Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Arbeitsvertrag zwischen dem Beklagten und der H._____ AG in Gründung vom 16. Dezember 2015 wurde der Beklagte ab dem tt. Februar 2016 bzw. zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister als CEO und geschäftsführender Verwaltungsrat angestellt. Es wurde eine Entschä- digung von monatlich Fr. 5'000.– brutto bis 1. Juli 2016 und ab 1. Juli 2016 jähr- lich Fr. 200'000.– brutto vereinbart (Urk. 22/1; Urk. 47 S. 7). Seit Januar 2017 er- hielt der Beklagte keine Entschädigung mehr, nachdem die Konten der H._____ AG im Rahmen einer Strafuntersuchung beschlagnahmt worden waren (Urk. 1 Rz. 7; Urk. 47 S. 8; Prot. I S. 11). Zwischen den Parteien war bzw. ist umstritten, ob die Forderungen des Beklagten zu Recht im Nachtrag zum Kollokationsplan kolloziert wurden; insbesondere ist strittig, ob die H._____ AG den Arbeitsvertrag der H._____ AG in Gründung mit dem Beklagten übernommen hat, ob es sich bei den Forderungen des Beklagten um arbeitsrechtliche Forderungen handelt und ob der Beklagte seit Januar 2017 Arbeit geleistet hat, die zu entschädigen ist (Urk. 46; Urk. 47 S. 7 ff.).
E. 1.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
E. 1.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 5'800.– fest und auf- erlegte sie den Klägern im Umfang von Fr. 970.– und dem Beklagten im Umfang von Fr. 4'830.– (Urk. 47 S. 19). Die vorinstanzliche Berechnung des Streitwerts sowie der Gerichtsgebühr blieben unangefochten. Sie erfolgten im Einklang mit der Rechtsprechung (BGE 138 III 675 E. 3) und sind nicht zu beanstanden. Auf- grund der teilweisen Gutheissung der Berufung unterliegen die Kläger vor erster Instanz zu rund 1/10 und der Beklagte zu rund 9/10. Urteilsdispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides ist somit dahingehend abzuändern, als dass die Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 580.– den Klägern und im Umfang von Fr. 5'220.– dem Beklagten aufzuerlegen ist. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 sind zu bestätigen. Demzufolge ist der Beklagte zu verpflichten, den Klägern den geleiste- ten Kostenvorschuss (Fr. 5'940.–; Urk. 8) im Umfange von Fr. 5'220.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
E. 1.3 Die Parteientschädigung für die Kläger legte die Vorinstanz auf Fr. 7'927.– fest und verpflichtete den Beklagten, den Klägern eine um einen Sechstel reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'600.– (inklusive MWST) zu bezahlen (Urk. 47 S. 19). Die Berechnung der Höhe der Parteient- schädigung durch die Vorinstanz erweist sich als angemessen. Bei teilweisem
- 18 - Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) werden die Bruchteile des Unter- liegens bzw. des Obsiegens verrechnet und erst dann die herabgesetzte Partei- entschädigung für die mehrheitlich obsiegende Partei festgelegt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 69 N 18; vgl. auch Jenny, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 106 N 9). Auf- grund der teilweisen Gutheissung der Berufung hat der Beklagte den Klägern eine Parteientschädigung von 4/5 zu bezahlen. Urteilsdispositiv-Ziffer 6 des vorinstanz- lichen Entscheides ist somit dahingehend abzuändern, als dass der Beklagte ver- pflichtet wird, den Klägern eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'341.60 (inklusive MWST) zu bezahlen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
E. 2 Mit Urteil vom 20. April 2017 löste das Handelsgericht des Kantons Zü- rich die H._____ AG (nachfolgend: die Konkursitin) aufgrund eines Organisati- onsmangels auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Urk. 3/11). Dieser Entscheid erwuchs am 13. Juni 2017 in Rechts- kraft (Urk. 3/11). Im Konkursverfahren meldete der Beklagte beim Konkursamt Oerlikon-Zürich eine Lohnforderung aus seiner Tätigkeit als CEO in Höhe von Fr. 480'651.32 und eine Forderung für die Tätigkeit als Verwaltungsrat in Höhe von Fr. 68'400.– an (Urk. 3/13; Urk. 3/15). Der Kollokationsplan wurde am
- 5 -
E. 2.1 Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Ge- richtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 9'166.65, was 10 % der noch strittigen Forderung in Höhe von Fr. 91'666.65 entspricht. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'630.– festzusetzen. Die Kläger unterliegen zu rund 75 % und der Beklagte zu rund 25 %. Zufolge der Streitge- nossenschaft sind den Klägern die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 1'222.50 zu je einem Sechstel unter solidarischer Haftbarkeit für den gan- zen Betrag aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Dem Beklagten sind die Ge- richtskosten in Höhe von Fr. 407.50 aufzuerlegen.
E. 2.2 Da die Kläger im Umfang von 75 % unterliegen, haben sie keinen An- spruch auf Parteientschädigung. Der Beklagte ist nicht anwaltlich vertreten, wes- halb eine Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nur in begründe- ten Fällen ausgerichtet wird. Solches ist hier nicht ersichtlich, zumal der Beklagte die Berufungsantwort ohnehin verspätet eingereicht hat. Im Berufungsverfahren sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 19 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 2. März 2021 betreffend die Dispositiv-Ziffer 1 am 26. Juni 2021 soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage im Um- fang von Fr. 457'384.67 gutgeheissen, die im 1. Nachtrag zum Kollokations- plan unter Ord.-Nr. 1 kollozierte Forderung im Umfang von Fr. 388'984.67 gestrichen und im Übrigen in die 3. Klasse verwiesen sowie die im
1. Nachtrag zum Kollokationsplan unter Ord.-Nr. 2 kollozierte Forderung im Umfang von Fr. 68'400.– gestrichen wurde.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die im 1. Nachtrag zum Kollo- kationsplan unter Ord.-Nr. 1 kollozierte Forderung im Umfang von weiteren Fr. 25'000.– gestrichen. Demzufolge wird die vom Beklagten im Konkurs der H._____ AG in Liquida- tion beim Konkursamt Oerlikon-Zürich im 1. Nachtrag zum Kollokationsplan unter Ord.-Nr. 1 kollozierte Forderung im Umfang von total Fr. 413'984.67 gestrichen und im Umfang von Fr. 66'666.65 in der 3. Klasse kolloziert. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Das Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 2. März 2021 wird bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2 und 4 bestätigt.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden im Umfang von Fr. 580.– den Klägern und im Umfang von Fr. 5'220.– dem Beklagten aufer- legt. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 5'220.– zu ersetzen.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'341.60 zu bezahlen.
- 20 -
E. 2.3 Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und an- derseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbe- hauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; BGer 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013, E. 2.1). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010, E. 3.2 m.w.H.; BGE 127 III 365 E. 2b S. 368). Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltat- sachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis ab-
- 10 - genommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2. S. 5.2.1.1.; 127 III 365 E.2b S. 368).
E. 2.4 Das soeben Ausgeführte bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Beklagte, welcher einen Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit geltend macht, sämtliche hierfür notwendigen Tatbestandsmerkmale behaupten und gegebenen- falls beweisen muss (ähnlich auch die Vorinstanz in Urk. 47 S. 7). Dass ein Ver- tragsverhältnis mit auftrags- und gesellschaftsrechtlichen Elementen zwischen dem Beklagten und der Konkursitin mit einer Vergütungsabrede von monatlich Fr. 16'666.66 vorlag, wurde von der Vorinstanz so festgehalten und von den Klä- gern nicht angefochten (Urk. 47 S. 14 ff.; Urk. 22/1). Um den Anspruch auf Vergü- tung durchsetzen zu können, hat der Beklagte damit lediglich noch die Erfüllung des Vertrages in den wesentlichen Zügen zu behaupten (und im Bestreitungsfalle zu beweisen).
E. 2.5 Die Ausführungen des Beklagten genügen diesen Anforderungen, da er mehrere ausreichend spezifizierte Tätigkeiten anführt wie beispielsweise das Informieren von Kunden und Lieferanten, Organisation der Generalversammlung sowie das Bemühen um Aufhebung der Beschlagnahmungen (was ebenfalls der Konkursitin zugutekommt, wenn sie dadurch ihre finanziellen Verpflichtungen er- füllen kann; zu den Aussagen des Beklagten im Einzelnen vgl. E. III.3.4.). In den wesentlichen Zügen – wenn auch nicht für jeden Tag und jede Stunde – ist damit bekannt, womit der Beklagte in der Zeit ab Januar 2017 beschäftigt war. Eine mi- nutengenaue Angabe jeglicher Arbeitstätigkeit ist – insbesondere bei einem juris- tischen Laien – aber nicht erforderlich, solange die massgebenden Eckpunkte be- kannt sind, wie dies hier der Fall ist. Der Beklagte spezifiziert seine Tätigkeiten weiter im eingereichten Arbeitsnachweis (Urk. 33/1). Dieser kann zur Beurteilung der Schlüssigkeit des Tatsachenvortrags zwar nur am Rande hinzugezogen wer- den, da sich die aufgelisteten Tätigkeiten nicht mit Sicherheit dem relevanten Zeit- raum zurechnen lassen, rundet aber das gezeichnete Bild ab. Insgesamt hat der Beklagte seine Arbeitstätigkeit in den wesentlichen Zügen umrissen. Damit er- weist sich sein Tatsachenvortrag insgesamt als schlüssig, da der Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge – Anspruch auf die Vergütung – möglich ist.
- 11 -
E. 2.6 Ob seine Ausführungen "glaubhaft" und "nachvollziehbar" sind – was die Kläger sinngemäss bestreiten (Urk. 46 Rz. 34) – beschlägt nicht die Frage ei- nes schlüssigen Tatsachenvortrages, sondern die Frage der Würdigung der Aus- sagen des Beklagten. Da die Arbeitstätigkeit von Januar bis April 2017 jedoch un- bestritten blieb (vgl. nachfolgend E. III.3.5.), durfte sich die Vorinstanz damit be- gnügen, die Aussagen des Beklagten lediglich rudimentär zu prüfen. Im Falle ei- ner unbestrittenen Tatsache darf bzw. muss das Gericht auf eine Beweiserhe- bung und damit auch auf die Beweiswürdigung verzichten, sofern nicht an der Richtigkeit der nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-Willisegger, Art. 222 N 20). Dass im vorliegenden Fall nach der Beschlagnahme und Kontosperre im Dezember 2016 diverse organisa- torische Arbeiten anfielen und Kunden und Lieferanten vom (einzigen) geschäfts- führenden Verwaltungsrat darüber informiert werden mussten, dass die Konkur- sitin ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne, ist mit der Vorinstanz als nachvollziehbar zu bezeichnen. Erhebliche Zweifel an diesen Aus- sagen bestehen nicht.
E. 2.7 Dass die Vorinstanz sich gehalten sah, an der Hauptverhandlung die gerichtliche Fragepflicht auszuüben, bedeutet ferner nicht, dass sie die Vorbrin- gen des Beklagten als "unklar bzw. widersprüchlich oder unbestimmt" erachtete, wie die Kläger geltend machen (Urk. 46 Rz. 34). Anlass zur Ausübung der gericht- lichen Fragepflicht geben auch offensichtlich unvollständige Vorbringen einer Par- tei (vgl. Art. 56 Abs. 1 ZPO), wie dies vorliegend der Fall war, da der Beklagte zu- vor absolut keine näheren Ausführungen zu seiner Arbeitstätigkeit gemacht hatte. Auch muss aus der Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht nicht darauf ge- schlossen werden, dass ein Parteivortrag im Ergebnis unvollständig oder wider- sprüchlich ist, sondern nur, dass sich die Vorbringen einer Partei zu Beginn als derart erwiesen.
E. 2.8 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten keine zu geringen Anforderun- gen an die Behauptungslast des Beklagten gestellt oder seinen Tatsachenvortrag zu Unrecht als schlüssig erachtet. Die Rüge der Kläger, die Vorinstanz habe den
- 12 - Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 ZPO verletzt, erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
3. Bestrittene Behauptungen des Beklagten betreffend seine Arbeitsleis- tung von Januar 2017 bis 13. Juni 2017 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe zu seiner Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zur Konkurseröffnung glaubhaft und nachvollziehbar dar- gelegt, er sei nicht zuletzt aufgrund der Kontosperre und Hausdurchsuchung voll- auf mit organisatorischen Belangen wie beispielsweise Information der Lieferan- ten, Stoppen der Lieferungen, dem Versuch, die Konten "zu befreien" etc. be- schäftigt gewesen. Dies sei von den Klägern auch nicht bestritten worden (Urk. 47 S. 16). 3.2. Die Kläger rügen, sie hätten bereits im ersten Parteivortrag festgehal- ten, dass der Beklagte in der Klageantwort eine Arbeitsleistung für die Konkursitin nicht einmal ansatzweise dargelegt, geschweige denn substantiiert und nachge- wiesen habe (Urk. 46 Rz. 14). Ferner hätten die Kläger im zweiten Parteivortrag festgehalten, der Beklagte habe auf konkrete Fragen der Einzelrichterin nur weit- schweifige Antworten gegeben, keine konkreten Behauptungen aufgestellt und diese schon gar nicht rechtsgenügend bewiesen, weshalb an der Klage festgehal- ten werde (Urk. 46 Rz. 24). Die Vorinstanz habe die Bestreitungen entweder übersehen oder implizit zu hohe Anforderungen an die Bestreitungslast anlässlich einer mündlichen Hauptverhandlung gestellt. Dabei sei mitzuberücksichtigen, dass es den Klägern anlässlich der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen sei, den Beklagten während bzw. zusätzlich zu seiner Befragung durch das Gericht selber zu befragen (Urk. 46 Rz. 35). 3.2.1. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Be- gehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es genügt aber nicht, das Vorhandensein einer Tatsache global zu be- haupten bzw. gegnerische Behauptungen global zu bestreiten. Eine Tatsachen- behauptung muss, um der Substantiierungspflicht zu genügen, immer so konkret formuliert werden, dass eine substantiierte Bestreitung möglich ist oder der Ge-
- 13 - genbeweis angetreten werden kann (BGE 141 III 433 E. 2.6). Der Grad der Sub- stantiierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an Substantiie- rung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sach- verhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, wel- che dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Die Anforderungen an die Substan- tiierung einer Bestreitung sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanti- ierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438 m.w.H.). 3.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5 m.w.H.). Werden Tatsachen in ihren we- sentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328) und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt. Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Beilage selbsterklärend ist oder in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Infor- mationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusam- mengesucht werden müssen (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5.3; BGer 4A_398/2018 vom 25. Februar 2019, E. 10.4.1). 3.3. In der Klagebegründung wurde die Frage, ob der Beklagte ab Januar 2017 bis zur Auflösung der Konkursitin Arbeit geleistet habe, nicht thematisiert (Urk. 1). Der Beklagte gab in der Klageantwort an, er habe seine Pflichten bis zur Löschung der Gesellschaft zu erfüllen gehabt, weshalb er das Recht auf Lohn ha- be, und verwies auf Art. 320 Abs. 3 OR (Urk. 21 S. 23 f.). Da es sich beim Beklag- ten um einen juristischen Laien handelt und geringere Anforderungen an seine Rechtsschriften zu stellen sind, machte der Beklagte damit sinngemäss geltend, bis zur Auflösung der Konkursitin Arbeit geleistet zu haben. Im ersten Parteivor-
- 14 - trag anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2021 bestritten die Kläger sodann ausdrücklich, dass der Beklagte in der von ihm geltend gemachten Zeit vom 1. Januar 2017 bis zur Konkurseröffnung vom 20. April 2017 Arbeitsleistun- gen erbracht habe (Urk. 30 Rz. 6, 12, 15, 52). Nach der Konkurseröffnung habe der Beklagte klarerweise keine Arbeit mehr für die Konkursitin verrichtet (Urk. 30 Rz. 16, 52). Damit bestritten die Kläger rechtsgenügend die pauschale Behaup- tung des Beklagten, er habe ab dem 1. Januar 2017 Arbeit geleistet, weshalb Letzterer gehalten war, seine Behauptungen zu substantiieren. 3.4. Dies tat der Beklagte teilweise, nämlich für den Zeitraum von Januar bis April 2017: Auf (vierfache) Frage der Einzelrichterin, welche Arbeiten er von Januar bis April 2017 geleistet habe, erklärte der Beklagte zusammengefasst, es sei um die zugehörigen Arbeiten der Wiederaufnahme der Lieferungen und Kun- denbeziehungen gegangen (Prot. I S. 11). Er habe die Lieferanten informieren, al- les ordnungsgemäss zu Ende bringen und über die weiteren Schritte entscheiden müssen (Prot. I S. 12). Die Lieferungen hätten gestoppt werden müssen, da kein Geld zum Bezahlen vorhanden gewesen sei. Es hätten auch weitere Kosten ab- gewendet werden müssen. Die Kunden hätten über die Situation und die Auswir- kungen informiert werden müssen (Prot. I S. 12). Er habe sich darum kümmern müssen, die Konten zu befreien bzw. die Beschlagnahmungen aufzuheben, um die Rechnungen bezahlen zu können (Prot. I S. 11, S. 13). Weiter habe er Perso- nen informieren und zur ausserordentlichen Generalversammlung einladen müs- sen (Prot. I S. 13). Seine Arbeit sei zusammengefasst organisatorischer Natur gewesen, da die Konten gesperrt gewesen seien und er für die Konkursitin daher keine Zahlungen mehr habe tätigen können (Prot. I S. 13). Zudem reichte der Be- klagte einen selbsterklärenden Arbeitsnachweis ein, in welchem er einige Arbei- ten auflistete, welche er für die Konkursitin geleistet habe (Urk. 33/1). 3.5. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie erwägt, es sei unbestritten geblieben, dass der Beklagte "nicht zuletzt aufgrund der Kontosperre und Haus- durchsuchung vollauf beschäftigt gewesen [sei] mit organisatorischen Belangen wie beispielsweise Information der Lieferanten, Stoppen der Lieferungen, dem Versuch, die Konten "zu befreien" etc." (Urk. 47 S. 16). Zwar bestritten die Kläger
- 15 - im ersten Parteivortrag ausdrücklich, dass der Beklagte in der Zeit von Januar 2017 bis zur Konkurseröffnung Arbeit geleistet habe (Urk. 30 Rz. 6, 12–17, 52). In Anwendung der in E. III.3.2.1. aufgeführten Grundsätze reichte diese pauschale (Vorab-)Bestreitung aber nicht mehr aus, nachdem der Beklagte auf mehrfaches Befragen der Vorinstanz hin diverse konkrete Tätigkeiten genannt hatte. Die Klä- ger wären gehalten gewesen, die in E. III.3.4. aufgeführten Aussagen des Beklag- ten – das Stoppen der Lieferungen, Information von Kunden und Lieferanten etc.
– Punkt für Punkt zu bestreiten. Dies taten sie jedoch nicht, sondern hielten in der Replik lediglich äusserst knapp und allgemein fest, der Beklagte gebe auf konkre- te Fragen nur weitschweifige Antworten und habe keine konkreten Behauptungen geäussert oder bewiesen. Sie würden an der Klage festhalten (Prot. I S. 31). Da- mit kamen die Kläger ihrer Bestreitungslast nicht rechtsgenügend nach. Aus- drücklich bestritten wurde nebst der Aussage des Beklagten, die Kläger hätten ihn als Betrüger bezeichnet und über mehrere Stufen und Gesellschaften Geld von der Konkursitin bezogen (Prot. I S. 31) lediglich der eingereichte Arbeitsnachweis (Urk. 33/1; Prot. I S. 31). Die Vorinstanz stellte aber nicht auf diesen Arbeitsnach- weis, sondern auf die Aussagen des Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung ab, indem sie – zutreffend – erwog, eben diese Ausführungen seien unbestritten geblieben (Urk. 47 S. 16). 3.6. Die Anforderungen an die Behauptungs- und Bestreitungslast der Par- teien gelten auch an einer mündlichen Hauptverhandlung und werden durch die (Un-)Möglichkeit, die Gegenpartei befragen zu können, nicht beeinflusst. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung geht zudem nicht hervor, dass die Kläger zu be- antragten Ergänzungsfragen nicht zugelassen worden wären (Prot. I S. 31 ff.). Ohnehin sind Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen im eigenen Parteivor- trag und nicht im Rahmen einer Befragung der Gegenpartei vorzunehmen, wes- halb sich der Hinweis bzw. Einwand der Kläger als unbehelflich erweist. Eine rechtsgenügende Bestreitung der beklagtischen Aussagen für den Zeitraum von Januar bis April 2017 liegt nach dem Gesagten nicht vor. 3.7. Für den Zeitraum Mai 2017 bis zum 13. Juni 2017 erweisen sich die Ausführungen des Beklagten demgegenüber nicht als genügend substantiiert. So
- 16 - verwies er auf Frage der Einzelrichterin, welche Arbeiten nach April 2017 konkret angefallen seien, auf eine Gerätelieferung und das Schreiben vom 3. September 2018 (Prot. I. S. 16 f.; Urk. 22/2). Mit einer nicht näher datierten Gerätelieferung ohne Angabe, was genau seine Aufgaben in Zusammenhang mit dieser Lieferung gewesen sein sollen, kam der Beklagte seiner Substantiierungspflicht nicht rechtsgenügend nach. Das Schreiben vom 3. September 2018 an das Kon- kursamt ist des Weiteren nicht selbsterklärend, weshalb der Beklagte sich nicht mit einem Verweis darauf begnügen durfte, worauf ihn bereits die Vorinstanz hin- gewiesen hat (Prot. I. S. 17). Auf Wiederholung der Frage nach seiner Tätigkeit nach April 2017 gab der Beklagte an, er habe dem Konkursamt mitteilen müssen, wo das Material gelagert sei, welche Ansprechpersonen existieren würden und wie es sich mit der Ware verhalte. Weiter sei es um die Geschäftsunterlagen ge- gangen, wie es mit den zugehörigen Verpflichtungen, Verträgen und dem Inventar ausgesehen habe. Er habe zum Inventar Stellung nehmen müssen (Prot. I. S. 17). Diese Ausführungen betreffen jedoch die Zeit nach dem 13. Juni 2017, führte der Beklagte doch selbst aus, das Konkursamt sei erst nach Rechtskraft des Konkurses tätig geworden. Vorher seien die Kontakte mit dem Konkursamt lediglich informativer Art gewesen. Das Konkursamt habe ihm gesagt, er solle die Geschäftstätigkeit weiterführen (Prot. I. S. 17 f.). Worin die Geschäftstätigkeit be- standen hat, konkretisierte der Beklagte aber nicht, weshalb er seiner Substantiie- rungspflicht nicht nachgekommen ist. Da die Kläger die pauschale Behauptung des Beklagten, er habe Arbeit geleistet, für diesen Zeitraum rechtsgenügend be- stritten (vgl. E. III.3.3.) und der Beklagte in der Folge keine substantiierten Ausfüh- rungen zu seiner Arbeitsleistung ab Mai 2017 tätigte, erweisen sich die Erwägun- gen der Vorinstanz, wonach die Arbeitsleistung (von Mai 2017) bis am 13. Juni 2017 unbestritten geblieben sei, als aktenwidrig. 3.8. Zusammenfassend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Ausfüh- rungen des Beklagten betreffend seine Arbeitsleistung von Januar bis April 2017 unbestritten geblieben sind. Indem die Vorinstanz aber festhielt, die Kläger hätten die Ausführungen des Beklagten betreffend seine Arbeitsleistung von Mai bis am
13. Juni 2017 nicht bestritten, verletzte sie den Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 ZPO. Die Rügen der Kläger erweisen sich diesbezüglich als begründet.
- 17 - Der Beklagte erhob keine substantiierten Behauptungen zu seiner bestrittenen Arbeitstätigkeit von Mai 2017 bis 13. Juni 2017. Damit besteht für diese Zeit, auf die gemäss unangefochtener Berechnung der Vorinstanz ein Vergütungsan- spruch von 1.5 Monatsgehälter à brutto Fr. 16'666.65 entfällt, kein Anspruch auf eine Vergütung. Die Berufung der Kläger ist damit im Umfang von Fr. 25'000.– gutzuheissen (Fr. 200'000.– / 12 x 1.5; vgl. Urk. 22/1 S. 2; Urk. 47 S. 16). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
E. 4 Die Kläger erhoben mit Eingabe vom 31. März 2021 rechtzeitig Beru- fung gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 43; Urk. 46). Mit Verfügung vom
22. April 2021 wurde den Klägern Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'630.– angesetzt (Urk. 50), welcher fristgerecht einging (Urk. 51). Dem Beklagten wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2021 eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um die Berufung zu beantworten mit dem Hinweis, dass im Säumnis- fall das Verfahren ohne die Berufungsantwort weitergeführt werde (Urk. 55). Die Verfügung wurde dem Beklagten am 26. Mai 2021 zugestellt (Urk. 55). Die Frist lief demzufolge am Freitag, 25. Juni 2021, ab. Die Berufungsantwort wurde ge- mäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post erst am 28. Juni 2021 und damit verspätet derselben übergeben (Urk. 56A). Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 reichte der Beklagte eine Noveneingabe ein (Urk. 59).
E. 5 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'630.– festgesetzt.
E. 6 Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Klägern im Um- fang von Fr. 1'222.50 (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu einem Sechstel) und dem Beklagten im Umfang von Fr. 407.50 auferlegt. Die Ge- richtskosten werden mit dem Kostenvorschuss der Kläger verrechnet, sind ihnen aber vom Beklagten im Umfang von Fr. 407.50 zu ersetzen.
E. 7 Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 56–57, Urk. 58/1–7, Urk. 59–60 und Urk. 61/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'166.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 21 - Zürich, 26. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw L. Hengartner versandt am: ya
Dispositiv
- Die Klage wird im Umfang von CHF 457'384.67 gutgeheissen und im Um- fang von CHF 91'666.65 abgewiesen. Demzufolge wird die vom Beklagten im Konkurs der H._____ AG in Liquida- tion beim Konkursamt Oerlikon-Zürich angemeldete und − im 1. Nachtrag zum Kollokationsplan in der 1. Klasse unter Ord.-Nr. 1 kollozierte Forderung in der Höhe von CHF 480'651.32 im Umfang von CHF 388'984.67 gestrichen und im Umfang von CHF 91'666.65 in der 3. Klasse kolloziert und die − im 1. Nachtrag zum Kollokationsplan in der 3. Klasse unter Ord.-Nr. 2 kollozierte Forderung in der Höhe von CHF 68'400.– gestrichen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'800.–. - 3 -
- Die Entscheidgebühr wird im Umfang von CHF 970.– den Klägern und im Umfang von CHF 4'830.– dem Beklagten auferlegt.
- Die Entscheidgebühr wird vom Vorschuss der Kläger bezogen. Im Restbe- trag ist ihnen der geleistete Vorschuss aus der Gerichtskasse zurückzube- zahlen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den ihm auferlegten Anteil der Entscheidgebühr von CHF 4'830.– zu ersetzen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 6'600.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
- [Mitteilungssatz]
- [Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage] Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (Urk. 46 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2021 (FO200005) sei aufzuheben.
- Die vom Berufungsbeklagten geltend gemachte, im 1. Nachtrag zum Kollokationsplan der H._____ AG in Liquidation vom 10. Juli 2020 im ersten Rang kollozierte Forderung Ord.-Nr. 1 in Höhe von CHF 480'651.32 sei vollumfänglich aus dem Kollokationsplan zu weisen.
- Die vom Berufungsbeklagten geltend gemachte, im 1. Nachtrag zum Kollokationsplan der H._____ AG in Liquidation vom 10. Juli 2020 im dritten Rang kollozierte Forderung Ord.-Nr. 2 in Höhe von CHF 68'400.00 sei vollumfänglich aus dem Kollokationsplan zu weisen.
- Eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beru- fungsbeklagten." - 4 - des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 56 S. 2): "1. Die Berufung der Kläger und Berufungskläger sei vollumfänglich abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Kläger und Berufungskläger unter solidarischer Haftbarkeit." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Gemäss Arbeitsvertrag zwischen dem Beklagten und der H._____ AG in Gründung vom 16. Dezember 2015 wurde der Beklagte ab dem tt. Februar 2016 bzw. zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister als CEO und geschäftsführender Verwaltungsrat angestellt. Es wurde eine Entschä- digung von monatlich Fr. 5'000.– brutto bis 1. Juli 2016 und ab 1. Juli 2016 jähr- lich Fr. 200'000.– brutto vereinbart (Urk. 22/1; Urk. 47 S. 7). Seit Januar 2017 er- hielt der Beklagte keine Entschädigung mehr, nachdem die Konten der H._____ AG im Rahmen einer Strafuntersuchung beschlagnahmt worden waren (Urk. 1 Rz. 7; Urk. 47 S. 8; Prot. I S. 11). Zwischen den Parteien war bzw. ist umstritten, ob die Forderungen des Beklagten zu Recht im Nachtrag zum Kollokationsplan kolloziert wurden; insbesondere ist strittig, ob die H._____ AG den Arbeitsvertrag der H._____ AG in Gründung mit dem Beklagten übernommen hat, ob es sich bei den Forderungen des Beklagten um arbeitsrechtliche Forderungen handelt und ob der Beklagte seit Januar 2017 Arbeit geleistet hat, die zu entschädigen ist (Urk. 46; Urk. 47 S. 7 ff.).
- Mit Urteil vom 20. April 2017 löste das Handelsgericht des Kantons Zü- rich die H._____ AG (nachfolgend: die Konkursitin) aufgrund eines Organisati- onsmangels auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Urk. 3/11). Dieser Entscheid erwuchs am 13. Juni 2017 in Rechts- kraft (Urk. 3/11). Im Konkursverfahren meldete der Beklagte beim Konkursamt Oerlikon-Zürich eine Lohnforderung aus seiner Tätigkeit als CEO in Höhe von Fr. 480'651.32 und eine Forderung für die Tätigkeit als Verwaltungsrat in Höhe von Fr. 68'400.– an (Urk. 3/13; Urk. 3/15). Der Kollokationsplan wurde am - 5 -
- Januar 2019 beim Konkursamt Oerlikon-Zürich aufgelegt (Urk. 3/3). Am 10. Juli 2020 folgte der 1. Nachtrag zum Kollokationsplan (Urk. 3/2). Darin wurden die Forderung des Beklagten in Höhe von Fr. 480'651.32 im ersten Rang und die Forderung in Höhe von Fr. 68'400.– im dritten Rang kolloziert (Urk. 3/2 S. 3, S. 5).
- Mit Eingabe vom 28. Juli 2020 reichten die Kläger innert der 20-tägigen Frist nach Art. 250 SchKG eine negative Kollokationsklage mit obgenanntem Rechtsbegehren ein (Urk. 1 S. 2). Der weitere Verfahrensgang vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 42 S. 3 f. = Urk. 47 S. 3 f.). Mit vorzitiertem Urteil vom 2. März 2021 hiess die Vorinstanz die Klage teilweise gut, kollozierte die unter Ord.-Nr. 1 kollozierte Forderung im Umfang von Fr. 91'666.65 in der dritten Klasse und strich die unter Ord.-Nr. 2 kollozierte For- derung vollumfänglich (Urk. 47 S. 20).
- Die Kläger erhoben mit Eingabe vom 31. März 2021 rechtzeitig Beru- fung gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 43; Urk. 46). Mit Verfügung vom
- April 2021 wurde den Klägern Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'630.– angesetzt (Urk. 50), welcher fristgerecht einging (Urk. 51). Dem Beklagten wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2021 eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um die Berufung zu beantworten mit dem Hinweis, dass im Säumnis- fall das Verfahren ohne die Berufungsantwort weitergeführt werde (Urk. 55). Die Verfügung wurde dem Beklagten am 26. Mai 2021 zugestellt (Urk. 55). Die Frist lief demzufolge am Freitag, 25. Juni 2021, ab. Die Berufungsantwort wurde ge- mäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post erst am 28. Juni 2021 und damit verspätet derselben übergeben (Urk. 56A). Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 reichte der Beklagte eine Noveneingabe ein (Urk. 59).
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–45). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- - 6 - fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Voraussetzung für das Eintreten auf ein Rechtsmittel bildet sodann die Beschwer: Die Partei, welche Berufung erhebt, muss ein schutzwürdiges Inte- resse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanz- lichen Entscheids haben. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Be- schwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vor- bemerkungen zu den Art. 308–318 N 30 m.w.H.). 1.2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der erstinstanzliche Entscheid blieb im Umfang der Gut- heissung der Klage, mithin Fr. 388'984.67 sowie Fr. 68'400.–, unangefochten (Urk. 47 S. 20). Dies ist vorzumerken. 2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.H.). 2.2. Die Kläger behaupten in der Berufungsschrift neu, die vom Beklagten angeführte Lieferung der … [Gerät] in das Lager in der Schweiz im Zeitraum von Januar bis April 2017 habe – wenn überhaupt – erst nach Konkurseröffnung statt- gefunden, weshalb damit keine Arbeitsleistung des Beklagten zwischen Januar und Juni 2017 dargetan sei (Urk. 46 Rz. 25 ff.). Diese Behauptung brachten die Kläger vor der ersten Instanz nicht vor (Urk. 1; Urk. 30; Prot. I S. 7, S. 31; vgl. auch E. III.3.5.), weshalb sie deren Zulässigkeit in der Berufungsschrift hätten - 7 - thematisieren und nachweisen müssen. Die Kläger offerieren ferner mehrere Ur- kunden als Beweis, die sie im Prozess vor der Vorinstanz nicht beigebracht hatten (Urk. 49/2–3; Urk. 49/6–8). Das Konkursinventar vom 19. Dezember 2018 (Urk. 49/4 = Urk. 3/4) sowie das Schreiben des Beklagten vom 3. September 2018 (inklusive der dritten Seite; Urk. 49/5, Urk. 49/8 S. 2 = Urk. 22/2) befinden sich indes bereits in den vorinstanzlichen Akten und sind damit nicht neu. Die Zu- lässigkeit der neu eingereichten, aber bereits zuvor entstandenen Dokumente (Urk. 49/3; Urk. 49/6–7) wäre jedoch von den Klägern darzulegen gewesen. Die Kläger äussern sich aber mit keinem Wort dazu, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt seien und diese Vorbringen und Urkunden nicht bereits vor erster Instanz vorgebracht werden konnten; deshalb haben sie im Berufungs- prozess unberücksichtigt zu bleiben. 2.3. Dasselbe gilt für die eingereichte E-Mail-Korrespondenz vom 25./29. März 2021 (Urk. 49/2) bzw. 30. März 2021 (Urk. 49/8). Diese datiert zwar erst von einem Zeitpunkt nach dem erstinstanzlichen Entscheid, soll aber die un- terlassene Bestreitung der Lieferung der … [Gerät] in das Lager in der Schweiz im Zeitraum von Januar 2017 bis zur Konkurseröffnung nachholen respektive den Standpunkt der Kläger stützen. Ein (selbst) nachträglich entstandenes Beweismit- tel für eine verspätet vorgebrachte Behauptung oder Einrede vermag die Behaup- tung aber nicht zu ersetzen und muss aus diesem Grund unberücksichtigt bleiben (OGer ZH NP120010 vom 05.06.2012, E. 4.2.). Die klägerischen Noven sind da- her gesamthaft nicht zuzulassen und bleiben im Berufungsverfahren unberück- sichtigt. 2.4. Der Beklagte reichte mit Eingabe vom 9. Juli 2021 das Urteil des Bun- desgerichts vom 24. Juni 2021 betreffend Prospekthaftung im Dispositiv als No- vum ein (Urk. 59–60; Urk. 61/1). Dabei handelt es sich um ein zulässiges echtes Novum, da das Urteil des Bundesgerichts erst nach dem erstinstanzlichen Urteil (Urk. 47) entstanden ist. Für die vorliegende Streitigkeit erweist sich das bundes- gerichtliche Urteil jedoch als irrelevant, betrifft Letzteres doch eine Klage aus Prospekthaftung und nicht die Kollokationsklage oder die dieser Klage zugrunde liegenden Forderungen. Die Noveneingabe des Beklagten mitsamt Beilage wird - 8 - den Klägern daher mit dem nachfolgenden Urteil lediglich zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Art. 136 lit. c ZPO).
- Wie in E. I.4. ausgeführt, wurde die Berufungsantwort erst nach Ablauf der angesetzten Frist von 30 Tagen eingereicht (Urk. 55–56A). Androhungsge- mäss wird das Berufungsverfahren ohne die Berufungsantwort weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO; SHK ZPO-Mathys, Art. 312 N 13; BK ZPO-Sterchi, Art. 312 N 13). Die Ausführungen des Beklagten mitsamt Beilagen sind für das Berufungs- verfahren daher unbeachtlich. Auch die Berufungsantwort samt Beilagen ist den Klägern mit dem nachfolgenden Urteil lediglich zur Kenntnisnahme zuzustellen (Art. 136 lit. c ZPO). III. Materielles
- Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Konkursitin den Arbeitsver- trag mit dem Beklagten übernommen habe (Urk. 47 S. 9). Entgegen dem Beklag- ten qualifizierte die Vorinstanz den Vertrag spätestens ab dem 23. August 2016 nicht mehr als Arbeitsvertrag, sondern als Vertrag mit auftrags- und gesellschafts- rechtlichen Elementen (Urk. 47 S. 13). Ab dem 13. Juni 2017 sei infolge Auflö- sung der Gesellschaft ein Vergütungsanspruch des Beklagten entfallen, da die Aufgabe des Verwaltungsrates einer konkursiten Gesellschaft nicht mehr mit der- jenigen vor der Konkurseröffnung vergleichbar sei, weshalb nicht mehr an den davor bestehenden Entschädigungsanspruch angeknüpft werden könne (Urk. 47 S. 15). Für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zur Konkurseröffnung habe der Be- klagte seine Arbeitstätigkeit – insbesondere vor dem Hintergrund, dass er alleini- ger Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen sei – glaubhaft und nachvoll- ziehbar dargelegt. Dies sei von den Klägern auch nicht bestritten worden. Damit bestehe ein Vergütungsanspruch des Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 13. Juni 2017 in Höhe von Fr. 91'666.65 (Urk. 47 S. 16). Diese Forderung sei im Kollokationsplan in der dritten Klasse zu kollozieren (Urk. 47 S. 18). - 9 -
- Schlüssigkeit des Tatsachenvortrags des Beklagten 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe seine Arbeitstätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zur Konkurseröffnung glaubhaft und nachvollziehbar dargetan (Urk. 47 S. 16). 2.2. Die Kläger fechten diese Erwägung an (Urk. 46 Rz. 10). Sie rügen, der Beklagte habe im Rahmen seiner Parteivorträge keine schlüssigen Ausführungen gemacht (Urk. 46 S. 5 Titel C). Die Einzelrichterin habe die Antworten des Beklag- ten als ungenügend erachtet, weshalb sie vier Mal habe nachfragen müssen (Urk. 46 Rz. 19). Die Vorinstanz habe zu geringe Anforderungen an die Behaup- tungslast des Beklagten gestellt. Ihre Erwägung, wonach die Aussagen des Be- klagten glaubhaft und nachvollziehbar seien, kontrastiere stark mit dem Umstand, dass die Einzelrichterin den Beklagten vier Mal nach seiner Tätigkeit habe fragen müssen und jedes Mal eine andere Antwort erhalten habe. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass die Vorbringen des Beklagten unklar bzw. widersprüch- lich oder unbestimmt gewesen seien (Urk. 46 Rz. 34). 2.3. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und an- derseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbe- hauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; BGer 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013, E. 2.1). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010, E. 3.2 m.w.H.; BGE 127 III 365 E. 2b S. 368). Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltat- sachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis ab- - 10 - genommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2. S. 5.2.1.1.; 127 III 365 E.2b S. 368). 2.4. Das soeben Ausgeführte bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Beklagte, welcher einen Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit geltend macht, sämtliche hierfür notwendigen Tatbestandsmerkmale behaupten und gegebenen- falls beweisen muss (ähnlich auch die Vorinstanz in Urk. 47 S. 7). Dass ein Ver- tragsverhältnis mit auftrags- und gesellschaftsrechtlichen Elementen zwischen dem Beklagten und der Konkursitin mit einer Vergütungsabrede von monatlich Fr. 16'666.66 vorlag, wurde von der Vorinstanz so festgehalten und von den Klä- gern nicht angefochten (Urk. 47 S. 14 ff.; Urk. 22/1). Um den Anspruch auf Vergü- tung durchsetzen zu können, hat der Beklagte damit lediglich noch die Erfüllung des Vertrages in den wesentlichen Zügen zu behaupten (und im Bestreitungsfalle zu beweisen). 2.5. Die Ausführungen des Beklagten genügen diesen Anforderungen, da er mehrere ausreichend spezifizierte Tätigkeiten anführt wie beispielsweise das Informieren von Kunden und Lieferanten, Organisation der Generalversammlung sowie das Bemühen um Aufhebung der Beschlagnahmungen (was ebenfalls der Konkursitin zugutekommt, wenn sie dadurch ihre finanziellen Verpflichtungen er- füllen kann; zu den Aussagen des Beklagten im Einzelnen vgl. E. III.3.4.). In den wesentlichen Zügen – wenn auch nicht für jeden Tag und jede Stunde – ist damit bekannt, womit der Beklagte in der Zeit ab Januar 2017 beschäftigt war. Eine mi- nutengenaue Angabe jeglicher Arbeitstätigkeit ist – insbesondere bei einem juris- tischen Laien – aber nicht erforderlich, solange die massgebenden Eckpunkte be- kannt sind, wie dies hier der Fall ist. Der Beklagte spezifiziert seine Tätigkeiten weiter im eingereichten Arbeitsnachweis (Urk. 33/1). Dieser kann zur Beurteilung der Schlüssigkeit des Tatsachenvortrags zwar nur am Rande hinzugezogen wer- den, da sich die aufgelisteten Tätigkeiten nicht mit Sicherheit dem relevanten Zeit- raum zurechnen lassen, rundet aber das gezeichnete Bild ab. Insgesamt hat der Beklagte seine Arbeitstätigkeit in den wesentlichen Zügen umrissen. Damit er- weist sich sein Tatsachenvortrag insgesamt als schlüssig, da der Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge – Anspruch auf die Vergütung – möglich ist. - 11 - 2.6. Ob seine Ausführungen "glaubhaft" und "nachvollziehbar" sind – was die Kläger sinngemäss bestreiten (Urk. 46 Rz. 34) – beschlägt nicht die Frage ei- nes schlüssigen Tatsachenvortrages, sondern die Frage der Würdigung der Aus- sagen des Beklagten. Da die Arbeitstätigkeit von Januar bis April 2017 jedoch un- bestritten blieb (vgl. nachfolgend E. III.3.5.), durfte sich die Vorinstanz damit be- gnügen, die Aussagen des Beklagten lediglich rudimentär zu prüfen. Im Falle ei- ner unbestrittenen Tatsache darf bzw. muss das Gericht auf eine Beweiserhe- bung und damit auch auf die Beweiswürdigung verzichten, sofern nicht an der Richtigkeit der nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-Willisegger, Art. 222 N 20). Dass im vorliegenden Fall nach der Beschlagnahme und Kontosperre im Dezember 2016 diverse organisa- torische Arbeiten anfielen und Kunden und Lieferanten vom (einzigen) geschäfts- führenden Verwaltungsrat darüber informiert werden mussten, dass die Konkur- sitin ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne, ist mit der Vorinstanz als nachvollziehbar zu bezeichnen. Erhebliche Zweifel an diesen Aus- sagen bestehen nicht. 2.7. Dass die Vorinstanz sich gehalten sah, an der Hauptverhandlung die gerichtliche Fragepflicht auszuüben, bedeutet ferner nicht, dass sie die Vorbrin- gen des Beklagten als "unklar bzw. widersprüchlich oder unbestimmt" erachtete, wie die Kläger geltend machen (Urk. 46 Rz. 34). Anlass zur Ausübung der gericht- lichen Fragepflicht geben auch offensichtlich unvollständige Vorbringen einer Par- tei (vgl. Art. 56 Abs. 1 ZPO), wie dies vorliegend der Fall war, da der Beklagte zu- vor absolut keine näheren Ausführungen zu seiner Arbeitstätigkeit gemacht hatte. Auch muss aus der Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht nicht darauf ge- schlossen werden, dass ein Parteivortrag im Ergebnis unvollständig oder wider- sprüchlich ist, sondern nur, dass sich die Vorbringen einer Partei zu Beginn als derart erwiesen. 2.8. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten keine zu geringen Anforderun- gen an die Behauptungslast des Beklagten gestellt oder seinen Tatsachenvortrag zu Unrecht als schlüssig erachtet. Die Rüge der Kläger, die Vorinstanz habe den - 12 - Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 ZPO verletzt, erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
- Bestrittene Behauptungen des Beklagten betreffend seine Arbeitsleis- tung von Januar 2017 bis 13. Juni 2017 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe zu seiner Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zur Konkurseröffnung glaubhaft und nachvollziehbar dar- gelegt, er sei nicht zuletzt aufgrund der Kontosperre und Hausdurchsuchung voll- auf mit organisatorischen Belangen wie beispielsweise Information der Lieferan- ten, Stoppen der Lieferungen, dem Versuch, die Konten "zu befreien" etc. be- schäftigt gewesen. Dies sei von den Klägern auch nicht bestritten worden (Urk. 47 S. 16). 3.2. Die Kläger rügen, sie hätten bereits im ersten Parteivortrag festgehal- ten, dass der Beklagte in der Klageantwort eine Arbeitsleistung für die Konkursitin nicht einmal ansatzweise dargelegt, geschweige denn substantiiert und nachge- wiesen habe (Urk. 46 Rz. 14). Ferner hätten die Kläger im zweiten Parteivortrag festgehalten, der Beklagte habe auf konkrete Fragen der Einzelrichterin nur weit- schweifige Antworten gegeben, keine konkreten Behauptungen aufgestellt und diese schon gar nicht rechtsgenügend bewiesen, weshalb an der Klage festgehal- ten werde (Urk. 46 Rz. 24). Die Vorinstanz habe die Bestreitungen entweder übersehen oder implizit zu hohe Anforderungen an die Bestreitungslast anlässlich einer mündlichen Hauptverhandlung gestellt. Dabei sei mitzuberücksichtigen, dass es den Klägern anlässlich der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen sei, den Beklagten während bzw. zusätzlich zu seiner Befragung durch das Gericht selber zu befragen (Urk. 46 Rz. 35). 3.2.1. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Be- gehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es genügt aber nicht, das Vorhandensein einer Tatsache global zu be- haupten bzw. gegnerische Behauptungen global zu bestreiten. Eine Tatsachen- behauptung muss, um der Substantiierungspflicht zu genügen, immer so konkret formuliert werden, dass eine substantiierte Bestreitung möglich ist oder der Ge- - 13 - genbeweis angetreten werden kann (BGE 141 III 433 E. 2.6). Der Grad der Sub- stantiierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an Substantiie- rung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sach- verhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, wel- che dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Die Anforderungen an die Substan- tiierung einer Bestreitung sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanti- ierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438 m.w.H.). 3.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5 m.w.H.). Werden Tatsachen in ihren we- sentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328) und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt. Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Beilage selbsterklärend ist oder in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Infor- mationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusam- mengesucht werden müssen (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5.3; BGer 4A_398/2018 vom 25. Februar 2019, E. 10.4.1). 3.3. In der Klagebegründung wurde die Frage, ob der Beklagte ab Januar 2017 bis zur Auflösung der Konkursitin Arbeit geleistet habe, nicht thematisiert (Urk. 1). Der Beklagte gab in der Klageantwort an, er habe seine Pflichten bis zur Löschung der Gesellschaft zu erfüllen gehabt, weshalb er das Recht auf Lohn ha- be, und verwies auf Art. 320 Abs. 3 OR (Urk. 21 S. 23 f.). Da es sich beim Beklag- ten um einen juristischen Laien handelt und geringere Anforderungen an seine Rechtsschriften zu stellen sind, machte der Beklagte damit sinngemäss geltend, bis zur Auflösung der Konkursitin Arbeit geleistet zu haben. Im ersten Parteivor- - 14 - trag anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2021 bestritten die Kläger sodann ausdrücklich, dass der Beklagte in der von ihm geltend gemachten Zeit vom 1. Januar 2017 bis zur Konkurseröffnung vom 20. April 2017 Arbeitsleistun- gen erbracht habe (Urk. 30 Rz. 6, 12, 15, 52). Nach der Konkurseröffnung habe der Beklagte klarerweise keine Arbeit mehr für die Konkursitin verrichtet (Urk. 30 Rz. 16, 52). Damit bestritten die Kläger rechtsgenügend die pauschale Behaup- tung des Beklagten, er habe ab dem 1. Januar 2017 Arbeit geleistet, weshalb Letzterer gehalten war, seine Behauptungen zu substantiieren. 3.4. Dies tat der Beklagte teilweise, nämlich für den Zeitraum von Januar bis April 2017: Auf (vierfache) Frage der Einzelrichterin, welche Arbeiten er von Januar bis April 2017 geleistet habe, erklärte der Beklagte zusammengefasst, es sei um die zugehörigen Arbeiten der Wiederaufnahme der Lieferungen und Kun- denbeziehungen gegangen (Prot. I S. 11). Er habe die Lieferanten informieren, al- les ordnungsgemäss zu Ende bringen und über die weiteren Schritte entscheiden müssen (Prot. I S. 12). Die Lieferungen hätten gestoppt werden müssen, da kein Geld zum Bezahlen vorhanden gewesen sei. Es hätten auch weitere Kosten ab- gewendet werden müssen. Die Kunden hätten über die Situation und die Auswir- kungen informiert werden müssen (Prot. I S. 12). Er habe sich darum kümmern müssen, die Konten zu befreien bzw. die Beschlagnahmungen aufzuheben, um die Rechnungen bezahlen zu können (Prot. I S. 11, S. 13). Weiter habe er Perso- nen informieren und zur ausserordentlichen Generalversammlung einladen müs- sen (Prot. I S. 13). Seine Arbeit sei zusammengefasst organisatorischer Natur gewesen, da die Konten gesperrt gewesen seien und er für die Konkursitin daher keine Zahlungen mehr habe tätigen können (Prot. I S. 13). Zudem reichte der Be- klagte einen selbsterklärenden Arbeitsnachweis ein, in welchem er einige Arbei- ten auflistete, welche er für die Konkursitin geleistet habe (Urk. 33/1). 3.5. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie erwägt, es sei unbestritten geblieben, dass der Beklagte "nicht zuletzt aufgrund der Kontosperre und Haus- durchsuchung vollauf beschäftigt gewesen [sei] mit organisatorischen Belangen wie beispielsweise Information der Lieferanten, Stoppen der Lieferungen, dem Versuch, die Konten "zu befreien" etc." (Urk. 47 S. 16). Zwar bestritten die Kläger - 15 - im ersten Parteivortrag ausdrücklich, dass der Beklagte in der Zeit von Januar 2017 bis zur Konkurseröffnung Arbeit geleistet habe (Urk. 30 Rz. 6, 12–17, 52). In Anwendung der in E. III.3.2.1. aufgeführten Grundsätze reichte diese pauschale (Vorab-)Bestreitung aber nicht mehr aus, nachdem der Beklagte auf mehrfaches Befragen der Vorinstanz hin diverse konkrete Tätigkeiten genannt hatte. Die Klä- ger wären gehalten gewesen, die in E. III.3.4. aufgeführten Aussagen des Beklag- ten – das Stoppen der Lieferungen, Information von Kunden und Lieferanten etc. – Punkt für Punkt zu bestreiten. Dies taten sie jedoch nicht, sondern hielten in der Replik lediglich äusserst knapp und allgemein fest, der Beklagte gebe auf konkre- te Fragen nur weitschweifige Antworten und habe keine konkreten Behauptungen geäussert oder bewiesen. Sie würden an der Klage festhalten (Prot. I S. 31). Da- mit kamen die Kläger ihrer Bestreitungslast nicht rechtsgenügend nach. Aus- drücklich bestritten wurde nebst der Aussage des Beklagten, die Kläger hätten ihn als Betrüger bezeichnet und über mehrere Stufen und Gesellschaften Geld von der Konkursitin bezogen (Prot. I S. 31) lediglich der eingereichte Arbeitsnachweis (Urk. 33/1; Prot. I S. 31). Die Vorinstanz stellte aber nicht auf diesen Arbeitsnach- weis, sondern auf die Aussagen des Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung ab, indem sie – zutreffend – erwog, eben diese Ausführungen seien unbestritten geblieben (Urk. 47 S. 16). 3.6. Die Anforderungen an die Behauptungs- und Bestreitungslast der Par- teien gelten auch an einer mündlichen Hauptverhandlung und werden durch die (Un-)Möglichkeit, die Gegenpartei befragen zu können, nicht beeinflusst. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung geht zudem nicht hervor, dass die Kläger zu be- antragten Ergänzungsfragen nicht zugelassen worden wären (Prot. I S. 31 ff.). Ohnehin sind Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen im eigenen Parteivor- trag und nicht im Rahmen einer Befragung der Gegenpartei vorzunehmen, wes- halb sich der Hinweis bzw. Einwand der Kläger als unbehelflich erweist. Eine rechtsgenügende Bestreitung der beklagtischen Aussagen für den Zeitraum von Januar bis April 2017 liegt nach dem Gesagten nicht vor. 3.7. Für den Zeitraum Mai 2017 bis zum 13. Juni 2017 erweisen sich die Ausführungen des Beklagten demgegenüber nicht als genügend substantiiert. So - 16 - verwies er auf Frage der Einzelrichterin, welche Arbeiten nach April 2017 konkret angefallen seien, auf eine Gerätelieferung und das Schreiben vom 3. September 2018 (Prot. I. S. 16 f.; Urk. 22/2). Mit einer nicht näher datierten Gerätelieferung ohne Angabe, was genau seine Aufgaben in Zusammenhang mit dieser Lieferung gewesen sein sollen, kam der Beklagte seiner Substantiierungspflicht nicht rechtsgenügend nach. Das Schreiben vom 3. September 2018 an das Kon- kursamt ist des Weiteren nicht selbsterklärend, weshalb der Beklagte sich nicht mit einem Verweis darauf begnügen durfte, worauf ihn bereits die Vorinstanz hin- gewiesen hat (Prot. I. S. 17). Auf Wiederholung der Frage nach seiner Tätigkeit nach April 2017 gab der Beklagte an, er habe dem Konkursamt mitteilen müssen, wo das Material gelagert sei, welche Ansprechpersonen existieren würden und wie es sich mit der Ware verhalte. Weiter sei es um die Geschäftsunterlagen ge- gangen, wie es mit den zugehörigen Verpflichtungen, Verträgen und dem Inventar ausgesehen habe. Er habe zum Inventar Stellung nehmen müssen (Prot. I. S. 17). Diese Ausführungen betreffen jedoch die Zeit nach dem 13. Juni 2017, führte der Beklagte doch selbst aus, das Konkursamt sei erst nach Rechtskraft des Konkurses tätig geworden. Vorher seien die Kontakte mit dem Konkursamt lediglich informativer Art gewesen. Das Konkursamt habe ihm gesagt, er solle die Geschäftstätigkeit weiterführen (Prot. I. S. 17 f.). Worin die Geschäftstätigkeit be- standen hat, konkretisierte der Beklagte aber nicht, weshalb er seiner Substantiie- rungspflicht nicht nachgekommen ist. Da die Kläger die pauschale Behauptung des Beklagten, er habe Arbeit geleistet, für diesen Zeitraum rechtsgenügend be- stritten (vgl. E. III.3.3.) und der Beklagte in der Folge keine substantiierten Ausfüh- rungen zu seiner Arbeitsleistung ab Mai 2017 tätigte, erweisen sich die Erwägun- gen der Vorinstanz, wonach die Arbeitsleistung (von Mai 2017) bis am 13. Juni 2017 unbestritten geblieben sei, als aktenwidrig. 3.8. Zusammenfassend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Ausfüh- rungen des Beklagten betreffend seine Arbeitsleistung von Januar bis April 2017 unbestritten geblieben sind. Indem die Vorinstanz aber festhielt, die Kläger hätten die Ausführungen des Beklagten betreffend seine Arbeitsleistung von Mai bis am
- Juni 2017 nicht bestritten, verletzte sie den Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 ZPO. Die Rügen der Kläger erweisen sich diesbezüglich als begründet. - 17 - Der Beklagte erhob keine substantiierten Behauptungen zu seiner bestrittenen Arbeitstätigkeit von Mai 2017 bis 13. Juni 2017. Damit besteht für diese Zeit, auf die gemäss unangefochtener Berechnung der Vorinstanz ein Vergütungsan- spruch von 1.5 Monatsgehälter à brutto Fr. 16'666.65 entfällt, kein Anspruch auf eine Vergütung. Die Berufung der Kläger ist damit im Umfang von Fr. 25'000.– gutzuheissen (Fr. 200'000.– / 12 x 1.5; vgl. Urk. 22/1 S. 2; Urk. 47 S. 16). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 5'800.– fest und auf- erlegte sie den Klägern im Umfang von Fr. 970.– und dem Beklagten im Umfang von Fr. 4'830.– (Urk. 47 S. 19). Die vorinstanzliche Berechnung des Streitwerts sowie der Gerichtsgebühr blieben unangefochten. Sie erfolgten im Einklang mit der Rechtsprechung (BGE 138 III 675 E. 3) und sind nicht zu beanstanden. Auf- grund der teilweisen Gutheissung der Berufung unterliegen die Kläger vor erster Instanz zu rund 1/10 und der Beklagte zu rund 9/10. Urteilsdispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides ist somit dahingehend abzuändern, als dass die Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 580.– den Klägern und im Umfang von Fr. 5'220.– dem Beklagten aufzuerlegen ist. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 sind zu bestätigen. Demzufolge ist der Beklagte zu verpflichten, den Klägern den geleiste- ten Kostenvorschuss (Fr. 5'940.–; Urk. 8) im Umfange von Fr. 5'220.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 1.3. Die Parteientschädigung für die Kläger legte die Vorinstanz auf Fr. 7'927.– fest und verpflichtete den Beklagten, den Klägern eine um einen Sechstel reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'600.– (inklusive MWST) zu bezahlen (Urk. 47 S. 19). Die Berechnung der Höhe der Parteient- schädigung durch die Vorinstanz erweist sich als angemessen. Bei teilweisem - 18 - Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) werden die Bruchteile des Unter- liegens bzw. des Obsiegens verrechnet und erst dann die herabgesetzte Partei- entschädigung für die mehrheitlich obsiegende Partei festgelegt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 69 N 18; vgl. auch Jenny, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 106 N 9). Auf- grund der teilweisen Gutheissung der Berufung hat der Beklagte den Klägern eine Parteientschädigung von 4/5 zu bezahlen. Urteilsdispositiv-Ziffer 6 des vorinstanz- lichen Entscheides ist somit dahingehend abzuändern, als dass der Beklagte ver- pflichtet wird, den Klägern eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'341.60 (inklusive MWST) zu bezahlen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Ge- richtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 9'166.65, was 10 % der noch strittigen Forderung in Höhe von Fr. 91'666.65 entspricht. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'630.– festzusetzen. Die Kläger unterliegen zu rund 75 % und der Beklagte zu rund 25 %. Zufolge der Streitge- nossenschaft sind den Klägern die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 1'222.50 zu je einem Sechstel unter solidarischer Haftbarkeit für den gan- zen Betrag aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Dem Beklagten sind die Ge- richtskosten in Höhe von Fr. 407.50 aufzuerlegen. 2.2. Da die Kläger im Umfang von 75 % unterliegen, haben sie keinen An- spruch auf Parteientschädigung. Der Beklagte ist nicht anwaltlich vertreten, wes- halb eine Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nur in begründe- ten Fällen ausgerichtet wird. Solches ist hier nicht ersichtlich, zumal der Beklagte die Berufungsantwort ohnehin verspätet eingereicht hat. Im Berufungsverfahren sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen. - 19 - Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 2. März 2021 betreffend die Dispositiv-Ziffer 1 am 26. Juni 2021 soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage im Um- fang von Fr. 457'384.67 gutgeheissen, die im 1. Nachtrag zum Kollokations- plan unter Ord.-Nr. 1 kollozierte Forderung im Umfang von Fr. 388'984.67 gestrichen und im Übrigen in die 3. Klasse verwiesen sowie die im
- Nachtrag zum Kollokationsplan unter Ord.-Nr. 2 kollozierte Forderung im Umfang von Fr. 68'400.– gestrichen wurde.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die im 1. Nachtrag zum Kollo- kationsplan unter Ord.-Nr. 1 kollozierte Forderung im Umfang von weiteren Fr. 25'000.– gestrichen. Demzufolge wird die vom Beklagten im Konkurs der H._____ AG in Liquida- tion beim Konkursamt Oerlikon-Zürich im 1. Nachtrag zum Kollokationsplan unter Ord.-Nr. 1 kollozierte Forderung im Umfang von total Fr. 413'984.67 gestrichen und im Umfang von Fr. 66'666.65 in der 3. Klasse kolloziert. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
- Das Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 2. März 2021 wird bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2 und 4 bestätigt.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden im Umfang von Fr. 580.– den Klägern und im Umfang von Fr. 5'220.– dem Beklagten aufer- legt. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 5'220.– zu ersetzen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'341.60 zu bezahlen. - 20 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'630.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Klägern im Um- fang von Fr. 1'222.50 (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu einem Sechstel) und dem Beklagten im Umfang von Fr. 407.50 auferlegt. Die Ge- richtskosten werden mit dem Kostenvorschuss der Kläger verrechnet, sind ihnen aber vom Beklagten im Umfang von Fr. 407.50 zu ersetzen.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 56–57, Urk. 58/1–7, Urk. 59–60 und Urk. 61/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'166.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 21 - Zürich, 26. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw L. Hengartner versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NE210001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss und Urteil vom 26. November 2021 in Sachen
1. A._____,
2. B._____ AG,
3. C._____ AG,
4. D._____ AG,
5. E._____,
6. F._____ AG, Kläger und Berufungskläger 1, 2, 3, 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen G._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Kollokation Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirks- gericht Zürich vom 2. März 2021 (FO200005-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Die vom Beklagten geltend gemachte, im 1. Nachtrag zum Kollo- kationsplan der H._____ AG in Liquidation vom 10. Juli 2020 im ersten Rang kollozierte Forderung Ord.-Nr. 1 in Höhe von CHF 480'651.32 sei aus dem Kollokationsplan zu weisen;
2. Eventualiter sei die vom Beklagten geltend gemachte, im
1. Nachtrag zum Kollokationsplan der H._____ AG in Liquidation vom 10. Juli 2020 im ersten Rang kollozierte Forderung Ord.-Nr. 1 in Höhe von CHF 480'651.32 im dritten Rang zu kollo- zieren und im Gesamtbetrag auf CHF 161'494.20 zu reduzieren;
3. Die vom Beklagten geltend gemachte, im 1. Nachtrag zum Kollo- kationsplan der H._____ AG in Liquidation vom 10. Juli 2020 im dritten Rang kollozierte Forderung Ord.-Nr. 2 in Höhe von CHF 68'400.00 sei aus dem Kollokationsplan zu weisen;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten." Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2021: (Urk. 42 S. 20 f. = Urk. 47 S. 20 f.)
1. Die Klage wird im Umfang von CHF 457'384.67 gutgeheissen und im Um- fang von CHF 91'666.65 abgewiesen. Demzufolge wird die vom Beklagten im Konkurs der H._____ AG in Liquida- tion beim Konkursamt Oerlikon-Zürich angemeldete und − im 1. Nachtrag zum Kollokationsplan in der 1. Klasse unter Ord.-Nr. 1 kollozierte Forderung in der Höhe von CHF 480'651.32 im Umfang von CHF 388'984.67 gestrichen und im Umfang von CHF 91'666.65 in der 3. Klasse kolloziert und die − im 1. Nachtrag zum Kollokationsplan in der 3. Klasse unter Ord.-Nr. 2 kollozierte Forderung in der Höhe von CHF 68'400.– gestrichen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'800.–.
- 3 -
3. Die Entscheidgebühr wird im Umfang von CHF 970.– den Klägern und im Umfang von CHF 4'830.– dem Beklagten auferlegt.
4. Die Entscheidgebühr wird vom Vorschuss der Kläger bezogen. Im Restbe- trag ist ihnen der geleistete Vorschuss aus der Gerichtskasse zurückzube- zahlen.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den ihm auferlegten Anteil der Entscheidgebühr von CHF 4'830.– zu ersetzen.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 6'600.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
7. [Mitteilungssatz]
8. [Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage] Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (Urk. 46 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2021 (FO200005) sei aufzuheben.
2. Die vom Berufungsbeklagten geltend gemachte, im 1. Nachtrag zum Kollokationsplan der H._____ AG in Liquidation vom 10. Juli 2020 im ersten Rang kollozierte Forderung Ord.-Nr. 1 in Höhe von CHF 480'651.32 sei vollumfänglich aus dem Kollokationsplan zu weisen.
3. Die vom Berufungsbeklagten geltend gemachte, im 1. Nachtrag zum Kollokationsplan der H._____ AG in Liquidation vom 10. Juli 2020 im dritten Rang kollozierte Forderung Ord.-Nr. 2 in Höhe von CHF 68'400.00 sei vollumfänglich aus dem Kollokationsplan zu weisen.
4. Eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beru- fungsbeklagten."
- 4 - des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 56 S. 2): "1. Die Berufung der Kläger und Berufungskläger sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Kläger und Berufungskläger unter solidarischer Haftbarkeit." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Gemäss Arbeitsvertrag zwischen dem Beklagten und der H._____ AG in Gründung vom 16. Dezember 2015 wurde der Beklagte ab dem tt. Februar 2016 bzw. zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister als CEO und geschäftsführender Verwaltungsrat angestellt. Es wurde eine Entschä- digung von monatlich Fr. 5'000.– brutto bis 1. Juli 2016 und ab 1. Juli 2016 jähr- lich Fr. 200'000.– brutto vereinbart (Urk. 22/1; Urk. 47 S. 7). Seit Januar 2017 er- hielt der Beklagte keine Entschädigung mehr, nachdem die Konten der H._____ AG im Rahmen einer Strafuntersuchung beschlagnahmt worden waren (Urk. 1 Rz. 7; Urk. 47 S. 8; Prot. I S. 11). Zwischen den Parteien war bzw. ist umstritten, ob die Forderungen des Beklagten zu Recht im Nachtrag zum Kollokationsplan kolloziert wurden; insbesondere ist strittig, ob die H._____ AG den Arbeitsvertrag der H._____ AG in Gründung mit dem Beklagten übernommen hat, ob es sich bei den Forderungen des Beklagten um arbeitsrechtliche Forderungen handelt und ob der Beklagte seit Januar 2017 Arbeit geleistet hat, die zu entschädigen ist (Urk. 46; Urk. 47 S. 7 ff.).
2. Mit Urteil vom 20. April 2017 löste das Handelsgericht des Kantons Zü- rich die H._____ AG (nachfolgend: die Konkursitin) aufgrund eines Organisati- onsmangels auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Urk. 3/11). Dieser Entscheid erwuchs am 13. Juni 2017 in Rechts- kraft (Urk. 3/11). Im Konkursverfahren meldete der Beklagte beim Konkursamt Oerlikon-Zürich eine Lohnforderung aus seiner Tätigkeit als CEO in Höhe von Fr. 480'651.32 und eine Forderung für die Tätigkeit als Verwaltungsrat in Höhe von Fr. 68'400.– an (Urk. 3/13; Urk. 3/15). Der Kollokationsplan wurde am
- 5 -
4. Januar 2019 beim Konkursamt Oerlikon-Zürich aufgelegt (Urk. 3/3). Am 10. Juli 2020 folgte der 1. Nachtrag zum Kollokationsplan (Urk. 3/2). Darin wurden die Forderung des Beklagten in Höhe von Fr. 480'651.32 im ersten Rang und die Forderung in Höhe von Fr. 68'400.– im dritten Rang kolloziert (Urk. 3/2 S. 3, S. 5).
3. Mit Eingabe vom 28. Juli 2020 reichten die Kläger innert der 20-tägigen Frist nach Art. 250 SchKG eine negative Kollokationsklage mit obgenanntem Rechtsbegehren ein (Urk. 1 S. 2). Der weitere Verfahrensgang vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 42 S. 3 f. = Urk. 47 S. 3 f.). Mit vorzitiertem Urteil vom 2. März 2021 hiess die Vorinstanz die Klage teilweise gut, kollozierte die unter Ord.-Nr. 1 kollozierte Forderung im Umfang von Fr. 91'666.65 in der dritten Klasse und strich die unter Ord.-Nr. 2 kollozierte For- derung vollumfänglich (Urk. 47 S. 20).
4. Die Kläger erhoben mit Eingabe vom 31. März 2021 rechtzeitig Beru- fung gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 43; Urk. 46). Mit Verfügung vom
22. April 2021 wurde den Klägern Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'630.– angesetzt (Urk. 50), welcher fristgerecht einging (Urk. 51). Dem Beklagten wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2021 eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um die Berufung zu beantworten mit dem Hinweis, dass im Säumnis- fall das Verfahren ohne die Berufungsantwort weitergeführt werde (Urk. 55). Die Verfügung wurde dem Beklagten am 26. Mai 2021 zugestellt (Urk. 55). Die Frist lief demzufolge am Freitag, 25. Juni 2021, ab. Die Berufungsantwort wurde ge- mäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post erst am 28. Juni 2021 und damit verspätet derselben übergeben (Urk. 56A). Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 reichte der Beklagte eine Noveneingabe ein (Urk. 59).
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–45). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru-
- 6 - fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Voraussetzung für das Eintreten auf ein Rechtsmittel bildet sodann die Beschwer: Die Partei, welche Berufung erhebt, muss ein schutzwürdiges Inte- resse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanz- lichen Entscheids haben. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Be- schwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vor- bemerkungen zu den Art. 308–318 N 30 m.w.H.). 1.2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der erstinstanzliche Entscheid blieb im Umfang der Gut- heissung der Klage, mithin Fr. 388'984.67 sowie Fr. 68'400.–, unangefochten (Urk. 47 S. 20). Dies ist vorzumerken. 2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.H.). 2.2. Die Kläger behaupten in der Berufungsschrift neu, die vom Beklagten angeführte Lieferung der … [Gerät] in das Lager in der Schweiz im Zeitraum von Januar bis April 2017 habe – wenn überhaupt – erst nach Konkurseröffnung statt- gefunden, weshalb damit keine Arbeitsleistung des Beklagten zwischen Januar und Juni 2017 dargetan sei (Urk. 46 Rz. 25 ff.). Diese Behauptung brachten die Kläger vor der ersten Instanz nicht vor (Urk. 1; Urk. 30; Prot. I S. 7, S. 31; vgl. auch E. III.3.5.), weshalb sie deren Zulässigkeit in der Berufungsschrift hätten
- 7 - thematisieren und nachweisen müssen. Die Kläger offerieren ferner mehrere Ur- kunden als Beweis, die sie im Prozess vor der Vorinstanz nicht beigebracht hatten (Urk. 49/2–3; Urk. 49/6–8). Das Konkursinventar vom 19. Dezember 2018 (Urk. 49/4 = Urk. 3/4) sowie das Schreiben des Beklagten vom 3. September 2018 (inklusive der dritten Seite; Urk. 49/5, Urk. 49/8 S. 2 = Urk. 22/2) befinden sich indes bereits in den vorinstanzlichen Akten und sind damit nicht neu. Die Zu- lässigkeit der neu eingereichten, aber bereits zuvor entstandenen Dokumente (Urk. 49/3; Urk. 49/6–7) wäre jedoch von den Klägern darzulegen gewesen. Die Kläger äussern sich aber mit keinem Wort dazu, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt seien und diese Vorbringen und Urkunden nicht bereits vor erster Instanz vorgebracht werden konnten; deshalb haben sie im Berufungs- prozess unberücksichtigt zu bleiben. 2.3. Dasselbe gilt für die eingereichte E-Mail-Korrespondenz vom 25./29. März 2021 (Urk. 49/2) bzw. 30. März 2021 (Urk. 49/8). Diese datiert zwar erst von einem Zeitpunkt nach dem erstinstanzlichen Entscheid, soll aber die un- terlassene Bestreitung der Lieferung der … [Gerät] in das Lager in der Schweiz im Zeitraum von Januar 2017 bis zur Konkurseröffnung nachholen respektive den Standpunkt der Kläger stützen. Ein (selbst) nachträglich entstandenes Beweismit- tel für eine verspätet vorgebrachte Behauptung oder Einrede vermag die Behaup- tung aber nicht zu ersetzen und muss aus diesem Grund unberücksichtigt bleiben (OGer ZH NP120010 vom 05.06.2012, E. 4.2.). Die klägerischen Noven sind da- her gesamthaft nicht zuzulassen und bleiben im Berufungsverfahren unberück- sichtigt. 2.4. Der Beklagte reichte mit Eingabe vom 9. Juli 2021 das Urteil des Bun- desgerichts vom 24. Juni 2021 betreffend Prospekthaftung im Dispositiv als No- vum ein (Urk. 59–60; Urk. 61/1). Dabei handelt es sich um ein zulässiges echtes Novum, da das Urteil des Bundesgerichts erst nach dem erstinstanzlichen Urteil (Urk. 47) entstanden ist. Für die vorliegende Streitigkeit erweist sich das bundes- gerichtliche Urteil jedoch als irrelevant, betrifft Letzteres doch eine Klage aus Prospekthaftung und nicht die Kollokationsklage oder die dieser Klage zugrunde liegenden Forderungen. Die Noveneingabe des Beklagten mitsamt Beilage wird
- 8 - den Klägern daher mit dem nachfolgenden Urteil lediglich zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Art. 136 lit. c ZPO).
3. Wie in E. I.4. ausgeführt, wurde die Berufungsantwort erst nach Ablauf der angesetzten Frist von 30 Tagen eingereicht (Urk. 55–56A). Androhungsge- mäss wird das Berufungsverfahren ohne die Berufungsantwort weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO; SHK ZPO-Mathys, Art. 312 N 13; BK ZPO-Sterchi, Art. 312 N 13). Die Ausführungen des Beklagten mitsamt Beilagen sind für das Berufungs- verfahren daher unbeachtlich. Auch die Berufungsantwort samt Beilagen ist den Klägern mit dem nachfolgenden Urteil lediglich zur Kenntnisnahme zuzustellen (Art. 136 lit. c ZPO). III. Materielles
1. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Konkursitin den Arbeitsver- trag mit dem Beklagten übernommen habe (Urk. 47 S. 9). Entgegen dem Beklag- ten qualifizierte die Vorinstanz den Vertrag spätestens ab dem 23. August 2016 nicht mehr als Arbeitsvertrag, sondern als Vertrag mit auftrags- und gesellschafts- rechtlichen Elementen (Urk. 47 S. 13). Ab dem 13. Juni 2017 sei infolge Auflö- sung der Gesellschaft ein Vergütungsanspruch des Beklagten entfallen, da die Aufgabe des Verwaltungsrates einer konkursiten Gesellschaft nicht mehr mit der- jenigen vor der Konkurseröffnung vergleichbar sei, weshalb nicht mehr an den davor bestehenden Entschädigungsanspruch angeknüpft werden könne (Urk. 47 S. 15). Für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zur Konkurseröffnung habe der Be- klagte seine Arbeitstätigkeit – insbesondere vor dem Hintergrund, dass er alleini- ger Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen sei – glaubhaft und nachvoll- ziehbar dargelegt. Dies sei von den Klägern auch nicht bestritten worden. Damit bestehe ein Vergütungsanspruch des Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 13. Juni 2017 in Höhe von Fr. 91'666.65 (Urk. 47 S. 16). Diese Forderung sei im Kollokationsplan in der dritten Klasse zu kollozieren (Urk. 47 S. 18).
- 9 -
2. Schlüssigkeit des Tatsachenvortrags des Beklagten 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe seine Arbeitstätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zur Konkurseröffnung glaubhaft und nachvollziehbar dargetan (Urk. 47 S. 16). 2.2. Die Kläger fechten diese Erwägung an (Urk. 46 Rz. 10). Sie rügen, der Beklagte habe im Rahmen seiner Parteivorträge keine schlüssigen Ausführungen gemacht (Urk. 46 S. 5 Titel C). Die Einzelrichterin habe die Antworten des Beklag- ten als ungenügend erachtet, weshalb sie vier Mal habe nachfragen müssen (Urk. 46 Rz. 19). Die Vorinstanz habe zu geringe Anforderungen an die Behaup- tungslast des Beklagten gestellt. Ihre Erwägung, wonach die Aussagen des Be- klagten glaubhaft und nachvollziehbar seien, kontrastiere stark mit dem Umstand, dass die Einzelrichterin den Beklagten vier Mal nach seiner Tätigkeit habe fragen müssen und jedes Mal eine andere Antwort erhalten habe. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass die Vorbringen des Beklagten unklar bzw. widersprüch- lich oder unbestimmt gewesen seien (Urk. 46 Rz. 34). 2.3. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und an- derseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbe- hauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; BGer 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013, E. 2.1). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010, E. 3.2 m.w.H.; BGE 127 III 365 E. 2b S. 368). Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltat- sachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis ab-
- 10 - genommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2. S. 5.2.1.1.; 127 III 365 E.2b S. 368). 2.4. Das soeben Ausgeführte bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Beklagte, welcher einen Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit geltend macht, sämtliche hierfür notwendigen Tatbestandsmerkmale behaupten und gegebenen- falls beweisen muss (ähnlich auch die Vorinstanz in Urk. 47 S. 7). Dass ein Ver- tragsverhältnis mit auftrags- und gesellschaftsrechtlichen Elementen zwischen dem Beklagten und der Konkursitin mit einer Vergütungsabrede von monatlich Fr. 16'666.66 vorlag, wurde von der Vorinstanz so festgehalten und von den Klä- gern nicht angefochten (Urk. 47 S. 14 ff.; Urk. 22/1). Um den Anspruch auf Vergü- tung durchsetzen zu können, hat der Beklagte damit lediglich noch die Erfüllung des Vertrages in den wesentlichen Zügen zu behaupten (und im Bestreitungsfalle zu beweisen). 2.5. Die Ausführungen des Beklagten genügen diesen Anforderungen, da er mehrere ausreichend spezifizierte Tätigkeiten anführt wie beispielsweise das Informieren von Kunden und Lieferanten, Organisation der Generalversammlung sowie das Bemühen um Aufhebung der Beschlagnahmungen (was ebenfalls der Konkursitin zugutekommt, wenn sie dadurch ihre finanziellen Verpflichtungen er- füllen kann; zu den Aussagen des Beklagten im Einzelnen vgl. E. III.3.4.). In den wesentlichen Zügen – wenn auch nicht für jeden Tag und jede Stunde – ist damit bekannt, womit der Beklagte in der Zeit ab Januar 2017 beschäftigt war. Eine mi- nutengenaue Angabe jeglicher Arbeitstätigkeit ist – insbesondere bei einem juris- tischen Laien – aber nicht erforderlich, solange die massgebenden Eckpunkte be- kannt sind, wie dies hier der Fall ist. Der Beklagte spezifiziert seine Tätigkeiten weiter im eingereichten Arbeitsnachweis (Urk. 33/1). Dieser kann zur Beurteilung der Schlüssigkeit des Tatsachenvortrags zwar nur am Rande hinzugezogen wer- den, da sich die aufgelisteten Tätigkeiten nicht mit Sicherheit dem relevanten Zeit- raum zurechnen lassen, rundet aber das gezeichnete Bild ab. Insgesamt hat der Beklagte seine Arbeitstätigkeit in den wesentlichen Zügen umrissen. Damit er- weist sich sein Tatsachenvortrag insgesamt als schlüssig, da der Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge – Anspruch auf die Vergütung – möglich ist.
- 11 - 2.6. Ob seine Ausführungen "glaubhaft" und "nachvollziehbar" sind – was die Kläger sinngemäss bestreiten (Urk. 46 Rz. 34) – beschlägt nicht die Frage ei- nes schlüssigen Tatsachenvortrages, sondern die Frage der Würdigung der Aus- sagen des Beklagten. Da die Arbeitstätigkeit von Januar bis April 2017 jedoch un- bestritten blieb (vgl. nachfolgend E. III.3.5.), durfte sich die Vorinstanz damit be- gnügen, die Aussagen des Beklagten lediglich rudimentär zu prüfen. Im Falle ei- ner unbestrittenen Tatsache darf bzw. muss das Gericht auf eine Beweiserhe- bung und damit auch auf die Beweiswürdigung verzichten, sofern nicht an der Richtigkeit der nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-Willisegger, Art. 222 N 20). Dass im vorliegenden Fall nach der Beschlagnahme und Kontosperre im Dezember 2016 diverse organisa- torische Arbeiten anfielen und Kunden und Lieferanten vom (einzigen) geschäfts- führenden Verwaltungsrat darüber informiert werden mussten, dass die Konkur- sitin ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne, ist mit der Vorinstanz als nachvollziehbar zu bezeichnen. Erhebliche Zweifel an diesen Aus- sagen bestehen nicht. 2.7. Dass die Vorinstanz sich gehalten sah, an der Hauptverhandlung die gerichtliche Fragepflicht auszuüben, bedeutet ferner nicht, dass sie die Vorbrin- gen des Beklagten als "unklar bzw. widersprüchlich oder unbestimmt" erachtete, wie die Kläger geltend machen (Urk. 46 Rz. 34). Anlass zur Ausübung der gericht- lichen Fragepflicht geben auch offensichtlich unvollständige Vorbringen einer Par- tei (vgl. Art. 56 Abs. 1 ZPO), wie dies vorliegend der Fall war, da der Beklagte zu- vor absolut keine näheren Ausführungen zu seiner Arbeitstätigkeit gemacht hatte. Auch muss aus der Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht nicht darauf ge- schlossen werden, dass ein Parteivortrag im Ergebnis unvollständig oder wider- sprüchlich ist, sondern nur, dass sich die Vorbringen einer Partei zu Beginn als derart erwiesen. 2.8. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten keine zu geringen Anforderun- gen an die Behauptungslast des Beklagten gestellt oder seinen Tatsachenvortrag zu Unrecht als schlüssig erachtet. Die Rüge der Kläger, die Vorinstanz habe den
- 12 - Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 ZPO verletzt, erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
3. Bestrittene Behauptungen des Beklagten betreffend seine Arbeitsleis- tung von Januar 2017 bis 13. Juni 2017 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe zu seiner Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zur Konkurseröffnung glaubhaft und nachvollziehbar dar- gelegt, er sei nicht zuletzt aufgrund der Kontosperre und Hausdurchsuchung voll- auf mit organisatorischen Belangen wie beispielsweise Information der Lieferan- ten, Stoppen der Lieferungen, dem Versuch, die Konten "zu befreien" etc. be- schäftigt gewesen. Dies sei von den Klägern auch nicht bestritten worden (Urk. 47 S. 16). 3.2. Die Kläger rügen, sie hätten bereits im ersten Parteivortrag festgehal- ten, dass der Beklagte in der Klageantwort eine Arbeitsleistung für die Konkursitin nicht einmal ansatzweise dargelegt, geschweige denn substantiiert und nachge- wiesen habe (Urk. 46 Rz. 14). Ferner hätten die Kläger im zweiten Parteivortrag festgehalten, der Beklagte habe auf konkrete Fragen der Einzelrichterin nur weit- schweifige Antworten gegeben, keine konkreten Behauptungen aufgestellt und diese schon gar nicht rechtsgenügend bewiesen, weshalb an der Klage festgehal- ten werde (Urk. 46 Rz. 24). Die Vorinstanz habe die Bestreitungen entweder übersehen oder implizit zu hohe Anforderungen an die Bestreitungslast anlässlich einer mündlichen Hauptverhandlung gestellt. Dabei sei mitzuberücksichtigen, dass es den Klägern anlässlich der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen sei, den Beklagten während bzw. zusätzlich zu seiner Befragung durch das Gericht selber zu befragen (Urk. 46 Rz. 35). 3.2.1. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Be- gehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es genügt aber nicht, das Vorhandensein einer Tatsache global zu be- haupten bzw. gegnerische Behauptungen global zu bestreiten. Eine Tatsachen- behauptung muss, um der Substantiierungspflicht zu genügen, immer so konkret formuliert werden, dass eine substantiierte Bestreitung möglich ist oder der Ge-
- 13 - genbeweis angetreten werden kann (BGE 141 III 433 E. 2.6). Der Grad der Sub- stantiierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an Substantiie- rung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sach- verhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, wel- che dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Die Anforderungen an die Substan- tiierung einer Bestreitung sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanti- ierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438 m.w.H.). 3.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5 m.w.H.). Werden Tatsachen in ihren we- sentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328) und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt. Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Beilage selbsterklärend ist oder in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Infor- mationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusam- mengesucht werden müssen (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5.3; BGer 4A_398/2018 vom 25. Februar 2019, E. 10.4.1). 3.3. In der Klagebegründung wurde die Frage, ob der Beklagte ab Januar 2017 bis zur Auflösung der Konkursitin Arbeit geleistet habe, nicht thematisiert (Urk. 1). Der Beklagte gab in der Klageantwort an, er habe seine Pflichten bis zur Löschung der Gesellschaft zu erfüllen gehabt, weshalb er das Recht auf Lohn ha- be, und verwies auf Art. 320 Abs. 3 OR (Urk. 21 S. 23 f.). Da es sich beim Beklag- ten um einen juristischen Laien handelt und geringere Anforderungen an seine Rechtsschriften zu stellen sind, machte der Beklagte damit sinngemäss geltend, bis zur Auflösung der Konkursitin Arbeit geleistet zu haben. Im ersten Parteivor-
- 14 - trag anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2021 bestritten die Kläger sodann ausdrücklich, dass der Beklagte in der von ihm geltend gemachten Zeit vom 1. Januar 2017 bis zur Konkurseröffnung vom 20. April 2017 Arbeitsleistun- gen erbracht habe (Urk. 30 Rz. 6, 12, 15, 52). Nach der Konkurseröffnung habe der Beklagte klarerweise keine Arbeit mehr für die Konkursitin verrichtet (Urk. 30 Rz. 16, 52). Damit bestritten die Kläger rechtsgenügend die pauschale Behaup- tung des Beklagten, er habe ab dem 1. Januar 2017 Arbeit geleistet, weshalb Letzterer gehalten war, seine Behauptungen zu substantiieren. 3.4. Dies tat der Beklagte teilweise, nämlich für den Zeitraum von Januar bis April 2017: Auf (vierfache) Frage der Einzelrichterin, welche Arbeiten er von Januar bis April 2017 geleistet habe, erklärte der Beklagte zusammengefasst, es sei um die zugehörigen Arbeiten der Wiederaufnahme der Lieferungen und Kun- denbeziehungen gegangen (Prot. I S. 11). Er habe die Lieferanten informieren, al- les ordnungsgemäss zu Ende bringen und über die weiteren Schritte entscheiden müssen (Prot. I S. 12). Die Lieferungen hätten gestoppt werden müssen, da kein Geld zum Bezahlen vorhanden gewesen sei. Es hätten auch weitere Kosten ab- gewendet werden müssen. Die Kunden hätten über die Situation und die Auswir- kungen informiert werden müssen (Prot. I S. 12). Er habe sich darum kümmern müssen, die Konten zu befreien bzw. die Beschlagnahmungen aufzuheben, um die Rechnungen bezahlen zu können (Prot. I S. 11, S. 13). Weiter habe er Perso- nen informieren und zur ausserordentlichen Generalversammlung einladen müs- sen (Prot. I S. 13). Seine Arbeit sei zusammengefasst organisatorischer Natur gewesen, da die Konten gesperrt gewesen seien und er für die Konkursitin daher keine Zahlungen mehr habe tätigen können (Prot. I S. 13). Zudem reichte der Be- klagte einen selbsterklärenden Arbeitsnachweis ein, in welchem er einige Arbei- ten auflistete, welche er für die Konkursitin geleistet habe (Urk. 33/1). 3.5. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie erwägt, es sei unbestritten geblieben, dass der Beklagte "nicht zuletzt aufgrund der Kontosperre und Haus- durchsuchung vollauf beschäftigt gewesen [sei] mit organisatorischen Belangen wie beispielsweise Information der Lieferanten, Stoppen der Lieferungen, dem Versuch, die Konten "zu befreien" etc." (Urk. 47 S. 16). Zwar bestritten die Kläger
- 15 - im ersten Parteivortrag ausdrücklich, dass der Beklagte in der Zeit von Januar 2017 bis zur Konkurseröffnung Arbeit geleistet habe (Urk. 30 Rz. 6, 12–17, 52). In Anwendung der in E. III.3.2.1. aufgeführten Grundsätze reichte diese pauschale (Vorab-)Bestreitung aber nicht mehr aus, nachdem der Beklagte auf mehrfaches Befragen der Vorinstanz hin diverse konkrete Tätigkeiten genannt hatte. Die Klä- ger wären gehalten gewesen, die in E. III.3.4. aufgeführten Aussagen des Beklag- ten – das Stoppen der Lieferungen, Information von Kunden und Lieferanten etc.
– Punkt für Punkt zu bestreiten. Dies taten sie jedoch nicht, sondern hielten in der Replik lediglich äusserst knapp und allgemein fest, der Beklagte gebe auf konkre- te Fragen nur weitschweifige Antworten und habe keine konkreten Behauptungen geäussert oder bewiesen. Sie würden an der Klage festhalten (Prot. I S. 31). Da- mit kamen die Kläger ihrer Bestreitungslast nicht rechtsgenügend nach. Aus- drücklich bestritten wurde nebst der Aussage des Beklagten, die Kläger hätten ihn als Betrüger bezeichnet und über mehrere Stufen und Gesellschaften Geld von der Konkursitin bezogen (Prot. I S. 31) lediglich der eingereichte Arbeitsnachweis (Urk. 33/1; Prot. I S. 31). Die Vorinstanz stellte aber nicht auf diesen Arbeitsnach- weis, sondern auf die Aussagen des Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung ab, indem sie – zutreffend – erwog, eben diese Ausführungen seien unbestritten geblieben (Urk. 47 S. 16). 3.6. Die Anforderungen an die Behauptungs- und Bestreitungslast der Par- teien gelten auch an einer mündlichen Hauptverhandlung und werden durch die (Un-)Möglichkeit, die Gegenpartei befragen zu können, nicht beeinflusst. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung geht zudem nicht hervor, dass die Kläger zu be- antragten Ergänzungsfragen nicht zugelassen worden wären (Prot. I S. 31 ff.). Ohnehin sind Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen im eigenen Parteivor- trag und nicht im Rahmen einer Befragung der Gegenpartei vorzunehmen, wes- halb sich der Hinweis bzw. Einwand der Kläger als unbehelflich erweist. Eine rechtsgenügende Bestreitung der beklagtischen Aussagen für den Zeitraum von Januar bis April 2017 liegt nach dem Gesagten nicht vor. 3.7. Für den Zeitraum Mai 2017 bis zum 13. Juni 2017 erweisen sich die Ausführungen des Beklagten demgegenüber nicht als genügend substantiiert. So
- 16 - verwies er auf Frage der Einzelrichterin, welche Arbeiten nach April 2017 konkret angefallen seien, auf eine Gerätelieferung und das Schreiben vom 3. September 2018 (Prot. I. S. 16 f.; Urk. 22/2). Mit einer nicht näher datierten Gerätelieferung ohne Angabe, was genau seine Aufgaben in Zusammenhang mit dieser Lieferung gewesen sein sollen, kam der Beklagte seiner Substantiierungspflicht nicht rechtsgenügend nach. Das Schreiben vom 3. September 2018 an das Kon- kursamt ist des Weiteren nicht selbsterklärend, weshalb der Beklagte sich nicht mit einem Verweis darauf begnügen durfte, worauf ihn bereits die Vorinstanz hin- gewiesen hat (Prot. I. S. 17). Auf Wiederholung der Frage nach seiner Tätigkeit nach April 2017 gab der Beklagte an, er habe dem Konkursamt mitteilen müssen, wo das Material gelagert sei, welche Ansprechpersonen existieren würden und wie es sich mit der Ware verhalte. Weiter sei es um die Geschäftsunterlagen ge- gangen, wie es mit den zugehörigen Verpflichtungen, Verträgen und dem Inventar ausgesehen habe. Er habe zum Inventar Stellung nehmen müssen (Prot. I. S. 17). Diese Ausführungen betreffen jedoch die Zeit nach dem 13. Juni 2017, führte der Beklagte doch selbst aus, das Konkursamt sei erst nach Rechtskraft des Konkurses tätig geworden. Vorher seien die Kontakte mit dem Konkursamt lediglich informativer Art gewesen. Das Konkursamt habe ihm gesagt, er solle die Geschäftstätigkeit weiterführen (Prot. I. S. 17 f.). Worin die Geschäftstätigkeit be- standen hat, konkretisierte der Beklagte aber nicht, weshalb er seiner Substantiie- rungspflicht nicht nachgekommen ist. Da die Kläger die pauschale Behauptung des Beklagten, er habe Arbeit geleistet, für diesen Zeitraum rechtsgenügend be- stritten (vgl. E. III.3.3.) und der Beklagte in der Folge keine substantiierten Ausfüh- rungen zu seiner Arbeitsleistung ab Mai 2017 tätigte, erweisen sich die Erwägun- gen der Vorinstanz, wonach die Arbeitsleistung (von Mai 2017) bis am 13. Juni 2017 unbestritten geblieben sei, als aktenwidrig. 3.8. Zusammenfassend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Ausfüh- rungen des Beklagten betreffend seine Arbeitsleistung von Januar bis April 2017 unbestritten geblieben sind. Indem die Vorinstanz aber festhielt, die Kläger hätten die Ausführungen des Beklagten betreffend seine Arbeitsleistung von Mai bis am
13. Juni 2017 nicht bestritten, verletzte sie den Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 ZPO. Die Rügen der Kläger erweisen sich diesbezüglich als begründet.
- 17 - Der Beklagte erhob keine substantiierten Behauptungen zu seiner bestrittenen Arbeitstätigkeit von Mai 2017 bis 13. Juni 2017. Damit besteht für diese Zeit, auf die gemäss unangefochtener Berechnung der Vorinstanz ein Vergütungsan- spruch von 1.5 Monatsgehälter à brutto Fr. 16'666.65 entfällt, kein Anspruch auf eine Vergütung. Die Berufung der Kläger ist damit im Umfang von Fr. 25'000.– gutzuheissen (Fr. 200'000.– / 12 x 1.5; vgl. Urk. 22/1 S. 2; Urk. 47 S. 16). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 5'800.– fest und auf- erlegte sie den Klägern im Umfang von Fr. 970.– und dem Beklagten im Umfang von Fr. 4'830.– (Urk. 47 S. 19). Die vorinstanzliche Berechnung des Streitwerts sowie der Gerichtsgebühr blieben unangefochten. Sie erfolgten im Einklang mit der Rechtsprechung (BGE 138 III 675 E. 3) und sind nicht zu beanstanden. Auf- grund der teilweisen Gutheissung der Berufung unterliegen die Kläger vor erster Instanz zu rund 1/10 und der Beklagte zu rund 9/10. Urteilsdispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides ist somit dahingehend abzuändern, als dass die Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 580.– den Klägern und im Umfang von Fr. 5'220.– dem Beklagten aufzuerlegen ist. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 sind zu bestätigen. Demzufolge ist der Beklagte zu verpflichten, den Klägern den geleiste- ten Kostenvorschuss (Fr. 5'940.–; Urk. 8) im Umfange von Fr. 5'220.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 1.3. Die Parteientschädigung für die Kläger legte die Vorinstanz auf Fr. 7'927.– fest und verpflichtete den Beklagten, den Klägern eine um einen Sechstel reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'600.– (inklusive MWST) zu bezahlen (Urk. 47 S. 19). Die Berechnung der Höhe der Parteient- schädigung durch die Vorinstanz erweist sich als angemessen. Bei teilweisem
- 18 - Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) werden die Bruchteile des Unter- liegens bzw. des Obsiegens verrechnet und erst dann die herabgesetzte Partei- entschädigung für die mehrheitlich obsiegende Partei festgelegt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 69 N 18; vgl. auch Jenny, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 106 N 9). Auf- grund der teilweisen Gutheissung der Berufung hat der Beklagte den Klägern eine Parteientschädigung von 4/5 zu bezahlen. Urteilsdispositiv-Ziffer 6 des vorinstanz- lichen Entscheides ist somit dahingehend abzuändern, als dass der Beklagte ver- pflichtet wird, den Klägern eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'341.60 (inklusive MWST) zu bezahlen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Ge- richtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 9'166.65, was 10 % der noch strittigen Forderung in Höhe von Fr. 91'666.65 entspricht. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'630.– festzusetzen. Die Kläger unterliegen zu rund 75 % und der Beklagte zu rund 25 %. Zufolge der Streitge- nossenschaft sind den Klägern die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 1'222.50 zu je einem Sechstel unter solidarischer Haftbarkeit für den gan- zen Betrag aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Dem Beklagten sind die Ge- richtskosten in Höhe von Fr. 407.50 aufzuerlegen. 2.2. Da die Kläger im Umfang von 75 % unterliegen, haben sie keinen An- spruch auf Parteientschädigung. Der Beklagte ist nicht anwaltlich vertreten, wes- halb eine Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nur in begründe- ten Fällen ausgerichtet wird. Solches ist hier nicht ersichtlich, zumal der Beklagte die Berufungsantwort ohnehin verspätet eingereicht hat. Im Berufungsverfahren sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 19 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 2. März 2021 betreffend die Dispositiv-Ziffer 1 am 26. Juni 2021 soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage im Um- fang von Fr. 457'384.67 gutgeheissen, die im 1. Nachtrag zum Kollokations- plan unter Ord.-Nr. 1 kollozierte Forderung im Umfang von Fr. 388'984.67 gestrichen und im Übrigen in die 3. Klasse verwiesen sowie die im
1. Nachtrag zum Kollokationsplan unter Ord.-Nr. 2 kollozierte Forderung im Umfang von Fr. 68'400.– gestrichen wurde.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die im 1. Nachtrag zum Kollo- kationsplan unter Ord.-Nr. 1 kollozierte Forderung im Umfang von weiteren Fr. 25'000.– gestrichen. Demzufolge wird die vom Beklagten im Konkurs der H._____ AG in Liquida- tion beim Konkursamt Oerlikon-Zürich im 1. Nachtrag zum Kollokationsplan unter Ord.-Nr. 1 kollozierte Forderung im Umfang von total Fr. 413'984.67 gestrichen und im Umfang von Fr. 66'666.65 in der 3. Klasse kolloziert. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Das Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 2. März 2021 wird bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2 und 4 bestätigt.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden im Umfang von Fr. 580.– den Klägern und im Umfang von Fr. 5'220.– dem Beklagten aufer- legt. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 5'220.– zu ersetzen.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'341.60 zu bezahlen.
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5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'630.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Klägern im Um- fang von Fr. 1'222.50 (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu einem Sechstel) und dem Beklagten im Umfang von Fr. 407.50 auferlegt. Die Ge- richtskosten werden mit dem Kostenvorschuss der Kläger verrechnet, sind ihnen aber vom Beklagten im Umfang von Fr. 407.50 zu ersetzen.
7. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 56–57, Urk. 58/1–7, Urk. 59–60 und Urk. 61/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'166.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 21 - Zürich, 26. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw L. Hengartner versandt am: ya