Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am 23. Januar 2019 schloss das Konkursamt Embrach den Konkurs über den Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger). Im Dezember 2020 leitete die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte) ge- gen den Berufungskläger eine Betreibung über CHF 98'523.36 nebst 5 % Zins seit
9. Dezember 2020 und CHF 24'316.11 sowie CHF 32'964.27 ein (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Embrachertal). Mit Urteil vom 3. Dezember 2021 lehnte das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach im summarischen Verfahren den in der Be- treibung erhobenen Rechtsvorschlag des Berufungsklägers ab und stellte fest, dass der Berufungskläger im Umfang der betriebenen Forderung zu neuem Ver- mögen gekommen ist (act. 6/3/1).
E. 2 Am 31. Dezember 2021 erhob der Berufungskläger gestützt auf Art. 265a Abs. 4 SchKG beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (Vorinstanz) Klage betreffend Bestreitung neuen Vermögens und Bewilligung des Rechtsvorschlags mit den vorstehend aufgeführten Anträgen (act. 6/1). Nach Durchführung des ers- ten Schriftenwechsels, einer Instruktionsverhandlung mit erfolglos verlaufenen Ver- gleichsgesprächen, des zweiten Schriftenwechsels sowie diversen Stellungnah-
- 4 - men der Parteien im Rahmen des rechtlichen Gehörs hiess die Vorinstanz die Kla- ge mit Urteil vom 17. Dezember 2024 teilweise gut und stellte fest, dass der Beru- fungskläger nur im Umfang von CHF 158'765.38 zu neuem Vermögen gekommen sei (act. 4/1 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/76; vgl. vorstehend aufgeführtes Dis- positiv). Für den detaillierten Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 5 E. 1) sowie die vorinstanzlichen Akten verwiesen.
E. 2.1 Die Berufungseingabe hat Anträge zu enthalten (Art. 311 ZPO). Aus den Rechtsmittelanträgen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, welche Dispositivziffern des angefochtenen Ent- scheids in welchem Sinne abzuändern sind und ob ein neuer Entscheid in der Sa- che oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird. Angesichts der refor- matorischen (und nicht bloss kassatorischen) Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) genügt insbesondere ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent-
- 5 - scheides und/oder Rückweisung der Sache an die Vorinstanz den Anforderungen nicht. Erforderlich sind Berufungsanträge, die so bestimmt sein müssen, dass sie im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 4.5; vgl. auch OGer ZH NP120014 vom 27. November 2012 E. II./1, OGer ZH PQ230066 vom 17. November 2023 E. II./2.2 f.; ZK ZPO- REETZ Art. 311 N 34, HUNGERBÜHLER Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 16, N 20; OFK/ZPO-GEHRI, ZPO 311 N 4c; CHK ZPO SUTTER-SOMM/SEILER, ZPO 311 N 7). Eine Ausnahme bestünde, wenn die Rechtsmittelinstanz gar nicht reformatorisch entscheiden könnte, sollte sie die Rechtsauffassung der Berufung erhebenden Par- tei teilen. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Vorinstanz zu Unrecht wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage eingetreten ist und diese materiell nicht geprüft hat. Von solchen Ausnahmen abgesehen steht es im Ermes- sen der Rechtsmittelinstanz, ob es bei Begründetheit der Berufung neu entscheidet oder aber ob es die Sache an die Erstinstanz zurückweist (Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Die Parteien haben keinen Anspruch auf einen Rückweisungsentscheid (BGer 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2). Entsprechend ist nicht statthaft, einen Rückweisungsentscheid gleichsam zu erzwingen, indem einzig ein kassato- risches Begehren formuliert wird (BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.2 m.H.). Genügt die Berufung diesen Anforderungen nicht, tritt die Kammer auf das Rechtsmittel nicht ein (OGer ZH NP120014 vom 27. November 2012 E. II./1 und OGer ZH LY130012 vom 26. Juni 2013 E. II./3).
E. 2.2 Der Berufungskläger hat keine Gründe für einen ausnahmsweisen Verzicht auf reformatorische Anträge dargetan. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich, nachdem die Vorinstanz die Klage materiell behandelte und teilweise guthiess. Da sich der Berufungskläger ausschliesslich gegen die Bedarfsberechnung durch die Vorinstanz wehrt (act. 2 4 ff.), drängt sich überdies im Berufungsverfahren ein re- formatorischer Entscheid geradezu auf. In der Berufung ist daher entweder zu be- antragen, in welchem reduzierten, ziffernmässig bestimmten Umfang neu geäufne- tes Vermögen festgestellt werden soll, oder zu begehren, es sei festzustellen, dass kein neues Vermögen angehäuft wurde, und die Klage sei abzuweisen.
- 6 -
E. 3 Der Berufungskläger beantragt im Berufungsverfahren zur Hauptsache, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben, und eventualiter, das Verfahren sei zwecks Neuberechnung des zu bildenden neuen Vermögens an die Vorinstanz zurückzu- weisen (act. 2 S. 2). Es fehlt damit ein formeller Antrag, wie die Berufungsinstanz in der Sache zu entscheiden hätte, wenn das Urteil der Vorinstanz aufgehoben würde. Ein reformatorischer Antrag lässt sich vorliegend auch aus der Berufungs- begründung nicht herleiten. Der Berufungskläger rügt materiell, die Vorinstanz habe den Bedarf falsch berechnet, indem sie diverse Positionen zu Unrecht nicht einbezogen habe. So habe sie unrichtig festgestellt, dass die monatlichen Unter- haltsbeiträge an seine Ehefrau in der fraglichen Zeit nicht erwiesen seien (act. 2 Rz 4 ff.). Weiter seien die Gesundheitskosten der Ehefrau nur teilweise berücksich- tigt (act. 2 Rz 8) und es seien zu tiefe Wohnkosten angerechnet worden (act. 2 Rz 9). Würden sich die materiellen Einwände im Berufungsverfahren als berechtigt erweisen, erhöhte sich der massgebliche Bedarf überschlagsmässig um rund CHF 60'000.–, wovon der Berufungskläger gemäss unbeanstandet gebliebener Aufteilung durch die Vorinstanz 80 % zu tragen hätte (act. 5 E. 4.3.14). Gemäss seinen Vorbringen würde demnach noch immer angehäuftes Vermögen verbleiben. Mangels eines reformatorischen Antrags ist unklar, ob und in welchem Umfang der Berufungskläger die Feststellung neuen Vermögens begehrt. Nicht restlos auszu- schliessen ist überdies, ob er (wie vor Vorinstanz) beantragen möchte, er habe kein neues Vermögen bilden können und die Klage sei abzuweisen. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, anhand der Berufungsschrift über reformatorische Anträge zu mutmassen und diese zu beziffern. Vielmehr hätte es dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger oblegen zu beantragen, wie die Kammer im Einzelnen reformato- risch entscheiden soll.
E. 4 Zusammenfassend fehlt es an einem reformatorischen Berufungsantrag, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am:
Dispositiv
- Die Klage wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Klä- ger nur im Umfang von Fr. 158'765.38 zu neuem Vermögen gekommen ist. Demnach kann die Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2020) für höchstens diesen Betrag (ein- schliesslich Zinsen und Betreibungskosten) fortgesetzt werden. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.
- Es wird darauf hingewiesen, dass damit über den Rechtsvorschlag bezüg- lich der Forderung nicht entschieden worden ist.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und soweit möglich aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen. Der Fehlbetrag von Fr. 6'300.– wird vom Kläger nachgefordert.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in Hö- he von Fr. 18'000.– zu bezahlen.
- [Schriftliche Mitteilung]. - 3 -
- [Rechtsmittel/Berufung]. Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 2 S. 2):
- Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Dezember 2024 sei aufzuhe- ben.
- Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Neuberechnung des zu bildenden neuen Vermögens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklag- ten. Erwägungen: I.
- Am 23. Januar 2019 schloss das Konkursamt Embrach den Konkurs über den Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger). Im Dezember 2020 leitete die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte) ge- gen den Berufungskläger eine Betreibung über CHF 98'523.36 nebst 5 % Zins seit
- Dezember 2020 und CHF 24'316.11 sowie CHF 32'964.27 ein (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Embrachertal). Mit Urteil vom 3. Dezember 2021 lehnte das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach im summarischen Verfahren den in der Be- treibung erhobenen Rechtsvorschlag des Berufungsklägers ab und stellte fest, dass der Berufungskläger im Umfang der betriebenen Forderung zu neuem Ver- mögen gekommen ist (act. 6/3/1).
- Am 31. Dezember 2021 erhob der Berufungskläger gestützt auf Art. 265a Abs. 4 SchKG beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (Vorinstanz) Klage betreffend Bestreitung neuen Vermögens und Bewilligung des Rechtsvorschlags mit den vorstehend aufgeführten Anträgen (act. 6/1). Nach Durchführung des ers- ten Schriftenwechsels, einer Instruktionsverhandlung mit erfolglos verlaufenen Ver- gleichsgesprächen, des zweiten Schriftenwechsels sowie diversen Stellungnah- - 4 - men der Parteien im Rahmen des rechtlichen Gehörs hiess die Vorinstanz die Kla- ge mit Urteil vom 17. Dezember 2024 teilweise gut und stellte fest, dass der Beru- fungskläger nur im Umfang von CHF 158'765.38 zu neuem Vermögen gekommen sei (act. 4/1 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/76; vgl. vorstehend aufgeführtes Dis- positiv). Für den detaillierten Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 5 E. 1) sowie die vorinstanzlichen Akten verwiesen.
- Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom
- Januar 2025 Berufung (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 6/1-77) wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 10'000.– an- gesetzt und es wurde die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 7). Der verlangte Vorschuss ging innert Frist am 13. Februar 2025 ein (act. 9). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, ist auf Weiterungen zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
- Gegen erstinstanzliche Entscheide gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG steht – falls wie hier der Streitwert von CHF 10'000.– erreicht wird – die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO offen (BGE 143 III 149 = Pra 2018, Nr. 29; BSK SchKG-HU- BER/SOGO, Art. 265a N 50). Die Berufung wurde fristgerecht erhoben (Art. 311 ZPO; act. 6/77). Da die Vorinstanz die Klage nur teilweise guthiess, ist der Berufungsklä- ger beschwert und zur Berufung legitimiert.
- 2.1. Die Berufungseingabe hat Anträge zu enthalten (Art. 311 ZPO). Aus den Rechtsmittelanträgen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, welche Dispositivziffern des angefochtenen Ent- scheids in welchem Sinne abzuändern sind und ob ein neuer Entscheid in der Sa- che oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird. Angesichts der refor- matorischen (und nicht bloss kassatorischen) Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) genügt insbesondere ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent- - 5 - scheides und/oder Rückweisung der Sache an die Vorinstanz den Anforderungen nicht. Erforderlich sind Berufungsanträge, die so bestimmt sein müssen, dass sie im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 4.5; vgl. auch OGer ZH NP120014 vom 27. November 2012 E. II./1, OGer ZH PQ230066 vom 17. November 2023 E. II./2.2 f.; ZK ZPO- REETZ Art. 311 N 34, HUNGERBÜHLER Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 16, N 20; OFK/ZPO-GEHRI, ZPO 311 N 4c; CHK ZPO SUTTER-SOMM/SEILER, ZPO 311 N 7). Eine Ausnahme bestünde, wenn die Rechtsmittelinstanz gar nicht reformatorisch entscheiden könnte, sollte sie die Rechtsauffassung der Berufung erhebenden Par- tei teilen. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Vorinstanz zu Unrecht wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage eingetreten ist und diese materiell nicht geprüft hat. Von solchen Ausnahmen abgesehen steht es im Ermes- sen der Rechtsmittelinstanz, ob es bei Begründetheit der Berufung neu entscheidet oder aber ob es die Sache an die Erstinstanz zurückweist (Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Die Parteien haben keinen Anspruch auf einen Rückweisungsentscheid (BGer 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2). Entsprechend ist nicht statthaft, einen Rückweisungsentscheid gleichsam zu erzwingen, indem einzig ein kassato- risches Begehren formuliert wird (BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.2 m.H.). Genügt die Berufung diesen Anforderungen nicht, tritt die Kammer auf das Rechtsmittel nicht ein (OGer ZH NP120014 vom 27. November 2012 E. II./1 und OGer ZH LY130012 vom 26. Juni 2013 E. II./3). 2.2. Der Berufungskläger hat keine Gründe für einen ausnahmsweisen Verzicht auf reformatorische Anträge dargetan. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich, nachdem die Vorinstanz die Klage materiell behandelte und teilweise guthiess. Da sich der Berufungskläger ausschliesslich gegen die Bedarfsberechnung durch die Vorinstanz wehrt (act. 2 4 ff.), drängt sich überdies im Berufungsverfahren ein re- formatorischer Entscheid geradezu auf. In der Berufung ist daher entweder zu be- antragen, in welchem reduzierten, ziffernmässig bestimmten Umfang neu geäufne- tes Vermögen festgestellt werden soll, oder zu begehren, es sei festzustellen, dass kein neues Vermögen angehäuft wurde, und die Klage sei abzuweisen. - 6 -
- Der Berufungskläger beantragt im Berufungsverfahren zur Hauptsache, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben, und eventualiter, das Verfahren sei zwecks Neuberechnung des zu bildenden neuen Vermögens an die Vorinstanz zurückzu- weisen (act. 2 S. 2). Es fehlt damit ein formeller Antrag, wie die Berufungsinstanz in der Sache zu entscheiden hätte, wenn das Urteil der Vorinstanz aufgehoben würde. Ein reformatorischer Antrag lässt sich vorliegend auch aus der Berufungs- begründung nicht herleiten. Der Berufungskläger rügt materiell, die Vorinstanz habe den Bedarf falsch berechnet, indem sie diverse Positionen zu Unrecht nicht einbezogen habe. So habe sie unrichtig festgestellt, dass die monatlichen Unter- haltsbeiträge an seine Ehefrau in der fraglichen Zeit nicht erwiesen seien (act. 2 Rz 4 ff.). Weiter seien die Gesundheitskosten der Ehefrau nur teilweise berücksich- tigt (act. 2 Rz 8) und es seien zu tiefe Wohnkosten angerechnet worden (act. 2 Rz 9). Würden sich die materiellen Einwände im Berufungsverfahren als berechtigt erweisen, erhöhte sich der massgebliche Bedarf überschlagsmässig um rund CHF 60'000.–, wovon der Berufungskläger gemäss unbeanstandet gebliebener Aufteilung durch die Vorinstanz 80 % zu tragen hätte (act. 5 E. 4.3.14). Gemäss seinen Vorbringen würde demnach noch immer angehäuftes Vermögen verbleiben. Mangels eines reformatorischen Antrags ist unklar, ob und in welchem Umfang der Berufungskläger die Feststellung neuen Vermögens begehrt. Nicht restlos auszu- schliessen ist überdies, ob er (wie vor Vorinstanz) beantragen möchte, er habe kein neues Vermögen bilden können und die Klage sei abzuweisen. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, anhand der Berufungsschrift über reformatorische Anträge zu mutmassen und diese zu beziffern. Vielmehr hätte es dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger oblegen zu beantragen, wie die Kammer im Einzelnen reformato- risch entscheiden soll.
- Zusammenfassend fehlt es an einem reformatorischen Berufungsantrag, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss §§ 4, 10 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Anbetracht des geringen Zeitaufwands auf CHF 2'500.– zu bemes- sen und mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss von - 7 - CHF 10'000.– zu verrechnen. Der Überschuss ist ihm unter Vorbehalt eines allfäl- ligen Verrechnungsanspruchs zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist im Berufungsverfahren nicht zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, und der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 2'500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Es wird der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von CHF 10'000.– herangezogen; der Überschuss wird ihm zu- rückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
- Es wird im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von act. 2 sowie der Beilage (act. 4/2), und an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NE250002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 6. März 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Bestreitung neuen Vermögens Berufung gegen eine Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes des Bezirks- gerichtes Bülach vom 17. Dezember 2024; Proz. FO220001
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 6/1 S. 2)
1. Es sei festzustellen, dass der Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Embrachertal / Zahlungsbefehl vom 9. Dezem- ber 2020 seit seinem im Jahre 2015 eröffneten Konkurs für den Betrag von CHF 98'523.36 nebst 5 % Zins seit 9. Dezember 2020 und CHF 24'316.11 und CHF 32'964.27 an aufgelaufenen Zinsen nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.
2. Es sei demgemäss der Rechtsvorschlag betreffend mangelndes neues Vermögen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Embrachertal / Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2020 zu bewilli- gen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten. Urteil des Einzelgerichtes:
1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Klä- ger nur im Umfang von Fr. 158'765.38 zu neuem Vermögen gekommen ist. Demnach kann die Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2020) für höchstens diesen Betrag (ein- schliesslich Zinsen und Betreibungskosten) fortgesetzt werden. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass damit über den Rechtsvorschlag bezüg- lich der Forderung nicht entschieden worden ist.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und soweit möglich aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen. Der Fehlbetrag von Fr. 6'300.– wird vom Kläger nachgefordert.
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in Hö- he von Fr. 18'000.– zu bezahlen.
6. [Schriftliche Mitteilung].
- 3 -
7. [Rechtsmittel/Berufung]. Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 2 S. 2):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Dezember 2024 sei aufzuhe- ben.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Neuberechnung des zu bildenden neuen Vermögens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklag- ten. Erwägungen: I.
1. Am 23. Januar 2019 schloss das Konkursamt Embrach den Konkurs über den Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger). Im Dezember 2020 leitete die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte) ge- gen den Berufungskläger eine Betreibung über CHF 98'523.36 nebst 5 % Zins seit
9. Dezember 2020 und CHF 24'316.11 sowie CHF 32'964.27 ein (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Embrachertal). Mit Urteil vom 3. Dezember 2021 lehnte das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach im summarischen Verfahren den in der Be- treibung erhobenen Rechtsvorschlag des Berufungsklägers ab und stellte fest, dass der Berufungskläger im Umfang der betriebenen Forderung zu neuem Ver- mögen gekommen ist (act. 6/3/1).
2. Am 31. Dezember 2021 erhob der Berufungskläger gestützt auf Art. 265a Abs. 4 SchKG beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (Vorinstanz) Klage betreffend Bestreitung neuen Vermögens und Bewilligung des Rechtsvorschlags mit den vorstehend aufgeführten Anträgen (act. 6/1). Nach Durchführung des ers- ten Schriftenwechsels, einer Instruktionsverhandlung mit erfolglos verlaufenen Ver- gleichsgesprächen, des zweiten Schriftenwechsels sowie diversen Stellungnah-
- 4 - men der Parteien im Rahmen des rechtlichen Gehörs hiess die Vorinstanz die Kla- ge mit Urteil vom 17. Dezember 2024 teilweise gut und stellte fest, dass der Beru- fungskläger nur im Umfang von CHF 158'765.38 zu neuem Vermögen gekommen sei (act. 4/1 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/76; vgl. vorstehend aufgeführtes Dis- positiv). Für den detaillierten Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 5 E. 1) sowie die vorinstanzlichen Akten verwiesen.
3. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom
24. Januar 2025 Berufung (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 6/1-77) wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 10'000.– an- gesetzt und es wurde die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 7). Der verlangte Vorschuss ging innert Frist am 13. Februar 2025 ein (act. 9). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, ist auf Weiterungen zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
1. Gegen erstinstanzliche Entscheide gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG steht – falls wie hier der Streitwert von CHF 10'000.– erreicht wird – die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO offen (BGE 143 III 149 = Pra 2018, Nr. 29; BSK SchKG-HU- BER/SOGO, Art. 265a N 50). Die Berufung wurde fristgerecht erhoben (Art. 311 ZPO; act. 6/77). Da die Vorinstanz die Klage nur teilweise guthiess, ist der Berufungsklä- ger beschwert und zur Berufung legitimiert. 2. 2.1. Die Berufungseingabe hat Anträge zu enthalten (Art. 311 ZPO). Aus den Rechtsmittelanträgen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, welche Dispositivziffern des angefochtenen Ent- scheids in welchem Sinne abzuändern sind und ob ein neuer Entscheid in der Sa- che oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird. Angesichts der refor- matorischen (und nicht bloss kassatorischen) Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) genügt insbesondere ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent-
- 5 - scheides und/oder Rückweisung der Sache an die Vorinstanz den Anforderungen nicht. Erforderlich sind Berufungsanträge, die so bestimmt sein müssen, dass sie im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 4.5; vgl. auch OGer ZH NP120014 vom 27. November 2012 E. II./1, OGer ZH PQ230066 vom 17. November 2023 E. II./2.2 f.; ZK ZPO- REETZ Art. 311 N 34, HUNGERBÜHLER Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 16, N 20; OFK/ZPO-GEHRI, ZPO 311 N 4c; CHK ZPO SUTTER-SOMM/SEILER, ZPO 311 N 7). Eine Ausnahme bestünde, wenn die Rechtsmittelinstanz gar nicht reformatorisch entscheiden könnte, sollte sie die Rechtsauffassung der Berufung erhebenden Par- tei teilen. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Vorinstanz zu Unrecht wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage eingetreten ist und diese materiell nicht geprüft hat. Von solchen Ausnahmen abgesehen steht es im Ermes- sen der Rechtsmittelinstanz, ob es bei Begründetheit der Berufung neu entscheidet oder aber ob es die Sache an die Erstinstanz zurückweist (Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Die Parteien haben keinen Anspruch auf einen Rückweisungsentscheid (BGer 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2). Entsprechend ist nicht statthaft, einen Rückweisungsentscheid gleichsam zu erzwingen, indem einzig ein kassato- risches Begehren formuliert wird (BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.2 m.H.). Genügt die Berufung diesen Anforderungen nicht, tritt die Kammer auf das Rechtsmittel nicht ein (OGer ZH NP120014 vom 27. November 2012 E. II./1 und OGer ZH LY130012 vom 26. Juni 2013 E. II./3). 2.2. Der Berufungskläger hat keine Gründe für einen ausnahmsweisen Verzicht auf reformatorische Anträge dargetan. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich, nachdem die Vorinstanz die Klage materiell behandelte und teilweise guthiess. Da sich der Berufungskläger ausschliesslich gegen die Bedarfsberechnung durch die Vorinstanz wehrt (act. 2 4 ff.), drängt sich überdies im Berufungsverfahren ein re- formatorischer Entscheid geradezu auf. In der Berufung ist daher entweder zu be- antragen, in welchem reduzierten, ziffernmässig bestimmten Umfang neu geäufne- tes Vermögen festgestellt werden soll, oder zu begehren, es sei festzustellen, dass kein neues Vermögen angehäuft wurde, und die Klage sei abzuweisen.
- 6 -
3. Der Berufungskläger beantragt im Berufungsverfahren zur Hauptsache, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben, und eventualiter, das Verfahren sei zwecks Neuberechnung des zu bildenden neuen Vermögens an die Vorinstanz zurückzu- weisen (act. 2 S. 2). Es fehlt damit ein formeller Antrag, wie die Berufungsinstanz in der Sache zu entscheiden hätte, wenn das Urteil der Vorinstanz aufgehoben würde. Ein reformatorischer Antrag lässt sich vorliegend auch aus der Berufungs- begründung nicht herleiten. Der Berufungskläger rügt materiell, die Vorinstanz habe den Bedarf falsch berechnet, indem sie diverse Positionen zu Unrecht nicht einbezogen habe. So habe sie unrichtig festgestellt, dass die monatlichen Unter- haltsbeiträge an seine Ehefrau in der fraglichen Zeit nicht erwiesen seien (act. 2 Rz 4 ff.). Weiter seien die Gesundheitskosten der Ehefrau nur teilweise berücksich- tigt (act. 2 Rz 8) und es seien zu tiefe Wohnkosten angerechnet worden (act. 2 Rz 9). Würden sich die materiellen Einwände im Berufungsverfahren als berechtigt erweisen, erhöhte sich der massgebliche Bedarf überschlagsmässig um rund CHF 60'000.–, wovon der Berufungskläger gemäss unbeanstandet gebliebener Aufteilung durch die Vorinstanz 80 % zu tragen hätte (act. 5 E. 4.3.14). Gemäss seinen Vorbringen würde demnach noch immer angehäuftes Vermögen verbleiben. Mangels eines reformatorischen Antrags ist unklar, ob und in welchem Umfang der Berufungskläger die Feststellung neuen Vermögens begehrt. Nicht restlos auszu- schliessen ist überdies, ob er (wie vor Vorinstanz) beantragen möchte, er habe kein neues Vermögen bilden können und die Klage sei abzuweisen. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, anhand der Berufungsschrift über reformatorische Anträge zu mutmassen und diese zu beziffern. Vielmehr hätte es dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger oblegen zu beantragen, wie die Kammer im Einzelnen reformato- risch entscheiden soll.
4. Zusammenfassend fehlt es an einem reformatorischen Berufungsantrag, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss §§ 4, 10 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Anbetracht des geringen Zeitaufwands auf CHF 2'500.– zu bemes- sen und mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss von
- 7 - CHF 10'000.– zu verrechnen. Der Überschuss ist ihm unter Vorbehalt eines allfäl- ligen Verrechnungsanspruchs zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist im Berufungsverfahren nicht zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, und der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 2'500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Es wird der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von CHF 10'000.– herangezogen; der Überschuss wird ihm zu- rückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
3. Es wird im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von act. 2 sowie der Beilage (act. 4/2), und an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am: