Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 November 2023 bis 30. April 2024, inkl. Nebenkosten, bzw. gesamthaft Fr. 72'796.70 (act. 8/5/10). Mit Datum vom 24. Oktober 2023 erstellte das Betrei- bungsamt ein Retentionsverzeichnis für Mietzinse für fälligen und laufenden Miet- zins vom 1. November 2022 bis 31. März 2024 und nahm Maschinen der Beklag- ten im Gesamtschätzungswert von Fr. 68'000.– als retentierte Gegenstände ins Verzeichnis auf (act. 8/5/11a).
E. 1.1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) ist eine Aktiengesell- schaft, welche nebst der Planung und dem Bau von Liegenschaften, Dienstleis- tungen in den Bereichen Liegenschaftenverwaltung, -bewirtschaftung, -vermitt- lung, -vermietung und -handel bezweckt (act. 6/1). Die Beklagte und Berufungs- beklagte (fortan Beklagte) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche Produkte aller Art, insbesondere Installationsrohre aus Kunststoff und anderen Rohstoffen, produziert und damit handelt (act. 6/2).
E. 1.2 Mit Mietvertrag für gewerbliche Räume vermietete die Klägerin der Beklagten für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2024 drei Produktionsräume, einen Büroraum sowie einen Vorraum/Gang zur Produktion/Andockstelle sowie gewisse Anlagen zur Mitbenutzung an der C._____-strasse 2 in D._____. Der (Anfangs- )Mietzins betrug monatlich gesamthaft Fr. 6'485.20 (brutto; act. 8/5/1 S. 1–6). Am
27. Juli 2023 kündigte die Klägerin den Mietvertrag mittels amtlichen Formulars auf den 30. Juni 2024 (act. 8/5/4b). Mit Schreiben vom 4. September 2023 kün- digte die Beklagte den Mietvertrag per Ende Dezember 2023 wegen verschiede- ner Mängel am Mietobjekt (act. 8/5/6).
E. 1.3 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit, es seien für den Zeitraum von Juli 2019 bis Oktober 2023 Mietzinse in der Höhe von total Fr. 238'609.62 offen (act. 8/5/9). Gleichentags stellte die Klägerin beim Be- treibungsamt Oberwinterthur (fortan Betreibungsamt) ein Begehren um Aufnahme
- 4 - eines Retentionsverzeichnisses für fällige Mietzinse vom 1. November 2022 bis
31. Oktober 2023, inkl. Nebenkosten, sowie für den laufenden Mietzins vom
E. 1.4 Am 3. November 2023 reichte die Klägerin beim Betreibungsamt zwei Betrei- bungsbegehren ein, eines für Mietzinse für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis
30. Oktober 2022 im Umfang von Fr. 201'687.50 zuzüglich 5% Zins (Betreibung Nr. 3) und eines für Mietzinse für die Zeit vom 1. November 2022 bis 30. Septem- ber 2023 im Betrag von insgesamt Fr. 15'514.65 (Betreibung Nr. 4, Betreibung auf Pfandverwertung gemäss Retentionsverzeichnis; act. 8/5/12 f.).
E. 1.5 Mit Begehren vom 10. Januar 2024 setzte die Klägerin Fr. 32'732.60 zuzüg- lich Zins zu 5% seit selbigem Tag in Betreibung für "Rückständige Mietzinse Okto- ber, November, Dezember 2023 sowie Januar 2024, 4xFr. 8'183.15, Betreibung auf Pfandverwertung gemäss Retentionsverzeichnis […]" (Betreibung Nr. 1; act. 8/5/19). Der entsprechende Zahlungsbefehl wurde der Klägerin per 11. Ja- nuar 2024 ausgestellt (act. 8/5/20).
E. 1.6 Am 25. Januar 2024 reichte die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur ein Schlichtungsgesuch ein, worin sie von der Beklag- ten die Bezahlung von Fr. 223'094.97 und Fr. 32'732.60 verlangte.
E. 1.7 Mit Begehren vom 4. März 2024 betrieb die Klägerin die Beklagte für die aus- gebliebenen Mietzinse von Februar und März 2024, im Betrag von Fr. 16'366.30 (Betreibung Nr. 5, Betreibung auf Pfandverwertung gemäss Retentionsverzeich- nis; act. 8/5/19 in Geschäfts-Nr. NG250001).
E. 1.8 Mit Schreiben vom 12. März 2024 teilte die Klägerin der Schlichtungsbehörde der Vorinstanz mit, der Hinweis der Beklagten auf die sachliche Zuständigkeit des
- 5 - Handelsgerichts erfolge wohl zu Recht. Die offenen Mietzinse Oktober 2023 bis Januar 2024 habe die Klägerin kurzfristig einklagen müssen, um die Prosequie- rungsfristen im Retentionsverfahren einzuhalten. Sie reduziere das Begehren auf Fr. 30'000.– unter Vorbehalt des Nachklagerechts (act. 8/7).
E. 1.9 Mit Eingabe vom 21. März 2024 reichte die Klägerin ein weiteres Schlich- tungsbegehren ein, wonach die Beklagte zu verpflichten sei, ihr Fr. 16'366.30 zu- züglich Verzugszins zu 5% ab 4. März 2024 zu bezahlen (act. 8/6 in NG250001).
E. 1.10 Die Schlichtungsbehörde erteilte am 16. Juli 2024 zuhanden der Klägerin die beiden Klagebewilligungen (act. 8/4 und NG250001 act. 8/4).
E. 1.11 Mit Eingaben vom 16. September 2024 erhob die Klägerin bei der Vor- instanz zwei separate Forderungsklagen, die vorliegende sowie eine über Fr. 16'366.30 zuzüglich Zins (act. 8/1; act. 8/1 NG250002). Die Vor- instanz eröffnete in der Folge die beiden Verfahren mit den Geschäftsnummern MJ250014 und MJ240015. Mit Präsidialverfügungen vom 10. Oktober 2024 setze die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung je eines Kostenvorschusses sowie zur schriftlichen Stellungnahme über die Zulässigkeit der eingereichten Teilklagen an (act 8/7 in NG250001 und act. 8/8). Nachdem die Klägerin keine Stellung- nahme eingereicht hatte, trat die Vorinstanz mit Verfügungen vom 27. November 2024 ohne weitere Verfahrensschritte auf die Klagen nicht ein (act. 8/10 NG250001 und act. 8/11).
E. 1.12 Gegen die Nichteintretensentscheide erhob die Klägerin je mit Eingabe vom
8. Januar 2025 (Datum Poststempel) Berufung bei der Kammer (act. 2). Es wur- den bei der Kammer zwei separate Berufungsverfahren angelegt (NG250001 und NG250002). Die Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz im Verfahren MJ240014 wird im parallelen Berufungsverfahren NG250001 behandelt. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 auferlegte die Kammer der Klägerin ei- nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'950.– (act. 9) und es wurde eine Be- rufungsantwort eingeholt (act. 12 und 14). Die Klägerin verzichtete mit Schreiben
- 6 - vom 2. Juni 2025 auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort (act. 19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Der angefochtene Entscheid ist mit Berufung anfechtbar (vgl. Art. 308 lit. a ZPO), der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– ist erfüllt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde schriftlich, mit Anträgen versehen und begrün- det rechtzeitig eingereicht (act. 2, zur Rechtzeitigkeit act. 8/12). Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Auf die Berufung ist im Grundsatz einzutreten.
E. 2.2 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Zur unrichtigen Rechtsan- wendung gehört auch die falsche Ermessensausübung. Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschrän- ken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Auf- grund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz allerdings nicht an die mit den Rügen vorgebrachte Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 310 N 6). Neue Tat- sachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
E. 3 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid zusammengefasst damit, die beiden Klagen seien am selben Tag beim Gericht eingegangen und be- träfen sowohl dieselben Parteien als auch denselben Lebenssachverhalt. Die Kla- geschriften seien inhaltlich praktisch identisch formuliert, wobei im Titel auf meh-
- 7 - rere "Forderungen aus Mietvertrag" Bezug genommen werde. Hinzu komme, dass sich die klagende Partei die Geltendmachung weiterer Forderungen vorbe- halten habe und dass sie im Schlichtungsverfahren ursprünglich u.a. eine Forde- rung von Fr. 223'094.97 geltend gemacht habe. Dieses Begehren habe sie auf- grund des Hinweises der Beklagten auf die sachliche Zuständigkeit des Handels- gerichts unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen bzw. ange- passt. Diese Umstände zeigten, dass das klägerische Vorbringen einzig darauf abgezielt habe, die zwingende Zuständigkeit des Handelsgerichts zu umgehen und von den Vorteilen des vereinfachten Verfahrens zu profitieren. Selbst eine Prosequierung des Retentionsverzeichnisses hätte im Übrigen dort erfolgen kön- nen. Ein solches Vorgehen sei gemäss bundesgerichtlicher Praxis rechtsmiss- bräuchlich und daher nicht zu schützen (act. 3 S. 4 f.).
E. 4 Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz habe das Rechts- missbrauchsverbot und das Gebot von Treu und Glauben unrichtig angewendet (act. 2 S. 3 f.). Sie stellt sich auf den Standpunkt, beide eingeklagten Forderungen seien retentionsgesichert. Um diese Retentionssicherheit zu wahren, habe sie in- nert 10 Tagen nach Fälligkeit der Mietzinsforderungen Betreibung auf Pfandver- wertung einleiten und – da die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben habe – innert einer weiteren Frist von 10 Tagen Klage einreichen müssen (act. 2 S. 10). Das Schlichtungsbegehren vom 25. Januar 2024 – mit welcher sie die nicht retentions- gesicherten Fr. 223'024.97 sowie die gesicherten Fr. 32'732.60 geltend gemacht habe – sei kurzfristig innert 10 Tagen erfolgt, nachdem die Beklagte am 12. Ja- nuar 2024 Rechtsvorschlag erhoben habe (act. 2 S. 11). Sie (die Klägerin) habe sich gezwungen gesehen, ihr Begehren auf die retentionsgesicherten Forderun- gen zu beschränken und diese auf Fr. 30'000.– zu reduzieren, ansonsten sie die Retentionssicherheit verloren hätte. Die Wahrung der Retentionssicherheit sei auch deshalb von Bedeutung, weil die Beklagte wiederholt erklärt habe, die For- derung über Fr. 200'000.– aus dem Mietvertrag nicht begleichen zu können (act. 2 S. 11). Die Mietzinse für die Monate Februar und März 2024 seien am
1. März 2024 fällig geworden. Um die Retentionssicherheit zu wahren, habe die Klägerin wiederum innert 10 Tage nach Erhebung des Rechtsvorschlags das zweite Schlichtungsgesuch einreichen müssen. Von einer rechtsmissbräuchlichen
- 8 - Aufteilung der retentionsgesicherten Forderung könne keine Rede sein (act. 2 S. 11 f.). Die Klägerin wirft weiter ein, die Vorinstanz hätte die beiden Klagen ver- einigen und dann mangels sachlicher Zuständigkeit nicht darauf eintreten oder die Klagen im ordentlichen Verfahren behandeln können. Allerdings hätte sie bei Nichteintreten ihre Retentionssicherheit verloren. Mit der Einreichung getrennter Klagen habe sie legitime Interessen verfolgt (act. 2 S. 13 und 15). Zudem sei nicht nachvollziehbar, welche Vorteile das vereinfachte Verfahren für die Klägerin bringe. Es sei im Übrigen gemäss Lehre und Rechtsprechung legitim, von der Möglichkeit von Teilklagen Gebrauch zu machen, um von den Vorteilen einer be- stimmten sachlichen Zuständigkeit oder Verfahrensart zu profitieren (act. 2 S. 14). Schliesslich würden die beiden Forderungen der Klägerin nach revidierter ZPO in die sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts fallen. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Klägerin habe mit ihren Teilklagen die zwingende sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts umgehen wollen, sei damit obsolet geworden (act. 2 S. 15). Ein ablehnender Entscheid hätte einzig zur Folge, dass sie mit ihren Begehren erneut an die Schlichtungsbehörde gelangen müsse, um die Klage beim Mietgericht ein- zureichen, wobei sie die Retentionssicherheit für die Mietzinsforderung der Mo- nate Oktober 2023 bis März 2024 verlieren würde. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Rechtsprechung bezüglich der Zulässigkeit von Teilklagen sein (act. 2 S. 15).
E. 5 Die Beklagte stellt sich in ihrer Berufungsantwort auf den Standpunkt, die Klä- gerin habe bereits im Oktober 2023 das Begehren um Aufnahme eines Retenti- onsverzeichnisses gestellt und im November 2023 auf dem Betreibungsweg For- derungen im Gesamtbetrag von über Fr. 200'000.– geltend gemacht. Damit habe sie schon Monate bevor sie unter den 10-tägigen Fristendruck gekommen sei, ge- wusst und auch signalisiert, dass sie letztlich eine Forderung haben wolle, welche aufgrund des Streitwerts klar in die Zuständigkeit des Handelsgerichts falle (act. 14 S. 4). Die Reduktion auf Fr. 30'000.– im Schlichtungsverfahren sei nicht aus schutzwürdigen Gründen erfolgt und insbesondere nicht, weil man sich plötz- lich massvoller habe zeigen oder das eigene Kostenrisiko habe reduzieren wollen, sondern einzig und allein darum, den falsch eingeschlagenen Prozessweg in die- sem Zeitpunkt noch zu retten. Es sei rechtsmissbräuchlich, das Institut der Teil-
- 9 - klage für einen solchen Zweck zu missbrauchen (act. 14 S. 5). Im Weiteren sei vorliegend der Streitwert nach Klageerhebung ohnehin über Fr. 30'000.– gelegen, da die Klägerin zusätzlich zu ihrer Forderung von Fr. 30'000.– noch die Kosten des Retentionsverfahrens im Betrag von Fr. 485.50 geltend gemacht habe. Bei diesen Kosten aus einem anderen Verfahren handle es sich um ein selbständiges Forderungsbegehren, welches bei der Streitwertberechnung mitzuberücksichtigen sei (act. 14 S. 5). Auch habe sich die Klägerin im Verlauf des Verfahrens mehr- fach widersprüchlich verhalten: Trotz bereits gerügter fehlender Zuständigkeit habe sie entschieden, eine weitere Teilklage einzureichen. Mit dem Vorbehalt der Nachklage habe sie wiederum signalisiert, dass es ihr um viel mehr gehe. Es sei eine Schutzbehauptung, wenn die Klägerin vorbringe, sie habe die Teilklagen ein- leiten müssen, um die Prosequierungsfristen einzuhalten, hätte sie bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 63 ZPO die Prosequierungsfrist doch wah- ren können. Schliesslich habe es die Klägerin unterlassen, ein Begehren auf Fest- stellung des Retentionsrechts aufzunehmen, was zeige, dass es ihr nicht um das von ihr behauptete Rechtsschutzinteresse gehe (act. 14 S. 7 ff.). Das Vorgehen der Klägerin widerspreche der durch das vereinfachte Verfahren angestrebten Entlastung des Gerichts, habe dieses so über zwei Teilklagen mit komplexen Fra- gen zu urteilen (act. 14 S. 10). Zudem werde die Beklagte gezwungen, sich mit mehreren Teilklagen auseinanderzusetzen, was gegen Treu und Glauben ver- stosse (act. 14 S. 11). Schliesslich könne ein krasses Missverhältnis zwischen Teilklage und klägerischen Parteiinteressen einen Rechtsmissbrauch begründen (act. 14 S. 11).
E. 6.1 Die Klägerin hat das eingangs erwähnte Rechtsbegehren Ziff. 3 erst in der am 16. September 2024 eingereichten Klage erhoben. In der Klagebewilligung war dies noch nicht enthalten (vgl. act. 8/4). Damit verlangt sie vor Vorinstanz von der Beklagten zusätzlich die Rückerstattung der Kosten für das Retentionsverfah- ren im Betrag von Fr. 485.50 (vgl. act. 8/1 S. 2 und S. 16). Diese Kosten gehören allerdings nicht zu den Verfahrenskosten, wie sie wohl anzunehmen scheint. Viel- mehr handelt es sich – wie von der Beklagten korrekt vorgebracht (act. 14 S. 5) –
- 10 - um Kosten aus einem anderen Verfahren und damit um ein weiteres selbständi- ges Forderungsbegehren mit eigenem Streitwert (vgl. Art. 93 Abs. 1 ZPO, BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aul. 2024, Art. 91 N 24 f.). Die Frage ist deshalb ent- scheidend, weil mit den zusätzlich verlangten Fr. 485.50 der Streitwert über Fr. 30'000.– liegt und bei einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.– nach Art. 6 aZPO i.V.m. Art. 407f ZPO (e contrario) das Handelsgericht für die Forderung zu- ständig ist.
E. 6.2 Massgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung des Streitwerts und damit auch der Verfahrensart ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht, auch wenn der Streitgegenstand sowohl bereits im Schlichtungsgesuch als auch in der Klagebe- willigung zu bezeichnen ist und damit grundsätzlich fixiert wird (BGE 141 III 137 E. 2.2 sowie STAEHELIN in Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Aufl., S. 251 und Art. 202 Abs. 2 ZPO und Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO).
E. 6.3 Das Bundesgericht hat im Urteil BGer 4A_222/2017 vom 8. Mai 2018 erwo- gen, in einer solchen Konstellation komme eine analoge Anwendung von Art. 227 ZPO in Betracht und dessen Voraussetzungen – und damit auch diejenige der gleichen Verfahrensart – seien nur zu berücksichtigen, sofern sie in diesem Pro- zessstadium von Bedeutung seien, was bei der Klageerhebung bei Gericht noch nicht der Fall sei, da die Verfahrensart erst mit Einreichung der Klage beim Ge- richt bestimmt wird. Mit Art. 227 ZPO habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass das Verfahren durch eine Klageänderung verzögert oder die Verteidigung der Rechte des Beklagten erschwert werde. Sofern dies nicht zu befürchten sei, sei von dieser Voraussetzung abzusehen (vgl. dazu BGer 4A_222/2017 vom
E. 8 Mai 2018 E. 4.1.1. und 4.1.2. je m.w.H.; vgl. dazu auch DIKE Komm. ZPO-PA- HUD, Art. 227 N 17; BK ZPO I-STERCHI, Vorbemerkungen zu Art. 91–94, N 3; a.M. z.B. BSK ZPO-INFANGER, Art. 209 N 8 [zur Klageänderung während des Schlich- tungsverfahrens]). Da es vorliegend weder zu einer Verfahrensverzögerung noch einer erschwerten Verteidigung für die Beklagte kommt und der fragliche An- spruch in einem klaren sachlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen For- derungsbegehren steht, hätte die Sache im Sinne von Art. 227 Abs. 2 ZPO mittels entsprechender prozessleitender Verfügung an das Handelsgericht überwiesen
- 11 - werden müssen (vgl. dazu BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227 N 45). Zur Vermei- dung eines formalistischen Leerlaufs, wird die Sache direkt von der Kammer an das Handelsgericht übermittelt. Eine allfällige Rücküberweisung vom Handelsge- richt hätte an die Vorinstanz zu erfolgen. Der vorliegende Entscheid ersetzt eine entsprechende prozessleitende Verfügung der Vorinstanz. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die neue Regelung in Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO, wonach Streitig- keiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen unabhängig einer Streitwertgrenze in die Zuständigkeit des Mietgerichts fallen, gemäss Art. 407f ZPO auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2025 hängig waren, keine Anwendung findet.
7. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung im Übrigen gutzuheissen gewesen wäre. Hierzu kann auf das mit heutigem Da- tum ergangene Urteil im Parallelverfahren (NG250001-O/U) verwiesen werden, worin entschieden wurde, dass das Erheben der beiden Teilklagen in der vorlie- genden Konstellation nicht rechtmissbräuchlich war.
E. 8.1 Mit Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz und der Rück- weisung der Sache zur Überweisung des Verfahrens bzw. Direktüberweisung an das Handelsgericht fällt die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschä- digungsfolgen ersatzlos dahin.
E. 8.2.1 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich, lediglich die Höhe der Entscheidgebühr sowie der Parteientschädigung für das Rechtsmit- telverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskos- ten dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. diese (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO).
E. 8.2.2 Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Die
- 12 - Grundgebühr bei einem Streitwert von Fr. 30'489.– beträgt Fr. 3'988.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG; vgl. act. 9). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 3, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 GebV OG um rund die Hälfte zu reduzieren und auf Fr. 2'000.– festzuset- zen.
E. 8.2.3 Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist nach § 4 Abs. 1 und 3, § 11 und 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV auf Fr. 1'800.– (zuzüglich Mehrwert- steuer von 8.1%) festzulegen. Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Mietgerichts des Be- zirksgerichts Winterthur vom 27. November 2024 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das Handelsgericht überwie- sen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem von der Be- rufungsklägerin geleisteten Vorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird der Vorschuss der Berufungsklägerin – unter Vorbehalt eines allfälligen Verrech- nungsanspruches – zurückerstattet.
3. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'800.– (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1%) festgesetzt.
4. Die Auflage der Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziff. 2 und die Verpflich- tung zur Leistung der Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 3 wird dem Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels von act. 19, die Obergerichtskasse, an das Mietgericht des Bezirksgerichts Winterthur und – unter Beilage der Akten – an das Han- delsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 13 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'485.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
Dispositiv
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
- Die Entscheidgebühr wird der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr ge- leisteten Vorschuss verrechnet. Der Restbetrag wird der klagenden Partei zurücker- stattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5./6. [Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel] Berufungsanträge der Klägerin und Berufungsklägerin: (act. 2 S. 2) "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Mietgericht vom
- November 2024 (MJ240015-K/UV) sei aufzuheben.
- Die Angelegenheit sei zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 3 -
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten: (act. 14 S. 2) "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;
- unabhängig vom Verfahrensausgang unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer, zulasten der Be- rufungsklägerin." Erwägungen:
- 1.1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) ist eine Aktiengesell- schaft, welche nebst der Planung und dem Bau von Liegenschaften, Dienstleis- tungen in den Bereichen Liegenschaftenverwaltung, -bewirtschaftung, -vermitt- lung, -vermietung und -handel bezweckt (act. 6/1). Die Beklagte und Berufungs- beklagte (fortan Beklagte) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche Produkte aller Art, insbesondere Installationsrohre aus Kunststoff und anderen Rohstoffen, produziert und damit handelt (act. 6/2). 1.2. Mit Mietvertrag für gewerbliche Räume vermietete die Klägerin der Beklagten für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2024 drei Produktionsräume, einen Büroraum sowie einen Vorraum/Gang zur Produktion/Andockstelle sowie gewisse Anlagen zur Mitbenutzung an der C._____-strasse 2 in D._____. Der (Anfangs- )Mietzins betrug monatlich gesamthaft Fr. 6'485.20 (brutto; act. 8/5/1 S. 1–6). Am
- Juli 2023 kündigte die Klägerin den Mietvertrag mittels amtlichen Formulars auf den 30. Juni 2024 (act. 8/5/4b). Mit Schreiben vom 4. September 2023 kün- digte die Beklagte den Mietvertrag per Ende Dezember 2023 wegen verschiede- ner Mängel am Mietobjekt (act. 8/5/6). 1.3. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit, es seien für den Zeitraum von Juli 2019 bis Oktober 2023 Mietzinse in der Höhe von total Fr. 238'609.62 offen (act. 8/5/9). Gleichentags stellte die Klägerin beim Be- treibungsamt Oberwinterthur (fortan Betreibungsamt) ein Begehren um Aufnahme - 4 - eines Retentionsverzeichnisses für fällige Mietzinse vom 1. November 2022 bis
- Oktober 2023, inkl. Nebenkosten, sowie für den laufenden Mietzins vom
- November 2023 bis 30. April 2024, inkl. Nebenkosten, bzw. gesamthaft Fr. 72'796.70 (act. 8/5/10). Mit Datum vom 24. Oktober 2023 erstellte das Betrei- bungsamt ein Retentionsverzeichnis für Mietzinse für fälligen und laufenden Miet- zins vom 1. November 2022 bis 31. März 2024 und nahm Maschinen der Beklag- ten im Gesamtschätzungswert von Fr. 68'000.– als retentierte Gegenstände ins Verzeichnis auf (act. 8/5/11a). 1.4. Am 3. November 2023 reichte die Klägerin beim Betreibungsamt zwei Betrei- bungsbegehren ein, eines für Mietzinse für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis
- Oktober 2022 im Umfang von Fr. 201'687.50 zuzüglich 5% Zins (Betreibung Nr. 3) und eines für Mietzinse für die Zeit vom 1. November 2022 bis 30. Septem- ber 2023 im Betrag von insgesamt Fr. 15'514.65 (Betreibung Nr. 4, Betreibung auf Pfandverwertung gemäss Retentionsverzeichnis; act. 8/5/12 f.). 1.5. Mit Begehren vom 10. Januar 2024 setzte die Klägerin Fr. 32'732.60 zuzüg- lich Zins zu 5% seit selbigem Tag in Betreibung für "Rückständige Mietzinse Okto- ber, November, Dezember 2023 sowie Januar 2024, 4xFr. 8'183.15, Betreibung auf Pfandverwertung gemäss Retentionsverzeichnis […]" (Betreibung Nr. 1; act. 8/5/19). Der entsprechende Zahlungsbefehl wurde der Klägerin per 11. Ja- nuar 2024 ausgestellt (act. 8/5/20). 1.6. Am 25. Januar 2024 reichte die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur ein Schlichtungsgesuch ein, worin sie von der Beklag- ten die Bezahlung von Fr. 223'094.97 und Fr. 32'732.60 verlangte. 1.7. Mit Begehren vom 4. März 2024 betrieb die Klägerin die Beklagte für die aus- gebliebenen Mietzinse von Februar und März 2024, im Betrag von Fr. 16'366.30 (Betreibung Nr. 5, Betreibung auf Pfandverwertung gemäss Retentionsverzeich- nis; act. 8/5/19 in Geschäfts-Nr. NG250001). 1.8. Mit Schreiben vom 12. März 2024 teilte die Klägerin der Schlichtungsbehörde der Vorinstanz mit, der Hinweis der Beklagten auf die sachliche Zuständigkeit des - 5 - Handelsgerichts erfolge wohl zu Recht. Die offenen Mietzinse Oktober 2023 bis Januar 2024 habe die Klägerin kurzfristig einklagen müssen, um die Prosequie- rungsfristen im Retentionsverfahren einzuhalten. Sie reduziere das Begehren auf Fr. 30'000.– unter Vorbehalt des Nachklagerechts (act. 8/7). 1.9. Mit Eingabe vom 21. März 2024 reichte die Klägerin ein weiteres Schlich- tungsbegehren ein, wonach die Beklagte zu verpflichten sei, ihr Fr. 16'366.30 zu- züglich Verzugszins zu 5% ab 4. März 2024 zu bezahlen (act. 8/6 in NG250001). 1.10. Die Schlichtungsbehörde erteilte am 16. Juli 2024 zuhanden der Klägerin die beiden Klagebewilligungen (act. 8/4 und NG250001 act. 8/4). 1.11. Mit Eingaben vom 16. September 2024 erhob die Klägerin bei der Vor- instanz zwei separate Forderungsklagen, die vorliegende sowie eine über Fr. 16'366.30 zuzüglich Zins (act. 8/1; act. 8/1 NG250002). Die Vor- instanz eröffnete in der Folge die beiden Verfahren mit den Geschäftsnummern MJ250014 und MJ240015. Mit Präsidialverfügungen vom 10. Oktober 2024 setze die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung je eines Kostenvorschusses sowie zur schriftlichen Stellungnahme über die Zulässigkeit der eingereichten Teilklagen an (act 8/7 in NG250001 und act. 8/8). Nachdem die Klägerin keine Stellung- nahme eingereicht hatte, trat die Vorinstanz mit Verfügungen vom 27. November 2024 ohne weitere Verfahrensschritte auf die Klagen nicht ein (act. 8/10 NG250001 und act. 8/11). 1.12. Gegen die Nichteintretensentscheide erhob die Klägerin je mit Eingabe vom
- Januar 2025 (Datum Poststempel) Berufung bei der Kammer (act. 2). Es wur- den bei der Kammer zwei separate Berufungsverfahren angelegt (NG250001 und NG250002). Die Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz im Verfahren MJ240014 wird im parallelen Berufungsverfahren NG250001 behandelt. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 auferlegte die Kammer der Klägerin ei- nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'950.– (act. 9) und es wurde eine Be- rufungsantwort eingeholt (act. 12 und 14). Die Klägerin verzichtete mit Schreiben - 6 - vom 2. Juni 2025 auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort (act. 19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 2.1. Der angefochtene Entscheid ist mit Berufung anfechtbar (vgl. Art. 308 lit. a ZPO), der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– ist erfüllt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde schriftlich, mit Anträgen versehen und begrün- det rechtzeitig eingereicht (act. 2, zur Rechtzeitigkeit act. 8/12). Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Auf die Berufung ist im Grundsatz einzutreten. 2.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Zur unrichtigen Rechtsan- wendung gehört auch die falsche Ermessensausübung. Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschrän- ken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Auf- grund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz allerdings nicht an die mit den Rügen vorgebrachte Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 310 N 6). Neue Tat- sachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
- Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid zusammengefasst damit, die beiden Klagen seien am selben Tag beim Gericht eingegangen und be- träfen sowohl dieselben Parteien als auch denselben Lebenssachverhalt. Die Kla- geschriften seien inhaltlich praktisch identisch formuliert, wobei im Titel auf meh- - 7 - rere "Forderungen aus Mietvertrag" Bezug genommen werde. Hinzu komme, dass sich die klagende Partei die Geltendmachung weiterer Forderungen vorbe- halten habe und dass sie im Schlichtungsverfahren ursprünglich u.a. eine Forde- rung von Fr. 223'094.97 geltend gemacht habe. Dieses Begehren habe sie auf- grund des Hinweises der Beklagten auf die sachliche Zuständigkeit des Handels- gerichts unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen bzw. ange- passt. Diese Umstände zeigten, dass das klägerische Vorbringen einzig darauf abgezielt habe, die zwingende Zuständigkeit des Handelsgerichts zu umgehen und von den Vorteilen des vereinfachten Verfahrens zu profitieren. Selbst eine Prosequierung des Retentionsverzeichnisses hätte im Übrigen dort erfolgen kön- nen. Ein solches Vorgehen sei gemäss bundesgerichtlicher Praxis rechtsmiss- bräuchlich und daher nicht zu schützen (act. 3 S. 4 f.).
- Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz habe das Rechts- missbrauchsverbot und das Gebot von Treu und Glauben unrichtig angewendet (act. 2 S. 3 f.). Sie stellt sich auf den Standpunkt, beide eingeklagten Forderungen seien retentionsgesichert. Um diese Retentionssicherheit zu wahren, habe sie in- nert 10 Tagen nach Fälligkeit der Mietzinsforderungen Betreibung auf Pfandver- wertung einleiten und – da die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben habe – innert einer weiteren Frist von 10 Tagen Klage einreichen müssen (act. 2 S. 10). Das Schlichtungsbegehren vom 25. Januar 2024 – mit welcher sie die nicht retentions- gesicherten Fr. 223'024.97 sowie die gesicherten Fr. 32'732.60 geltend gemacht habe – sei kurzfristig innert 10 Tagen erfolgt, nachdem die Beklagte am 12. Ja- nuar 2024 Rechtsvorschlag erhoben habe (act. 2 S. 11). Sie (die Klägerin) habe sich gezwungen gesehen, ihr Begehren auf die retentionsgesicherten Forderun- gen zu beschränken und diese auf Fr. 30'000.– zu reduzieren, ansonsten sie die Retentionssicherheit verloren hätte. Die Wahrung der Retentionssicherheit sei auch deshalb von Bedeutung, weil die Beklagte wiederholt erklärt habe, die For- derung über Fr. 200'000.– aus dem Mietvertrag nicht begleichen zu können (act. 2 S. 11). Die Mietzinse für die Monate Februar und März 2024 seien am
- März 2024 fällig geworden. Um die Retentionssicherheit zu wahren, habe die Klägerin wiederum innert 10 Tage nach Erhebung des Rechtsvorschlags das zweite Schlichtungsgesuch einreichen müssen. Von einer rechtsmissbräuchlichen - 8 - Aufteilung der retentionsgesicherten Forderung könne keine Rede sein (act. 2 S. 11 f.). Die Klägerin wirft weiter ein, die Vorinstanz hätte die beiden Klagen ver- einigen und dann mangels sachlicher Zuständigkeit nicht darauf eintreten oder die Klagen im ordentlichen Verfahren behandeln können. Allerdings hätte sie bei Nichteintreten ihre Retentionssicherheit verloren. Mit der Einreichung getrennter Klagen habe sie legitime Interessen verfolgt (act. 2 S. 13 und 15). Zudem sei nicht nachvollziehbar, welche Vorteile das vereinfachte Verfahren für die Klägerin bringe. Es sei im Übrigen gemäss Lehre und Rechtsprechung legitim, von der Möglichkeit von Teilklagen Gebrauch zu machen, um von den Vorteilen einer be- stimmten sachlichen Zuständigkeit oder Verfahrensart zu profitieren (act. 2 S. 14). Schliesslich würden die beiden Forderungen der Klägerin nach revidierter ZPO in die sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts fallen. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Klägerin habe mit ihren Teilklagen die zwingende sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts umgehen wollen, sei damit obsolet geworden (act. 2 S. 15). Ein ablehnender Entscheid hätte einzig zur Folge, dass sie mit ihren Begehren erneut an die Schlichtungsbehörde gelangen müsse, um die Klage beim Mietgericht ein- zureichen, wobei sie die Retentionssicherheit für die Mietzinsforderung der Mo- nate Oktober 2023 bis März 2024 verlieren würde. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Rechtsprechung bezüglich der Zulässigkeit von Teilklagen sein (act. 2 S. 15).
- Die Beklagte stellt sich in ihrer Berufungsantwort auf den Standpunkt, die Klä- gerin habe bereits im Oktober 2023 das Begehren um Aufnahme eines Retenti- onsverzeichnisses gestellt und im November 2023 auf dem Betreibungsweg For- derungen im Gesamtbetrag von über Fr. 200'000.– geltend gemacht. Damit habe sie schon Monate bevor sie unter den 10-tägigen Fristendruck gekommen sei, ge- wusst und auch signalisiert, dass sie letztlich eine Forderung haben wolle, welche aufgrund des Streitwerts klar in die Zuständigkeit des Handelsgerichts falle (act. 14 S. 4). Die Reduktion auf Fr. 30'000.– im Schlichtungsverfahren sei nicht aus schutzwürdigen Gründen erfolgt und insbesondere nicht, weil man sich plötz- lich massvoller habe zeigen oder das eigene Kostenrisiko habe reduzieren wollen, sondern einzig und allein darum, den falsch eingeschlagenen Prozessweg in die- sem Zeitpunkt noch zu retten. Es sei rechtsmissbräuchlich, das Institut der Teil- - 9 - klage für einen solchen Zweck zu missbrauchen (act. 14 S. 5). Im Weiteren sei vorliegend der Streitwert nach Klageerhebung ohnehin über Fr. 30'000.– gelegen, da die Klägerin zusätzlich zu ihrer Forderung von Fr. 30'000.– noch die Kosten des Retentionsverfahrens im Betrag von Fr. 485.50 geltend gemacht habe. Bei diesen Kosten aus einem anderen Verfahren handle es sich um ein selbständiges Forderungsbegehren, welches bei der Streitwertberechnung mitzuberücksichtigen sei (act. 14 S. 5). Auch habe sich die Klägerin im Verlauf des Verfahrens mehr- fach widersprüchlich verhalten: Trotz bereits gerügter fehlender Zuständigkeit habe sie entschieden, eine weitere Teilklage einzureichen. Mit dem Vorbehalt der Nachklage habe sie wiederum signalisiert, dass es ihr um viel mehr gehe. Es sei eine Schutzbehauptung, wenn die Klägerin vorbringe, sie habe die Teilklagen ein- leiten müssen, um die Prosequierungsfristen einzuhalten, hätte sie bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 63 ZPO die Prosequierungsfrist doch wah- ren können. Schliesslich habe es die Klägerin unterlassen, ein Begehren auf Fest- stellung des Retentionsrechts aufzunehmen, was zeige, dass es ihr nicht um das von ihr behauptete Rechtsschutzinteresse gehe (act. 14 S. 7 ff.). Das Vorgehen der Klägerin widerspreche der durch das vereinfachte Verfahren angestrebten Entlastung des Gerichts, habe dieses so über zwei Teilklagen mit komplexen Fra- gen zu urteilen (act. 14 S. 10). Zudem werde die Beklagte gezwungen, sich mit mehreren Teilklagen auseinanderzusetzen, was gegen Treu und Glauben ver- stosse (act. 14 S. 11). Schliesslich könne ein krasses Missverhältnis zwischen Teilklage und klägerischen Parteiinteressen einen Rechtsmissbrauch begründen (act. 14 S. 11).
- 6.1. Die Klägerin hat das eingangs erwähnte Rechtsbegehren Ziff. 3 erst in der am 16. September 2024 eingereichten Klage erhoben. In der Klagebewilligung war dies noch nicht enthalten (vgl. act. 8/4). Damit verlangt sie vor Vorinstanz von der Beklagten zusätzlich die Rückerstattung der Kosten für das Retentionsverfah- ren im Betrag von Fr. 485.50 (vgl. act. 8/1 S. 2 und S. 16). Diese Kosten gehören allerdings nicht zu den Verfahrenskosten, wie sie wohl anzunehmen scheint. Viel- mehr handelt es sich – wie von der Beklagten korrekt vorgebracht (act. 14 S. 5) – - 10 - um Kosten aus einem anderen Verfahren und damit um ein weiteres selbständi- ges Forderungsbegehren mit eigenem Streitwert (vgl. Art. 93 Abs. 1 ZPO, BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aul. 2024, Art. 91 N 24 f.). Die Frage ist deshalb ent- scheidend, weil mit den zusätzlich verlangten Fr. 485.50 der Streitwert über Fr. 30'000.– liegt und bei einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.– nach Art. 6 aZPO i.V.m. Art. 407f ZPO (e contrario) das Handelsgericht für die Forderung zu- ständig ist. 6.2. Massgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung des Streitwerts und damit auch der Verfahrensart ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht, auch wenn der Streitgegenstand sowohl bereits im Schlichtungsgesuch als auch in der Klagebe- willigung zu bezeichnen ist und damit grundsätzlich fixiert wird (BGE 141 III 137 E. 2.2 sowie STAEHELIN in Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Aufl., S. 251 und Art. 202 Abs. 2 ZPO und Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO). 6.3. Das Bundesgericht hat im Urteil BGer 4A_222/2017 vom 8. Mai 2018 erwo- gen, in einer solchen Konstellation komme eine analoge Anwendung von Art. 227 ZPO in Betracht und dessen Voraussetzungen – und damit auch diejenige der gleichen Verfahrensart – seien nur zu berücksichtigen, sofern sie in diesem Pro- zessstadium von Bedeutung seien, was bei der Klageerhebung bei Gericht noch nicht der Fall sei, da die Verfahrensart erst mit Einreichung der Klage beim Ge- richt bestimmt wird. Mit Art. 227 ZPO habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass das Verfahren durch eine Klageänderung verzögert oder die Verteidigung der Rechte des Beklagten erschwert werde. Sofern dies nicht zu befürchten sei, sei von dieser Voraussetzung abzusehen (vgl. dazu BGer 4A_222/2017 vom
- Mai 2018 E. 4.1.1. und 4.1.2. je m.w.H.; vgl. dazu auch DIKE Komm. ZPO-PA- HUD, Art. 227 N 17; BK ZPO I-STERCHI, Vorbemerkungen zu Art. 91–94, N 3; a.M. z.B. BSK ZPO-INFANGER, Art. 209 N 8 [zur Klageänderung während des Schlich- tungsverfahrens]). Da es vorliegend weder zu einer Verfahrensverzögerung noch einer erschwerten Verteidigung für die Beklagte kommt und der fragliche An- spruch in einem klaren sachlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen For- derungsbegehren steht, hätte die Sache im Sinne von Art. 227 Abs. 2 ZPO mittels entsprechender prozessleitender Verfügung an das Handelsgericht überwiesen - 11 - werden müssen (vgl. dazu BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227 N 45). Zur Vermei- dung eines formalistischen Leerlaufs, wird die Sache direkt von der Kammer an das Handelsgericht übermittelt. Eine allfällige Rücküberweisung vom Handelsge- richt hätte an die Vorinstanz zu erfolgen. Der vorliegende Entscheid ersetzt eine entsprechende prozessleitende Verfügung der Vorinstanz. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die neue Regelung in Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO, wonach Streitig- keiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen unabhängig einer Streitwertgrenze in die Zuständigkeit des Mietgerichts fallen, gemäss Art. 407f ZPO auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2025 hängig waren, keine Anwendung findet.
- Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung im Übrigen gutzuheissen gewesen wäre. Hierzu kann auf das mit heutigem Da- tum ergangene Urteil im Parallelverfahren (NG250001-O/U) verwiesen werden, worin entschieden wurde, dass das Erheben der beiden Teilklagen in der vorlie- genden Konstellation nicht rechtmissbräuchlich war.
- 8.1. Mit Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz und der Rück- weisung der Sache zur Überweisung des Verfahrens bzw. Direktüberweisung an das Handelsgericht fällt die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschä- digungsfolgen ersatzlos dahin. 8.2. 8.2.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich, lediglich die Höhe der Entscheidgebühr sowie der Parteientschädigung für das Rechtsmit- telverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskos- ten dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. diese (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). 8.2.2. Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Die - 12 - Grundgebühr bei einem Streitwert von Fr. 30'489.– beträgt Fr. 3'988.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG; vgl. act. 9). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 3, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 GebV OG um rund die Hälfte zu reduzieren und auf Fr. 2'000.– festzuset- zen. 8.2.3. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist nach § 4 Abs. 1 und 3, § 11 und 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV auf Fr. 1'800.– (zuzüglich Mehrwert- steuer von 8.1%) festzulegen. Es wird beschlossen:
- In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Mietgerichts des Be- zirksgerichts Winterthur vom 27. November 2024 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das Handelsgericht überwie- sen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem von der Be- rufungsklägerin geleisteten Vorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird der Vorschuss der Berufungsklägerin – unter Vorbehalt eines allfälligen Verrech- nungsanspruches – zurückerstattet.
- Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'800.– (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1%) festgesetzt.
- Die Auflage der Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziff. 2 und die Verpflich- tung zur Leistung der Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 3 wird dem Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels von act. 19, die Obergerichtskasse, an das Mietgericht des Bezirksgerichts Winterthur und – unter Beilage der Akten – an das Han- delsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. - 13 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'485.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NG250002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Beschluss vom 10. September 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics Y2._____, betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. November 2024 (MJ240015)
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 8/1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Monate Okto- ber, November, Dezember 2023 und Januar 2024 Mietzinse im Be- trag von Fr. 30'000.– zu zahlen, zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit
20. Januar 2024.
2. Der von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag in der Betrei- bung 1 des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom
11. Januar 2024) sei im Umfang des Klagebegehrens Ziff. 1 aufzu- heben.
3. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Retentionsverfahrens im Betrag von Fr. 485.50 (Rechnung des Be- treibungsamtes Oberwinterthur vom 1. November 2023 und vom
3. Januar 2024) zu vergüten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." Urteil des Mietgerichts (Einzelgericht) (act. 3 = act. 7 = act. 8/11)
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
3. Die Entscheidgebühr wird der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr ge- leisteten Vorschuss verrechnet. Der Restbetrag wird der klagenden Partei zurücker- stattet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5./6. [Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel] Berufungsanträge der Klägerin und Berufungsklägerin: (act. 2 S. 2) "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Mietgericht vom
27. November 2024 (MJ240015-K/UV) sei aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 3 -
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten: (act. 14 S. 2) "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;
2. unabhängig vom Verfahrensausgang unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer, zulasten der Be- rufungsklägerin." Erwägungen: 1. 1.1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) ist eine Aktiengesell- schaft, welche nebst der Planung und dem Bau von Liegenschaften, Dienstleis- tungen in den Bereichen Liegenschaftenverwaltung, -bewirtschaftung, -vermitt- lung, -vermietung und -handel bezweckt (act. 6/1). Die Beklagte und Berufungs- beklagte (fortan Beklagte) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche Produkte aller Art, insbesondere Installationsrohre aus Kunststoff und anderen Rohstoffen, produziert und damit handelt (act. 6/2). 1.2. Mit Mietvertrag für gewerbliche Räume vermietete die Klägerin der Beklagten für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2024 drei Produktionsräume, einen Büroraum sowie einen Vorraum/Gang zur Produktion/Andockstelle sowie gewisse Anlagen zur Mitbenutzung an der C._____-strasse 2 in D._____. Der (Anfangs- )Mietzins betrug monatlich gesamthaft Fr. 6'485.20 (brutto; act. 8/5/1 S. 1–6). Am
27. Juli 2023 kündigte die Klägerin den Mietvertrag mittels amtlichen Formulars auf den 30. Juni 2024 (act. 8/5/4b). Mit Schreiben vom 4. September 2023 kün- digte die Beklagte den Mietvertrag per Ende Dezember 2023 wegen verschiede- ner Mängel am Mietobjekt (act. 8/5/6). 1.3. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit, es seien für den Zeitraum von Juli 2019 bis Oktober 2023 Mietzinse in der Höhe von total Fr. 238'609.62 offen (act. 8/5/9). Gleichentags stellte die Klägerin beim Be- treibungsamt Oberwinterthur (fortan Betreibungsamt) ein Begehren um Aufnahme
- 4 - eines Retentionsverzeichnisses für fällige Mietzinse vom 1. November 2022 bis
31. Oktober 2023, inkl. Nebenkosten, sowie für den laufenden Mietzins vom
1. November 2023 bis 30. April 2024, inkl. Nebenkosten, bzw. gesamthaft Fr. 72'796.70 (act. 8/5/10). Mit Datum vom 24. Oktober 2023 erstellte das Betrei- bungsamt ein Retentionsverzeichnis für Mietzinse für fälligen und laufenden Miet- zins vom 1. November 2022 bis 31. März 2024 und nahm Maschinen der Beklag- ten im Gesamtschätzungswert von Fr. 68'000.– als retentierte Gegenstände ins Verzeichnis auf (act. 8/5/11a). 1.4. Am 3. November 2023 reichte die Klägerin beim Betreibungsamt zwei Betrei- bungsbegehren ein, eines für Mietzinse für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis
30. Oktober 2022 im Umfang von Fr. 201'687.50 zuzüglich 5% Zins (Betreibung Nr. 3) und eines für Mietzinse für die Zeit vom 1. November 2022 bis 30. Septem- ber 2023 im Betrag von insgesamt Fr. 15'514.65 (Betreibung Nr. 4, Betreibung auf Pfandverwertung gemäss Retentionsverzeichnis; act. 8/5/12 f.). 1.5. Mit Begehren vom 10. Januar 2024 setzte die Klägerin Fr. 32'732.60 zuzüg- lich Zins zu 5% seit selbigem Tag in Betreibung für "Rückständige Mietzinse Okto- ber, November, Dezember 2023 sowie Januar 2024, 4xFr. 8'183.15, Betreibung auf Pfandverwertung gemäss Retentionsverzeichnis […]" (Betreibung Nr. 1; act. 8/5/19). Der entsprechende Zahlungsbefehl wurde der Klägerin per 11. Ja- nuar 2024 ausgestellt (act. 8/5/20). 1.6. Am 25. Januar 2024 reichte die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur ein Schlichtungsgesuch ein, worin sie von der Beklag- ten die Bezahlung von Fr. 223'094.97 und Fr. 32'732.60 verlangte. 1.7. Mit Begehren vom 4. März 2024 betrieb die Klägerin die Beklagte für die aus- gebliebenen Mietzinse von Februar und März 2024, im Betrag von Fr. 16'366.30 (Betreibung Nr. 5, Betreibung auf Pfandverwertung gemäss Retentionsverzeich- nis; act. 8/5/19 in Geschäfts-Nr. NG250001). 1.8. Mit Schreiben vom 12. März 2024 teilte die Klägerin der Schlichtungsbehörde der Vorinstanz mit, der Hinweis der Beklagten auf die sachliche Zuständigkeit des
- 5 - Handelsgerichts erfolge wohl zu Recht. Die offenen Mietzinse Oktober 2023 bis Januar 2024 habe die Klägerin kurzfristig einklagen müssen, um die Prosequie- rungsfristen im Retentionsverfahren einzuhalten. Sie reduziere das Begehren auf Fr. 30'000.– unter Vorbehalt des Nachklagerechts (act. 8/7). 1.9. Mit Eingabe vom 21. März 2024 reichte die Klägerin ein weiteres Schlich- tungsbegehren ein, wonach die Beklagte zu verpflichten sei, ihr Fr. 16'366.30 zu- züglich Verzugszins zu 5% ab 4. März 2024 zu bezahlen (act. 8/6 in NG250001). 1.10. Die Schlichtungsbehörde erteilte am 16. Juli 2024 zuhanden der Klägerin die beiden Klagebewilligungen (act. 8/4 und NG250001 act. 8/4). 1.11. Mit Eingaben vom 16. September 2024 erhob die Klägerin bei der Vor- instanz zwei separate Forderungsklagen, die vorliegende sowie eine über Fr. 16'366.30 zuzüglich Zins (act. 8/1; act. 8/1 NG250002). Die Vor- instanz eröffnete in der Folge die beiden Verfahren mit den Geschäftsnummern MJ250014 und MJ240015. Mit Präsidialverfügungen vom 10. Oktober 2024 setze die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung je eines Kostenvorschusses sowie zur schriftlichen Stellungnahme über die Zulässigkeit der eingereichten Teilklagen an (act 8/7 in NG250001 und act. 8/8). Nachdem die Klägerin keine Stellung- nahme eingereicht hatte, trat die Vorinstanz mit Verfügungen vom 27. November 2024 ohne weitere Verfahrensschritte auf die Klagen nicht ein (act. 8/10 NG250001 und act. 8/11). 1.12. Gegen die Nichteintretensentscheide erhob die Klägerin je mit Eingabe vom
8. Januar 2025 (Datum Poststempel) Berufung bei der Kammer (act. 2). Es wur- den bei der Kammer zwei separate Berufungsverfahren angelegt (NG250001 und NG250002). Die Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz im Verfahren MJ240014 wird im parallelen Berufungsverfahren NG250001 behandelt. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 auferlegte die Kammer der Klägerin ei- nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'950.– (act. 9) und es wurde eine Be- rufungsantwort eingeholt (act. 12 und 14). Die Klägerin verzichtete mit Schreiben
- 6 - vom 2. Juni 2025 auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort (act. 19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Der angefochtene Entscheid ist mit Berufung anfechtbar (vgl. Art. 308 lit. a ZPO), der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– ist erfüllt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde schriftlich, mit Anträgen versehen und begrün- det rechtzeitig eingereicht (act. 2, zur Rechtzeitigkeit act. 8/12). Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Auf die Berufung ist im Grundsatz einzutreten. 2.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Zur unrichtigen Rechtsan- wendung gehört auch die falsche Ermessensausübung. Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschrän- ken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Auf- grund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz allerdings nicht an die mit den Rügen vorgebrachte Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 310 N 6). Neue Tat- sachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid zusammengefasst damit, die beiden Klagen seien am selben Tag beim Gericht eingegangen und be- träfen sowohl dieselben Parteien als auch denselben Lebenssachverhalt. Die Kla- geschriften seien inhaltlich praktisch identisch formuliert, wobei im Titel auf meh-
- 7 - rere "Forderungen aus Mietvertrag" Bezug genommen werde. Hinzu komme, dass sich die klagende Partei die Geltendmachung weiterer Forderungen vorbe- halten habe und dass sie im Schlichtungsverfahren ursprünglich u.a. eine Forde- rung von Fr. 223'094.97 geltend gemacht habe. Dieses Begehren habe sie auf- grund des Hinweises der Beklagten auf die sachliche Zuständigkeit des Handels- gerichts unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen bzw. ange- passt. Diese Umstände zeigten, dass das klägerische Vorbringen einzig darauf abgezielt habe, die zwingende Zuständigkeit des Handelsgerichts zu umgehen und von den Vorteilen des vereinfachten Verfahrens zu profitieren. Selbst eine Prosequierung des Retentionsverzeichnisses hätte im Übrigen dort erfolgen kön- nen. Ein solches Vorgehen sei gemäss bundesgerichtlicher Praxis rechtsmiss- bräuchlich und daher nicht zu schützen (act. 3 S. 4 f.).
4. Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz habe das Rechts- missbrauchsverbot und das Gebot von Treu und Glauben unrichtig angewendet (act. 2 S. 3 f.). Sie stellt sich auf den Standpunkt, beide eingeklagten Forderungen seien retentionsgesichert. Um diese Retentionssicherheit zu wahren, habe sie in- nert 10 Tagen nach Fälligkeit der Mietzinsforderungen Betreibung auf Pfandver- wertung einleiten und – da die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben habe – innert einer weiteren Frist von 10 Tagen Klage einreichen müssen (act. 2 S. 10). Das Schlichtungsbegehren vom 25. Januar 2024 – mit welcher sie die nicht retentions- gesicherten Fr. 223'024.97 sowie die gesicherten Fr. 32'732.60 geltend gemacht habe – sei kurzfristig innert 10 Tagen erfolgt, nachdem die Beklagte am 12. Ja- nuar 2024 Rechtsvorschlag erhoben habe (act. 2 S. 11). Sie (die Klägerin) habe sich gezwungen gesehen, ihr Begehren auf die retentionsgesicherten Forderun- gen zu beschränken und diese auf Fr. 30'000.– zu reduzieren, ansonsten sie die Retentionssicherheit verloren hätte. Die Wahrung der Retentionssicherheit sei auch deshalb von Bedeutung, weil die Beklagte wiederholt erklärt habe, die For- derung über Fr. 200'000.– aus dem Mietvertrag nicht begleichen zu können (act. 2 S. 11). Die Mietzinse für die Monate Februar und März 2024 seien am
1. März 2024 fällig geworden. Um die Retentionssicherheit zu wahren, habe die Klägerin wiederum innert 10 Tage nach Erhebung des Rechtsvorschlags das zweite Schlichtungsgesuch einreichen müssen. Von einer rechtsmissbräuchlichen
- 8 - Aufteilung der retentionsgesicherten Forderung könne keine Rede sein (act. 2 S. 11 f.). Die Klägerin wirft weiter ein, die Vorinstanz hätte die beiden Klagen ver- einigen und dann mangels sachlicher Zuständigkeit nicht darauf eintreten oder die Klagen im ordentlichen Verfahren behandeln können. Allerdings hätte sie bei Nichteintreten ihre Retentionssicherheit verloren. Mit der Einreichung getrennter Klagen habe sie legitime Interessen verfolgt (act. 2 S. 13 und 15). Zudem sei nicht nachvollziehbar, welche Vorteile das vereinfachte Verfahren für die Klägerin bringe. Es sei im Übrigen gemäss Lehre und Rechtsprechung legitim, von der Möglichkeit von Teilklagen Gebrauch zu machen, um von den Vorteilen einer be- stimmten sachlichen Zuständigkeit oder Verfahrensart zu profitieren (act. 2 S. 14). Schliesslich würden die beiden Forderungen der Klägerin nach revidierter ZPO in die sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts fallen. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Klägerin habe mit ihren Teilklagen die zwingende sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts umgehen wollen, sei damit obsolet geworden (act. 2 S. 15). Ein ablehnender Entscheid hätte einzig zur Folge, dass sie mit ihren Begehren erneut an die Schlichtungsbehörde gelangen müsse, um die Klage beim Mietgericht ein- zureichen, wobei sie die Retentionssicherheit für die Mietzinsforderung der Mo- nate Oktober 2023 bis März 2024 verlieren würde. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Rechtsprechung bezüglich der Zulässigkeit von Teilklagen sein (act. 2 S. 15).
5. Die Beklagte stellt sich in ihrer Berufungsantwort auf den Standpunkt, die Klä- gerin habe bereits im Oktober 2023 das Begehren um Aufnahme eines Retenti- onsverzeichnisses gestellt und im November 2023 auf dem Betreibungsweg For- derungen im Gesamtbetrag von über Fr. 200'000.– geltend gemacht. Damit habe sie schon Monate bevor sie unter den 10-tägigen Fristendruck gekommen sei, ge- wusst und auch signalisiert, dass sie letztlich eine Forderung haben wolle, welche aufgrund des Streitwerts klar in die Zuständigkeit des Handelsgerichts falle (act. 14 S. 4). Die Reduktion auf Fr. 30'000.– im Schlichtungsverfahren sei nicht aus schutzwürdigen Gründen erfolgt und insbesondere nicht, weil man sich plötz- lich massvoller habe zeigen oder das eigene Kostenrisiko habe reduzieren wollen, sondern einzig und allein darum, den falsch eingeschlagenen Prozessweg in die- sem Zeitpunkt noch zu retten. Es sei rechtsmissbräuchlich, das Institut der Teil-
- 9 - klage für einen solchen Zweck zu missbrauchen (act. 14 S. 5). Im Weiteren sei vorliegend der Streitwert nach Klageerhebung ohnehin über Fr. 30'000.– gelegen, da die Klägerin zusätzlich zu ihrer Forderung von Fr. 30'000.– noch die Kosten des Retentionsverfahrens im Betrag von Fr. 485.50 geltend gemacht habe. Bei diesen Kosten aus einem anderen Verfahren handle es sich um ein selbständiges Forderungsbegehren, welches bei der Streitwertberechnung mitzuberücksichtigen sei (act. 14 S. 5). Auch habe sich die Klägerin im Verlauf des Verfahrens mehr- fach widersprüchlich verhalten: Trotz bereits gerügter fehlender Zuständigkeit habe sie entschieden, eine weitere Teilklage einzureichen. Mit dem Vorbehalt der Nachklage habe sie wiederum signalisiert, dass es ihr um viel mehr gehe. Es sei eine Schutzbehauptung, wenn die Klägerin vorbringe, sie habe die Teilklagen ein- leiten müssen, um die Prosequierungsfristen einzuhalten, hätte sie bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 63 ZPO die Prosequierungsfrist doch wah- ren können. Schliesslich habe es die Klägerin unterlassen, ein Begehren auf Fest- stellung des Retentionsrechts aufzunehmen, was zeige, dass es ihr nicht um das von ihr behauptete Rechtsschutzinteresse gehe (act. 14 S. 7 ff.). Das Vorgehen der Klägerin widerspreche der durch das vereinfachte Verfahren angestrebten Entlastung des Gerichts, habe dieses so über zwei Teilklagen mit komplexen Fra- gen zu urteilen (act. 14 S. 10). Zudem werde die Beklagte gezwungen, sich mit mehreren Teilklagen auseinanderzusetzen, was gegen Treu und Glauben ver- stosse (act. 14 S. 11). Schliesslich könne ein krasses Missverhältnis zwischen Teilklage und klägerischen Parteiinteressen einen Rechtsmissbrauch begründen (act. 14 S. 11). 6. 6.1. Die Klägerin hat das eingangs erwähnte Rechtsbegehren Ziff. 3 erst in der am 16. September 2024 eingereichten Klage erhoben. In der Klagebewilligung war dies noch nicht enthalten (vgl. act. 8/4). Damit verlangt sie vor Vorinstanz von der Beklagten zusätzlich die Rückerstattung der Kosten für das Retentionsverfah- ren im Betrag von Fr. 485.50 (vgl. act. 8/1 S. 2 und S. 16). Diese Kosten gehören allerdings nicht zu den Verfahrenskosten, wie sie wohl anzunehmen scheint. Viel- mehr handelt es sich – wie von der Beklagten korrekt vorgebracht (act. 14 S. 5) –
- 10 - um Kosten aus einem anderen Verfahren und damit um ein weiteres selbständi- ges Forderungsbegehren mit eigenem Streitwert (vgl. Art. 93 Abs. 1 ZPO, BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aul. 2024, Art. 91 N 24 f.). Die Frage ist deshalb ent- scheidend, weil mit den zusätzlich verlangten Fr. 485.50 der Streitwert über Fr. 30'000.– liegt und bei einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.– nach Art. 6 aZPO i.V.m. Art. 407f ZPO (e contrario) das Handelsgericht für die Forderung zu- ständig ist. 6.2. Massgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung des Streitwerts und damit auch der Verfahrensart ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht, auch wenn der Streitgegenstand sowohl bereits im Schlichtungsgesuch als auch in der Klagebe- willigung zu bezeichnen ist und damit grundsätzlich fixiert wird (BGE 141 III 137 E. 2.2 sowie STAEHELIN in Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Aufl., S. 251 und Art. 202 Abs. 2 ZPO und Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO). 6.3. Das Bundesgericht hat im Urteil BGer 4A_222/2017 vom 8. Mai 2018 erwo- gen, in einer solchen Konstellation komme eine analoge Anwendung von Art. 227 ZPO in Betracht und dessen Voraussetzungen – und damit auch diejenige der gleichen Verfahrensart – seien nur zu berücksichtigen, sofern sie in diesem Pro- zessstadium von Bedeutung seien, was bei der Klageerhebung bei Gericht noch nicht der Fall sei, da die Verfahrensart erst mit Einreichung der Klage beim Ge- richt bestimmt wird. Mit Art. 227 ZPO habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass das Verfahren durch eine Klageänderung verzögert oder die Verteidigung der Rechte des Beklagten erschwert werde. Sofern dies nicht zu befürchten sei, sei von dieser Voraussetzung abzusehen (vgl. dazu BGer 4A_222/2017 vom
8. Mai 2018 E. 4.1.1. und 4.1.2. je m.w.H.; vgl. dazu auch DIKE Komm. ZPO-PA- HUD, Art. 227 N 17; BK ZPO I-STERCHI, Vorbemerkungen zu Art. 91–94, N 3; a.M. z.B. BSK ZPO-INFANGER, Art. 209 N 8 [zur Klageänderung während des Schlich- tungsverfahrens]). Da es vorliegend weder zu einer Verfahrensverzögerung noch einer erschwerten Verteidigung für die Beklagte kommt und der fragliche An- spruch in einem klaren sachlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen For- derungsbegehren steht, hätte die Sache im Sinne von Art. 227 Abs. 2 ZPO mittels entsprechender prozessleitender Verfügung an das Handelsgericht überwiesen
- 11 - werden müssen (vgl. dazu BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227 N 45). Zur Vermei- dung eines formalistischen Leerlaufs, wird die Sache direkt von der Kammer an das Handelsgericht übermittelt. Eine allfällige Rücküberweisung vom Handelsge- richt hätte an die Vorinstanz zu erfolgen. Der vorliegende Entscheid ersetzt eine entsprechende prozessleitende Verfügung der Vorinstanz. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die neue Regelung in Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO, wonach Streitig- keiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen unabhängig einer Streitwertgrenze in die Zuständigkeit des Mietgerichts fallen, gemäss Art. 407f ZPO auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2025 hängig waren, keine Anwendung findet.
7. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung im Übrigen gutzuheissen gewesen wäre. Hierzu kann auf das mit heutigem Da- tum ergangene Urteil im Parallelverfahren (NG250001-O/U) verwiesen werden, worin entschieden wurde, dass das Erheben der beiden Teilklagen in der vorlie- genden Konstellation nicht rechtmissbräuchlich war. 8. 8.1. Mit Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz und der Rück- weisung der Sache zur Überweisung des Verfahrens bzw. Direktüberweisung an das Handelsgericht fällt die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschä- digungsfolgen ersatzlos dahin. 8.2. 8.2.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich, lediglich die Höhe der Entscheidgebühr sowie der Parteientschädigung für das Rechtsmit- telverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskos- ten dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. diese (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). 8.2.2. Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Die
- 12 - Grundgebühr bei einem Streitwert von Fr. 30'489.– beträgt Fr. 3'988.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG; vgl. act. 9). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 3, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 GebV OG um rund die Hälfte zu reduzieren und auf Fr. 2'000.– festzuset- zen. 8.2.3. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist nach § 4 Abs. 1 und 3, § 11 und 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV auf Fr. 1'800.– (zuzüglich Mehrwert- steuer von 8.1%) festzulegen. Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Mietgerichts des Be- zirksgerichts Winterthur vom 27. November 2024 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das Handelsgericht überwie- sen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem von der Be- rufungsklägerin geleisteten Vorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird der Vorschuss der Berufungsklägerin – unter Vorbehalt eines allfälligen Verrech- nungsanspruches – zurückerstattet.
3. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'800.– (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1%) festgesetzt.
4. Die Auflage der Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziff. 2 und die Verpflich- tung zur Leistung der Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 3 wird dem Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels von act. 19, die Obergerichtskasse, an das Mietgericht des Bezirksgerichts Winterthur und – unter Beilage der Akten – an das Han- delsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 13 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'485.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: