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NE250007

Widerspruchsklage

Zürich OG · 2025-12-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 In einer vom Betreibungsamt Thal-Gäu geführten Betreibung wurden am 2. Fe- bruar 2025 die beiden Pferde "D._____" und "E._____" gepfändet. Im Folgenden machte die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) Drit- tansprüche an den Pferden geltend. Am 14. August 2025 erhoben die Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagte) als Gläubiger der in Betrei- bung gesetzten Forderung Widerspruchsklage mit den vorstehenden Anträgen beim Bezirksgericht Zürich (act. 6/1). Mit Verfügung vom 18. August 2025 setzte das Einzelgericht für SchKG-Klagen (Vorinstanz) den Berufungsbeklagten Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 5'575.– zu leisten (act. 6/5). Mit Schreiben vom

25. August 2025 teilte die Berufungsklägerin der Vorinstanz mit, dass die in Betrei- bung gesetzte Schuld beglichen worden sei (act. 6/11). Auch das Betreibungsamt Thal-Gäu (act. 6/12 = act. 6/15) sowie die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklag- ten (act. 6/13) informierten, dass die Schuld beglichen und die Betreibung dahinge- fallen sei. Mit Verfügung vom 3. September 2025 schrieb die Vorinstanz den Pro- zess als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziff. 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 600.– fest (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte diese der Berufungsklägerin sowie den Berufungsbeklagten je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. 3). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 4, act. 4/2 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/16).

E. 2 Mit Eingabe vom 20. November 2025 (Poststempel) gelangt die Berufungsklä- gerin ans Obergericht des Kantons Zürich und verlangt die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids, die Feststellung, es hätte anstelle der Abschreibung des Verfahrens ein Nichteintretensentscheid ergehen müssen, und die Rückweisung

- 4 - an die Vorinstanz zur Neuverteilung der Kosten (act. 2, vgl. eingangs aufgeführte Anträge). Die Akten der Vorinstanz (act. 6/1-20) wurden von Amtes wegen beige- zogen. Da sich die Sache sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, ist aus- nahmsweise auf das Einfordern eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Berufung sogleich abzuweisen.

E. 3 Der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren betrug Fr. 160'000.– (act. 5 E. 3). Gegen den Endentscheid der Vorinstanz ist demnach die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO das korrekte Rechtsmittel. Die falsche Be- zeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde (act. 2) schadet der Berufungskläge- rin indes praxisgemäss nicht. Die Berufung wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 311 ZPO; vgl. act. 6/18). Mit der Berufung können sowohl die un- richtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt ebenso die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei hat sich aufgrund ihrer Begründungslast mit den Erwägungen der Vorinstanz sachbe- zogen auseinanderzusetzen und substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3).

E. 4 Die Vorinstanz begründete die Abschreibung des Verfahrens damit, dass, bevor der Kostenvorschuss geleistet worden sei, beide Parteien darüber informiert hätten, dass die der Betreibung zugrunde liegende Forderung bezahlt bzw. die Betreibung aufgehoben worden sei. Da es deshalb nicht mehr zur Verwertung der gepfändeten Pferde komme, erübrige sich die Frage nach den Eigentumsverhältnissen an den Tieren. Damit werde das gerichtliche Verfahren gegenstandslos und sei abzu- schreiben (act. 5 E. I).

E. 5 Die Berufungsklägerin ist damit nicht einverstanden. Sie ist im Wesentlichen der Meinung, weil der Kostenvorschuss nicht geleistet worden sei, fehle es an einer Prozessvoraussetzung und sei das Verfahren vor Vorinstanz nie hängig geworden. Die Vorinstanz hätte das Verfahren deshalb nicht als gegenstandslos abschreiben dürfen, sondern hätte gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Klage nicht eintreten

- 5 - müssen. Gegenstandslos werde ein Verfahren, das infolge Leistung des Kosten- vorschusses gültig hängig sei und anschliessend zufolge Zahlung durch den Schuldner obsolet werde. Da somit auf die Klage nicht einzutreten sei, seien die vorinstanzlichen Kosten den Berufungsbeklagten aufzuerlegen (act. 2).

E. 6 In rechtlicher Hinsicht fällt Folgendes in Betracht:

E. 6.1 Die Rechtshängigkeit wird durch die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs oder einer Klage bewirkt (Art. 62 ff. ZPO). Die Widerspruchsklage gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG (eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materi- elle Recht; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. A., Art. 108 N 1) ist ohne Schlich- tungsverfahren beim Gericht einzureichen (Art. 198 Bst. e Ziff. 3 ZPO), weshalb die Rechtshängigkeit bereits mit der Klageeinreichung eintritt.

E. 6.2 Von der Rechtshängigkeit sind die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO zu unterscheiden. Sind sie erfüllt, verhandelt das Gericht über die Sache und prüft die Klage inhaltlich (statt vieler: DIKE ZPO- ERK, 3. aktualisierte und erweiterte A. 2025, Art. 59 N 8). Eine Prozessvoraussetzung ist das schutzwürdige Interesse der klagenden Partei (Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO). Erforderlich ist ein aktuelles per- sönliches Interesse rechtlicher Natur der klagenden Partei in dem Sinne, als die beantragte Leistung, die begehrte Feststellung oder Gestaltung einer Rechtslage ihr einen Nutzen eintragen muss (BGE 122 III 279 E. 3a und BGE 146 III 113 E. 3.1). Fehlt das Rechtsschutzinteresse bei Eintritt der Rechtshängigkeit, ist auf die Klage nicht einzutreten. Fällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfah- rens dahin, ist die Klage als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO; BGE 146 III 416 E. 7.4). Wurde ein Kostenvorschuss verlangt, stellt dessen Bezahlung ebenfalls eine Prozessvoraussetzung dar. Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, ist auf die Klage nicht einzutreten (Art. 98 Abs. 1 und 101 Abs. 3 ZPO).

E. 7 Vor diesen Prämissen erweisen sich die Einwände der Berufungsklägerin als unbehelflich. Die Widerspruchsklage wurde mit der Einreichung bei der Vorinstanz am 15. August 2025 hängig gemacht (act. 6/1). Mit Verfügung vom 18. August 2025 setzte die Vorinstanz den Berufungsbeklagten eine 10-tägige Frist zur Leistung des

- 6 - Kostenvorschusses von Fr. 5'575.– an (act. 6/5). Die Verfügung wurde ihnen am

20. August 2025 zugestellt (act. 6/6), womit die Frist am 21. August 2025 zu laufen begann und am Montag, 1. September 2025, endete. Bereits vor Ablauf dieser Frist teilte die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 25. August 2025 mit, dass die in Betreibung gesetzte Schuld in der Zwischenzeit begleichen worden sei (act. 6/11), was von der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten am 28. August 2025 und vom Betreibungsamt Thal-Gäu am 29. August 2025 bestätigt wurde (act. 6/12 f.). Mit dem Eingang der Zahlung erlosch die Schuld (vgl. Art. 12 Abs. 2 SchKG). Damit wurde die Pfändung hinfällig, womit auch das bei Einreichung der Widerspruchs- klage bestehende Rechtsschutzinteresse der Berufungsbeklagten an der Behand- lung der Klage entfiel. Das führt zur Abschreibung des Verfahrens. Es trifft zwar zu, dass die Berufungsbeklagten den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt haben. Ihr schutzwürdiges Interesse an der Klage entfiel jedoch schon vor Ablauf der Zah- lungsfrist, so dass die Vorinstanz auf die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO verzichten konnte. Wäre das schutzwürdige Interesse nicht weggefallen, hätte die Vorinstanz bei Ausbleiben des Kostenvorschusses den Be- rufungsbeklagten zwingend eine kurze Nachfrist ansetzen müssen. Bei Abschrei- bung des Verfahrens waren demnach die Voraussetzungen für einen Nichteintre- tensentscheid gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO noch nicht erfüllt. Die Vorinstanz schrieb aus den genannten Gründen das Verfahren zu Recht infolge eingetretener Gegenstandslosigkeit ab.

E. 8 Die Vorinstanz verteilte die Prozesskosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach richterlichem Ermessen. Sie erwog, der Schuldner der in Betreibung gesetz- ten Forderung habe die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch seine nach- trägliche Zahlung verursacht. Da er nicht Partei sei, könnten ihm allerdings die Kos- ten nicht auferlegt werden. Welche Partei obsiegt hätte, könne in diesem frühen Verfahrensstadium noch nicht antizipiert werden. Unter diesen Umständen recht- fertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (act. 5 E. II). Die Berufungsklägerin setzt sich mit den nachvollziehbaren Überlegungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern verlangt die Auferlegung der Kosten an die Berufungsbeklagten einzig mit dem Argument, die Vorinstanz hätte einen Nicht- eintretensentscheid fällen müssen, was gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Kosten-

- 7 - auflage an die Berufungsbeklagten führe. Diese Überlegung ist, wie gesehen, un- zutreffend. Andere Gründe für eine Korrektur der vorinstanzlichen Kostenverteilung sind nicht erkennbar.

E. 9 Die Berufung ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

E. 10 Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei im Berufungs- verfahren nur die Art der Beendigung des vorinstanzlichen Verfahrens und die sich daraus ergebende Kostenverteilung umstritten waren. Aufgrund des eher geringen Zeitaufwands und der überschaubaren Schwierigkeit der Sache ist die Gerichtsge- bühr gestützt auf §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzu- setzen und der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine auszurichten, der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, und den Berufungsbeklagten nicht, weil ihnen keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, vom 3. September 2025 wird bestätigt.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 8 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 160'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw N. Gautschi versandt am:

