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NH220001

Rückführung eines Kindes

Zürich OG · 2022-07-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 3 Am 4. Juli 2022 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegehren statt. Der Kläger wurde angehört (Prot. S. 8 ff.); die Beklagte verliess den Ge- richtssaal während der Anhörung des Klägers – da sie die Legitimation des Ge- richts nicht akzeptieren konnte – und weigerte sich in der Folge, in den Gerichts- saal zurückzukehren (Prot. S. 12, 18 und 24). Die Rechtsvertreterin des Klägers und die Kindsvertreterin erstatteten ihre Stellungnahmen zu den bisherigen Vor- bringen sowie zur Anhörung des Klägers. Vergleichsgespräche konnten keine ge- führt werden.

E. 3.1 Die Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

E. 3.2 Über die Entschädigung der Kindsvertreterin wird in einem separaten Be- schluss entschieden. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird ersucht, der Kammer ihre Kostennote einzureichen.

E. 3.3 Die Parteientschädigung für den Kläger ist nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV festzusetzen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist von einem mittelschweren Fall i.S. des § 5 Abs. 1 AnwGebV auszugehen (rechtlich einfach,

- 12 - hingegen tatsächlich nicht; erhebliche Verantwortung). Dies führt zu einer Grund- gebühr von rund Fr. 8'000.–, die gemäss § 9 AnwGebV auf Fr. 1'600.– herabzu- setzen ist. Für die Verhandlungen vom 4. und 5. Juli 2022 sind sodann Zuschläge von insgesamt 100 % geschuldet, was zu einer Entschädigung von insgesamt Fr. 3'200.– führt. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist dabei nicht zuzusprechen, weil der Wohnsitz des Klägers als Empfänger der juristischen Dienstleistung im Aus- land liegt (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Es wird erkannt:

1. Es wird die Rückführung des Kindes C._____, geb. tt. mm. 2015, nach Deutschland angeordnet.

2. Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich wird als Voll- zugsbehörde angewiesen, unter Mitwirkung der Beklagten die Rückführung von C._____ nach Deutschland zu organisieren und bis spätestens 25. Juli 2022 durchzuführen.

3. Die Reisedokumente der Beklagten (Personalausweis und Truppenausweis) werden dem Amt für Jugend und Berufsberatung übergeben.

4. Für den Fall, dass die Beklagte C._____ nach Deutschland zurückführt, ist sie von der Kantonspolizei Zürich, zu deren Beizug das Amt für Jugend und Berufsberatung ermächtigt ist, bis zur Landesgrenze zu begleiten. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird angewiesen,

a) der Beklagten die Reisedokumente erst an der Grenze vor ihrer Einrei- se nach Deutschland aushändigen zu lassen;

b) der Kantonspolizei Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zi- vilkammer, und dem Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, zu Handen der deutschen Zentralbehörde, den genauen Zeitpunkt der Übergabe der Reisedokumente sowie den Rei- seplan (den genauen Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz sowie die Ankunftszeit am Bestimmungsort in Deutschland) mitzuteilen.

- 13 -

5. Für den Fall, dass sich C._____ nach dem 25. Juli 2022 weiterhin in der Schweiz aufhält, wird das Amt für Jugend und Berufsberatung damit beauf- tragt, den Rückführungsentscheid gemäss Dispositiv-Ziffer 1 zwangsweise zu vollstrecken und C._____ in die Obhut des Klägers zu geben. Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich wird ersucht, der Kam- mer vom erfolgten Zwangsvollzug unverzüglich Mitteilung zu machen.

E. 4 Auf eine Anhörung von C._____ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BG-KKE wur- de aufgrund seines Alters verzichtet (vgl. BGE 133 III 146 E. 2.6).

E. 4.1 Auch bei gegebenen Rückführungsvoraussetzungen ist eine Rückführung dann nicht anzuordnen, wenn die Beklagte glaubhaft machen kann, dass der Klä- ger das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Ver- bringen zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ).

E. 4.2 Wie dargelegt ist davon auszugehen, dass der Kläger das Sorgerecht tat- sächlich ausgeübt hat (vgl. E. III.3.2.). Ferner macht die Beklagte nicht geltend, der Kläger habe dem Verbringen zugestimmt resp. dieses nachträglich geneh- migt. Der Kläger ist nach wie vor nicht einverstanden, dass C._____ in der Schweiz verbleibt. Ein Verweigerungsgrund nach Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ liegt damit nicht vor.

E. 5 Verweigerungsgrund nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ

E. 5.1 Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist das Gericht des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn sie mit der schwerwie- genden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind ver- bunden ist oder das Kind auf eine andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Der Verweigerungsgrund wird in Art. 5 BG-KKE konkretisiert: Demnach bringt die Rückführung das Kind insbesondere dann in eine unzumutbare Lage, wenn der entführende Elternteil unter Würdigung der gesamten Umstände nicht in der Lage ist oder es ihm offensichtlich nicht zugemutet werden kann, das Kind im Staat zu betreuen, in dem es vor der Entführung den gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 5 lit. b BG-KKE), und die Unterbringung beim anderen Elternteil oder bei Drittperso- nen offensichtlich nicht dem Wohl des Kindes entspricht (Art. 5 lit. a BG-KKE).

- 8 - Da C._____ nicht bei einer Drittperson untergebracht ist, ist auf den Ver- weigerungsgrund von Art. 5 lit. c HKÜ an dieser Stelle nicht einzugehen.

E. 5.2 Die Verweigerungsgründe sind von der Partei, die sich darauf stützt, an- hand substantiiert vorgetragener Anhaltspunkte objektiv glaubhaft zu machen. Die Beklagte hat sich nicht zur Sache und entsprechend auch nicht zu allfälligen Ver- weigerungsgründen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ bzw. Art. 5 BG-KKE geäus- sert. Die von ihr anlässlich des Telefonats mit der Vorsitzenden aufgeworfenen Anschuldigungen, der Kläger habe C._____ geschlagen, sind zu pauschal gehal- ten und wurden ausserdem vom Kläger glaubhaft bestritten (Prot. S. 21). Auch die Kindsvertreterin brachte nichts vor, was eine Verweigerung der Rückführung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ resp. Art. 5 BG-KKE rechtfer- tigten würde. Dass sich C._____ innert kurzer Zeit in seiner neuen Umgebung und in der Schule gut eingelebt hat, dass er dort Freunde hat und sich mit dem (neuen) Lebenspartner der Beklagten gut versteht, ist zwar erfreulich (vgl. Prot. S. 22); dies alleine rechtfertigt allerdings eine Verweigerung der Rückführung nicht, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern dies in Deutschland anders sein soll. Es darf angenommen werden, dass sich C._____ auch in Deutschland wieder schnell einleben und den Anschluss in seinem gewohnten Umfeld rasch finden wird. Mit der Kindsvertreterin ist davon auszugehen, dass das Rückführungsver- fahren und ein mögliches Verfahren betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht in Deutschland für die Beklagte eine Stresssituation verursacht (Prot. S. 22). Es ist – auch wenn dies wünschenswert wäre – nicht auszuschliessen, dass C._____ dies mitbekommt und es ihn belasten wird. Allerdings ist daran zu erinnern, dass die Ausschlussgründe eng auszulegen und bei Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ lediglich schwerwiegende und konkrete Gefahren für das Kind zu berücksichtigen sind, zum Beispiel bei einer Rückführung in ein Kriegs- oder Seuchengebiet, aber auch wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Kind nach der Rückgabe misshandelt oder missbraucht wird und nicht zu erwarten ist, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates gegen die Gefährdung erfolgreich einschreiten (vgl. BGer 5A_576/2018 vom 31. Juli 2018 E. 5.1 und BGer 5A_293/2016 vom 8. August 2016 E. 5.3 je m.w.H.). Mit solchen Gefahren sieht sich C._____ bei einer Rück-

- 9 - führung in keiner Weise konfrontiert. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte – unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfah- rens – einem Verfahren betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht ausgesetzt wä- re. Die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für C._____ bei einer Rückführung ist folglich zu verneinen. Weitere Verweigerungsgründe gemäss dem HKÜ resp. dem BG-KKE wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

E. 6 Der Beklagten bleibt bis zum Vollzug der Rückführung unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) im Widerhand- lungsfall verboten, C._____ aus dem Kanton Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen, ausgenommen für die Rückreise nach Deutschland im Sinne der Dispositiv-Ziffern 2 und 4.

E. 7 Die Meldepflicht der Beklagten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung vom 23. Juni 2022 bleibt bis zu einer anderslautenden Anweisung des Am- tes für Jugend und Berufsberatung aufrecht erhalten. Die Meldepflicht fällt mit dem Vollzug der Rückführung dahin.

E. 8 Die mit Verfügung vom 23. Juni 2022, Dispositiv-Ziffern 7 und 8, angeordne- te Ausschreibung im RIPOL und SIS wird bis zur Ausreise gemäss der vor- stehenden Dispositiv-Ziffer 4 oder bis zur Zwangsvollstreckung gemäss der vorstehenden Dispositiv-Ziffer 5 aufrechterhalten. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die Ausschreibung im RIPOL und SIS nach erfolgter Aus- reise des Kindes unverzüglich zu widerrufen.

E. 9 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Hinzu kommen die Kosten für die Vertretung des Kindes durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____.

E. 10 Die Kosten dieses Verfahrens (Entscheidgebühr und Entschädigung der Kindsvertretung) sowie die Kosten der Rückreise von C._____ werden voll- umfänglich der Beklagten auferlegt.

- 14 -

E. 11 Über die Kosten für die Kindesvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird ersucht, der Kammer ihre Kostennote einzureichen.

E. 12 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.– zu bezahlen.

E. 13 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung durch Übergabe dieses Ent- scheides an die Parteien und an die Kindesvertreterin, sowie je gegen Emp- fangsschein an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindes- entführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, das Staatssekretariat für Migrati- on, 3003 Bern, das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) unter Beilage der Originale des Personalausweises und des Truppen- ausweises gemäss act. 9 und die Kantonspolizei Zürich.

E. 14 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer sol- chen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt / übergeben am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NH220001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. iur. E. Pahud so- wie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 5. Juli 2022 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen B._____, Beklagte sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Rückführung eines Kindes

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind die geschiedenen Eltern von C._____, geboren am tt. mm. 2015. Sie lebten bis Anfang 2022 in der gleichen Ortschaft, in D._____, in Deutschland. Gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben des Klägers üben sie das Sorgerecht über C._____ gemeinsam aus (vgl. act. 4/5 Dispositiv-Ziffer 2). C._____ wohnte seit der Scheidung der Eltern vom tt. März 2019 bei der Beklag- ten, wobei der Kläger – gemäss eigenen Angaben – ein 14-tägiges Besuchsrecht ausübte. 1.2. Ende Januar/Anfang Februar 2022 reiste die Beklagte mit C._____ in die Schweiz, wo sie sich und C._____ am 7. Februar 2022 im Einwohnerregister der Gemeinde E._____ an der F._____-strasse ... anmeldete (act. 5). Da dies ohne die Zustimmung des Klägers geschah, erstattete dieser bei der Thüringer Polizei Anzeige gegen die Beklagte wegen Entziehung von C._____; das Strafverfahren wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Sonderhausen vom 12. Mai 2022 abge- schlossen (zum Ganzen act. 4/1-3). Zudem gelangte der Kläger am 14. März 2022 an die deutsche Zentralbehörde und stellte einen Antrag auf Rückführung von C._____ (act. 19/7; vgl. auch act. 4/4). 1.3. Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 übertrug das Amtsgericht Sonderhausen dem Kläger im Sinne einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestim- mungsrecht für C._____ zur alleinigen Ausübung, wobei die gemeinschaftliche el- terliche Sorge beibehalten wurde (act. 4/5). 2.1. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 (Datum Poststempel) stellte der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich ein Begehren um Rückführung von C._____ nach Deutschland (act. 2). Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 wurde C._____ in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine Kindsvertreterin bestellt. Ne- ben gewissen prozessualen Anordnungen wurde der Beklagten Frist angesetzt, um eine allfällige Stellungnahme zum Rückführungsgesuch einzureichen. Es wur- de der Einzug der Reisedokumente der Beklagten und von C._____ sowie die

- 3 - Ausschreibung beider im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL und SIS angeordnet. Die Beklagte wurde unter Strafandrohung angewiesen, sich jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag mit C._____ bei der Kantonspolizeistation G._____ Bahnhof zu melden (act. 7). Die Verfügung wurde der Beklagten samt Beilagen am 23. Juni 2022 polizeilich zugestellt (act. 12) 2.2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 (Datum Poststempel, hierorts eingegan- gen am 27. Juni 2022) gelangte die Beklagte – unter Rücksendung sämtlicher ihr zugesandter Urkunden – ans Obergericht (act. 10 und act. 11/1-4). Darauf wurden ihr mit Schreiben der Vorsitzenden vom 27. Juni 2022 unter anderem die Säum- nisfolgen dargelegt, falls sie nicht zur Verhandlung vom 4. und 5. Juli 2022 er- scheinen sollte. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass anlässlich der Ver- handlung versucht werde, zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen (act. 15). Gleichentags wurden den Parteien sowie der Kindsvertreterin die Vorla- dungen zur Anhörung und Verhandlung auf den 4. und 5. Juli 2022 – unter Hin- weis auf die Säumnisfolgen – verschickt (act. 14/1-4). 2.3. Der Kläger reichte mit Eingabe vom 29. Juni 2022 weitere Unterlagen ein (act. 18 und 19/1-7).

3. Am 4. Juli 2022 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegehren statt. Der Kläger wurde angehört (Prot. S. 8 ff.); die Beklagte verliess den Ge- richtssaal während der Anhörung des Klägers – da sie die Legitimation des Ge- richts nicht akzeptieren konnte – und weigerte sich in der Folge, in den Gerichts- saal zurückzukehren (Prot. S. 12, 18 und 24). Die Rechtsvertreterin des Klägers und die Kindsvertreterin erstatteten ihre Stellungnahmen zu den bisherigen Vor- bringen sowie zur Anhörung des Klägers. Vergleichsgespräche konnten keine ge- führt werden.

4. Auf eine Anhörung von C._____ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BG-KKE wur- de aufgrund seines Alters verzichtet (vgl. BGE 133 III 146 E. 2.6).

5. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfol- gend einzugehen, soweit das erforderlich ist.

- 4 - II. Prozessuales

1. Der Kläger stützt sein Rückführungsbegehren auf das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Okto- ber 1980 (HKÜ). Sowohl Deutschland als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (www.hcch.net). Ziel des Abkommens ist es, die soforti- ge Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurück- gehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ). Beweispflichtig für das Vor- liegen der Voraussetzungen der Rückführung ist, wer diese verlangt; das ist vor- liegend der Kläger. Der am tt. mm. 2015 geborene C._____ ist noch nicht 16-jährig und fällt somit in den Anwendungsbereich des HKÜ (Art. 4 2. Satz HKÜ).

2. Zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen ist als einzige Instanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches aufhält (Art. 7 Abs. 1 BG-KKE). Vorliegend bewohnte C._____ im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung mit der Beklagten eine Wohnung in E._____, Zürich. Das Obergericht des Kantons Zürich ist folglich örtlich und sachlich für das Rückführungsbegehren zuständig. Es entscheidet in einem sum- marischen Verfahren (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE). Es gelten somit die Regeln der Art. 252 ff. ZPO, es gilt das Beweismass des Glaubhaftmachens, Beweise sind primär durch Urkunden zu erbringen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO) und es sind die Parteien wenn möglich persönlich anzuhören (vgl. Art. 9 Abs. 1 BG-KKE).

3. Da die Beklagte den Gerichtssaal während der Verhandlung verliess und auch nicht mehr zurückkehrte (Prot. S. 12, 18, 24), fehlt eine Stellungnahme ih- rerseits zum Rückführungsbegehren, zumal sie in der Eingabe vom 24. Juni 2022 (act. 10) nicht zum Rückführungsbegehren des Klägers Stellung nahm, sondern die Legitimation des Obergerichts und der zuständigen Oberrichter als entschei- dende Instanz in Zweifel zog. Androhungsgemäss ist deshalb aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE i.V.m. Art. 219 und Art. 147 Abs. 2 ZPO; vgl. act. 14/1-2). Der Kläger wurde wie erwähnt angehört (vgl. oben E. I. 3.); eine

- 5 - formelle Anhörung der Beklagten war aufgrund der Umstände nicht möglich. Wei- tere Befragungen oder Beweisaussagen erübrigen sich. III. Zur Sache

1. Vorbemerkung 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Rückführungsbegehren des Klägers; es geht weder um die Zuteilung der Obhut oder der elterlichen Sorge noch um die Regelung des Kontakts zwischen C._____ und den Eltern. Es ist somit nicht abzuklären bzw. darüber zu entscheiden, ob es für C._____ besser wäre, in der Schweiz bei der Beklagten oder in Deutschland beim Kläger aufzu- wachsen. Alleiniges Thema des Rückführungsprozesses ist die Prüfung der Vo- raussetzungen für die Rückführung – namentlich das widerrechtliche Verbringen oder Zurückbehalten im Sinne von Art. 3 HKÜ. Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 3 HKÜ erfüllt, ist die Rückführung grundsätzlich anzuordnen (Art. 12 Abs. 1 HKÜ), soweit nicht ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. insbesondere Art. 13 Abs. 1 sowie Abs. 2 HKÜ). 1.2. Es ist unbestritten geblieben, dass die Beklagte mit C._____ ohne Zu- stimmung des Klägers Ende Januar/Anfang Februar 2022 von D._____, Deutsch- land, in die Schweiz reiste und sich am 7. Februar 2022 in E._____ anmeldete. Seither wohnt sie dort (act. 4/3 S. 1, Prot. S. 15 f.). Der Kläger hat das vorliegend zu beurteilende Rückführungsgesuch am 22. Juni 2022 eingereicht (act. 2). Damit ist die Jahresfrist gemäss Art. 12 Abs. 1 HKÜ gewahrt.

2. Gewöhnlicher Aufenthalt Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in einem Vertragsstaat ist nach Art. 4 HKÜ eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Übereinkommens, und der gewöhnliche Aufenthalt im Herkunftsstaat ist gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ eine Rückführungsvoraussetzung (BGer 5A_764/2009 vom 11. Januar 2010 E. 2.1). Bevor C._____ in die Schweiz kam, hatte er unbestrittenermassen seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt in D._____ in Deutschland (act. 2 Rz. 16). Der gewöhnliche Aufenthalt von C._____ befand sich demnach in einem Vertragsstaat.

- 6 -

3. Verletzung des Sorgerechts 3.1. Voraussetzung für die Rückführung eines Kindes in sein früheres Aufent- haltsland ist, dass es widerrechtlich in einen anderen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten wird. Das Verbringen oder Zurückhalten ist dann wider- rechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zu- steht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 3 lit. a HKÜ). Es ist unbestritten geblieben, dass den Parteien die elterliche Sorge ge- meinsam zusteht (act. 2 Rz. 5, act. 20 Rz. 2; vgl. auch act. 4/5 Dispositiv-Ziffer 1). Dass dem Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts Sondershausen vom 17. Mai 2022 in der Zwischenzeit, nach der Ausreise der Beklagten mit C._____ aus Deutschland, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Aufenthaltsbestim- mungsrecht alleine übertragen wurde, ist vorliegend nicht relevant. 3.2. Das Sorgerecht muss einem Elternteil nicht nur rechtlich zustehen, son- dern dieser muss es im massgeblichen Zeitraum auch tatsächlich ausgeübt ha- ben (Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ). Es genügt dabei regelmässig, wenn sich ein Sorge- rechtsinhaber um die Rückgabe des Kindes bemüht und regelmässigen Kontakt mit ihm hatte, beispielsweise im Rahmen eines Besuchsrechts (vgl. BGer 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 2.3). Gemäss Aussagen des Klägers habe er seit der Scheidung C._____ alle 14 Tage für das Wochenende zu sich genommen (act. 2 Rz. 5, Prot. S. 11 ff.). Der Kläger widersprach seinerseits der Darstellung der Beklagten, die sie anläss- lich eines Telefonats mit der Vorsitzenden und gegenüber der Polizei dahinge- hend geäussert hatte, dass der Kläger C._____ geschlagen und sich nicht um ihn gekümmert habe (Prot. S. 21). Der Kläger führte dazu aus, C._____ habe sich bei ihm an Regeln halten müssen, aber er habe seinen Sohn noch nie geschlagen (Prot. S. 21). Auch der (lediglich pauschal gehaltene) Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe sich nicht um C._____ gekümmert, wird durch die glaubhafte Darstel-

- 7 - lung des Klägers, der in der Anhörung seine mit C._____ unternommenen Aktivi- täten schilderte, entkräftet (Prot. S. 19 oben). Indem C._____ widerrechtlich in die Schweiz verbracht wurde, ist die Vo- raussetzung nach Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ ohne Weiteres gegeben.

4. Verweigerungsgrund nach Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ 4.1. Auch bei gegebenen Rückführungsvoraussetzungen ist eine Rückführung dann nicht anzuordnen, wenn die Beklagte glaubhaft machen kann, dass der Klä- ger das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Ver- bringen zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ). 4.2. Wie dargelegt ist davon auszugehen, dass der Kläger das Sorgerecht tat- sächlich ausgeübt hat (vgl. E. III.3.2.). Ferner macht die Beklagte nicht geltend, der Kläger habe dem Verbringen zugestimmt resp. dieses nachträglich geneh- migt. Der Kläger ist nach wie vor nicht einverstanden, dass C._____ in der Schweiz verbleibt. Ein Verweigerungsgrund nach Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ liegt damit nicht vor.

5. Verweigerungsgrund nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ 5.1. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist das Gericht des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn sie mit der schwerwie- genden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind ver- bunden ist oder das Kind auf eine andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Der Verweigerungsgrund wird in Art. 5 BG-KKE konkretisiert: Demnach bringt die Rückführung das Kind insbesondere dann in eine unzumutbare Lage, wenn der entführende Elternteil unter Würdigung der gesamten Umstände nicht in der Lage ist oder es ihm offensichtlich nicht zugemutet werden kann, das Kind im Staat zu betreuen, in dem es vor der Entführung den gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 5 lit. b BG-KKE), und die Unterbringung beim anderen Elternteil oder bei Drittperso- nen offensichtlich nicht dem Wohl des Kindes entspricht (Art. 5 lit. a BG-KKE).

- 8 - Da C._____ nicht bei einer Drittperson untergebracht ist, ist auf den Ver- weigerungsgrund von Art. 5 lit. c HKÜ an dieser Stelle nicht einzugehen. 5.2. Die Verweigerungsgründe sind von der Partei, die sich darauf stützt, an- hand substantiiert vorgetragener Anhaltspunkte objektiv glaubhaft zu machen. Die Beklagte hat sich nicht zur Sache und entsprechend auch nicht zu allfälligen Ver- weigerungsgründen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ bzw. Art. 5 BG-KKE geäus- sert. Die von ihr anlässlich des Telefonats mit der Vorsitzenden aufgeworfenen Anschuldigungen, der Kläger habe C._____ geschlagen, sind zu pauschal gehal- ten und wurden ausserdem vom Kläger glaubhaft bestritten (Prot. S. 21). Auch die Kindsvertreterin brachte nichts vor, was eine Verweigerung der Rückführung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ resp. Art. 5 BG-KKE rechtfer- tigten würde. Dass sich C._____ innert kurzer Zeit in seiner neuen Umgebung und in der Schule gut eingelebt hat, dass er dort Freunde hat und sich mit dem (neuen) Lebenspartner der Beklagten gut versteht, ist zwar erfreulich (vgl. Prot. S. 22); dies alleine rechtfertigt allerdings eine Verweigerung der Rückführung nicht, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern dies in Deutschland anders sein soll. Es darf angenommen werden, dass sich C._____ auch in Deutschland wieder schnell einleben und den Anschluss in seinem gewohnten Umfeld rasch finden wird. Mit der Kindsvertreterin ist davon auszugehen, dass das Rückführungsver- fahren und ein mögliches Verfahren betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht in Deutschland für die Beklagte eine Stresssituation verursacht (Prot. S. 22). Es ist – auch wenn dies wünschenswert wäre – nicht auszuschliessen, dass C._____ dies mitbekommt und es ihn belasten wird. Allerdings ist daran zu erinnern, dass die Ausschlussgründe eng auszulegen und bei Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ lediglich schwerwiegende und konkrete Gefahren für das Kind zu berücksichtigen sind, zum Beispiel bei einer Rückführung in ein Kriegs- oder Seuchengebiet, aber auch wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Kind nach der Rückgabe misshandelt oder missbraucht wird und nicht zu erwarten ist, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates gegen die Gefährdung erfolgreich einschreiten (vgl. BGer 5A_576/2018 vom 31. Juli 2018 E. 5.1 und BGer 5A_293/2016 vom 8. August 2016 E. 5.3 je m.w.H.). Mit solchen Gefahren sieht sich C._____ bei einer Rück-

- 9 - führung in keiner Weise konfrontiert. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte – unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfah- rens – einem Verfahren betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht ausgesetzt wä- re. Die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für C._____ bei einer Rückführung ist folglich zu verneinen. Weitere Verweigerungsgründe gemäss dem HKÜ resp. dem BG-KKE wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

6. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Rückführung von C._____ nach Deutschland gegeben. Das Rückführungsbegehren ist gutzuheis- sen und C._____s Rückführung nach Deutschland anzuordnen. IV. Vollstreckung

1. Im Bestreben, weitere Rechtsstreitigkeiten im Vollstreckungsverfahren zu verhindern, hat der Bundesgesetzgeber vorgeschrieben, dass bereits der Sach- entscheid Vollstreckungsanordnungen treffen soll (Art. 11 Abs. 1 BG-KKE; vgl. bereits BGE 130 III 533 f.). Die Einzelheiten der Vollstreckung sind auf eine Weise zu regeln, die kein neues Gerichtsverfahren betreffend die Vollstreckung verlangt (vgl. BBl 2007 2595 S. 2627).

2. Der Kläger beantragt in seinen Schlussanträgen, es sei ihm C._____ durch die Kantonspolizei zur unverzüglichen Rückführung nach Deutschland zu übergeben (act. 20 Ziff. 1 Abs. 2). Dazu ist festzuhalten, dass auch nach Darstel- lung des Klägers die Beklagte die Hauptbezugsperson von C._____ ist und sie sich bisher hauptsächlich um dessen Betreuung gekümmert hat. Dies war vor der Ausreise der Beklagten mit C._____ in die Schweiz so und ist es seither erst recht. Ein abruptes Herausreissen aus der derzeitigen Betreuungssituation wäre dem Kindeswohl abträglich. C._____ besucht sodann die Schule in E._____, und es soll ihm ermöglicht werden, das Schuljahr hier zu beenden, zumal das Schu- lende bereits in zwei Wochen ansteht. Die Beklagte erhält damit Zeit und Gele- genheit, die Rückkehr von C._____ vorzubereiten und mit C._____ nach Deutsch- land zurückzukehren, um das dortige familienrechtliche Verfahren gegebenenfalls

- 10 - fortzusetzen. Zuständig für die Vollstreckung von Kindesrückführungen ist das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (Ziff. I. 4. Beschluss des Regierungsrates vom

1. Juli 2009 zur Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über internationale Kindes- entführung und der Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Er- wachsenen). Die Vollzugsbehörde ist anzuweisen, die Rückführung von C._____ nach Deutschland unter Mitwirkung der Beklagten zu organisieren und die Be- klagte und C._____ bis zur Landesgrenze zu begleiten. Die Rückkehr nach Deutschland soll bis spätestens Montag, 25. Juli 2022, erfolgen und ist vom Amt für Jugend und Berufsberatung dem Obergericht und den zuständigen Behörden mitzuteilen.

3. Für den Fall, dass eine Rückreise nach Deutschland bis am 25. Juli 2022 nicht erfolgen kann, ist das Amt für Jugend und Berufsberatung zu beauftragen, die angeordnete Rückführung zwangsweise zu vollstrecken und C._____ in die Obhut des Klägers zu geben.

4. Die sich beim Obergericht befindenden Originaldokumente – es handelt sich um einen Personalausweis und um den Truppenausweis der Beklagten – sind mit dem vorliegenden Entscheid dem Amt für Jugend und Berufsberatung zu übergeben. Ausweise oder Reisedokumente für C._____ konnten keine erhältlich gemacht werden, weshalb auch eine Aushändigung – wie vom Kläger beantragt (act. 20 S. 2 Ziff. 3 Abs. 1) – nicht angeordnet werden kann.

5. Die mit Verfügung vom 23. Juni 2022 angeordnete Meldepflicht gemäss Dispositiv-Ziffer 6 ist aufrechtzuerhalten, soweit das Amt für Jugend und Berufs- beratung keine anderslautenden Anordnungen trifft. Sie fällt mit dem Vollzug der Rückführung dahin. Auch das der Beklagten mit Verfügung vom 23. Juni 2022 auferlegte Verbot, C._____ aus dem Kanton Zürich wegzubringen oder wegbrin- gen zu lassen, gilt weiter; davon ausgenommen ist die Rückreise nach Deutsch- land in Nachachtung des vorliegenden Rückführungsentscheids. Die Ausschrei- bung der Beklagten im RIPOL und im SIS gemäss den Dispositiv-Ziffern 7 und 8 der genannten Verfügung sind erst nach erfolgter Ausreise des Kindes zu wider- rufen.

- 11 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Für Rückführungsgesuche gestützt auf das HKÜ ist weitgehende Kosten- losigkeit vorgesehen (Art. 26 Abs. 1 HKÜ). Gemäss Art. 14 BG-KKE ist Art. 26 HKÜ auch auf das Gerichtsverfahren anwendbar, was sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 HKÜ ergibt. Deutschland hat einen Vorbehalt i.S.v. Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht (vgl. www.hcch.net > de > instru- ments > conventions > 28 ; letztmals besucht am 4. Juli 2022). Die Schweiz wen- det daher das Gegenseitigkeitsprinzip an und garantiert die Kostenlosigkeit (gleich wie Deutschland) nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht (vgl. BGer 5A_822/2013 vom 28. November 2013 E. 4.1).

2. Die Gerichtskosten, zu welchen auch die Kosten der Kindsvertreterin ge- hören, sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ferner hat die Beklagte (allfällige) Kosten der Rückgabe von C._____ und die Kosten der Rechtsvertreterin des Klägers antragsgemäss zu entschädigen (Art. 26 Abs. 4 HKÜ und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Eine darüberhin- ausgehende Entschädigung an den Kläger für dessen Reisekosten im Zusam- menhang mit dem Rückführungsverfahren (vgl. act. 20 Rz. 8) ist mangels Sub- stantiierung nicht zuzusprechen. 3.1. Die Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 3.2. Über die Entschädigung der Kindsvertreterin wird in einem separaten Be- schluss entschieden. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird ersucht, der Kammer ihre Kostennote einzureichen. 3.3. Die Parteientschädigung für den Kläger ist nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV festzusetzen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist von einem mittelschweren Fall i.S. des § 5 Abs. 1 AnwGebV auszugehen (rechtlich einfach,

- 12 - hingegen tatsächlich nicht; erhebliche Verantwortung). Dies führt zu einer Grund- gebühr von rund Fr. 8'000.–, die gemäss § 9 AnwGebV auf Fr. 1'600.– herabzu- setzen ist. Für die Verhandlungen vom 4. und 5. Juli 2022 sind sodann Zuschläge von insgesamt 100 % geschuldet, was zu einer Entschädigung von insgesamt Fr. 3'200.– führt. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist dabei nicht zuzusprechen, weil der Wohnsitz des Klägers als Empfänger der juristischen Dienstleistung im Aus- land liegt (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Es wird erkannt:

1. Es wird die Rückführung des Kindes C._____, geb. tt. mm. 2015, nach Deutschland angeordnet.

2. Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich wird als Voll- zugsbehörde angewiesen, unter Mitwirkung der Beklagten die Rückführung von C._____ nach Deutschland zu organisieren und bis spätestens 25. Juli 2022 durchzuführen.

3. Die Reisedokumente der Beklagten (Personalausweis und Truppenausweis) werden dem Amt für Jugend und Berufsberatung übergeben.

4. Für den Fall, dass die Beklagte C._____ nach Deutschland zurückführt, ist sie von der Kantonspolizei Zürich, zu deren Beizug das Amt für Jugend und Berufsberatung ermächtigt ist, bis zur Landesgrenze zu begleiten. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird angewiesen,

a) der Beklagten die Reisedokumente erst an der Grenze vor ihrer Einrei- se nach Deutschland aushändigen zu lassen;

b) der Kantonspolizei Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zi- vilkammer, und dem Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, zu Handen der deutschen Zentralbehörde, den genauen Zeitpunkt der Übergabe der Reisedokumente sowie den Rei- seplan (den genauen Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz sowie die Ankunftszeit am Bestimmungsort in Deutschland) mitzuteilen.

- 13 -

5. Für den Fall, dass sich C._____ nach dem 25. Juli 2022 weiterhin in der Schweiz aufhält, wird das Amt für Jugend und Berufsberatung damit beauf- tragt, den Rückführungsentscheid gemäss Dispositiv-Ziffer 1 zwangsweise zu vollstrecken und C._____ in die Obhut des Klägers zu geben. Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich wird ersucht, der Kam- mer vom erfolgten Zwangsvollzug unverzüglich Mitteilung zu machen.

6. Der Beklagten bleibt bis zum Vollzug der Rückführung unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) im Widerhand- lungsfall verboten, C._____ aus dem Kanton Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen, ausgenommen für die Rückreise nach Deutschland im Sinne der Dispositiv-Ziffern 2 und 4.

7. Die Meldepflicht der Beklagten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung vom 23. Juni 2022 bleibt bis zu einer anderslautenden Anweisung des Am- tes für Jugend und Berufsberatung aufrecht erhalten. Die Meldepflicht fällt mit dem Vollzug der Rückführung dahin.

8. Die mit Verfügung vom 23. Juni 2022, Dispositiv-Ziffern 7 und 8, angeordne- te Ausschreibung im RIPOL und SIS wird bis zur Ausreise gemäss der vor- stehenden Dispositiv-Ziffer 4 oder bis zur Zwangsvollstreckung gemäss der vorstehenden Dispositiv-Ziffer 5 aufrechterhalten. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die Ausschreibung im RIPOL und SIS nach erfolgter Aus- reise des Kindes unverzüglich zu widerrufen.

9. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Hinzu kommen die Kosten für die Vertretung des Kindes durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____.

10. Die Kosten dieses Verfahrens (Entscheidgebühr und Entschädigung der Kindsvertretung) sowie die Kosten der Rückreise von C._____ werden voll- umfänglich der Beklagten auferlegt.

- 14 -

11. Über die Kosten für die Kindesvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird ersucht, der Kammer ihre Kostennote einzureichen.

12. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.– zu bezahlen.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung durch Übergabe dieses Ent- scheides an die Parteien und an die Kindesvertreterin, sowie je gegen Emp- fangsschein an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindes- entführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, das Staatssekretariat für Migrati- on, 3003 Bern, das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) unter Beilage der Originale des Personalausweises und des Truppen- ausweises gemäss act. 9 und die Kantonspolizei Zürich.

14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer sol- chen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt / übergeben am: