Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) wohnt im Alterszentrum E._____ in C._____ . Mit Schreiben vom 8. November 2016 kündigte das Alters- zentrum, vertreten durch die Zentrumsleiterin D._____ sowie den Fürsorgevor- stand F._____, den mit der Klägerin am 30. Juli 2014 geschlossenen Betreuungs- und Pensionsvertrag auf den 31. März 2017 (act. 5/9/1 = act. 19/1). Mit Eingabe vom 26. Dezember 2016 gelangte die Klägerin mit dem sinngemässen Begehren, dass die Kündigung vom 8. November 2016 für ungültig zu erklären sei, an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Meilen. Diese stellte der Klägerin mit Beschluss vom 21. Februar 2017 die Klagebewilligung aus (act. 3).
E. 2 Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 gelangte die Klägerin an das Mietge- richt des Bezirks Meilen (fortan Vorinstanz) und erklärte, dass sie Klage einreiche. Gleichzeitig wünschte sie, dass ihre "Eingabe mit sehr vielen belastenden Beila- gen für die 'E._____' im Allgemeinen und für Frau D._____ im Besonderen vom Bezirksgericht Meilen" beurteilt werden solle, da ihres Erachtens weder das Miet- gericht noch die Schlichtungsbehörde für den Fall zuständig seien (act. 2).
E. 3 Das Bezirksgericht Meilen legte darauf ein Präsidialgeschäft an (Verfahrens- Nr. BU170005-G, act. 1). Nach Angaben der Vorinstanz (act. 13 S. 2) wurde die Klägerin mit Schreiben vom 14. März 2017 über die Organisation und Zuständig- keiten des Bezirksgerichtes informiert, was auch die Klägerin bestätigt (act. 4). Gleichzeitig soll sie mit dem Schreiben aufgefordert worden sein, sich darüber zu erklären, ob die Klage am Bezirks- oder Mietgericht Meilen ans Register genom- men werden soll (act. 13 S. 2). Darauf reagierte die Klägerin mit Schreiben vom
19. März 2017 im Wesentlichen wie folgt (act. 4): "Ich wünsche, dass meine Eingabe mit sehr vielen belastenden Beilagen für die 'E._____' im Allgemeinen und für Frau D._____ im Besonderen vom Bezirksgericht
- 3 - Meilen beurteilt wird; die Kündigung an und für sich mag Sache des Mietgerichtes Meilen sein." Da der Gerichtsleitung dieses Schreiben – nach Darstellung der Vorinstanz – nicht vollumfänglich verständlich erschien, forderte sie die Klägerin mit Schreiben vom 23. März 2017 erneut auf, sich zu erklären (act. 13 S. 2 f.). Tags darauf liess sich die Klägerin wie folgt vernehmen (act. 6): "(...) würde man die beiden Eingaben (detaillierte Briefe plus Beilagen [gemeint ist act. 2 sowie act. 4] genau lesen, sollte daraus hervorgehen und klar sein, dass das Mietgericht zuständig ist für die Kündigung, das Einzelgericht jedoch für den Rest!"
E. 3.1 Die Klägerin stellt keinen eigentlichen Rechtsmittelantrag. Sie erwähnt ein- zig, dass sie Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz einlege und hält fest, dass es nach wie vor keinen Grund gebe, ihr zu kündigen. D._____ scheine mit ihr überfordert und behaupte, dass sie – die Klägerin – eine falsche Wahrneh- mung habe und an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide. Es sei of- fensichtlich, dass D._____ nach Kündigungsgründen suche. Die im November 2016 ausgesprochene Kündigung belaste sie sehr und hänge wie ein Damokles- schwert über ihr (act. 14).
E. 3.2 Aus den Ausführungen der Klägerin wird erkennbar, dass sie mit dem vor- instanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und die Kündigung des Betreu- ungs- und Pensionsvertrags zur gerichtlichen Beurteilung bringen möchte. Das ist jedoch nicht der unmittelbare Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides, der das angestrengte Verfahren formell mit Nichteintreten erledigte (act. 13 S. 5). Die
- 5 - Klägerin nimmt keinen Bezug auf die entsprechenden Erwägungen und unterlässt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid gänzlich.
E. 3.3 Dasselbe trifft indes auch auf die Ausführungen der Beklagten, vertreten durch D._____, in der Berufungsantwort (act. 18) mit den dazugehörigen Beilagen (act. 19/1-10) zu. Die Beklagte beantragt sinngemäss, die Berufung abzuweisen und führt in der Sache aus, dass die Klägerin seit ihrem Eintritt in das Alterszent- rum vor drei Jahren ein sehr auffälliges Verhalten zeige, welches das Zusammen- leben mit den anderen Bewohnern zunehmend belaste. Die Klägerin zeige sich durchwegs negativ, unzufrieden und fordernd. Mit ihrer dominanten Art belaste und verängstige sie andere Mitbewohner. Der ausgeprägten narzisstischen Per- sönlichkeitsstörung der Klägerin sei nicht beizukommen; alle angewandten Lö- sungsstrategien hätten versagt. Das Alterszentrum E._____ sei nicht die geeigne- te Wohnform für die Klägerin. Es bestehe dringender Handlungsbedarf. Zum ers- ten Mal seit 19 Jahren, in denen sie die Verantwortliche des Alterszentrum sei, sei von der Kündigung eines Pensions- und Betreuungsvertrags Gebrauch gemacht worden (act. 18).
4. Vorliegend bleibt unbeachtlich, dass die Rechtsmittelschrift der Klägerin formelle Mängel aufweist: Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass es dem Streit zwi- schen den Parteien am Charakter einer streitigen Zivilsache i.S.v. Art. 1 Abs. 1 lit. a ZPO fehle (vgl. Ziff. II./1). Das Vorliegen einer Zivilsache ist eine der funda- mentalsten Voraussetzungen eines Zivilprozesses (Art. 59 ZPO), die – wie auch die Vorinstanz festhält (act. 13 S. 3) – von Amtes wegen geprüft werden (Art. 60 ZPO; vgl. auch BGE 130 III 430, E. 3.1). Das Bundesgericht hielt unlängst fest, dass die obere kantonale Instanz auch die sachliche Zuständigkeit ihrer Vor- instanz zu prüfen habe (BGer, 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015, E. 3.1). Dabei komme es nicht darauf an, ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren überhaupt ei- nen Unzuständigkeitseinwand erhebe (BGer, 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015, E. 3.1 sowie E. 3.3). Entscheide eines sachlich unzuständigen Gerichts können nämlich deren Nichtigkeit nach sich ziehen (BGE 137 III 217, E. 2.4.3 m.w.H.), was jederzeit von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. etwa BGE 139 II 243, E. 11.2 und insbes. BGE 130 III 430,
- 6 - E. 3.1 sowie E. 3.3). Dasselbe hat auch für das Vorliegen einer streitigen Zivilsa- che und den umgekehrten Fall eines fehlenden Zuständigkeitseinwands zu gel- ten. Wie die sachliche Zuständigkeit (vgl. dazu BGE 138 III 471, E. 3.1) ist auch die Bestimmung der Rechtsnatur einer Streitigkeit der Parteidisposition entzogen, weshalb die Kammer die vorinstanzliche Zuständigkeit auch ohne Vorbringen der Parteien überprüft.
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2017 teilte der Gerichtspräsident die Eingaben der Klägerin (act. 2 sowie act. 4) sodann dem Mietgericht und dem Be- zirksgericht Meilen zu und erklärte das Präsidialgeschäft für erledigt (act. 1). Im Anschluss trat die Vorinstanz – das Mietgericht Meilen – mit Verfügung vom
11. April 2017 ohne Weiterungen auf die Klage nicht ein und auferlegte der Kläge- rin eine Spruchgebühr von Fr. 200.– (act. 7 = act. 13 = act. 15). Dagegen erhob die Klägerin am 12. Mai 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung (act. 14).
E. 5 Bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen nach Art. 60 ZPO gilt der ein- geschränkte Untersuchungsgrundsatz (BGer, 4A_27/2013 vom 6. Mai 2013, E. 4.3; siehe ferner ZK ZPO-Zürcher, 3. Aufl. 2016, Art. 60 N 4 m.w.H.). Das Ge- richt ist nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7276). Ohne entsprechende Hinweise hat es keinen Anlass, die entsprechenden Voraussetzungen einer näheren Prüfung zu unterziehen. Das Gericht hat jedoch nähere Abklärungen zu treffen, sobald sich aus den einge- brachten Akten oder den Parteivorbringen Bedenken ergeben (ZK ZPO-Zürcher, a.a.O., Art. 60 N 4; siehe ferner Boris Müller, DIKE Komm. ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 59 N 16). Die ZPO enthält keine Anweisungen, wie die näheren Abklärungen zu erfolgen haben. Die Frage ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu beantworten (vgl. auch Müller, a.a.O., Art. 59 N 20). Beabsichtigt ein Gericht, auf eine Klage mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten, so ist dies je- denfalls einlässlich abzuklären.
E. 6 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Betreuungs- und Pensionsver- trag vom 30. Juli 2014 zur Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe abgeschlossen worden war. Das Alterszentrum E._____ übernehme Aufgaben des Gemeinwe- sens, weshalb ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis und damit keine Zivil- streitigkeit vorliege (act. 13 S. 3 f.). Dabei stützte sie sich auf die zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden Aufnahme- und Vertragsbestimmungen des Alterszent- rums (act. 5/9/4), das Sozialhilfegesetz sowie Art. 46 der Gemeindeordnung C._____ (act. 13 S. 3 f.). Dazu ist zu bemerken, dass eine privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1388 ff.). Vertragliches Handeln eines Gemeinwesens kann sowohl privatrechtlicher als
- 7 - auch öffentlich-rechtlicher Natur sein (OGer ZH, NP140006 vom 1. Juli 2014, E. II./3.2.1 m.w.H.). Die rechtliche Zuordnung fällt oft schwer (vgl. nur BGE 134 II 297, E. 2.2 oder BGE 98 Ia 508, E. 8 [Behandlung in öffentlichem Spital] und BGE 129 III 35, E. 4 ff. [Dienstleistungen der Post]). Vom privatrechtlichen unterschei- det sich der verwaltungsrechtliche Vertrag – fehlt eine gesetzliche Qualifikation bzw. Festlegung – im Wesentlichen durch den Gegenstand der mit ihm geregel- ten Rechtsbeziehungen, also letztlich durch den Zweck, zu dem der Vertrag ab- geschlossen wurde (vgl. weiterführend OGer ZH, NP140006 vom 1. Juli 2014, E. II/3.2.1 m.w.H. oder Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1293 f.). Die Rechts- beziehungen zwischen einem Altersheim bzw. der Gemeinde und den Bewohnern können damit je nach Ausgestaltung im Einzelfall öffentlich-rechtlich oder privat- rechtlicher Natur sein (Hoppler-Wyss, Recht im Alter, Zürich 2011, Rz. 733 ff. und insbes. Rz. 747-749).
E. 7 Die Vorinstanz scheint der Ansicht zu sein, dass es sich beim Alterszentrum E._____ um eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Gemeinde C._____ handelt. Selbst wenn dies zuträfe – der Verweis auf Art. 46 der Gemein- deordnung sowie Ziff. 3 der Aufnahme- und Vertragsbestimmungen des Alters- zentrums E._____ (act. 13 S. 3) sind höchstens Indizien, kein Beweis für eine da- hingehende Organisationsausgestaltung (act. 5/9/4) –, folgt daraus nicht zwin- gend, dass das fragliche Vertragsverhältnis ein öffentlich-rechtliches ist. Das zent- rale und zur Beurteilung der Zuständigkeit unerlässliche Dokument des Betreu- ungs- und Pensionsvertrags vom 30. Juli 2014 findet sich nicht in den Akten. Der Inhalt und die Bestimmungen der Vereinbarung sind ebenso unbekannt wie deren Ausgestaltung. Dahingehende Abklärungen traf die Vorinstanz keine, sondern trat gestützt auf Mutmassungen und ohne prozessuale Weiterungen auf die Klage nicht ein (act. 13). Der vorinstanzliche Hinweis, dass die Fürsorgebehörde der Gemeinde C._____ die notwendige Hilfe an Personen in Notlagen nach dem So- zialhilfegesetz leiste (act. 13 S. 3), ist zum Beleg einer öffentlich-rechtlichen Strei- tigkeit unbehelflich. Weder ist erstellt, dass die Klägerin eine Person in einer Not- lage im Sinne des SHG ist, noch bedeutet die angebliche Tatsache, dass das Al- terszentrum E._____ der Fürsorgebehörde untersteht, dass diese ausschliesslich
- 8 - öffentlich-rechtlich handelt. Ebenso unbehelflich ist der Verweis (act. 13 S. 3 f.) auf die Aufnahme- und Vertragsbestimmungen des Alterszentrum E._____ (act. 5/9/4). Diese traten am 1. Januar 2016, mithin nach Abschluss des Betreu- ungs- und Pensionsvertrags am 30. Juli 2014, in Kraft (act. 5/9/4 S. 5). Es ist un- klar, ob die Bestimmungen überhaupt auf den Vertrag Anwendung finden. Soweit die Vorinstanz zur Begründung des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses ergänzend festhält, dass die Bestimmungen die zuständige Beschwerdeinstanz explizit ver- merkten (act. 13 S. 4 a.E.), ist darauf hinzuweisen, dass die fragliche Ziffer (act. 5/9/4 S. 5 Ziff. 17) lediglich die Instanzen für Beschwerden gegen Mitbewoh- ner und das Personal – nicht jedoch die Kündigung des Vertragsverhältnisses – adressiert. Daraus lässt sich für den Charakter der vorliegenden Streitsache nichts ableiten.
E. 8 Die Aktenlage erweist sich damit als nicht ausreichend, um auf ein öffentlich- rechtliches Vertragsverhältnis schliessen zu können. Der Nichteintretensentscheid erfolgte überstürzt und ist entsprechend aufzuheben. Da der Sachverhalt in we- sentlichen Teilen zu vervollständigen ist, ist die Sache an die erste Instanz zu- rückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Sie wird die Rechtsnatur des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses einlässlich und von Amtes wegen ab- zuklären haben. Sollte sie zum Schluss kommen, dass eine streitige Zivilsache vorliegt, wird die Vorinstanz – wie sie bereits zutreffend andeutete (act. 13 S. 4) – in einem zweiten Schritt abzuklären haben, ob auf das fragliche Vertragsverhält- nis die mietrechtlichen Sondervorschriften oder die Regeln des allgemeinen Obli- gationenrechts Anwendung finden. Es ist der Vorinstanz überlassen, wie sie die erforderlichen Abklärungen vornehmen wird. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass es nicht angeht, einzig die Klägerin zu schriftlichen Erklärungen anzuhalten, wie dies bereits im Vorfeld dieses Verfahrens geschehen ist (vgl. Ziff. I./2). Die Klägerin ist nicht anwaltlich vertreten, war es auch vor der Vorinstanz nicht und scheint sich mit ihrem Vertretungsbeistand überworfen zu haben (act. 9). Sie ist augenscheinlich eine juristische Laiin, die mit dem Ablauf eines Gerichtsprozes- ses nicht vertraut scheint. Unter diesen Umständen verbietet es sich, die der Vor- instanz zukommende Pflicht, die eigene Zuständigkeit abzuklären, auf die Kläge-
- 9 - rin abzuwälzen. Auch wenn die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet sind (ZK ZPO- Zürcher, a.a.O., Art. 60 N 4 m.w.H.), bleibt das Gericht in der Verantwortung, so- weit es die Prozessvoraussetzungen angeht. III. Umständehalber sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Mangels eines ent- sprechenden Antrags sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Verfügung des Mietgerichtes Meilen vom 11. April 2017 wird aufgeho- ben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 18 sowie an das Mietgericht Meilen, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. - 10 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NG170011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Urteil vom 14. Juli 2017 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin, verbeiständet durch B._____, gegen Gemeinde Stäfa, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch D._____, betreffend Kündigungsschutz Berufung gegen eine Verfügung des Mietgerichtes Meilen vom 11. April 2017 (MG170002)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) wohnt im Alterszentrum E._____ in C._____ . Mit Schreiben vom 8. November 2016 kündigte das Alters- zentrum, vertreten durch die Zentrumsleiterin D._____ sowie den Fürsorgevor- stand F._____, den mit der Klägerin am 30. Juli 2014 geschlossenen Betreuungs- und Pensionsvertrag auf den 31. März 2017 (act. 5/9/1 = act. 19/1). Mit Eingabe vom 26. Dezember 2016 gelangte die Klägerin mit dem sinngemässen Begehren, dass die Kündigung vom 8. November 2016 für ungültig zu erklären sei, an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Meilen. Diese stellte der Klägerin mit Beschluss vom 21. Februar 2017 die Klagebewilligung aus (act. 3).
2. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 gelangte die Klägerin an das Mietge- richt des Bezirks Meilen (fortan Vorinstanz) und erklärte, dass sie Klage einreiche. Gleichzeitig wünschte sie, dass ihre "Eingabe mit sehr vielen belastenden Beila- gen für die 'E._____' im Allgemeinen und für Frau D._____ im Besonderen vom Bezirksgericht Meilen" beurteilt werden solle, da ihres Erachtens weder das Miet- gericht noch die Schlichtungsbehörde für den Fall zuständig seien (act. 2).
3. Das Bezirksgericht Meilen legte darauf ein Präsidialgeschäft an (Verfahrens- Nr. BU170005-G, act. 1). Nach Angaben der Vorinstanz (act. 13 S. 2) wurde die Klägerin mit Schreiben vom 14. März 2017 über die Organisation und Zuständig- keiten des Bezirksgerichtes informiert, was auch die Klägerin bestätigt (act. 4). Gleichzeitig soll sie mit dem Schreiben aufgefordert worden sein, sich darüber zu erklären, ob die Klage am Bezirks- oder Mietgericht Meilen ans Register genom- men werden soll (act. 13 S. 2). Darauf reagierte die Klägerin mit Schreiben vom
19. März 2017 im Wesentlichen wie folgt (act. 4): "Ich wünsche, dass meine Eingabe mit sehr vielen belastenden Beilagen für die 'E._____' im Allgemeinen und für Frau D._____ im Besonderen vom Bezirksgericht
- 3 - Meilen beurteilt wird; die Kündigung an und für sich mag Sache des Mietgerichtes Meilen sein." Da der Gerichtsleitung dieses Schreiben – nach Darstellung der Vorinstanz – nicht vollumfänglich verständlich erschien, forderte sie die Klägerin mit Schreiben vom 23. März 2017 erneut auf, sich zu erklären (act. 13 S. 2 f.). Tags darauf liess sich die Klägerin wie folgt vernehmen (act. 6): "(...) würde man die beiden Eingaben (detaillierte Briefe plus Beilagen [gemeint ist act. 2 sowie act. 4] genau lesen, sollte daraus hervorgehen und klar sein, dass das Mietgericht zuständig ist für die Kündigung, das Einzelgericht jedoch für den Rest!"
4. Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2017 teilte der Gerichtspräsident die Eingaben der Klägerin (act. 2 sowie act. 4) sodann dem Mietgericht und dem Be- zirksgericht Meilen zu und erklärte das Präsidialgeschäft für erledigt (act. 1). Im Anschluss trat die Vorinstanz – das Mietgericht Meilen – mit Verfügung vom
11. April 2017 ohne Weiterungen auf die Klage nicht ein und auferlegte der Kläge- rin eine Spruchgebühr von Fr. 200.– (act. 7 = act. 13 = act. 15). Dagegen erhob die Klägerin am 12. Mai 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung (act. 14).
5. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 1-11) und holte mit Ver- fügung vom 19. Mai 2017 bei der Gemeinde C._____ – die Beklagte und Beru- fungsbeklagte (fortan Beklagte) – eine Berufungsantwort ein (act. 16), welche rechtzeitig einging (act. 18). Die Sache ist spruchreif. Der Klägerin ist indes zu- sammen mit diesem Entscheid ein Doppel von act. 18 zur Kenntnisnahme zuzu- stellen. II.
1. Die Vorinstanz trat auf die Klage wegen Unzuständigkeit nicht ein: Das Al- terszentrum E.______ unterstehe der Fürsorgebehörde der Gemeinde C._____, welche Personen in einer Notlage die notwendige Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz zukommen lasse. Die C._____ Gemeindeordnung sehe vor, dass die Fürsorgebehörde die ihr unterstellten Alters- und Pflegeheime nach den vom Gemeinderat genehmigten Grundsätzen führe und der Auf- sicht des Bezirksrats unterstehe. Daraus schloss die Vorinstanz, dass das
- 4 - Alterszentrum E._____ öffentliche Aufgaben übernehme. Der streitgegen- ständliche Pensions- und Betreuungsvertrag begründe damit ein öffentlich- rechtliches Vertragsverhältnis. Zur Beurteilung solcher Streitigkeiten seien die Zivilgerichte indes nicht zuständig. Auf die Klage sei entsprechend nicht einzutreten (act. 13 S. 3 ff.).
2. Berufungen sind bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten ha- ben, welche zu begründen sind (BGE 137 III 617, E. 4.2.2 m.w.H.). In der Be- gründung haben sich die Rechtsmittelkläger mit den Entscheiderwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, was am angefochtenen Ent- scheid falsch ist (ZK-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 mit zahlreichen Hinweisen). Laien genügen diesen Anforderungen, wenn sie wenigstens rudimen- tär darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll (OGer ZH, RB160035 vom 6. Januar 2017, E. II./2 f.). 3. 3.1. Die Klägerin stellt keinen eigentlichen Rechtsmittelantrag. Sie erwähnt ein- zig, dass sie Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz einlege und hält fest, dass es nach wie vor keinen Grund gebe, ihr zu kündigen. D._____ scheine mit ihr überfordert und behaupte, dass sie – die Klägerin – eine falsche Wahrneh- mung habe und an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide. Es sei of- fensichtlich, dass D._____ nach Kündigungsgründen suche. Die im November 2016 ausgesprochene Kündigung belaste sie sehr und hänge wie ein Damokles- schwert über ihr (act. 14). 3.2. Aus den Ausführungen der Klägerin wird erkennbar, dass sie mit dem vor- instanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und die Kündigung des Betreu- ungs- und Pensionsvertrags zur gerichtlichen Beurteilung bringen möchte. Das ist jedoch nicht der unmittelbare Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides, der das angestrengte Verfahren formell mit Nichteintreten erledigte (act. 13 S. 5). Die
- 5 - Klägerin nimmt keinen Bezug auf die entsprechenden Erwägungen und unterlässt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid gänzlich. 3.3. Dasselbe trifft indes auch auf die Ausführungen der Beklagten, vertreten durch D._____, in der Berufungsantwort (act. 18) mit den dazugehörigen Beilagen (act. 19/1-10) zu. Die Beklagte beantragt sinngemäss, die Berufung abzuweisen und führt in der Sache aus, dass die Klägerin seit ihrem Eintritt in das Alterszent- rum vor drei Jahren ein sehr auffälliges Verhalten zeige, welches das Zusammen- leben mit den anderen Bewohnern zunehmend belaste. Die Klägerin zeige sich durchwegs negativ, unzufrieden und fordernd. Mit ihrer dominanten Art belaste und verängstige sie andere Mitbewohner. Der ausgeprägten narzisstischen Per- sönlichkeitsstörung der Klägerin sei nicht beizukommen; alle angewandten Lö- sungsstrategien hätten versagt. Das Alterszentrum E._____ sei nicht die geeigne- te Wohnform für die Klägerin. Es bestehe dringender Handlungsbedarf. Zum ers- ten Mal seit 19 Jahren, in denen sie die Verantwortliche des Alterszentrum sei, sei von der Kündigung eines Pensions- und Betreuungsvertrags Gebrauch gemacht worden (act. 18).
4. Vorliegend bleibt unbeachtlich, dass die Rechtsmittelschrift der Klägerin formelle Mängel aufweist: Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass es dem Streit zwi- schen den Parteien am Charakter einer streitigen Zivilsache i.S.v. Art. 1 Abs. 1 lit. a ZPO fehle (vgl. Ziff. II./1). Das Vorliegen einer Zivilsache ist eine der funda- mentalsten Voraussetzungen eines Zivilprozesses (Art. 59 ZPO), die – wie auch die Vorinstanz festhält (act. 13 S. 3) – von Amtes wegen geprüft werden (Art. 60 ZPO; vgl. auch BGE 130 III 430, E. 3.1). Das Bundesgericht hielt unlängst fest, dass die obere kantonale Instanz auch die sachliche Zuständigkeit ihrer Vor- instanz zu prüfen habe (BGer, 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015, E. 3.1). Dabei komme es nicht darauf an, ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren überhaupt ei- nen Unzuständigkeitseinwand erhebe (BGer, 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015, E. 3.1 sowie E. 3.3). Entscheide eines sachlich unzuständigen Gerichts können nämlich deren Nichtigkeit nach sich ziehen (BGE 137 III 217, E. 2.4.3 m.w.H.), was jederzeit von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. etwa BGE 139 II 243, E. 11.2 und insbes. BGE 130 III 430,
- 6 - E. 3.1 sowie E. 3.3). Dasselbe hat auch für das Vorliegen einer streitigen Zivilsa- che und den umgekehrten Fall eines fehlenden Zuständigkeitseinwands zu gel- ten. Wie die sachliche Zuständigkeit (vgl. dazu BGE 138 III 471, E. 3.1) ist auch die Bestimmung der Rechtsnatur einer Streitigkeit der Parteidisposition entzogen, weshalb die Kammer die vorinstanzliche Zuständigkeit auch ohne Vorbringen der Parteien überprüft.
5. Bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen nach Art. 60 ZPO gilt der ein- geschränkte Untersuchungsgrundsatz (BGer, 4A_27/2013 vom 6. Mai 2013, E. 4.3; siehe ferner ZK ZPO-Zürcher, 3. Aufl. 2016, Art. 60 N 4 m.w.H.). Das Ge- richt ist nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7276). Ohne entsprechende Hinweise hat es keinen Anlass, die entsprechenden Voraussetzungen einer näheren Prüfung zu unterziehen. Das Gericht hat jedoch nähere Abklärungen zu treffen, sobald sich aus den einge- brachten Akten oder den Parteivorbringen Bedenken ergeben (ZK ZPO-Zürcher, a.a.O., Art. 60 N 4; siehe ferner Boris Müller, DIKE Komm. ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 59 N 16). Die ZPO enthält keine Anweisungen, wie die näheren Abklärungen zu erfolgen haben. Die Frage ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu beantworten (vgl. auch Müller, a.a.O., Art. 59 N 20). Beabsichtigt ein Gericht, auf eine Klage mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten, so ist dies je- denfalls einlässlich abzuklären.
6. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Betreuungs- und Pensionsver- trag vom 30. Juli 2014 zur Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe abgeschlossen worden war. Das Alterszentrum E._____ übernehme Aufgaben des Gemeinwe- sens, weshalb ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis und damit keine Zivil- streitigkeit vorliege (act. 13 S. 3 f.). Dabei stützte sie sich auf die zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden Aufnahme- und Vertragsbestimmungen des Alterszent- rums (act. 5/9/4), das Sozialhilfegesetz sowie Art. 46 der Gemeindeordnung C._____ (act. 13 S. 3 f.). Dazu ist zu bemerken, dass eine privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1388 ff.). Vertragliches Handeln eines Gemeinwesens kann sowohl privatrechtlicher als
- 7 - auch öffentlich-rechtlicher Natur sein (OGer ZH, NP140006 vom 1. Juli 2014, E. II./3.2.1 m.w.H.). Die rechtliche Zuordnung fällt oft schwer (vgl. nur BGE 134 II 297, E. 2.2 oder BGE 98 Ia 508, E. 8 [Behandlung in öffentlichem Spital] und BGE 129 III 35, E. 4 ff. [Dienstleistungen der Post]). Vom privatrechtlichen unterschei- det sich der verwaltungsrechtliche Vertrag – fehlt eine gesetzliche Qualifikation bzw. Festlegung – im Wesentlichen durch den Gegenstand der mit ihm geregel- ten Rechtsbeziehungen, also letztlich durch den Zweck, zu dem der Vertrag ab- geschlossen wurde (vgl. weiterführend OGer ZH, NP140006 vom 1. Juli 2014, E. II/3.2.1 m.w.H. oder Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1293 f.). Die Rechts- beziehungen zwischen einem Altersheim bzw. der Gemeinde und den Bewohnern können damit je nach Ausgestaltung im Einzelfall öffentlich-rechtlich oder privat- rechtlicher Natur sein (Hoppler-Wyss, Recht im Alter, Zürich 2011, Rz. 733 ff. und insbes. Rz. 747-749).
7. Die Vorinstanz scheint der Ansicht zu sein, dass es sich beim Alterszentrum E._____ um eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Gemeinde C._____ handelt. Selbst wenn dies zuträfe – der Verweis auf Art. 46 der Gemein- deordnung sowie Ziff. 3 der Aufnahme- und Vertragsbestimmungen des Alters- zentrums E._____ (act. 13 S. 3) sind höchstens Indizien, kein Beweis für eine da- hingehende Organisationsausgestaltung (act. 5/9/4) –, folgt daraus nicht zwin- gend, dass das fragliche Vertragsverhältnis ein öffentlich-rechtliches ist. Das zent- rale und zur Beurteilung der Zuständigkeit unerlässliche Dokument des Betreu- ungs- und Pensionsvertrags vom 30. Juli 2014 findet sich nicht in den Akten. Der Inhalt und die Bestimmungen der Vereinbarung sind ebenso unbekannt wie deren Ausgestaltung. Dahingehende Abklärungen traf die Vorinstanz keine, sondern trat gestützt auf Mutmassungen und ohne prozessuale Weiterungen auf die Klage nicht ein (act. 13). Der vorinstanzliche Hinweis, dass die Fürsorgebehörde der Gemeinde C._____ die notwendige Hilfe an Personen in Notlagen nach dem So- zialhilfegesetz leiste (act. 13 S. 3), ist zum Beleg einer öffentlich-rechtlichen Strei- tigkeit unbehelflich. Weder ist erstellt, dass die Klägerin eine Person in einer Not- lage im Sinne des SHG ist, noch bedeutet die angebliche Tatsache, dass das Al- terszentrum E._____ der Fürsorgebehörde untersteht, dass diese ausschliesslich
- 8 - öffentlich-rechtlich handelt. Ebenso unbehelflich ist der Verweis (act. 13 S. 3 f.) auf die Aufnahme- und Vertragsbestimmungen des Alterszentrum E._____ (act. 5/9/4). Diese traten am 1. Januar 2016, mithin nach Abschluss des Betreu- ungs- und Pensionsvertrags am 30. Juli 2014, in Kraft (act. 5/9/4 S. 5). Es ist un- klar, ob die Bestimmungen überhaupt auf den Vertrag Anwendung finden. Soweit die Vorinstanz zur Begründung des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses ergänzend festhält, dass die Bestimmungen die zuständige Beschwerdeinstanz explizit ver- merkten (act. 13 S. 4 a.E.), ist darauf hinzuweisen, dass die fragliche Ziffer (act. 5/9/4 S. 5 Ziff. 17) lediglich die Instanzen für Beschwerden gegen Mitbewoh- ner und das Personal – nicht jedoch die Kündigung des Vertragsverhältnisses – adressiert. Daraus lässt sich für den Charakter der vorliegenden Streitsache nichts ableiten.
8. Die Aktenlage erweist sich damit als nicht ausreichend, um auf ein öffentlich- rechtliches Vertragsverhältnis schliessen zu können. Der Nichteintretensentscheid erfolgte überstürzt und ist entsprechend aufzuheben. Da der Sachverhalt in we- sentlichen Teilen zu vervollständigen ist, ist die Sache an die erste Instanz zu- rückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Sie wird die Rechtsnatur des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses einlässlich und von Amtes wegen ab- zuklären haben. Sollte sie zum Schluss kommen, dass eine streitige Zivilsache vorliegt, wird die Vorinstanz – wie sie bereits zutreffend andeutete (act. 13 S. 4) – in einem zweiten Schritt abzuklären haben, ob auf das fragliche Vertragsverhält- nis die mietrechtlichen Sondervorschriften oder die Regeln des allgemeinen Obli- gationenrechts Anwendung finden. Es ist der Vorinstanz überlassen, wie sie die erforderlichen Abklärungen vornehmen wird. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass es nicht angeht, einzig die Klägerin zu schriftlichen Erklärungen anzuhalten, wie dies bereits im Vorfeld dieses Verfahrens geschehen ist (vgl. Ziff. I./2). Die Klägerin ist nicht anwaltlich vertreten, war es auch vor der Vorinstanz nicht und scheint sich mit ihrem Vertretungsbeistand überworfen zu haben (act. 9). Sie ist augenscheinlich eine juristische Laiin, die mit dem Ablauf eines Gerichtsprozes- ses nicht vertraut scheint. Unter diesen Umständen verbietet es sich, die der Vor- instanz zukommende Pflicht, die eigene Zuständigkeit abzuklären, auf die Kläge-
- 9 - rin abzuwälzen. Auch wenn die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet sind (ZK ZPO- Zürcher, a.a.O., Art. 60 N 4 m.w.H.), bleibt das Gericht in der Verantwortung, so- weit es die Prozessvoraussetzungen angeht. III. Umständehalber sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Mangels eines ent- sprechenden Antrags sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Verfügung des Mietgerichtes Meilen vom 11. April 2017 wird aufgeho- ben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 18 sowie an das Mietgericht Meilen, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.
- 10 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am: