Erwägungen (6 Absätze)
E. 10 Mai 2023 wurden die ersten Anordnungen getroffen: Es wurden alle Beteilig- ten und Amtsstellen aufgefordert, die bei ihnen vorhandenen sachdienlichen Un- terlagen einzureichen. Der Beklagten wurde eine achttägige Frist für eine allfällige Stellungnahme angesetzt. Für C._____ wurde Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Rechtsvertreterin bestellt. Gegenüber der Beklagten wurde sodann eine Melde- pflicht erlassen. Ferner wurde die Kantonspolizei Zürich beauftragt, die Reisepa- piere der Beklagten und von C._____ zuhanden der Kammer einzuziehen und die Ausschreibung von C._____ im RIPOL und im SIS zu veranlassen. Schliesslich wurden zwei Verhandlungstermine festgelegt (act. 5). Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 zeigte Rechtsanwältin Dr. Y._____ an, die Beklagte zu vertreten und sie er- suchte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme (act. 8). Die Frist wurde da- hingehend erstreckt, als die Stellungnahme bis zum 23. Mai 2023 bei der Kammer einzutreffen habe (act. 10). Die Stellungnahme, in welcher die Abweisung des Begehrens um Rückführung beantragt wird, eventualiter die Sistierung des Rück- führungsverfahrens bis zum abschliessenden Entscheid über das beim Amtsge- richt Öhringen anhängig gemachte Hauptsachenverfahren, ging bei der Kammer ein (act. 17 sowie Beilagen: act. 18/1–14). Sie wurde samt Beilagen dem Kläger und der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 19). 2.2. Am 30. Mai 2023 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegehren in Anwesenheit beider Parteien am Obergericht des Kantons Zürich statt. Die Par- teien wurden ausführlich angehört (Prot. S. 5 ff.) und die Rechtsvertreter der Par- teien sowie die Kindsvertreterin erstatteten ihre Stellungnahmen (Prot. S. 40 ff.;
- 4 - act. 26 u. 31). In den anschliessenden Vergleichsgesprächen schlossen die Par- teien unter Mitwirkung einer Gerichtsdelegation folgenden Vergleich (Prot. S. 56; act. 32): Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfolgende Vereinbarung.
1. Die Beklagte verpflichtet sich, mit C._____, geboren am tt. mm. 2017, bis spätestens Samstag, den 15. Juli 2023, nach Deutschland zurückzukehren, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.00) im Widerhandlungsfall. 2.1 Die Parteien vereinbaren, dass im Rahmen der Therapie-Termine von C._____ mit lic. phil. J._____ persönliche Kontakte zwischen dem Kläger und C._____ stattfinden, und zwar am 15. Juni 2023 und am 28. Juni 2023, je- weils 16.00 Uhr. 2.2 Der Kläger erklärt sich damit einverstanden, dass der Beklagten ihr Reise- pass ab Genehmigung dieser Vereinbarung durch das Obergericht ausge- händigt wird.
3. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich übereinstim- mend, folgende Vollstreckungsanordnungen zu erlassen: 3.1 Die Beklagte hat der Kammer den Zeitpunkt der Abreise mindestens sieben Tage im Voraus (d.h. bis zum 8. Juli 2023) mitzuteilen und ausserdem einen Reiseplan für die Ausreise per Auto einzureichen. Der genaue Zeitpunkt der Übergabe des Reisepasses sowie der Reiseplan werden der Kantonspolizei Zürich und dem Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesent- führungen, zu Handen der deutschen Zentralbehörde, mitgeteilt. Die Kan- tonspolizei Zürich hält die Reisedokumente von C._____ für die Ausreise be- reit. Die Kantonspolizei wird ersucht, den Reisepass erst auszuhändigen, wenn sichergestellt ist, dass die Ausreise direkt nach Deutschland erfolgt.
- 5 - Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, wird ersucht, der deutschen Zentralbehörde den Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz sowie Ort und Zeit der Ankunft in Deutschland mitzuteilen. 3.2 Der Reisepass von C._____ wird bei den Akten behalten. Der Beklagten wird untersagt, C._____ aus dem Kanton Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen, ausgenommen für ihre Ausreise nach Deutschland. Eine Wider- handlung gegen diese Anordnung wird als Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– geahndet. 3.3 Die mit Verfügung der Kammer vom 10. Mai 2023 angeordneten Ausschrei- bungen im RIPOL und SIS werden aufrechterhalten und sind im Hinblick auf die tatsächliche Rückführung von C._____ aufzuheben. Der Auftrag für die Aufhebung der Ausschreibung wird nach Erhalt der Infor- mationen über die Ausreise erteilt. 3.4 Falls die Ausreise von C._____ bis und mit 15. Juli 2023 nicht gemäss den vorstehenden Anordnungen oder die Mitteilung gemäss vorstehender Zif- fer 3.1 Absatz 1 bis zum 8. Juli 2023 nicht erfolgt sein sollte, wird die weitere Begleitung der Rückkehr C._____s nach Deutschland – unter Beilage der Ak- ten und des Reisepasses von C._____ – dem Amt für Jugend und Berufsbe- ratung des Kantons Zürich übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsbera- tung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mit- teilung zu machen. 3.5 Die der Beklagten mit Verfügung vom 10. Mai 2023 auferlegte Verpflichtung, sich zusammen mit C._____ regelmässig auf dem Posten der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten K._____, zu melden, wird auf einmal wöchentlich, je- weils am Freitag reduziert.
4. Die Parteien übernehmen die Kosten des Rückführungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
5. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf abzuschreiben.
- 6 - 2.3 Die Parteien haben sich mit der Vereinbarung ausdrücklich einverstanden erklärt und diese eigenhändig unterzeichnet. 2.4 Auf eine Anhörung von C._____ im Sinne des Art. 9 Abs. 2 BG-KKE wurde aufgrund ihres Alters (vgl. BGE 133 III 146 E. 2.6) verzichtet. II.
1. Der Kläger stützt sein Begehren auf das Übereinkommen über die zivilrecht- lichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ). Da sowohl Deutschland als auch die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert haben, sind die Bestimmungen des HKÜ anwendbar und ist infolgedessen die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit der Kammer gegeben (Art. 7 Abs. 1 Bun- desgesetz über die internationale Kindesentführung und die Haager Überein- kommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen [BG-KKE]; Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO). Ziel des Abkommens ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ). Materiellrechtliche Fragen, welche beispielsweise für die Zutei- lung der elterlichen Sorge oder der Obhut massgebend sind, sind hingegen nicht zu beurteilen. Darüber werden die Behörden im Rückgabestaat zu entscheiden haben. Die Kammer hat im Rahmen der Rückführung einzig zu prüfen, ob die Vo- raussetzungen einer Rückführung im Sinne des HKÜ vorliegen. Die Kammer ent- scheidet darüber im summarischen Verfahren (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE; BGer 5A_518/2022 vom 2. August 2022 E. 3.1).
2. Das Gericht strebt eine interessenkonforme Vereinbarung der Parteien an. Denn Ziel und Zweck des Gerichtsverfahrens ist primär, eine gütliche Einigung zu finden und allenfalls eine freiwillige Rückführung des Kindes zu erreichen (Art. 10 HÜK, Art. 8 Abs. 1 BG-KKE). Die Parteien haben anlässlich der Verhandlung vom
30. Mai 2023 eine Vereinbarung über die freiwillige Rückführung von C._____ nach Deutschland in Begleitung der Beklagten getroffen (act. 32). Die Kammer gelangte aufgrund der Akten sowie der Vergleichsgespräche zur Überzeugung,
- 7 - dass die Parteien die Vereinbarung aus freiem Willen und nach gründlicher, reifli- cher Überlegung geschlossen haben.
3. Die Vereinbarung ist im Wortlaut und Sinn klar und im Rahmen des Rege- lungsbereichs des HKÜ vollständig und angemessen. Deshalb ist die Vereinba- rung zu genehmigen und das Rückführungsverfahren entsprechend abzuschrei- ben (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 279 ZPO analog).
4. Der Beklagten wird gestützt auf die zwischen den Parteien getroffene Ver- einbarung ihr Reisepass auf erstes Verlangen herausgegeben (Vereinbarung Ziff. 2.2). Sie hat den Pass beim Obergericht nach Voranmeldung abzuholen.
5. Die von beiden Parteien beantragten und in der Vereinbarung aufgeführten Vollstreckungsanordnungen erweisen sich als geeignet und verhältnismässig; sie sind zu erlassen. Gemäss Vereinbarung hat die Beklagte mit C._____ spätestens bis und mit 15. Juli 2023 nach Deutschland zurückzukehren sowie der Kammer bis mindestens sieben Tage vorher, d.h. bis spätestens 8. Juli 2023, den genauen Zeitpunkt der Abreise mitzuteilen und einen Reiseplan für die Rückreise per Auto einzureichen (Vereinbarung Ziff. 1 u. 3.1). Reist die Beklagte bis und mit 15. Juli 2023 mit C._____ nicht nach Deutschland oder teilt sie bis zum 8. Juli 2023 der Kammer das Reisedatum nicht mit und reicht sie keinen Reiseplan ein, wird das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung, welches für die Vollstreckung der Rückführung zuständig ist (Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 1066 vom 1. Juli 2009), beauftragt, die notwendigen Vorkehren zum sofortigen Vollzug der Rück- reise von C._____ zu ergreifen, soweit notwendig unter Beizug der Kantonspolizei Zürich. Nach Mitteilung des Ausreisedatums und Erhalt des Reiseplans wird der Kantonspolizei Zürich der deutsche Pass von C._____ zur Aushändigung an die Beklagte an der Grenze am Ausreisetag übergeben.
- 8 - III.
1. Für Rückführungsgesuche gestützt auf das HKÜ ist weitgehende Kostenlo- sigkeit vorgesehen (Art. 26 Abs. 1 HKÜ). Gemäss Art. 14 BG-KKE ist Art. 26 HKÜ auch auf das Gerichtsverfahren anwendbar, was sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 HKÜ ergibt. Deutschland hat einen Vorbehalt i.S.v. Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht (vgl. www.hcch.net > de > instruments > conventions > 28 ; letztmals besucht am 4. Juli 2022). Die Schweiz wendet daher das Gegenseitigkeitsprinzip an und garantiert die Kostenlosigkeit (gleich wie Deutschland) nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem inner- staatlichen Recht (vgl. BGer 5A_822/2013 vom 28. November 2013 E. 4.1).
2. Die Gerichtskosten, zu welchen auch die Kosten der Kindsvertreterin gehö- ren, sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. 3.1 Die Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tat- sächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 3.2.1 Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde C._____ Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Vertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (act. 5). Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 machte Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ einen Zeitaufwand von
E. 12 Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Vertreterin des verfahrensbeteiligten Kindes im Rückführungsverfahren mit total Fr. 2'715.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 13 Die Kosten dieses Verfahrens (Entscheidgebühr und Entschädigung der Kindsvertretung) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
E. 14 Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
E. 15 Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Kindesvertreterin, die Kan- tonspolizei Zürich sowie je gegen Empfangsschein an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, an das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern, an das Amt für Ju- gend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) sowie an die KESB L._____.
E. 16 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw M. Schnarwiler versandt am:
6. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NH230003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 5. Juni 2023 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, betreffend Rückführung eines Kindes
- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Die Parteien sind die nie miteinander verheiratet gewesenen Eltern von C._____, geboren am tt. mm. 2017. Alle Beteiligten sind deutsche Staatsbürger. Gemäss Urkunde vom 10. Juli 2017 üben die Parteien die elterliche Sorge über C._____ gemeinsam aus (act. 4/8). Während der Beziehung der Parteien lebten sie zusammen mit C._____ an der D._____-Strasse ... in ... E._____ [Ort in Deutschland]. Im Dezember 2021 oder Januar 2022 haben die Parteien sich ge- trennt (act. 2 Rz. 9; Prot. S. 26 f.). C._____ und die Beklagte verblieben zunächst an der genannten Adresse in E._____; im Oktober mietete die Beklagte eine Wohnung am F._____-weg ... in E._____ (Prot. S. 25, 37). Der Kläger wohnt nunmehr an der G._____-Strasse ... in … H._____ [Ort in Deutschland]. 1.2 Der Kläger hat C._____ das letzte Mal im Januar 2022 gesehen (Prot. S. 10
u. 38). Die Beklagte warf dem Kläger vor, ihr gegenüber Gewalt angewendet und sie bedroht zu haben, worauf das Amtsgericht Öhringen am 18. Januar 2022 auf Antrag der Beklagten einen Gewaltschutzbeschluss (Annäherungsverbot) gegen den Kläger erliess. Dieser wurde mit Beschluss vom 21. April 2022 wieder aufge- hoben (act. 4/9). Sodann stand der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von C._____ durch den Kläger im Raum. Das entsprechende Ermittlungsverfahren wurde am 22. Mai 2023 eingestellt (act. 27/2). 1.3 Am tt. August 2023 zog die Beklagte mit C._____ in die Schweiz, wo sie am tt. August 2023 ihren jetzigen Ehemann, I._____, heiratete (Prot. S. 23). Mit die- sem lebt sie zusammen mit C._____ in der Schweiz; die Eheleute sind zwischen- zeitlich Eltern einer am tt. mm. 2023 geborenen Tochter geworden (Prot. S. 23). 1.4 Am Amtsgericht Öhringen ist aktuell ein Hauptsachenverfahren zwischen den Parteien hängig, welches (soweit bekannt) die elterliche Sorge bzw. das Auf- enthaltsbestimmungsrecht über C._____ sowie das Umgangsrecht zum Gegen- stand hat; bereits mit Beschluss vom 4. November 2022 hat das Amtsgericht Öh- ringen die jeweils im Rahmen eines Verfahrens um eine einstweilige Anordnung
- 3 - der elterlichen Sorge gestellten Anträge der Parteien auf alleinige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an den Kläger bzw. an die Beklagte abgewie- sen, womit dieses nach wie vor beiden Eltern gemeinsam zusteht (vgl. act. 4/4). Als nächster Schritt wird im Hauptsachenverfahren ein Gutachten zu erstellen sein, wobei noch Termine der Beklagten mit der Gutachterstelle ausstehend sind (Prot. S. 15 u. S. 31 f.). 2.1. Der Kläger stellte hier mit Eingabe vom 4. Mai 2023 ein Gesuch um sofortige Rückführung von C._____ nach Deutschland und beantragte die unverzügliche Anordnung verschiedener Massnahmen (act. 2). Mit Verfügung der Kammer vom
10. Mai 2023 wurden die ersten Anordnungen getroffen: Es wurden alle Beteilig- ten und Amtsstellen aufgefordert, die bei ihnen vorhandenen sachdienlichen Un- terlagen einzureichen. Der Beklagten wurde eine achttägige Frist für eine allfällige Stellungnahme angesetzt. Für C._____ wurde Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Rechtsvertreterin bestellt. Gegenüber der Beklagten wurde sodann eine Melde- pflicht erlassen. Ferner wurde die Kantonspolizei Zürich beauftragt, die Reisepa- piere der Beklagten und von C._____ zuhanden der Kammer einzuziehen und die Ausschreibung von C._____ im RIPOL und im SIS zu veranlassen. Schliesslich wurden zwei Verhandlungstermine festgelegt (act. 5). Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 zeigte Rechtsanwältin Dr. Y._____ an, die Beklagte zu vertreten und sie er- suchte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme (act. 8). Die Frist wurde da- hingehend erstreckt, als die Stellungnahme bis zum 23. Mai 2023 bei der Kammer einzutreffen habe (act. 10). Die Stellungnahme, in welcher die Abweisung des Begehrens um Rückführung beantragt wird, eventualiter die Sistierung des Rück- führungsverfahrens bis zum abschliessenden Entscheid über das beim Amtsge- richt Öhringen anhängig gemachte Hauptsachenverfahren, ging bei der Kammer ein (act. 17 sowie Beilagen: act. 18/1–14). Sie wurde samt Beilagen dem Kläger und der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 19). 2.2. Am 30. Mai 2023 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegehren in Anwesenheit beider Parteien am Obergericht des Kantons Zürich statt. Die Par- teien wurden ausführlich angehört (Prot. S. 5 ff.) und die Rechtsvertreter der Par- teien sowie die Kindsvertreterin erstatteten ihre Stellungnahmen (Prot. S. 40 ff.;
- 4 - act. 26 u. 31). In den anschliessenden Vergleichsgesprächen schlossen die Par- teien unter Mitwirkung einer Gerichtsdelegation folgenden Vergleich (Prot. S. 56; act. 32): Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfolgende Vereinbarung.
1. Die Beklagte verpflichtet sich, mit C._____, geboren am tt. mm. 2017, bis spätestens Samstag, den 15. Juli 2023, nach Deutschland zurückzukehren, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.00) im Widerhandlungsfall. 2.1 Die Parteien vereinbaren, dass im Rahmen der Therapie-Termine von C._____ mit lic. phil. J._____ persönliche Kontakte zwischen dem Kläger und C._____ stattfinden, und zwar am 15. Juni 2023 und am 28. Juni 2023, je- weils 16.00 Uhr. 2.2 Der Kläger erklärt sich damit einverstanden, dass der Beklagten ihr Reise- pass ab Genehmigung dieser Vereinbarung durch das Obergericht ausge- händigt wird.
3. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich übereinstim- mend, folgende Vollstreckungsanordnungen zu erlassen: 3.1 Die Beklagte hat der Kammer den Zeitpunkt der Abreise mindestens sieben Tage im Voraus (d.h. bis zum 8. Juli 2023) mitzuteilen und ausserdem einen Reiseplan für die Ausreise per Auto einzureichen. Der genaue Zeitpunkt der Übergabe des Reisepasses sowie der Reiseplan werden der Kantonspolizei Zürich und dem Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesent- führungen, zu Handen der deutschen Zentralbehörde, mitgeteilt. Die Kan- tonspolizei Zürich hält die Reisedokumente von C._____ für die Ausreise be- reit. Die Kantonspolizei wird ersucht, den Reisepass erst auszuhändigen, wenn sichergestellt ist, dass die Ausreise direkt nach Deutschland erfolgt.
- 5 - Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, wird ersucht, der deutschen Zentralbehörde den Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz sowie Ort und Zeit der Ankunft in Deutschland mitzuteilen. 3.2 Der Reisepass von C._____ wird bei den Akten behalten. Der Beklagten wird untersagt, C._____ aus dem Kanton Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen, ausgenommen für ihre Ausreise nach Deutschland. Eine Wider- handlung gegen diese Anordnung wird als Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– geahndet. 3.3 Die mit Verfügung der Kammer vom 10. Mai 2023 angeordneten Ausschrei- bungen im RIPOL und SIS werden aufrechterhalten und sind im Hinblick auf die tatsächliche Rückführung von C._____ aufzuheben. Der Auftrag für die Aufhebung der Ausschreibung wird nach Erhalt der Infor- mationen über die Ausreise erteilt. 3.4 Falls die Ausreise von C._____ bis und mit 15. Juli 2023 nicht gemäss den vorstehenden Anordnungen oder die Mitteilung gemäss vorstehender Zif- fer 3.1 Absatz 1 bis zum 8. Juli 2023 nicht erfolgt sein sollte, wird die weitere Begleitung der Rückkehr C._____s nach Deutschland – unter Beilage der Ak- ten und des Reisepasses von C._____ – dem Amt für Jugend und Berufsbe- ratung des Kantons Zürich übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsbera- tung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mit- teilung zu machen. 3.5 Die der Beklagten mit Verfügung vom 10. Mai 2023 auferlegte Verpflichtung, sich zusammen mit C._____ regelmässig auf dem Posten der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten K._____, zu melden, wird auf einmal wöchentlich, je- weils am Freitag reduziert.
4. Die Parteien übernehmen die Kosten des Rückführungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
5. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf abzuschreiben.
- 6 - 2.3 Die Parteien haben sich mit der Vereinbarung ausdrücklich einverstanden erklärt und diese eigenhändig unterzeichnet. 2.4 Auf eine Anhörung von C._____ im Sinne des Art. 9 Abs. 2 BG-KKE wurde aufgrund ihres Alters (vgl. BGE 133 III 146 E. 2.6) verzichtet. II.
1. Der Kläger stützt sein Begehren auf das Übereinkommen über die zivilrecht- lichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ). Da sowohl Deutschland als auch die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert haben, sind die Bestimmungen des HKÜ anwendbar und ist infolgedessen die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit der Kammer gegeben (Art. 7 Abs. 1 Bun- desgesetz über die internationale Kindesentführung und die Haager Überein- kommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen [BG-KKE]; Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO). Ziel des Abkommens ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ). Materiellrechtliche Fragen, welche beispielsweise für die Zutei- lung der elterlichen Sorge oder der Obhut massgebend sind, sind hingegen nicht zu beurteilen. Darüber werden die Behörden im Rückgabestaat zu entscheiden haben. Die Kammer hat im Rahmen der Rückführung einzig zu prüfen, ob die Vo- raussetzungen einer Rückführung im Sinne des HKÜ vorliegen. Die Kammer ent- scheidet darüber im summarischen Verfahren (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE; BGer 5A_518/2022 vom 2. August 2022 E. 3.1).
2. Das Gericht strebt eine interessenkonforme Vereinbarung der Parteien an. Denn Ziel und Zweck des Gerichtsverfahrens ist primär, eine gütliche Einigung zu finden und allenfalls eine freiwillige Rückführung des Kindes zu erreichen (Art. 10 HÜK, Art. 8 Abs. 1 BG-KKE). Die Parteien haben anlässlich der Verhandlung vom
30. Mai 2023 eine Vereinbarung über die freiwillige Rückführung von C._____ nach Deutschland in Begleitung der Beklagten getroffen (act. 32). Die Kammer gelangte aufgrund der Akten sowie der Vergleichsgespräche zur Überzeugung,
- 7 - dass die Parteien die Vereinbarung aus freiem Willen und nach gründlicher, reifli- cher Überlegung geschlossen haben.
3. Die Vereinbarung ist im Wortlaut und Sinn klar und im Rahmen des Rege- lungsbereichs des HKÜ vollständig und angemessen. Deshalb ist die Vereinba- rung zu genehmigen und das Rückführungsverfahren entsprechend abzuschrei- ben (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 279 ZPO analog).
4. Der Beklagten wird gestützt auf die zwischen den Parteien getroffene Ver- einbarung ihr Reisepass auf erstes Verlangen herausgegeben (Vereinbarung Ziff. 2.2). Sie hat den Pass beim Obergericht nach Voranmeldung abzuholen.
5. Die von beiden Parteien beantragten und in der Vereinbarung aufgeführten Vollstreckungsanordnungen erweisen sich als geeignet und verhältnismässig; sie sind zu erlassen. Gemäss Vereinbarung hat die Beklagte mit C._____ spätestens bis und mit 15. Juli 2023 nach Deutschland zurückzukehren sowie der Kammer bis mindestens sieben Tage vorher, d.h. bis spätestens 8. Juli 2023, den genauen Zeitpunkt der Abreise mitzuteilen und einen Reiseplan für die Rückreise per Auto einzureichen (Vereinbarung Ziff. 1 u. 3.1). Reist die Beklagte bis und mit 15. Juli 2023 mit C._____ nicht nach Deutschland oder teilt sie bis zum 8. Juli 2023 der Kammer das Reisedatum nicht mit und reicht sie keinen Reiseplan ein, wird das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung, welches für die Vollstreckung der Rückführung zuständig ist (Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 1066 vom 1. Juli 2009), beauftragt, die notwendigen Vorkehren zum sofortigen Vollzug der Rück- reise von C._____ zu ergreifen, soweit notwendig unter Beizug der Kantonspolizei Zürich. Nach Mitteilung des Ausreisedatums und Erhalt des Reiseplans wird der Kantonspolizei Zürich der deutsche Pass von C._____ zur Aushändigung an die Beklagte an der Grenze am Ausreisetag übergeben.
- 8 - III.
1. Für Rückführungsgesuche gestützt auf das HKÜ ist weitgehende Kostenlo- sigkeit vorgesehen (Art. 26 Abs. 1 HKÜ). Gemäss Art. 14 BG-KKE ist Art. 26 HKÜ auch auf das Gerichtsverfahren anwendbar, was sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 HKÜ ergibt. Deutschland hat einen Vorbehalt i.S.v. Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht (vgl. www.hcch.net > de > instruments > conventions > 28 ; letztmals besucht am 4. Juli 2022). Die Schweiz wendet daher das Gegenseitigkeitsprinzip an und garantiert die Kostenlosigkeit (gleich wie Deutschland) nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem inner- staatlichen Recht (vgl. BGer 5A_822/2013 vom 28. November 2013 E. 4.1).
2. Die Gerichtskosten, zu welchen auch die Kosten der Kindsvertreterin gehö- ren, sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. 3.1 Die Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tat- sächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 3.2.1 Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde C._____ Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Vertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (act. 5). Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 machte Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ einen Zeitaufwand von 12 Stunden und 40 Minuten für die Vertretung von C._____ sowie Barauslagen von Fr. 14.95 geltend und ersuchte um Festsetzung ihrer Entschädigung (act. 33). 3.2.2 Für eine – wie hier – nicht vermögensrechtliche Streitsache ergibt sich aus § 5 Abs. 1 AnwGebV ein Regelgebührenrahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, in welchem die Entschädigung der Kindesvertreterin festzusetzen ist. Bei der Festsetzung der Entschädigung in diesem Rahmen sind der notwendige Zeitauf- wand (insbesondere die Erarbeitung der schriftlichen Stellungnahme zum Begeh- ren und die Vorbereitung der Verhandlung vom 30. Mai 2023), die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung der Rechtsanwältin zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c–e AnwGebV). Dabei ist zu beachten, dass Rückführungsfällen im
- 9 - Sinne des HKÜ eine besondere Verantwortung inne wohnt. Der Reduktionsspiel- raum aufgrund der summarischen Natur des Verfahrens (§ 9 AnwGebV) ist vor diesem Hintergrund zurückhaltend anzuwenden. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Stellungnahme zum Begehren und die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Folglich rechtfertigt es sich, die Gebühr für die Vergleichsverhandlung vom
30. Mai 2023 um einen Einzelzuschlag zu erhöhen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Ins- gesamt erscheint ein Honorar im Umfang von Fr. 2'700.– als angemessen. Zudem sind der Kindesvertreterin die Barauslagen von Fr. 14.95 zu ersetzen (vgl. act. 33). Ein Mehrwertsteuerersatz ist in Anbetracht des ausländischen Wohnsit- zes der vertretenen Partei nicht geschuldet (siehe auch Kreisschreiben der Ver- waltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006). Dies ergibt eine Ent- schädigung von gerundet Fr. 2'715.–. 3.3 Die Parteien haben gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichtet (Ver- gleich Ziff. 4), wovon Vormerk zu nehmen ist. Es wird erkannt:
1. Die nachstehende Vereinbarung der Parteien wird vorgemerkt und gericht- lich genehmigt:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, mit C._____, geboren am tt. mm. 2017, bis spätestens Samstag, den 15. Juli 2023, nach Deutschland zurückzukehren, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.00) im Widerhandlungsfall. 2.1 Die Parteien vereinbaren, dass im Rahmen der Therapie-Termine von C._____ mit lic. phil. J._____ persönliche Kontakte zwischen dem Kläger und C._____ stattfinden, und zwar am 15. Juni 2023 und am 28. Juni 2023, je- weils 16.00 Uhr.
- 10 - 2.2 Der Kläger erklärt sich damit einverstanden, dass der Beklagten ihr Reise- pass ab Genehmigung dieser Vereinbarung durch das Obergericht ausge- händigt wird.
3. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich übereinstim- mend, folgende Vollstreckungsanordnungen zu erlassen: 3.1 Die Beklagte hat der Kammer den Zeitpunkt der Abreise mindestens sieben Tage im Voraus (d.h. bis zum 8. Juli 2023) mitzuteilen und ausserdem einen Reiseplan für die Ausreise per Auto einzureichen. Der genaue Zeitpunkt der Übergabe des Reisepasses sowie der Reiseplan werden der Kantonspolizei Zürich und dem Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesent- führungen, zu Handen der deutschen Zentralbehörde, mitgeteilt. Die Kan- tonspolizei Zürich hält die Reisedokumente von C._____ für die Ausreise be- reit. Die Kantonspolizei wird ersucht, den Reisepass erst auszuhändigen, wenn sichergestellt ist, dass die Ausreise direkt nach Deutschland erfolgt. Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, wird ersucht, der deutschen Zentralbehörde den Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz sowie Ort und Zeit der Ankunft in Deutschland mitzuteilen. 3.2 Der Reisepass von C._____ wird bei den Akten behalten. Der Beklagten wird untersagt, C._____ aus dem Kanton Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen, ausgenommen für ihre Ausreise nach Deutschland. Eine Wider- handlung gegen diese Anordnung wird als Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– geahndet. 3.3 Die mit Verfügung der Kammer vom 10. Mai 2023 angeordneten Ausschrei- bungen im RIPOL und SIS werden aufrechterhalten und sind im Hinblick auf die tatsächliche Rückführung von C._____ aufzuheben. Der Auftrag für die Aufhebung der Ausschreibung wird nach Erhalt der Infor- mationen über die Ausreise erteilt. 3.4 Falls die Ausreise von C._____ bis und mit 15. Juli 2023 nicht gemäss den vorstehenden Anordnungen oder die Mitteilung gemäss vorstehender Zif-
- 11 - fer 3.1 Absatz 1 bis zum 8. Juli 2023 nicht erfolgt sein sollte, wird die weitere Begleitung der Rückkehr C._____s nach Deutschland – unter Beilage der Ak- ten und des Reisepasses von C._____ – dem Amt für Jugend und Berufsbe- ratung des Kantons Zürich übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsbera- tung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mit- teilung zu machen. 3.5 Die der Beklagten mit Verfügung vom 10. Mai 2023 auferlegte Verpflichtung, sich zusammen mit C._____ regelmässig auf dem Posten der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten K._____, zu melden, wird auf einmal wöchentlich, je- weils am Freitag reduziert.
4. Die Parteien übernehmen die Kosten des Rückführungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
5. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf abzuschreiben.
2. Das Rückführungsverfahren wird abgeschrieben.
3. Der deutsche Pass von C._____ wird nach Erhalt der Mitteilung und des Reiseplans gemäss Ziff. 3.1 der Vereinbarung der Parteien der Kantonspoli- zei Zürich übergeben zur Aushändigung an die Beklagte am Abreisetag vor dem Grenzübertritt.
4. Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, wird ersucht, der deutschen Zentralbehörde den Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz sowie Ort und Zeit der Ankunft in Deutschland mitzuteilen.
5. Der Beklagten wird untersagt, die Tochter C._____ aus dem Kanton Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen, ausgenommen für ihre Ausreise nach Deutschland. Eine Widerhandlung gegen diese Anordnung wird als Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– geahndet. Art. 292 StGB lautet wie folgt:
- 12 - "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
6. Die mit Verfügung der Kammer vom 10. Mai 2023 angeordneten Ausschrei- bungen im RIPOL und SIS werden nach Erhalt der Kopien des Reiseplans auf den Tag der Rückreise aufgehoben. Die Kantonspolizei Zürich wird an- gewiesen, die Ausschreibung im RIPOL und SIS nach Aushändigung des Passes von C._____ gemäss Dispositiv-Ziff. 3 an die Beklagte unverzüglich zu widerrufen.
7. Die der Beklagten mit Verfügung vom 10. Mai 2023 auferlegte Verpflichtung, sich zusammen mit C._____ regelmässig auf dem Posten der Kantonspoli- zei Zürich, Polizeiposten K._____, zu melden, wird auf einmal wöchentlich, jeweils am Freitag, reduziert und per Ausreisedatum aufgehoben.
8. Für den Fall, dass die Beklagte C._____ nicht bis und mit 15. Juli 2023 nach Deutschland zurückführt, wird ihr Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.–, vgl. vorstehende Ziff. 5) angedroht.
9. Falls die Mitteilung gemäss Ziffer 3.1 der Vereinbarung nicht bis zum 8. Juli 2023 oder die Ausreise von C._____ gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung nicht bis und mit 15. Juli 2023 erfolgt sein sollte, wird das kantonale Amt für Ju- gend und Berufsberatung beauftragt, die notwendigen Vorkehren zum sofor- tigen Vollzug der Rückreise von C._____ zu ergreifen, soweit notwendig un- ter Beizug der Kantonspolizei Zürich. Der deutsche Pass von C._____ wird diesfalls dem AJB übergeben. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mitteilung zu machen.
10. Der deutsche Reisepass der Beklagten wird ihr durch das Obergericht auf erstes Verlangen nach Voranmeldung am Obergericht herausgegeben.
- 13 -
11. Die Entscheidgebühr für das Rückführungsverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
12. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Vertreterin des verfahrensbeteiligten Kindes im Rückführungsverfahren mit total Fr. 2'715.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Die Kosten dieses Verfahrens (Entscheidgebühr und Entschädigung der Kindsvertretung) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
14. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Kindesvertreterin, die Kan- tonspolizei Zürich sowie je gegen Empfangsschein an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, an das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern, an das Amt für Ju- gend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) sowie an die KESB L._____.
16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw M. Schnarwiler versandt am:
6. Juni 2023