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NG190009

Herabsetzung Mietzins / Kostenfolgen

Zürich OG · 2019-05-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 B._____ mietete mit Mietvertrag vom 21. April 2009 eine 3-Zimmer- Wohnung an der C._____-Strasse … in Winterthur. In diesem Mietvertrag wird "D._____ Erben" vertreten durch "A._____" als Vermieterschaft aufgeführt (act. 6/4/2). Mit Eingabe vom 8. März 2018 leitete der Mieter B._____ ein Schlich- tungsverfahren ein, in welchem der Urteilsvorschlag von der Vermieterschaft ab- gelehnt und dieser daher die Klagebewilligung erteilt wurde. Im Rubrum der Kla- gebewilligung wird auf der Vermieterseite "D._____ Erben, Herr A._____" aufge- führt (act. 6/10).

E. 1.2 Am 7. September 2018 wurde beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Win- terthur eine Feststellungsklage der Vermieterschaft "betreffend Herabsetzung Mietzins" gegen B._____ (Beklagter und Beschwerdegegner, nachfolgend Be- klagter) anhängig gemacht. Als klagende Vermieterschaft wurde "D._____ Erben, c/o A._____" vertreten durch "A._____" (vertreten durch den Rechtsvertreter) auf- geführt (act. 6/1). Die Vollmacht des Rechtsvertreters der Vermieterschaft betrifft "A._____, Liegenschaft C._____-Strasse …" und ist mit "A._____" unterzeichnet (act. 6/2). In der Folge setzte das Mietgericht der Vermieterschaft Frist an, um zu den Wi- dersprüchen in der Klage und der Klagebewilligung betreffend Parteibezeichnung Stellung zu nehmen (act. 6/7 und act. 6/9). Hernach wurde dem Beklagten und schliesslich wiederum der klägerischen Partei Gelegenheit gegeben, sich zur je- weiligen Stellungnahme der anderen Partei zu äussern (act. 6/12, act. 6/14, act. 6/16, act. 6/18 und act. 6/21). Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 berichtig- te das Mietgericht das Rubrum insoweit, als es als Kläger A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Kläger) aufführte, trat auf die Klage ein, setzte die Entscheidgebühr für diesen Zwischenentscheid auf Fr. 800.-- fest, auferlegte die Kosten dem Kläger und verpflichtete diesen, dem Beklagten eine Parteient- schädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen (act. 6/22 = act. 5).

- 3 -

E. 1.3 Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 18. März 2019 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts mit dem Antrag, es seien ihm in Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 3 und 5 des angefochtenen Entscheids we- der Kosten- noch Entschädigungsfolgen aufzuerlegen, eventualiter seien allfällige Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen bzw. dem Kanton aufzuerlegen (act. 2).

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6). Den ihm mit Verfü- gung vom 22. März 2019 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 390.-- leistete der Kläger fristgerecht (act. 7-9). Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Ein Kostenentscheid und damit auch die Kostenverlegung ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-FREIBURG- HAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14). Mit der Beschwerde kann die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

E. 2.2 Die Beschwerde vom 18. März 2019 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Anträge sind allerdings in einem Punkt widersprüchlich: Der Kläger verlangt unter anderem die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids, beantragt aber "demge-

- 4 - mäss", es seien ihm keine Kostenfolgen aufzuerlegen. Gegenstand von Disposi- tiv-Ziffer 3 ist indes die Festsetzung der Entscheidgebühr, während die Kostenver- legung in Dispositiv-Ziffer 4 geregelt wurde. Da Rechtsbegehren nach ihrem Sinn und Gehalt sowie im Lichte der Begründung auszulegen sind (BGE 137 III 617, E. 6.2; BGE 105 II 149 E. 2a; BGE 82 III 145 E. 1), ist unter den gegebenen Um- ständen ein redaktionelles Versehen des klägerischen Rechtsvertreters anzu- nehmen und davon auszugehen, dass sich der Aufhebungsantrag nicht auf Zif- fer 3, sondern auf Ziffer 4 des Dispositivs bezieht. Im Übrigen ist der Kläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einzig die Kostenverle- gung der Vorinstanz rügt. Die Höhe der Prozesskosten (Entscheidgebühr und Parteientschädigung) beanstandet er nicht. Ebenso blieben die Berichtigung des Rubrums sowie der Eintretensentscheid als solcher unangefochten. Die auf Fr. 800.-- festgesetzte Entscheidgebühr für den Zwischenentscheid auferlegte die Vorinstanz vollumfänglich dem Kläger und verpflichtete diesen, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen (act. 3).

E. 3.2 Der Kläger bringt dagegen im Wesentlichen und zusammengefasst vor, die Schlichtungsbehörde habe es trotz Kenntnis der Sach- und Rechtslage unterlas- sen, im Urteilsvorschlag bzw. in der Klagebewilligung das Rubrum zu berichtigen. Deshalb sei er gezwungen gewesen, die vorliegende Klage im Namen der nicht parteifähigen Erbengemeinschaft anzuheben. Da die Parteifähigkeit von Amtes wegen zu prüfen sei, habe er lediglich auf diese Problematik hingewiesen, auf ei- nen diesbezüglichen Antrag verzichtet und die Feststellung der Nichtigkeit der Klagebewilligung verlangt, um die bestehende Rechtsunsicherheit im Interesse beider Parteien zu klären (act. 2 S. 4 ff.). Die Vorinstanz hätte das Rubrum ohne Weiteres von Amtes wegen anpassen oder direkt zur Hauptverhandlung vorladen können, anlässlich welcher die Frage der Parteibezeichnung ohne grössere Wei- terungen hätte geklärt werden können. In der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz getan, wozu sie von Amtes wegen gehalten sei. Er könne auch nicht

- 5 - als unterlegene Partei gelten, da auf seine Klage ja eingetreten worden sei. Es handle sich auch nicht um unnötige oder von ihm verursachte Prozesskosten, weil die Frage der Parteifähigkeit von Amtes wegen und infolge des Versäumnisses der Schlichtungsbehörde habe geklärt werden müssen. Sofern überhaupt Kosten zu verlegen seien, seien sie auf die Staatskasse zu nehmen. Schliesslich hätte die Vorinstanz lediglich mit einem prozessleitenden Entscheid das Rubrum an- passen und keinen Zwischenentscheid mit Kostenauflage über die Eintretensfra- ge fällen müssen, zumal keine der Parteien ein Nichteintreten verlangt hätten (act. 2 S. 6 ff.).

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdever- fahren ist unter Berücksichtigung eines Streitwertes von Fr. 1'700.-- (Fr. 800.-- + Fr. 900.--) auf Fr. 390.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV

- 7 - OG). Eine Parteientschädigung ist dem Beklagten mangels ihm entstandener Um- triebe, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

E. 4.1 Die Vorinstanz prüfte in Anwendung von Art. 60 ZPO von Amtes wegen, un- abhängig von allfälligen Anträgen der Parteien nach Klageeingang die Prozessvo- raussetzungen und erliess darüber rechtmässig einen Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO). Trifft das Gericht einen solchen Zwischenentscheid, können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden (Art. 104 Abs. 2 ZPO). Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von diesem Verteilgrundsatz kann abgewichen werden, und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden, bei- spielsweise wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Ferner hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO).

E. 4.2 Im Zwischenentscheid vom 12. Februar 2019 befasste sich die Vorinstanz im Besonderen mit der Voraussetzung der Parteifähigkeit des Klägers (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO), nachdem dieser die Klage unter der Bezeichnung "D._____ Er- ben" eingeleitet hatte. Dabei handelt es sich offenbar um eine Erbengemeinschaft (vgl. act. 6/1 S. 4, act. 6/9 S. 3 und act. 6/16 S. 9), die als solche nicht parteifähig ist (vgl. ZK ZPO-STAEHELIN/SCHWEIZER, 3. Aufl. 2016, Art. 66 N 27). Nach eigener Darstellung des Klägers, wurde deshalb bereits in der Verhandlung des vorange- gangenen Schlichtungsverfahrens festgestellt, dass als Vermieter der streitge- genständlichen Wohnung nicht D._____ Erben sondern er selber Verfahrenspar-

- 6 - tei ist (act. 2 S. 4). Dennoch leitete der anwaltlich vertretene Kläger das vorlie- gende Verfahren unter der Bezeichnung "D._____ Erben" ein. Mit diesem Vorge- hen verursachte der Kläger die (erneute) Überprüfung der Parteifähigkeit als Pro- zessvoraussetzung und die damit verbundenen Kosten. Dabei handelt es sich um unnötige Kosten, zumal unbestrittenermassen die Sach- und Rechtslage bereits im Schlichtungsverfahren erörtert worden waren und der Kläger in diesem Be- wusstsein gleichwohl mit der "falschen" Parteibezeichnung klagte. Daran ändert insgesamt nichts, dass die Schlichtungsbehörde nach Durchführung der Schlich- tungsverhandlung das Rubrum nicht angepasst hatte und sowohl der (abgelehn- te) Urteilsvorschlag vom 4. Juni 2018 als auch die Klagebewilligung vom

2. Juli 2018 vermieterseits nach wie vor auf "D._____ Erben" lauteten (act. 6/6/7 und act. 6/6/11), zumal es dem Kläger freigestanden hätte, eine Berichtigung zu verlangen. Das tat der Kläger nicht, sondern er gelangte im Gegenteil an die Vor- instanz und verlangte eine materielle Beurteilung (act. 6/1). Gleichzeitig stellte er sich in der Klagebegründung allerdings auf den Standpunkt, der Urteilsvorschlag und die Klagebewilligung seien wegen fehlender Parteifähigkeit nichtig (act. 6/1 S. 4), und beantragte schliesslich in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 bei der Vorinstanz explizit die Feststellung der Nichtigkeit des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde vom 4. Juni 2018 (act. 6/9), letztlich also die Feststel- lung, seiner Klage fehle es an der Prozessvoraussetzung der gültigen Klagebewil- ligung. Dieses Verhalten des Klägers hat die Vorinstanz im Übrigen zu Recht als widersprüchlich erachtet.

E. 4.3 Aus diesen Gründen drängt sich eine Kostenverlegung nach dem Verursa- cherprinzip auf und der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten des Zwischenent- scheides dem Kläger aufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 390.-- festgesetzt, dem Klä- ger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Winterthur und an die Oberge- richtskasse, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'700.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
  6. Mai 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NG190009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 8. Mai 2019 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Herabsetzung Mietzins / Kostenfolgen Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgericht des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 12. Februar 2019 (ME180002)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. B._____ mietete mit Mietvertrag vom 21. April 2009 eine 3-Zimmer- Wohnung an der C._____-Strasse … in Winterthur. In diesem Mietvertrag wird "D._____ Erben" vertreten durch "A._____" als Vermieterschaft aufgeführt (act. 6/4/2). Mit Eingabe vom 8. März 2018 leitete der Mieter B._____ ein Schlich- tungsverfahren ein, in welchem der Urteilsvorschlag von der Vermieterschaft ab- gelehnt und dieser daher die Klagebewilligung erteilt wurde. Im Rubrum der Kla- gebewilligung wird auf der Vermieterseite "D._____ Erben, Herr A._____" aufge- führt (act. 6/10). 1.2. Am 7. September 2018 wurde beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Win- terthur eine Feststellungsklage der Vermieterschaft "betreffend Herabsetzung Mietzins" gegen B._____ (Beklagter und Beschwerdegegner, nachfolgend Be- klagter) anhängig gemacht. Als klagende Vermieterschaft wurde "D._____ Erben, c/o A._____" vertreten durch "A._____" (vertreten durch den Rechtsvertreter) auf- geführt (act. 6/1). Die Vollmacht des Rechtsvertreters der Vermieterschaft betrifft "A._____, Liegenschaft C._____-Strasse …" und ist mit "A._____" unterzeichnet (act. 6/2). In der Folge setzte das Mietgericht der Vermieterschaft Frist an, um zu den Wi- dersprüchen in der Klage und der Klagebewilligung betreffend Parteibezeichnung Stellung zu nehmen (act. 6/7 und act. 6/9). Hernach wurde dem Beklagten und schliesslich wiederum der klägerischen Partei Gelegenheit gegeben, sich zur je- weiligen Stellungnahme der anderen Partei zu äussern (act. 6/12, act. 6/14, act. 6/16, act. 6/18 und act. 6/21). Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 berichtig- te das Mietgericht das Rubrum insoweit, als es als Kläger A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Kläger) aufführte, trat auf die Klage ein, setzte die Entscheidgebühr für diesen Zwischenentscheid auf Fr. 800.-- fest, auferlegte die Kosten dem Kläger und verpflichtete diesen, dem Beklagten eine Parteient- schädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen (act. 6/22 = act. 5).

- 3 - 1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 18. März 2019 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts mit dem Antrag, es seien ihm in Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 3 und 5 des angefochtenen Entscheids we- der Kosten- noch Entschädigungsfolgen aufzuerlegen, eventualiter seien allfällige Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen bzw. dem Kanton aufzuerlegen (act. 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6). Den ihm mit Verfü- gung vom 22. März 2019 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 390.-- leistete der Kläger fristgerecht (act. 7-9). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Ein Kostenentscheid und damit auch die Kostenverlegung ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-FREIBURG- HAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14). Mit der Beschwerde kann die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die Beschwerde vom 18. März 2019 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Anträge sind allerdings in einem Punkt widersprüchlich: Der Kläger verlangt unter anderem die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids, beantragt aber "demge-

- 4 - mäss", es seien ihm keine Kostenfolgen aufzuerlegen. Gegenstand von Disposi- tiv-Ziffer 3 ist indes die Festsetzung der Entscheidgebühr, während die Kostenver- legung in Dispositiv-Ziffer 4 geregelt wurde. Da Rechtsbegehren nach ihrem Sinn und Gehalt sowie im Lichte der Begründung auszulegen sind (BGE 137 III 617, E. 6.2; BGE 105 II 149 E. 2a; BGE 82 III 145 E. 1), ist unter den gegebenen Um- ständen ein redaktionelles Versehen des klägerischen Rechtsvertreters anzu- nehmen und davon auszugehen, dass sich der Aufhebungsantrag nicht auf Zif- fer 3, sondern auf Ziffer 4 des Dispositivs bezieht. Im Übrigen ist der Kläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einzig die Kostenverle- gung der Vorinstanz rügt. Die Höhe der Prozesskosten (Entscheidgebühr und Parteientschädigung) beanstandet er nicht. Ebenso blieben die Berichtigung des Rubrums sowie der Eintretensentscheid als solcher unangefochten. Die auf Fr. 800.-- festgesetzte Entscheidgebühr für den Zwischenentscheid auferlegte die Vorinstanz vollumfänglich dem Kläger und verpflichtete diesen, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen (act. 3). 3.2. Der Kläger bringt dagegen im Wesentlichen und zusammengefasst vor, die Schlichtungsbehörde habe es trotz Kenntnis der Sach- und Rechtslage unterlas- sen, im Urteilsvorschlag bzw. in der Klagebewilligung das Rubrum zu berichtigen. Deshalb sei er gezwungen gewesen, die vorliegende Klage im Namen der nicht parteifähigen Erbengemeinschaft anzuheben. Da die Parteifähigkeit von Amtes wegen zu prüfen sei, habe er lediglich auf diese Problematik hingewiesen, auf ei- nen diesbezüglichen Antrag verzichtet und die Feststellung der Nichtigkeit der Klagebewilligung verlangt, um die bestehende Rechtsunsicherheit im Interesse beider Parteien zu klären (act. 2 S. 4 ff.). Die Vorinstanz hätte das Rubrum ohne Weiteres von Amtes wegen anpassen oder direkt zur Hauptverhandlung vorladen können, anlässlich welcher die Frage der Parteibezeichnung ohne grössere Wei- terungen hätte geklärt werden können. In der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz getan, wozu sie von Amtes wegen gehalten sei. Er könne auch nicht

- 5 - als unterlegene Partei gelten, da auf seine Klage ja eingetreten worden sei. Es handle sich auch nicht um unnötige oder von ihm verursachte Prozesskosten, weil die Frage der Parteifähigkeit von Amtes wegen und infolge des Versäumnisses der Schlichtungsbehörde habe geklärt werden müssen. Sofern überhaupt Kosten zu verlegen seien, seien sie auf die Staatskasse zu nehmen. Schliesslich hätte die Vorinstanz lediglich mit einem prozessleitenden Entscheid das Rubrum an- passen und keinen Zwischenentscheid mit Kostenauflage über die Eintretensfra- ge fällen müssen, zumal keine der Parteien ein Nichteintreten verlangt hätten (act. 2 S. 6 ff.). 4. 4.1. Die Vorinstanz prüfte in Anwendung von Art. 60 ZPO von Amtes wegen, un- abhängig von allfälligen Anträgen der Parteien nach Klageeingang die Prozessvo- raussetzungen und erliess darüber rechtmässig einen Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO). Trifft das Gericht einen solchen Zwischenentscheid, können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden (Art. 104 Abs. 2 ZPO). Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von diesem Verteilgrundsatz kann abgewichen werden, und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden, bei- spielsweise wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Ferner hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). 4.2. Im Zwischenentscheid vom 12. Februar 2019 befasste sich die Vorinstanz im Besonderen mit der Voraussetzung der Parteifähigkeit des Klägers (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO), nachdem dieser die Klage unter der Bezeichnung "D._____ Er- ben" eingeleitet hatte. Dabei handelt es sich offenbar um eine Erbengemeinschaft (vgl. act. 6/1 S. 4, act. 6/9 S. 3 und act. 6/16 S. 9), die als solche nicht parteifähig ist (vgl. ZK ZPO-STAEHELIN/SCHWEIZER, 3. Aufl. 2016, Art. 66 N 27). Nach eigener Darstellung des Klägers, wurde deshalb bereits in der Verhandlung des vorange- gangenen Schlichtungsverfahrens festgestellt, dass als Vermieter der streitge- genständlichen Wohnung nicht D._____ Erben sondern er selber Verfahrenspar-

- 6 - tei ist (act. 2 S. 4). Dennoch leitete der anwaltlich vertretene Kläger das vorlie- gende Verfahren unter der Bezeichnung "D._____ Erben" ein. Mit diesem Vorge- hen verursachte der Kläger die (erneute) Überprüfung der Parteifähigkeit als Pro- zessvoraussetzung und die damit verbundenen Kosten. Dabei handelt es sich um unnötige Kosten, zumal unbestrittenermassen die Sach- und Rechtslage bereits im Schlichtungsverfahren erörtert worden waren und der Kläger in diesem Be- wusstsein gleichwohl mit der "falschen" Parteibezeichnung klagte. Daran ändert insgesamt nichts, dass die Schlichtungsbehörde nach Durchführung der Schlich- tungsverhandlung das Rubrum nicht angepasst hatte und sowohl der (abgelehn- te) Urteilsvorschlag vom 4. Juni 2018 als auch die Klagebewilligung vom

2. Juli 2018 vermieterseits nach wie vor auf "D._____ Erben" lauteten (act. 6/6/7 und act. 6/6/11), zumal es dem Kläger freigestanden hätte, eine Berichtigung zu verlangen. Das tat der Kläger nicht, sondern er gelangte im Gegenteil an die Vor- instanz und verlangte eine materielle Beurteilung (act. 6/1). Gleichzeitig stellte er sich in der Klagebegründung allerdings auf den Standpunkt, der Urteilsvorschlag und die Klagebewilligung seien wegen fehlender Parteifähigkeit nichtig (act. 6/1 S. 4), und beantragte schliesslich in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 bei der Vorinstanz explizit die Feststellung der Nichtigkeit des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde vom 4. Juni 2018 (act. 6/9), letztlich also die Feststel- lung, seiner Klage fehle es an der Prozessvoraussetzung der gültigen Klagebewil- ligung. Dieses Verhalten des Klägers hat die Vorinstanz im Übrigen zu Recht als widersprüchlich erachtet. 4.3. Aus diesen Gründen drängt sich eine Kostenverlegung nach dem Verursa- cherprinzip auf und der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten des Zwischenent- scheides dem Kläger aufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdever- fahren ist unter Berücksichtigung eines Streitwertes von Fr. 1'700.-- (Fr. 800.-- + Fr. 900.--) auf Fr. 390.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV

- 7 - OG). Eine Parteientschädigung ist dem Beklagten mangels ihm entstandener Um- triebe, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 390.-- festgesetzt, dem Klä- ger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Winterthur und an die Oberge- richtskasse, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'700.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

9. Mai 2019