Sachverhalt
1. C._____ (fortan C._____) ist das Kind von A._____ (fortan Kläger) und von B._____ (fortan Beklagte). Der Kläger und die Beklagte lernten sich in Zürich kennen. Zunächst wohnten und arbeiteten beide in Zürich. Ab April 2012 führten sie eine Fernbeziehung, da der Kläger eine Postdoc-Stelle in D._____/DE antrat. Im Jahr 2014 erhielt der Kläger eine Postdoc-Stelle in E._____/DE und die Be- klagte zog ebenfalls dorthin. Nach rund vierjähriger Beziehung heirateten die Par- teien am tt. August 2015 in F._____/DE. Am tt.mm.2017 kam C._____ in E._____ zur Welt. Die Parteien haben die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ inne und wohnten zusammen in E._____. Der Kläger als auch die Beklagte arbeiteten an der Universität E._____, wobei die Beklagte sich nach C._____s Geburt noch bis Mitte Mai 2019 in Elternzeit befand. Anschliessend nahm sie ihre Arbeit (als Telearbeit) wieder im 40 Prozent-Pensum auf (vgl. act. 2 S. 2 und 4; act. 10 S. 3; act. 4/3-4; Prot. S. 12).
2. In der Beziehung der Parteien kam es zunehmend zu Konflikten. Nach einer Auseinandersetzung mit dem Kläger am 13. Januar 2019 reiste die Beklagte am
14. Januar 2019 zusammen mit C._____ in die Schweiz. Der Kläger versuchte mit der Beklagten per Telefon sowie E-Mail Kontakt aufzunehmen. Am 23. Januar 2019 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie sich mit C._____ in der Schweiz aufhalte. Ab Ende Januar 2019 kamen Skype-Kontakte zustande und ab Februar 2019 Treffen des Klägers mit C._____ in Zürich, jeweils im Bei- sein der Beklagten. Ende Januar 2019 hatte der Kläger das Jugendamt in Deutschland über den Weggang der Beklagten mit C._____ informiert. Am
14. Februar 2019 wandte sich der Kläger mit einem Gesuch um Kindsrückführung an die Zentralbehörde in E._____, welche mit der eidgenössischen Zentralstelle für internationale Kindesentführungen in Bern Kontakt aufnahm, und es kam in der Folge eine Mediation zustande. Im Anschluss an den ersten Mediationstermin vom 13. April 2019 wurden die zwischen den Parteien für die nächsten Monate getroffenen Vereinbarungen festgehalten, darunter auch die Besuche resp. Kon-
- 3 - takte zwischen dem Kläger und C._____. Im E-Mail vom 20. April 2019 bestätigte die Beklagte den Besuchstermin des Klägers mit C._____ am 27. April 2019. Sie hielt darin zudem fest, mit C._____ – in Abweichung zu der im Nachgang der Me- diation festgehaltenen Vereinbarung – nicht nach E._____ zum Kläger zu reisen und zu erwarten, dass dieser Zürich als den Wohnort von C._____ und ihr aner- kenne. Der Kläger bekräftigte im E-Mail vom 26. April 2019 seine Ansicht bzw. Forderung, dass C._____ in E._____ leben solle (vgl. act. 2 S. 4 ff., act. 4/2, act. 4/10-11; act. 10 S. 3 f.; act. 12/3; act. 16 S. 2 f.). II. Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 stellte der Kläger beim Obergericht des Kan- tons Zürich ein Begehren um Rückführung von C._____ nach Deutschland (act. 2). Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 wurde dem verfahrensbeteiligten Kind in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ eine Kindsvertreterin bestellt. Ne- ben gewissen prozessualen Anordnungen wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zum Rückführungsgesuch Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Be- klagten unter Androhung gemäss Art. 292 StGB verboten, mit C._____ das Ge- biet des Kantons Zürich zu verlassen oder den Wohnort zu ändern. Es wurden die Reisedokumente der Beklagten und von C._____ eingezogen sowie beide im au- tomatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL und SIS ausgeschrieben. Der Be- klagten wurde aufgegeben, sich jeweils zwischen Montag und Mittwoch einmal mit C._____ beim Posten der Kantonspolizei in Zürich zu melden. Sodann wurden die Parteien sowie die Kindsvertreterin zur Anhörung und Verhandlung in der Sa- che auf den 29. und 31. Juli 2019 vorgeladen (act. 6). Die Beklagte erstattete ihre Stellungnahme zum Rückführungsgesuch mit Eingabe vom 8. Juli 2017 (act. 10). Die Doppel der Eingabe wurden dem Kläger bzw. der Kindsvertreterin zugestellt, mit dem Hinweis, dass es ihnen freistehe, sich bereits vor der Verhandlung resp. bis spätestens 22. Juli 2019 schriftlich dazu zu äussern (act. 13). Der Kläger äus- serte sich mit Zuschrift vom 19. Juli 2019 (act. 16). Die Eingabe wurde zur Kennt- nisnahme vor der Verhandlung zugestellt (act. 17).
2. Am 29. Juli 2019 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegehren mit Anhörung der Parteien statt. Die Parteien und die Kindesvertreterin erstatteten ih-
- 4 - re Stellungnahmen zu den bisherigen Vorbringen. Die Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Die Kindesvertreterin beantragte die Gutheissung des Rückfüh- rungsgesuches (act. 21 S. 1; Prot. S. 6 ff.). Anlässlich den am Nachmittag des 29. Juli 2019 durchgeführten Vermittlungsge- sprächen schlossen die Parteien – unter Mitwirkung des Gerichts – nachstehen- den Vergleich ab (Prot. S. 26; act. 22): "Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfolgende Vereinbarung. Diese gilt lediglich einstweilen bis zum Vorliegen einer rechtskräfti- gen Anordnung des zuständigen Sachgerichts und ohne präjudizielle Wirkung für dessen Entscheid über die Gestaltung der Eltern- und Besuchsrechte.
1. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass die Mutter mit dem Kind C._____ am 3. August 2019 nach Deutschland zurückkehrt. Die Mutter wird mit C._____ zu einer Freundin in G._____ ziehen. Die Mutter informiert das Obergericht des Kantons Zürich unverzüglich über die erfolgte Rückkehr mit C._____ nach Deutschland. Der Vater bestätigt die erfolgte Rückkehr ebenfalls unverzüglich gegenüber dem Obergericht. Die Parteien sind sich bewusst, dass das Obergericht für den Fall, dass C._____ nicht vereinbarungsgemäss nach Deutschland zurückkehrt, die ge- botenen Vollstreckungsanordnungen erlässt.
2. Die Besuchskontakte von C._____ zum Vater werden wie folgt geregelt:
– C._____ trifft seinen Vater an jedem Wochenende, oder an einem an- deren Tag nach gegenseitiger Absprache.
– Der Vater besucht C._____ jeweils an zwei aufeinanderfolgenden Wo- chenenden in G._____. Jeweils am dritten Wochenende finden die Be- suche in E._____ statt. Beginnend ab dem 3. August 2019 in E._____. Die Mutter reist für diese Besuchskontakte nach E._____.
– Die Besuche dauern in G._____ mindestens 4 Stunden und in E._____ mindestens 3 Stunden, die Parteien nehmen dabei auf die Bedürfnisse von C._____ Rücksicht. Die Parteien sprechen sich über die genauen Besuchszeiten und -modalitäten jeweils zwei Tage im Voraus ab.
- 5 -
– Die Besuche zwischen C._____ und dem Vater finden einstweilen ent- weder in Begleitung einer Drittperson (vom Vater ausgewählt) oder im öffentlichen Raum statt, wobei die Mutter an einem nahegelegenen Ort wartet. Sie lässt dem Vater und Sohn während der Dauer der Besuche die angemessene Zeit zu zweit.
3. Über die wichtigen Belange des Kindes C._____ tauschen sich die Eltern re- gelmässig aus.
4. Die Mutter gewährleistet den regelmässigen, z.B. Skype-Kontakt des Kindes C._____ mit dem Vater.
5. Die Parteien verpflichten sich, die jeweilige Privatsphäre der anderen Partei zu wahren resp. zu respektieren und persönliche Belange nicht gegenüber Dritten (ausgenommen Personen mit Berufs-/Amtsgeheimnis) offen zu legen.
6. Die Parteien ersuchen das Obergericht die in der Verfügung vom 1. Juli 2019 angeordneten vorsorglichen Massnahmen zur Sicherung der allfälligen Rück- führung von C._____ (Einziehung der Reisepässe von Mutter und Kind, poli- zeiliche Meldepflicht der Mutter mit Kind, RIPOL- und SIS-Ausschreibungen) aufzuheben.
7. Die Parteien übernehmen die Kosten des Rückführungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mutter verweist auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
8. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf zu erledigen." Die Parteien erklärten sich mit der Vereinbarung einverstanden und die vorste- hend aufgeführte Vereinbarung wurde von beiden Parteien unterzeichnet (act. 22; Prot. S. 26). Die Vorladung für die Fortsetzung der Verhandlung vom 31. Juli 2019 wurde den Parteien sodann abgenommen (Prot. S. 26). III. Rechtliches
1. Der Kläger stützt sein Begehren auf das Übereinkommen über die zivilrecht- lichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ).
- 6 - Ziel des Abkommens ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Ver- tragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ). Es geht somit nicht um die Zuteilung der Obhut oder der elterlichen Sorge. Darüber haben die Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor der Entführung zu entscheiden. Vom mit der Rückführung betrauten Gericht ist somit einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Rückführung im Sinne des HKÜ vorliegen. Darüber entscheidet das Gericht in einem summarischen Verfah- ren (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE). Das Gericht ist in erster Linie gehalten, mit den Parteien eine interessenkonforme Vereinbarung zu treffen. Erklärtes Ziel der Vermittlungsverhandlungen ist denn auch die freiwillige Rückführung des Kindes (Art. 8 Abs. 1 HKÜ).
2. C._____ ist in Deutschland geboren. Bevor er in die Schweiz kam, hatte er unbestrittenermassen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (vgl. act. 2 S. 3; act. 10 S. 3). Da Deutschland (und auch die Schweiz) das Übereinkommen ratifiziert hat, ist das HKÜ anwendbar und damit auch die Zuständigkeit der Kam- mer gegeben (vgl. www.hcch.net; Art. 7 Abs. 1 BG-KKE; Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO).
3. Die Kammer gelangte aufgrund den Ausführungen der Parteien und deren Befragung anlässlich der Hauptverhandlung, den Akten sowie den Vermittlungs- verhandlungen zur Überzeugung, dass die Parteien die unter Mitwirkung des Ge- richts getroffene Vereinbarung aus freiem Willen und nach guter Überlegung ge- schlossen haben. Auf eine Anhörung von C._____ i.S. des Art. 9 Abs. 2 BG-KKE konnte aufgrund seines Alters (vgl. BGE 133 III 146 E. 2.6) verzichtet werden. Die Vereinbarung ist klar und im Rahmen des Regelungsbereichs des HKÜ voll- ständig und angemessen. Sie berücksichtigt sowohl die heutige Situation als auch
– soweit als möglich – die zukünftige Situation beider Elternteile und von C._____. Deshalb ist die Vereinbarung zu genehmigen und das Rückführungsverfahren
- 7 - entsprechend abzuschreiben (vgl. dazu Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 279 ZPO analog). IV. Vollstreckung
1. Verfahren nach dem HKÜ sind dringlich. Deshalb und im Bestreben, weitere Rechtsstreitigkeiten im Vollstreckungsverfahren zu verhindern, hat der Bundesge- setzgeber vorgeschrieben, dass bereits der Sachentscheid Vollstreckungsanord- nungen treffen soll (Art. 11 Abs. 1 BG-KKE; vgl. bereits BGE 130 III 530 E. 2). Die Einzelheiten der Vollstreckung sind auf eine Weise zu regeln, die kein neues Ge- richtsverfahren betreffend die Vollstreckung verlangt (vgl. BBl 2007 2595 S. 2627). 2.1. Die Mutter/Beklagte war und ist die Hauptbetreuungsperson von C._____, und vor allem ist dieser ein noch sehr kleines Kind, dem weder die Tatsache der Entführung noch die Rückführung in irgend einer altersgerechten Weise vermittelt werden kann. Der Vater/Kläger stellt dies nicht in Abrede. Die getroffene Vereinbarung über die freiwillige Rückkehr ist unter die Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) im Unterlassungsfall zu stellen. Sollte die Beklagte den vereinbarten Rückreisetag verstreichen lassen, müsste die Strafdrohung greifen. Mit Rücksicht auf die Umstände und das Kleinkindalter von C._____ ist die An- wendung von direktem Zwang für die Rückführung von C._____ nicht angebracht und auszuschliessen. 2.2. Auf den Zeitpunkt, in welchem C._____ durch die Beklagte nach Deutsch- land zurückgeführt wird, benötigen beide ihre Ausweispapiere, die bei der Kam- mer liegen und für die Ausreise bereitgehalten werden. Die mit Beschluss der Kammer vom 1. Juli 2019 angeordneten Ausschreibungen im RIPOL und SIS so- wie die Meldepflicht der Beklagten mit C._____ auf dem Polizeiposten sind im Hinblick auf die freiwillige Rückführung C._____s aufzuheben.
- 8 - 2.3. Die Beklagte hat die erfolgte freiwillige Rückkehr von C._____ nach Deutschland unverzüglich der Kammer anzuzeigen und der Kläger hat den Voll- zug der Kammer unverzüglich zu bestätigen. 2.4. Sollte die Rückführung C._____s entgegen der Vereinbarung nicht erfolgen, würde die Kammer die Akten dem kantonalen Amt für Jugend und Berufsberatung übermitteln, welches im Sinne von Art. 12 BG-KKE weiter auf die Ausreise hin zu arbeiten und diese zu begleiten hätte. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Für das Rückführungsverfahren ist auf die Erhebung von Kosten und Ge- bühren zu verzichten. Die Kindesvertreterin ist gestützt auf ihre Angaben (act. 24) zum Zeitaufwand und die Barauslagen mit Fr. 5'399.10 (Mehrwertsteuer von 7.7 % sowie Barauslagen darin inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen.
2. Prozessentschädigungen sind vereinbarungsgemäss keine zuzusprechen.
3. Die Beklagte stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sie anlässlich der Verhandlung vom 29. Juli 2019 ergänzte (act. 10 S. 2, Prot. S. 21). Der Prozessstandpunkt der Beklagten kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Auch der Kläger ist anwaltlich vertreten und die Beklagte kann aufgrund der Sachlage sowie Tragweite des vorliegenden Verfahrens als auf einen Rechtsbeistand angewiesen bezeichnet werden (vgl. Art. 17 lit. b und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Glaubhaft ist zudem, dass die derzeitigen Einkünfte der Beklagten (40 Prozent-Pensum, auslaufend am 31. Juli 2019) ihren Bedarf nicht zu decken vermögen und sie ferner über kein massgebliches Vermögen ver- fügt (act. 10 S. 12, act. 12/7-9, Prot. S. 12, 18 und 21 f.). Der Beklagten ist folglich die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihr in der Person von Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be- stellen. Die Entschädigung der Rechtsvertreterin erfolgt mit separatem Beschluss. Es ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.
- 9 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 C._____ (fortan C._____) ist das Kind von A._____ (fortan Kläger) und von B._____ (fortan Beklagte). Der Kläger und die Beklagte lernten sich in Zürich kennen. Zunächst wohnten und arbeiteten beide in Zürich. Ab April 2012 führten sie eine Fernbeziehung, da der Kläger eine Postdoc-Stelle in D._____/DE antrat. Im Jahr 2014 erhielt der Kläger eine Postdoc-Stelle in E._____/DE und die Be- klagte zog ebenfalls dorthin. Nach rund vierjähriger Beziehung heirateten die Par- teien am tt. August 2015 in F._____/DE. Am tt.mm.2017 kam C._____ in E._____ zur Welt. Die Parteien haben die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ inne und wohnten zusammen in E._____. Der Kläger als auch die Beklagte arbeiteten an der Universität E._____, wobei die Beklagte sich nach C._____s Geburt noch bis Mitte Mai 2019 in Elternzeit befand. Anschliessend nahm sie ihre Arbeit (als Telearbeit) wieder im 40 Prozent-Pensum auf (vgl. act. 2 S. 2 und 4; act. 10 S. 3; act. 4/3-4; Prot. S. 12).
E. 2 Die Besuchskontakte von C._____ zum Vater werden wie folgt geregelt:
– C._____ trifft seinen Vater an jedem Wochenende, oder an einem an- deren Tag nach gegenseitiger Absprache.
– Der Vater besucht C._____ jeweils an zwei aufeinanderfolgenden Wo- chenenden in G._____. Jeweils am dritten Wochenende finden die Be- suche in E._____ statt. Beginnend ab dem 3. August 2019 in E._____. Die Mutter reist für diese Besuchskontakte nach E._____.
– Die Besuche dauern in G._____ mindestens 4 Stunden und in E._____ mindestens 3 Stunden, die Parteien nehmen dabei auf die Bedürfnisse von C._____ Rücksicht. Die Parteien sprechen sich über die genauen Besuchszeiten und -modalitäten jeweils zwei Tage im Voraus ab.
- 5 -
– Die Besuche zwischen C._____ und dem Vater finden einstweilen ent- weder in Begleitung einer Drittperson (vom Vater ausgewählt) oder im öffentlichen Raum statt, wobei die Mutter an einem nahegelegenen Ort wartet. Sie lässt dem Vater und Sohn während der Dauer der Besuche die angemessene Zeit zu zweit.
E. 2.1 Die Mutter/Beklagte war und ist die Hauptbetreuungsperson von C._____, und vor allem ist dieser ein noch sehr kleines Kind, dem weder die Tatsache der Entführung noch die Rückführung in irgend einer altersgerechten Weise vermittelt werden kann. Der Vater/Kläger stellt dies nicht in Abrede. Die getroffene Vereinbarung über die freiwillige Rückkehr ist unter die Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) im Unterlassungsfall zu stellen. Sollte die Beklagte den vereinbarten Rückreisetag verstreichen lassen, müsste die Strafdrohung greifen. Mit Rücksicht auf die Umstände und das Kleinkindalter von C._____ ist die An- wendung von direktem Zwang für die Rückführung von C._____ nicht angebracht und auszuschliessen.
E. 2.2 Auf den Zeitpunkt, in welchem C._____ durch die Beklagte nach Deutsch- land zurückgeführt wird, benötigen beide ihre Ausweispapiere, die bei der Kam- mer liegen und für die Ausreise bereitgehalten werden. Die mit Beschluss der Kammer vom 1. Juli 2019 angeordneten Ausschreibungen im RIPOL und SIS so- wie die Meldepflicht der Beklagten mit C._____ auf dem Polizeiposten sind im Hinblick auf die freiwillige Rückführung C._____s aufzuheben.
- 8 -
E. 2.3 Die Beklagte hat die erfolgte freiwillige Rückkehr von C._____ nach Deutschland unverzüglich der Kammer anzuzeigen und der Kläger hat den Voll- zug der Kammer unverzüglich zu bestätigen.
E. 2.4 Sollte die Rückführung C._____s entgegen der Vereinbarung nicht erfolgen, würde die Kammer die Akten dem kantonalen Amt für Jugend und Berufsberatung übermitteln, welches im Sinne von Art. 12 BG-KKE weiter auf die Ausreise hin zu arbeiten und diese zu begleiten hätte. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Für das Rückführungsverfahren ist auf die Erhebung von Kosten und Ge- bühren zu verzichten. Die Kindesvertreterin ist gestützt auf ihre Angaben (act. 24) zum Zeitaufwand und die Barauslagen mit Fr. 5'399.10 (Mehrwertsteuer von
E. 3 Über die wichtigen Belange des Kindes C._____ tauschen sich die Eltern re- gelmässig aus.
E. 4 Die Mutter gewährleistet den regelmässigen, z.B. Skype-Kontakt des Kindes C._____ mit dem Vater.
E. 5 Die Parteien verpflichten sich, die jeweilige Privatsphäre der anderen Partei zu wahren resp. zu respektieren und persönliche Belange nicht gegenüber Dritten (ausgenommen Personen mit Berufs-/Amtsgeheimnis) offen zu legen.
E. 6 Die Parteien ersuchen das Obergericht die in der Verfügung vom 1. Juli 2019 angeordneten vorsorglichen Massnahmen zur Sicherung der allfälligen Rück- führung von C._____ (Einziehung der Reisepässe von Mutter und Kind, poli- zeiliche Meldepflicht der Mutter mit Kind, RIPOL- und SIS-Ausschreibungen) aufzuheben.
E. 7 Die Parteien übernehmen die Kosten des Rückführungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mutter verweist auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
E. 7.7 % sowie Barauslagen darin inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen.
2. Prozessentschädigungen sind vereinbarungsgemäss keine zuzusprechen.
3. Die Beklagte stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sie anlässlich der Verhandlung vom 29. Juli 2019 ergänzte (act. 10 S. 2, Prot. S. 21). Der Prozessstandpunkt der Beklagten kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Auch der Kläger ist anwaltlich vertreten und die Beklagte kann aufgrund der Sachlage sowie Tragweite des vorliegenden Verfahrens als auf einen Rechtsbeistand angewiesen bezeichnet werden (vgl. Art. 17 lit. b und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Glaubhaft ist zudem, dass die derzeitigen Einkünfte der Beklagten (40 Prozent-Pensum, auslaufend am 31. Juli 2019) ihren Bedarf nicht zu decken vermögen und sie ferner über kein massgebliches Vermögen ver- fügt (act. 10 S. 12, act. 12/7-9, Prot. S. 12, 18 und 21 f.). Der Beklagten ist folglich die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihr in der Person von Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be- stellen. Die Entschädigung der Rechtsvertreterin erfolgt mit separatem Beschluss. Es ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.
- 9 - Es wird beschlossen:
E. 8 Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf zu erledigen." Die Parteien erklärten sich mit der Vereinbarung einverstanden und die vorste- hend aufgeführte Vereinbarung wurde von beiden Parteien unterzeichnet (act. 22; Prot. S. 26). Die Vorladung für die Fortsetzung der Verhandlung vom 31. Juli 2019 wurde den Parteien sodann abgenommen (Prot. S. 26). III. Rechtliches
1. Der Kläger stützt sein Begehren auf das Übereinkommen über die zivilrecht- lichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ).
- 6 - Ziel des Abkommens ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Ver- tragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ). Es geht somit nicht um die Zuteilung der Obhut oder der elterlichen Sorge. Darüber haben die Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor der Entführung zu entscheiden. Vom mit der Rückführung betrauten Gericht ist somit einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Rückführung im Sinne des HKÜ vorliegen. Darüber entscheidet das Gericht in einem summarischen Verfah- ren (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE). Das Gericht ist in erster Linie gehalten, mit den Parteien eine interessenkonforme Vereinbarung zu treffen. Erklärtes Ziel der Vermittlungsverhandlungen ist denn auch die freiwillige Rückführung des Kindes (Art. 8 Abs. 1 HKÜ).
2. C._____ ist in Deutschland geboren. Bevor er in die Schweiz kam, hatte er unbestrittenermassen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (vgl. act. 2 S. 3; act. 10 S. 3). Da Deutschland (und auch die Schweiz) das Übereinkommen ratifiziert hat, ist das HKÜ anwendbar und damit auch die Zuständigkeit der Kam- mer gegeben (vgl. www.hcch.net; Art. 7 Abs. 1 BG-KKE; Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO).
3. Die Kammer gelangte aufgrund den Ausführungen der Parteien und deren Befragung anlässlich der Hauptverhandlung, den Akten sowie den Vermittlungs- verhandlungen zur Überzeugung, dass die Parteien die unter Mitwirkung des Ge- richts getroffene Vereinbarung aus freiem Willen und nach guter Überlegung ge- schlossen haben. Auf eine Anhörung von C._____ i.S. des Art. 9 Abs. 2 BG-KKE konnte aufgrund seines Alters (vgl. BGE 133 III 146 E. 2.6) verzichtet werden. Die Vereinbarung ist klar und im Rahmen des Regelungsbereichs des HKÜ voll- ständig und angemessen. Sie berücksichtigt sowohl die heutige Situation als auch
– soweit als möglich – die zukünftige Situation beider Elternteile und von C._____. Deshalb ist die Vereinbarung zu genehmigen und das Rückführungsverfahren
- 7 - entsprechend abzuschreiben (vgl. dazu Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 279 ZPO analog). IV. Vollstreckung
1. Verfahren nach dem HKÜ sind dringlich. Deshalb und im Bestreben, weitere Rechtsstreitigkeiten im Vollstreckungsverfahren zu verhindern, hat der Bundesge- setzgeber vorgeschrieben, dass bereits der Sachentscheid Vollstreckungsanord- nungen treffen soll (Art. 11 Abs. 1 BG-KKE; vgl. bereits BGE 130 III 530 E. 2). Die Einzelheiten der Vollstreckung sind auf eine Weise zu regeln, die kein neues Ge- richtsverfahren betreffend die Vollstreckung verlangt (vgl. BBl 2007 2595 S. 2627).
Dispositiv
- Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese ist mit separatem Beschluss zu entschädi- gen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die nachstehende Vereinbarung der Parteien wird vorgemerkt und gericht- lich genehmigt: "Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfolgende Vereinbarung. Diese gilt lediglich einstweilen bis zum Vorliegen einer rechtskräfti- gen Anordnung des zuständigen Sachgerichts und ohne präjudizielle Wirkung für dessen Entscheid über die Gestaltung der Eltern- und Besuchsrechte.
- Die Parteien erklären übereinstimmend, dass die Mutter mit dem Kind C._____ am 3. August 2019 nach Deutschland zurückkehrt. Die Mutter wird mit C._____ zu einer Freundin in G._____ ziehen. Die Mutter informiert das Obergericht des Kantons Zürich unverzüglich über die erfolgte Rückkehr mit C._____ nach Deutschland. Der Vater bestätigt die erfolgte Rückkehr ebenfalls unverzüglich gegenüber dem Obergericht. Die Parteien sind sich bewusst, dass das Obergericht für den Fall, dass C._____ nicht vereinbarungsgemäss nach Deutschland zurückkehrt, die ge- botenen Vollstreckungsanordnungen erlässt.
- Die Besuchskontakte von C._____ zum Vater werden wie folgt geregelt: – C._____ trifft seinen Vater an jedem Wochenende, oder an einem an- deren Tag nach gegenseitiger Absprache. - 10 - – Der Vater besucht C._____ jeweils an zwei aufeinanderfolgenden Wo- chenenden in G._____. Jeweils am dritten Wochenende finden die Be- suche in E._____ statt. Beginnend ab dem 3. August 2019 in E._____. Die Mutter reist für diese Besuchskontakte nach E._____. – Die Besuche dauern in G._____ mindestens 4 Stunden und in E._____ mindestens 3 Stunden, die Parteien nehmen dabei auf die Bedürfnisse von C._____ Rücksicht. Die Parteien sprechen sich über die genauen Besuchszeiten und -modalitäten jeweils zwei Tage im Voraus ab. – Die Besuche zwischen C._____ und dem Vater finden einstweilen ent- weder in Begleitung einer Drittperson (vom Vater ausgewählt) oder im öffentlichen Raum statt, wobei die Mutter an einem nahegelegenen Ort wartet. Sie lässt dem Vater und Sohn während der Dauer der Besuche die angemessene Zeit zu zweit.
- Über die wichtigen Belange des Kindes C._____ tauschen sich die Eltern re- gelmässig aus.
- Die Mutter gewährleistet den regelmässigen, z.B. Skype-Kontakt des Kindes C._____ mit dem Vater.
- Die Parteien verpflichten sich, die jeweilige Privatsphäre der anderen Partei zu wahren resp. zu respektieren und persönliche Belange nicht gegenüber Dritten (ausgenommen Personen mit Berufs-/Amtsgeheimnis) offen zu legen.
- Die Parteien ersuchen das Obergericht die in der Verfügung vom 1. Juli 2019 angeordneten vorsorglichen Massnahmen zur Sicherung der allfälligen Rück- führung von C._____ (Einziehung der Reisepässe von Mutter und Kind, poli- zeiliche Meldepflicht der Mutter mit Kind, RIPOL- und SIS-Ausschreibungen) aufzuheben.
- Die Parteien übernehmen die Kosten des Rückführungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mutter verweist auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
- Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf zu erledigen." - 11 -
- Nach erfolgter freiwilliger Rückkehr von C._____ nach Deutschland hat die Beklagte dies der Kammer unverzüglich anzuzeigen und der Kläger hat den Vollzug der Kammer unverzüglich zu bestätigen.
- Für den Fall, dass die Beklagte C._____ nicht bis und mit 3. August 2019 nach Deutschland zurückführt, wird ihr Bestrafung wegen Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.00) angedroht.
- Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hält die Reisedoku- mente von C._____ sowie der Beklagten für die Ausreise bereit.
- Die mit Beschluss der Kammer vom 1. Juli 2019 angeordneten Ausschrei- bungen im RIPOL und SIS sowie die Meldepflicht der Beklagten mit C._____ auf dem Polizeiposten werden aufgehoben.
- Falls die Ausreise von C._____ bis und mit 3. August 2019 nicht erfolgt sein sollte, wird die weitere Begleitung der Rückkehr C._____s nach Deutschland – unter Beilage der Akten – im Sinne der vorstehenden Erwägungen (unter Ausschluss physischen Zwanges) dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mittei- lung zu machen.
- Für dieses Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Vertreterin des Kindes mit Fr. 5'399.10 (Mehrwertsteuer von 7.7 % sowie Barauslagen darin inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. - 12 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, an die Kan- tonspolizei Zürich, an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. K. Würsch versandt am:
- Juli 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NH190001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 30. Juli 2019 in Sachen A._____, Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligter, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, betreffend Rückführung eines Kindes
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt
1. C._____ (fortan C._____) ist das Kind von A._____ (fortan Kläger) und von B._____ (fortan Beklagte). Der Kläger und die Beklagte lernten sich in Zürich kennen. Zunächst wohnten und arbeiteten beide in Zürich. Ab April 2012 führten sie eine Fernbeziehung, da der Kläger eine Postdoc-Stelle in D._____/DE antrat. Im Jahr 2014 erhielt der Kläger eine Postdoc-Stelle in E._____/DE und die Be- klagte zog ebenfalls dorthin. Nach rund vierjähriger Beziehung heirateten die Par- teien am tt. August 2015 in F._____/DE. Am tt.mm.2017 kam C._____ in E._____ zur Welt. Die Parteien haben die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ inne und wohnten zusammen in E._____. Der Kläger als auch die Beklagte arbeiteten an der Universität E._____, wobei die Beklagte sich nach C._____s Geburt noch bis Mitte Mai 2019 in Elternzeit befand. Anschliessend nahm sie ihre Arbeit (als Telearbeit) wieder im 40 Prozent-Pensum auf (vgl. act. 2 S. 2 und 4; act. 10 S. 3; act. 4/3-4; Prot. S. 12).
2. In der Beziehung der Parteien kam es zunehmend zu Konflikten. Nach einer Auseinandersetzung mit dem Kläger am 13. Januar 2019 reiste die Beklagte am
14. Januar 2019 zusammen mit C._____ in die Schweiz. Der Kläger versuchte mit der Beklagten per Telefon sowie E-Mail Kontakt aufzunehmen. Am 23. Januar 2019 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie sich mit C._____ in der Schweiz aufhalte. Ab Ende Januar 2019 kamen Skype-Kontakte zustande und ab Februar 2019 Treffen des Klägers mit C._____ in Zürich, jeweils im Bei- sein der Beklagten. Ende Januar 2019 hatte der Kläger das Jugendamt in Deutschland über den Weggang der Beklagten mit C._____ informiert. Am
14. Februar 2019 wandte sich der Kläger mit einem Gesuch um Kindsrückführung an die Zentralbehörde in E._____, welche mit der eidgenössischen Zentralstelle für internationale Kindesentführungen in Bern Kontakt aufnahm, und es kam in der Folge eine Mediation zustande. Im Anschluss an den ersten Mediationstermin vom 13. April 2019 wurden die zwischen den Parteien für die nächsten Monate getroffenen Vereinbarungen festgehalten, darunter auch die Besuche resp. Kon-
- 3 - takte zwischen dem Kläger und C._____. Im E-Mail vom 20. April 2019 bestätigte die Beklagte den Besuchstermin des Klägers mit C._____ am 27. April 2019. Sie hielt darin zudem fest, mit C._____ – in Abweichung zu der im Nachgang der Me- diation festgehaltenen Vereinbarung – nicht nach E._____ zum Kläger zu reisen und zu erwarten, dass dieser Zürich als den Wohnort von C._____ und ihr aner- kenne. Der Kläger bekräftigte im E-Mail vom 26. April 2019 seine Ansicht bzw. Forderung, dass C._____ in E._____ leben solle (vgl. act. 2 S. 4 ff., act. 4/2, act. 4/10-11; act. 10 S. 3 f.; act. 12/3; act. 16 S. 2 f.). II. Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 stellte der Kläger beim Obergericht des Kan- tons Zürich ein Begehren um Rückführung von C._____ nach Deutschland (act. 2). Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 wurde dem verfahrensbeteiligten Kind in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ eine Kindsvertreterin bestellt. Ne- ben gewissen prozessualen Anordnungen wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zum Rückführungsgesuch Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Be- klagten unter Androhung gemäss Art. 292 StGB verboten, mit C._____ das Ge- biet des Kantons Zürich zu verlassen oder den Wohnort zu ändern. Es wurden die Reisedokumente der Beklagten und von C._____ eingezogen sowie beide im au- tomatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL und SIS ausgeschrieben. Der Be- klagten wurde aufgegeben, sich jeweils zwischen Montag und Mittwoch einmal mit C._____ beim Posten der Kantonspolizei in Zürich zu melden. Sodann wurden die Parteien sowie die Kindsvertreterin zur Anhörung und Verhandlung in der Sa- che auf den 29. und 31. Juli 2019 vorgeladen (act. 6). Die Beklagte erstattete ihre Stellungnahme zum Rückführungsgesuch mit Eingabe vom 8. Juli 2017 (act. 10). Die Doppel der Eingabe wurden dem Kläger bzw. der Kindsvertreterin zugestellt, mit dem Hinweis, dass es ihnen freistehe, sich bereits vor der Verhandlung resp. bis spätestens 22. Juli 2019 schriftlich dazu zu äussern (act. 13). Der Kläger äus- serte sich mit Zuschrift vom 19. Juli 2019 (act. 16). Die Eingabe wurde zur Kennt- nisnahme vor der Verhandlung zugestellt (act. 17).
2. Am 29. Juli 2019 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegehren mit Anhörung der Parteien statt. Die Parteien und die Kindesvertreterin erstatteten ih-
- 4 - re Stellungnahmen zu den bisherigen Vorbringen. Die Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Die Kindesvertreterin beantragte die Gutheissung des Rückfüh- rungsgesuches (act. 21 S. 1; Prot. S. 6 ff.). Anlässlich den am Nachmittag des 29. Juli 2019 durchgeführten Vermittlungsge- sprächen schlossen die Parteien – unter Mitwirkung des Gerichts – nachstehen- den Vergleich ab (Prot. S. 26; act. 22): "Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfolgende Vereinbarung. Diese gilt lediglich einstweilen bis zum Vorliegen einer rechtskräfti- gen Anordnung des zuständigen Sachgerichts und ohne präjudizielle Wirkung für dessen Entscheid über die Gestaltung der Eltern- und Besuchsrechte.
1. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass die Mutter mit dem Kind C._____ am 3. August 2019 nach Deutschland zurückkehrt. Die Mutter wird mit C._____ zu einer Freundin in G._____ ziehen. Die Mutter informiert das Obergericht des Kantons Zürich unverzüglich über die erfolgte Rückkehr mit C._____ nach Deutschland. Der Vater bestätigt die erfolgte Rückkehr ebenfalls unverzüglich gegenüber dem Obergericht. Die Parteien sind sich bewusst, dass das Obergericht für den Fall, dass C._____ nicht vereinbarungsgemäss nach Deutschland zurückkehrt, die ge- botenen Vollstreckungsanordnungen erlässt.
2. Die Besuchskontakte von C._____ zum Vater werden wie folgt geregelt:
– C._____ trifft seinen Vater an jedem Wochenende, oder an einem an- deren Tag nach gegenseitiger Absprache.
– Der Vater besucht C._____ jeweils an zwei aufeinanderfolgenden Wo- chenenden in G._____. Jeweils am dritten Wochenende finden die Be- suche in E._____ statt. Beginnend ab dem 3. August 2019 in E._____. Die Mutter reist für diese Besuchskontakte nach E._____.
– Die Besuche dauern in G._____ mindestens 4 Stunden und in E._____ mindestens 3 Stunden, die Parteien nehmen dabei auf die Bedürfnisse von C._____ Rücksicht. Die Parteien sprechen sich über die genauen Besuchszeiten und -modalitäten jeweils zwei Tage im Voraus ab.
- 5 -
– Die Besuche zwischen C._____ und dem Vater finden einstweilen ent- weder in Begleitung einer Drittperson (vom Vater ausgewählt) oder im öffentlichen Raum statt, wobei die Mutter an einem nahegelegenen Ort wartet. Sie lässt dem Vater und Sohn während der Dauer der Besuche die angemessene Zeit zu zweit.
3. Über die wichtigen Belange des Kindes C._____ tauschen sich die Eltern re- gelmässig aus.
4. Die Mutter gewährleistet den regelmässigen, z.B. Skype-Kontakt des Kindes C._____ mit dem Vater.
5. Die Parteien verpflichten sich, die jeweilige Privatsphäre der anderen Partei zu wahren resp. zu respektieren und persönliche Belange nicht gegenüber Dritten (ausgenommen Personen mit Berufs-/Amtsgeheimnis) offen zu legen.
6. Die Parteien ersuchen das Obergericht die in der Verfügung vom 1. Juli 2019 angeordneten vorsorglichen Massnahmen zur Sicherung der allfälligen Rück- führung von C._____ (Einziehung der Reisepässe von Mutter und Kind, poli- zeiliche Meldepflicht der Mutter mit Kind, RIPOL- und SIS-Ausschreibungen) aufzuheben.
7. Die Parteien übernehmen die Kosten des Rückführungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mutter verweist auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
8. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf zu erledigen." Die Parteien erklärten sich mit der Vereinbarung einverstanden und die vorste- hend aufgeführte Vereinbarung wurde von beiden Parteien unterzeichnet (act. 22; Prot. S. 26). Die Vorladung für die Fortsetzung der Verhandlung vom 31. Juli 2019 wurde den Parteien sodann abgenommen (Prot. S. 26). III. Rechtliches
1. Der Kläger stützt sein Begehren auf das Übereinkommen über die zivilrecht- lichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ).
- 6 - Ziel des Abkommens ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Ver- tragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ). Es geht somit nicht um die Zuteilung der Obhut oder der elterlichen Sorge. Darüber haben die Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor der Entführung zu entscheiden. Vom mit der Rückführung betrauten Gericht ist somit einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Rückführung im Sinne des HKÜ vorliegen. Darüber entscheidet das Gericht in einem summarischen Verfah- ren (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE). Das Gericht ist in erster Linie gehalten, mit den Parteien eine interessenkonforme Vereinbarung zu treffen. Erklärtes Ziel der Vermittlungsverhandlungen ist denn auch die freiwillige Rückführung des Kindes (Art. 8 Abs. 1 HKÜ).
2. C._____ ist in Deutschland geboren. Bevor er in die Schweiz kam, hatte er unbestrittenermassen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (vgl. act. 2 S. 3; act. 10 S. 3). Da Deutschland (und auch die Schweiz) das Übereinkommen ratifiziert hat, ist das HKÜ anwendbar und damit auch die Zuständigkeit der Kam- mer gegeben (vgl. www.hcch.net; Art. 7 Abs. 1 BG-KKE; Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO).
3. Die Kammer gelangte aufgrund den Ausführungen der Parteien und deren Befragung anlässlich der Hauptverhandlung, den Akten sowie den Vermittlungs- verhandlungen zur Überzeugung, dass die Parteien die unter Mitwirkung des Ge- richts getroffene Vereinbarung aus freiem Willen und nach guter Überlegung ge- schlossen haben. Auf eine Anhörung von C._____ i.S. des Art. 9 Abs. 2 BG-KKE konnte aufgrund seines Alters (vgl. BGE 133 III 146 E. 2.6) verzichtet werden. Die Vereinbarung ist klar und im Rahmen des Regelungsbereichs des HKÜ voll- ständig und angemessen. Sie berücksichtigt sowohl die heutige Situation als auch
– soweit als möglich – die zukünftige Situation beider Elternteile und von C._____. Deshalb ist die Vereinbarung zu genehmigen und das Rückführungsverfahren
- 7 - entsprechend abzuschreiben (vgl. dazu Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 279 ZPO analog). IV. Vollstreckung
1. Verfahren nach dem HKÜ sind dringlich. Deshalb und im Bestreben, weitere Rechtsstreitigkeiten im Vollstreckungsverfahren zu verhindern, hat der Bundesge- setzgeber vorgeschrieben, dass bereits der Sachentscheid Vollstreckungsanord- nungen treffen soll (Art. 11 Abs. 1 BG-KKE; vgl. bereits BGE 130 III 530 E. 2). Die Einzelheiten der Vollstreckung sind auf eine Weise zu regeln, die kein neues Ge- richtsverfahren betreffend die Vollstreckung verlangt (vgl. BBl 2007 2595 S. 2627). 2.1. Die Mutter/Beklagte war und ist die Hauptbetreuungsperson von C._____, und vor allem ist dieser ein noch sehr kleines Kind, dem weder die Tatsache der Entführung noch die Rückführung in irgend einer altersgerechten Weise vermittelt werden kann. Der Vater/Kläger stellt dies nicht in Abrede. Die getroffene Vereinbarung über die freiwillige Rückkehr ist unter die Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) im Unterlassungsfall zu stellen. Sollte die Beklagte den vereinbarten Rückreisetag verstreichen lassen, müsste die Strafdrohung greifen. Mit Rücksicht auf die Umstände und das Kleinkindalter von C._____ ist die An- wendung von direktem Zwang für die Rückführung von C._____ nicht angebracht und auszuschliessen. 2.2. Auf den Zeitpunkt, in welchem C._____ durch die Beklagte nach Deutsch- land zurückgeführt wird, benötigen beide ihre Ausweispapiere, die bei der Kam- mer liegen und für die Ausreise bereitgehalten werden. Die mit Beschluss der Kammer vom 1. Juli 2019 angeordneten Ausschreibungen im RIPOL und SIS so- wie die Meldepflicht der Beklagten mit C._____ auf dem Polizeiposten sind im Hinblick auf die freiwillige Rückführung C._____s aufzuheben.
- 8 - 2.3. Die Beklagte hat die erfolgte freiwillige Rückkehr von C._____ nach Deutschland unverzüglich der Kammer anzuzeigen und der Kläger hat den Voll- zug der Kammer unverzüglich zu bestätigen. 2.4. Sollte die Rückführung C._____s entgegen der Vereinbarung nicht erfolgen, würde die Kammer die Akten dem kantonalen Amt für Jugend und Berufsberatung übermitteln, welches im Sinne von Art. 12 BG-KKE weiter auf die Ausreise hin zu arbeiten und diese zu begleiten hätte. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Für das Rückführungsverfahren ist auf die Erhebung von Kosten und Ge- bühren zu verzichten. Die Kindesvertreterin ist gestützt auf ihre Angaben (act. 24) zum Zeitaufwand und die Barauslagen mit Fr. 5'399.10 (Mehrwertsteuer von 7.7 % sowie Barauslagen darin inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen.
2. Prozessentschädigungen sind vereinbarungsgemäss keine zuzusprechen.
3. Die Beklagte stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sie anlässlich der Verhandlung vom 29. Juli 2019 ergänzte (act. 10 S. 2, Prot. S. 21). Der Prozessstandpunkt der Beklagten kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Auch der Kläger ist anwaltlich vertreten und die Beklagte kann aufgrund der Sachlage sowie Tragweite des vorliegenden Verfahrens als auf einen Rechtsbeistand angewiesen bezeichnet werden (vgl. Art. 17 lit. b und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Glaubhaft ist zudem, dass die derzeitigen Einkünfte der Beklagten (40 Prozent-Pensum, auslaufend am 31. Juli 2019) ihren Bedarf nicht zu decken vermögen und sie ferner über kein massgebliches Vermögen ver- fügt (act. 10 S. 12, act. 12/7-9, Prot. S. 12, 18 und 21 f.). Der Beklagten ist folglich die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihr in der Person von Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be- stellen. Die Entschädigung der Rechtsvertreterin erfolgt mit separatem Beschluss. Es ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.
- 9 - Es wird beschlossen:
1. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese ist mit separatem Beschluss zu entschädi- gen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die nachstehende Vereinbarung der Parteien wird vorgemerkt und gericht- lich genehmigt: "Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfolgende Vereinbarung. Diese gilt lediglich einstweilen bis zum Vorliegen einer rechtskräfti- gen Anordnung des zuständigen Sachgerichts und ohne präjudizielle Wirkung für dessen Entscheid über die Gestaltung der Eltern- und Besuchsrechte.
1. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass die Mutter mit dem Kind C._____ am 3. August 2019 nach Deutschland zurückkehrt. Die Mutter wird mit C._____ zu einer Freundin in G._____ ziehen. Die Mutter informiert das Obergericht des Kantons Zürich unverzüglich über die erfolgte Rückkehr mit C._____ nach Deutschland. Der Vater bestätigt die erfolgte Rückkehr ebenfalls unverzüglich gegenüber dem Obergericht. Die Parteien sind sich bewusst, dass das Obergericht für den Fall, dass C._____ nicht vereinbarungsgemäss nach Deutschland zurückkehrt, die ge- botenen Vollstreckungsanordnungen erlässt.
2. Die Besuchskontakte von C._____ zum Vater werden wie folgt geregelt:
– C._____ trifft seinen Vater an jedem Wochenende, oder an einem an- deren Tag nach gegenseitiger Absprache.
- 10 -
– Der Vater besucht C._____ jeweils an zwei aufeinanderfolgenden Wo- chenenden in G._____. Jeweils am dritten Wochenende finden die Be- suche in E._____ statt. Beginnend ab dem 3. August 2019 in E._____. Die Mutter reist für diese Besuchskontakte nach E._____.
– Die Besuche dauern in G._____ mindestens 4 Stunden und in E._____ mindestens 3 Stunden, die Parteien nehmen dabei auf die Bedürfnisse von C._____ Rücksicht. Die Parteien sprechen sich über die genauen Besuchszeiten und -modalitäten jeweils zwei Tage im Voraus ab.
– Die Besuche zwischen C._____ und dem Vater finden einstweilen ent- weder in Begleitung einer Drittperson (vom Vater ausgewählt) oder im öffentlichen Raum statt, wobei die Mutter an einem nahegelegenen Ort wartet. Sie lässt dem Vater und Sohn während der Dauer der Besuche die angemessene Zeit zu zweit.
3. Über die wichtigen Belange des Kindes C._____ tauschen sich die Eltern re- gelmässig aus.
4. Die Mutter gewährleistet den regelmässigen, z.B. Skype-Kontakt des Kindes C._____ mit dem Vater.
5. Die Parteien verpflichten sich, die jeweilige Privatsphäre der anderen Partei zu wahren resp. zu respektieren und persönliche Belange nicht gegenüber Dritten (ausgenommen Personen mit Berufs-/Amtsgeheimnis) offen zu legen.
6. Die Parteien ersuchen das Obergericht die in der Verfügung vom 1. Juli 2019 angeordneten vorsorglichen Massnahmen zur Sicherung der allfälligen Rück- führung von C._____ (Einziehung der Reisepässe von Mutter und Kind, poli- zeiliche Meldepflicht der Mutter mit Kind, RIPOL- und SIS-Ausschreibungen) aufzuheben.
7. Die Parteien übernehmen die Kosten des Rückführungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mutter verweist auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
8. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf zu erledigen."
- 11 -
2. Nach erfolgter freiwilliger Rückkehr von C._____ nach Deutschland hat die Beklagte dies der Kammer unverzüglich anzuzeigen und der Kläger hat den Vollzug der Kammer unverzüglich zu bestätigen.
3. Für den Fall, dass die Beklagte C._____ nicht bis und mit 3. August 2019 nach Deutschland zurückführt, wird ihr Bestrafung wegen Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.00) angedroht.
4. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hält die Reisedoku- mente von C._____ sowie der Beklagten für die Ausreise bereit.
5. Die mit Beschluss der Kammer vom 1. Juli 2019 angeordneten Ausschrei- bungen im RIPOL und SIS sowie die Meldepflicht der Beklagten mit C._____ auf dem Polizeiposten werden aufgehoben.
6. Falls die Ausreise von C._____ bis und mit 3. August 2019 nicht erfolgt sein sollte, wird die weitere Begleitung der Rückkehr C._____s nach Deutschland
– unter Beilage der Akten – im Sinne der vorstehenden Erwägungen (unter Ausschluss physischen Zwanges) dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mittei- lung zu machen.
7. Für dieses Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
8. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Vertreterin des Kindes mit Fr. 5'399.10 (Mehrwertsteuer von 7.7 % sowie Barauslagen darin inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- 12 -
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, an die Kan- tonspolizei Zürich, an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. K. Würsch versandt am:
30. Juli 2019