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NH260001

Rückführung eines Kindes

Zürich OG · 2026-02-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren tt.mm.2014 (vgl. act. 11/5). Gemäss Ausführungen der Klägerin sei C._____ nach der Trennung der Parteien mit Zustimmung des Beklagten seit 2022 bei ihr in Grossbritannien. Der Beklagte habe gestützt auf die geschlossene Kontaktvereinbarung C._____ vom 16./17. Oktober [2024] bei sich gehabt und weigere sich seitdem, C._____ in die Obhut der Klägerin zurückzugeben. Zuletzt habe sie C._____ am 24. Dezem- ber 2024 gesehen. Im Januar 2025 sei sie dem Beklagten und C._____ einmal in der Gegend von D._____ begegnet, C._____ habe vorübergehend beim Beklag- ten in Grossbritannien gelebt. Der Anwalt des Beklagten habe ihr am 6. April 2025 mitgeteilt, dass der Beklagte C._____ in die Schweiz gebracht habe, wofür sie nicht ihre Zustimmung erteilt habe. Unter Verweis auf diverse Verfahren vor dem Familiengericht in E._____ erklärt sie, ihr sei keine rechtmässig erlassene und "versiegelte" gerichtliche Anordnung bekannt, die es dem Beklagten erlauben würde, C._____ ohne elterliche Zustimmung umzusiedeln. Der Beklagte verwei- gere derzeit den persönlichen Kontakt zwischen ihr sowie C._____ und kontrol- liere die Reisepässe (act. 3/1 Abschnitte 5, 6a und 9 sowie 3/2 S. 1). 2.1. Mit Eingaben vom 31. Dezember 2025 bzw. 2. Januar 2026 (Datum der Übergabe an die Schweizerische Post 8. Januar 2026) erhob die Klägerin gestützt auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) das Begehren um Rückführung von C._____, geb. tt.mm.2014, nach England (act. 2 und act. 3/2). Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4). 2.2. Nachdem die Klägerin am 19. Januar 2026 auf Aufforderung der Kammer hin eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hatte und diese verifiziert wor- den war (act. 7 – 9 und 12), wurden ihr mit Verfügung vom 26. Januar 2026 Fris- ten von je zehn Tagen angesetzt, um ihr Rückführungsgesuch sowie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Erwägungen zu er- gänzen (act. 13). Zudem wurde sie auf die Voraussetzungen einer rechtmässigen Eingabe ans Gericht hingewiesen und es wurde festgehalten, dass Eingaben mit

- 3 - gewöhnlicher E-Mail den gesetzlichen Voraussetzungen nicht genügen und nicht berücksichtigt würden (vgl. act. 13 E. 5). Die Verfügung wurde der Klägerin am

29. Januar 2026 an der bezeichneten Zustelladresse in F._____ zugestellt (act. 14). Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (Datum Poststempel: 30. Januar 2026) reichte die Klägerin diverse elektronisch ausgefüllte Antragsformulare zu Handen des Familiengerichts in England sowie einen Bankkontoauszug ein (act. 16 und act. 17/1-4). Die Eingabe trägt dabei lediglich ein digitales Abbild der Unterschrift der Klägerin (act. 16). Wie zu zeigen sein wird, ist auf eine Nachfristansetzung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zu verzichten. Weitere Unterlagen gingen nicht ein. 2.3. Die Akten des EJPD wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 11/1-24). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Klägerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für das vorliegende Verfahren relevant sind.

E. 3 In Bezug auf die Verfahrensbestimmung sind die Bestimmungen im HKÜ, des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung (BG-KKE) und der Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen sowie die besonderen Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendbar. Das Verfahren ist summarischer Art (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE und Art. 302 ZPO). Es finden somit insbesondere die Regeln der Art. 252 ff. ZPO Anwendung, es gilt grundsätzlich das Beweismass des Glaubhaftmachens und Beweise sind primär durch Urkun- den zu erbringen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO). Glaubhaftmachen bedeutet weniger als Beweisen; eine Tatsache ist bereits dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte; dennoch reichen blosse Tatsachenbehauptungen nicht aus, um diese glaubhaft zu machen (vgl. etwa BGer 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010 E. 6.1; BGE 140 III 610 E. 4.1). Ist ein Gesuch offensichtlich unbegründet, so kann das Gericht dieses ohne Anhörung der Gegenseite sogleich abweisen (Art. 253 ZPO; vgl. auch Art. 27 HKÜ im Anwendungsbereich der zentralen Behörden).

- 4 - 4.1. Wie bereits in der Verfügung der Kammer vom 26. Januar 2026 erwogen, legte die Klägerin ihrem Rückführungsgesuch keinerlei Unterlagen bei, die ihren Standpunkt untermauerten. Trotz Aufforderung in dieser Verfügung kam die Klä- gerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit auch nicht mit ihrer Eingabe vom 29. Januar 2026 nach: Bei den nachgereichten Unterlagen handelt es sich – soweit ersicht- lich – um Antragsformulare, die von englischen Gerichten online bereitgestellt, von Parteien ausgefüllt und dem Gericht eingereicht werden können (act. 17/1-3). Mit anderen Worten handelt es sich bei den darin gemachten Ausführungen eben- falls lediglich um Parteibehauptungen der Klägerin. 4.2. Nachdem nach wie vor insbesondere ein Beleg fehlt, wonach die Klägerin die (Mit-)Inhaberin der elterlichen Sorge über C._____ ist oder das Recht hat, über den Aufenthaltsort von C._____ (mit-)zubestimmen, konnte sie ihren An- spruch auf Rückführung von C._____ nicht glaubhaft machen. Aus den beigezo- genen Akten des EJPD ergibt sich vielmehr, dass das Familiengericht E._____ mit seinem Entscheid vom 3. April 2025 dem Beklagten die Erlaubnis erteilt hat, C._____ dauerhaft aus dem Zuständigkeitsbereich von England und Wales zu entfernen. Auch war dem Gericht bekannt, dass der Beklagte damals seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte (act. 11/20 Dispositiv-Ziffer 2 sowie lit. a der Be- gründung, Geschäfts-Nr. MA24P00321). 4.3. Damit erweist sich das Rückführungsgesuch der Klägerin als offensicht- lich unbegründet, weshalb es ohne Weiteres abzuweisen ist. 5.1. Für Rückführungsgesuche gestützt auf das HKÜ ist weitgehende Kosten- losigkeit vorgesehen (Art. 26 Abs. 1 HKÜ). Gemäss Art. 14 BG-KKE ist Art. 26 HKÜ auch auf das Gerichtsverfahren anwendbar, was sich im Übrigen schon aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 HKÜ ergibt. Grossbritannien hat einen Vorbehalt i.S.v. Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht (vgl. www.hcch.net > de > instruments > conventions > 28 ; letztmals besucht am 23. Februar 2026). Die Schweiz wendet daher das Gegenseitigkeitsprinzip an und garantiert die Kostenlosigkeit (gleich wie Grossbritannien) nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht (vgl. BGer 5A_822/2013 vom 28. November 2013 E. 4.1).

- 5 - 5.2. Die Klägerin beantragt für das Rückführungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4). Da ihr Rückführungsgesuch offensichtlich unbegründet ist, ist ihr Rechtsbegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu bezeichnen. Ohnehin hätte sie auch ihre Mittellosigkeit gemäss Art. 117 lit. a ZPO nicht glaubhaft dargetan, zumal sie lediglich einen Auszug ih- res Bankkontos einreichte (act. 17/4). Trotz expliziter Aufforderung in der Verfü- gung der Kammer vom 26. Januar 2026 legte sie insbesondere ihre Einkünfte und Ausgaben nicht offen. Damit ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, womit sie für das Rückführungsgesuch kostenpflichtig wird. 5.3. Die Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. In Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Ent- scheidgebühr auf CHF 800.– festzusetzen und der Klägerin aufzuerlegen. Partei- entschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Klägerin nicht, weil sie mit ihrem Begehren unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm im Zusammenhang mit dem Rückführungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung wird abgewiesen.
  2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Das Rückführungsgesuch der Klägerin betreffend das Kind C._____, geboren am tt.mm.2014, wird abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt und der Klägerin aufer- legt. - 6 -
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 2, 3/1-4, 16 sowie 17/1-4, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NH260001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 24. Februar 2026 in Sachen A._____, Klägerin gegen B._____, Beklagter sowie C._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Rückführung eines Kindes

- 2 - Erwägungen:

1. Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren tt.mm.2014 (vgl. act. 11/5). Gemäss Ausführungen der Klägerin sei C._____ nach der Trennung der Parteien mit Zustimmung des Beklagten seit 2022 bei ihr in Grossbritannien. Der Beklagte habe gestützt auf die geschlossene Kontaktvereinbarung C._____ vom 16./17. Oktober [2024] bei sich gehabt und weigere sich seitdem, C._____ in die Obhut der Klägerin zurückzugeben. Zuletzt habe sie C._____ am 24. Dezem- ber 2024 gesehen. Im Januar 2025 sei sie dem Beklagten und C._____ einmal in der Gegend von D._____ begegnet, C._____ habe vorübergehend beim Beklag- ten in Grossbritannien gelebt. Der Anwalt des Beklagten habe ihr am 6. April 2025 mitgeteilt, dass der Beklagte C._____ in die Schweiz gebracht habe, wofür sie nicht ihre Zustimmung erteilt habe. Unter Verweis auf diverse Verfahren vor dem Familiengericht in E._____ erklärt sie, ihr sei keine rechtmässig erlassene und "versiegelte" gerichtliche Anordnung bekannt, die es dem Beklagten erlauben würde, C._____ ohne elterliche Zustimmung umzusiedeln. Der Beklagte verwei- gere derzeit den persönlichen Kontakt zwischen ihr sowie C._____ und kontrol- liere die Reisepässe (act. 3/1 Abschnitte 5, 6a und 9 sowie 3/2 S. 1). 2.1. Mit Eingaben vom 31. Dezember 2025 bzw. 2. Januar 2026 (Datum der Übergabe an die Schweizerische Post 8. Januar 2026) erhob die Klägerin gestützt auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) das Begehren um Rückführung von C._____, geb. tt.mm.2014, nach England (act. 2 und act. 3/2). Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4). 2.2. Nachdem die Klägerin am 19. Januar 2026 auf Aufforderung der Kammer hin eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hatte und diese verifiziert wor- den war (act. 7 – 9 und 12), wurden ihr mit Verfügung vom 26. Januar 2026 Fris- ten von je zehn Tagen angesetzt, um ihr Rückführungsgesuch sowie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Erwägungen zu er- gänzen (act. 13). Zudem wurde sie auf die Voraussetzungen einer rechtmässigen Eingabe ans Gericht hingewiesen und es wurde festgehalten, dass Eingaben mit

- 3 - gewöhnlicher E-Mail den gesetzlichen Voraussetzungen nicht genügen und nicht berücksichtigt würden (vgl. act. 13 E. 5). Die Verfügung wurde der Klägerin am

29. Januar 2026 an der bezeichneten Zustelladresse in F._____ zugestellt (act. 14). Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (Datum Poststempel: 30. Januar 2026) reichte die Klägerin diverse elektronisch ausgefüllte Antragsformulare zu Handen des Familiengerichts in England sowie einen Bankkontoauszug ein (act. 16 und act. 17/1-4). Die Eingabe trägt dabei lediglich ein digitales Abbild der Unterschrift der Klägerin (act. 16). Wie zu zeigen sein wird, ist auf eine Nachfristansetzung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zu verzichten. Weitere Unterlagen gingen nicht ein. 2.3. Die Akten des EJPD wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 11/1-24). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Klägerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für das vorliegende Verfahren relevant sind.

3. In Bezug auf die Verfahrensbestimmung sind die Bestimmungen im HKÜ, des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung (BG-KKE) und der Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen sowie die besonderen Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendbar. Das Verfahren ist summarischer Art (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE und Art. 302 ZPO). Es finden somit insbesondere die Regeln der Art. 252 ff. ZPO Anwendung, es gilt grundsätzlich das Beweismass des Glaubhaftmachens und Beweise sind primär durch Urkun- den zu erbringen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO). Glaubhaftmachen bedeutet weniger als Beweisen; eine Tatsache ist bereits dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte; dennoch reichen blosse Tatsachenbehauptungen nicht aus, um diese glaubhaft zu machen (vgl. etwa BGer 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010 E. 6.1; BGE 140 III 610 E. 4.1). Ist ein Gesuch offensichtlich unbegründet, so kann das Gericht dieses ohne Anhörung der Gegenseite sogleich abweisen (Art. 253 ZPO; vgl. auch Art. 27 HKÜ im Anwendungsbereich der zentralen Behörden).

- 4 - 4.1. Wie bereits in der Verfügung der Kammer vom 26. Januar 2026 erwogen, legte die Klägerin ihrem Rückführungsgesuch keinerlei Unterlagen bei, die ihren Standpunkt untermauerten. Trotz Aufforderung in dieser Verfügung kam die Klä- gerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit auch nicht mit ihrer Eingabe vom 29. Januar 2026 nach: Bei den nachgereichten Unterlagen handelt es sich – soweit ersicht- lich – um Antragsformulare, die von englischen Gerichten online bereitgestellt, von Parteien ausgefüllt und dem Gericht eingereicht werden können (act. 17/1-3). Mit anderen Worten handelt es sich bei den darin gemachten Ausführungen eben- falls lediglich um Parteibehauptungen der Klägerin. 4.2. Nachdem nach wie vor insbesondere ein Beleg fehlt, wonach die Klägerin die (Mit-)Inhaberin der elterlichen Sorge über C._____ ist oder das Recht hat, über den Aufenthaltsort von C._____ (mit-)zubestimmen, konnte sie ihren An- spruch auf Rückführung von C._____ nicht glaubhaft machen. Aus den beigezo- genen Akten des EJPD ergibt sich vielmehr, dass das Familiengericht E._____ mit seinem Entscheid vom 3. April 2025 dem Beklagten die Erlaubnis erteilt hat, C._____ dauerhaft aus dem Zuständigkeitsbereich von England und Wales zu entfernen. Auch war dem Gericht bekannt, dass der Beklagte damals seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte (act. 11/20 Dispositiv-Ziffer 2 sowie lit. a der Be- gründung, Geschäfts-Nr. MA24P00321). 4.3. Damit erweist sich das Rückführungsgesuch der Klägerin als offensicht- lich unbegründet, weshalb es ohne Weiteres abzuweisen ist. 5.1. Für Rückführungsgesuche gestützt auf das HKÜ ist weitgehende Kosten- losigkeit vorgesehen (Art. 26 Abs. 1 HKÜ). Gemäss Art. 14 BG-KKE ist Art. 26 HKÜ auch auf das Gerichtsverfahren anwendbar, was sich im Übrigen schon aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 HKÜ ergibt. Grossbritannien hat einen Vorbehalt i.S.v. Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht (vgl. www.hcch.net > de > instruments > conventions > 28 ; letztmals besucht am 23. Februar 2026). Die Schweiz wendet daher das Gegenseitigkeitsprinzip an und garantiert die Kostenlosigkeit (gleich wie Grossbritannien) nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht (vgl. BGer 5A_822/2013 vom 28. November 2013 E. 4.1).

- 5 - 5.2. Die Klägerin beantragt für das Rückführungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4). Da ihr Rückführungsgesuch offensichtlich unbegründet ist, ist ihr Rechtsbegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu bezeichnen. Ohnehin hätte sie auch ihre Mittellosigkeit gemäss Art. 117 lit. a ZPO nicht glaubhaft dargetan, zumal sie lediglich einen Auszug ih- res Bankkontos einreichte (act. 17/4). Trotz expliziter Aufforderung in der Verfü- gung der Kammer vom 26. Januar 2026 legte sie insbesondere ihre Einkünfte und Ausgaben nicht offen. Damit ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, womit sie für das Rückführungsgesuch kostenpflichtig wird. 5.3. Die Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. In Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Ent- scheidgebühr auf CHF 800.– festzusetzen und der Klägerin aufzuerlegen. Partei- entschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Klägerin nicht, weil sie mit ihrem Begehren unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm im Zusammenhang mit dem Rückführungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung wird abgewiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Das Rückführungsgesuch der Klägerin betreffend das Kind C._____, geboren am tt.mm.2014, wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt und der Klägerin aufer- legt.

- 6 -

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 2, 3/1-4, 16 sowie 17/1-4, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw B. Lakic versandt am: