Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Es sei in Anwendung des Haager Übereinkommens über die zivilrechtliche As- pekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1970 (HKÜ) die Rück- führung von C._____, geb. tt.mm.2019, zum Kläger nach D._____. … [Ort- schaft]/ltalien, anzuordnen.
E. 2 Es sei die Beklagte unter der Strafandrohung des Art. 292 StGB zu verpflichten, das Kind dem Beklagten oder einer anderen von ihm bezeichneten Person auf erstes Verlangen zu übergeben zwecks Rückkehr an seinen gewöhnlichen Auf- enthaltsort in D._____.
- 3 -
E. 2.2 Mit Verfügung vom 17. August 2023 wurde C._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ ein Kindsvertreter bestellt und der Beklagten Frist angesetzt, um eine allfällige Stellungnahme zum Rückführungsgesuch einzu- reichen. Gleichzeitig wurden die Einziehung der Reisedokumente der Beklagten
- 4 - und von C._____ sowie die Ausschreibung der Beklagten und des Kindes im au- tomatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL und SIS angeordnet. Ausserdem wurde die Beklagte unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB angewiesen, sich jeweils am Montag und Freitag mit C._____ bei der Kantonspolizei Zürich, Poli- zeiposten Wädenswil, zu melden, und es wurde den Parteien Gelegenheit gege- ben, zu den getroffenen Anordnungen Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde den Parteien angezeigt, dass die Verhandlung am 4. und 6. September 2023 stattfinden werde (act. 6). Die Verfügung konnte den Parteien sowie dem Kinds- vertreter samt Beilagen zugestellt werden (act. 7/1-3).
E. 2.3 Mit Eingabe vom 21. August 2023 zeigte Rechtsanwältin MLaw Y._____ an, die Beklagte zu vertreten (act. 9). Sowohl die Beklagte als auch der Kindsver- treter ersuchten um Fristerstreckung betreffend ihre Stellungnahmen zum Rück- führungsgesuch, die ihnen gewährt wurde (act. 9 und act. 12). Mit Eingabe vom
28. August 2023 reichte der Kindsvertreter seine Stellungnahme ein (act. 14); die Stellungnahme der Beklagten datiert vom 29. August 2023 (hierorts eingegangen am 31. August 2023). Darin beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abwei- sung des Rückführungsgesuch. Die Eingaben wurden je den Parteien sowie dem Kindsvertreter zugeschickt (act. 17/1-3).
E. 2.4 Am 4. September 2023 fand die Verhandlung über das Rückführungsbe- gehren in Anwesenheit beider Parteien am Obergericht des Kantons Zürich statt. Die Parteien wurden ausführlich angehört (Prot. S. 6 ff.) und die Rechtsvertreter der Parteien sowie der Kindsvertreter erstatteten ihre Stellungnahmen (Prot. S. 22 ff.; act. 18 ff.). Anlässlich der anschliessenden Vergleichsgespräche zog der Kläger seine Rückführungsklage zurück, und die Parteien schlossen unter Mitwirkung einer Gerichtsdelegation folgenden Vergleich (Prot. S. 33; act. 24): Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfolgende Vereinbarung:
1. Der Kläger zieht seine Rückführungsklage vom 14. August 2023 zurück.
- 5 -
2. Die Beklagte anerkennt, dass der Kläger ein guter Vater für C._____ ist, und ist mit einem grosszügigen Kontaktrecht des Klägers mit C._____ entspre- chend dem Kindesalter einverstanden. Der Kläger anerkennt, dass die Be- klagte eine gute Mutter für C._____ ist.
3. Die Beklagte verpflichtet sich, C._____ in seinen italienischen Sprachkennt- nissen bestmöglich zu fördern.
4. Die Parteien verpflichten sich gemeinsam, zum Wohl von C._____ ein gross- zügiges Kontaktrecht des Klägers mit C._____ entsprechend dem Kindesalter möglichst rasch zu vereinbaren.
E. 3 Es seien zum Schutze des Kindes sowie zur Sicherstellung seiner Rückreise sämtliche geeigneten Massnahmen anzuordnen, wie
- superprovisorische (ohne vorgängige Anhörung) Anordnung der Hinterlegung sämtlicher Ausweis- und Reiseschriften des Kindes durch die Beklagte beim Ge- richt oder bei einer anderen durch das Gericht bezeichneten Stelle während der Dauer des Rückführungsverfahrens.
- die polizeiliche Zustellung der Gerichtsurkunden an die Beklagte unter gleich- zeitiger Beschlagnahme sämtlicher Ausweis- und Reisedokumente des Kindes, und deren Hinterlegung beim Gericht oder bei einer anderen durch das Gericht bezeichneten Stelle.
- die Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und der Be- klagten durch die zuständigen Kindesschutzbehörden bzw. sozialen Behörden, eventualiter die Anordnung einer Fremdplatzierung des Kindes.
- die Einräumung eines angemessenen Kontakt- und Besuchsrechts zu Guns- ten des Klägers.
- die Verpflichtung der Beklagten, zur Überwachung ihres Aufenthaltsortes und jener des Kindes sich regelmässig bei den Polizeibehörden zu melden.
- die Anordnung einer Ausreisesperre für das Kind während der Dauer des Ver- fahrens und entsprechender Eintrag in den polizeilichen Registern (RIPOL, usw).
E. 4 Es seien unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 2 HKÜ dem Kläger die Gerichts- und Verfahrenskosten zu erlassen.
E. 5 Der Kläger zieht hiermit seine Strafanzeige vom 5. Juli 2023, betrifft Strafver- fahren N. prot. 1482/2023, zurück.
E. 6 Die Parteien verpflichten sich, keine gegenseitigen Drohungen jeglicher Art auszusprechen.
E. 7 Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
3. Das Rückführungsverfahren ist demnach als durch Rückzug erledigt abzu- schreiben (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Aufgrund dessen sind sämtliche mit Verfügung vom 17. August 2023 angeordneten Vorkehrungen und Massnahmen aufzuhe- ben. Die Kantonspolizei Zürich ist anzuweisen, die erfolgten Ausschreibungen zu widerrufen. Die eingezogenen Ausweisschriften der Beklagten (ein gültiger und ein nicht mehr gültiger Reisepass sowie eine nicht mehr gültige Identitätskarte) und von C._____ (gültiger italienischer Reisepass) sind der Beklagten herauszu- geben. Sie hat die Ausweisschriften beim Obergericht nach Voranmeldung abzu- holen. II.
1. Für Rückführungsgesuche gestützt auf das HKÜ ist weitgehende Kosten- losigkeit vorgesehen (Art. 26 Abs. 1 HKÜ). Gemäss Art. 14 BG-KKE ist Art. 26 HKÜ auch auf das Gerichtsverfahren anwendbar, was sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 HKÜ ergibt. Italien hat keinen Vorbe- halt (i.S.v. Art. 26 Abs. 3 HKÜ) angebracht, der es der Schweiz im Sinne des Ge-
- 6 - genseitigkeitsprinzips erlaubte, die Gerichtkosten dem unterliegenden Elternteil aufzuerlegen (vgl. www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.status&cid=24, letztmals besucht am 5. September 2023; vgl. zur Kostenlosigkeit auch BGer 5A_25/2010 vom 2. Februar 2010 E. 3.4–3.6). Folglich ist auf die Erhebung einer Gebühr für das Rückführungsverfahren bei der Kammer zu verzichten und es sind die Kosten des Kindesvertreters sowie der Dolmetscherin für das vorliegende Ver- fahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Kindsvertreter wird nach Vorlage einer Aufwandübersicht mit separatem Beschluss zu entschädigen sein.
2. Parteientschädigungen sind vereinbarungsgemäss keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Rückführungsverfahren wird als durch Rückzug der Klage erledigt ab- geschrieben.
- Die Schweizer Pässe und die Schweizer Identitätskarte der Beklagten sowie der italienische Pass von C._____ werden der Beklagten durch das Oberge- richt auf erstes Verlangen nach Voranmeldung am Obergericht ausgehändigt.
- Die mit Verfügung der Kammer vom 17. August 2023 angeordneten Aus- schreibungen im RIPOL und SIS werden aufgehoben. Die Kantonspolizei Zü- rich wird angewiesen, die Ausschreibung im RIPOL und SIS zu widerrufen.
- Das der Beklagten mit Verfügung vom 17. August 2023 auferlegte Verbot, C._____ aus dem Gebiet des Kantons Zürich wegzubringen oder wegbrin- gen zu lassen oder den Wohnort des Kindes zu ändern, wird aufgehoben.
- Die der Beklagten mit Verfügung vom 17. August 2023 auferlegte Verpflich- tung, sich zusammen mit C._____ regelmässig auf dem Posten der Kan- tonspolizei Zürich, Polizeiposten Wädenswil, zu melden, wird aufgehoben.
- Für das Rückführungsverfahren vor der Kammer wird keine Entscheidge- bühr erhoben. - 7 -
- Die Dolmetscherkosten und die Kosten des Kindsvertreters im Rückfüh- rungsverfahren vor der Kammer werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an den Kindsvertreter, die Kan- tonspolizei Zürich sowie je gegen Empfangsschein an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, und an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB).
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
- September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NH230005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 6. September 2023 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Rückführung eines Kindes
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien, A._____ (Kläger/Vater) und B._____ (Beklagte/Mutter), sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm 2019 (act. 4/4). Der Kläger und die Beklagte waren nie verheiratet; gemäss unbestrittenen Ausführungen der Partei- en lebten sie nach der Geburt von C._____ zusammen im … [Ortschaft], Italien, und übten die elterliche Sorge gemeinsam aus. 1.2. Gemäss Ausführungen des Klägers habe die Beklagte Ende Juli 2022 entschieden, mit C._____ ihre Familie in der Schweiz zu besuchen. Der Kläger habe dazu die Zustimmung erteilt. Im August 2022 sei die Beklagte nicht an den gemeinsamen Wohnsitz zurückgekehrt. Am 26. September 2022 habe er eine Nachricht von einer Anwältin in Rom erhalten, wonach die Beklagte gewillt sei, ihr weiteres Leben in der Schweiz zu verbringen und dieses Leben – sinngemäss – auch für C._____ vorgesehen habe. Nachdem der Kläger erfolglos versucht ge- habt habe, die Beklagte zu kontaktieren, um ihre Pläne zu erfahren und weil er sich nach C._____ gesehnt habe, habe sie ihm im Januar 2023 letztlich ihren Entschluss mitgeteilt, nie mehr nach Italien zurückkehren und C._____ bei sich behalten zu wollen (act. 2 Rz. 8-11). 2.1. Mit Eingabe vom 14. August 2023 (Datum Poststempel) stellte der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich ein Begehren um Rückführung von C._____ nach Italien mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2 f.):
1. Es sei in Anwendung des Haager Übereinkommens über die zivilrechtliche As- pekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1970 (HKÜ) die Rück- führung von C._____, geb. tt.mm.2019, zum Kläger nach D._____. … [Ort- schaft]/ltalien, anzuordnen.
2. Es sei die Beklagte unter der Strafandrohung des Art. 292 StGB zu verpflichten, das Kind dem Beklagten oder einer anderen von ihm bezeichneten Person auf erstes Verlangen zu übergeben zwecks Rückkehr an seinen gewöhnlichen Auf- enthaltsort in D._____.
- 3 -
3. Es seien zum Schutze des Kindes sowie zur Sicherstellung seiner Rückreise sämtliche geeigneten Massnahmen anzuordnen, wie
- superprovisorische (ohne vorgängige Anhörung) Anordnung der Hinterlegung sämtlicher Ausweis- und Reiseschriften des Kindes durch die Beklagte beim Ge- richt oder bei einer anderen durch das Gericht bezeichneten Stelle während der Dauer des Rückführungsverfahrens.
- die polizeiliche Zustellung der Gerichtsurkunden an die Beklagte unter gleich- zeitiger Beschlagnahme sämtlicher Ausweis- und Reisedokumente des Kindes, und deren Hinterlegung beim Gericht oder bei einer anderen durch das Gericht bezeichneten Stelle.
- die Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und der Be- klagten durch die zuständigen Kindesschutzbehörden bzw. sozialen Behörden, eventualiter die Anordnung einer Fremdplatzierung des Kindes.
- die Einräumung eines angemessenen Kontakt- und Besuchsrechts zu Guns- ten des Klägers.
- die Verpflichtung der Beklagten, zur Überwachung ihres Aufenthaltsortes und jener des Kindes sich regelmässig bei den Polizeibehörden zu melden.
- die Anordnung einer Ausreisesperre für das Kind während der Dauer des Ver- fahrens und entsprechender Eintrag in den polizeilichen Registern (RIPOL, usw).
4. Es seien unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 2 HKÜ dem Kläger die Gerichts- und Verfahrenskosten zu erlassen.
5. Es sei dem Kind eine Kindsvertretung zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.} zu Lasten der Be- klagten. 2.2. Mit Verfügung vom 17. August 2023 wurde C._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ ein Kindsvertreter bestellt und der Beklagten Frist angesetzt, um eine allfällige Stellungnahme zum Rückführungsgesuch einzu- reichen. Gleichzeitig wurden die Einziehung der Reisedokumente der Beklagten
- 4 - und von C._____ sowie die Ausschreibung der Beklagten und des Kindes im au- tomatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL und SIS angeordnet. Ausserdem wurde die Beklagte unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB angewiesen, sich jeweils am Montag und Freitag mit C._____ bei der Kantonspolizei Zürich, Poli- zeiposten Wädenswil, zu melden, und es wurde den Parteien Gelegenheit gege- ben, zu den getroffenen Anordnungen Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde den Parteien angezeigt, dass die Verhandlung am 4. und 6. September 2023 stattfinden werde (act. 6). Die Verfügung konnte den Parteien sowie dem Kinds- vertreter samt Beilagen zugestellt werden (act. 7/1-3). 2.3. Mit Eingabe vom 21. August 2023 zeigte Rechtsanwältin MLaw Y._____ an, die Beklagte zu vertreten (act. 9). Sowohl die Beklagte als auch der Kindsver- treter ersuchten um Fristerstreckung betreffend ihre Stellungnahmen zum Rück- führungsgesuch, die ihnen gewährt wurde (act. 9 und act. 12). Mit Eingabe vom
28. August 2023 reichte der Kindsvertreter seine Stellungnahme ein (act. 14); die Stellungnahme der Beklagten datiert vom 29. August 2023 (hierorts eingegangen am 31. August 2023). Darin beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abwei- sung des Rückführungsgesuch. Die Eingaben wurden je den Parteien sowie dem Kindsvertreter zugeschickt (act. 17/1-3). 2.4. Am 4. September 2023 fand die Verhandlung über das Rückführungsbe- gehren in Anwesenheit beider Parteien am Obergericht des Kantons Zürich statt. Die Parteien wurden ausführlich angehört (Prot. S. 6 ff.) und die Rechtsvertreter der Parteien sowie der Kindsvertreter erstatteten ihre Stellungnahmen (Prot. S. 22 ff.; act. 18 ff.). Anlässlich der anschliessenden Vergleichsgespräche zog der Kläger seine Rückführungsklage zurück, und die Parteien schlossen unter Mitwirkung einer Gerichtsdelegation folgenden Vergleich (Prot. S. 33; act. 24): Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfolgende Vereinbarung:
1. Der Kläger zieht seine Rückführungsklage vom 14. August 2023 zurück.
- 5 -
2. Die Beklagte anerkennt, dass der Kläger ein guter Vater für C._____ ist, und ist mit einem grosszügigen Kontaktrecht des Klägers mit C._____ entspre- chend dem Kindesalter einverstanden. Der Kläger anerkennt, dass die Be- klagte eine gute Mutter für C._____ ist.
3. Die Beklagte verpflichtet sich, C._____ in seinen italienischen Sprachkennt- nissen bestmöglich zu fördern.
4. Die Parteien verpflichten sich gemeinsam, zum Wohl von C._____ ein gross- zügiges Kontaktrecht des Klägers mit C._____ entsprechend dem Kindesalter möglichst rasch zu vereinbaren.
5. Der Kläger zieht hiermit seine Strafanzeige vom 5. Juli 2023, betrifft Strafver- fahren N. prot. 1482/2023, zurück.
6. Die Parteien verpflichten sich, keine gegenseitigen Drohungen jeglicher Art auszusprechen.
7. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
3. Das Rückführungsverfahren ist demnach als durch Rückzug erledigt abzu- schreiben (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Aufgrund dessen sind sämtliche mit Verfügung vom 17. August 2023 angeordneten Vorkehrungen und Massnahmen aufzuhe- ben. Die Kantonspolizei Zürich ist anzuweisen, die erfolgten Ausschreibungen zu widerrufen. Die eingezogenen Ausweisschriften der Beklagten (ein gültiger und ein nicht mehr gültiger Reisepass sowie eine nicht mehr gültige Identitätskarte) und von C._____ (gültiger italienischer Reisepass) sind der Beklagten herauszu- geben. Sie hat die Ausweisschriften beim Obergericht nach Voranmeldung abzu- holen. II.
1. Für Rückführungsgesuche gestützt auf das HKÜ ist weitgehende Kosten- losigkeit vorgesehen (Art. 26 Abs. 1 HKÜ). Gemäss Art. 14 BG-KKE ist Art. 26 HKÜ auch auf das Gerichtsverfahren anwendbar, was sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 HKÜ ergibt. Italien hat keinen Vorbe- halt (i.S.v. Art. 26 Abs. 3 HKÜ) angebracht, der es der Schweiz im Sinne des Ge-
- 6 - genseitigkeitsprinzips erlaubte, die Gerichtkosten dem unterliegenden Elternteil aufzuerlegen (vgl. www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.status&cid=24, letztmals besucht am 5. September 2023; vgl. zur Kostenlosigkeit auch BGer 5A_25/2010 vom 2. Februar 2010 E. 3.4–3.6). Folglich ist auf die Erhebung einer Gebühr für das Rückführungsverfahren bei der Kammer zu verzichten und es sind die Kosten des Kindesvertreters sowie der Dolmetscherin für das vorliegende Ver- fahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Kindsvertreter wird nach Vorlage einer Aufwandübersicht mit separatem Beschluss zu entschädigen sein.
2. Parteientschädigungen sind vereinbarungsgemäss keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Rückführungsverfahren wird als durch Rückzug der Klage erledigt ab- geschrieben.
2. Die Schweizer Pässe und die Schweizer Identitätskarte der Beklagten sowie der italienische Pass von C._____ werden der Beklagten durch das Oberge- richt auf erstes Verlangen nach Voranmeldung am Obergericht ausgehändigt.
3. Die mit Verfügung der Kammer vom 17. August 2023 angeordneten Aus- schreibungen im RIPOL und SIS werden aufgehoben. Die Kantonspolizei Zü- rich wird angewiesen, die Ausschreibung im RIPOL und SIS zu widerrufen.
4. Das der Beklagten mit Verfügung vom 17. August 2023 auferlegte Verbot, C._____ aus dem Gebiet des Kantons Zürich wegzubringen oder wegbrin- gen zu lassen oder den Wohnort des Kindes zu ändern, wird aufgehoben.
5. Die der Beklagten mit Verfügung vom 17. August 2023 auferlegte Verpflich- tung, sich zusammen mit C._____ regelmässig auf dem Posten der Kan- tonspolizei Zürich, Polizeiposten Wädenswil, zu melden, wird aufgehoben.
6. Für das Rückführungsverfahren vor der Kammer wird keine Entscheidge- bühr erhoben.
- 7 -
7. Die Dolmetscherkosten und die Kosten des Kindsvertreters im Rückfüh- rungsverfahren vor der Kammer werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an den Kindsvertreter, die Kan- tonspolizei Zürich sowie je gegen Empfangsschein an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, und an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB).
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
7. September 2023