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NE240008

Negative Feststellungsklage (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2025-03-27 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungs- befehl vom 10. Juni 2024) wird im Umfang von Fr. 66'157.– vor- läufig eingestellt.
  2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden.
  3. (Schriftliche Mitteilung)
  4. (Rechtsmittelbelehrung) 1.3 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 (ergänzt am 23. Dezember 2024, act. 4) erhob der Beklagte rechtzeitig Berufung mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 1): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Dezember 2024 sei aufzuheben.
  5. Die vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Rüti ZH im Umfang von CHF 66'157.– sei abzuweisen.
  6. Die Betreibung Nr. … sei im Umfang von CHF 87'500.– fortzuset- zen.
  7. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Kläger aufzu- erlegen." - 3 - 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–17). Am 7. März 2025 (Poststempel), d.h. nach Ablauf der Berufungsfrist und damit verspätet, über- mittelte der Beklagte ein Schreiben von Herrn Rechtsanwalt lic. iur. X._____, worin der Kläger gegenüber dem Beklagten erstmals und ohne Grundlage Lagerkosten in Höhe von CHF 11'085.– in Rechnung gestellt habe, sowie die E-Mail-Korrespon- denz vom März 2025 (act. 11 ff.). 1.5 Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungs- antwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen ausein- anderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzu- zeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pau- schale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Begrün- dung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Ent- scheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Werden jedoch auch diese - 4 - minimalen Anforderungen nicht erfüllt, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetre- ten (vgl. OGer ZH LF240057 vom 18. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.). 2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Ver- zug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf No- ven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.1.4.3). 3.1 Vor Vorinstanz war unbestritten, dass der Kläger vom Beklagten am 17. Juli 2017 die C._____ GmbH samt Mobiliar und weiteren Aktiven kaufte (act. 7/1 und 7/8). Der ursprüngliche Kaufpreis betrug Fr. 120'000.–. Der Beklagte betrieb den Kläger auf eine noch offene Forderung von Fr. 102'500.– (Fr. 120'000.– minus ge- leistete Zahlungen von Fr. 17'500.–, Zahlungsbefehl act. 7/3/1). Die Vorinstanz er- wog, der Kläger habe insgesamt Zahlungen im Umfang von Fr. 75'657.– via Post und Bank belegt (mit Verweis auf act. 7/3/3), darin enthalten die Fr. 17'500.– ge- mäss Zahlungsbefehl. Der Beklagte habe anerkannt, dass davon Fr. 32'500.– an den geschuldeten Kaufpreis anzurechnen seien und habe beantragt, die Betrei- bung sei im reduzierten Umfang von Fr. 87'500.– fortzusetzen, da es sich bei den weiteren Zahlungen nicht um Bestandteile des Kaufvertrages gehandelt habe. Der Beklagte habe den Empfang der weiteren Zahlungen nicht bestritten, diese aber auf andere Rechtsbeziehungen mit dem Kläger anrechnen lassen wollen. Somit sei es an ihm gewesen, die bestrittenen Rechtsbeziehungen konkret zu behaupten. Beim vom Beklagten geltend gemachten und vom Kläger bestrittenen Darlehen über Fr. 20'000.– habe er dies im Grundsatz getan. Über das Zustandekommen eines Darlehensvertrags und der Übertragung der Darlehenssumme von Fr. 20'000.– an den Kläger lägen aber keine Beweismittel vor. Weitere Vertragsver- hältnisse, welche einen Grund für Zahlungen des Klägers an den Beklagten dar- stellen würden, habe der Beklagte noch nicht einmal behauptet. Es sei davon aus- zugehen, dass die negative Feststellungsklage im Teilbetrag von Fr. 58'157.– (Fr. 75'657.– abzüglich der bereits ursprünglich anerkannten Zahlung von Fr. 17'500.–) als sehr wahrscheinlich begründet zu erachten sei. - 5 - 3.2 Sodann erachtete die Vorinstanz die negative Feststellungsklage bezüglich der Überweisungen des Klägers an die D._____ d.o.o. in E._____ / Kroatien im Umfang von Fr. 8'000.– ebenfalls als sehr wahrscheinlich begründet (mit Verweis auf act. 7/3/4). Der Beklage habe zwar weitere Abzahlungen an den Kaufpreis be- stritten, sich zu den konkret behaupteten und belegten Überweisungen des Klägers aber nicht geäussert. Die Beteiligung des Beklagten an der Gesellschaft sei unbe- stritten geblieben. Es seien auch hier keine anderen Vertragsbeziehungen behaup- tet bzw. bewiesen worden. Die weiter vom Kläger geltend gemachten Abschlags- zahlungen an den Kaufpreis in bar von mindestens Fr. 46'000.– erachtete die Vor- instanz hingegen als einstweilen unbewiesen. 3.3 Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz die negative Feststellungsklage im Betrag von Fr. 66'157.– als sehr wahrscheinlich begründet und stellte die Betrei- bung in diesem Umfang vorläufig ein (act. 6 S.4 f.). 4.1 Der Beklagte rügt – wie bereits vor Vorinstanz – dass der Kläger keine klaren und vollständigen Beweise zu seiner Behauptung vorgelegt habe, so dass sämtli- che seiner Zahlungen dem Kaufvertrag zugeordnet werden könnten (act. 1 S. 1). Namentlich würden vollständige Kontoauszüge mit eindeutigem Verwendungs- zweck und Quittungen als Nachweis für die Barzahlungen fehlen. Der Beklagte ver- kennt dabei, dass es vorliegend nur um die vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG geht, welche gutgeheissen wird, wenn dem Gericht die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheint. Es geht um eine Prüfung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen, bei welcher das Gericht nicht prüft, ob die in Betreibung gesetzte Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist, sondern die Prozesschancen der Parteien vorläufig beurteilt werden. 4.2 Gestützt auf die ausgewiesenen Zahlungen auf den Kontoauszügen des Klä- gers (act. 7/3/3) und mangels anderweitig belegter Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien hat die Vorinstanz im Sinne einer summarischen Prüfung richtig dar- auf geschlossen, dass die negative Feststellungsklage im Umfang von Fr. 66'157.– als sehr wahrscheinlich begründet zu erachten ist. Wie die Vorinstanz ausführte (act. 6 E. 3.2), reicht es nicht, dass der Beklagte den Zusammenhang zwischen den Zahlungen und dem Kaufvertrag bestreitet. Er hat die von ihm geltend gemach- - 6 - ten anderen Rechtsbeziehungen konkret zu behaupten. Dies hat er bezüglich des vom Kläger bestrittenen Darlehens über Fr. 20'000.– grundsätzlich getan, es aber unterlassen, vor Vorinstanz entsprechende Beweismittel vorzulegen. 4.3 Erst im Rahmen der Berufung hat der Beklagte Unterlagen bezüglich des von ihm behaupteten Darlehens eingereicht (act. 3/1). Diesen Kontoauszügen der UBS ist zu entnehmen, dass bei den insgesamt acht Gutschriften aus den Jahren 2023 und 2024 als Zahlungszweck ein Darlehen aus dem Jahr 2018 angegeben wurde. Diese Zahlungen decken sich betreffend das Datum und den Betrag mit den vom Kläger geltend gemachten Zahlungen aus dem Kaufvertrag (act. 7/3/3). Die neu eingereichten Bankbelege scheinen die Ausführungen des Beklagten zu stützen, dass der Kläger mit Zahlungen von insgesamt Fr. 19'500.– ein vom Beklagten ge- währtes Darlehen von Fr. 20'000.– zurückbezahlt habe. Dabei handelt es sich al- lerdings um neue Beweismittel. Im Berufungsverfahren gilt – wie vorstehend unter E. 2.2 ausgeführt – ein restriktives Novenrecht. Der jüngste Bankauszug datiert da- bei vom 1. Februar 2024 (act. 3/1 S. 7), d.h. es handelt sich um unechte Noven. Der Beklagte unterlässt es, im Berufungsverfahren auszuführen, wieso er die Bank- auszüge trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren ein- reichen konnte. Die erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen zum Darlehen können demnach im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. 4.4 Gleich verhält es sich mit den vom Beklagten erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Zahlungen des Klägers für eine vom Beklagten für den Kläger übernommene Mietkaution (act. 1 S. 2; act. 3/4). Dies wurde vor Vorinstanz vom Beklagten weder behauptet noch belegt. Auch hier äussert sich der Beklagte nicht dazu, weshalb er dies nicht schon vor Vorinstanz behaupten bzw. die Unterlagen einreichen konnte. Entsprechend können die Ausführungen des Beklagten und die dazugehörenden Bankbelege bezüglich Mietkaution im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Aus den nachträglich eingereichten Schreiben liesse sich nichts zugunsten des Standpunktes des Beklagten ableiten, wenn diese denn über- haupt zu berücksichtigen wären (was der Beklagte selbst ablehnt, act. 11 S. 2). 4.5 In der Folge verbleibt als Grundlage für die Rüge des Beklagten im Wesentli- chen nur dessen (von der Gegenpartei bestrittene) Behauptung, es lägen den vom - 7 - Kläger getätigten Zahlungen andere Rechtsgrundlagen als der Kaufvertrag zu- grunde. Damit beharrt er allerdings bloss auf seinem bereits vor Vorinstanz einge- nommenen Standpunkt, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern jene unrichtig sein sollen. Damit genügt er seiner Begrün- dungsobliegenheit (vgl. dazu oben E. 2.1) nicht. 4.6 Da die Berufung primär mit unzulässigen Noven begründet wird und im Übri- gen keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid er- folgt, ist darauf nicht einzutreten. 5.1 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 87'500.– ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen; dem Beklagten nicht zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger nicht, weil ihm im Rechtsmittelverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
  8. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Beklagten ge- leistete Vorschuss von Fr. 4'000.– herangezogen; der Überschuss wird dem Beklagten zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsan- spruchs.
  10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 8 -
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von act. 2, act. 3/1-4, act. 11 und act. 12/1-2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangs- schein.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 87'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NE240008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. K. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 27. März 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend negative Feststellungsklage (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsa- chen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. Dezember 2024; Proz. FO240002

