Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 A._____ (Kläger und Berufungskläger, fortan Berufungskläger) gelangte mit einer Eingabe vom 21. Juni 2022 (Datum Poststempel: 22. Juni 2022) an das Mietgericht Zürich (Kollegialgericht). Er hatte seiner Eingabe die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde Zürich vom 17. Juni 2022 betreffend die Kündigung des Pensions- und Pflegevertrages vom 8. April 2022 beigelegt (act. 1-3). Das Mietge- richt Zürich legte ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung an und zog die Akten des Schlichtungsverfahrens bei (act. 5/1-13). Mit Zirkulationsbe- schluss vom 30. Juni 2022 stellte das Mietgericht Zürich das Doppel der Klage an die B._____ AG (Beklagte und Berufungsbeklagte, fortan Berufungsbeklagte) zu. Sie setzte dem Berufungskläger eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 10'090.00 sowie eine Frist zur Nachreichung einer leserlichen Abschrift der Eingabe vom 21. Juni 2022 an. Letztere Frist wurde unter der Androhung an- gesetzt, dass bei Säumnis die Eingabe vom 21. Juni 2022 als nicht erfolgt gelten werde. Im Weiteren wurde die Prozessleitung delegiert (act. 6).
E. 1.2 Gegen den Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2022 gelangte der Beru- fungskläger am 11. Juli 2022 an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Ober- gericht trat mit Beschluss vom 22. Juli 2022 auf die Beschwerde des Berufungs- klägers nicht ein. Es wies – unter Verweis auf die Erwägungen des Mietgerichts Zürich zum Kostenvorschuss im Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2022 – den Berufungskläger (nochmals) darauf hin, dass er die Möglichkeit habe, beim Miet- gericht Zürich ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen (OGer ZH PD220014 = act. 17). Auf die vom Berufungskläger gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 22. Juli 2022 beim Bundesgericht erhobene Be- schwerde wurde ebenfalls nicht eingetreten, da der Berufungskläger innert ange- setzter Frist keine leserliche Abschrift seiner Beschwerdeschrift nachgereicht hat- te (BGer 4A_326/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).
- 3 -
E. 1.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Oktober 2022 trat das Mietgericht Zürich (Kollegialgericht) auf die Klage des Berufungsklägers nicht ein. Das Mietgericht Zürich erwog, die handschriftlich verfasste Klage des Berufungsklägers sei mit einiger Mühe teilweise entzifferbar, grösstenteils jedoch unleserlich. Der Beru- fungskläger habe es unterlassen, innert angesetzter Nachfrist eine leserliche Ab- schrift nachzureichen. Die Eingabe gelte als nicht erfolgt (act. 20 = act. 25 S. 3).
E. 2.1 Am 11. November 2022 (Datum Poststempel: 9. November 2022) ging eine vierseitige handschriftliche Eingabe des Berufungsklägers beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Der Berufungskläger legte seiner Eingabe den Zirkulations- beschluss des Mietgerichts Zürich (Kollegialgericht) vom 27. Oktober 2022 bei (act. 26-27).
E. 2.2 In der Verfügung vom 11. November 2022 hielt die Kammer fest, dass auf- grund des beigelegten Zirkulationsbeschlusses vom 27. Oktober 2022 und einzel- ner lesbarer Passagen der handschriftlichen Eingabe des Berufungsklägers da- rauf zu schliessen sei, er wolle gegen den genannten Beschluss ein Rechtsmittel erheben. Weiter wurde festgehalten, dass die handschriftliche Eingabe des Beru- fungsklägers darüber hinaus aber grösstenteils und auch in ihrem Zusammen- hang unleserlich sei. Es wurde dem Berufungskläger eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO angesetzt, um die Eingabe in einer für die Kammer lesbaren (Maschinen- oder Block-)Schrift erneut einzureichen. Dies unter der Säumnisandrohung, dass andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gelte (act. 28).
E. 2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-23). Der Berufungs- kläger nahm die Verfügung der Kammer vom 11. November 2022 am
15. November 2022 in Empfang (act. 29). Am selben Tag rief der Berufungskläger bei der Kammer an. Unter anderem erklärte er anlässlich des Telefonats, er kön- ne sehr wohl handschriftliche Eingaben machen, wobei er dann aber dennoch ausführte, eine maschinengeschriebene Eingabe zu schicken (act. 30). Am
17. November 2022 (Datum Poststempel: 15. November 2022) ging ein weiteres handschriftliches Schreiben des Berufungsklägers bei der Kammer ein (act. 31),
- 4 - welchem er wiederum eine Kopie des vorinstanzlichen Zirkulationsbeschlusses vom 27. Oktober 2022 beigelegt hatte (act. 32).
E. 3 Auch das Schreiben des Berufungsklägers vom 17. November 2022 ist weitest- gehend unleserlich und stellt keine ihm mit Verfügung vom 11. November 2022 aufgegebene Nachbesserung seiner Eingabe vom 11. November 2022 dar. Bis zum Ablauf der dem Berufungskläger angesetzten Nachfrist zur Verbesserung ging keine weitere Eingabe von ihm bei der Kammer ein. Da er damit innert Frist keine leserliche Abschrift seiner Berufungsschrift vom 9. November 2022 (Datum Poststempel) nachreichte, gilt die Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren betreffend den Beschluss des Kollegialgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 27. Oktober 2022 ist dement- sprechend abzuschreiben.
E. 4 Unter den gegebenen Umständen ist für das Berufungsverfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Der Berufungskläger ist aber darauf hinzuweisen, dass er im Falle weiterer unleserlicher (handschriftlicher) Eingaben an das Obergericht und unbenutztem Ablauf der ihm angesetzten Nachbesse- rungsfrist mit einer Kostenauflage zu rechnen hat. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Kopien von act. 26 und act. 31, an die Beiständin des Berufungsklä- gers (C._____, c/o Sozialzentrum D._____, E._____-strasse 1, Postfach, … Zürich) sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich (Kollegialge- richt), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 259'555.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
- Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NG220017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 1. Dezember 2022 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger, gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung Berufung gegen einen Beschluss des Kollegialgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 27. Oktober 2022 (MJ220059)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Kläger und Berufungskläger, fortan Berufungskläger) gelangte mit einer Eingabe vom 21. Juni 2022 (Datum Poststempel: 22. Juni 2022) an das Mietgericht Zürich (Kollegialgericht). Er hatte seiner Eingabe die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde Zürich vom 17. Juni 2022 betreffend die Kündigung des Pensions- und Pflegevertrages vom 8. April 2022 beigelegt (act. 1-3). Das Mietge- richt Zürich legte ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung an und zog die Akten des Schlichtungsverfahrens bei (act. 5/1-13). Mit Zirkulationsbe- schluss vom 30. Juni 2022 stellte das Mietgericht Zürich das Doppel der Klage an die B._____ AG (Beklagte und Berufungsbeklagte, fortan Berufungsbeklagte) zu. Sie setzte dem Berufungskläger eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 10'090.00 sowie eine Frist zur Nachreichung einer leserlichen Abschrift der Eingabe vom 21. Juni 2022 an. Letztere Frist wurde unter der Androhung an- gesetzt, dass bei Säumnis die Eingabe vom 21. Juni 2022 als nicht erfolgt gelten werde. Im Weiteren wurde die Prozessleitung delegiert (act. 6). 1.2. Gegen den Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2022 gelangte der Beru- fungskläger am 11. Juli 2022 an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Ober- gericht trat mit Beschluss vom 22. Juli 2022 auf die Beschwerde des Berufungs- klägers nicht ein. Es wies – unter Verweis auf die Erwägungen des Mietgerichts Zürich zum Kostenvorschuss im Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2022 – den Berufungskläger (nochmals) darauf hin, dass er die Möglichkeit habe, beim Miet- gericht Zürich ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen (OGer ZH PD220014 = act. 17). Auf die vom Berufungskläger gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 22. Juli 2022 beim Bundesgericht erhobene Be- schwerde wurde ebenfalls nicht eingetreten, da der Berufungskläger innert ange- setzter Frist keine leserliche Abschrift seiner Beschwerdeschrift nachgereicht hat- te (BGer 4A_326/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).
- 3 - 1.3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Oktober 2022 trat das Mietgericht Zürich (Kollegialgericht) auf die Klage des Berufungsklägers nicht ein. Das Mietgericht Zürich erwog, die handschriftlich verfasste Klage des Berufungsklägers sei mit einiger Mühe teilweise entzifferbar, grösstenteils jedoch unleserlich. Der Beru- fungskläger habe es unterlassen, innert angesetzter Nachfrist eine leserliche Ab- schrift nachzureichen. Die Eingabe gelte als nicht erfolgt (act. 20 = act. 25 S. 3). 2. 2.1. Am 11. November 2022 (Datum Poststempel: 9. November 2022) ging eine vierseitige handschriftliche Eingabe des Berufungsklägers beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Der Berufungskläger legte seiner Eingabe den Zirkulations- beschluss des Mietgerichts Zürich (Kollegialgericht) vom 27. Oktober 2022 bei (act. 26-27). 2.2. In der Verfügung vom 11. November 2022 hielt die Kammer fest, dass auf- grund des beigelegten Zirkulationsbeschlusses vom 27. Oktober 2022 und einzel- ner lesbarer Passagen der handschriftlichen Eingabe des Berufungsklägers da- rauf zu schliessen sei, er wolle gegen den genannten Beschluss ein Rechtsmittel erheben. Weiter wurde festgehalten, dass die handschriftliche Eingabe des Beru- fungsklägers darüber hinaus aber grösstenteils und auch in ihrem Zusammen- hang unleserlich sei. Es wurde dem Berufungskläger eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO angesetzt, um die Eingabe in einer für die Kammer lesbaren (Maschinen- oder Block-)Schrift erneut einzureichen. Dies unter der Säumnisandrohung, dass andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gelte (act. 28). 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-23). Der Berufungs- kläger nahm die Verfügung der Kammer vom 11. November 2022 am
15. November 2022 in Empfang (act. 29). Am selben Tag rief der Berufungskläger bei der Kammer an. Unter anderem erklärte er anlässlich des Telefonats, er kön- ne sehr wohl handschriftliche Eingaben machen, wobei er dann aber dennoch ausführte, eine maschinengeschriebene Eingabe zu schicken (act. 30). Am
17. November 2022 (Datum Poststempel: 15. November 2022) ging ein weiteres handschriftliches Schreiben des Berufungsklägers bei der Kammer ein (act. 31),
- 4 - welchem er wiederum eine Kopie des vorinstanzlichen Zirkulationsbeschlusses vom 27. Oktober 2022 beigelegt hatte (act. 32). 3. Auch das Schreiben des Berufungsklägers vom 17. November 2022 ist weitest- gehend unleserlich und stellt keine ihm mit Verfügung vom 11. November 2022 aufgegebene Nachbesserung seiner Eingabe vom 11. November 2022 dar. Bis zum Ablauf der dem Berufungskläger angesetzten Nachfrist zur Verbesserung ging keine weitere Eingabe von ihm bei der Kammer ein. Da er damit innert Frist keine leserliche Abschrift seiner Berufungsschrift vom 9. November 2022 (Datum Poststempel) nachreichte, gilt die Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren betreffend den Beschluss des Kollegialgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 27. Oktober 2022 ist dement- sprechend abzuschreiben. 4. Unter den gegebenen Umständen ist für das Berufungsverfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Der Berufungskläger ist aber darauf hinzuweisen, dass er im Falle weiterer unleserlicher (handschriftlicher) Eingaben an das Obergericht und unbenutztem Ablauf der ihm angesetzten Nachbesse- rungsfrist mit einer Kostenauflage zu rechnen hat. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Kopien von act. 26 und act. 31, an die Beiständin des Berufungsklä- gers (C._____, c/o Sozialzentrum D._____, E._____-strasse 1, Postfach, … Zürich) sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich (Kollegialge- richt), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 259'555.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
2. Dezember 2022