kinder gekümmert, steht sodann im Widerspruch zu den Ausführungen der Beklagten, wonach er die Kinder stets be- schimpft und beleidigt und auch bei guten Noten nie gelobt habe. Vor diesem Hin- tergrund vermag die Beklagte nicht nachzuweisen, dass der Kläger das Sorge- recht tatsächlich nicht ausgeübt hat. Somit ist die Voraussetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ gegeben.
E. 5 Verweigerungsgrund nach Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ
E. 5.1 Auch bei gegebenen Rückführungsvoraussetzungen ist eine Rückführung dann nicht anzuordnen, wenn die Beklagte glaubhaft machen kann, dass der Klä-
- 12 - ger das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Ver- bringen zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ).
E. 5.2 Wie soeben ausgeführt, vermag die Beklagte mit ihren Ausführungen nicht glaubhaft zu machen, dass der Kläger das Sorgerecht vor ihrer Ausreise im Som- mer 2025 tatsächlich nicht ausgeübt hat. Dass der Kläger dem Aufenthalt in der Schweiz zugestimmt oder diesen nachträglich genehmigt hat, bringt die Beklagte nicht vor. Entsprechend sind die Voraussetzungen für den Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ nicht gegeben.
E. 5.3 Die Kindsvertreterin traf die Kinder mehrmals und führte mit ihnen – gemein- sam wie auch einzeln – Gespräche. Die Aussagen der Kinder wurden in einem detaillierten Gesprächsprotokoll festgehalten (act. 17). Bereits im Asylverfahren waren die Kinder ausführlich befragt worden. Die entsprechenden Protokolle lie- gen ebenfalls bei den Akten (act. 38/1, 38/3 und 38/5). Aufgrund der Angaben der Kindsvertreterin und der Beklagten ist glaubhaft, dass die Kinder durch das vorlie- gende Verfahren stark belastet sind. Bei C._____ soll sich diese Belastung in den letzten Tagen akzentuiert und dazu geführt haben, dass sie am 29. Januar 2026 ihre Beine kaum fühlte und brennende Schmerzen hatte, weshalb sie in der Nacht in den Notfall des Triemli-Spitals gebracht wurde (act. 37 S. 9). Auch der Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 28. Januar 2026 hebt die gros- sen Sorgen der Kinder und ihre Traumatisierung hervor (act. 40). Unter diesen Umständen ist mit der Beklagten und der Kindsvertreterin davon auszugehen, dass eine Anhörung der Kinder, in der sie von einer Gerichtsdelegation unter Bei- zug eines Dolmetschers zu ihren Lebensverhältnissen und ihrer Beziehung zu
- 9 - beiden Elternteilen befragt würden, eine zu grosse Belastung darstellen würde. In diesem Sinne sprechen vorliegend wichtige Gründe gemäss Art. 9 Abs. 2 BG- KKE gegen eine Kindsanhörung. Darüber hinaus wären angesichts der detaillier- ten Gesprächsaufzeichnungen der Kindsvertreterin, die ihre Sprache spricht und zu der die Kinder Vertrauen gefasst haben (Prot. S. 27), keine neuen Erkennt- nisse aus einer gerichtlichen Kindsanhörung zu erwarten. III. Zur Sache
1. Vorbemerkung Gegenstand dieses Verfahrens ist das Rückführungsbegehren, in welchem einzig die Voraussetzungen für die Rückführung – namentlich das widerrechtliche Ver- bringen oder Zurückbehalten im Sinne von Art. 3 HKÜ – geprüft werden. Um die Zuteilung der Obhut oder der elterlichen Sorge über das Kind geht es dabei nicht. Sind die Voraussetzungen der Rückführung erfüllt, ist sie grundsätzlich anzuord- nen, soweit nicht einer der eng gefassten Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. ins- besondere Art. 13 HKÜ).
2. Jahresfrist
E. 6 Verweigerungsgrund nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ
E. 6.1 Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist das Gericht des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn sie mit der schwerwie- genden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbun- den ist oder das Kind auf eine andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Der Begriff der schwerwiegenden Gefahr ist restriktiv auszulegen; sie ist bei- spielsweise gegeben bei einer Rückführung in ein Kriegs- oder Seuchengebiet oder wenn zu befürchten ist, dass das Kind nach der Rückgabe misshandelt oder missbraucht wird, ohne dass die Behörden rechtzeitig einschreiten würden. Keine schwerwiegende Gefahr seelischer Schädigung begründen beispielsweise allfäl- lige Reintegrationsschwierigkeiten oder im Grundsatz die Trennung zwischen der Hauptbezugsperson und dem Kind. Zu beachten ist schliesslich, wie vorne er- wähnt, dass es im Rückführungsverfahren nicht um materiell-rechtliche Fragen geht, wie sie für die Zuteilung des Sorgerechts massgebend sind, namentlich bei welchem Elternteil oder in welchem Land das Kind besser aufgehoben oder wel- cher Elternteil zur Erziehung und Betreuung des Kindes besser geeignet wäre (BGer 5A_635/2022 vom 20. September 2022 E. 4.1 m.H.).
E. 6.2 Die Beklagte wirft dem Kläger massive sexuelle, körperliche, psychische, wirtschaftliche und soziale Gewalt sowie gravierende Kindswohlgefährdungen vor (act. 37 S. 2). Sie selbst sei wiederholten physischen Übergriffen mit sichtbaren Verletzungen und sexueller Gewalt seitens des Klägers ausgesetzt gewesen. Sie
- 13 - habe blaue Flecken an Armen und Beinen sowie einen Nasenbeinbruch erlitten. Ihre letzte Schwangerschaft sei Folge einer Vergewaltigung gewesen; sie habe die Schwangerschaft aufgrund des psychischen Drucks und der körperlichen Ge- walt durch den Kläger abbrechen müssen. Zudem sei sie vom Kläger wiederholt und sogar unter Einsatz von Schusswaffen mit dem Tod oder der Entführung der Kinder bedroht worden (act. 37 S. 2 f.).
E. 6.3 Die von der Beklagten geschilderten Gewaltvorfälle ihr gegenüber blieben weitgehend unsubstantiiert, nur wenige Vorfälle schildert sie konkret. Die meisten Vorwürfe reichen weit in die Vergangenheit zurück. So ist der Vorwurf, sie habe jahrelang der Familie des Klägers dienen müssen, er habe ihr nie Geld für eigene Bedürfnisse gegeben und ihr jahrelang nicht erlaubt, einer Erwerbstätigkeit nach- zugehen oder alleine einkaufen oder zum Arzt zu gehen (act. 37 S. 2), insofern überholt, als die Beklagte gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise aus der Türkei einer Erwerbstätigkeit in einem 100 %-Pensum nachging (Prot. S. 20). Auf- grund der pauschalen Aussage der Beklagten, sie sei vom Kläger geschlagen und getreten worden (Prot. S. 22 f.), ist unklar, wie häufig und in welchem Ausmass es zu physischer Gewalt seitens des Klägers ihr gegenüber gekommen sein soll. Die Beklagte schilderte einen schwerwiegenden körperlichen Übergriff, der im Jahr 2013 zu einem Nasenbeinbruch geführt haben soll, wobei sie insbesondere kon- krete Angaben zur darauffolgenden ärztlichen Behandlung machte (Prot. S. 22). Kurz vor der Ausreise aus der Türkei soll es sodann zu einer Vergewaltigung und in der Folge zu einer Schwangerschaft gekommen sein. Aufgrund eines Tritts des Klägers gegen ihren Bauch habe sie das Kind verloren (act. 37 S. 2 f.; Prot. S. 22). Einen weiteren Vorfall, bei dem es zu einer Todesdrohung mit einer Schuss- waffe gekommen sein soll, erwähnte die Beklagte im vorliegenden Verfahren zwar nicht von sich aus, jedoch bestätigte sie auf entsprechende Nachfrage ihre dies- bezüglichen Angaben im Asylverfahren (Prot. S. 31). Ihre Schilderungen im Asyl- verfahren fielen detailliert aus und enthielten zahlreiche Realitätsmerkmale (act. 38/4 S. 16 f.). Damit liegen mit Bezug auf die genannten Übergriffe, die zum Nasenbeinbruch, zur Todesdrohung im Wald und zur Schwangerschaft bzw. zum Schwangerschaftsabbruch führten, glaubhafte Aussagen der Beklagten vor, die auf massive Gewaltexzesse seitens des Klägers hindeuten. Die diesbezüglichen
- 14 - Aussagen des Klägers, der jegliche Probleme in der Ehe verneint und die Vor- würfe kategorisch als offensichtliche Lügen bezeichnet (Prot. S. 12 f.), erscheinen wenig glaubhaft. Indessen ist festzuhalten, dass der Nasenbeinbruch und der Vor- fall im Wald gemäss Angaben der Beklagten bereits rund 12 Jahre zurück liegen. Während zu den körperlichen Übergriffen durch Schläge und Treten nur unsub- stantiierte Aussagen vorliegen, soll sich die glaubhaft geschilderte Vergewaltigung mit Schwangerschaftsabbruch erst kurz vor der Abreise ereignet und letztlich zum Entschluss geführt haben, den Kläger und die Türkei zu verlassen (act. 37 S. 3; Prot. S. 23). Die Beklagte weist sodann auf eine SMS des Klägers an ihren Schwager vom 24. Oktober 2025 hin, worin dieser schreibt, weder sei die Welt so gross, wie er sich vorstelle, noch seien Menschen unerreichbar. Auch wenn 100 Jahre vergehen würden, würden sie drankommen (Prot. S. 52). Der Kläger ver- neinte zunächst, den Adressat der Nachricht zu kennen, auch bestritt er, diese Nachricht geschrieben zu haben. Auf Vorhalt der Telefonnummer des Absenders, welche mit seiner übereinstimmte, erklärte der Kläger, er könne sich nicht daran erinnern, diese Nachricht verfasst zu haben. Falls er sie geschrieben habe, sei dies seiner Wut und Trauer zuzuschreiben. Er habe sich stets auf die staatlichen Gerichte und Behörden verlassen, um die Angelegenheit zu regeln (Prot. S. 53 ff.). Auch wenn diese Drohung sehr allgemein gehalten ist, ist es aufgrund der von der Beklagten geschilderten Vorfälle und des ausweichenden Verhaltens des Klägers dennoch angebracht, die türkischen Behörden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, damit allfällige Massnahmen zum Schutz der Beklagten und der Kinder angeordnet werden können (vgl. nachstehende E.III.6.14.).
E. 6.4 Die Beklagte macht weiter geltend, der Kläger habe auch gegenüber den Kindern physische und psychische Gewalt ausgeübt. Er habe sich nie um die Kin- der gekümmert, weder an Elternabenden oder an einem Elterngespräch teilge- nommen, noch Aktivitäten, wie Ausflüge, Spaziergänge oder Spiele draussen un- ternommen oder Geburtstage mitgefeiert. Er sei gegenüber den Kindern immer di- stanziert, kalt sowie laut gewesen und habe sie erniedrigt, weshalb sie grosse Angst vor ihm und es vermieden hätten, im gleichen Zimmer wie er zu sein. Die Kinder hätten gegenüber der Kindsvertreterin wie auch in der Anhörung im Asyl- verfahren übereinstimmend von psychischer und physischer Gewalt des Klägers
- 15 - berichtet (act. 37 S. 3). Auch diese Vorwürfe der Beklagten sind sehr allgemein gehalten. Ausserdem stehen den Aussagen der Beklagten diejenigen des Klägers gegenüber, er habe sich dauernd um die Kinder gekümmert und dafür gesorgt, dass C._____ eine Therapie bei einem Psychologen machen könne (Prot. S. 13). Zudem habe er die Kinder in eine Schule geschickt, die vom Wohnort weiter weg liege, um ihnen eine qualitativ bessere Bildung zu ermöglichen (Prot. S. 14). Auch die Aussagen der Kinder gegenüber der Kindsvertreterin, wonach der Kläger nicht gut mit ihnen umgegangen sei, sie für gute Noten nie gelobt habe, nichts mit ih- nen unternommen und keine Zeit mit ihnen verbracht habe und ihnen nie etwas habe geben oder kaufen wollen, obwohl er einen guten Lohn gehabt habe (act. 17/1 S. 6, 9), lassen nicht auf gravierende physische oder psychische Gewalt seitens des Klägers schliessen. Zudem steht der Vorwurf, der Kläger habe keine Zeit mit ihnen verbracht, im Widerspruch zu den vom Kläger eingereichten Fotos, die bei gemeinsamen Familienausflügen, Ferien oder gemeinsamen Aktivitäten entstanden sind (act. 42 S. 9, act. 41/12).
E. 6.5 Etwas konkreter ist der Vorwurf, der Kläger habe die Kinder erniedrigt und beschimpft. So sagte C._____ im Asylverfahren aus, wenn ihre Leistungen in der Schule nicht gut gewesen seien, sei sie vom Kläger geschlagen worden. Er habe seine Wut auch mit Drohungen zum Ausdruck gebracht, indem er ihr gesagt habe, er werde sie aus dem Fenster rauswerfen und entzwei teilen (act. 38/1 S. 4, F 26). Diese Aussage erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Be- klagte in der persönlichen Befragung schilderte, C._____ habe ihr in der Schweiz erzählt, dass sie sich bei diesen Äusserungen des Vaters gefragt habe, ob er sie quer oder längs teilen würde (Prot. S. 26), glaubhaft. Auch D._____ und E._____ gaben übereinstimmend an, vom Kläger beschimpft und erniedrigt worden zu sein (act. 17/1 S. 6, 9).
E. 6.6 Die Vorwürfe, der Kläger habe physische Gewalt gegenüber den Kindern, insbesondere C._____, ausgeübt, sind unsubstantiiert (act. 17 S. 2). Gemäss den Angaben der Beklagten habe der Kläger C._____ zwei bis dreimal Ohrfeigen ge- geben (Prot. S. 26). E._____ schilderte sowohl gegenüber der Kindervertreterin als auch im Asylverfahren, einen sexuellen Übergriff durch den Kläger (act. 17/1
- 16 - S. 9; act. 38/3 S. 4). Während der Kläger diesen Vorwurf vehement bestreitet (Prot. S. 14), erklärt die Beklagte, sie sei Augenzeugin der Situation gewesen. Der Kläger habe E._____ im Intimbereich angefasst, obwohl dieser geweint und das nicht gewollt habe (Prot. S. 25 f.). Aufgrund der Aussagen der Beklagten und von E._____ ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem Übergriff, der keinesfalls zu bagatellisieren ist, um einen einmaligen Vorfall handelt. Da der Vorfall nach der Beschneidung von E._____ stattgefunden hat (Prot. S. 34), liegt er wohl schon länger zurück.
E. 6.7 Die Beklagte wie auch die Kinder werfen dem Kläger vor allem psychische Gewalt vor. C._____ leidet unbestrittenermassen an Epilepsie und hatte in den letzten drei bis vier Jahren auch mit psychischen Problemen zu kämpfen. Sie wirft dem Kläger vor, er habe ihr entgegen den Empfehlungen des Psychiaters nicht erlaubt, Medikamente zu nehmen. Auch habe er ihr verboten, die Behandlungen beim Psychologen fortzusetzen (act. 38/1 S. 5). Der Kläger widerspricht dieser Darstellung (Prot. S. 18 f.). Die unterschiedlichen Aussagen der Parteien insbe- sondere zur medikamentösen Behandlung von C._____ dürften darauf zurückzu- führen sein, dass sie hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Unbestritte- nermassen kam es zu einer ernsthaften Selbstverletzung durch C._____, welche dadurch ausgelöst worden sei, dass der Kläger mit der Einnahme von verschrie- benen Medikamenten nicht einverstanden gewesen sei. In der Folge habe sich C._____ beide Handgelenke aufgeschnitten (Prot. S. 30). Es steht ausser Frage, dass C._____s gesundheitlicher und psychischer Zustand vulnerabel ist. Die Dif- ferenzen zwischen dem Kläger und der Beklagten einerseits und dem Kläger und C._____ andererseits gestalten die Situation besonders herausfordernd. Aller- dings liegen keinerlei Hinweise vor, dass C._____ bei einer Rückkehr in die Tür- kei nicht die notwendige und adäquate ärztliche Behandlung erhalten wird.
E. 6.8 Die Kindsvertreterin betont eindringlich, dass die Kinder grosse Angst vor dem Kläger haben und auf keinen Fall Kontakt mit ihm haben möchten. Es sei für sie sehr belastend, über die Erlebnisse mit dem Kläger zu sprechen. Alle Kinder würden emotional stark angespannt, traurig und belastet wirken. Die Kinder hät- ten in beiden Gesprächen mit der Kindsvertreterin mehrfach und übereinstim-
- 17 - mend erklärt, dass sie nicht zum Kläger zurück kehren wollten und unter keinen Umständen jemals wieder Kontakt zu ihm haben möchten. Die geäusserte Angst sei konstant und glaubhaft. Aus Sicht der Kindsvertreterin spricht neben den wie- derholt und unabhängig geäusserten Aussagen der Kinder insbesondere ihre spürbare Angst vor dem Kläger gegen eine Manipulation oder Beeinflussung durch die Beklagte (act. 43 S. 2 ff.; Prot. S. 41).
E. 6.9 Die Belastung der Kinder wird durch den Bericht der psychiatrischen Uni- versitätsklinik vom 28. Januar 2026, wo sich die Kinder seit dem 10. Oktober 2025 in Abklärung und Behandlung befinden, bestätigt. Alle drei Kinder hätten in den therapeutischen Gesprächen von massiver psychischer Gewalt erzählt, C._____ und E._____ auch von körperlicher Gewalt. Die Aussagen aller drei Kinder er- schienen aus psychotherapeutischer-psychiatrischer Sicht als glaubhaft. Sie hät- ten seit Oktober 2025 in vielen Treffen durchgehend sehr belastet gewirkt. Auch die massiven Ängste rund um den Vater hätten sich durchgängig gezeigt. Es gebe keinen Grund, an den Aussagen zu zweifeln (act. 40 S. 1 f.).
E. 6.10 Die Kindesvertreterin betont unter Verweis auf den genannten Bericht, dass sich die Kinder vor einem Kontakt mit dem Kläger fürchten und einen sol- chen ablehnen. Eine Rückkehr in die Türkei bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die Kinder beim Kläger wohnen werden (vgl. nachstehende E. III.6.12 ff.). Auch seit der Ausreise aus der Türkei ist die Lebenssituation der Kinder schwie- rig. So dürfte die Reise in die Schweiz, die gemäss Angaben der Beklagten meh- rere Tage in Anspruch nahm und gemäss Darstellung des Klägers – möglicher- weise auf gefährlichen Fluchtrouten und unter Inanspruchnahme von Schleppern
– mit grossen Gefahren verbunden war (act. 42 S. 5), für die Kinder emotional be- lastend gewesen sein. Auch die Unterbringung in Asylheimen in der Schweiz und damit in einer neuen, ihnen völlig unbekannten Umgebung und Kultur ist für Kin- der belastend. Die Unsicherheit betreffend ihre Zukunft und den Ausgang des Asylverfahrens bereitet den Kindern ebenfalls grosse Sorgen. Hinzu kommt der Elternkonflikt. Ein Loyalitätskonflikt lässt sich entgegen der Auffassung der Be- klagten (Prot. S. 39) und der Kindsvertreterin (Prot. S. 41) nicht dadurch neutrali- sieren oder ausblenden, dass die Kinder ohne die Beklagte und separat angehört
- 18 - wurden. Die Kinder reisten im Sommer 2025 mit der Beklagten in die Schweiz. Sie ist seither ihre einzige Bezugsperson. Sowohl durch die Befragungen im Asyl- verfahren wie auch durch das Gespräch mit der Kindsvertreterin im vorliegenden Verfahren ist den Kindern bewusst, dass die Beklagte dem Kläger physische und psychische Gewalt vorwirft und damit ihr Asylgesuch in der Schweiz begründet. Vor diesem Hintergrund ist eine gewisse Beeinflussung der Kinder durch die Be- klagte nicht von der Hand zu weisen. Zweifellos stehen die Kinder auf der Seite der Beklagten und befinden sich dadurch gegenüber dem Kläger in einem Loyali- tätskonflikt.
E. 6.11 Bezüglich der Gründe, welche die Beklagte für die Ausreise aus der Türkei und zur Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz bewegten, ist sodann Folgen- des festzuhalten: Die Aussagen der Beklagten erwecken auch den Eindruck, dass es ihr darum geht, ein selbstbestimmtes Leben ausserhalb der Türkei zu führen. Sie vermochte nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb sie ihre Absicht, sich scheiden zu lassen und in eine andere Stadt in der Türkei zu ziehen (Prot. S. 28), nicht in die Tat umsetzte. Der Hinweis auf ihr mangelndes Selbstvertrauen (Prot. S. 29) scheint jedenfalls angesichts ihrer nunmehr vollzogenen Flucht in die Schweiz, nicht schlüssig. Der Kläger führte aus, die Beklagte habe in den letzten Jahren wiederholt den Wunsch geäussert, die Türkei zu verlassen und im Aus- land zu leben. Zahlreiche Verwandte hätten auf asylrechtlichem Weg Aufenthalts- bewilligungen in europäischen Staaten erlangen können, darunter ihr Bruder G._____. Er habe dies stets abgelehnt (act. 42 S. 8). Auch die Aussagen von D._____ gegenüber der Kindsvertreterin, wonach sie in der Türkei nicht glücklich gewesen seien und für ein neues Leben in die Schweiz gekommen seien (act. 17/1 S. 6), deuten darauf hin, dass auch die Aussicht auf ein neues und wirt- schaftlich besseres Leben für die Ausreise in die Schweiz mitentscheidend gewe- sen sein könnte. Die Beklagte betonte, dass sie in der Schweiz anders als in der Türkei viel Zeit mit den Kindern verbringe, sie habe genug Zeit, um sich mit ihnen zu beschäftigen, unternehme Spaziergänge oder spiele mit ihnen (Prot. S. 23).
E. 6.12 Die Beklagte hat – während ihres Aufenthalts in der Schweiz – eine Schei- dungsklage in der Türkei eingereicht (act. 4/3a). Es wurde zu einer Verhandlung
- 19 - auf den 12. März 2026 vorgeladen (Prot. S. 16). Es geht im vorliegenden Rück- führungsverfahren nicht darum, das Sorgerecht oder die Betreuung der Kinder zu regeln. Dies ist Aufgabe des türkischen Scheidungsgerichts. Mit einer Rückfüh- rung wird sichergestellt, dass das türkische Gericht die Betreuung der Kinder re- geln kann. Die Beklagte versicherte auf entsprechende Frage, sie würde im Falle einer Rückführung der Kinder zwangsläufig mit ihnen in die Türkei zurückkehren (Prot. S. 29). Es wird Aufgabe des türkischen Scheidungsgerichts sein, die Be- dürfnisse und die Ängste der Kinder – trotz dem widerrechtlichen Verbringen durch die Beklagte in die Schweiz – bei der Regelung Sorgerechts und der Be- treuung zu berücksichtigen.
E. 6.13 In der Türkei existieren unbestrittenermassen Institutionen zum Schutz von Müttern und Kindern. Die Beklagte gibt diesbezüglich zu bedenken, dass ein der- artiger Aufenthalt befristet wäre (Prot. S. 29). Gemäss eigenen Angaben wandte sie sich einmal an die Polizei. Freunde des Beklagten hätten dies gemerkt und die Anzeige verschwinden lassen (Prot. S. 29). Ausser dieser nicht weiter substanti- ierten Aussage hat die Beklagte keine Behörden oder Institutionen in der Türkei um Unterstützung angerufen.
E. 6.14 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erheblichen Vorwürfe der psy- chischen Gewalt des Klägers gegenüber den Kindern und insbesondere die durch Fachpersonen festgestellte Traumatisierung der Kinder zwar ernst zu nehmen sind. Einer Rückführung der Kinder in die Türkei stehen sie indes nicht entgegen. Aus den Aussagen der Kinder ist deutlich zu entnehmen, dass sie immer zusam- men mit der Beklagten leben wollen und nicht mit dem Kläger. Dies wird in dem in der Türkei hängigen familienrechtlichen Verfahren entsprechend zu berücksichti- gen sein. In Bezug auf künftige Kontakte der Kinder zum Kläger ist aufgrund des langen Kontaktunterbruchs seit August 2025 und aufgrund der deutlichen psychi- schen Belastung der Kinder ein behutsamer Kontaktaufbau angezeigt, gegebe- nenfalls in Begleitung. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass das zuständige Gericht in der Türkei die Familiensituation nicht vollständig erfassen und insbe- sondere die grosse Angst der Kinder dem Kläger gegenüber bei der Regelung der elterlichen Sorge und Betreuung nicht berücksichtigen wird. Ausserdem ist davon
- 20 - auszugehen, dass das türkische Scheidungsgericht und die zuständigen Behör- den, sofern notwendig, rechtzeitig die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Kinder ergreifen werden. Ausserdem sind die zuständigen türkischen Behörden mit einer Gefährdungsmeldung auf die vom Kläger geäusserte Drohung hinzuwei- sen, damit sie Massnahmen zum Schutze der Beklagten und der Kinder prüfen können. Nach dem Ausgeführten ist eine schwerwiegende Gefahr eines körperli- chen oder seelischen Schadens und damit ein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ zu verneinen.
E. 7 Verweigerungsgrund nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ
E. 7.1 Nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ kann das Gericht das Rückführungsgesuch ab- lehnen, wenn das Kind sich der Rückgabe widersetzt und es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die erforderli- che Reife im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ erreicht, wenn das Kind zu autonomer Willensbildung fähig ist, d.h. wenn es seine eigene Situation zu erkennen und trotz der äusseren Einflüsse eine eigene Meinung zu bilden vermag (BGE 131 III 334 E. 5.1), und wenn es den Sinn und die Problematik des anstehenden Rück- führungsentscheides verstehen kann. Dies heisst, dass es insbesondere erken- nen können muss, dass es nicht um die Sorgerechtsregelung, sondern vorerst nur um die Wiederherstellung des aufenthaltsrechtlichen Status quo ante geht und alsdann im Herkunftsstaat über die materiellen Fragen entschieden wird. Das Bundesgericht geht gestützt auf die einschlägige kinderpsychologische Literatur davon aus, dass diese Voraussetzungen in der Regel ab einem Alter von unge- fähr elf bis zwölf Jahren gegeben sind. In jedem Fall Voraussetzung ist, dass der geäusserte Kindeswillen autonom gebildet worden ist. Auch wenn jede Willensbil- dung nicht losgelöst von äusserer Beeinflussung stattfindet, darf sie nicht auf ei- ner Manipulation oder Indoktrination beruhen. Wird bloss die Ansicht der momen- tanen Bezugsperson transportiert, lässt sich nicht mehr von einem dem Kind zure- chenbaren autonomen Willen sprechen. Das Widersetzen des Kindes im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ muss vor diesem Hintergrund mit einem gewissen Nach- druck und mit nachvollziehbaren Gründen vertreten werden (BGer
- 21 - 5A_635/2022 vom 20. September 2022, E. 3.1.; BGer 5A_475/2018 vom 9. Juli 2018, E. 4.2.; BGE 134 III 88 E. 4).
E. 7.2 Die Beklagte macht sinngemäss geltend, mit 15, 13 und 12 Jahren hätten die Kinder ein Alter und eine Reife im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ erreicht, wes- halb ihre Meinung zu berücksichtigen sei. Den Ausführungen der Beklagten wie auch den Aussagen der Kinder ist zu entnehmen, dass die Kinder in erster Linie keinen Kontakt zum Kläger und bei der Beklagten als ihrer einzigen Bezugsper- son bleiben wollen (act. 37 S. 8). Es steht jedoch fest, dass die Kinder keinen konkreten Bezug zur Schweiz und keine konkreten Vorstellungen bezüglich ihrer Zukunft in der Schweiz haben. Es ist vor allem ihre Angst vor Kontakt mit dem Kläger der ihren Wunsch begründet, nicht in die Türkei zurückzukehren. Damit ist davon auszugehen, dass ihnen die Tragweite des vorliegenden Verfahrens nicht bewusst ist, weshalb ihre Weigerung keinen Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ begründet.
E. 8 Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Rückführung von C._____, D._____ und E._____ in die Türkei gegeben sind und der Rückfüh- rung auch kein Verweigerungsgrund entgegensteht. Das Rückführungsbegehren ist daher gutzuheissen. IV. Vollstreckung
1. Verfahren nach dem HKÜ sind dringlich. Deshalb und im Bestreben, weitere Rechtsstreitigkeiten im Vollstreckungsverfahren zu verhindern, hat der Bundesge- setzgeber vorgeschrieben, dass bereits der Sachentscheid Vollstreckungsanord- nungen enthalten soll (Art. 11 Abs. 1 BG-KKE; vgl. bereits BGE 130 III 533 f.). Die Einzelheiten der Vollstreckung sind auf eine Weise zu regeln, die kein neues Ge- richtsverfahren betreffend die Vollstreckung verlangt (vgl. BBl 2007 2595 S. 2627). 2.
E. 10 Tage andauert. Angesichts dessen sowie in Abwägung der auf dem Spiel ste- henden Interessen kommt eine gänzliche Aufhebung der Meldepflicht nicht in Frage. Aufgrund der dargelegten Umstände, dem erfolgreichen Einziehen der Identitätskarten der Beklagten und der Kinder sowie der polizeilichen Ausschrei- bung, rechtfertigt es sich jedoch im Sinne der Verhältnismässigkeit, Dispositiv-Zif- fer 7 der Verfügung der Kammer vom 12. Januar 2026 dahingehend zu lockern, dass sich die Beklagte mit den Kindern nur noch am Mittwoch beim Polizeiposten Rathaus melden muss.
Dispositiv
- Die Gesuche der Parteien um Leistung eines Prozesskostenvorschusses werden abgeschrieben.
- Dem Kläger wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird sein Gesuch um Bewilli- gung der Rechtspflege abgeschrieben.
- Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt.
- Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Das Begehren um Rückführung von C._____, geboren am tt.mm.2011, D._____, geboren am tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2014, in die Türkei wird gutgeheissen. Es wird der Beklagten befohlen, mit den Kin- dern C._____, D._____ und E._____ am 16. Februar 2026 in die Türkei zu- rückzureisen, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) im Widerhandlungsfall. - 27 -
- Die Kantonspolizei Zürich wird mit der Vollstreckung der Rückführung am
- Februar 2026 beauftragt.
- Der Reiseplan wird dem Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, zu Handen der türkischen Zentralbehörde, und dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich mitgeteilt. Die Iden- titätskarten von C._____, D._____ und E._____ sowie der Beklagten werden nach Erhalt des Reiseplans der Kantonspolizei übergeben zur Aushändi- gung an die Beklagte bei der Abreise am 16. Februar 2026 in die Türkei.
- Das Gericht nimmt mit der zuständigen Zentralbehörde bzw. dem türkischen Verbindungsrichter zwecks Gewährleistung der Sicherheit der Beklagten und der Kinder in der Türkei Kontakt auf.
- Das Gericht wird bis zur Ausreise der Beklagten mit den Kindern in die Tür- kei bei der zuständigen türkischen Behörde eine Gefährdungsmeldung er- statten.
- Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung vom 12. Januar 2026 wird wie folgt abge- ändert: "7. Die Beklagte wird angewiesen, sich jeden Mittwoch (erstmals am
- Februar 2026 nach Absprache mit der Polizei zusammen mit C._____, D._____ und E._____ bei der Kantonspolizei Zürich, Polizei- posten Rathaus (Limmatquai 61, 8001 Zürich, Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08.00 bis 17.00 Uhr), zu melden. Die Widerhandlung gegen diese Anordnung kann in Anwendung von Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000.– geahndet werden. Die Kantonspolizei Zürich wird gebeten, allfällige versäumte Termine umgehend dem Gericht mitzuteilen."
- Die übrigen, mit Verfügung vom 12. Januar 2026 angeordneten Sicherungs- massnahmen werden im Zeitpunkt der Ausreise der Kinder in die Türkei auf- gehoben. - 28 -
- Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die mit Verfügung vom 12. Ja- nuar 2026 angeordneten Ausschreibungen im RIPOL und SIS auf den Zeit- punkt der Ausreise der Kinder in die Türkei aufzuheben.
- Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, wird ersucht, der türkischen Zentralbehörde den Zeitpunkt der Ausreise der Beklagten mit den Kindern aus der Schweiz sowie Ort und Zeit von deren Ankunft in der Türkei mitzuteilen.
- Sollte die Ausreise am 16. Februar 2026 nicht erfolgen, wird die Vollstre- ckung der Rückführung dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kan- tons Zürich übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird er- mächtigt, die Kantonspolizei Zürich beizuziehen und nötigenfalls sichernde Massnahmen zu erlassen. Das Amt wird ersucht, dem Gericht von der er- folgten Rückführung unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Identitätskarte der Beklagten und der Kinder werden in diesem Fall an das Amt für Jugend und Berufsberatung übergeben.
- Die Gerichtskosten für das Rückführungsverfahren werden auf Fr. 2'647.– festgesetzt (Entscheidgebühr von Fr. 2'500.– + Barauslagen von Fr. 147.–). Hinzu kommen die Kosten für die Vertretung der Kinder durch Rechtsanwäl- tin MLaw Z._____ und für die Übersetzung.
- Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 11 werden der Beklagten auferlegt. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege werden die Kosten einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Beklagte wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.
- Über die Kosten der Kindsvertreterin wird in einem separaten Beschluss ent- schieden. Rechtsanwältin MLaw Z._____ wird ersucht, dem Gericht ihre Kostennote einzureichen.
- Die beim Gericht anfallenden Kosten für die Rückführung werden in einem separaten Beschluss festgesetzt und der Beklagten auferlegt. - 29 -
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers im Rückführungsverfahren NH260002 mit total Fr. 5'188.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Dem Kläger wird als Ersatz der Reisekosten eine Entschädigung von Fr. 1'007.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Parteientschädigung des Klägers und dessen Reisekosten den Betrag von Fr. 6'196.30 (Fr. 1'007.50 + Fr. 5'188.80) zu ersetzen.
- Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird ersucht, eine Kostennote einzureichen. Über seine Entschädigung wird mit separatem Beschluss entschieden. Zu- folge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege wird die Entschädigung einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Be- klagten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung durch Übergabe dieses Ent- scheides an die Parteien, an die Kindsvertreterin Rechtsanwältin MLaw Z._____ und an die Kantonspolizei Zürich, sowie je gegen Empfangsschein an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern und an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB).
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw C. Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NH260002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschanden und Oberrichterin lic. iur. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss und Urteil vom 5. Februar 2026 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____, 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Z._____ betreffend Rückführung der Kinder
- 2 -
- 3 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. 1.1. A._____ (nachfolgend: Kläger) und B._____ (nachfolgend: Beklagte) sind die verheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2011, D._____, geboren am tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2014. Bis zur Ausreise lebten die Parteien zusammen mit den Kindern gemeinsam in F._____, in der Türkei (Prot. S. 11). Nach ihrer Ausreise reichte die Beklagte eine Scheidungsklage in der Türkei ein (Prot. S. 11, 21 f.). 1.2. Die Parteien bringen übereinstimmend vor, dass der Kläger im Sommer 2025 einer Reise der Beklagten und der Kinder nach Albanien zustimmte, damit diese dort zusammen mit der Schwester der Beklagten und deren Ehemann Fe- rien verbringen konnten (act. 2 Rz. 18 ff.; act. 37 Rz. 2; Prot. S. 39). Am 9. August 2025 flog die Beklagte zusammen mit den Kindern von Istanbul nach Albanien. Von Albanien aus informierte sie den Kläger telefonisch, dass sie und die Kinder nicht in die Türkei zurückkehren würden (act. 2 Rz. 21 f.). Bereits vor der Abreise hatte die Beklagte C._____ über ihre Flucht- bzw. Ausreisepläne informiert (act. 17/1 S. 3). D._____ und E._____ informierte sie in Albanien (act. 17/1 S. 3, 7, 9). Von Albanien aus reisten die Beklagte und die Kinder nach Montenegro und von dort mit einem Personenfahrzeug in die Schweiz (act. 37 S. 2; Prot. S. 28). Am 22. August 2025 reisten sie in die Schweiz ein (Prot. S. 28), wo sie gleichen- tags ein Asylgesuch stellten (vgl. act. 39). Mit Entscheid vom 29. September 2025 wies das SEM das Asylgesuch ab (act. 39). Gegen den negativen Asylentscheid erhob die Beklagte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Prot. 11). Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist noch ausstehend. 1.3. Weil der Kläger mit dem Verbringen der Kinder in die Schweiz nicht einver- standen war, gelangte er am 1. September 2025 an die türkische Zentralbehörde und stellte einen Antrag auf Rückführung von C._____, D._____ und E._____ (act. 13/2 f.). Die türkische Zentralbehörde leitete den Antrag am 18. September
- 4 - 2025 an das Bundesamt für Justiz als Zentralbehörde der Schweiz weiter, wel- ches gemäss Art. 6 und Art. 9–10 HKÜ i.V.m. Art. 1 Abs. 1 BG-KKE das Verfah- ren zur freiwilligen Rückführung der Kinder einleitete (vgl. act. 13/1). Auf einen Mediationsversuch wurde verzichtet (vgl. act. 13/19, act. 13/22). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 (Poststempel gleichentags) gelangte der Kläger an das Obergericht des Kantons Zürich und stellte das Begehren, es sei gestützt auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte inter- nationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) die Rückführung von C._____, D._____ und E._____ in die Türkei anzuordnen (act. 2 S. 2 f.). Weiter verlangte er die Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend den persönli- chen Verkehr (act. 2 S. 3). Sodann ersuchte er gestützt auf Art. 26 Abs. 2 HKÜ um Erlass der Gerichts- und Verfahrenskosten und um Ernennung von Rechtsan- walt lic. iur. X._____ als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter. Eventualiter sei die Beklagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten. Subeven- tualiter stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung (act. 2 S. 4 f.). 2.2. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 traf die Kammer die ersten Anordnun- gen: C._____, D._____ und E._____ wurde in der Person von Rechtsanwältin MLaw Z._____ eine Kindsvertreterin bestellt. Der Beklagten wurde verboten, C._____, D._____ und E._____ aus dem Gebiet des Kantons Zürich wegzubrin- gen oder wegbringen zu lassen oder den Wohnort der Kinder zu ändern. Es wurde der Einzug der Reisedokumente der Beklagten und von C._____, D._____ und E._____ sowie deren Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungs- system RIPOL und SIS angeordnet, der Beklagten eine Meldepflicht auferlegt und den Parteien zu alldem das rechtliche Gehör gewährt. Der Beklagten und der Kindsvertreterin wurde Frist angesetzt, um zum Rückführungsgesuch sowie den vom Kläger beantragten vorsorglichen Massnahmen betreffend den persönlichen Verkehr Stellung zu nehmen. Schliesslich wurden zwei Verhandlungstermine fest- gelegt (act. 5).
- 5 - 2.3. In der Folge gingen die von der Polizei eingezogenen Identitätskarten der Beklagten und der Kinder (act. 10) sowie die Akten des EJPD ein (act. 12, act. 13/1–22). Am 16. Januar 2026 erschien die Beklagte persönlich beim Ober- gericht. Ihr wurde der Gegenstand des Rückführungsverfahrens erklärt und, unter Abgabe der Kontaktangaben des Zürcher Anwaltsverbands, empfohlen, eine Rechtsvertretung zu mandatieren (act. 14). Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 nahm die Kindsvertreterin zum Rückführungsgesuch Stellung (act. 16 f.). In ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2026 sprach sich die Kindsvertreterin sodann ge- gen die Durchführung einer Kinderanhörung aus (act. 21). Die zu diesem Zeit- punkt nicht anwaltlich vertretene Beklagte nahm am 26. Januar 2026 zum Rück- führungsgesuch Stellung (act. 24 f.). Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 wurden die Eingaben der Parteien und der Kindsvertreterin wechselseitig zugestellt (act. 26). Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 (gleichentags elektronisch einge- reicht) teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ der hiesigen Kammer mit, dass ihn die Beklagte mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Er stellte den Antrag, der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss bzw. Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 5'000.– zu leisten. Eventualiter werde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung seinerseits als unentgeltlicher Rechtsvertreter ersucht (act. 31). Mit Verfügung vom 28. Ja- nuar 2026 wurde Rechtsanwalt Y._____ Akteneinsicht gewährt und dem Kläger und der Kindsvertreterin die Eingabe der Beklagten vom 28. Januar 2026 zuge- stellt (act. 34). 2.4. Am 2. Februar 2026 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegeh- ren in Anwesenheit beider Parteien am Obergericht statt (Prot. S. 8). Anlässlich der Verhandlung beantragte die Beklagte die Abweisung der Anträge des Klägers (act. 37). Die Parteien wurden ausführlich angehört (Kläger: Prot. S. 10 ff., 34 f., 44, 45 ff., 47; Beklagte: Prot. S. 20 ff., 44, 47) und die Rechtsvertreter des Klägers und der Beklagten sowie die Kindsvertreterin erstatteten ihre Stellungnahmen (Kläger: S. 35 ff, 42 f.; Beklagte: S. 9 f., 38 ff., 43, Kindsvertreterin: S. 41 ff., 43). Es wurde entschieden, dass am Folgetag, Dienstag 3. Februar 2026, ein begleite- ter Zoobesuch des Klägers mit den Kindern stattfinden und auf eine Kindsanhö-
- 6 - rung einstweilen verzichtet werde (Prot. S. 44). Es wurden Vergleichsgespräche geführt, die scheiterten (Prot. S. 48). 2.5. Am Dienstagnachmittag, 3. Februar 2026, fand der Zoobesuch des Klägers mit den Kindern in Anwesenheit der Kindsvertreterin sowie zwei Polizisten statt. Am gleichen Tag reichte die Kindsvertreterin der hiesigen Kammer eine Stellung- nahme zum Zoobesuch ein (act. 44 = act. 45). Die Kindsvertreterin bediente die Parteien mit einer Kopie der Stellungnahme. Die Kantonspolizei Zürich reichte ebenfalls eine Aktennotiz zum Zoobesuch ein (act. 46). Mit Verfügung vom 4. Fe- bruar 2026 wurde den Parteien die Aktennotiz der Kantonspolizei Zürich (act. 46) sowie der von der Beklagten anlässlich der Verhandlung eingereichte Asylent- scheid (act. 39) zugestellt (act. 47). 2.6. Am 5. Februar 2026 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt, an welcher die Parteien und die Kindsvertreterin zur Befragung der Parteien (Prot. S. 44 ff.), zum negativen Asylentscheid (act. 39) und zu Stellungnahme sowie zur Aktenno- tiz zum Zoobesuch (act. 45, act. 46) Stellung nahmen (Prot. S. 52 ff.). 2.7. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die von ihnen gestellten Beweisanträge ist, soweit erforderlich, nachfolgend einzugehen. II. Prozessuales
1. Der Kläger stützt sein Begehren auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ). Sowohl die Türkei als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten dieses Über- einkommens ( , zuletzt besucht am 5. Februar 2026). Ziel des Ab- kommens ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat ver- brachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ). Zu- ständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen ist als einzige Instanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches aufhält (Art. 7 Abs. 1 BG-KKE). Im Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung hielten sich C._____, D._____ und E._____ zusammen mit der Beklagten
- 7 - in einer Asylunterkunft im Kanton Zürich auf. Das Obergericht des Kantons Zürich ist folglich zuständig.
2. Anwendbar sind die im HKÜ vorhandenen Verfahrensbestimmungen, ferner diejenigen des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung (BG-KKE) und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen und die besonderen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Das Verfahren ist sum- marischer Art (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE und Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO). Es gelten so- mit die Regeln der Art. 252 ff. ZPO. Beweise sind daher primär durch Urkunden zu erbringen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO). Es gilt grundsätzlich das Beweismass des Glaubhaftmachens. Beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen der Rückführung ist, wer diese verlangt; das ist hier der Kläger. Die Beweislast für einen die Rückführung hindernden Umstand im Sinne des HKÜ liegt bei der Per- son, die sich der Rückgabe widersetzt (vgl. BGer 5A_576/2018 vom 31. Juli 2018 E. 3.1. m.V.a. Art. 13 Abs. 1 HKÜ2), hier also bei der Beklagten. Das Gericht hört wenn möglich die Parteien persönlich an (Art. 9 Abs. 1 BG-KKE). Die Parteien wurden – wie erwähnt – anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2026 ange- hört.
3. Art. 8 Abs. 1 BG-KKE sieht vor, dass das Gericht ein Vermittlungsverfahren im Hinblick auf eine freiwillige Rückführung des Kindes durchführt, sofern die Zen- tralbehörde keinen Vermittlungsversuch veranlasst hat. Im Rahmen der Verhand- lung vom 2. Februar 2026 wurden Vergleichsgespräche geführt. Eine Einigung konnte dabei nicht erzielt werden (Prot. S. 48). 4. 4.1. Die Anwendung des HKÜ setzt gemäss Art. 4 HKÜ zunächst voraus, dass das Kind unmittelbar vor der Verletzung des Sorge- oder Besuchsrechts seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte. Das HKÜ wird nicht mehr angewendet, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. 4.2. C._____ ist am tt.mm.2011, D._____ am tt.mm.2013 und E._____ am tt.mm.2014 geboren. Alle drei Kinder haben das 16. Lebensjahr demnach noch nicht vollendet, womit das Alter der Kinder der Anwendung des HKÜ nicht entge-
- 8 - gensteht. Zudem hatten sie unbestrittenermassen ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor der Einreise in die Schweiz in der Türkei. Das HKÜ ist deshalb vorliegend an- wendbar. 5. 5.1. Soweit nicht das Alter des Kinds oder andere wichtige Gründe dagegen spre- chen, hört das Gericht das Kind in geeigneter Weise persönlich an oder beauf- tragt damit eine Fachperson (Art. 9 Abs. 2 BG-KKE). 5.2. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 sprach sich die Kindsvertreterin gegen eine Anhörung der Kinder aus, da sie aktuell stark belastet seien und sich in ei- nem psychisch sehr labilen Zustand befänden. Gemäss Rücksprache mit der be- handelnden Sozialarbeiterin der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich bestehe aus fachlicher Sicht die Gefahr, dass eine Kindsanhörung sowie ein erneutes Thematisieren der Vorfälle im Zusammenhang mit dem Vater – insbesondere auch gegenüber einer neuen Person – zu einer psychischen Destabilisierung füh- ren könnte (act. 21). Auch die Beklagte beantragte, auf eine Kinderanhörung sei zu verzichten (act. 37). Der Kläger äusserte sich hierzu nicht explizit (act. 42). 5.3. Die Kindsvertreterin traf die Kinder mehrmals und führte mit ihnen – gemein- sam wie auch einzeln – Gespräche. Die Aussagen der Kinder wurden in einem detaillierten Gesprächsprotokoll festgehalten (act. 17). Bereits im Asylverfahren waren die Kinder ausführlich befragt worden. Die entsprechenden Protokolle lie- gen ebenfalls bei den Akten (act. 38/1, 38/3 und 38/5). Aufgrund der Angaben der Kindsvertreterin und der Beklagten ist glaubhaft, dass die Kinder durch das vorlie- gende Verfahren stark belastet sind. Bei C._____ soll sich diese Belastung in den letzten Tagen akzentuiert und dazu geführt haben, dass sie am 29. Januar 2026 ihre Beine kaum fühlte und brennende Schmerzen hatte, weshalb sie in der Nacht in den Notfall des Triemli-Spitals gebracht wurde (act. 37 S. 9). Auch der Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 28. Januar 2026 hebt die gros- sen Sorgen der Kinder und ihre Traumatisierung hervor (act. 40). Unter diesen Umständen ist mit der Beklagten und der Kindsvertreterin davon auszugehen, dass eine Anhörung der Kinder, in der sie von einer Gerichtsdelegation unter Bei- zug eines Dolmetschers zu ihren Lebensverhältnissen und ihrer Beziehung zu
- 9 - beiden Elternteilen befragt würden, eine zu grosse Belastung darstellen würde. In diesem Sinne sprechen vorliegend wichtige Gründe gemäss Art. 9 Abs. 2 BG- KKE gegen eine Kindsanhörung. Darüber hinaus wären angesichts der detaillier- ten Gesprächsaufzeichnungen der Kindsvertreterin, die ihre Sprache spricht und zu der die Kinder Vertrauen gefasst haben (Prot. S. 27), keine neuen Erkennt- nisse aus einer gerichtlichen Kindsanhörung zu erwarten. III. Zur Sache
1. Vorbemerkung Gegenstand dieses Verfahrens ist das Rückführungsbegehren, in welchem einzig die Voraussetzungen für die Rückführung – namentlich das widerrechtliche Ver- bringen oder Zurückbehalten im Sinne von Art. 3 HKÜ – geprüft werden. Um die Zuteilung der Obhut oder der elterlichen Sorge über das Kind geht es dabei nicht. Sind die Voraussetzungen der Rückführung erfüllt, ist sie grundsätzlich anzuord- nen, soweit nicht einer der eng gefassten Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. ins- besondere Art. 13 HKÜ).
2. Jahresfrist 2.1. Ist ein Kind im Sinn von Art. 3 HKÜ widerrechtlich verbracht oder zurückge- halten worden und ist bei Eingang des Antrags beim Gericht des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht die sofortige Rückgabe des Kindes an (Art. 12 Abs. 1 HKÜ). 2.2. Wie erwähnt, reisten die Beklagte und die Kinder am 9. August 2025 von Istanbul per Flugzeug nach Albanien und am 22. August 2025 in die Schweiz ein. Der Kläger machte das Rückführungsgesuch vom 9. Januar 2026 gleichentags anhängig (act. 2). Damit ist die Jahresfrist gemäss Art. 12 HKÜ ohne Weiteres eingehalten.
- 10 -
3. Gewöhnlicher Aufenthalt Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in einem Vertragsstaat ist nach Art. 4 HKÜ eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Übereinkommens. Der ge- wöhnliche Aufenthalt ist zudem gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ eine Rückfüh- rungsvoraussetzung (BGer 5A_764/2009 vom 11. Januar 2010 E. 2.1). C._____, D._____ und E._____ sind in der Türkei geboren. Bis zum Zeitpunkt, indem sie mit der Beklagten nach Albanien und danach in die Schweiz reisten, lebten sie zu- sammen mit dem Kläger und der Beklagten in F._____, wo sie auch zur Schule gingen (act. 37 S. 5; Prot. S. 11, 21 f.). Die Kinder hatten somit ihren gewöhnli- chen Aufenthalt unbestrittenermassen in der Türkei.
4. Verletzung des Sorgerechts 4.1. Voraussetzung für die Rückführung eines Kindes in sein früheres Aufent- haltsland ist, dass es widerrechtlich in einen anderen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten wird. Das Verbringen oder Zurückhalten ist dann widerrecht- lich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhn- lichen Aufenthalt hatte (Art. 3 lit. a HKÜ). 4.2. Die Parteien sind unbestritten die verheirateten Eltern von C._____, D._____ und E._____. Gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien steht ihnen die elterliche Sorge über die Kinder gemeinsam zu (act. 2 Rz. 29; act. 38 S. 5). 4.3. Das Sorgerecht muss einem Elternteil nicht nur rechtlich zustehen, son- dern dieser muss es im massgeblichen Zeitraum auch tatsächlich ausgeübt ha- ben (Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ). Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ ist im Zusammenhang mit dem Grundanliegen des Übereinkommens zu lesen, den Status quo ante wieder herzustellen. Verbrachte Kinder sollen nicht zu einem Elternteil zurückgeführt wer- den, welcher sich erst nach dem Verbringen auf sein Sorgerecht besinnt und vor- her gar keine Bindung zu seinem Kind hatte. In diesem Sinn sind keine hohen An- forderungen an den Nachweis der tatsächlichen Ausübung des Sorgerechts zu
- 11 - stellen; vielmehr besteht eine Vermutung, dass der Sorgerechtsinhaber seine Rechte und Pflichten auch tatsächlich wahrgenommen hat. Für die Annahme des Gegenteils müsste erwiesen sein, dass sich der Elternteil überhaupt nicht um das Kind gekümmert und das Sorgerecht definitiv aufgegeben hat (vgl. BGer 5A_440/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.1. m.w.H., insbes. auch auf BGE 133 III 694 E. 2.2.1). 4.4. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Kläger habe das elterliche Sorgerecht während des gemeinsamen Lebens nicht ausgeübt. Er habe mit den Kindern kaum Kontakt gehabt und sie stets beschimpft und beleidigt. Er habe sich nicht um die Bedürfnisse und die Erziehung der Kinder gekümmert und ihnen keine emotionale Zuwendung gezeigt. Er sei ihnen gegenüber distanziert, kalt und laut gewesen und habe sie, auch wenn sie gute Noten bekommen hätten, nie ge- lobt. Den einzigen freien Tag pro Woche habe er stets mit seiner eigenen Familie, seiner Mutter und seiner Schwester, verbracht. Er sei fast immer abwesend gewe- sen und nur zum Schlafen nach Hause gekommen (act. 37 S. 3, 5). 4.5. Unbestrittenermassen lebten die Parteien bis zur Ausreise der Beklagten im August 2025 zusammen mit ihren Kindern C._____, D._____ und E._____ in einer Wohnung in F._____. In diesem Sinne besteht die Vermutung, dass der Klä- ger seine Rechte und Pflichten als Inhaber der elterlichen Sorge auch tatsächlich wahrnahm. Dass der Kläger seine Freizeit nicht mit den Kindern verbracht haben soll, widerlegt diese Vermutung nicht. Die Darstellung, der Kläger habe sich nicht um die Bedürfnisse und die Erziehung der Kinder gekümmert, steht sodann im Widerspruch zu den Ausführungen der Beklagten, wonach er die Kinder stets be- schimpft und beleidigt und auch bei guten Noten nie gelobt habe. Vor diesem Hin- tergrund vermag die Beklagte nicht nachzuweisen, dass der Kläger das Sorge- recht tatsächlich nicht ausgeübt hat. Somit ist die Voraussetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ gegeben.
5. Verweigerungsgrund nach Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ 5.1. Auch bei gegebenen Rückführungsvoraussetzungen ist eine Rückführung dann nicht anzuordnen, wenn die Beklagte glaubhaft machen kann, dass der Klä-
- 12 - ger das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Ver- bringen zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ). 5.2. Wie soeben ausgeführt, vermag die Beklagte mit ihren Ausführungen nicht glaubhaft zu machen, dass der Kläger das Sorgerecht vor ihrer Ausreise im Som- mer 2025 tatsächlich nicht ausgeübt hat. Dass der Kläger dem Aufenthalt in der Schweiz zugestimmt oder diesen nachträglich genehmigt hat, bringt die Beklagte nicht vor. Entsprechend sind die Voraussetzungen für den Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ nicht gegeben.
6. Verweigerungsgrund nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ 6.1. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist das Gericht des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn sie mit der schwerwie- genden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbun- den ist oder das Kind auf eine andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Der Begriff der schwerwiegenden Gefahr ist restriktiv auszulegen; sie ist bei- spielsweise gegeben bei einer Rückführung in ein Kriegs- oder Seuchengebiet oder wenn zu befürchten ist, dass das Kind nach der Rückgabe misshandelt oder missbraucht wird, ohne dass die Behörden rechtzeitig einschreiten würden. Keine schwerwiegende Gefahr seelischer Schädigung begründen beispielsweise allfäl- lige Reintegrationsschwierigkeiten oder im Grundsatz die Trennung zwischen der Hauptbezugsperson und dem Kind. Zu beachten ist schliesslich, wie vorne er- wähnt, dass es im Rückführungsverfahren nicht um materiell-rechtliche Fragen geht, wie sie für die Zuteilung des Sorgerechts massgebend sind, namentlich bei welchem Elternteil oder in welchem Land das Kind besser aufgehoben oder wel- cher Elternteil zur Erziehung und Betreuung des Kindes besser geeignet wäre (BGer 5A_635/2022 vom 20. September 2022 E. 4.1 m.H.). 6.2. Die Beklagte wirft dem Kläger massive sexuelle, körperliche, psychische, wirtschaftliche und soziale Gewalt sowie gravierende Kindswohlgefährdungen vor (act. 37 S. 2). Sie selbst sei wiederholten physischen Übergriffen mit sichtbaren Verletzungen und sexueller Gewalt seitens des Klägers ausgesetzt gewesen. Sie
- 13 - habe blaue Flecken an Armen und Beinen sowie einen Nasenbeinbruch erlitten. Ihre letzte Schwangerschaft sei Folge einer Vergewaltigung gewesen; sie habe die Schwangerschaft aufgrund des psychischen Drucks und der körperlichen Ge- walt durch den Kläger abbrechen müssen. Zudem sei sie vom Kläger wiederholt und sogar unter Einsatz von Schusswaffen mit dem Tod oder der Entführung der Kinder bedroht worden (act. 37 S. 2 f.). 6.3. Die von der Beklagten geschilderten Gewaltvorfälle ihr gegenüber blieben weitgehend unsubstantiiert, nur wenige Vorfälle schildert sie konkret. Die meisten Vorwürfe reichen weit in die Vergangenheit zurück. So ist der Vorwurf, sie habe jahrelang der Familie des Klägers dienen müssen, er habe ihr nie Geld für eigene Bedürfnisse gegeben und ihr jahrelang nicht erlaubt, einer Erwerbstätigkeit nach- zugehen oder alleine einkaufen oder zum Arzt zu gehen (act. 37 S. 2), insofern überholt, als die Beklagte gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise aus der Türkei einer Erwerbstätigkeit in einem 100 %-Pensum nachging (Prot. S. 20). Auf- grund der pauschalen Aussage der Beklagten, sie sei vom Kläger geschlagen und getreten worden (Prot. S. 22 f.), ist unklar, wie häufig und in welchem Ausmass es zu physischer Gewalt seitens des Klägers ihr gegenüber gekommen sein soll. Die Beklagte schilderte einen schwerwiegenden körperlichen Übergriff, der im Jahr 2013 zu einem Nasenbeinbruch geführt haben soll, wobei sie insbesondere kon- krete Angaben zur darauffolgenden ärztlichen Behandlung machte (Prot. S. 22). Kurz vor der Ausreise aus der Türkei soll es sodann zu einer Vergewaltigung und in der Folge zu einer Schwangerschaft gekommen sein. Aufgrund eines Tritts des Klägers gegen ihren Bauch habe sie das Kind verloren (act. 37 S. 2 f.; Prot. S. 22). Einen weiteren Vorfall, bei dem es zu einer Todesdrohung mit einer Schuss- waffe gekommen sein soll, erwähnte die Beklagte im vorliegenden Verfahren zwar nicht von sich aus, jedoch bestätigte sie auf entsprechende Nachfrage ihre dies- bezüglichen Angaben im Asylverfahren (Prot. S. 31). Ihre Schilderungen im Asyl- verfahren fielen detailliert aus und enthielten zahlreiche Realitätsmerkmale (act. 38/4 S. 16 f.). Damit liegen mit Bezug auf die genannten Übergriffe, die zum Nasenbeinbruch, zur Todesdrohung im Wald und zur Schwangerschaft bzw. zum Schwangerschaftsabbruch führten, glaubhafte Aussagen der Beklagten vor, die auf massive Gewaltexzesse seitens des Klägers hindeuten. Die diesbezüglichen
- 14 - Aussagen des Klägers, der jegliche Probleme in der Ehe verneint und die Vor- würfe kategorisch als offensichtliche Lügen bezeichnet (Prot. S. 12 f.), erscheinen wenig glaubhaft. Indessen ist festzuhalten, dass der Nasenbeinbruch und der Vor- fall im Wald gemäss Angaben der Beklagten bereits rund 12 Jahre zurück liegen. Während zu den körperlichen Übergriffen durch Schläge und Treten nur unsub- stantiierte Aussagen vorliegen, soll sich die glaubhaft geschilderte Vergewaltigung mit Schwangerschaftsabbruch erst kurz vor der Abreise ereignet und letztlich zum Entschluss geführt haben, den Kläger und die Türkei zu verlassen (act. 37 S. 3; Prot. S. 23). Die Beklagte weist sodann auf eine SMS des Klägers an ihren Schwager vom 24. Oktober 2025 hin, worin dieser schreibt, weder sei die Welt so gross, wie er sich vorstelle, noch seien Menschen unerreichbar. Auch wenn 100 Jahre vergehen würden, würden sie drankommen (Prot. S. 52). Der Kläger ver- neinte zunächst, den Adressat der Nachricht zu kennen, auch bestritt er, diese Nachricht geschrieben zu haben. Auf Vorhalt der Telefonnummer des Absenders, welche mit seiner übereinstimmte, erklärte der Kläger, er könne sich nicht daran erinnern, diese Nachricht verfasst zu haben. Falls er sie geschrieben habe, sei dies seiner Wut und Trauer zuzuschreiben. Er habe sich stets auf die staatlichen Gerichte und Behörden verlassen, um die Angelegenheit zu regeln (Prot. S. 53 ff.). Auch wenn diese Drohung sehr allgemein gehalten ist, ist es aufgrund der von der Beklagten geschilderten Vorfälle und des ausweichenden Verhaltens des Klägers dennoch angebracht, die türkischen Behörden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, damit allfällige Massnahmen zum Schutz der Beklagten und der Kinder angeordnet werden können (vgl. nachstehende E.III.6.14.). 6.4. Die Beklagte macht weiter geltend, der Kläger habe auch gegenüber den Kindern physische und psychische Gewalt ausgeübt. Er habe sich nie um die Kin- der gekümmert, weder an Elternabenden oder an einem Elterngespräch teilge- nommen, noch Aktivitäten, wie Ausflüge, Spaziergänge oder Spiele draussen un- ternommen oder Geburtstage mitgefeiert. Er sei gegenüber den Kindern immer di- stanziert, kalt sowie laut gewesen und habe sie erniedrigt, weshalb sie grosse Angst vor ihm und es vermieden hätten, im gleichen Zimmer wie er zu sein. Die Kinder hätten gegenüber der Kindsvertreterin wie auch in der Anhörung im Asyl- verfahren übereinstimmend von psychischer und physischer Gewalt des Klägers
- 15 - berichtet (act. 37 S. 3). Auch diese Vorwürfe der Beklagten sind sehr allgemein gehalten. Ausserdem stehen den Aussagen der Beklagten diejenigen des Klägers gegenüber, er habe sich dauernd um die Kinder gekümmert und dafür gesorgt, dass C._____ eine Therapie bei einem Psychologen machen könne (Prot. S. 13). Zudem habe er die Kinder in eine Schule geschickt, die vom Wohnort weiter weg liege, um ihnen eine qualitativ bessere Bildung zu ermöglichen (Prot. S. 14). Auch die Aussagen der Kinder gegenüber der Kindsvertreterin, wonach der Kläger nicht gut mit ihnen umgegangen sei, sie für gute Noten nie gelobt habe, nichts mit ih- nen unternommen und keine Zeit mit ihnen verbracht habe und ihnen nie etwas habe geben oder kaufen wollen, obwohl er einen guten Lohn gehabt habe (act. 17/1 S. 6, 9), lassen nicht auf gravierende physische oder psychische Gewalt seitens des Klägers schliessen. Zudem steht der Vorwurf, der Kläger habe keine Zeit mit ihnen verbracht, im Widerspruch zu den vom Kläger eingereichten Fotos, die bei gemeinsamen Familienausflügen, Ferien oder gemeinsamen Aktivitäten entstanden sind (act. 42 S. 9, act. 41/12). 6.5. Etwas konkreter ist der Vorwurf, der Kläger habe die Kinder erniedrigt und beschimpft. So sagte C._____ im Asylverfahren aus, wenn ihre Leistungen in der Schule nicht gut gewesen seien, sei sie vom Kläger geschlagen worden. Er habe seine Wut auch mit Drohungen zum Ausdruck gebracht, indem er ihr gesagt habe, er werde sie aus dem Fenster rauswerfen und entzwei teilen (act. 38/1 S. 4, F 26). Diese Aussage erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Be- klagte in der persönlichen Befragung schilderte, C._____ habe ihr in der Schweiz erzählt, dass sie sich bei diesen Äusserungen des Vaters gefragt habe, ob er sie quer oder längs teilen würde (Prot. S. 26), glaubhaft. Auch D._____ und E._____ gaben übereinstimmend an, vom Kläger beschimpft und erniedrigt worden zu sein (act. 17/1 S. 6, 9). 6.6. Die Vorwürfe, der Kläger habe physische Gewalt gegenüber den Kindern, insbesondere C._____, ausgeübt, sind unsubstantiiert (act. 17 S. 2). Gemäss den Angaben der Beklagten habe der Kläger C._____ zwei bis dreimal Ohrfeigen ge- geben (Prot. S. 26). E._____ schilderte sowohl gegenüber der Kindervertreterin als auch im Asylverfahren, einen sexuellen Übergriff durch den Kläger (act. 17/1
- 16 - S. 9; act. 38/3 S. 4). Während der Kläger diesen Vorwurf vehement bestreitet (Prot. S. 14), erklärt die Beklagte, sie sei Augenzeugin der Situation gewesen. Der Kläger habe E._____ im Intimbereich angefasst, obwohl dieser geweint und das nicht gewollt habe (Prot. S. 25 f.). Aufgrund der Aussagen der Beklagten und von E._____ ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem Übergriff, der keinesfalls zu bagatellisieren ist, um einen einmaligen Vorfall handelt. Da der Vorfall nach der Beschneidung von E._____ stattgefunden hat (Prot. S. 34), liegt er wohl schon länger zurück. 6.7. Die Beklagte wie auch die Kinder werfen dem Kläger vor allem psychische Gewalt vor. C._____ leidet unbestrittenermassen an Epilepsie und hatte in den letzten drei bis vier Jahren auch mit psychischen Problemen zu kämpfen. Sie wirft dem Kläger vor, er habe ihr entgegen den Empfehlungen des Psychiaters nicht erlaubt, Medikamente zu nehmen. Auch habe er ihr verboten, die Behandlungen beim Psychologen fortzusetzen (act. 38/1 S. 5). Der Kläger widerspricht dieser Darstellung (Prot. S. 18 f.). Die unterschiedlichen Aussagen der Parteien insbe- sondere zur medikamentösen Behandlung von C._____ dürften darauf zurückzu- führen sein, dass sie hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Unbestritte- nermassen kam es zu einer ernsthaften Selbstverletzung durch C._____, welche dadurch ausgelöst worden sei, dass der Kläger mit der Einnahme von verschrie- benen Medikamenten nicht einverstanden gewesen sei. In der Folge habe sich C._____ beide Handgelenke aufgeschnitten (Prot. S. 30). Es steht ausser Frage, dass C._____s gesundheitlicher und psychischer Zustand vulnerabel ist. Die Dif- ferenzen zwischen dem Kläger und der Beklagten einerseits und dem Kläger und C._____ andererseits gestalten die Situation besonders herausfordernd. Aller- dings liegen keinerlei Hinweise vor, dass C._____ bei einer Rückkehr in die Tür- kei nicht die notwendige und adäquate ärztliche Behandlung erhalten wird. 6.8. Die Kindsvertreterin betont eindringlich, dass die Kinder grosse Angst vor dem Kläger haben und auf keinen Fall Kontakt mit ihm haben möchten. Es sei für sie sehr belastend, über die Erlebnisse mit dem Kläger zu sprechen. Alle Kinder würden emotional stark angespannt, traurig und belastet wirken. Die Kinder hät- ten in beiden Gesprächen mit der Kindsvertreterin mehrfach und übereinstim-
- 17 - mend erklärt, dass sie nicht zum Kläger zurück kehren wollten und unter keinen Umständen jemals wieder Kontakt zu ihm haben möchten. Die geäusserte Angst sei konstant und glaubhaft. Aus Sicht der Kindsvertreterin spricht neben den wie- derholt und unabhängig geäusserten Aussagen der Kinder insbesondere ihre spürbare Angst vor dem Kläger gegen eine Manipulation oder Beeinflussung durch die Beklagte (act. 43 S. 2 ff.; Prot. S. 41). 6.9. Die Belastung der Kinder wird durch den Bericht der psychiatrischen Uni- versitätsklinik vom 28. Januar 2026, wo sich die Kinder seit dem 10. Oktober 2025 in Abklärung und Behandlung befinden, bestätigt. Alle drei Kinder hätten in den therapeutischen Gesprächen von massiver psychischer Gewalt erzählt, C._____ und E._____ auch von körperlicher Gewalt. Die Aussagen aller drei Kinder er- schienen aus psychotherapeutischer-psychiatrischer Sicht als glaubhaft. Sie hät- ten seit Oktober 2025 in vielen Treffen durchgehend sehr belastet gewirkt. Auch die massiven Ängste rund um den Vater hätten sich durchgängig gezeigt. Es gebe keinen Grund, an den Aussagen zu zweifeln (act. 40 S. 1 f.). 6.10. Die Kindesvertreterin betont unter Verweis auf den genannten Bericht, dass sich die Kinder vor einem Kontakt mit dem Kläger fürchten und einen sol- chen ablehnen. Eine Rückkehr in die Türkei bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die Kinder beim Kläger wohnen werden (vgl. nachstehende E. III.6.12 ff.). Auch seit der Ausreise aus der Türkei ist die Lebenssituation der Kinder schwie- rig. So dürfte die Reise in die Schweiz, die gemäss Angaben der Beklagten meh- rere Tage in Anspruch nahm und gemäss Darstellung des Klägers – möglicher- weise auf gefährlichen Fluchtrouten und unter Inanspruchnahme von Schleppern
– mit grossen Gefahren verbunden war (act. 42 S. 5), für die Kinder emotional be- lastend gewesen sein. Auch die Unterbringung in Asylheimen in der Schweiz und damit in einer neuen, ihnen völlig unbekannten Umgebung und Kultur ist für Kin- der belastend. Die Unsicherheit betreffend ihre Zukunft und den Ausgang des Asylverfahrens bereitet den Kindern ebenfalls grosse Sorgen. Hinzu kommt der Elternkonflikt. Ein Loyalitätskonflikt lässt sich entgegen der Auffassung der Be- klagten (Prot. S. 39) und der Kindsvertreterin (Prot. S. 41) nicht dadurch neutrali- sieren oder ausblenden, dass die Kinder ohne die Beklagte und separat angehört
- 18 - wurden. Die Kinder reisten im Sommer 2025 mit der Beklagten in die Schweiz. Sie ist seither ihre einzige Bezugsperson. Sowohl durch die Befragungen im Asyl- verfahren wie auch durch das Gespräch mit der Kindsvertreterin im vorliegenden Verfahren ist den Kindern bewusst, dass die Beklagte dem Kläger physische und psychische Gewalt vorwirft und damit ihr Asylgesuch in der Schweiz begründet. Vor diesem Hintergrund ist eine gewisse Beeinflussung der Kinder durch die Be- klagte nicht von der Hand zu weisen. Zweifellos stehen die Kinder auf der Seite der Beklagten und befinden sich dadurch gegenüber dem Kläger in einem Loyali- tätskonflikt. 6.11. Bezüglich der Gründe, welche die Beklagte für die Ausreise aus der Türkei und zur Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz bewegten, ist sodann Folgen- des festzuhalten: Die Aussagen der Beklagten erwecken auch den Eindruck, dass es ihr darum geht, ein selbstbestimmtes Leben ausserhalb der Türkei zu führen. Sie vermochte nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb sie ihre Absicht, sich scheiden zu lassen und in eine andere Stadt in der Türkei zu ziehen (Prot. S. 28), nicht in die Tat umsetzte. Der Hinweis auf ihr mangelndes Selbstvertrauen (Prot. S. 29) scheint jedenfalls angesichts ihrer nunmehr vollzogenen Flucht in die Schweiz, nicht schlüssig. Der Kläger führte aus, die Beklagte habe in den letzten Jahren wiederholt den Wunsch geäussert, die Türkei zu verlassen und im Aus- land zu leben. Zahlreiche Verwandte hätten auf asylrechtlichem Weg Aufenthalts- bewilligungen in europäischen Staaten erlangen können, darunter ihr Bruder G._____. Er habe dies stets abgelehnt (act. 42 S. 8). Auch die Aussagen von D._____ gegenüber der Kindsvertreterin, wonach sie in der Türkei nicht glücklich gewesen seien und für ein neues Leben in die Schweiz gekommen seien (act. 17/1 S. 6), deuten darauf hin, dass auch die Aussicht auf ein neues und wirt- schaftlich besseres Leben für die Ausreise in die Schweiz mitentscheidend gewe- sen sein könnte. Die Beklagte betonte, dass sie in der Schweiz anders als in der Türkei viel Zeit mit den Kindern verbringe, sie habe genug Zeit, um sich mit ihnen zu beschäftigen, unternehme Spaziergänge oder spiele mit ihnen (Prot. S. 23). 6.12. Die Beklagte hat – während ihres Aufenthalts in der Schweiz – eine Schei- dungsklage in der Türkei eingereicht (act. 4/3a). Es wurde zu einer Verhandlung
- 19 - auf den 12. März 2026 vorgeladen (Prot. S. 16). Es geht im vorliegenden Rück- führungsverfahren nicht darum, das Sorgerecht oder die Betreuung der Kinder zu regeln. Dies ist Aufgabe des türkischen Scheidungsgerichts. Mit einer Rückfüh- rung wird sichergestellt, dass das türkische Gericht die Betreuung der Kinder re- geln kann. Die Beklagte versicherte auf entsprechende Frage, sie würde im Falle einer Rückführung der Kinder zwangsläufig mit ihnen in die Türkei zurückkehren (Prot. S. 29). Es wird Aufgabe des türkischen Scheidungsgerichts sein, die Be- dürfnisse und die Ängste der Kinder – trotz dem widerrechtlichen Verbringen durch die Beklagte in die Schweiz – bei der Regelung Sorgerechts und der Be- treuung zu berücksichtigen. 6.13. In der Türkei existieren unbestrittenermassen Institutionen zum Schutz von Müttern und Kindern. Die Beklagte gibt diesbezüglich zu bedenken, dass ein der- artiger Aufenthalt befristet wäre (Prot. S. 29). Gemäss eigenen Angaben wandte sie sich einmal an die Polizei. Freunde des Beklagten hätten dies gemerkt und die Anzeige verschwinden lassen (Prot. S. 29). Ausser dieser nicht weiter substanti- ierten Aussage hat die Beklagte keine Behörden oder Institutionen in der Türkei um Unterstützung angerufen. 6.14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erheblichen Vorwürfe der psy- chischen Gewalt des Klägers gegenüber den Kindern und insbesondere die durch Fachpersonen festgestellte Traumatisierung der Kinder zwar ernst zu nehmen sind. Einer Rückführung der Kinder in die Türkei stehen sie indes nicht entgegen. Aus den Aussagen der Kinder ist deutlich zu entnehmen, dass sie immer zusam- men mit der Beklagten leben wollen und nicht mit dem Kläger. Dies wird in dem in der Türkei hängigen familienrechtlichen Verfahren entsprechend zu berücksichti- gen sein. In Bezug auf künftige Kontakte der Kinder zum Kläger ist aufgrund des langen Kontaktunterbruchs seit August 2025 und aufgrund der deutlichen psychi- schen Belastung der Kinder ein behutsamer Kontaktaufbau angezeigt, gegebe- nenfalls in Begleitung. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass das zuständige Gericht in der Türkei die Familiensituation nicht vollständig erfassen und insbe- sondere die grosse Angst der Kinder dem Kläger gegenüber bei der Regelung der elterlichen Sorge und Betreuung nicht berücksichtigen wird. Ausserdem ist davon
- 20 - auszugehen, dass das türkische Scheidungsgericht und die zuständigen Behör- den, sofern notwendig, rechtzeitig die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Kinder ergreifen werden. Ausserdem sind die zuständigen türkischen Behörden mit einer Gefährdungsmeldung auf die vom Kläger geäusserte Drohung hinzuwei- sen, damit sie Massnahmen zum Schutze der Beklagten und der Kinder prüfen können. Nach dem Ausgeführten ist eine schwerwiegende Gefahr eines körperli- chen oder seelischen Schadens und damit ein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ zu verneinen.
7. Verweigerungsgrund nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ 7.1. Nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ kann das Gericht das Rückführungsgesuch ab- lehnen, wenn das Kind sich der Rückgabe widersetzt und es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die erforderli- che Reife im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ erreicht, wenn das Kind zu autonomer Willensbildung fähig ist, d.h. wenn es seine eigene Situation zu erkennen und trotz der äusseren Einflüsse eine eigene Meinung zu bilden vermag (BGE 131 III 334 E. 5.1), und wenn es den Sinn und die Problematik des anstehenden Rück- führungsentscheides verstehen kann. Dies heisst, dass es insbesondere erken- nen können muss, dass es nicht um die Sorgerechtsregelung, sondern vorerst nur um die Wiederherstellung des aufenthaltsrechtlichen Status quo ante geht und alsdann im Herkunftsstaat über die materiellen Fragen entschieden wird. Das Bundesgericht geht gestützt auf die einschlägige kinderpsychologische Literatur davon aus, dass diese Voraussetzungen in der Regel ab einem Alter von unge- fähr elf bis zwölf Jahren gegeben sind. In jedem Fall Voraussetzung ist, dass der geäusserte Kindeswillen autonom gebildet worden ist. Auch wenn jede Willensbil- dung nicht losgelöst von äusserer Beeinflussung stattfindet, darf sie nicht auf ei- ner Manipulation oder Indoktrination beruhen. Wird bloss die Ansicht der momen- tanen Bezugsperson transportiert, lässt sich nicht mehr von einem dem Kind zure- chenbaren autonomen Willen sprechen. Das Widersetzen des Kindes im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ muss vor diesem Hintergrund mit einem gewissen Nach- druck und mit nachvollziehbaren Gründen vertreten werden (BGer
- 21 - 5A_635/2022 vom 20. September 2022, E. 3.1.; BGer 5A_475/2018 vom 9. Juli 2018, E. 4.2.; BGE 134 III 88 E. 4). 7.2. Die Beklagte macht sinngemäss geltend, mit 15, 13 und 12 Jahren hätten die Kinder ein Alter und eine Reife im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ erreicht, wes- halb ihre Meinung zu berücksichtigen sei. Den Ausführungen der Beklagten wie auch den Aussagen der Kinder ist zu entnehmen, dass die Kinder in erster Linie keinen Kontakt zum Kläger und bei der Beklagten als ihrer einzigen Bezugsper- son bleiben wollen (act. 37 S. 8). Es steht jedoch fest, dass die Kinder keinen konkreten Bezug zur Schweiz und keine konkreten Vorstellungen bezüglich ihrer Zukunft in der Schweiz haben. Es ist vor allem ihre Angst vor Kontakt mit dem Kläger der ihren Wunsch begründet, nicht in die Türkei zurückzukehren. Damit ist davon auszugehen, dass ihnen die Tragweite des vorliegenden Verfahrens nicht bewusst ist, weshalb ihre Weigerung keinen Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ begründet.
8. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Rückführung von C._____, D._____ und E._____ in die Türkei gegeben sind und der Rückfüh- rung auch kein Verweigerungsgrund entgegensteht. Das Rückführungsbegehren ist daher gutzuheissen. IV. Vollstreckung
1. Verfahren nach dem HKÜ sind dringlich. Deshalb und im Bestreben, weitere Rechtsstreitigkeiten im Vollstreckungsverfahren zu verhindern, hat der Bundesge- setzgeber vorgeschrieben, dass bereits der Sachentscheid Vollstreckungsanord- nungen enthalten soll (Art. 11 Abs. 1 BG-KKE; vgl. bereits BGE 130 III 533 f.). Die Einzelheiten der Vollstreckung sind auf eine Weise zu regeln, die kein neues Ge- richtsverfahren betreffend die Vollstreckung verlangt (vgl. BBl 2007 2595 S. 2627). 2. 2.1. Die Beklagte war und ist die Hauptbetreuungsperson von C._____, D._____
- 22 - und E._____ (Prot. S. 23 f.). Eine unvermittelte und unvorbereitete Trennung der Kinder von ihrer Mutter ist zu vermeiden. Die Beklagte versicherte zudem klar und deutlich, dass sie im Falle der gerichtlichen Anordnung der Rückführung der Kin- der mit diesen zurückreisen würde (Prot. S. 29). Aufgrund der klaren Zusicherung und da die Verpflichtung an die Beklagte, die Kinder C._____, D._____ und E._____ in die Türkei zu bringen und sie dabei zu begleiten, für das Kindswohl schonender ist, ist von einer Direktvollstreckung abzusehen. Die Beklagte ist da- her zur Rückreise mit C._____, D._____ und E._____ in die Türkei zu verpflich- ten; dies unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall die Kinder zwangsweise zurückgeführt werden müssten und die Beklagte wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB bestraft werden könnte. Im Sinne des Kindswohls erscheint es angemessen, dass die Kinder am 16. Fe- bruar 2026 auszureisen haben. 2.2. Die Kantonspolizei Zürich wird mit der Vollstreckung der Ausreise der Kinder in die Türkei am 16. Februar 2026 beauftragt. Die Beklagte sowie die Kinder C._____, D._____ und E._____ haben sich am 16. Februar 2026 zur Abholung durch die Kantonspolizei Zürich bereitzuhalten. Die Kantonspolizei Zürich wird ih- nen den genauen Zeitpunkt noch bekannt geben und ihnen am Flughafen Zürich die Identitätskarten aushändigen. Die zuständigen türkischen Behörden sind durch Vermittlung der schweizerischen Zentralbehörde über Ort und Zeit der An- kunft von C._____, D._____ und E._____ zu orientieren. 2.3. Sollte die Ausreise am 16. Februar 2026 nicht vollzogen werden können, würde die Kammer die Identitätskarten der Beklagten und jene von C._____, D._____ und E._____ dem kantonalen Amt für Jugend und Berufsberatung über- mitteln, welches im Sinne von Art. 12 BG-KKE die Ausreise in die Türkei zu voll- strecken hätte, nötigenfalls unter Beizug der Kantonspolizei sowie unter Anord- nung sichernder Massnahmen. 2.4. Die Kinder liessen durch die Kindsvertreterin ausrichten, dass sie die Melde- pflicht bei der Polizei als belastend empfänden (Prot. S. 42). Auch die Beklagte stellte den Antrag auf Aufhebung der Meldepflicht (act. 24). Die Kinder müssen spätestens bis am 16. Februar 2026 ausreisen, womit die Meldepflicht maximal
- 23 - 10 Tage andauert. Angesichts dessen sowie in Abwägung der auf dem Spiel ste- henden Interessen kommt eine gänzliche Aufhebung der Meldepflicht nicht in Frage. Aufgrund der dargelegten Umstände, dem erfolgreichen Einziehen der Identitätskarten der Beklagten und der Kinder sowie der polizeilichen Ausschrei- bung, rechtfertigt es sich jedoch im Sinne der Verhältnismässigkeit, Dispositiv-Zif- fer 7 der Verfügung der Kammer vom 12. Januar 2026 dahingehend zu lockern, dass sich die Beklagte mit den Kindern nur noch am Mittwoch beim Polizeiposten Rathaus melden muss. 2.5. Die übrigen, mit Verfügung der Kammer vom 12. Januar 2026 angeordneten Sicherungsmassnahmen sind auf den Tag der Abreise der Kinder in die Türkei aufzuheben. V. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. In Rückführungsverfahren werden gestützt auf Art. 26 Abs. 2 HKÜ grund- sätzlich keine Gerichtskosten erhoben und den Parteien keine gegenseitigen Par- teikosten auferlegt. Die Türkei hat allerdings einen Vorbehalt im Sinne von Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht (vgl. , zuletzt besucht am 5. Fe- bruar 2026). Die Schweiz wendet daher das Gegenseitigkeitsprinzip an und ga- rantiert die Kostenlosigkeit (gleich wie die Türkei) nur im Rahmen der unentgeltli- chen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht (vgl. BGer 5A_822/2013 vom
28. November 2014 E. 4.1). 2. 2.1. Beide Parteien stellten ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses und ersuchten eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Kläger: act. 2 S. 4; Beklagte: act. 37 S. 1 f.). 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO).
- 24 - 2.3. Der Kläger führte aus, in der Türkei als Baumaschinenführer tätig zu sein (Prot. S. 11). Er arbeite in einem 100%-Pensum und verdiene monatlich rund 30'000.– türkische Lira (Prot. S. 11, act. 2 Rz. 8 m.V.a. act. 4/4a), was rund Fr. 535.– entspricht. Zudem erhalte er finanzielle Unterstützung durch seinen Bru- der und seine Familie (Prot. S. 11). Vermögen habe er keines (Prot. S. 11, act. 2 Rz. 8 m.V.a. act. 4/1a). Die Beklagte machte geltend, ein Studium in der Fachrich- tung Computerprogrammierung absolviert und vor ihrer Ausreise aus der Türkei in einer Fabrik als Angestellte in einem 100%-Pensum gearbeitet zu haben. Auch ihr Lohn belaufe sich auf 30'000.– türkische Lira (Prot. S. 20 f.), was rund Fr. 535.– entspricht. In der Schweiz befinde sie sich in einem Asylprozess, gehe keiner Er- werbstätigkeit nach und werde von der Asylfürsorge unterstützt (act. 37 Rz. 6). Die Beklagte führt aus, über kein Vermögen zu verfügen (act. 37 Rz. 6, Prot. S. 21). Die Angaben der Parteien erscheinen glaubhaft, und es ist demnach aus- zugehen, dass beide Parteien mittellos sind. Die von den Eltern in Rückführungs- fällen vertretenen Standpunkte werden aufgrund der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Interessen nur in Ausnahmefällen als aussichtslos angesehen. Ein Ausnahmefall ist vorliegend zu verneinen. Die Parteien sind überdies zur Wah- rung ihrer Rechte auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind damit erfüllt. Da dem Kläger keine Gerichtskosten erwachsen (vgl. nachfolgend E. IV.3.), ist sein Gesuch soweit abzuschreiben. Hinsichtlich der Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands ist auf Erwägung V.4. zu verweisen. Der Beklagten ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt Y._____ wird ersucht, der Kammer seine Kostennote einzureichen. Er wird mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzah- lung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 2.4. Die Gesuche der Parteien um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sind abzuschreiben.
- 25 - 3. 3.1. Die Gerichtskosten – dazu gehören die Baurauslagen sowie die Kosten der Kindsvertreterin und des Übersetzers – sind nach dem Gesagten der unterliegen- den Partei, somit der Beklagten, aufzuerlegen. Da der Beklagten die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren ist, sind sie einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Beklagte auf die Rückzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hin- zuweisen ist. 3.2. Die Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tat- sächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheid- gebühr auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Hinzukommen die Barauslagen von Fr. 147.– für den Zoobesuch (act. 50). Die Kosten für die Übersetzung und der Rückführung werden in einem separaten Beschluss festzusetzen sein. 3.3. Über die Entschädigung der Kindsvertreterin wird in einem separaten Be- schluss entschieden. Rechtsanwältin MLaw Z._____ wird ersucht, der Kammer ihre Kostennote einzureichen. 3.4. Der Beklagten sind zudem die beim Gericht anfallenden Kosten der Rück- führung aufzuerlegen. Die Höhe dieser Kosten ist noch unbestimmt und deshalb in einem separaten Beschluss festzusetzen. 4. 4.1. Aufgrund ihres Unterliegens ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung sowie seine Reisekosten zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Der Kläger reichte eine Hotelrechnung im Betrag von Fr. 847.50 und eine Bu- chungsbestätigung für den Hin- und Rückflug ein (act. 52). Gemäss Angaben des Klägers kostete der Flug Fr. 160.–. Diese Kosten sind infolge Uneinbringlichkeit (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO) aus der Gerichtskasse zu erstatten. 4.2. Die Parteientschädigung für den Kläger ist nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 9 Anw- GebV festzusetzen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist von einem mittel-
- 26 - schweren Fall i.S. von § 5 Abs. 1 AnwGebV auszugehen (rechtlich eher einfach, hingegen tatsächlich nicht; erhebliche Verantwortung). Dies führt zu einer Grund- gebühr von Fr. 8'000.–, die gemäss § 9 AnwGebV auf Fr. 4'000.– herabzusetzen ist. Für die Verhandlungen vom 2. und 5. Februar 2026 ist sodann ein Zuschlag von insgesamt 20 % geschuldet, was zu einer gesamthaften Entschädigung von Fr. 4'800.– und Mehrwertsteuer von 8.1%, total Fr. 5'188.80 führt. Mit Blick auf eine allfällige Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO) ist dem Kläger hingegen – angesichts seiner Mittellosigkeit (vgl. oben E. V. 2.3.) – Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen. Es wird beschlossen:
1. Die Gesuche der Parteien um Leistung eines Prozesskostenvorschusses werden abgeschrieben.
2. Dem Kläger wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird sein Gesuch um Bewilli- gung der Rechtspflege abgeschrieben.
3. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt.
4. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Das Begehren um Rückführung von C._____, geboren am tt.mm.2011, D._____, geboren am tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2014, in die Türkei wird gutgeheissen. Es wird der Beklagten befohlen, mit den Kin- dern C._____, D._____ und E._____ am 16. Februar 2026 in die Türkei zu- rückzureisen, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) im Widerhandlungsfall.
- 27 -
2. Die Kantonspolizei Zürich wird mit der Vollstreckung der Rückführung am
16. Februar 2026 beauftragt.
3. Der Reiseplan wird dem Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, zu Handen der türkischen Zentralbehörde, und dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich mitgeteilt. Die Iden- titätskarten von C._____, D._____ und E._____ sowie der Beklagten werden nach Erhalt des Reiseplans der Kantonspolizei übergeben zur Aushändi- gung an die Beklagte bei der Abreise am 16. Februar 2026 in die Türkei.
4. Das Gericht nimmt mit der zuständigen Zentralbehörde bzw. dem türkischen Verbindungsrichter zwecks Gewährleistung der Sicherheit der Beklagten und der Kinder in der Türkei Kontakt auf.
5. Das Gericht wird bis zur Ausreise der Beklagten mit den Kindern in die Tür- kei bei der zuständigen türkischen Behörde eine Gefährdungsmeldung er- statten.
6. Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung vom 12. Januar 2026 wird wie folgt abge- ändert: "7. Die Beklagte wird angewiesen, sich jeden Mittwoch (erstmals am
11. Februar 2026 nach Absprache mit der Polizei zusammen mit C._____, D._____ und E._____ bei der Kantonspolizei Zürich, Polizei- posten Rathaus (Limmatquai 61, 8001 Zürich, Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08.00 bis 17.00 Uhr), zu melden. Die Widerhandlung gegen diese Anordnung kann in Anwendung von Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000.– geahndet werden. Die Kantonspolizei Zürich wird gebeten, allfällige versäumte Termine umgehend dem Gericht mitzuteilen."
7. Die übrigen, mit Verfügung vom 12. Januar 2026 angeordneten Sicherungs- massnahmen werden im Zeitpunkt der Ausreise der Kinder in die Türkei auf- gehoben.
- 28 -
8. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die mit Verfügung vom 12. Ja- nuar 2026 angeordneten Ausschreibungen im RIPOL und SIS auf den Zeit- punkt der Ausreise der Kinder in die Türkei aufzuheben.
9. Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, wird ersucht, der türkischen Zentralbehörde den Zeitpunkt der Ausreise der Beklagten mit den Kindern aus der Schweiz sowie Ort und Zeit von deren Ankunft in der Türkei mitzuteilen.
10. Sollte die Ausreise am 16. Februar 2026 nicht erfolgen, wird die Vollstre- ckung der Rückführung dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kan- tons Zürich übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird er- mächtigt, die Kantonspolizei Zürich beizuziehen und nötigenfalls sichernde Massnahmen zu erlassen. Das Amt wird ersucht, dem Gericht von der er- folgten Rückführung unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Identitätskarte der Beklagten und der Kinder werden in diesem Fall an das Amt für Jugend und Berufsberatung übergeben.
11. Die Gerichtskosten für das Rückführungsverfahren werden auf Fr. 2'647.– festgesetzt (Entscheidgebühr von Fr. 2'500.– + Barauslagen von Fr. 147.–). Hinzu kommen die Kosten für die Vertretung der Kinder durch Rechtsanwäl- tin MLaw Z._____ und für die Übersetzung.
12. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 11 werden der Beklagten auferlegt. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege werden die Kosten einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Beklagte wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.
13. Über die Kosten der Kindsvertreterin wird in einem separaten Beschluss ent- schieden. Rechtsanwältin MLaw Z._____ wird ersucht, dem Gericht ihre Kostennote einzureichen.
14. Die beim Gericht anfallenden Kosten für die Rückführung werden in einem separaten Beschluss festgesetzt und der Beklagten auferlegt.
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15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers im Rückführungsverfahren NH260002 mit total Fr. 5'188.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
16. Dem Kläger wird als Ersatz der Reisekosten eine Entschädigung von Fr. 1'007.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
17. Die Beklagte wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Parteientschädigung des Klägers und dessen Reisekosten den Betrag von Fr. 6'196.30 (Fr. 1'007.50 + Fr. 5'188.80) zu ersetzen.
18. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird ersucht, eine Kostennote einzureichen. Über seine Entschädigung wird mit separatem Beschluss entschieden. Zu- folge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege wird die Entschädigung einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Be- klagten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung durch Übergabe dieses Ent- scheides an die Parteien, an die Kindsvertreterin Rechtsanwältin MLaw Z._____ und an die Kantonspolizei Zürich, sowie je gegen Empfangsschein an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern und an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB).
20. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw C. Widmer