Dispositiv
  1. B._____,
  2. C._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Widerspruchsklage Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. September 2025; Proz. FO250007 - 2 - Rechtsbegehren: (act. 6/1) "Es seien die von der Beklagten in der Pfändung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Thal-Gäu (Pfändungsvollzug am 2. Februar 2025) geltend gemachten Drittansprüche an den Pferden:
  3. "D._____", Pass-Nr. 2, UELN 3 (Pfandgegenstand Nr. 37) und
  4. " E._____" Pass-Nr. 4, UELN 5, (Pfandgegenstand Nr. 38) abzuerkennen und die Verwertung dieser gepfändeten Gegenstände (Pferde) fortzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten der Beklagten." Verfügung des Einzelgerichtes:
  5. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 600.–.
  7. Die Entscheidgebühr wird den Klägern 1 und 2 sowie der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
  8. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  9. (Schriftliche Mitteilung).
  10. (Rechtsmittel). Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2):
  11. Der Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Septem- ber sei aufzuheben;
  12. Es sei festzustellen, dass aufgrund der Nichtleistung des Kostenvor- schusses zwingend ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO zu erlassen gewesen wäre; - 3 -
  13. Die Sache sei zur korrekten Neubeurteilung der Kostenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Be- rufungsbeklagen [Beschwerdegegner]. Erwägungen:
  14. In einer vom Betreibungsamt Thal-Gäu geführten Betreibung wurden am 2. Fe- bruar 2025 die beiden Pferde "D._____" und "E._____" gepfändet. Im Folgenden machte die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) Drit- tansprüche an den Pferden geltend. Am 14. August 2025 erhoben die Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagte) als Gläubiger der in Betrei- bung gesetzten Forderung Widerspruchsklage mit den vorstehenden Anträgen beim Bezirksgericht Zürich (act. 6/1). Mit Verfügung vom 18. August 2025 setzte das Einzelgericht für SchKG-Klagen (Vorinstanz) den Berufungsbeklagten Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 5'575.– zu leisten (act. 6/5). Mit Schreiben vom
  15. August 2025 teilte die Berufungsklägerin der Vorinstanz mit, dass die in Betrei- bung gesetzte Schuld beglichen worden sei (act. 6/11). Auch das Betreibungsamt Thal-Gäu (act. 6/12 = act. 6/15) sowie die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklag- ten (act. 6/13) informierten, dass die Schuld beglichen und die Betreibung dahinge- fallen sei. Mit Verfügung vom 3. September 2025 schrieb die Vorinstanz den Pro- zess als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziff. 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 600.– fest (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte diese der Berufungsklägerin sowie den Berufungsbeklagten je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. 3). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 4, act. 4/2 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/16).
  16. Mit Eingabe vom 20. November 2025 (Poststempel) gelangt die Berufungsklä- gerin ans Obergericht des Kantons Zürich und verlangt die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids, die Feststellung, es hätte anstelle der Abschreibung des Verfahrens ein Nichteintretensentscheid ergehen müssen, und die Rückweisung - 4 - an die Vorinstanz zur Neuverteilung der Kosten (act. 2, vgl. eingangs aufgeführte Anträge). Die Akten der Vorinstanz (act. 6/1-20) wurden von Amtes wegen beige- zogen. Da sich die Sache sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, ist aus- nahmsweise auf das Einfordern eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Berufung sogleich abzuweisen.
  17. Der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren betrug Fr. 160'000.– (act. 5 E. 3). Gegen den Endentscheid der Vorinstanz ist demnach die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO das korrekte Rechtsmittel. Die falsche Be- zeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde (act. 2) schadet der Berufungskläge- rin indes praxisgemäss nicht. Die Berufung wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 311 ZPO; vgl. act. 6/18). Mit der Berufung können sowohl die un- richtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt ebenso die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei hat sich aufgrund ihrer Begründungslast mit den Erwägungen der Vorinstanz sachbe- zogen auseinanderzusetzen und substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3).
  18. Die Vorinstanz begründete die Abschreibung des Verfahrens damit, dass, bevor der Kostenvorschuss geleistet worden sei, beide Parteien darüber informiert hätten, dass die der Betreibung zugrunde liegende Forderung bezahlt bzw. die Betreibung aufgehoben worden sei. Da es deshalb nicht mehr zur Verwertung der gepfändeten Pferde komme, erübrige sich die Frage nach den Eigentumsverhältnissen an den Tieren. Damit werde das gerichtliche Verfahren gegenstandslos und sei abzu- schreiben (act. 5 E. I).
  19. Die Berufungsklägerin ist damit nicht einverstanden. Sie ist im Wesentlichen der Meinung, weil der Kostenvorschuss nicht geleistet worden sei, fehle es an einer Prozessvoraussetzung und sei das Verfahren vor Vorinstanz nie hängig geworden. Die Vorinstanz hätte das Verfahren deshalb nicht als gegenstandslos abschreiben dürfen, sondern hätte gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Klage nicht eintreten - 5 - müssen. Gegenstandslos werde ein Verfahren, das infolge Leistung des Kosten- vorschusses gültig hängig sei und anschliessend zufolge Zahlung durch den Schuldner obsolet werde. Da somit auf die Klage nicht einzutreten sei, seien die vorinstanzlichen Kosten den Berufungsbeklagten aufzuerlegen (act. 2).
  20. In rechtlicher Hinsicht fällt Folgendes in Betracht: 6.1. Die Rechtshängigkeit wird durch die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs oder einer Klage bewirkt (Art. 62 ff. ZPO). Die Widerspruchsklage gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG (eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materi- elle Recht; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. A., Art. 108 N 1) ist ohne Schlich- tungsverfahren beim Gericht einzureichen (Art. 198 Bst. e Ziff. 3 ZPO), weshalb die Rechtshängigkeit bereits mit der Klageeinreichung eintritt. 6.2. Von der Rechtshängigkeit sind die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO zu unterscheiden. Sind sie erfüllt, verhandelt das Gericht über die Sache und prüft die Klage inhaltlich (statt vieler: DIKE ZPO- ERK, 3. aktualisierte und erweiterte A. 2025, Art. 59 N 8). Eine Prozessvoraussetzung ist das schutzwürdige Interesse der klagenden Partei (Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO). Erforderlich ist ein aktuelles per- sönliches Interesse rechtlicher Natur der klagenden Partei in dem Sinne, als die beantragte Leistung, die begehrte Feststellung oder Gestaltung einer Rechtslage ihr einen Nutzen eintragen muss (BGE 122 III 279 E. 3a und BGE 146 III 113 E. 3.1). Fehlt das Rechtsschutzinteresse bei Eintritt der Rechtshängigkeit, ist auf die Klage nicht einzutreten. Fällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfah- rens dahin, ist die Klage als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO; BGE 146 III 416 E. 7.4). Wurde ein Kostenvorschuss verlangt, stellt dessen Bezahlung ebenfalls eine Prozessvoraussetzung dar. Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, ist auf die Klage nicht einzutreten (Art. 98 Abs. 1 und 101 Abs. 3 ZPO).
  21. Vor diesen Prämissen erweisen sich die Einwände der Berufungsklägerin als unbehelflich. Die Widerspruchsklage wurde mit der Einreichung bei der Vorinstanz am 15. August 2025 hängig gemacht (act. 6/1). Mit Verfügung vom 18. August 2025 setzte die Vorinstanz den Berufungsbeklagten eine 10-tägige Frist zur Leistung des - 6 - Kostenvorschusses von Fr. 5'575.– an (act. 6/5). Die Verfügung wurde ihnen am
  22. August 2025 zugestellt (act. 6/6), womit die Frist am 21. August 2025 zu laufen begann und am Montag, 1. September 2025, endete. Bereits vor Ablauf dieser Frist teilte die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 25. August 2025 mit, dass die in Betreibung gesetzte Schuld in der Zwischenzeit begleichen worden sei (act. 6/11), was von der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten am 28. August 2025 und vom Betreibungsamt Thal-Gäu am 29. August 2025 bestätigt wurde (act. 6/12 f.). Mit dem Eingang der Zahlung erlosch die Schuld (vgl. Art. 12 Abs. 2 SchKG). Damit wurde die Pfändung hinfällig, womit auch das bei Einreichung der Widerspruchs- klage bestehende Rechtsschutzinteresse der Berufungsbeklagten an der Behand- lung der Klage entfiel. Das führt zur Abschreibung des Verfahrens. Es trifft zwar zu, dass die Berufungsbeklagten den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt haben. Ihr schutzwürdiges Interesse an der Klage entfiel jedoch schon vor Ablauf der Zah- lungsfrist, so dass die Vorinstanz auf die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO verzichten konnte. Wäre das schutzwürdige Interesse nicht weggefallen, hätte die Vorinstanz bei Ausbleiben des Kostenvorschusses den Be- rufungsbeklagten zwingend eine kurze Nachfrist ansetzen müssen. Bei Abschrei- bung des Verfahrens waren demnach die Voraussetzungen für einen Nichteintre- tensentscheid gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO noch nicht erfüllt. Die Vorinstanz schrieb aus den genannten Gründen das Verfahren zu Recht infolge eingetretener Gegenstandslosigkeit ab.
  23. Die Vorinstanz verteilte die Prozesskosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach richterlichem Ermessen. Sie erwog, der Schuldner der in Betreibung gesetz- ten Forderung habe die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch seine nach- trägliche Zahlung verursacht. Da er nicht Partei sei, könnten ihm allerdings die Kos- ten nicht auferlegt werden. Welche Partei obsiegt hätte, könne in diesem frühen Verfahrensstadium noch nicht antizipiert werden. Unter diesen Umständen recht- fertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (act. 5 E. II). Die Berufungsklägerin setzt sich mit den nachvollziehbaren Überlegungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern verlangt die Auferlegung der Kosten an die Berufungsbeklagten einzig mit dem Argument, die Vorinstanz hätte einen Nicht- eintretensentscheid fällen müssen, was gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Kosten- - 7 - auflage an die Berufungsbeklagten führe. Diese Überlegung ist, wie gesehen, un- zutreffend. Andere Gründe für eine Korrektur der vorinstanzlichen Kostenverteilung sind nicht erkennbar.
  24. Die Berufung ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
  25. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei im Berufungs- verfahren nur die Art der Beendigung des vorinstanzlichen Verfahrens und die sich daraus ergebende Kostenverteilung umstritten waren. Aufgrund des eher geringen Zeitaufwands und der überschaubaren Schwierigkeit der Sache ist die Gerichtsge- bühr gestützt auf §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzu- setzen und der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine auszurichten, der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, und den Berufungsbeklagten nicht, weil ihnen keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt:
  26. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, vom 3. September 2025 wird bestätigt.
  27. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
  28. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  29. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  30. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 8 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 160'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw N. Gautschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NE250007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 16. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Widerspruchsklage Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. September 2025; Proz. FO250007

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 6/1) "Es seien die von der Beklagten in der Pfändung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Thal-Gäu (Pfändungsvollzug am 2. Februar 2025) geltend gemachten Drittansprüche an den Pferden:

1. "D._____", Pass-Nr. 2, UELN 3 (Pfandgegenstand Nr. 37) und

2. " E._____" Pass-Nr. 4, UELN 5, (Pfandgegenstand Nr. 38) abzuerkennen und die Verwertung dieser gepfändeten Gegenstände (Pferde) fortzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten der Beklagten." Verfügung des Einzelgerichtes:

1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 600.–.

3. Die Entscheidgebühr wird den Klägern 1 und 2 sowie der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. (Schriftliche Mitteilung).

6. (Rechtsmittel). Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2):

1. Der Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Septem- ber sei aufzuheben;

2. Es sei festzustellen, dass aufgrund der Nichtleistung des Kostenvor- schusses zwingend ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO zu erlassen gewesen wäre;

- 3 -

3. Die Sache sei zur korrekten Neubeurteilung der Kostenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Be- rufungsbeklagen [Beschwerdegegner]. Erwägungen:

1. In einer vom Betreibungsamt Thal-Gäu geführten Betreibung wurden am 2. Fe- bruar 2025 die beiden Pferde "D._____" und "E._____" gepfändet. Im Folgenden machte die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) Drit- tansprüche an den Pferden geltend. Am 14. August 2025 erhoben die Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagte) als Gläubiger der in Betrei- bung gesetzten Forderung Widerspruchsklage mit den vorstehenden Anträgen beim Bezirksgericht Zürich (act. 6/1). Mit Verfügung vom 18. August 2025 setzte das Einzelgericht für SchKG-Klagen (Vorinstanz) den Berufungsbeklagten Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 5'575.– zu leisten (act. 6/5). Mit Schreiben vom

25. August 2025 teilte die Berufungsklägerin der Vorinstanz mit, dass die in Betrei- bung gesetzte Schuld beglichen worden sei (act. 6/11). Auch das Betreibungsamt Thal-Gäu (act. 6/12 = act. 6/15) sowie die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklag- ten (act. 6/13) informierten, dass die Schuld beglichen und die Betreibung dahinge- fallen sei. Mit Verfügung vom 3. September 2025 schrieb die Vorinstanz den Pro- zess als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziff. 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 600.– fest (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte diese der Berufungsklägerin sowie den Berufungsbeklagten je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. 3). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 4, act. 4/2 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/16).

2. Mit Eingabe vom 20. November 2025 (Poststempel) gelangt die Berufungsklä- gerin ans Obergericht des Kantons Zürich und verlangt die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids, die Feststellung, es hätte anstelle der Abschreibung des Verfahrens ein Nichteintretensentscheid ergehen müssen, und die Rückweisung

- 4 - an die Vorinstanz zur Neuverteilung der Kosten (act. 2, vgl. eingangs aufgeführte Anträge). Die Akten der Vorinstanz (act. 6/1-20) wurden von Amtes wegen beige- zogen. Da sich die Sache sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, ist aus- nahmsweise auf das Einfordern eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Berufung sogleich abzuweisen.

3. Der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren betrug Fr. 160'000.– (act. 5 E. 3). Gegen den Endentscheid der Vorinstanz ist demnach die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO das korrekte Rechtsmittel. Die falsche Be- zeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde (act. 2) schadet der Berufungskläge- rin indes praxisgemäss nicht. Die Berufung wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 311 ZPO; vgl. act. 6/18). Mit der Berufung können sowohl die un- richtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt ebenso die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei hat sich aufgrund ihrer Begründungslast mit den Erwägungen der Vorinstanz sachbe- zogen auseinanderzusetzen und substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3).

4. Die Vorinstanz begründete die Abschreibung des Verfahrens damit, dass, bevor der Kostenvorschuss geleistet worden sei, beide Parteien darüber informiert hätten, dass die der Betreibung zugrunde liegende Forderung bezahlt bzw. die Betreibung aufgehoben worden sei. Da es deshalb nicht mehr zur Verwertung der gepfändeten Pferde komme, erübrige sich die Frage nach den Eigentumsverhältnissen an den Tieren. Damit werde das gerichtliche Verfahren gegenstandslos und sei abzu- schreiben (act. 5 E. I).

5. Die Berufungsklägerin ist damit nicht einverstanden. Sie ist im Wesentlichen der Meinung, weil der Kostenvorschuss nicht geleistet worden sei, fehle es an einer Prozessvoraussetzung und sei das Verfahren vor Vorinstanz nie hängig geworden. Die Vorinstanz hätte das Verfahren deshalb nicht als gegenstandslos abschreiben dürfen, sondern hätte gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Klage nicht eintreten

- 5 - müssen. Gegenstandslos werde ein Verfahren, das infolge Leistung des Kosten- vorschusses gültig hängig sei und anschliessend zufolge Zahlung durch den Schuldner obsolet werde. Da somit auf die Klage nicht einzutreten sei, seien die vorinstanzlichen Kosten den Berufungsbeklagten aufzuerlegen (act. 2).

6. In rechtlicher Hinsicht fällt Folgendes in Betracht: 6.1. Die Rechtshängigkeit wird durch die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs oder einer Klage bewirkt (Art. 62 ff. ZPO). Die Widerspruchsklage gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG (eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materi- elle Recht; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. A., Art. 108 N 1) ist ohne Schlich- tungsverfahren beim Gericht einzureichen (Art. 198 Bst. e Ziff. 3 ZPO), weshalb die Rechtshängigkeit bereits mit der Klageeinreichung eintritt. 6.2. Von der Rechtshängigkeit sind die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO zu unterscheiden. Sind sie erfüllt, verhandelt das Gericht über die Sache und prüft die Klage inhaltlich (statt vieler: DIKE ZPO- ERK, 3. aktualisierte und erweiterte A. 2025, Art. 59 N 8). Eine Prozessvoraussetzung ist das schutzwürdige Interesse der klagenden Partei (Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO). Erforderlich ist ein aktuelles per- sönliches Interesse rechtlicher Natur der klagenden Partei in dem Sinne, als die beantragte Leistung, die begehrte Feststellung oder Gestaltung einer Rechtslage ihr einen Nutzen eintragen muss (BGE 122 III 279 E. 3a und BGE 146 III 113 E. 3.1). Fehlt das Rechtsschutzinteresse bei Eintritt der Rechtshängigkeit, ist auf die Klage nicht einzutreten. Fällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfah- rens dahin, ist die Klage als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO; BGE 146 III 416 E. 7.4). Wurde ein Kostenvorschuss verlangt, stellt dessen Bezahlung ebenfalls eine Prozessvoraussetzung dar. Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, ist auf die Klage nicht einzutreten (Art. 98 Abs. 1 und 101 Abs. 3 ZPO).

7. Vor diesen Prämissen erweisen sich die Einwände der Berufungsklägerin als unbehelflich. Die Widerspruchsklage wurde mit der Einreichung bei der Vorinstanz am 15. August 2025 hängig gemacht (act. 6/1). Mit Verfügung vom 18. August 2025 setzte die Vorinstanz den Berufungsbeklagten eine 10-tägige Frist zur Leistung des

- 6 - Kostenvorschusses von Fr. 5'575.– an (act. 6/5). Die Verfügung wurde ihnen am

20. August 2025 zugestellt (act. 6/6), womit die Frist am 21. August 2025 zu laufen begann und am Montag, 1. September 2025, endete. Bereits vor Ablauf dieser Frist teilte die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 25. August 2025 mit, dass die in Betreibung gesetzte Schuld in der Zwischenzeit begleichen worden sei (act. 6/11), was von der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten am 28. August 2025 und vom Betreibungsamt Thal-Gäu am 29. August 2025 bestätigt wurde (act. 6/12 f.). Mit dem Eingang der Zahlung erlosch die Schuld (vgl. Art. 12 Abs. 2 SchKG). Damit wurde die Pfändung hinfällig, womit auch das bei Einreichung der Widerspruchs- klage bestehende Rechtsschutzinteresse der Berufungsbeklagten an der Behand- lung der Klage entfiel. Das führt zur Abschreibung des Verfahrens. Es trifft zwar zu, dass die Berufungsbeklagten den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt haben. Ihr schutzwürdiges Interesse an der Klage entfiel jedoch schon vor Ablauf der Zah- lungsfrist, so dass die Vorinstanz auf die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO verzichten konnte. Wäre das schutzwürdige Interesse nicht weggefallen, hätte die Vorinstanz bei Ausbleiben des Kostenvorschusses den Be- rufungsbeklagten zwingend eine kurze Nachfrist ansetzen müssen. Bei Abschrei- bung des Verfahrens waren demnach die Voraussetzungen für einen Nichteintre- tensentscheid gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO noch nicht erfüllt. Die Vorinstanz schrieb aus den genannten Gründen das Verfahren zu Recht infolge eingetretener Gegenstandslosigkeit ab.

8. Die Vorinstanz verteilte die Prozesskosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach richterlichem Ermessen. Sie erwog, der Schuldner der in Betreibung gesetz- ten Forderung habe die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch seine nach- trägliche Zahlung verursacht. Da er nicht Partei sei, könnten ihm allerdings die Kos- ten nicht auferlegt werden. Welche Partei obsiegt hätte, könne in diesem frühen Verfahrensstadium noch nicht antizipiert werden. Unter diesen Umständen recht- fertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (act. 5 E. II). Die Berufungsklägerin setzt sich mit den nachvollziehbaren Überlegungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern verlangt die Auferlegung der Kosten an die Berufungsbeklagten einzig mit dem Argument, die Vorinstanz hätte einen Nicht- eintretensentscheid fällen müssen, was gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Kosten-

- 7 - auflage an die Berufungsbeklagten führe. Diese Überlegung ist, wie gesehen, un- zutreffend. Andere Gründe für eine Korrektur der vorinstanzlichen Kostenverteilung sind nicht erkennbar.

9. Die Berufung ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

10. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei im Berufungs- verfahren nur die Art der Beendigung des vorinstanzlichen Verfahrens und die sich daraus ergebende Kostenverteilung umstritten waren. Aufgrund des eher geringen Zeitaufwands und der überschaubaren Schwierigkeit der Sache ist die Gerichtsge- bühr gestützt auf §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzu- setzen und der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine auszurichten, der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, und den Berufungsbeklagten nicht, weil ihnen keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, vom 3. September 2025 wird bestätigt.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 8 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 160'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw N. Gautschi versandt am: