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Art. 149 ZPO, Wiederherstellung/endgültiger Entscheid
Der Ausschluss des Rechtsmittels gilt nur, wenn die Wiederherstellung
durch einen prozessleitenden Entscheid während des laufenden Verfahrens
verweigert wurde. Die Verweigerung ist entweder anfechtbar zusammen mit dem
späteren Endentscheid, oder wenn sie (im Sinne von Art. 148 Abs. 3 ZPO) erst
nach dem Endentscheid erfolgte.
Die Schlichtungsbehörde schrieb ihr Verfahren ab, weil der Kläger nicht
erschienen war. Darauf hin stellte dieser ein Gesuch um Wiederherstellung. Die
Schlichtungsbehörde setzte ihm Frist an zum Einreichen von Belegen, und
dagegen führte er Beschwerde. Aus den beigezogenen Akten ergab sich, dass
die Schlichtungsbehörde das Wiederherstellungsgesuch in der Folge (am 3.
Oktober 2011) abgewiesen hatte, weil die verlangten Unterlagen nicht eingereicht
worden waren.
(das Obergericht weist die Beschwerde gegen die Fristansetzung ab und
erwägt weiter:)
7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer den in der Zwischenzeit ergangenen Beschluss der Vorinstanz
vom 3. Oktober 2011 nicht angefochten haben kann. Dieser Beschluss erging erst
nach Postaufgabe der hier zu beurteilenden Beschwerde. Gegen den Beschluss
vom 3. Oktober 2011 kann der Beschwerdeführer noch ein Rechtsmittel einlegen,
obwohl in der dortigen Dispositivziffer 5 festgehalten wird, der Entscheid sei
rechtskräftig. Die Bestimmung, wonach das Gericht endgültig entscheidet
(Art. 149 ZPO), dient der Verfahrensökonomie. Eine Prozessverschleppung soll
damit vermieden werden. Deshalb schliesst Art. 149 ZPO nur ein Rechtsmittel
gegen den selbständigen Wiederherstellungsentscheid während des Verfahrens
aus. Der Endentscheid kann aber immer angefochten werden, und dabei kann
auch eine im Laufe des Verfahrens verweigerte Wiederherstellung als
Verfahrensfehler (nämlich Verletzung von Art. 148 ZPO) gerügt werden
(vgl. Barbara Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 149 N. 4). In diesem Sinne muss auch
eine Ablehnung des Wiederherstellungsgesuches nach dem Endentscheid
(Art. 148 Abs. 3 ZPO) mit einem Rechtsmittel anfechtbar sein. Das Argument der
Prozessökonomie kann nicht mehr greifen, und der Ablehnungsentscheid ist
hinsichtlich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels wie ein Endentscheid in der
Sache zu behandeln. - Ob ein solches Rechtsmittel gegen den Beschluss vom
3. Oktober 2011 sinnvoll ist, nachdem der Beschwerdeführer trotz der
Fristansetzung durch die Vorinstanz keine Unterlagen zur Begründung seiner
Absenz an der Schlichtungsverhandlung einreichte, hat das Obergericht nicht zu
entscheiden.
Obergericht, II. Zivilkammer
Beschluss vom 7. Oktober 2011
NG110010-O/U