opencaselaw.ch

NG250001

Forderung

Zürich OG · 2025-09-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) ist eine Aktiengesell- schaft, welche nebst der Planung und dem Bau von Liegenschaften, Dienstleis- tungen in den Bereichen Liegenschaftenverwaltung, -bewirtschaftung, -vermitt- lung, -vermietung und -handel bezweckt (act. 6/1). Die Beklagte und Berufungs- beklagte (fortan Beklagte) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche Produkte aller Art, insbesondere Installationsrohre aus Kunststoff und anderen Rohstoffen produziert und damit handelt (act. 6/2).

E. 1.2 Mit Mietvertrag für gewerbliche Räume vermietete die Klägerin der Beklagten für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2024 drei Produktionsräume, einen Büroraum, einen Vorraum/Gang zur Produktion/Andockstelle sowie gewisse Anla- gen zur Mitbenutzung an der C._____-strasse 2 in D._____. Der (Anfangs-)Miet- zins betrug monatlich gesamthaft Fr. 6'485.20 (brutto; act. 8/5/1). Am 27. Juli 2023 kündigte die Klägerin den Mietvertrag mittels amtlichen Formulars auf den

30. Juni 2024 (act. 8/5/4b). Mit Schreiben vom 4. September 2023 kündigte auch die Beklagte den Mietvertrag per Ende Dezember 2023 wegen verschiedener Mängel am Mietobjekt (act. 8/5/6).

E. 1.3 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit, es seien für den Zeitraum von Juli 2019 bis Oktober 2023 Mietzinse in der Höhe von total Fr. 238'609.62 offen (act. 8/5/9). Gleichentags stellte die Klägerin beim Be- treibungsamt Oberwinterthur (fortan Betreibungsamt) ein Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses für fällige Mietzinse vom 1. November 2022 bis

31. Oktober 2023, inkl. Nebenkosten, sowie für laufenden Mietzins vom 1. No-

- 4 - vember 2023 bis 30. April 2024, inkl. Nebenkosten à jeweils Fr. 8'183.14, somit- gesamthaft für Fr. 72'796.70 (act. 8/5/10). Mit Datum vom 24. Oktober 2023 er- stellte das Betreibungsamt ein Retentionsverzeichnis für fälligen und laufenden Mietzins vom 1. November 2022 bis 31. März 2024 und nahm Maschinen der Be- klagten im Gesamtschätzungswert von Fr. 68'000.– als retinierte Gegenstände ins Verzeichnis auf (act. 8/5/11a).

E. 1.4 Am 3. November 2023 reichte die Klägerin beim Betreibungsamt zwei Betrei- bungsbegehren ein, eines für Mietzinse für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis

30. Oktober 2022 im Umfang von Fr. 201'687.50 zuzüglich 5% Zins (Betreibung Nr. 3) und eines für Mietzinse für die Zeit vom 1. November 2022 bis 30. Septem- ber 2023 im Betrag von insgesamt Fr. 15'514.65 (Betreibung Nr. 4, Betreibung auf Pfandverwertung gemäss Retentionsverzeichnis; act. 8/5/12 f.).

E. 1.5 Mit Begehren vom 10. Januar 2024 setzte die Klägerin weitere Fr. 32'732.60 zuzüglich Zins in Betreibung für rückständige Mietzinse von Oktober 2023 bis und mit Januar 2024 (4 x Fr. 8'183.15) (Betreibung auf Pfandverwertung gemäss Re- tentionsverzeichnis, Betreibung Nr.5; act. 8/5/19 in NG250002).

E. 1.6 Am 25. Januar 2024 reichte die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur ein Schlichtungsgesuch ein, worin sie von der Beklag- ten die Bezahlung von Fr. 223'094.97 und Fr. 32'732.60 verlangte.

E. 1.7 Mit Begehren vom 4. März 2024 betrieb die Klägerin die Beklagte für die aus- gebliebenen Mietzinse von Februar und März 2024, im Betrag von Fr. 16'366.30 (Betreibung Nr. 1, Betreibung auf Pfandverwertung gemäss Retentionsverzeich- nis; act. 8/5/19).

E. 1.8 Mit Schreiben vom 12. März 2024 teilte die Klägerin der Schlichtungsbehörde der Vorinstanz mit, der Hinweis der Beklagten auf die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts erfolge wohl zu Recht. Die rückständigen Mietzinse Oktober 2023 bis Januar 2024 habe die Klägerin kurzfristig einklagen müssen, um die Pro- sequierungsfristen im Retentionsverfahren einzuhalten. Sie reduziere das Begeh- ren auf Fr. 30'000.– unter Vorbehalt des Nachklagerechts (act. 8/7 in NG250002).

- 5 -

E. 1.9 Am 21. März 2024 reichte die Klägerin ein weiteres Schlichtungsbegehren ein, wonach die Beklagte zu verpflichten sei, ihr Fr. 16'366.30 zuzüglich Verzugs- zins zu 5% ab 4. März 2024 zu bezahlen (act. 8/6).

E. 1.10 Die Schlichtungsbehörde erteilte am 16. Juli 2024 zuhanden der Klägerin die beiden Klagebewilligungen (act. 8/4 und Geschäfts-Nr. NG250002 act. 8/4).

E. 1.11 Mit Eingaben vom 16. September 2024 erhob die Klägerin bei der Vorin- stanz zwei separate Forderungsklagen, die vorliegende, sowie eine über Fr. 30'000.– zuzüglich Zins (act. 8/1; act. 8/1 NG 250001; zur Höhe des Streit- werts der zweiten Forderung vgl. Geschäfts-Nr. NG250002). Die Vorinstanz eröff- nete in der Folge die beiden Verfahren mit den Geschäftsnummern MJ250014 und MJ240015. Mit Präsidialverfügungen vom 10. Oktober 2024 setzte die Vorin- stanz der Klägerin Frist zur Leistung je eines Kostenvorschusses sowie zur schriftlichen Stellungnahme über die Zulässigkeit der eingereichten Teilklagen an (act 8/7 und Geschäfts-Nr. NG250002 act. 8/7). Nachdem die Klägerin keine Stel- lungnahme eingereicht hatte, trat die Vorinstanz mit Verfügungen vom 27. No- vember 2024 ohne weitere Verfahrensschritte auf die Klagen nicht ein (act. 8/10 und Geschäfts-Nr. NG250002 act. 8/11).

E. 1.12 Gegen die Nichteintretensentscheide erhob die Klägerin je mit Eingabe vom

8. Januar 2025 (Datum Poststempel) Berufung (act. 2). Es wurden bei der Kam- mer dafür zwei separate Berufungsverfahren angelegt (NG250001 und NG250002). Die Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz im Verfahren MJ240015 wird im parallel geführten Berufungsverfahren NG250002 behandelt. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 auferlegte die Kammer der Klägerin ei- nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'640.– (act. 9) und es wurde eine Be- rufungsantwort eingeholt (act. 12 und 14). Die Klägerin verzichtete mit Schreiben vom 2. Juni 2025 auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort (act. 19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 - 6 -

E. 2.1 Der angefochtene Entscheid ist mit Berufung anfechtbar (vgl. Art. 308 lit. a ZPO), der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– ist erfüllt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde schriftlich, mit Anträgen versehen und begrün- det sowie rechtzeitig eingereicht (act. 2, zur Rechtzeitigkeit act. 8/11). Die Kläge- rin ist durch das angefochtene Urteil beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Auf die Berufung ist im Grundsatz einzutreten.

E. 2.2 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Zur unrichtigen Rechtsan- wendung gehört auch die falsche Ermessensausübung. Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschrän- ken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Auf- grund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz allerdings nicht an die mit den Rügen vorgebrachte Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 310 N 6). Neue Tat- sachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

E. 3 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid zusammengefasst damit, die beiden Klagen seien am selben Tag beim Gericht eingegangen und be- träfen sowohl dieselben Parteien als auch denselben Lebenssachverhalt. Die Kla- geschriften seien inhaltlich praktisch identisch formuliert, wobei im Titel auf meh- rere "Forderungen aus Mietvertrag" Bezug genommen werde. Hinzu komme, dass sich die klagende Partei die Geltendmachung weiterer Forderungen vorbe- halten habe und dass sie im Schlichtungsverfahren ursprünglich u.a. eine Forde- rung von Fr. 223'094.97 geltend gemacht habe. Dieses Begehren habe sie auf-

- 7 - grund des Hinweises der Beklagten auf die sachliche Zuständigkeit des Handels- gerichts unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen bzw. ange- passt. Diese Umstände zeigten, dass das klägerische Vorbringen einzig darauf abgezielt habe, die zwingende Zuständigkeit des Handelsgerichts zu umgehen und von den Vorteilen des vereinfachten Verfahrens zu profitieren. Selbst eine Prosequierung des Retentionsverzeichnisses hätte im Übrigen dort erfolgen kön- nen. Ein solches Vorgehen sei gemäss bundesgerichtlicher Praxis rechtsmiss- bräuchlich und daher nicht zu schützen (act. 3 S. 4 f.).

E. 4 Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz habe das Rechts- missbrauchsverbot und das Gebot von Treu und Glauben unrichtig angewendet (act. 2 S. 3 f.). Sie stellt sich auf den Standpunkt, beide eingeklagten Forderungen seien retentionsgesichert. Um diese Retentionssicherheit zu wahren, habe sie in- nert 10 Tagen nach Fälligkeit der Mietzinsforderungen Betreibung auf Pfandver- wertung einleiten und – da die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben habe – innert einer weiteren Frist von 10 Tagen Klage einreichen müssen (act. 2 S. 10). Das Schlichtungsbegehren vom 25. Januar 2024 – mit welcher sie die nicht retentions- gesicherten Fr. 223'024.97 sowie die gesicherten Fr. 32'732.60 geltend gemacht habe – sei kurzfristig innert 10 Tagen erfolgt, nachdem die Beklagte am 12. Ja- nuar 2024 Rechtsvorschlag erhoben habe (act. 2 S. 11). Sie (die Klägerin) habe sich gezwungen gesehen, ihr Begehren auf die retentionsgesicherten Forderun- gen zu beschränken und diese auf Fr. 30'000.– zu reduzieren, ansonsten sie die Retentionssicherheit verloren hätte. Die Wahrung der Retentionssicherheit sei auch deshalb von Bedeutung, weil die Beklagte wiederholt erklärt habe, die For- derung über Fr. 200'000.– aus dem Mietvertrag nicht begleichen zu können (act. 2 S. 11). Die Mietzinse für die Monate Februar und März 2024 seien am

1. März 2024 fällig geworden. Um die Retentionssicherheit zu wahren, habe die Klägerin wiederum innert 10 Tage nach Erhebung des Rechtsvorschlags das zweite Schlichtungsgesuch einreichen müssen. Von einer rechtsmissbräuchlichen Aufteilung der retentionsgesicherten Forderung könne keine Rede sein (act. 2 S. 11 f.). Die Klägerin wirft weiter ein, die Vorinstanz hätte die beiden Klagen ver- einigen und dann mangels sachlicher Zuständigkeit nicht darauf eintreten oder die Klagen im ordentlichen Verfahren behandeln können. Allerdings hätte sie bei

- 8 - Nichteintreten ihre Retentionssicherheit verloren. Mit der Einreichung getrennter Klagen habe sie legitime Interessen verfolgt (act. 2 S. 13 und 15). Zudem sei nicht nachvollziehbar, welche Vorteile das vereinfachte Verfahren für die Klägerin bringe. Es sei im Übrigen gemäss Lehre und Rechtsprechung legitim, von der Möglichkeit von Teilklagen Gebrauch zu machen, um von den Vorteilen einer be- stimmten sachlichen Zuständigkeit oder Verfahrensart zu profitieren (act. 2 S. 14). Schliesslich würden die beiden Forderungen der Klägerin nach revidierter ZPO in die sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts fallen. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Klägerin habe mit ihren Teilklagen die zwingende sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts umgehen wollen, sei damit obsolet geworden (act. 2 S. 15). Ein ablehnender Entscheid hätte einzig zur Folge, dass sie mit ihren Begehren erneut an die Schlichtungsbehörde gelangen müsse, um die Klage beim Mietgericht ein- zureichen, wobei sie die Retentionssicherheit für die Mietzinsforderung der Mo- nate Oktober 2023 bis März 2024 verlieren würde. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Rechtsprechung bezüglich der Zulässigkeit von Teilklagen sein (act. 2 S. 15).

E. 5 Die Beklagte stellt sich in ihrer Berufungsantwort auf den Standpunkt, die Klä- gerin habe bereits im Oktober 2023 das Begehren um Aufnahme eines Retenti- onsverzeichnisses gestellt und im November 2023 auf dem Betreibungsweg For- derungen im Gesamtbetrag von über Fr. 200'000.– geltend gemacht. Damit habe sie schon Monate bevor sie unter den 10-tägigen Fristendruck gekommen sei, ge- wusst und auch signalisiert, dass sie letztlich eine Forderung haben wolle, welche aufgrund des Streitwerts klar in die Zuständigkeit des Handelsgerichts falle (act. 14 S. 4). Die Reduktion auf Fr. 30'000.– im Schichtungsverfahren sei nicht aus schutzwürdigen Gründen erfolgt und insbesondere nicht, weil man sich plötz- lich massvoller habe zeigen oder das eigene Kostenrisiko habe reduzieren wollen, sondern einzig und allein darum, den falsch eingeschlagenen Prozessweg in die- sem Zeitpunkt noch zu retten. Es sei rechtsmissbräuchlich, das Institut der Teil- klage für einen solchen Zweck zu missbrauchen (act. 14 S. 5). Auch habe sich die Klägerin im Verlauf des Verfahrens mehrfach widersprüchlich verhalten: Trotz be- reits gerügter fehlender Zuständigkeit habe sie entschieden, eine weitere Teil- klage einzureichen. Mit dem Vorbehalt der Nachklage habe sie wiederum signali-

- 9 - siert, dass es ihr um viel mehr gehe. Es sei eine Schutzbehauptung, wenn die Klägerin vorbringe, sie habe die Teilklagen einleiten müssen, um die Prosequie- rungsfristen einzuhalten, hätte sie bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 63 ZPO die Prosequierungsfrist doch wahren können. Schliesslich habe es die Klägerin unterlassen, ein Begehren auf Feststellung des Retentionsrechts auf- zunehmen, was zeige, dass es ihr nicht um das von ihr behauptete Rechtsschut- zinteresse gehe (act. 14 S. 7 ff.). Das Vorgehen der Klägerin widerspreche der durch das vereinfachte Verfahren angestrebten Entlastung des Gerichts, habe dieses so über zwei Teilklagen mit komplexen Fragen zu urteilen (act. 14 S. 10). Zudem werde die Beklagte gezwungen, sich mit mehreren Teilklagen auseinan- derzusetzen, was gegen Treu und Glauben verstosse (act. 14 S. 11). Schliesslich könne ein krasses Missverhältnis zwischen Teilklage und klägerischen Parteiinter- essen einen Rechtsmissbrauch begründen (act. 14 S. 11).

E. 6 Gemäss Art. 86 ZPO kann auch nur ein Teil eingeklagt werden, wenn ein An- spruch teilbar ist. Das Institut der Teilklage wird im Gesetz damit ausdrücklich vor- gesehen. Einer Teilklage ist stets immanent, dass die klägerische Partei grund- sätzlich eine höhere Forderung einklagen könnte, so dass ein Vorbehalt der Nachklage bzw. der Wiedereinbringung keinen Rechtsmissbrauch bedeuten kann. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, bilden das Gebot von Treu und Glau- ben bzw. das Verbot des Rechtsmissbrauchs die Grenze für die Zulässigkeit von Teilklagen. Es kann diesbezüglich auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführun- gen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 3 E. 4 ff.). Hervorzuhe- ben ist nochmals, dass das Aufteilen einer grösseren teilbaren Gesamtforderung sowie das Verfolgen gewisser prozessualer Vorteile, wie die Reduktion des Kos- tenrisikos oder das Anstreben einer bestimmten Verfahrensart bzw. sachlichen Zuständigkeit, legitim ist. Bei Wahrnehmung der prozessualen Parteiautonomie im Rahmen des Dispositionsgrundsatzes sollte ein Rechtsmissbrauch grundsätzlich nur sehr zurückhaltend angenommen werden (KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER,

3. Aufl. 2021, Art. 86 N 1a). Ob ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegt, ist im Einzelfall aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Als unzulässig und rechtsmissbräuchlich wird unter anderem angesehen, wenn die beklagte Partei mit vielen Einzelklagen schikaniert wird, ein krasses Interessenmissverhältnis be-

- 10 - steht oder mehrere einzelne Teilklagen gleichzeitig eingereicht werden, da dies bloss der Gesetzesumgehung dient (OFK ZPO-ZOGG/ANGSTMANN, 3. Aufl. 2023, Art. 86 N 5, ZK ZPO-BOPP, Art. 86 N 7).

E. 7.1 Die Klägerin hat zwei Teilklagen im Betrag von Fr. 30'000.– und Fr. 16'366.30 eingereicht. Dass die Klägerin mittlerweile eine weitere Klage in dieser Angele- genheit eingereicht hätte, ist nicht ersichtlich. Von der Einreichung vieler Einzel- klagen kann bei zwei Klagen noch keine Rede sein. Allerdings erhob die Klägerin diese beiden Klagen am gleichen Tag, was die Frage aufwirft, ob dies für eine treuwidrige Vorgehensweise der Klägerin spricht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Klagen auf zwei unterschiedlichen Betreibungen und Schlichtungsgesu- chen beruhen. Die Klägerin reichte sowohl die Betreibungsbegehren als auch später die Schlichtungsgesuche an unterschiedlichen Daten, die Schlichtungsge- suche mit zwei Monaten Abstand, ein. Dieses Vorgehen kann wiederum nachvoll- ziehbar auf die geltend gemachten unterschiedlichen Fälligkeiten der jeweils ein- geklagten ausgebliebenen Mietzinse zurückgeführt werden. Dass die zwei Klagen schliesslich an demselben Tag eingereicht wurden, ist deshalb hauptsächlich auf den Umstand zurückzuführen, dass die Schlichtungsbehörde für beide Forderun- gen eine einzige Schlichtungsverhandlung durchführte und die Klagebewilligun- gen für die beiden Verfahren am selben Tag ausstellte. Dieses Vorgehen lag im Ermessen der Schlichtungsbehörde, und kann der Klägerin nicht angelastet wer- den. Für die Einreichung von zwei Teilklagen bestehen daher bereits aus prozes- sualer Hinsicht sachliche Gründe, die vorliegend gegen eine schikanöse Erhe- bung von Teilklagen sprechen.

E. 7.2 Für das Unterteilen in zwei Klagen bestehen sodann legitime materielle Gründe. Der Klägerin ist unabhängig eines allfälligen Retentionsrechts ein sachli- ches Interesse an der Einforderung ausstehender Mietzinse zuzugestehen. Sie ist nicht verpflichtet, mit der Einforderung aller fälliger Mietzinse bis zur Fälligkeit des letzten Mietzinses zuzuwarten. Vielmehr durfte sie bei Ausbleiben der Mietzinse diese einverlangen und damit auch den Beginn der Verzugszinse auslösen oder das Risiko eines Zahlungsausstands bei Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten

- 11 - verringern. Zu beachten ist, dass die Klägerin mit der Einforderung über mehrere Monate zuwartete und mit den Klagen jeweils die ausgebliebenen Mietzinse für mehrere Monate verlangte. Auch ist der Klägerin nicht vorzuwerfen, wenn sie mit der Fixierung des Forderungsbetrags die sachliche Zuständigkeit des Handelsge- richts zu umgehen versuchte. Festzuhalten ist, dass gemäss Art. 6 aZPO das Handelsgericht bei Klageeinreichung für Streitigkeiten im Mietrecht zuständig war. Die neue Regelung in Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO, wonach Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen unabhängig einer Streitwertgrenze in die Zuständigkeit des Mietgerichts fallen, findet gemäss Art. 407f ZPO auf Verfah- ren, die vor dem 1. Januar 2025 hängig waren, keine Anwendung. Im Übrigen lei- tete die Klägerin die Betreibung Nr. 1 ein, bevor sie auf die mögliche Zuständig- keit des Handelsgerichts hingewiesen worden war (act. 8/4 in NG250002).

E. 7.3 Weiter belegt das Argument, das Gericht habe nun über zwei Teilklagen mit komplexen Teilfragen sowie über die Hauptforderung zu urteilen, was dem Zweck des vereinfachten Verfahrens widerspreche, keine Rechtsmissbräuchlichkeit. Zwar sollte mit dem vereinfachten Verfahren ein prozessökonomisches Verfahren geschaffen werden, das weitgehend unbürokratisch und schnell abläuft, um best- möglich zur Entlastung der Gerichte beizutragen. Es ist indes notorisch, dass sich bei Teilklagen im vereinfachten Verfahren mitunter schwierige und komplexe Fra- gen stellen und sich Rechtsuchende dieses Mittels im Sinne eines Pilotverfahrens bei im Hintergrund sehr grossen Streitigkeiten bedienen. Dass sich in den vorlie- genden beiden Verfahren komplett verschiedene Sach- und Rechtsfragen stellten, behauptete die Beklagte überdies nicht. Auch scheint die Beklagte zu übersehen, dass die Vorteile des vereinfachten Verfahrens beiden Parteien, auch ihr, glei- chermassen zugutekommen.

E. 7.4 Zum Argument der Klägerin, die Einleitung der beiden Klagen sei zur Prose- quierung des Retentionsrechts notwendig gewesen, ist ihr allerdings entgegenzu- halten, dass jeweils der bereits fällige Mietzins für ein Jahr sowie zukünftige Miet- zinse für ein halbes Jahr prosequiert werden können. Die Prosequierungsfrist für den künftigen Mietzins beginnt am Fälligkeitstag der letzten Mietzinsrate (BSK SchKG II-WIEDE, 3. Aufl. 2021, Art. 283, N 73 f.). Es genügt für den Erhalt des Re-

- 12 - tentionsbeschlags für den laufenden Mietzins, wenn innert 10 Tagen nach Verfall der letzten Zinsrate der Mietperiode, für welche die Retention erfolgt ist, die Be- treibung angehoben wird (vgl. BGE 105 III 85 E. 2 m.w.H.). Die Klägerin hätte da- her alle laufenden Mietzinse aus dem Retentionsverzeichnis (Monate November 2023 bis und mit April 2024) bis zur Fälligkeit des letzten Zinses d.h. bis 1. April 2024 dannzumal betreiben können, ohne die Retentionssicherheit zu verlieren. Dass die Klägerin zu Unrecht annahm, sie hätte ansonsten ihre Retentionssicher- heit verloren, spricht indessen nicht für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, sondern bekräftigt eher, dass sie keine treuwidrige Prozesstaktik beabsichtigte. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte zutreffend darauf hinwies, dass die Klägerin es unterlassen hat, mit den Forderungsklagen gleichzeitig die Feststel- lung des Retentionsrechts zu beantragen. Da der Rechtsvorschlag unbegründet erhoben wurde, wäre ein solches Begehren zur Prosequierung notwendig gewe- sen. Denn das Begehren um Feststellung des Retentionsrechts kann nachträglich nicht ergänzt werden (u.a. BSK SchKG II-WIEDE, Art. 283 N 81 ff.). Der Bestand des Retentionsrechts kann damit bei der gewählten Vorgehensweise nicht Ge- genstand der gerichtlichen Verfahren vor Vorinstanz sein. Im Übrigen wies die Be- klagte zu Recht darauf hin, dass die Klägerin nach dem Nichteintretensentscheid des Mietgerichts die Klage gemäss Art. 63 ZPO beim Handelsgericht ohne Verlust der Rechtshängigkeit hätte einreichen können (BSK ZPO-INFANGER, 4. Aufl. 2024, Art. 63 N 6 und 15).

E. 7.5 Die Beklagte beruft sich bezüglich des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs un- ter anderem auf BGer 4A_307/2021 vom 23. Juni 2022. Die Streitigkeit war indes anders gelagert und betraf eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, wobei die Beschwer- deführerin dort vier Teilklagen eingereicht hatte. Auch ist das Verfahren in miet- rechtlichen Angelegenheiten im Gegensatz zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens nicht kostenlos. Der Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar und führt zu keinem anderen Ergebnis

E. 7.6 Auch aus OGer ZH PP220001 vom 22. März 2022 kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Obergericht entschied dort, angesichts des kras- sen Missverhältnisses zwischen der Teilklage und dem offenen Gesamtanspruch

- 13 - sei die angehobene Teilklage rechtsmissbräuchlich. Der eingeklagte Anspruch betrug im genannten Fall rund 2.6% des Gesamtanspruchs. Ein solch krasses Missverhältnis liegt hier nicht vor. Zudem sprechen vorliegend wie gesehen sach- liche Gründe für die Erhebung von Teilklagen.

E. 7.7 Zusammenfassend überschreitet das Verhalten der Klägerin die hoch ange- setzte Schwelle der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht. Das Einreichen zweier Kla- gen für die Einforderung von über einen längeren Zeitraum ausgebliebenen Miet- zinse kann insbesondere nicht als schikanös oder als systematische Ausnutzung der Graubereiche der Teilklage angesehen werden. Vielmehr bestanden für das Vorgehen der Klägerin legitime Gründe.

E. 8 Demzufolge ist die Berufung gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom

27. November 2024 im Verfahren MJ240014 aufzuheben und die Sache zur ma- teriellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9.1 Mit Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz und der Rück- weisung der Sache zur Durchführung des Verfahrens und zur neuen Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz fällt die Regelung der erstin- stanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ersatzlose dahin.

E. 9.2.1 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich, lediglich die Höhe der Entscheidgebühr sowie die Parteientschädigung für das Rechtsmit- telverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskos- ten dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. diese (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO).

E. 9.2.2 Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Die Grundgebühr bei einem Streitwert von Fr. 16'366.30 beträgt Fr. 2'641.– (§ 4 Abs.

- 14 - 1 GebV OG, vgl. act. 9). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG um rund die Hälfte zu reduzieren und auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

E. 9.2.3 Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist nach § 4 Abs. 1 und 3, § 11 und 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV auf Fr. 1'200.– (zuzüglich Mehrwert- steuer von 8.1%) festzulegen. Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Mietgerichts des Be- zirksgerichts Winterthur vom 27. November 2024 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens sowie zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem von der Be- rufungsklägerin geleisteten Vorschuss bezogen. Ein allfälliger Überschuss wird der Berufungsklägerin – unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungs- anspruchs – zurückerstattet.

3. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1%) festgesetzt.

4. Die Auflage der Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziff. 2 und die Verpflich- tung zur Leistung der Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 3 wird dem Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels von act. 19, die Obergerichtskasse und – unter Beilage der Akten – an das Mietgericht des Bezirksgerichts Winterthur, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 15 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'366.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
  3. Die Entscheidgebühr wird der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr ge- leisteten Vorschuss verrechnet. Der Restbetrag wird der klagenden Partei zurücker- stattet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. [Schriftliche Mitteilung]. 6./7 [Rechtsmittel]. Berufungsanträge der Klägerin und Berufungsklägerin: (act. 2 S. 2) "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Mietgericht vom
  6. November 2024 (MJ240014-K/UV) sei aufzuheben.
  7. Die Angelegenheit sei zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten." - 3 - der Beklagten und Berufungsbeklagten: (act. 14 S. 2) "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;
  9. unabhängig vom Verfahrensausgang unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer, zulasten der Be- rufungsklägerin." Erwägungen:
  10. 1.1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) ist eine Aktiengesell- schaft, welche nebst der Planung und dem Bau von Liegenschaften, Dienstleis- tungen in den Bereichen Liegenschaftenverwaltung, -bewirtschaftung, -vermitt- lung, -vermietung und -handel bezweckt (act. 6/1). Die Beklagte und Berufungs- beklagte (fortan Beklagte) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche Produkte aller Art, insbesondere Installationsrohre aus Kunststoff und anderen Rohstoffen produziert und damit handelt (act. 6/2). 1.2. Mit Mietvertrag für gewerbliche Räume vermietete die Klägerin der Beklagten für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2024 drei Produktionsräume, einen Büroraum, einen Vorraum/Gang zur Produktion/Andockstelle sowie gewisse Anla- gen zur Mitbenutzung an der C._____-strasse 2 in D._____. Der (Anfangs-)Miet- zins betrug monatlich gesamthaft Fr. 6'485.20 (brutto; act. 8/5/1). Am 27. Juli 2023 kündigte die Klägerin den Mietvertrag mittels amtlichen Formulars auf den
  11. Juni 2024 (act. 8/5/4b). Mit Schreiben vom 4. September 2023 kündigte auch die Beklagte den Mietvertrag per Ende Dezember 2023 wegen verschiedener Mängel am Mietobjekt (act. 8/5/6). 1.3. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit, es seien für den Zeitraum von Juli 2019 bis Oktober 2023 Mietzinse in der Höhe von total Fr. 238'609.62 offen (act. 8/5/9). Gleichentags stellte die Klägerin beim Be- treibungsamt Oberwinterthur (fortan Betreibungsamt) ein Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses für fällige Mietzinse vom 1. November 2022 bis
  12. Oktober 2023, inkl. Nebenkosten, sowie für laufenden Mietzins vom 1. No- - 4 - vember 2023 bis 30. April 2024, inkl. Nebenkosten à jeweils Fr. 8'183.14, somit- gesamthaft für Fr. 72'796.70 (act. 8/5/10). Mit Datum vom 24. Oktober 2023 er- stellte das Betreibungsamt ein Retentionsverzeichnis für fälligen und laufenden Mietzins vom 1. November 2022 bis 31. März 2024 und nahm Maschinen der Be- klagten im Gesamtschätzungswert von Fr. 68'000.– als retinierte Gegenstände ins Verzeichnis auf (act. 8/5/11a). 1.4. Am 3. November 2023 reichte die Klägerin beim Betreibungsamt zwei Betrei- bungsbegehren ein, eines für Mietzinse für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis
  13. Oktober 2022 im Umfang von Fr. 201'687.50 zuzüglich 5% Zins (Betreibung Nr. 3) und eines für Mietzinse für die Zeit vom 1. November 2022 bis 30. Septem- ber 2023 im Betrag von insgesamt Fr. 15'514.65 (Betreibung Nr. 4, Betreibung auf Pfandverwertung gemäss Retentionsverzeichnis; act. 8/5/12 f.). 1.5. Mit Begehren vom 10. Januar 2024 setzte die Klägerin weitere Fr. 32'732.60 zuzüglich Zins in Betreibung für rückständige Mietzinse von Oktober 2023 bis und mit Januar 2024 (4 x Fr. 8'183.15) (Betreibung auf Pfandverwertung gemäss Re- tentionsverzeichnis, Betreibung Nr.5; act. 8/5/19 in NG250002). 1.6. Am 25. Januar 2024 reichte die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur ein Schlichtungsgesuch ein, worin sie von der Beklag- ten die Bezahlung von Fr. 223'094.97 und Fr. 32'732.60 verlangte. 1.7. Mit Begehren vom 4. März 2024 betrieb die Klägerin die Beklagte für die aus- gebliebenen Mietzinse von Februar und März 2024, im Betrag von Fr. 16'366.30 (Betreibung Nr. 1, Betreibung auf Pfandverwertung gemäss Retentionsverzeich- nis; act. 8/5/19). 1.8. Mit Schreiben vom 12. März 2024 teilte die Klägerin der Schlichtungsbehörde der Vorinstanz mit, der Hinweis der Beklagten auf die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts erfolge wohl zu Recht. Die rückständigen Mietzinse Oktober 2023 bis Januar 2024 habe die Klägerin kurzfristig einklagen müssen, um die Pro- sequierungsfristen im Retentionsverfahren einzuhalten. Sie reduziere das Begeh- ren auf Fr. 30'000.– unter Vorbehalt des Nachklagerechts (act. 8/7 in NG250002). - 5 - 1.9. Am 21. März 2024 reichte die Klägerin ein weiteres Schlichtungsbegehren ein, wonach die Beklagte zu verpflichten sei, ihr Fr. 16'366.30 zuzüglich Verzugs- zins zu 5% ab 4. März 2024 zu bezahlen (act. 8/6). 1.10. Die Schlichtungsbehörde erteilte am 16. Juli 2024 zuhanden der Klägerin die beiden Klagebewilligungen (act. 8/4 und Geschäfts-Nr. NG250002 act. 8/4). 1.11. Mit Eingaben vom 16. September 2024 erhob die Klägerin bei der Vorin- stanz zwei separate Forderungsklagen, die vorliegende, sowie eine über Fr. 30'000.– zuzüglich Zins (act. 8/1; act. 8/1 NG 250001; zur Höhe des Streit- werts der zweiten Forderung vgl. Geschäfts-Nr. NG250002). Die Vorinstanz eröff- nete in der Folge die beiden Verfahren mit den Geschäftsnummern MJ250014 und MJ240015. Mit Präsidialverfügungen vom 10. Oktober 2024 setzte die Vorin- stanz der Klägerin Frist zur Leistung je eines Kostenvorschusses sowie zur schriftlichen Stellungnahme über die Zulässigkeit der eingereichten Teilklagen an (act 8/7 und Geschäfts-Nr. NG250002 act. 8/7). Nachdem die Klägerin keine Stel- lungnahme eingereicht hatte, trat die Vorinstanz mit Verfügungen vom 27. No- vember 2024 ohne weitere Verfahrensschritte auf die Klagen nicht ein (act. 8/10 und Geschäfts-Nr. NG250002 act. 8/11). 1.12. Gegen die Nichteintretensentscheide erhob die Klägerin je mit Eingabe vom
  14. Januar 2025 (Datum Poststempel) Berufung (act. 2). Es wurden bei der Kam- mer dafür zwei separate Berufungsverfahren angelegt (NG250001 und NG250002). Die Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz im Verfahren MJ240015 wird im parallel geführten Berufungsverfahren NG250002 behandelt. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 auferlegte die Kammer der Klägerin ei- nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'640.– (act. 9) und es wurde eine Be- rufungsantwort eingeholt (act. 12 und 14). Die Klägerin verzichtete mit Schreiben vom 2. Juni 2025 auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort (act. 19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
  15. - 6 - 2.1. Der angefochtene Entscheid ist mit Berufung anfechtbar (vgl. Art. 308 lit. a ZPO), der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– ist erfüllt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde schriftlich, mit Anträgen versehen und begrün- det sowie rechtzeitig eingereicht (act. 2, zur Rechtzeitigkeit act. 8/11). Die Kläge- rin ist durch das angefochtene Urteil beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Auf die Berufung ist im Grundsatz einzutreten. 2.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Zur unrichtigen Rechtsan- wendung gehört auch die falsche Ermessensausübung. Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschrän- ken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Auf- grund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz allerdings nicht an die mit den Rügen vorgebrachte Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 310 N 6). Neue Tat- sachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
  16. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid zusammengefasst damit, die beiden Klagen seien am selben Tag beim Gericht eingegangen und be- träfen sowohl dieselben Parteien als auch denselben Lebenssachverhalt. Die Kla- geschriften seien inhaltlich praktisch identisch formuliert, wobei im Titel auf meh- rere "Forderungen aus Mietvertrag" Bezug genommen werde. Hinzu komme, dass sich die klagende Partei die Geltendmachung weiterer Forderungen vorbe- halten habe und dass sie im Schlichtungsverfahren ursprünglich u.a. eine Forde- rung von Fr. 223'094.97 geltend gemacht habe. Dieses Begehren habe sie auf- - 7 - grund des Hinweises der Beklagten auf die sachliche Zuständigkeit des Handels- gerichts unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen bzw. ange- passt. Diese Umstände zeigten, dass das klägerische Vorbringen einzig darauf abgezielt habe, die zwingende Zuständigkeit des Handelsgerichts zu umgehen und von den Vorteilen des vereinfachten Verfahrens zu profitieren. Selbst eine Prosequierung des Retentionsverzeichnisses hätte im Übrigen dort erfolgen kön- nen. Ein solches Vorgehen sei gemäss bundesgerichtlicher Praxis rechtsmiss- bräuchlich und daher nicht zu schützen (act. 3 S. 4 f.).
  17. Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz habe das Rechts- missbrauchsverbot und das Gebot von Treu und Glauben unrichtig angewendet (act. 2 S. 3 f.). Sie stellt sich auf den Standpunkt, beide eingeklagten Forderungen seien retentionsgesichert. Um diese Retentionssicherheit zu wahren, habe sie in- nert 10 Tagen nach Fälligkeit der Mietzinsforderungen Betreibung auf Pfandver- wertung einleiten und – da die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben habe – innert einer weiteren Frist von 10 Tagen Klage einreichen müssen (act. 2 S. 10). Das Schlichtungsbegehren vom 25. Januar 2024 – mit welcher sie die nicht retentions- gesicherten Fr. 223'024.97 sowie die gesicherten Fr. 32'732.60 geltend gemacht habe – sei kurzfristig innert 10 Tagen erfolgt, nachdem die Beklagte am 12. Ja- nuar 2024 Rechtsvorschlag erhoben habe (act. 2 S. 11). Sie (die Klägerin) habe sich gezwungen gesehen, ihr Begehren auf die retentionsgesicherten Forderun- gen zu beschränken und diese auf Fr. 30'000.– zu reduzieren, ansonsten sie die Retentionssicherheit verloren hätte. Die Wahrung der Retentionssicherheit sei auch deshalb von Bedeutung, weil die Beklagte wiederholt erklärt habe, die For- derung über Fr. 200'000.– aus dem Mietvertrag nicht begleichen zu können (act. 2 S. 11). Die Mietzinse für die Monate Februar und März 2024 seien am
  18. März 2024 fällig geworden. Um die Retentionssicherheit zu wahren, habe die Klägerin wiederum innert 10 Tage nach Erhebung des Rechtsvorschlags das zweite Schlichtungsgesuch einreichen müssen. Von einer rechtsmissbräuchlichen Aufteilung der retentionsgesicherten Forderung könne keine Rede sein (act. 2 S. 11 f.). Die Klägerin wirft weiter ein, die Vorinstanz hätte die beiden Klagen ver- einigen und dann mangels sachlicher Zuständigkeit nicht darauf eintreten oder die Klagen im ordentlichen Verfahren behandeln können. Allerdings hätte sie bei - 8 - Nichteintreten ihre Retentionssicherheit verloren. Mit der Einreichung getrennter Klagen habe sie legitime Interessen verfolgt (act. 2 S. 13 und 15). Zudem sei nicht nachvollziehbar, welche Vorteile das vereinfachte Verfahren für die Klägerin bringe. Es sei im Übrigen gemäss Lehre und Rechtsprechung legitim, von der Möglichkeit von Teilklagen Gebrauch zu machen, um von den Vorteilen einer be- stimmten sachlichen Zuständigkeit oder Verfahrensart zu profitieren (act. 2 S. 14). Schliesslich würden die beiden Forderungen der Klägerin nach revidierter ZPO in die sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts fallen. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Klägerin habe mit ihren Teilklagen die zwingende sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts umgehen wollen, sei damit obsolet geworden (act. 2 S. 15). Ein ablehnender Entscheid hätte einzig zur Folge, dass sie mit ihren Begehren erneut an die Schlichtungsbehörde gelangen müsse, um die Klage beim Mietgericht ein- zureichen, wobei sie die Retentionssicherheit für die Mietzinsforderung der Mo- nate Oktober 2023 bis März 2024 verlieren würde. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Rechtsprechung bezüglich der Zulässigkeit von Teilklagen sein (act. 2 S. 15).
  19. Die Beklagte stellt sich in ihrer Berufungsantwort auf den Standpunkt, die Klä- gerin habe bereits im Oktober 2023 das Begehren um Aufnahme eines Retenti- onsverzeichnisses gestellt und im November 2023 auf dem Betreibungsweg For- derungen im Gesamtbetrag von über Fr. 200'000.– geltend gemacht. Damit habe sie schon Monate bevor sie unter den 10-tägigen Fristendruck gekommen sei, ge- wusst und auch signalisiert, dass sie letztlich eine Forderung haben wolle, welche aufgrund des Streitwerts klar in die Zuständigkeit des Handelsgerichts falle (act. 14 S. 4). Die Reduktion auf Fr. 30'000.– im Schichtungsverfahren sei nicht aus schutzwürdigen Gründen erfolgt und insbesondere nicht, weil man sich plötz- lich massvoller habe zeigen oder das eigene Kostenrisiko habe reduzieren wollen, sondern einzig und allein darum, den falsch eingeschlagenen Prozessweg in die- sem Zeitpunkt noch zu retten. Es sei rechtsmissbräuchlich, das Institut der Teil- klage für einen solchen Zweck zu missbrauchen (act. 14 S. 5). Auch habe sich die Klägerin im Verlauf des Verfahrens mehrfach widersprüchlich verhalten: Trotz be- reits gerügter fehlender Zuständigkeit habe sie entschieden, eine weitere Teil- klage einzureichen. Mit dem Vorbehalt der Nachklage habe sie wiederum signali- - 9 - siert, dass es ihr um viel mehr gehe. Es sei eine Schutzbehauptung, wenn die Klägerin vorbringe, sie habe die Teilklagen einleiten müssen, um die Prosequie- rungsfristen einzuhalten, hätte sie bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 63 ZPO die Prosequierungsfrist doch wahren können. Schliesslich habe es die Klägerin unterlassen, ein Begehren auf Feststellung des Retentionsrechts auf- zunehmen, was zeige, dass es ihr nicht um das von ihr behauptete Rechtsschut- zinteresse gehe (act. 14 S. 7 ff.). Das Vorgehen der Klägerin widerspreche der durch das vereinfachte Verfahren angestrebten Entlastung des Gerichts, habe dieses so über zwei Teilklagen mit komplexen Fragen zu urteilen (act. 14 S. 10). Zudem werde die Beklagte gezwungen, sich mit mehreren Teilklagen auseinan- derzusetzen, was gegen Treu und Glauben verstosse (act. 14 S. 11). Schliesslich könne ein krasses Missverhältnis zwischen Teilklage und klägerischen Parteiinter- essen einen Rechtsmissbrauch begründen (act. 14 S. 11).
  20. Gemäss Art. 86 ZPO kann auch nur ein Teil eingeklagt werden, wenn ein An- spruch teilbar ist. Das Institut der Teilklage wird im Gesetz damit ausdrücklich vor- gesehen. Einer Teilklage ist stets immanent, dass die klägerische Partei grund- sätzlich eine höhere Forderung einklagen könnte, so dass ein Vorbehalt der Nachklage bzw. der Wiedereinbringung keinen Rechtsmissbrauch bedeuten kann. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, bilden das Gebot von Treu und Glau- ben bzw. das Verbot des Rechtsmissbrauchs die Grenze für die Zulässigkeit von Teilklagen. Es kann diesbezüglich auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführun- gen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 3 E. 4 ff.). Hervorzuhe- ben ist nochmals, dass das Aufteilen einer grösseren teilbaren Gesamtforderung sowie das Verfolgen gewisser prozessualer Vorteile, wie die Reduktion des Kos- tenrisikos oder das Anstreben einer bestimmten Verfahrensart bzw. sachlichen Zuständigkeit, legitim ist. Bei Wahrnehmung der prozessualen Parteiautonomie im Rahmen des Dispositionsgrundsatzes sollte ein Rechtsmissbrauch grundsätzlich nur sehr zurückhaltend angenommen werden (KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER,
  21. Aufl. 2021, Art. 86 N 1a). Ob ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegt, ist im Einzelfall aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Als unzulässig und rechtsmissbräuchlich wird unter anderem angesehen, wenn die beklagte Partei mit vielen Einzelklagen schikaniert wird, ein krasses Interessenmissverhältnis be- - 10 - steht oder mehrere einzelne Teilklagen gleichzeitig eingereicht werden, da dies bloss der Gesetzesumgehung dient (OFK ZPO-ZOGG/ANGSTMANN, 3. Aufl. 2023, Art. 86 N 5, ZK ZPO-BOPP, Art. 86 N 7).
  22. 7.1. Die Klägerin hat zwei Teilklagen im Betrag von Fr. 30'000.– und Fr. 16'366.30 eingereicht. Dass die Klägerin mittlerweile eine weitere Klage in dieser Angele- genheit eingereicht hätte, ist nicht ersichtlich. Von der Einreichung vieler Einzel- klagen kann bei zwei Klagen noch keine Rede sein. Allerdings erhob die Klägerin diese beiden Klagen am gleichen Tag, was die Frage aufwirft, ob dies für eine treuwidrige Vorgehensweise der Klägerin spricht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Klagen auf zwei unterschiedlichen Betreibungen und Schlichtungsgesu- chen beruhen. Die Klägerin reichte sowohl die Betreibungsbegehren als auch später die Schlichtungsgesuche an unterschiedlichen Daten, die Schlichtungsge- suche mit zwei Monaten Abstand, ein. Dieses Vorgehen kann wiederum nachvoll- ziehbar auf die geltend gemachten unterschiedlichen Fälligkeiten der jeweils ein- geklagten ausgebliebenen Mietzinse zurückgeführt werden. Dass die zwei Klagen schliesslich an demselben Tag eingereicht wurden, ist deshalb hauptsächlich auf den Umstand zurückzuführen, dass die Schlichtungsbehörde für beide Forderun- gen eine einzige Schlichtungsverhandlung durchführte und die Klagebewilligun- gen für die beiden Verfahren am selben Tag ausstellte. Dieses Vorgehen lag im Ermessen der Schlichtungsbehörde, und kann der Klägerin nicht angelastet wer- den. Für die Einreichung von zwei Teilklagen bestehen daher bereits aus prozes- sualer Hinsicht sachliche Gründe, die vorliegend gegen eine schikanöse Erhe- bung von Teilklagen sprechen. 7.2. Für das Unterteilen in zwei Klagen bestehen sodann legitime materielle Gründe. Der Klägerin ist unabhängig eines allfälligen Retentionsrechts ein sachli- ches Interesse an der Einforderung ausstehender Mietzinse zuzugestehen. Sie ist nicht verpflichtet, mit der Einforderung aller fälliger Mietzinse bis zur Fälligkeit des letzten Mietzinses zuzuwarten. Vielmehr durfte sie bei Ausbleiben der Mietzinse diese einverlangen und damit auch den Beginn der Verzugszinse auslösen oder das Risiko eines Zahlungsausstands bei Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten - 11 - verringern. Zu beachten ist, dass die Klägerin mit der Einforderung über mehrere Monate zuwartete und mit den Klagen jeweils die ausgebliebenen Mietzinse für mehrere Monate verlangte. Auch ist der Klägerin nicht vorzuwerfen, wenn sie mit der Fixierung des Forderungsbetrags die sachliche Zuständigkeit des Handelsge- richts zu umgehen versuchte. Festzuhalten ist, dass gemäss Art. 6 aZPO das Handelsgericht bei Klageeinreichung für Streitigkeiten im Mietrecht zuständig war. Die neue Regelung in Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO, wonach Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen unabhängig einer Streitwertgrenze in die Zuständigkeit des Mietgerichts fallen, findet gemäss Art. 407f ZPO auf Verfah- ren, die vor dem 1. Januar 2025 hängig waren, keine Anwendung. Im Übrigen lei- tete die Klägerin die Betreibung Nr. 1 ein, bevor sie auf die mögliche Zuständig- keit des Handelsgerichts hingewiesen worden war (act. 8/4 in NG250002). 7.3. Weiter belegt das Argument, das Gericht habe nun über zwei Teilklagen mit komplexen Teilfragen sowie über die Hauptforderung zu urteilen, was dem Zweck des vereinfachten Verfahrens widerspreche, keine Rechtsmissbräuchlichkeit. Zwar sollte mit dem vereinfachten Verfahren ein prozessökonomisches Verfahren geschaffen werden, das weitgehend unbürokratisch und schnell abläuft, um best- möglich zur Entlastung der Gerichte beizutragen. Es ist indes notorisch, dass sich bei Teilklagen im vereinfachten Verfahren mitunter schwierige und komplexe Fra- gen stellen und sich Rechtsuchende dieses Mittels im Sinne eines Pilotverfahrens bei im Hintergrund sehr grossen Streitigkeiten bedienen. Dass sich in den vorlie- genden beiden Verfahren komplett verschiedene Sach- und Rechtsfragen stellten, behauptete die Beklagte überdies nicht. Auch scheint die Beklagte zu übersehen, dass die Vorteile des vereinfachten Verfahrens beiden Parteien, auch ihr, glei- chermassen zugutekommen. 7.4. Zum Argument der Klägerin, die Einleitung der beiden Klagen sei zur Prose- quierung des Retentionsrechts notwendig gewesen, ist ihr allerdings entgegenzu- halten, dass jeweils der bereits fällige Mietzins für ein Jahr sowie zukünftige Miet- zinse für ein halbes Jahr prosequiert werden können. Die Prosequierungsfrist für den künftigen Mietzins beginnt am Fälligkeitstag der letzten Mietzinsrate (BSK SchKG II-WIEDE, 3. Aufl. 2021, Art. 283, N 73 f.). Es genügt für den Erhalt des Re- - 12 - tentionsbeschlags für den laufenden Mietzins, wenn innert 10 Tagen nach Verfall der letzten Zinsrate der Mietperiode, für welche die Retention erfolgt ist, die Be- treibung angehoben wird (vgl. BGE 105 III 85 E. 2 m.w.H.). Die Klägerin hätte da- her alle laufenden Mietzinse aus dem Retentionsverzeichnis (Monate November 2023 bis und mit April 2024) bis zur Fälligkeit des letzten Zinses d.h. bis 1. April 2024 dannzumal betreiben können, ohne die Retentionssicherheit zu verlieren. Dass die Klägerin zu Unrecht annahm, sie hätte ansonsten ihre Retentionssicher- heit verloren, spricht indessen nicht für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, sondern bekräftigt eher, dass sie keine treuwidrige Prozesstaktik beabsichtigte. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte zutreffend darauf hinwies, dass die Klägerin es unterlassen hat, mit den Forderungsklagen gleichzeitig die Feststel- lung des Retentionsrechts zu beantragen. Da der Rechtsvorschlag unbegründet erhoben wurde, wäre ein solches Begehren zur Prosequierung notwendig gewe- sen. Denn das Begehren um Feststellung des Retentionsrechts kann nachträglich nicht ergänzt werden (u.a. BSK SchKG II-WIEDE, Art. 283 N 81 ff.). Der Bestand des Retentionsrechts kann damit bei der gewählten Vorgehensweise nicht Ge- genstand der gerichtlichen Verfahren vor Vorinstanz sein. Im Übrigen wies die Be- klagte zu Recht darauf hin, dass die Klägerin nach dem Nichteintretensentscheid des Mietgerichts die Klage gemäss Art. 63 ZPO beim Handelsgericht ohne Verlust der Rechtshängigkeit hätte einreichen können (BSK ZPO-INFANGER, 4. Aufl. 2024, Art. 63 N 6 und 15). 7.5. Die Beklagte beruft sich bezüglich des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs un- ter anderem auf BGer 4A_307/2021 vom 23. Juni 2022. Die Streitigkeit war indes anders gelagert und betraf eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, wobei die Beschwer- deführerin dort vier Teilklagen eingereicht hatte. Auch ist das Verfahren in miet- rechtlichen Angelegenheiten im Gegensatz zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens nicht kostenlos. Der Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar und führt zu keinem anderen Ergebnis 7.6. Auch aus OGer ZH PP220001 vom 22. März 2022 kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Obergericht entschied dort, angesichts des kras- sen Missverhältnisses zwischen der Teilklage und dem offenen Gesamtanspruch - 13 - sei die angehobene Teilklage rechtsmissbräuchlich. Der eingeklagte Anspruch betrug im genannten Fall rund 2.6% des Gesamtanspruchs. Ein solch krasses Missverhältnis liegt hier nicht vor. Zudem sprechen vorliegend wie gesehen sach- liche Gründe für die Erhebung von Teilklagen. 7.7. Zusammenfassend überschreitet das Verhalten der Klägerin die hoch ange- setzte Schwelle der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht. Das Einreichen zweier Kla- gen für die Einforderung von über einen längeren Zeitraum ausgebliebenen Miet- zinse kann insbesondere nicht als schikanös oder als systematische Ausnutzung der Graubereiche der Teilklage angesehen werden. Vielmehr bestanden für das Vorgehen der Klägerin legitime Gründe.
  23. Demzufolge ist die Berufung gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom
  24. November 2024 im Verfahren MJ240014 aufzuheben und die Sache zur ma- teriellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  25. 9.1. Mit Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz und der Rück- weisung der Sache zur Durchführung des Verfahrens und zur neuen Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz fällt die Regelung der erstin- stanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ersatzlose dahin. 9.2. 9.2.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich, lediglich die Höhe der Entscheidgebühr sowie die Parteientschädigung für das Rechtsmit- telverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskos- ten dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. diese (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). 9.2.2. Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Die Grundgebühr bei einem Streitwert von Fr. 16'366.30 beträgt Fr. 2'641.– (§ 4 Abs. - 14 - 1 GebV OG, vgl. act. 9). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG um rund die Hälfte zu reduzieren und auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 9.2.3. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist nach § 4 Abs. 1 und 3, § 11 und 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV auf Fr. 1'200.– (zuzüglich Mehrwert- steuer von 8.1%) festzulegen. Es wird beschlossen:
  26. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Mietgerichts des Be- zirksgerichts Winterthur vom 27. November 2024 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens sowie zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  27. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem von der Be- rufungsklägerin geleisteten Vorschuss bezogen. Ein allfälliger Überschuss wird der Berufungsklägerin – unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungs- anspruchs – zurückerstattet.
  28. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1%) festgesetzt.
  29. Die Auflage der Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziff. 2 und die Verpflich- tung zur Leistung der Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 3 wird dem Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
  30. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels von act. 19, die Obergerichtskasse und – unter Beilage der Akten – an das Mietgericht des Bezirksgerichts Winterthur, je gegen Empfangsschein.
  31. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen - 15 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'366.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NG250001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Beschluss vom 10. September 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics Y2._____, betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. November 2024 (MJ240014)

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 8/1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Monate Fe- bruar und März 2024 Mietzinse im Betrag von Fr. 16'366.30 zu zahlen, zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 4. März 2024.

2. Der von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag in der Betrei- bung 1 des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom

5. März 2024) sei im Umfang des Klagebegehrens Ziff. 1 aufzuhe- ben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." Verfügung des Bezirksgerichts (Einzelgericht) (act. 3 = act. 7 = act. 8/10)

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.

3. Die Entscheidgebühr wird der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr ge- leisteten Vorschuss verrechnet. Der Restbetrag wird der klagenden Partei zurücker- stattet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. [Schriftliche Mitteilung]. 6./7 [Rechtsmittel]. Berufungsanträge der Klägerin und Berufungsklägerin: (act. 2 S. 2) "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Mietgericht vom

27. November 2024 (MJ240014-K/UV) sei aufzuheben.

2. Die Angelegenheit sei zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten."

- 3 - der Beklagten und Berufungsbeklagten: (act. 14 S. 2) "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;

2. unabhängig vom Verfahrensausgang unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer, zulasten der Be- rufungsklägerin." Erwägungen: 1. 1.1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) ist eine Aktiengesell- schaft, welche nebst der Planung und dem Bau von Liegenschaften, Dienstleis- tungen in den Bereichen Liegenschaftenverwaltung, -bewirtschaftung, -vermitt- lung, -vermietung und -handel bezweckt (act. 6/1). Die Beklagte und Berufungs- beklagte (fortan Beklagte) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche Produkte aller Art, insbesondere Installationsrohre aus Kunststoff und anderen Rohstoffen produziert und damit handelt (act. 6/2). 1.2. Mit Mietvertrag für gewerbliche Räume vermietete die Klägerin der Beklagten für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2024 drei Produktionsräume, einen Büroraum, einen Vorraum/Gang zur Produktion/Andockstelle sowie gewisse Anla- gen zur Mitbenutzung an der C._____-strasse 2 in D._____. Der (Anfangs-)Miet- zins betrug monatlich gesamthaft Fr. 6'485.20 (brutto; act. 8/5/1). Am 27. Juli 2023 kündigte die Klägerin den Mietvertrag mittels amtlichen Formulars auf den

30. Juni 2024 (act. 8/5/4b). Mit Schreiben vom 4. September 2023 kündigte auch die Beklagte den Mietvertrag per Ende Dezember 2023 wegen verschiedener Mängel am Mietobjekt (act. 8/5/6). 1.3. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit, es seien für den Zeitraum von Juli 2019 bis Oktober 2023 Mietzinse in der Höhe von total Fr. 238'609.62 offen (act. 8/5/9). Gleichentags stellte die Klägerin beim Be- treibungsamt Oberwinterthur (fortan Betreibungsamt) ein Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses für fällige Mietzinse vom 1. November 2022 bis

31. Oktober 2023, inkl. Nebenkosten, sowie für laufenden Mietzins vom 1. No-

- 4 - vember 2023 bis 30. April 2024, inkl. Nebenkosten à jeweils Fr. 8'183.14, somit- gesamthaft für Fr. 72'796.70 (act. 8/5/10). Mit Datum vom 24. Oktober 2023 er- stellte das Betreibungsamt ein Retentionsverzeichnis für fälligen und laufenden Mietzins vom 1. November 2022 bis 31. März 2024 und nahm Maschinen der Be- klagten im Gesamtschätzungswert von Fr. 68'000.– als retinierte Gegenstände ins Verzeichnis auf (act. 8/5/11a). 1.4. Am 3. November 2023 reichte die Klägerin beim Betreibungsamt zwei Betrei- bungsbegehren ein, eines für Mietzinse für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis

30. Oktober 2022 im Umfang von Fr. 201'687.50 zuzüglich 5% Zins (Betreibung Nr. 3) und eines für Mietzinse für die Zeit vom 1. November 2022 bis 30. Septem- ber 2023 im Betrag von insgesamt Fr. 15'514.65 (Betreibung Nr. 4, Betreibung auf Pfandverwertung gemäss Retentionsverzeichnis; act. 8/5/12 f.). 1.5. Mit Begehren vom 10. Januar 2024 setzte die Klägerin weitere Fr. 32'732.60 zuzüglich Zins in Betreibung für rückständige Mietzinse von Oktober 2023 bis und mit Januar 2024 (4 x Fr. 8'183.15) (Betreibung auf Pfandverwertung gemäss Re- tentionsverzeichnis, Betreibung Nr.5; act. 8/5/19 in NG250002). 1.6. Am 25. Januar 2024 reichte die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur ein Schlichtungsgesuch ein, worin sie von der Beklag- ten die Bezahlung von Fr. 223'094.97 und Fr. 32'732.60 verlangte. 1.7. Mit Begehren vom 4. März 2024 betrieb die Klägerin die Beklagte für die aus- gebliebenen Mietzinse von Februar und März 2024, im Betrag von Fr. 16'366.30 (Betreibung Nr. 1, Betreibung auf Pfandverwertung gemäss Retentionsverzeich- nis; act. 8/5/19). 1.8. Mit Schreiben vom 12. März 2024 teilte die Klägerin der Schlichtungsbehörde der Vorinstanz mit, der Hinweis der Beklagten auf die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts erfolge wohl zu Recht. Die rückständigen Mietzinse Oktober 2023 bis Januar 2024 habe die Klägerin kurzfristig einklagen müssen, um die Pro- sequierungsfristen im Retentionsverfahren einzuhalten. Sie reduziere das Begeh- ren auf Fr. 30'000.– unter Vorbehalt des Nachklagerechts (act. 8/7 in NG250002).

- 5 - 1.9. Am 21. März 2024 reichte die Klägerin ein weiteres Schlichtungsbegehren ein, wonach die Beklagte zu verpflichten sei, ihr Fr. 16'366.30 zuzüglich Verzugs- zins zu 5% ab 4. März 2024 zu bezahlen (act. 8/6). 1.10. Die Schlichtungsbehörde erteilte am 16. Juli 2024 zuhanden der Klägerin die beiden Klagebewilligungen (act. 8/4 und Geschäfts-Nr. NG250002 act. 8/4). 1.11. Mit Eingaben vom 16. September 2024 erhob die Klägerin bei der Vorin- stanz zwei separate Forderungsklagen, die vorliegende, sowie eine über Fr. 30'000.– zuzüglich Zins (act. 8/1; act. 8/1 NG 250001; zur Höhe des Streit- werts der zweiten Forderung vgl. Geschäfts-Nr. NG250002). Die Vorinstanz eröff- nete in der Folge die beiden Verfahren mit den Geschäftsnummern MJ250014 und MJ240015. Mit Präsidialverfügungen vom 10. Oktober 2024 setzte die Vorin- stanz der Klägerin Frist zur Leistung je eines Kostenvorschusses sowie zur schriftlichen Stellungnahme über die Zulässigkeit der eingereichten Teilklagen an (act 8/7 und Geschäfts-Nr. NG250002 act. 8/7). Nachdem die Klägerin keine Stel- lungnahme eingereicht hatte, trat die Vorinstanz mit Verfügungen vom 27. No- vember 2024 ohne weitere Verfahrensschritte auf die Klagen nicht ein (act. 8/10 und Geschäfts-Nr. NG250002 act. 8/11). 1.12. Gegen die Nichteintretensentscheide erhob die Klägerin je mit Eingabe vom

8. Januar 2025 (Datum Poststempel) Berufung (act. 2). Es wurden bei der Kam- mer dafür zwei separate Berufungsverfahren angelegt (NG250001 und NG250002). Die Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz im Verfahren MJ240015 wird im parallel geführten Berufungsverfahren NG250002 behandelt. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 auferlegte die Kammer der Klägerin ei- nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'640.– (act. 9) und es wurde eine Be- rufungsantwort eingeholt (act. 12 und 14). Die Klägerin verzichtete mit Schreiben vom 2. Juni 2025 auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort (act. 19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.

- 6 - 2.1. Der angefochtene Entscheid ist mit Berufung anfechtbar (vgl. Art. 308 lit. a ZPO), der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– ist erfüllt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde schriftlich, mit Anträgen versehen und begrün- det sowie rechtzeitig eingereicht (act. 2, zur Rechtzeitigkeit act. 8/11). Die Kläge- rin ist durch das angefochtene Urteil beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Auf die Berufung ist im Grundsatz einzutreten. 2.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Zur unrichtigen Rechtsan- wendung gehört auch die falsche Ermessensausübung. Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschrän- ken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Auf- grund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz allerdings nicht an die mit den Rügen vorgebrachte Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 310 N 6). Neue Tat- sachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid zusammengefasst damit, die beiden Klagen seien am selben Tag beim Gericht eingegangen und be- träfen sowohl dieselben Parteien als auch denselben Lebenssachverhalt. Die Kla- geschriften seien inhaltlich praktisch identisch formuliert, wobei im Titel auf meh- rere "Forderungen aus Mietvertrag" Bezug genommen werde. Hinzu komme, dass sich die klagende Partei die Geltendmachung weiterer Forderungen vorbe- halten habe und dass sie im Schlichtungsverfahren ursprünglich u.a. eine Forde- rung von Fr. 223'094.97 geltend gemacht habe. Dieses Begehren habe sie auf-

- 7 - grund des Hinweises der Beklagten auf die sachliche Zuständigkeit des Handels- gerichts unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen bzw. ange- passt. Diese Umstände zeigten, dass das klägerische Vorbringen einzig darauf abgezielt habe, die zwingende Zuständigkeit des Handelsgerichts zu umgehen und von den Vorteilen des vereinfachten Verfahrens zu profitieren. Selbst eine Prosequierung des Retentionsverzeichnisses hätte im Übrigen dort erfolgen kön- nen. Ein solches Vorgehen sei gemäss bundesgerichtlicher Praxis rechtsmiss- bräuchlich und daher nicht zu schützen (act. 3 S. 4 f.).

4. Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz habe das Rechts- missbrauchsverbot und das Gebot von Treu und Glauben unrichtig angewendet (act. 2 S. 3 f.). Sie stellt sich auf den Standpunkt, beide eingeklagten Forderungen seien retentionsgesichert. Um diese Retentionssicherheit zu wahren, habe sie in- nert 10 Tagen nach Fälligkeit der Mietzinsforderungen Betreibung auf Pfandver- wertung einleiten und – da die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben habe – innert einer weiteren Frist von 10 Tagen Klage einreichen müssen (act. 2 S. 10). Das Schlichtungsbegehren vom 25. Januar 2024 – mit welcher sie die nicht retentions- gesicherten Fr. 223'024.97 sowie die gesicherten Fr. 32'732.60 geltend gemacht habe – sei kurzfristig innert 10 Tagen erfolgt, nachdem die Beklagte am 12. Ja- nuar 2024 Rechtsvorschlag erhoben habe (act. 2 S. 11). Sie (die Klägerin) habe sich gezwungen gesehen, ihr Begehren auf die retentionsgesicherten Forderun- gen zu beschränken und diese auf Fr. 30'000.– zu reduzieren, ansonsten sie die Retentionssicherheit verloren hätte. Die Wahrung der Retentionssicherheit sei auch deshalb von Bedeutung, weil die Beklagte wiederholt erklärt habe, die For- derung über Fr. 200'000.– aus dem Mietvertrag nicht begleichen zu können (act. 2 S. 11). Die Mietzinse für die Monate Februar und März 2024 seien am

1. März 2024 fällig geworden. Um die Retentionssicherheit zu wahren, habe die Klägerin wiederum innert 10 Tage nach Erhebung des Rechtsvorschlags das zweite Schlichtungsgesuch einreichen müssen. Von einer rechtsmissbräuchlichen Aufteilung der retentionsgesicherten Forderung könne keine Rede sein (act. 2 S. 11 f.). Die Klägerin wirft weiter ein, die Vorinstanz hätte die beiden Klagen ver- einigen und dann mangels sachlicher Zuständigkeit nicht darauf eintreten oder die Klagen im ordentlichen Verfahren behandeln können. Allerdings hätte sie bei

- 8 - Nichteintreten ihre Retentionssicherheit verloren. Mit der Einreichung getrennter Klagen habe sie legitime Interessen verfolgt (act. 2 S. 13 und 15). Zudem sei nicht nachvollziehbar, welche Vorteile das vereinfachte Verfahren für die Klägerin bringe. Es sei im Übrigen gemäss Lehre und Rechtsprechung legitim, von der Möglichkeit von Teilklagen Gebrauch zu machen, um von den Vorteilen einer be- stimmten sachlichen Zuständigkeit oder Verfahrensart zu profitieren (act. 2 S. 14). Schliesslich würden die beiden Forderungen der Klägerin nach revidierter ZPO in die sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts fallen. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Klägerin habe mit ihren Teilklagen die zwingende sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts umgehen wollen, sei damit obsolet geworden (act. 2 S. 15). Ein ablehnender Entscheid hätte einzig zur Folge, dass sie mit ihren Begehren erneut an die Schlichtungsbehörde gelangen müsse, um die Klage beim Mietgericht ein- zureichen, wobei sie die Retentionssicherheit für die Mietzinsforderung der Mo- nate Oktober 2023 bis März 2024 verlieren würde. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Rechtsprechung bezüglich der Zulässigkeit von Teilklagen sein (act. 2 S. 15).

5. Die Beklagte stellt sich in ihrer Berufungsantwort auf den Standpunkt, die Klä- gerin habe bereits im Oktober 2023 das Begehren um Aufnahme eines Retenti- onsverzeichnisses gestellt und im November 2023 auf dem Betreibungsweg For- derungen im Gesamtbetrag von über Fr. 200'000.– geltend gemacht. Damit habe sie schon Monate bevor sie unter den 10-tägigen Fristendruck gekommen sei, ge- wusst und auch signalisiert, dass sie letztlich eine Forderung haben wolle, welche aufgrund des Streitwerts klar in die Zuständigkeit des Handelsgerichts falle (act. 14 S. 4). Die Reduktion auf Fr. 30'000.– im Schichtungsverfahren sei nicht aus schutzwürdigen Gründen erfolgt und insbesondere nicht, weil man sich plötz- lich massvoller habe zeigen oder das eigene Kostenrisiko habe reduzieren wollen, sondern einzig und allein darum, den falsch eingeschlagenen Prozessweg in die- sem Zeitpunkt noch zu retten. Es sei rechtsmissbräuchlich, das Institut der Teil- klage für einen solchen Zweck zu missbrauchen (act. 14 S. 5). Auch habe sich die Klägerin im Verlauf des Verfahrens mehrfach widersprüchlich verhalten: Trotz be- reits gerügter fehlender Zuständigkeit habe sie entschieden, eine weitere Teil- klage einzureichen. Mit dem Vorbehalt der Nachklage habe sie wiederum signali-

- 9 - siert, dass es ihr um viel mehr gehe. Es sei eine Schutzbehauptung, wenn die Klägerin vorbringe, sie habe die Teilklagen einleiten müssen, um die Prosequie- rungsfristen einzuhalten, hätte sie bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 63 ZPO die Prosequierungsfrist doch wahren können. Schliesslich habe es die Klägerin unterlassen, ein Begehren auf Feststellung des Retentionsrechts auf- zunehmen, was zeige, dass es ihr nicht um das von ihr behauptete Rechtsschut- zinteresse gehe (act. 14 S. 7 ff.). Das Vorgehen der Klägerin widerspreche der durch das vereinfachte Verfahren angestrebten Entlastung des Gerichts, habe dieses so über zwei Teilklagen mit komplexen Fragen zu urteilen (act. 14 S. 10). Zudem werde die Beklagte gezwungen, sich mit mehreren Teilklagen auseinan- derzusetzen, was gegen Treu und Glauben verstosse (act. 14 S. 11). Schliesslich könne ein krasses Missverhältnis zwischen Teilklage und klägerischen Parteiinter- essen einen Rechtsmissbrauch begründen (act. 14 S. 11).

6. Gemäss Art. 86 ZPO kann auch nur ein Teil eingeklagt werden, wenn ein An- spruch teilbar ist. Das Institut der Teilklage wird im Gesetz damit ausdrücklich vor- gesehen. Einer Teilklage ist stets immanent, dass die klägerische Partei grund- sätzlich eine höhere Forderung einklagen könnte, so dass ein Vorbehalt der Nachklage bzw. der Wiedereinbringung keinen Rechtsmissbrauch bedeuten kann. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, bilden das Gebot von Treu und Glau- ben bzw. das Verbot des Rechtsmissbrauchs die Grenze für die Zulässigkeit von Teilklagen. Es kann diesbezüglich auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführun- gen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 3 E. 4 ff.). Hervorzuhe- ben ist nochmals, dass das Aufteilen einer grösseren teilbaren Gesamtforderung sowie das Verfolgen gewisser prozessualer Vorteile, wie die Reduktion des Kos- tenrisikos oder das Anstreben einer bestimmten Verfahrensart bzw. sachlichen Zuständigkeit, legitim ist. Bei Wahrnehmung der prozessualen Parteiautonomie im Rahmen des Dispositionsgrundsatzes sollte ein Rechtsmissbrauch grundsätzlich nur sehr zurückhaltend angenommen werden (KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER,

3. Aufl. 2021, Art. 86 N 1a). Ob ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegt, ist im Einzelfall aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Als unzulässig und rechtsmissbräuchlich wird unter anderem angesehen, wenn die beklagte Partei mit vielen Einzelklagen schikaniert wird, ein krasses Interessenmissverhältnis be-

- 10 - steht oder mehrere einzelne Teilklagen gleichzeitig eingereicht werden, da dies bloss der Gesetzesumgehung dient (OFK ZPO-ZOGG/ANGSTMANN, 3. Aufl. 2023, Art. 86 N 5, ZK ZPO-BOPP, Art. 86 N 7). 7. 7.1. Die Klägerin hat zwei Teilklagen im Betrag von Fr. 30'000.– und Fr. 16'366.30 eingereicht. Dass die Klägerin mittlerweile eine weitere Klage in dieser Angele- genheit eingereicht hätte, ist nicht ersichtlich. Von der Einreichung vieler Einzel- klagen kann bei zwei Klagen noch keine Rede sein. Allerdings erhob die Klägerin diese beiden Klagen am gleichen Tag, was die Frage aufwirft, ob dies für eine treuwidrige Vorgehensweise der Klägerin spricht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Klagen auf zwei unterschiedlichen Betreibungen und Schlichtungsgesu- chen beruhen. Die Klägerin reichte sowohl die Betreibungsbegehren als auch später die Schlichtungsgesuche an unterschiedlichen Daten, die Schlichtungsge- suche mit zwei Monaten Abstand, ein. Dieses Vorgehen kann wiederum nachvoll- ziehbar auf die geltend gemachten unterschiedlichen Fälligkeiten der jeweils ein- geklagten ausgebliebenen Mietzinse zurückgeführt werden. Dass die zwei Klagen schliesslich an demselben Tag eingereicht wurden, ist deshalb hauptsächlich auf den Umstand zurückzuführen, dass die Schlichtungsbehörde für beide Forderun- gen eine einzige Schlichtungsverhandlung durchführte und die Klagebewilligun- gen für die beiden Verfahren am selben Tag ausstellte. Dieses Vorgehen lag im Ermessen der Schlichtungsbehörde, und kann der Klägerin nicht angelastet wer- den. Für die Einreichung von zwei Teilklagen bestehen daher bereits aus prozes- sualer Hinsicht sachliche Gründe, die vorliegend gegen eine schikanöse Erhe- bung von Teilklagen sprechen. 7.2. Für das Unterteilen in zwei Klagen bestehen sodann legitime materielle Gründe. Der Klägerin ist unabhängig eines allfälligen Retentionsrechts ein sachli- ches Interesse an der Einforderung ausstehender Mietzinse zuzugestehen. Sie ist nicht verpflichtet, mit der Einforderung aller fälliger Mietzinse bis zur Fälligkeit des letzten Mietzinses zuzuwarten. Vielmehr durfte sie bei Ausbleiben der Mietzinse diese einverlangen und damit auch den Beginn der Verzugszinse auslösen oder das Risiko eines Zahlungsausstands bei Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten

- 11 - verringern. Zu beachten ist, dass die Klägerin mit der Einforderung über mehrere Monate zuwartete und mit den Klagen jeweils die ausgebliebenen Mietzinse für mehrere Monate verlangte. Auch ist der Klägerin nicht vorzuwerfen, wenn sie mit der Fixierung des Forderungsbetrags die sachliche Zuständigkeit des Handelsge- richts zu umgehen versuchte. Festzuhalten ist, dass gemäss Art. 6 aZPO das Handelsgericht bei Klageeinreichung für Streitigkeiten im Mietrecht zuständig war. Die neue Regelung in Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO, wonach Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen unabhängig einer Streitwertgrenze in die Zuständigkeit des Mietgerichts fallen, findet gemäss Art. 407f ZPO auf Verfah- ren, die vor dem 1. Januar 2025 hängig waren, keine Anwendung. Im Übrigen lei- tete die Klägerin die Betreibung Nr. 1 ein, bevor sie auf die mögliche Zuständig- keit des Handelsgerichts hingewiesen worden war (act. 8/4 in NG250002). 7.3. Weiter belegt das Argument, das Gericht habe nun über zwei Teilklagen mit komplexen Teilfragen sowie über die Hauptforderung zu urteilen, was dem Zweck des vereinfachten Verfahrens widerspreche, keine Rechtsmissbräuchlichkeit. Zwar sollte mit dem vereinfachten Verfahren ein prozessökonomisches Verfahren geschaffen werden, das weitgehend unbürokratisch und schnell abläuft, um best- möglich zur Entlastung der Gerichte beizutragen. Es ist indes notorisch, dass sich bei Teilklagen im vereinfachten Verfahren mitunter schwierige und komplexe Fra- gen stellen und sich Rechtsuchende dieses Mittels im Sinne eines Pilotverfahrens bei im Hintergrund sehr grossen Streitigkeiten bedienen. Dass sich in den vorlie- genden beiden Verfahren komplett verschiedene Sach- und Rechtsfragen stellten, behauptete die Beklagte überdies nicht. Auch scheint die Beklagte zu übersehen, dass die Vorteile des vereinfachten Verfahrens beiden Parteien, auch ihr, glei- chermassen zugutekommen. 7.4. Zum Argument der Klägerin, die Einleitung der beiden Klagen sei zur Prose- quierung des Retentionsrechts notwendig gewesen, ist ihr allerdings entgegenzu- halten, dass jeweils der bereits fällige Mietzins für ein Jahr sowie zukünftige Miet- zinse für ein halbes Jahr prosequiert werden können. Die Prosequierungsfrist für den künftigen Mietzins beginnt am Fälligkeitstag der letzten Mietzinsrate (BSK SchKG II-WIEDE, 3. Aufl. 2021, Art. 283, N 73 f.). Es genügt für den Erhalt des Re-

- 12 - tentionsbeschlags für den laufenden Mietzins, wenn innert 10 Tagen nach Verfall der letzten Zinsrate der Mietperiode, für welche die Retention erfolgt ist, die Be- treibung angehoben wird (vgl. BGE 105 III 85 E. 2 m.w.H.). Die Klägerin hätte da- her alle laufenden Mietzinse aus dem Retentionsverzeichnis (Monate November 2023 bis und mit April 2024) bis zur Fälligkeit des letzten Zinses d.h. bis 1. April 2024 dannzumal betreiben können, ohne die Retentionssicherheit zu verlieren. Dass die Klägerin zu Unrecht annahm, sie hätte ansonsten ihre Retentionssicher- heit verloren, spricht indessen nicht für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, sondern bekräftigt eher, dass sie keine treuwidrige Prozesstaktik beabsichtigte. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte zutreffend darauf hinwies, dass die Klägerin es unterlassen hat, mit den Forderungsklagen gleichzeitig die Feststel- lung des Retentionsrechts zu beantragen. Da der Rechtsvorschlag unbegründet erhoben wurde, wäre ein solches Begehren zur Prosequierung notwendig gewe- sen. Denn das Begehren um Feststellung des Retentionsrechts kann nachträglich nicht ergänzt werden (u.a. BSK SchKG II-WIEDE, Art. 283 N 81 ff.). Der Bestand des Retentionsrechts kann damit bei der gewählten Vorgehensweise nicht Ge- genstand der gerichtlichen Verfahren vor Vorinstanz sein. Im Übrigen wies die Be- klagte zu Recht darauf hin, dass die Klägerin nach dem Nichteintretensentscheid des Mietgerichts die Klage gemäss Art. 63 ZPO beim Handelsgericht ohne Verlust der Rechtshängigkeit hätte einreichen können (BSK ZPO-INFANGER, 4. Aufl. 2024, Art. 63 N 6 und 15). 7.5. Die Beklagte beruft sich bezüglich des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs un- ter anderem auf BGer 4A_307/2021 vom 23. Juni 2022. Die Streitigkeit war indes anders gelagert und betraf eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, wobei die Beschwer- deführerin dort vier Teilklagen eingereicht hatte. Auch ist das Verfahren in miet- rechtlichen Angelegenheiten im Gegensatz zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens nicht kostenlos. Der Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar und führt zu keinem anderen Ergebnis 7.6. Auch aus OGer ZH PP220001 vom 22. März 2022 kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Obergericht entschied dort, angesichts des kras- sen Missverhältnisses zwischen der Teilklage und dem offenen Gesamtanspruch

- 13 - sei die angehobene Teilklage rechtsmissbräuchlich. Der eingeklagte Anspruch betrug im genannten Fall rund 2.6% des Gesamtanspruchs. Ein solch krasses Missverhältnis liegt hier nicht vor. Zudem sprechen vorliegend wie gesehen sach- liche Gründe für die Erhebung von Teilklagen. 7.7. Zusammenfassend überschreitet das Verhalten der Klägerin die hoch ange- setzte Schwelle der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht. Das Einreichen zweier Kla- gen für die Einforderung von über einen längeren Zeitraum ausgebliebenen Miet- zinse kann insbesondere nicht als schikanös oder als systematische Ausnutzung der Graubereiche der Teilklage angesehen werden. Vielmehr bestanden für das Vorgehen der Klägerin legitime Gründe.

8. Demzufolge ist die Berufung gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom

27. November 2024 im Verfahren MJ240014 aufzuheben und die Sache zur ma- teriellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1. Mit Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz und der Rück- weisung der Sache zur Durchführung des Verfahrens und zur neuen Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz fällt die Regelung der erstin- stanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ersatzlose dahin. 9.2. 9.2.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich, lediglich die Höhe der Entscheidgebühr sowie die Parteientschädigung für das Rechtsmit- telverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskos- ten dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. diese (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). 9.2.2. Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Die Grundgebühr bei einem Streitwert von Fr. 16'366.30 beträgt Fr. 2'641.– (§ 4 Abs.

- 14 - 1 GebV OG, vgl. act. 9). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG um rund die Hälfte zu reduzieren und auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 9.2.3. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist nach § 4 Abs. 1 und 3, § 11 und 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV auf Fr. 1'200.– (zuzüglich Mehrwert- steuer von 8.1%) festzulegen. Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Mietgerichts des Be- zirksgerichts Winterthur vom 27. November 2024 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens sowie zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem von der Be- rufungsklägerin geleisteten Vorschuss bezogen. Ein allfälliger Überschuss wird der Berufungsklägerin – unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungs- anspruchs – zurückerstattet.

3. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1%) festgesetzt.

4. Die Auflage der Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziff. 2 und die Verpflich- tung zur Leistung der Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 3 wird dem Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels von act. 19, die Obergerichtskasse und – unter Beilage der Akten – an das Mietgericht des Bezirksgerichts Winterthur, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 15 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'366.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: