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NG110010

Wiederherstellung/endgültiger Entscheid

Zürich OG · 2011-10-03 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 149 ZPO, Wiederherstellung/endgültiger Entscheid

Der Ausschluss des Rechtsmittels gilt nur, wenn die Wiederherstellung

durch einen prozessleitenden Entscheid während des laufenden Verfahrens

verweigert wurde. Die Verweigerung ist entweder anfechtbar zusammen mit dem

späteren Endentscheid, oder wenn sie (im Sinne von Art. 148 Abs. 3 ZPO) erst

nach dem Endentscheid erfolgte.

Die Schlichtungsbehörde schrieb ihr Verfahren ab, weil der Kläger nicht

erschienen war. Darauf hin stellte dieser ein Gesuch um Wiederherstellung. Die

Schlichtungsbehörde setzte ihm Frist an zum Einreichen von Belegen, und

dagegen führte er Beschwerde. Aus den beigezogenen Akten ergab sich, dass

die Schlichtungsbehörde das Wiederherstellungsgesuch in der Folge (am 3.

Oktober 2011) abgewiesen hatte, weil die verlangten Unterlagen nicht eingereicht

worden waren.

(das Obergericht weist die Beschwerde gegen die Fristansetzung ab und

erwägt weiter:)

7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer den in der Zwischenzeit ergangenen Beschluss der Vorinstanz

vom 3. Oktober 2011 nicht angefochten haben kann. Dieser Beschluss erging erst

nach Postaufgabe der hier zu beurteilenden Beschwerde. Gegen den Beschluss

vom 3. Oktober 2011 kann der Beschwerdeführer noch ein Rechtsmittel einlegen,

obwohl in der dortigen Dispositivziffer 5 festgehalten wird, der Entscheid sei

rechtskräftig. Die Bestimmung, wonach das Gericht endgültig entscheidet

(Art. 149 ZPO), dient der Verfahrensökonomie. Eine Prozessverschleppung soll

damit vermieden werden. Deshalb schliesst Art. 149 ZPO nur ein Rechtsmittel

gegen den selbständigen Wiederherstellungsentscheid während des Verfahrens

aus. Der Endentscheid kann aber immer angefochten werden, und dabei kann

auch eine im Laufe des Verfahrens verweigerte Wiederherstellung als

Verfahrensfehler (nämlich Verletzung von Art. 148 ZPO) gerügt werden

(vgl. Barbara Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 149 N. 4). In diesem Sinne muss auch

eine Ablehnung des Wiederherstellungsgesuches nach dem Endentscheid

(Art. 148 Abs. 3 ZPO) mit einem Rechtsmittel anfechtbar sein. Das Argument der

Prozessökonomie kann nicht mehr greifen, und der Ablehnungsentscheid ist

hinsichtlich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels wie ein Endentscheid in der

Sache zu behandeln. - Ob ein solches Rechtsmittel gegen den Beschluss vom

3. Oktober 2011 sinnvoll ist, nachdem der Beschwerdeführer trotz der

Fristansetzung durch die Vorinstanz keine Unterlagen zur Begründung seiner

Absenz an der Schlichtungsverhandlung einreichte, hat das Obergericht nicht zu

entscheiden.

Obergericht, II. Zivilkammer

Beschluss vom 7. Oktober 2011

NG110010-O/U