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NH230001

Rückführung eines Kindes

Zürich OG · 2023-04-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Parteien, A._____ (Kläger/Vater) und B._____ (Beklagte/Mutter), sind die verheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2015 (act. 6/3). C._____ hat- te bis Juli 2022 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D._____, Serbien, wo er die erste Klasse an der E._____ Schule besuchte. Die Parteien lebten mit C._____ zusammen und übten die elterliche Sorge gemeinsam aus (vgl. act. 6/9, 18/25).

E. 2 Am 12. Juli 2022 reiste die Beklagte mit C._____ in die Schweiz. Gemäss Ausführungen des Klägers und seiner notariell beglaubigten Einverständniserklä- rung sei vereinbart gewesen, dass die Beklagte zusammen mit C._____ am

20. August 2022 rechtzeitig vor Schulbeginn nach D._____ zurückkehre (act. 18/23). Nachdem ihm die Beklagte am 20. August 2022 telefonisch eröffnet habe, mit C._____ nicht nach Serbien zurückzukehren, habe er bei der Staatsan- waltschaft in D._____ Anzeige wegen Entziehung von C._____ erstattet (act. 6/18). Zudem gelangte der Kläger am 27. September 2022 an die serbische Zentralbehörde und stellte einen Antrag auf Rückführung von C._____ (act. 6/5). Am 17. Oktober 2022 reichte der Kläger beim zweiten Grundgericht in D._____ die Scheidungsklage ein, worin er unter anderem die Zuteilung der alleinigen elterli- chen Sorge über C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragte (act. 18a/29).

E. 2.1 Es seien sämtliche Reisedokumente der Beklagten und des Sohnes einzuziehen, insbesondere:

- 3 -

- der ukrainische Reisepass der Beklagten (Nr. 1);

- die serbische Identitätskarte für Ausländer der Beklagten (Nr. 2);

- der serbische Reisepass des Sohnes (Nr. 3); und

- der ukrainische Pass des Sohnes (Nr. 4).

E. 2.2 Es seien die Beklagte und der Sohn im automatisierten Polizeifahn- dungssystem RIPOL und SIS auszuschreiben.

E. 2.3 Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung mit Busse ge- mäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, sich jeden Montag und Freitag beim Posten der Kantonspolizei Zürich, Burgwies 1, 8906 Bonstetten, zu melden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse bzw. eventualiter zulasten der Beklagten.

E. 3 Mit Eingabe vom 10. März 2023 (Datum der elektronischen Abgabe) stellte der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich ein Begehren um Rückführung von C._____ nach Serbien mit folgenden Anträgen (act. 2 ff. und 7):

1. Es sei der Sohn der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2015, umgehend nach Serbien zurückzuführen.

2. Es seien superprovisorisch folgende Massnahmen anzuordnen:

E. 4 Mit Verfügung vom 14. März 2023 wurde C._____ in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. Z._____ eine Kindsvertreterin bestellt und der Beklagten Frist an- gesetzt, um eine allfällige Stellungnahme zum Rückführungsgesuch einzureichen. Gleichzeitig wurden die Einziehung der Reisedokumente bzw. Pässe der Beklag- ten und von C._____ sowie die Ausschreibung der Beklagten und des Kindes im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL und SIS angeordnet. Ausserdem wurde die Beklagte unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB angewiesen, sich jeweils am Montag und Freitag mit C._____ bei der Kantonspolizei Zürich, Polizei- posten Birmensdorf, zu melden, und schliesslich wurde den Parteien angezeigt, dass die Verhandlung am 11. April 2023 und 13. April 2023 stattfinden werde (act. 10). Die Verfügung konnte den Parteien sowie der Kindesvertreterin samt Beilagen zugestellt werden (act. 11/1-5).

E. 4.1 Absatz 1 bis zum 3. Mai 2023 nicht erfolgt sein sollte, wird die weitere Begleitung der Rückkehr C._____s nach Serbien – unter Beilage der Akten und des Reisepasses von C._____ – im Sinne der vorstehenden Erwägun- gen dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich übertra- gen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mitteilung zu machen. Das Amt wird darauf hingewiesen, dass der serbische Reisepass von C._____ am

22. Mai 2023 abläuft.

E. 4.2 Die Reisepässe von C._____ und der Beklagten werden bei den Akten be- hal-ten. Der Beklagten wird untersagt, C._____ aus dem Kanton Zürich wegzu-bringen oder wegbringen zu lassen, ausgenommen für ihre Ausrei- se nach Serbien. Eine Widerhandlung gegen diese Anordnung wird als Un- gehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.00 geahndet.

E. 4.3 Die mit Verfügung der Kammer vom 14. März 2023 angeordneten Aus- schreibungen im RIPOL und SIS werden im Sinn der Erwägungen auf- rechterhalten und sind im Hinblick auf die tatsächliche Rückführung von C._____ aufzuheben. Der Auftrag für die Aufhebung der Ausschreibung wird nach Erhalt der In-formationen über die Ausreise erteilt.

- 6 -

E. 4.4 Falls die Ausreise von C._____ bis und mit 10. Mai 2023 nicht gemäss den vorstehenden Anordnungen oder die Mitteilung gemäss vorstehender Ziffer

E. 4.5 Die der Beklagten mit Verfügung vom 14. März 2023 auferlegte Verpflich- tung, sich zusammen mit C._____ regelmässig auf dem Posten der Kan- tons-polizei Zürich, Polizeiposten Birmensdorf, zu melden, wird auf einmal wö-chentlich, jeweils am Freitag reduziert.

5. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf abzuschreiben.

E. 5 Mit Eingabe vom 20. März 2023 zeigte Rechtsanwalt MLaw Y._____ an, die Beklagte zu vertreten (act. 16). Der Kläger liess mit Eingabe vom 27. März 2023 diverse Unterlagen einreichen und weitere Ausführungen in der Sache vortragen (act. 18 f.). Die Stellungnahme der Beklagten wurde ebenfalls am 27. März 2023 der Kammer zugesandt (act. 20 f.). Darin beantragte die Beklagte, das Rückfüh-

- 4 - rungsbegehren sei abzuweisen, eventuell sei ihr zu ermöglichen, mit C._____ nach Serbien zurückzukehren und es sei ihr dafür eine entsprechende Frist einzu- räumen. Die Eingaben wurden den Parteien wechselseitig sowie der Kindsvertre- terin zugeschickt (act. 22/1-3).

E. 6 Am 11. April 2023 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegehren in Anwesenheit beider Parteien am Obergericht des Kantons Zürich statt. Die Partei- en wurden ausführlich angehört (Prot. S. 6 ff.) und die Rechtsvertreter der Partei- en sowie die Kindsvertreterin erstatteten ihre Stellungnahmen (Prot. S. 35 ff.; act. 24, 26 und 28). In den anschliessenden Vergleichsgesprächen schlossen die Parteien unter Mitwirkung einer Gerichtsdelegation folgenden Vergleich (Prot. S. 50; act. 29): Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfolgende Vereinbarung.

1. Die Beklagte verpflichtet sich, mit C._____, geboren am tt.mm.2015, bis spätestens 10. Mai 2023 nach Serbien zurückzukehren, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.00) im Wi- derhandlungsfall.

2. Der Kläger zieht im Hinblick auf die Rückführung von C._____ hiermit seine Strafanzeige vom 23. August 2022 gegen die Beklagte, B._____, bei der öffentlichen Staatsanwaltschaft beim zweiten Grundgericht D._____ zu- rück. Er verpflichtet sich, den Rückzug der Strafanzeige oder, sofern ein Rückzug nicht möglich ist, eine Desinteresseerklärung am Strafverfahren umgehend der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, spätestens bis zum 28. April

2023. Ferner verpflichtet er sich, dem Rechtsvertreter der Beklagten eine Kopie seiner schriftlichen, der Staatsanwaltschaft eingereichten Rückzugs- erklärung zu scannen und zu mailen.

3. Die Parteien erklären ausdrücklich, mit der Verlängerung des Reisepasses der Republik Serbien von C._____, geboren am tt.mm.2015 (Pass-Nr. 3, Ablaufdatum 22. Mai 2023), einverstanden zu sein. Die Beklagte verpflich-

- 5 - tet sich, die notwendigen Erklärungen gegenüber den zuständigen Behör- den abzugeben.

4. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich überein- stimmend, folgende Vollstreckungsanordnungen zu erlassen:

E. 7 Die Parteien haben sich mit der Vereinbarung ausdrücklich einverstanden erklärt und diese eigenhändig unterzeichnet (act. 29). II.

1. Der Kläger stützt sein Begehren auf das Übereinkommen über die zivilrecht- lichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ). Da sowohl Serbien als auch die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert haben, sind die Bestimmungen des HKÜ anwendbar und infolgedessen die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit der Kammer gegeben (Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über die internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen [BG-KKE]; Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO). Ziel des Abkommens ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertrags- staat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ). Materiellrechtliche Fragen, welche beispielsweise für die Zuteilung der el- terlichen Sorge oder der Obhut massgebend sind, sind hingegen nicht zu beurtei- len. Darüber werden die Behörden im Rückgabestaat bzw. im Trennungs- oder

- 7 - Scheidungsverfahren zu entscheiden haben. Die Kammer hat im Rahmen der Rückführung einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Rückführung im Sin- ne des HKÜ vorliegen. Die Kammer entscheidet darüber im summarischen Ver- fahren (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE; BGer 5A_518/2022 vom 2. August 2022 E. 3.1).

2. Das Gericht trachtet nach einer interessenkonformen Vereinbarung der Par- teien. Denn Ziel und Zweck des Gerichtsverfahrens ist primär, eine gütliche Eini- gung zu finden und allenfalls eine freiwillige Rückführung des Kindes zu erreichen (Art. 10 HÜK, Art. 8 Abs. 1 BG-KKE). Die Parteien haben anlässlich der Verhand- lung vom 11. April 2023 eine Vereinbarung über die freiwillige Rückführung von C._____ nach Serbien in Begleitung der Beklagten getroffen (act. 29). Die Kam- mer gelangte aufgrund der Akten sowie der Vergleichsgespräche zur Überzeu- gung, dass die Parteien die Vereinbarung aus freiem Willen und nach gründlicher, reiflicher Überlegung geschlossen haben. Auf eine Anhörung von C._____ ge- mäss Art. 9 Abs. 2 BG-KKE konnte infolgedessen verzichtet werden.

3. Die Vereinbarung ist im Wortlaut und Sinn klar und im Rahmen des Rege- lungsbereichs des HKÜ vollständig und angemessen. Deshalb ist die Vereinba- rung zu genehmigen und das Rückführungsverfahren entsprechend abzuschrei- ben (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 279 ZPO analog).

4. Die von beiden Parteien beantragten und in der Vereinbarung aufgeführten Vollstreckungsanordnungen erweisen sich als geeignet und verhältnismässig; sie sind zu erlassen. Gemäss Vereinbarung hat die Beklagte mit C._____ spätestens bis und mit 10. Mai 2023 nach Serbien zurückzukehren sowie der Kammer bis mindestens sieben Tage vorher, d.h. bis spätestens 3. Mai 2023, den genauen Zeitpunkt der Abreise mitzuteilen und Kopien der Flugtickets einzureichen (Ver- einbarung Ziff. 1 und 4.1). Reist die Beklagte bis und mit 10. Mai 2023 mit C._____ nicht nach Serbien oder teilt bis 3. Mai 2023 der Kammer das Reiseda- tum nicht mit und reicht keine Kopien der Flugtickets ein, wird das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung, welches für die Vollstreckung der Rückführung zuständig ist (Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 1066 vom 1. Juli 2009), beauf- tragt, mit Blick auf das Ablaufdatum der Gültigkeit des serbischen Reisepasses des Kindes am 22. Mai 2023 die notwendigen Vorkehren zum sofortigen Vollzug

- 8 - der Rückreise von C._____ zu ergreifen, soweit notwendig unter Beizug der Kan- tonspolizei Zürich. Nach Mitteilung des Ausreisedatums und Erhalt der Kopien der Flugtickets werden der Kantonspolizei Zürich der ukrainische und serbische Pass von C._____ sowie der ukrainische Pass der Beklagten zur Aushändigung an die Beklagte am Flughafen am Ausreisetag übergeben.

5. Um die ungehinderte Einreise der Beklagten mit C._____ in Serbien zu ge- währleisten, hat sich der Kläger verpflichtet, die Strafanzeige gegen sie bei der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde in Serbien umgehend zurückzuziehen (act. 29 Ziff. 2). Zudem wird die Aufhebung der Ausschreibung der Beklagten und des Kindes im RIPOL und SIS auf den Zeitpunkt der Rückreise nach Serbien in Auftrag gegeben (act. 29 Ziff. 4.3.). Um allfällige Schwierigkeiten der Beklagten bei der Einreise in Serbien und insbesondere eine Trennung von C._____ zu vermei- den, ist der Kläger anzuhalten, entsprechend Ziff. 2 der Vereinbarung das Nötige für eine Einstellung des Strafverfahrens unverzüglich vorzukehren. III.

1. Gemäss Art. 26 Abs. 1, 2 und 4 HKÜ i.V.m. Art. 14 BG-KKE sind für das Vermittlungsverfahren, die Mediation sowie das Gerichts- und Vollstreckungsver- fahren vom Antragssteller (Kläger) keine Kosten zu erheben. Die Kostenfreiheit umfasst einerseits die Verfahrens-/Gerichtsgebühr, inkl. Dolmetscherkosten und die Kosten der Kindesvertreterin, und anderseits die Kosten der Rechtsvertretung des Antragstellers. Ein Vorbehalt im Sinne von Art. 26 Abs. 3 HKÜ hat die Schweiz nicht angebracht. Die Kostenfreiheit gilt bezüglich der Verfahrens- bzw. Gerichtsgebühr auch für die Person, welche das Kind ins Ausland verbracht oder hier zurückgehalten hat (Art. 26 Abs. 4 HKÜ). Folglich ist auf die Erhebung einer Gebühr für das Rückführungsverfahren bei der Kammer zu verzichten und es sind die Kosten der Kindesvertreterin sowie der Dolmetscher für das vorliegende Ver- fahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Beklagte hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (act. 20 S. 2). Die Voraussetzungen der prozessualen Mittellosigkeit, der fehlenden Aussichtslosig- keit ihres Prozessstandpunktes sowie des Erfordernisses einer Rechtsvertretung

- 9 - gemäss Art. 117 f. ZPO sind glaubhaft erfüllt. Die Beklagte wird im Rahmen der Asylfürsorge (Schutzstatus S) vom Sozialamt Bezirk F._____ unterstützt (act. 21/7). Sie erzielt, soweit bekannt, kein eigenes Erwerbseinkommen in der Schweiz und verfügt über kein habhaftes Vermögen (act. 20 S. 14; act. 21/8). Ihre Anträge erweisen sich zudem nicht als aussichtslos, zumal sich die Parteien in der Vereinbarung entsprechend dem Eventualantrag der Beklagten auf eine Rückreise mit dem Kind nach Serbien einigten. Aufgrund der fehlenden Rechtskenntnisse sowie der gewichtigen, auf dem Spiel stehenden Interessen der Beklagten erwies sich ihre Vertretung durch einen Rechtsanwalt als notwendig. Ihrem Gesuch ist daher mit Bezug auf die Vertretung zu entsprechen und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Im Übrigen (mit Bezug auf die Gerichtskosten) ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuschreiben.

3. In Nachachtung der gütlichen Einigung und mit Blick auf die baldige Rück- kehr der Beklagten mit C._____ nach Serbien sowie aufgrund ihrer glaubhaften prozessualen Mittellosigkeit sind die Kosten der Rechtsvertretung des Klägers (im Umfang einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), die Kosten des Klägers für Hin- und Rückreise sowie Aufenthalt in Zü- rich und die Rückreisekosten von C._____ definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men (vgl. Art. 26 Abs. 4 HKÜ; vgl. auch BGer 5A_550/2012 vom10. September 2012 E. 5.2). Infolgedessen ist das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben. Die Kosten des Klägers für Hin- und Rückreise sowie Aufenthalt in Zürich sind ihm gegen Vorlage der entspre- chenden Belege aus der Gerichtskasse zu erstatten. Der Beklagten sind die Kos- ten für die Rückreise von C._____ nach Serbien gegen Vorlage des entsprechen- den Flugtickets zu erstatten.

4. Die Kosten einer allfälligen Vollstreckung durch das Amt für Jugend und Be- rufsberatung sind von der Staatskasse zu übernehmen.

- 10 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegen- standslos abgeschrieben.
  2. Der Beklagten wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Be- klagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Die nachstehende Vereinbarung der Parteien wird vorgemerkt und gerichtlich genehmigt: Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfolgende Vereinbarung.
  5. Die Beklagte verpflichtet sich, mit C._____, geboren am tt.mm.2015, bis spätestens 10. Mai 2023 nach Serbien zurückzukehren, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.00) im Wi- derhandlungsfall.
  6. Der Kläger zieht im Hinblick auf die Rückführung von C._____ hiermit seine Strafanzeige vom 23. August 2022 gegen die Beklagte, B._____, bei der öffentlichen Staatsanwaltschaft beim zweiten Grundgericht D._____ zu- rück. Er verpflichtet sich, den Rückzug der Strafanzeige oder, sofern ein Rückzug nicht möglich ist, eine Desinteresseerklärung am Strafverfahren umgehend der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, spätestens bis zum 28. April
  7. Ferner verpflichtet er sich, dem Rechtsvertreter der Beklagten eine Kopie seiner schriftlichen, der Staatsanwaltschaft eingereichten Rückzugs- erklärung zu scannen und zu mailen.
  8. Die Parteien erklären ausdrücklich, mit der Verlängerung des Reisepasses der Republik Serbien von C._____, geboren am tt.mm.2015 (Pass-Nr. 3, - 11 - Ablaufdatum 22. Mai 2023), einverstanden zu sein. Die Beklagte verpflich- tet sich, die notwendigen Erklärungen gegenüber den zuständigen Behör- den abzugeben.
  9. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich überein- stimmend, folgende Vollstreckungsanordnungen zu erlassen: 4.1 Die Beklagte hat der Kammer den Zeitpunkt der Abreise mindestens sieben Tage im Voraus (d.h. bis zum 3. Mai 2023) mitzuteilen und ausserdem Ko- pien der Flugtickets und evtl. zusätzlich den Reiseplan einzureichen. Der genaue Zeitpunkt der Übergabe der Reispässe sowie der Reiseplan wer- den der Kantonspolizei Zürich und dem Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, zu Handen der serbischen Zentralbe- hörde, mitgeteilt. Die Kantonspolizei Zürich hält die Reisedokumente von C._____ sowie der Beklagten für die Ausreise bereit. Die Kantonspolizei wird ersucht, die Reisepässe erst auszuhändigen, wenn sichergestellt ist, dass die Ausreise direkt nach Serbien erfolgt. Die Reisepässe werden der Beklagten am Flughafen übergeben. Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentfüh- rungen, wird ersucht, der serbischen Zentralbehörde den Zeitpunkt der Ab- reise aus der Schweiz sowie Ort und Zeit der Ankunft in Serbien mitzutei- len. 4.2 Die Reisepässe von C._____ und der Beklagten werden bei den Akten be- halten. Der Beklagten wird untersagt, C._____ aus dem Kanton Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen, ausgenommen für ihre Ausreise nach Serbien. Eine Widerhandlung gegen diese Anordnung wird als Unge- horsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.00 geahndet. 4.3 Die mit Verfügung der Kammer vom 14. März 2023 angeordneten Aus- schreibungen im RIPOL und SIS werden im Sinn der Erwägungen auf- rechterhalten und sind im Hinblick auf die tatsächliche Rückführung von C._____ aufzuheben. - 12 - Der Auftrag für die Aufhebung der Ausschreibung wird nach Erhalt der In-formationen über die Ausreise erteilt. 4.4 Falls die Ausreise von C._____ bis und mit 10. Mai 2023 nicht gemäss den vorstehenden Anordnungen oder die Mitteilung gemäss vorstehender Ziffer 4.1 Absatz 1 bis zum 3. Mai 2023 nicht erfolgt sein sollte, wird die weitere Begleitung der Rückkehr C._____s nach Serbien – unter Beilage der Akten und des Reisepasses von C._____ – im Sinne der vorstehenden Erwägun- gen dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich übertra- gen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mitteilung zu machen. Das Amt wird darauf hingewiesen, dass der serbische Reisepass von C._____ am
  10. Mai 2023 abläuft. 4.5 Die der Beklagten mit Verfügung vom 14. März 2023 auferlegte Verpflich- tung, sich zusammen mit C._____ regelmässig auf dem Posten der Kan- tons-polizei Zürich, Polizeiposten Birmensdorf, zu melden, wird auf einmal wö-chentlich, jeweils am Freitag reduziert.
  11. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf abzuschreiben.
  12. Das Rückführungsverfahren wird abgeschrieben.
  13. Der ukrainische sowie der serbische Pass von C._____ und der ukrainische Pass der Beklagten werden nach Erhalt der Mitteilung und der Kopie der Flugtickets gemäss Ziff. 4.1 der Vereinbarung der Parteien der Kantonspoli- zei Zürich übergeben zur Aushändigung an die Beklagte am Abreisetag am Flughafen Zürich.
  14. Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, wird ersucht, der serbischen Zentralbehörde den Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz sowie Ort und Zeit der Ankunft in Serbien mitzuteilen.
  15. Der Beklagten wird untersagt, den Sohn C._____ aus dem Kanton Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen, ausgenommen für ihre Ausreise nach Serbien. Eine Widerhandlung gegen diese Anordnung wird als Unge- - 13 - horsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.00 geahndet. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
  16. Die mit Verfügung der Kammer vom 14. März 2023 angeordneten Aus- schreibungen im RIPOL und SIS werden nach Erhalt der Kopien der Flugti- ckets auf den Tag der Rückreise aufgehoben. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die Ausschreibung im RIPOL und SIS nach Aushändigung der Pässe gemäss Dispositiv-Ziff. 3 an die Beklagte unverzüglich zu widerrufen.
  17. Die der Beklagten mit Verfügung vom 14. März 2023 auferlegte Verpflich- tung, sich zusammen mit C._____ regelmässig auf dem Posten der Kan- tonspolizei Zürich, Polizeiposten Birmensdorf, zu melden, wird auf einmal wöchentlich, jeweils am Freitag, reduziert und per Ausreisedatum aufgeho- ben.
  18. Für den Fall, dass die Beklagte C._____ nicht bis und mit 10. Mai 2023 nach Serbien zurückführt, wird ihr Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.00, vgl. vorstehende Ziff. 4) angedroht.
  19. Falls die Mitteilung gemäss Ziffer 4.1 Absatz 1 der Vereinbarung nicht bis zum 3. Mai 2023 oder die Ausreise von C._____ gemäss Ziffer 4.1 Absatz 1 der Vereinbarung nicht bis und mit 10. Mai 2023 erfolgt sein sollte, wird das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung beauftragt, die notwendigen Vorkehren zum sofortigen Vollzug der Rückreise von C._____ zu ergreifen, soweit notwendig unter Beizug der Kantonspolizei Zürich. Der ukrainische sowie der serbische Pass von C._____ und der ukrainische Pass der Beklag- ten werden diesfalls dem AJB übergeben. - 14 - Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mitteilung zu machen. Das Amt wird darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit des serbischen Reisepasses von C._____ am 22. Mai 2023 abläuft.
  20. Für das Rückführungsverfahren vor der Kammer wird keine Entscheidgebühr erhoben.
  21. Die Übersetzungskosten und die Kosten der Kindesvertreterin im Rückfüh- rungsverfahren vor der Kammer werden auf die Gerichtskasse genommen.
  22. Die Kosten der Rechtsvertretung des Klägers im Rückführungsverfahren vor der Kammer werden auf die Gerichtskasse genommen.
  23. Die notwendigen Kosten des Klägers für die Hin- und Rückreise von und nach Serbien sowie seiner Unterkunft in der Schweiz werden ihm aus der Gerichtskasse erstattet.
  24. Die notwendigen Kosten der Rückreise von C._____ werden der Beklagten aus der Gerichtskasse erstattet.
  25. Die Kosten für eine allfällige Vollstreckung durch das kantonale Amt für Ju- gend und Berufsberatung werden auf die Staatskasse genommen.
  26. Rechtsanwalt MLaw X._____, Rechtsanwalt MLaw Y._____ sowie Rechts- anwältin lic. iur. Z._____ werden ersucht, ihre Kostennoten der Kammer ein- zureichen. Über ihre Entschädigungen wird in einem separaten Entscheid befunden.
  27. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Kindesvertreterin, die Kan- tonspolizei Zürich sowie je gegen Empfangsschein an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, an das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern, und an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB). - 15 -
  28. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am:
  29. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NH230001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 14. April 2023 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Rückführung eines Kindes

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien, A._____ (Kläger/Vater) und B._____ (Beklagte/Mutter), sind die verheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2015 (act. 6/3). C._____ hat- te bis Juli 2022 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D._____, Serbien, wo er die erste Klasse an der E._____ Schule besuchte. Die Parteien lebten mit C._____ zusammen und übten die elterliche Sorge gemeinsam aus (vgl. act. 6/9, 18/25).

2. Am 12. Juli 2022 reiste die Beklagte mit C._____ in die Schweiz. Gemäss Ausführungen des Klägers und seiner notariell beglaubigten Einverständniserklä- rung sei vereinbart gewesen, dass die Beklagte zusammen mit C._____ am

20. August 2022 rechtzeitig vor Schulbeginn nach D._____ zurückkehre (act. 18/23). Nachdem ihm die Beklagte am 20. August 2022 telefonisch eröffnet habe, mit C._____ nicht nach Serbien zurückzukehren, habe er bei der Staatsan- waltschaft in D._____ Anzeige wegen Entziehung von C._____ erstattet (act. 6/18). Zudem gelangte der Kläger am 27. September 2022 an die serbische Zentralbehörde und stellte einen Antrag auf Rückführung von C._____ (act. 6/5). Am 17. Oktober 2022 reichte der Kläger beim zweiten Grundgericht in D._____ die Scheidungsklage ein, worin er unter anderem die Zuteilung der alleinigen elterli- chen Sorge über C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragte (act. 18a/29).

3. Mit Eingabe vom 10. März 2023 (Datum der elektronischen Abgabe) stellte der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich ein Begehren um Rückführung von C._____ nach Serbien mit folgenden Anträgen (act. 2 ff. und 7):

1. Es sei der Sohn der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2015, umgehend nach Serbien zurückzuführen.

2. Es seien superprovisorisch folgende Massnahmen anzuordnen: 2.1. Es seien sämtliche Reisedokumente der Beklagten und des Sohnes einzuziehen, insbesondere:

- 3 -

- der ukrainische Reisepass der Beklagten (Nr. 1);

- die serbische Identitätskarte für Ausländer der Beklagten (Nr. 2);

- der serbische Reisepass des Sohnes (Nr. 3); und

- der ukrainische Pass des Sohnes (Nr. 4). 2.2. Es seien die Beklagte und der Sohn im automatisierten Polizeifahn- dungssystem RIPOL und SIS auszuschreiben. 2.3. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung mit Busse ge- mäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, sich jeden Montag und Freitag beim Posten der Kantonspolizei Zürich, Burgwies 1, 8906 Bonstetten, zu melden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse bzw. eventualiter zulasten der Beklagten.

4. Mit Verfügung vom 14. März 2023 wurde C._____ in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. Z._____ eine Kindsvertreterin bestellt und der Beklagten Frist an- gesetzt, um eine allfällige Stellungnahme zum Rückführungsgesuch einzureichen. Gleichzeitig wurden die Einziehung der Reisedokumente bzw. Pässe der Beklag- ten und von C._____ sowie die Ausschreibung der Beklagten und des Kindes im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL und SIS angeordnet. Ausserdem wurde die Beklagte unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB angewiesen, sich jeweils am Montag und Freitag mit C._____ bei der Kantonspolizei Zürich, Polizei- posten Birmensdorf, zu melden, und schliesslich wurde den Parteien angezeigt, dass die Verhandlung am 11. April 2023 und 13. April 2023 stattfinden werde (act. 10). Die Verfügung konnte den Parteien sowie der Kindesvertreterin samt Beilagen zugestellt werden (act. 11/1-5).

5. Mit Eingabe vom 20. März 2023 zeigte Rechtsanwalt MLaw Y._____ an, die Beklagte zu vertreten (act. 16). Der Kläger liess mit Eingabe vom 27. März 2023 diverse Unterlagen einreichen und weitere Ausführungen in der Sache vortragen (act. 18 f.). Die Stellungnahme der Beklagten wurde ebenfalls am 27. März 2023 der Kammer zugesandt (act. 20 f.). Darin beantragte die Beklagte, das Rückfüh-

- 4 - rungsbegehren sei abzuweisen, eventuell sei ihr zu ermöglichen, mit C._____ nach Serbien zurückzukehren und es sei ihr dafür eine entsprechende Frist einzu- räumen. Die Eingaben wurden den Parteien wechselseitig sowie der Kindsvertre- terin zugeschickt (act. 22/1-3).

6. Am 11. April 2023 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegehren in Anwesenheit beider Parteien am Obergericht des Kantons Zürich statt. Die Partei- en wurden ausführlich angehört (Prot. S. 6 ff.) und die Rechtsvertreter der Partei- en sowie die Kindsvertreterin erstatteten ihre Stellungnahmen (Prot. S. 35 ff.; act. 24, 26 und 28). In den anschliessenden Vergleichsgesprächen schlossen die Parteien unter Mitwirkung einer Gerichtsdelegation folgenden Vergleich (Prot. S. 50; act. 29): Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfolgende Vereinbarung.

1. Die Beklagte verpflichtet sich, mit C._____, geboren am tt.mm.2015, bis spätestens 10. Mai 2023 nach Serbien zurückzukehren, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.00) im Wi- derhandlungsfall.

2. Der Kläger zieht im Hinblick auf die Rückführung von C._____ hiermit seine Strafanzeige vom 23. August 2022 gegen die Beklagte, B._____, bei der öffentlichen Staatsanwaltschaft beim zweiten Grundgericht D._____ zu- rück. Er verpflichtet sich, den Rückzug der Strafanzeige oder, sofern ein Rückzug nicht möglich ist, eine Desinteresseerklärung am Strafverfahren umgehend der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, spätestens bis zum 28. April

2023. Ferner verpflichtet er sich, dem Rechtsvertreter der Beklagten eine Kopie seiner schriftlichen, der Staatsanwaltschaft eingereichten Rückzugs- erklärung zu scannen und zu mailen.

3. Die Parteien erklären ausdrücklich, mit der Verlängerung des Reisepasses der Republik Serbien von C._____, geboren am tt.mm.2015 (Pass-Nr. 3, Ablaufdatum 22. Mai 2023), einverstanden zu sein. Die Beklagte verpflich-

- 5 - tet sich, die notwendigen Erklärungen gegenüber den zuständigen Behör- den abzugeben.

4. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich überein- stimmend, folgende Vollstreckungsanordnungen zu erlassen: 4.1 Die Beklagte hat der Kammer den Zeitpunkt der Abreise mindestens sieben Tage im Voraus (d.h. bis zum 3. Mai 2023) mitzuteilen und ausserdem Ko- pien der Flugtickets und evtl. zusätzlich den Reiseplan einzureichen. Der genaue Zeitpunkt der Übergabe der Reispässe sowie der Reiseplan wer- den der Kantonspolizei Zürich und dem Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, zu Handen der serbischen Zentralbe- hörde, mitgeteilt. Die Kantonspolizei Zürich hält die Reisedokumente von C._____ sowie der Beklagten für die Ausreise bereit. Die Kantonspolizei wird ersucht, die Reisepässe erst auszuhändigen, wenn sichergestellt ist, dass die Ausreise direkt nach Serbien erfolgt. Die Reisepässe werden der Beklagten am Flughafen übergeben. Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentfüh- rungen, wird ersucht, der serbischen Zentralbehörde den Zeitpunkt der Ab- reise aus der Schweiz sowie Ort und Zeit der Ankunft in Serbien mitzutei- len. 4.2 Die Reisepässe von C._____ und der Beklagten werden bei den Akten be- hal-ten. Der Beklagten wird untersagt, C._____ aus dem Kanton Zürich wegzu-bringen oder wegbringen zu lassen, ausgenommen für ihre Ausrei- se nach Serbien. Eine Widerhandlung gegen diese Anordnung wird als Un- gehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.00 geahndet. 4.3 Die mit Verfügung der Kammer vom 14. März 2023 angeordneten Aus- schreibungen im RIPOL und SIS werden im Sinn der Erwägungen auf- rechterhalten und sind im Hinblick auf die tatsächliche Rückführung von C._____ aufzuheben. Der Auftrag für die Aufhebung der Ausschreibung wird nach Erhalt der In-formationen über die Ausreise erteilt.

- 6 - 4.4 Falls die Ausreise von C._____ bis und mit 10. Mai 2023 nicht gemäss den vorstehenden Anordnungen oder die Mitteilung gemäss vorstehender Ziffer 4.1 Absatz 1 bis zum 3. Mai 2023 nicht erfolgt sein sollte, wird die weitere Begleitung der Rückkehr C._____s nach Serbien – unter Beilage der Akten und des Reisepasses von C._____ – im Sinne der vorstehenden Erwägun- gen dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich übertra- gen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mitteilung zu machen. Das Amt wird darauf hingewiesen, dass der serbische Reisepass von C._____ am

22. Mai 2023 abläuft. 4.5 Die der Beklagten mit Verfügung vom 14. März 2023 auferlegte Verpflich- tung, sich zusammen mit C._____ regelmässig auf dem Posten der Kan- tons-polizei Zürich, Polizeiposten Birmensdorf, zu melden, wird auf einmal wö-chentlich, jeweils am Freitag reduziert.

5. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf abzuschreiben.

7. Die Parteien haben sich mit der Vereinbarung ausdrücklich einverstanden erklärt und diese eigenhändig unterzeichnet (act. 29). II.

1. Der Kläger stützt sein Begehren auf das Übereinkommen über die zivilrecht- lichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ). Da sowohl Serbien als auch die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert haben, sind die Bestimmungen des HKÜ anwendbar und infolgedessen die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit der Kammer gegeben (Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über die internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen [BG-KKE]; Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO). Ziel des Abkommens ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertrags- staat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ). Materiellrechtliche Fragen, welche beispielsweise für die Zuteilung der el- terlichen Sorge oder der Obhut massgebend sind, sind hingegen nicht zu beurtei- len. Darüber werden die Behörden im Rückgabestaat bzw. im Trennungs- oder

- 7 - Scheidungsverfahren zu entscheiden haben. Die Kammer hat im Rahmen der Rückführung einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Rückführung im Sin- ne des HKÜ vorliegen. Die Kammer entscheidet darüber im summarischen Ver- fahren (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE; BGer 5A_518/2022 vom 2. August 2022 E. 3.1).

2. Das Gericht trachtet nach einer interessenkonformen Vereinbarung der Par- teien. Denn Ziel und Zweck des Gerichtsverfahrens ist primär, eine gütliche Eini- gung zu finden und allenfalls eine freiwillige Rückführung des Kindes zu erreichen (Art. 10 HÜK, Art. 8 Abs. 1 BG-KKE). Die Parteien haben anlässlich der Verhand- lung vom 11. April 2023 eine Vereinbarung über die freiwillige Rückführung von C._____ nach Serbien in Begleitung der Beklagten getroffen (act. 29). Die Kam- mer gelangte aufgrund der Akten sowie der Vergleichsgespräche zur Überzeu- gung, dass die Parteien die Vereinbarung aus freiem Willen und nach gründlicher, reiflicher Überlegung geschlossen haben. Auf eine Anhörung von C._____ ge- mäss Art. 9 Abs. 2 BG-KKE konnte infolgedessen verzichtet werden.

3. Die Vereinbarung ist im Wortlaut und Sinn klar und im Rahmen des Rege- lungsbereichs des HKÜ vollständig und angemessen. Deshalb ist die Vereinba- rung zu genehmigen und das Rückführungsverfahren entsprechend abzuschrei- ben (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 279 ZPO analog).

4. Die von beiden Parteien beantragten und in der Vereinbarung aufgeführten Vollstreckungsanordnungen erweisen sich als geeignet und verhältnismässig; sie sind zu erlassen. Gemäss Vereinbarung hat die Beklagte mit C._____ spätestens bis und mit 10. Mai 2023 nach Serbien zurückzukehren sowie der Kammer bis mindestens sieben Tage vorher, d.h. bis spätestens 3. Mai 2023, den genauen Zeitpunkt der Abreise mitzuteilen und Kopien der Flugtickets einzureichen (Ver- einbarung Ziff. 1 und 4.1). Reist die Beklagte bis und mit 10. Mai 2023 mit C._____ nicht nach Serbien oder teilt bis 3. Mai 2023 der Kammer das Reiseda- tum nicht mit und reicht keine Kopien der Flugtickets ein, wird das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung, welches für die Vollstreckung der Rückführung zuständig ist (Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 1066 vom 1. Juli 2009), beauf- tragt, mit Blick auf das Ablaufdatum der Gültigkeit des serbischen Reisepasses des Kindes am 22. Mai 2023 die notwendigen Vorkehren zum sofortigen Vollzug

- 8 - der Rückreise von C._____ zu ergreifen, soweit notwendig unter Beizug der Kan- tonspolizei Zürich. Nach Mitteilung des Ausreisedatums und Erhalt der Kopien der Flugtickets werden der Kantonspolizei Zürich der ukrainische und serbische Pass von C._____ sowie der ukrainische Pass der Beklagten zur Aushändigung an die Beklagte am Flughafen am Ausreisetag übergeben.

5. Um die ungehinderte Einreise der Beklagten mit C._____ in Serbien zu ge- währleisten, hat sich der Kläger verpflichtet, die Strafanzeige gegen sie bei der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde in Serbien umgehend zurückzuziehen (act. 29 Ziff. 2). Zudem wird die Aufhebung der Ausschreibung der Beklagten und des Kindes im RIPOL und SIS auf den Zeitpunkt der Rückreise nach Serbien in Auftrag gegeben (act. 29 Ziff. 4.3.). Um allfällige Schwierigkeiten der Beklagten bei der Einreise in Serbien und insbesondere eine Trennung von C._____ zu vermei- den, ist der Kläger anzuhalten, entsprechend Ziff. 2 der Vereinbarung das Nötige für eine Einstellung des Strafverfahrens unverzüglich vorzukehren. III.

1. Gemäss Art. 26 Abs. 1, 2 und 4 HKÜ i.V.m. Art. 14 BG-KKE sind für das Vermittlungsverfahren, die Mediation sowie das Gerichts- und Vollstreckungsver- fahren vom Antragssteller (Kläger) keine Kosten zu erheben. Die Kostenfreiheit umfasst einerseits die Verfahrens-/Gerichtsgebühr, inkl. Dolmetscherkosten und die Kosten der Kindesvertreterin, und anderseits die Kosten der Rechtsvertretung des Antragstellers. Ein Vorbehalt im Sinne von Art. 26 Abs. 3 HKÜ hat die Schweiz nicht angebracht. Die Kostenfreiheit gilt bezüglich der Verfahrens- bzw. Gerichtsgebühr auch für die Person, welche das Kind ins Ausland verbracht oder hier zurückgehalten hat (Art. 26 Abs. 4 HKÜ). Folglich ist auf die Erhebung einer Gebühr für das Rückführungsverfahren bei der Kammer zu verzichten und es sind die Kosten der Kindesvertreterin sowie der Dolmetscher für das vorliegende Ver- fahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Beklagte hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (act. 20 S. 2). Die Voraussetzungen der prozessualen Mittellosigkeit, der fehlenden Aussichtslosig- keit ihres Prozessstandpunktes sowie des Erfordernisses einer Rechtsvertretung

- 9 - gemäss Art. 117 f. ZPO sind glaubhaft erfüllt. Die Beklagte wird im Rahmen der Asylfürsorge (Schutzstatus S) vom Sozialamt Bezirk F._____ unterstützt (act. 21/7). Sie erzielt, soweit bekannt, kein eigenes Erwerbseinkommen in der Schweiz und verfügt über kein habhaftes Vermögen (act. 20 S. 14; act. 21/8). Ihre Anträge erweisen sich zudem nicht als aussichtslos, zumal sich die Parteien in der Vereinbarung entsprechend dem Eventualantrag der Beklagten auf eine Rückreise mit dem Kind nach Serbien einigten. Aufgrund der fehlenden Rechtskenntnisse sowie der gewichtigen, auf dem Spiel stehenden Interessen der Beklagten erwies sich ihre Vertretung durch einen Rechtsanwalt als notwendig. Ihrem Gesuch ist daher mit Bezug auf die Vertretung zu entsprechen und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Im Übrigen (mit Bezug auf die Gerichtskosten) ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuschreiben.

3. In Nachachtung der gütlichen Einigung und mit Blick auf die baldige Rück- kehr der Beklagten mit C._____ nach Serbien sowie aufgrund ihrer glaubhaften prozessualen Mittellosigkeit sind die Kosten der Rechtsvertretung des Klägers (im Umfang einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), die Kosten des Klägers für Hin- und Rückreise sowie Aufenthalt in Zü- rich und die Rückreisekosten von C._____ definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men (vgl. Art. 26 Abs. 4 HKÜ; vgl. auch BGer 5A_550/2012 vom10. September 2012 E. 5.2). Infolgedessen ist das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben. Die Kosten des Klägers für Hin- und Rückreise sowie Aufenthalt in Zürich sind ihm gegen Vorlage der entspre- chenden Belege aus der Gerichtskasse zu erstatten. Der Beklagten sind die Kos- ten für die Rückreise von C._____ nach Serbien gegen Vorlage des entsprechen- den Flugtickets zu erstatten.

4. Die Kosten einer allfälligen Vollstreckung durch das Amt für Jugend und Be- rufsberatung sind von der Staatskasse zu übernehmen.

- 10 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegen- standslos abgeschrieben.

2. Der Beklagten wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Be- klagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die nachstehende Vereinbarung der Parteien wird vorgemerkt und gerichtlich genehmigt: Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfolgende Vereinbarung.

1. Die Beklagte verpflichtet sich, mit C._____, geboren am tt.mm.2015, bis spätestens 10. Mai 2023 nach Serbien zurückzukehren, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.00) im Wi- derhandlungsfall.

2. Der Kläger zieht im Hinblick auf die Rückführung von C._____ hiermit seine Strafanzeige vom 23. August 2022 gegen die Beklagte, B._____, bei der öffentlichen Staatsanwaltschaft beim zweiten Grundgericht D._____ zu- rück. Er verpflichtet sich, den Rückzug der Strafanzeige oder, sofern ein Rückzug nicht möglich ist, eine Desinteresseerklärung am Strafverfahren umgehend der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, spätestens bis zum 28. April

2023. Ferner verpflichtet er sich, dem Rechtsvertreter der Beklagten eine Kopie seiner schriftlichen, der Staatsanwaltschaft eingereichten Rückzugs- erklärung zu scannen und zu mailen.

3. Die Parteien erklären ausdrücklich, mit der Verlängerung des Reisepasses der Republik Serbien von C._____, geboren am tt.mm.2015 (Pass-Nr. 3,

- 11 - Ablaufdatum 22. Mai 2023), einverstanden zu sein. Die Beklagte verpflich- tet sich, die notwendigen Erklärungen gegenüber den zuständigen Behör- den abzugeben.

4. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich überein- stimmend, folgende Vollstreckungsanordnungen zu erlassen: 4.1 Die Beklagte hat der Kammer den Zeitpunkt der Abreise mindestens sieben Tage im Voraus (d.h. bis zum 3. Mai 2023) mitzuteilen und ausserdem Ko- pien der Flugtickets und evtl. zusätzlich den Reiseplan einzureichen. Der genaue Zeitpunkt der Übergabe der Reispässe sowie der Reiseplan wer- den der Kantonspolizei Zürich und dem Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, zu Handen der serbischen Zentralbe- hörde, mitgeteilt. Die Kantonspolizei Zürich hält die Reisedokumente von C._____ sowie der Beklagten für die Ausreise bereit. Die Kantonspolizei wird ersucht, die Reisepässe erst auszuhändigen, wenn sichergestellt ist, dass die Ausreise direkt nach Serbien erfolgt. Die Reisepässe werden der Beklagten am Flughafen übergeben. Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentfüh- rungen, wird ersucht, der serbischen Zentralbehörde den Zeitpunkt der Ab- reise aus der Schweiz sowie Ort und Zeit der Ankunft in Serbien mitzutei- len. 4.2 Die Reisepässe von C._____ und der Beklagten werden bei den Akten be- halten. Der Beklagten wird untersagt, C._____ aus dem Kanton Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen, ausgenommen für ihre Ausreise nach Serbien. Eine Widerhandlung gegen diese Anordnung wird als Unge- horsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.00 geahndet. 4.3 Die mit Verfügung der Kammer vom 14. März 2023 angeordneten Aus- schreibungen im RIPOL und SIS werden im Sinn der Erwägungen auf- rechterhalten und sind im Hinblick auf die tatsächliche Rückführung von C._____ aufzuheben.

- 12 - Der Auftrag für die Aufhebung der Ausschreibung wird nach Erhalt der In-formationen über die Ausreise erteilt. 4.4 Falls die Ausreise von C._____ bis und mit 10. Mai 2023 nicht gemäss den vorstehenden Anordnungen oder die Mitteilung gemäss vorstehender Ziffer 4.1 Absatz 1 bis zum 3. Mai 2023 nicht erfolgt sein sollte, wird die weitere Begleitung der Rückkehr C._____s nach Serbien – unter Beilage der Akten und des Reisepasses von C._____ – im Sinne der vorstehenden Erwägun- gen dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich übertra- gen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mitteilung zu machen. Das Amt wird darauf hingewiesen, dass der serbische Reisepass von C._____ am

22. Mai 2023 abläuft. 4.5 Die der Beklagten mit Verfügung vom 14. März 2023 auferlegte Verpflich- tung, sich zusammen mit C._____ regelmässig auf dem Posten der Kan- tons-polizei Zürich, Polizeiposten Birmensdorf, zu melden, wird auf einmal wö-chentlich, jeweils am Freitag reduziert.

5. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf abzuschreiben.

2. Das Rückführungsverfahren wird abgeschrieben.

3. Der ukrainische sowie der serbische Pass von C._____ und der ukrainische Pass der Beklagten werden nach Erhalt der Mitteilung und der Kopie der Flugtickets gemäss Ziff. 4.1 der Vereinbarung der Parteien der Kantonspoli- zei Zürich übergeben zur Aushändigung an die Beklagte am Abreisetag am Flughafen Zürich.

4. Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, wird ersucht, der serbischen Zentralbehörde den Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz sowie Ort und Zeit der Ankunft in Serbien mitzuteilen.

5. Der Beklagten wird untersagt, den Sohn C._____ aus dem Kanton Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen, ausgenommen für ihre Ausreise nach Serbien. Eine Widerhandlung gegen diese Anordnung wird als Unge-

- 13 - horsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.00 geahndet. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

6. Die mit Verfügung der Kammer vom 14. März 2023 angeordneten Aus- schreibungen im RIPOL und SIS werden nach Erhalt der Kopien der Flugti- ckets auf den Tag der Rückreise aufgehoben. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die Ausschreibung im RIPOL und SIS nach Aushändigung der Pässe gemäss Dispositiv-Ziff. 3 an die Beklagte unverzüglich zu widerrufen.

7. Die der Beklagten mit Verfügung vom 14. März 2023 auferlegte Verpflich- tung, sich zusammen mit C._____ regelmässig auf dem Posten der Kan- tonspolizei Zürich, Polizeiposten Birmensdorf, zu melden, wird auf einmal wöchentlich, jeweils am Freitag, reduziert und per Ausreisedatum aufgeho- ben.

8. Für den Fall, dass die Beklagte C._____ nicht bis und mit 10. Mai 2023 nach Serbien zurückführt, wird ihr Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.00, vgl. vorstehende Ziff. 4) angedroht.

9. Falls die Mitteilung gemäss Ziffer 4.1 Absatz 1 der Vereinbarung nicht bis zum 3. Mai 2023 oder die Ausreise von C._____ gemäss Ziffer 4.1 Absatz 1 der Vereinbarung nicht bis und mit 10. Mai 2023 erfolgt sein sollte, wird das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung beauftragt, die notwendigen Vorkehren zum sofortigen Vollzug der Rückreise von C._____ zu ergreifen, soweit notwendig unter Beizug der Kantonspolizei Zürich. Der ukrainische sowie der serbische Pass von C._____ und der ukrainische Pass der Beklag- ten werden diesfalls dem AJB übergeben.

- 14 - Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mitteilung zu machen. Das Amt wird darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit des serbischen Reisepasses von C._____ am 22. Mai 2023 abläuft.

10. Für das Rückführungsverfahren vor der Kammer wird keine Entscheidgebühr erhoben.

11. Die Übersetzungskosten und die Kosten der Kindesvertreterin im Rückfüh- rungsverfahren vor der Kammer werden auf die Gerichtskasse genommen.

12. Die Kosten der Rechtsvertretung des Klägers im Rückführungsverfahren vor der Kammer werden auf die Gerichtskasse genommen.

13. Die notwendigen Kosten des Klägers für die Hin- und Rückreise von und nach Serbien sowie seiner Unterkunft in der Schweiz werden ihm aus der Gerichtskasse erstattet.

14. Die notwendigen Kosten der Rückreise von C._____ werden der Beklagten aus der Gerichtskasse erstattet.

15. Die Kosten für eine allfällige Vollstreckung durch das kantonale Amt für Ju- gend und Berufsberatung werden auf die Staatskasse genommen.

16. Rechtsanwalt MLaw X._____, Rechtsanwalt MLaw Y._____ sowie Rechts- anwältin lic. iur. Z._____ werden ersucht, ihre Kostennoten der Kammer ein- zureichen. Über ihre Entschädigungen wird in einem separaten Entscheid befunden.

17. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Kindesvertreterin, die Kan- tonspolizei Zürich sowie je gegen Empfangsschein an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, an das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern, und an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB).

- 15 -

18. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am:

14. April 2023