Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Beklagte verpflichtet sich, mit C._____, geboren am tt.mm.2017, am
19. Oktober 2023, Abfahrtszeit 10.30 Uhr ab F._____-strasse … in ... Zü- rich, mit dem eigenen Fahrzeug nach Italien zurückzukehren. Im Wider- handlungsfall wird sie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) bestraft.
E. 2 Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich überein- stimmend folgende Vollstreckungsanordnungen zu erlassen:
E. 2.1 Es wird davon Vormerk genommen, dass das Gericht den Parteien, dem Kindsvertreter und der Kantonspolizei Zürich die Abfahrtszeit in Zürich zwecks polizeilicher Begleitung bis an die italienische Grenze bekannt gibt.
E. 2.2 Die beschlagnahmten Identitätskarten und der italienische Reisepass wer- den der Beklagten durch die Kantonspolizei Zürich am Grenzübergang nach Italien übergeben.
E. 2.3 Die Parteien haben sich mit der Vereinbarung ausdrücklich einverstanden erklärt und diese eigenhändig unterzeichnet.
E. 2.4 Auf eine Anhörung von C._____ im Sinne des Art. 9 Abs. 2 BG-KKE wurde aufgrund seines Alters (vgl. BGE 133 III 146 E. 2.6) verzichtet. II.
1. Der Kläger stützt sein Begehren auf das Übereinkommen über die zivilrecht- lichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ). Da sowohl Italien als auch die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert haben, sind die Bestimmungen des HKÜ anwendbar und ist infolgedessen die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit der Kammer gegeben (Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über die internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen [BG-KKE]; Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO). Ziel des Abkommens ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertrags- staat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ). Materiellrechtliche Fragen, welche beispielsweise für die Zuteilung der el- terlichen Sorge oder der Obhut massgebend sind, sind hingegen nicht zu beurtei- len. Darüber werden die Behörden im Rückgabestaat zu entscheiden haben. Die Kammer hat im Rahmen der Rückführung einzig zu prüfen, ob die Voraussetzun- gen einer Rückführung im Sinne des HKÜ vorliegen. Die Kammer entscheidet darüber im summarischen Verfahren (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE; BGer 5A_518/2022 vom 2. August 2022 E. 3.1).
2. Das Gericht strebt eine interessenkonforme Vereinbarung der Parteien an. Denn Ziel und Zweck des Gerichtsverfahrens ist primär, eine gütliche Einigung zu finden und allenfalls eine freiwillige Rückführung des Kindes zu erreichen (Art. 10 HÜK, Art. 8 Abs. 1 BG-KKE). Die Parteien haben anlässlich der Verhandlung vom
17. Oktober 2023 eine Vereinbarung über die freiwillige Rückführung von C._____ nach Italien in Begleitung der Beklagten getroffen (act. 31). Die Kammer gelangte aufgrund der Akten sowie der Vergleichsgespräche zur Überzeugung, dass die
- 7 - Parteien die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung ge- schlossen haben.
3. Die Vereinbarung ist im Wortlaut und Sinn klar und im Rahmen des Rege- lungsbereichs des HKÜ vollständig und angemessen. Deshalb ist die Vereinba- rung zu genehmigen und das Rückführungsverfahren entsprechend abzuschrei- ben (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 279 ZPO analog).
4. Die von beiden Parteien beantragten und in der Vereinbarung aufgeführten Vollstreckungsanordnungen erweisen sich als geeignet und verhältnismässig; sie sind zu erlassen. Gemäss Vereinbarung hat die Beklagte mit C._____ am 19. Ok- tober 2023 um 10.30 Uhr von der F._____-strasse … in Zürich aus in ihrem eige- nen Fahrzeug ihre Rückfahrt nach Italien zu starten; die Kantonspolizei Zürich wird von der Kammer zwecks Begleitung der Beklagten und C._____ bis an die schweizerisch-italienische Grenze diesbezüglich informiert. Die Polizei wird der Beklagten vor Grenzübertritt den Reisepass und die Identitätskarten von ihr und C._____ übergeben (Vereinbarung Ziff. 1 u. 2.1–2). Der Kläger erklärte sich ein- verstanden, dass die Beklagte mit C._____ ab der schweizerisch-italienischen Grenze ohne (italienische) polizeiliche bzw. sozialdienstliche Begleitung nach D._____ fährt (Prot. S. 30). Reist die Beklagte mit C._____ nicht wie vereinbart am 19. Oktober 2023 nach Italien zurück, wird das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung, welches für die Vollstreckung der Rückführung zuständig ist (Re- gierungsratsbeschluss RRB Nr. 1066 vom 1. Juli 2009), beauftragt, die notwendi- gen Vorkehren zum sofortigen Vollzug der Rückreise von C._____ zu ergreifen. III.
1. Für Rückführungsgesuche gestützt auf das HKÜ ist weitgehende Kostenlo- sigkeit vorgesehen (Art. 26 Abs. 1 HKÜ). Gemäss Art. 14 BG-KKE ist Art. 26 HKÜ auch auf das Gerichtsverfahren anwendbar, was sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 HKÜ ergibt. Italien hat keinen Vorbehalt (i.S.v. Art. 26 Abs. 3 HKÜ) angebracht, der es der Schweiz im Sinne des Gegenseitig- keitsprinzips erlaubte, die Gerichtkosten dem unterliegenden Elternteil aufzuerle- gen (vgl. www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.status&cid=24, letztmals
- 8 - besucht am 18. September 2023; vgl. zur Kostenlosigkeit auch BGer 5A_25/2010 vom 2. Februar 2010 E. 3.4–3.6). Die Gerichtskosten inkl. Dolmetscherkosten und die Kosten des Kindesvertreters sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Kindesvertreter wird nach Vorlage einer Aufwandübersicht mit separatem Be- schluss zu entschädigen sein.
2. Die Parteien haben gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet (Vereinbarung Ziff. 7), wovon hier Vormerk zu nehmen ist.
E. 2.5 Die mit Verfügung vom 19. September 2023 angeordneten Massnahmen, Dispositiv Ziffern 5 bis 8, werden per Ausreise am 19. Oktober 2023 aufge- hoben.
E. 2.6 Die mit Verfügung vom 19. September 2023 angeordneten Ausschreibun- gen im RIPOL und SIS sind im Hinblick auf die tatsächliche Rückführung
- 5 - von C._____ aufzuheben. Die Kantonspolizei Zürich wird mit der Aufhe- bung der Ausschreibung per Ausreise der Beklagten und C._____ am Donnerstag, 19. Oktober 2023, 13.00 Uhr, beauftragt.
E. 2.7 Falls die Ausreise von C._____ am 19. Oktober 2023 nicht gemäss den vorstehenden Anordnungen erfolgt sein sollte, wird die weitere Begleitung der Rückkehr von C._____ nach Italien – unter Beilage der Akten und der Identitätskarte von C._____ – dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mittei- lung zu machen.
E. 3 Der Kläger verpflichtet sich, die in Italien eingereichte Strafanzeige gegen die Beklagte wegen Kindesentführung zurückzuziehen bzw. eine Desinter- esseerklärung sofort nach Rückkehr in D._____ (Donnerstag, 19. Oktober
2023) abzugeben.
E. 3.1 Die Beklagte stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie unent- geltliche Rechtsverbeiständung (act. 24 S. 2, S. 17 ff.).
E. 3.2 Soweit das Gesuch sich auf die Gerichtskosten bezieht, ist nicht darauf ein- zutreten, da die Kosten im vorliegenden Verfahren (Gerichtskosten inkl. Dolmet- scherkosten und die Kosten des Kindesvertreters) wie gezeigt mangels eines durch Italien angebrachten Vorbehaltes von Vornherein auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 3.3.1 Soweit sich das Gesuch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung bezieht, ergibt sich das Folgende: 3.3.2 Eine Person hat gestützt auf Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.3.3 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse (vgl. statt vieler: BGE 142 III 138, E. 5.1 m.w.H.).
- 9 - Vorliegend beantragte die Beklagte die Abweisung des klägerischen Ge- suchs um Rückführung von C._____ nach Italien. Zu berücksichtigen ist, dass al- leiniges Thema des Rückführungsprozesses die Prüfung der Voraussetzungen der Rückführung laut HKÜ – insbesondere das widerrechtliche Verbringen – sind. Sind diese erfüllt, ist die Rückführung grundsätzlich anzuordnen, soweit nicht ei- ner der eng gefassten Ausschlussgründe gegeben ist (insbesondere Nichtaus- übung des Sorgerechts, Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung des Ver- bringens oder Zurückhalten des Kindes und Unzumutbarkeit der Rückführung ge- mäss Art. 13 Abs. 1 HKÜ, sowie Weigerung des Kindes zur Rückkehr nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ). Die Beklagte stellte grundsätzlich nicht in Frage, dass die Voraussetzungen für die Rückführung erfüllt seien. Sie machte aber geltend, dass es C._____ in der Schweiz besser gehe, da es hier die Pollen und Gräser, gegen welche er allergisch sei, nicht gebe und er daher weniger unter seiner Allergie leide (vgl. act. 21; Prot. S. 23 f., S. 25 f.). Soweit die Beklagte mit diesem Vorbrin- gen einen Versagensgrund geltend macht und die Abweisung des Rückführungs- gesuchs verlangt, muss dieser Standpunkt von Anbeginn an als aussichtslos ge- wertet werden. So verlangt der hier einzig allenfalls einschlägige Verweigerungs- grund der unzumutbaren Lage für C._____ durch die Rückgabe nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ, dass die Rückgabe für das Kind mit einer schwerwiegenden Ge- fahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbunden ist oder es auf an- dere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Allein der Umstand, wonach sich bei einer Rückkehr nach Italien die Allergiesymptome allenfalls verschlechterten – wobei C._____ erst vor kurzen in die Schweiz kam nach sechs Lebensjahren in D._____ –, stellt keinen Versagensgrund dar. Der zudem wiederholt erhobene Vorwurf gegen den Kläger, C._____ trotz seiner Allergie Fisch zu essen zu geben und damit beim Buben allergische Reaktionen auszulösen (act. 21; Prot. S. 27), reicht ebenfalls nicht aus, eine Gefährdung von C._____ im Falle der Rückkehr nach Italien zu begründen. Substantiiert findet sich in den Akten einzig an einer Stelle der Hinweis, dass der Kläger C._____ im März 2022 Fisch (Forelle) zu es- sen gegeben hatte (vgl. act. 22/E). Damit ist aber weder belegt, dass dies wieder- holt der Fall gewesen wäre und entsprechend nach wie vor eine diesbezügliche Gefahr für C._____ besteht, noch dass C._____ nach diesem Vorfall tatsächlich
- 10 - (stark) allergisch reagierte. Alleine deswegen bzw. selbst unter Berücksichtigung der allfälligen Verschlimmerung der Pollenallergie wäre eine Rückkehr von C._____ nach Italien nach den anwendbaren Bestimmungen des HKÜ jedenfalls nicht unzumutbar. Das Begehren bzw. der Standpunkt der Beklagten ist nicht ge- eignet, einen Versagensgrund gemäss HKÜ zu begründen und muss daher als von Anbeginn an aussichtslos gewertet werden. Die Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsvertretung fällt bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Das Ge- such ist abzuweisen. 3.3.4 Hinzu kommt, dass es bei der Beklagten auch an der Voraussetzung der Mittellosigkeit mangelt. Grundsätzlich gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzu- greifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und des- jenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369, E. 4.1 m.H.; BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 m.H.). Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuch- stellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrecht- liche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rech- nung zu tragen ist (zum Ganzen BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f., in: Pra 2010 Nr. 25 S. 171 mit Hinweisen). Die Beklagte machte mit Gesuch vom 25. September 2023 geltend, mittellos zu sein. Sie deklarierte ein Einkommen und Auslagen sowie ein Vermögen von rund Fr. 42'000.–, davon rund Fr. 37'000.– Bankguthaben (act. 15). Bereits mit Blick auf dieses beträchtliche Barvermögen ist eine Mittellosigkeit der Beklagten zu verneinen, geht dieser Betrag doch klar über einen üblich zu belassenden Not- groschen – selbst wenn dieser grosszügig festgesetzt würde – hinaus. Hinzu kommt, dass anlässlich der Verhandlung am 17. Oktober 2023 bekannt wurde, dass die Beklagte bis unmittelbar vor der Verhandlung noch eine Eigentumswoh- nung in D._____ besass. Wenige Tage vor der Verhandlung veräusserte sie diese Wohnung an ihre Mutter, angeblich, um Schulden bei ihrer Mutter zu tilgen (vgl. act. 25 S. 7 u.H.a. act. 26/13; Prot. S. 25, 26; act. 28/N). Weder deklarierte die Beklagte im Rahmen ihrer Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege indes den
- 11 - Vermögenswert der Eigentumswohnung, noch die angeblich gegenüber ihrer Mut- ter bestehenden Schulden (vgl. act. 15). Damit zeigt sich, dass die anwaltlich ver- tretene Beklagte ihre finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Gericht nicht offen bzw. nur unvollständig darlegte und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzte (vgl. zur Mitwirkungspflicht z.B.: DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 6; ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 6 m.w.H. ), was fehlender Mittellosigkeit gleichkommt und zur Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führt (vgl. BGE 125 IV 161, E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a). Es wird beschlossen:
E. 4 Die Parteien verpflichten sich, die Kontaktregelung gemäss ihrer Trennungs- vereinbarung vom 1. Oktober 2020 bis zu einem anderslautenden Entscheid der zuständigen italienischen Behörde einzuhalten. Gleiches gilt für die Schulregelung (Ziffer 3 der Trennungsvereinbarung).
E. 5 Die Parteien kommen überein, dass der Kläger C._____ in der Wohnung der Beklagten heute, dem 17. Oktober 2023, von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr besuchen darf.
E. 6 Der Kläger verzichtet auf die geltend gemachten Auslagen (Fahrkosten und Übernachtungskosten).
E. 7 Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
E. 8 Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf abzuschreiben.
E. 9 Die Parteien und der Kindesvertreter nehmen davon Kenntnis, dass eine Kopie dieser Vereinbarung je an die Kantonspolizei Zürich und an das Bun- desamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführung, ausgehän- digt wird.
- 6 -
Dispositiv
- Auf das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch der Beklagten um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- tretung wird abgewiesen.
- Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die nachstehende Vereinbarung der Parteien wird vorgemerkt und gericht- lich genehmigt:
- Die Beklagte verpflichtet sich, mit C._____, geboren am tt.mm.2017, am
- Oktober 2023, Abfahrtszeit 10.30 Uhr ab F._____-strasse … in … Zü- rich, mit dem eigenen Fahrzeug nach Italien zurückzukehren. Im Wider- handlungsfall wird sie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) bestraft.
- Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich übereinstim- mend folgende Vollstreckungsanordnungen zu erlassen: - 12 - 2.1 Es wird davon Vormerk genommen, dass das Gericht den Parteien, dem Kindsvertreter und der Kantonspolizei Zürich die Abfahrtszeit in Zürich zwecks polizeilicher Begleitung bis an die italienische Grenze bekannt gibt. 2.2 Die beschlagnahmten Identitätskarten und der italienische Reisepass wer- den der Beklagten durch die Kantonspolizei Zürich am Grenzübergang nach Italien übergeben. 2.3 Die Beklagte verpflichtet sich, sofort nach ihrer Ankunft mit C._____ in D._____ die zuständige Sozialbehörde zu kontaktieren und über ihre An- kunft zu informieren. 2.4 Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, wird ersucht, der italienischen Zentralbehörde den Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz sowie die ungefähre Ankunftszeit in D._____ mitzuteilen. 2.5 Die mit Verfügung vom 19. September 2023 angeordneten Massnahmen, Dispositiv Ziffern 5 bis 8, werden per Ausreise am 19. Oktober 2023 aufge- hoben. 2.6 Die mit Verfügung vom 19. September 2023 angeordneten Ausschreibun- gen im RIPOL und SIS sind im Hinblick auf die tatsächliche Rückführung von C._____ aufzuheben. Die Kantonspolizei Zürich wird mit der Aufhe- bung der Ausschreibung per Ausreise der Beklagten und C._____ am Donnerstag, 19. Oktober 2023, 13.00 Uhr, beauftragt. 2.7 Falls die Ausreise von C._____ am 19. Oktober 2023 nicht gemäss den vorstehenden Anordnungen erfolgt sein sollte, wird die weitere Begleitung der Rückkehr von C._____ nach Italien – unter Beilage der Akten und der Identitätskarte von C._____ – dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mittei- lung zu machen.
- Der Kläger verpflichtet sich, die in Italien eingereichte Strafanzeige gegen die Beklagte wegen Kindesentführung zurückzuziehen bzw. eine Desinter- esseerklärung sofort nach Rückkehr in D._____ (Donnerstag, 19. Oktober 2023) abzugeben. - 13 -
- Die Parteien verpflichten sich, die Kontaktregelung gemäss ihrer Tren- nungsvereinbarung vom 1. Oktober 2020 bis zu einem anderslautenden Entscheid der zuständigen italienischen Behörde einzuhalten. Gleiches gilt für die Schulregelung (Ziffer 3 der Trennungsvereinbarung).
- Die Parteien kommen überein, dass der Kläger C._____ in der Wohnung der Beklagten heute, dem 17. Oktober 2023, von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr besuchen darf.
- Der Kläger verzichtet auf die geltend gemachten Auslagen (Fahrkosten und Übernachtungskosten).
- Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
- Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf abzuschreiben.
- Die Parteien und der Kindesvertreter nehmen davon Kenntnis, dass eine Kopie dieser Vereinbarung je an die Kantonspolizei Zürich und an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführung, ausge- händigt wird.
- Das Rückführungsverfahren wird abgeschrieben.
- Der italienische Reisepasse der Beklagten und die Identitätskarten von C._____ und der Beklagten werden der Kantonspolizei Zürich übergeben zur Aushändigung an die Beklagte am Abreisetag vor dem Grenzübertritt.
- Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, wird ersucht, der italienischen Zentralbehörde den Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz sowie Ort und ungefähre Zeit der Ankunft in D._____, Italien, mitzuteilen.
- Der Beklagten wird untersagt, C._____ aus dem Kanton Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen, ausgenommen für ihre Ausreise nach Italien. Eine Widerhandlung gegen diese Anordnung wird als Ungehorsam gegen eine - 14 - amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– geahn- det. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
- Die mit Verfügung der Kammer vom 19. September 2023 angeordneten Aus- schreibungen im RIPOL und SIS werden auf den Zeitpunkt der Rückreise auf- gehoben. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die Ausschreibung im RIPOL und SIS per Donnerstag, 19. Oktober 2023, 13.00 Uhr, unverzüglich zu widerrufen.
- Die der Beklagten mit Verfügung vom 19. September 2023 auferlegte Ver- pflichtung, sich zusammen mit C._____ regelmässig auf dem Posten der Kan- tonspolizei Zürich, Polizeiposten Hauptbahnhof Zürich, zu melden, wird per Ausreisedatum aufgehoben.
- Für den Fall, dass die Beklagte C._____ nicht am 19. Oktober 2023 nach Ita- lien zurückführt, wird ihr Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.–, vgl. zum Wortlaut der Strafbestimmung vorstehende Ziff. 5) an- gedroht.
- Falls die Ausreise von C._____ gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung nicht am
- Oktober 2023 erfolgt, wird das kantonale Amt für Jugend und Berufsbera- tung beauftragt, die notwendigen Vorkehren zum sofortigen Vollzug der Rü- ckreise von C._____ zu ergreifen, soweit notwendig unter Beizug der Kan- tonspolizei Zürich. Die italienische Identitätskarte von C._____ wird diesfalls dem AJB übergeben. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mitteilung zu machen. - 15 -
- Für das Rückführungsverfahren wird von der Kammer keine Entscheidgebühr erhoben.
- Die Dolmetscherkosten und die Kosten des Kindsvertreters im Rückführungs- verfahren vor der Kammer werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vor- merk genommen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an den Kindesvertreter, die Kan- tonspolizei Zürich sowie je gegen Empfangsschein an das Bundesamt für Jus- tiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, an das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern, an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) sowie an die KESB Dübendorf.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw M. Schnarwiler versandt am:
- Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NH230006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 18. Oktober 2023 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin dipl. iur. Y._____ sowie C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Rückführung eines Kindes
- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Die Parteien sind die Eltern von C._____. Sie haben am tt. April 2015 in D._____ geheiratet (act. 4/3). Am tt.mm.2017 kam C._____ zur Welt (act. 4/4). Im August 2018 haben sich die Parteien getrennt (Prot. S. 8 u. 19). Anfang Oktober 2020 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung (act. 4/6/2). Darin re- gelten sie u.a., dass C._____ beiden Elternteilen anvertraut bleibt mit Unterbrin- gung und eingetragenem Wohnsitz bei der Beklagten an der E._____ [Strasse] N. … in D._____, und dass C._____ über einen doppelten Wohnsitz in der Woh- nung jeden Elternteils für alle schulischen, behördlichen und gesundheitsbezoge- nen Mitteilungen verfügt (act. 4/6/2 Ziff. 2). Auch wurde vereinbart, alle Angele- genheiten, die für C._____ von erheblichem Interesse sind und seine Erziehung, Bildung, Gesundheit und die Wahl seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes betref- fen, unter Berücksichtigung seiner natürlichen Neigungen, Wünsche, Bestrebun- gen und in jedem Fall in seinem alleinigen Interesse gemeinsam entschieden wür- den (act. 4/6/2 Ziff. 3). Sodann wurde ein Besuchsrecht zwischen dem Kläger und C._____ für jedes zweite Wochenende und davon abhängig ein ein- oder zweima- liges Besuchsrecht unter der Woche geregelt (act. 4/6/2 Ziff. 6). 1.2 Im Februar 2023 nahm die Beklagte eine Stelle als Verkäuferin in Zürich an (vgl. act. 4/10); C._____ wurde ab da vom Kläger, der Mutter der Beklagten und der Beklagten selbst, wenn diese aus der Schweiz nach Italien anreiste, betreut (act. 2 Rz. 8; act. 21 Rz. 8; Prot. S. 11 u. 20). Am 18. August 2023 holte die Be- klagte C._____ ab und verbrachte ihn in die Schweiz. Vom 8. bis am 11. Septem- ber 2023 war C._____ wieder beim Kläger in Italien. Am 11. September 2023 übergab der Kläger – nachdem er sich zuvor am Vorabend geweigert hatte, C._____ an die Beklagte herauszugeben (Prot. S. 12 u. 16) – C._____ wieder an die Beklagte, welche mit ihm daraufhin wieder in die Schweiz reiste (act. 2 Rz. 8– 11; von der Beklagten nicht bestritten, vgl. act. 21; Prot. S. 16). 2.1. Mit Eingabe vom 18. September 2023 (Datum Poststempel) stellte der Klä- ger hier ein Gesuch um sofortige Rückführung von C._____ nach Italien und be-
- 3 - antragte die unverzügliche Anordnung verschiedener Massnahmen (act. 2 u. Bei- lagen act. 4/1–12). Mit Verfügung der Kammer vom 19. September 2023 wurden die ersten Anordnungen getroffen: Es wurden alle Beteiligten und Amtsstellen auf- gefordert, die bei ihnen vorhandenen sachdienlichen Unterlagen einzureichen. Der Beklagten wurde eine zehntägige Frist für eine allfällige Stellungnahme ange- setzt. Für C._____ wurde Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Rechtsvertreter be- stellt. Gegenüber der Beklagten wurde sodann eine Meldepflicht erlassen. Ferner wurde die Kantonspolizei Zürich beauftragt, die Reisepapiere der Beklagten und von C._____ zuhanden der Kammer einzuziehen und die Ausschreibung von Mut- ter und Sohn im RIPOL und im SIS zu veranlassen. Schliesslich wurden die bei- den Verhandlungstermine festgelegt (act. 6). Mit Eingabe vom 21. September 2023 zeigte Rechtsanwältin dipl. iur. Y._____ an, die Beklagte zu vertreten, und stellte für die Beklagte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege (act. 9 f.). Mit Eingabe vom 25. September 2023 stellte sie sodann ein Ge- such um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme (act. 11 f.). Die Frist zur Stel- lungnahme wurde daraufhin letztmals bis am 5. Oktober 2023 erstreckt (act. 14). Die Beklagte persönlich reichte der Kammer sodann das von ihr ausgefüllte For- mular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" samt Beilagen ein (act. 15 f.). Mit Eingabe vom 27. September 2023 ersuchte der Kindsvertreter ebenfalls um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme, woraufhin ihm die Frist ebenfalls bis am 5. Oktober 2023 erstreckt wurde (act. 19). Die Stellungnahme der Beklagten erfolgte in der Folge innert Frist (act. 21 u. Beilagen act. 22/A–G) und wurde dem Kläger und dem Kindesvertreter zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 24/1 u. 24/3). Die Stellungnahme des Kindesvertreters ging bei der Kammer verspätet ein (act. 23) und wurde zur Kenntnisnahme den Parteien zugestellt (act. 24/1–2). 2.2. Am 17. Oktober 2023 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegeh- ren in Anwesenheit beider Parteien am Obergericht des Kantons Zürich statt. Die Parteien wurden ausführlich angehört (Prot. S. 6 ff.) und die Rechtsvertreter der Parteien sowie der Kindsvertreter erstatteten ihre Stellungnahmen (Prot. S. 24 ff.; act. 25 u. 29). In den anschliessenden Vergleichsgesprächen schlossen die Par-
- 4 - teien unter Mitwirkung einer Gerichtsdelegation folgenden Vergleich (Prot. S. 31; act. 31): Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfol- gende Vereinbarung.
1. Die Beklagte verpflichtet sich, mit C._____, geboren am tt.mm.2017, am
19. Oktober 2023, Abfahrtszeit 10.30 Uhr ab F._____-strasse … in ... Zü- rich, mit dem eigenen Fahrzeug nach Italien zurückzukehren. Im Wider- handlungsfall wird sie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) bestraft.
2. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich überein- stimmend folgende Vollstreckungsanordnungen zu erlassen: 2.1 Es wird davon Vormerk genommen, dass das Gericht den Parteien, dem Kindsvertreter und der Kantonspolizei Zürich die Abfahrtszeit in Zürich zwecks polizeilicher Begleitung bis an die italienische Grenze bekannt gibt. 2.2 Die beschlagnahmten Identitätskarten und der italienische Reisepass wer- den der Beklagten durch die Kantonspolizei Zürich am Grenzübergang nach Italien übergeben. 2.3 Die Beklagte verpflichtet sich, sofort nach ihrer Ankunft mit C._____ in D._____ die zuständige Sozialbehörde zu kontaktieren und über ihre An- kunft zu informieren. 2.4 Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, wird ersucht, der italienischen Zentralbehörde den Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz sowie die ungefähre Ankunftszeit in D._____ mitzuteilen. 2.5 Die mit Verfügung vom 19. September 2023 angeordneten Massnahmen, Dispositiv Ziffern 5 bis 8, werden per Ausreise am 19. Oktober 2023 aufge- hoben. 2.6 Die mit Verfügung vom 19. September 2023 angeordneten Ausschreibun- gen im RIPOL und SIS sind im Hinblick auf die tatsächliche Rückführung
- 5 - von C._____ aufzuheben. Die Kantonspolizei Zürich wird mit der Aufhe- bung der Ausschreibung per Ausreise der Beklagten und C._____ am Donnerstag, 19. Oktober 2023, 13.00 Uhr, beauftragt. 2.7 Falls die Ausreise von C._____ am 19. Oktober 2023 nicht gemäss den vorstehenden Anordnungen erfolgt sein sollte, wird die weitere Begleitung der Rückkehr von C._____ nach Italien – unter Beilage der Akten und der Identitätskarte von C._____ – dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mittei- lung zu machen.
3. Der Kläger verpflichtet sich, die in Italien eingereichte Strafanzeige gegen die Beklagte wegen Kindesentführung zurückzuziehen bzw. eine Desinter- esseerklärung sofort nach Rückkehr in D._____ (Donnerstag, 19. Oktober
2023) abzugeben.
4. Die Parteien verpflichten sich, die Kontaktregelung gemäss ihrer Trennungs- vereinbarung vom 1. Oktober 2020 bis zu einem anderslautenden Entscheid der zuständigen italienischen Behörde einzuhalten. Gleiches gilt für die Schulregelung (Ziffer 3 der Trennungsvereinbarung).
5. Die Parteien kommen überein, dass der Kläger C._____ in der Wohnung der Beklagten heute, dem 17. Oktober 2023, von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr besuchen darf.
6. Der Kläger verzichtet auf die geltend gemachten Auslagen (Fahrkosten und Übernachtungskosten).
7. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
8. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf abzuschreiben.
9. Die Parteien und der Kindesvertreter nehmen davon Kenntnis, dass eine Kopie dieser Vereinbarung je an die Kantonspolizei Zürich und an das Bun- desamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführung, ausgehän- digt wird.
- 6 - 2.3 Die Parteien haben sich mit der Vereinbarung ausdrücklich einverstanden erklärt und diese eigenhändig unterzeichnet. 2.4 Auf eine Anhörung von C._____ im Sinne des Art. 9 Abs. 2 BG-KKE wurde aufgrund seines Alters (vgl. BGE 133 III 146 E. 2.6) verzichtet. II.
1. Der Kläger stützt sein Begehren auf das Übereinkommen über die zivilrecht- lichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ). Da sowohl Italien als auch die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert haben, sind die Bestimmungen des HKÜ anwendbar und ist infolgedessen die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit der Kammer gegeben (Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über die internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen [BG-KKE]; Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO). Ziel des Abkommens ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertrags- staat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ). Materiellrechtliche Fragen, welche beispielsweise für die Zuteilung der el- terlichen Sorge oder der Obhut massgebend sind, sind hingegen nicht zu beurtei- len. Darüber werden die Behörden im Rückgabestaat zu entscheiden haben. Die Kammer hat im Rahmen der Rückführung einzig zu prüfen, ob die Voraussetzun- gen einer Rückführung im Sinne des HKÜ vorliegen. Die Kammer entscheidet darüber im summarischen Verfahren (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE; BGer 5A_518/2022 vom 2. August 2022 E. 3.1).
2. Das Gericht strebt eine interessenkonforme Vereinbarung der Parteien an. Denn Ziel und Zweck des Gerichtsverfahrens ist primär, eine gütliche Einigung zu finden und allenfalls eine freiwillige Rückführung des Kindes zu erreichen (Art. 10 HÜK, Art. 8 Abs. 1 BG-KKE). Die Parteien haben anlässlich der Verhandlung vom
17. Oktober 2023 eine Vereinbarung über die freiwillige Rückführung von C._____ nach Italien in Begleitung der Beklagten getroffen (act. 31). Die Kammer gelangte aufgrund der Akten sowie der Vergleichsgespräche zur Überzeugung, dass die
- 7 - Parteien die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung ge- schlossen haben.
3. Die Vereinbarung ist im Wortlaut und Sinn klar und im Rahmen des Rege- lungsbereichs des HKÜ vollständig und angemessen. Deshalb ist die Vereinba- rung zu genehmigen und das Rückführungsverfahren entsprechend abzuschrei- ben (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 279 ZPO analog).
4. Die von beiden Parteien beantragten und in der Vereinbarung aufgeführten Vollstreckungsanordnungen erweisen sich als geeignet und verhältnismässig; sie sind zu erlassen. Gemäss Vereinbarung hat die Beklagte mit C._____ am 19. Ok- tober 2023 um 10.30 Uhr von der F._____-strasse … in Zürich aus in ihrem eige- nen Fahrzeug ihre Rückfahrt nach Italien zu starten; die Kantonspolizei Zürich wird von der Kammer zwecks Begleitung der Beklagten und C._____ bis an die schweizerisch-italienische Grenze diesbezüglich informiert. Die Polizei wird der Beklagten vor Grenzübertritt den Reisepass und die Identitätskarten von ihr und C._____ übergeben (Vereinbarung Ziff. 1 u. 2.1–2). Der Kläger erklärte sich ein- verstanden, dass die Beklagte mit C._____ ab der schweizerisch-italienischen Grenze ohne (italienische) polizeiliche bzw. sozialdienstliche Begleitung nach D._____ fährt (Prot. S. 30). Reist die Beklagte mit C._____ nicht wie vereinbart am 19. Oktober 2023 nach Italien zurück, wird das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung, welches für die Vollstreckung der Rückführung zuständig ist (Re- gierungsratsbeschluss RRB Nr. 1066 vom 1. Juli 2009), beauftragt, die notwendi- gen Vorkehren zum sofortigen Vollzug der Rückreise von C._____ zu ergreifen. III.
1. Für Rückführungsgesuche gestützt auf das HKÜ ist weitgehende Kostenlo- sigkeit vorgesehen (Art. 26 Abs. 1 HKÜ). Gemäss Art. 14 BG-KKE ist Art. 26 HKÜ auch auf das Gerichtsverfahren anwendbar, was sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 HKÜ ergibt. Italien hat keinen Vorbehalt (i.S.v. Art. 26 Abs. 3 HKÜ) angebracht, der es der Schweiz im Sinne des Gegenseitig- keitsprinzips erlaubte, die Gerichtkosten dem unterliegenden Elternteil aufzuerle- gen (vgl. www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.status&cid=24, letztmals
- 8 - besucht am 18. September 2023; vgl. zur Kostenlosigkeit auch BGer 5A_25/2010 vom 2. Februar 2010 E. 3.4–3.6). Die Gerichtskosten inkl. Dolmetscherkosten und die Kosten des Kindesvertreters sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Kindesvertreter wird nach Vorlage einer Aufwandübersicht mit separatem Be- schluss zu entschädigen sein.
2. Die Parteien haben gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet (Vereinbarung Ziff. 7), wovon hier Vormerk zu nehmen ist. 3.1 Die Beklagte stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie unent- geltliche Rechtsverbeiständung (act. 24 S. 2, S. 17 ff.). 3.2 Soweit das Gesuch sich auf die Gerichtskosten bezieht, ist nicht darauf ein- zutreten, da die Kosten im vorliegenden Verfahren (Gerichtskosten inkl. Dolmet- scherkosten und die Kosten des Kindesvertreters) wie gezeigt mangels eines durch Italien angebrachten Vorbehaltes von Vornherein auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 3.3.1 Soweit sich das Gesuch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung bezieht, ergibt sich das Folgende: 3.3.2 Eine Person hat gestützt auf Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.3.3 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse (vgl. statt vieler: BGE 142 III 138, E. 5.1 m.w.H.).
- 9 - Vorliegend beantragte die Beklagte die Abweisung des klägerischen Ge- suchs um Rückführung von C._____ nach Italien. Zu berücksichtigen ist, dass al- leiniges Thema des Rückführungsprozesses die Prüfung der Voraussetzungen der Rückführung laut HKÜ – insbesondere das widerrechtliche Verbringen – sind. Sind diese erfüllt, ist die Rückführung grundsätzlich anzuordnen, soweit nicht ei- ner der eng gefassten Ausschlussgründe gegeben ist (insbesondere Nichtaus- übung des Sorgerechts, Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung des Ver- bringens oder Zurückhalten des Kindes und Unzumutbarkeit der Rückführung ge- mäss Art. 13 Abs. 1 HKÜ, sowie Weigerung des Kindes zur Rückkehr nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ). Die Beklagte stellte grundsätzlich nicht in Frage, dass die Voraussetzungen für die Rückführung erfüllt seien. Sie machte aber geltend, dass es C._____ in der Schweiz besser gehe, da es hier die Pollen und Gräser, gegen welche er allergisch sei, nicht gebe und er daher weniger unter seiner Allergie leide (vgl. act. 21; Prot. S. 23 f., S. 25 f.). Soweit die Beklagte mit diesem Vorbrin- gen einen Versagensgrund geltend macht und die Abweisung des Rückführungs- gesuchs verlangt, muss dieser Standpunkt von Anbeginn an als aussichtslos ge- wertet werden. So verlangt der hier einzig allenfalls einschlägige Verweigerungs- grund der unzumutbaren Lage für C._____ durch die Rückgabe nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ, dass die Rückgabe für das Kind mit einer schwerwiegenden Ge- fahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbunden ist oder es auf an- dere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Allein der Umstand, wonach sich bei einer Rückkehr nach Italien die Allergiesymptome allenfalls verschlechterten – wobei C._____ erst vor kurzen in die Schweiz kam nach sechs Lebensjahren in D._____ –, stellt keinen Versagensgrund dar. Der zudem wiederholt erhobene Vorwurf gegen den Kläger, C._____ trotz seiner Allergie Fisch zu essen zu geben und damit beim Buben allergische Reaktionen auszulösen (act. 21; Prot. S. 27), reicht ebenfalls nicht aus, eine Gefährdung von C._____ im Falle der Rückkehr nach Italien zu begründen. Substantiiert findet sich in den Akten einzig an einer Stelle der Hinweis, dass der Kläger C._____ im März 2022 Fisch (Forelle) zu es- sen gegeben hatte (vgl. act. 22/E). Damit ist aber weder belegt, dass dies wieder- holt der Fall gewesen wäre und entsprechend nach wie vor eine diesbezügliche Gefahr für C._____ besteht, noch dass C._____ nach diesem Vorfall tatsächlich
- 10 - (stark) allergisch reagierte. Alleine deswegen bzw. selbst unter Berücksichtigung der allfälligen Verschlimmerung der Pollenallergie wäre eine Rückkehr von C._____ nach Italien nach den anwendbaren Bestimmungen des HKÜ jedenfalls nicht unzumutbar. Das Begehren bzw. der Standpunkt der Beklagten ist nicht ge- eignet, einen Versagensgrund gemäss HKÜ zu begründen und muss daher als von Anbeginn an aussichtslos gewertet werden. Die Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsvertretung fällt bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Das Ge- such ist abzuweisen. 3.3.4 Hinzu kommt, dass es bei der Beklagten auch an der Voraussetzung der Mittellosigkeit mangelt. Grundsätzlich gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzu- greifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und des- jenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369, E. 4.1 m.H.; BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 m.H.). Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuch- stellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrecht- liche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rech- nung zu tragen ist (zum Ganzen BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f., in: Pra 2010 Nr. 25 S. 171 mit Hinweisen). Die Beklagte machte mit Gesuch vom 25. September 2023 geltend, mittellos zu sein. Sie deklarierte ein Einkommen und Auslagen sowie ein Vermögen von rund Fr. 42'000.–, davon rund Fr. 37'000.– Bankguthaben (act. 15). Bereits mit Blick auf dieses beträchtliche Barvermögen ist eine Mittellosigkeit der Beklagten zu verneinen, geht dieser Betrag doch klar über einen üblich zu belassenden Not- groschen – selbst wenn dieser grosszügig festgesetzt würde – hinaus. Hinzu kommt, dass anlässlich der Verhandlung am 17. Oktober 2023 bekannt wurde, dass die Beklagte bis unmittelbar vor der Verhandlung noch eine Eigentumswoh- nung in D._____ besass. Wenige Tage vor der Verhandlung veräusserte sie diese Wohnung an ihre Mutter, angeblich, um Schulden bei ihrer Mutter zu tilgen (vgl. act. 25 S. 7 u.H.a. act. 26/13; Prot. S. 25, 26; act. 28/N). Weder deklarierte die Beklagte im Rahmen ihrer Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege indes den
- 11 - Vermögenswert der Eigentumswohnung, noch die angeblich gegenüber ihrer Mut- ter bestehenden Schulden (vgl. act. 15). Damit zeigt sich, dass die anwaltlich ver- tretene Beklagte ihre finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Gericht nicht offen bzw. nur unvollständig darlegte und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzte (vgl. zur Mitwirkungspflicht z.B.: DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 6; ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 6 m.w.H. ), was fehlender Mittellosigkeit gleichkommt und zur Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führt (vgl. BGE 125 IV 161, E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a). Es wird beschlossen:
1. Auf das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Beklagten um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- tretung wird abgewiesen.
3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die nachstehende Vereinbarung der Parteien wird vorgemerkt und gericht- lich genehmigt:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, mit C._____, geboren am tt.mm.2017, am
19. Oktober 2023, Abfahrtszeit 10.30 Uhr ab F._____-strasse … in … Zü- rich, mit dem eigenen Fahrzeug nach Italien zurückzukehren. Im Wider- handlungsfall wird sie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) bestraft.
2. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich übereinstim- mend folgende Vollstreckungsanordnungen zu erlassen:
- 12 - 2.1 Es wird davon Vormerk genommen, dass das Gericht den Parteien, dem Kindsvertreter und der Kantonspolizei Zürich die Abfahrtszeit in Zürich zwecks polizeilicher Begleitung bis an die italienische Grenze bekannt gibt. 2.2 Die beschlagnahmten Identitätskarten und der italienische Reisepass wer- den der Beklagten durch die Kantonspolizei Zürich am Grenzübergang nach Italien übergeben. 2.3 Die Beklagte verpflichtet sich, sofort nach ihrer Ankunft mit C._____ in D._____ die zuständige Sozialbehörde zu kontaktieren und über ihre An- kunft zu informieren. 2.4 Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, wird ersucht, der italienischen Zentralbehörde den Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz sowie die ungefähre Ankunftszeit in D._____ mitzuteilen. 2.5 Die mit Verfügung vom 19. September 2023 angeordneten Massnahmen, Dispositiv Ziffern 5 bis 8, werden per Ausreise am 19. Oktober 2023 aufge- hoben. 2.6 Die mit Verfügung vom 19. September 2023 angeordneten Ausschreibun- gen im RIPOL und SIS sind im Hinblick auf die tatsächliche Rückführung von C._____ aufzuheben. Die Kantonspolizei Zürich wird mit der Aufhe- bung der Ausschreibung per Ausreise der Beklagten und C._____ am Donnerstag, 19. Oktober 2023, 13.00 Uhr, beauftragt. 2.7 Falls die Ausreise von C._____ am 19. Oktober 2023 nicht gemäss den vorstehenden Anordnungen erfolgt sein sollte, wird die weitere Begleitung der Rückkehr von C._____ nach Italien – unter Beilage der Akten und der Identitätskarte von C._____ – dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mittei- lung zu machen.
3. Der Kläger verpflichtet sich, die in Italien eingereichte Strafanzeige gegen die Beklagte wegen Kindesentführung zurückzuziehen bzw. eine Desinter- esseerklärung sofort nach Rückkehr in D._____ (Donnerstag, 19. Oktober
2023) abzugeben.
- 13 -
4. Die Parteien verpflichten sich, die Kontaktregelung gemäss ihrer Tren- nungsvereinbarung vom 1. Oktober 2020 bis zu einem anderslautenden Entscheid der zuständigen italienischen Behörde einzuhalten. Gleiches gilt für die Schulregelung (Ziffer 3 der Trennungsvereinbarung).
5. Die Parteien kommen überein, dass der Kläger C._____ in der Wohnung der Beklagten heute, dem 17. Oktober 2023, von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr besuchen darf.
6. Der Kläger verzichtet auf die geltend gemachten Auslagen (Fahrkosten und Übernachtungskosten).
7. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
8. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf abzuschreiben.
9. Die Parteien und der Kindesvertreter nehmen davon Kenntnis, dass eine Kopie dieser Vereinbarung je an die Kantonspolizei Zürich und an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführung, ausge- händigt wird.
2. Das Rückführungsverfahren wird abgeschrieben.
3. Der italienische Reisepasse der Beklagten und die Identitätskarten von C._____ und der Beklagten werden der Kantonspolizei Zürich übergeben zur Aushändigung an die Beklagte am Abreisetag vor dem Grenzübertritt.
4. Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, wird ersucht, der italienischen Zentralbehörde den Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz sowie Ort und ungefähre Zeit der Ankunft in D._____, Italien, mitzuteilen.
5. Der Beklagten wird untersagt, C._____ aus dem Kanton Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen, ausgenommen für ihre Ausreise nach Italien. Eine Widerhandlung gegen diese Anordnung wird als Ungehorsam gegen eine
- 14 - amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– geahn- det. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
6. Die mit Verfügung der Kammer vom 19. September 2023 angeordneten Aus- schreibungen im RIPOL und SIS werden auf den Zeitpunkt der Rückreise auf- gehoben. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die Ausschreibung im RIPOL und SIS per Donnerstag, 19. Oktober 2023, 13.00 Uhr, unverzüglich zu widerrufen.
7. Die der Beklagten mit Verfügung vom 19. September 2023 auferlegte Ver- pflichtung, sich zusammen mit C._____ regelmässig auf dem Posten der Kan- tonspolizei Zürich, Polizeiposten Hauptbahnhof Zürich, zu melden, wird per Ausreisedatum aufgehoben.
8. Für den Fall, dass die Beklagte C._____ nicht am 19. Oktober 2023 nach Ita- lien zurückführt, wird ihr Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.–, vgl. zum Wortlaut der Strafbestimmung vorstehende Ziff. 5) an- gedroht.
9. Falls die Ausreise von C._____ gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung nicht am
19. Oktober 2023 erfolgt, wird das kantonale Amt für Jugend und Berufsbera- tung beauftragt, die notwendigen Vorkehren zum sofortigen Vollzug der Rü- ckreise von C._____ zu ergreifen, soweit notwendig unter Beizug der Kan- tonspolizei Zürich. Die italienische Identitätskarte von C._____ wird diesfalls dem AJB übergeben. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mitteilung zu machen.
- 15 -
10. Für das Rückführungsverfahren wird von der Kammer keine Entscheidgebühr erhoben.
11. Die Dolmetscherkosten und die Kosten des Kindsvertreters im Rückführungs- verfahren vor der Kammer werden auf die Gerichtskasse genommen.
12. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vor- merk genommen.
13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an den Kindesvertreter, die Kan- tonspolizei Zürich sowie je gegen Empfangsschein an das Bundesamt für Jus- tiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, an das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern, an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) sowie an die KESB Dübendorf.
14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw M. Schnarwiler versandt am:
19. Oktober 2023