Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Prozessverlauf
E. 1.1 Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend nega- tive Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegenüber. Die Beklagte und Beru- fungsklägerin (nachfolgend Beklagte) hat den Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend Kläger) seit dem Jahr 2021 – zur Unterbrechung der Verjährung – jährlich auf den Betrag von Fr. 5 Mio. betrieben (act. 7/3/1-5). Die Vorinstanz setzte der Beklagten mit Verfügung vom 20. März 2026 Frist für die schriftliche Klageantwort an (act. 7/10). Mit Eingabe vom 8. Juni 2026 gelangte die Beklagte mit einem "Gesuch vorsorgliche Massnahmen/Schutzmassnahmen" an die Vorin- stanz. Gleichzeitig stellte sie unter anderem die prozessualen Anträge, das Ver-
- 8 - fahren sei zu sistieren und ihr sei die Frist für die Klageantwort abzunehmen, eventualiter sei die Frist für die Klageantwort zu erstrecken (act. 7/16). Die Vorin- stanz fällte hinsichtlich des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen am 12. Juni 2026 den eingangs wiedergegebenen Entscheid; sie wies die Gesuche ab bzw. trat nicht darauf ein (Dispositiv-Ziff. 1 bis 3; act. 7/19 = act. 6 [Aktenexemplar]).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 23. Juni 2026 erhob die Beklagte Berufung gegen die Dis- positiv-Ziff. 1, 2 und 3 des Entscheids der Vorinstanz vom 12. Juni 2026 (act. 3). Gleichzeitig stellte sie ein Massnahmengesuch für die Dauer des Berufungsver- fahrens inkl. Antrag auf superprovisorische Anordnung (act. 2 S. 2). Die vorin- stanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-20). Sie sind am 30. Juni 2026 bei der Kammer eingetroffen.
E. 1.3 Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden, weil sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Da sofort ein Endentscheid ergehen kann, ist das Massnahmenge- such abzuschreiben. Dabei beanspruchen die nachfolgenden Erwägungen zum Wesen und Charakter vorsorglicher Massnahmen auch Geltung für das vor der Kammer gestellte Massnahmengesuch. Ausserdem würden vorsorgliche Mass- nahmen, selbst wenn solche angeordnet worden wären, grundsätzlich mit der Er- ledigung des Berufungsverfahrens dahinfallen. Bereits darin zeigt sich, dass der von der Beklagten angestrebte Schutz nicht mittels vorsorglicher Massnahmen er- reicht werden kann. Da die Beklagte im Berufungsverfahren keine prozessualen Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO beantragt, ist die Berufungsschrift dem Kläger mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.
E. 1.4 Angefochten sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnah- men (Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids) im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Beklagte strebt den Schutz personenbezogener Daten an. Entsprechend ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit aus- zugehen. Somit sind die genannten Dispositiv-Ziffern – entgegen der vorinstanzli- chen Rechtsmittelbelehrung (act. 6 S. 14, Dispositiv-Ziff. 9) – mit Berufung anzu- fechten (Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Berufungsschrift wurde innert der
- 9 - Frist von 10 Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht (act. 7/20/1). Auf die Berufung ist einzutreten.
E. 1.5 Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens. Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung er- hebende Partei hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am ange- fochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜH- LER, 4. A. 2024, Art. 311 N 15; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Sei- ler [Hrsg.], ZPO Kommentar, 4. A. 2025, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend sub- stantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneinge- schränkt (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie wendet das Recht von Amtes wegen an und ist dabei weder an die Ar- gumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1).
E. 2 Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Hauptver- fahrens (Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids)
E. 2.1 Die Vorinstanz hielt zum Hauptbegehren auf Erlass vorsorglicher Massnah- men im hängigen Verfahren fest, das Institut der vorsorglichen Massnahmen solle einstweiligen Rechtsschutz für den Zeitraum bis zum Ergehen eines definitiven Sachentscheides bieten. Das Massnahmebegehren und grundsätzlich auch des- sen anbegehrter Geltungszeitraum müssten sich auf einen Hauptanspruch bezie- hen und von diesem gedeckt sein. Ein solcher Bezug sei vorliegend nicht ersicht- lich. Beim Verfahren handle es sich um eine negative Feststellungsklage. Der Streitgegenstand werde durch die von der Beklagten in Betreibung gesetzte For-
- 10 - derung verbindlich abgesteckt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte Massnahme einer Sicherstellung des in der negativen Feststellungsklage streitge- genständlichen Hauptanspruchs dienen solle. Ein entsprechender Bezug sei we- der dargetan noch ersichtlich und die anbegehrte Massnahme sei nicht von einem Hauptanspruch dieses Verfahrens gedeckt (act. 6 S. 8 f.).
E. 2.2 Die Beklagte kritisiert, sie habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl auf den Hauptanspruch bzw. den Verfügungsgrund Bezug genommen. Sie habe in ihrem Gesuch ausgeführt, es müsse auch einer beklagten Partei ge- stattet sein, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorsorgliche Massnahmen zu beantragen, auch dann, wenn das von der klagenden Partei angestrengte Ge- richtsverfahren nicht das Hauptverfahren für die von der beklagten Partei im Rah- men des Gerichtsverfahrens beantragten vorsorglichen Massnahmen darstelle (m.H. auf act. 7/16 Rz. 128). Es gebe keine Rechtsprechung, welche die Anord- nung vorsorglicher Massnahmen in einem Verfahren verbiete, das nicht gleichzei- tig das Hauptverfahren für die von einer beklagten Partei beantragten vorsorgli- chen Massnahmen darstelle. Die Art. 261 ff. ZPO seien sehr offen formuliert. Art. 263 ZPO schreibe nur vor, dass das Gericht Frist zur Klage ansetzen müsse, wenn die Klage in der Hauptsache noch nicht anhängig sei. Auch die von der Vor- instanz angegebene Literaturstelle verlange nicht, dass das Massnahmenbegeh- ren vom Hauptanspruch des laufenden Prozesses, in dessen Rahmen oder Zu- sammenhang das Gesuch gestellt worden sei, umfasst werde oder davon gedeckt sein müsse. Ein Zusammenhang zwischen dem Massnahmengesuch vom 8. Juni 2026 und dem Verfahren betreffend negative Feststellungsklage bestehe auch deshalb, weil es in beiden Fällen um Datenschutzverletzungen gehe, die der Klä- ger nachweislich schon begangen habe bzw. die aufgrund der dargelegten Vorge- schichte zu befürchten seien. Effektiv habe die Vorinstanz den Gesuchsantrag 1 nicht abgewiesen, sondern sei darauf gar nicht eingetreten. Einen Nichteintreten- sentscheid zu erlassen, weil im Betreff auf eine bestehende Verfahrensnummer verwiesen werde, stelle überspitzten Formalismus dar, zumal das Gesuch mit dem vorliegenden Verfahren einen sehr engen Zusammenhang aufweise. Die Vorinstanz sei überspitzt formalistisch vorgegangen, indem sie die Abweisung des Gesuchs damit begründet habe, sie (die Beklagte) hätte ein separates Verfahren
- 11 - einleiten müssen, und anschliessend die Daten an den Kläger weitergegeben ha- be, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe. Die Vorinstanz habe ihre gesetzliche Pflicht missachtet, eine unmittelbar drohende und nicht wieder- gutzumachende Verletzung der Persönlichkeitsrechte gemäss Art. 28 ZGB zu ver- hindern. Datenschutzverletzungen und Persönlichkeitsverletzungen würden regel- mässig einen irreversiblen Charakter aufweisen. Art. 261 ZPO diene gerade dazu, drohende Rechtsverletzungen zu verhindern. Entsprechend sei Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und der Gesuchsantrag 1 sei gutzu- heissen (act. 3 Rz. 44-58).
E. 2.3 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass a. ein ihr zustehender Anspruch ver- letzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und b. ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Das Massnahmenbegehren muss sich auf einen Hauptanspruch beziehen. Im Haupt- sacheprozess ist der Hauptanspruch aufgrund des anhängig gemachten Rechts- begehrens bekannt. Vorsorglichen Massnahmen kommt eine dienende Funktion zu, indem sie eine provisorische Regelung für die Dauer des Hauptsachenprozes- ses im Dienste des Hauptsachenbegehrens schaffen sollen. Entsprechend wer- den die möglichen Massnahmen durch das Hauptsachenbegehren begrenzt (ZÜR- CHER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], DIKE-Komm-ZPO, 3. A. 2024, Art. 261 N 2). Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO setzt eine Verletzung oder eine zu be- fürchtende Verletzung eines materiellen Anspruchs, des sog. Verfügungsan- spruchs, voraus. Diesbezüglich hat das Gericht eine sog. Hauptsachenprognose zu erstellen (ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 17).
E. 2.4 Nach Angaben der Beklagten in der Berufung soll sich ihr Hauptsachenan- spruch auf Datenschutzverletzungen des Klägers stützen (act. 3 Rz. 52). Vor Vor- instanz ist eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG hängig, in der über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 5 Mio. zu befin- den sein wird. Gegenstand des vorinstanzlichen Hauptprozesses ist somit keine Beseitigungs- oder Unterlassungsklage gestützt auf Persönlichkeits- und/oder Da- tenschutz. Der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, eine beklagte
- 12 - Partei müsse auch in einem Gerichtsverfahren, das nicht das Hauptverfahren für die beantragten vorsorglichen Massnahmen darstelle, ein Massnahmengesuch einreichen können, kann unter Verweis auf die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze nicht gefolgt werden. Ebenso wenig ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 261 ff. ZPO, dass das Massnahmebegehren nicht vom Hauptanspruch des laufenden Prozesses umfasst werden oder davon gedeckt sein muss. Es liegt vielmehr in der Natur vorsorglicher Massnahmen, dass sie sich auf einen materiellen Anspruch beziehen und sich das im Rahmen eines hängigen Verfahrens gestellte Massnahmengesuch auf den materiell-rechtlichen Anspruch beziehen muss, der Gegenstand des hängigen Prozesses ist (zu sog. vorprozessualen Massnahmengesuchen vgl. nachstehende E. 3). Die Beklagte bringt im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht vor, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren einen Hauptsachenanspruch behauptet und glaubhaft gemacht und die Vorinstanz habe diesen zu Unrecht verneint. Jedenfalls legt sie nicht konkret dar, an welcher Stelle im Massnahmengesuch sie Ausführungen zum materiell-rechtlichen Anspruch gemacht haben soll. Dass ein gewisser Zu- sammenhang zwischen der von der Beklagten befürchteten Verletzung und dem Bestand der streitgegenständlichen Forderung besteht, ändert daran nichts. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die beantragte Massnahme nicht der Sicherstellung des im Rahmen der negativen Feststellungsklage streitgegen- ständlichen Hauptanspruchs diene. Die Beklagte nahm in ihrem Massnahmenge- such unbestrittenermassen auf die vorinstanzliche Prozessnummer Bezug. Ent- sprechend dem Antrag der Beklagten prüfte die Vorinstanz das Massnahmenge- such im hängigen Verfahren betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG.
E. 2.5 Zum Vorwurf des überspitzten Formalismus ist Folgendes festzuhalten: Pro- zessuale Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. In der Regel stellt eine prozessuale Formstrenge keinen überspitzten Formalismus dar. Werden formelle Vorschriften jedoch mit übertriebener Schärfe angewendet, kann überspitzter Formalismus vorliegen. Eine prozessuale Formstrenge stellt insbesondere dann einen überspitzten Formalismus dar, wenn sie durch kein
- 13 - schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise er- schwert oder verhindert (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248 mit Hinweisen; 142 I 10 E. 2.4.2; 142 IV 299 E. 1.3.2 und E. 1.3.3; BGer 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3).
E. 2.6 Das vor Vorinstanz hängige Verfahren betrifft eine negative Feststellungs- klage nach Art. 85a SchKG, während das von der Beklagten gestellte Massnah- mengesuch den Schutz der sie betreffenden persönlichen Daten bezweckt. Dass die Vorinstanz das Massnahmengesuch abwies, weil es dem Hauptanspruch nicht dient, ist nicht zu beanstanden und stellt mitnichten einen überspitzten For- malismus dar.
E. 2.7 Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der Prüfung des Mass- nahmengesuchs eine gesetzliche Pflicht zur Verhinderung einer Persönlichkeits- verletzung gemäss Art. 28 ZGB hätte treffen sollen. Die Vorinstanz setzte sich mit dem Hauptsachenanspruch auseinander; sie prüfte damit die materiellen Voraus- setzungen eines Massnahmengesuchs und verneinte diese. Entsprechend wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt (auch inhaltlich) kein Nichteintretensentscheid vor. Die von der Beklagten gegen die Abweisung ihres Massnahmengesuchs gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des ange- fochtenen Entscheids vorgebrachten Einwendungen verfangen nicht. Die Beru- fung ist diesbezüglich abzuweisen.
E. 3 Gesuch um Erlass vorprozessualer vorsorglicher Massnahmen (Dispositiv- Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids)
E. 3.1 Zum eventualiter gestellten Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines separaten Verfahrens hielt die Vorinstanz fest, für die Einrei- chung eines separaten Massnahmengesuchs wäre ein entsprechend begründetes separates Gesuch an das zuständige Gericht einzureichen. Ein entsprechender Eventualantrag in einem bestehenden Verfahren sei nicht statthaft. Es stehe der Beklagten frei, ein Massnahmebegehren im betroffenen Prozess oder im Rahmen eines selbständigen Verfahrens einzureichen. Sie habe sich aber für das eine
- 14 - oder andere zu entscheiden. Wenn die Beklagte beide Wege verfolgen wolle, hät- te dies mit entsprechenden separaten Eingaben und auf die jeweilige Situation bezogenen Parteivorträgen zu erfolgen. Gestützt auf einen Tatsachenvortrag vor- sorgliche Massnahmen im Rahmen eines hängigen Prozesses wie auch vorpro- zessual zu beantragen, gehe nicht an. Die Beklagte scheine sich dieser Proble- matik bewusst zu sein, da sie subeventualiter um Fristansetzung zur Einreichung eines separaten Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuche. Nach- dem sie die vorliegende Eingabe ausdrücklich im Verfahren mit der Geschäfts- Nr. FO260002-G zuhanden des hierfür zuständigen Spruchkörpers eingereicht habe, sei sie nicht als separates verfahrenseinleitendes Gesuch entgegenzuneh- men. Entsprechend sei auf das eventualiter gestellte Gesuch um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen im Rahmen eines separaten Verfahrens nicht einzutreten (act. 6 S. 9 f.).
E. 3.2 Die Beklagte ist der Ansicht, für diese vorinstanzlichen Erwägungen gebe es weder eine gesetzliche Grundlage noch stütze sie sich auf entsprechende Litera- tur oder Rechtsprechung. Nicht nur seien die Bestimmungen von Art. 261 ff. ZPO offen formuliert, auch die Voraussetzungen für eine Klagehäufung nach Art. 90 ZPO wären durchwegs gegeben. Es gehe um die gleichen Parteien und mit dem Einzelgericht sei das gleiche Gericht für alle Anträge zuständig. Auf alle Anträge auf vorsorgliche Massnahmen sei das summarische Verfahren anwendbar. Auch hier sei der Vorinstanz überspitzter Formalismus vorzuwerfen, indem sie auf den Gesuchsantrag 3 nicht eingetreten sei. Das Bestehen auf einem separaten Ge- such sei reiner Formalismus, für den es keine gesetzliche Grundlage gebe. Die Vorinstanz hätte auch das Einreichen von drei separaten Gesuchen – Massnah- mengesuch im laufenden Verfahren, Massnahmengesuch in einem separaten Verfahren und Antrag auf gleichlautende Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO
– beanstandet, was zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Es gehe nicht an, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, nur weil die Verfahrensnummer des hängigen Verfahrens, mit dem das Gesuch einen engen Zusammenhang aufweise, im Be- treff genannt worden sei. Wenn ein Massnahmengesuch im Rahmen eines Ver- fahrens eingereicht werde, das nach Meinung des Gerichts nichts mit dem laufen- den Verfahren zu tun habe, so sei das Gericht verpflichtet, die Verfahren zu tren-
- 15 - nen und eine neue, eigenständige Aktennummer zu vergeben und über die Be- gründetheit des eingereichten Antrags zu entscheiden. Die Abweisung eines An- trags allein aus formalen Gründen stelle eine willkürliche Verweigerung des recht- lichen Gehörs dar (act. 3 Rz. 59-64).
E. 3.3 Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Ge- richt der Partei, die ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen stellt, eine Frist zur Einreichung der Klage an, mit der Androhung, dass die angeordnete Massnahme bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin fällt (Art. 263 ZPO). Voraussetzung für die Anwendung von Art. 263 ZPO ist, dass die Klage in der Hauptsache bei Anordnung der vorsorglichen Massnahmen noch nicht rechts- hängig ist; andernfalls entfällt die Ansetzung einer Klagefrist (BSK ZPO-SPRE- CHER, 4. A. 2024, Art. 263 N 5).
E. 3.4 Gemäss den obgenannten Grundsätzen wird für ein sog. vorprozessuales Massnahmengesuch nach Art. 263 ZPO vorausgesetzt, dass der Hauptsachen- prozess noch nicht hängig ist. Mit anderen Worten darf der nach Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO glaubhaft zu machende, materiell-rechtliche Anspruch noch nicht Ge- genstand eines Prozesses sein. Der Prozess über den materiell-rechtlichen An- spruch soll erst innert der nach Art. 263 ZPO anzusetzenden Prosequierungsfrist anhängig gemacht werden. Die anwaltlich vertretene Beklagte irrt sich, wenn sie glaubt, sie könne in einem hängigen Verfahren ein vorprozessuales Massnah- mengesuch bezüglich eines Verfügungsanspruchs stellen. Dies ist naturgemäss nicht möglich, weil ja gerade für ein vorprozessuales Massnahmengesuch voraus- gesetzt wird, dass noch kein Hauptsachenprozess hängig ist.
E. 3.5 Nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO gelten Eingaben, die innert Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzustän- dige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter. Von einer irrtümlich erfolgten Eingabe kann nicht gesprochen werden, wenn sich eine Partei bewusst für das unzuständige Gericht entscheidet oder sogar auf der Zuständigkeit des Gerichts beharrt (vgl. FUCHS in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Kommentar, 4. A. 2025, Art. 143 N 4f m.w.H.). Die anwaltlich vertretene Beklagte
- 16 - nimmt in ihrer Eingabe explizit auf die Verfahrensnummer des hängigen Verfah- rens Bezug. Zudem vertritt sie auch im Berufungsverfahren die Auffassung, die Vorinstanz wäre auch für das separate Massnahmengesuch zuständig gewesen. Die Beklagte hat demnach ihre Eingabe bewusst im hängigen Verfahren einge- reicht und beharrt auf der Zuständigkeit des unzuständigen Gerichts. Es liegt da- mit keine irrtümlich erfolgte Eingabe im Sinne von Art. 143 Abs. 1bis ZPO vor.
E. 3.6 Zum Vorwurf des überspitzten Formalismus kann auf die vorstehenden Er- wägungen verwiesen werden. Das vor Vorinstanz hängige Verfahren betrifft eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG, während das von der Beklag- ten gestellte Massnahmengesuch den Schutz der sie betreffenden persönlichen Daten bezweckt. Eine Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO scheitert am Erfordernis der gleichen Verfahrensart. Die hängige Klage wird vom Einzelgericht im ordentli- chen Verfahren beurteilt. Dieses ist für allfällige vorsorgliche Massnahmen, die sich auf den Hauptsachenanspruch beziehen, zuständig und wendet dabei das summarische Verfahren an. Das vorprozessuale Massnahmengesuch fällt dem- gegenüber in die Zuständigkeit des Einzelgerichts im summarischen Verfahren. Der vorinstanzliche Entscheid stützt sich auf klare prozessuale Normen; ein über- spitzter Formalismus ist nicht im Ansatz auszumachen. Auch in dieser Hinsicht ist der Vorwurf des überspitzten Formalismus unbegründet. Die Vorinstanz ist auf das eventualiter gestellte Massnahmengesuch in einem separaten Verfahren zu Recht nicht eingetreten. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 4 Fristansetzung zur Einreichung eines separaten Gesuchs (Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids)
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagten eine Frist für ein separates Massnahmeverfahren anzusetzen wäre. Es stehe ihr frei, ein solches einzuleiten. Es fehle insofern an einem Rechtsschutzinteresse (act. 6 S. 10).
E. 4.2 Die Beklagte wirft der Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang überspitz- ten Formalismus vor, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe. Es wäre für die Vorinstanz ein leichtes gewesen, den Entscheid dem Kläger noch
- 17 - nicht zu eröffnen und ihr die Möglichkeit zu geben, innert kurzer Frist das prak- tisch gleiche Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit den gleichen Beilagen nochmals einzureichen, damit über die entsprechenden Massnahmen noch recht- zeitig entschieden werden könne, bevor das Gesuch und die Beilagen dem Kläger zugestellt würden (act. 3 Rz. 66).
E. 4.3 Gemäss den vorstehenden Erwägungen (vgl. vorstehende E. 3) trat die Vor- instanz auf das separate Massnahmengesuch zu Recht nicht ein. Entsprechend bestand auch keine gesetzliche Grundlage für eine Fristansetzung nach Art. 263 ZPO. Der Vorwurf des überspitzten Formalismus ist auch in diesem Zusammen- hang unbegründet. Die Beklagte nennt denn auch keine rechtlichen Bestimmun- gen, die unter den gegebenen Umständen eine Fristansetzung vorsähen. Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz kein schutzwürdiges Interesse an einer Fristanset- zung ersichtlich. Vielmehr wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass ein vor- prozessuales Massnahmengesuch jederzeit eingereicht werden könnte. Auch diesbezüglich ist der Berufung kein Erfolg beschieden.
E. 5 Zusammenfassung Die Berufung ist aus den vorstehend genannten Gründen abzuweisen. Eine Rück- weisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Auch der Eventual- antrag ist deshalb abzuweisen.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebVO OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
E. 6.2 Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Beklagten nicht in- folge ihres Unterliegens, dem Kläger nicht, da ihm durch das vorliegende Verfah- ren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
- 18 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Beru- fungsverfahrens wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Entscheids des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Juni 2026 werden bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 3 und 5/2-4), sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Dispositiv
- Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen des vorlie- genden Verfahrens (Anträge Ziff. 1 und 2) wird abgewiesen.
- Auf das (eventualiter gestellte) Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnah- men im Rahmen eines separaten Verfahrens (Antrag Ziff. 3) wird nicht ein- getreten.
- Auf den (subeventualiter gestellten) Antrag um Fristansetzung zur Einrei- chung eines separaten Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen (An- trag Ziff. 4) wird nicht eingetreten.
- [Abweisung Sistierungsantrag]
- [Abweisung Anträge auf Erlass von Schutzmassnahmen]
- [Abweisung Anträge auf Abnahme bzw. Erstreckung der Frist für Klageant- wort]
- [Ansetzung Nachfrist für Klageantwort]
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel] - 6 - Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 3 S. 2 ff.):
- Es seien die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs des Urteils und Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelrichterin, FO260002-G/Z03/Ar/pn vom 12. Juni 2026 vollumfänglich aufzuheben;
- Es sei dem Berufungsbeklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ZPO unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB und Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichter- füllung nach Art. 343 ZPO zu verbieten, a) das Gesuch vom 8. Juni 2026 einschliesslich aller eingereichten Beila- gen, eventualiter einschliesslich der eingereichten Beilagen 1-8, 25-36 sowie 42 und 43; b) das Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelrichterin, FO260002-G/Z03/Ar/pn vom 12. Juni 2026; c) diese Berufung und die parallele Beschwerde gegen das Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelrichterin, FO260002- G/Z03/Ar/pn vom 12. Juni 2026; d) alle weiteren Rechtsschriften und Dokumente, welche von der Beru- fungsklägerin im Verfahren FO260002-G inkl. diesem Berufungsverfah- ren und dem parallelen Beschwerdeverfahren und allfälligen weiteren Rechtsmittelverfahren) noch eingereicht werden, betreffend Dokumen- te eventualiter insoweit, als sie personenbezogene Daten der Beru- fungsklägerin (wie namentlich deren Namen, Geburtsdatum und/oder Wohnadresse) und/oder Informationen enthalten, die geeignet sind, die Berufungsklägerin zu identifizieren, e) Prozessakten (insbesondere Verfügungen, Entscheide, Urteile, Akten- verzeichnis) des Verfahrens FO260002-G inkl. diesem summarischen Verfahren und inkl. diesem Berufungsverfahren und dem parallelen Be- schwerdeverfahren und allfälligen weiteren Rechtsmittelverfahren) so- wie entsprechende Informationen darüber gegenüber Dritten (in der Schweiz oder im Ausland), insbesondere gegenüber i) dem US-amerikanischen Department of Justice (DOJ) ii) dem US-amerikanischen Internal Revenue Service (IRS), iii) dem US-amerikanischen Federal Reserve (FED), iv) dem US-amerikanischen C._____ State Department of Financial Services (C._____DFS), v) D1._____ AG in Liq. sowie deren aktuelle und frühere Rechtsver- treter und Berater im In- und Ausland, vi) D2._____ B.M. sowie deren aktuelle und frühere Rechtsvertreter und Berater, vii) jeder mit D2._____ B.M. verbundenen Gruppen- und/oder Toch- tergesellschaft, viii) den früheren Rechtsvertretern der D1._____ AG in Liq. in der Schweiz und/oder im Ausland, - 7 - ix) Frau E._____ frühere CEO der Bank D1._____ AG x) den US-Anwaltskanzleien F._____ LLP, G._____ LLP, die israeli- schen Anwaltskanzleien H._____, I._____, J._____ (früher J'._____), K._____, den Schweizer Anwaltskanzleien L._____ AG, M._____ GmbH, N._____ AG, O._____ Ltd., P._____ AG, Q._____ AG, R._____ AG sowie deren Mitarbeitern und Partner direkt oder indirekt offenzulegen, zu übermitteln, auf andere Art und Weise zugänglich zu machen, und/oder ausserhalb der Schweiz zu speichern und/oder zu archivieren und/oder an irgendeinem Ort zu speichern und/oder zu archivieren, wo Dritte (im Inland oder im Ausland), insbesondere eine Person oder Ein- heit gemäss i) - x), über eine Online-Plattform oder auf andere Art und Weise Zugriff haben könnten.
- Antrag 2 sei durch die Berufungsinstanz superprovisorisch zu entsprechen und es sei sicherzustellen, dass über diesen Antrag auf superprovisorische Anordnung vor Zustellung der vorliegen- den Eingabe und der Beilagen an den Berufungsbeklagten ent- schieden wird.
- Eventualiter sei die Sache unter Weitergeltung der superprovisorischen Anordnungen gemäss Ziff. 3 an die Vorinstanz zu neuem Entscheid über die Anträge 1-4 des Gesuchs vom 8. Juni 2026 zurückzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8.1 % MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten. Erwägungen:
- Ausgangslage und Prozessverlauf 1.1. Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend nega- tive Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegenüber. Die Beklagte und Beru- fungsklägerin (nachfolgend Beklagte) hat den Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend Kläger) seit dem Jahr 2021 – zur Unterbrechung der Verjährung – jährlich auf den Betrag von Fr. 5 Mio. betrieben (act. 7/3/1-5). Die Vorinstanz setzte der Beklagten mit Verfügung vom 20. März 2026 Frist für die schriftliche Klageantwort an (act. 7/10). Mit Eingabe vom 8. Juni 2026 gelangte die Beklagte mit einem "Gesuch vorsorgliche Massnahmen/Schutzmassnahmen" an die Vorin- stanz. Gleichzeitig stellte sie unter anderem die prozessualen Anträge, das Ver- - 8 - fahren sei zu sistieren und ihr sei die Frist für die Klageantwort abzunehmen, eventualiter sei die Frist für die Klageantwort zu erstrecken (act. 7/16). Die Vorin- stanz fällte hinsichtlich des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen am 12. Juni 2026 den eingangs wiedergegebenen Entscheid; sie wies die Gesuche ab bzw. trat nicht darauf ein (Dispositiv-Ziff. 1 bis 3; act. 7/19 = act. 6 [Aktenexemplar]). 1.2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2026 erhob die Beklagte Berufung gegen die Dis- positiv-Ziff. 1, 2 und 3 des Entscheids der Vorinstanz vom 12. Juni 2026 (act. 3). Gleichzeitig stellte sie ein Massnahmengesuch für die Dauer des Berufungsver- fahrens inkl. Antrag auf superprovisorische Anordnung (act. 2 S. 2). Die vorin- stanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-20). Sie sind am 30. Juni 2026 bei der Kammer eingetroffen. 1.3. Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden, weil sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Da sofort ein Endentscheid ergehen kann, ist das Massnahmenge- such abzuschreiben. Dabei beanspruchen die nachfolgenden Erwägungen zum Wesen und Charakter vorsorglicher Massnahmen auch Geltung für das vor der Kammer gestellte Massnahmengesuch. Ausserdem würden vorsorgliche Mass- nahmen, selbst wenn solche angeordnet worden wären, grundsätzlich mit der Er- ledigung des Berufungsverfahrens dahinfallen. Bereits darin zeigt sich, dass der von der Beklagten angestrebte Schutz nicht mittels vorsorglicher Massnahmen er- reicht werden kann. Da die Beklagte im Berufungsverfahren keine prozessualen Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO beantragt, ist die Berufungsschrift dem Kläger mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. 1.4. Angefochten sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnah- men (Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids) im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Beklagte strebt den Schutz personenbezogener Daten an. Entsprechend ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit aus- zugehen. Somit sind die genannten Dispositiv-Ziffern – entgegen der vorinstanzli- chen Rechtsmittelbelehrung (act. 6 S. 14, Dispositiv-Ziff. 9) – mit Berufung anzu- fechten (Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Berufungsschrift wurde innert der - 9 - Frist von 10 Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht (act. 7/20/1). Auf die Berufung ist einzutreten. 1.5. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens. Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung er- hebende Partei hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am ange- fochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜH- LER, 4. A. 2024, Art. 311 N 15; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Sei- ler [Hrsg.], ZPO Kommentar, 4. A. 2025, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend sub- stantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneinge- schränkt (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie wendet das Recht von Amtes wegen an und ist dabei weder an die Ar- gumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1).
- Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Hauptver- fahrens (Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids) 2.1. Die Vorinstanz hielt zum Hauptbegehren auf Erlass vorsorglicher Massnah- men im hängigen Verfahren fest, das Institut der vorsorglichen Massnahmen solle einstweiligen Rechtsschutz für den Zeitraum bis zum Ergehen eines definitiven Sachentscheides bieten. Das Massnahmebegehren und grundsätzlich auch des- sen anbegehrter Geltungszeitraum müssten sich auf einen Hauptanspruch bezie- hen und von diesem gedeckt sein. Ein solcher Bezug sei vorliegend nicht ersicht- lich. Beim Verfahren handle es sich um eine negative Feststellungsklage. Der Streitgegenstand werde durch die von der Beklagten in Betreibung gesetzte For- - 10 - derung verbindlich abgesteckt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte Massnahme einer Sicherstellung des in der negativen Feststellungsklage streitge- genständlichen Hauptanspruchs dienen solle. Ein entsprechender Bezug sei we- der dargetan noch ersichtlich und die anbegehrte Massnahme sei nicht von einem Hauptanspruch dieses Verfahrens gedeckt (act. 6 S. 8 f.). 2.2. Die Beklagte kritisiert, sie habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl auf den Hauptanspruch bzw. den Verfügungsgrund Bezug genommen. Sie habe in ihrem Gesuch ausgeführt, es müsse auch einer beklagten Partei ge- stattet sein, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorsorgliche Massnahmen zu beantragen, auch dann, wenn das von der klagenden Partei angestrengte Ge- richtsverfahren nicht das Hauptverfahren für die von der beklagten Partei im Rah- men des Gerichtsverfahrens beantragten vorsorglichen Massnahmen darstelle (m.H. auf act. 7/16 Rz. 128). Es gebe keine Rechtsprechung, welche die Anord- nung vorsorglicher Massnahmen in einem Verfahren verbiete, das nicht gleichzei- tig das Hauptverfahren für die von einer beklagten Partei beantragten vorsorgli- chen Massnahmen darstelle. Die Art. 261 ff. ZPO seien sehr offen formuliert. Art. 263 ZPO schreibe nur vor, dass das Gericht Frist zur Klage ansetzen müsse, wenn die Klage in der Hauptsache noch nicht anhängig sei. Auch die von der Vor- instanz angegebene Literaturstelle verlange nicht, dass das Massnahmenbegeh- ren vom Hauptanspruch des laufenden Prozesses, in dessen Rahmen oder Zu- sammenhang das Gesuch gestellt worden sei, umfasst werde oder davon gedeckt sein müsse. Ein Zusammenhang zwischen dem Massnahmengesuch vom 8. Juni 2026 und dem Verfahren betreffend negative Feststellungsklage bestehe auch deshalb, weil es in beiden Fällen um Datenschutzverletzungen gehe, die der Klä- ger nachweislich schon begangen habe bzw. die aufgrund der dargelegten Vorge- schichte zu befürchten seien. Effektiv habe die Vorinstanz den Gesuchsantrag 1 nicht abgewiesen, sondern sei darauf gar nicht eingetreten. Einen Nichteintreten- sentscheid zu erlassen, weil im Betreff auf eine bestehende Verfahrensnummer verwiesen werde, stelle überspitzten Formalismus dar, zumal das Gesuch mit dem vorliegenden Verfahren einen sehr engen Zusammenhang aufweise. Die Vorinstanz sei überspitzt formalistisch vorgegangen, indem sie die Abweisung des Gesuchs damit begründet habe, sie (die Beklagte) hätte ein separates Verfahren - 11 - einleiten müssen, und anschliessend die Daten an den Kläger weitergegeben ha- be, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe. Die Vorinstanz habe ihre gesetzliche Pflicht missachtet, eine unmittelbar drohende und nicht wieder- gutzumachende Verletzung der Persönlichkeitsrechte gemäss Art. 28 ZGB zu ver- hindern. Datenschutzverletzungen und Persönlichkeitsverletzungen würden regel- mässig einen irreversiblen Charakter aufweisen. Art. 261 ZPO diene gerade dazu, drohende Rechtsverletzungen zu verhindern. Entsprechend sei Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und der Gesuchsantrag 1 sei gutzu- heissen (act. 3 Rz. 44-58). 2.3. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass a. ein ihr zustehender Anspruch ver- letzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und b. ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Das Massnahmenbegehren muss sich auf einen Hauptanspruch beziehen. Im Haupt- sacheprozess ist der Hauptanspruch aufgrund des anhängig gemachten Rechts- begehrens bekannt. Vorsorglichen Massnahmen kommt eine dienende Funktion zu, indem sie eine provisorische Regelung für die Dauer des Hauptsachenprozes- ses im Dienste des Hauptsachenbegehrens schaffen sollen. Entsprechend wer- den die möglichen Massnahmen durch das Hauptsachenbegehren begrenzt (ZÜR- CHER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], DIKE-Komm-ZPO, 3. A. 2024, Art. 261 N 2). Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO setzt eine Verletzung oder eine zu be- fürchtende Verletzung eines materiellen Anspruchs, des sog. Verfügungsan- spruchs, voraus. Diesbezüglich hat das Gericht eine sog. Hauptsachenprognose zu erstellen (ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 17). 2.4. Nach Angaben der Beklagten in der Berufung soll sich ihr Hauptsachenan- spruch auf Datenschutzverletzungen des Klägers stützen (act. 3 Rz. 52). Vor Vor- instanz ist eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG hängig, in der über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 5 Mio. zu befin- den sein wird. Gegenstand des vorinstanzlichen Hauptprozesses ist somit keine Beseitigungs- oder Unterlassungsklage gestützt auf Persönlichkeits- und/oder Da- tenschutz. Der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, eine beklagte - 12 - Partei müsse auch in einem Gerichtsverfahren, das nicht das Hauptverfahren für die beantragten vorsorglichen Massnahmen darstelle, ein Massnahmengesuch einreichen können, kann unter Verweis auf die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze nicht gefolgt werden. Ebenso wenig ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 261 ff. ZPO, dass das Massnahmebegehren nicht vom Hauptanspruch des laufenden Prozesses umfasst werden oder davon gedeckt sein muss. Es liegt vielmehr in der Natur vorsorglicher Massnahmen, dass sie sich auf einen materiellen Anspruch beziehen und sich das im Rahmen eines hängigen Verfahrens gestellte Massnahmengesuch auf den materiell-rechtlichen Anspruch beziehen muss, der Gegenstand des hängigen Prozesses ist (zu sog. vorprozessualen Massnahmengesuchen vgl. nachstehende E. 3). Die Beklagte bringt im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht vor, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren einen Hauptsachenanspruch behauptet und glaubhaft gemacht und die Vorinstanz habe diesen zu Unrecht verneint. Jedenfalls legt sie nicht konkret dar, an welcher Stelle im Massnahmengesuch sie Ausführungen zum materiell-rechtlichen Anspruch gemacht haben soll. Dass ein gewisser Zu- sammenhang zwischen der von der Beklagten befürchteten Verletzung und dem Bestand der streitgegenständlichen Forderung besteht, ändert daran nichts. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die beantragte Massnahme nicht der Sicherstellung des im Rahmen der negativen Feststellungsklage streitgegen- ständlichen Hauptanspruchs diene. Die Beklagte nahm in ihrem Massnahmenge- such unbestrittenermassen auf die vorinstanzliche Prozessnummer Bezug. Ent- sprechend dem Antrag der Beklagten prüfte die Vorinstanz das Massnahmenge- such im hängigen Verfahren betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. 2.5. Zum Vorwurf des überspitzten Formalismus ist Folgendes festzuhalten: Pro- zessuale Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. In der Regel stellt eine prozessuale Formstrenge keinen überspitzten Formalismus dar. Werden formelle Vorschriften jedoch mit übertriebener Schärfe angewendet, kann überspitzter Formalismus vorliegen. Eine prozessuale Formstrenge stellt insbesondere dann einen überspitzten Formalismus dar, wenn sie durch kein - 13 - schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise er- schwert oder verhindert (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248 mit Hinweisen; 142 I 10 E. 2.4.2; 142 IV 299 E. 1.3.2 und E. 1.3.3; BGer 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3). 2.6. Das vor Vorinstanz hängige Verfahren betrifft eine negative Feststellungs- klage nach Art. 85a SchKG, während das von der Beklagten gestellte Massnah- mengesuch den Schutz der sie betreffenden persönlichen Daten bezweckt. Dass die Vorinstanz das Massnahmengesuch abwies, weil es dem Hauptanspruch nicht dient, ist nicht zu beanstanden und stellt mitnichten einen überspitzten For- malismus dar. 2.7. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der Prüfung des Mass- nahmengesuchs eine gesetzliche Pflicht zur Verhinderung einer Persönlichkeits- verletzung gemäss Art. 28 ZGB hätte treffen sollen. Die Vorinstanz setzte sich mit dem Hauptsachenanspruch auseinander; sie prüfte damit die materiellen Voraus- setzungen eines Massnahmengesuchs und verneinte diese. Entsprechend wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt (auch inhaltlich) kein Nichteintretensentscheid vor. Die von der Beklagten gegen die Abweisung ihres Massnahmengesuchs gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des ange- fochtenen Entscheids vorgebrachten Einwendungen verfangen nicht. Die Beru- fung ist diesbezüglich abzuweisen.
- Gesuch um Erlass vorprozessualer vorsorglicher Massnahmen (Dispositiv- Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids) 3.1. Zum eventualiter gestellten Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines separaten Verfahrens hielt die Vorinstanz fest, für die Einrei- chung eines separaten Massnahmengesuchs wäre ein entsprechend begründetes separates Gesuch an das zuständige Gericht einzureichen. Ein entsprechender Eventualantrag in einem bestehenden Verfahren sei nicht statthaft. Es stehe der Beklagten frei, ein Massnahmebegehren im betroffenen Prozess oder im Rahmen eines selbständigen Verfahrens einzureichen. Sie habe sich aber für das eine - 14 - oder andere zu entscheiden. Wenn die Beklagte beide Wege verfolgen wolle, hät- te dies mit entsprechenden separaten Eingaben und auf die jeweilige Situation bezogenen Parteivorträgen zu erfolgen. Gestützt auf einen Tatsachenvortrag vor- sorgliche Massnahmen im Rahmen eines hängigen Prozesses wie auch vorpro- zessual zu beantragen, gehe nicht an. Die Beklagte scheine sich dieser Proble- matik bewusst zu sein, da sie subeventualiter um Fristansetzung zur Einreichung eines separaten Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuche. Nach- dem sie die vorliegende Eingabe ausdrücklich im Verfahren mit der Geschäfts- Nr. FO260002-G zuhanden des hierfür zuständigen Spruchkörpers eingereicht habe, sei sie nicht als separates verfahrenseinleitendes Gesuch entgegenzuneh- men. Entsprechend sei auf das eventualiter gestellte Gesuch um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen im Rahmen eines separaten Verfahrens nicht einzutreten (act. 6 S. 9 f.). 3.2. Die Beklagte ist der Ansicht, für diese vorinstanzlichen Erwägungen gebe es weder eine gesetzliche Grundlage noch stütze sie sich auf entsprechende Litera- tur oder Rechtsprechung. Nicht nur seien die Bestimmungen von Art. 261 ff. ZPO offen formuliert, auch die Voraussetzungen für eine Klagehäufung nach Art. 90 ZPO wären durchwegs gegeben. Es gehe um die gleichen Parteien und mit dem Einzelgericht sei das gleiche Gericht für alle Anträge zuständig. Auf alle Anträge auf vorsorgliche Massnahmen sei das summarische Verfahren anwendbar. Auch hier sei der Vorinstanz überspitzter Formalismus vorzuwerfen, indem sie auf den Gesuchsantrag 3 nicht eingetreten sei. Das Bestehen auf einem separaten Ge- such sei reiner Formalismus, für den es keine gesetzliche Grundlage gebe. Die Vorinstanz hätte auch das Einreichen von drei separaten Gesuchen – Massnah- mengesuch im laufenden Verfahren, Massnahmengesuch in einem separaten Verfahren und Antrag auf gleichlautende Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO – beanstandet, was zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Es gehe nicht an, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, nur weil die Verfahrensnummer des hängigen Verfahrens, mit dem das Gesuch einen engen Zusammenhang aufweise, im Be- treff genannt worden sei. Wenn ein Massnahmengesuch im Rahmen eines Ver- fahrens eingereicht werde, das nach Meinung des Gerichts nichts mit dem laufen- den Verfahren zu tun habe, so sei das Gericht verpflichtet, die Verfahren zu tren- - 15 - nen und eine neue, eigenständige Aktennummer zu vergeben und über die Be- gründetheit des eingereichten Antrags zu entscheiden. Die Abweisung eines An- trags allein aus formalen Gründen stelle eine willkürliche Verweigerung des recht- lichen Gehörs dar (act. 3 Rz. 59-64). 3.3. Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Ge- richt der Partei, die ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen stellt, eine Frist zur Einreichung der Klage an, mit der Androhung, dass die angeordnete Massnahme bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin fällt (Art. 263 ZPO). Voraussetzung für die Anwendung von Art. 263 ZPO ist, dass die Klage in der Hauptsache bei Anordnung der vorsorglichen Massnahmen noch nicht rechts- hängig ist; andernfalls entfällt die Ansetzung einer Klagefrist (BSK ZPO-SPRE- CHER, 4. A. 2024, Art. 263 N 5). 3.4. Gemäss den obgenannten Grundsätzen wird für ein sog. vorprozessuales Massnahmengesuch nach Art. 263 ZPO vorausgesetzt, dass der Hauptsachen- prozess noch nicht hängig ist. Mit anderen Worten darf der nach Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO glaubhaft zu machende, materiell-rechtliche Anspruch noch nicht Ge- genstand eines Prozesses sein. Der Prozess über den materiell-rechtlichen An- spruch soll erst innert der nach Art. 263 ZPO anzusetzenden Prosequierungsfrist anhängig gemacht werden. Die anwaltlich vertretene Beklagte irrt sich, wenn sie glaubt, sie könne in einem hängigen Verfahren ein vorprozessuales Massnah- mengesuch bezüglich eines Verfügungsanspruchs stellen. Dies ist naturgemäss nicht möglich, weil ja gerade für ein vorprozessuales Massnahmengesuch voraus- gesetzt wird, dass noch kein Hauptsachenprozess hängig ist. 3.5. Nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO gelten Eingaben, die innert Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzustän- dige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter. Von einer irrtümlich erfolgten Eingabe kann nicht gesprochen werden, wenn sich eine Partei bewusst für das unzuständige Gericht entscheidet oder sogar auf der Zuständigkeit des Gerichts beharrt (vgl. FUCHS in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Kommentar, 4. A. 2025, Art. 143 N 4f m.w.H.). Die anwaltlich vertretene Beklagte - 16 - nimmt in ihrer Eingabe explizit auf die Verfahrensnummer des hängigen Verfah- rens Bezug. Zudem vertritt sie auch im Berufungsverfahren die Auffassung, die Vorinstanz wäre auch für das separate Massnahmengesuch zuständig gewesen. Die Beklagte hat demnach ihre Eingabe bewusst im hängigen Verfahren einge- reicht und beharrt auf der Zuständigkeit des unzuständigen Gerichts. Es liegt da- mit keine irrtümlich erfolgte Eingabe im Sinne von Art. 143 Abs. 1bis ZPO vor. 3.6. Zum Vorwurf des überspitzten Formalismus kann auf die vorstehenden Er- wägungen verwiesen werden. Das vor Vorinstanz hängige Verfahren betrifft eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG, während das von der Beklag- ten gestellte Massnahmengesuch den Schutz der sie betreffenden persönlichen Daten bezweckt. Eine Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO scheitert am Erfordernis der gleichen Verfahrensart. Die hängige Klage wird vom Einzelgericht im ordentli- chen Verfahren beurteilt. Dieses ist für allfällige vorsorgliche Massnahmen, die sich auf den Hauptsachenanspruch beziehen, zuständig und wendet dabei das summarische Verfahren an. Das vorprozessuale Massnahmengesuch fällt dem- gegenüber in die Zuständigkeit des Einzelgerichts im summarischen Verfahren. Der vorinstanzliche Entscheid stützt sich auf klare prozessuale Normen; ein über- spitzter Formalismus ist nicht im Ansatz auszumachen. Auch in dieser Hinsicht ist der Vorwurf des überspitzten Formalismus unbegründet. Die Vorinstanz ist auf das eventualiter gestellte Massnahmengesuch in einem separaten Verfahren zu Recht nicht eingetreten. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
- Fristansetzung zur Einreichung eines separaten Gesuchs (Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids) 4.1. Die Vorinstanz erwog, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagten eine Frist für ein separates Massnahmeverfahren anzusetzen wäre. Es stehe ihr frei, ein solches einzuleiten. Es fehle insofern an einem Rechtsschutzinteresse (act. 6 S. 10). 4.2. Die Beklagte wirft der Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang überspitz- ten Formalismus vor, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe. Es wäre für die Vorinstanz ein leichtes gewesen, den Entscheid dem Kläger noch - 17 - nicht zu eröffnen und ihr die Möglichkeit zu geben, innert kurzer Frist das prak- tisch gleiche Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit den gleichen Beilagen nochmals einzureichen, damit über die entsprechenden Massnahmen noch recht- zeitig entschieden werden könne, bevor das Gesuch und die Beilagen dem Kläger zugestellt würden (act. 3 Rz. 66). 4.3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen (vgl. vorstehende E. 3) trat die Vor- instanz auf das separate Massnahmengesuch zu Recht nicht ein. Entsprechend bestand auch keine gesetzliche Grundlage für eine Fristansetzung nach Art. 263 ZPO. Der Vorwurf des überspitzten Formalismus ist auch in diesem Zusammen- hang unbegründet. Die Beklagte nennt denn auch keine rechtlichen Bestimmun- gen, die unter den gegebenen Umständen eine Fristansetzung vorsähen. Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz kein schutzwürdiges Interesse an einer Fristanset- zung ersichtlich. Vielmehr wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass ein vor- prozessuales Massnahmengesuch jederzeit eingereicht werden könnte. Auch diesbezüglich ist der Berufung kein Erfolg beschieden.
- Zusammenfassung Die Berufung ist aus den vorstehend genannten Gründen abzuweisen. Eine Rück- weisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Auch der Eventual- antrag ist deshalb abzuweisen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebVO OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 6.2. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Beklagten nicht in- folge ihres Unterliegens, dem Kläger nicht, da ihm durch das vorliegende Verfah- ren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. - 18 - Es wird beschlossen:
- Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Beru- fungsverfahrens wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Entscheids des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Juni 2026 werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 3 und 5/2-4), sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NE260004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2026 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) / vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 12. Juni 2026; Proz. FO260002
- 2 - Massnahmebegehren: (act. 7/16 Anträge Ziff. 1–4) " 1. Es sei dem Kläger im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ZPO unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB und Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für je- den Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 ZPO zu verbieten,
a) dieses Gesuch einschliesslich aller eingereichten Beilagen, even- tualiter einschliesslich der eingereichten Beilagen 1-8, 25-36 so- wie 42 und 43;
b) alle weiteren Rechtsschriften und Dokumente, welche von der Be- klagten in diesem Verfahren (FO260002-G/Z02/pa/pn, inkl. die- sem summarischen Verfahren und inkl. allfälliger Rechtsmittelver- fahren) noch eingereicht werden, betreffend Dokumente eventua- liter insoweit, als sie personenbezogene Daten der Beklagten (wie namentlich deren Namen, Geburtsdatum und/oder Wohnadresse) und/oder Informationen enthalten, die geeignet sind, die Beklagte zu identifizieren,
c) Prozessakten (insbesondere Verfügungen, Entscheide, Aktenver- zeichnis) dieses Verfahrens (FO260002-G/Z02/pa/pn, inkl. die- sem summarischen Verfahren und inkl. allfälliger Rechtsmittelver- fahren) sowie entsprechende Informationen darüber gegenüber Dritten (in der Schweiz oder im Ausland), insbesondere gegenüber
i) dem US-amerikanischen Department of Justice (DOJ), ii) dem US-amerikanischen Internal Revenue Service (IRS), iii) dem US-amerikanischen Federal Reserve (FED), iv) dem US-amerikanischen C._____ State Department of Financial Services (C._____DFS),
v) D1._____ AG in Liq. sowie deren aktuelle und frühere Rechtsver- treter und Berater im In- und Ausland, vi) D2._____ B.M. sowie deren aktuelle und frühere Rechtsvertreter und Berater, vii) jeder mit D2._____ B.M. verbundenen Gruppen-und/oder Toch- tergesellschaft, viii) den früheren Rechtsvertretern der D1._____ AG in Liq. in der Schweiz und/oder im Ausland, ix) Frau E._____ frühere CEO der Bank D1._____ AG
x) den US-Anwaltskanzleien F._____ LLP, G._____ LLP, die israelischen Anwaltskanzleien H._____, I._____, J._____
- 3 - (früher J'._____), K._____, den Schweizer Anwaltskanzleien L._____ AG, M._____ GmbH, N._____ AG, O._____ Ltd., P._____ AG, Q._____ AG, R._____ AG sowie deren Mitar- beitern und Partner direkt oder indirekt offenzulegen, zu übermitteln, auf andere Art und Weise zugänglich zu machen, und/oder ausserhalb der Schweiz zu speichern und/oder zu archi- vieren und/oder an irgend einem Ort zu speichern und/oder zu archivie- ren, wo Dritte (im Inland oder im Ausland), insbesondere eine Person oder Einheit gemäss i)-x), über eine Online-Plattform oder auf andere Art und Weise Zugriff haben könnten;
2. Dem Antrag sei superprovisorisch zu entsprechen und es sei sicherzustellen, dass über den Antrag vor Zustellung der vor- liegenden Eingabe und der Beilagen an den Kläger entschie- den wird;
3. Eventualiter sei das Begehren um vorsorgliche Massnahmen als selbständiges, an den Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen gerichtetes Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit A._____ als Klägerin und B._____ als Beklagtem entgegenzunehmen, dies mit folgenden Anträgen:
• Es sei dem Beklagten (B._____) im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme nach Art. 261 ZPO unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB und Androhung einer Ord- nungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 ZPO zu verbieten,
a) dieses Gesuch einschliesslich aller eingereichten Beilagen, eventualiter einschliesslich der eingereichten Beilagen 1-8, 25-36 sowie 42 und 43 bzw. das Verfahren vor Einzelgericht Meilen (FO260002-G/Z02/pa/pn) eingereichte Gesuch vom
8. Juni 2026 und die dort eingereichten Beilagen, eventuali- ter die dort eingereichten Beilagen 1-8, 25-36 sowie 42 und 43;
b) alle weiteren Rechtsschriften und Dokumente, welche von der Klägerin (A._____) im Verfahren FO26002/G/Z02/pa/pn, inkl. diesem summarischen Verfahren und inkl. allfälliger Rechtsmittelverfahren) noch eingereicht werden, eventuali- ter insoweit, als sie personenbezogene Daten der Klägerin A._____ (wie namentlich deren Namen, Geburtsdatum und/oder Wohnadresse) und/oder Informationen enthalten, die geeignet sind, die Klägerin A._____ zu identifizieren,
c) Prozessakten (insbesondere Verfügungen, Entscheide, Ak- ten) dieses Verfahrens wie des Verfahrens vor Einzelgericht
- 4 - Meilen FO260002-G/Z02/pa/pn inkl. allfälliger Rechtsmittel- verfahren) sowie entsprechende Informationen darüber gegenüber Dritten (in der Schweiz oder im Ausland), insbesondere gegenüber
i) dem US-amerikanischen Department of Justice (DOJ), ii) dem US-amerikanischen Internal Revenue Service (IRS), iii) dem US-amerikanischen Federal Reserve (FED), iv) dem US-amerikanische C._____ State Department of Financial Services (C._____DFS),
v) D1._____ AG in Liq. sowie deren aktuelle und frühere Rechtsvertreter und Berater im In- und Ausland, vi) D2._____ B.M. sowie deren aktuelle und frühere Rechtsver- treter und Berater, vii) jeder mit D2._____ B.M. verbundenen Gruppen- und/oder Tochtergesellschaft, viii) den früheren Rechtsvertretern der D1._____ AG in Liq. in der Schweiz und/oder im Ausland, ix) Frau E._____ frühere CEO der Bank D1._____ AG
x) den US-Anwaltskanzleien F._____ LLP, G._____ LLP, die israelischen Anwaltskanzleien H._____, I._____, J._____ (früher J'._____), K._____, den Schweizer An- waltskanzleien L._____ AG, M._____ GmbH, N._____ AG, O._____ Ltd., P._____ AG, Q._____ AG, R._____ AG sowie deren Mitarbeitern und Partner direkt oder indirekt offenzulegen, zu übermitteln, auf andere Art und Weise zugänglich zu machen, und/oder ausserhalb der Schweiz zu speichern und/oder zu archivieren und/oder an irgend einem Ort zu speichern und/oder zu ar- chivieren, wo Dritte (im Inland oder im Ausland), insbeson- dere eine Person oder Einheit gemäss i)-x), über eine On- line-Plattform oder auf andere Art und Weise Zugriff haben könnten;
• Dem Antrag sei superprovisorisch zu entsprechen und es sei sicherzustellen, dass über den Antrag vor Zustellung der vorliegenden Eingabe und der Beilagen entschieden wird.
• Das Verfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen FO260002-G/Z02/pa/pn sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über das dort gestellte Gesuch vorsorgliche Massnahmen und Schutzmassnahmen wie auch über das vorliegend separat gestellte Gesuch um vor-
- 5 - sorgliche Massnahmen zu sistieren und der Klägerin A._____ sei im Verfahren FO260002-G/Z02/pa/pn die Frist zur Klageantwort entsprechend einstweilen abzunehmen, eventualiter um mindestens 45 Tage zu verlängern;
• Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zulasten des Beklagten B._____.
4. Subeventualiter sei der Beklagten Frist zur Einreichung eines se- paraten Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen beim Einzelge- richt des Bezirksgerichts Meilen zu setzen und es sei die Frist zur Klageantwort einstweilen abzunehmen und das vorliegende Ver- fahren zu sistieren, bis der Beklagte beim Einzelgericht des Be- zirksgerichts Meilen ein separates Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen gestellt hat und über dieses rechtskräftig entschieden worden ist. [5.-11. …]" Urteil und Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 6)
1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen des vorlie- genden Verfahrens (Anträge Ziff. 1 und 2) wird abgewiesen.
2. Auf das (eventualiter gestellte) Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnah- men im Rahmen eines separaten Verfahrens (Antrag Ziff. 3) wird nicht ein- getreten.
3. Auf den (subeventualiter gestellten) Antrag um Fristansetzung zur Einrei- chung eines separaten Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen (An- trag Ziff. 4) wird nicht eingetreten.
4. [Abweisung Sistierungsantrag]
5. [Abweisung Anträge auf Erlass von Schutzmassnahmen]
6. [Abweisung Anträge auf Abnahme bzw. Erstreckung der Frist für Klageant- wort]
7. [Ansetzung Nachfrist für Klageantwort]
8. [Mitteilungen]
9. [Rechtsmittel]
- 6 - Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 3 S. 2 ff.):
1. Es seien die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs des Urteils und Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelrichterin, FO260002-G/Z03/Ar/pn vom 12. Juni 2026 vollumfänglich aufzuheben;
2. Es sei dem Berufungsbeklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ZPO unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB und Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichter- füllung nach Art. 343 ZPO zu verbieten,
a) das Gesuch vom 8. Juni 2026 einschliesslich aller eingereichten Beila- gen, eventualiter einschliesslich der eingereichten Beilagen 1-8, 25-36 sowie 42 und 43;
b) das Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelrichterin, FO260002-G/Z03/Ar/pn vom 12. Juni 2026;
c) diese Berufung und die parallele Beschwerde gegen das Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelrichterin, FO260002- G/Z03/Ar/pn vom 12. Juni 2026;
d) alle weiteren Rechtsschriften und Dokumente, welche von der Beru- fungsklägerin im Verfahren FO260002-G inkl. diesem Berufungsverfah- ren und dem parallelen Beschwerdeverfahren und allfälligen weiteren Rechtsmittelverfahren) noch eingereicht werden, betreffend Dokumen- te eventualiter insoweit, als sie personenbezogene Daten der Beru- fungsklägerin (wie namentlich deren Namen, Geburtsdatum und/oder Wohnadresse) und/oder Informationen enthalten, die geeignet sind, die Berufungsklägerin zu identifizieren,
e) Prozessakten (insbesondere Verfügungen, Entscheide, Urteile, Akten- verzeichnis) des Verfahrens FO260002-G inkl. diesem summarischen Verfahren und inkl. diesem Berufungsverfahren und dem parallelen Be- schwerdeverfahren und allfälligen weiteren Rechtsmittelverfahren) so- wie entsprechende Informationen darüber gegenüber Dritten (in der Schweiz oder im Ausland), insbesondere gegenüber
i) dem US-amerikanischen Department of Justice (DOJ) ii) dem US-amerikanischen Internal Revenue Service (IRS), iii) dem US-amerikanischen Federal Reserve (FED), iv) dem US-amerikanischen C._____ State Department of Financial Services (C._____DFS),
v) D1._____ AG in Liq. sowie deren aktuelle und frühere Rechtsver- treter und Berater im In- und Ausland, vi) D2._____ B.M. sowie deren aktuelle und frühere Rechtsvertreter und Berater, vii) jeder mit D2._____ B.M. verbundenen Gruppen- und/oder Toch- tergesellschaft, viii) den früheren Rechtsvertretern der D1._____ AG in Liq. in der Schweiz und/oder im Ausland,
- 7 - ix) Frau E._____ frühere CEO der Bank D1._____ AG
x) den US-Anwaltskanzleien F._____ LLP, G._____ LLP, die israeli- schen Anwaltskanzleien H._____, I._____, J._____ (früher J'._____), K._____, den Schweizer Anwaltskanzleien L._____ AG, M._____ GmbH, N._____ AG, O._____ Ltd., P._____ AG, Q._____ AG, R._____ AG sowie deren Mitarbeitern und Partner direkt oder indirekt offenzulegen, zu übermitteln, auf andere Art und Weise zugänglich zu machen, und/oder ausserhalb der Schweiz zu speichern und/oder zu archivieren und/oder an irgendeinem Ort zu speichern und/oder zu archivieren, wo Dritte (im Inland oder im Ausland), insbesondere eine Person oder Ein- heit gemäss i) - x), über eine Online-Plattform oder auf andere Art und Weise Zugriff haben könnten.
3. Antrag 2 sei durch die Berufungsinstanz superprovisorisch zu entsprechen und es sei sicherzustellen, dass über diesen Antrag auf superprovisorische Anordnung vor Zustellung der vorliegen- den Eingabe und der Beilagen an den Berufungsbeklagten ent- schieden wird.
4. Eventualiter sei die Sache unter Weitergeltung der superprovisorischen Anordnungen gemäss Ziff. 3 an die Vorinstanz zu neuem Entscheid über die Anträge 1-4 des Gesuchs vom 8. Juni 2026 zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8.1 % MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten. Erwägungen:
1. Ausgangslage und Prozessverlauf 1.1. Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend nega- tive Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegenüber. Die Beklagte und Beru- fungsklägerin (nachfolgend Beklagte) hat den Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend Kläger) seit dem Jahr 2021 – zur Unterbrechung der Verjährung – jährlich auf den Betrag von Fr. 5 Mio. betrieben (act. 7/3/1-5). Die Vorinstanz setzte der Beklagten mit Verfügung vom 20. März 2026 Frist für die schriftliche Klageantwort an (act. 7/10). Mit Eingabe vom 8. Juni 2026 gelangte die Beklagte mit einem "Gesuch vorsorgliche Massnahmen/Schutzmassnahmen" an die Vorin- stanz. Gleichzeitig stellte sie unter anderem die prozessualen Anträge, das Ver-
- 8 - fahren sei zu sistieren und ihr sei die Frist für die Klageantwort abzunehmen, eventualiter sei die Frist für die Klageantwort zu erstrecken (act. 7/16). Die Vorin- stanz fällte hinsichtlich des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen am 12. Juni 2026 den eingangs wiedergegebenen Entscheid; sie wies die Gesuche ab bzw. trat nicht darauf ein (Dispositiv-Ziff. 1 bis 3; act. 7/19 = act. 6 [Aktenexemplar]). 1.2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2026 erhob die Beklagte Berufung gegen die Dis- positiv-Ziff. 1, 2 und 3 des Entscheids der Vorinstanz vom 12. Juni 2026 (act. 3). Gleichzeitig stellte sie ein Massnahmengesuch für die Dauer des Berufungsver- fahrens inkl. Antrag auf superprovisorische Anordnung (act. 2 S. 2). Die vorin- stanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-20). Sie sind am 30. Juni 2026 bei der Kammer eingetroffen. 1.3. Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden, weil sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Da sofort ein Endentscheid ergehen kann, ist das Massnahmenge- such abzuschreiben. Dabei beanspruchen die nachfolgenden Erwägungen zum Wesen und Charakter vorsorglicher Massnahmen auch Geltung für das vor der Kammer gestellte Massnahmengesuch. Ausserdem würden vorsorgliche Mass- nahmen, selbst wenn solche angeordnet worden wären, grundsätzlich mit der Er- ledigung des Berufungsverfahrens dahinfallen. Bereits darin zeigt sich, dass der von der Beklagten angestrebte Schutz nicht mittels vorsorglicher Massnahmen er- reicht werden kann. Da die Beklagte im Berufungsverfahren keine prozessualen Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO beantragt, ist die Berufungsschrift dem Kläger mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. 1.4. Angefochten sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnah- men (Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids) im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Beklagte strebt den Schutz personenbezogener Daten an. Entsprechend ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit aus- zugehen. Somit sind die genannten Dispositiv-Ziffern – entgegen der vorinstanzli- chen Rechtsmittelbelehrung (act. 6 S. 14, Dispositiv-Ziff. 9) – mit Berufung anzu- fechten (Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Berufungsschrift wurde innert der
- 9 - Frist von 10 Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht (act. 7/20/1). Auf die Berufung ist einzutreten. 1.5. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens. Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung er- hebende Partei hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am ange- fochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜH- LER, 4. A. 2024, Art. 311 N 15; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Sei- ler [Hrsg.], ZPO Kommentar, 4. A. 2025, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend sub- stantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneinge- schränkt (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie wendet das Recht von Amtes wegen an und ist dabei weder an die Ar- gumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1).
2. Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Hauptver- fahrens (Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids) 2.1. Die Vorinstanz hielt zum Hauptbegehren auf Erlass vorsorglicher Massnah- men im hängigen Verfahren fest, das Institut der vorsorglichen Massnahmen solle einstweiligen Rechtsschutz für den Zeitraum bis zum Ergehen eines definitiven Sachentscheides bieten. Das Massnahmebegehren und grundsätzlich auch des- sen anbegehrter Geltungszeitraum müssten sich auf einen Hauptanspruch bezie- hen und von diesem gedeckt sein. Ein solcher Bezug sei vorliegend nicht ersicht- lich. Beim Verfahren handle es sich um eine negative Feststellungsklage. Der Streitgegenstand werde durch die von der Beklagten in Betreibung gesetzte For-
- 10 - derung verbindlich abgesteckt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte Massnahme einer Sicherstellung des in der negativen Feststellungsklage streitge- genständlichen Hauptanspruchs dienen solle. Ein entsprechender Bezug sei we- der dargetan noch ersichtlich und die anbegehrte Massnahme sei nicht von einem Hauptanspruch dieses Verfahrens gedeckt (act. 6 S. 8 f.). 2.2. Die Beklagte kritisiert, sie habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl auf den Hauptanspruch bzw. den Verfügungsgrund Bezug genommen. Sie habe in ihrem Gesuch ausgeführt, es müsse auch einer beklagten Partei ge- stattet sein, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorsorgliche Massnahmen zu beantragen, auch dann, wenn das von der klagenden Partei angestrengte Ge- richtsverfahren nicht das Hauptverfahren für die von der beklagten Partei im Rah- men des Gerichtsverfahrens beantragten vorsorglichen Massnahmen darstelle (m.H. auf act. 7/16 Rz. 128). Es gebe keine Rechtsprechung, welche die Anord- nung vorsorglicher Massnahmen in einem Verfahren verbiete, das nicht gleichzei- tig das Hauptverfahren für die von einer beklagten Partei beantragten vorsorgli- chen Massnahmen darstelle. Die Art. 261 ff. ZPO seien sehr offen formuliert. Art. 263 ZPO schreibe nur vor, dass das Gericht Frist zur Klage ansetzen müsse, wenn die Klage in der Hauptsache noch nicht anhängig sei. Auch die von der Vor- instanz angegebene Literaturstelle verlange nicht, dass das Massnahmenbegeh- ren vom Hauptanspruch des laufenden Prozesses, in dessen Rahmen oder Zu- sammenhang das Gesuch gestellt worden sei, umfasst werde oder davon gedeckt sein müsse. Ein Zusammenhang zwischen dem Massnahmengesuch vom 8. Juni 2026 und dem Verfahren betreffend negative Feststellungsklage bestehe auch deshalb, weil es in beiden Fällen um Datenschutzverletzungen gehe, die der Klä- ger nachweislich schon begangen habe bzw. die aufgrund der dargelegten Vorge- schichte zu befürchten seien. Effektiv habe die Vorinstanz den Gesuchsantrag 1 nicht abgewiesen, sondern sei darauf gar nicht eingetreten. Einen Nichteintreten- sentscheid zu erlassen, weil im Betreff auf eine bestehende Verfahrensnummer verwiesen werde, stelle überspitzten Formalismus dar, zumal das Gesuch mit dem vorliegenden Verfahren einen sehr engen Zusammenhang aufweise. Die Vorinstanz sei überspitzt formalistisch vorgegangen, indem sie die Abweisung des Gesuchs damit begründet habe, sie (die Beklagte) hätte ein separates Verfahren
- 11 - einleiten müssen, und anschliessend die Daten an den Kläger weitergegeben ha- be, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe. Die Vorinstanz habe ihre gesetzliche Pflicht missachtet, eine unmittelbar drohende und nicht wieder- gutzumachende Verletzung der Persönlichkeitsrechte gemäss Art. 28 ZGB zu ver- hindern. Datenschutzverletzungen und Persönlichkeitsverletzungen würden regel- mässig einen irreversiblen Charakter aufweisen. Art. 261 ZPO diene gerade dazu, drohende Rechtsverletzungen zu verhindern. Entsprechend sei Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und der Gesuchsantrag 1 sei gutzu- heissen (act. 3 Rz. 44-58). 2.3. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass a. ein ihr zustehender Anspruch ver- letzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und b. ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Das Massnahmenbegehren muss sich auf einen Hauptanspruch beziehen. Im Haupt- sacheprozess ist der Hauptanspruch aufgrund des anhängig gemachten Rechts- begehrens bekannt. Vorsorglichen Massnahmen kommt eine dienende Funktion zu, indem sie eine provisorische Regelung für die Dauer des Hauptsachenprozes- ses im Dienste des Hauptsachenbegehrens schaffen sollen. Entsprechend wer- den die möglichen Massnahmen durch das Hauptsachenbegehren begrenzt (ZÜR- CHER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], DIKE-Komm-ZPO, 3. A. 2024, Art. 261 N 2). Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO setzt eine Verletzung oder eine zu be- fürchtende Verletzung eines materiellen Anspruchs, des sog. Verfügungsan- spruchs, voraus. Diesbezüglich hat das Gericht eine sog. Hauptsachenprognose zu erstellen (ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 17). 2.4. Nach Angaben der Beklagten in der Berufung soll sich ihr Hauptsachenan- spruch auf Datenschutzverletzungen des Klägers stützen (act. 3 Rz. 52). Vor Vor- instanz ist eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG hängig, in der über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 5 Mio. zu befin- den sein wird. Gegenstand des vorinstanzlichen Hauptprozesses ist somit keine Beseitigungs- oder Unterlassungsklage gestützt auf Persönlichkeits- und/oder Da- tenschutz. Der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, eine beklagte
- 12 - Partei müsse auch in einem Gerichtsverfahren, das nicht das Hauptverfahren für die beantragten vorsorglichen Massnahmen darstelle, ein Massnahmengesuch einreichen können, kann unter Verweis auf die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze nicht gefolgt werden. Ebenso wenig ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 261 ff. ZPO, dass das Massnahmebegehren nicht vom Hauptanspruch des laufenden Prozesses umfasst werden oder davon gedeckt sein muss. Es liegt vielmehr in der Natur vorsorglicher Massnahmen, dass sie sich auf einen materiellen Anspruch beziehen und sich das im Rahmen eines hängigen Verfahrens gestellte Massnahmengesuch auf den materiell-rechtlichen Anspruch beziehen muss, der Gegenstand des hängigen Prozesses ist (zu sog. vorprozessualen Massnahmengesuchen vgl. nachstehende E. 3). Die Beklagte bringt im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht vor, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren einen Hauptsachenanspruch behauptet und glaubhaft gemacht und die Vorinstanz habe diesen zu Unrecht verneint. Jedenfalls legt sie nicht konkret dar, an welcher Stelle im Massnahmengesuch sie Ausführungen zum materiell-rechtlichen Anspruch gemacht haben soll. Dass ein gewisser Zu- sammenhang zwischen der von der Beklagten befürchteten Verletzung und dem Bestand der streitgegenständlichen Forderung besteht, ändert daran nichts. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die beantragte Massnahme nicht der Sicherstellung des im Rahmen der negativen Feststellungsklage streitgegen- ständlichen Hauptanspruchs diene. Die Beklagte nahm in ihrem Massnahmenge- such unbestrittenermassen auf die vorinstanzliche Prozessnummer Bezug. Ent- sprechend dem Antrag der Beklagten prüfte die Vorinstanz das Massnahmenge- such im hängigen Verfahren betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. 2.5. Zum Vorwurf des überspitzten Formalismus ist Folgendes festzuhalten: Pro- zessuale Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. In der Regel stellt eine prozessuale Formstrenge keinen überspitzten Formalismus dar. Werden formelle Vorschriften jedoch mit übertriebener Schärfe angewendet, kann überspitzter Formalismus vorliegen. Eine prozessuale Formstrenge stellt insbesondere dann einen überspitzten Formalismus dar, wenn sie durch kein
- 13 - schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise er- schwert oder verhindert (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248 mit Hinweisen; 142 I 10 E. 2.4.2; 142 IV 299 E. 1.3.2 und E. 1.3.3; BGer 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3). 2.6. Das vor Vorinstanz hängige Verfahren betrifft eine negative Feststellungs- klage nach Art. 85a SchKG, während das von der Beklagten gestellte Massnah- mengesuch den Schutz der sie betreffenden persönlichen Daten bezweckt. Dass die Vorinstanz das Massnahmengesuch abwies, weil es dem Hauptanspruch nicht dient, ist nicht zu beanstanden und stellt mitnichten einen überspitzten For- malismus dar. 2.7. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der Prüfung des Mass- nahmengesuchs eine gesetzliche Pflicht zur Verhinderung einer Persönlichkeits- verletzung gemäss Art. 28 ZGB hätte treffen sollen. Die Vorinstanz setzte sich mit dem Hauptsachenanspruch auseinander; sie prüfte damit die materiellen Voraus- setzungen eines Massnahmengesuchs und verneinte diese. Entsprechend wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt (auch inhaltlich) kein Nichteintretensentscheid vor. Die von der Beklagten gegen die Abweisung ihres Massnahmengesuchs gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des ange- fochtenen Entscheids vorgebrachten Einwendungen verfangen nicht. Die Beru- fung ist diesbezüglich abzuweisen.
3. Gesuch um Erlass vorprozessualer vorsorglicher Massnahmen (Dispositiv- Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids) 3.1. Zum eventualiter gestellten Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines separaten Verfahrens hielt die Vorinstanz fest, für die Einrei- chung eines separaten Massnahmengesuchs wäre ein entsprechend begründetes separates Gesuch an das zuständige Gericht einzureichen. Ein entsprechender Eventualantrag in einem bestehenden Verfahren sei nicht statthaft. Es stehe der Beklagten frei, ein Massnahmebegehren im betroffenen Prozess oder im Rahmen eines selbständigen Verfahrens einzureichen. Sie habe sich aber für das eine
- 14 - oder andere zu entscheiden. Wenn die Beklagte beide Wege verfolgen wolle, hät- te dies mit entsprechenden separaten Eingaben und auf die jeweilige Situation bezogenen Parteivorträgen zu erfolgen. Gestützt auf einen Tatsachenvortrag vor- sorgliche Massnahmen im Rahmen eines hängigen Prozesses wie auch vorpro- zessual zu beantragen, gehe nicht an. Die Beklagte scheine sich dieser Proble- matik bewusst zu sein, da sie subeventualiter um Fristansetzung zur Einreichung eines separaten Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuche. Nach- dem sie die vorliegende Eingabe ausdrücklich im Verfahren mit der Geschäfts- Nr. FO260002-G zuhanden des hierfür zuständigen Spruchkörpers eingereicht habe, sei sie nicht als separates verfahrenseinleitendes Gesuch entgegenzuneh- men. Entsprechend sei auf das eventualiter gestellte Gesuch um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen im Rahmen eines separaten Verfahrens nicht einzutreten (act. 6 S. 9 f.). 3.2. Die Beklagte ist der Ansicht, für diese vorinstanzlichen Erwägungen gebe es weder eine gesetzliche Grundlage noch stütze sie sich auf entsprechende Litera- tur oder Rechtsprechung. Nicht nur seien die Bestimmungen von Art. 261 ff. ZPO offen formuliert, auch die Voraussetzungen für eine Klagehäufung nach Art. 90 ZPO wären durchwegs gegeben. Es gehe um die gleichen Parteien und mit dem Einzelgericht sei das gleiche Gericht für alle Anträge zuständig. Auf alle Anträge auf vorsorgliche Massnahmen sei das summarische Verfahren anwendbar. Auch hier sei der Vorinstanz überspitzter Formalismus vorzuwerfen, indem sie auf den Gesuchsantrag 3 nicht eingetreten sei. Das Bestehen auf einem separaten Ge- such sei reiner Formalismus, für den es keine gesetzliche Grundlage gebe. Die Vorinstanz hätte auch das Einreichen von drei separaten Gesuchen – Massnah- mengesuch im laufenden Verfahren, Massnahmengesuch in einem separaten Verfahren und Antrag auf gleichlautende Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO
– beanstandet, was zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Es gehe nicht an, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, nur weil die Verfahrensnummer des hängigen Verfahrens, mit dem das Gesuch einen engen Zusammenhang aufweise, im Be- treff genannt worden sei. Wenn ein Massnahmengesuch im Rahmen eines Ver- fahrens eingereicht werde, das nach Meinung des Gerichts nichts mit dem laufen- den Verfahren zu tun habe, so sei das Gericht verpflichtet, die Verfahren zu tren-
- 15 - nen und eine neue, eigenständige Aktennummer zu vergeben und über die Be- gründetheit des eingereichten Antrags zu entscheiden. Die Abweisung eines An- trags allein aus formalen Gründen stelle eine willkürliche Verweigerung des recht- lichen Gehörs dar (act. 3 Rz. 59-64). 3.3. Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Ge- richt der Partei, die ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen stellt, eine Frist zur Einreichung der Klage an, mit der Androhung, dass die angeordnete Massnahme bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin fällt (Art. 263 ZPO). Voraussetzung für die Anwendung von Art. 263 ZPO ist, dass die Klage in der Hauptsache bei Anordnung der vorsorglichen Massnahmen noch nicht rechts- hängig ist; andernfalls entfällt die Ansetzung einer Klagefrist (BSK ZPO-SPRE- CHER, 4. A. 2024, Art. 263 N 5). 3.4. Gemäss den obgenannten Grundsätzen wird für ein sog. vorprozessuales Massnahmengesuch nach Art. 263 ZPO vorausgesetzt, dass der Hauptsachen- prozess noch nicht hängig ist. Mit anderen Worten darf der nach Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO glaubhaft zu machende, materiell-rechtliche Anspruch noch nicht Ge- genstand eines Prozesses sein. Der Prozess über den materiell-rechtlichen An- spruch soll erst innert der nach Art. 263 ZPO anzusetzenden Prosequierungsfrist anhängig gemacht werden. Die anwaltlich vertretene Beklagte irrt sich, wenn sie glaubt, sie könne in einem hängigen Verfahren ein vorprozessuales Massnah- mengesuch bezüglich eines Verfügungsanspruchs stellen. Dies ist naturgemäss nicht möglich, weil ja gerade für ein vorprozessuales Massnahmengesuch voraus- gesetzt wird, dass noch kein Hauptsachenprozess hängig ist. 3.5. Nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO gelten Eingaben, die innert Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzustän- dige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter. Von einer irrtümlich erfolgten Eingabe kann nicht gesprochen werden, wenn sich eine Partei bewusst für das unzuständige Gericht entscheidet oder sogar auf der Zuständigkeit des Gerichts beharrt (vgl. FUCHS in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Kommentar, 4. A. 2025, Art. 143 N 4f m.w.H.). Die anwaltlich vertretene Beklagte
- 16 - nimmt in ihrer Eingabe explizit auf die Verfahrensnummer des hängigen Verfah- rens Bezug. Zudem vertritt sie auch im Berufungsverfahren die Auffassung, die Vorinstanz wäre auch für das separate Massnahmengesuch zuständig gewesen. Die Beklagte hat demnach ihre Eingabe bewusst im hängigen Verfahren einge- reicht und beharrt auf der Zuständigkeit des unzuständigen Gerichts. Es liegt da- mit keine irrtümlich erfolgte Eingabe im Sinne von Art. 143 Abs. 1bis ZPO vor. 3.6. Zum Vorwurf des überspitzten Formalismus kann auf die vorstehenden Er- wägungen verwiesen werden. Das vor Vorinstanz hängige Verfahren betrifft eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG, während das von der Beklag- ten gestellte Massnahmengesuch den Schutz der sie betreffenden persönlichen Daten bezweckt. Eine Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO scheitert am Erfordernis der gleichen Verfahrensart. Die hängige Klage wird vom Einzelgericht im ordentli- chen Verfahren beurteilt. Dieses ist für allfällige vorsorgliche Massnahmen, die sich auf den Hauptsachenanspruch beziehen, zuständig und wendet dabei das summarische Verfahren an. Das vorprozessuale Massnahmengesuch fällt dem- gegenüber in die Zuständigkeit des Einzelgerichts im summarischen Verfahren. Der vorinstanzliche Entscheid stützt sich auf klare prozessuale Normen; ein über- spitzter Formalismus ist nicht im Ansatz auszumachen. Auch in dieser Hinsicht ist der Vorwurf des überspitzten Formalismus unbegründet. Die Vorinstanz ist auf das eventualiter gestellte Massnahmengesuch in einem separaten Verfahren zu Recht nicht eingetreten. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
4. Fristansetzung zur Einreichung eines separaten Gesuchs (Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids) 4.1. Die Vorinstanz erwog, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagten eine Frist für ein separates Massnahmeverfahren anzusetzen wäre. Es stehe ihr frei, ein solches einzuleiten. Es fehle insofern an einem Rechtsschutzinteresse (act. 6 S. 10). 4.2. Die Beklagte wirft der Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang überspitz- ten Formalismus vor, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe. Es wäre für die Vorinstanz ein leichtes gewesen, den Entscheid dem Kläger noch
- 17 - nicht zu eröffnen und ihr die Möglichkeit zu geben, innert kurzer Frist das prak- tisch gleiche Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit den gleichen Beilagen nochmals einzureichen, damit über die entsprechenden Massnahmen noch recht- zeitig entschieden werden könne, bevor das Gesuch und die Beilagen dem Kläger zugestellt würden (act. 3 Rz. 66). 4.3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen (vgl. vorstehende E. 3) trat die Vor- instanz auf das separate Massnahmengesuch zu Recht nicht ein. Entsprechend bestand auch keine gesetzliche Grundlage für eine Fristansetzung nach Art. 263 ZPO. Der Vorwurf des überspitzten Formalismus ist auch in diesem Zusammen- hang unbegründet. Die Beklagte nennt denn auch keine rechtlichen Bestimmun- gen, die unter den gegebenen Umständen eine Fristansetzung vorsähen. Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz kein schutzwürdiges Interesse an einer Fristanset- zung ersichtlich. Vielmehr wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass ein vor- prozessuales Massnahmengesuch jederzeit eingereicht werden könnte. Auch diesbezüglich ist der Berufung kein Erfolg beschieden.
5. Zusammenfassung Die Berufung ist aus den vorstehend genannten Gründen abzuweisen. Eine Rück- weisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Auch der Eventual- antrag ist deshalb abzuweisen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebVO OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 6.2. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Beklagten nicht in- folge ihres Unterliegens, dem Kläger nicht, da ihm durch das vorliegende Verfah- ren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
- 18 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Beru- fungsverfahrens wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Entscheids des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Juni 2026 werden bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 3 und 5/2-4), sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: