Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Für Rückführungsgesuche gestützt auf das HKÜ ist weitgehende Kosten- losigkeit vorgesehen (Art. 26 Abs. 1 HKÜ). Gemäss Art. 14 BG-KKE ist Art. 26 HKÜ auch auf das Gerichtsverfahren anwendbar, was sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 HKÜ ergibt. Frankreich hat einen Vor- behalt i.S.v. Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht (vgl. www.hcch.net > de > instru- ments > conventions > 28 ; letztmals besucht am 1. November 2023). Die Schweiz wendet daher das Gegenseitigkeitsprinzip an und garantiert die Kosten- losigkeit (gleich wie Frankreich) nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht (vgl. BGer 5A_822/2013 vom 28. November 2013 E. 4.1).
E. 1.2 Die Gerichtskosten, zu welchen auch die Übersetzungskosten sowie die Kosten des Kindsvertreters gehören, sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ferner hat die Beklagte die Kosten der Rückführung von C._____ (auch allfällige beim AJB anfallenden) und die Kos- ten der Rechtsvertreterin des Klägers antragsgemäss zu entschädigen (Art. 26 Abs. 4 HKÜ und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO).
E. 2 Gemäss Art. 4 HKÜ wird das Übereinkommen nicht mehr angewendet, so- bald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. C._____ ist am tt.mm.2013 gebo- ren worden. Das HKÜ findet daher auch unter diesem persönlichen Aspekt An- wendung.
E. 2.1 Die Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
E. 2.2 Über die Entschädigung des Kindsvertreters wird in einem separaten Be- schluss entschieden. Rechtsanwalt MLaw Z1._____ ist zu ersuchen, der Kammer seine Kostennote einzureichen.
E. 2.3 Die Parteientschädigung für den Kläger ist nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV festzusetzen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist von einem mittelschweren Fall i.S. des § 5 Abs. 1 AnwGebV auszugehen (rechtlich einfach, hingegen tatsächlich nicht; erhebliche Verantwortung). Dies führt zu einer Grund- gebühr von rund Fr. 8'500.–, die gemäss § 9 AnwGebV auf Fr. 4'400.– herabzu-
- 19 - setzen ist. Für die Verhandlungen vom 30. Oktober und 1. November 2023 sind sodann Zuschläge von insgesamt 50% geschuldet, was zu einer Entschädigung von insgesamt Fr. 6'600.– führt. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist dabei nicht zuzu- sprechen, weil der Wohnsitz des Klägers als Empfänger der juristischen Dienst- leistung im Ausland liegt (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 MWSTG).
E. 2.4 Zu ersetzen sind dem Kläger im Weiteren die in einem separaten Beschluss festzusetzenden notwendigen Kosten für die Durchführung des Rückführungsver- fahrens (Reise- und Unterbringungskosten).
3. Aufgrund der Kosten- und Entschädigungsregelung ist das Gesuch des Klä- gers um Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuschreiben. Es wird beschlossen:
E. 2.5 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 nahm die Beklagte zum Rückführungsge- such Stellung. Sie beantragte, das Rechtsbegehren des Klägers sei unter Kosten-
- 4 - und Entschädigungsfolgen abzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht stellte sie Anträge auf Kindesanhörung und eine Zeugenbefragung (act. 24 S. 2).
E. 2.6 Da der eingezogene französische Reisepass von C._____ nur bis am
21. Oktober 2023 gültig war, wurden mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 die not- wendigen Massnahmen erlassen, damit der Kläger den bei der Gemeinde E._____ in F._____ bereits bereitliegenden neuen Reisepass von C._____ in Empfang nehmen konnte. Gleichzeitig wurde der Kläger unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, den neuen Reisepass von C._____ an die Verhandlung mitzubringen (act. 29; vgl. auch act. 22 f., 28 und 31). Der neue Reisepass von C._____ wurde an der Verhandlung vom 30. Oktober 2023 dem Obergericht übergeben.
E. 2.7 Am 13. Oktober 2023 ging die Stellungnahme des Kindesvertreters ein. Der Kindesvertreter beantragte die Abweisung des Rückführungsbegehrens; eventua- liter sei der Beklagten zu ermöglichen, C._____ auf der Rückreise nach Frank- reich zu begleiten und es sei ihr eine angemessene Frist einzuräumen (act. 32 S. 2). Sodann stellte auch der Kindesvertreter einen Antrag auf Kindesanhörung (act. 32 S. 3).
E. 2.8 Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 ergänzte der Kläger sein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 33).
E. 2.9 In der Folge stellte die Kammer den Parteien die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zu und ordnete eine Kindesanhörung an (vgl. act. 36, 38 f. und 40).
E. 2.10 Am 26. Oktober 2023 hörte eine Gerichtsdelegation C._____ an (Prot. S. 10 ff.).
E. 2.11 Am 30. Oktober 2023 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegeh- ren in Anwesenheit beider Parteien am Obergericht des Kantons Zürich statt. Die Parteien wurden ausführlich angehört (Prot. S. 16 ff.) und die Rechtsvertreter der Parteien sowie der Kindsvertreter erstatteten ihre Stellungnahmen (Prot. S. 16-65; act. 45, 47 und 49). In den anschliessenden Vergleichsgesprächen kam keine Ei-
- 5 - nigung zustande (vgl. Prot. S. 67). Am 1. November 2023 wurde die Hauptver- handlung fortgesetzt (Prot. S. 68 ff.).
E. 2.12 Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die von ihnen gestellten Beweisanträge ist, soweit erforderlich, nachfolgend einzugehen. II. Rechtliche Vorbemerkungen und Prozessuales
1. Der Kläger stützt sein Begehren auf das Übereinkommen über die zivilrecht- lichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ). Sowohl Frankreich als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten dieses Überein- kommens (www.hcch.net). Ziel des Abkommens ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kin- der sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ). Zuständig für die Beurteilung von Rückfüh- rungsgesuchen ist als einzige Instanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches aufhält (Art. 7 Abs. 1 BG- KKE). Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung befand sich C._____ bei der Beklag- ten an der G._____-strasse … in … Zürich. Das Obergericht des Kantons Zürich ist folglich zuständig.
E. 3 Verletzung des Sorgerechts
E. 3.1 Voraussetzung für die Rückführung eines Kindes in sein früheres Aufent- haltsland ist, dass es widerrechtlich in einen anderen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten wird. Das Verbringen oder Zurückhalten ist dann wider- rechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zu- steht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückbehalten sei- nen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 3 lit. a HKÜ).
E. 3.2 Nach französischem Recht üben die Eltern die elterliche Sorge von Geset- zes wegen gemeinsam aus (Art. 372 Abs. 1 des französischen code civil). Die Trennung der Eltern hat keine Auswirkungen auf die Regeln für die Übertragung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 372-2 code civil). Will ein sorgeberechtigter Eltern- teil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so ist die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils oder eine Genehmigung des zuständigen Gerichts erforderlich (vgl. Art. 372-2 Abs. 4 code civil). Die Parteien machen nicht geltend, dass einem Elternteil die elterliche Sorge zwischenzeitlich entzogen worden wäre oder dass eine andere Ausnahme vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge vorliegen würde. Nach Darstellung des Klägers hätten die Parteien verein- bart, dass C._____ zu Ferienzwecken zur Beklagten in die Schweiz reisen und am 14. August 2023 nach Frankreich zurückkehren soll; die Beklagte halte
- 8 - C._____ spätestens seit dem 20. August 2023 widerrechtlich zurück (act. 2 Rz. 3
f. und 14-17; vgl. auch act. 4/5). Die Beklagte bestreitet die Sachdarstellung des Klägers nicht, macht indessen geltend, im wohlverstandenen Interesse von C._____ zu handeln bzw. gehandelt zu haben. C._____ wünsche, in der Schweiz zu bleiben (act. 24 Rz. 8 ff.; Prot. S. 33). Die Voraussetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ ist vor diesem Hintergrund als erfüllt zu betrachten (der Einwand der Beklag- ten ist im Rahmen der Verweigerungsgründe zu prüfen).
E. 3.3 Das Sorgerecht muss einem Elternteil nicht nur rechtlich zustehen, son- dern dieser muss es im massgeblichen Zeitraum auch tatsächlich ausgeübt ha- ben (Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ). Es genügt dabei regelmässig, wenn sich ein Sorge- rechtsinhaber um die Rückgabe des Kindes bemüht und regelmässigen Kontakt mit ihm hatte, beispielsweise im Rahmen eines Besuchsrechts (vgl. BGer 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 2.3).
E. 3.4 C._____ wohnte seit der Trennung seiner Eltern im Jahr 2020 beim Kläger und wurde hauptsächlich von ihm betreut. Auch die Voraussetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ ist somit gegeben.
E. 4 Verweigerungsgrund nach Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ
E. 4.1 Auch bei gegebenen Rückführungsvoraussetzungen ist eine Rückführung dann nicht anzuordnen, wenn die Beklagte glaubhaft machen kann, dass der Klä- ger das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Ver- bringen zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ).
E. 4.2 Wie dargelegt ist davon auszugehen, dass der Kläger das Sorgerecht tat- sächlich ausgeübt und dem Verbringen nicht zugestimmt hat (vgl. E. III.3.2 und 3.4.). Nachdem die Beklagte ihm mitteilte, dass sie C._____ in der Schweiz behal- ten wolle, gab der Kläger ihr klar zu verstehen, dass er damit nicht einverstanden sei (vgl. act. 4/10). Zudem reichte er bereits am Folgetag bei der Gendarmerie in E._____ eine Strafanzeige gegen die Beklagte ein (act. 4/11). Es steht folglich fest, dass der Kläger das Verbringen auch nachträglich nicht genehmigt hat.
- 9 -
E. 5 Verweigerungsgrund nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ
E. 5.1 Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist das Gericht des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn sie mit der schwerwie- genden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind ver- bunden ist oder das Kind auf eine andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Der Begriff der schwerwiegenden Gefahr ist restriktiv auszulegen; sie ist bei- spielsweise gegeben bei einer Rückführung in ein Kriegs- oder Seuchengebiet oder wenn zu befürchten ist, dass das Kind nach der Rückgabe misshandelt oder missbraucht wird, ohne dass die Behörden rechtzeitig einschreiten würden. Keine schwerwiegende Gefahr seelischer Schädigung begründen beispielsweise allfälli- ge Reintegrationsschwierigkeiten oder im Grundsatz die Trennung zwischen der Hauptbezugsperson und dem Kind. Zu beachten ist schliesslich wie vorne er- wähnt, dass es im Rückführungsverfahren nicht um materiell-rechtliche Fragen geht, wie sie für die Zuteilung des Sorgerechts massgebend sind, namentlich bei welchem Elternteil oder in welchem Land das Kind besser aufgehoben oder wel- cher Elternteil zur Erziehung und Betreuung des Kindes besser geeignet wäre (BGer 5A_635/2022 vom 20. September 2022 E. 4.1 m.H.). 5.2.1 Die Beklagte macht geltend, die Rückführung von C._____ sei unzumutbar. Die Zustände beim Kläger seien desaströs, seine Erziehungsfähigkeit sei unge- nügend und bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr eines seelischen Schadens für C._____ (act. 47 Rz. 30; s.a. act. 24 Rz. 28). Sie führt aus, im April 2020 vom Beklagten vor den Augen des Sohnes blutig geschlagen worden zu sein und sich gezwungen gesehen zu haben, F._____ im Juli 2020 zu verlassen (act. 24 Rz. 6 ff.). Als sie das letzte Mal in F._____ gewesen sei, um ihren Sohn in den Ferien zu besuchen, sei sie schockiert gewesen über die "zwischenzeitliche Verwahrlo- sung der Unterbringung beim Kläger, die zunehmende Untergewichtigkeit von C._____, sowie generell über die bedenkliche Ausübung der Obhutsbetreuung durch den Kläger" (act. 24 Rz. 8). Der Kläger habe C._____ "mindestens 3 Male innerhalb eines Jahres geschlagen", so im Mai 2022 vor den Augen der anwe- senden Grossmutter und am 4. Juni 2022 in ihrer (der Beklagten) Anwesenheit (act. 24 Rz. 14). Der Kläger habe psychische Probleme (act. 24 Rz. 15), rauche in
- 10 - Anwesenheit von C._____ praktisch jeden Tag Wasserpfeife, was bei C._____ zu asthmatischen Anfällen führe (act. 24 Rz. 16), lasse C._____ regelmässig ohne Aufsicht stundenlang allein in der Wohnung zurück (act. 24 Rz. 17) und habe eine Unordnung (act. 24 Rz. 19). Im Juli 2023 sei C._____ mit Kopfläusen aus F._____ gekommen; der Kläger lasse C._____ maximal dreimal pro Woche duschen (act. 24 Rz. 21; Prot. S. 39). C._____ werde durch den Kläger nicht hinreichend er- nährt und sei untergewichtig (act. 24 Rz. 22 ff.). Der Kläger koche nicht für C._____ und der Junk Food, welchen er C._____ jeweils zu essen geben, habe teilweise das Ablaufdatum längst überschritten. Er schicke C._____ regelmässig ohne richtiges Frühstück zur Schule und gebe ihm kein adäquates Znünibrot in die Schule mit. Regelmässig bestehe sein Frühstück aus einem Stück Brot und einem Glas Milch (act. 24 Rz. 25). 5.2.2 Diese Vorwürfe der Beklagten beziehen sich im Wesentlichen auf die Frage, ob beim Kläger die nötige Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit vorliegt oder nicht. So wirft sie ihm in pauschaler Weise "Verwahrlosung", ungenügende Hygi- ene, falsche bzw. inadäquate Ernährung und Ähnliches vor. Solches genügt nicht für die Bejahung einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ, sondern ist gegebenenfalls vom Sachgericht bei der Zuteilung des Sorge- rechts zu berücksichtigen. Dies gilt auch etwa für den – vom Kläger bestrittenen (Prot. S. 21) – Vorwurf, in Anwesenheit von C._____ zu rauchen. Den Bedenken bezüglich psychischer Probleme vermochte der Kläger anlässlich der Verhand- lung sodann glaubhaft zu begegnen, indem er erklärte, aufgrund seiner Depressi- onen einmal pro Monat die Psychotherapie zu besuchen und prophylaktisch Me- dikamente einzunehmen, wobei kein Einfluss auf das normale Leben und sein Verhalten gegenüber C._____ bestehe (Prot. S. 22). Mit Bezug auf die – vom Kläger bestrittenen (Prot. S. 19 f.) – Vorwürfe der häuslichen Gewalt gegenüber der Beklagten konnte der Kläger auf ein Urteil vom 21. Juni 2021 verweisen, ge- mäss welchem er freigesprochen worden war (act. 45 Rz. 12; act. 46/39). Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich gegenüber der Beklagten (vor den Augen C._____s) gewalttätig geworden ist. Was die Be- hauptung betrifft, wonach auch C._____ vom Kläger geschlagen worden sei, hat C._____ selbst einzig einen Vorfall erwähnt, der nach seiner Erinnerung vor zwei
- 11 - Jahren passiert sei und bei dem der Kläger ihn in Anwesenheit der Grossmutter auf den Po geschlagen habe (Prot. S. 13; hinten E. 6.3.1). Der Kläger selbst gibt an, C._____ bei dieser Gelegenheit, bei welcher C._____ ungefähr fünfeinhalb Jahre alt gewesen sei, dreimal einen Klapps gegeben zu haben (Prot. S. 20). Sol- ches ist als Erziehungsmassnahme nicht angebracht, lässt aber als Einzelvorfall nicht darauf schliessen, dass der Kläger C._____ bei einer Rückkehr nach F._____ misshandeln würde. Soweit die Beklagte in der persönlichen Befragung in pauschaler Weise vorbringt, der Kläger habe C._____ jedes Mal, wenn sie von den Ferien zurückgekommen seien, geschlagen (Prot. S. 36), erscheint dies gänzlich unglaubhaft. 5.3.1 Der Kindesvertreter führt unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ aus, C._____ habe anlässlich einer ärztlichen Untersuchung am 17. De- zember 2022 bei einer Grösse von 131 Zentimetern 22.5 Kilogramm und im Juli 2023 bei seiner Einreise 22.7 Kilogramm gewogen, während er heute 27.3 Kilo- gramm wiege. Gemäss den Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft für Adipositas im Kindes- und Jugendalter habe C._____ im Dezember 2022 und bei seiner Einrei- se deutliches Untergewicht aufgewiesen. Damit berge die Rückführung nach F._____ und insbesondere die Rückkehr in den Haushalt des Klägers die konkre- te Gefahr, dass C._____ – als Folge unzureichender oder falscher Ernährung – weiterhin untergewichtig bleiben könnte und so seine körperliche Entwicklung ge- fährdet würde. Mithin spreche eine Rückführung vorliegend nicht dem Wohl von C._____, weil er damit einer schweren Gefahr eines körperlichen Schadens aus- gesetzt würde (act. 46 Rz. 20 ff., 24). 5.3.2 Vorab ist zu beachten, dass C._____ gemäss den ausführlichen Darlegun- gen der Beklagten in den letzten Jahren zu einem erheblichen Teil auch von der Beklagten betreut wurde (act. 47 S. 3 bis 7) und "zwischen Juli 2022 und 2023 5 ½ Monate bei der Beklagten in der Schweiz oder mit ihr gemeinsam aus der Schweiz in den Ferien" verbrachte (act. 24 Rz. 4). Eine Untergewichtigkeit C._____s lässt sich damit nicht einfach mit einer ungenügenden oder falschen Ernährung durch den Kläger erklären. Der Kläger hat zudem einen ärztlichen Be- richt eingereicht, aus dem sich ergibt, dass C._____ in regelmässigen Abständen
- 12 - ärztlich untersucht worden sei und sein Gewicht bei der letzten Kontrolle im April 2023 im Normbereich gelegen habe (act. 4/16+17). Von massgeblicher Bedeu- tung ist aber ohnehin, dass auf F._____ bzw. in Frankreich davon ausgegangen werden darf, dass im Falle einer Gesundheitsgefährdung C._____s die Kindes- schutzbehörden einschreiten würden.
E. 5.4 Nach dem Ausgeführten kann weder eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen noch eines seelischen Schadens im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ bejaht werden, die einer Rückführung entgegenstehen würde.
E. 6 Verweigerungsgrund nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ
E. 6.1 Nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ kann das Gericht das Rückführungsgesuch ableh- nen, wenn das Kind sich der Rückgabe widersetzt und es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berück- sichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die erforderliche Rei- fe im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ erreicht, wenn das Kind zu autonomer Wil- lensbildung fähig ist, d.h. wenn es seine eigene Situation zu erkennen und trotz der äusseren Einflüsse eine eigene Meinung zu bilden vermag (BGE 131 III 334 E. 5.1), und wenn es den Sinn und die Problematik des anstehenden Rückfüh- rungsentscheides verstehen kann. Dies heisst, dass es insbesondere erkennen können muss, dass es nicht um die Sorgerechtsregelung, sondern vorerst nur um die Wiederherstellung des aufenthaltsrechtlichen Status quo ante geht und als- dann im Herkunftsstaat über die materiellen Fragen entschieden wird. Das Bun- desgericht geht gestützt auf die einschlägige kinderpsychologische Literatur da- von aus, dass diese Voraussetzungen in der Regel ab einem Alter von ungefähr elf bis zwölf Jahren gegeben sind. In jedem Fall Voraussetzung ist, dass der ge- äusserte Kindeswillen autonom gebildet worden ist. Auch wenn jede Willensbil- dung nicht losgelöst von äusserer Beeinflussung stattfindet, darf sie nicht auf ei- ner Manipulation oder Indoktrination beruhen. Wird bloss die Ansicht der momen- tanen Bezugsperson transportiert, lässt sich nicht mehr von einem dem Kind zu- rechenbaren autonomen Willen sprechen. Das Widersetzen des Kindes im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ muss vor diesem Hintergrund mit einem gewissen Nach- druck und mit nachvollziehbaren Gründen vertreten werden (BGer
- 13 - 5A_635/2022 vom 20. September 2022, E. 3.1.; BGer 5A_475/2018 vom 9. Juli 2018, E. 4.2.; BGE 134 III 88 E. 4).
E. 6.2 Die Beklagte führt aus, C._____ habe wiederholt unmissverständlich erklärt, nicht zum Kläger zurückkehren zu wollen, und habe sich in diesem Sinne gemäss Art. 13 Abs. 2 HKÜ der Rückgabe widersetzt (act. 47 Rz. 29). C._____ werde un- ter keinen Umständen freiwillig und auch nicht bei Gewaltanwendung durch Dritte in ein Flugzeug steigen, welches ihn zum Kläger nach F._____ bringe (Prot. S. 36). Die Vorstellung einer Rückführung und einer Wiederaufnahme der ver- wahrlosten Lebensumstände beim Kläger traumatisiere C._____ bereits jetzt (act. 24 Rz. 29). C._____ könne seine Lebensumstände sehr wohl eigenständig ein- schätzen. Er sei ein intelligentes Kind und habe eine gut ausgebildete Wahrneh- mung. Der Verbleib in der Schweiz sei C._____s eigener Wille und unbeeinflusst von jedwelchen Drittpersonen (act. 24 Rz. 30). C._____ habe sich in kürzester Zeit in Zürich und in der hiesigen Schule eingelebt und sei durch überdurch- schnittliche Sprachauffassungsgabe sowie seine Begabung im Bereich Mathema- tik aufgefallen. Er werde in der Schweiz von ihr (der Beklagten) und ihrem Ehe- mann liebevoll umsorgt, beschützt und gefördert. Durch ihren Ehemann, einen begnadeten Hobbykoch, sei nicht nur dafür gesorgt, dass C._____ eine ausrei- chende Ernährung erhalte, sondern bestehe auch in finanzieller Hinsicht eine sehr solide Basis. C._____ habe sich hier in der Schule für einen Tischtennis- und ei- nen Hockeykurs eingeschrieben, so dass das ungeliebte, ihm vom Kläger aufge- zwungene Thaiboxtraining der Vergangenheit angehöre (act. 47 Rz. 30). 6.3.1 C._____ ist am tt.mm.2023 zehn Jahre alt geworden. Er hat damit das Alter, in welchem im Regelfall von einer genügenden Reife bzw. Fähigkeit zur autono- men Willensbildung ausgegangen werden kann, noch nicht erreicht. Gleichwohl wurde am 26. Oktober 2023 auf allseitigen Antrag hin eine Kinderanhörung durchgeführt (Prot. S. 10 ff.). C._____ erklärte bei der Anhörung, nicht nach F._____ zurück zu wollen. Er würde nicht ins Flugzeug steigen und alles machen, um das zu verhindern. Es gebe ganz viele Gründe, weshalb er nicht nach F._____ zurück wolle. Sein Papa gebe ihm für die Schule kein Pausenbrot mit, schlafe am Wochenende immer bis 11.00 Uhr und mache ihm erst danach Früh-
- 14 - stück. Er getraue sich nicht, seinen Papa zu wecken, weil dieser sonst wütend werde und ihn auf den Hintern schlage. Das letzte Mal habe ihn sein Papa vor zwei Jahren auf den Hintern geschlagen, als die Grossmutter zu Besuch gewesen sei (Prot. S. 13). Zu seinem Vater gab C._____ im Weiteren an, dieser habe stän- dig Wasserpfeife geraucht und sei dann eingeschlafen (Prot. S. 11 f.). Auch am Strand sei sein Papa immer eingeschlafen und er (C._____) habe allein in den grossen Wellen spielen müssen (Prot. S. 12). Einmal habe ihn sein Vater nicht zum Arzt gebracht, obwohl er starke Ohrenschmerzen gehabt habe. Sein Vater habe ihn auch ins Thaiboxen geschickt, obwohl er dies nicht möge (Prot. S. 12). Nähere Ausführungen zu seinem Vater wollte C._____ nicht machen (Prot. S. 12), am Ende der Anhörung fügte er aber noch an, sein Vater gebe ihm nur Fertigge- richte zum Essen (Prot. S. 14). An F._____ vermisse er nichts, ausser seiner Kat- ze (Prot. S. 12). In der Schweiz gefalle ihm besonders der Schnee (Prot. S. 14). Die Frage, ob er wisse, um was es beim Rückführungsverfahren gehe, verneinte er (vgl. Prot. S. 13). Der Kindesvertreter führte mit C._____ am 9. Oktober 2023 ein erstes und am 27. Oktober 2023 ein zweites Gespräch. Der Kindesvertreter schildert, C._____ habe zu F._____ gesagt, dort sei es normalerweise gut, mit seinem Vater sei es aber nicht sehr gut. Der Grund sei, dass sein Vater ihn schlecht behandle. C._____ habe dann zu vorbereiteten Notizen greifen wollen, um daraus vorzulesen. Auf seinen (des Kindesvertreters) Vorschlag hin habe C._____ aber frei erzählt und ausgeführt, dass sein Vater ihn nicht gut behandle und spät aufstehe, weshalb er kein richtiges Frühstück vor der Schule essen könne. Als Frühstück bekomme er jeweils ein Nutellabrot und Wasser. Im Allgemeinen gefalle ihm das Leben auf F._____ nicht sehr. Am meisten vermisse er seine Katze. Mit dem Vater habe es nicht viele schöne Momente auf F._____ gegeben. Insgesamt vermisse er seinen Vater nicht so. Ergänzend habe C._____ später angefügt, dass sein Vater ihn zu spät wecke und ihm nur Fertignahrung zu essen gebe. Die Aussage des Vaters, wonach er ein separates Spielzimmer habe, stimme nicht (act. 32 Rz. 9). Auf eine Rückkehr nach F._____ angesprochen habe C._____ erklärt, dass er sehr traurig wäre, wenn dies geschehen würde. Er würde nicht zurückgehen, auch wenn er müsste. Er werde sich in kein Flugzeug setzen. Er befürchte, dass sein Vater ihn
- 15 - schlagen werde, weil er den Wunsch geäussert habe, in der Schweiz bleiben zu können (act. 32 Rz. 13). Am zweiten Gespräch habe C._____ gemäss dem Kin- desvertreter teilweise wortwörtlich wiederholt, was er schon beim ersten Ge- spräch gesagt habe (act. 49 Rz. 9). Weiterhin habe C._____ erklärt, nicht nach F._____ zurück zu wollen. Er werde nicht in ein Flugzeug nach F._____ einstei- gen, auch nicht, wenn ihn seine Mutter begleiten würde (act. 49 Rz. 3). 6.3.2 Wie sich aus der Kinderanhörung und den Schilderungen des Kindesvertre- ters ergibt, hat C._____ zwar deutlich zum Ausdruck gebracht, nicht zu seinem Vater nach F._____ zurück zu wollen. Nicht zu überzeugen vermögen aber die angeführten Gründe. So hat er im Wesentlichen ausgeführt, sein Vater gebe ihm nur ein Nutella-Brot mit Wasser zum Frühstück sowie kein Pausenbrot in die Schule und er schlafe am Wochenende lange, so dass es erst nach 11 Uhr Früh- stück gebe. Bei dieser Kritik klingen deutlich die Vorbringen der Beklagten an (vgl. vorne E. 5.2.1) und es ist nicht nachvollziehbar, dass C._____ gestützt hierauf den autonomen Willen gefasst haben soll, auf keinen Fall zu seinem Vater nach F._____ zurückzukehren. Gleiches gilt, soweit C._____ anführt, sein Vater mache nur Fertiggerichte, schlafe am Strand bzw. nach dem Rauchen der Wasserpfeife jeweils ein, habe ihn einmal trotz Ohrenschmerzen nicht zum Arzt gebracht oder schicke ihn ins Thaiboxen. All diese Punkte hatte C._____ offensichtlich auswen- dig gelernt, so dass er sie – wie auch dem Kindesvertreter auffiel – teilweise wortwörtlich wiederholte. Soweit C._____ angibt, Angst zu haben, von seinem Va- ter bei einer Rückkehr nach F._____ geschlagen zu werden, lässt sich diese Furcht nirgends konkret anknüpfen. C._____ erwähnt einzig einen gemäss seiner Erinnerung zwei Jahre zurückliegenden Vorfall, an dem er vom Vater auf den Po geschlagen worden sei. Für die Sorge, dass der Vater C._____ bei einer Rück- kehr schlagen könnte, besteht kein begründeter Anlass. Vielmehr scheint C._____ einfach die pauschalen Darstellungen der Beklagten wiederzugeben (vgl. Prot. S. 36; vorne E. 5.2.2). Schliesslich hatte C._____ (durchaus verständli- cherweise) nicht begriffen, um was es im Rückführungsverfahren geht (vgl. Prot. S. 13).
- 16 - 6.3.3 Am 31. Oktober 2021 war ein Besuch C._____s mit seinem Vater im Zür- cher Zoo geplant. Nach dem Bericht der Polizei, die den Besuch hätte begleiten sollen, weigerte sich C._____, mit seinem Vater auch nur zu sprechen (act. 51). Auch diese Reaktion liesse sich mit einer allfälligen autonomen Willensbildung C._____s nicht in Übereinstimmung bringen. Ein zwischen C._____ und seinem Vater erfolgter Vorfall, der eine derartige Abneigung C._____s gegenüber seinem Vater erklären könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Angenommen werden muss, dass C._____ sich gänzlich mit seiner Mutter als gegenwärtig engste Be- zugsperson solidarisiert und seinen Vater als Gegner wahrnimmt und dämonisiert. Den Standpunkt seines Vaters und den Umstand, dass sich dieser gegen die wi- derrechtliche Zurückbehaltung durch die Mutter wehrt, vermag er nicht wahrzu- nehmen. 6.3.4 Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass C._____ – vor dem Hintergrund seines Alters von erst zehn Jahren und seiner Ausführungen zur Fra- ge der Rückführung – noch nicht das Alter und die Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, gemäss Art. 13 Abs. 2 HKÜ seine Meinung zu be- rücksichtigen und das Rückführungsgesuch abzulehnen.
E. 7 Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Rückführung von C._____ nach Frankreich gegeben sind und der Rückführung auch kein Ver- weigerungsgrund entgegensteht. Das Rückführungsbegehren ist daher gutzu- heissen. IV. Vollstreckung
1. Verfahren nach dem HKÜ sind dringlich. Deshalb und im Bestreben, weite- re Rechtsstreitigkeiten im Vollstreckungsverfahren zu verhindern, hat der Bun- desgesetzgeber vorgeschrieben, dass bereits der Sachentscheid Vollstreckungs- anordnungen treffen soll (Art. 11 Abs. 1 BG-KKE; vgl. bereits BGE 130 III 533 f.). Die Einzelheiten der Vollstreckung sind auf eine Weise zu regeln, die kein neues
- 17 - Gerichtsverfahren betreffend die Vollstreckung verlangt (vgl. BBl 2007 2595 S. 2627).
2. Es erscheint namentlich zum Schutz von C._____ vor einer Verstärkung seines Loyalitätskonflikts bzw. einer weiteren Dämonisierung seines Vaters gebo- ten, dass der vorliegende Entscheid rasch nach dessen Eröffnung umgesetzt wird. Dabei kommt eine (unter dem Aspekt des Kindeswohls im Vordergrund ste- hende) Rückkehr C._____s zusammen mit der Beklagten nicht in Frage. Die Be- klagte hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie unter keinen Umständen ge- willt ist, mit C._____ nach F._____ zu reisen (Prot.), obwohl sie dort über ein ei- genes Studio verfügt (Prot. S. 36). C._____ und ihr soll aber ermöglicht werden, sich voneinander zu verabschieden. Gleichzeitig ist der Kläger vor Ort (vgl. Prot. S. 17) und grundsätzlich in der Lage, C._____ nach Frankreich mitzunehmen. Vor Ort ist auch die Grossmutter C._____s väterlicherseits, deren Anwesenheit bei der Rückreise gemäss dem Kläger hilfreich wäre (Prot.). Vorzugehen ist wie folgt: Die Beklagte ist zu verpflichten, C._____ am Donnerstag, 2. November 2023, 09.00 Uhr, reisefertig der Kantonspolizei Zürich (Polizei- und Justizzentrum) zu übergeben zwecks unverzüglicher Rückführung C._____s nach Frankreich. Die Kantonspolizei Zürich ist zu beauftragen, C._____ im Polizei- und Justizzentrum in Empfang zu nehmen oder im Unterlassungsfall bei der Beklagten abzuholen, dem Kläger zu übergeben sowie C._____ und den Kläger, allenfalls im Beisein der Grossmutter, bis zur französischen Landesgrenze zu begleiten. Die Beamten sind zu ermächtigen, dafür allenfalls notwendige Zwangsmassnahmen einzuset- zen. Falls die Ausreise von C._____ bis Donnerstag, 2. November 2023, 16.00 Uhr, nicht erfolgt sein sollte, wird das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) die Vollstreckung nach Art. 12 BG-KKE zu besorgen haben. Das AJB ist ermächtigt, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und im Notfall das Kind vo- rübergehend in geeigneter Weise zu platzieren.
- 18 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Das Begehren um Rückführung von C._____, geboren am tt.mm.2013, nach Frankreich wird gutgeheissen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, C._____ am Donnerstag, 2. November 2023, 09.00 Uhr, reisefertig der Kantonspolizei Zürich (Polizei- und Justizzentrum, Güterstrasse 33, 8004 Zürich) zu übergeben zwecks unverzüglicher Rück- führung C._____s nach Frankreich, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.00) im Widerhandlungsfall. Die Kantonspolizei Zürich wird beauftragt, C._____ im Polizei- und Justiz- zentrum in Empfang zu nehmen oder im Unterlassungsfall bei der Beklagten - 20 - abzuholen, dem Kläger zu übergeben sowie C._____ und den Kläger bis zur französischen Landesgrenze zu begleiten. Die Beamten sind ermächtigt, da- für allenfalls notwendige Zwangsmassnahmen einzusetzen.
- Falls die Ausreise von C._____ bis 2. November 2023 (16.00 Uhr) nicht er- folgt sein sollte, wird die Vollstreckung des Urteils im Sinne der Erwägungen dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich übertragen.
- Der Reisepass von C._____ wird der Kantonspolizei Zürich zur Aushändi- gung an den Kläger bei der Ausreise übergeben.
- Der gestützt auf die Verfügung vom 22. September 2023 sichergestellte Reisepass der Beklagten wird dieser nach erfolgter Rückführung durch das Obergericht auf erstes Verlangen nach Voranmeldung am Obergericht aus- gehändigt.
- Die mit Verfügung vom 22. September 2023 für C._____, geboren am tt.mm.2013, angeordneten Ausschreibungen im RIPOL und SIS werden bei Vollzug der Rückführung vor dem Grenzübertritt aufgehoben.
- Die mit Verfügung vom 22. September 2023 für die Beklagte angeordneten Ausschreibungen im RIPOL und SIS werden nach Vollzug der Rückführung unverzüglich aufgehoben.
- Die Entscheidgebühr für dieses Verfahren wird auf Fr. 2'000.− festgesetzt. Die Übersetzungskosten betragen Fr. 1'935.−.
- Die Kosten dieses Verfahrens (Entscheidgebühr, Übersetzungskosten sowie mit separatem Beschluss festzusetzende Kosten des Kindesvertreters) so- wie die Kosten der Rückführung werden der Beklagten auferlegt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 6'600.− zu bezahlen. - 21 -
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die in einem separaten Beschluss festzusetzenden notwendigen Kosten für die Durchführung des Rückfüh- rungsverfahrens zu erstatten (Reise- und Unterbringungskosten).
- Über das Honorar des Kindesvertreters wird nach Vorlage der Aufwandauf- stellungen mit separatem Beschluss entschieden werden.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung durch Übergabe dieses Ent- scheides an die Parteien, an den Kindesvertreter Rechtsanwalt MLaw Z1._____ und an die Kantonspolizei Zürich (unter Beilage des Reisepasses von C._____), sowie je gegen Empfangsschein an das Bundesamt für Jus- tiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB).
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw S. Widmer übergeben/versandt am 1. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NH230007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 1. November 2023 in Sachen A._____, Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligter, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Z1._____, betreffend Rückführung eines Kindes
- 2 - Erwägungen: I.Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. 1.1. A._____, französischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Kläger), und B._____, kolumbianische Staatsangehörige (nachfolgend: Beklagte), sind die El- tern von C._____, geb. tt.mm.2013, für den sie die gemeinsame elterliche Sorge haben (vgl. act. 2 Rz 16; act. 4/12). 1.2. Der Kläger und die Beklagte waren nie verheiratet. Nach der Geburt von C._____ lebten sie zunächst gemeinsam auf der Insel D._____ und später in E._____ auf der Insel F._____, beides Überseegebiete von Frankreich (act. 2 Rz. 2; act. 24 Rz. 3). Im Jahr 2020 trennten sie sich, worauf die Beklagte den gemein- samen Haushalt verliess und in die Schweiz zog. C._____ blieb nach der Tren- nung seiner Eltern in F._____ beim Kläger und besuchte die Beklagte unter ande- rem jeweils während der Schulferien, so auch in den Sommerferien 2023. Am
17. August 2023 hätte C._____ das neue Schuljahr auf F._____ beginnen sollen. Nachdem die Beklagte das Rückreisedatum von C._____ mehrfach hinausge- schoben hatte (ursprünglich vorgesehen war ein Rückflug am 14. August 2023), teilte sie dem Kläger am 20. August 2023 mit, sie beabsichtige, C._____ in der Schweiz zu behalten (act. 4/10; vgl. auch act. 4/5-9 sowie Prot. S. 33 f. und 38). Seit dem 21. August 2023 besucht C._____ eine Schule in Zürich (act. 26/29). Am
21. August 2023 reichte der Kläger bei der Gendarmerie in E._____ eine Strafan- zeige gegen die Beklagte ein (act. 4/11). 2. 2.1. Mit elektronischer Eingabe vom 20. September 2023 (Datum Abgabequit- tung [act. 5/2]) gelangte der Kläger an das Obergericht des Kantons Zürich und stellte das Begehren, es sei gestützt auf das Haager Übereinkommen über die zi- vilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) die Rückgabe von C._____ an ihn (den Kläger) anzuordnen (act. 2 S. 2 Begehren Ziff. 1). Er beantragte weiter, die richterliche Anordnung sei im Unter- lassungsfalls mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbinden (Begehren
- 3 - Ziff. 2). Überdies verlangte er, es seien zum Schutz von C._____ bestimmte vor- sorgliche Massnahmen anzuordnen (Begehren Ziff. 3). Zudem stellte er ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung, dessen Begründung er sich für einen späteren Zeitpunkt vorbehielt (act. 2 S. 3 und Rz. 43 ff.). 2.2. Mit Verfügung vom 22. September 2023 traf die Kammer die ersten Anord- nungen: Es wurden alle Beteiligten und Amtsstellen aufgefordert, die bei ihnen vorhandenen sachdienlichen Unterlagen einzureichen. Der Beklagten wurde ver- boten, C._____ aus dem Gebiet des Kantons Zürich wegzubringen oder wegbrin- gen zu lassen oder den Wohnort des Kindes zu ändern. Weiter wurde der Beklag- ten eine Meldepflicht auferlegt. Für C._____ wurde Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____ als Kindesvertreterin bestellt. Der Beklagten und der Kindesvertreterin wurde eine zehntägige Frist für eine Stellungnahme zum Rückführungsgesuch angesetzt. Ferner wurde die Kantonspolizei Zürich beauftragt, die Reisepapiere der Beklagten und von C._____ zuhanden der Kammer einzuziehen und die Aus- schreibungen der Beklagten und von C._____ im RIPOL und im SIS zu veranlas- sen. Schliesslich wurden zwei Verhandlungstermine festgelegt (act. 6). 2.3. Mit Eingabe vom 25. September 2023 zeigte Rechtsanwalt Y._____ an, die Beklagte zu vertreten (act. 11), und reichte eine Stellungnahme der Beklagten an das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 8. August 2023 samt Beilagen ins Recht (act. 14 f.). 2.4. Mit Eingabe vom 28. September 2023 ersuchte Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____ um sofortige Auswechslung der Kindesvertretung, weil sie infolge eines Unfalls bis ca. Ende Jahr ausfalle (act. 17). Mit Verfügung vom
29. September 2023 entliess die Kammer Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____ aus dem Amt als Rechtsvertreterin von C._____ und setzte Rechtsanwalt MLaw Z1._____ als neuen Rechtsvertreter von C._____ ein (act. 20). 2.5. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 nahm die Beklagte zum Rückführungsge- such Stellung. Sie beantragte, das Rechtsbegehren des Klägers sei unter Kosten-
- 4 - und Entschädigungsfolgen abzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht stellte sie Anträge auf Kindesanhörung und eine Zeugenbefragung (act. 24 S. 2). 2.6. Da der eingezogene französische Reisepass von C._____ nur bis am
21. Oktober 2023 gültig war, wurden mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 die not- wendigen Massnahmen erlassen, damit der Kläger den bei der Gemeinde E._____ in F._____ bereits bereitliegenden neuen Reisepass von C._____ in Empfang nehmen konnte. Gleichzeitig wurde der Kläger unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, den neuen Reisepass von C._____ an die Verhandlung mitzubringen (act. 29; vgl. auch act. 22 f., 28 und 31). Der neue Reisepass von C._____ wurde an der Verhandlung vom 30. Oktober 2023 dem Obergericht übergeben. 2.7. Am 13. Oktober 2023 ging die Stellungnahme des Kindesvertreters ein. Der Kindesvertreter beantragte die Abweisung des Rückführungsbegehrens; eventua- liter sei der Beklagten zu ermöglichen, C._____ auf der Rückreise nach Frank- reich zu begleiten und es sei ihr eine angemessene Frist einzuräumen (act. 32 S. 2). Sodann stellte auch der Kindesvertreter einen Antrag auf Kindesanhörung (act. 32 S. 3). 2.8. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 ergänzte der Kläger sein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 33). 2.9. In der Folge stellte die Kammer den Parteien die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zu und ordnete eine Kindesanhörung an (vgl. act. 36, 38 f. und 40). 2.10. Am 26. Oktober 2023 hörte eine Gerichtsdelegation C._____ an (Prot. S. 10 ff.). 2.11. Am 30. Oktober 2023 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegeh- ren in Anwesenheit beider Parteien am Obergericht des Kantons Zürich statt. Die Parteien wurden ausführlich angehört (Prot. S. 16 ff.) und die Rechtsvertreter der Parteien sowie der Kindsvertreter erstatteten ihre Stellungnahmen (Prot. S. 16-65; act. 45, 47 und 49). In den anschliessenden Vergleichsgesprächen kam keine Ei-
- 5 - nigung zustande (vgl. Prot. S. 67). Am 1. November 2023 wurde die Hauptver- handlung fortgesetzt (Prot. S. 68 ff.). 2.12. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die von ihnen gestellten Beweisanträge ist, soweit erforderlich, nachfolgend einzugehen. II. Rechtliche Vorbemerkungen und Prozessuales
1. Der Kläger stützt sein Begehren auf das Übereinkommen über die zivilrecht- lichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ). Sowohl Frankreich als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten dieses Überein- kommens (www.hcch.net). Ziel des Abkommens ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kin- der sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ). Zuständig für die Beurteilung von Rückfüh- rungsgesuchen ist als einzige Instanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches aufhält (Art. 7 Abs. 1 BG- KKE). Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung befand sich C._____ bei der Beklag- ten an der G._____-strasse … in … Zürich. Das Obergericht des Kantons Zürich ist folglich zuständig.
2. Gemäss Art. 4 HKÜ wird das Übereinkommen nicht mehr angewendet, so- bald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. C._____ ist am tt.mm.2013 gebo- ren worden. Das HKÜ findet daher auch unter diesem persönlichen Aspekt An- wendung.
3. Anwendbar sind die im HKÜ vorhandenen Verfahrensbestimmungen, ferner diejenigen des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung (BG-KKE) und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen und die besonderen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Das Verfahren ist sum- marischer Art (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE und Art. 302 ZPO). Es gelten somit die Re- geln der Art. 252 ff. ZPO, Beweise sind daher primär durch Urkunden zu erbrin- gen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO) und es sind die Parteien wenn möglich persönlich anzuhören (vgl. Art. 9 Abs. 1 BG-KKE). Letzteres erfolgte – wie erwähnt – am
30. Oktober 2023. Weitere Befragungen der Parteien erübrigen sich. Im Übrigen
- 6 - gilt grundsätzlich das Beweismass des Glaubhaftmachens. Beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen der Rückführung ist, wer diese verlangt; das ist hier der Kläger. Die Beweislast für einen die Rückführung hindernden Umstand im Sinne des HKÜ liegt bei der Person, die sich der Rückgabe widersetzt (vgl. BGer 5A_58/2016 vom 14. März 2016, E. 2.2), hier also bei der Beklagten. III. Zur Sache
1. Vorbemerkung 1.1. Gegenstand dieses Verfahrens ist das Rückführungsbegehren, in welchem einzig die Voraussetzungen für die Rückführung – namentlich das widerrechtliche Verbringen oder Zurückbehalten im Sinne von Art. 3 HKÜ – geprüft werden. Um die Zuteilung der Obhut oder der elterlichen Sorge über das Kind geht es dabei nicht. Ein diesbezüglicher Sachentscheid durch die zuständigen Behörden soll durch die Rückführung erst ermöglicht werden (vgl. BGer 5A_705/2014 vom
15. Oktober 2014 E. 4.1). Selbst wenn die bisherige Betreuungsregelung nicht dem freien, unbeeinflussten Willen beider Parteien entsprochen haben sollte, wie die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2023 und anlässlich der Ver- handlung vom 30. Oktober 2023 verlauten lässt (vgl. act. 24 Rz. 5 ff.; Prot. S. 32 ff.), wäre dies für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Sind die Voraus- setzungen der Rückführung erfüllt, ist sie grundsätzlich anzuordnen, soweit nicht einer der eng gefassten Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. insbesondere Art. 13 HKÜ). C._____ hätte ursprünglich am 14. August 2023 nach Frankreich zurückkehren sollen (vgl. act. 4/5). Die Beklagte teilte dem Kläger am 20. August 2023 mit, dass sie beabsichtige, C._____ in der Schweiz zu behalten (act. 4/10, Prot. 24 f. und 33). Mit Eingabe vom 20. September 2023 machte der Kläger das Rückführungsgesuch beim zuständigen Gericht anhängig. Damit ist die Jahresfrist gemäss Art. 12 HKÜ ohne Weiteres eingehalten.
- 7 -
2. Gewöhnlicher Aufenthalt Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in einem Vertragsstaat ist nach Art. 4 HKÜ eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Übereinkommens, und der gewöhnliche Aufenthalt im Herkunftsstaat ist gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ eine Rückführungsvoraussetzung (BGer 5A_764/2009 vom 11. Januar 2010E. 2.1). C._____ ist in Frankreich geboren und verbrachte dort − abgesehen von Ferien- aufenthalten in anderen Ländern, namentlich in der Schweiz − sein ganzes bishe- riges Leben. Bevor C._____ diesen Sommer zur Beklagten in die Schweiz reiste, hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt unbestrittenermassen in Frankreich (vgl. act. 2 Rz. 2 und 11; act. 24 Rz. 3; Prot. S. 22 f.).
3. Verletzung des Sorgerechts 3.1. Voraussetzung für die Rückführung eines Kindes in sein früheres Aufent- haltsland ist, dass es widerrechtlich in einen anderen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten wird. Das Verbringen oder Zurückhalten ist dann wider- rechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zu- steht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückbehalten sei- nen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 3 lit. a HKÜ). 3.2. Nach französischem Recht üben die Eltern die elterliche Sorge von Geset- zes wegen gemeinsam aus (Art. 372 Abs. 1 des französischen code civil). Die Trennung der Eltern hat keine Auswirkungen auf die Regeln für die Übertragung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 372-2 code civil). Will ein sorgeberechtigter Eltern- teil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so ist die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils oder eine Genehmigung des zuständigen Gerichts erforderlich (vgl. Art. 372-2 Abs. 4 code civil). Die Parteien machen nicht geltend, dass einem Elternteil die elterliche Sorge zwischenzeitlich entzogen worden wäre oder dass eine andere Ausnahme vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge vorliegen würde. Nach Darstellung des Klägers hätten die Parteien verein- bart, dass C._____ zu Ferienzwecken zur Beklagten in die Schweiz reisen und am 14. August 2023 nach Frankreich zurückkehren soll; die Beklagte halte
- 8 - C._____ spätestens seit dem 20. August 2023 widerrechtlich zurück (act. 2 Rz. 3
f. und 14-17; vgl. auch act. 4/5). Die Beklagte bestreitet die Sachdarstellung des Klägers nicht, macht indessen geltend, im wohlverstandenen Interesse von C._____ zu handeln bzw. gehandelt zu haben. C._____ wünsche, in der Schweiz zu bleiben (act. 24 Rz. 8 ff.; Prot. S. 33). Die Voraussetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ ist vor diesem Hintergrund als erfüllt zu betrachten (der Einwand der Beklag- ten ist im Rahmen der Verweigerungsgründe zu prüfen). 3.3. Das Sorgerecht muss einem Elternteil nicht nur rechtlich zustehen, son- dern dieser muss es im massgeblichen Zeitraum auch tatsächlich ausgeübt ha- ben (Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ). Es genügt dabei regelmässig, wenn sich ein Sorge- rechtsinhaber um die Rückgabe des Kindes bemüht und regelmässigen Kontakt mit ihm hatte, beispielsweise im Rahmen eines Besuchsrechts (vgl. BGer 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 2.3). 3.4. C._____ wohnte seit der Trennung seiner Eltern im Jahr 2020 beim Kläger und wurde hauptsächlich von ihm betreut. Auch die Voraussetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ ist somit gegeben.
4. Verweigerungsgrund nach Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ 4.1. Auch bei gegebenen Rückführungsvoraussetzungen ist eine Rückführung dann nicht anzuordnen, wenn die Beklagte glaubhaft machen kann, dass der Klä- ger das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Ver- bringen zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ). 4.2. Wie dargelegt ist davon auszugehen, dass der Kläger das Sorgerecht tat- sächlich ausgeübt und dem Verbringen nicht zugestimmt hat (vgl. E. III.3.2 und 3.4.). Nachdem die Beklagte ihm mitteilte, dass sie C._____ in der Schweiz behal- ten wolle, gab der Kläger ihr klar zu verstehen, dass er damit nicht einverstanden sei (vgl. act. 4/10). Zudem reichte er bereits am Folgetag bei der Gendarmerie in E._____ eine Strafanzeige gegen die Beklagte ein (act. 4/11). Es steht folglich fest, dass der Kläger das Verbringen auch nachträglich nicht genehmigt hat.
- 9 -
5. Verweigerungsgrund nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ 5.1. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist das Gericht des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn sie mit der schwerwie- genden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind ver- bunden ist oder das Kind auf eine andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Der Begriff der schwerwiegenden Gefahr ist restriktiv auszulegen; sie ist bei- spielsweise gegeben bei einer Rückführung in ein Kriegs- oder Seuchengebiet oder wenn zu befürchten ist, dass das Kind nach der Rückgabe misshandelt oder missbraucht wird, ohne dass die Behörden rechtzeitig einschreiten würden. Keine schwerwiegende Gefahr seelischer Schädigung begründen beispielsweise allfälli- ge Reintegrationsschwierigkeiten oder im Grundsatz die Trennung zwischen der Hauptbezugsperson und dem Kind. Zu beachten ist schliesslich wie vorne er- wähnt, dass es im Rückführungsverfahren nicht um materiell-rechtliche Fragen geht, wie sie für die Zuteilung des Sorgerechts massgebend sind, namentlich bei welchem Elternteil oder in welchem Land das Kind besser aufgehoben oder wel- cher Elternteil zur Erziehung und Betreuung des Kindes besser geeignet wäre (BGer 5A_635/2022 vom 20. September 2022 E. 4.1 m.H.). 5.2.1 Die Beklagte macht geltend, die Rückführung von C._____ sei unzumutbar. Die Zustände beim Kläger seien desaströs, seine Erziehungsfähigkeit sei unge- nügend und bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr eines seelischen Schadens für C._____ (act. 47 Rz. 30; s.a. act. 24 Rz. 28). Sie führt aus, im April 2020 vom Beklagten vor den Augen des Sohnes blutig geschlagen worden zu sein und sich gezwungen gesehen zu haben, F._____ im Juli 2020 zu verlassen (act. 24 Rz. 6 ff.). Als sie das letzte Mal in F._____ gewesen sei, um ihren Sohn in den Ferien zu besuchen, sei sie schockiert gewesen über die "zwischenzeitliche Verwahrlo- sung der Unterbringung beim Kläger, die zunehmende Untergewichtigkeit von C._____, sowie generell über die bedenkliche Ausübung der Obhutsbetreuung durch den Kläger" (act. 24 Rz. 8). Der Kläger habe C._____ "mindestens 3 Male innerhalb eines Jahres geschlagen", so im Mai 2022 vor den Augen der anwe- senden Grossmutter und am 4. Juni 2022 in ihrer (der Beklagten) Anwesenheit (act. 24 Rz. 14). Der Kläger habe psychische Probleme (act. 24 Rz. 15), rauche in
- 10 - Anwesenheit von C._____ praktisch jeden Tag Wasserpfeife, was bei C._____ zu asthmatischen Anfällen führe (act. 24 Rz. 16), lasse C._____ regelmässig ohne Aufsicht stundenlang allein in der Wohnung zurück (act. 24 Rz. 17) und habe eine Unordnung (act. 24 Rz. 19). Im Juli 2023 sei C._____ mit Kopfläusen aus F._____ gekommen; der Kläger lasse C._____ maximal dreimal pro Woche duschen (act. 24 Rz. 21; Prot. S. 39). C._____ werde durch den Kläger nicht hinreichend er- nährt und sei untergewichtig (act. 24 Rz. 22 ff.). Der Kläger koche nicht für C._____ und der Junk Food, welchen er C._____ jeweils zu essen geben, habe teilweise das Ablaufdatum längst überschritten. Er schicke C._____ regelmässig ohne richtiges Frühstück zur Schule und gebe ihm kein adäquates Znünibrot in die Schule mit. Regelmässig bestehe sein Frühstück aus einem Stück Brot und einem Glas Milch (act. 24 Rz. 25). 5.2.2 Diese Vorwürfe der Beklagten beziehen sich im Wesentlichen auf die Frage, ob beim Kläger die nötige Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit vorliegt oder nicht. So wirft sie ihm in pauschaler Weise "Verwahrlosung", ungenügende Hygi- ene, falsche bzw. inadäquate Ernährung und Ähnliches vor. Solches genügt nicht für die Bejahung einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ, sondern ist gegebenenfalls vom Sachgericht bei der Zuteilung des Sorge- rechts zu berücksichtigen. Dies gilt auch etwa für den – vom Kläger bestrittenen (Prot. S. 21) – Vorwurf, in Anwesenheit von C._____ zu rauchen. Den Bedenken bezüglich psychischer Probleme vermochte der Kläger anlässlich der Verhand- lung sodann glaubhaft zu begegnen, indem er erklärte, aufgrund seiner Depressi- onen einmal pro Monat die Psychotherapie zu besuchen und prophylaktisch Me- dikamente einzunehmen, wobei kein Einfluss auf das normale Leben und sein Verhalten gegenüber C._____ bestehe (Prot. S. 22). Mit Bezug auf die – vom Kläger bestrittenen (Prot. S. 19 f.) – Vorwürfe der häuslichen Gewalt gegenüber der Beklagten konnte der Kläger auf ein Urteil vom 21. Juni 2021 verweisen, ge- mäss welchem er freigesprochen worden war (act. 45 Rz. 12; act. 46/39). Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich gegenüber der Beklagten (vor den Augen C._____s) gewalttätig geworden ist. Was die Be- hauptung betrifft, wonach auch C._____ vom Kläger geschlagen worden sei, hat C._____ selbst einzig einen Vorfall erwähnt, der nach seiner Erinnerung vor zwei
- 11 - Jahren passiert sei und bei dem der Kläger ihn in Anwesenheit der Grossmutter auf den Po geschlagen habe (Prot. S. 13; hinten E. 6.3.1). Der Kläger selbst gibt an, C._____ bei dieser Gelegenheit, bei welcher C._____ ungefähr fünfeinhalb Jahre alt gewesen sei, dreimal einen Klapps gegeben zu haben (Prot. S. 20). Sol- ches ist als Erziehungsmassnahme nicht angebracht, lässt aber als Einzelvorfall nicht darauf schliessen, dass der Kläger C._____ bei einer Rückkehr nach F._____ misshandeln würde. Soweit die Beklagte in der persönlichen Befragung in pauschaler Weise vorbringt, der Kläger habe C._____ jedes Mal, wenn sie von den Ferien zurückgekommen seien, geschlagen (Prot. S. 36), erscheint dies gänzlich unglaubhaft. 5.3.1 Der Kindesvertreter führt unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ aus, C._____ habe anlässlich einer ärztlichen Untersuchung am 17. De- zember 2022 bei einer Grösse von 131 Zentimetern 22.5 Kilogramm und im Juli 2023 bei seiner Einreise 22.7 Kilogramm gewogen, während er heute 27.3 Kilo- gramm wiege. Gemäss den Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft für Adipositas im Kindes- und Jugendalter habe C._____ im Dezember 2022 und bei seiner Einrei- se deutliches Untergewicht aufgewiesen. Damit berge die Rückführung nach F._____ und insbesondere die Rückkehr in den Haushalt des Klägers die konkre- te Gefahr, dass C._____ – als Folge unzureichender oder falscher Ernährung – weiterhin untergewichtig bleiben könnte und so seine körperliche Entwicklung ge- fährdet würde. Mithin spreche eine Rückführung vorliegend nicht dem Wohl von C._____, weil er damit einer schweren Gefahr eines körperlichen Schadens aus- gesetzt würde (act. 46 Rz. 20 ff., 24). 5.3.2 Vorab ist zu beachten, dass C._____ gemäss den ausführlichen Darlegun- gen der Beklagten in den letzten Jahren zu einem erheblichen Teil auch von der Beklagten betreut wurde (act. 47 S. 3 bis 7) und "zwischen Juli 2022 und 2023 5 ½ Monate bei der Beklagten in der Schweiz oder mit ihr gemeinsam aus der Schweiz in den Ferien" verbrachte (act. 24 Rz. 4). Eine Untergewichtigkeit C._____s lässt sich damit nicht einfach mit einer ungenügenden oder falschen Ernährung durch den Kläger erklären. Der Kläger hat zudem einen ärztlichen Be- richt eingereicht, aus dem sich ergibt, dass C._____ in regelmässigen Abständen
- 12 - ärztlich untersucht worden sei und sein Gewicht bei der letzten Kontrolle im April 2023 im Normbereich gelegen habe (act. 4/16+17). Von massgeblicher Bedeu- tung ist aber ohnehin, dass auf F._____ bzw. in Frankreich davon ausgegangen werden darf, dass im Falle einer Gesundheitsgefährdung C._____s die Kindes- schutzbehörden einschreiten würden. 5.4 Nach dem Ausgeführten kann weder eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen noch eines seelischen Schadens im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ bejaht werden, die einer Rückführung entgegenstehen würde.
6. Verweigerungsgrund nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ 6.1. Nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ kann das Gericht das Rückführungsgesuch ableh- nen, wenn das Kind sich der Rückgabe widersetzt und es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berück- sichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die erforderliche Rei- fe im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ erreicht, wenn das Kind zu autonomer Wil- lensbildung fähig ist, d.h. wenn es seine eigene Situation zu erkennen und trotz der äusseren Einflüsse eine eigene Meinung zu bilden vermag (BGE 131 III 334 E. 5.1), und wenn es den Sinn und die Problematik des anstehenden Rückfüh- rungsentscheides verstehen kann. Dies heisst, dass es insbesondere erkennen können muss, dass es nicht um die Sorgerechtsregelung, sondern vorerst nur um die Wiederherstellung des aufenthaltsrechtlichen Status quo ante geht und als- dann im Herkunftsstaat über die materiellen Fragen entschieden wird. Das Bun- desgericht geht gestützt auf die einschlägige kinderpsychologische Literatur da- von aus, dass diese Voraussetzungen in der Regel ab einem Alter von ungefähr elf bis zwölf Jahren gegeben sind. In jedem Fall Voraussetzung ist, dass der ge- äusserte Kindeswillen autonom gebildet worden ist. Auch wenn jede Willensbil- dung nicht losgelöst von äusserer Beeinflussung stattfindet, darf sie nicht auf ei- ner Manipulation oder Indoktrination beruhen. Wird bloss die Ansicht der momen- tanen Bezugsperson transportiert, lässt sich nicht mehr von einem dem Kind zu- rechenbaren autonomen Willen sprechen. Das Widersetzen des Kindes im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ muss vor diesem Hintergrund mit einem gewissen Nach- druck und mit nachvollziehbaren Gründen vertreten werden (BGer
- 13 - 5A_635/2022 vom 20. September 2022, E. 3.1.; BGer 5A_475/2018 vom 9. Juli 2018, E. 4.2.; BGE 134 III 88 E. 4). 6.2 Die Beklagte führt aus, C._____ habe wiederholt unmissverständlich erklärt, nicht zum Kläger zurückkehren zu wollen, und habe sich in diesem Sinne gemäss Art. 13 Abs. 2 HKÜ der Rückgabe widersetzt (act. 47 Rz. 29). C._____ werde un- ter keinen Umständen freiwillig und auch nicht bei Gewaltanwendung durch Dritte in ein Flugzeug steigen, welches ihn zum Kläger nach F._____ bringe (Prot. S. 36). Die Vorstellung einer Rückführung und einer Wiederaufnahme der ver- wahrlosten Lebensumstände beim Kläger traumatisiere C._____ bereits jetzt (act. 24 Rz. 29). C._____ könne seine Lebensumstände sehr wohl eigenständig ein- schätzen. Er sei ein intelligentes Kind und habe eine gut ausgebildete Wahrneh- mung. Der Verbleib in der Schweiz sei C._____s eigener Wille und unbeeinflusst von jedwelchen Drittpersonen (act. 24 Rz. 30). C._____ habe sich in kürzester Zeit in Zürich und in der hiesigen Schule eingelebt und sei durch überdurch- schnittliche Sprachauffassungsgabe sowie seine Begabung im Bereich Mathema- tik aufgefallen. Er werde in der Schweiz von ihr (der Beklagten) und ihrem Ehe- mann liebevoll umsorgt, beschützt und gefördert. Durch ihren Ehemann, einen begnadeten Hobbykoch, sei nicht nur dafür gesorgt, dass C._____ eine ausrei- chende Ernährung erhalte, sondern bestehe auch in finanzieller Hinsicht eine sehr solide Basis. C._____ habe sich hier in der Schule für einen Tischtennis- und ei- nen Hockeykurs eingeschrieben, so dass das ungeliebte, ihm vom Kläger aufge- zwungene Thaiboxtraining der Vergangenheit angehöre (act. 47 Rz. 30). 6.3.1 C._____ ist am tt.mm.2023 zehn Jahre alt geworden. Er hat damit das Alter, in welchem im Regelfall von einer genügenden Reife bzw. Fähigkeit zur autono- men Willensbildung ausgegangen werden kann, noch nicht erreicht. Gleichwohl wurde am 26. Oktober 2023 auf allseitigen Antrag hin eine Kinderanhörung durchgeführt (Prot. S. 10 ff.). C._____ erklärte bei der Anhörung, nicht nach F._____ zurück zu wollen. Er würde nicht ins Flugzeug steigen und alles machen, um das zu verhindern. Es gebe ganz viele Gründe, weshalb er nicht nach F._____ zurück wolle. Sein Papa gebe ihm für die Schule kein Pausenbrot mit, schlafe am Wochenende immer bis 11.00 Uhr und mache ihm erst danach Früh-
- 14 - stück. Er getraue sich nicht, seinen Papa zu wecken, weil dieser sonst wütend werde und ihn auf den Hintern schlage. Das letzte Mal habe ihn sein Papa vor zwei Jahren auf den Hintern geschlagen, als die Grossmutter zu Besuch gewesen sei (Prot. S. 13). Zu seinem Vater gab C._____ im Weiteren an, dieser habe stän- dig Wasserpfeife geraucht und sei dann eingeschlafen (Prot. S. 11 f.). Auch am Strand sei sein Papa immer eingeschlafen und er (C._____) habe allein in den grossen Wellen spielen müssen (Prot. S. 12). Einmal habe ihn sein Vater nicht zum Arzt gebracht, obwohl er starke Ohrenschmerzen gehabt habe. Sein Vater habe ihn auch ins Thaiboxen geschickt, obwohl er dies nicht möge (Prot. S. 12). Nähere Ausführungen zu seinem Vater wollte C._____ nicht machen (Prot. S. 12), am Ende der Anhörung fügte er aber noch an, sein Vater gebe ihm nur Fertigge- richte zum Essen (Prot. S. 14). An F._____ vermisse er nichts, ausser seiner Kat- ze (Prot. S. 12). In der Schweiz gefalle ihm besonders der Schnee (Prot. S. 14). Die Frage, ob er wisse, um was es beim Rückführungsverfahren gehe, verneinte er (vgl. Prot. S. 13). Der Kindesvertreter führte mit C._____ am 9. Oktober 2023 ein erstes und am 27. Oktober 2023 ein zweites Gespräch. Der Kindesvertreter schildert, C._____ habe zu F._____ gesagt, dort sei es normalerweise gut, mit seinem Vater sei es aber nicht sehr gut. Der Grund sei, dass sein Vater ihn schlecht behandle. C._____ habe dann zu vorbereiteten Notizen greifen wollen, um daraus vorzulesen. Auf seinen (des Kindesvertreters) Vorschlag hin habe C._____ aber frei erzählt und ausgeführt, dass sein Vater ihn nicht gut behandle und spät aufstehe, weshalb er kein richtiges Frühstück vor der Schule essen könne. Als Frühstück bekomme er jeweils ein Nutellabrot und Wasser. Im Allgemeinen gefalle ihm das Leben auf F._____ nicht sehr. Am meisten vermisse er seine Katze. Mit dem Vater habe es nicht viele schöne Momente auf F._____ gegeben. Insgesamt vermisse er seinen Vater nicht so. Ergänzend habe C._____ später angefügt, dass sein Vater ihn zu spät wecke und ihm nur Fertignahrung zu essen gebe. Die Aussage des Vaters, wonach er ein separates Spielzimmer habe, stimme nicht (act. 32 Rz. 9). Auf eine Rückkehr nach F._____ angesprochen habe C._____ erklärt, dass er sehr traurig wäre, wenn dies geschehen würde. Er würde nicht zurückgehen, auch wenn er müsste. Er werde sich in kein Flugzeug setzen. Er befürchte, dass sein Vater ihn
- 15 - schlagen werde, weil er den Wunsch geäussert habe, in der Schweiz bleiben zu können (act. 32 Rz. 13). Am zweiten Gespräch habe C._____ gemäss dem Kin- desvertreter teilweise wortwörtlich wiederholt, was er schon beim ersten Ge- spräch gesagt habe (act. 49 Rz. 9). Weiterhin habe C._____ erklärt, nicht nach F._____ zurück zu wollen. Er werde nicht in ein Flugzeug nach F._____ einstei- gen, auch nicht, wenn ihn seine Mutter begleiten würde (act. 49 Rz. 3). 6.3.2 Wie sich aus der Kinderanhörung und den Schilderungen des Kindesvertre- ters ergibt, hat C._____ zwar deutlich zum Ausdruck gebracht, nicht zu seinem Vater nach F._____ zurück zu wollen. Nicht zu überzeugen vermögen aber die angeführten Gründe. So hat er im Wesentlichen ausgeführt, sein Vater gebe ihm nur ein Nutella-Brot mit Wasser zum Frühstück sowie kein Pausenbrot in die Schule und er schlafe am Wochenende lange, so dass es erst nach 11 Uhr Früh- stück gebe. Bei dieser Kritik klingen deutlich die Vorbringen der Beklagten an (vgl. vorne E. 5.2.1) und es ist nicht nachvollziehbar, dass C._____ gestützt hierauf den autonomen Willen gefasst haben soll, auf keinen Fall zu seinem Vater nach F._____ zurückzukehren. Gleiches gilt, soweit C._____ anführt, sein Vater mache nur Fertiggerichte, schlafe am Strand bzw. nach dem Rauchen der Wasserpfeife jeweils ein, habe ihn einmal trotz Ohrenschmerzen nicht zum Arzt gebracht oder schicke ihn ins Thaiboxen. All diese Punkte hatte C._____ offensichtlich auswen- dig gelernt, so dass er sie – wie auch dem Kindesvertreter auffiel – teilweise wortwörtlich wiederholte. Soweit C._____ angibt, Angst zu haben, von seinem Va- ter bei einer Rückkehr nach F._____ geschlagen zu werden, lässt sich diese Furcht nirgends konkret anknüpfen. C._____ erwähnt einzig einen gemäss seiner Erinnerung zwei Jahre zurückliegenden Vorfall, an dem er vom Vater auf den Po geschlagen worden sei. Für die Sorge, dass der Vater C._____ bei einer Rück- kehr schlagen könnte, besteht kein begründeter Anlass. Vielmehr scheint C._____ einfach die pauschalen Darstellungen der Beklagten wiederzugeben (vgl. Prot. S. 36; vorne E. 5.2.2). Schliesslich hatte C._____ (durchaus verständli- cherweise) nicht begriffen, um was es im Rückführungsverfahren geht (vgl. Prot. S. 13).
- 16 - 6.3.3 Am 31. Oktober 2021 war ein Besuch C._____s mit seinem Vater im Zür- cher Zoo geplant. Nach dem Bericht der Polizei, die den Besuch hätte begleiten sollen, weigerte sich C._____, mit seinem Vater auch nur zu sprechen (act. 51). Auch diese Reaktion liesse sich mit einer allfälligen autonomen Willensbildung C._____s nicht in Übereinstimmung bringen. Ein zwischen C._____ und seinem Vater erfolgter Vorfall, der eine derartige Abneigung C._____s gegenüber seinem Vater erklären könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Angenommen werden muss, dass C._____ sich gänzlich mit seiner Mutter als gegenwärtig engste Be- zugsperson solidarisiert und seinen Vater als Gegner wahrnimmt und dämonisiert. Den Standpunkt seines Vaters und den Umstand, dass sich dieser gegen die wi- derrechtliche Zurückbehaltung durch die Mutter wehrt, vermag er nicht wahrzu- nehmen. 6.3.4 Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass C._____ – vor dem Hintergrund seines Alters von erst zehn Jahren und seiner Ausführungen zur Fra- ge der Rückführung – noch nicht das Alter und die Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, gemäss Art. 13 Abs. 2 HKÜ seine Meinung zu be- rücksichtigen und das Rückführungsgesuch abzulehnen.
7. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Rückführung von C._____ nach Frankreich gegeben sind und der Rückführung auch kein Ver- weigerungsgrund entgegensteht. Das Rückführungsbegehren ist daher gutzu- heissen. IV. Vollstreckung
1. Verfahren nach dem HKÜ sind dringlich. Deshalb und im Bestreben, weite- re Rechtsstreitigkeiten im Vollstreckungsverfahren zu verhindern, hat der Bun- desgesetzgeber vorgeschrieben, dass bereits der Sachentscheid Vollstreckungs- anordnungen treffen soll (Art. 11 Abs. 1 BG-KKE; vgl. bereits BGE 130 III 533 f.). Die Einzelheiten der Vollstreckung sind auf eine Weise zu regeln, die kein neues
- 17 - Gerichtsverfahren betreffend die Vollstreckung verlangt (vgl. BBl 2007 2595 S. 2627).
2. Es erscheint namentlich zum Schutz von C._____ vor einer Verstärkung seines Loyalitätskonflikts bzw. einer weiteren Dämonisierung seines Vaters gebo- ten, dass der vorliegende Entscheid rasch nach dessen Eröffnung umgesetzt wird. Dabei kommt eine (unter dem Aspekt des Kindeswohls im Vordergrund ste- hende) Rückkehr C._____s zusammen mit der Beklagten nicht in Frage. Die Be- klagte hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie unter keinen Umständen ge- willt ist, mit C._____ nach F._____ zu reisen (Prot.), obwohl sie dort über ein ei- genes Studio verfügt (Prot. S. 36). C._____ und ihr soll aber ermöglicht werden, sich voneinander zu verabschieden. Gleichzeitig ist der Kläger vor Ort (vgl. Prot. S. 17) und grundsätzlich in der Lage, C._____ nach Frankreich mitzunehmen. Vor Ort ist auch die Grossmutter C._____s väterlicherseits, deren Anwesenheit bei der Rückreise gemäss dem Kläger hilfreich wäre (Prot.). Vorzugehen ist wie folgt: Die Beklagte ist zu verpflichten, C._____ am Donnerstag, 2. November 2023, 09.00 Uhr, reisefertig der Kantonspolizei Zürich (Polizei- und Justizzentrum) zu übergeben zwecks unverzüglicher Rückführung C._____s nach Frankreich. Die Kantonspolizei Zürich ist zu beauftragen, C._____ im Polizei- und Justizzentrum in Empfang zu nehmen oder im Unterlassungsfall bei der Beklagten abzuholen, dem Kläger zu übergeben sowie C._____ und den Kläger, allenfalls im Beisein der Grossmutter, bis zur französischen Landesgrenze zu begleiten. Die Beamten sind zu ermächtigen, dafür allenfalls notwendige Zwangsmassnahmen einzuset- zen. Falls die Ausreise von C._____ bis Donnerstag, 2. November 2023, 16.00 Uhr, nicht erfolgt sein sollte, wird das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) die Vollstreckung nach Art. 12 BG-KKE zu besorgen haben. Das AJB ist ermächtigt, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und im Notfall das Kind vo- rübergehend in geeigneter Weise zu platzieren.
- 18 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Für Rückführungsgesuche gestützt auf das HKÜ ist weitgehende Kosten- losigkeit vorgesehen (Art. 26 Abs. 1 HKÜ). Gemäss Art. 14 BG-KKE ist Art. 26 HKÜ auch auf das Gerichtsverfahren anwendbar, was sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 HKÜ ergibt. Frankreich hat einen Vor- behalt i.S.v. Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht (vgl. www.hcch.net > de > instru- ments > conventions > 28 ; letztmals besucht am 1. November 2023). Die Schweiz wendet daher das Gegenseitigkeitsprinzip an und garantiert die Kosten- losigkeit (gleich wie Frankreich) nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht (vgl. BGer 5A_822/2013 vom 28. November 2013 E. 4.1). 1.2. Die Gerichtskosten, zu welchen auch die Übersetzungskosten sowie die Kosten des Kindsvertreters gehören, sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ferner hat die Beklagte die Kosten der Rückführung von C._____ (auch allfällige beim AJB anfallenden) und die Kos- ten der Rechtsvertreterin des Klägers antragsgemäss zu entschädigen (Art. 26 Abs. 4 HKÜ und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). 2.1. Die Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 2.2. Über die Entschädigung des Kindsvertreters wird in einem separaten Be- schluss entschieden. Rechtsanwalt MLaw Z1._____ ist zu ersuchen, der Kammer seine Kostennote einzureichen. 2.3. Die Parteientschädigung für den Kläger ist nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV festzusetzen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist von einem mittelschweren Fall i.S. des § 5 Abs. 1 AnwGebV auszugehen (rechtlich einfach, hingegen tatsächlich nicht; erhebliche Verantwortung). Dies führt zu einer Grund- gebühr von rund Fr. 8'500.–, die gemäss § 9 AnwGebV auf Fr. 4'400.– herabzu-
- 19 - setzen ist. Für die Verhandlungen vom 30. Oktober und 1. November 2023 sind sodann Zuschläge von insgesamt 50% geschuldet, was zu einer Entschädigung von insgesamt Fr. 6'600.– führt. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist dabei nicht zuzu- sprechen, weil der Wohnsitz des Klägers als Empfänger der juristischen Dienst- leistung im Ausland liegt (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). 2.4 Zu ersetzen sind dem Kläger im Weiteren die in einem separaten Beschluss festzusetzenden notwendigen Kosten für die Durchführung des Rückführungsver- fahrens (Reise- und Unterbringungskosten).
3. Aufgrund der Kosten- und Entschädigungsregelung ist das Gesuch des Klä- gers um Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuschreiben. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Das Begehren um Rückführung von C._____, geboren am tt.mm.2013, nach Frankreich wird gutgeheissen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, C._____ am Donnerstag, 2. November 2023, 09.00 Uhr, reisefertig der Kantonspolizei Zürich (Polizei- und Justizzentrum, Güterstrasse 33, 8004 Zürich) zu übergeben zwecks unverzüglicher Rück- führung C._____s nach Frankreich, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.00) im Widerhandlungsfall. Die Kantonspolizei Zürich wird beauftragt, C._____ im Polizei- und Justiz- zentrum in Empfang zu nehmen oder im Unterlassungsfall bei der Beklagten
- 20 - abzuholen, dem Kläger zu übergeben sowie C._____ und den Kläger bis zur französischen Landesgrenze zu begleiten. Die Beamten sind ermächtigt, da- für allenfalls notwendige Zwangsmassnahmen einzusetzen.
3. Falls die Ausreise von C._____ bis 2. November 2023 (16.00 Uhr) nicht er- folgt sein sollte, wird die Vollstreckung des Urteils im Sinne der Erwägungen dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich übertragen.
4. Der Reisepass von C._____ wird der Kantonspolizei Zürich zur Aushändi- gung an den Kläger bei der Ausreise übergeben.
5. Der gestützt auf die Verfügung vom 22. September 2023 sichergestellte Reisepass der Beklagten wird dieser nach erfolgter Rückführung durch das Obergericht auf erstes Verlangen nach Voranmeldung am Obergericht aus- gehändigt.
6. Die mit Verfügung vom 22. September 2023 für C._____, geboren am tt.mm.2013, angeordneten Ausschreibungen im RIPOL und SIS werden bei Vollzug der Rückführung vor dem Grenzübertritt aufgehoben.
7. Die mit Verfügung vom 22. September 2023 für die Beklagte angeordneten Ausschreibungen im RIPOL und SIS werden nach Vollzug der Rückführung unverzüglich aufgehoben.
8. Die Entscheidgebühr für dieses Verfahren wird auf Fr. 2'000.− festgesetzt. Die Übersetzungskosten betragen Fr. 1'935.−.
9. Die Kosten dieses Verfahrens (Entscheidgebühr, Übersetzungskosten sowie mit separatem Beschluss festzusetzende Kosten des Kindesvertreters) so- wie die Kosten der Rückführung werden der Beklagten auferlegt.
10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 6'600.− zu bezahlen.
- 21 -
11. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die in einem separaten Beschluss festzusetzenden notwendigen Kosten für die Durchführung des Rückfüh- rungsverfahrens zu erstatten (Reise- und Unterbringungskosten).
12. Über das Honorar des Kindesvertreters wird nach Vorlage der Aufwandauf- stellungen mit separatem Beschluss entschieden werden.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung durch Übergabe dieses Ent- scheides an die Parteien, an den Kindesvertreter Rechtsanwalt MLaw Z1._____ und an die Kantonspolizei Zürich (unter Beilage des Reisepasses von C._____), sowie je gegen Empfangsschein an das Bundesamt für Jus- tiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB).
14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw S. Widmer übergeben/versandt am 1. November 2023