Dispositiv
- Die Entscheidgebühr für das Urteil des Mietgerichts vom 16. Januar 2017 wird auf Fr. 1'896.-- festgesetzt und der Klägerin auferlegt. Sie wird aus dem von der Klägerin dem Mietgericht bezahlten Kostenvorschuss bezogen, der Rest des Vorschusses wird der Klägerin unter Vorbehalt eines Verrech- nungsrechts des Staates zurückerstattet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 2 für das Verfahren des Miet- gerichts eine Parteientschädigung von Fr. 1'989.-- (einschliesslich Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'900.-- fest- gesetzt und der Klägerin auferlegt. Sie wird aus dem vom Beklagten 2 dem Obergericht bezahlten Kostenvorschuss bezogen, der Rest des Vorschus- ses wird dem Beklagten 2 unter Vorbehalt eines Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet. Dem Beklagten 2 wird für Fr. 1'900.-- der Rückgriff auf die Klägerin eingeräumt.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 2 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'710.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
- Für diesen Entscheid wird keine separate Gebühr erhoben und keine Partei- entschädigung zugesprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zü- rich/Mietgericht, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 7'600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. T. Engler versandt am:
- April 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NG170006-O/U1 Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. iur. P. Higi sowie Leiten- der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 28. März 2019 in Sachen
1. ...
2. A._____, Beklagter 2 und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Forderung / Rückweisung / Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufung gegen ein Urteil des Mietgerichtes Zürich vom 16. Januar 2017 (MG160001) Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
26. September 2017 (NG170006) Rückweisungsentscheid des Schweiz. Bundesgerichtes vom 19. Februar 2019 (4A_563/2017)
- 2 - Erwägungen: Die Klägerin hatte die Beklagten 1 und 2 auf Zahlung von Fr. 14'459.-- ein- geklagt. Am 16. Januar 2017 nahm der Einzelrichter des Mietgerichts vom Rück- zug der Klage gegen den Beklagten 1 Vormerk; die Klage gegenüber dem Be- klagten 2 hiess er im Teilbetrag von Fr. 11'109.-- nebst Zins gut und wies sie im Mehrbetrag ab. Die Kammer wies die Berufung des Beklagten 2 am 26. Septem- ber 2017 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Bundesgericht hiess am 19. Februar 2019 eine Beschwerde des Beklagten 2 gut, hob das Urteil der Kammer auf und wies die Klage ab (BGer 4A_563/2017 vom 19. Februar 2019). Es gibt der Kammer auf, die Kosten des kantonalen Verfahrens neu zu regeln (act. 89). Was die Klage gegen den Beklagten 1 betrifft, ist die Abschreibung des Ver- fahrens und sind die dortigen Kostenfolgen nicht angefochten worden. Dazu gibt es demnach nichts neu zu regeln. Der Einzelrichter hat für sein Urteil in Sachen des Beklagten 2 eine Ent- scheidgebühr von Fr. 1'896.-- festgesetzt. Das wurde nicht beanstandet und ist zu übernehmen. Ausgangsgemäss gehen diese Kosten nun vollumfänglich zu Las- ten der Klägerin. Diese hatte einen Kostenvorschuss von Fr. 2'370.-- geleistet, welcher im Umfang von Fr. 237.-- für die Kosten des Verfahrens gegen den Be- klagten 1 herangezogen wurde. Damit bleiben vom Kostenvorschuss Fr. 2'133.--. Davon sind die der Klägerin aufzuerlegenden Fr. 1'896.-- zu beziehen, der Rest- betrag ist der Klägerin unter Vorbehalt eines Verrechnungsrechts des Staates zu- rückzuerstatten. Der Einzelrichter hat die volle Parteientschädigung für sein gan- zes Verfahren auf Fr. 3'315.-- inklusive Mehrwertsteuer festgesetzt und hat davon 40% dem Verfahren gegen den Beklagten 1 und 60% dem Verfahren gegen den Beklagten 2 zugerechnet. Das wurde in der Berufung nicht bemängelt und ist zu übernehmen. Demnach hat die Klägerin den Beklagten 2 für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 1'989.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr für den reduzierten Streitwert mit Fr. 1'900.-- festzusetzen und neu der unterliegenden Klägerin auf-
- 3 - zuerlegen. Die Gebühr ist aus dem Vorschuss des Beklagten 2 (Fr. 2'370.--) zu beziehen (Art. 111 ZPO). Dem Beklagten 2 ist im Umfang von Fr. 1'900.-- der Rückgriff auf die Klägerin einzuräumen, der Rest des Vorschusses ist ihm unter Vorbehalt eines Verrechnungsrechts des Staates zurückzuerstatten. Die Klägerin hat dem Beklagten 2 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'710.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Die Entscheidgebühr für das Urteil des Mietgerichts vom 16. Januar 2017 wird auf Fr. 1'896.-- festgesetzt und der Klägerin auferlegt. Sie wird aus dem von der Klägerin dem Mietgericht bezahlten Kostenvorschuss bezogen, der Rest des Vorschusses wird der Klägerin unter Vorbehalt eines Verrech- nungsrechts des Staates zurückerstattet.
2. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 2 für das Verfahren des Miet- gerichts eine Parteientschädigung von Fr. 1'989.-- (einschliesslich Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'900.-- fest- gesetzt und der Klägerin auferlegt. Sie wird aus dem vom Beklagten 2 dem Obergericht bezahlten Kostenvorschuss bezogen, der Rest des Vorschus- ses wird dem Beklagten 2 unter Vorbehalt eines Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet. Dem Beklagten 2 wird für Fr. 1'900.-- der Rückgriff auf die Klägerin eingeräumt.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 2 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'710.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5. Für diesen Entscheid wird keine separate Gebühr erhoben und keine Partei- entschädigung zugesprochen.
- 4 -
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zü- rich/Mietgericht, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 7'600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. T. Engler versandt am:
1. April 2019