Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 A._____ und C._____ mieteten mit Vertrag vom 25./26. Mai 2020 von der Wohnbaugenossenschaft B._____ eine 6.5-Zimmer-Wohnung zu einem monatli- chen Mietzins von Fr. 2'090.-- (act. 4/3). Die Vermieterin kündigte das Mietver- hältnis mit amtlich genehmigtem Formular vom 11. September 2020 per
31. Oktober 2020 (act. 4/22, act. 15/7-8). Am 18. Januar 2021 (Datum Poststempel) erhoben A._____ und C._____ nach erfolglos durchgeführtem Schlichtungsverfahren Klage beim Mietgericht Bülach und beantragten in der Sache die Ungültigerklärung der Kündigung, Mängelbesei- tigungen, eine Mietzinsherabsetzung, die Bezahlung diverser Forderungen sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Wallisellen-Dietlikon (act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens schrieb das Mietgericht Bülach mit Urteil vom 23. Dezember 2022 das Kündigungsschutz- und Mängelbeseitigungsbegehren ab (Dispo-Ziff. 1 und 2), hiess das Mietzinsher- absetzungsbegehren, die Forderungsbegehren sowie das Begehren um Beseiti- gung des Rechtsvorschlages teilweise gut (Dispo-Ziff. 3, 6, 9, 11 und 14) und wies die Klage im Übrigen ab, soweit nicht abgeschrieben und darauf eingetreten wurde (Dispo-Ziff. 4-5, 7-8, 10, 12-13) (act. 63 = act. 66).
E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 20. Februar 2023 Berufung bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 67).
E. 3 Erstinstanzliche Entscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 10'000.-- sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmit- telinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Begründung hat ein Rechtsmittelkläger der Rechts-
- 3 - mittelinstanz darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Bei Laien reicht es als Begründung aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Berufungsklägers unrichtig sein soll. Der Beru- fungskläger muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Aus der Begründungslast ergibt sich, dass die Berufung zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Aus diesen muss hervorgehen oder bei Laien sich zumindest mit gutem Willen herauslesen lassen, in welchem Umfang oder in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Berufung nicht eingetreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1).
E. 4 Die Berufung vom 20. Februar 2023 (Abgabedatum IncaMail) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einge- reicht (act. 69-71). Die Rechtsschrift umfasst 16 Anträge und eine sich über fünf Seiten erstreckende Begründung, woraus sinngemäss hervorgeht, dass A._____ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die vollumfängliche Gutheis- sung seiner Klage verlangt (act. 67).
E. 5 A._____ und C._____ sind als gemeinsame Mieter mit Bezug auf das Kün- digungsschutzbegehren und das Mietzinsherabsetzungsbegehren notwendige Streitgenossen. Die Berufung wurde nur von A._____ (nachfolgend Berufungs- kläger) erhoben (act. 67). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einer von mehreren Mitmietern zur Erhebung einer Klage bzw. eines Rechtsmit- tels legitimiert, wenn er den nicht klagenden bzw. kein Rechtsmittel erhebenden Mitmieter auf der Beklagtenseite in den Prozess einbezieht (BGE 145 III 281 E. 3.4.2; BGE 140 III 598). Da sich die Berufung des Berufungsklägers nicht gegen C._____ als Berufungsbeklagte richtet, fehlt es dem Berufungskläger an der Legi- timation zur Erhebung der Berufung nur in seinem Namen.
E. 6 Selbst wenn die Legimation zu bejahen wäre, wäre auf die Berufung nicht einzutreten. Bei den Ausführungen des Berufungsklägers handelt es sich lediglich um pauschale Kritik an der Vorinstanz und am angefochtenen Urteil ("komplett
- 4 - erstunken und erlogen", "offensichtlich gegebenen Fehler […] unmissverständlich nachweisbar, ausnahmslos", "Alle darin enthaltenen Aussagen und Formulierun- gen […] sind allesamt verdreht und mit blossen Behauptungen oder Unterstellun- gen versehen, ohne Ausnahme, und dies alles, ohne jeglicher Belege oder Be- weise", "Vertuschungstechnik […] diesem sich hier nennenden Gericht Bülach", "Skript dieser Lügenherrschaft", "Gerichtsdiener legt die gesamten Inhalte auch deshalb ganz offensichtlich völlig falsch dar, um die Klägerschaft […] zu diffamie- ren […] um sie gänzlich zu deskreditieren", Richter Peterhans […] seinen Pflich- ten im Gerichtsaal bereits in keiner Art und Weise nachgekommen", "Alles illegale Aktionen und allesamt belegbar und strafbar", "Vernichtungsoperation der ganzen Familie", "Urteilsskript abzuweisen, zumal keinerlei Belege zu sämtlichen Behaup- tungen", "bewusst wurden Gesetze missachtet", "unsinnig und nicht akzeptabel das Urteil in der Tat wirklich ist", "vollkommen unglaubwürdig"; act. 67 S. 1 ff.) o- der um eine Wiederholung des bereits bei der Vorinstanz Vorgebrachten (act. 67 S. 4 Abs. 2; act. 1 S. 17 ff und Prot. I S. 7 ff.), soweit sie sich nicht als wirr erwei- sen und/oder an der Sache vorbeigehen. Eine Auseinandersetzung mit dem aus- führlich begründeten angefochtenen Entscheid ist jedenfalls nicht erkennbar. Die Berufung erfüllt damit auch die für Laien geltenden reduzierten Begründungsan- forderungen nicht, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.
E. 7 Damit bleibt das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege zu beurteilen (vgl. act. 66). Dafür wird vorausgesetzt, dass der Berufungskläger nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessfinanzie- rung verfügt und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Wie gesehen erweist sich die vorliegende Berufung von Anfang an als aussichtslos. Das Gesuch ist bereits deshalb abzuweisen.
E. 8 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangs- gemäss wird der Berufungskläger kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist ausge- hend vom ursprünglichen Verfahrensstreitwert in Höhe von Fr. 251'481.60 (vgl. act. 66 S. 98) bzw. vom bei der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegenden Be- trag in Höhe von rund Fr. 248'000.-- (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) in Anwendung
- 5 - von § 4 Abs. 1-3, § 7 lit. a, § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.-- festzusetzen und dem Berufungskläger aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist den Berufungs- beklagten mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.-- festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge einer Kopie von act. 67, sowie an das Mietgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 248'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NG230006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 6. April 2023 in Sachen
1. A._____
2. ... Berufungskläger gegen Wohnbaugenossenschaft B._____, Vermieterin (Beklagte) und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Kündigungsschutz / Erstreckung etc. Berufung gegen Beschlüsse und Urteil des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. Dezember 2022 (MJ210002)
- 2 - Erwägungen:
1. A._____ und C._____ mieteten mit Vertrag vom 25./26. Mai 2020 von der Wohnbaugenossenschaft B._____ eine 6.5-Zimmer-Wohnung zu einem monatli- chen Mietzins von Fr. 2'090.-- (act. 4/3). Die Vermieterin kündigte das Mietver- hältnis mit amtlich genehmigtem Formular vom 11. September 2020 per
31. Oktober 2020 (act. 4/22, act. 15/7-8). Am 18. Januar 2021 (Datum Poststempel) erhoben A._____ und C._____ nach erfolglos durchgeführtem Schlichtungsverfahren Klage beim Mietgericht Bülach und beantragten in der Sache die Ungültigerklärung der Kündigung, Mängelbesei- tigungen, eine Mietzinsherabsetzung, die Bezahlung diverser Forderungen sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Wallisellen-Dietlikon (act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens schrieb das Mietgericht Bülach mit Urteil vom 23. Dezember 2022 das Kündigungsschutz- und Mängelbeseitigungsbegehren ab (Dispo-Ziff. 1 und 2), hiess das Mietzinsher- absetzungsbegehren, die Forderungsbegehren sowie das Begehren um Beseiti- gung des Rechtsvorschlages teilweise gut (Dispo-Ziff. 3, 6, 9, 11 und 14) und wies die Klage im Übrigen ab, soweit nicht abgeschrieben und darauf eingetreten wurde (Dispo-Ziff. 4-5, 7-8, 10, 12-13) (act. 63 = act. 66).
2. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 20. Februar 2023 Berufung bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 67).
3. Erstinstanzliche Entscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 10'000.-- sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmit- telinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Begründung hat ein Rechtsmittelkläger der Rechts-
- 3 - mittelinstanz darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Bei Laien reicht es als Begründung aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Berufungsklägers unrichtig sein soll. Der Beru- fungskläger muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Aus der Begründungslast ergibt sich, dass die Berufung zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Aus diesen muss hervorgehen oder bei Laien sich zumindest mit gutem Willen herauslesen lassen, in welchem Umfang oder in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Berufung nicht eingetreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1).
4. Die Berufung vom 20. Februar 2023 (Abgabedatum IncaMail) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einge- reicht (act. 69-71). Die Rechtsschrift umfasst 16 Anträge und eine sich über fünf Seiten erstreckende Begründung, woraus sinngemäss hervorgeht, dass A._____ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die vollumfängliche Gutheis- sung seiner Klage verlangt (act. 67).
5. A._____ und C._____ sind als gemeinsame Mieter mit Bezug auf das Kün- digungsschutzbegehren und das Mietzinsherabsetzungsbegehren notwendige Streitgenossen. Die Berufung wurde nur von A._____ (nachfolgend Berufungs- kläger) erhoben (act. 67). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einer von mehreren Mitmietern zur Erhebung einer Klage bzw. eines Rechtsmit- tels legitimiert, wenn er den nicht klagenden bzw. kein Rechtsmittel erhebenden Mitmieter auf der Beklagtenseite in den Prozess einbezieht (BGE 145 III 281 E. 3.4.2; BGE 140 III 598). Da sich die Berufung des Berufungsklägers nicht gegen C._____ als Berufungsbeklagte richtet, fehlt es dem Berufungskläger an der Legi- timation zur Erhebung der Berufung nur in seinem Namen.
6. Selbst wenn die Legimation zu bejahen wäre, wäre auf die Berufung nicht einzutreten. Bei den Ausführungen des Berufungsklägers handelt es sich lediglich um pauschale Kritik an der Vorinstanz und am angefochtenen Urteil ("komplett
- 4 - erstunken und erlogen", "offensichtlich gegebenen Fehler […] unmissverständlich nachweisbar, ausnahmslos", "Alle darin enthaltenen Aussagen und Formulierun- gen […] sind allesamt verdreht und mit blossen Behauptungen oder Unterstellun- gen versehen, ohne Ausnahme, und dies alles, ohne jeglicher Belege oder Be- weise", "Vertuschungstechnik […] diesem sich hier nennenden Gericht Bülach", "Skript dieser Lügenherrschaft", "Gerichtsdiener legt die gesamten Inhalte auch deshalb ganz offensichtlich völlig falsch dar, um die Klägerschaft […] zu diffamie- ren […] um sie gänzlich zu deskreditieren", Richter Peterhans […] seinen Pflich- ten im Gerichtsaal bereits in keiner Art und Weise nachgekommen", "Alles illegale Aktionen und allesamt belegbar und strafbar", "Vernichtungsoperation der ganzen Familie", "Urteilsskript abzuweisen, zumal keinerlei Belege zu sämtlichen Behaup- tungen", "bewusst wurden Gesetze missachtet", "unsinnig und nicht akzeptabel das Urteil in der Tat wirklich ist", "vollkommen unglaubwürdig"; act. 67 S. 1 ff.) o- der um eine Wiederholung des bereits bei der Vorinstanz Vorgebrachten (act. 67 S. 4 Abs. 2; act. 1 S. 17 ff und Prot. I S. 7 ff.), soweit sie sich nicht als wirr erwei- sen und/oder an der Sache vorbeigehen. Eine Auseinandersetzung mit dem aus- führlich begründeten angefochtenen Entscheid ist jedenfalls nicht erkennbar. Die Berufung erfüllt damit auch die für Laien geltenden reduzierten Begründungsan- forderungen nicht, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.
7. Damit bleibt das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege zu beurteilen (vgl. act. 66). Dafür wird vorausgesetzt, dass der Berufungskläger nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessfinanzie- rung verfügt und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Wie gesehen erweist sich die vorliegende Berufung von Anfang an als aussichtslos. Das Gesuch ist bereits deshalb abzuweisen.
8. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangs- gemäss wird der Berufungskläger kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist ausge- hend vom ursprünglichen Verfahrensstreitwert in Höhe von Fr. 251'481.60 (vgl. act. 66 S. 98) bzw. vom bei der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegenden Be- trag in Höhe von rund Fr. 248'000.-- (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) in Anwendung
- 5 - von § 4 Abs. 1-3, § 7 lit. a, § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.-- festzusetzen und dem Berufungskläger aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist den Berufungs- beklagten mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.-- festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge einer Kopie von act. 67, sowie an das Mietgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 248'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: