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NH240002

Rückführung eines Kindes

Zürich OG · 2024-05-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 Die Parteien vereinbaren, dass die elterliche Sorge für C._____ weiterhin bei beiden Eltern bleiben soll. Entsprechend verpflichten sich die Parteien, sämtliche wesentlichen Fra- gen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen.

- 4 -

E. 2.1 Die Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten, zu welchen auch die Kosten der Kindsvertreterin und des Dolmetschers gehören, sind vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kindsvertreterin wird nach Vorlage einer Aufwandübersicht mit separatem Beschluss zu entschädigen sein.

E. 2.2 Parteientschädigungen sind vereinbarungsgemäss keine zuzusprechen.

3. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte stellen je ein Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Verbeiständung (act. 2 S. 3 und act. 14 S. 3).

E. 2.3 Am 23. April 2024 hörte eine Gerichtsdelegation C._____ an (act. 19); der entsprechende Bericht wurde den Parteien und der Kindsvertreterin mit Kurzbrief zugestellt (act. 21/1-3).

E. 2.4 Am 29. April 2024 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegehren statt. Die Parteien wurden angehört (Prot. S. 5 ff.). Die Rechtsvertreter der Par- teien und die Kindsvertreterin erstatteten ihre Stellungnahmen zu den bisherigen Vorbringen sowie zu den Anhörungen der Parteien und von C._____. In den an- schliessenden Vergleichsgesprächen zog der Kläger seine Rückführungsklage zurück, und die Parteien schlossen unter Mitwirkung einer Gerichtsdelegation fol- gende Vereinbarung (Prot. S. 36; act. 25): Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfol- gende Vereinbarung:

1. Die Parteien vereinbaren, dass C._____ bis auf Weiteres ihrem derzeitigen Willen entsprechend ihren Wohnsitz in Zürich haben soll.

E. 3 Die Parteien vereinbaren, dass C._____ zweimal pro Jahr während den Schulferien auf Kosten der Mutter (Flugkosten von Zürich nach Tel Aviv und zurück) nach Israel reisen darf. Weitere Reisen von C._____ nach Is- rael auf Kosten des Vaters bleiben vorbehalten. 4a). Der Vater gibt die Zusicherung, dabei alles zu unternehmen, dass die Rü- ckreise von C._____ nach Zürich wie geplant stattfinden kann, und alles zu unterlassen, was die Rückreise von C._____ nach Zürich obstruieren würde. 4b). Die Mutter gibt die Zusicherung, alles zu unternehmen, was den Kontakt von C._____ zum Vater fördert, und C._____ entsprechend zu motivieren.

E. 3.1 Der Kläger durchläuft aktuell ein Konkursverfahren in Israel (vgl. act. 4/27- 30). Folglich gilt er ohne Weiteres als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Seine Anträge können nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Aufgrund der fehlenden Rechtskenntnisse sowie der gewichtigen, auf dem Spiel stehenden Interessen erwies sich eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin als notwendig. Ihm ist folglich die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

E. 3.2 Auch die Beklagte gilt als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, zumal glaubhaft ist, dass sie (noch) keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Prot. S. 16 f.) und über kein Vermögen verfügt, das einen Notgroschen übersteigt (vgl. act. 23/6; vgl. auch Prot. S. 30). Ihre Begehren sind ebenfalls nicht aussichtslos und auch bei ihr erwies sich eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin als notwendig. Folg-

- 6 - lich ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len.

E. 3.3 Die beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen werden nach Vorlage ei- ner Zusammenstellung über ihre Bemühungen und Aufwände in einem separaten Beschluss zu entschädigen sein. Es wird beschlossen:

1. Das Rückführungsverfahren wird als durch Rückzug der Klage erledigt ab- geschrieben.

2. Der Schweizer Pass der Beklagten sowie der Schweizer und der israelische Pass von C._____ werden der Beklagten durch das Obergericht auf erstes Verlangen nach Voranmeldung am Obergericht ausgehändigt.

3. Die mit Verfügung der Kammer vom 3. April 2024 angeordneten Ausschrei- bungen im RIPOL und SIS werden aufgehoben. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die Ausschreibung im RIPOL und SIS zu widerrufen.

4. Das der Beklagten mit Verfügung vom 3. April 2024 auferlegte Verbot, C._____ aus dem Gebiet des Kantons Zürich wegzubringen oder wegbrin- gen zu lassen oder den Wohnort des Kindes zu ändern, wird aufgehoben.

5. Die der Beklagten mit Verfügung vom 3. April 2024 auferlegte Verpflichtung, sich zusammen mit C._____ regelmässig auf dem Posten der Kantonspoli- zei Zürich, Polizeiposten Hauptbahnhof Zürich, zu melden, wird aufgehoben.

E. 5 Der Vater zieht seine Rückführungsklage vom 2. April 2024 zurück.

E. 6 Beiden Parteien wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Dem Klä- ger wird Rechtanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt, der Beklagten wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltli- che Rechtsanwältin bestellt.

E. 7 Die Entscheidgebühr für das Rückführungsverfahren wird auf CHF 2'000.– festgesetzt. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten von gesamthaft

- 7 - CHF 1'027.50 sowie die Kosten für die Vertretung des Kindes durch Rechts- anwältin lic. iur. Z._____.

E. 8 Über die Höhe der Kosten für die Kindesvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden.

E. 9 Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen wird in ei- nem separaten Beschluss entschieden.

E. 10 Die Kosten dieses Verfahrens (Entscheidgebühr, Dolmetscherkosten und Entschädigung der Kindsvertretung) werden den Parteien je zur Hälfte aufer- legt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

E. 11 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 12 Schriftliche Mitteilung an die Parteien (vorab per Mail) und an die Kindsver- treterin, die Kantonspolizei Zürich (vorab per Mail) sowie je gegen Emp- fangsschein an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindes- entführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, an das Amt für Jugend und Be- rufsberatung des Kantons Zürich (AJB) sowie im Dispositivauszug Ziffer 1 an das Bezirksgericht Zürich.

E. 13 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

3. Mai 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NH240002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 3. Mai 2024 in Sachen A._____, Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Rückführung eines Kindes Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien sind die geschiedenen Eltern von D._____, geb. tt.mm.2007 und C._____, geb. tt.mm.2009. Gemäss dem Scheidungsurteil des Amts- und Fa-

- 2 - miliengerichts Rishon LeZion vom 29. Juni 2014 steht den Eltern das Sorgerecht über die Kinder gemeinsam zu (act. 4/7 und act. 15/1). Die Kinder hatten bis zur Einreise in die Schweiz am 1. Februar 2023 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Is- rael (act. 2 Rz. 9 und act. 14 Rz. 2). 1.2. Die Parteien vereinbarten Ende 2022, dass die Beklagte mit den Kindern ab Februar 2023 für etwa sechs Monate in die Schweiz reisen sollte, wo die Kin- der für ein Schulhalbjahr die Schule besuchen sollten. Am 23. April 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie und die Kinder permanent in der Schweiz blei- ben möchten (act. 2 Rz. 10 f. und act. 14 Rz. 6 ff.). Da der Kläger damit nicht ein- verstanden war, gelangte er am 24. Januar 2024 an die israelische Zentralbe- hörde und stellte einen Antrag auf Rückführung von C._____ (act. 2 Rz. 11 und act. 9/1). 1.3. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 reichte die Beklagte beim Bezirksge- richt Zürich eine Klage auf Abänderung eines ausländischen Scheidungsurteils ein (act. 13/1). 2.1. Mit Eingabe vom 2. April 2024 (Datum Poststempel) stellte der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich ein Begehren um Rückführung von C._____ nach Israel (act. 2). Auf einen Rückführungsantrag betreffend D._____ verzichtete der Kläger, nachdem sie das 16. Lebensjahr bereits überschritten hatte (vgl. act. 2 Rz. 7). Mit Verfügung vom 3. April 2024 wurde C._____ in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ eine Kindsvertreterin bestellt. Neben gewissen prozessualen Anordnungen wurde der Beklagten Frist angesetzt, um eine allfäl- lige Stellungnahme zum Rückführungsgesuch einzureichen. Gleichzeitig wurde der Beklagten unter Androhung von Art. 292 StGB verboten, C._____ aus dem Gebiet des Kantons Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen oder ihren Wohnort zu ändern. Ferner wurde der Einzug der Reisedokumente der Beklagten und von C._____ sowie die Ausschreibung beider im automatisierten Polizeifahn- dungssystem RIPOL und SIS angeordnet. Die Beklagte wurde unter Strafandro- hung angewiesen, sich jeweils am Montag und Freitag mit C._____ bei der Kan-

- 3 - tonspolizei Zürich, Polizeiposten Hauptbahnhof Zürich, zu melden. Schliesslich wurde den Parteien angezeigt, dass die Verhandlungen am 29. April 2024 und

2. Mai 2024 stattfinden (act. 6). 2.2. Mit Eingabe vom 9. April 2024 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ an, die Beklagte zu vertreten. Sie reichte ihre Stellungnahme am 15. April 2024 ein (act. 11 und act. 14). Die Stellungnahme der Kindsvertreterin datiert ebenfalls vom 15. April 2024 (act. 16). Die Eingaben wurden je den Parteien und der Kinds- vertreterin zugeschickt (act. 18/1-3). Sowohl das EJPD als auch das Bezirksgericht Zürich reichten ihre jeweils vorhandenen Akten ein (act. 8 f. und act. 13). 2.3. Am 23. April 2024 hörte eine Gerichtsdelegation C._____ an (act. 19); der entsprechende Bericht wurde den Parteien und der Kindsvertreterin mit Kurzbrief zugestellt (act. 21/1-3). 2.4. Am 29. April 2024 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegehren statt. Die Parteien wurden angehört (Prot. S. 5 ff.). Die Rechtsvertreter der Par- teien und die Kindsvertreterin erstatteten ihre Stellungnahmen zu den bisherigen Vorbringen sowie zu den Anhörungen der Parteien und von C._____. In den an- schliessenden Vergleichsgesprächen zog der Kläger seine Rückführungsklage zurück, und die Parteien schlossen unter Mitwirkung einer Gerichtsdelegation fol- gende Vereinbarung (Prot. S. 36; act. 25): Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfol- gende Vereinbarung:

1. Die Parteien vereinbaren, dass C._____ bis auf Weiteres ihrem derzeitigen Willen entsprechend ihren Wohnsitz in Zürich haben soll.

2. Die Parteien vereinbaren, dass die elterliche Sorge für C._____ weiterhin bei beiden Eltern bleiben soll. Entsprechend verpflichten sich die Parteien, sämtliche wesentlichen Fra- gen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen.

- 4 -

3. Die Parteien vereinbaren, dass C._____ zweimal pro Jahr während den Schulferien auf Kosten der Mutter (Flugkosten von Zürich nach Tel Aviv und zurück) nach Israel reisen darf. Weitere Reisen von C._____ nach Is- rael auf Kosten des Vaters bleiben vorbehalten. 4a). Der Vater gibt die Zusicherung, dabei alles zu unternehmen, dass die Rü- ckreise von C._____ nach Zürich wie geplant stattfinden kann, und alles zu unterlassen, was die Rückreise von C._____ nach Zürich obstruieren würde. 4b). Die Mutter gibt die Zusicherung, alles zu unternehmen, was den Kontakt von C._____ zum Vater fördert, und C._____ entsprechend zu motivieren.

5. Der Vater zieht seine Rückführungsklage vom 2. April 2024 zurück.

6. Die Parteien übernehmen – unter Verweis auf ihre jeweiligen Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

3. Das Rückführungsverfahren ist demnach als durch Rückzug erledigt ab- zuschreiben (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Aufgrund dessen sind sämtliche mit Verfü- gung vom 3. April 2024 angeordneten Vorkehrungen und Massnahmen aufzuhe- ben. Die Kantonspolizei Zürich ist anzuweisen, die erfolgten Ausschreibungen zu widerrufen. Die eingezogenen Ausweisschriften der Beklagten (ein Schweizer Reisepass) und von C._____ (ein Schweizer und ein israelischer Reisepass) sind der Beklagten herauszugeben. Sie hat die Ausweisschriften beim Obergericht nach Voranmeldung abzuholen. II.

1. Für Rückführungsgesuche gestützt auf das HKÜ ist weitgehende Kosten- losigkeit vorgesehen (Art. 26 Abs. 1 HKÜ). Gemäss Art. 14 BG-KKE ist Art. 26 HKÜ auch auf das Gerichtsverfahren anwendbar, was sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 HKÜ ergibt. Israel hat allerdings einen Vorbehalt i.S.v. Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht (vgl. www.hcch.net > de > instru- ments > conventions > 28 ; letztmals besucht am 2. Mai 2024). Die Schweiz wen-

- 5 - det daher das Gegenseitigkeitsprinzip an und garantiert die Kostenlosigkeit (gleich wie Israel) nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem in- nerstaatlichen Recht (vgl. BGer 5A_822/2013 vom 28. November 2013 E. 4.1). 2.1. Die Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten, zu welchen auch die Kosten der Kindsvertreterin und des Dolmetschers gehören, sind vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kindsvertreterin wird nach Vorlage einer Aufwandübersicht mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. 2.2. Parteientschädigungen sind vereinbarungsgemäss keine zuzusprechen.

3. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte stellen je ein Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Verbeiständung (act. 2 S. 3 und act. 14 S. 3). 3.1. Der Kläger durchläuft aktuell ein Konkursverfahren in Israel (vgl. act. 4/27- 30). Folglich gilt er ohne Weiteres als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Seine Anträge können nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Aufgrund der fehlenden Rechtskenntnisse sowie der gewichtigen, auf dem Spiel stehenden Interessen erwies sich eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin als notwendig. Ihm ist folglich die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3.2. Auch die Beklagte gilt als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, zumal glaubhaft ist, dass sie (noch) keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Prot. S. 16 f.) und über kein Vermögen verfügt, das einen Notgroschen übersteigt (vgl. act. 23/6; vgl. auch Prot. S. 30). Ihre Begehren sind ebenfalls nicht aussichtslos und auch bei ihr erwies sich eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin als notwendig. Folg-

- 6 - lich ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len. 3.3. Die beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen werden nach Vorlage ei- ner Zusammenstellung über ihre Bemühungen und Aufwände in einem separaten Beschluss zu entschädigen sein. Es wird beschlossen:

1. Das Rückführungsverfahren wird als durch Rückzug der Klage erledigt ab- geschrieben.

2. Der Schweizer Pass der Beklagten sowie der Schweizer und der israelische Pass von C._____ werden der Beklagten durch das Obergericht auf erstes Verlangen nach Voranmeldung am Obergericht ausgehändigt.

3. Die mit Verfügung der Kammer vom 3. April 2024 angeordneten Ausschrei- bungen im RIPOL und SIS werden aufgehoben. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die Ausschreibung im RIPOL und SIS zu widerrufen.

4. Das der Beklagten mit Verfügung vom 3. April 2024 auferlegte Verbot, C._____ aus dem Gebiet des Kantons Zürich wegzubringen oder wegbrin- gen zu lassen oder den Wohnort des Kindes zu ändern, wird aufgehoben.

5. Die der Beklagten mit Verfügung vom 3. April 2024 auferlegte Verpflichtung, sich zusammen mit C._____ regelmässig auf dem Posten der Kantonspoli- zei Zürich, Polizeiposten Hauptbahnhof Zürich, zu melden, wird aufgehoben.

6. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Dem Klä- ger wird Rechtanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt, der Beklagten wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltli- che Rechtsanwältin bestellt.

7. Die Entscheidgebühr für das Rückführungsverfahren wird auf CHF 2'000.– festgesetzt. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten von gesamthaft

- 7 - CHF 1'027.50 sowie die Kosten für die Vertretung des Kindes durch Rechts- anwältin lic. iur. Z._____.

8. Über die Höhe der Kosten für die Kindesvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden.

9. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen wird in ei- nem separaten Beschluss entschieden.

10. Die Kosten dieses Verfahrens (Entscheidgebühr, Dolmetscherkosten und Entschädigung der Kindsvertretung) werden den Parteien je zur Hälfte aufer- legt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (vorab per Mail) und an die Kindsver- treterin, die Kantonspolizei Zürich (vorab per Mail) sowie je gegen Emp- fangsschein an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindes- entführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, an das Amt für Jugend und Be- rufsberatung des Kantons Zürich (AJB) sowie im Dispositivauszug Ziffer 1 an das Bezirksgericht Zürich.

13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

3. Mai 2024