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NG210013

Forderung

Zürich OG · 2021-12-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 2. September 2021 (Datum Poststempel) hat die Berufungsklägerin ge- gen das Urteil des Mietgerichts Zürich vom 2. August 2021 rechtzeitig Berufung erhoben (act. 27 u. 28, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 24). Mit Verfügung vom

9. September 2021 wurde der Berufungsklägerin Frist angesetzt, um einen Kos- tenvorschuss von Fr. 3'670.– für das Berufungsverfahren zu leisten (act. 33). Die- ser ging innert Frist ein (act. 36). Die Berufungsbeklagte bezahlte (unaufgefordert) ebenfalls Fr. 3'670.– bei der Gerichtskasse ein (vgl. act. 35).

E. 2 Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 teilte die Berufungsklägerin der Kam- mer mit, dass sich die Parteien zwischenzeitlich aussergerichtlich geeinigt hätten und sie die Berufung daher zurückziehe (act. 37). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

E. 3 Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 2 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Der von der Berufungsbeklagten einbezahlte Betrag von Fr. 3'670.– ist dieser zurückzuer- statten. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbeklagten keine Partei- entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Berufungsklägerin geleistete Vorschuss von Fr. 3'670.– herangezogen; der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt ei- nes allfälligen Verrechnungsanspruchs. - 3 -
  3. Der von der Berufungsbeklagten einbezahlte Betrag von Fr. 3'670.– wird dieser zurückerstattet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 28 und einer Kopie von act. 37, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'541.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
  7. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NG210013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 10. Dezember 2021 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ Immobilien AG, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch B._____ Immobilien AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom

2. August 2021 (MJ210008)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 2. September 2021 (Datum Poststempel) hat die Berufungsklägerin ge- gen das Urteil des Mietgerichts Zürich vom 2. August 2021 rechtzeitig Berufung erhoben (act. 27 u. 28, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 24). Mit Verfügung vom

9. September 2021 wurde der Berufungsklägerin Frist angesetzt, um einen Kos- tenvorschuss von Fr. 3'670.– für das Berufungsverfahren zu leisten (act. 33). Die- ser ging innert Frist ein (act. 36). Die Berufungsbeklagte bezahlte (unaufgefordert) ebenfalls Fr. 3'670.– bei der Gerichtskasse ein (vgl. act. 35).

2. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 teilte die Berufungsklägerin der Kam- mer mit, dass sich die Parteien zwischenzeitlich aussergerichtlich geeinigt hätten und sie die Berufung daher zurückziehe (act. 37). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 2 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Der von der Berufungsbeklagten einbezahlte Betrag von Fr. 3'670.– ist dieser zurückzuer- statten. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbeklagten keine Partei- entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Berufungsklägerin geleistete Vorschuss von Fr. 3'670.– herangezogen; der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt ei- nes allfälligen Verrechnungsanspruchs.

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3. Der von der Berufungsbeklagten einbezahlte Betrag von Fr. 3'670.– wird dieser zurückerstattet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 28 und einer Kopie von act. 37, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'541.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

10. Dezember 2021