opencaselaw.ch

NH240006

Rückführung von Kindern

Zürich OG · 2025-01-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 3 Der Kläger verpflichtet sich, die spanischen Strafbehörden vor der Rück- reise der Kinder über die vorliegende Vereinbarung in Kenntnis zu set- zen. Eine Kopie der entsprechenden Meldung wird der Rechtsvertreterin

- 4 - der Beklagten so zeitnah wie möglich, jedenfalls vor der Rückreise der Kinder, zugestellt.

E. 4 Der Kläger ist einverstanden, dass die Rechtsvertreterin der Beklagten die deutschen Strafbehörden über die vorliegende Vereinbarung in Kenntnis setzt.

E. 5 Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich überein- stimmend, folgende Vollstreckungsanordnungen zu erlassen:

E. 5.1 Der Kläger hat der Kammer den Zeitpunkt der Abreise mindestens sieben Tage im Voraus (d.h. bis zum 17. Januar 2025) mitzuteilen und ausserdem Kopien der Flugtickets und evtl. zusätzlich den Reiseplan einzureichen. Der genaue Zeitpunkt der Übergabe der Reispässe sowie der Reiseplan werden der Kantonspolizei Zürich und dem Bundesamt für Justiz, Dienste für interna- tionale Kindesentführungen, zu Handen der spanischen Zentralbehörde, mit- geteilt. Die Kantonspolizei Zürich hält die Reisedokumente von C._____ und D._____ für die Ausreise bereit. Die Kantonspolizei wird ersucht, die Reisepässe der Kinder erst auszuhändi- gen, wenn sichergestellt ist, dass die Ausreise direkt nach Spanien erfolgt. Die Reisepässe werden dem Kläger am Flughafen übergeben. Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, wird ersucht, der spanischen Zentralbehörde den Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz sowie Ort und Zeit der Ankunft in Spanien mitzuteilen.

E. 5.2 Die Reisepässe von C._____ und D._____ sowie der Beklagten werden bei den Akten behalten. Der Beklagten wird untersagt, die Kinder aus dem Kan- ton Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen. Eine Widerhandlung ge- gen diese Anordnung wird als Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.00 geahndet.

E. 5.3 Die mit Verfügung der Kammer vom 27. Dezember 2024 angeordneten Aus- schreibungen im RIPOL und SIS werden im Sinn der Erwägungen aufrechter- halten und sind im Hinblick auf die tatsächliche Rückführung von C._____ und D._____ aufzuheben. Der Auftrag für die Aufhebung der Ausschreibung wird nach Erhalt der Infor- mationen über die Ausreise erteilt.

- 10 -

E. 5.4 Falls die Ausreise von C._____ und D._____ am 24. Januar 2025 nicht gemäss den vorstehenden Anordnungen erfolgt sein sollte, wird die weitere Begleitung der Rückkehr von C._____ und D._____ nach Spanien – unter Beilage der Akten und der Reisepässe der Kinder – im Sinne der vorstehen- den Erwägungen dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zü- rich übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mitteilung zu machen.

E. 5.5 Die der Beklagten mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 auferlegte Ver- pflichtung, sich zusammen mit C._____ und D._____ regelmässig auf dem Posten der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Zürich Hauptbahnhof, zu melden, wird auf zweimal wöchentlich reduziert. Konkret hat sie sich am Frei- tag, den 17. Januar, Montag, den 20. Januar sowie Donnerstag, den 23. Ja- nuar 2025 bei der Polizei zu melden.

6. Der Kläger übernimmt die Kosten des Rückführungsverfahrens. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

E. 6 Der Kläger übernimmt die Kosten des Rückführungsverfahrens. Die Par- teien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

E. 7 Die mit Verfügung der Kammer vom 27. Dezember 2024 angeordneten Aus- schreibungen von C._____ und D._____ im RIPOL und SIS werden auf den Tag der Rückreise (24. Januar 2025) aufgehoben. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die Ausschreibung im RIPOL und SIS nach Aushändigung der Pässe gemäss Dispositiv-Ziff. 3 an den Kläger unverzüglich zu widerru- fen.

E. 8 Die mit Verfügung der Kammer vom 27. Dezember 2024 angeordnete Aus- schreibung der Beklagten im RIPOL und SIS wird ebenfalls nach Aushändi- gung der Pässe der Kinder gemäss Dispositiv-Ziff. 3 aufgehoben.

E. 9 Die der Beklagten mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 auferlegte Ver- pflichtung, sich zusammen mit C._____ und D._____ regelmässig auf dem Posten der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Zürich Hauptbahnhof, zu melden, wird auf zweimal wöchentlich reduziert. Konkret hat sie sich am Freitag, den 17. Januar, Montag, den 20. Januar, sowie Donnerstag, den

23. Januar 2025 bei der Polizei zu melden.

- 12 -

E. 10 Falls die Ausreise der Kinder gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung nicht erfolgt sein sollte, wird das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung beauf- tragt, die notwendigen Vorkehren zum sofortigen Vollzug der Rückreise von C._____ und D._____ zu ergreifen, soweit notwendig unter Beizug der Kan- tonspolizei Zürich. Die Pässe der Kinder und die amtlichen Ausweise der Beklagten werden diesfalls dem AJB übergeben. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mitteilung zu machen.

E. 11 Für das Rückführungsverfahren vor der Kammer wird keine Entscheidge- bühr erhoben.

E. 12 Die Übersetzungskosten und die Kosten des Kindesvertreters im Rückfüh- rungsverfahren vor der Kammer werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 13 Rechtsanwalt MLaw Z._____ wird ersucht, seine Kostennote der Kammer einzureichen. Über seine Entschädigung wird in einem separaten Entscheid befunden.

E. 14 Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

E. 15 Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an den Kindsvertreter, die Kan- tonspolizei Zürich sowie je gegen Empfangsschein an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, an das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern, und an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB). Dem Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, sowie dem AJB wer- den zudem per E-Mail Datum und Zeit der Ausreise der Kinder und des Klä- gers übermittelt.

- 13 -

E. 16 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am:

E. 17 Januar 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NH240006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 17. Januar 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ sowie

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Z._____ betreffend Rückführung von Kindern

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren tt.mm.2019, und D._____, geboren tt.mm.2021. Die Kinder hatten bis zur Einreise in die Schweiz am 15. November 2024 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien (act. 2 Rz. 6 und act. 14 Rz. 28). 1.2. Die Parteien lebten zuletzt in derselben Gemeinde E._____/Spanien, je- doch seit September 2024 in getrennten Haushalten. Nach der Trennung fasste die Beklagte den Beschluss, in die Schweiz zu ziehen, wobei sie die Kinder zwecks Organisation des Umzugs für eine kurze Zeit vorübergehend zu ihren El- tern im Südwesten der Ukraine brachte. Am 15. November 2024 zog die Beklagte schliesslich mit den Kindern nach F._____ (act. 14 Rz. 20 ff.). Da der Kläger da- mit nicht einverstanden gewesen war, gelangte er am 18. Dezember 2024 an die schweizerische Zentralbehörde und stellte einen Antrag auf Rückführung von C._____ und D._____ (act. 2 Rz. 2 und act. 4/2). 2.1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 (Datum Poststempel) stellte der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich ein Begehren um Rückführung von C._____ und D._____ nach Spanien (act. 2). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 wurde den Kindern in der Person von Rechtsanwalt MLaw Z._____ ein Kindsvertreter bestellt. Neben gewissen pro- zessualen Anordnungen wurde der Beklagten Frist angesetzt, um eine allfällige Stellungnahme zum Rückführungsgesuch einzureichen. Gleichzeitig wurde der Beklagten unter Androhung von Art. 292 StGB verboten, die Kinder aus dem Ge- biet des Kantons Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen oder ihren Wohnort zu ändern. Ferner wurde der Einzug der Reisedokumente der Beklagten und der Kinder sowie deren Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungs- system RIPOL und SIS angeordnet. Die Beklagte wurde unter Strafandrohung an- gewiesen, sich jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag mit den Kindern bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Hauptbahnhof Zürich, zu melden. Schliess-

- 3 - lich wurde den Parteien angezeigt, dass die Verhandlungen am 14. und 16. Ja- nuar 2025 stattfinden (act. 6). 2.2. Am 28. Dezember 2024 teilte die Beklagte mit, von Rechtsanwältin MLaw Y._____ vertreten zu werden (act. 10). Am 8. Januar 2025 (Datum Poststempel) reichte sie ihre Stellungnahme ein (act. 14). Die Stellungnahme des Kindsvertre- ters datiert ebenfalls vom 8. Januar 2025 (act. 13). Die Eingaben wurden je den Parteien und dem Kindsvertreter zugeschickt (act. 18/1-3). Das EJPD reichte die dort vorhandenen Akten ein (act. 12/1-20).

3. Am 14. Januar 2025 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegeh- ren statt. Die Parteien wurden angehört (Prot. S. 6 ff.). Die Rechtsvertreter der Parteien und der Kindsvertreter erstatteten ihre Stellungnahmen zu den bisheri- gen Vorbringen sowie zu den Anhörungen der Parteien. In den anschliessenden Vergleichsgesprächen schlossen die Parteien unter Mitwirkung einer Gerichtsde- legation folgenden Vergleich (Prot. S. 45; act. 19): Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfol- gende Vereinbarung.

1. Die Beklagte verpflichtet sich, die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, am 24. Januar 2025 mit dem Kläger nach Spanien zurückfliegen zu lassen. Zu diesem Zweck holt er die Kinder am aktuellen Wohnort der Beklagten vier Stunden vor dem geplanten Abflug ab. Die Beklagte ist dafür besorgt, dass die Kin- der in diesem Zeitpunkt zur Abreise bereit sind.

2. Der Kläger verpflichtet sich, sich vor der Rückreise der Kinder in Spa- nien ordnungsgemäss anzumelden. Eine Kopie der Anmeldebestätigung wird der Rechtsvertreterin der Beklagten so zeitnah wie möglich, jeden- falls vor der Rückreise der Kinder, zugestellt.

3. Der Kläger verpflichtet sich, die spanischen Strafbehörden vor der Rück- reise der Kinder über die vorliegende Vereinbarung in Kenntnis zu set- zen. Eine Kopie der entsprechenden Meldung wird der Rechtsvertreterin

- 4 - der Beklagten so zeitnah wie möglich, jedenfalls vor der Rückreise der Kinder, zugestellt.

4. Der Kläger ist einverstanden, dass die Rechtsvertreterin der Beklagten die deutschen Strafbehörden über die vorliegende Vereinbarung in Kenntnis setzt.

5. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich überein- stimmend, folgende Vollstreckungsanordnungen zu erlassen: 5.1. Der Kläger hat der Kammer den Zeitpunkt der Abreise mindestens sie- ben Tage im Voraus (d.h. bis zum 17. Januar 2025) mitzuteilen und aus- serdem Kopien der Flugtickets und evtl. zusätzlich den Reiseplan einzu- reichen. Der genaue Zeitpunkt der Übergabe der Reispässe sowie der Reiseplan werden der Kantonspolizei Zürich und dem Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, zu Handen der spanischen Zentralbehörde, mitgeteilt. Die Kantonspolizei Zürich hält die Reisedokumente von C._____ und D._____ für die Ausreise bereit. Die Kantonspolizei wird ersucht, die Reisepässe der Kinder erst auszu- händigen, wenn sichergestellt ist, dass die Ausreise direkt nach Spanien erfolgt. Die Reisepässe werden dem Kläger am Flughafen übergeben. Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführun- gen, wird ersucht, der spanischen Zentralbehörde den Zeitpunkt der Ab- reise aus der Schweiz sowie Ort und Zeit der Ankunft in Spanien mitzu- teilen. 5.2. Die Reisepässe von C._____ und D._____ sowie der Beklagten werden bei den Akten behalten. Der Beklagten wird untersagt, die Kinder aus dem Kanton Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen. Eine Wi- derhandlung gegen diese Anordnung wird als Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.00 geahndet. 5.3. Die mit Verfügung der Kammer vom 27. Dezember 2024 angeordneten Ausschreibungen im RIPOL und SIS werden im Sinn der Erwägungen

- 5 - aufrechterhalten und sind im Hinblick auf die tatsächliche Rückführung von C._____ und D._____ aufzuheben. Der Auftrag für die Aufhebung der Ausschreibung wird nach Erhalt der Informationen über die Ausreise erteilt. 5.4. Falls die Ausreise von C._____ und D._____ am 24. Januar 2025 nicht gemäss den vorstehenden Anordnungen erfolgt sein sollte, wird die wei- tere Begleitung der Rückkehr von C._____ und D._____ nach Spanien – unter Beilage der Akten und der Reisepässe der Kinder – im Sinne der vorstehenden Erwägungen dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mit- teilung zu machen. 5.5. Die der Beklagten mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 auferlegte Verpflichtung, sich zusammen mit C._____ und D._____ regelmässig auf dem Posten der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Zürich Haupt- bahnhof, zu melden, wird auf zweimal wöchentlich reduziert. Konkret hat sie sich am Freitag, den 17. Januar, Montag, den 20. Januar sowie Don- nerstag, den 23. Januar 2025 bei der Polizei zu melden.