- 2 - Erwägungen: 1.1 Dem Kläger und Berufungsbeklagten (fortan: Kläger) bzw. seiner Ehefrau wurde am 14. Juni 2024 der Zahlungsbefehl vom 10. Juni 2024 in der vom Beklag- ten und Berufungskläger (fortan: Beklagter) eingeleiteten Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts Rüti ZH zugestellt. Im Zahlungsbefehl wird auf einen Kaufvertrag Bezug genommen und eine daraus resultierende noch offene Forderung von Fr. 102'500.– geltend gemacht. Der Kläger erhob keinen Rechtsvorschlag (act. 7/3/1). 1.2 Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 erhob der Kläger bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG gegen den Beklagten und ver- langte die einstweilige Einstellung der Betreibung (act. 7/1). Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 11. November 2024 Stellung (act. 7/8), worauf der Kläger am 25. No- vember 2024 (act. 7/12) und der Beklagte am 2. Dezember 2024 (act. 7/15) erneut Stellung nahmen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 entschied die Vorinstanz Folgendes (act. 5 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/16 S. 6):

1. Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungs- befehl vom 10. Juni 2024) wird im Umfang von Fr. 66'157.– vor- läufig eingestellt.

2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden.

3. (Schriftliche Mitteilung)

4. (Rechtsmittelbelehrung) 1.3 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 (ergänzt am 23. Dezember 2024, act. 4) erhob der Beklagte rechtzeitig Berufung mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 1): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Dezember 2024 sei aufzuheben.

2. Die vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Rüti ZH im Umfang von CHF 66'157.– sei abzuweisen.

3. Die Betreibung Nr. … sei im Umfang von CHF 87'500.– fortzuset- zen.

4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Kläger aufzu- erlegen."

- 3 - 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–17). Am 7. März 2025 (Poststempel), d.h. nach Ablauf der Berufungsfrist und damit verspätet, über- mittelte der Beklagte ein Schreiben von Herrn Rechtsanwalt lic. iur. X._____, worin der Kläger gegenüber dem Beklagten erstmals und ohne Grundlage Lagerkosten in Höhe von CHF 11'085.– in Rechnung gestellt habe, sowie die E-Mail-Korrespon- denz vom März 2025 (act. 11 ff.). 1.5 Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungs- antwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen ausein- anderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzu- zeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pau- schale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Begrün- dung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Ent- scheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Werden jedoch auch diese

- 4 - minimalen Anforderungen nicht erfüllt, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetre- ten (vgl. OGer ZH LF240057 vom 18. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.). 2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Ver- zug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf No- ven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.1.4.3). 3.1 Vor Vorinstanz war unbestritten, dass der Kläger vom Beklagten am 17. Juli 2017 die C._____ GmbH samt Mobiliar und weiteren Aktiven kaufte (act. 7/1 und 7/8). Der ursprüngliche Kaufpreis betrug Fr. 120'000.–. Der Beklagte betrieb den Kläger auf eine noch offene Forderung von Fr. 102'500.– (Fr. 120'000.– minus ge- leistete Zahlungen von Fr. 17'500.–, Zahlungsbefehl act. 7/3/1). Die Vorinstanz er- wog, der Kläger habe insgesamt Zahlungen im Umfang von Fr. 75'657.– via Post und Bank belegt (mit Verweis auf act. 7/3/3), darin enthalten die Fr. 17'500.– ge- mäss Zahlungsbefehl. Der Beklagte habe anerkannt, dass davon Fr. 32'500.– an den geschuldeten Kaufpreis anzurechnen seien und habe beantragt, die Betrei- bung sei im reduzierten Umfang von Fr. 87'500.– fortzusetzen, da es sich bei den weiteren Zahlungen nicht um Bestandteile des Kaufvertrages gehandelt habe. Der Beklagte habe den Empfang der weiteren Zahlungen nicht bestritten, diese aber auf andere Rechtsbeziehungen mit dem Kläger anrechnen lassen wollen. Somit sei es an ihm gewesen, die bestrittenen Rechtsbeziehungen konkret zu behaupten. Beim vom Beklagten geltend gemachten und vom Kläger bestrittenen Darlehen über Fr. 20'000.– habe er dies im Grundsatz getan. Über das Zustandekommen eines Darlehensvertrags und der Übertragung der Darlehenssumme von Fr. 20'000.– an den Kläger lägen aber keine Beweismittel vor. Weitere Vertragsver- hältnisse, welche einen Grund für Zahlungen des Klägers an den Beklagten dar- stellen würden, habe der Beklagte noch nicht einmal behauptet. Es sei davon aus- zugehen, dass die negative Feststellungsklage im Teilbetrag von Fr. 58'157.– (Fr. 75'657.– abzüglich der bereits ursprünglich anerkannten Zahlung von Fr. 17'500.–) als sehr wahrscheinlich begründet zu erachten sei.

- 5 - 3.2 Sodann erachtete die Vorinstanz die negative Feststellungsklage bezüglich der Überweisungen des Klägers an die D._____ d.o.o. in E._____ / Kroatien im Umfang von Fr. 8'000.– ebenfalls als sehr wahrscheinlich begründet (mit Verweis auf act. 7/3/4). Der Beklage habe zwar weitere Abzahlungen an den Kaufpreis be- stritten, sich zu den konkret behaupteten und belegten Überweisungen des Klägers aber nicht geäussert. Die Beteiligung des Beklagten an der Gesellschaft sei unbe- stritten geblieben. Es seien auch hier keine anderen Vertragsbeziehungen behaup- tet bzw. bewiesen worden. Die weiter vom Kläger geltend gemachten Abschlags- zahlungen an den Kaufpreis in bar von mindestens Fr. 46'000.– erachtete die Vor- instanz hingegen als einstweilen unbewiesen. 3.3 Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz die negative Feststellungsklage im Betrag von Fr. 66'157.– als sehr wahrscheinlich begründet und stellte die Betrei- bung in diesem Umfang vorläufig ein (act. 6 S.4 f.). 4.1 Der Beklagte rügt – wie bereits vor Vorinstanz – dass der Kläger keine klaren und vollständigen Beweise zu seiner Behauptung vorgelegt habe, so dass sämtli- che seiner Zahlungen dem Kaufvertrag zugeordnet werden könnten (act. 1 S. 1). Namentlich würden vollständige Kontoauszüge mit eindeutigem Verwendungs- zweck und Quittungen als Nachweis für die Barzahlungen fehlen. Der Beklagte ver- kennt dabei, dass es vorliegend nur um die vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG geht, welche gutgeheissen wird, wenn dem Gericht die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheint. Es geht um eine Prüfung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen, bei welcher das Gericht nicht prüft, ob die in Betreibung gesetzte Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist, sondern die Prozesschancen der Parteien vorläufig beurteilt werden. 4.2 Gestützt auf die ausgewiesenen Zahlungen auf den Kontoauszügen des Klä- gers (act. 7/3/3) und mangels anderweitig belegter Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien hat die Vorinstanz im Sinne einer summarischen Prüfung richtig dar- auf geschlossen, dass die negative Feststellungsklage im Umfang von Fr. 66'157.– als sehr wahrscheinlich begründet zu erachten ist. Wie die Vorinstanz ausführte (act. 6 E. 3.2), reicht es nicht, dass der Beklagte den Zusammenhang zwischen den Zahlungen und dem Kaufvertrag bestreitet. Er hat die von ihm geltend gemach-

- 6 - ten anderen Rechtsbeziehungen konkret zu behaupten. Dies hat er bezüglich des vom Kläger bestrittenen Darlehens über Fr. 20'000.– grundsätzlich getan, es aber unterlassen, vor Vorinstanz entsprechende Beweismittel vorzulegen. 4.3 Erst im Rahmen der Berufung hat der Beklagte Unterlagen bezüglich des von ihm behaupteten Darlehens eingereicht (act. 3/1). Diesen Kontoauszügen der UBS ist zu entnehmen, dass bei den insgesamt acht Gutschriften aus den Jahren 2023 und 2024 als Zahlungszweck ein Darlehen aus dem Jahr 2018 angegeben wurde. Diese Zahlungen decken sich betreffend das Datum und den Betrag mit den vom Kläger geltend gemachten Zahlungen aus dem Kaufvertrag (act. 7/3/3). Die neu eingereichten Bankbelege scheinen die Ausführungen des Beklagten zu stützen, dass der Kläger mit Zahlungen von insgesamt Fr. 19'500.– ein vom Beklagten ge- währtes Darlehen von Fr. 20'000.– zurückbezahlt habe. Dabei handelt es sich al- lerdings um neue Beweismittel. Im Berufungsverfahren gilt – wie vorstehend unter E. 2.2 ausgeführt – ein restriktives Novenrecht. Der jüngste Bankauszug datiert da- bei vom 1. Februar 2024 (act. 3/1 S. 7), d.h. es handelt sich um unechte Noven. Der Beklagte unterlässt es, im Berufungsverfahren auszuführen, wieso er die Bank- auszüge trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren ein- reichen konnte. Die erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen zum Darlehen können demnach im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. 4.4 Gleich verhält es sich mit den vom Beklagten erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Zahlungen des Klägers für eine vom Beklagten für den Kläger übernommene Mietkaution (act. 1 S. 2; act. 3/4). Dies wurde vor Vorinstanz vom Beklagten weder behauptet noch belegt. Auch hier äussert sich der Beklagte nicht dazu, weshalb er dies nicht schon vor Vorinstanz behaupten bzw. die Unterlagen einreichen konnte. Entsprechend können die Ausführungen des Beklagten und die dazugehörenden Bankbelege bezüglich Mietkaution im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Aus den nachträglich eingereichten Schreiben liesse sich nichts zugunsten des Standpunktes des Beklagten ableiten, wenn diese denn über- haupt zu berücksichtigen wären (was der Beklagte selbst ablehnt, act. 11 S. 2). 4.5 In der Folge verbleibt als Grundlage für die Rüge des Beklagten im Wesentli- chen nur dessen (von der Gegenpartei bestrittene) Behauptung, es lägen den vom

- 7 - Kläger getätigten Zahlungen andere Rechtsgrundlagen als der Kaufvertrag zu- grunde. Damit beharrt er allerdings bloss auf seinem bereits vor Vorinstanz einge- nommenen Standpunkt, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern jene unrichtig sein sollen. Damit genügt er seiner Begrün- dungsobliegenheit (vgl. dazu oben E. 2.1) nicht. 4.6 Da die Berufung primär mit unzulässigen Noven begründet wird und im Übri- gen keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid er- folgt, ist darauf nicht einzutreten. 5.1 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 87'500.– ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen; dem Beklagten nicht zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger nicht, weil ihm im Rechtsmittelverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Beklagten ge- leistete Vorschuss von Fr. 4'000.– herangezogen; der Überschuss wird dem Beklagten zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsan- spruchs.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 8 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von act. 2, act. 3/1-4, act. 11 und act. 12/1-2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangs- schein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 87'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: