Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (nachfol- gend Beklagte) als Vermieterin und die Kläger, Berufungsbeklagten und An- schlussberufungskläger (nachfolgend Kläger) als Mieter haben am 18./19. Juni 2010 einen Mietvertrag über eine 3.5 Zimmer-Attikawohnung im 7. Stock der Lie- genschaft E._____-Strasse ... in ... Zürich zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 3'510.– brutto bzw. Fr. 3'150.– netto abgeschlossen. Vereinbarter Mietbeginn war der 1. Juli 2011 (act. 3/6). Per 1. Mai 2013 wurde der monatliche Mietzins auf Fr. 3'261.– brutto bzw. Fr. 2'901.– netto reduziert (act. 4 S. 2; act. 3/14).
- 4 - 2.1 Die Liegenschaft E._____-Strasse ... wurde in den Jahren 2010 bis 2011 er- stellt (act. 17 S. 4) und erhielt von der Baudirektion des Kantons Zürich ein Miner- gie-Zertifikat (act. 19/2). Der Balkon bzw. die Dachterrasse auf der Südseite der Wohnung der Kläger verfügt über zwei horizontale Sonnenstoren (nachfolgend Balkonmarkisen), die Schlaf- und Wohnzimmerfenster auf der Südseite verfügen über textile, vertikale Markisen (nachfolgend Vertikalmarkisen; act. 17 S. 5; act. 31 S. 3 ff.). In der im Mietvertrag enthaltenen Hausordnung wurde unter "Sonnenstoren" Folgendes festgehalten (act. 3/6 S.10, Ziff. 10.12): "Sonnenstoren dürfen bei Wind und Regenwetter nicht ausgestellt bleiben. Ebenso ist das ununterbrochene Ausstellen während längerer Zeit zu vermei- den (Mieterhaftung im Falle von Verwitterungsschäden und Verschmutzung)." Unter "Besondere Vereinbarungen" wurde im Mietvertrag sodann Folgendes fest- gehalten (act. 3/6 S. 11, Ziff. 11): "Die Terrassen- und Balkonstoren müssen in Verantwortung des Mieters bei Bedarf von selbst eingefahren werden. Sollten wegen ungenügender Beach- tung dieser Bestimmung Schäden entstehen, so ist der Mieter vollumfänglich dafür haftbar." 2.2 Im Laufe des Mietverhältnisses rügten die Kläger bei der Beklagten diverse Mängel des Mietobjektes, wobei die entsprechenden Schreiben der Kläger sowie die Antworten der Beklagten von der Vorinstanz in ihrem Entscheid detailliert wie- dergegeben worden sind. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist hierzu auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (act. 40 S. 3 ff., E. I.1.3-13). 3.1 Am 20. Juni 2014 stellten die Kläger bei der Schlichtungsbehörde des Bezir- kes Zürich ein Begehren betreffend Mängelbehebung / Forderung (vgl. act. 4 S. 2), wobei sie folgende Anträge stellten (act. 4 S. 2): " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Mangel an den Sonnenstoren bis Ende Juli 2013 auf ihre Kosten fachgerecht beheben zu lassen.
E. 1.1 Die Kläger rügen mit ihrer Anschlussberufung zunächst, die Vorinstanz habe das von ihnen vorinstanzlich in Bezug auf die Vertikalmarkisen gestellte Mangel- beseitigungsbegehren zu Unrecht abgewiesen und stellen den Antrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, den Mangel im Zusammenhang mit den Vertikalmarki- sen beim Wohnzimmer und beim Schlafzimmer auf ihre Kosten fachmännisch be- heben zu lassen, so dass eine übermässige Erhitzung verhindert werde (act. 50 S. 2).
E. 1.2 Wie bereits erläutert, ist die Vorinstanz nicht davon ausgegangen, die Verti- kalmarkisen würden einen eigenständigen Mangel aufweisen. Vielmehr hat sich die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, ein Mangel bestehe insoweit, als das Fehlen eines wirksamen Sonnenschutzes zu einer übermässigen Erhitzung der Wohnung führe. Da bei der Beurteilung der Berufung der Beklagten im Rahmen der vorstehenden Erwägungen festgestellt worden ist, dass eine übermässige Er- hitzung der Wohnung von den Klägern gar nicht rechtsgenügend substantiiert worden ist, muss dies grundsätzlich zur Abweisung des Antrages der Kläger auf Mangelbehebung im Zusammenhang mit den Vertikalmarkisen führen, es sei denn, der Umstand, dass die Vertikalmarkisen bei Wind nicht benutzt werden können, stelle – über die nicht substantiierte Erhitzung der Wohnung hinaus – ei- nen eigenständigen Mangel dar, bestünde diesfalls doch allenfalls ein eigenstän-
- 28 - diger Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall.
E. 1.3 So ist – wie bereits dargelegt – das Vorliegen eines Mangels dann zu beja- hen, wenn die Sache eine vom Vermieter versprochene Eigenschaft nicht auf- weist oder wenn sie eine Eigenschaft nicht aufweist, mit welcher der Mieter unter Bezugnahme auf den zum vereinbarten Gebrauch tauglichen Zustand rechnen durfte (vgl. vorstehend Ziff. IV.1). Vorliegend wird in der Hausordnung, welche Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages bildet, aus- drücklich festgehalten, dass Sonnenstoren bei Wind und Regenwetter nicht aus- gestellt bleiben dürfen (act. 3/6 S. 10, Ziff. 10.12) und es wurde unter besondere Vereinbarungen im Mietvertrag zudem festgehalten, dass die Sonnenstoren bei entsprechenden Witterungsverhältnissen eingefahren werden müssen (act. 3/6 S. 11 Ziff. 11; vgl. act. 40 S. 18 E. 3.4.5). Deshalb stellen nicht windfeste Vertikal- storen von vornherein keine Abweichung vom vertragsgemäss geschuldeten Zu- stand oder eine nicht vorhandene zugesicherte Eigenschaft der Mietsache dar. Hervorzuheben ist, dass sich die Tauglichkeit der Mietsache zum vorausgesetz- ten Gebrauch in erster Linie danach bestimmt, was der Mieter von der konkret gemieteten Sache erwarten darf (vgl. bereits vorstehend Ziff. IV.4.2). Unerheblich sind demzufolge die subjektiven Anschauungen oder Wunschvorstellungen des Mieters über den Zustand und die Eigenschaften des Mietobjektes, soweit sie nicht Eingang in den vertraglich vereinbarten Gebrauchszweck, in die Zusiche- rung von Eigenschaften und/oder in die vertraglich vereinbarten Modalitäten ge- funden haben (HIGI, a.a.O., Art. 256 N 29; BGer 4C.291/2000 vom 11. April 2001 E. 4b). Da vorliegend im Mietvertrag vereinbart worden ist, dass die Sonnenstoren bei Wind nicht benutzt werden dürfen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Mieter Ge- genteiliges hätten erwarten dürfen.
E. 1.4 Der Vollständigkeit halber anzufügen ist sodann, dass die Kläger vorinstanz- lich in Bezug auf die Vertikalmarkisen weiter gerügt haben, diese würden bei Wind Lärm verursachen (act. 1 S. 4 f.; act. 31 S. 3) und das Schlafzimmer nur un- genügend verdunkeln (act. 1 S. 5; act. 31 S. 8 f.); dazu hat die Vorinstanz zutref- fend ausgeführt, dass die Vertikalmarkisen bei windigen Verhältnissen nicht zu
- 29 - benutzen seien, weshalb Lärmemissionen bei gleichwohl erfolgter Benutzung bei Wind keinen Mangel darstellen würden. Zur Verdunkelung der Räume seien zu- dem in sämtlichen Zimmern Vorhangschienen montiert worden, so dass zu die- sem Zweck Vorhänge angebracht werden könnten; dies hätten die Kläger – wie angesichts des Augenscheins habe festgestellt werden können – auch getan (act. 40 S. 20, E. II.3.4.9). Das Vorliegen eines eigenständigen – d.h. unabhängig von der nicht sub- stantiierten Erhitzung der Wohnung hinaus gehenden – Mangels ist damit zu ver- neinen, weshalb der anschlussberufungsweise gestellte Mangelbeseitigungsan- trag in Bezug auf die Vertikalmarkisen (Antrag 1a) abzuweisen ist.
2. Mängelbehebung in Bezug auf die Balkonmarkisen (Antrag 1b der An- schlussberufung)
E. 2 Die Beklagte sei zu verpflichten, vor dem Schlafzimmer funktionierende Verdunkelungsstoren zu installieren oder eine andere Verdunkelungs- möglichkeit einzurichten.
E. 2.1 Die erstinstanzliche Festsetzung der Gerichtskosten in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils auf insgesamt Fr. 5'800.– blieb im Berufungsverfahren un- beanstandet und ist daher zu bestätigen.
- 34 -
E. 2.2 Die Streitwerte von Berufung und Anschlussberufung sind zur Bestimmung der Prozesskosten zu addierten (SEILER, a.a.O., § 10 Rz. 661). Der Streitwert ei- ner Streitigkeit wegen Mängeln beläuft sich auf den 20-fachen Betrag der jährli- chen Mietzinsherabsetzung, wenn – wie vorliegend – ungewiss ist, ob (oder wie) der Mangel behoben werden kann (BGer 4C.287/2004 vom 17. März 2005 E. 1.2.1). Gemäss vorinstanzlichen Urteil betrug die jährlich zulässige Mietzins- herabsetzung Fr. 812.– [Fr. 203.– x 4]), womit sich für die Berufung ein Streitwert von Fr. 16'240.– ergibt (Fr. 812.– x 20). Der Streitwert der Mängelbehebung wur- de von der Vorinstanz insgesamt auf Fr. 5'000.– beziffert (act. 40 S. 27, E. III), wohingegen die Kläger im Rahmen der Anschlussberufung vorgebracht haben, die Kosten der Mängelbeseitigung – welche im Mängelbehebungsverfahren dem Streitwert entsprechen – würden sich alleine für die Vertikalmarkise auf Fr. 5'000.– bis Fr. 7'000.– belaufen (act. 50 S. 8). Es rechtfertigt sich deshalb den Streitwert der Anschlussberufung auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Der Streitwert für das vorliegende Verfahren beträgt dementsprechend insgesamt Fr. 23'240.– (Fr. 16'240.– + Fr. 7'000.–). Ausgehend davon ist die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfah- ren gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 lit. a GebV OG auf Fr. 3'400.– festzusetzen und den Klägern aufzuerlegen unter Inanspruchnahme des von der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'620.–. Die Klägerin sind zu verpflichten, der Beklagten diesen Betrag zu ersetzen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.
3. Ausgangsgemäss sind die Kläger zudem zu verpflichten, die Beklagte so- wohl für das erstinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen, wobei bei der Entschädigung für das Berufungsverfahren zu be- achten ist, dass der Beklagten für die Anschlussberufung keine entschädigungs- pflichtigen Umtriebe entstanden sind (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV), hat sie sich doch im Anschlussberufungsverfahren nicht vernehmen lassen.
- 35 -
E. 2.3 Die vorliegende Berufung wurde rechtzeitig (vgl. act. 1; act. 38) erhoben. Sowohl Berufung als auch Anschlussberufung enthalten konkrete Begehren und eine Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Daher ist sowohl auf die Berufung als auch auf die Anschlussberufung einzutreten, soweit sich im Rahmen der weiteren Erwägungen nicht noch vereinzelte Vorbehalte ergeben. Insoweit es zu einem Entscheid in der Sache kommt, sind dadurch die Anträge sowohl des Berufungs- klägers wie auch des Anschlussberufungsklägers materiell beurteilt (vgl. etwa BE- NEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, § 16 Rz. 1496). III. Vorinstanzliche Parteistandpunkte und Entscheid
1. Die Kläger haben im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend gemacht, die Vertikalmarkisen beim Wohn- und Schlafzimmer sowie die Balkon- markisen seien mangelhaft (act. 40 S. 11, E. II.3.1.1). Namentlich seien die Bal- konmarkisen in einem falschen Winkel montiert worden und würden deshalb eine ungenügende Beschattungsfläche auf dem Balkon abgeben. Zudem fehle die Sei- tenbeschattung. Die Wohnung überhitze deshalb im Sommer (act. 40 S. 11, E. II.3.1.2). Auch sei die Konstruktion nicht windstabil, weshalb sich die Balkon- markisen nicht bei Bedarf würden ausfahren lassen, denn wenn es sonnig, aber
- 9 - windig sei, halte die Konstruktion nicht. Zudem fehle ein Windwächter, was dazu führe, dass sie die Balkonmarkise tagsüber, wenn sie arbeiten würden, auch bei leichtem Wind nicht ausgefahren lassen könnten. Es bestehe bei jeder Böe die Gefahr, dass die Konstruktion heruntergerissen werde. Bei einer solch exponier- ten Lage sei ein Windwächter notwendig; das Mietobjekt entspreche ohne Wind- wächter nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand (act. 40 S. 11 f., E. II.3.1.3 und S. 21, E. II.3.5.1). Die Vertikalmarkisen im Wohn- und Schlafzimmer seien aus grauem plastifiziertem Stoff und seitlich nicht befestigt. Aus diesem Grund würden sie weder Sonne noch Hitze abhalten und schon bei schwachem Wind an die Wand und die Fenster schlagen, was Lärmimmissionen verursache. Aufgrund der fehlenden seitlichen Befestigung könnten die Vertikalmarkisen zudem tags- über wegen allfälligem Windaufkommen nicht heruntergelassen werden, was da- zu führe, dass sich das Mietobjekt übermässig erhitze. Im Sommer seien sie tagsüber der prallen Sonne ausgeliefert. Die Fensterkonstruktion wirke sich wie ein Gewächshaus aus und das Wohn- und Schlafzimmer würden stark überhitzen (act. 40 S. 12, E. II.3.1.4 und S. 17, E. II.3.4.1). Sodann könne ihnen nicht gültig eine Pflicht zum Unterhalt der Mietsache aufgelastet werden und es sei unzuläs- sig, den Gebrauch der Mietsache in gewissen Bereichen auszuschliessen. Die Vereinbarung gemäss Ziffer 12 des Mietvertrages sei deshalb nichtig (act. 40 S. 12 f., E. II.3.1.5). Vorgenommene Temperaturmessungen würden bestätigen, dass der Gebrauch der Wohnung durch eine übermässige Erhitzung infolge star- ker Sonneneinstrahlung im Sommer stark eingeschränkt sei (act. 40 S. 13, E. II.3.1.6). Langzeittemperaturmessungen hätten eine Maximaltemperatur von 34.1°C ergeben, was eindeutig dem Wärmeschutz im Sommer widerspreche (act. 40 S. 17, E. II.3.4.2).
2. Die Beklagte hat demgegenüber die Mangelhaftigkeit der Vertikal- und Bal- konmarkisen bestritten (act. 40 S. 13, E. II.3.2.1). Dabei hat sie im Wesentlichen ausgeführt, es treffe nicht zu, dass die Balkonmarkisen falsch montiert worden seien; entgegen der offenbaren Ansicht der Kläger hätten diese nicht den Zweck, zu jeder Tageszeit und bei jedem Sonnenstand den Balkon und die dahinter lie- genden Räumlichkeiten zu beschatten. Bestritten werde zudem, dass eine Sei- tenbeschattung fehle oder notwendig sei (act. 40 S. 14, E. 3.2.3). Es sei nicht zu-
- 10 - treffend, dass für die Balkonmarkisen ein Windwächter notwendig oder vorge- schrieben sei. Deshalb sei ein diesbezüglicher Mangel ausgeschlossen. Zudem hätten die Parteien im Mietvertrag vereinbart, dass sich die Mieter selber um das Herauffahren der Markisen kümmern müssten, so dass kein Windwächter ge- schuldet sei; die entsprechende Regelung betreffe entgegen den Klägern nicht den Unterhalt der Wohnung und sei deshalb nicht nichtig. Sodann bestehe die Gefahr, dass die Balkonmarkise bei einer Böe heruntergerissen werde, selbst mit einem Windwächter, da ein solcher bei Böen nichts nütze, sondern erst im Nach- hinein reagiere (act. 40 S. 13 f., E. II.3.2.2). Die Vertikalmarkisen liessen sich zwar nicht seitlich befestigen, dies führe jedoch nicht zu deren Mangelhaftigkeit, sondern sei eine Eigenschaft dieses Produktes. Der Zweck der Vertikalmarkisen sei nicht eine vollständige Verdunkelung der Zimmer, sondern bestehe vielmehr darin, diese zu beschatten und etwas abzudunkeln. Etwas anderes sei den Klä- gern nie zugesichert worden (act. 40 S. 14 f., E. II.3.2.5). Eine übermässige Erhit- zung der Wohnung sowie die von den Klägern geltend gemachten Temperaturen würden bestritten (act. 40 S. 15 f., E. II.3.2.7). Mängel im mietrechtlichen Sinne lägen nicht vor; die von den Klägern gewünschten Eigenschaften seien in keiner Art und Weise zugesichert worden (act. 40 S. 16, E. II.3.2.8).
3. Die Vorinstanz hat das Bestehen eines Mangels hinsichtlich der Vertikal- markisen insoweit bejaht, als diese nur in Anwesenheit der Mieter heruntergelas- sen werden könnten und somit keinen wirksamen Schutz gegen die Sonnenein- strahlung gewährleisten würden, was in den Sommermonaten zu Höchsttempera- turen von gegen 30°C oder vereinzelt sogar noch höheren Temperaturen führe, was als übermässig zu bezeichnen sei (act. 40 S. 20, E. 3.4.10). In der Folge hat die Vorinstanz das Bestehen eines Herabsetzungsanspruch der Kläger im Sinne von Art. 59d OR bejaht und den Nettomietzins jeweils von Juni bis September um
E. 2.3.1 Die Kläger legen zur Begründung des von ihnen gestellten Anschlussberu- fungsantrags 1b einzig dar, weshalb ihrer Meinung nach windstabile Balkonmarki- se geschuldet seien; auf die im Anschlussberufungsantrag ebenfalls erwähnte ungenügenden Beschattung wird indes nicht eingegangen und insbesondere nicht begründet, wieso dies – entgegen der Vorinstanz – einen Mangel begründen soll. Soweit der Anschlussberufungsantrag der Kläger dementsprechend eine ungenü- gende Beschattung durch die Balkonmarkisen betrifft, ist darauf mangels rechts- genügender Begründung von Vornherein nicht einzutreten (vgl. dazu vorstehend Ziff. II.2.2).
E. 2.3.2 Soweit die Kläger ihre Anschlussberufung sodann auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung zur Haftung des Werkeigentümers stützen, verkennen sie, dass sie aus dieser Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten können. So hat der Werkeigentümer gemäss Art. 58 Abs. 1 OR den Schaden zu ersetzen, den das Werk infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursacht hat, wobei die von den Klägern zitierte Rechtsprechung (act. 50 S. 9) insbesondere die Frage konkretisiert, wann ein Werk zum bestim- mungsgemässen Gebrauch genügend Sicherheit bietet und es dementsprechend weder fehlerhaft angelegt oder hergestellt noch mangelhaft unterhalten im Sinne von Art. 58 Abs. 1 OR ist. Im Gegensatz dazu geht es vorliegend jedoch einzig um den Zustand und die Eigenschaften des Mietobjektes, welche vorhanden sein bzw. erhalten werden müssen, damit die Sache einen zum vorausgesetzten Ge- brauch tauglichen Zustand aufweist (Art. 256 Abs. 2 OR). Soweit die Kläger vor- liegend weder geltend machen, dass das Mietobjekt zum bestimmungsgemässen Gebrauch nicht genügend Sicherheit biete, noch vorbringen, ihnen sei ein Scha- den entstanden, für welchen die Beklagte als Werkeigentümerin haften solle, sondern vielmehr aus der zitierten Rechtsprechung einzig einen höheren Stan- dard als den nach Art. 256 Abs. 1 OR von der Beklagten zu gewährleistenden ab- leiten wollen, zielt dieses Vorbringen dementsprechend ins Leere. Zwar ist es richtig, dass – wie die Kläger weiter ausführen (vgl. act. 50 S. 9) – die Beklagte als Vermieterin für die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache zu sorgen hat und diese Pflicht gemäss zwingender Vorschrift (vgl. Art. 256
- 32 - Abs. 2 OR) nicht den Klägern als Mieter überbinden kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass – wie bereits ausgeführt – vom Vermieter einzig derjenige Zu- stand geschuldet ist, der vereinbart wurde und, soweit nähere Vereinbarungen dazu fehlen, dem Mieter denjenigen Gebrauch der Mietsache erlaubt, für den das Mietobjekt gemietet worden ist (vgl. Art. 256 Abs. 1 OR). Die dazu notwendige Tauglichkeit bestimmt sich danach, was der Mieter von einer konkret gemieteten Sache erwarten darf. Irrelevant ist hingegen, was die Mieter subjektiv erwartet oder gewünscht haben, soweit diese subjektiven Vorstellungen nicht Eingang in den vertraglich vereinbarten Gebrauchszweck, in die Zusicherung von Eigen- schaften und/oder in die vertraglich vereinbarten Modalitäten gefunden haben (vgl. vorstehend Ziff. V.1.3). Vorliegend war dies – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (act. 40 S. 22, E. II.3.5.3) – eben gerade nicht der Fall, wurde im Mietvertrag doch ausdrücklich festgehalten, dass die Balkonmarkisen bei Wind nicht benutzt werden dürfen (act. 3/6 S. 10, Ziff. 10.12 und S. 11 Ziff. 11). Daran ändert sodann nichts, dass die Kläger zur Notwendigkeit der Installation eines Windwächters weiter ausführen, die SIA Richtlinien würden ausdrücklich darauf hinweisen, dass Balkonmarkisen, welche sich – wie die im Streit stehenden – an einer solch exponierten Lage im obersten Stock eines Mietshauses befinden wür- den und dem Wind vollkommen ausgesetzt seien, nach den Regeln der Baukunst über einen Windwächter verfügen sollten, damit deren Tauglichkeit gewährleistet sei (act. 50 S. 9). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, kann daraus kein Mangel abgeleitet werden (act. 40 S. 22, E. II.3.5.3); vielmehr könnten die Kläger aus einer SIA-Norm von Vornherein nur dann Rechte ableiten, wenn deren An- wendbarkeit zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist (vgl. CLAUDE ROY, Mängelentscheide, in: mp 2011 S. 171 ff., S. 173 mit Verweis auf Tribunale di Appello [TI], 26. Januar 1995, in: mp 1/96 S. 26 ff., S. 26), was vorlie- gend nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass die Kläger in keiner Weise den Inhalt der SIA Norm(en), auf welche sie sich berufen wollen, dargelegt haben, obwohl der Inhalt von SIA Normen nicht als gerichtsnotorisch gilt (BGer 4A_428/2007 vom 2. Dezember 2008, E. 3.1); aus den von den Klägern im Berufungsverfahren neu – und damit grundsätzlich unzulässigerweise (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) – eingereichten "Hinweisen für die Planung und Bauausführung" (act. 51/5) ergibt
- 33 - sich sodann einzig eine Empfehlung zur Anbringung eines Windwächters, wes- halb daraus – entgegen den dahingehenden Ausführungen der Kläger (vgl. act. 50 S. 9) – nicht abgeleitet werden kann, die Installation einer Balkonmarkise ohne Windwächter widerspreche den Regeln der Baukunst.
E. 2.3.3 Weitere konkrete Rügen zur vorinstanzlich verneinten Mangelhaftigkeit der Balkonmarkisen bringen die Kläger nicht vor, weshalb sich der dahingehende An- schlussberufungsantrag als unbegründet erweist und dementsprechend abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Anschlussberufung der Kläger ist damit insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Vorliegend unterliegen die Kläger nunmehr vollständig, weshalb ihnen so- wohl die Kosten des erstinstanzlichen als auch diejenigen des Berufungsverfah- rens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO ist dabei auf solidarische Haftung eines jeden für den ganzen jeweiligen Be- trag zu erkennen. Im Übrigen sind die Grundsätze von Art. 111 ZPO zur Liquidati- on der Prozesskosten zu beachten. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren rü- gen, ihnen seien von der Vorinstanz – unter Beachtung ihres damaligen teilwei- sen Obsiegens – zu hohe Kosten auferlegt worden (act. 50 S. 10), erübrigen sich unter Beachtung des nunmehrigen Prozessausganges Weiterungen.
E. 3 Sollte die Beklagte ihrer Mängelbehebungspflicht gemäss Ziff. 1 und Ziff. 2 bis Ende Juli 2013 nicht nachkommen, so seien die Kläger zur Ersatzvornahme auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen.
- 5 -
E. 3.1 Die vorinstanzliche Festsetzung der vollen Parteientschädigung auf Fr. 5'000.– (vgl. act. 40 S. 27 f., E. III und S. 29, Disp.-Ziff. 5, wonach 2/5 der Par- teientschädigung Fr. 2'000.– betragen) blieb im Berufungsverfahren unangefoch- ten, weshalb sich eine neue Bemessung der Parteientschädigung erübrigt.
E. 3.2 Die Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (ohne Anschlussbe- rufung) ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 3'200.– festzusetzen. Mehrwertsteuer auf diesem Betrag ist nicht zu ersetzen, weil dies nicht beantragt wurde (vgl. act. 41 S. 2, S. 13). Es wird erkannt:
1. Die Anschlussberufung der Kläger wird abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten ist, und Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Mietgerichts des Bezirkes Zürich vom 25. März 2015 (Geschäfts-Nr. MD130022-L) wird bestätigt.
2. In Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Disp.-Ziff. 2 des Urteils des Mietgerichts des Bezirkes Zürich vom 25. März 2015 aufgehoben und Ziffer 4 des präzisierten (vorinstanzlichen) Rechtsbegehrens der Kläger abge- wiesen.
3. Die erstinstanzliche Festsetzung der Gerichtskosten gemäss Disp.-Ziff. 3 des Urteils des Mietgerichts des Bezirkes Zürich vom 25. März 2015 wird bestätigt.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Klägern auferlegt und aus dem von ihnen bei der Vorinstanz geleisteten Vorschuss von Fr. 5'800.– bezogen.
- 36 -
5. Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (zuzüglich 8 % MwSt.) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'400.– festgesetzt und den Klägern unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag auferlegt. Die Entscheidgebühr wird vorab aus dem von der Beklagten ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'620.– bezogen. Für den Rest stellt die Obergerichtskasse den Klägern Rechnung. Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten die aus dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss bezogenen Gerichtskosten von Fr. 2'620.– zu erset- zen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.
E. 4 Die Beklagte sei zu verpflichten, ab 26. Juli 2012 bis zur Mangelbehe- bung eine angemessene Herabsetzung von 10 % des Mietzinses zu gewähren.
E. 4.1 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist die Vorinstanz in ihrem Ent- scheid nicht davon ausgegangen, das Fehlen eines wirksamen Sonnenschutzes stelle alleine bzw. schon per se einen die Herabsetzung des Mietzinses rechtferti- genden Mangel dar; vielmehr hat die Vorinstanz ausgeführt, das Bundesgericht habe im vorgenannten Urteil das Fehlen eines effektiven Schutzes gegen Son- neneinstrahlung und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten wie Hitze und Licht als mittelschweren Mangel bezeichnet (act. 40 S. 18, E. II.3.4.6). Auch für den vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz das Fehlen eines wirksa- men Sonnenschutzes in Relation mit den Zimmertemperaturen gesetzt und in diesem Sinne festgehalten, die nicht vorhandene wirksame Vorrichtung zum
- 16 - Schutz vor Sonne führe in der Wohnung der Kläger im Sommer zu übermässig hohen Temperaturen (act. 40 S. 19 f., E. II.3.4.8 und S. 20, E. II.3.4.10). Konkret hat die Vorinstanz dazu ausgeführt, der vorhandene Sonnenschutz sei unwirk- sam, weil die Vertikalmarkisen in Wohn- und Schlafzimmer anerkanntermassen nur in Anwesenheit der Mieter – und auch dann nur, wenn es keinen Wind habe – benutzt werden könnten (act. 40 S. 18, E. II.3.4.5 und S. 19 f., II.3.4.8). Dazu, ob dieser Umstand im konkreten Fall als Mangel zu sehen sei, hat die Vorinstanz sodann erwogen, beim Mietobjekt handle es sich – wie anlässlich des Augenscheins habe festgestellt werden können – um eine luxuriöse 3.5-Zimmer- Attikawohnung im 7. Obergeschoss mit grossen Glasflächen auf der Südwestsei- te, die aufgrund der exponierten Lage von Mittag bis zum Sonnenuntergang der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt seien. Die Wohnung sei in den Jahren 2010 bis 2011 erstellt und anfänglich zu einem monatlichen Nettomietzins von Fr. 3'150.– vermietet worden. Von solch einem Objekt – so die Vorinstanz wei- ter – dürfe auch ohne besondere Zusicherung erwartet werden, dass es über wirksame Vorrichtungen zum Schutz vor Sonneneinstrahlung verfüge, damit sich die Wohnung in den Sommermonaten nicht übermässig erhitze. Dies gelte umso mehr, als die Liegenschaft über das Minergie-Zertifikat verfüge, zu dessen Erhalt ein "Nachweis über den thermischen Komfort im Sommer" erbracht werden müs- se (act. 40 S. 18 f., E. II.3.4.7). Dementsprechend kam die Vorinstanz zum Schluss, das Fehlen eines effektiven Sonnenschutzes sei als Mangel zu betrach- ten, da dieser Umstand in den Sommermonaten zu Temperaturen gegen 30°C oder vereinzelt noch höheren Temperaturen führe, was als übermässig zu be- zeichnen sei (act. 40 S. 20, E. II.3.4.10).
E. 4.2 Entgegen der Beklagten ändert der Umstand, dass es vorliegend im Gegen- satz zum vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall mit den im Wohn- und Schlaf- zimmer angebrachten Vertikalmarkisen einen baulichen Sonnenschutz gibt (act. 41 S. 8), nichts daran, dass aufgrund der behaupteten übermässigen Erhit- zung der Wohnung auch vorliegend in Frage steht, ob die Mietsache zum voraus- gesetzten Gebrauch, namentlich dem Bewohnen des Mietobjektes, tauglich ist. Wie bereits dargelegt (vorstehend Ziff. IV.1), liegt ein Mangel der Mietsache ins-
- 17 - besondere dann vor, wenn der Sache eine Eigenschaft fehlt, mit welcher der Mie- ter unter Bezugnahme auf den zum vereinbarten Gebrauch tauglichen Zustand rechnen konnte (BGE 135 III 245 = Pra 98 [2009] Nr. 135), soweit nicht gerade anderes vereinbart worden war. Die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ist dabei nach einem objektiven Massstab zu beurteilen und kann als derjenige Zustand umschrieben werden, der vom Mieter bei einer Sache, wie der konkret gemieteten, vernünftigerweise erwartet werden darf, weil er dem entspricht, was für die übliche Benützung der Sache ausreicht und somit selbst üblich ist. Was ein Mieter vernünftigerweise vom Mietobjekt erwarten darf, hängt nebst dem Ge- brauchszweck, zu dem das Objekt taugen muss, vor allem vom Alter des Objek- tes und vom Mietpreis ab, der dafür zu entrichten ist (HIGI, a.a.O., Art. 256 N 29 ff.; WEBER, a.a.O., Art. 256 N 4). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass unter Berücksichtigung der Um- stände des konkreten Falls, namentlich der Lage der Wohnung im Attikage- schoss, dem Vorhandensein grosser Glasflächen auf der Südwestseite, dem Alter der im Jahr 2011 fertiggestellten Wohnung, den mit dem Minergiestandard ver- bundenen Anforderungen an die Gebäudehülle sowie der Höhe des Mietzinses, von den Klägern vernünftigerweise hatte erwartet werden dürfen, dass einer durch Sonneneinstrahlung verursachten übermässigen Wärmebildung durch ent- sprechende Vorrichtungen vorgebeugt wird. Dass dieser berechtigten Erwartung dann nicht genüge getan wird, wenn es in den Sommermonaten in der Wohnung zu Temperaturen von gegen bzw. über 30°C kommt, weil der vorhandene Son- nenschutz nur bei Windstille und nur in Anwesenheit der Mieter verwendet wer- den kann, hat die Vorinstanz richtig erkannt. Immerhin gilt es aber zu bedenken, dass die Wohnung über eine Lüftungsanlage verfügt und beim Minergiestandard auch Fenster wärmedämmend wirken. Auf die Lüftung hat die Beklagte hinge- wiesen. 4.3.1 Weiter rügt die Beklagte, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die klägerseits behaupteten Temperaturen in tatsächlicher Hinsicht ausge- wiesen seien (act. 41 S. 8 f.), womit sie sinngemäss eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO geltend macht.
- 18 - So übersehe die Vorinstanz, dass im bundesgerichtlich zu beurteilenden Fall der übermässige Lichteinfall sowie die zu hohen Temperaturen im Rahmen der Beweiswürdigung, also durch Abwägung der Beweismittel, nachgewiesen worden seien. Vorliegend sei das jedoch nicht der Fall. Zwar hätten die Kläger Tempera- turen von bis zu 27°C behauptet, doch seien diese Temperaturen von ihr stets bestritten worden. Zudem seien die von den Klägern eingereichten Beweismittel, namentlich Fotos eines Thermometers sowie eine vermeintliche Temperaturmes- sung eines Architekten namens F._____ zum Nachweis der tatsächlich bestehen- den Temperatur nicht geeignet (act. 41 S. 8). Dementsprechend würden keinerlei Beweismittel vorliegen, welche geeignet seien, die tatsächlich vorherrschenden Raumtemperaturen in der Wohnung der Kläger im fraglichen Zeitraum zu bele- gen, zumal das von den Klägern – soweit ersichtlich – für diese Behauptungen ebenfalls beantragte "Gerichtsgutachten" von der Vorinstanz nicht zum Beweis eingeholt worden sei (act. 41 S. 9) 4.3.2 Die Kläger bestreiten dies und stellen sich auf den Standpunkt, die Vor- instanz sei nach ihrer Beweiswürdigung zu Recht von überhöhten Temperaturen im Innenbereich des Mietobjektes ausgegangen, welche durch den mangelhaften Sonnenschutz verursacht worden seien. Temperaturen im Hochsommer von meist 27°C seien selbst von der Beklagten anerkannt und als nicht ungewöhnlich eingestuft worden. Ein Gegenbeweis der Beklagten sei auch nicht eingereicht worden (act. 50 S. 7). 4.4.1 Soweit die Kläger wiederholt anmerken, der Sachverhalt sei von der Vor- instanz "verbindlich" festgestellt worden (vgl. act. 50 S. 5 f.), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Berufungsinstanz in Bezug auf die Überprüfung des vor- instanzlich festgestellten Sachverhaltes über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 310 lit. b ZPO), weshalb sie in keiner Weise an die Sachverhaltsfeststellung der Vor- instanz gebunden ist, sondern diese vielmehr frei überprüfen kann. Dementspre- chend kann insbesondere die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf die in der streitgegenständlichen Wohnung herrschenden Temperaturen vor- liegend frei überprüft werden.
- 19 - 4.4.2 Bei der Höhe dieser Temperaturen handelt es sich um eine rechtserhebliche Tatsache, wird doch daraus bzw. aus deren Übermässigkeit eine Verminderung der Tauglichkeit der Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch und damit ein mietrechtlicher Mangel abgeleitet. Gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO ist über rechtser- hebliche Tatsachen grundsätzlich Beweis abzunehmen, soweit diese von der Ge- genpartei bestritten werden. Dies ist vorliegend in Bezug auf die in der Wohnung vorherrschenden Temperaturen der Fall, hat die Beklagte doch vorinstanzlich die von den Klägern geltend gemachten Temperaturen stets bestritten (vgl. act. 17 S. 4 und 9; Prot. Vi. S. 12, 16, 20) und sich darüber hinaus auf den Standpunkt gestellt, selbst wenn die behaupteten Temperaturmessungen zutreffen würden, dies noch keine übermässige Temperatur bzw. keinen Mangel darstelle, zumal Temperaturen von 27°C als Extremwerte im Sommer durchaus üblich seien (act. 17 S. 9; Prot. Vi. S. 16). Entgegen dem Vorbringen der Kläger, wonach die Beklagte Temperaturen von 27°C anerkannt und als nicht ungewöhnlich einge- stuft habe, hat die Beklagte damit vorinstanzlich nicht nur die von den Klägern geltend gemachten Temperaturen, sondern darüber hinaus auch deren Übermäs- sigkeit bestritten. Gestützt auf Art. 150 Abs. 1 ZPO hätten die in der Wohnung als vorherrschend behaupteten Temperaturverhältnisse Gegenstand eines Beweis- verfahrens bilden müssen. Die Vorinstanz hat ihrem Urteil jedoch ohne Durchführung eines Beweisver- fahrens in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt, dass in der streitgegenständli- chen Wohnung in den Sommermonaten Temperaturen von gegen 30°C oder ver- einzelt sogar noch höhere Temperaturen bestehen würden (act. 40 S. 20, E. II.3.4.10). Entgegen den Klägern (act. 50 S. 7) kann hier nicht von Beweiswür- digung gesprochen werden, befanden sich doch gar keine tauglichen Beweismit- tel bei den Akten. So macht die Beklagte zu Recht geltend, die von den Klägern eingereichten Fotos eines Thermometers (vgl. act. 3/9) würden kein taugliches Mittel zum Beweis der behaupteten Temperaturen darstellen. Gleich verhält es sich mit den durch die Kläger in Auftrag gegebenen Temperaturmessungen bzw. dem dazugehörenden Bericht (act. 33/15; 33/12), handelt es sich dabei doch
– wie die Vorinstanz selbst zutreffend festgehalten hat (act. 40 S. 17, E. II.3.4.3) – um ein Privatgutachten, welches nicht als Gutachten im Sinne von Art. 168 Abs. 1
- 20 - lit. d ZPO und damit nicht als Beweismittel, sondern einzig als Parteibehauptung dienen kann (BGE 132 II 83 E. 3.4; BGer 4A_178/2015 vom 11. September 2015 E. 2.5 [zur amtlichen Publikation vorgesehen]). Weder act. 3/9 noch die act. 33/12 und 33/15 sind jedenfalls geeignet, bei vernünftiger Betrachtung die Überzeugung herbeizuführen, es könne sich hinsichtlich der Temperaturen und deren Ursache eigentlich nur so verhalten, wie die Kläger das behaupten. Hinzu kommt, dass
– wie die Beklagte zu Recht anmerkt (act. 41 S. 8) – die Kläger im vorinstanzli- chen Verfahren gar nicht Temperaturen von gegen 30°C behauptet hatten. Viel- mehr hatten sie dazu im Wesentlichen ausgeführt, es werde im Sommer in der Wohnung über 27°C heiss und kühle auch in der Nacht nur ungenügend ab (act. 1 S. 4; act. 31 S. 8). Am 19. August 2013 sei die Temperatur auf 28°C ge- stiegen (act. 1 S. 5). Zudem hätten Langzeitmessungen eine Maximaltemperatur von 34,1°C ergeben (Prot. Vi. S. 8) und in der Nähe der Fenster seien sogar 39°/40°C gemessen worden (act. 31 S. 10). Das wird durch nichts belegt, gewiss nicht durch die erwähnten "Beweismittel". 4.4.3 Damit erweist sich die Rüge der Beklagten, wonach der Sachverhalt von der Vorinstanz im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO unrichtig festgestellt worden sei, als begründet, hat die Vorinstanz ihrem Urteil doch in tatsächlicher Hinsicht Tempera- turen zu Grunde gelegt, die einerseits von den Klägern in dieser Höhe gar nicht behauptet und die andererseits mangels Durchführung eines Beweisverfahrens auch nicht erstellt waren. Die Berufung der Beklagten erweist sich dementspre- chend in diesem Punkt als begründet.
5. Erweist sich die Berufung ganz oder teilweise als begründet, kann die Rechtsmittelinstanz neu entscheiden oder aber die Sache zur neuen Entschei- dung an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervoll- ständigen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 ZPO). Als in wesentlichen Teilen unvollständig erweist sich der Sachverhalt dabei insbesondere, wenn die Vorinstanz – wie vor- liegend – unrichtigerweise über rechterhebliche Tatsachen keinen Beweis abge- nommen hat (vgl. dazu auch REETZ/HILBER, a.a.O., Art. 318 N 35).
- 21 - Die Frage einer Rückweisung des Verfahrens zu diesem Zweck stellt sich jedoch nur dann, wenn der im Rahmen des Beweisverfahren nachzuweisende Sachverhalt durch die beweisbelastete Partei überhaupt rechtsgenügend behaup- tet worden ist. 5.1.1 Die Beklagte bestreitet dies vorliegend und bringt dazu vor, die Kläger hät- ten ihre Behauptungen zur angeblichen Mangelhaftigkeit des Mietobjektes infolge zu hoher Raumtemperaturen ungenügend substantiiert. So sei es ihnen zumin- dest zumutbar gewesen, eine Art Temperatur-Tagebuch zu führen, indem sie ei- gene Temperaurmessungen durchgeführt und protokolliert hätten; das sei den Klägern an den (wenigen) Tagen, an denen ihrer Ansicht nach (zu) hohe Raum- temperaturen im Mietobjekt vorgeherrscht hätten, ohne Weiteres zumutbar gewe- sen. Selbst dies hätten sie jedoch nicht getan. Vielmehr hätten sie sich darauf be- schränkt, Fotos von einem Thermometer eines einzigen Tages respektive eine of- fensichtlich unrichtige Temperaturmessung über 7 Tage ins Recht zu legen und würden damit zu hohe Temperaturen über mehrere Jahre hinweg behaupten wol- len. Nach dem Gesagten – so die Beklagte weiter – genüge das Klagefundament für die Beweisführung zu den Raumtemperaturen nicht, weshalb die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens abzuweisen sei (act. 41 S. 11). 5.1.2 Die Kläger stellen sich diesbezüglich aus den Standpunkt, es treffe nicht zu, dass sie die Mängel am Mietobjekt nicht genügend substantiiert und bewiesen hätten. In diesem Zusammenhang sei vollumfänglich auf die verbindlichen Sach- verhaltsfeststellungen bzw. die zu Recht erfolgten Ausführungen der Vorinstanz abzustellen (act. 50 S. 5 f.).
E. 5 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1 -38). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegen- heiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren Fr. 10'000.– erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wird der für die Berufung notwendige Streitwert bereits durch das von den Klägern zuletzt aufrecht erhaltene Mietzinsherabsetzungsbegehren, mit welchem die Klä-
- 7 - ger eine monatliche Herabsetzung des Mietzinses um 7 % beantragten (vgl. vor- stehend: Ziff. 4 des präzisierten vorinstanzlichen Rechtsbegehrens der Kläger), erreicht, zumal sich der Streitwert einer Streitigkeit wegen Mängeln auf den 20- fachen Betrag der jährlichen Mietzinsherabsetzung beläuft, wenn – wie vorlie- gend – ungewiss ist, ob (oder wie) der Mangel behoben werden kann (BGer 4C.287/2004 vom 17. März 2005 E. 1.2.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausge- führt hat, betrug der Streitwert des von den Klägern zuletzt aufrecht erhaltenen Mietzinsherabsetzungsbegehrens somit Fr. 48'720.– ([Fr. 2'901.– / 100.– x 7] x 12 x 20). Dementsprechend ist der für die Berufung notwendige Streitwert gegeben und die Berufung damit zulässig.
E. 5.2 Untersteht ein Verfahren – wie das vorliegende – der Verhandlungsmaxime, so haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stüt- zen darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Tatsa- chen dürfen dabei nicht nur pauschal behauptet werden, sondern sind zu sub- stantiieren, d.h. in einer genügend detaillierten Art und Weise zu schilden bzw. zu behaupten, so dass sie durch das Gericht – sollten sie sich im Rahmen des Be- weisverfahrens als wahr erweisen – unter eine bestimmte Norm subsumiert wer- den können (dazu statt vieler ZK ZPO-SUTTER-SOMM/VON ARX, 2. Aufl. 2013,
- 22 - Art. 55 N 20 ff.). Wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, ergibt sich einer- seits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; BGE 117 II 113 E. 2; BGE 108 II 337 E. 2b S. 339). Bestreitet der Prozessgegner eine schlüssige Behauptung der behauptungsbelasteten Partei, kann diese so gezwungen wer- den, die rechtserhebliche Tatsache nicht nur in den Grundzügen, sondern so um- fassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4C.11/2006 vom 1. Mai 2006 E. 2.2 m.w.H.). Insbe- sondere darf die Begründung deshalb nicht erst Folge des Beweisverfahrens sein (vgl. etwa SUTTER-SOMM/VON ARX, a.a.O., Art. 55 N 29), was bedeutet, dass die von den Parteien angerufenen Beweismittel nicht dazu dienen dürfen, Ausführun- gen zu substantiieren, sondern einzig dazu, bereits substantiiert dargelegte Aus- führungen zu belegen. Genügt eine Partei ihrer Substantiierungspflicht nicht, so dass das Gericht den Sachverhalt nicht unter die entsprechende Rechtsnorm subsumieren und Beweis abnehmen kann, so ist die Klage ohne Weiteres durch Sachurteil abzuweisen (vgl. etwa SUTTER-SOMM/VON ARX, a.a.O., Art. 55 N 31a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 30).
E. 5.3 Die Kläger haben vorinstanzlich zu den in der streitgegenständlichen Woh- nung bestehenden Temperaturen bzw. zum Bestehen eines durch zu hohe Tem- peraturen verursachten Mangels der Mietsache Folgendes ausgeführt: − […] Bezüglich der eingeklagten Mängel stelle sich die Verwaltung auf den Standpunkt, es handle sich gar nicht um Mängel, so dass die Mie- ter einen weiteren Sommer eine – zwar sehr schöne – aber überhitzte Wohnung hätten bewohnen müssen […] (act. 1 S. 2 f.) − […] Die Kläger hätten insbesondere gemeldet, dass es im Sommer im Schlafzimmer über 27°C heiss werde und auch in der Nacht nicht ge- nügend abkühlen könne (act. 1 S. 4) − […] Das Schlafzimmer könne nicht nur deshalb nicht zum Schlafen ge- nutzt werden, sondern vor allem auch deshalb, weil es im Sommer brü- tend heiss werde […] (act. 1 S. 5) − […] Unterdessen seien aber um den 19. August 2013 die Temperatu- ren in der Wohnung um 28°C gestiegen (act. 1 S. 6)
- 23 - − […] doch im Sommer werde die Wohnung ohne Sonnenstoren derart heiss, dass neben den Bewohnern auch die Zimmerpflanzen unter die- ser Situation leiden würden. Noch dazu liege die Wohnung an einem relativ exponierten Ort, so dass die Luftzirkulation die Wärme des Ta- ges auch in der Nacht nicht verschieben könne. Herr D._____ [der Klä- ger 2], der im Spital arbeite und für den Frühdienst morgens bereits sehr früh zu Arbeit müsse, könne auch in der Nacht schlecht schlafen. Noch schlimmer sei die Situation beim Nachdienst, weil der Mieter dann am Tag wegen der brütenden Hitze in seinem Schlafzimmer nicht schlafen könne. Die Sommermonate seien auch im Wohnzimmer schwer auszuhalten und es könnten keine Gäste eingeladen werden, weil die Hitze selbst am Abend und in der Nacht wie in einem Treib- haus sei und man fast keine Luft bekomme […] (act. 1 S. 6 f.) − […] wenn es in der Wohnung nachweislich rund 27°C (am Rand sogar bis zu 39°/40°C) werde […] (act. 31 S. 4, 12) − […] Es treffe zwar zu, dass es bei den Fenstern auf der Südseite texti- le, vertikale Plastikmarkisen in grau habe. Nicht zutreffend sei aber, dass diese Markisen den thermischen Komfort gewährleisten würden (act. 31 S. 5) − […] Die Plastikstoren auf der Südseite beim Schlafzimmer jedoch seien stark transparent und im Sommer seien die Bewohner tagsüber der prallen Sonne ausgeliefert. Noch dazu wirke sich die Fensterkonstruk- tion wie in einem Gewächshaus aus und das Schlafzimmer sowie das Wohnzimmer würden stark überhitzen (act. 31 S. 5) − […] Die Fenster könnten sie nicht öffnen wegen der Minergie-Lüftung und die Sonne erhitze die Wohnung wie in einem Treibhaus […] (act. 31 S. 6) − […] Die Verwaltung/Eigentümer seien in der Folge passiv geblieben, so dass es im Sommer im Schlafzimmer über 27°C heiss gewesen sei und auch in der Nacht nicht habe genügend abkühlen können. Fakt sei, dass die Verwaltung bezüglich der Mängelursachen keinerlei Abklä- rungen getroffen habe und lediglich ihre Verantwortung von sich ge- wiesen habe. Die Messungen würden aber bestätigen, dass der Ge- brauch der Wohnung durch eine übermässige Überhitzung infolge star- ken Sonneneinstrahlung im Sommer stark eingeschränkt sei […] (act. 31 S. 8) − […] Der Mangel bestehe darin, dass wegen der hohen Hitze und dem grellen Licht das Schlafzimmer nicht zum Schlafen genutzt werden könne. Im Sommer sei es brütend heiss […] Es werde bestritten, dass die dauernde brütende Hitze im Schlafzimmer üblich sei. Die Zusiche- rung "Raumkomfort im Sommer" im Minergie Zertifikat sei von der Vermieterin in keiner Weise eingehalten (act. 31 S. 9) − […] Zudem wird das Mietobjekt bei starker Sonneneinstrahlung über- mässig erhitzt, weil die grauen Plastikstoren transparent seien (act. 31 S. 10)
- 24 - − […] Langzeittemperaturmessungen hätten eine Maximaltemperatur von 34,1°C ergeben, was eindeutig dem Wärmeschutz im Sommer wider- spreche, auch nach SIA Norm (Prot. Vi. S. 8).
E. 5.4 Wie (vorstehend Ziff. IV.5.2) bereits dargelegt, müssen Tatsachenbehaup- tungen mindestens so konkret formuliert bzw. substantiiert werden, dass der Ge- genpartei ein substantiiertes Bestreiten bzw. das Antreten des Gegenbeweises möglich ist. Dieser Anforderung genügen unbestimmte bzw. wertende Begriffe wie überhitzt oder übermässige Erhitzung, brütend heiss, heiss wie in einem Treib- haus oder Gewächshaus oder ungenügende Abkühlung von Vornherein nicht, zumal solche Behauptungen von der Gegenpartei nicht substantiiert bestritten werden können, es sei denn, man würde ihr die Beweislast bzw. den Beweis des Gegenteils aufbürden, was indes Art. 8 ZGB zuwiderlaufen würde (vgl. dazu SUT- TER-SOMM/VON ARX, a.a.O., Art. 55 N 29; HANS BÄTTIG, Kommentar zum Urteil des Mietgerichts Zürich MD080006 vom 26. Juli 2010, in: MRA 2/12 S. 92 ff., S. 108). Um mit diesen Behauptungen in substantiierter Weise die Mangelhaftigkeit des Mietobjektes aufgrund von zu hohen Temperaturen darzulegen, hätten die Kläger diese Begriffe vielmehr mit Inhalt füllen und dementsprechend die dazugehören- den Temperaturen behaupten müssen. Dies gilt umso mehr, als Temperaturen, im Gegensatz bspw. zu Dezibel, relativ einfach gemessen und damit behauptet werden können. Zwar kann von den Mietern zur Substantiierung zu hoher Temperaturen nicht erwartet werden, die in der Wohnung vorherrschenden Temperaturen für je- den Tag lückenlos und genau zu protokollieren. Vielmehr müssen gewisse Pau- schalisierungen zulässig sein; dies bedeutet jedoch umgekehrt nicht, dass die pauschale Behauptung, die Temperaturen in der Wohnung (bzw. im Schlafzim- mer) würden im Sommer 27°C übersteigen, bereits zur Substantiierung eines Mangels genügen würde. So haben es die Kläger vollständig unterlassen, den Temperaturverlauf während des Tages in groben Zügen zu behaupten und insbe- sondere die ebenfalls pauschal gerügte "ungenügende Abkühlung" zu substantiie- ren und darzulegen, welche Temperatur während welcher Zeit jeweils nicht mehr unterschritten wird. Als nicht rechtgenügend erweist sich sodann die Substantiie- rung der mit im Sommer bezeichneten Dauer des Auftretens des behaupteten
- 25 - Mangels, geht doch aus dieser Behauptung nicht ansatzweise hervor, wann, wie oft und während welcher Dauer die Temperatur übermässig gewesen sein soll. Auch kann das Bestehen eines Mangels wegen zu hohen Temperaturen von Vornherein nicht (abstrakt) durch das Erreichen einer bestimmten Temperatur be- gründet werden, sondern ist stets in Relation zur Aussentemperatur zu setzen. Dies im Gegensatz zu zu niedrigen Temperaturen, bei denen regelmässig das Bestehen eines Mangels bei einer Raumtemperatur von unter 18°C ohne Weite- res zu bejahen ist (vgl. LACHAT ET. AL., Mietrecht für die Praxis, N 9/1.7; SVIT Kommentar zum Schweizerischen Mietrecht, 3. Aufl. 2008, Art. 256 N 17a). Zur Substantiierung eines Mangels aufgrund zu hoher Temperaturen ist hingegen immer auch die Aussentemperatur bzw. die Relation zur Aussentemperatur dar- zulegen, zumal – wie die Beklagte zu Recht geltend macht – Raumtemperaturen von 27°C im Sommer nicht ohne Weiteres übermässig erscheinen; vielmehr lie- gen solche Werte je nach bestehender Aussentemperatur durchaus noch im Be- reich des Üblichen. Soweit die Kläger sodann im weiteren behauptet haben, dass es "am Rand sogar 39°/40°C heiss werde", weist diese Behauptung in Bezug auf die Substantiierung zunächst ebenfalls die vorgenannten Mängel auf. Darüber hinaus geht aus dieser Tatsachenbehauptung bereits nicht hervor, inwieweit sich aus diesen "Randtemperaturen" ein eigenständiger Mangel ergibt, wird doch nicht dargelegt, wie sich dieser Umstand auf die Raumtemperatur insgesamt und die Nutzbarkeit des Raumes als solchen auswirkt. An der mangelhaften Substantiierung ändert schliesslich auch das von den Klägern eingereichte Privatgutachten nichts (vgl. act. 33/12; 33/15). So müssen rechtserhebliche Behauptungen zunächst immer in den Rechtsschriften selbst vorgebracht werden, weshalb Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage er- geben, im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes nicht zu beachten sind (vgl. etwa SUTTER-SOMM/VON ARX, a.a.O., Art. 55 N 29; WILLISEGGER, a.a.O., Art. 221 N 27). Deshalb wären die Kläger zur rechtsgenügenden Tatsachenbe- hauptung grundsätzlich gehalten gewesen, sich aus dem Parteigutachten erge- bende rechtserhebliche Tatsachen – wie beispielsweise einen bestimmten Tem- peraturverlauf – in den Rechtsschriften näher darzulegen. Die Kläger haben sich indes auf die Ausführung beschränkt, wonach Langzeittemperaturmessungen
- 26 - Temperaturen von 34,1°C ergeben hätten (vgl. vorstehend Ziff. IV.5.3). Auch hier wurde in keiner Weise dargelegt, wann, wie oft und während welcher Dauer Tem- peraturen in diesem Bereich bestanden haben sollen. Sodann würde es den Klä- gern vorliegend auch nicht helfen, wenn zur Substantiierung übermässiger Tem- peraturen direkt auf das Privatgutachten abgestellt würde. So lassen sich auch dem Bericht des Architekten keine detaillierteren Angaben dazu entnehmen, dass Langzeittemperaturmessungen eine Maximaltemperatur von 34,1°C ergeben hät- ten (vgl. act. 33/12 S. 2). Die dazu eingereichte Grafik von Temperaturmessungen erweist sich zudem – wie die Beklagte zur Recht geltend macht (act. 41 S. 8) – als nicht nachvollziehbar, wurde die zitierte Maximaltemperatur demnach doch am
17. August 2013 um 03:19:20 Uhr gemessen (act. 33/15).
E. 5.5 Wie bereits (vorstehend Ziff. IV.5.2) erwähnt, kann mit der Substantiierung nicht auf das Beweisverfahren gewartet werden, da es bereits für die Durchfüh- rung des Beweisverfahrens notwendig ist zu wissen, was zu beweisen ist. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend nicht der Fall, weshalb bezüglich der geltend ge- machten zu hohen Raumtemperaturen keine rechtsgenügend substantiierten Be- hauptungen bestehen, über die Beweis geführt werden könnte. Die Klage ist des- halb abzuweisen, wobei anzumerken ist, dass dieser Abweisung vorliegend eine allfällige richterliche Fragepflicht der Vorinstanz nicht entgegensteht; so hat die Beklagten bereits in der Klageantwort vorgetragen, Temperaturen von 27°C seien als Extremwerte im Sommer durchaus im Bereich des Üblichen (act. 17 S.10), womit bestritten worden war, dass eine übermässige Erhitzung dargelegt worden sei. In der Duplik hat die Beklagte sodann nochmals ausdrücklich auf die man- gelnde Substantiierung einer sich aus übermässigen Temperaturen ergebenden Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit hingewiesen (Prot. Vi. S. 16). Die an- waltlich vertretenen Kläger hätten diese Substantiierungshinweise der die Gegen- partei ernst nehmen müssen (vgl. BGer 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4; SUTTER-SOMM/VON ARX, a.a.O., Art. 56 N 30; SHK ZPO-AFFENTRANGER, Art. 56 N 8), weshalb es ihnen ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, der ihnen obliegenden Substantiierungspflicht nachzukommen. Sodann kann die rich- terliche Fragepflicht von Vornherein nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässig- keiten einer Partei auszugleichen (BGer 5A_115/2012 vom 20.4.2012 E. 4.5.2)
- 27 - und der Richter ist auch nicht verpflichtet, die Parteien auf den entscheidenden Sachverhalt hinzuweisen (BGE 108 Ia 93 E. 4c).
6. Insgesamt ist damit die Berufung gutzuheissen, Disp.-Ziffer 2 des vor- instanzlichen Entscheides aufzuheben und das (vorinstanzlich) von dem Klägern gestellte Herabsetzungsbegehren (Ziff. 4 des vorinstanzlich in präzisierter Weise von den Klägern gestellte Rechtsbegehren) abzuweisen. V. Zur Anschlussberufung
1. Mängelbehebung in Bezug auf Vertikalmarkisen (Antrag 1a der Anschluss- berufung)
E. 7 Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'200.– zu bezahlen, un- ter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.
E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Mietgericht des Bezirkes Zürich, Kollegialgericht, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichts- kasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 37 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'240.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann MLaw N. Seebacher versandt am:
4. November 2015
Dispositiv
- C._____
- D._____, Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger, Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Mängelbehebung / Forderung Berufung gegen ein Urteil des Mietgerichtes Zürich (Kollegialgericht) vom 25. März 2015 (MD130022) - 2 - Urteil des Mietgerichts des Bezirkes Zürich vom 25. März 2015: (act. 36 = act. 40 = act. 42)
- Ziffer 1 bis 3 des präzisierten Rechtsbegehrens werden abgewiesen.
- In teilweiser Gutheissung von Ziffer 4 des präzisierten Rechtsbegehrens wird der Nettomietzins von derzeit Fr. 2'901.– ab dem 2. August 2012 bis zur Mangelbehebung an den Vertikalmarkisen beim Wohn- und Schlafzimmer jeweils für die Monate Juni, Juli, August und September um 7%, entspre- chend Fr. 203.– pro Monat, herabgesetzt. Im darüber hinausgehenden Um- fang wird Rechtsbegehren Ziffer 4 abgewiesen. 3.-7. Kosten / Parteientschädigung / Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (act. 41 S. 2): " 1. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils des Mietgerichtes Zürich vom 25. März 2015 sei aufzuheben und demgemäss die Klage vollum- fänglich abzuweisen;
- Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils des Miet- gerichtes Zürich vom 25. März 2015 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren zu Lasten der Klä- ger/Berufungsbeklagten." der Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (act. 50 S. 2) " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten der Beklagten." - 3 - Anschlussberufungsanträge: der Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (act. 50 S. 2) " Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und a) die Beklagte und Berufungsklägerin sei zu verpflichten, den Mangel im Zusammenhang mit den Vertikalstoren beim Wohnzimmer und beim Schlafzimmer auf ihre Kosten fachmännisch beheben zu lassen, so- dass eine übermässige Erhitzung des Mietobjektes verhindert wird; b) die Beklagte und Berufungsklägerin sei zu verpflichten, auf dem Balkon den Mangel an den Sonnenstoren bzw. Balkonmarkisen (Gelenkarm- markise Südseite) auf ihre Kosten zu beheben, so dass sie windstabil sind und im Sommer genügend Schattenwurf geben, damit das Mietob- jekt nicht übermässig erhitzt wird und damit die Balkonmarkisen der exponierten Lage gerecht werden. Ausserdem sei ein Windwächter auf Kosten der Beklagten zu installieren. Ziff. 4 des Urteils der Vorinstanz sei insoweit aufzuheben, als dass die Kos- ten für die Mängelbeseitigung ebenfalls zu Gunsten der Kläger und An- schlussberufungskläger zu berücksichtigen sind. Alles unter Kosten- Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren zulasten der Beklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (nachfol- gend Beklagte) als Vermieterin und die Kläger, Berufungsbeklagten und An- schlussberufungskläger (nachfolgend Kläger) als Mieter haben am 18./19. Juni 2010 einen Mietvertrag über eine 3.5 Zimmer-Attikawohnung im 7. Stock der Lie- genschaft E._____-Strasse ... in ... Zürich zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 3'510.– brutto bzw. Fr. 3'150.– netto abgeschlossen. Vereinbarter Mietbeginn war der 1. Juli 2011 (act. 3/6). Per 1. Mai 2013 wurde der monatliche Mietzins auf Fr. 3'261.– brutto bzw. Fr. 2'901.– netto reduziert (act. 4 S. 2; act. 3/14). - 4 - 2.1 Die Liegenschaft E._____-Strasse ... wurde in den Jahren 2010 bis 2011 er- stellt (act. 17 S. 4) und erhielt von der Baudirektion des Kantons Zürich ein Miner- gie-Zertifikat (act. 19/2). Der Balkon bzw. die Dachterrasse auf der Südseite der Wohnung der Kläger verfügt über zwei horizontale Sonnenstoren (nachfolgend Balkonmarkisen), die Schlaf- und Wohnzimmerfenster auf der Südseite verfügen über textile, vertikale Markisen (nachfolgend Vertikalmarkisen; act. 17 S. 5; act. 31 S. 3 ff.). In der im Mietvertrag enthaltenen Hausordnung wurde unter "Sonnenstoren" Folgendes festgehalten (act. 3/6 S.10, Ziff. 10.12): "Sonnenstoren dürfen bei Wind und Regenwetter nicht ausgestellt bleiben. Ebenso ist das ununterbrochene Ausstellen während längerer Zeit zu vermei- den (Mieterhaftung im Falle von Verwitterungsschäden und Verschmutzung)." Unter "Besondere Vereinbarungen" wurde im Mietvertrag sodann Folgendes fest- gehalten (act. 3/6 S. 11, Ziff. 11): "Die Terrassen- und Balkonstoren müssen in Verantwortung des Mieters bei Bedarf von selbst eingefahren werden. Sollten wegen ungenügender Beach- tung dieser Bestimmung Schäden entstehen, so ist der Mieter vollumfänglich dafür haftbar." 2.2 Im Laufe des Mietverhältnisses rügten die Kläger bei der Beklagten diverse Mängel des Mietobjektes, wobei die entsprechenden Schreiben der Kläger sowie die Antworten der Beklagten von der Vorinstanz in ihrem Entscheid detailliert wie- dergegeben worden sind. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist hierzu auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (act. 40 S. 3 ff., E. I.1.3-13). 3.1 Am 20. Juni 2014 stellten die Kläger bei der Schlichtungsbehörde des Bezir- kes Zürich ein Begehren betreffend Mängelbehebung / Forderung (vgl. act. 4 S. 2), wobei sie folgende Anträge stellten (act. 4 S. 2): " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Mangel an den Sonnenstoren bis Ende Juli 2013 auf ihre Kosten fachgerecht beheben zu lassen.
- Die Beklagte sei zu verpflichten, vor dem Schlafzimmer funktionierende Verdunkelungsstoren zu installieren oder eine andere Verdunkelungs- möglichkeit einzurichten.
- Sollte die Beklagte ihrer Mängelbehebungspflicht gemäss Ziff. 1 und Ziff. 2 bis Ende Juli 2013 nicht nachkommen, so seien die Kläger zur Ersatzvornahme auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen. - 5 -
- Die Beklagte sei zu verpflichten, ab 26. Juli 2012 bis zur Mangelbehe- bung eine angemessene Herabsetzung von 10 % des Mietzinses zu gewähren.
- Es sei die Hinterlegung der Mietzinsbetreffnisse für die E._____-Strasse ..., ... Zürich ab 1. Oktober 2013 im Betrag von Fr. 3'261.– inklusive Ne- benkosten für die 3 1/2-Zimmerwohnung im 7. Obergeschoss zu ge- nehmigen." Nachdem bei der Schlichtungsbehörde zwischen den Parteien keine Eini- gung erzielt werden konnte (vgl. act. 4 S. 2), machten die Kläger am 30. Oktober 2013 unter Bezugnahme auf die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde vom
- September 2013 (act. 4) bei der Vorinstanz eine Klage gegen die Beklagte anhängig, wobei sie zunächst folgende Anträge stellten (act. 1 S. 2): " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Mangel an den Vertikalmarkisen beim Wohnzimmer sowie beim Schlafzimmer auf ihre Kosten fachge- recht beheben zu lassen.
- Die Beklagte sei zu verpflichten, auf dem Balkon den Mangel an den Sonnenstoren bzw. Balkonmarkisen (Gelenkarmmarkise Südseite) auf ihre Kosten zu beheben.
- Sollten die Beklagten ihrer Mängelbehebungspflicht in Ziff. 1 und 2 bis Ende Juli 2014 nicht nachkommen, so seien die Kläger zur Ersatzvor- nahme auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen.
- Die Beklagten seien zu verpflichten, ab 26. Juli 2012 bis zur Schadens- behebung eine angemessene Herabsetzung von 7 % des Mietzinses zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten." Anlässlich der Verhandlung vom 10. April 2014 änderten die Kläger ihr Rechtsbegehren sodann folgendermassen ab (act. 31 S. 1 f.): " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Mangel im Zusammenhang mit den Vertikalmarkisen beim Wohnzimmer und beim Schlafzimmer auf ih- re Kosten fachgerecht beheben zu lassen, so dass eine übermässige Erhitzung des Mietobjektes verhindert wird und die Lärmimmissionen wegen dieser Storen beendet werden.
- Die Beklagte sei zu verpflichten, auf dem Balkon den Mangel an den Sonnenstoren bzw. Balkonmarkisen (Gelenkarmmarkise Südseite) auf ihre Kosten zu beheben, so dass sie windstabil sind und im Sommer genügenden Schattenwurf geben, damit das Mietobjekt nicht übermässig erhitzt wird und damit sie der exponierten Lage gerecht werden. Ausserdem sei ein Windwächter auf Kosten der Beklagten zu installieren. - 6 -
- Sollte die Beklagte ihrer Mängelbehebungspflicht in Ziff. 1 und 2 bis En- de Juli 2014 nicht nachkommen, so seien die Kläger zur Ersatzvornah- me auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen.
- Die Beklagte sei zu verpflichten, ab 26. Juli 2012 bis zur Schadensbe- hebung eine angemessene Herabsetzung von 7 % des Mietzinses zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert-steuer zu Lasten der Beklagten." 3.2 Am 25. März 2015 erliess die Vorinstanz das eingangs aufgeführte Urteil (act. 36 = act. 40 = act. 42, nachstehend zitiert als act. 40).
- Dagegen hat die Beklagte am 27. April 2015 bei der Kammer rechtzeitig (vgl. act. 38) Berufung erhoben und dabei die vorgenannten Berufungsanträge gestellt (act. 41). Nachdem die Beklagte den von ihr einverlangten Kostenvor- schuss (vgl. act. 45) innert Frist geleistet hatte (act. 47), wurde den Klägern mit Verfügung vom 27. Mai 2015 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 48). Die Kläger erstatteten in der Folge am 29. Juni 2015 fristgerecht die Berufungsantwort und erhoben gleichzeitig Anschlussberufung (act. 50), wobei sie dabei die jeweils vorgenannten Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträge stellten. Mit Verfü- gung vom 3. September 2015 wurde daraufhin der Beklagten Frist zur Anschluss- berufungsantwort angesetzt (act. 52). Innert Frist reichte die Beklagte keine An- schlussberufungsantwort ein, weshalb das Verfahren androhungsgemäss ohne eine solche weiterzuführen ist (vgl. Art. 147 Abs. 2 ZPO).
- Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1 -38). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
- Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegen- heiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren Fr. 10'000.– erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wird der für die Berufung notwendige Streitwert bereits durch das von den Klägern zuletzt aufrecht erhaltene Mietzinsherabsetzungsbegehren, mit welchem die Klä- - 7 - ger eine monatliche Herabsetzung des Mietzinses um 7 % beantragten (vgl. vor- stehend: Ziff. 4 des präzisierten vorinstanzlichen Rechtsbegehrens der Kläger), erreicht, zumal sich der Streitwert einer Streitigkeit wegen Mängeln auf den 20- fachen Betrag der jährlichen Mietzinsherabsetzung beläuft, wenn – wie vorlie- gend – ungewiss ist, ob (oder wie) der Mangel behoben werden kann (BGer 4C.287/2004 vom 17. März 2005 E. 1.2.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausge- führt hat, betrug der Streitwert des von den Klägern zuletzt aufrecht erhaltenen Mietzinsherabsetzungsbegehrens somit Fr. 48'720.– ([Fr. 2'901.– / 100.– x 7] x 12 x 20). Dementsprechend ist der für die Berufung notwendige Streitwert gegeben und die Berufung damit zulässig. 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Gegenpartei kann sodann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben (Art. 313 Abs. 1 ZPO). 2.2 Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO sowohl eine unrichtige Rechts- anwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden. Unrichtige Rechtsanwendung liegt im Übrigen auch dann vor, wenn ein Gericht das ihm zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat. Die Berufungsinstanz kann sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt prüfen. Vorausgesetzt ist, dass sich der Berufungskläger mit den Entscheidgrün- den, d.h. mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinandersetzt (ZR 110 [2011] Nr. 80). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind ent- sprechende Rügen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (vgl. BGE 138 III 374 E. 2 = Pra 102 [2013] Nr. 4; OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1. und E. II.1.2.). Gleiches gilt für die Anschlussberufung (vgl. etwa ZK ZPO-REETZ/HILBER, 2. Aufl., Art. 313 N 36). Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Berufungsinstanz in- soweit auf die Berufung (bzw. Anschlussberufung) nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Soweit eine genügende Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). - 8 - Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Berufungsinstanz ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Im Entscheid über die Berufung ist auf die erhobenen Rügen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien ein- gehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von wel- chen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO- HURNI, Art. 53 N 60 f.). Dem ist im Folgenden nachzuleben. 2.3 Die vorliegende Berufung wurde rechtzeitig (vgl. act. 1; act. 38) erhoben. Sowohl Berufung als auch Anschlussberufung enthalten konkrete Begehren und eine Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Daher ist sowohl auf die Berufung als auch auf die Anschlussberufung einzutreten, soweit sich im Rahmen der weiteren Erwägungen nicht noch vereinzelte Vorbehalte ergeben. Insoweit es zu einem Entscheid in der Sache kommt, sind dadurch die Anträge sowohl des Berufungs- klägers wie auch des Anschlussberufungsklägers materiell beurteilt (vgl. etwa BE- NEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, § 16 Rz. 1496). III. Vorinstanzliche Parteistandpunkte und Entscheid
- Die Kläger haben im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend gemacht, die Vertikalmarkisen beim Wohn- und Schlafzimmer sowie die Balkon- markisen seien mangelhaft (act. 40 S. 11, E. II.3.1.1). Namentlich seien die Bal- konmarkisen in einem falschen Winkel montiert worden und würden deshalb eine ungenügende Beschattungsfläche auf dem Balkon abgeben. Zudem fehle die Sei- tenbeschattung. Die Wohnung überhitze deshalb im Sommer (act. 40 S. 11, E. II.3.1.2). Auch sei die Konstruktion nicht windstabil, weshalb sich die Balkon- markisen nicht bei Bedarf würden ausfahren lassen, denn wenn es sonnig, aber - 9 - windig sei, halte die Konstruktion nicht. Zudem fehle ein Windwächter, was dazu führe, dass sie die Balkonmarkise tagsüber, wenn sie arbeiten würden, auch bei leichtem Wind nicht ausgefahren lassen könnten. Es bestehe bei jeder Böe die Gefahr, dass die Konstruktion heruntergerissen werde. Bei einer solch exponier- ten Lage sei ein Windwächter notwendig; das Mietobjekt entspreche ohne Wind- wächter nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand (act. 40 S. 11 f., E. II.3.1.3 und S. 21, E. II.3.5.1). Die Vertikalmarkisen im Wohn- und Schlafzimmer seien aus grauem plastifiziertem Stoff und seitlich nicht befestigt. Aus diesem Grund würden sie weder Sonne noch Hitze abhalten und schon bei schwachem Wind an die Wand und die Fenster schlagen, was Lärmimmissionen verursache. Aufgrund der fehlenden seitlichen Befestigung könnten die Vertikalmarkisen zudem tags- über wegen allfälligem Windaufkommen nicht heruntergelassen werden, was da- zu führe, dass sich das Mietobjekt übermässig erhitze. Im Sommer seien sie tagsüber der prallen Sonne ausgeliefert. Die Fensterkonstruktion wirke sich wie ein Gewächshaus aus und das Wohn- und Schlafzimmer würden stark überhitzen (act. 40 S. 12, E. II.3.1.4 und S. 17, E. II.3.4.1). Sodann könne ihnen nicht gültig eine Pflicht zum Unterhalt der Mietsache aufgelastet werden und es sei unzuläs- sig, den Gebrauch der Mietsache in gewissen Bereichen auszuschliessen. Die Vereinbarung gemäss Ziffer 12 des Mietvertrages sei deshalb nichtig (act. 40 S. 12 f., E. II.3.1.5). Vorgenommene Temperaturmessungen würden bestätigen, dass der Gebrauch der Wohnung durch eine übermässige Erhitzung infolge star- ker Sonneneinstrahlung im Sommer stark eingeschränkt sei (act. 40 S. 13, E. II.3.1.6). Langzeittemperaturmessungen hätten eine Maximaltemperatur von 34.1°C ergeben, was eindeutig dem Wärmeschutz im Sommer widerspreche (act. 40 S. 17, E. II.3.4.2).
- Die Beklagte hat demgegenüber die Mangelhaftigkeit der Vertikal- und Bal- konmarkisen bestritten (act. 40 S. 13, E. II.3.2.1). Dabei hat sie im Wesentlichen ausgeführt, es treffe nicht zu, dass die Balkonmarkisen falsch montiert worden seien; entgegen der offenbaren Ansicht der Kläger hätten diese nicht den Zweck, zu jeder Tageszeit und bei jedem Sonnenstand den Balkon und die dahinter lie- genden Räumlichkeiten zu beschatten. Bestritten werde zudem, dass eine Sei- tenbeschattung fehle oder notwendig sei (act. 40 S. 14, E. 3.2.3). Es sei nicht zu- - 10 - treffend, dass für die Balkonmarkisen ein Windwächter notwendig oder vorge- schrieben sei. Deshalb sei ein diesbezüglicher Mangel ausgeschlossen. Zudem hätten die Parteien im Mietvertrag vereinbart, dass sich die Mieter selber um das Herauffahren der Markisen kümmern müssten, so dass kein Windwächter ge- schuldet sei; die entsprechende Regelung betreffe entgegen den Klägern nicht den Unterhalt der Wohnung und sei deshalb nicht nichtig. Sodann bestehe die Gefahr, dass die Balkonmarkise bei einer Böe heruntergerissen werde, selbst mit einem Windwächter, da ein solcher bei Böen nichts nütze, sondern erst im Nach- hinein reagiere (act. 40 S. 13 f., E. II.3.2.2). Die Vertikalmarkisen liessen sich zwar nicht seitlich befestigen, dies führe jedoch nicht zu deren Mangelhaftigkeit, sondern sei eine Eigenschaft dieses Produktes. Der Zweck der Vertikalmarkisen sei nicht eine vollständige Verdunkelung der Zimmer, sondern bestehe vielmehr darin, diese zu beschatten und etwas abzudunkeln. Etwas anderes sei den Klä- gern nie zugesichert worden (act. 40 S. 14 f., E. II.3.2.5). Eine übermässige Erhit- zung der Wohnung sowie die von den Klägern geltend gemachten Temperaturen würden bestritten (act. 40 S. 15 f., E. II.3.2.7). Mängel im mietrechtlichen Sinne lägen nicht vor; die von den Klägern gewünschten Eigenschaften seien in keiner Art und Weise zugesichert worden (act. 40 S. 16, E. II.3.2.8).
- Die Vorinstanz hat das Bestehen eines Mangels hinsichtlich der Vertikal- markisen insoweit bejaht, als diese nur in Anwesenheit der Mieter heruntergelas- sen werden könnten und somit keinen wirksamen Schutz gegen die Sonnenein- strahlung gewährleisten würden, was in den Sommermonaten zu Höchsttempera- turen von gegen 30°C oder vereinzelt sogar noch höheren Temperaturen führe, was als übermässig zu bezeichnen sei (act. 40 S. 20, E. 3.4.10). In der Folge hat die Vorinstanz das Bestehen eines Herabsetzungsanspruch der Kläger im Sinne von Art. 59d OR bejaht und den Nettomietzins jeweils von Juni bis September um 7 %, entsprechend Fr. 203.– pro Monat, herabgesetzt (act. 40 S. 26, E. II.5.5). Demgegenüber hat sie das Bestehen eines Mängelbehebungsanspruchs der Klä- ger im Sinne von Art. 259b OR verneint und dies im Wesentlichen damit begrün- det, dass die Kläger nicht substantiiert dargelegt hätten, durch welche konkreten geeigneten Vorkehren an den Vertikalmarkisen der Mangel (ungenügender Schutz vor Sonneneinstrahlung) zu beheben sei (act. 40 S. 26 f., E. II.6.1-3). Das - 11 - Bestehen eines Mangels in Bezug auf die Balkonmarkisen hat die Vorinstanz ver- neint (act. 40 S. 22, E. II.3.5.4) und dazu insbesondere erwogen, dass horizontale Balkonmarkisen in der Regel nicht geeignet seien, um die Terrasse bzw. die Fensterfronten den ganzen Tag über zu beschatten. Zudem sei es üblich, dass Balkonmarkisen bei Wind nicht ausgefahren bleiben dürften; genügender Schutz vor übermässiger Erhitzung der Wohnung müsse durch den Vermieter anderwei- tig, nämlich mit bei den Fenstern angebrachten windstabilen Vertikalstoren, ge- währleistet werden. Es bestehe zudem kein vertraglicher Anspruch auf windstabi- le Sonnenstoren beim Balkon bzw. einen bei diesen angebrachten Windwächter (act. 40 S. 21 f., E. II.3.5.3).
- Im Rahmen der Berufung rügt die Beklagte eine unrichtige Rechtsanwen- dung bzw. eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das Bestehen eines Herabsetzungsanspruchs der Kläger zu Unrecht bejaht. Sie beantragt dement- sprechend die Aufhebung des Urteils sowie die Abweisung des Herabsetzungs- begehrens der Kläger bzw. eventualiter, die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (act. 41 S. 2 ff.). Die Kläger rügen in der Anschlussberufung ebenfalls eine unrichtige Rechtswendung bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und bemängeln im Wesentlichen, die Vorinstanz habe das Bestehen eines Mängelbeseitigungsanspruchs zu Unrecht verneint, obwohl so- wohl die Vertikalmarkisen als auch – entgegen der Vorinstanz – die Balkonmarki- sen mangelhaft im Sinne von Art. 259a OR seien (act. 50 S. 7 ff.). IV. Zur Berufung
- Der Vermieter ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. 40 S. 16 f., E. II.3.3) – gemäss Art. 256 Abs. 1 OR verpflichtet, die Sache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demsel- ben zu erhalten. Der Begriff des Mangels wird im Gesetz nur grundsätzlich be- stimmt mit der Tauglichkeit der Mietsache zum vorausgesetzten Gebrauch. Er setzt den Vergleich zwischen dem tatsächlichen Zustand der Sache und dem ver- - 12 - einbarten Zustand voraus; ein Mangel liegt demnach vor, wenn die Sache eine vom Vermieter versprochene Eigenschaft nicht aufweist oder wenn sie eine Ei- genschaft nicht aufweist, mit welcher der Mieter unter Bezugnahme auf den zum vereinbarten Gebrauch tauglichen Zustand rechnen konnte (BGE 135 III 245 = Pra 98 [2009] Nr. 135, E. 3.2 m.w.H.; BSK OR-WEBER, Bd. I, 6. Aufl., Art. 258 N 1 und Art. 256 N 3 ff.; ZK OR-HIGI, Bd. V2b, Art. 258 N 27 ff.). Der Begriff des miet- rechtlichen Mangels ist – wie die Vorinstanz grundsätzlich richtig festgehalten hat (act. 40 E. II.3.3) – ein relativer; das Vorhandensein eines Mangels hängt von den Umständen des konkreten Falls ab, zunächst von dem, was vereinbart wurde, ferner – soweit eine besondere Vereinbarung des geschuldeten Zustandes fehlt – vom Üblichen. Dabei sind die Zweckbestimmung des Mietobjektes, das Alter und die Beschaffenheit des Gebäudes sowie die Höhe des Mietzinses zu berücksich- tigen (vgl. auch BGer 4C.287/2004 vom 17. März 2005, E. 2.1 m.w.H.).
- Zur Begründung der Mangelhaftigkeit der Vertikalmarkisen hat die Vor- instanz zunächst darauf verwiesen, dass das Bundesgericht in einem Urteil 4C.387/2004 vom 17. März 2005, Erw. 2.2, bei einer Attikawohnung mit grossen Glasflächen, das Fehlen eines effektiven Schutzes gegen Sonneneinstrahlung und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten wie Hitze und Licht als mittel- schweren Mangel qualifiziert habe. Es habe festgehalten, das Fehlen eines Son- nenschutzes stelle selbst dann einen Mangel dar, wenn dem Mieter kein solcher versprochen worden sei (act. 40 S. 18, E. II.3.4.6). Sodann hat die Vorinstanz ausgeführt, beim streitgegenständlichen Mietob- jekt handle es sich – was anlässlich des durch das Gericht vorgenommenen Au- genscheins habe festgestellt werden können – um eine luxuriöse 3.5-Zimmer- Attikawohnung im 7. Obergeschoss mit grossen Glasflächen auf der Südwestsei- te, die aufgrund der exponierten Lage von Mittag bis zum Sonnenuntergang der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt seien. Die Wohnung sei in den Jahren 2010 bis 2011 erstellt und anfänglich zu einem monatlichen Nettomietzins von Fr. 3'150.– vermietet worden. Von solch einem Mietobjekt hätten die Kläger – auch ohne besondere Zusicherung – erwarten dürfen, dass dieses über wirk- same Vorrichtungen zum Schutz vor Sonneneinstrahlung verfügen würde, damit - 13 - sich die Wohnung in den Sommermonaten nicht übermässig erhitze. Dies gelte umso mehr, als die Liegenschaft über das Minergie-Zertifikat verfüge, zu dessen Erhalt ein "Nachweis über den thermischen Komfort im Sommer" erbracht werden müsse (act. 40 S. 18 f., E. II.3.4.7). Die Vertikalmarkisen an den Fenstern des Wohn- und Schlafzimmers dürften bei Wind nicht heruntergelassen werden, so dass ihre Benutzung nur bei Anwesenheit der Mieter möglich sei. Beide Kläger seien berufstätig und könnten daher tagsüber bei unsicheren Windverhältnissen keinen Gebrauch von den Vertikalmarkisen machen, so dass die grossen Fens- terfronten aus Glas über Stunden ungeschützt der prallen Sonne ausgesetzt sei- en; die Innenräume würden sich entsprechend aufheizen. Während die Zimmer in Richtung E._____ über seitlich befestigte Lamellenstoren und somit über einen windstabileren Sonnenschutz verfügen würden, seien die Vertikalmarkisen an den Fensterfronten von Wohn- und Schlafzimmer für die Kläger somit nur sehr einge- schränkt benutzbar. Zwar sei es richtig, dass die Kläger die Wohnung vor Ab- schluss des Mietvertrags besichtigt und sich daher ein Bild von den Verhältnissen hätten machen können. Der Mietvertrag enthalte überdies einen Hinweis, dass bei entsprechenden Witterungsverhältnissen die Markisen einzufahren und auf kei- nen Fall in der Nacht zu benutzen seien. Dies bedeute allerdings nicht, dass die Kläger das volle Ausmass dieses Umstandes hätten erkennen können, auch wenn es sich um die oberste Wohnung mit grossen Glasflächen handle, deren Wohn- und Schlafzimmer auf der Südseite gelegen seien, so dass diese von Mit- tag bis Abend der Sonneneinstrahlung ausgesetzt seien. Bei dieser Lage hätte vielmehr erwartet werden dürfen, dass geeignete bauliche Vorkehrungen dage- gen getroffen worden seien, was nur unzureichend der Fall sei, wenn stets je- mand zu Hause sein müsse, um die Vertikalmarkisen entsprechend den Witte- rungsverhältnissen bedienen zu können. Aus dem erwähnten Bundesgerichtsent- scheid ergebe sich, dass es Sache der Vermieterin sei, wirksame Vorrichtungen zum Schutz vor Sonneneinstrahlung zur Verfügung zu stellen (Hervorhebung durch die Vorinstanz). Dies sei nach dem Gesagten bei den Vertikalmarkisen beim Wohn- und Schlafzimmer der Kläger nicht der Fall und führe im Hochsom- mer zu überaus hohen Temperaturen in der Wohnung. Damit sei gemäss dem Bundesgericht von einem Mangel auszugehen (act. 40 S. 19 f., E. 3.4.8). - 14 - 3.1 Die Beklagte kritisiert in ihrer Berufungsschrift zusammengefasst, die Vor- instanz habe den von ihr angeführten Entscheid des Bundesgerichts falsch zitiert und sei in der Folge zu Unrecht davon ausgegangen, der fehlende Sonnenschutz stelle an sich einen Mangel dar. Das Bundesgericht sei nämlich davon ausgegan- gen, die aus dem fehlenden Sonnenschutz resultierenden Probleme wie Hitze und exzessiver Lichteinfall in das Mietobjekt würden Mängel im Sinne des Miet- rechts darstellen (act. 41 S. 6). Zudem sei der genannte Entscheid des Bundes- gerichts vorliegend nicht einschlägig, existiere doch hier – im Gegensatz zum bundesgerichtlich zu beurteilenden Sachverhalt – ein Sonnenschutz, nämlich die textilen Vertikalmarkisen. Dass diese nur dann benutzt werden könnten, wenn die Mieter anwesend seien, ändere an dessen Existenz nichts. Insbesondre könne der vorhandene Sonnenschutz gerade dann, wenn er besonders gebraucht wer- de, nämlich in Anwesenheit der Mieter, denn auch tatsächlich genutzt und die gewünschte Beschattung erreicht werden. Zudem bestehe im Gegensatz zum durch das Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt vorliegend eine Lüftung, welche das Raumklima ganzjährig in einem angenehmen Rahmen halte (act. 41 S. 7). 3.2 Die Kläger halten dem im Wesentlichen entgegen, es sei von der Vorinstanz zu Recht verbindlich festgestellt worden, dass die Vertikalmarkisen keinen Schutz gegen die Sonneneinstrahlung gewährleisteten und es in den Sommermonaten bis zu 30°C heiss werde bzw. vereinzelt sogar noch höhere Temperaturen im Mie- tobjekt herrschen würden. Der Mangel am Mietobjekt sei klar belegt worden; ob noch weitere Mängelursachen für die hohen Temperaturen im Mietobjekt verant- wortlich seien, könne offen bleiben und ändere – entgegen der beklagtischen An- sicht – auch an der Vergleichbarkeit des Sachverhalts mit dem im Urteil BGer 4C.387/2004 nichts. Es treffe nicht zu, dass die Kläger die Mängel am Mietobjekt nicht genügend substantiiert und bewiesen hätten. In diesem Zusammenhang sei vollumfänglich auf die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Urteil vom 25. März 2015 abzustellen. Entgegen den Ausführungen der Gegen- partei gehe es weder um einen hell erleuchten Innenraum noch darum, ob ein mangelhafter Sonnenschutz mit keinem Sonnenschutz vergleichbar sei. Vielmehr gehe es darum, ob auch zu hohe Innentemperaturen im Mietobjekt einen Mangel - 15 - darstellen würden, was im einschlägigen BGer 4C.387 /2004 bejaht worden sei. Entgegen der gegnerischen Ansicht sei nicht erheblich, welche Massnahmen auch noch gegen die zu hohen Temperaturen ergriffen werden könnten, sondern dass gemäss Art. 259a ff OR ein Mangel am Mietobjekt bestehe, welcher von der Vermieterschaft nicht behoben worden sei (act. 50 S. 5 f.).
- Im von der Vorinstanz angeführten Entscheid des Bundesgerichts hatte die- ses die Beschwerde einer Vermieterin zu beurteilen. Diese war im kantonalen Verfahren verpflichtet worden, im Wohn- und Schlafzimmer einer von ihr vermie- teten 4-Zimmerwohnung einen Sonnenschutz in Form einer Aussenstore bzw. ei- ner Plastikfolie anzubringen. Zudem war der Mietzins bis zur Anbringung des ent- sprechenden Sonnenschutzes jeweils für die Monate Juni bis September um 8 % reduziert worden (BGer 4C.387/2004 vom 17. März 2004, Sachverhalt B). Das Bundesgericht hat die hiergegen von der Vermieterin erhobene Beschwerde ab- gewiesen und zur Frage des Vorliegens eines Mangels der Mietsache ausgeführt, im konkreten Fall bestehe der Mangel nicht im Fehlen einer zugesicherten Eigen- schaft. Vielmehr stelle der Umstand, dass für Attikawohnungen grosse Glasfens- terflächen ohne jeglichen Sonnenschutz vorgesehen worden seien, was aufgrund von übermässiger Wärme und Lichteinfall zu Unannehmlichkeiten für die Bewoh- ner führe, einen Mangel beim vorausgesetzten Gebrauch der Wohnung dar. Da- mit liege ein materieller Mangel vor, welcher von einer zugesicherten Eigenschaft abzugrenzen sei (BGer 4C.387/2004 vom 17. März 2004, E. 2.2). 4.1 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist die Vorinstanz in ihrem Ent- scheid nicht davon ausgegangen, das Fehlen eines wirksamen Sonnenschutzes stelle alleine bzw. schon per se einen die Herabsetzung des Mietzinses rechtferti- genden Mangel dar; vielmehr hat die Vorinstanz ausgeführt, das Bundesgericht habe im vorgenannten Urteil das Fehlen eines effektiven Schutzes gegen Son- neneinstrahlung und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten wie Hitze und Licht als mittelschweren Mangel bezeichnet (act. 40 S. 18, E. II.3.4.6). Auch für den vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz das Fehlen eines wirksa- men Sonnenschutzes in Relation mit den Zimmertemperaturen gesetzt und in diesem Sinne festgehalten, die nicht vorhandene wirksame Vorrichtung zum - 16 - Schutz vor Sonne führe in der Wohnung der Kläger im Sommer zu übermässig hohen Temperaturen (act. 40 S. 19 f., E. II.3.4.8 und S. 20, E. II.3.4.10). Konkret hat die Vorinstanz dazu ausgeführt, der vorhandene Sonnenschutz sei unwirk- sam, weil die Vertikalmarkisen in Wohn- und Schlafzimmer anerkanntermassen nur in Anwesenheit der Mieter – und auch dann nur, wenn es keinen Wind habe – benutzt werden könnten (act. 40 S. 18, E. II.3.4.5 und S. 19 f., II.3.4.8). Dazu, ob dieser Umstand im konkreten Fall als Mangel zu sehen sei, hat die Vorinstanz sodann erwogen, beim Mietobjekt handle es sich – wie anlässlich des Augenscheins habe festgestellt werden können – um eine luxuriöse 3.5-Zimmer- Attikawohnung im 7. Obergeschoss mit grossen Glasflächen auf der Südwestsei- te, die aufgrund der exponierten Lage von Mittag bis zum Sonnenuntergang der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt seien. Die Wohnung sei in den Jahren 2010 bis 2011 erstellt und anfänglich zu einem monatlichen Nettomietzins von Fr. 3'150.– vermietet worden. Von solch einem Objekt – so die Vorinstanz wei- ter – dürfe auch ohne besondere Zusicherung erwartet werden, dass es über wirksame Vorrichtungen zum Schutz vor Sonneneinstrahlung verfüge, damit sich die Wohnung in den Sommermonaten nicht übermässig erhitze. Dies gelte umso mehr, als die Liegenschaft über das Minergie-Zertifikat verfüge, zu dessen Erhalt ein "Nachweis über den thermischen Komfort im Sommer" erbracht werden müs- se (act. 40 S. 18 f., E. II.3.4.7). Dementsprechend kam die Vorinstanz zum Schluss, das Fehlen eines effektiven Sonnenschutzes sei als Mangel zu betrach- ten, da dieser Umstand in den Sommermonaten zu Temperaturen gegen 30°C oder vereinzelt noch höheren Temperaturen führe, was als übermässig zu be- zeichnen sei (act. 40 S. 20, E. II.3.4.10). 4.2 Entgegen der Beklagten ändert der Umstand, dass es vorliegend im Gegen- satz zum vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall mit den im Wohn- und Schlaf- zimmer angebrachten Vertikalmarkisen einen baulichen Sonnenschutz gibt (act. 41 S. 8), nichts daran, dass aufgrund der behaupteten übermässigen Erhit- zung der Wohnung auch vorliegend in Frage steht, ob die Mietsache zum voraus- gesetzten Gebrauch, namentlich dem Bewohnen des Mietobjektes, tauglich ist. Wie bereits dargelegt (vorstehend Ziff. IV.1), liegt ein Mangel der Mietsache ins- - 17 - besondere dann vor, wenn der Sache eine Eigenschaft fehlt, mit welcher der Mie- ter unter Bezugnahme auf den zum vereinbarten Gebrauch tauglichen Zustand rechnen konnte (BGE 135 III 245 = Pra 98 [2009] Nr. 135), soweit nicht gerade anderes vereinbart worden war. Die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ist dabei nach einem objektiven Massstab zu beurteilen und kann als derjenige Zustand umschrieben werden, der vom Mieter bei einer Sache, wie der konkret gemieteten, vernünftigerweise erwartet werden darf, weil er dem entspricht, was für die übliche Benützung der Sache ausreicht und somit selbst üblich ist. Was ein Mieter vernünftigerweise vom Mietobjekt erwarten darf, hängt nebst dem Ge- brauchszweck, zu dem das Objekt taugen muss, vor allem vom Alter des Objek- tes und vom Mietpreis ab, der dafür zu entrichten ist (HIGI, a.a.O., Art. 256 N 29 ff.; WEBER, a.a.O., Art. 256 N 4). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass unter Berücksichtigung der Um- stände des konkreten Falls, namentlich der Lage der Wohnung im Attikage- schoss, dem Vorhandensein grosser Glasflächen auf der Südwestseite, dem Alter der im Jahr 2011 fertiggestellten Wohnung, den mit dem Minergiestandard ver- bundenen Anforderungen an die Gebäudehülle sowie der Höhe des Mietzinses, von den Klägern vernünftigerweise hatte erwartet werden dürfen, dass einer durch Sonneneinstrahlung verursachten übermässigen Wärmebildung durch ent- sprechende Vorrichtungen vorgebeugt wird. Dass dieser berechtigten Erwartung dann nicht genüge getan wird, wenn es in den Sommermonaten in der Wohnung zu Temperaturen von gegen bzw. über 30°C kommt, weil der vorhandene Son- nenschutz nur bei Windstille und nur in Anwesenheit der Mieter verwendet wer- den kann, hat die Vorinstanz richtig erkannt. Immerhin gilt es aber zu bedenken, dass die Wohnung über eine Lüftungsanlage verfügt und beim Minergiestandard auch Fenster wärmedämmend wirken. Auf die Lüftung hat die Beklagte hinge- wiesen. 4.3.1 Weiter rügt die Beklagte, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die klägerseits behaupteten Temperaturen in tatsächlicher Hinsicht ausge- wiesen seien (act. 41 S. 8 f.), womit sie sinngemäss eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO geltend macht. - 18 - So übersehe die Vorinstanz, dass im bundesgerichtlich zu beurteilenden Fall der übermässige Lichteinfall sowie die zu hohen Temperaturen im Rahmen der Beweiswürdigung, also durch Abwägung der Beweismittel, nachgewiesen worden seien. Vorliegend sei das jedoch nicht der Fall. Zwar hätten die Kläger Tempera- turen von bis zu 27°C behauptet, doch seien diese Temperaturen von ihr stets bestritten worden. Zudem seien die von den Klägern eingereichten Beweismittel, namentlich Fotos eines Thermometers sowie eine vermeintliche Temperaturmes- sung eines Architekten namens F._____ zum Nachweis der tatsächlich bestehen- den Temperatur nicht geeignet (act. 41 S. 8). Dementsprechend würden keinerlei Beweismittel vorliegen, welche geeignet seien, die tatsächlich vorherrschenden Raumtemperaturen in der Wohnung der Kläger im fraglichen Zeitraum zu bele- gen, zumal das von den Klägern – soweit ersichtlich – für diese Behauptungen ebenfalls beantragte "Gerichtsgutachten" von der Vorinstanz nicht zum Beweis eingeholt worden sei (act. 41 S. 9) 4.3.2 Die Kläger bestreiten dies und stellen sich auf den Standpunkt, die Vor- instanz sei nach ihrer Beweiswürdigung zu Recht von überhöhten Temperaturen im Innenbereich des Mietobjektes ausgegangen, welche durch den mangelhaften Sonnenschutz verursacht worden seien. Temperaturen im Hochsommer von meist 27°C seien selbst von der Beklagten anerkannt und als nicht ungewöhnlich eingestuft worden. Ein Gegenbeweis der Beklagten sei auch nicht eingereicht worden (act. 50 S. 7). 4.4.1 Soweit die Kläger wiederholt anmerken, der Sachverhalt sei von der Vor- instanz "verbindlich" festgestellt worden (vgl. act. 50 S. 5 f.), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Berufungsinstanz in Bezug auf die Überprüfung des vor- instanzlich festgestellten Sachverhaltes über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 310 lit. b ZPO), weshalb sie in keiner Weise an die Sachverhaltsfeststellung der Vor- instanz gebunden ist, sondern diese vielmehr frei überprüfen kann. Dementspre- chend kann insbesondere die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf die in der streitgegenständlichen Wohnung herrschenden Temperaturen vor- liegend frei überprüft werden. - 19 - 4.4.2 Bei der Höhe dieser Temperaturen handelt es sich um eine rechtserhebliche Tatsache, wird doch daraus bzw. aus deren Übermässigkeit eine Verminderung der Tauglichkeit der Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch und damit ein mietrechtlicher Mangel abgeleitet. Gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO ist über rechtser- hebliche Tatsachen grundsätzlich Beweis abzunehmen, soweit diese von der Ge- genpartei bestritten werden. Dies ist vorliegend in Bezug auf die in der Wohnung vorherrschenden Temperaturen der Fall, hat die Beklagte doch vorinstanzlich die von den Klägern geltend gemachten Temperaturen stets bestritten (vgl. act. 17 S. 4 und 9; Prot. Vi. S. 12, 16, 20) und sich darüber hinaus auf den Standpunkt gestellt, selbst wenn die behaupteten Temperaturmessungen zutreffen würden, dies noch keine übermässige Temperatur bzw. keinen Mangel darstelle, zumal Temperaturen von 27°C als Extremwerte im Sommer durchaus üblich seien (act. 17 S. 9; Prot. Vi. S. 16). Entgegen dem Vorbringen der Kläger, wonach die Beklagte Temperaturen von 27°C anerkannt und als nicht ungewöhnlich einge- stuft habe, hat die Beklagte damit vorinstanzlich nicht nur die von den Klägern geltend gemachten Temperaturen, sondern darüber hinaus auch deren Übermäs- sigkeit bestritten. Gestützt auf Art. 150 Abs. 1 ZPO hätten die in der Wohnung als vorherrschend behaupteten Temperaturverhältnisse Gegenstand eines Beweis- verfahrens bilden müssen. Die Vorinstanz hat ihrem Urteil jedoch ohne Durchführung eines Beweisver- fahrens in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt, dass in der streitgegenständli- chen Wohnung in den Sommermonaten Temperaturen von gegen 30°C oder ver- einzelt sogar noch höhere Temperaturen bestehen würden (act. 40 S. 20, E. II.3.4.10). Entgegen den Klägern (act. 50 S. 7) kann hier nicht von Beweiswür- digung gesprochen werden, befanden sich doch gar keine tauglichen Beweismit- tel bei den Akten. So macht die Beklagte zu Recht geltend, die von den Klägern eingereichten Fotos eines Thermometers (vgl. act. 3/9) würden kein taugliches Mittel zum Beweis der behaupteten Temperaturen darstellen. Gleich verhält es sich mit den durch die Kläger in Auftrag gegebenen Temperaturmessungen bzw. dem dazugehörenden Bericht (act. 33/15; 33/12), handelt es sich dabei doch – wie die Vorinstanz selbst zutreffend festgehalten hat (act. 40 S. 17, E. II.3.4.3) – um ein Privatgutachten, welches nicht als Gutachten im Sinne von Art. 168 Abs. 1 - 20 - lit. d ZPO und damit nicht als Beweismittel, sondern einzig als Parteibehauptung dienen kann (BGE 132 II 83 E. 3.4; BGer 4A_178/2015 vom 11. September 2015 E. 2.5 [zur amtlichen Publikation vorgesehen]). Weder act. 3/9 noch die act. 33/12 und 33/15 sind jedenfalls geeignet, bei vernünftiger Betrachtung die Überzeugung herbeizuführen, es könne sich hinsichtlich der Temperaturen und deren Ursache eigentlich nur so verhalten, wie die Kläger das behaupten. Hinzu kommt, dass – wie die Beklagte zu Recht anmerkt (act. 41 S. 8) – die Kläger im vorinstanzli- chen Verfahren gar nicht Temperaturen von gegen 30°C behauptet hatten. Viel- mehr hatten sie dazu im Wesentlichen ausgeführt, es werde im Sommer in der Wohnung über 27°C heiss und kühle auch in der Nacht nur ungenügend ab (act. 1 S. 4; act. 31 S. 8). Am 19. August 2013 sei die Temperatur auf 28°C ge- stiegen (act. 1 S. 5). Zudem hätten Langzeitmessungen eine Maximaltemperatur von 34,1°C ergeben (Prot. Vi. S. 8) und in der Nähe der Fenster seien sogar 39°/40°C gemessen worden (act. 31 S. 10). Das wird durch nichts belegt, gewiss nicht durch die erwähnten "Beweismittel". 4.4.3 Damit erweist sich die Rüge der Beklagten, wonach der Sachverhalt von der Vorinstanz im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO unrichtig festgestellt worden sei, als begründet, hat die Vorinstanz ihrem Urteil doch in tatsächlicher Hinsicht Tempera- turen zu Grunde gelegt, die einerseits von den Klägern in dieser Höhe gar nicht behauptet und die andererseits mangels Durchführung eines Beweisverfahrens auch nicht erstellt waren. Die Berufung der Beklagten erweist sich dementspre- chend in diesem Punkt als begründet.
- Erweist sich die Berufung ganz oder teilweise als begründet, kann die Rechtsmittelinstanz neu entscheiden oder aber die Sache zur neuen Entschei- dung an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervoll- ständigen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 ZPO). Als in wesentlichen Teilen unvollständig erweist sich der Sachverhalt dabei insbesondere, wenn die Vorinstanz – wie vor- liegend – unrichtigerweise über rechterhebliche Tatsachen keinen Beweis abge- nommen hat (vgl. dazu auch REETZ/HILBER, a.a.O., Art. 318 N 35). - 21 - Die Frage einer Rückweisung des Verfahrens zu diesem Zweck stellt sich jedoch nur dann, wenn der im Rahmen des Beweisverfahren nachzuweisende Sachverhalt durch die beweisbelastete Partei überhaupt rechtsgenügend behaup- tet worden ist. 5.1.1 Die Beklagte bestreitet dies vorliegend und bringt dazu vor, die Kläger hät- ten ihre Behauptungen zur angeblichen Mangelhaftigkeit des Mietobjektes infolge zu hoher Raumtemperaturen ungenügend substantiiert. So sei es ihnen zumin- dest zumutbar gewesen, eine Art Temperatur-Tagebuch zu führen, indem sie ei- gene Temperaurmessungen durchgeführt und protokolliert hätten; das sei den Klägern an den (wenigen) Tagen, an denen ihrer Ansicht nach (zu) hohe Raum- temperaturen im Mietobjekt vorgeherrscht hätten, ohne Weiteres zumutbar gewe- sen. Selbst dies hätten sie jedoch nicht getan. Vielmehr hätten sie sich darauf be- schränkt, Fotos von einem Thermometer eines einzigen Tages respektive eine of- fensichtlich unrichtige Temperaturmessung über 7 Tage ins Recht zu legen und würden damit zu hohe Temperaturen über mehrere Jahre hinweg behaupten wol- len. Nach dem Gesagten – so die Beklagte weiter – genüge das Klagefundament für die Beweisführung zu den Raumtemperaturen nicht, weshalb die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens abzuweisen sei (act. 41 S. 11). 5.1.2 Die Kläger stellen sich diesbezüglich aus den Standpunkt, es treffe nicht zu, dass sie die Mängel am Mietobjekt nicht genügend substantiiert und bewiesen hätten. In diesem Zusammenhang sei vollumfänglich auf die verbindlichen Sach- verhaltsfeststellungen bzw. die zu Recht erfolgten Ausführungen der Vorinstanz abzustellen (act. 50 S. 5 f.). 5.2 Untersteht ein Verfahren – wie das vorliegende – der Verhandlungsmaxime, so haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stüt- zen darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Tatsa- chen dürfen dabei nicht nur pauschal behauptet werden, sondern sind zu sub- stantiieren, d.h. in einer genügend detaillierten Art und Weise zu schilden bzw. zu behaupten, so dass sie durch das Gericht – sollten sie sich im Rahmen des Be- weisverfahrens als wahr erweisen – unter eine bestimmte Norm subsumiert wer- den können (dazu statt vieler ZK ZPO-SUTTER-SOMM/VON ARX, 2. Aufl. 2013, - 22 - Art. 55 N 20 ff.). Wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, ergibt sich einer- seits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; BGE 117 II 113 E. 2; BGE 108 II 337 E. 2b S. 339). Bestreitet der Prozessgegner eine schlüssige Behauptung der behauptungsbelasteten Partei, kann diese so gezwungen wer- den, die rechtserhebliche Tatsache nicht nur in den Grundzügen, sondern so um- fassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4C.11/2006 vom 1. Mai 2006 E. 2.2 m.w.H.). Insbe- sondere darf die Begründung deshalb nicht erst Folge des Beweisverfahrens sein (vgl. etwa SUTTER-SOMM/VON ARX, a.a.O., Art. 55 N 29), was bedeutet, dass die von den Parteien angerufenen Beweismittel nicht dazu dienen dürfen, Ausführun- gen zu substantiieren, sondern einzig dazu, bereits substantiiert dargelegte Aus- führungen zu belegen. Genügt eine Partei ihrer Substantiierungspflicht nicht, so dass das Gericht den Sachverhalt nicht unter die entsprechende Rechtsnorm subsumieren und Beweis abnehmen kann, so ist die Klage ohne Weiteres durch Sachurteil abzuweisen (vgl. etwa SUTTER-SOMM/VON ARX, a.a.O., Art. 55 N 31a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 30). 5.3 Die Kläger haben vorinstanzlich zu den in der streitgegenständlichen Woh- nung bestehenden Temperaturen bzw. zum Bestehen eines durch zu hohe Tem- peraturen verursachten Mangels der Mietsache Folgendes ausgeführt: − […] Bezüglich der eingeklagten Mängel stelle sich die Verwaltung auf den Standpunkt, es handle sich gar nicht um Mängel, so dass die Mie- ter einen weiteren Sommer eine – zwar sehr schöne – aber überhitzte Wohnung hätten bewohnen müssen […] (act. 1 S. 2 f.) − […] Die Kläger hätten insbesondere gemeldet, dass es im Sommer im Schlafzimmer über 27°C heiss werde und auch in der Nacht nicht ge- nügend abkühlen könne (act. 1 S. 4) − […] Das Schlafzimmer könne nicht nur deshalb nicht zum Schlafen ge- nutzt werden, sondern vor allem auch deshalb, weil es im Sommer brü- tend heiss werde […] (act. 1 S. 5) − […] Unterdessen seien aber um den 19. August 2013 die Temperatu- ren in der Wohnung um 28°C gestiegen (act. 1 S. 6) - 23 - − […] doch im Sommer werde die Wohnung ohne Sonnenstoren derart heiss, dass neben den Bewohnern auch die Zimmerpflanzen unter die- ser Situation leiden würden. Noch dazu liege die Wohnung an einem relativ exponierten Ort, so dass die Luftzirkulation die Wärme des Ta- ges auch in der Nacht nicht verschieben könne. Herr D._____ [der Klä- ger 2], der im Spital arbeite und für den Frühdienst morgens bereits sehr früh zu Arbeit müsse, könne auch in der Nacht schlecht schlafen. Noch schlimmer sei die Situation beim Nachdienst, weil der Mieter dann am Tag wegen der brütenden Hitze in seinem Schlafzimmer nicht schlafen könne. Die Sommermonate seien auch im Wohnzimmer schwer auszuhalten und es könnten keine Gäste eingeladen werden, weil die Hitze selbst am Abend und in der Nacht wie in einem Treib- haus sei und man fast keine Luft bekomme […] (act. 1 S. 6 f.) − […] wenn es in der Wohnung nachweislich rund 27°C (am Rand sogar bis zu 39°/40°C) werde […] (act. 31 S. 4, 12) − […] Es treffe zwar zu, dass es bei den Fenstern auf der Südseite texti- le, vertikale Plastikmarkisen in grau habe. Nicht zutreffend sei aber, dass diese Markisen den thermischen Komfort gewährleisten würden (act. 31 S. 5) − […] Die Plastikstoren auf der Südseite beim Schlafzimmer jedoch seien stark transparent und im Sommer seien die Bewohner tagsüber der prallen Sonne ausgeliefert. Noch dazu wirke sich die Fensterkonstruk- tion wie in einem Gewächshaus aus und das Schlafzimmer sowie das Wohnzimmer würden stark überhitzen (act. 31 S. 5) − […] Die Fenster könnten sie nicht öffnen wegen der Minergie-Lüftung und die Sonne erhitze die Wohnung wie in einem Treibhaus […] (act. 31 S. 6) − […] Die Verwaltung/Eigentümer seien in der Folge passiv geblieben, so dass es im Sommer im Schlafzimmer über 27°C heiss gewesen sei und auch in der Nacht nicht habe genügend abkühlen können. Fakt sei, dass die Verwaltung bezüglich der Mängelursachen keinerlei Abklä- rungen getroffen habe und lediglich ihre Verantwortung von sich ge- wiesen habe. Die Messungen würden aber bestätigen, dass der Ge- brauch der Wohnung durch eine übermässige Überhitzung infolge star- ken Sonneneinstrahlung im Sommer stark eingeschränkt sei […] (act. 31 S. 8) − […] Der Mangel bestehe darin, dass wegen der hohen Hitze und dem grellen Licht das Schlafzimmer nicht zum Schlafen genutzt werden könne. Im Sommer sei es brütend heiss […] Es werde bestritten, dass die dauernde brütende Hitze im Schlafzimmer üblich sei. Die Zusiche- rung "Raumkomfort im Sommer" im Minergie Zertifikat sei von der Vermieterin in keiner Weise eingehalten (act. 31 S. 9) − […] Zudem wird das Mietobjekt bei starker Sonneneinstrahlung über- mässig erhitzt, weil die grauen Plastikstoren transparent seien (act. 31 S. 10) - 24 - − […] Langzeittemperaturmessungen hätten eine Maximaltemperatur von 34,1°C ergeben, was eindeutig dem Wärmeschutz im Sommer wider- spreche, auch nach SIA Norm (Prot. Vi. S. 8). 5.4 Wie (vorstehend Ziff. IV.5.2) bereits dargelegt, müssen Tatsachenbehaup- tungen mindestens so konkret formuliert bzw. substantiiert werden, dass der Ge- genpartei ein substantiiertes Bestreiten bzw. das Antreten des Gegenbeweises möglich ist. Dieser Anforderung genügen unbestimmte bzw. wertende Begriffe wie überhitzt oder übermässige Erhitzung, brütend heiss, heiss wie in einem Treib- haus oder Gewächshaus oder ungenügende Abkühlung von Vornherein nicht, zumal solche Behauptungen von der Gegenpartei nicht substantiiert bestritten werden können, es sei denn, man würde ihr die Beweislast bzw. den Beweis des Gegenteils aufbürden, was indes Art. 8 ZGB zuwiderlaufen würde (vgl. dazu SUT- TER-SOMM/VON ARX, a.a.O., Art. 55 N 29; HANS BÄTTIG, Kommentar zum Urteil des Mietgerichts Zürich MD080006 vom 26. Juli 2010, in: MRA 2/12 S. 92 ff., S. 108). Um mit diesen Behauptungen in substantiierter Weise die Mangelhaftigkeit des Mietobjektes aufgrund von zu hohen Temperaturen darzulegen, hätten die Kläger diese Begriffe vielmehr mit Inhalt füllen und dementsprechend die dazugehören- den Temperaturen behaupten müssen. Dies gilt umso mehr, als Temperaturen, im Gegensatz bspw. zu Dezibel, relativ einfach gemessen und damit behauptet werden können. Zwar kann von den Mietern zur Substantiierung zu hoher Temperaturen nicht erwartet werden, die in der Wohnung vorherrschenden Temperaturen für je- den Tag lückenlos und genau zu protokollieren. Vielmehr müssen gewisse Pau- schalisierungen zulässig sein; dies bedeutet jedoch umgekehrt nicht, dass die pauschale Behauptung, die Temperaturen in der Wohnung (bzw. im Schlafzim- mer) würden im Sommer 27°C übersteigen, bereits zur Substantiierung eines Mangels genügen würde. So haben es die Kläger vollständig unterlassen, den Temperaturverlauf während des Tages in groben Zügen zu behaupten und insbe- sondere die ebenfalls pauschal gerügte "ungenügende Abkühlung" zu substantiie- ren und darzulegen, welche Temperatur während welcher Zeit jeweils nicht mehr unterschritten wird. Als nicht rechtgenügend erweist sich sodann die Substantiie- rung der mit im Sommer bezeichneten Dauer des Auftretens des behaupteten - 25 - Mangels, geht doch aus dieser Behauptung nicht ansatzweise hervor, wann, wie oft und während welcher Dauer die Temperatur übermässig gewesen sein soll. Auch kann das Bestehen eines Mangels wegen zu hohen Temperaturen von Vornherein nicht (abstrakt) durch das Erreichen einer bestimmten Temperatur be- gründet werden, sondern ist stets in Relation zur Aussentemperatur zu setzen. Dies im Gegensatz zu zu niedrigen Temperaturen, bei denen regelmässig das Bestehen eines Mangels bei einer Raumtemperatur von unter 18°C ohne Weite- res zu bejahen ist (vgl. LACHAT ET. AL., Mietrecht für die Praxis, N 9/1.7; SVIT Kommentar zum Schweizerischen Mietrecht, 3. Aufl. 2008, Art. 256 N 17a). Zur Substantiierung eines Mangels aufgrund zu hoher Temperaturen ist hingegen immer auch die Aussentemperatur bzw. die Relation zur Aussentemperatur dar- zulegen, zumal – wie die Beklagte zu Recht geltend macht – Raumtemperaturen von 27°C im Sommer nicht ohne Weiteres übermässig erscheinen; vielmehr lie- gen solche Werte je nach bestehender Aussentemperatur durchaus noch im Be- reich des Üblichen. Soweit die Kläger sodann im weiteren behauptet haben, dass es "am Rand sogar 39°/40°C heiss werde", weist diese Behauptung in Bezug auf die Substantiierung zunächst ebenfalls die vorgenannten Mängel auf. Darüber hinaus geht aus dieser Tatsachenbehauptung bereits nicht hervor, inwieweit sich aus diesen "Randtemperaturen" ein eigenständiger Mangel ergibt, wird doch nicht dargelegt, wie sich dieser Umstand auf die Raumtemperatur insgesamt und die Nutzbarkeit des Raumes als solchen auswirkt. An der mangelhaften Substantiierung ändert schliesslich auch das von den Klägern eingereichte Privatgutachten nichts (vgl. act. 33/12; 33/15). So müssen rechtserhebliche Behauptungen zunächst immer in den Rechtsschriften selbst vorgebracht werden, weshalb Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage er- geben, im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes nicht zu beachten sind (vgl. etwa SUTTER-SOMM/VON ARX, a.a.O., Art. 55 N 29; WILLISEGGER, a.a.O., Art. 221 N 27). Deshalb wären die Kläger zur rechtsgenügenden Tatsachenbe- hauptung grundsätzlich gehalten gewesen, sich aus dem Parteigutachten erge- bende rechtserhebliche Tatsachen – wie beispielsweise einen bestimmten Tem- peraturverlauf – in den Rechtsschriften näher darzulegen. Die Kläger haben sich indes auf die Ausführung beschränkt, wonach Langzeittemperaturmessungen - 26 - Temperaturen von 34,1°C ergeben hätten (vgl. vorstehend Ziff. IV.5.3). Auch hier wurde in keiner Weise dargelegt, wann, wie oft und während welcher Dauer Tem- peraturen in diesem Bereich bestanden haben sollen. Sodann würde es den Klä- gern vorliegend auch nicht helfen, wenn zur Substantiierung übermässiger Tem- peraturen direkt auf das Privatgutachten abgestellt würde. So lassen sich auch dem Bericht des Architekten keine detaillierteren Angaben dazu entnehmen, dass Langzeittemperaturmessungen eine Maximaltemperatur von 34,1°C ergeben hät- ten (vgl. act. 33/12 S. 2). Die dazu eingereichte Grafik von Temperaturmessungen erweist sich zudem – wie die Beklagte zur Recht geltend macht (act. 41 S. 8) – als nicht nachvollziehbar, wurde die zitierte Maximaltemperatur demnach doch am
- August 2013 um 03:19:20 Uhr gemessen (act. 33/15). 5.5 Wie bereits (vorstehend Ziff. IV.5.2) erwähnt, kann mit der Substantiierung nicht auf das Beweisverfahren gewartet werden, da es bereits für die Durchfüh- rung des Beweisverfahrens notwendig ist zu wissen, was zu beweisen ist. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend nicht der Fall, weshalb bezüglich der geltend ge- machten zu hohen Raumtemperaturen keine rechtsgenügend substantiierten Be- hauptungen bestehen, über die Beweis geführt werden könnte. Die Klage ist des- halb abzuweisen, wobei anzumerken ist, dass dieser Abweisung vorliegend eine allfällige richterliche Fragepflicht der Vorinstanz nicht entgegensteht; so hat die Beklagten bereits in der Klageantwort vorgetragen, Temperaturen von 27°C seien als Extremwerte im Sommer durchaus im Bereich des Üblichen (act. 17 S.10), womit bestritten worden war, dass eine übermässige Erhitzung dargelegt worden sei. In der Duplik hat die Beklagte sodann nochmals ausdrücklich auf die man- gelnde Substantiierung einer sich aus übermässigen Temperaturen ergebenden Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit hingewiesen (Prot. Vi. S. 16). Die an- waltlich vertretenen Kläger hätten diese Substantiierungshinweise der die Gegen- partei ernst nehmen müssen (vgl. BGer 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4; SUTTER-SOMM/VON ARX, a.a.O., Art. 56 N 30; SHK ZPO-AFFENTRANGER, Art. 56 N 8), weshalb es ihnen ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, der ihnen obliegenden Substantiierungspflicht nachzukommen. Sodann kann die rich- terliche Fragepflicht von Vornherein nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässig- keiten einer Partei auszugleichen (BGer 5A_115/2012 vom 20.4.2012 E. 4.5.2) - 27 - und der Richter ist auch nicht verpflichtet, die Parteien auf den entscheidenden Sachverhalt hinzuweisen (BGE 108 Ia 93 E. 4c).
- Insgesamt ist damit die Berufung gutzuheissen, Disp.-Ziffer 2 des vor- instanzlichen Entscheides aufzuheben und das (vorinstanzlich) von dem Klägern gestellte Herabsetzungsbegehren (Ziff. 4 des vorinstanzlich in präzisierter Weise von den Klägern gestellte Rechtsbegehren) abzuweisen. V. Zur Anschlussberufung
- Mängelbehebung in Bezug auf Vertikalmarkisen (Antrag 1a der Anschluss- berufung) 1.1 Die Kläger rügen mit ihrer Anschlussberufung zunächst, die Vorinstanz habe das von ihnen vorinstanzlich in Bezug auf die Vertikalmarkisen gestellte Mangel- beseitigungsbegehren zu Unrecht abgewiesen und stellen den Antrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, den Mangel im Zusammenhang mit den Vertikalmarki- sen beim Wohnzimmer und beim Schlafzimmer auf ihre Kosten fachmännisch be- heben zu lassen, so dass eine übermässige Erhitzung verhindert werde (act. 50 S. 2). 1.2 Wie bereits erläutert, ist die Vorinstanz nicht davon ausgegangen, die Verti- kalmarkisen würden einen eigenständigen Mangel aufweisen. Vielmehr hat sich die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, ein Mangel bestehe insoweit, als das Fehlen eines wirksamen Sonnenschutzes zu einer übermässigen Erhitzung der Wohnung führe. Da bei der Beurteilung der Berufung der Beklagten im Rahmen der vorstehenden Erwägungen festgestellt worden ist, dass eine übermässige Er- hitzung der Wohnung von den Klägern gar nicht rechtsgenügend substantiiert worden ist, muss dies grundsätzlich zur Abweisung des Antrages der Kläger auf Mangelbehebung im Zusammenhang mit den Vertikalmarkisen führen, es sei denn, der Umstand, dass die Vertikalmarkisen bei Wind nicht benutzt werden können, stelle – über die nicht substantiierte Erhitzung der Wohnung hinaus – ei- nen eigenständigen Mangel dar, bestünde diesfalls doch allenfalls ein eigenstän- - 28 - diger Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall. 1.3 So ist – wie bereits dargelegt – das Vorliegen eines Mangels dann zu beja- hen, wenn die Sache eine vom Vermieter versprochene Eigenschaft nicht auf- weist oder wenn sie eine Eigenschaft nicht aufweist, mit welcher der Mieter unter Bezugnahme auf den zum vereinbarten Gebrauch tauglichen Zustand rechnen durfte (vgl. vorstehend Ziff. IV.1). Vorliegend wird in der Hausordnung, welche Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages bildet, aus- drücklich festgehalten, dass Sonnenstoren bei Wind und Regenwetter nicht aus- gestellt bleiben dürfen (act. 3/6 S. 10, Ziff. 10.12) und es wurde unter besondere Vereinbarungen im Mietvertrag zudem festgehalten, dass die Sonnenstoren bei entsprechenden Witterungsverhältnissen eingefahren werden müssen (act. 3/6 S. 11 Ziff. 11; vgl. act. 40 S. 18 E. 3.4.5). Deshalb stellen nicht windfeste Vertikal- storen von vornherein keine Abweichung vom vertragsgemäss geschuldeten Zu- stand oder eine nicht vorhandene zugesicherte Eigenschaft der Mietsache dar. Hervorzuheben ist, dass sich die Tauglichkeit der Mietsache zum vorausgesetz- ten Gebrauch in erster Linie danach bestimmt, was der Mieter von der konkret gemieteten Sache erwarten darf (vgl. bereits vorstehend Ziff. IV.4.2). Unerheblich sind demzufolge die subjektiven Anschauungen oder Wunschvorstellungen des Mieters über den Zustand und die Eigenschaften des Mietobjektes, soweit sie nicht Eingang in den vertraglich vereinbarten Gebrauchszweck, in die Zusiche- rung von Eigenschaften und/oder in die vertraglich vereinbarten Modalitäten ge- funden haben (HIGI, a.a.O., Art. 256 N 29; BGer 4C.291/2000 vom 11. April 2001 E. 4b). Da vorliegend im Mietvertrag vereinbart worden ist, dass die Sonnenstoren bei Wind nicht benutzt werden dürfen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Mieter Ge- genteiliges hätten erwarten dürfen. 1.4 Der Vollständigkeit halber anzufügen ist sodann, dass die Kläger vorinstanz- lich in Bezug auf die Vertikalmarkisen weiter gerügt haben, diese würden bei Wind Lärm verursachen (act. 1 S. 4 f.; act. 31 S. 3) und das Schlafzimmer nur un- genügend verdunkeln (act. 1 S. 5; act. 31 S. 8 f.); dazu hat die Vorinstanz zutref- fend ausgeführt, dass die Vertikalmarkisen bei windigen Verhältnissen nicht zu - 29 - benutzen seien, weshalb Lärmemissionen bei gleichwohl erfolgter Benutzung bei Wind keinen Mangel darstellen würden. Zur Verdunkelung der Räume seien zu- dem in sämtlichen Zimmern Vorhangschienen montiert worden, so dass zu die- sem Zweck Vorhänge angebracht werden könnten; dies hätten die Kläger – wie angesichts des Augenscheins habe festgestellt werden können – auch getan (act. 40 S. 20, E. II.3.4.9). Das Vorliegen eines eigenständigen – d.h. unabhängig von der nicht sub- stantiierten Erhitzung der Wohnung hinaus gehenden – Mangels ist damit zu ver- neinen, weshalb der anschlussberufungsweise gestellte Mangelbeseitigungsan- trag in Bezug auf die Vertikalmarkisen (Antrag 1a) abzuweisen ist.
- Mängelbehebung in Bezug auf die Balkonmarkisen (Antrag 1b der An- schlussberufung) 2.1 Sodann stellen sich die Kläger im Rahmen der von ihnen erhobenen An- schlussberufung auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, die Balkonmarkisen seien nicht mangelhaft im Sinne von Art. 259a Abs. 1 OR und habe dementsprechend ihr diesbezüglich Mangelbeseitigungsbe- gehren zu Unrecht abgewiesen (act. 50 S. 8 ff.). Dies begründen sie im Wesentli- chen damit, dass sie aufgrund der relevanten SIA Norm sowie der bundesgericht- lichen Rechtsprechung zur Haftung des Werkeigentümers Anspruch auf wind- stabile Balkonmarkisen hätten, wobei sie – sofern sich herausstellen sollte, dass Windstabilität nicht durch einen Windwächter erreicht werden könnte – deshalb nicht ihren Anspruch auf Gebrauchstauglichkeit verlieren würden (act. 50 S. 8 ff.). Sie stellen in diesem Zusammenhang sodann den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, auf dem Balkon den Mangel an den Sonnenstoren bzw. Balkonmar- kisen (Gelenkarmmarkise Südseite) auf ihre Kosten zu beheben, so dass sie ge- nügend windstabil seien und im Sommer genügend Schattenwurf geben würden, damit das Mietobjekt nicht übermässig erhitze und damit die Balkonmarkisen der exponierten Lage gerecht würden. Ausserdem sei ein Windwächter auf Kosten der Beklagten zu installieren (act. 50 S. 2). - 30 - 2.2 Die Vorinstanz hat insbesondere zur nunmehr anschlussberufungsweise ge- rügten fehlenden Windstabilität der Balkonmarkisen bzw. zur ungenügenden Be- schattung ausgeführt, bei den Balkonmarkisen in der Wohnung der Kläger handle es sich um ein bei Attikawohnungen zum Schutz vor Sonne übliches Produkt, wo- bei es keineswegs aussergewöhnlich sei, dass Sonnenstoren nicht den ganzen Tag über und bei jedem Sonnenstand auf der Terrasse Schatten spenden könn- ten; entsprechendes dürfe auch bei der Sonne ausgesetzten oberen Attikawoh- nungen nicht erwartet werden, seien horizontale Balkonmarkise doch in der Regel nicht geeignet, um die Terrasse bzw. die Fensterfronten den ganzen Tag über zu beschatten. Zudem sei es üblich, dass horizontale Balkonmarkisen bei Wind nicht ausgefahren bleiben dürften. Es könnten keine überhöhten Erwartungen an die Windstabilität der horizontalen Balkonmarkisen gestellt werden, da Balkonmarki- sen nicht dem Schutz vor übermässiger Erhitzung der Wohnung dienen würden. Das Einfahren der Balkonmarkisen bei Wind entspreche dem üblichen Gebrauch der Mietsache und sei zudem ausdrücklich so im Mietvertrag vereinbart worden (act. 40 S. 21 f., E. II.3.5.3). Entgegen der Ansicht der Kläger – so die Vorinstanz weiter – gehe es bei den im Mietvertrag enthaltenen Regelungen zum Gebrauch der Sonnenstoren nicht darum, den Mietern entgegen Art. 256 Abs. 2 OR den Unterhalt an der Miet- sache zu überbinden. Vielmehr seien die Mieter gemäss Art. 257f Abs. 1 OR ver- pflichtet, das Mietobjekt sorgfältig zu gebrauchen und könnten für die Verletzung von Sorgfaltspflichten haftbar gemacht werden. Die Vereinbarung im Mietvertrag sei daher nicht nichtig im Sinne von Art. 256 Abs. 2 OR. Ein vertraglicher An- spruch auf windstabile Sonnenstoren beim Balkon bzw. einen Windwächter bei diesen bestehe nicht. Ein Mangel der Balkonmarkisen könne auch nicht aus den SIA-Normen abgeleitet werden. Die Gefahr, dass die Sonnenstoren bei einer plötzlich auftretenden Böe heruntergerissen würden, besteht zudem selbst mit ei- nem Windwächter, da ein solcher erst im Nachhinein reagieren würde, was von den Klägern nicht bestritten worden sei (act. 40 S. 21 f., E. II.3.5.3). Deshalb sei- en die Balkonmarkisen bezüglich Windstabilität nicht mangelhaft und es bestehe kein Anspruch auf Installation eines Windwächters (act. 40 S. 22, E. II.3.5.4). - 31 - 2.3.1 Die Kläger legen zur Begründung des von ihnen gestellten Anschlussberu- fungsantrags 1b einzig dar, weshalb ihrer Meinung nach windstabile Balkonmarki- se geschuldet seien; auf die im Anschlussberufungsantrag ebenfalls erwähnte ungenügenden Beschattung wird indes nicht eingegangen und insbesondere nicht begründet, wieso dies – entgegen der Vorinstanz – einen Mangel begründen soll. Soweit der Anschlussberufungsantrag der Kläger dementsprechend eine ungenü- gende Beschattung durch die Balkonmarkisen betrifft, ist darauf mangels rechts- genügender Begründung von Vornherein nicht einzutreten (vgl. dazu vorstehend Ziff. II.2.2). 2.3.2 Soweit die Kläger ihre Anschlussberufung sodann auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung zur Haftung des Werkeigentümers stützen, verkennen sie, dass sie aus dieser Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten können. So hat der Werkeigentümer gemäss Art. 58 Abs. 1 OR den Schaden zu ersetzen, den das Werk infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursacht hat, wobei die von den Klägern zitierte Rechtsprechung (act. 50 S. 9) insbesondere die Frage konkretisiert, wann ein Werk zum bestim- mungsgemässen Gebrauch genügend Sicherheit bietet und es dementsprechend weder fehlerhaft angelegt oder hergestellt noch mangelhaft unterhalten im Sinne von Art. 58 Abs. 1 OR ist. Im Gegensatz dazu geht es vorliegend jedoch einzig um den Zustand und die Eigenschaften des Mietobjektes, welche vorhanden sein bzw. erhalten werden müssen, damit die Sache einen zum vorausgesetzten Ge- brauch tauglichen Zustand aufweist (Art. 256 Abs. 2 OR). Soweit die Kläger vor- liegend weder geltend machen, dass das Mietobjekt zum bestimmungsgemässen Gebrauch nicht genügend Sicherheit biete, noch vorbringen, ihnen sei ein Scha- den entstanden, für welchen die Beklagte als Werkeigentümerin haften solle, sondern vielmehr aus der zitierten Rechtsprechung einzig einen höheren Stan- dard als den nach Art. 256 Abs. 1 OR von der Beklagten zu gewährleistenden ab- leiten wollen, zielt dieses Vorbringen dementsprechend ins Leere. Zwar ist es richtig, dass – wie die Kläger weiter ausführen (vgl. act. 50 S. 9) – die Beklagte als Vermieterin für die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache zu sorgen hat und diese Pflicht gemäss zwingender Vorschrift (vgl. Art. 256 - 32 - Abs. 2 OR) nicht den Klägern als Mieter überbinden kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass – wie bereits ausgeführt – vom Vermieter einzig derjenige Zu- stand geschuldet ist, der vereinbart wurde und, soweit nähere Vereinbarungen dazu fehlen, dem Mieter denjenigen Gebrauch der Mietsache erlaubt, für den das Mietobjekt gemietet worden ist (vgl. Art. 256 Abs. 1 OR). Die dazu notwendige Tauglichkeit bestimmt sich danach, was der Mieter von einer konkret gemieteten Sache erwarten darf. Irrelevant ist hingegen, was die Mieter subjektiv erwartet oder gewünscht haben, soweit diese subjektiven Vorstellungen nicht Eingang in den vertraglich vereinbarten Gebrauchszweck, in die Zusicherung von Eigen- schaften und/oder in die vertraglich vereinbarten Modalitäten gefunden haben (vgl. vorstehend Ziff. V.1.3). Vorliegend war dies – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (act. 40 S. 22, E. II.3.5.3) – eben gerade nicht der Fall, wurde im Mietvertrag doch ausdrücklich festgehalten, dass die Balkonmarkisen bei Wind nicht benutzt werden dürfen (act. 3/6 S. 10, Ziff. 10.12 und S. 11 Ziff. 11). Daran ändert sodann nichts, dass die Kläger zur Notwendigkeit der Installation eines Windwächters weiter ausführen, die SIA Richtlinien würden ausdrücklich darauf hinweisen, dass Balkonmarkisen, welche sich – wie die im Streit stehenden – an einer solch exponierten Lage im obersten Stock eines Mietshauses befinden wür- den und dem Wind vollkommen ausgesetzt seien, nach den Regeln der Baukunst über einen Windwächter verfügen sollten, damit deren Tauglichkeit gewährleistet sei (act. 50 S. 9). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, kann daraus kein Mangel abgeleitet werden (act. 40 S. 22, E. II.3.5.3); vielmehr könnten die Kläger aus einer SIA-Norm von Vornherein nur dann Rechte ableiten, wenn deren An- wendbarkeit zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist (vgl. CLAUDE ROY, Mängelentscheide, in: mp 2011 S. 171 ff., S. 173 mit Verweis auf Tribunale di Appello [TI], 26. Januar 1995, in: mp 1/96 S. 26 ff., S. 26), was vorlie- gend nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass die Kläger in keiner Weise den Inhalt der SIA Norm(en), auf welche sie sich berufen wollen, dargelegt haben, obwohl der Inhalt von SIA Normen nicht als gerichtsnotorisch gilt (BGer 4A_428/2007 vom 2. Dezember 2008, E. 3.1); aus den von den Klägern im Berufungsverfahren neu – und damit grundsätzlich unzulässigerweise (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) – eingereichten "Hinweisen für die Planung und Bauausführung" (act. 51/5) ergibt - 33 - sich sodann einzig eine Empfehlung zur Anbringung eines Windwächters, wes- halb daraus – entgegen den dahingehenden Ausführungen der Kläger (vgl. act. 50 S. 9) – nicht abgeleitet werden kann, die Installation einer Balkonmarkise ohne Windwächter widerspreche den Regeln der Baukunst. 2.3.3 Weitere konkrete Rügen zur vorinstanzlich verneinten Mangelhaftigkeit der Balkonmarkisen bringen die Kläger nicht vor, weshalb sich der dahingehende An- schlussberufungsantrag als unbegründet erweist und dementsprechend abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Anschlussberufung der Kläger ist damit insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
- Vorliegend unterliegen die Kläger nunmehr vollständig, weshalb ihnen so- wohl die Kosten des erstinstanzlichen als auch diejenigen des Berufungsverfah- rens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO ist dabei auf solidarische Haftung eines jeden für den ganzen jeweiligen Be- trag zu erkennen. Im Übrigen sind die Grundsätze von Art. 111 ZPO zur Liquidati- on der Prozesskosten zu beachten. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren rü- gen, ihnen seien von der Vorinstanz – unter Beachtung ihres damaligen teilwei- sen Obsiegens – zu hohe Kosten auferlegt worden (act. 50 S. 10), erübrigen sich unter Beachtung des nunmehrigen Prozessausganges Weiterungen. 2.1 Die erstinstanzliche Festsetzung der Gerichtskosten in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils auf insgesamt Fr. 5'800.– blieb im Berufungsverfahren un- beanstandet und ist daher zu bestätigen. - 34 - 2.2 Die Streitwerte von Berufung und Anschlussberufung sind zur Bestimmung der Prozesskosten zu addierten (SEILER, a.a.O., § 10 Rz. 661). Der Streitwert ei- ner Streitigkeit wegen Mängeln beläuft sich auf den 20-fachen Betrag der jährli- chen Mietzinsherabsetzung, wenn – wie vorliegend – ungewiss ist, ob (oder wie) der Mangel behoben werden kann (BGer 4C.287/2004 vom 17. März 2005 E. 1.2.1). Gemäss vorinstanzlichen Urteil betrug die jährlich zulässige Mietzins- herabsetzung Fr. 812.– [Fr. 203.– x 4]), womit sich für die Berufung ein Streitwert von Fr. 16'240.– ergibt (Fr. 812.– x 20). Der Streitwert der Mängelbehebung wur- de von der Vorinstanz insgesamt auf Fr. 5'000.– beziffert (act. 40 S. 27, E. III), wohingegen die Kläger im Rahmen der Anschlussberufung vorgebracht haben, die Kosten der Mängelbeseitigung – welche im Mängelbehebungsverfahren dem Streitwert entsprechen – würden sich alleine für die Vertikalmarkise auf Fr. 5'000.– bis Fr. 7'000.– belaufen (act. 50 S. 8). Es rechtfertigt sich deshalb den Streitwert der Anschlussberufung auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Der Streitwert für das vorliegende Verfahren beträgt dementsprechend insgesamt Fr. 23'240.– (Fr. 16'240.– + Fr. 7'000.–). Ausgehend davon ist die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfah- ren gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 lit. a GebV OG auf Fr. 3'400.– festzusetzen und den Klägern aufzuerlegen unter Inanspruchnahme des von der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'620.–. Die Klägerin sind zu verpflichten, der Beklagten diesen Betrag zu ersetzen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.
- Ausgangsgemäss sind die Kläger zudem zu verpflichten, die Beklagte so- wohl für das erstinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen, wobei bei der Entschädigung für das Berufungsverfahren zu be- achten ist, dass der Beklagten für die Anschlussberufung keine entschädigungs- pflichtigen Umtriebe entstanden sind (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV), hat sie sich doch im Anschlussberufungsverfahren nicht vernehmen lassen. - 35 - 3.1 Die vorinstanzliche Festsetzung der vollen Parteientschädigung auf Fr. 5'000.– (vgl. act. 40 S. 27 f., E. III und S. 29, Disp.-Ziff. 5, wonach 2/5 der Par- teientschädigung Fr. 2'000.– betragen) blieb im Berufungsverfahren unangefoch- ten, weshalb sich eine neue Bemessung der Parteientschädigung erübrigt. 3.2 Die Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (ohne Anschlussbe- rufung) ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 3'200.– festzusetzen. Mehrwertsteuer auf diesem Betrag ist nicht zu ersetzen, weil dies nicht beantragt wurde (vgl. act. 41 S. 2, S. 13). Es wird erkannt:
- Die Anschlussberufung der Kläger wird abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten ist, und Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Mietgerichts des Bezirkes Zürich vom 25. März 2015 (Geschäfts-Nr. MD130022-L) wird bestätigt.
- In Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Disp.-Ziff. 2 des Urteils des Mietgerichts des Bezirkes Zürich vom 25. März 2015 aufgehoben und Ziffer 4 des präzisierten (vorinstanzlichen) Rechtsbegehrens der Kläger abge- wiesen.
- Die erstinstanzliche Festsetzung der Gerichtskosten gemäss Disp.-Ziff. 3 des Urteils des Mietgerichts des Bezirkes Zürich vom 25. März 2015 wird bestätigt.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Klägern auferlegt und aus dem von ihnen bei der Vorinstanz geleisteten Vorschuss von Fr. 5'800.– bezogen. - 36 -
- Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (zuzüglich 8 % MwSt.) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'400.– festgesetzt und den Klägern unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag auferlegt. Die Entscheidgebühr wird vorab aus dem von der Beklagten ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'620.– bezogen. Für den Rest stellt die Obergerichtskasse den Klägern Rechnung. Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten die aus dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss bezogenen Gerichtskosten von Fr. 2'620.– zu erset- zen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.
- Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'200.– zu bezahlen, un- ter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Mietgericht des Bezirkes Zürich, Kollegialgericht, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichts- kasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 37 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'240.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann MLaw N. Seebacher versandt am:
- November 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NG150006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 2. November 2015 in Sachen A._____ AG, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch B._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. C._____
2. D._____, Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger, Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Mängelbehebung / Forderung Berufung gegen ein Urteil des Mietgerichtes Zürich (Kollegialgericht) vom 25. März 2015 (MD130022)
- 2 - Urteil des Mietgerichts des Bezirkes Zürich vom 25. März 2015: (act. 36 = act. 40 = act. 42)
1. Ziffer 1 bis 3 des präzisierten Rechtsbegehrens werden abgewiesen.
2. In teilweiser Gutheissung von Ziffer 4 des präzisierten Rechtsbegehrens wird der Nettomietzins von derzeit Fr. 2'901.– ab dem 2. August 2012 bis zur Mangelbehebung an den Vertikalmarkisen beim Wohn- und Schlafzimmer jeweils für die Monate Juni, Juli, August und September um 7%, entspre- chend Fr. 203.– pro Monat, herabgesetzt. Im darüber hinausgehenden Um- fang wird Rechtsbegehren Ziffer 4 abgewiesen. 3.-7. Kosten / Parteientschädigung / Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (act. 41 S. 2): " 1. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils des Mietgerichtes Zürich vom 25. März 2015 sei aufzuheben und demgemäss die Klage vollum- fänglich abzuweisen;
2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils des Miet- gerichtes Zürich vom 25. März 2015 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren zu Lasten der Klä- ger/Berufungsbeklagten." der Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (act. 50 S. 2) " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten der Beklagten."
- 3 - Anschlussberufungsanträge: der Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (act. 50 S. 2) " Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und
a) die Beklagte und Berufungsklägerin sei zu verpflichten, den Mangel im Zusammenhang mit den Vertikalstoren beim Wohnzimmer und beim Schlafzimmer auf ihre Kosten fachmännisch beheben zu lassen, so- dass eine übermässige Erhitzung des Mietobjektes verhindert wird;
b) die Beklagte und Berufungsklägerin sei zu verpflichten, auf dem Balkon den Mangel an den Sonnenstoren bzw. Balkonmarkisen (Gelenkarm- markise Südseite) auf ihre Kosten zu beheben, so dass sie windstabil sind und im Sommer genügend Schattenwurf geben, damit das Mietob- jekt nicht übermässig erhitzt wird und damit die Balkonmarkisen der exponierten Lage gerecht werden. Ausserdem sei ein Windwächter auf Kosten der Beklagten zu installieren. Ziff. 4 des Urteils der Vorinstanz sei insoweit aufzuheben, als dass die Kos- ten für die Mängelbeseitigung ebenfalls zu Gunsten der Kläger und An- schlussberufungskläger zu berücksichtigen sind. Alles unter Kosten- Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren zulasten der Beklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (nachfol- gend Beklagte) als Vermieterin und die Kläger, Berufungsbeklagten und An- schlussberufungskläger (nachfolgend Kläger) als Mieter haben am 18./19. Juni 2010 einen Mietvertrag über eine 3.5 Zimmer-Attikawohnung im 7. Stock der Lie- genschaft E._____-Strasse ... in ... Zürich zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 3'510.– brutto bzw. Fr. 3'150.– netto abgeschlossen. Vereinbarter Mietbeginn war der 1. Juli 2011 (act. 3/6). Per 1. Mai 2013 wurde der monatliche Mietzins auf Fr. 3'261.– brutto bzw. Fr. 2'901.– netto reduziert (act. 4 S. 2; act. 3/14).
- 4 - 2.1 Die Liegenschaft E._____-Strasse ... wurde in den Jahren 2010 bis 2011 er- stellt (act. 17 S. 4) und erhielt von der Baudirektion des Kantons Zürich ein Miner- gie-Zertifikat (act. 19/2). Der Balkon bzw. die Dachterrasse auf der Südseite der Wohnung der Kläger verfügt über zwei horizontale Sonnenstoren (nachfolgend Balkonmarkisen), die Schlaf- und Wohnzimmerfenster auf der Südseite verfügen über textile, vertikale Markisen (nachfolgend Vertikalmarkisen; act. 17 S. 5; act. 31 S. 3 ff.). In der im Mietvertrag enthaltenen Hausordnung wurde unter "Sonnenstoren" Folgendes festgehalten (act. 3/6 S.10, Ziff. 10.12): "Sonnenstoren dürfen bei Wind und Regenwetter nicht ausgestellt bleiben. Ebenso ist das ununterbrochene Ausstellen während längerer Zeit zu vermei- den (Mieterhaftung im Falle von Verwitterungsschäden und Verschmutzung)." Unter "Besondere Vereinbarungen" wurde im Mietvertrag sodann Folgendes fest- gehalten (act. 3/6 S. 11, Ziff. 11): "Die Terrassen- und Balkonstoren müssen in Verantwortung des Mieters bei Bedarf von selbst eingefahren werden. Sollten wegen ungenügender Beach- tung dieser Bestimmung Schäden entstehen, so ist der Mieter vollumfänglich dafür haftbar." 2.2 Im Laufe des Mietverhältnisses rügten die Kläger bei der Beklagten diverse Mängel des Mietobjektes, wobei die entsprechenden Schreiben der Kläger sowie die Antworten der Beklagten von der Vorinstanz in ihrem Entscheid detailliert wie- dergegeben worden sind. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist hierzu auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (act. 40 S. 3 ff., E. I.1.3-13). 3.1 Am 20. Juni 2014 stellten die Kläger bei der Schlichtungsbehörde des Bezir- kes Zürich ein Begehren betreffend Mängelbehebung / Forderung (vgl. act. 4 S. 2), wobei sie folgende Anträge stellten (act. 4 S. 2): " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Mangel an den Sonnenstoren bis Ende Juli 2013 auf ihre Kosten fachgerecht beheben zu lassen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, vor dem Schlafzimmer funktionierende Verdunkelungsstoren zu installieren oder eine andere Verdunkelungs- möglichkeit einzurichten.
3. Sollte die Beklagte ihrer Mängelbehebungspflicht gemäss Ziff. 1 und Ziff. 2 bis Ende Juli 2013 nicht nachkommen, so seien die Kläger zur Ersatzvornahme auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen.
- 5 -
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, ab 26. Juli 2012 bis zur Mangelbehe- bung eine angemessene Herabsetzung von 10 % des Mietzinses zu gewähren.
5. Es sei die Hinterlegung der Mietzinsbetreffnisse für die E._____-Strasse ..., ... Zürich ab 1. Oktober 2013 im Betrag von Fr. 3'261.– inklusive Ne- benkosten für die 3 1/2-Zimmerwohnung im 7. Obergeschoss zu ge- nehmigen." Nachdem bei der Schlichtungsbehörde zwischen den Parteien keine Eini- gung erzielt werden konnte (vgl. act. 4 S. 2), machten die Kläger am 30. Oktober 2013 unter Bezugnahme auf die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde vom
23. September 2013 (act. 4) bei der Vorinstanz eine Klage gegen die Beklagte anhängig, wobei sie zunächst folgende Anträge stellten (act. 1 S. 2): " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Mangel an den Vertikalmarkisen beim Wohnzimmer sowie beim Schlafzimmer auf ihre Kosten fachge- recht beheben zu lassen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, auf dem Balkon den Mangel an den Sonnenstoren bzw. Balkonmarkisen (Gelenkarmmarkise Südseite) auf ihre Kosten zu beheben.
3. Sollten die Beklagten ihrer Mängelbehebungspflicht in Ziff. 1 und 2 bis Ende Juli 2014 nicht nachkommen, so seien die Kläger zur Ersatzvor- nahme auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen.
4. Die Beklagten seien zu verpflichten, ab 26. Juli 2012 bis zur Schadens- behebung eine angemessene Herabsetzung von 7 % des Mietzinses zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten." Anlässlich der Verhandlung vom 10. April 2014 änderten die Kläger ihr Rechtsbegehren sodann folgendermassen ab (act. 31 S. 1 f.): " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Mangel im Zusammenhang mit den Vertikalmarkisen beim Wohnzimmer und beim Schlafzimmer auf ih- re Kosten fachgerecht beheben zu lassen, so dass eine übermässige Erhitzung des Mietobjektes verhindert wird und die Lärmimmissionen wegen dieser Storen beendet werden.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, auf dem Balkon den Mangel an den Sonnenstoren bzw. Balkonmarkisen (Gelenkarmmarkise Südseite) auf ihre Kosten zu beheben, so dass sie windstabil sind und im Sommer genügenden Schattenwurf geben, damit das Mietobjekt nicht übermässig erhitzt wird und damit sie der exponierten Lage gerecht werden. Ausserdem sei ein Windwächter auf Kosten der Beklagten zu installieren.
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3. Sollte die Beklagte ihrer Mängelbehebungspflicht in Ziff. 1 und 2 bis En- de Juli 2014 nicht nachkommen, so seien die Kläger zur Ersatzvornah- me auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, ab 26. Juli 2012 bis zur Schadensbe- hebung eine angemessene Herabsetzung von 7 % des Mietzinses zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert-steuer zu Lasten der Beklagten." 3.2 Am 25. März 2015 erliess die Vorinstanz das eingangs aufgeführte Urteil (act. 36 = act. 40 = act. 42, nachstehend zitiert als act. 40).
4. Dagegen hat die Beklagte am 27. April 2015 bei der Kammer rechtzeitig (vgl. act. 38) Berufung erhoben und dabei die vorgenannten Berufungsanträge gestellt (act. 41). Nachdem die Beklagte den von ihr einverlangten Kostenvor- schuss (vgl. act. 45) innert Frist geleistet hatte (act. 47), wurde den Klägern mit Verfügung vom 27. Mai 2015 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 48). Die Kläger erstatteten in der Folge am 29. Juni 2015 fristgerecht die Berufungsantwort und erhoben gleichzeitig Anschlussberufung (act. 50), wobei sie dabei die jeweils vorgenannten Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträge stellten. Mit Verfü- gung vom 3. September 2015 wurde daraufhin der Beklagten Frist zur Anschluss- berufungsantwort angesetzt (act. 52). Innert Frist reichte die Beklagte keine An- schlussberufungsantwort ein, weshalb das Verfahren androhungsgemäss ohne eine solche weiterzuführen ist (vgl. Art. 147 Abs. 2 ZPO).
5. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1 -38). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegen- heiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren Fr. 10'000.– erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wird der für die Berufung notwendige Streitwert bereits durch das von den Klägern zuletzt aufrecht erhaltene Mietzinsherabsetzungsbegehren, mit welchem die Klä-
- 7 - ger eine monatliche Herabsetzung des Mietzinses um 7 % beantragten (vgl. vor- stehend: Ziff. 4 des präzisierten vorinstanzlichen Rechtsbegehrens der Kläger), erreicht, zumal sich der Streitwert einer Streitigkeit wegen Mängeln auf den 20- fachen Betrag der jährlichen Mietzinsherabsetzung beläuft, wenn – wie vorlie- gend – ungewiss ist, ob (oder wie) der Mangel behoben werden kann (BGer 4C.287/2004 vom 17. März 2005 E. 1.2.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausge- führt hat, betrug der Streitwert des von den Klägern zuletzt aufrecht erhaltenen Mietzinsherabsetzungsbegehrens somit Fr. 48'720.– ([Fr. 2'901.– / 100.– x 7] x 12 x 20). Dementsprechend ist der für die Berufung notwendige Streitwert gegeben und die Berufung damit zulässig. 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Gegenpartei kann sodann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben (Art. 313 Abs. 1 ZPO). 2.2 Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO sowohl eine unrichtige Rechts- anwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden. Unrichtige Rechtsanwendung liegt im Übrigen auch dann vor, wenn ein Gericht das ihm zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat. Die Berufungsinstanz kann sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt prüfen. Vorausgesetzt ist, dass sich der Berufungskläger mit den Entscheidgrün- den, d.h. mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinandersetzt (ZR 110 [2011] Nr. 80). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind ent- sprechende Rügen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (vgl. BGE 138 III 374 E. 2 = Pra 102 [2013] Nr. 4; OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1. und E. II.1.2.). Gleiches gilt für die Anschlussberufung (vgl. etwa ZK ZPO-REETZ/HILBER, 2. Aufl., Art. 313 N 36). Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Berufungsinstanz in- soweit auf die Berufung (bzw. Anschlussberufung) nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Soweit eine genügende Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).
- 8 - Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Berufungsinstanz ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Im Entscheid über die Berufung ist auf die erhobenen Rügen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien ein- gehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von wel- chen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO- HURNI, Art. 53 N 60 f.). Dem ist im Folgenden nachzuleben. 2.3 Die vorliegende Berufung wurde rechtzeitig (vgl. act. 1; act. 38) erhoben. Sowohl Berufung als auch Anschlussberufung enthalten konkrete Begehren und eine Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Daher ist sowohl auf die Berufung als auch auf die Anschlussberufung einzutreten, soweit sich im Rahmen der weiteren Erwägungen nicht noch vereinzelte Vorbehalte ergeben. Insoweit es zu einem Entscheid in der Sache kommt, sind dadurch die Anträge sowohl des Berufungs- klägers wie auch des Anschlussberufungsklägers materiell beurteilt (vgl. etwa BE- NEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, § 16 Rz. 1496). III. Vorinstanzliche Parteistandpunkte und Entscheid
1. Die Kläger haben im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend gemacht, die Vertikalmarkisen beim Wohn- und Schlafzimmer sowie die Balkon- markisen seien mangelhaft (act. 40 S. 11, E. II.3.1.1). Namentlich seien die Bal- konmarkisen in einem falschen Winkel montiert worden und würden deshalb eine ungenügende Beschattungsfläche auf dem Balkon abgeben. Zudem fehle die Sei- tenbeschattung. Die Wohnung überhitze deshalb im Sommer (act. 40 S. 11, E. II.3.1.2). Auch sei die Konstruktion nicht windstabil, weshalb sich die Balkon- markisen nicht bei Bedarf würden ausfahren lassen, denn wenn es sonnig, aber
- 9 - windig sei, halte die Konstruktion nicht. Zudem fehle ein Windwächter, was dazu führe, dass sie die Balkonmarkise tagsüber, wenn sie arbeiten würden, auch bei leichtem Wind nicht ausgefahren lassen könnten. Es bestehe bei jeder Böe die Gefahr, dass die Konstruktion heruntergerissen werde. Bei einer solch exponier- ten Lage sei ein Windwächter notwendig; das Mietobjekt entspreche ohne Wind- wächter nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand (act. 40 S. 11 f., E. II.3.1.3 und S. 21, E. II.3.5.1). Die Vertikalmarkisen im Wohn- und Schlafzimmer seien aus grauem plastifiziertem Stoff und seitlich nicht befestigt. Aus diesem Grund würden sie weder Sonne noch Hitze abhalten und schon bei schwachem Wind an die Wand und die Fenster schlagen, was Lärmimmissionen verursache. Aufgrund der fehlenden seitlichen Befestigung könnten die Vertikalmarkisen zudem tags- über wegen allfälligem Windaufkommen nicht heruntergelassen werden, was da- zu führe, dass sich das Mietobjekt übermässig erhitze. Im Sommer seien sie tagsüber der prallen Sonne ausgeliefert. Die Fensterkonstruktion wirke sich wie ein Gewächshaus aus und das Wohn- und Schlafzimmer würden stark überhitzen (act. 40 S. 12, E. II.3.1.4 und S. 17, E. II.3.4.1). Sodann könne ihnen nicht gültig eine Pflicht zum Unterhalt der Mietsache aufgelastet werden und es sei unzuläs- sig, den Gebrauch der Mietsache in gewissen Bereichen auszuschliessen. Die Vereinbarung gemäss Ziffer 12 des Mietvertrages sei deshalb nichtig (act. 40 S. 12 f., E. II.3.1.5). Vorgenommene Temperaturmessungen würden bestätigen, dass der Gebrauch der Wohnung durch eine übermässige Erhitzung infolge star- ker Sonneneinstrahlung im Sommer stark eingeschränkt sei (act. 40 S. 13, E. II.3.1.6). Langzeittemperaturmessungen hätten eine Maximaltemperatur von 34.1°C ergeben, was eindeutig dem Wärmeschutz im Sommer widerspreche (act. 40 S. 17, E. II.3.4.2).
2. Die Beklagte hat demgegenüber die Mangelhaftigkeit der Vertikal- und Bal- konmarkisen bestritten (act. 40 S. 13, E. II.3.2.1). Dabei hat sie im Wesentlichen ausgeführt, es treffe nicht zu, dass die Balkonmarkisen falsch montiert worden seien; entgegen der offenbaren Ansicht der Kläger hätten diese nicht den Zweck, zu jeder Tageszeit und bei jedem Sonnenstand den Balkon und die dahinter lie- genden Räumlichkeiten zu beschatten. Bestritten werde zudem, dass eine Sei- tenbeschattung fehle oder notwendig sei (act. 40 S. 14, E. 3.2.3). Es sei nicht zu-
- 10 - treffend, dass für die Balkonmarkisen ein Windwächter notwendig oder vorge- schrieben sei. Deshalb sei ein diesbezüglicher Mangel ausgeschlossen. Zudem hätten die Parteien im Mietvertrag vereinbart, dass sich die Mieter selber um das Herauffahren der Markisen kümmern müssten, so dass kein Windwächter ge- schuldet sei; die entsprechende Regelung betreffe entgegen den Klägern nicht den Unterhalt der Wohnung und sei deshalb nicht nichtig. Sodann bestehe die Gefahr, dass die Balkonmarkise bei einer Böe heruntergerissen werde, selbst mit einem Windwächter, da ein solcher bei Böen nichts nütze, sondern erst im Nach- hinein reagiere (act. 40 S. 13 f., E. II.3.2.2). Die Vertikalmarkisen liessen sich zwar nicht seitlich befestigen, dies führe jedoch nicht zu deren Mangelhaftigkeit, sondern sei eine Eigenschaft dieses Produktes. Der Zweck der Vertikalmarkisen sei nicht eine vollständige Verdunkelung der Zimmer, sondern bestehe vielmehr darin, diese zu beschatten und etwas abzudunkeln. Etwas anderes sei den Klä- gern nie zugesichert worden (act. 40 S. 14 f., E. II.3.2.5). Eine übermässige Erhit- zung der Wohnung sowie die von den Klägern geltend gemachten Temperaturen würden bestritten (act. 40 S. 15 f., E. II.3.2.7). Mängel im mietrechtlichen Sinne lägen nicht vor; die von den Klägern gewünschten Eigenschaften seien in keiner Art und Weise zugesichert worden (act. 40 S. 16, E. II.3.2.8).
3. Die Vorinstanz hat das Bestehen eines Mangels hinsichtlich der Vertikal- markisen insoweit bejaht, als diese nur in Anwesenheit der Mieter heruntergelas- sen werden könnten und somit keinen wirksamen Schutz gegen die Sonnenein- strahlung gewährleisten würden, was in den Sommermonaten zu Höchsttempera- turen von gegen 30°C oder vereinzelt sogar noch höheren Temperaturen führe, was als übermässig zu bezeichnen sei (act. 40 S. 20, E. 3.4.10). In der Folge hat die Vorinstanz das Bestehen eines Herabsetzungsanspruch der Kläger im Sinne von Art. 59d OR bejaht und den Nettomietzins jeweils von Juni bis September um 7 %, entsprechend Fr. 203.– pro Monat, herabgesetzt (act. 40 S. 26, E. II.5.5). Demgegenüber hat sie das Bestehen eines Mängelbehebungsanspruchs der Klä- ger im Sinne von Art. 259b OR verneint und dies im Wesentlichen damit begrün- det, dass die Kläger nicht substantiiert dargelegt hätten, durch welche konkreten geeigneten Vorkehren an den Vertikalmarkisen der Mangel (ungenügender Schutz vor Sonneneinstrahlung) zu beheben sei (act. 40 S. 26 f., E. II.6.1-3). Das
- 11 - Bestehen eines Mangels in Bezug auf die Balkonmarkisen hat die Vorinstanz ver- neint (act. 40 S. 22, E. II.3.5.4) und dazu insbesondere erwogen, dass horizontale Balkonmarkisen in der Regel nicht geeignet seien, um die Terrasse bzw. die Fensterfronten den ganzen Tag über zu beschatten. Zudem sei es üblich, dass Balkonmarkisen bei Wind nicht ausgefahren bleiben dürften; genügender Schutz vor übermässiger Erhitzung der Wohnung müsse durch den Vermieter anderwei- tig, nämlich mit bei den Fenstern angebrachten windstabilen Vertikalstoren, ge- währleistet werden. Es bestehe zudem kein vertraglicher Anspruch auf windstabi- le Sonnenstoren beim Balkon bzw. einen bei diesen angebrachten Windwächter (act. 40 S. 21 f., E. II.3.5.3).
4. Im Rahmen der Berufung rügt die Beklagte eine unrichtige Rechtsanwen- dung bzw. eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das Bestehen eines Herabsetzungsanspruchs der Kläger zu Unrecht bejaht. Sie beantragt dement- sprechend die Aufhebung des Urteils sowie die Abweisung des Herabsetzungs- begehrens der Kläger bzw. eventualiter, die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (act. 41 S. 2 ff.). Die Kläger rügen in der Anschlussberufung ebenfalls eine unrichtige Rechtswendung bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und bemängeln im Wesentlichen, die Vorinstanz habe das Bestehen eines Mängelbeseitigungsanspruchs zu Unrecht verneint, obwohl so- wohl die Vertikalmarkisen als auch – entgegen der Vorinstanz – die Balkonmarki- sen mangelhaft im Sinne von Art. 259a OR seien (act. 50 S. 7 ff.). IV. Zur Berufung
1. Der Vermieter ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. 40 S. 16 f., E. II.3.3) – gemäss Art. 256 Abs. 1 OR verpflichtet, die Sache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demsel- ben zu erhalten. Der Begriff des Mangels wird im Gesetz nur grundsätzlich be- stimmt mit der Tauglichkeit der Mietsache zum vorausgesetzten Gebrauch. Er setzt den Vergleich zwischen dem tatsächlichen Zustand der Sache und dem ver-
- 12 - einbarten Zustand voraus; ein Mangel liegt demnach vor, wenn die Sache eine vom Vermieter versprochene Eigenschaft nicht aufweist oder wenn sie eine Ei- genschaft nicht aufweist, mit welcher der Mieter unter Bezugnahme auf den zum vereinbarten Gebrauch tauglichen Zustand rechnen konnte (BGE 135 III 245 = Pra 98 [2009] Nr. 135, E. 3.2 m.w.H.; BSK OR-WEBER, Bd. I, 6. Aufl., Art. 258 N 1 und Art. 256 N 3 ff.; ZK OR-HIGI, Bd. V2b, Art. 258 N 27 ff.). Der Begriff des miet- rechtlichen Mangels ist – wie die Vorinstanz grundsätzlich richtig festgehalten hat (act. 40 E. II.3.3) – ein relativer; das Vorhandensein eines Mangels hängt von den Umständen des konkreten Falls ab, zunächst von dem, was vereinbart wurde, ferner – soweit eine besondere Vereinbarung des geschuldeten Zustandes fehlt – vom Üblichen. Dabei sind die Zweckbestimmung des Mietobjektes, das Alter und die Beschaffenheit des Gebäudes sowie die Höhe des Mietzinses zu berücksich- tigen (vgl. auch BGer 4C.287/2004 vom 17. März 2005, E. 2.1 m.w.H.).
2. Zur Begründung der Mangelhaftigkeit der Vertikalmarkisen hat die Vor- instanz zunächst darauf verwiesen, dass das Bundesgericht in einem Urteil 4C.387/2004 vom 17. März 2005, Erw. 2.2, bei einer Attikawohnung mit grossen Glasflächen, das Fehlen eines effektiven Schutzes gegen Sonneneinstrahlung und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten wie Hitze und Licht als mittel- schweren Mangel qualifiziert habe. Es habe festgehalten, das Fehlen eines Son- nenschutzes stelle selbst dann einen Mangel dar, wenn dem Mieter kein solcher versprochen worden sei (act. 40 S. 18, E. II.3.4.6). Sodann hat die Vorinstanz ausgeführt, beim streitgegenständlichen Mietob- jekt handle es sich – was anlässlich des durch das Gericht vorgenommenen Au- genscheins habe festgestellt werden können – um eine luxuriöse 3.5-Zimmer- Attikawohnung im 7. Obergeschoss mit grossen Glasflächen auf der Südwestsei- te, die aufgrund der exponierten Lage von Mittag bis zum Sonnenuntergang der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt seien. Die Wohnung sei in den Jahren 2010 bis 2011 erstellt und anfänglich zu einem monatlichen Nettomietzins von Fr. 3'150.– vermietet worden. Von solch einem Mietobjekt hätten die Kläger
– auch ohne besondere Zusicherung – erwarten dürfen, dass dieses über wirk- same Vorrichtungen zum Schutz vor Sonneneinstrahlung verfügen würde, damit
- 13 - sich die Wohnung in den Sommermonaten nicht übermässig erhitze. Dies gelte umso mehr, als die Liegenschaft über das Minergie-Zertifikat verfüge, zu dessen Erhalt ein "Nachweis über den thermischen Komfort im Sommer" erbracht werden müsse (act. 40 S. 18 f., E. II.3.4.7). Die Vertikalmarkisen an den Fenstern des Wohn- und Schlafzimmers dürften bei Wind nicht heruntergelassen werden, so dass ihre Benutzung nur bei Anwesenheit der Mieter möglich sei. Beide Kläger seien berufstätig und könnten daher tagsüber bei unsicheren Windverhältnissen keinen Gebrauch von den Vertikalmarkisen machen, so dass die grossen Fens- terfronten aus Glas über Stunden ungeschützt der prallen Sonne ausgesetzt sei- en; die Innenräume würden sich entsprechend aufheizen. Während die Zimmer in Richtung E._____ über seitlich befestigte Lamellenstoren und somit über einen windstabileren Sonnenschutz verfügen würden, seien die Vertikalmarkisen an den Fensterfronten von Wohn- und Schlafzimmer für die Kläger somit nur sehr einge- schränkt benutzbar. Zwar sei es richtig, dass die Kläger die Wohnung vor Ab- schluss des Mietvertrags besichtigt und sich daher ein Bild von den Verhältnissen hätten machen können. Der Mietvertrag enthalte überdies einen Hinweis, dass bei entsprechenden Witterungsverhältnissen die Markisen einzufahren und auf kei- nen Fall in der Nacht zu benutzen seien. Dies bedeute allerdings nicht, dass die Kläger das volle Ausmass dieses Umstandes hätten erkennen können, auch wenn es sich um die oberste Wohnung mit grossen Glasflächen handle, deren Wohn- und Schlafzimmer auf der Südseite gelegen seien, so dass diese von Mit- tag bis Abend der Sonneneinstrahlung ausgesetzt seien. Bei dieser Lage hätte vielmehr erwartet werden dürfen, dass geeignete bauliche Vorkehrungen dage- gen getroffen worden seien, was nur unzureichend der Fall sei, wenn stets je- mand zu Hause sein müsse, um die Vertikalmarkisen entsprechend den Witte- rungsverhältnissen bedienen zu können. Aus dem erwähnten Bundesgerichtsent- scheid ergebe sich, dass es Sache der Vermieterin sei, wirksame Vorrichtungen zum Schutz vor Sonneneinstrahlung zur Verfügung zu stellen (Hervorhebung durch die Vorinstanz). Dies sei nach dem Gesagten bei den Vertikalmarkisen beim Wohn- und Schlafzimmer der Kläger nicht der Fall und führe im Hochsom- mer zu überaus hohen Temperaturen in der Wohnung. Damit sei gemäss dem Bundesgericht von einem Mangel auszugehen (act. 40 S. 19 f., E. 3.4.8).
- 14 - 3.1 Die Beklagte kritisiert in ihrer Berufungsschrift zusammengefasst, die Vor- instanz habe den von ihr angeführten Entscheid des Bundesgerichts falsch zitiert und sei in der Folge zu Unrecht davon ausgegangen, der fehlende Sonnenschutz stelle an sich einen Mangel dar. Das Bundesgericht sei nämlich davon ausgegan- gen, die aus dem fehlenden Sonnenschutz resultierenden Probleme wie Hitze und exzessiver Lichteinfall in das Mietobjekt würden Mängel im Sinne des Miet- rechts darstellen (act. 41 S. 6). Zudem sei der genannte Entscheid des Bundes- gerichts vorliegend nicht einschlägig, existiere doch hier – im Gegensatz zum bundesgerichtlich zu beurteilenden Sachverhalt – ein Sonnenschutz, nämlich die textilen Vertikalmarkisen. Dass diese nur dann benutzt werden könnten, wenn die Mieter anwesend seien, ändere an dessen Existenz nichts. Insbesondre könne der vorhandene Sonnenschutz gerade dann, wenn er besonders gebraucht wer- de, nämlich in Anwesenheit der Mieter, denn auch tatsächlich genutzt und die gewünschte Beschattung erreicht werden. Zudem bestehe im Gegensatz zum durch das Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt vorliegend eine Lüftung, welche das Raumklima ganzjährig in einem angenehmen Rahmen halte (act. 41 S. 7). 3.2 Die Kläger halten dem im Wesentlichen entgegen, es sei von der Vorinstanz zu Recht verbindlich festgestellt worden, dass die Vertikalmarkisen keinen Schutz gegen die Sonneneinstrahlung gewährleisteten und es in den Sommermonaten bis zu 30°C heiss werde bzw. vereinzelt sogar noch höhere Temperaturen im Mie- tobjekt herrschen würden. Der Mangel am Mietobjekt sei klar belegt worden; ob noch weitere Mängelursachen für die hohen Temperaturen im Mietobjekt verant- wortlich seien, könne offen bleiben und ändere – entgegen der beklagtischen An- sicht – auch an der Vergleichbarkeit des Sachverhalts mit dem im Urteil BGer 4C.387/2004 nichts. Es treffe nicht zu, dass die Kläger die Mängel am Mietobjekt nicht genügend substantiiert und bewiesen hätten. In diesem Zusammenhang sei vollumfänglich auf die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Urteil vom 25. März 2015 abzustellen. Entgegen den Ausführungen der Gegen- partei gehe es weder um einen hell erleuchten Innenraum noch darum, ob ein mangelhafter Sonnenschutz mit keinem Sonnenschutz vergleichbar sei. Vielmehr gehe es darum, ob auch zu hohe Innentemperaturen im Mietobjekt einen Mangel
- 15 - darstellen würden, was im einschlägigen BGer 4C.387 /2004 bejaht worden sei. Entgegen der gegnerischen Ansicht sei nicht erheblich, welche Massnahmen auch noch gegen die zu hohen Temperaturen ergriffen werden könnten, sondern dass gemäss Art. 259a ff OR ein Mangel am Mietobjekt bestehe, welcher von der Vermieterschaft nicht behoben worden sei (act. 50 S. 5 f.).
4. Im von der Vorinstanz angeführten Entscheid des Bundesgerichts hatte die- ses die Beschwerde einer Vermieterin zu beurteilen. Diese war im kantonalen Verfahren verpflichtet worden, im Wohn- und Schlafzimmer einer von ihr vermie- teten 4-Zimmerwohnung einen Sonnenschutz in Form einer Aussenstore bzw. ei- ner Plastikfolie anzubringen. Zudem war der Mietzins bis zur Anbringung des ent- sprechenden Sonnenschutzes jeweils für die Monate Juni bis September um 8 % reduziert worden (BGer 4C.387/2004 vom 17. März 2004, Sachverhalt B). Das Bundesgericht hat die hiergegen von der Vermieterin erhobene Beschwerde ab- gewiesen und zur Frage des Vorliegens eines Mangels der Mietsache ausgeführt, im konkreten Fall bestehe der Mangel nicht im Fehlen einer zugesicherten Eigen- schaft. Vielmehr stelle der Umstand, dass für Attikawohnungen grosse Glasfens- terflächen ohne jeglichen Sonnenschutz vorgesehen worden seien, was aufgrund von übermässiger Wärme und Lichteinfall zu Unannehmlichkeiten für die Bewoh- ner führe, einen Mangel beim vorausgesetzten Gebrauch der Wohnung dar. Da- mit liege ein materieller Mangel vor, welcher von einer zugesicherten Eigenschaft abzugrenzen sei (BGer 4C.387/2004 vom 17. März 2004, E. 2.2). 4.1 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist die Vorinstanz in ihrem Ent- scheid nicht davon ausgegangen, das Fehlen eines wirksamen Sonnenschutzes stelle alleine bzw. schon per se einen die Herabsetzung des Mietzinses rechtferti- genden Mangel dar; vielmehr hat die Vorinstanz ausgeführt, das Bundesgericht habe im vorgenannten Urteil das Fehlen eines effektiven Schutzes gegen Son- neneinstrahlung und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten wie Hitze und Licht als mittelschweren Mangel bezeichnet (act. 40 S. 18, E. II.3.4.6). Auch für den vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz das Fehlen eines wirksa- men Sonnenschutzes in Relation mit den Zimmertemperaturen gesetzt und in diesem Sinne festgehalten, die nicht vorhandene wirksame Vorrichtung zum
- 16 - Schutz vor Sonne führe in der Wohnung der Kläger im Sommer zu übermässig hohen Temperaturen (act. 40 S. 19 f., E. II.3.4.8 und S. 20, E. II.3.4.10). Konkret hat die Vorinstanz dazu ausgeführt, der vorhandene Sonnenschutz sei unwirk- sam, weil die Vertikalmarkisen in Wohn- und Schlafzimmer anerkanntermassen nur in Anwesenheit der Mieter – und auch dann nur, wenn es keinen Wind habe – benutzt werden könnten (act. 40 S. 18, E. II.3.4.5 und S. 19 f., II.3.4.8). Dazu, ob dieser Umstand im konkreten Fall als Mangel zu sehen sei, hat die Vorinstanz sodann erwogen, beim Mietobjekt handle es sich – wie anlässlich des Augenscheins habe festgestellt werden können – um eine luxuriöse 3.5-Zimmer- Attikawohnung im 7. Obergeschoss mit grossen Glasflächen auf der Südwestsei- te, die aufgrund der exponierten Lage von Mittag bis zum Sonnenuntergang der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt seien. Die Wohnung sei in den Jahren 2010 bis 2011 erstellt und anfänglich zu einem monatlichen Nettomietzins von Fr. 3'150.– vermietet worden. Von solch einem Objekt – so die Vorinstanz wei- ter – dürfe auch ohne besondere Zusicherung erwartet werden, dass es über wirksame Vorrichtungen zum Schutz vor Sonneneinstrahlung verfüge, damit sich die Wohnung in den Sommermonaten nicht übermässig erhitze. Dies gelte umso mehr, als die Liegenschaft über das Minergie-Zertifikat verfüge, zu dessen Erhalt ein "Nachweis über den thermischen Komfort im Sommer" erbracht werden müs- se (act. 40 S. 18 f., E. II.3.4.7). Dementsprechend kam die Vorinstanz zum Schluss, das Fehlen eines effektiven Sonnenschutzes sei als Mangel zu betrach- ten, da dieser Umstand in den Sommermonaten zu Temperaturen gegen 30°C oder vereinzelt noch höheren Temperaturen führe, was als übermässig zu be- zeichnen sei (act. 40 S. 20, E. II.3.4.10). 4.2 Entgegen der Beklagten ändert der Umstand, dass es vorliegend im Gegen- satz zum vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall mit den im Wohn- und Schlaf- zimmer angebrachten Vertikalmarkisen einen baulichen Sonnenschutz gibt (act. 41 S. 8), nichts daran, dass aufgrund der behaupteten übermässigen Erhit- zung der Wohnung auch vorliegend in Frage steht, ob die Mietsache zum voraus- gesetzten Gebrauch, namentlich dem Bewohnen des Mietobjektes, tauglich ist. Wie bereits dargelegt (vorstehend Ziff. IV.1), liegt ein Mangel der Mietsache ins-
- 17 - besondere dann vor, wenn der Sache eine Eigenschaft fehlt, mit welcher der Mie- ter unter Bezugnahme auf den zum vereinbarten Gebrauch tauglichen Zustand rechnen konnte (BGE 135 III 245 = Pra 98 [2009] Nr. 135), soweit nicht gerade anderes vereinbart worden war. Die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ist dabei nach einem objektiven Massstab zu beurteilen und kann als derjenige Zustand umschrieben werden, der vom Mieter bei einer Sache, wie der konkret gemieteten, vernünftigerweise erwartet werden darf, weil er dem entspricht, was für die übliche Benützung der Sache ausreicht und somit selbst üblich ist. Was ein Mieter vernünftigerweise vom Mietobjekt erwarten darf, hängt nebst dem Ge- brauchszweck, zu dem das Objekt taugen muss, vor allem vom Alter des Objek- tes und vom Mietpreis ab, der dafür zu entrichten ist (HIGI, a.a.O., Art. 256 N 29 ff.; WEBER, a.a.O., Art. 256 N 4). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass unter Berücksichtigung der Um- stände des konkreten Falls, namentlich der Lage der Wohnung im Attikage- schoss, dem Vorhandensein grosser Glasflächen auf der Südwestseite, dem Alter der im Jahr 2011 fertiggestellten Wohnung, den mit dem Minergiestandard ver- bundenen Anforderungen an die Gebäudehülle sowie der Höhe des Mietzinses, von den Klägern vernünftigerweise hatte erwartet werden dürfen, dass einer durch Sonneneinstrahlung verursachten übermässigen Wärmebildung durch ent- sprechende Vorrichtungen vorgebeugt wird. Dass dieser berechtigten Erwartung dann nicht genüge getan wird, wenn es in den Sommermonaten in der Wohnung zu Temperaturen von gegen bzw. über 30°C kommt, weil der vorhandene Son- nenschutz nur bei Windstille und nur in Anwesenheit der Mieter verwendet wer- den kann, hat die Vorinstanz richtig erkannt. Immerhin gilt es aber zu bedenken, dass die Wohnung über eine Lüftungsanlage verfügt und beim Minergiestandard auch Fenster wärmedämmend wirken. Auf die Lüftung hat die Beklagte hinge- wiesen. 4.3.1 Weiter rügt die Beklagte, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die klägerseits behaupteten Temperaturen in tatsächlicher Hinsicht ausge- wiesen seien (act. 41 S. 8 f.), womit sie sinngemäss eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO geltend macht.
- 18 - So übersehe die Vorinstanz, dass im bundesgerichtlich zu beurteilenden Fall der übermässige Lichteinfall sowie die zu hohen Temperaturen im Rahmen der Beweiswürdigung, also durch Abwägung der Beweismittel, nachgewiesen worden seien. Vorliegend sei das jedoch nicht der Fall. Zwar hätten die Kläger Tempera- turen von bis zu 27°C behauptet, doch seien diese Temperaturen von ihr stets bestritten worden. Zudem seien die von den Klägern eingereichten Beweismittel, namentlich Fotos eines Thermometers sowie eine vermeintliche Temperaturmes- sung eines Architekten namens F._____ zum Nachweis der tatsächlich bestehen- den Temperatur nicht geeignet (act. 41 S. 8). Dementsprechend würden keinerlei Beweismittel vorliegen, welche geeignet seien, die tatsächlich vorherrschenden Raumtemperaturen in der Wohnung der Kläger im fraglichen Zeitraum zu bele- gen, zumal das von den Klägern – soweit ersichtlich – für diese Behauptungen ebenfalls beantragte "Gerichtsgutachten" von der Vorinstanz nicht zum Beweis eingeholt worden sei (act. 41 S. 9) 4.3.2 Die Kläger bestreiten dies und stellen sich auf den Standpunkt, die Vor- instanz sei nach ihrer Beweiswürdigung zu Recht von überhöhten Temperaturen im Innenbereich des Mietobjektes ausgegangen, welche durch den mangelhaften Sonnenschutz verursacht worden seien. Temperaturen im Hochsommer von meist 27°C seien selbst von der Beklagten anerkannt und als nicht ungewöhnlich eingestuft worden. Ein Gegenbeweis der Beklagten sei auch nicht eingereicht worden (act. 50 S. 7). 4.4.1 Soweit die Kläger wiederholt anmerken, der Sachverhalt sei von der Vor- instanz "verbindlich" festgestellt worden (vgl. act. 50 S. 5 f.), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Berufungsinstanz in Bezug auf die Überprüfung des vor- instanzlich festgestellten Sachverhaltes über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 310 lit. b ZPO), weshalb sie in keiner Weise an die Sachverhaltsfeststellung der Vor- instanz gebunden ist, sondern diese vielmehr frei überprüfen kann. Dementspre- chend kann insbesondere die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf die in der streitgegenständlichen Wohnung herrschenden Temperaturen vor- liegend frei überprüft werden.
- 19 - 4.4.2 Bei der Höhe dieser Temperaturen handelt es sich um eine rechtserhebliche Tatsache, wird doch daraus bzw. aus deren Übermässigkeit eine Verminderung der Tauglichkeit der Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch und damit ein mietrechtlicher Mangel abgeleitet. Gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO ist über rechtser- hebliche Tatsachen grundsätzlich Beweis abzunehmen, soweit diese von der Ge- genpartei bestritten werden. Dies ist vorliegend in Bezug auf die in der Wohnung vorherrschenden Temperaturen der Fall, hat die Beklagte doch vorinstanzlich die von den Klägern geltend gemachten Temperaturen stets bestritten (vgl. act. 17 S. 4 und 9; Prot. Vi. S. 12, 16, 20) und sich darüber hinaus auf den Standpunkt gestellt, selbst wenn die behaupteten Temperaturmessungen zutreffen würden, dies noch keine übermässige Temperatur bzw. keinen Mangel darstelle, zumal Temperaturen von 27°C als Extremwerte im Sommer durchaus üblich seien (act. 17 S. 9; Prot. Vi. S. 16). Entgegen dem Vorbringen der Kläger, wonach die Beklagte Temperaturen von 27°C anerkannt und als nicht ungewöhnlich einge- stuft habe, hat die Beklagte damit vorinstanzlich nicht nur die von den Klägern geltend gemachten Temperaturen, sondern darüber hinaus auch deren Übermäs- sigkeit bestritten. Gestützt auf Art. 150 Abs. 1 ZPO hätten die in der Wohnung als vorherrschend behaupteten Temperaturverhältnisse Gegenstand eines Beweis- verfahrens bilden müssen. Die Vorinstanz hat ihrem Urteil jedoch ohne Durchführung eines Beweisver- fahrens in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt, dass in der streitgegenständli- chen Wohnung in den Sommermonaten Temperaturen von gegen 30°C oder ver- einzelt sogar noch höhere Temperaturen bestehen würden (act. 40 S. 20, E. II.3.4.10). Entgegen den Klägern (act. 50 S. 7) kann hier nicht von Beweiswür- digung gesprochen werden, befanden sich doch gar keine tauglichen Beweismit- tel bei den Akten. So macht die Beklagte zu Recht geltend, die von den Klägern eingereichten Fotos eines Thermometers (vgl. act. 3/9) würden kein taugliches Mittel zum Beweis der behaupteten Temperaturen darstellen. Gleich verhält es sich mit den durch die Kläger in Auftrag gegebenen Temperaturmessungen bzw. dem dazugehörenden Bericht (act. 33/15; 33/12), handelt es sich dabei doch
– wie die Vorinstanz selbst zutreffend festgehalten hat (act. 40 S. 17, E. II.3.4.3) – um ein Privatgutachten, welches nicht als Gutachten im Sinne von Art. 168 Abs. 1
- 20 - lit. d ZPO und damit nicht als Beweismittel, sondern einzig als Parteibehauptung dienen kann (BGE 132 II 83 E. 3.4; BGer 4A_178/2015 vom 11. September 2015 E. 2.5 [zur amtlichen Publikation vorgesehen]). Weder act. 3/9 noch die act. 33/12 und 33/15 sind jedenfalls geeignet, bei vernünftiger Betrachtung die Überzeugung herbeizuführen, es könne sich hinsichtlich der Temperaturen und deren Ursache eigentlich nur so verhalten, wie die Kläger das behaupten. Hinzu kommt, dass
– wie die Beklagte zu Recht anmerkt (act. 41 S. 8) – die Kläger im vorinstanzli- chen Verfahren gar nicht Temperaturen von gegen 30°C behauptet hatten. Viel- mehr hatten sie dazu im Wesentlichen ausgeführt, es werde im Sommer in der Wohnung über 27°C heiss und kühle auch in der Nacht nur ungenügend ab (act. 1 S. 4; act. 31 S. 8). Am 19. August 2013 sei die Temperatur auf 28°C ge- stiegen (act. 1 S. 5). Zudem hätten Langzeitmessungen eine Maximaltemperatur von 34,1°C ergeben (Prot. Vi. S. 8) und in der Nähe der Fenster seien sogar 39°/40°C gemessen worden (act. 31 S. 10). Das wird durch nichts belegt, gewiss nicht durch die erwähnten "Beweismittel". 4.4.3 Damit erweist sich die Rüge der Beklagten, wonach der Sachverhalt von der Vorinstanz im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO unrichtig festgestellt worden sei, als begründet, hat die Vorinstanz ihrem Urteil doch in tatsächlicher Hinsicht Tempera- turen zu Grunde gelegt, die einerseits von den Klägern in dieser Höhe gar nicht behauptet und die andererseits mangels Durchführung eines Beweisverfahrens auch nicht erstellt waren. Die Berufung der Beklagten erweist sich dementspre- chend in diesem Punkt als begründet.
5. Erweist sich die Berufung ganz oder teilweise als begründet, kann die Rechtsmittelinstanz neu entscheiden oder aber die Sache zur neuen Entschei- dung an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervoll- ständigen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 ZPO). Als in wesentlichen Teilen unvollständig erweist sich der Sachverhalt dabei insbesondere, wenn die Vorinstanz – wie vor- liegend – unrichtigerweise über rechterhebliche Tatsachen keinen Beweis abge- nommen hat (vgl. dazu auch REETZ/HILBER, a.a.O., Art. 318 N 35).
- 21 - Die Frage einer Rückweisung des Verfahrens zu diesem Zweck stellt sich jedoch nur dann, wenn der im Rahmen des Beweisverfahren nachzuweisende Sachverhalt durch die beweisbelastete Partei überhaupt rechtsgenügend behaup- tet worden ist. 5.1.1 Die Beklagte bestreitet dies vorliegend und bringt dazu vor, die Kläger hät- ten ihre Behauptungen zur angeblichen Mangelhaftigkeit des Mietobjektes infolge zu hoher Raumtemperaturen ungenügend substantiiert. So sei es ihnen zumin- dest zumutbar gewesen, eine Art Temperatur-Tagebuch zu führen, indem sie ei- gene Temperaurmessungen durchgeführt und protokolliert hätten; das sei den Klägern an den (wenigen) Tagen, an denen ihrer Ansicht nach (zu) hohe Raum- temperaturen im Mietobjekt vorgeherrscht hätten, ohne Weiteres zumutbar gewe- sen. Selbst dies hätten sie jedoch nicht getan. Vielmehr hätten sie sich darauf be- schränkt, Fotos von einem Thermometer eines einzigen Tages respektive eine of- fensichtlich unrichtige Temperaturmessung über 7 Tage ins Recht zu legen und würden damit zu hohe Temperaturen über mehrere Jahre hinweg behaupten wol- len. Nach dem Gesagten – so die Beklagte weiter – genüge das Klagefundament für die Beweisführung zu den Raumtemperaturen nicht, weshalb die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens abzuweisen sei (act. 41 S. 11). 5.1.2 Die Kläger stellen sich diesbezüglich aus den Standpunkt, es treffe nicht zu, dass sie die Mängel am Mietobjekt nicht genügend substantiiert und bewiesen hätten. In diesem Zusammenhang sei vollumfänglich auf die verbindlichen Sach- verhaltsfeststellungen bzw. die zu Recht erfolgten Ausführungen der Vorinstanz abzustellen (act. 50 S. 5 f.). 5.2 Untersteht ein Verfahren – wie das vorliegende – der Verhandlungsmaxime, so haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stüt- zen darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Tatsa- chen dürfen dabei nicht nur pauschal behauptet werden, sondern sind zu sub- stantiieren, d.h. in einer genügend detaillierten Art und Weise zu schilden bzw. zu behaupten, so dass sie durch das Gericht – sollten sie sich im Rahmen des Be- weisverfahrens als wahr erweisen – unter eine bestimmte Norm subsumiert wer- den können (dazu statt vieler ZK ZPO-SUTTER-SOMM/VON ARX, 2. Aufl. 2013,
- 22 - Art. 55 N 20 ff.). Wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, ergibt sich einer- seits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; BGE 117 II 113 E. 2; BGE 108 II 337 E. 2b S. 339). Bestreitet der Prozessgegner eine schlüssige Behauptung der behauptungsbelasteten Partei, kann diese so gezwungen wer- den, die rechtserhebliche Tatsache nicht nur in den Grundzügen, sondern so um- fassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4C.11/2006 vom 1. Mai 2006 E. 2.2 m.w.H.). Insbe- sondere darf die Begründung deshalb nicht erst Folge des Beweisverfahrens sein (vgl. etwa SUTTER-SOMM/VON ARX, a.a.O., Art. 55 N 29), was bedeutet, dass die von den Parteien angerufenen Beweismittel nicht dazu dienen dürfen, Ausführun- gen zu substantiieren, sondern einzig dazu, bereits substantiiert dargelegte Aus- führungen zu belegen. Genügt eine Partei ihrer Substantiierungspflicht nicht, so dass das Gericht den Sachverhalt nicht unter die entsprechende Rechtsnorm subsumieren und Beweis abnehmen kann, so ist die Klage ohne Weiteres durch Sachurteil abzuweisen (vgl. etwa SUTTER-SOMM/VON ARX, a.a.O., Art. 55 N 31a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 30). 5.3 Die Kläger haben vorinstanzlich zu den in der streitgegenständlichen Woh- nung bestehenden Temperaturen bzw. zum Bestehen eines durch zu hohe Tem- peraturen verursachten Mangels der Mietsache Folgendes ausgeführt: − […] Bezüglich der eingeklagten Mängel stelle sich die Verwaltung auf den Standpunkt, es handle sich gar nicht um Mängel, so dass die Mie- ter einen weiteren Sommer eine – zwar sehr schöne – aber überhitzte Wohnung hätten bewohnen müssen […] (act. 1 S. 2 f.) − […] Die Kläger hätten insbesondere gemeldet, dass es im Sommer im Schlafzimmer über 27°C heiss werde und auch in der Nacht nicht ge- nügend abkühlen könne (act. 1 S. 4) − […] Das Schlafzimmer könne nicht nur deshalb nicht zum Schlafen ge- nutzt werden, sondern vor allem auch deshalb, weil es im Sommer brü- tend heiss werde […] (act. 1 S. 5) − […] Unterdessen seien aber um den 19. August 2013 die Temperatu- ren in der Wohnung um 28°C gestiegen (act. 1 S. 6)
- 23 - − […] doch im Sommer werde die Wohnung ohne Sonnenstoren derart heiss, dass neben den Bewohnern auch die Zimmerpflanzen unter die- ser Situation leiden würden. Noch dazu liege die Wohnung an einem relativ exponierten Ort, so dass die Luftzirkulation die Wärme des Ta- ges auch in der Nacht nicht verschieben könne. Herr D._____ [der Klä- ger 2], der im Spital arbeite und für den Frühdienst morgens bereits sehr früh zu Arbeit müsse, könne auch in der Nacht schlecht schlafen. Noch schlimmer sei die Situation beim Nachdienst, weil der Mieter dann am Tag wegen der brütenden Hitze in seinem Schlafzimmer nicht schlafen könne. Die Sommermonate seien auch im Wohnzimmer schwer auszuhalten und es könnten keine Gäste eingeladen werden, weil die Hitze selbst am Abend und in der Nacht wie in einem Treib- haus sei und man fast keine Luft bekomme […] (act. 1 S. 6 f.) − […] wenn es in der Wohnung nachweislich rund 27°C (am Rand sogar bis zu 39°/40°C) werde […] (act. 31 S. 4, 12) − […] Es treffe zwar zu, dass es bei den Fenstern auf der Südseite texti- le, vertikale Plastikmarkisen in grau habe. Nicht zutreffend sei aber, dass diese Markisen den thermischen Komfort gewährleisten würden (act. 31 S. 5) − […] Die Plastikstoren auf der Südseite beim Schlafzimmer jedoch seien stark transparent und im Sommer seien die Bewohner tagsüber der prallen Sonne ausgeliefert. Noch dazu wirke sich die Fensterkonstruk- tion wie in einem Gewächshaus aus und das Schlafzimmer sowie das Wohnzimmer würden stark überhitzen (act. 31 S. 5) − […] Die Fenster könnten sie nicht öffnen wegen der Minergie-Lüftung und die Sonne erhitze die Wohnung wie in einem Treibhaus […] (act. 31 S. 6) − […] Die Verwaltung/Eigentümer seien in der Folge passiv geblieben, so dass es im Sommer im Schlafzimmer über 27°C heiss gewesen sei und auch in der Nacht nicht habe genügend abkühlen können. Fakt sei, dass die Verwaltung bezüglich der Mängelursachen keinerlei Abklä- rungen getroffen habe und lediglich ihre Verantwortung von sich ge- wiesen habe. Die Messungen würden aber bestätigen, dass der Ge- brauch der Wohnung durch eine übermässige Überhitzung infolge star- ken Sonneneinstrahlung im Sommer stark eingeschränkt sei […] (act. 31 S. 8) − […] Der Mangel bestehe darin, dass wegen der hohen Hitze und dem grellen Licht das Schlafzimmer nicht zum Schlafen genutzt werden könne. Im Sommer sei es brütend heiss […] Es werde bestritten, dass die dauernde brütende Hitze im Schlafzimmer üblich sei. Die Zusiche- rung "Raumkomfort im Sommer" im Minergie Zertifikat sei von der Vermieterin in keiner Weise eingehalten (act. 31 S. 9) − […] Zudem wird das Mietobjekt bei starker Sonneneinstrahlung über- mässig erhitzt, weil die grauen Plastikstoren transparent seien (act. 31 S. 10)
- 24 - − […] Langzeittemperaturmessungen hätten eine Maximaltemperatur von 34,1°C ergeben, was eindeutig dem Wärmeschutz im Sommer wider- spreche, auch nach SIA Norm (Prot. Vi. S. 8). 5.4 Wie (vorstehend Ziff. IV.5.2) bereits dargelegt, müssen Tatsachenbehaup- tungen mindestens so konkret formuliert bzw. substantiiert werden, dass der Ge- genpartei ein substantiiertes Bestreiten bzw. das Antreten des Gegenbeweises möglich ist. Dieser Anforderung genügen unbestimmte bzw. wertende Begriffe wie überhitzt oder übermässige Erhitzung, brütend heiss, heiss wie in einem Treib- haus oder Gewächshaus oder ungenügende Abkühlung von Vornherein nicht, zumal solche Behauptungen von der Gegenpartei nicht substantiiert bestritten werden können, es sei denn, man würde ihr die Beweislast bzw. den Beweis des Gegenteils aufbürden, was indes Art. 8 ZGB zuwiderlaufen würde (vgl. dazu SUT- TER-SOMM/VON ARX, a.a.O., Art. 55 N 29; HANS BÄTTIG, Kommentar zum Urteil des Mietgerichts Zürich MD080006 vom 26. Juli 2010, in: MRA 2/12 S. 92 ff., S. 108). Um mit diesen Behauptungen in substantiierter Weise die Mangelhaftigkeit des Mietobjektes aufgrund von zu hohen Temperaturen darzulegen, hätten die Kläger diese Begriffe vielmehr mit Inhalt füllen und dementsprechend die dazugehören- den Temperaturen behaupten müssen. Dies gilt umso mehr, als Temperaturen, im Gegensatz bspw. zu Dezibel, relativ einfach gemessen und damit behauptet werden können. Zwar kann von den Mietern zur Substantiierung zu hoher Temperaturen nicht erwartet werden, die in der Wohnung vorherrschenden Temperaturen für je- den Tag lückenlos und genau zu protokollieren. Vielmehr müssen gewisse Pau- schalisierungen zulässig sein; dies bedeutet jedoch umgekehrt nicht, dass die pauschale Behauptung, die Temperaturen in der Wohnung (bzw. im Schlafzim- mer) würden im Sommer 27°C übersteigen, bereits zur Substantiierung eines Mangels genügen würde. So haben es die Kläger vollständig unterlassen, den Temperaturverlauf während des Tages in groben Zügen zu behaupten und insbe- sondere die ebenfalls pauschal gerügte "ungenügende Abkühlung" zu substantiie- ren und darzulegen, welche Temperatur während welcher Zeit jeweils nicht mehr unterschritten wird. Als nicht rechtgenügend erweist sich sodann die Substantiie- rung der mit im Sommer bezeichneten Dauer des Auftretens des behaupteten
- 25 - Mangels, geht doch aus dieser Behauptung nicht ansatzweise hervor, wann, wie oft und während welcher Dauer die Temperatur übermässig gewesen sein soll. Auch kann das Bestehen eines Mangels wegen zu hohen Temperaturen von Vornherein nicht (abstrakt) durch das Erreichen einer bestimmten Temperatur be- gründet werden, sondern ist stets in Relation zur Aussentemperatur zu setzen. Dies im Gegensatz zu zu niedrigen Temperaturen, bei denen regelmässig das Bestehen eines Mangels bei einer Raumtemperatur von unter 18°C ohne Weite- res zu bejahen ist (vgl. LACHAT ET. AL., Mietrecht für die Praxis, N 9/1.7; SVIT Kommentar zum Schweizerischen Mietrecht, 3. Aufl. 2008, Art. 256 N 17a). Zur Substantiierung eines Mangels aufgrund zu hoher Temperaturen ist hingegen immer auch die Aussentemperatur bzw. die Relation zur Aussentemperatur dar- zulegen, zumal – wie die Beklagte zu Recht geltend macht – Raumtemperaturen von 27°C im Sommer nicht ohne Weiteres übermässig erscheinen; vielmehr lie- gen solche Werte je nach bestehender Aussentemperatur durchaus noch im Be- reich des Üblichen. Soweit die Kläger sodann im weiteren behauptet haben, dass es "am Rand sogar 39°/40°C heiss werde", weist diese Behauptung in Bezug auf die Substantiierung zunächst ebenfalls die vorgenannten Mängel auf. Darüber hinaus geht aus dieser Tatsachenbehauptung bereits nicht hervor, inwieweit sich aus diesen "Randtemperaturen" ein eigenständiger Mangel ergibt, wird doch nicht dargelegt, wie sich dieser Umstand auf die Raumtemperatur insgesamt und die Nutzbarkeit des Raumes als solchen auswirkt. An der mangelhaften Substantiierung ändert schliesslich auch das von den Klägern eingereichte Privatgutachten nichts (vgl. act. 33/12; 33/15). So müssen rechtserhebliche Behauptungen zunächst immer in den Rechtsschriften selbst vorgebracht werden, weshalb Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage er- geben, im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes nicht zu beachten sind (vgl. etwa SUTTER-SOMM/VON ARX, a.a.O., Art. 55 N 29; WILLISEGGER, a.a.O., Art. 221 N 27). Deshalb wären die Kläger zur rechtsgenügenden Tatsachenbe- hauptung grundsätzlich gehalten gewesen, sich aus dem Parteigutachten erge- bende rechtserhebliche Tatsachen – wie beispielsweise einen bestimmten Tem- peraturverlauf – in den Rechtsschriften näher darzulegen. Die Kläger haben sich indes auf die Ausführung beschränkt, wonach Langzeittemperaturmessungen
- 26 - Temperaturen von 34,1°C ergeben hätten (vgl. vorstehend Ziff. IV.5.3). Auch hier wurde in keiner Weise dargelegt, wann, wie oft und während welcher Dauer Tem- peraturen in diesem Bereich bestanden haben sollen. Sodann würde es den Klä- gern vorliegend auch nicht helfen, wenn zur Substantiierung übermässiger Tem- peraturen direkt auf das Privatgutachten abgestellt würde. So lassen sich auch dem Bericht des Architekten keine detaillierteren Angaben dazu entnehmen, dass Langzeittemperaturmessungen eine Maximaltemperatur von 34,1°C ergeben hät- ten (vgl. act. 33/12 S. 2). Die dazu eingereichte Grafik von Temperaturmessungen erweist sich zudem – wie die Beklagte zur Recht geltend macht (act. 41 S. 8) – als nicht nachvollziehbar, wurde die zitierte Maximaltemperatur demnach doch am
17. August 2013 um 03:19:20 Uhr gemessen (act. 33/15). 5.5 Wie bereits (vorstehend Ziff. IV.5.2) erwähnt, kann mit der Substantiierung nicht auf das Beweisverfahren gewartet werden, da es bereits für die Durchfüh- rung des Beweisverfahrens notwendig ist zu wissen, was zu beweisen ist. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend nicht der Fall, weshalb bezüglich der geltend ge- machten zu hohen Raumtemperaturen keine rechtsgenügend substantiierten Be- hauptungen bestehen, über die Beweis geführt werden könnte. Die Klage ist des- halb abzuweisen, wobei anzumerken ist, dass dieser Abweisung vorliegend eine allfällige richterliche Fragepflicht der Vorinstanz nicht entgegensteht; so hat die Beklagten bereits in der Klageantwort vorgetragen, Temperaturen von 27°C seien als Extremwerte im Sommer durchaus im Bereich des Üblichen (act. 17 S.10), womit bestritten worden war, dass eine übermässige Erhitzung dargelegt worden sei. In der Duplik hat die Beklagte sodann nochmals ausdrücklich auf die man- gelnde Substantiierung einer sich aus übermässigen Temperaturen ergebenden Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit hingewiesen (Prot. Vi. S. 16). Die an- waltlich vertretenen Kläger hätten diese Substantiierungshinweise der die Gegen- partei ernst nehmen müssen (vgl. BGer 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4; SUTTER-SOMM/VON ARX, a.a.O., Art. 56 N 30; SHK ZPO-AFFENTRANGER, Art. 56 N 8), weshalb es ihnen ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, der ihnen obliegenden Substantiierungspflicht nachzukommen. Sodann kann die rich- terliche Fragepflicht von Vornherein nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässig- keiten einer Partei auszugleichen (BGer 5A_115/2012 vom 20.4.2012 E. 4.5.2)
- 27 - und der Richter ist auch nicht verpflichtet, die Parteien auf den entscheidenden Sachverhalt hinzuweisen (BGE 108 Ia 93 E. 4c).
6. Insgesamt ist damit die Berufung gutzuheissen, Disp.-Ziffer 2 des vor- instanzlichen Entscheides aufzuheben und das (vorinstanzlich) von dem Klägern gestellte Herabsetzungsbegehren (Ziff. 4 des vorinstanzlich in präzisierter Weise von den Klägern gestellte Rechtsbegehren) abzuweisen. V. Zur Anschlussberufung
1. Mängelbehebung in Bezug auf Vertikalmarkisen (Antrag 1a der Anschluss- berufung) 1.1 Die Kläger rügen mit ihrer Anschlussberufung zunächst, die Vorinstanz habe das von ihnen vorinstanzlich in Bezug auf die Vertikalmarkisen gestellte Mangel- beseitigungsbegehren zu Unrecht abgewiesen und stellen den Antrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, den Mangel im Zusammenhang mit den Vertikalmarki- sen beim Wohnzimmer und beim Schlafzimmer auf ihre Kosten fachmännisch be- heben zu lassen, so dass eine übermässige Erhitzung verhindert werde (act. 50 S. 2). 1.2 Wie bereits erläutert, ist die Vorinstanz nicht davon ausgegangen, die Verti- kalmarkisen würden einen eigenständigen Mangel aufweisen. Vielmehr hat sich die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, ein Mangel bestehe insoweit, als das Fehlen eines wirksamen Sonnenschutzes zu einer übermässigen Erhitzung der Wohnung führe. Da bei der Beurteilung der Berufung der Beklagten im Rahmen der vorstehenden Erwägungen festgestellt worden ist, dass eine übermässige Er- hitzung der Wohnung von den Klägern gar nicht rechtsgenügend substantiiert worden ist, muss dies grundsätzlich zur Abweisung des Antrages der Kläger auf Mangelbehebung im Zusammenhang mit den Vertikalmarkisen führen, es sei denn, der Umstand, dass die Vertikalmarkisen bei Wind nicht benutzt werden können, stelle – über die nicht substantiierte Erhitzung der Wohnung hinaus – ei- nen eigenständigen Mangel dar, bestünde diesfalls doch allenfalls ein eigenstän-
- 28 - diger Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall. 1.3 So ist – wie bereits dargelegt – das Vorliegen eines Mangels dann zu beja- hen, wenn die Sache eine vom Vermieter versprochene Eigenschaft nicht auf- weist oder wenn sie eine Eigenschaft nicht aufweist, mit welcher der Mieter unter Bezugnahme auf den zum vereinbarten Gebrauch tauglichen Zustand rechnen durfte (vgl. vorstehend Ziff. IV.1). Vorliegend wird in der Hausordnung, welche Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages bildet, aus- drücklich festgehalten, dass Sonnenstoren bei Wind und Regenwetter nicht aus- gestellt bleiben dürfen (act. 3/6 S. 10, Ziff. 10.12) und es wurde unter besondere Vereinbarungen im Mietvertrag zudem festgehalten, dass die Sonnenstoren bei entsprechenden Witterungsverhältnissen eingefahren werden müssen (act. 3/6 S. 11 Ziff. 11; vgl. act. 40 S. 18 E. 3.4.5). Deshalb stellen nicht windfeste Vertikal- storen von vornherein keine Abweichung vom vertragsgemäss geschuldeten Zu- stand oder eine nicht vorhandene zugesicherte Eigenschaft der Mietsache dar. Hervorzuheben ist, dass sich die Tauglichkeit der Mietsache zum vorausgesetz- ten Gebrauch in erster Linie danach bestimmt, was der Mieter von der konkret gemieteten Sache erwarten darf (vgl. bereits vorstehend Ziff. IV.4.2). Unerheblich sind demzufolge die subjektiven Anschauungen oder Wunschvorstellungen des Mieters über den Zustand und die Eigenschaften des Mietobjektes, soweit sie nicht Eingang in den vertraglich vereinbarten Gebrauchszweck, in die Zusiche- rung von Eigenschaften und/oder in die vertraglich vereinbarten Modalitäten ge- funden haben (HIGI, a.a.O., Art. 256 N 29; BGer 4C.291/2000 vom 11. April 2001 E. 4b). Da vorliegend im Mietvertrag vereinbart worden ist, dass die Sonnenstoren bei Wind nicht benutzt werden dürfen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Mieter Ge- genteiliges hätten erwarten dürfen. 1.4 Der Vollständigkeit halber anzufügen ist sodann, dass die Kläger vorinstanz- lich in Bezug auf die Vertikalmarkisen weiter gerügt haben, diese würden bei Wind Lärm verursachen (act. 1 S. 4 f.; act. 31 S. 3) und das Schlafzimmer nur un- genügend verdunkeln (act. 1 S. 5; act. 31 S. 8 f.); dazu hat die Vorinstanz zutref- fend ausgeführt, dass die Vertikalmarkisen bei windigen Verhältnissen nicht zu
- 29 - benutzen seien, weshalb Lärmemissionen bei gleichwohl erfolgter Benutzung bei Wind keinen Mangel darstellen würden. Zur Verdunkelung der Räume seien zu- dem in sämtlichen Zimmern Vorhangschienen montiert worden, so dass zu die- sem Zweck Vorhänge angebracht werden könnten; dies hätten die Kläger – wie angesichts des Augenscheins habe festgestellt werden können – auch getan (act. 40 S. 20, E. II.3.4.9). Das Vorliegen eines eigenständigen – d.h. unabhängig von der nicht sub- stantiierten Erhitzung der Wohnung hinaus gehenden – Mangels ist damit zu ver- neinen, weshalb der anschlussberufungsweise gestellte Mangelbeseitigungsan- trag in Bezug auf die Vertikalmarkisen (Antrag 1a) abzuweisen ist.
2. Mängelbehebung in Bezug auf die Balkonmarkisen (Antrag 1b der An- schlussberufung) 2.1 Sodann stellen sich die Kläger im Rahmen der von ihnen erhobenen An- schlussberufung auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, die Balkonmarkisen seien nicht mangelhaft im Sinne von Art. 259a Abs. 1 OR und habe dementsprechend ihr diesbezüglich Mangelbeseitigungsbe- gehren zu Unrecht abgewiesen (act. 50 S. 8 ff.). Dies begründen sie im Wesentli- chen damit, dass sie aufgrund der relevanten SIA Norm sowie der bundesgericht- lichen Rechtsprechung zur Haftung des Werkeigentümers Anspruch auf wind- stabile Balkonmarkisen hätten, wobei sie – sofern sich herausstellen sollte, dass Windstabilität nicht durch einen Windwächter erreicht werden könnte – deshalb nicht ihren Anspruch auf Gebrauchstauglichkeit verlieren würden (act. 50 S. 8 ff.). Sie stellen in diesem Zusammenhang sodann den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, auf dem Balkon den Mangel an den Sonnenstoren bzw. Balkonmar- kisen (Gelenkarmmarkise Südseite) auf ihre Kosten zu beheben, so dass sie ge- nügend windstabil seien und im Sommer genügend Schattenwurf geben würden, damit das Mietobjekt nicht übermässig erhitze und damit die Balkonmarkisen der exponierten Lage gerecht würden. Ausserdem sei ein Windwächter auf Kosten der Beklagten zu installieren (act. 50 S. 2).
- 30 - 2.2 Die Vorinstanz hat insbesondere zur nunmehr anschlussberufungsweise ge- rügten fehlenden Windstabilität der Balkonmarkisen bzw. zur ungenügenden Be- schattung ausgeführt, bei den Balkonmarkisen in der Wohnung der Kläger handle es sich um ein bei Attikawohnungen zum Schutz vor Sonne übliches Produkt, wo- bei es keineswegs aussergewöhnlich sei, dass Sonnenstoren nicht den ganzen Tag über und bei jedem Sonnenstand auf der Terrasse Schatten spenden könn- ten; entsprechendes dürfe auch bei der Sonne ausgesetzten oberen Attikawoh- nungen nicht erwartet werden, seien horizontale Balkonmarkise doch in der Regel nicht geeignet, um die Terrasse bzw. die Fensterfronten den ganzen Tag über zu beschatten. Zudem sei es üblich, dass horizontale Balkonmarkisen bei Wind nicht ausgefahren bleiben dürften. Es könnten keine überhöhten Erwartungen an die Windstabilität der horizontalen Balkonmarkisen gestellt werden, da Balkonmarki- sen nicht dem Schutz vor übermässiger Erhitzung der Wohnung dienen würden. Das Einfahren der Balkonmarkisen bei Wind entspreche dem üblichen Gebrauch der Mietsache und sei zudem ausdrücklich so im Mietvertrag vereinbart worden (act. 40 S. 21 f., E. II.3.5.3). Entgegen der Ansicht der Kläger – so die Vorinstanz weiter – gehe es bei den im Mietvertrag enthaltenen Regelungen zum Gebrauch der Sonnenstoren nicht darum, den Mietern entgegen Art. 256 Abs. 2 OR den Unterhalt an der Miet- sache zu überbinden. Vielmehr seien die Mieter gemäss Art. 257f Abs. 1 OR ver- pflichtet, das Mietobjekt sorgfältig zu gebrauchen und könnten für die Verletzung von Sorgfaltspflichten haftbar gemacht werden. Die Vereinbarung im Mietvertrag sei daher nicht nichtig im Sinne von Art. 256 Abs. 2 OR. Ein vertraglicher An- spruch auf windstabile Sonnenstoren beim Balkon bzw. einen Windwächter bei diesen bestehe nicht. Ein Mangel der Balkonmarkisen könne auch nicht aus den SIA-Normen abgeleitet werden. Die Gefahr, dass die Sonnenstoren bei einer plötzlich auftretenden Böe heruntergerissen würden, besteht zudem selbst mit ei- nem Windwächter, da ein solcher erst im Nachhinein reagieren würde, was von den Klägern nicht bestritten worden sei (act. 40 S. 21 f., E. II.3.5.3). Deshalb sei- en die Balkonmarkisen bezüglich Windstabilität nicht mangelhaft und es bestehe kein Anspruch auf Installation eines Windwächters (act. 40 S. 22, E. II.3.5.4).
- 31 - 2.3.1 Die Kläger legen zur Begründung des von ihnen gestellten Anschlussberu- fungsantrags 1b einzig dar, weshalb ihrer Meinung nach windstabile Balkonmarki- se geschuldet seien; auf die im Anschlussberufungsantrag ebenfalls erwähnte ungenügenden Beschattung wird indes nicht eingegangen und insbesondere nicht begründet, wieso dies – entgegen der Vorinstanz – einen Mangel begründen soll. Soweit der Anschlussberufungsantrag der Kläger dementsprechend eine ungenü- gende Beschattung durch die Balkonmarkisen betrifft, ist darauf mangels rechts- genügender Begründung von Vornherein nicht einzutreten (vgl. dazu vorstehend Ziff. II.2.2). 2.3.2 Soweit die Kläger ihre Anschlussberufung sodann auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung zur Haftung des Werkeigentümers stützen, verkennen sie, dass sie aus dieser Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten können. So hat der Werkeigentümer gemäss Art. 58 Abs. 1 OR den Schaden zu ersetzen, den das Werk infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursacht hat, wobei die von den Klägern zitierte Rechtsprechung (act. 50 S. 9) insbesondere die Frage konkretisiert, wann ein Werk zum bestim- mungsgemässen Gebrauch genügend Sicherheit bietet und es dementsprechend weder fehlerhaft angelegt oder hergestellt noch mangelhaft unterhalten im Sinne von Art. 58 Abs. 1 OR ist. Im Gegensatz dazu geht es vorliegend jedoch einzig um den Zustand und die Eigenschaften des Mietobjektes, welche vorhanden sein bzw. erhalten werden müssen, damit die Sache einen zum vorausgesetzten Ge- brauch tauglichen Zustand aufweist (Art. 256 Abs. 2 OR). Soweit die Kläger vor- liegend weder geltend machen, dass das Mietobjekt zum bestimmungsgemässen Gebrauch nicht genügend Sicherheit biete, noch vorbringen, ihnen sei ein Scha- den entstanden, für welchen die Beklagte als Werkeigentümerin haften solle, sondern vielmehr aus der zitierten Rechtsprechung einzig einen höheren Stan- dard als den nach Art. 256 Abs. 1 OR von der Beklagten zu gewährleistenden ab- leiten wollen, zielt dieses Vorbringen dementsprechend ins Leere. Zwar ist es richtig, dass – wie die Kläger weiter ausführen (vgl. act. 50 S. 9) – die Beklagte als Vermieterin für die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache zu sorgen hat und diese Pflicht gemäss zwingender Vorschrift (vgl. Art. 256
- 32 - Abs. 2 OR) nicht den Klägern als Mieter überbinden kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass – wie bereits ausgeführt – vom Vermieter einzig derjenige Zu- stand geschuldet ist, der vereinbart wurde und, soweit nähere Vereinbarungen dazu fehlen, dem Mieter denjenigen Gebrauch der Mietsache erlaubt, für den das Mietobjekt gemietet worden ist (vgl. Art. 256 Abs. 1 OR). Die dazu notwendige Tauglichkeit bestimmt sich danach, was der Mieter von einer konkret gemieteten Sache erwarten darf. Irrelevant ist hingegen, was die Mieter subjektiv erwartet oder gewünscht haben, soweit diese subjektiven Vorstellungen nicht Eingang in den vertraglich vereinbarten Gebrauchszweck, in die Zusicherung von Eigen- schaften und/oder in die vertraglich vereinbarten Modalitäten gefunden haben (vgl. vorstehend Ziff. V.1.3). Vorliegend war dies – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (act. 40 S. 22, E. II.3.5.3) – eben gerade nicht der Fall, wurde im Mietvertrag doch ausdrücklich festgehalten, dass die Balkonmarkisen bei Wind nicht benutzt werden dürfen (act. 3/6 S. 10, Ziff. 10.12 und S. 11 Ziff. 11). Daran ändert sodann nichts, dass die Kläger zur Notwendigkeit der Installation eines Windwächters weiter ausführen, die SIA Richtlinien würden ausdrücklich darauf hinweisen, dass Balkonmarkisen, welche sich – wie die im Streit stehenden – an einer solch exponierten Lage im obersten Stock eines Mietshauses befinden wür- den und dem Wind vollkommen ausgesetzt seien, nach den Regeln der Baukunst über einen Windwächter verfügen sollten, damit deren Tauglichkeit gewährleistet sei (act. 50 S. 9). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, kann daraus kein Mangel abgeleitet werden (act. 40 S. 22, E. II.3.5.3); vielmehr könnten die Kläger aus einer SIA-Norm von Vornherein nur dann Rechte ableiten, wenn deren An- wendbarkeit zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist (vgl. CLAUDE ROY, Mängelentscheide, in: mp 2011 S. 171 ff., S. 173 mit Verweis auf Tribunale di Appello [TI], 26. Januar 1995, in: mp 1/96 S. 26 ff., S. 26), was vorlie- gend nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass die Kläger in keiner Weise den Inhalt der SIA Norm(en), auf welche sie sich berufen wollen, dargelegt haben, obwohl der Inhalt von SIA Normen nicht als gerichtsnotorisch gilt (BGer 4A_428/2007 vom 2. Dezember 2008, E. 3.1); aus den von den Klägern im Berufungsverfahren neu – und damit grundsätzlich unzulässigerweise (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) – eingereichten "Hinweisen für die Planung und Bauausführung" (act. 51/5) ergibt
- 33 - sich sodann einzig eine Empfehlung zur Anbringung eines Windwächters, wes- halb daraus – entgegen den dahingehenden Ausführungen der Kläger (vgl. act. 50 S. 9) – nicht abgeleitet werden kann, die Installation einer Balkonmarkise ohne Windwächter widerspreche den Regeln der Baukunst. 2.3.3 Weitere konkrete Rügen zur vorinstanzlich verneinten Mangelhaftigkeit der Balkonmarkisen bringen die Kläger nicht vor, weshalb sich der dahingehende An- schlussberufungsantrag als unbegründet erweist und dementsprechend abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Anschlussberufung der Kläger ist damit insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Vorliegend unterliegen die Kläger nunmehr vollständig, weshalb ihnen so- wohl die Kosten des erstinstanzlichen als auch diejenigen des Berufungsverfah- rens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO ist dabei auf solidarische Haftung eines jeden für den ganzen jeweiligen Be- trag zu erkennen. Im Übrigen sind die Grundsätze von Art. 111 ZPO zur Liquidati- on der Prozesskosten zu beachten. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren rü- gen, ihnen seien von der Vorinstanz – unter Beachtung ihres damaligen teilwei- sen Obsiegens – zu hohe Kosten auferlegt worden (act. 50 S. 10), erübrigen sich unter Beachtung des nunmehrigen Prozessausganges Weiterungen. 2.1 Die erstinstanzliche Festsetzung der Gerichtskosten in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils auf insgesamt Fr. 5'800.– blieb im Berufungsverfahren un- beanstandet und ist daher zu bestätigen.
- 34 - 2.2 Die Streitwerte von Berufung und Anschlussberufung sind zur Bestimmung der Prozesskosten zu addierten (SEILER, a.a.O., § 10 Rz. 661). Der Streitwert ei- ner Streitigkeit wegen Mängeln beläuft sich auf den 20-fachen Betrag der jährli- chen Mietzinsherabsetzung, wenn – wie vorliegend – ungewiss ist, ob (oder wie) der Mangel behoben werden kann (BGer 4C.287/2004 vom 17. März 2005 E. 1.2.1). Gemäss vorinstanzlichen Urteil betrug die jährlich zulässige Mietzins- herabsetzung Fr. 812.– [Fr. 203.– x 4]), womit sich für die Berufung ein Streitwert von Fr. 16'240.– ergibt (Fr. 812.– x 20). Der Streitwert der Mängelbehebung wur- de von der Vorinstanz insgesamt auf Fr. 5'000.– beziffert (act. 40 S. 27, E. III), wohingegen die Kläger im Rahmen der Anschlussberufung vorgebracht haben, die Kosten der Mängelbeseitigung – welche im Mängelbehebungsverfahren dem Streitwert entsprechen – würden sich alleine für die Vertikalmarkise auf Fr. 5'000.– bis Fr. 7'000.– belaufen (act. 50 S. 8). Es rechtfertigt sich deshalb den Streitwert der Anschlussberufung auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Der Streitwert für das vorliegende Verfahren beträgt dementsprechend insgesamt Fr. 23'240.– (Fr. 16'240.– + Fr. 7'000.–). Ausgehend davon ist die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfah- ren gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 lit. a GebV OG auf Fr. 3'400.– festzusetzen und den Klägern aufzuerlegen unter Inanspruchnahme des von der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'620.–. Die Klägerin sind zu verpflichten, der Beklagten diesen Betrag zu ersetzen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.
3. Ausgangsgemäss sind die Kläger zudem zu verpflichten, die Beklagte so- wohl für das erstinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen, wobei bei der Entschädigung für das Berufungsverfahren zu be- achten ist, dass der Beklagten für die Anschlussberufung keine entschädigungs- pflichtigen Umtriebe entstanden sind (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV), hat sie sich doch im Anschlussberufungsverfahren nicht vernehmen lassen.
- 35 - 3.1 Die vorinstanzliche Festsetzung der vollen Parteientschädigung auf Fr. 5'000.– (vgl. act. 40 S. 27 f., E. III und S. 29, Disp.-Ziff. 5, wonach 2/5 der Par- teientschädigung Fr. 2'000.– betragen) blieb im Berufungsverfahren unangefoch- ten, weshalb sich eine neue Bemessung der Parteientschädigung erübrigt. 3.2 Die Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (ohne Anschlussbe- rufung) ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 3'200.– festzusetzen. Mehrwertsteuer auf diesem Betrag ist nicht zu ersetzen, weil dies nicht beantragt wurde (vgl. act. 41 S. 2, S. 13). Es wird erkannt:
1. Die Anschlussberufung der Kläger wird abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten ist, und Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Mietgerichts des Bezirkes Zürich vom 25. März 2015 (Geschäfts-Nr. MD130022-L) wird bestätigt.
2. In Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Disp.-Ziff. 2 des Urteils des Mietgerichts des Bezirkes Zürich vom 25. März 2015 aufgehoben und Ziffer 4 des präzisierten (vorinstanzlichen) Rechtsbegehrens der Kläger abge- wiesen.
3. Die erstinstanzliche Festsetzung der Gerichtskosten gemäss Disp.-Ziff. 3 des Urteils des Mietgerichts des Bezirkes Zürich vom 25. März 2015 wird bestätigt.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Klägern auferlegt und aus dem von ihnen bei der Vorinstanz geleisteten Vorschuss von Fr. 5'800.– bezogen.
- 36 -
5. Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (zuzüglich 8 % MwSt.) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'400.– festgesetzt und den Klägern unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag auferlegt. Die Entscheidgebühr wird vorab aus dem von der Beklagten ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'620.– bezogen. Für den Rest stellt die Obergerichtskasse den Klägern Rechnung. Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten die aus dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss bezogenen Gerichtskosten von Fr. 2'620.– zu erset- zen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.
7. Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'200.– zu bezahlen, un- ter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Mietgericht des Bezirkes Zürich, Kollegialgericht, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichts- kasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 37 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'240.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann MLaw N. Seebacher versandt am:
4. November 2015