6. Der Kläger übernimmt die Kosten des Rückführungsverfahrens. Die Par- teien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

7. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf abzuschreiben.

4. Die Parteien haben sich mit der Vereinbarung ausdrücklich einverstanden erklärt und diese eigenhändig unterzeichnet (act. 19).

- 6 - II.

1. Der Kläger stützt sein Begehren auf das Übereinkommen über die zivil- rechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ). Da sowohl Spanien als auch die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert haben, sind die Bestimmungen des HKÜ anwendbar und infolgedessen die örtli- che, sachliche und funktionale Zuständigkeit der Kammer gegeben (Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über die internationale Kindesentführung und die Haager Überein- kommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen [BG-KKE]; Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO). Ziel des Abkommens ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ). Materiellrechtliche Fragen, wie beispielsweise die Zuteilung der elterlichen Sorge oder der Obhut, sind hingegen nicht zu beurteilen. Darüber wer- den die Behörden im Rückgabestaat bzw. im Trennungs- oder Scheidungsverfah- ren zu entscheiden haben. Die Kammer hat im Rahmen der Rückführung einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Rückführung im Sinne des HKÜ vorlie- gen. Die Kammer entscheidet darüber im summarischen Verfahren (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE; BGer 5A_518/2022 vom 2. August 2022 E. 3.1).

2. Das Gericht trachtet nach einer interessenkonformen Vereinbarung der Parteien. Denn Ziel und Zweck des Gerichtsverfahrens ist primär, eine gütliche Ei- nigung zu finden und allenfalls eine freiwillige Rückführung des Kindes zu errei- chen (Art. 10 HÜK, Art. 8 Abs. 1 BG-KKE). Die Parteien haben anlässlich der Ver- handlung vom 14. Januar 2025 eine Vereinbarung über die freiwillige Rückfüh- rung von C._____ und D._____ nach Spanien in Begleitung des Klägers getroffen (act. 19). Die Kammer gelangte aufgrund der Akten sowie der Vergleichsgesprä- che zur Überzeugung, dass die Parteien die Vereinbarung aus freiem Willen und nach gründlicher, reiflicher Überlegung geschlossen haben.

3. Die Vereinbarung ist im Wortlaut und Sinn klar und im Rahmen des Rege- lungsbereichs des HKÜ vollständig und angemessen. Deshalb ist die Vereinba- rung zu genehmigen und das Rückführungsverfahren entsprechend abzuschrei- ben (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 279 ZPO analog).

- 7 -

4. Die von beiden Parteien beantragten und in der Vereinbarung aufgeführ- ten Vollstreckungsanordnungen erweisen sich als geeignet und verhältnismässig; sie sind zu erlassen. Gemäss Vereinbarung verpflichtet sich die Beklagte, C._____ und D._____ am 24. Januar 2025 mit dem Kläger nach Spanien zurück- kehren zu lassen, und dafür besorgt zu sein, dass die Kinder vier Stunden vor dem geplanten Abflug zur Abreise bereit sind (Vereinbarung Ziff. 1). Sollte die Ausreise der Kinder am 24. Januar 2025 nicht erfolgen, wird das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung, welches für die Vollstreckung der Rückführung zuständig ist (Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 1066 vom 1. Juli 2009), beauf- tragt, die notwendigen Vorkehren zum sofortigen Vollzug der Rückreise von C._____ und D._____ zu ergreifen, soweit notwendig unter Beizug der Kantons- polizei Zürich. Der Kantonspolizei Zürich werden die Pässe von C._____ und D._____ zur Aushändigung an den Kläger am Flughafen am Ausreisetag überge- ben. Die amtlichen Ausweise der Beklagten sind ihr herauszugeben, sobald dem Kläger die Pässe der Kinder durch die Polizei am Flughafen übergeben wor- den sind. Sie hat die Ausweisschriften beim Obergericht nach Voranmeldung ab- zuholen.

5. Die Aufhebung der Ausschreibung der Kinder im RIPOL und SIS wird auf den Zeitpunkt der Rückreise nach Spanien in Auftrag gegeben, das heisst sobald dem Kläger die Pässe der Kinder durch die Polizei am Flughafen bei der Ausreise der Kinder übergeben worden sind. III. 1.1. Für Rückführungsgesuche gestützt auf das HKÜ ist weitgehende Kosten- losigkeit vorgesehen (Art. 26 Abs. 1 HKÜ). Gemäss Art. 14 BG-KKE ist Art. 26 HKÜ auch auf das Gerichtsverfahren anwendbar, was sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 HKÜ ergibt. Spanien hat keinen Vor- behalt i.S.v. Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht (vgl. www.hcch.net > de > instru- ments > conventions > 28 ; letztmals besucht am 16. Januar 2025). Die Gerichts-

- 8 - kosten inkl. Dolmetscherkosten und die Kosten des Kindesvertreters sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Der Kindesvertreter wird nach Vorlage einer Aufwandübersicht mit sepa- ratem Beschluss zu entschädigen sein. Rechtsanwalt MLaw Z._____ wird er- sucht, der Kammer seine Kostennote einzureichen.

2. Die Parteien haben gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichtet (Vereinbarung Ziff. 6). Es wird erkannt:

1. Die nachstehende Vereinbarung der Parteien wird vorgemerkt resp. gericht- lich genehmigt: Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfolgende Vereinbarung.

1. Die Beklagte verpflichtet sich, die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, am 24. Januar 2025 mit dem Kläger nach Spanien zurückfliegen zu lassen. Zu diesem Zweck holt er die Kinder am aktuellen Wohnort der Beklagten vier Stunden vor dem geplanten Abflug ab. Die Beklagte ist dafür besorgt, dass die Kinder in diesem Zeitpunkt zur Abreise bereit sind.

2. Der Kläger verpflichtet sich, sich vor der Rückreise der Kinder in Spanien ord- nungsgemäss anzumelden. Eine Kopie der Anmeldebestätigung wird der Rechtsvertreterin der Beklagten so zeitnah wie möglich, jedenfalls vor der Rü- ckreise der Kinder, zugestellt.

3. Der Kläger verpflichtet sich, die spanischen Strafbehörden vor der Rückreise der Kinder über die vorliegende Vereinbarung in Kenntnis zu setzen. Eine Ko- pie der entsprechenden Meldung wird der Rechtsvertreterin der Beklagten so zeitnah wie möglich, jedenfalls vor der Rückreise der Kinder, zugestellt.

- 9 -

4. Der Kläger ist einverstanden, dass die Rechtsvertreterin der Beklagten die deutschen Strafbehörden über die vorliegende Vereinbarung in Kenntnis setzt.

5. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich übereinstim- mend, folgende Vollstreckungsanordnungen zu erlassen: 5.1. Der Kläger hat der Kammer den Zeitpunkt der Abreise mindestens sieben Tage im Voraus (d.h. bis zum 17. Januar 2025) mitzuteilen und ausserdem Kopien der Flugtickets und evtl. zusätzlich den Reiseplan einzureichen. Der genaue Zeitpunkt der Übergabe der Reispässe sowie der Reiseplan werden der Kantonspolizei Zürich und dem Bundesamt für Justiz, Dienste für interna- tionale Kindesentführungen, zu Handen der spanischen Zentralbehörde, mit- geteilt. Die Kantonspolizei Zürich hält die Reisedokumente von C._____ und D._____ für die Ausreise bereit. Die Kantonspolizei wird ersucht, die Reisepässe der Kinder erst auszuhändi- gen, wenn sichergestellt ist, dass die Ausreise direkt nach Spanien erfolgt. Die Reisepässe werden dem Kläger am Flughafen übergeben. Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, wird ersucht, der spanischen Zentralbehörde den Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz sowie Ort und Zeit der Ankunft in Spanien mitzuteilen. 5.2. Die Reisepässe von C._____ und D._____ sowie der Beklagten werden bei den Akten behalten. Der Beklagten wird untersagt, die Kinder aus dem Kan- ton Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen. Eine Widerhandlung ge- gen diese Anordnung wird als Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.00 geahndet. 5.3. Die mit Verfügung der Kammer vom 27. Dezember 2024 angeordneten Aus- schreibungen im RIPOL und SIS werden im Sinn der Erwägungen aufrechter- halten und sind im Hinblick auf die tatsächliche Rückführung von C._____ und D._____ aufzuheben. Der Auftrag für die Aufhebung der Ausschreibung wird nach Erhalt der Infor- mationen über die Ausreise erteilt.

- 10 - 5.4. Falls die Ausreise von C._____ und D._____ am 24. Januar 2025 nicht gemäss den vorstehenden Anordnungen erfolgt sein sollte, wird die weitere Begleitung der Rückkehr von C._____ und D._____ nach Spanien – unter Beilage der Akten und der Reisepässe der Kinder – im Sinne der vorstehen- den Erwägungen dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zü- rich übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mitteilung zu machen. 5.5. Die der Beklagten mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 auferlegte Ver- pflichtung, sich zusammen mit C._____ und D._____ regelmässig auf dem Posten der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Zürich Hauptbahnhof, zu melden, wird auf zweimal wöchentlich reduziert. Konkret hat sie sich am Frei- tag, den 17. Januar, Montag, den 20. Januar sowie Donnerstag, den 23. Ja- nuar 2025 bei der Polizei zu melden.

6. Der Kläger übernimmt die Kosten des Rückführungsverfahrens. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

7. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf abzuschreiben.

2. Das Rückführungsverfahren wird abgeschrieben.

3. Die Pässe von C._____ und D._____ werden der Kantonspolizei Zürich übergeben zur Aushändigung an den Kläger am Abreisetag (24. Januar

2025) am Flughafen Zürich.

4. Die amtlichen Ausweise der Beklagten werden ihr nach erfolgter Übergabe der Reisepässe der Kinder an den Kläger bei deren Ausreise herausgege- ben. Sie hat die Ausweisschriften beim Obergericht nach Voranmeldung abzuho- len.

5. Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, wird ersucht, der spanischen Zentralbehörde den Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz sowie Ort und Zeit der Ankunft in Spanien mitzuteilen.

- 11 -

6. Der Beklagten wird untersagt, die Kinder C._____ und D._____ aus dem Kanton Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen. Eine Widerhand- lung gegen diese Anordnung wird als Ungehorsam gegen eine amtliche Ver- fügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.00 geahndet. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

7. Die mit Verfügung der Kammer vom 27. Dezember 2024 angeordneten Aus- schreibungen von C._____ und D._____ im RIPOL und SIS werden auf den Tag der Rückreise (24. Januar 2025) aufgehoben. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die Ausschreibung im RIPOL und SIS nach Aushändigung der Pässe gemäss Dispositiv-Ziff. 3 an den Kläger unverzüglich zu widerru- fen.

8. Die mit Verfügung der Kammer vom 27. Dezember 2024 angeordnete Aus- schreibung der Beklagten im RIPOL und SIS wird ebenfalls nach Aushändi- gung der Pässe der Kinder gemäss Dispositiv-Ziff. 3 aufgehoben.

9. Die der Beklagten mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 auferlegte Ver- pflichtung, sich zusammen mit C._____ und D._____ regelmässig auf dem Posten der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Zürich Hauptbahnhof, zu melden, wird auf zweimal wöchentlich reduziert. Konkret hat sie sich am Freitag, den 17. Januar, Montag, den 20. Januar, sowie Donnerstag, den

23. Januar 2025 bei der Polizei zu melden.

- 12 -

10. Falls die Ausreise der Kinder gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung nicht erfolgt sein sollte, wird das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung beauf- tragt, die notwendigen Vorkehren zum sofortigen Vollzug der Rückreise von C._____ und D._____ zu ergreifen, soweit notwendig unter Beizug der Kan- tonspolizei Zürich. Die Pässe der Kinder und die amtlichen Ausweise der Beklagten werden diesfalls dem AJB übergeben. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mitteilung zu machen.

11. Für das Rückführungsverfahren vor der Kammer wird keine Entscheidge- bühr erhoben.

12. Die Übersetzungskosten und die Kosten des Kindesvertreters im Rückfüh- rungsverfahren vor der Kammer werden auf die Gerichtskasse genommen.

13. Rechtsanwalt MLaw Z._____ wird ersucht, seine Kostennote der Kammer einzureichen. Über seine Entschädigung wird in einem separaten Entscheid befunden.

14. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an den Kindsvertreter, die Kan- tonspolizei Zürich sowie je gegen Empfangsschein an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, an das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern, und an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB). Dem Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, sowie dem AJB wer- den zudem per E-Mail Datum und Zeit der Ausreise der Kinder und des Klä- gers übermittelt.

- 13 -

16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am:

17. Januar 2025