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NE240002

Widerspruchsklage

Zürich OG · 2025-12-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon (nachfolgend: Betreibungs- amt) vollzog am 31. Oktober 2022 gegenüber dem Schuldner C._____ die Pfän- dung Nr. 4 und pfändete den im eingangs angeführten Rechtsbegehren genannten Personenwagen Porsche 911 Carrera 4S Cabrio, schwarz, 2 (Urk. 3/6). C._____ ist Beklagter und Berufungsbeklagter im vorliegenden Verfahren; er wird nachfol- gend als Beklagter bezeichnet. Mit Eingabe an das Betreibungsamt vom 11. Januar 2023 zeigte A._____ ihr Eigentum am erwähnten Personenwagen an (Urk. 3/7). A._____ ist Klägerin und Berufungsklägerin im vorliegenden Verfahren; sie wird nachfolgend als Klägerin bezeichnet.

E. 1.1 Die Vorinstanz erwog zunächst, dass die Eigentumsverhältnisse am Por- sche den Prozessgegenstand bilden würden. Es sei unbestritten, dass der Porsche ursprünglich im Eigentum der Klägerin gestanden hätte. Der Beklagte mache im Verfahren geltend, die Klägerin habe ihm diesen anlässlich seines 60. Geburtstags am tt. März 2013 geschenkt, wohingegen die Klägerin bestreite, dass das Eigentum zufolge einer Schenkung auf ihn übergegangen sei (Urk. 80 S. 2). Die Klägerin stütze ihren Eigentumsanspruch auf mehrere Urkunden (Urk. 80 S. 4), der Beklagte habe zum Beweis Zeugen genannt und E-Mails eingereicht (Urk. 80 S. 5). Unter Verweis auf die einschlägige Lehre erwog die Vorinstanz weiter, dass grund- sätzlich diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei- sen habe, die aus ihr Rechte ableite (Urk. 80 S. 5; Art. 8 ZGB). Dies sei – mit Blick auf die Behauptung, ihm sei der streitgegenständliche PORSCHE von der Klägerin zu seinem 60. Geburtstag am tt. März 2013 geschenkt worden – der Beklagte (Urk. 50 S. 4; Urk. 80 S. 6). Entsprechend sei ihm mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 der Hauptbeweis für die behauptete Schenkung auferlegt und als Hauptbe- weismittel die Zeugenaussagen von D._____ und von E._____, die Parteibefra- gung des Beklagten selbst sowie die vorhandenen Urkunden (Urk. 3/10; Urk. 17; Urk. 48/2-3) zugelassen worden (Urk. 50; Urk. 80 S. 6). Zu den Regeln der Beweiswürdigung erwog die Vorinstanz, dass das Gericht sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise zu bilden habe (Urk. 80 S. 5; Art. 157 ZPO). Der Beweis gelte als erbracht, wenn das Gericht nach objekti- ven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung überzeugt sei. Absolute Gewissheit sei nicht verlangt, sondern es genüge, wenn das Gericht am Vorliegen der Tatsachenbehauptung keine ernsthaften Zweifel mehr habe oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erschienen. Der Beweiswert von Parteibe- fragung und Beweisaussagen ergebe sich aus der Beweiswürdigung. Nebst den Interessenlagen der befragten Personen sei die inhaltliche Qualität ihrer Aussagen zu prüfen, allem voran die Glaubhaftigkeit, so die Vorinstanz (Urk. 80 S. 5).

- 14 - Zu den ihr vorgelegten Beweismitteln erwog die Vorinstanz, dass der Zeuge D._____ anlässlich der Beweisverhandlung vom 9. Januar 2024 seine im E-Mail vom 23. November 2015 (Urk. 48/2) gemachten Aussagen bestätigt habe (Urk. 80 S. 6). Seine Aussagen seien glaubhaft, und es hätte keinen Anlass gege- ben, an den Aussagen des Zeugen zu zweifeln. Vielmehr habe der Zeuge dieselbe Aussage, die er neun Jahre zuvor bereits gemacht hatte, wiederholt (Urk. 80 S. 6). Diese Zeugenaussage stehe dem Kaufvertrag für den Porsche (Urk. 3/10), dem Kontoauszug des privaten F._____ [Bank] Kontos der Klägerin (Urk. 3/11), dem Fahrzeugausweis des Porsches (Urk. 3/12) sowie der Rechnung über die Stras- senverkehrssteuern (Urk. 3/13) gegenüber. Während die genannten Urkunden zweifelsohne die unbestrittene ursprüngliche Eigentümerschaft der Klägerin nach- weisen könnten, würden sie – so die Vorinstanz – nichts über eine Schenkung nach dem Erwerb aussagen können. Da die Parteien Eheleute seien, vermöge der nie vollzogene Halterwechsel nichts zu beweisen. Entsprechend sei die vom Beklagten behauptete Schenkung bereits durch die abgenommenen Beweise ausgewiesen. Folglich könne auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet und die Klage abge- wiesen werden (Urk. 80 S. 7).

E. 1.2 Die Klägerin rügt den vorinstanzlichen Entscheid zusammengefasst dahin- gehend, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung falsch angewandt worden und deswegen der Sachverhalt im Zusammenhang mit der vom Beklagten behaup- teten Schenkung falsch festgestellt worden sei (Urk. 79 S. 6). Das Eigentum am Porsche könne einzig bei der Klägerin verblieben sein, zumal die Vorinstanz ihr den Erwerb des Porsches attestiert habe, der Beklagte das Eigentum nicht bestritten habe, und sich die Schenkung nicht erstellen lasse (Urk. 79 S. 13). Im Einzelnen rügt die Klägerin, dass die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur freien Beweiswürdigung viel zu kurz ausgefallen seien. Unter Nennung ver- schiedener Lehrmeinungen subsummiert sie, dass freie Beweiswürdigung nicht mit einem vollkommen freien Entscheid des Gerichts nach Gutdünken gleichzusetzen sei. Das Gericht habe vielmehr objektive Kriterien zu berücksichtigen. Die Vor- instanz habe aber nicht einmal jene Grundsätze der Beweiswürdigung beachtet, welche sie selbst genannt habe (Urk. 79 S. 7). Indem die Vorinstanz nämlich den

- 15 - Beweis der Schenkung mittels der Zeugenaussage des Zeugen D._____ und des- sen E-Mail-Nachricht vom 23. November 2015 als gelungen erachtet habe, habe sie das widersprüchliche Verhalten des Beklagten, die Unschlüssigkeit in den Zeu- genaussagen von D._____ und die offensichtliche Nähe des Zeugen zum Beklag- ten ausser Acht gelassen. Sodann sei die sich aus den Akten aufdrängende Schlussfolgerung zugunsten des Eigentums der Klägerin durch die Vorinstanz un- berücksichtigt geblieben (Urk. 79 S. 8). Dies habe im Ergebnis zu einer falschen Sachverhaltserstellung geführt (Urk. 79 S. 10). Der Beklagte habe erstmals anlässlich der Schlussverhandlung im Scheidungsver- fahren zwischen den Parteien behauptet, der Porsche sei ein Ersatz seines BMW 3er Cabrios gewesen. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass die Klägerin zwei BMW in ihrem Namen gekauft und verkauft habe und im Kaufvertrag des Porsches festgehalten sei, dass dessen Erwerb unter Anrechnung des Eintauschs der Fahr- zeuge der Klägerin erfolgt sei (Urk. 79 S. 8 f.). Dieser Widerspruch sei für die Wür- digung der Aussagen des Beklagten und des Zeugen D._____ zentral. Wenn der Beklagte nämlich wider besseren Wissens nicht die Wahrheit gesagt habe, welche Fahrzeuge eingetauscht worden seien, könne auch seine Behauptung, die Klägerin habe ihm den Porsche geschenkt, – so die Klägerin – nicht zutreffen. Der Eintausch seines eigenen BMWs stelle nämlich gemäss der Sachverhaltsdarstellung des Be- klagten die Grundlage der bestrittenen Schenkung dar (Urk. 79 S. 9). Darüber hin- aus habe der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren plötzlich behauptet, dass der im Scheidungsverfahren behauptete Eintausch seines BMW gar nie erfolgt sei (Urk. 79 S. 9). Auch daraus werde klar, dass der Beklagte nicht die Wahrheit gesagt habe, denn seine beiden Sachverhaltsdarstellungen schlössen sich gegenseitig aus (Urk. 79 S. 9). Auf diese Weise habe er seine Unglaubwürdigkeit selbst bewie- sen (Urk. 79 S. 9). Ferner sei hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beklagten zu berücksichtigen, dass dieser im vorinstanzlichen Verfahren behauptet habe, Herr B._____ sei rechtskräftig verurteilt worden, obschon er hätte wissen müssen, dass Herr B._____ im Strafverfahren betreffend üble Nachrede freigesprochen worden sei. Auch dieses Verhalten sei widersprüchlich sowie missbräuchlich und lasse an der Glaubwürdigkeit des Beklagten zweifeln (Urk. 79 S. 10).

- 16 - Betreffend die Unschlüssigkeit der Aussagen des Zeugen D._____ sowie dessen Nähe zum Beklagten führt die Klägerin aus, dass der Zeuge zuerst nicht gewusst haben will, worum es im vorinstanzlichen Verfahren gegangen sei. Bei der Nennung der Typenbezeichnung und der Farbe des streitgegenständlichen Porsches aller- dings wolle er sofort und ohne Rückfrage gewusst haben, was das Prozessthema gewesen sei. Dies sei nur möglich, wenn der Beklagte ihm dieses Wissen zugetra- gen hätte, was im Widerspruch dazu stehe, dass der Zeuge und der Beklagte seit mehr als zwei Jahren keinen Kontakt mehr gehabt haben sollen. Der Zeuge sei – so die Klägerin – offensichtlich durch den Beklagten instruiert worden (Urk. 79 S. 10 f.). Und wenn der Zeuge nur schon was den Kontakt zum Beklagten betreffe gelo- gen habe, dann dürfe ihm auch nicht geglaubt werden, dass er sich an die Schen- kung erinnere. Ohnehin sei die Klägerin in keinem engen Verhältnis zu Herr und Frau D._____ gestanden und hätte diesen auch nie von einer Schenkung erzählt (Urk. 79 S. 11). Weil der Zeuge dem Beklagten nach dessen Trennung von der Klägerin die Rechnungen bezahlt und diesen bei sich aufgenommen habe, bestehe ein Näheverhältnis zwischen den beiden, was die Aussagen des Zeugen ebenfalls unglaubwürdig mache. Dieses Näheverhältnis und diese Widersprüche hätte die Vorinstanz bei der Würdigung der Zeugenaussagen in unzulässiger Weise unbe- rücksichtigt gelassen (Urk. 79 S. 12). Schliesslich macht die Klägerin geltend, dass eine systematische Prüfung der Aussagen des Zeugen anhand etablierter aussa- gepsychologischer Kriterien dasselbe Resultat ergeben würde (Urk. 79 S. 12).

E. 1.3 Der Beklagte führt in der Berufungsantwort wie schon vor Vorinstanz aus, das Scheidungsgericht habe in seinem Urteil vom 14. März 2023 die Schenkung des Porsche als erwiesen erachtet (Urk. 86 S. 4 f.; Urk. 87/1 = Urk. 17). Ferner habe auch Herr E._____ die Schenkung bestätigt, wobei unklar sei, ob die BMWs eingetauscht worden seien oder nicht, zumal gemäss dessen schriftlicher Bestäti- gung der Porsche ohne Eintausch verkauft worden sei (Urk. 86 S. 5; Urk. 48/3). Im Wesentlichen bestreitet er die Rügen der Klägerin hinsichtlich des Zeugen D._____ dahingehend, dass zwischen ihm und dem Zeugen kein Näheverhältnis bestanden habe. Die Klägerin hätte anlässlich der Zeugenbefragung die Gelegenheit gehabt, dem Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen. Das wäre der Zeitpunkt gewesen, um auf Unschlüssigkeit oder ein Näheverhältnis prozessual zu reagieren (Urk. 86 S.

- 17 - 10). Was das allfällig widersprüchliche Verhalten des Beklagten betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte Englisch spreche, und womöglich bei der Überset- zung seiner Aussage aus dem Englischen zu Protokoll genommen worden sei, dass es um den Ersatz seines BMW 320 Cabrio gegangen sei. Gemeint gewesen sei damit aber lediglich, dass er dieses Fahrzeug am meisten genutzt habe (Urk. 86 S. 11). 2.

E. 2 Die Parteien sind miteinander verheiratet. Die Eigentümerschaft am erwähnten Porsche ist auch im Scheidungsverfahren umstritten. Im erstinstanzlichen Schei- dungsurteil vom 14. März 2023 (FE150173-G) wurde unter anderem festgestellt, dass der Beklagte Eigentümer des Porsches sei (Urk. 17). Das Berufungsverfahren über dieses Scheidungsurteil ist rechtshängig (Geschäfts-Nr. LC230015-O).

E. 2.1 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 13'867.50, weswe- gen die zweitinstanzliche Entscheidgebühr gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'300.– festzusetzen ist. Bei Abweisung der Beru- fung wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und es sind ihr die Prozesskosten aufzuerlegen bzw. mit ihrem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.

E. 2.2 Ausgehend vom erwähnten Streitwert ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'000.– (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV) zu beziffern. Zufolge ihres vollständigen Unterliegens ist die Klägerin antragsgemäss zu verpflichten, dem Be- klagten diesen Betrag als Entschädigung für die Kosten seiner berufsmässigen Vertretung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. März 2024 (Geschäfts- Nr. FO230002-G) wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'300.– festgesetzt.

- 25 -

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'500. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw S. Werninger versandt am:

- 26 - jo

E. 2.3 Nach allgemeiner Auffassung erstreckt sich die Ausschlusswirkung eines rechtshängigen Verfahrens auch dann auf einen Zweitprozess, wenn die im Erst- prozess zu beurteilende Hauptfrage (lediglich) für eine im Zweitprozess zu prü- fende Vorfrage präjudizierend ist (vgl. DIKE-Komm ZPO-Müller-Chen, Art. 64 N 27 mit Hinweisen). Würde diese Praxis auf den Widerspruchsprozess zwischen dem Schuldner und der Drittansprecherin übertragen, so würde das hängige Schei- dungsverfahren dem Eintreten auf die Widerspruchsklage auch dann entgegen ste- hen, wenn dieser blosse Reflexwirkung auf das materielle Recht zugesprochen wird (denn die materiellrechtliche Hauptfrage – vorliegend das Eigentum am streit- gegenständlichen Porsche – wird in diesem Fall als Vorfrage geprüft). Dies ist aus den bereits geschilderten Gründen (Unmöglichkeit der Wahrung der Klagefrist nach Art. 107 Abs. 5 SchKG) ebenfalls abzulehnen. Die gesetzliche Ordnung des Wider- spruchsprozesses steht einem solchen Verständnis ebenfalls entgegen.

E. 2.4 Dass die gleiche materiellrechtliche Frage gleichzeitig in einem Zivilprozess (wie vorliegend im Scheidungsverfahren der Parteien) und (als Vorfrage) in einem Widerspruchsprozess geprüft wird, ist deshalb hinzunehmen. Widersprüchliche Entscheide sind je nach den Umständen durch Sistierung eines Verfahrens (Art. 126 ZPO) zu vermeiden, wobei die Beurteilung der Zweckmässigkeit einer Sis- tierung im Einzelfall im gerichtlichen Ermessen liegt. Im vorliegenden Fall ist der

- 10 - bereits erwähnten Einschätzung der Vorinstanz (Ziff. II.2.1) beizupflichten, zumal im Berufungsverfahren auch keine Partei eine Sistierung verlangte (nur nebenbei ist zu bemerken, dass eine Sistierung des Widerspruchsverfahrens bis zur rechts- kräftigen Erledigung der Scheidung mit sämtlichen dort strittigen Ansprüchen den Gläubigern kaum zuzumuten wäre). Somit erübrigen sich im vorliegenden Verfah- ren Weiterungen zur Litispendenz.

3. Rechtliches Gehör und Rückweisungsantrag

E. 3 Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 teilte das Betreibungsamt der Klägerin mit, dass der Beklagte ihren Anspruch bestritten habe, und setzte ihr eine Frist von 20 Tagen an, um Klage auf Feststellung ihres Anspruchs zu erheben (Urk. 3/3).

E. 3.1 Den Rügen der Klägerin, die Vorinstanz habe die Aussagen des Beklagten nicht nach den anerkannten Grundsätzen der Lehre gewürdigt und dessen man- gelnde Glaubwürdigkeit ausser Acht gelassen, ist entgegenzuhalten, dass der Be- klagte zu keinem Zeitpunkt im Verfahren formell befragt wurde. Die Vorinstanz sah zwar die Parteibefragung des Beklagten vor (Art. 191 ZPO; Urk. 50 S. 4), verzich- tete aber darauf, zumal sie die vom Beklagten behauptete Schenkung durch die bereits abgenommenen Beweise (Urkunden und Zeugenbefragung D._____) als ausreichend erwiesen erachtete (Urk. 80 S. 7). Entsprechend handelt es sich bei sämtlichen Ausführungen des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren um Be- hauptungen und nicht um Beweismittel (Aussagen) im Sinne von Art. 168 Abs. 1 ZPO, welche nur auf ihre hinreichende Substantiierung und Widersprüchlichkeit zu prüfen und nicht wie Beweise zu würdigen sind. Der Vorinstanz kann keine fehler- hafte Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussagen des Beklagten vorgenommen haben und für die vorinstanzliche Entscheidfindung war auch keine Auseinander- setzung mit den Aussagen oder der Glaubhaftigkeit des Beklagten notwendig. Die Rüge der Klägerin läuft entsprechend ins Leere.

E. 3.2 Wie die Vorinstanz sodann festhielt, war bzw. ist für den Verfahrensausgang entscheidend, ob die Klägerin den Porsche dem Beklagten wie von diesem be- hauptet schenkte. Weil die Klägerin, wie von beiden Parteien übereinstimmend gel- tend gemacht, den Porsche zuerst zu ihrem Eigentum erwarb, war es ihr ohne Wei- teres möglich, das Eigentum an diesem weiter zu übertragen, konkret dem Beklag- ten zu schenken. Deswegen nahm die Vorinstanz auch einzig zur Behauptung Be- weise ab, dass die Klägerin dem Beklagten den Porsche zu dessen 60. Geburtstag am tt. März 2013 geschenkt habe (Urk. 50).

E. 3.3 Auf die Vorgeschichte im Zusammenhang mit dem Erwerb des streitgegen- ständlichen Porsche durch die Klägerin ist insoweit einzugehen, als sie gestützt darauf geltend macht, die Schilderungen des Beklagten seien widersprüchlich. Die

- 19 - Klägerin schliesst dies daraus, dass er im Scheidungsverfahren erstmals anlässlich der Beweis- und Schlussverhandlung angegeben habe, beim Porsche, den die Klä- gerin ihm geschenkt habe, habe es sich um einen Ersatz seines BMW3er Cabrio gehandelt. Demgegenüber habe die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren nach- gewiesen, dass sie den Porsche als Ersatz für zwei BMWs in ihrem Eigentum ge- kauft habe. Sie habe diese sowohl in ihrem eigenen Namen erworben als auch in ihrem eigenen Namen wieder verkauft. Der Beklagte selber habe an anderer Stelle angegeben, der Eintausch "seines" BMWs sei gar nie erfolgt. Die beiden Schilde- rungen des Beklagten seien widersprüchlich, eine davon müsse unwahr sein und der Beklagte sei daher unglaubwürdig (Urk. 79 S. 8 f.). Wie bereits dargelegt, stellen die Behauptungen des Beklagten Teil des von ihm behaupteten Tatsachenfundaments dar, weshalb sie auf genügende Substantiie- rung und Widerspruchsfreiheit zu überprüfen sind. Dahingegen wurde der Beklagte wie bereits aufgezeigt weder als Partei befragt noch machte er eine Beweisaus- sage. Nur diesfalls wäre hingegen seine Glaubwürdigkeit von Relevanz. Entspre- chend unbeachtlich ist der Umstand, dass der Beklagte erst anlässlich der Beweis- verhandlung im Scheidungsverfahren den Eintausch der Fahrzeuge behauptet hatte. Zudem ist der Klägerin entgegen zu halten, dass im Verhältnis zwischen Ehe- gatten von der Halterschaft bzw. deren unterbliebenen Anpassung nicht ohne Wei- teres auf die Eigentümerschaft zu schliessen ist (vgl. auch Urk. 80 S. 7). Dazu kommt, dass der Beklagte nachvollziehbar festhält, seine Aussage ("Ersatz seines BMW 320 Cabrio") sei umgangssprachlich erfolgt, allenfalls aus dem Englischen übersetzt, und habe sich auf die Nutzung des Wagens bezogen (Urk. 86 S. 11). Wenn ein Ehepaar über mehrere Fahrzeuge verfügt (vgl. Urk. 47 S. 4, Urk. 48/1 S. 11), liegt unabhängig von der Eigentümerschaft der Schluss nahe, dass jeder Ehegatte eines der Fahrzeuge im Alltag nutzte und umgangssprachlich als "sein" Fahrzeug bezeichnete. Im Übrigen wurde der Porsche durch den Beklagten gerade nicht als blosser Ersatz "seines" BMWs betrachtet, sondern als Schenkung. Dass der Beklagte den BMW nur umgangssprachlich im geschilderten Sinn und nicht im rechtlichen Sinn als sein Eigentum bezeichnete, ist daher entgegen der Klägerin (Urk. 94 S. 6) nicht widersprüchlich. Die Tatsachenbehauptungen des Beklagten erweisen sich somit nicht als widersprüchlich.

- 20 - Ob es anlässlich des Erwerbs des streitgegenständlichen Porsches überhaupt zu einem Eintausch mit anderen Fahrzeugen der Klägerin kam, ist im Übrigen gemäss der Aktenlage unklar (Kaufvertrag vom 11. März 2013 und gegenteilige Bestätigung des Verkäufers E._____ vom 29. August 2023; Urk. 3/10, Urk. 48/3). Entgegen der Klägerin bildet die Behauptung des Beklagten hinsichtlich Eintausch nicht Voraus- setzung für die Schenkung. Die Behauptung, die Klägerin habe dem Beklagten den Porsche zum Geburtstag geschenkt, kann vielmehr unabhängig von der Frage ei- nes zusätzlichen Eintausches Bestand haben. Entsprechend kann offen bleiben, ob der Beklagte sich insoweit bei seiner verschiedenen Schilderungen unrichtig er- innerte. Wenn auf die diesbezügliche Schilderung des Beklagten dennoch einge- gangen würde, wäre die Rüge der Klägerin zu relativieren, da immerhin anzuneh- men ist, dass die Frage des Eintauschs für den Beklagten im Zeitpunkt der behaup- teten Schenkung wenig Relevanz aufwies. Ferner muss auch nicht näher unter- sucht werden, wie sich die geschilderten unterschiedlichen Darstellungen des Ver- käufers erklären, ob die beiden BMWs allenfalls für den Erwerb eines anderen (wei- teren) Porsche eingetauscht wurden (Urk. 101 S. 4 ff.) oder wie es sich im einzel- nen damit verhielt. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin den streitgegen- ständlichen Porsche dem Beklagten schenkte, sind diese Umstände nicht erheb- lich.

E. 3.4 Die Vorinstanz befragte den Zeugen D._____ anlässlich der Beweisver- handlung vom 9. Januar 2024 (Urk. 62). Hintergrund der Abnahme dieses Beweis- mittels ist ein E-Mail vom 23. November 2015, mit welchem der Zeuge D._____ dem (damaligen) Rechtsvertreter des Beklagten im Scheidungsverfahren der Par- teien, Rechtsanwalt Dr. G._____, erklärt hatte, dass die Klägerin ihm bei einem Besuch in Gersau mitgeteilt habe, den streitgegenständlichen Porsche dem Be- klagten zu seinem 60. Geburtstag geschenkt zu haben (Urk. 47 S. 4 f., Urk. 48/2). Auf die Frage, ob er noch wisse, wie es zu dieser E-Mail gekommen sei, erklärte der Zeuge D._____, er könne sich noch erinnern: Die Klägerin habe ihm und seiner Frau erzählt, dass sie dem Beklagten diesen Porsche zum Geburtstag geschenkt hatte. Für ihn sei diese Angelegenheit nicht sehr bedeutsam gewesen. Irgendwann habe ihm der Beklagte gesagt, die Klägerin sei wohl doch nicht einverstanden da- mit, dass es sich beim Porsche um ein Geschenk gehandelt habe. Deswegen habe

- 21 - er dem Beklagten dies bestätigt. Auf die weitere Frage, ob er nochmals bestätigen könne, dass die Klägerin ihm gegenüber mündlich gesagt habe, sie habe dem Be- klagten diesen Porsche zum 60. Geburtstag geschenkt, erklärte der Zeuge: "Rich- tig. Der Porsche erhielt der Beklagte zum 60. Geburtstag – wie ich auch geschrie- ben habe. So wurde ich von der Klägerin persönlich informiert" (Urk. 62 S. 3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 6) ist festzuhalten, dass diese Aussagen, welche der Zeuge unter Androhung der Bestrafung eines wissentlichen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB zu Protokoll gab (Urk. 62 S.1) und mit welcher er seine Angabe gemäss der erwähnten E-Mail aus dem Jahr 2015 bestä- tigte, glaubhaft und überzeugend erscheinen. Der Vollständigkeit halber ist zu be- merken, dass die Bestätigung der im Jahr 2015 getätigten Äusserung sich klarer- weise auf den Inhalt bezieht und nicht auf das behauptete Näheverhältnis zwischen Zeuge und Beklagtem (Urk. 86 S. 9; Urk. 94 S. 5). Die gegenteilige Annahme ist aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs auszuschliessen (die behauptete Schen- kung zum 60. Geburtstag, von welcher der Zeuge gemäss seiner Schilderung Kenntnis erhielt, lag im Jahr 2015 zwei Jahre zurück [vgl. das Geburtsdatum des Klägers], so dass es nicht sein kann, dass der Beklagte und der Zeuge bereits 2015 seit zwei Jahren keinen Kontakt hatten); dies ist indessen nicht erheblich. Entschei- dend ist, dass die Schilderung des Zeugen klar und in sich stimmig ist. Welchen Grund der Zeuge haben könnte, unwahre Aussagen zu machen, ist nicht ersicht- lich. Ferner ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass die unterbliebene Anpassung der Fahrzeugpapiere (Überschreiben der Halterschaft auf den Beklag- ten) im Verhältnis zwischen Ehegatten nicht gegen die Schenkung spricht (vgl. Urk. 80 S. 7). Was die Klägerin berufungsweise dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Aussagen des Zeugen D._____ seien nicht schlüssig. Der Zeuge habe einerseits angegeben, er habe nicht ge- wusst, worum sich das vorinstanzliche Verfahren gedreht habe, und er habe seit zwei Jahren keinen Kontakt zum Beklagten gehabt. Andererseits habe er auf die reine Frage der Vorinstanz hin, "Thema dieses Prozesses ist ein Porsche 911 Car- rera 4S Cabrio Schwarz. Sagt Ihnen dieses Fahrzeug etwas?" offenbar sofort ge-

- 22 - wusst, um was es vorinstanzlich gegangen sei, und habe geantwortet: "Ja, der Por- sche ist mir bekannt". Das erstaune, weil der Zeuge der einzig genannten Typen- bezeichnung nicht habe entnehmen können, ob der Porsche der Klägerin oder ein anderes Fahrzeug dieses Typs Verfahrensgegenstand gebildet habe. Er müsse da- her gewusst haben, um welches Fahrzeug es gegangen sei, und er könne dieses Wissen nur vom Beklagten erhalten haben (Urk. 79 S. 11, Urk. 94 S. 7). Dem ist entgegen zu halten, dass der Zeuge, wie erwähnt, bereits in einem früheren Ver- fahren der Parteien zu einer Bestätigung über das streitgegenständliche Fahrzeug aufgefordert worden war (Urk. 48/2). Dem Zeugen war somit bekannt, dass die Par- teien über die Eigentümerschaft an diesem Fahrzeug stritten. Dass er in einem er- neuten Verfahren der Parteien, auf die Frage nach einem solchen Porsche, zum Schluss kam, es gehe um dieses Fahrzeug, vermag nicht weiter zu erstaunen und lässt insb. nicht auf eine Instruktion des Zeugen durch den Beklagten schliessen (so richtig der Beklagte, Urk. 86 S. 12 f.). Dass der Zeuge insoweit weder Erinne- rungslücken noch "Unverständnismomente" einräumte, spricht entgegen der Klä- gerin (Urk. 79 S. 12) nicht gegen die Überzeugungskraft seiner Schilderung. Im Weiteren argumentiert die Klägerin, der Zeuge D._____ sei parteiisch und stehe klar auf der Seite des Beklagten (Urk. 79 S. 12, Urk. 94 S. 8). Richtig ist, dass der Zeuge in seiner Befragung auf entsprechende Ergänzungsfrage des klägerischen Rechtsvertreters angab, er habe nach der Trennung der Parteien die Rechnungen des Beklagten bezahlt, weil dieser kein Geld gehabt habe, und habe ihn bei sich aufgenommen (Urk. 62 S. 4). Eine gewisse Nähe mag damals bestanden haben. Dessen ungeachtet ist kein konkreter Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Zeuge mit der Angabe, er habe mit dem Beklagten vor etwa zwei Jahren das letzte Mal Kontakt gehabt, die Unwahrheit gesagt hätte. Von einem aktuellen Nähever- hältnis zwischen dem Beklagten und dem Zeugen ist deshalb nicht auszugehen. Die geschilderten Umstände vermögen an der Überzeugungskraft der – wie er- wähnt – klaren und in sich stimmigen Zeugenaussage nichts zu ändern. Auf die Zeugenaussage ist daher abzustellen. Ferner macht die Klägerin geltend, eine Überprüfung der Aussagen des Zeugen würde anhand etablierter Kriterien dasselbe Resultat ergeben und wirft der Vor-

- 23 - instanz vor, die Zeugenaussage nicht anhand aussagepsychologischer Kriterien geprüft zu haben (Urk. 79 S. 12). Dabei unterlässt sie es jedoch, die Zeugenaus- sagen anhand der ins Feld geführten Kriterien zu analysieren und konkret aufzu- zeigen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil fehlerhaft ist. Damit wird der Zusam- menhang zwischen ihren Rügen und dem vorinstanzlichen Verfahren nicht herge- stellt und die Rügen sind nicht ausreichend begründet. In diesen Punkten genügt die Berufung der Begründungsanforderung nicht (vgl. E. II.1.1). Zudem stützt sich die Klägerin bei ihrer Argumentation in der Berufung auf neue Tatsachen. Die Behauptung, die Klägerin sei mit der Familie D._____ in keinem engen Verhältnis gestanden, ist im Berufungsverfahren neu. Es wird aber nicht er- klärt, wieso diese neue Tatsachenbehauptung im Berufungsverfahren als Novum zu berücksichtigen wären (vgl. Art. 317 ZPO). Entsprechend hat sie unberücksich- tigt zu bleiben. Zusammenfassend ist der vorinstanzlichen Würdigung der Zeugenaussage D._____ beizupflichten.

E. 3.5 Die übrigen Beweismittel werden von der Klägerin in der Berufung nicht the- matisiert. Allem voran wurde die vorinstanzliche Würdigung der Urkundenbeweise (Urk. 48/2-3; Urk. 3/12-13) von der Klägerin nicht gerügt. Insbesondere äusserte sie sich in der Berufung nicht zu den Erwägungen der Vorinstanz, dass der unter- bliebene Halterwechsel unter Eheleuten nicht das Gegenteil der Schenkung zu be- weisen vermöge (vgl. Urk. 80 S. 7). Entsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Würdigung dieser Beweise. Auf welche "handfesten Akten" die Klägerin ihren Standpunkt stützt, dass es nicht zur behaupteten Schenkung gekommen sei (vgl. Urk. 94 S. 8), ist im Übrigen – nebenbei bemerkt – nicht ersichtlich. 4. Die prozessentscheidende und zu beweisende Tatsache ist bzw. war, wie bereits ausgeführt, die Schenkung des Porsches. Nach dem vorstehend Dargelegten bleibt es bei der vorinstanzlichen Würdigung der Beweismittel, insbesondere bei der Wür- digung der Aussagen des Zeugen D._____. Der Schluss der Vorinstanz, dass die

- 24 - Schenkung erstellt ist und das Eigentum am Porsche auf den Beklagten überging, ist nicht zu beanstanden. Die Berufung ist entsprechend abzuweisen und der an- gefochtene Entscheid zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolge

1. Erstinstanzliche Prozesskosten Die Klägerin verlangte mit der Berufung, die Kosten für das Verfahren vor Vorin- stanz seien dem Beklagten aufzuerlegen (Urk. 79 S. 2). Ausgangsgemäss sind auch die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens indessen zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a).

2. Zweitinstanzliche Prozesskosten

E. 3.6 Im Übrigen würde es sich, selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs bejaht würde, dabei jedenfalls nicht um eine gravierende Verletzung handeln, da die Parteien zu sämtlichen Vorbringen und sämtlichen abgenommenen Beweis- mitteln Stellung nehmen konnten. Da die Berufungsinstanz über die gleiche Kogni- tion wie die Vorinstanz verfügt, könnte eine solche Gehörsverletzung im Berufungs- verfahren geheilt werden (ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 27).

- 13 - III. Materielles 1.

E. 4 Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 (Urk. 1) reichte die Klägerin ihre Wider- spruchsklage mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren am Bezirksgericht Meilen (fortan: Vorinstanz) ein (vgl. Urk. 1 S. 2). Nach der Hauptverhandlung vom 3. Ok- tober 2023 (Urk. 49) wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 der Hauptbeweis für die Behauptung auferlegt, die Klägerin habe ihm den streitge- genständlichen Porsche zu seinem 60. Geburtstag geschenkt. Ferner wurden darin die abzunehmenden Beweismittel bezeichnet (Urk. 50). Am 9. Januar 2024 wurde die Beweisverhandlung durchgeführt (Urk. 62).

E. 5 Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wurde den Parteien unter Androhung von Säumnisfolgen Frist zur Stellungnahme zum bisherigen Beweisergebnis angesetzt

- 5 - (Urk. 66). Der Beklagte nahm innert erstreckter Frist am 2. Februar 2024 Stellung (Urk. 68; Urk. 69). Die Klägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Stellung- nahme des Beklagten zum bisherigen Beweisergebnis wurde der Klägerin am

21. Februar 2024 zugestellt (Urk. 71).

E. 6 Mit dem eingangs angeführten Urteil vom 19. März 2024 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 74 = Urk. 80). Das Urteil wurde am 25. März 2024 versandt (Urk. 77/1) und erreichte die Klägerin am 2. April 2024 (Urk. 77/1), den Beklagten am 27. März 2024 (Urk. 77/2).

E. 7 Mit Eingabe vom 23. März 2024 äusserte sich die Klägerin zum vorläufigen Be- weisergebnis sowie zur Stellungnahme des Beklagten vom 2. Februar 2024 (Urk. 75). Mit Schreiben vom 25. März 2024 teilte die Vorinstanz der Klägerin mit, dass ihre Eingabe nach der Urteilsberatung und -fällung vom 19. März 2024 erfolgt sei, weshalb sie nicht mehr zu berücksichtigen sei (Urk. 76). Für weitere Einzelhei- ten zur erstinstanzlichen Prozessgeschichte ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen.

E. 8 Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 erhob die Klägerin Berufung gegen den vorin- stanzlichen Entscheid und stellte die eingangs angeführten Berufungsanträge (Urk. 79 S. 2).

E. 9 Nachdem die Klägerin am 27. Mai 2024 fristgerecht den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren geleistet hatte (Urk. 84), wurde dem Beklagten mit Verfü- gung vom 28. Juni 2024 Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 85). Mit Eingabe vom 30. August 2024 reichte der Beklagte seine Berufungs- antwort mit den eingangs aufgeführten Anträgen sowie mehreren Beilagen ein (Urk. 86 und Urk. 89/1-5).

E. 10 Mit Verfügung vom 5. September 2024 wurden der Klägerin die Berufungsant- wort und die dazugehörigen Beilagen zugestellt (Urk. 90). Mit Eingabe vom

22. September 2024 ersuchte die Klägerin um Fristansetzung für eine Stellung- nahme (Urk. 91). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wurde der Klägerin Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 92). Mit Eingabe vom 11. Novem-

- 6 - ber 2024 nahm die Klägerin (innert erstreckter Frist, vgl. Urk. 93) Stellung (Urk. 94). Der Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 21. November 2024 seinerseits um Frist- ansetzung für eine Stellungnahme, woraufhin ihm mit Verfügung vom 27. Novem- ber 2024 entsprechend Frist angesetzt wurde (Urk. 96; Urk. 97). Mit Eingabe vom

7. Januar 2025 nahm der Beklagte (innert erstreckter Frist, Urk. 98) Stellung (Urk. 101) und reichte abermals Beilagen ein (Urk. 103/1-2). Mit Verfügung vom

E. 15 Januar 2025 wurde der Klägerin die Eingabe des Beklagten samt Beilagen übersandt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 104). Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 24. Februar 2025 (innert erstreckter Frist, vgl. Urk. 105) Stellung (Urk. 106), welche dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 107; Prot. S. 10). Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Allgemeine Ausführungen zum Berufungsverfahren

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumi- kon gegen den Schuldner C._____ gepfändete Fahrzeug Porsche 911 Car- rera 4S Cabrio, Schwarz, Stamm-Nr. 2, eingelöst auf das Kontrollschild ZH3,
  3. Inverkehrsetzung 21. Juli 2009, wird nicht aus der Pfändung Nr. 4 entlas- sen.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'300.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
  6. Die Gerichtskosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 2'300.– bezogen.
  7. Die Klägerin wird verpflichtet dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'950.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
  8. [Mitteilungssatz]
  9. [Rechtsmittelbelehrung] - 3 - Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 79 S. 2; Urk. 94 S. 2; Urk. 106 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 19. März 2024 sei aufzuhe- ben und in der Betreibung Nr. 1 des Gemeindeammann- und Betrei- bungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon gegen den Schuldner C._____ der Vermögensgegenstand Personenwagen Porsche 911 Carrera 4S Cabrio, Schwarz, Stamm-Nr. 2, eingelöst auf das Kontroll- schild ZH3, 1. Inverkehrssetzung 21.07.2009 aus der Pfändung Nr. 4 vom 31.10.2022 zu entlassen.
  10. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
  11. März 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST) für das vorliegende Berufungsverfahren und das vorinstanzliche Ver- fahren zulasten des Berufungsgegners." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 86 S. 2; Urk. 101 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen.
  13. Eventualiter sei die Widerspruchsklage zu sistieren, bis das Oberge- richt des Kantons Zürich im Scheidungsverfahren (Geschäfts-Nr. LC230015) rechtskräftig entschieden hat.
  14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Berufungsklägerin." - 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  15. Das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon (nachfolgend: Betreibungs- amt) vollzog am 31. Oktober 2022 gegenüber dem Schuldner C._____ die Pfän- dung Nr. 4 und pfändete den im eingangs angeführten Rechtsbegehren genannten Personenwagen Porsche 911 Carrera 4S Cabrio, schwarz, 2 (Urk. 3/6). C._____ ist Beklagter und Berufungsbeklagter im vorliegenden Verfahren; er wird nachfol- gend als Beklagter bezeichnet. Mit Eingabe an das Betreibungsamt vom 11. Januar 2023 zeigte A._____ ihr Eigentum am erwähnten Personenwagen an (Urk. 3/7). A._____ ist Klägerin und Berufungsklägerin im vorliegenden Verfahren; sie wird nachfolgend als Klägerin bezeichnet.
  16. Die Parteien sind miteinander verheiratet. Die Eigentümerschaft am erwähnten Porsche ist auch im Scheidungsverfahren umstritten. Im erstinstanzlichen Schei- dungsurteil vom 14. März 2023 (FE150173-G) wurde unter anderem festgestellt, dass der Beklagte Eigentümer des Porsches sei (Urk. 17). Das Berufungsverfahren über dieses Scheidungsurteil ist rechtshängig (Geschäfts-Nr. LC230015-O).
  17. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 teilte das Betreibungsamt der Klägerin mit, dass der Beklagte ihren Anspruch bestritten habe, und setzte ihr eine Frist von 20 Tagen an, um Klage auf Feststellung ihres Anspruchs zu erheben (Urk. 3/3).
  18. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 (Urk. 1) reichte die Klägerin ihre Wider- spruchsklage mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren am Bezirksgericht Meilen (fortan: Vorinstanz) ein (vgl. Urk. 1 S. 2). Nach der Hauptverhandlung vom 3. Ok- tober 2023 (Urk. 49) wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 der Hauptbeweis für die Behauptung auferlegt, die Klägerin habe ihm den streitge- genständlichen Porsche zu seinem 60. Geburtstag geschenkt. Ferner wurden darin die abzunehmenden Beweismittel bezeichnet (Urk. 50). Am 9. Januar 2024 wurde die Beweisverhandlung durchgeführt (Urk. 62).
  19. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wurde den Parteien unter Androhung von Säumnisfolgen Frist zur Stellungnahme zum bisherigen Beweisergebnis angesetzt - 5 - (Urk. 66). Der Beklagte nahm innert erstreckter Frist am 2. Februar 2024 Stellung (Urk. 68; Urk. 69). Die Klägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Stellung- nahme des Beklagten zum bisherigen Beweisergebnis wurde der Klägerin am
  20. Februar 2024 zugestellt (Urk. 71).
  21. Mit dem eingangs angeführten Urteil vom 19. März 2024 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 74 = Urk. 80). Das Urteil wurde am 25. März 2024 versandt (Urk. 77/1) und erreichte die Klägerin am 2. April 2024 (Urk. 77/1), den Beklagten am 27. März 2024 (Urk. 77/2).
  22. Mit Eingabe vom 23. März 2024 äusserte sich die Klägerin zum vorläufigen Be- weisergebnis sowie zur Stellungnahme des Beklagten vom 2. Februar 2024 (Urk. 75). Mit Schreiben vom 25. März 2024 teilte die Vorinstanz der Klägerin mit, dass ihre Eingabe nach der Urteilsberatung und -fällung vom 19. März 2024 erfolgt sei, weshalb sie nicht mehr zu berücksichtigen sei (Urk. 76). Für weitere Einzelhei- ten zur erstinstanzlichen Prozessgeschichte ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen.
  23. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 erhob die Klägerin Berufung gegen den vorin- stanzlichen Entscheid und stellte die eingangs angeführten Berufungsanträge (Urk. 79 S. 2).
  24. Nachdem die Klägerin am 27. Mai 2024 fristgerecht den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren geleistet hatte (Urk. 84), wurde dem Beklagten mit Verfü- gung vom 28. Juni 2024 Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 85). Mit Eingabe vom 30. August 2024 reichte der Beklagte seine Berufungs- antwort mit den eingangs aufgeführten Anträgen sowie mehreren Beilagen ein (Urk. 86 und Urk. 89/1-5).
  25. Mit Verfügung vom 5. September 2024 wurden der Klägerin die Berufungsant- wort und die dazugehörigen Beilagen zugestellt (Urk. 90). Mit Eingabe vom
  26. September 2024 ersuchte die Klägerin um Fristansetzung für eine Stellung- nahme (Urk. 91). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wurde der Klägerin Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 92). Mit Eingabe vom 11. Novem- - 6 - ber 2024 nahm die Klägerin (innert erstreckter Frist, vgl. Urk. 93) Stellung (Urk. 94). Der Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 21. November 2024 seinerseits um Frist- ansetzung für eine Stellungnahme, woraufhin ihm mit Verfügung vom 27. Novem- ber 2024 entsprechend Frist angesetzt wurde (Urk. 96; Urk. 97). Mit Eingabe vom
  27. Januar 2025 nahm der Beklagte (innert erstreckter Frist, Urk. 98) Stellung (Urk. 101) und reichte abermals Beilagen ein (Urk. 103/1-2). Mit Verfügung vom
  28. Januar 2025 wurde der Klägerin die Eingabe des Beklagten samt Beilagen übersandt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 104). Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 24. Februar 2025 (innert erstreckter Frist, vgl. Urk. 105) Stellung (Urk. 106), welche dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 107; Prot. S. 10). Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
  29. Allgemeine Ausführungen zum Berufungsverfahren 1.1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfah- rens; es dient nicht dessen Vervollständigung, sondern der Überprüfung des ange- fochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandun- gen. Die Berufung muss sich daher mit den relevanten Entscheidgründen der Vor- instanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine recht- liche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Berufungs- klägerin hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kriti- sierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer - 7 - 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28.02.2019 E. 3 m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Die Rügen der Parteien geben mit- hin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beur- teilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. 1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Abs. 1 lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Abs. 1 lit. b), oder wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Abs. 1bis), was vorliegend aber nicht der Fall ist (vgl. Art. 247 ZPO). Die Voraus- setzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens ist zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu bewei- sen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich be- dingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 317 N 34). 1.3. Die Klägerin ist durch den Endentscheid der Vorinstanz beschwert. Es han- delt sich um eine berufungsfähige Streitigkeit (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht sowie schriftlich begründet erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 79), weshalb darauf einzutreten ist.
  30. Litispendenz 2.1. Wie eingangs bereits erwähnt wurde, ist zwischen den Parteien des vorlie- genden Widerspruchsprozesses (dem Beklagten/Schuldner und der Klägerin/Drit- - 8 - tansprecherin) ein Scheidungsverfahren rechtshängig, in dem das Eigentum am vom Streit betroffenen Porsche ebenfalls strittig ist (vgl. vorne Ziff. I.1.2). Es stellt sich daher die Frage, ob die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens der Be- urteilung der Widerspruchsklage entgegen steht. Die Vorinstanz lehnte eine Sistie- rung des vorliegenden Verfahrens aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens mit Verfügung vom 12. Juni 2023 ab (Urk. 38). 2.2. Die Beurteilung der Wirkungen der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfah- rens hängt von der Einordnung der vorliegenden Widerspruchsklage nach Art. 107 SchKG ab. Wird dieser materiellrechtliche Natur zugesprochen, wie es im Schrift- tum für den Widerspruchsprozess zwischen Schuldner und Drittem teilweise ver- treten wird (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, § 24 N 51, 68), so müsste die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens der erneuten klageweisen Geltendmachung desselben Anspruchs zwischen den- selben Parteien entgegenstehen. Konsequenterweise wäre auf die Klage in diesem Fall nicht einzutreten (anderweitige Rechtshängigkeit ist eine [negative] Prozess- voraussetzung, vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Die wohl herrschende Lehre qualifi- ziert die Widerspruchsklage indessen auch in diesem Fall (Verfahren zwischen dem Schuldner und der Drittansprecherin) als betreibungsrechtliche Klage mit Re- flexwirkung auf das materielle Recht (vgl. KUKO SchKG-Rohner, Art. 109 N 19 mit Hinweisen; das Bundesgericht hat die Frage bislang offen gelassen, vgl. BGE 140 III 355 E. 2.3.3 S. 363). Auch wenn in solchen Verfahren vorfrageweise materiell- rechtliche Fragen zu prüfen sind, behalten diese Verfahren ihre vollstreckungs- rechtliche Natur und beschränkt sich ihre Tragweite auf das konkrete Vollstre- ckungsverfahren ohne darüber hinausreichende materielle Rechtskraftwirkung (Brunner, Das Rechtsbegehren im Zivilrecht, Diss. Luzern, 2024, S. 10 Rz. 19; be- treffend Widerspruchsverfahren zwischen Gläubigerin und Drittansprecherin: BGE 144 III 355 E. 2.3.3). Der erwähnten herrschenden Lehre ist zuzustimmen. Würde die Widerspruchs- klage im Verhältnis zwischen Schuldner und Drittansprecher als materiellrechtliche Klage betrachtet, so würde den jeweiligen Klägerinnen bzw. Klägern die Wahrung der Klagefrist nach Art. 107 Abs. 2 bzw. Art.108 Abs. 2 SchKG verunmöglicht. Ihre - 9 - Klage wäre – wie geschildert – nicht zulässig, und so hätte im vorliegenden Fall die Vorinstanz auf die Klage der Klägerin wegen Rechtshängigkeit des gleichen Streit- gegenstands im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht eintreten dürfen. Das lässt sich mit den erwähnten Bestimmungen (Art. 107 Abs. 2 bzw. Art.108 Abs. 2 SchKG) nicht vereinbaren. Die gesetzliche Ordnung des Widerspruchsprozesses steht einem solchen Verständnis entgegen. Die Situation kann insb. nicht mit der- jenigen der Kollokationsklage im Konkurs verglichen werden, wo gesetzlich (wenn auch nur auf Verordnungsstufe) vorgeschrieben ist, dass ein bereits hängiger Zivil- prozess an die Stelle des Kollokationsprozesses tritt (vgl. Art. 63 Abs. 3 KOV und dazu BGE 135 III 127 E. 3.3.1). Mangels Regelung der Frage, wie bei sinngemäs- ser Anwendung dieser Bestimmung die erwähnten Klagefristen zu wahren wären, lässt sich diese Regelung nicht auf den Widerspruchsprozess übertragen. 2.3. Nach allgemeiner Auffassung erstreckt sich die Ausschlusswirkung eines rechtshängigen Verfahrens auch dann auf einen Zweitprozess, wenn die im Erst- prozess zu beurteilende Hauptfrage (lediglich) für eine im Zweitprozess zu prü- fende Vorfrage präjudizierend ist (vgl. DIKE-Komm ZPO-Müller-Chen, Art. 64 N 27 mit Hinweisen). Würde diese Praxis auf den Widerspruchsprozess zwischen dem Schuldner und der Drittansprecherin übertragen, so würde das hängige Schei- dungsverfahren dem Eintreten auf die Widerspruchsklage auch dann entgegen ste- hen, wenn dieser blosse Reflexwirkung auf das materielle Recht zugesprochen wird (denn die materiellrechtliche Hauptfrage – vorliegend das Eigentum am streit- gegenständlichen Porsche – wird in diesem Fall als Vorfrage geprüft). Dies ist aus den bereits geschilderten Gründen (Unmöglichkeit der Wahrung der Klagefrist nach Art. 107 Abs. 5 SchKG) ebenfalls abzulehnen. Die gesetzliche Ordnung des Wider- spruchsprozesses steht einem solchen Verständnis ebenfalls entgegen. 2.4. Dass die gleiche materiellrechtliche Frage gleichzeitig in einem Zivilprozess (wie vorliegend im Scheidungsverfahren der Parteien) und (als Vorfrage) in einem Widerspruchsprozess geprüft wird, ist deshalb hinzunehmen. Widersprüchliche Entscheide sind je nach den Umständen durch Sistierung eines Verfahrens (Art. 126 ZPO) zu vermeiden, wobei die Beurteilung der Zweckmässigkeit einer Sis- tierung im Einzelfall im gerichtlichen Ermessen liegt. Im vorliegenden Fall ist der - 10 - bereits erwähnten Einschätzung der Vorinstanz (Ziff. II.2.1) beizupflichten, zumal im Berufungsverfahren auch keine Partei eine Sistierung verlangte (nur nebenbei ist zu bemerken, dass eine Sistierung des Widerspruchsverfahrens bis zur rechts- kräftigen Erledigung der Scheidung mit sämtlichen dort strittigen Ansprüchen den Gläubigern kaum zuzumuten wäre). Somit erübrigen sich im vorliegenden Verfah- ren Weiterungen zur Litispendenz.
  31. Rechtliches Gehör und Rückweisungsantrag 3.1. Die Vorinstanz ordnete mit Beweisverfügung vom 11. Oktober 2023 die Ab- nahme der bereits vorliegenden Urkundenbeweise, die Zeugenbefragungen von D._____ und E._____ sowie die Parteibefragung des Beklagten an (Urk. 50). Der Zeuge D._____ wurde in der Folge anlässlich der Beweisverhandlung vom 9. Ja- nuar 2024 einvernommen (Urk. 62), E._____ und der Beklagte hingegen nicht (Urk. 62). Nach der Einvernahme von D._____ gab die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Januar 2024 beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme zum bis- herigen Beweisergebnis (Urk. 66). Sie wies die Parteien darauf hin, dass bei Säum- nis Verzicht angenommen werde (Urk. 66). Nachdem der Beklagte innert erstreck- ter Frist Stellung genommen hatte (Urk. 68 – 69) und die Klägerin trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen säumig geblieben war, erliess die Vorinstanz am 19. März 2024 das angefochtene Urteil (Urk. 80). Darin erwog sie, dass sie unter Würdigung aller abgenommenen Beweise zum Schluss gelange, dass die vom Beklagten behaup- tete Schenkung bewiesen sei (Urk. 80 E. IV.4) und auf die Abnahme weiterer Be- weise, insbesondere weiter Zeugenbefragungen, verzichtet werden könne (Urk. 80 E. IV.5). Mit Eingabe vom 23. März 2024, also nach der Urteilsberatung, aber noch vor Zustellung des Urteils am 2. April 2024 (Urk. 77/1), reichte die Klägerin eine Stellungnahme zum bisherigen Beweisergebnis und zur Stellungnahme der Ge- genseite ein (Urk. 75), welche von der Vorinstanz aber zufolge Verspätung unbe- rücksichtigt blieb, was diese der Klägerin auch mitteilte (Urk. 76). 3.2. Die Klägerin rügt mit der Berufung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Indem die Vorinstanz sie mit Verfügung vom 11. Januar 2024 lediglich zur Stellung- nahme zum bisherigen, aber nicht zum endgültigen Beweisergebnis aufgefordert habe, und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme zum endgültigen Beweisergebnis - 11 - nie eingeräumt worden sei, habe die Vorinstanz ihr prozessuales Äusserungsrecht in unzulässiger Weise beschnitten. Sofern die Berufungsinstanz nicht selbst ent- scheide, sei das Verfahren zumindest zur Einräumung der Stellungnahme zum de- finitiven Beweisergebnis an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 79 Rz 30). Der Beklagte äusserte sich hierzu in seiner Berufungsantwort nicht (Urk. 86). 3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die Ge- richte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Ent- scheidfindung berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Betroffenen als persönlich- keitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechts- stellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumin- dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. OGer ZH RT110083 vom 13. Dezember 2011 E. 4 b) ba)). 3.4. Der Rüge der Klägerin ist entgegenzuhalten, dass ihr (wie auch dem Beklag- ten) im vorinstanzlichen Verfahren sämtliche von der ZPO vorgeschriebenen Äus- serungsmöglichkeiten gewährt wurden. Die Stellungnahmen der Parteien zum Be- weisergebnis sind in der Systematik der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in den Schlussvorträgen vorgesehen (Art. 232 i.V.m. Art. 219 ZPO). Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung finden eigenständige Schlussvorträge bzw. Stellungnahmen zum Beweisergebnis nur insoweit statt, als im Rahmen der Hauptverhandlung ein Beweisverfahren durchgeführt bzw. Beweise abgenommen wurden. Wurden als Beweismittel Urkunden bezeichnet und eingereicht, so haben sich die Parteien be- reits in den Parteivorträgen dazu zu äussern, d.h., die aktenkundigen Beweismittel zu würdigen. Wenn keine weiteren Beweisabnahmen erfolgen – sei es, dass die offerierten Beweismittel als untauglich erachtet werden oder sei es, dass das Ge- richt in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommt, sie vermöchten an sei- ner bereits gewonnenen Überzeugung nichts zu ändern – , entfallen die Schluss- vorträge (BGer 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.2; BGer 4A_308/2020 vom
  32. November 2020 E. 3.3.2; vgl. auch DIKE-Komm ZPO-Pahud, Art. 232 N 2; - 12 - Süess/Meier/Rechtsteiner, Die Hauptverhandlung im ordentlichen Verfahren, ZZZ 2023 S. 276 ff., S. 279 f.). Die ZPO bzw. der Anspruch auf rechtliches Gehör ver- langen nach dem Gesagten mit Blick auf das Beweisergebnis nur, dass den Par- teien Gelegenheit gegeben wird, zu den eingereichten und den im Anschluss an die Parteivorträge erhobenen Beweismitteln Stellung zu nehmen. Dies ist im Ver- fahren vor der Vorinstanz erfolgt, zum einen an der Hauptverhandlung vom 3. Ok- tober 2023 (Urk. 49), zum anderen mit der Fristansetzung zur Stellungnahme zum bisherigen Beweisergebnis (Urk. 66). 3.5. Es gab für die Vorinstanz sodann keinen Grund, die Parteien vor der Urteils- beratung die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme zum "endgültigen" Be- weisergebnis einzuräumen. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Bezeich- nung der eingeholten Stellungnahme als solche zum "bisherigen" Beweisergebnis ableiten. Diese Formulierung steht vor dem Hintergrund, dass die Abnahme weite- rer Beweismittel bis zum Entscheid nicht ausgeschlossen war. So hätte die Vor- instanz zum Schluss kommen können, die bereits erhobenen Beweise würden nicht zur geforderten Überzeugung führen, und hätte weitere Beweisabnahmen vorneh- men können. Zu solchen hätten die Parteien hernach im Sinne einer weiteren Stel- lungnahme angehört werden müssen. Dazu kam es aber nicht. Mangels neuer In- formationen, zu welchen hätte Stellung genommen werden können, bestand keine Veranlassung für eine weitere Stellungnahme. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 3.6. Im Übrigen würde es sich, selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs bejaht würde, dabei jedenfalls nicht um eine gravierende Verletzung handeln, da die Parteien zu sämtlichen Vorbringen und sämtlichen abgenommenen Beweis- mitteln Stellung nehmen konnten. Da die Berufungsinstanz über die gleiche Kogni- tion wie die Vorinstanz verfügt, könnte eine solche Gehörsverletzung im Berufungs- verfahren geheilt werden (ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 27). - 13 - III. Materielles
  33. 1.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, dass die Eigentumsverhältnisse am Por- sche den Prozessgegenstand bilden würden. Es sei unbestritten, dass der Porsche ursprünglich im Eigentum der Klägerin gestanden hätte. Der Beklagte mache im Verfahren geltend, die Klägerin habe ihm diesen anlässlich seines 60. Geburtstags am tt. März 2013 geschenkt, wohingegen die Klägerin bestreite, dass das Eigentum zufolge einer Schenkung auf ihn übergegangen sei (Urk. 80 S. 2). Die Klägerin stütze ihren Eigentumsanspruch auf mehrere Urkunden (Urk. 80 S. 4), der Beklagte habe zum Beweis Zeugen genannt und E-Mails eingereicht (Urk. 80 S. 5). Unter Verweis auf die einschlägige Lehre erwog die Vorinstanz weiter, dass grund- sätzlich diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei- sen habe, die aus ihr Rechte ableite (Urk. 80 S. 5; Art. 8 ZGB). Dies sei – mit Blick auf die Behauptung, ihm sei der streitgegenständliche PORSCHE von der Klägerin zu seinem 60. Geburtstag am tt. März 2013 geschenkt worden – der Beklagte (Urk. 50 S. 4; Urk. 80 S. 6). Entsprechend sei ihm mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 der Hauptbeweis für die behauptete Schenkung auferlegt und als Hauptbe- weismittel die Zeugenaussagen von D._____ und von E._____, die Parteibefra- gung des Beklagten selbst sowie die vorhandenen Urkunden (Urk. 3/10; Urk. 17; Urk. 48/2-3) zugelassen worden (Urk. 50; Urk. 80 S. 6). Zu den Regeln der Beweiswürdigung erwog die Vorinstanz, dass das Gericht sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise zu bilden habe (Urk. 80 S. 5; Art. 157 ZPO). Der Beweis gelte als erbracht, wenn das Gericht nach objekti- ven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung überzeugt sei. Absolute Gewissheit sei nicht verlangt, sondern es genüge, wenn das Gericht am Vorliegen der Tatsachenbehauptung keine ernsthaften Zweifel mehr habe oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erschienen. Der Beweiswert von Parteibe- fragung und Beweisaussagen ergebe sich aus der Beweiswürdigung. Nebst den Interessenlagen der befragten Personen sei die inhaltliche Qualität ihrer Aussagen zu prüfen, allem voran die Glaubhaftigkeit, so die Vorinstanz (Urk. 80 S. 5). - 14 - Zu den ihr vorgelegten Beweismitteln erwog die Vorinstanz, dass der Zeuge D._____ anlässlich der Beweisverhandlung vom 9. Januar 2024 seine im E-Mail vom 23. November 2015 (Urk. 48/2) gemachten Aussagen bestätigt habe (Urk. 80 S. 6). Seine Aussagen seien glaubhaft, und es hätte keinen Anlass gege- ben, an den Aussagen des Zeugen zu zweifeln. Vielmehr habe der Zeuge dieselbe Aussage, die er neun Jahre zuvor bereits gemacht hatte, wiederholt (Urk. 80 S. 6). Diese Zeugenaussage stehe dem Kaufvertrag für den Porsche (Urk. 3/10), dem Kontoauszug des privaten F._____ [Bank] Kontos der Klägerin (Urk. 3/11), dem Fahrzeugausweis des Porsches (Urk. 3/12) sowie der Rechnung über die Stras- senverkehrssteuern (Urk. 3/13) gegenüber. Während die genannten Urkunden zweifelsohne die unbestrittene ursprüngliche Eigentümerschaft der Klägerin nach- weisen könnten, würden sie – so die Vorinstanz – nichts über eine Schenkung nach dem Erwerb aussagen können. Da die Parteien Eheleute seien, vermöge der nie vollzogene Halterwechsel nichts zu beweisen. Entsprechend sei die vom Beklagten behauptete Schenkung bereits durch die abgenommenen Beweise ausgewiesen. Folglich könne auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet und die Klage abge- wiesen werden (Urk. 80 S. 7). 1.2. Die Klägerin rügt den vorinstanzlichen Entscheid zusammengefasst dahin- gehend, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung falsch angewandt worden und deswegen der Sachverhalt im Zusammenhang mit der vom Beklagten behaup- teten Schenkung falsch festgestellt worden sei (Urk. 79 S. 6). Das Eigentum am Porsche könne einzig bei der Klägerin verblieben sein, zumal die Vorinstanz ihr den Erwerb des Porsches attestiert habe, der Beklagte das Eigentum nicht bestritten habe, und sich die Schenkung nicht erstellen lasse (Urk. 79 S. 13). Im Einzelnen rügt die Klägerin, dass die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur freien Beweiswürdigung viel zu kurz ausgefallen seien. Unter Nennung ver- schiedener Lehrmeinungen subsummiert sie, dass freie Beweiswürdigung nicht mit einem vollkommen freien Entscheid des Gerichts nach Gutdünken gleichzusetzen sei. Das Gericht habe vielmehr objektive Kriterien zu berücksichtigen. Die Vor- instanz habe aber nicht einmal jene Grundsätze der Beweiswürdigung beachtet, welche sie selbst genannt habe (Urk. 79 S. 7). Indem die Vorinstanz nämlich den - 15 - Beweis der Schenkung mittels der Zeugenaussage des Zeugen D._____ und des- sen E-Mail-Nachricht vom 23. November 2015 als gelungen erachtet habe, habe sie das widersprüchliche Verhalten des Beklagten, die Unschlüssigkeit in den Zeu- genaussagen von D._____ und die offensichtliche Nähe des Zeugen zum Beklag- ten ausser Acht gelassen. Sodann sei die sich aus den Akten aufdrängende Schlussfolgerung zugunsten des Eigentums der Klägerin durch die Vorinstanz un- berücksichtigt geblieben (Urk. 79 S. 8). Dies habe im Ergebnis zu einer falschen Sachverhaltserstellung geführt (Urk. 79 S. 10). Der Beklagte habe erstmals anlässlich der Schlussverhandlung im Scheidungsver- fahren zwischen den Parteien behauptet, der Porsche sei ein Ersatz seines BMW 3er Cabrios gewesen. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass die Klägerin zwei BMW in ihrem Namen gekauft und verkauft habe und im Kaufvertrag des Porsches festgehalten sei, dass dessen Erwerb unter Anrechnung des Eintauschs der Fahr- zeuge der Klägerin erfolgt sei (Urk. 79 S. 8 f.). Dieser Widerspruch sei für die Wür- digung der Aussagen des Beklagten und des Zeugen D._____ zentral. Wenn der Beklagte nämlich wider besseren Wissens nicht die Wahrheit gesagt habe, welche Fahrzeuge eingetauscht worden seien, könne auch seine Behauptung, die Klägerin habe ihm den Porsche geschenkt, – so die Klägerin – nicht zutreffen. Der Eintausch seines eigenen BMWs stelle nämlich gemäss der Sachverhaltsdarstellung des Be- klagten die Grundlage der bestrittenen Schenkung dar (Urk. 79 S. 9). Darüber hin- aus habe der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren plötzlich behauptet, dass der im Scheidungsverfahren behauptete Eintausch seines BMW gar nie erfolgt sei (Urk. 79 S. 9). Auch daraus werde klar, dass der Beklagte nicht die Wahrheit gesagt habe, denn seine beiden Sachverhaltsdarstellungen schlössen sich gegenseitig aus (Urk. 79 S. 9). Auf diese Weise habe er seine Unglaubwürdigkeit selbst bewie- sen (Urk. 79 S. 9). Ferner sei hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beklagten zu berücksichtigen, dass dieser im vorinstanzlichen Verfahren behauptet habe, Herr B._____ sei rechtskräftig verurteilt worden, obschon er hätte wissen müssen, dass Herr B._____ im Strafverfahren betreffend üble Nachrede freigesprochen worden sei. Auch dieses Verhalten sei widersprüchlich sowie missbräuchlich und lasse an der Glaubwürdigkeit des Beklagten zweifeln (Urk. 79 S. 10). - 16 - Betreffend die Unschlüssigkeit der Aussagen des Zeugen D._____ sowie dessen Nähe zum Beklagten führt die Klägerin aus, dass der Zeuge zuerst nicht gewusst haben will, worum es im vorinstanzlichen Verfahren gegangen sei. Bei der Nennung der Typenbezeichnung und der Farbe des streitgegenständlichen Porsches aller- dings wolle er sofort und ohne Rückfrage gewusst haben, was das Prozessthema gewesen sei. Dies sei nur möglich, wenn der Beklagte ihm dieses Wissen zugetra- gen hätte, was im Widerspruch dazu stehe, dass der Zeuge und der Beklagte seit mehr als zwei Jahren keinen Kontakt mehr gehabt haben sollen. Der Zeuge sei – so die Klägerin – offensichtlich durch den Beklagten instruiert worden (Urk. 79 S. 10 f.). Und wenn der Zeuge nur schon was den Kontakt zum Beklagten betreffe gelo- gen habe, dann dürfe ihm auch nicht geglaubt werden, dass er sich an die Schen- kung erinnere. Ohnehin sei die Klägerin in keinem engen Verhältnis zu Herr und Frau D._____ gestanden und hätte diesen auch nie von einer Schenkung erzählt (Urk. 79 S. 11). Weil der Zeuge dem Beklagten nach dessen Trennung von der Klägerin die Rechnungen bezahlt und diesen bei sich aufgenommen habe, bestehe ein Näheverhältnis zwischen den beiden, was die Aussagen des Zeugen ebenfalls unglaubwürdig mache. Dieses Näheverhältnis und diese Widersprüche hätte die Vorinstanz bei der Würdigung der Zeugenaussagen in unzulässiger Weise unbe- rücksichtigt gelassen (Urk. 79 S. 12). Schliesslich macht die Klägerin geltend, dass eine systematische Prüfung der Aussagen des Zeugen anhand etablierter aussa- gepsychologischer Kriterien dasselbe Resultat ergeben würde (Urk. 79 S. 12). 1.3. Der Beklagte führt in der Berufungsantwort wie schon vor Vorinstanz aus, das Scheidungsgericht habe in seinem Urteil vom 14. März 2023 die Schenkung des Porsche als erwiesen erachtet (Urk. 86 S. 4 f.; Urk. 87/1 = Urk. 17). Ferner habe auch Herr E._____ die Schenkung bestätigt, wobei unklar sei, ob die BMWs eingetauscht worden seien oder nicht, zumal gemäss dessen schriftlicher Bestäti- gung der Porsche ohne Eintausch verkauft worden sei (Urk. 86 S. 5; Urk. 48/3). Im Wesentlichen bestreitet er die Rügen der Klägerin hinsichtlich des Zeugen D._____ dahingehend, dass zwischen ihm und dem Zeugen kein Näheverhältnis bestanden habe. Die Klägerin hätte anlässlich der Zeugenbefragung die Gelegenheit gehabt, dem Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen. Das wäre der Zeitpunkt gewesen, um auf Unschlüssigkeit oder ein Näheverhältnis prozessual zu reagieren (Urk. 86 S. - 17 - 10). Was das allfällig widersprüchliche Verhalten des Beklagten betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte Englisch spreche, und womöglich bei der Überset- zung seiner Aussage aus dem Englischen zu Protokoll genommen worden sei, dass es um den Ersatz seines BMW 320 Cabrio gegangen sei. Gemeint gewesen sei damit aber lediglich, dass er dieses Fahrzeug am meisten genutzt habe (Urk. 86 S. 11).
  34. 2.1. Die im Zivilprozess zulässigen Beweismittel sind in Art. 168 ZPO abschlies- send aufgeführt (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Die verschiedenen Quellen der Erkennt- nis müssen in den für die einzelnen Beweismittel vorgeschriebenen Formen in den Prozess eingeführt werden (BSK ZPO-Hafner, Art. 168 N 1). Dadurch, dass im Ka- pitel über die Beweismittel (Art. 168-193 ZPO) nicht nur einleitend die Beweismittel aufgezählt, sondern auch die Form der Beweiserhebung der einzelnen Beweismit- tel und damit die Mitwirkung der Parteien geregelt wird, ergibt sich ein geschlosse- nes System der Beweismittel, das der Rechtssicherheit und dem Gebot eines fairen Verfahrens dient (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Gegenstand des Beweises sind ledig- lich rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen des Verhandlungsgrundsatzes sind dies streitige, behauptete Tatsachen (BSK ZPO- Guyan, Art. 150 N 2). Die Tätigkeit des Beweisens bezweckt mit anderen Worten, eine beweisbedürftige Tatsachenbehauptung zur gerichtlich festgestellten Tatsa- che übergehen zu lassen (BSK ZPO-Guyan, Art. 150 N 5). Es besteht demnach ein enger Zusammenhang zwischen dem Behauptungs- und Beweisstadium des Pro- zesses (BSK ZPO-Hafner, Art. 168 N 13). Damit im Prozess über eine Tatsache überhaupt erst Beweis geführt wird, muss sie von einer Partei zuvor ausreichend substantiiert behauptet worden sein (BGE 127 III 365 E. 2b). Nur wenn die An- spruchsgrundlage ausreichend behauptet wird, werden Beweise erhoben (BSK ZPO-Hafner, Art. 168 N 15). Behauptungen und Beweisanträge sind entsprechend ausreichend zu verknüpfen (BSK ZPO-Hafner, Art. 168 N 16a). Behauptet eine Pro- zesspartei eine Tatsache und nennt als Beweis dafür ihre eigene Aussage, sieht das Gesetz zwei Formen vor, damit die Aussage der Partei im Prozess als zuge- lassenes Beweismittel tauglich ist: die Parteibefragung und die Beweisaussage - 18 - (BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 4; Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO; Art. 191 ZPO; Art. 192 ZPO).
  35. 3.1. Den Rügen der Klägerin, die Vorinstanz habe die Aussagen des Beklagten nicht nach den anerkannten Grundsätzen der Lehre gewürdigt und dessen man- gelnde Glaubwürdigkeit ausser Acht gelassen, ist entgegenzuhalten, dass der Be- klagte zu keinem Zeitpunkt im Verfahren formell befragt wurde. Die Vorinstanz sah zwar die Parteibefragung des Beklagten vor (Art. 191 ZPO; Urk. 50 S. 4), verzich- tete aber darauf, zumal sie die vom Beklagten behauptete Schenkung durch die bereits abgenommenen Beweise (Urkunden und Zeugenbefragung D._____) als ausreichend erwiesen erachtete (Urk. 80 S. 7). Entsprechend handelt es sich bei sämtlichen Ausführungen des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren um Be- hauptungen und nicht um Beweismittel (Aussagen) im Sinne von Art. 168 Abs. 1 ZPO, welche nur auf ihre hinreichende Substantiierung und Widersprüchlichkeit zu prüfen und nicht wie Beweise zu würdigen sind. Der Vorinstanz kann keine fehler- hafte Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussagen des Beklagten vorgenommen haben und für die vorinstanzliche Entscheidfindung war auch keine Auseinander- setzung mit den Aussagen oder der Glaubhaftigkeit des Beklagten notwendig. Die Rüge der Klägerin läuft entsprechend ins Leere. 3.2. Wie die Vorinstanz sodann festhielt, war bzw. ist für den Verfahrensausgang entscheidend, ob die Klägerin den Porsche dem Beklagten wie von diesem be- hauptet schenkte. Weil die Klägerin, wie von beiden Parteien übereinstimmend gel- tend gemacht, den Porsche zuerst zu ihrem Eigentum erwarb, war es ihr ohne Wei- teres möglich, das Eigentum an diesem weiter zu übertragen, konkret dem Beklag- ten zu schenken. Deswegen nahm die Vorinstanz auch einzig zur Behauptung Be- weise ab, dass die Klägerin dem Beklagten den Porsche zu dessen 60. Geburtstag am tt. März 2013 geschenkt habe (Urk. 50). 3.3. Auf die Vorgeschichte im Zusammenhang mit dem Erwerb des streitgegen- ständlichen Porsche durch die Klägerin ist insoweit einzugehen, als sie gestützt darauf geltend macht, die Schilderungen des Beklagten seien widersprüchlich. Die - 19 - Klägerin schliesst dies daraus, dass er im Scheidungsverfahren erstmals anlässlich der Beweis- und Schlussverhandlung angegeben habe, beim Porsche, den die Klä- gerin ihm geschenkt habe, habe es sich um einen Ersatz seines BMW3er Cabrio gehandelt. Demgegenüber habe die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren nach- gewiesen, dass sie den Porsche als Ersatz für zwei BMWs in ihrem Eigentum ge- kauft habe. Sie habe diese sowohl in ihrem eigenen Namen erworben als auch in ihrem eigenen Namen wieder verkauft. Der Beklagte selber habe an anderer Stelle angegeben, der Eintausch "seines" BMWs sei gar nie erfolgt. Die beiden Schilde- rungen des Beklagten seien widersprüchlich, eine davon müsse unwahr sein und der Beklagte sei daher unglaubwürdig (Urk. 79 S. 8 f.). Wie bereits dargelegt, stellen die Behauptungen des Beklagten Teil des von ihm behaupteten Tatsachenfundaments dar, weshalb sie auf genügende Substantiie- rung und Widerspruchsfreiheit zu überprüfen sind. Dahingegen wurde der Beklagte wie bereits aufgezeigt weder als Partei befragt noch machte er eine Beweisaus- sage. Nur diesfalls wäre hingegen seine Glaubwürdigkeit von Relevanz. Entspre- chend unbeachtlich ist der Umstand, dass der Beklagte erst anlässlich der Beweis- verhandlung im Scheidungsverfahren den Eintausch der Fahrzeuge behauptet hatte. Zudem ist der Klägerin entgegen zu halten, dass im Verhältnis zwischen Ehe- gatten von der Halterschaft bzw. deren unterbliebenen Anpassung nicht ohne Wei- teres auf die Eigentümerschaft zu schliessen ist (vgl. auch Urk. 80 S. 7). Dazu kommt, dass der Beklagte nachvollziehbar festhält, seine Aussage ("Ersatz seines BMW 320 Cabrio") sei umgangssprachlich erfolgt, allenfalls aus dem Englischen übersetzt, und habe sich auf die Nutzung des Wagens bezogen (Urk. 86 S. 11). Wenn ein Ehepaar über mehrere Fahrzeuge verfügt (vgl. Urk. 47 S. 4, Urk. 48/1 S. 11), liegt unabhängig von der Eigentümerschaft der Schluss nahe, dass jeder Ehegatte eines der Fahrzeuge im Alltag nutzte und umgangssprachlich als "sein" Fahrzeug bezeichnete. Im Übrigen wurde der Porsche durch den Beklagten gerade nicht als blosser Ersatz "seines" BMWs betrachtet, sondern als Schenkung. Dass der Beklagte den BMW nur umgangssprachlich im geschilderten Sinn und nicht im rechtlichen Sinn als sein Eigentum bezeichnete, ist daher entgegen der Klägerin (Urk. 94 S. 6) nicht widersprüchlich. Die Tatsachenbehauptungen des Beklagten erweisen sich somit nicht als widersprüchlich. - 20 - Ob es anlässlich des Erwerbs des streitgegenständlichen Porsches überhaupt zu einem Eintausch mit anderen Fahrzeugen der Klägerin kam, ist im Übrigen gemäss der Aktenlage unklar (Kaufvertrag vom 11. März 2013 und gegenteilige Bestätigung des Verkäufers E._____ vom 29. August 2023; Urk. 3/10, Urk. 48/3). Entgegen der Klägerin bildet die Behauptung des Beklagten hinsichtlich Eintausch nicht Voraus- setzung für die Schenkung. Die Behauptung, die Klägerin habe dem Beklagten den Porsche zum Geburtstag geschenkt, kann vielmehr unabhängig von der Frage ei- nes zusätzlichen Eintausches Bestand haben. Entsprechend kann offen bleiben, ob der Beklagte sich insoweit bei seiner verschiedenen Schilderungen unrichtig er- innerte. Wenn auf die diesbezügliche Schilderung des Beklagten dennoch einge- gangen würde, wäre die Rüge der Klägerin zu relativieren, da immerhin anzuneh- men ist, dass die Frage des Eintauschs für den Beklagten im Zeitpunkt der behaup- teten Schenkung wenig Relevanz aufwies. Ferner muss auch nicht näher unter- sucht werden, wie sich die geschilderten unterschiedlichen Darstellungen des Ver- käufers erklären, ob die beiden BMWs allenfalls für den Erwerb eines anderen (wei- teren) Porsche eingetauscht wurden (Urk. 101 S. 4 ff.) oder wie es sich im einzel- nen damit verhielt. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin den streitgegen- ständlichen Porsche dem Beklagten schenkte, sind diese Umstände nicht erheb- lich. 3.4. Die Vorinstanz befragte den Zeugen D._____ anlässlich der Beweisver- handlung vom 9. Januar 2024 (Urk. 62). Hintergrund der Abnahme dieses Beweis- mittels ist ein E-Mail vom 23. November 2015, mit welchem der Zeuge D._____ dem (damaligen) Rechtsvertreter des Beklagten im Scheidungsverfahren der Par- teien, Rechtsanwalt Dr. G._____, erklärt hatte, dass die Klägerin ihm bei einem Besuch in Gersau mitgeteilt habe, den streitgegenständlichen Porsche dem Be- klagten zu seinem 60. Geburtstag geschenkt zu haben (Urk. 47 S. 4 f., Urk. 48/2). Auf die Frage, ob er noch wisse, wie es zu dieser E-Mail gekommen sei, erklärte der Zeuge D._____, er könne sich noch erinnern: Die Klägerin habe ihm und seiner Frau erzählt, dass sie dem Beklagten diesen Porsche zum Geburtstag geschenkt hatte. Für ihn sei diese Angelegenheit nicht sehr bedeutsam gewesen. Irgendwann habe ihm der Beklagte gesagt, die Klägerin sei wohl doch nicht einverstanden da- mit, dass es sich beim Porsche um ein Geschenk gehandelt habe. Deswegen habe - 21 - er dem Beklagten dies bestätigt. Auf die weitere Frage, ob er nochmals bestätigen könne, dass die Klägerin ihm gegenüber mündlich gesagt habe, sie habe dem Be- klagten diesen Porsche zum 60. Geburtstag geschenkt, erklärte der Zeuge: "Rich- tig. Der Porsche erhielt der Beklagte zum 60. Geburtstag – wie ich auch geschrie- ben habe. So wurde ich von der Klägerin persönlich informiert" (Urk. 62 S. 3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 6) ist festzuhalten, dass diese Aussagen, welche der Zeuge unter Androhung der Bestrafung eines wissentlichen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB zu Protokoll gab (Urk. 62 S.1) und mit welcher er seine Angabe gemäss der erwähnten E-Mail aus dem Jahr 2015 bestä- tigte, glaubhaft und überzeugend erscheinen. Der Vollständigkeit halber ist zu be- merken, dass die Bestätigung der im Jahr 2015 getätigten Äusserung sich klarer- weise auf den Inhalt bezieht und nicht auf das behauptete Näheverhältnis zwischen Zeuge und Beklagtem (Urk. 86 S. 9; Urk. 94 S. 5). Die gegenteilige Annahme ist aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs auszuschliessen (die behauptete Schen- kung zum 60. Geburtstag, von welcher der Zeuge gemäss seiner Schilderung Kenntnis erhielt, lag im Jahr 2015 zwei Jahre zurück [vgl. das Geburtsdatum des Klägers], so dass es nicht sein kann, dass der Beklagte und der Zeuge bereits 2015 seit zwei Jahren keinen Kontakt hatten); dies ist indessen nicht erheblich. Entschei- dend ist, dass die Schilderung des Zeugen klar und in sich stimmig ist. Welchen Grund der Zeuge haben könnte, unwahre Aussagen zu machen, ist nicht ersicht- lich. Ferner ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass die unterbliebene Anpassung der Fahrzeugpapiere (Überschreiben der Halterschaft auf den Beklag- ten) im Verhältnis zwischen Ehegatten nicht gegen die Schenkung spricht (vgl. Urk. 80 S. 7). Was die Klägerin berufungsweise dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Aussagen des Zeugen D._____ seien nicht schlüssig. Der Zeuge habe einerseits angegeben, er habe nicht ge- wusst, worum sich das vorinstanzliche Verfahren gedreht habe, und er habe seit zwei Jahren keinen Kontakt zum Beklagten gehabt. Andererseits habe er auf die reine Frage der Vorinstanz hin, "Thema dieses Prozesses ist ein Porsche 911 Car- rera 4S Cabrio Schwarz. Sagt Ihnen dieses Fahrzeug etwas?" offenbar sofort ge- - 22 - wusst, um was es vorinstanzlich gegangen sei, und habe geantwortet: "Ja, der Por- sche ist mir bekannt". Das erstaune, weil der Zeuge der einzig genannten Typen- bezeichnung nicht habe entnehmen können, ob der Porsche der Klägerin oder ein anderes Fahrzeug dieses Typs Verfahrensgegenstand gebildet habe. Er müsse da- her gewusst haben, um welches Fahrzeug es gegangen sei, und er könne dieses Wissen nur vom Beklagten erhalten haben (Urk. 79 S. 11, Urk. 94 S. 7). Dem ist entgegen zu halten, dass der Zeuge, wie erwähnt, bereits in einem früheren Ver- fahren der Parteien zu einer Bestätigung über das streitgegenständliche Fahrzeug aufgefordert worden war (Urk. 48/2). Dem Zeugen war somit bekannt, dass die Par- teien über die Eigentümerschaft an diesem Fahrzeug stritten. Dass er in einem er- neuten Verfahren der Parteien, auf die Frage nach einem solchen Porsche, zum Schluss kam, es gehe um dieses Fahrzeug, vermag nicht weiter zu erstaunen und lässt insb. nicht auf eine Instruktion des Zeugen durch den Beklagten schliessen (so richtig der Beklagte, Urk. 86 S. 12 f.). Dass der Zeuge insoweit weder Erinne- rungslücken noch "Unverständnismomente" einräumte, spricht entgegen der Klä- gerin (Urk. 79 S. 12) nicht gegen die Überzeugungskraft seiner Schilderung. Im Weiteren argumentiert die Klägerin, der Zeuge D._____ sei parteiisch und stehe klar auf der Seite des Beklagten (Urk. 79 S. 12, Urk. 94 S. 8). Richtig ist, dass der Zeuge in seiner Befragung auf entsprechende Ergänzungsfrage des klägerischen Rechtsvertreters angab, er habe nach der Trennung der Parteien die Rechnungen des Beklagten bezahlt, weil dieser kein Geld gehabt habe, und habe ihn bei sich aufgenommen (Urk. 62 S. 4). Eine gewisse Nähe mag damals bestanden haben. Dessen ungeachtet ist kein konkreter Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Zeuge mit der Angabe, er habe mit dem Beklagten vor etwa zwei Jahren das letzte Mal Kontakt gehabt, die Unwahrheit gesagt hätte. Von einem aktuellen Nähever- hältnis zwischen dem Beklagten und dem Zeugen ist deshalb nicht auszugehen. Die geschilderten Umstände vermögen an der Überzeugungskraft der – wie er- wähnt – klaren und in sich stimmigen Zeugenaussage nichts zu ändern. Auf die Zeugenaussage ist daher abzustellen. Ferner macht die Klägerin geltend, eine Überprüfung der Aussagen des Zeugen würde anhand etablierter Kriterien dasselbe Resultat ergeben und wirft der Vor- - 23 - instanz vor, die Zeugenaussage nicht anhand aussagepsychologischer Kriterien geprüft zu haben (Urk. 79 S. 12). Dabei unterlässt sie es jedoch, die Zeugenaus- sagen anhand der ins Feld geführten Kriterien zu analysieren und konkret aufzu- zeigen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil fehlerhaft ist. Damit wird der Zusam- menhang zwischen ihren Rügen und dem vorinstanzlichen Verfahren nicht herge- stellt und die Rügen sind nicht ausreichend begründet. In diesen Punkten genügt die Berufung der Begründungsanforderung nicht (vgl. E. II.1.1). Zudem stützt sich die Klägerin bei ihrer Argumentation in der Berufung auf neue Tatsachen. Die Behauptung, die Klägerin sei mit der Familie D._____ in keinem engen Verhältnis gestanden, ist im Berufungsverfahren neu. Es wird aber nicht er- klärt, wieso diese neue Tatsachenbehauptung im Berufungsverfahren als Novum zu berücksichtigen wären (vgl. Art. 317 ZPO). Entsprechend hat sie unberücksich- tigt zu bleiben. Zusammenfassend ist der vorinstanzlichen Würdigung der Zeugenaussage D._____ beizupflichten. 3.5. Die übrigen Beweismittel werden von der Klägerin in der Berufung nicht the- matisiert. Allem voran wurde die vorinstanzliche Würdigung der Urkundenbeweise (Urk. 48/2-3; Urk. 3/12-13) von der Klägerin nicht gerügt. Insbesondere äusserte sie sich in der Berufung nicht zu den Erwägungen der Vorinstanz, dass der unter- bliebene Halterwechsel unter Eheleuten nicht das Gegenteil der Schenkung zu be- weisen vermöge (vgl. Urk. 80 S. 7). Entsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Würdigung dieser Beweise. Auf welche "handfesten Akten" die Klägerin ihren Standpunkt stützt, dass es nicht zur behaupteten Schenkung gekommen sei (vgl. Urk. 94 S. 8), ist im Übrigen – nebenbei bemerkt – nicht ersichtlich.
  36. Die prozessentscheidende und zu beweisende Tatsache ist bzw. war, wie bereits ausgeführt, die Schenkung des Porsches. Nach dem vorstehend Dargelegten bleibt es bei der vorinstanzlichen Würdigung der Beweismittel, insbesondere bei der Wür- digung der Aussagen des Zeugen D._____. Der Schluss der Vorinstanz, dass die - 24 - Schenkung erstellt ist und das Eigentum am Porsche auf den Beklagten überging, ist nicht zu beanstanden. Die Berufung ist entsprechend abzuweisen und der an- gefochtene Entscheid zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolge
  37. Erstinstanzliche Prozesskosten Die Klägerin verlangte mit der Berufung, die Kosten für das Verfahren vor Vorin- stanz seien dem Beklagten aufzuerlegen (Urk. 79 S. 2). Ausgangsgemäss sind auch die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens indessen zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a).
  38. Zweitinstanzliche Prozesskosten 2.1. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 13'867.50, weswe- gen die zweitinstanzliche Entscheidgebühr gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'300.– festzusetzen ist. Bei Abweisung der Beru- fung wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und es sind ihr die Prozesskosten aufzuerlegen bzw. mit ihrem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 2.2. Ausgehend vom erwähnten Streitwert ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'000.– (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV) zu beziffern. Zufolge ihres vollständigen Unterliegens ist die Klägerin antragsgemäss zu verpflichten, dem Be- klagten diesen Betrag als Entschädigung für die Kosten seiner berufsmässigen Vertretung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
  39. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. März 2024 (Geschäfts- Nr. FO230002-G) wird bestätigt.
  40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'300.– festgesetzt. - 25 -
  41. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  42. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
  43. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  44. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'500. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw S. Werninger versandt am: - 26 - jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NE240002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Werninger Urteil vom 11. Dezember 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch B._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Widerspruchsklage Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. März 2024 (FO230002-G)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei in der Betreibung Nr. 1 des Gemeindeammann- und Betrei- bungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon gegen den Schuldner C._____ der Vermögensgegenstand Personenwagen Porsche 911 Carrera 4S Cabrio, Schwarz, Stamm-Nr. 2, eingelöst auf das Kontrollschild ZH3, 1. Inverkehrsetzung 21.07.2009 aus der Pfän- dung Nr. 4 vom 31.10.2022 zu entlassen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten." Urteil des Bezirksgerichtes Meilen: (Urk. 74 = Urk. 80)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumi- kon gegen den Schuldner C._____ gepfändete Fahrzeug Porsche 911 Car- rera 4S Cabrio, Schwarz, Stamm-Nr. 2, eingelöst auf das Kontrollschild ZH3,

1. Inverkehrsetzung 21. Juli 2009, wird nicht aus der Pfändung Nr. 4 entlas- sen.

3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'300.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

5. Die Gerichtskosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 2'300.– bezogen.

6. Die Klägerin wird verpflichtet dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'950.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

7. [Mitteilungssatz]

8. [Rechtsmittelbelehrung]

- 3 - Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 79 S. 2; Urk. 94 S. 2; Urk. 106 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 19. März 2024 sei aufzuhe- ben und in der Betreibung Nr. 1 des Gemeindeammann- und Betrei- bungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon gegen den Schuldner C._____ der Vermögensgegenstand Personenwagen Porsche 911 Carrera 4S Cabrio, Schwarz, Stamm-Nr. 2, eingelöst auf das Kontroll- schild ZH3, 1. Inverkehrssetzung 21.07.2009 aus der Pfändung Nr. 4 vom 31.10.2022 zu entlassen.

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

19. März 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST) für das vorliegende Berufungsverfahren und das vorinstanzliche Ver- fahren zulasten des Berufungsgegners." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 86 S. 2; Urk. 101 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Widerspruchsklage zu sistieren, bis das Oberge- richt des Kantons Zürich im Scheidungsverfahren (Geschäfts-Nr. LC230015) rechtskräftig entschieden hat.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Berufungsklägerin."

- 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon (nachfolgend: Betreibungs- amt) vollzog am 31. Oktober 2022 gegenüber dem Schuldner C._____ die Pfän- dung Nr. 4 und pfändete den im eingangs angeführten Rechtsbegehren genannten Personenwagen Porsche 911 Carrera 4S Cabrio, schwarz, 2 (Urk. 3/6). C._____ ist Beklagter und Berufungsbeklagter im vorliegenden Verfahren; er wird nachfol- gend als Beklagter bezeichnet. Mit Eingabe an das Betreibungsamt vom 11. Januar 2023 zeigte A._____ ihr Eigentum am erwähnten Personenwagen an (Urk. 3/7). A._____ ist Klägerin und Berufungsklägerin im vorliegenden Verfahren; sie wird nachfolgend als Klägerin bezeichnet.

2. Die Parteien sind miteinander verheiratet. Die Eigentümerschaft am erwähnten Porsche ist auch im Scheidungsverfahren umstritten. Im erstinstanzlichen Schei- dungsurteil vom 14. März 2023 (FE150173-G) wurde unter anderem festgestellt, dass der Beklagte Eigentümer des Porsches sei (Urk. 17). Das Berufungsverfahren über dieses Scheidungsurteil ist rechtshängig (Geschäfts-Nr. LC230015-O).

3. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 teilte das Betreibungsamt der Klägerin mit, dass der Beklagte ihren Anspruch bestritten habe, und setzte ihr eine Frist von 20 Tagen an, um Klage auf Feststellung ihres Anspruchs zu erheben (Urk. 3/3).

4. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 (Urk. 1) reichte die Klägerin ihre Wider- spruchsklage mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren am Bezirksgericht Meilen (fortan: Vorinstanz) ein (vgl. Urk. 1 S. 2). Nach der Hauptverhandlung vom 3. Ok- tober 2023 (Urk. 49) wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 der Hauptbeweis für die Behauptung auferlegt, die Klägerin habe ihm den streitge- genständlichen Porsche zu seinem 60. Geburtstag geschenkt. Ferner wurden darin die abzunehmenden Beweismittel bezeichnet (Urk. 50). Am 9. Januar 2024 wurde die Beweisverhandlung durchgeführt (Urk. 62).

5. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wurde den Parteien unter Androhung von Säumnisfolgen Frist zur Stellungnahme zum bisherigen Beweisergebnis angesetzt

- 5 - (Urk. 66). Der Beklagte nahm innert erstreckter Frist am 2. Februar 2024 Stellung (Urk. 68; Urk. 69). Die Klägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Stellung- nahme des Beklagten zum bisherigen Beweisergebnis wurde der Klägerin am

21. Februar 2024 zugestellt (Urk. 71).

6. Mit dem eingangs angeführten Urteil vom 19. März 2024 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 74 = Urk. 80). Das Urteil wurde am 25. März 2024 versandt (Urk. 77/1) und erreichte die Klägerin am 2. April 2024 (Urk. 77/1), den Beklagten am 27. März 2024 (Urk. 77/2).

7. Mit Eingabe vom 23. März 2024 äusserte sich die Klägerin zum vorläufigen Be- weisergebnis sowie zur Stellungnahme des Beklagten vom 2. Februar 2024 (Urk. 75). Mit Schreiben vom 25. März 2024 teilte die Vorinstanz der Klägerin mit, dass ihre Eingabe nach der Urteilsberatung und -fällung vom 19. März 2024 erfolgt sei, weshalb sie nicht mehr zu berücksichtigen sei (Urk. 76). Für weitere Einzelhei- ten zur erstinstanzlichen Prozessgeschichte ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen.

8. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 erhob die Klägerin Berufung gegen den vorin- stanzlichen Entscheid und stellte die eingangs angeführten Berufungsanträge (Urk. 79 S. 2).

9. Nachdem die Klägerin am 27. Mai 2024 fristgerecht den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren geleistet hatte (Urk. 84), wurde dem Beklagten mit Verfü- gung vom 28. Juni 2024 Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 85). Mit Eingabe vom 30. August 2024 reichte der Beklagte seine Berufungs- antwort mit den eingangs aufgeführten Anträgen sowie mehreren Beilagen ein (Urk. 86 und Urk. 89/1-5).

10. Mit Verfügung vom 5. September 2024 wurden der Klägerin die Berufungsant- wort und die dazugehörigen Beilagen zugestellt (Urk. 90). Mit Eingabe vom

22. September 2024 ersuchte die Klägerin um Fristansetzung für eine Stellung- nahme (Urk. 91). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wurde der Klägerin Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 92). Mit Eingabe vom 11. Novem-

- 6 - ber 2024 nahm die Klägerin (innert erstreckter Frist, vgl. Urk. 93) Stellung (Urk. 94). Der Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 21. November 2024 seinerseits um Frist- ansetzung für eine Stellungnahme, woraufhin ihm mit Verfügung vom 27. Novem- ber 2024 entsprechend Frist angesetzt wurde (Urk. 96; Urk. 97). Mit Eingabe vom

7. Januar 2025 nahm der Beklagte (innert erstreckter Frist, Urk. 98) Stellung (Urk. 101) und reichte abermals Beilagen ein (Urk. 103/1-2). Mit Verfügung vom

15. Januar 2025 wurde der Klägerin die Eingabe des Beklagten samt Beilagen übersandt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 104). Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 24. Februar 2025 (innert erstreckter Frist, vgl. Urk. 105) Stellung (Urk. 106), welche dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 107; Prot. S. 10). Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Allgemeine Ausführungen zum Berufungsverfahren 1.1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfah- rens; es dient nicht dessen Vervollständigung, sondern der Überprüfung des ange- fochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandun- gen. Die Berufung muss sich daher mit den relevanten Entscheidgründen der Vor- instanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine recht- liche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Berufungs- klägerin hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kriti- sierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer

- 7 - 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28.02.2019 E. 3 m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Die Rügen der Parteien geben mit- hin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beur- teilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. 1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Abs. 1 lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Abs. 1 lit. b), oder wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Abs. 1bis), was vorliegend aber nicht der Fall ist (vgl. Art. 247 ZPO). Die Voraus- setzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens ist zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu bewei- sen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich be- dingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 317 N 34). 1.3. Die Klägerin ist durch den Endentscheid der Vorinstanz beschwert. Es han- delt sich um eine berufungsfähige Streitigkeit (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht sowie schriftlich begründet erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 79), weshalb darauf einzutreten ist.

2. Litispendenz 2.1. Wie eingangs bereits erwähnt wurde, ist zwischen den Parteien des vorlie- genden Widerspruchsprozesses (dem Beklagten/Schuldner und der Klägerin/Drit-

- 8 - tansprecherin) ein Scheidungsverfahren rechtshängig, in dem das Eigentum am vom Streit betroffenen Porsche ebenfalls strittig ist (vgl. vorne Ziff. I.1.2). Es stellt sich daher die Frage, ob die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens der Be- urteilung der Widerspruchsklage entgegen steht. Die Vorinstanz lehnte eine Sistie- rung des vorliegenden Verfahrens aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens mit Verfügung vom 12. Juni 2023 ab (Urk. 38). 2.2. Die Beurteilung der Wirkungen der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfah- rens hängt von der Einordnung der vorliegenden Widerspruchsklage nach Art. 107 SchKG ab. Wird dieser materiellrechtliche Natur zugesprochen, wie es im Schrift- tum für den Widerspruchsprozess zwischen Schuldner und Drittem teilweise ver- treten wird (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, § 24 N 51, 68), so müsste die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens der erneuten klageweisen Geltendmachung desselben Anspruchs zwischen den- selben Parteien entgegenstehen. Konsequenterweise wäre auf die Klage in diesem Fall nicht einzutreten (anderweitige Rechtshängigkeit ist eine [negative] Prozess- voraussetzung, vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Die wohl herrschende Lehre qualifi- ziert die Widerspruchsklage indessen auch in diesem Fall (Verfahren zwischen dem Schuldner und der Drittansprecherin) als betreibungsrechtliche Klage mit Re- flexwirkung auf das materielle Recht (vgl. KUKO SchKG-Rohner, Art. 109 N 19 mit Hinweisen; das Bundesgericht hat die Frage bislang offen gelassen, vgl. BGE 140 III 355 E. 2.3.3 S. 363). Auch wenn in solchen Verfahren vorfrageweise materiell- rechtliche Fragen zu prüfen sind, behalten diese Verfahren ihre vollstreckungs- rechtliche Natur und beschränkt sich ihre Tragweite auf das konkrete Vollstre- ckungsverfahren ohne darüber hinausreichende materielle Rechtskraftwirkung (Brunner, Das Rechtsbegehren im Zivilrecht, Diss. Luzern, 2024, S. 10 Rz. 19; be- treffend Widerspruchsverfahren zwischen Gläubigerin und Drittansprecherin: BGE 144 III 355 E. 2.3.3). Der erwähnten herrschenden Lehre ist zuzustimmen. Würde die Widerspruchs- klage im Verhältnis zwischen Schuldner und Drittansprecher als materiellrechtliche Klage betrachtet, so würde den jeweiligen Klägerinnen bzw. Klägern die Wahrung der Klagefrist nach Art. 107 Abs. 2 bzw. Art.108 Abs. 2 SchKG verunmöglicht. Ihre

- 9 - Klage wäre – wie geschildert – nicht zulässig, und so hätte im vorliegenden Fall die Vorinstanz auf die Klage der Klägerin wegen Rechtshängigkeit des gleichen Streit- gegenstands im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht eintreten dürfen. Das lässt sich mit den erwähnten Bestimmungen (Art. 107 Abs. 2 bzw. Art.108 Abs. 2 SchKG) nicht vereinbaren. Die gesetzliche Ordnung des Widerspruchsprozesses steht einem solchen Verständnis entgegen. Die Situation kann insb. nicht mit der- jenigen der Kollokationsklage im Konkurs verglichen werden, wo gesetzlich (wenn auch nur auf Verordnungsstufe) vorgeschrieben ist, dass ein bereits hängiger Zivil- prozess an die Stelle des Kollokationsprozesses tritt (vgl. Art. 63 Abs. 3 KOV und dazu BGE 135 III 127 E. 3.3.1). Mangels Regelung der Frage, wie bei sinngemäs- ser Anwendung dieser Bestimmung die erwähnten Klagefristen zu wahren wären, lässt sich diese Regelung nicht auf den Widerspruchsprozess übertragen. 2.3. Nach allgemeiner Auffassung erstreckt sich die Ausschlusswirkung eines rechtshängigen Verfahrens auch dann auf einen Zweitprozess, wenn die im Erst- prozess zu beurteilende Hauptfrage (lediglich) für eine im Zweitprozess zu prü- fende Vorfrage präjudizierend ist (vgl. DIKE-Komm ZPO-Müller-Chen, Art. 64 N 27 mit Hinweisen). Würde diese Praxis auf den Widerspruchsprozess zwischen dem Schuldner und der Drittansprecherin übertragen, so würde das hängige Schei- dungsverfahren dem Eintreten auf die Widerspruchsklage auch dann entgegen ste- hen, wenn dieser blosse Reflexwirkung auf das materielle Recht zugesprochen wird (denn die materiellrechtliche Hauptfrage – vorliegend das Eigentum am streit- gegenständlichen Porsche – wird in diesem Fall als Vorfrage geprüft). Dies ist aus den bereits geschilderten Gründen (Unmöglichkeit der Wahrung der Klagefrist nach Art. 107 Abs. 5 SchKG) ebenfalls abzulehnen. Die gesetzliche Ordnung des Wider- spruchsprozesses steht einem solchen Verständnis ebenfalls entgegen. 2.4. Dass die gleiche materiellrechtliche Frage gleichzeitig in einem Zivilprozess (wie vorliegend im Scheidungsverfahren der Parteien) und (als Vorfrage) in einem Widerspruchsprozess geprüft wird, ist deshalb hinzunehmen. Widersprüchliche Entscheide sind je nach den Umständen durch Sistierung eines Verfahrens (Art. 126 ZPO) zu vermeiden, wobei die Beurteilung der Zweckmässigkeit einer Sis- tierung im Einzelfall im gerichtlichen Ermessen liegt. Im vorliegenden Fall ist der

- 10 - bereits erwähnten Einschätzung der Vorinstanz (Ziff. II.2.1) beizupflichten, zumal im Berufungsverfahren auch keine Partei eine Sistierung verlangte (nur nebenbei ist zu bemerken, dass eine Sistierung des Widerspruchsverfahrens bis zur rechts- kräftigen Erledigung der Scheidung mit sämtlichen dort strittigen Ansprüchen den Gläubigern kaum zuzumuten wäre). Somit erübrigen sich im vorliegenden Verfah- ren Weiterungen zur Litispendenz.

3. Rechtliches Gehör und Rückweisungsantrag 3.1. Die Vorinstanz ordnete mit Beweisverfügung vom 11. Oktober 2023 die Ab- nahme der bereits vorliegenden Urkundenbeweise, die Zeugenbefragungen von D._____ und E._____ sowie die Parteibefragung des Beklagten an (Urk. 50). Der Zeuge D._____ wurde in der Folge anlässlich der Beweisverhandlung vom 9. Ja- nuar 2024 einvernommen (Urk. 62), E._____ und der Beklagte hingegen nicht (Urk. 62). Nach der Einvernahme von D._____ gab die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Januar 2024 beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme zum bis- herigen Beweisergebnis (Urk. 66). Sie wies die Parteien darauf hin, dass bei Säum- nis Verzicht angenommen werde (Urk. 66). Nachdem der Beklagte innert erstreck- ter Frist Stellung genommen hatte (Urk. 68 – 69) und die Klägerin trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen säumig geblieben war, erliess die Vorinstanz am 19. März 2024 das angefochtene Urteil (Urk. 80). Darin erwog sie, dass sie unter Würdigung aller abgenommenen Beweise zum Schluss gelange, dass die vom Beklagten behaup- tete Schenkung bewiesen sei (Urk. 80 E. IV.4) und auf die Abnahme weiterer Be- weise, insbesondere weiter Zeugenbefragungen, verzichtet werden könne (Urk. 80 E. IV.5). Mit Eingabe vom 23. März 2024, also nach der Urteilsberatung, aber noch vor Zustellung des Urteils am 2. April 2024 (Urk. 77/1), reichte die Klägerin eine Stellungnahme zum bisherigen Beweisergebnis und zur Stellungnahme der Ge- genseite ein (Urk. 75), welche von der Vorinstanz aber zufolge Verspätung unbe- rücksichtigt blieb, was diese der Klägerin auch mitteilte (Urk. 76). 3.2. Die Klägerin rügt mit der Berufung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Indem die Vorinstanz sie mit Verfügung vom 11. Januar 2024 lediglich zur Stellung- nahme zum bisherigen, aber nicht zum endgültigen Beweisergebnis aufgefordert habe, und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme zum endgültigen Beweisergebnis

- 11 - nie eingeräumt worden sei, habe die Vorinstanz ihr prozessuales Äusserungsrecht in unzulässiger Weise beschnitten. Sofern die Berufungsinstanz nicht selbst ent- scheide, sei das Verfahren zumindest zur Einräumung der Stellungnahme zum de- finitiven Beweisergebnis an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 79 Rz 30). Der Beklagte äusserte sich hierzu in seiner Berufungsantwort nicht (Urk. 86). 3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die Ge- richte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Ent- scheidfindung berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Betroffenen als persönlich- keitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechts- stellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumin- dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. OGer ZH RT110083 vom 13. Dezember 2011 E. 4 b) ba)). 3.4. Der Rüge der Klägerin ist entgegenzuhalten, dass ihr (wie auch dem Beklag- ten) im vorinstanzlichen Verfahren sämtliche von der ZPO vorgeschriebenen Äus- serungsmöglichkeiten gewährt wurden. Die Stellungnahmen der Parteien zum Be- weisergebnis sind in der Systematik der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in den Schlussvorträgen vorgesehen (Art. 232 i.V.m. Art. 219 ZPO). Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung finden eigenständige Schlussvorträge bzw. Stellungnahmen zum Beweisergebnis nur insoweit statt, als im Rahmen der Hauptverhandlung ein Beweisverfahren durchgeführt bzw. Beweise abgenommen wurden. Wurden als Beweismittel Urkunden bezeichnet und eingereicht, so haben sich die Parteien be- reits in den Parteivorträgen dazu zu äussern, d.h., die aktenkundigen Beweismittel zu würdigen. Wenn keine weiteren Beweisabnahmen erfolgen – sei es, dass die offerierten Beweismittel als untauglich erachtet werden oder sei es, dass das Ge- richt in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommt, sie vermöchten an sei- ner bereits gewonnenen Überzeugung nichts zu ändern – , entfallen die Schluss- vorträge (BGer 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.2; BGer 4A_308/2020 vom

5. November 2020 E. 3.3.2; vgl. auch DIKE-Komm ZPO-Pahud, Art. 232 N 2;

- 12 - Süess/Meier/Rechtsteiner, Die Hauptverhandlung im ordentlichen Verfahren, ZZZ 2023 S. 276 ff., S. 279 f.). Die ZPO bzw. der Anspruch auf rechtliches Gehör ver- langen nach dem Gesagten mit Blick auf das Beweisergebnis nur, dass den Par- teien Gelegenheit gegeben wird, zu den eingereichten und den im Anschluss an die Parteivorträge erhobenen Beweismitteln Stellung zu nehmen. Dies ist im Ver- fahren vor der Vorinstanz erfolgt, zum einen an der Hauptverhandlung vom 3. Ok- tober 2023 (Urk. 49), zum anderen mit der Fristansetzung zur Stellungnahme zum bisherigen Beweisergebnis (Urk. 66). 3.5. Es gab für die Vorinstanz sodann keinen Grund, die Parteien vor der Urteils- beratung die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme zum "endgültigen" Be- weisergebnis einzuräumen. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Bezeich- nung der eingeholten Stellungnahme als solche zum "bisherigen" Beweisergebnis ableiten. Diese Formulierung steht vor dem Hintergrund, dass die Abnahme weite- rer Beweismittel bis zum Entscheid nicht ausgeschlossen war. So hätte die Vor- instanz zum Schluss kommen können, die bereits erhobenen Beweise würden nicht zur geforderten Überzeugung führen, und hätte weitere Beweisabnahmen vorneh- men können. Zu solchen hätten die Parteien hernach im Sinne einer weiteren Stel- lungnahme angehört werden müssen. Dazu kam es aber nicht. Mangels neuer In- formationen, zu welchen hätte Stellung genommen werden können, bestand keine Veranlassung für eine weitere Stellungnahme. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 3.6. Im Übrigen würde es sich, selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs bejaht würde, dabei jedenfalls nicht um eine gravierende Verletzung handeln, da die Parteien zu sämtlichen Vorbringen und sämtlichen abgenommenen Beweis- mitteln Stellung nehmen konnten. Da die Berufungsinstanz über die gleiche Kogni- tion wie die Vorinstanz verfügt, könnte eine solche Gehörsverletzung im Berufungs- verfahren geheilt werden (ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 27).

- 13 - III. Materielles 1. 1.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, dass die Eigentumsverhältnisse am Por- sche den Prozessgegenstand bilden würden. Es sei unbestritten, dass der Porsche ursprünglich im Eigentum der Klägerin gestanden hätte. Der Beklagte mache im Verfahren geltend, die Klägerin habe ihm diesen anlässlich seines 60. Geburtstags am tt. März 2013 geschenkt, wohingegen die Klägerin bestreite, dass das Eigentum zufolge einer Schenkung auf ihn übergegangen sei (Urk. 80 S. 2). Die Klägerin stütze ihren Eigentumsanspruch auf mehrere Urkunden (Urk. 80 S. 4), der Beklagte habe zum Beweis Zeugen genannt und E-Mails eingereicht (Urk. 80 S. 5). Unter Verweis auf die einschlägige Lehre erwog die Vorinstanz weiter, dass grund- sätzlich diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei- sen habe, die aus ihr Rechte ableite (Urk. 80 S. 5; Art. 8 ZGB). Dies sei – mit Blick auf die Behauptung, ihm sei der streitgegenständliche PORSCHE von der Klägerin zu seinem 60. Geburtstag am tt. März 2013 geschenkt worden – der Beklagte (Urk. 50 S. 4; Urk. 80 S. 6). Entsprechend sei ihm mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 der Hauptbeweis für die behauptete Schenkung auferlegt und als Hauptbe- weismittel die Zeugenaussagen von D._____ und von E._____, die Parteibefra- gung des Beklagten selbst sowie die vorhandenen Urkunden (Urk. 3/10; Urk. 17; Urk. 48/2-3) zugelassen worden (Urk. 50; Urk. 80 S. 6). Zu den Regeln der Beweiswürdigung erwog die Vorinstanz, dass das Gericht sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise zu bilden habe (Urk. 80 S. 5; Art. 157 ZPO). Der Beweis gelte als erbracht, wenn das Gericht nach objekti- ven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung überzeugt sei. Absolute Gewissheit sei nicht verlangt, sondern es genüge, wenn das Gericht am Vorliegen der Tatsachenbehauptung keine ernsthaften Zweifel mehr habe oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erschienen. Der Beweiswert von Parteibe- fragung und Beweisaussagen ergebe sich aus der Beweiswürdigung. Nebst den Interessenlagen der befragten Personen sei die inhaltliche Qualität ihrer Aussagen zu prüfen, allem voran die Glaubhaftigkeit, so die Vorinstanz (Urk. 80 S. 5).

- 14 - Zu den ihr vorgelegten Beweismitteln erwog die Vorinstanz, dass der Zeuge D._____ anlässlich der Beweisverhandlung vom 9. Januar 2024 seine im E-Mail vom 23. November 2015 (Urk. 48/2) gemachten Aussagen bestätigt habe (Urk. 80 S. 6). Seine Aussagen seien glaubhaft, und es hätte keinen Anlass gege- ben, an den Aussagen des Zeugen zu zweifeln. Vielmehr habe der Zeuge dieselbe Aussage, die er neun Jahre zuvor bereits gemacht hatte, wiederholt (Urk. 80 S. 6). Diese Zeugenaussage stehe dem Kaufvertrag für den Porsche (Urk. 3/10), dem Kontoauszug des privaten F._____ [Bank] Kontos der Klägerin (Urk. 3/11), dem Fahrzeugausweis des Porsches (Urk. 3/12) sowie der Rechnung über die Stras- senverkehrssteuern (Urk. 3/13) gegenüber. Während die genannten Urkunden zweifelsohne die unbestrittene ursprüngliche Eigentümerschaft der Klägerin nach- weisen könnten, würden sie – so die Vorinstanz – nichts über eine Schenkung nach dem Erwerb aussagen können. Da die Parteien Eheleute seien, vermöge der nie vollzogene Halterwechsel nichts zu beweisen. Entsprechend sei die vom Beklagten behauptete Schenkung bereits durch die abgenommenen Beweise ausgewiesen. Folglich könne auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet und die Klage abge- wiesen werden (Urk. 80 S. 7). 1.2. Die Klägerin rügt den vorinstanzlichen Entscheid zusammengefasst dahin- gehend, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung falsch angewandt worden und deswegen der Sachverhalt im Zusammenhang mit der vom Beklagten behaup- teten Schenkung falsch festgestellt worden sei (Urk. 79 S. 6). Das Eigentum am Porsche könne einzig bei der Klägerin verblieben sein, zumal die Vorinstanz ihr den Erwerb des Porsches attestiert habe, der Beklagte das Eigentum nicht bestritten habe, und sich die Schenkung nicht erstellen lasse (Urk. 79 S. 13). Im Einzelnen rügt die Klägerin, dass die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur freien Beweiswürdigung viel zu kurz ausgefallen seien. Unter Nennung ver- schiedener Lehrmeinungen subsummiert sie, dass freie Beweiswürdigung nicht mit einem vollkommen freien Entscheid des Gerichts nach Gutdünken gleichzusetzen sei. Das Gericht habe vielmehr objektive Kriterien zu berücksichtigen. Die Vor- instanz habe aber nicht einmal jene Grundsätze der Beweiswürdigung beachtet, welche sie selbst genannt habe (Urk. 79 S. 7). Indem die Vorinstanz nämlich den

- 15 - Beweis der Schenkung mittels der Zeugenaussage des Zeugen D._____ und des- sen E-Mail-Nachricht vom 23. November 2015 als gelungen erachtet habe, habe sie das widersprüchliche Verhalten des Beklagten, die Unschlüssigkeit in den Zeu- genaussagen von D._____ und die offensichtliche Nähe des Zeugen zum Beklag- ten ausser Acht gelassen. Sodann sei die sich aus den Akten aufdrängende Schlussfolgerung zugunsten des Eigentums der Klägerin durch die Vorinstanz un- berücksichtigt geblieben (Urk. 79 S. 8). Dies habe im Ergebnis zu einer falschen Sachverhaltserstellung geführt (Urk. 79 S. 10). Der Beklagte habe erstmals anlässlich der Schlussverhandlung im Scheidungsver- fahren zwischen den Parteien behauptet, der Porsche sei ein Ersatz seines BMW 3er Cabrios gewesen. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass die Klägerin zwei BMW in ihrem Namen gekauft und verkauft habe und im Kaufvertrag des Porsches festgehalten sei, dass dessen Erwerb unter Anrechnung des Eintauschs der Fahr- zeuge der Klägerin erfolgt sei (Urk. 79 S. 8 f.). Dieser Widerspruch sei für die Wür- digung der Aussagen des Beklagten und des Zeugen D._____ zentral. Wenn der Beklagte nämlich wider besseren Wissens nicht die Wahrheit gesagt habe, welche Fahrzeuge eingetauscht worden seien, könne auch seine Behauptung, die Klägerin habe ihm den Porsche geschenkt, – so die Klägerin – nicht zutreffen. Der Eintausch seines eigenen BMWs stelle nämlich gemäss der Sachverhaltsdarstellung des Be- klagten die Grundlage der bestrittenen Schenkung dar (Urk. 79 S. 9). Darüber hin- aus habe der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren plötzlich behauptet, dass der im Scheidungsverfahren behauptete Eintausch seines BMW gar nie erfolgt sei (Urk. 79 S. 9). Auch daraus werde klar, dass der Beklagte nicht die Wahrheit gesagt habe, denn seine beiden Sachverhaltsdarstellungen schlössen sich gegenseitig aus (Urk. 79 S. 9). Auf diese Weise habe er seine Unglaubwürdigkeit selbst bewie- sen (Urk. 79 S. 9). Ferner sei hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beklagten zu berücksichtigen, dass dieser im vorinstanzlichen Verfahren behauptet habe, Herr B._____ sei rechtskräftig verurteilt worden, obschon er hätte wissen müssen, dass Herr B._____ im Strafverfahren betreffend üble Nachrede freigesprochen worden sei. Auch dieses Verhalten sei widersprüchlich sowie missbräuchlich und lasse an der Glaubwürdigkeit des Beklagten zweifeln (Urk. 79 S. 10).

- 16 - Betreffend die Unschlüssigkeit der Aussagen des Zeugen D._____ sowie dessen Nähe zum Beklagten führt die Klägerin aus, dass der Zeuge zuerst nicht gewusst haben will, worum es im vorinstanzlichen Verfahren gegangen sei. Bei der Nennung der Typenbezeichnung und der Farbe des streitgegenständlichen Porsches aller- dings wolle er sofort und ohne Rückfrage gewusst haben, was das Prozessthema gewesen sei. Dies sei nur möglich, wenn der Beklagte ihm dieses Wissen zugetra- gen hätte, was im Widerspruch dazu stehe, dass der Zeuge und der Beklagte seit mehr als zwei Jahren keinen Kontakt mehr gehabt haben sollen. Der Zeuge sei – so die Klägerin – offensichtlich durch den Beklagten instruiert worden (Urk. 79 S. 10 f.). Und wenn der Zeuge nur schon was den Kontakt zum Beklagten betreffe gelo- gen habe, dann dürfe ihm auch nicht geglaubt werden, dass er sich an die Schen- kung erinnere. Ohnehin sei die Klägerin in keinem engen Verhältnis zu Herr und Frau D._____ gestanden und hätte diesen auch nie von einer Schenkung erzählt (Urk. 79 S. 11). Weil der Zeuge dem Beklagten nach dessen Trennung von der Klägerin die Rechnungen bezahlt und diesen bei sich aufgenommen habe, bestehe ein Näheverhältnis zwischen den beiden, was die Aussagen des Zeugen ebenfalls unglaubwürdig mache. Dieses Näheverhältnis und diese Widersprüche hätte die Vorinstanz bei der Würdigung der Zeugenaussagen in unzulässiger Weise unbe- rücksichtigt gelassen (Urk. 79 S. 12). Schliesslich macht die Klägerin geltend, dass eine systematische Prüfung der Aussagen des Zeugen anhand etablierter aussa- gepsychologischer Kriterien dasselbe Resultat ergeben würde (Urk. 79 S. 12). 1.3. Der Beklagte führt in der Berufungsantwort wie schon vor Vorinstanz aus, das Scheidungsgericht habe in seinem Urteil vom 14. März 2023 die Schenkung des Porsche als erwiesen erachtet (Urk. 86 S. 4 f.; Urk. 87/1 = Urk. 17). Ferner habe auch Herr E._____ die Schenkung bestätigt, wobei unklar sei, ob die BMWs eingetauscht worden seien oder nicht, zumal gemäss dessen schriftlicher Bestäti- gung der Porsche ohne Eintausch verkauft worden sei (Urk. 86 S. 5; Urk. 48/3). Im Wesentlichen bestreitet er die Rügen der Klägerin hinsichtlich des Zeugen D._____ dahingehend, dass zwischen ihm und dem Zeugen kein Näheverhältnis bestanden habe. Die Klägerin hätte anlässlich der Zeugenbefragung die Gelegenheit gehabt, dem Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen. Das wäre der Zeitpunkt gewesen, um auf Unschlüssigkeit oder ein Näheverhältnis prozessual zu reagieren (Urk. 86 S.

- 17 - 10). Was das allfällig widersprüchliche Verhalten des Beklagten betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte Englisch spreche, und womöglich bei der Überset- zung seiner Aussage aus dem Englischen zu Protokoll genommen worden sei, dass es um den Ersatz seines BMW 320 Cabrio gegangen sei. Gemeint gewesen sei damit aber lediglich, dass er dieses Fahrzeug am meisten genutzt habe (Urk. 86 S. 11). 2. 2.1. Die im Zivilprozess zulässigen Beweismittel sind in Art. 168 ZPO abschlies- send aufgeführt (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Die verschiedenen Quellen der Erkennt- nis müssen in den für die einzelnen Beweismittel vorgeschriebenen Formen in den Prozess eingeführt werden (BSK ZPO-Hafner, Art. 168 N 1). Dadurch, dass im Ka- pitel über die Beweismittel (Art. 168-193 ZPO) nicht nur einleitend die Beweismittel aufgezählt, sondern auch die Form der Beweiserhebung der einzelnen Beweismit- tel und damit die Mitwirkung der Parteien geregelt wird, ergibt sich ein geschlosse- nes System der Beweismittel, das der Rechtssicherheit und dem Gebot eines fairen Verfahrens dient (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Gegenstand des Beweises sind ledig- lich rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen des Verhandlungsgrundsatzes sind dies streitige, behauptete Tatsachen (BSK ZPO- Guyan, Art. 150 N 2). Die Tätigkeit des Beweisens bezweckt mit anderen Worten, eine beweisbedürftige Tatsachenbehauptung zur gerichtlich festgestellten Tatsa- che übergehen zu lassen (BSK ZPO-Guyan, Art. 150 N 5). Es besteht demnach ein enger Zusammenhang zwischen dem Behauptungs- und Beweisstadium des Pro- zesses (BSK ZPO-Hafner, Art. 168 N 13). Damit im Prozess über eine Tatsache überhaupt erst Beweis geführt wird, muss sie von einer Partei zuvor ausreichend substantiiert behauptet worden sein (BGE 127 III 365 E. 2b). Nur wenn die An- spruchsgrundlage ausreichend behauptet wird, werden Beweise erhoben (BSK ZPO-Hafner, Art. 168 N 15). Behauptungen und Beweisanträge sind entsprechend ausreichend zu verknüpfen (BSK ZPO-Hafner, Art. 168 N 16a). Behauptet eine Pro- zesspartei eine Tatsache und nennt als Beweis dafür ihre eigene Aussage, sieht das Gesetz zwei Formen vor, damit die Aussage der Partei im Prozess als zuge- lassenes Beweismittel tauglich ist: die Parteibefragung und die Beweisaussage

- 18 - (BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 4; Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO; Art. 191 ZPO; Art. 192 ZPO). 3. 3.1. Den Rügen der Klägerin, die Vorinstanz habe die Aussagen des Beklagten nicht nach den anerkannten Grundsätzen der Lehre gewürdigt und dessen man- gelnde Glaubwürdigkeit ausser Acht gelassen, ist entgegenzuhalten, dass der Be- klagte zu keinem Zeitpunkt im Verfahren formell befragt wurde. Die Vorinstanz sah zwar die Parteibefragung des Beklagten vor (Art. 191 ZPO; Urk. 50 S. 4), verzich- tete aber darauf, zumal sie die vom Beklagten behauptete Schenkung durch die bereits abgenommenen Beweise (Urkunden und Zeugenbefragung D._____) als ausreichend erwiesen erachtete (Urk. 80 S. 7). Entsprechend handelt es sich bei sämtlichen Ausführungen des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren um Be- hauptungen und nicht um Beweismittel (Aussagen) im Sinne von Art. 168 Abs. 1 ZPO, welche nur auf ihre hinreichende Substantiierung und Widersprüchlichkeit zu prüfen und nicht wie Beweise zu würdigen sind. Der Vorinstanz kann keine fehler- hafte Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussagen des Beklagten vorgenommen haben und für die vorinstanzliche Entscheidfindung war auch keine Auseinander- setzung mit den Aussagen oder der Glaubhaftigkeit des Beklagten notwendig. Die Rüge der Klägerin läuft entsprechend ins Leere. 3.2. Wie die Vorinstanz sodann festhielt, war bzw. ist für den Verfahrensausgang entscheidend, ob die Klägerin den Porsche dem Beklagten wie von diesem be- hauptet schenkte. Weil die Klägerin, wie von beiden Parteien übereinstimmend gel- tend gemacht, den Porsche zuerst zu ihrem Eigentum erwarb, war es ihr ohne Wei- teres möglich, das Eigentum an diesem weiter zu übertragen, konkret dem Beklag- ten zu schenken. Deswegen nahm die Vorinstanz auch einzig zur Behauptung Be- weise ab, dass die Klägerin dem Beklagten den Porsche zu dessen 60. Geburtstag am tt. März 2013 geschenkt habe (Urk. 50). 3.3. Auf die Vorgeschichte im Zusammenhang mit dem Erwerb des streitgegen- ständlichen Porsche durch die Klägerin ist insoweit einzugehen, als sie gestützt darauf geltend macht, die Schilderungen des Beklagten seien widersprüchlich. Die

- 19 - Klägerin schliesst dies daraus, dass er im Scheidungsverfahren erstmals anlässlich der Beweis- und Schlussverhandlung angegeben habe, beim Porsche, den die Klä- gerin ihm geschenkt habe, habe es sich um einen Ersatz seines BMW3er Cabrio gehandelt. Demgegenüber habe die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren nach- gewiesen, dass sie den Porsche als Ersatz für zwei BMWs in ihrem Eigentum ge- kauft habe. Sie habe diese sowohl in ihrem eigenen Namen erworben als auch in ihrem eigenen Namen wieder verkauft. Der Beklagte selber habe an anderer Stelle angegeben, der Eintausch "seines" BMWs sei gar nie erfolgt. Die beiden Schilde- rungen des Beklagten seien widersprüchlich, eine davon müsse unwahr sein und der Beklagte sei daher unglaubwürdig (Urk. 79 S. 8 f.). Wie bereits dargelegt, stellen die Behauptungen des Beklagten Teil des von ihm behaupteten Tatsachenfundaments dar, weshalb sie auf genügende Substantiie- rung und Widerspruchsfreiheit zu überprüfen sind. Dahingegen wurde der Beklagte wie bereits aufgezeigt weder als Partei befragt noch machte er eine Beweisaus- sage. Nur diesfalls wäre hingegen seine Glaubwürdigkeit von Relevanz. Entspre- chend unbeachtlich ist der Umstand, dass der Beklagte erst anlässlich der Beweis- verhandlung im Scheidungsverfahren den Eintausch der Fahrzeuge behauptet hatte. Zudem ist der Klägerin entgegen zu halten, dass im Verhältnis zwischen Ehe- gatten von der Halterschaft bzw. deren unterbliebenen Anpassung nicht ohne Wei- teres auf die Eigentümerschaft zu schliessen ist (vgl. auch Urk. 80 S. 7). Dazu kommt, dass der Beklagte nachvollziehbar festhält, seine Aussage ("Ersatz seines BMW 320 Cabrio") sei umgangssprachlich erfolgt, allenfalls aus dem Englischen übersetzt, und habe sich auf die Nutzung des Wagens bezogen (Urk. 86 S. 11). Wenn ein Ehepaar über mehrere Fahrzeuge verfügt (vgl. Urk. 47 S. 4, Urk. 48/1 S. 11), liegt unabhängig von der Eigentümerschaft der Schluss nahe, dass jeder Ehegatte eines der Fahrzeuge im Alltag nutzte und umgangssprachlich als "sein" Fahrzeug bezeichnete. Im Übrigen wurde der Porsche durch den Beklagten gerade nicht als blosser Ersatz "seines" BMWs betrachtet, sondern als Schenkung. Dass der Beklagte den BMW nur umgangssprachlich im geschilderten Sinn und nicht im rechtlichen Sinn als sein Eigentum bezeichnete, ist daher entgegen der Klägerin (Urk. 94 S. 6) nicht widersprüchlich. Die Tatsachenbehauptungen des Beklagten erweisen sich somit nicht als widersprüchlich.

- 20 - Ob es anlässlich des Erwerbs des streitgegenständlichen Porsches überhaupt zu einem Eintausch mit anderen Fahrzeugen der Klägerin kam, ist im Übrigen gemäss der Aktenlage unklar (Kaufvertrag vom 11. März 2013 und gegenteilige Bestätigung des Verkäufers E._____ vom 29. August 2023; Urk. 3/10, Urk. 48/3). Entgegen der Klägerin bildet die Behauptung des Beklagten hinsichtlich Eintausch nicht Voraus- setzung für die Schenkung. Die Behauptung, die Klägerin habe dem Beklagten den Porsche zum Geburtstag geschenkt, kann vielmehr unabhängig von der Frage ei- nes zusätzlichen Eintausches Bestand haben. Entsprechend kann offen bleiben, ob der Beklagte sich insoweit bei seiner verschiedenen Schilderungen unrichtig er- innerte. Wenn auf die diesbezügliche Schilderung des Beklagten dennoch einge- gangen würde, wäre die Rüge der Klägerin zu relativieren, da immerhin anzuneh- men ist, dass die Frage des Eintauschs für den Beklagten im Zeitpunkt der behaup- teten Schenkung wenig Relevanz aufwies. Ferner muss auch nicht näher unter- sucht werden, wie sich die geschilderten unterschiedlichen Darstellungen des Ver- käufers erklären, ob die beiden BMWs allenfalls für den Erwerb eines anderen (wei- teren) Porsche eingetauscht wurden (Urk. 101 S. 4 ff.) oder wie es sich im einzel- nen damit verhielt. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin den streitgegen- ständlichen Porsche dem Beklagten schenkte, sind diese Umstände nicht erheb- lich. 3.4. Die Vorinstanz befragte den Zeugen D._____ anlässlich der Beweisver- handlung vom 9. Januar 2024 (Urk. 62). Hintergrund der Abnahme dieses Beweis- mittels ist ein E-Mail vom 23. November 2015, mit welchem der Zeuge D._____ dem (damaligen) Rechtsvertreter des Beklagten im Scheidungsverfahren der Par- teien, Rechtsanwalt Dr. G._____, erklärt hatte, dass die Klägerin ihm bei einem Besuch in Gersau mitgeteilt habe, den streitgegenständlichen Porsche dem Be- klagten zu seinem 60. Geburtstag geschenkt zu haben (Urk. 47 S. 4 f., Urk. 48/2). Auf die Frage, ob er noch wisse, wie es zu dieser E-Mail gekommen sei, erklärte der Zeuge D._____, er könne sich noch erinnern: Die Klägerin habe ihm und seiner Frau erzählt, dass sie dem Beklagten diesen Porsche zum Geburtstag geschenkt hatte. Für ihn sei diese Angelegenheit nicht sehr bedeutsam gewesen. Irgendwann habe ihm der Beklagte gesagt, die Klägerin sei wohl doch nicht einverstanden da- mit, dass es sich beim Porsche um ein Geschenk gehandelt habe. Deswegen habe

- 21 - er dem Beklagten dies bestätigt. Auf die weitere Frage, ob er nochmals bestätigen könne, dass die Klägerin ihm gegenüber mündlich gesagt habe, sie habe dem Be- klagten diesen Porsche zum 60. Geburtstag geschenkt, erklärte der Zeuge: "Rich- tig. Der Porsche erhielt der Beklagte zum 60. Geburtstag – wie ich auch geschrie- ben habe. So wurde ich von der Klägerin persönlich informiert" (Urk. 62 S. 3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 6) ist festzuhalten, dass diese Aussagen, welche der Zeuge unter Androhung der Bestrafung eines wissentlichen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB zu Protokoll gab (Urk. 62 S.1) und mit welcher er seine Angabe gemäss der erwähnten E-Mail aus dem Jahr 2015 bestä- tigte, glaubhaft und überzeugend erscheinen. Der Vollständigkeit halber ist zu be- merken, dass die Bestätigung der im Jahr 2015 getätigten Äusserung sich klarer- weise auf den Inhalt bezieht und nicht auf das behauptete Näheverhältnis zwischen Zeuge und Beklagtem (Urk. 86 S. 9; Urk. 94 S. 5). Die gegenteilige Annahme ist aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs auszuschliessen (die behauptete Schen- kung zum 60. Geburtstag, von welcher der Zeuge gemäss seiner Schilderung Kenntnis erhielt, lag im Jahr 2015 zwei Jahre zurück [vgl. das Geburtsdatum des Klägers], so dass es nicht sein kann, dass der Beklagte und der Zeuge bereits 2015 seit zwei Jahren keinen Kontakt hatten); dies ist indessen nicht erheblich. Entschei- dend ist, dass die Schilderung des Zeugen klar und in sich stimmig ist. Welchen Grund der Zeuge haben könnte, unwahre Aussagen zu machen, ist nicht ersicht- lich. Ferner ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass die unterbliebene Anpassung der Fahrzeugpapiere (Überschreiben der Halterschaft auf den Beklag- ten) im Verhältnis zwischen Ehegatten nicht gegen die Schenkung spricht (vgl. Urk. 80 S. 7). Was die Klägerin berufungsweise dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Aussagen des Zeugen D._____ seien nicht schlüssig. Der Zeuge habe einerseits angegeben, er habe nicht ge- wusst, worum sich das vorinstanzliche Verfahren gedreht habe, und er habe seit zwei Jahren keinen Kontakt zum Beklagten gehabt. Andererseits habe er auf die reine Frage der Vorinstanz hin, "Thema dieses Prozesses ist ein Porsche 911 Car- rera 4S Cabrio Schwarz. Sagt Ihnen dieses Fahrzeug etwas?" offenbar sofort ge-

- 22 - wusst, um was es vorinstanzlich gegangen sei, und habe geantwortet: "Ja, der Por- sche ist mir bekannt". Das erstaune, weil der Zeuge der einzig genannten Typen- bezeichnung nicht habe entnehmen können, ob der Porsche der Klägerin oder ein anderes Fahrzeug dieses Typs Verfahrensgegenstand gebildet habe. Er müsse da- her gewusst haben, um welches Fahrzeug es gegangen sei, und er könne dieses Wissen nur vom Beklagten erhalten haben (Urk. 79 S. 11, Urk. 94 S. 7). Dem ist entgegen zu halten, dass der Zeuge, wie erwähnt, bereits in einem früheren Ver- fahren der Parteien zu einer Bestätigung über das streitgegenständliche Fahrzeug aufgefordert worden war (Urk. 48/2). Dem Zeugen war somit bekannt, dass die Par- teien über die Eigentümerschaft an diesem Fahrzeug stritten. Dass er in einem er- neuten Verfahren der Parteien, auf die Frage nach einem solchen Porsche, zum Schluss kam, es gehe um dieses Fahrzeug, vermag nicht weiter zu erstaunen und lässt insb. nicht auf eine Instruktion des Zeugen durch den Beklagten schliessen (so richtig der Beklagte, Urk. 86 S. 12 f.). Dass der Zeuge insoweit weder Erinne- rungslücken noch "Unverständnismomente" einräumte, spricht entgegen der Klä- gerin (Urk. 79 S. 12) nicht gegen die Überzeugungskraft seiner Schilderung. Im Weiteren argumentiert die Klägerin, der Zeuge D._____ sei parteiisch und stehe klar auf der Seite des Beklagten (Urk. 79 S. 12, Urk. 94 S. 8). Richtig ist, dass der Zeuge in seiner Befragung auf entsprechende Ergänzungsfrage des klägerischen Rechtsvertreters angab, er habe nach der Trennung der Parteien die Rechnungen des Beklagten bezahlt, weil dieser kein Geld gehabt habe, und habe ihn bei sich aufgenommen (Urk. 62 S. 4). Eine gewisse Nähe mag damals bestanden haben. Dessen ungeachtet ist kein konkreter Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Zeuge mit der Angabe, er habe mit dem Beklagten vor etwa zwei Jahren das letzte Mal Kontakt gehabt, die Unwahrheit gesagt hätte. Von einem aktuellen Nähever- hältnis zwischen dem Beklagten und dem Zeugen ist deshalb nicht auszugehen. Die geschilderten Umstände vermögen an der Überzeugungskraft der – wie er- wähnt – klaren und in sich stimmigen Zeugenaussage nichts zu ändern. Auf die Zeugenaussage ist daher abzustellen. Ferner macht die Klägerin geltend, eine Überprüfung der Aussagen des Zeugen würde anhand etablierter Kriterien dasselbe Resultat ergeben und wirft der Vor-

- 23 - instanz vor, die Zeugenaussage nicht anhand aussagepsychologischer Kriterien geprüft zu haben (Urk. 79 S. 12). Dabei unterlässt sie es jedoch, die Zeugenaus- sagen anhand der ins Feld geführten Kriterien zu analysieren und konkret aufzu- zeigen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil fehlerhaft ist. Damit wird der Zusam- menhang zwischen ihren Rügen und dem vorinstanzlichen Verfahren nicht herge- stellt und die Rügen sind nicht ausreichend begründet. In diesen Punkten genügt die Berufung der Begründungsanforderung nicht (vgl. E. II.1.1). Zudem stützt sich die Klägerin bei ihrer Argumentation in der Berufung auf neue Tatsachen. Die Behauptung, die Klägerin sei mit der Familie D._____ in keinem engen Verhältnis gestanden, ist im Berufungsverfahren neu. Es wird aber nicht er- klärt, wieso diese neue Tatsachenbehauptung im Berufungsverfahren als Novum zu berücksichtigen wären (vgl. Art. 317 ZPO). Entsprechend hat sie unberücksich- tigt zu bleiben. Zusammenfassend ist der vorinstanzlichen Würdigung der Zeugenaussage D._____ beizupflichten. 3.5. Die übrigen Beweismittel werden von der Klägerin in der Berufung nicht the- matisiert. Allem voran wurde die vorinstanzliche Würdigung der Urkundenbeweise (Urk. 48/2-3; Urk. 3/12-13) von der Klägerin nicht gerügt. Insbesondere äusserte sie sich in der Berufung nicht zu den Erwägungen der Vorinstanz, dass der unter- bliebene Halterwechsel unter Eheleuten nicht das Gegenteil der Schenkung zu be- weisen vermöge (vgl. Urk. 80 S. 7). Entsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Würdigung dieser Beweise. Auf welche "handfesten Akten" die Klägerin ihren Standpunkt stützt, dass es nicht zur behaupteten Schenkung gekommen sei (vgl. Urk. 94 S. 8), ist im Übrigen – nebenbei bemerkt – nicht ersichtlich. 4. Die prozessentscheidende und zu beweisende Tatsache ist bzw. war, wie bereits ausgeführt, die Schenkung des Porsches. Nach dem vorstehend Dargelegten bleibt es bei der vorinstanzlichen Würdigung der Beweismittel, insbesondere bei der Wür- digung der Aussagen des Zeugen D._____. Der Schluss der Vorinstanz, dass die

- 24 - Schenkung erstellt ist und das Eigentum am Porsche auf den Beklagten überging, ist nicht zu beanstanden. Die Berufung ist entsprechend abzuweisen und der an- gefochtene Entscheid zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolge

1. Erstinstanzliche Prozesskosten Die Klägerin verlangte mit der Berufung, die Kosten für das Verfahren vor Vorin- stanz seien dem Beklagten aufzuerlegen (Urk. 79 S. 2). Ausgangsgemäss sind auch die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens indessen zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a).

2. Zweitinstanzliche Prozesskosten 2.1. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 13'867.50, weswe- gen die zweitinstanzliche Entscheidgebühr gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'300.– festzusetzen ist. Bei Abweisung der Beru- fung wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und es sind ihr die Prozesskosten aufzuerlegen bzw. mit ihrem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 2.2. Ausgehend vom erwähnten Streitwert ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'000.– (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV) zu beziffern. Zufolge ihres vollständigen Unterliegens ist die Klägerin antragsgemäss zu verpflichten, dem Be- klagten diesen Betrag als Entschädigung für die Kosten seiner berufsmässigen Vertretung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. März 2024 (Geschäfts- Nr. FO230002-G) wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'300.– festgesetzt.

- 25 -

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'500. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw S. Werninger versandt am:

- 26 - jo