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NE200007

Kollokation

Zürich OG · 2020-12-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 23 Juli 2018 wurde das Urteil des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 in der Schweiz für vollstreckbar erklärt (Urk. 2/7 = Urk. 15/13). Gleichentags erging der Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich, mit welchem Vermögenswerte der in der Schweiz wohnhaften Konkursitin verarrestiert wurden (Urk. 2/8 = Urk. 15/14). Die von der Konkursitin erhobene Arresteinsprache wurde mit Urteil vom 29. Oktober 2018 abgewiesen (Urk. 15/16). Daneben leitete die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 27. August 2018 die Betreibung gegen die Konkursitin ein (Urk. 15/17). Da die Konkursitin Rechtsvorschlag erhob, stellte die Beklagte am

E. 27 November 2018 ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung, welches mit Urteil vom 22. März 2019 gutgeheissen wurde (Urk. 15/18). Die dagegen erhobene

- 4 - Beschwerde wurde vom Obergericht Zürich mit Urteil vom 24. April 2019 abgewiesen, worauf die Konkursitin an das Bundesgericht gelangte (Urk. 15/19). Aufgrund der Konkurseröffnung vom 3. September 2019 wurde das Verfahren vor Bundesgericht auf Antrag der Konkursverwaltung einstweilen sistiert (Urk. 2/10). 1.3. Die kollozierte Forderung des Klägers beruht auf der Honorarrechnung vom

12. Januar 2019 (Urk. 2/4 S. 2, Urk. 15/9).

2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 (Datum Eingang) reichte der Kläger innert der 20-tägigen Frist nach Art. 250 SchKG negative Kollokationsklage mit obgenanntem Rechtsbegehren ein (Urk. 1). Der weitere Verfahrensgang vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 19 S. 2 f. = Urk. 24 S. 2 f.). Mit vorzitiertem Urteil vom 13. Juli 2020 wies die Vorinstanz die Klage vollumfänglich ab (Urk. 24).

3. Mit Eingabe vom 14. September 2020 erhob der Kläger rechtzeitig (Urk. 20) Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 23). Mit Verfügung vom

17. September 2020 wurde ihm Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 9'100.– zu leisten (Urk. 26), welcher innert Frist einging (Urk. 27). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 22). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.

1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel

- 5 - leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dabei hat sich die Berufung führende Partei insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sie muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Auf die Berufung oder einzelne Rügen ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.2 m.w.H.). 2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.H.) 2.2. Als Beweismittel beantragt der Kläger die Einholung eines "gerichtlichen Gutachtens zur relevanten Rechtsfrage nach englischem Recht" sowie die Einvernahme des District Judge Lawrence Cohen als Zeugen (Urk. 23 S. 7). Im Gegensatz zur Einholung des Gutachtens wurde der Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen erstmals im Berufungsverfahren gestellt. Da der Kläger nicht ausführte, weshalb er die Zeugeneinvernahme nicht bereits vor Vorinstanz offerierte, ist auf diesen Beweisantrag nicht einzutreten. III.

1. Der Kläger machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, dass die auf dem Urteil des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 beruhende Forderung der Beklagten gegen die Konkursitin nach dem dafür anwendbaren

- 6 - englischen Recht ihre Vollstreckbarkeit – auch in der Schweiz – verloren habe. Gemäss Section 24 (1) Limitation Act 1980 könne nach Ablauf von sechs Jahren ab Rechtskraft eines Urteils keine Klage gestützt auf dieses Urteil mehr erhoben werden. Das Urteil des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 sei am

11. Juli 2019 in die Vollstreckungsverjährung geraten (Urk. S. 6 ff.). Gemäss Rule 83.2 Civil Procedure Rules 1998 bedürfe es zudem einer Vollstreckungsanordnung ("writ of execution"), um ein "statute barred judgment" doch noch vollstrecken zu können. Eine solche gerichtliche Bewilligung habe die Beklagte nicht eingeholt, weshalb das Urteil des Northampton County Court vom

10. Juli 2013 nicht vollstreckbar sei. Dabei handle es sich nicht um Vollstreckungsvoraussetzungen nach englischem Recht, welche im Anwendungsbereich des LugÜ unbeachtlich seien, sondern vielmehr um die Voraussetzung der abstrakten Vollstreckbarkeit gemäss LugÜ (Urk. 17 S. 5 f.). Folglich könne dieses Urteil der Beklagten nicht (mehr) als gültiger Forderungstitel im vorliegenden Kollokationsverfahren dienen, weshalb die angemeldete Forderung der Beklagten im Konkurs der Gemeinschuldnerin vollumfänglich aus dem Kollokationsplan zu streichen sei (Urk. 1 S. 9).

2. Nach zutreffenden Ausführungen zu den rechtlichen Aspekten der Kollokationsklage (Urk. 24 S. 7) und zur abstrakten Vollstreckbarkeit des Urteils Northampton County Court vom 10. Juli 2013 gemäss Art. 38 LugÜ (Urk. 24 S. 7 f.) hielt die Vorinstanz fest, dass die Frage der Verjährung gemäss Art. 148 Abs. 1 IPRG und entsprechender Lehre nach dem Recht des Urteilsstaates, in casu englischem Recht, zu beurteilen sei (Urk. 24 S. 9 f.). In der Folge setzte sie sich mit dem englischen Verjährungsrecht auseinander, insbesondere mit Section 24 (1) des Limitation Act 1980 und Rule 83.2 (3a) der Civil Procedure Rules 1998 (CPR). Sie kam dabei zum Schluss, dass die sechsjährige Verjährungsfrist gemäss Limitation Act 1980 sec. 24 (1) in der Schweiz nicht anwendbar sei, da diese Bestimmung nicht für den Vollstreckungsantrag vor dem Vollstreckungsgericht für ein bereits ergangenes Urteil gelte, sondern für neue Klagen aufgrund einer Urteilsforderung (Urk. 24 S. 12). Sodann sei die sechsjährige Frist gemäss CPR R 83.2 (3a) keine Verjährungsfrist, sondern eine Vollstreckungsfrist. Da für das Verfahren der Zwangsvollstreckung in der Schweiz

- 7 - aufgrund des Territorialitätsprinzips einzig die lex fori und somit Schweizer Recht massgeblich sei, erübrige sich die Prüfung, ob diese sechsjährige Frist eingehalten worden sei (Urk. 24 S. 12 f.). Dementsprechend stünden der Zwangsvollstreckung des Urteils des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 keine Vollstreckungshindernisse entgegen und es sei keine Vollstreckungsverjährung nach englischem Recht eingetreten. Da der Kläger die Höhe der Forderung der Beklagten nicht bestreite und diese auch ausgewiesen sei, wies die Vorinstanz die Klage vollumfänglich ab (Urk. 24 S. 13).

3. Der Kläger rügt, dass eine durch Urteil bekräftigte Forderung nach englischem Recht sechs Jahre nach dem Urteilsdatum verjähre (Urk. 23 S. 3). Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen seien die Bestimmungen gemäss Limitation Act 1980 sec. 24 (1) und CPR R. 83.2 (3a) vorliegend anwendbar, zumal nach Argumentation der Vorinstanz die Forderung der Beklagten gegen die Konkursitin überhaupt nie verjähren würde (Urk. 23 S. 5). Das englische Verjährungsrecht sei für die Frage, ob die durch Urteil des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 bekräftigte Forderung der Beklagten ihre Rechtswirksamkeit infolge Zeitablaufes verloren habe beziehungsweise "verjährt" sei, insgesamt anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es als englisches Prozessrecht im Limitation Act 1980 oder in den CPR geregelt sei. Gemäss CPR R. 83.2 (3a) sei ohne die Ausstellung einer Zwangsvollstreckungsbewilligung ("writ or warrant") durch das zuständige englische Gericht sechs Jahre nach dem Urteil die Forderung nicht mehr vollstreckbar beziehungsweise verjährt. Mangels einer solchen Zwangsvollstreckungsbewilligung müsse die Forderung der Beklagten als verjährt gelten (Urk. 23 S. 4). Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung von District Judge Lawrence Cohen am Edmonton County Court vom 28. Juni 2018 (Urk. 15/11) ersetze die Zwangsvollstreckungsbewilligung nicht. Diese Bescheinigung bestätige einzig, dass die Frist zur Vollstreckung damals noch nicht abgelaufen sei, was zum damaligen Zeitpunkt auch korrekt gewesen sei. Zum aktuellen Zeitpunkt würde diese Bestätigung gegenteilig lauten (Urk. 23 S. 5). Da das englische Recht Rechtsverfolgungsversuchen im Ausland keine Wirkung zubillige, ersetze auch das durch die Beklagte gegen die Konkursitin in der Schweiz angestrengte Arrest- und Rechtsöffnungsverfahren oder das darauf

- 8 - folgende Konkursverfahren die gemäss CPR R. 83.2 (3a) erforderliche Zwangsvollstreckungsbewilligung nicht, weshalb der Verjährungseinrede des Klägers stattzugeben sei (Urk. 23 S. 5). 4.1. Mit Verweis auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 24 S. 9) ist die Frage, ob die Durchsetzung des Urteils des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 erzwungen werden kann, mithin ob die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, nach englischem Recht zu beurteilen. Das englische Recht bestimmt somit den Beginn der Verjährung, die Dauer sowie das Ende respektive die allfällige Möglichkeit der Unterbrechung, unabhängig davon, ob es die Verjährung materiell- oder prozessrechtlich qualifiziert und ob sie als eigentliche Verjährungsfristen i.S.v. Art. 127 ff. OR oder aber als Verwirkungsfristen angelegt sind (vgl. BSK IPRG-Dasser, Art. 148 N 8 m.w.H.; ZK-Girsberger/Gassmann, Art. 148 IPRG N 16, 20 ff. m.w.H.; BGer 4C.144/2005 vom 4. August 2005, E. 4). Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid in Erwägung III.6.4. ist dem Kläger deshalb im Grundsatz zuzustimmen, dass in Bezug auf die mit der Verjährung zusammenhängenden Fragen (Beginn, Dauer, Ende) auch die Bestimmungen des englischen Zwangsvollstreckungsrechts in den Civil Procedure Rules 1998 zu berücksichtigen wären, sollten sich diese zur Vollstreckungsverjährung äussern. In diesem Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, dass sich das Verfahren der Zwangsvollstreckung in der Schweiz nach der lex fori und damit nach Schweizer Recht bestimmt (vgl. Urk. 24 S. 12 f.). 4.2. Der vom Kläger mehrfach zitierte CPR R. 83.2 (3a) hält fest, dass nach Ablauf von sechs Jahren seit Datum des zu vollstreckenden Urteils ohne die Erlaubnis des Gerichts keine "writ or warrant" ausgestellt werden könne (https:// www.justice.gov.uk/courts/procedure-rules/civil): "Rule 83.2 Civil Procedure Rules 1998 (3) A relevant writ or warrant must not be issued without the permission of the court where –

- 9 - (a) six years or more have elapsed since the date of the judgment or order;" Die Bestimmung enthält damit dieselbe sechsjährige Frist wie Limitation Act 1980 sec. 24 (1), welche festhält, dass nach Ablauf von sechs Jahren ab Vollstreckbarkeit eines Urteils keine Klage gestützt auf dieses Urteil mehr erhoben werden könne (https://www.legislation.gov.uk/ukpga/1980/58): "Section 24 Limitation Act 1980: (1) An action shall not be brought upon any judgment after the expiration of six years from the date on which the judgment became enforceable." Die beiden vorgenannten Bestimmungen sehen somit je eine sechsjährige (Verjährungs-) Frist vor, deren Rechtsfolgen dann zur Anwendung gelangen, wenn diese Frist nicht eingehalten wurde. Bevor diese beiden Bestimmungen und ihre Rechtsfolgen von Bedeutung werden, wie dies der Kläger in seiner Berufungsschrift geltend macht (Urk. 23 S. 3 ff.), ist zunächst einerseits der Beginn und das Ende der Frist zu definieren und andererseits zu prüfen, ob die Frist überschritten wurde. 4.3. Beginn und Ende der Frist Das englische Recht sieht vor, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich mit ihrem Erlass vollstreckungsfähig (= enforceable) werden (Bunge, Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in England und Schottland,

2. Aufl., Berlin 2005, S. 207). Auch wenn aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich ist, per welchem Datum das Urteil des Northampton County Court vom

10. Juli 2013 genau vollstreckbar wurde, wurde dessen Vollstreckbarkeit mit Bescheinigung vom 28. Juni 2018 rechtsgültig bestätigt (Urk. 2/6 = Urk. 15/11). Da keine Hinweise vorliegen, dass die Vollstreckbarkeit aufgeschoben wurde, ist davon auszugehen, dass sowohl die Frist nach Limitation Act 1980 sec. 24 (1) als auch nach CPR R. 83.2 (3a) am 10. Juli 2013 zu laufen begann. Damit fällt das Ende der sechsjährigen Frist auf den 10. Juli 2019 (Berechnung gemäss Kläger:

11. Juli 2019, Urk. 1 S. 8).

- 10 - 4.4. Wahrung der Frist Ist ausländisches Recht Verjährungsstatut und werden prozessuale Handlungen in der Schweiz vorgenommen, entscheidet sich nach diesem Verjährungsstatut, ob sie den Anforderungen an die Unterbrechung respektive Wahrung der Frist genügen (ZK-Girsberger/Gassmann, Art. 148 IPRG N 29). Das englische Recht sieht eine Verjährungsfrist als gewahrt, wenn der Kläger innert Frist Klage erhebt (Bunge, a.a.O., S. 129; McGuire, Verfahrenskoordination und Verjährungsunterbrechung im Europäischen Prozessrecht, Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht, Band 34, Tübingen 2004, S. 276). Sodann wird die Zwangsvollstreckung, wie die Vorinstanz bereits festhielt (Urk. 24 S. 11), durch die Vollstreckungsverfügung des Vollstreckungsgerichts eingeleitet. Es handelt sich bei dieser Verfügung um eine gerichtliche Anweisung an den Vollstreckungsbeamten, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen (Bunge, a.a.O., S. 199, 211). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juli 2018 wurde das Urteil des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 in der Schweiz für vollstreckbar er- klärt (Urk. 2/7 = Urk. 15/13). Damit wurde das fremde Urteil zur inländischen Zwangsvollstreckung zugelassen. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren in der Schweiz ist einzig die lex fori und damit Schweizer Recht massgeblich (Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2019, S. 577 N 13). Entgegen der Rüge des Klägers ist die Beklagte für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung deshalb nicht auf eine "Vollstreckungsbewilligung" des englischen Vollstreckungsgerichts angewiesen (vgl. Urk. 23 S. 5). Eine Vollstreckungsverfügung sieht das Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nicht vor. Wie im englischen Recht wird jedoch auch im Schweizer Recht in einem formellen Gerichtsverfahren überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung gegeben sind, mithin ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt. Das Verfahren nach Art. 79 ff. SchKG erfüllt damit grundsätzlich denselben Zweck wie das Verfahren um Ausstellung der Vollstreckungsverfügung. Erst durch die Aufhebung des Rechtsvorschlags kann

- 11 - der Gläubiger beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung verlangen (Art. 88 SchKG). Das Gesuch respektive die Klage um Aufhebung des Rechtsvorschlags nach Art. 79 ff. SchKG ist damit dem Antrag um Ausstellung einer Vollstreckungsverfügung gemäss englischem Recht als Prozesshandlung innerhalb des jeweiligen Zwangsvollstreckungsrechts sehr ähnlich. Folglich muss die Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens in der Schweiz genügen, um die nach englischem Recht zu beurteilende Verjährungsfrist zu wahren. Mit Eingabe vom 27. November 2018 stellte die Beklagte das Begehren um definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG, mithin um Beseitigung des Rechtsvorschlags und um Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens (Urk. 15/18 S. 2). Die Beklagte reichte somit innerhalb von sechs Jahren nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils des Northampton County Court vom

10. Juli 2013 eine Klage um Zwangsvollstreckung gegen die Konkursitin ein. Mit dieser Prozesshandlung wurde die Vollstreckungsverjährung nach englischem Recht durch Wahrung unterbrochen. Das von der Beklagten gegen die Konkursitin eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und in Bezug auf die Frage, ob der Rechtsvorschlag aufzuheben ist, vor Bundesgericht anhängig. 4.5. Da zum Zeitpunkt des Rechtsöffnungsgesuchs am 27. November 2018 weder die sechsjährige (Verjährungs-) Frist von Limitation Act 1980 sec. 24 (1) noch CPR R. 83.2 (3a) überschritten wurde, treten die Rechtsfolgen dieser Bestimmungen nicht ein. Die Rügen des Klägers zum vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere zu CPR R. 83.2 (3a) und zur Notwendigkeit einer Vollstreckungsbewilligung, sind nicht von Relevanz. Das Einholen eines entsprechenden rechtlichen Gutachtens ist nicht zielführend und daher abzuweisen. Daneben hat der Kläger weder eine kürzere Vollstreckungsverjährungsfrist geltend gemacht noch ist eine solche im englischen Recht ersichtlich. Die Forderung der Beklagten gegen die Konkursitin beruhend auf dem Urteil des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 war bei Einleitung des andauernden Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen die Konkursitin nicht verjährt. Da das englische Recht die Verjährung an die

- 12 - Klageeinreichung knüpft, muss die Verjährung bis zum Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens als unterbrochen gelten. Der Kläger kann sich im vorliegenden Kollokationsklageverfahren nicht auf die Verjährungseinrede berufen.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Klägers gegen die vor- instanzliche Abweisung der negativen Kollokationsklage als unbegründet. Gegen die vorinstanzliche Erwägung, dass der Umfang der Forderung der Beklagten als ausgewiesen zu betrachten sei, werden in der Berufung keine Beanstandungen erhoben. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 109'370.–, in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 9'100.– festzusetzen und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts für SchKG- Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 13. Juli 2020 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'100.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

- 13 -

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 23 und 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

E. 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 109'370.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw M. Wild versandt am: ip

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen. Demzufolge ist die von der beklagten Partei im Konkurs Nr. … der C._____ beim Konkursamt Altstetten-Zürich angemeldete und in der 3. Klasse unter Ord.Nr. 1 kollozierte Forderung von CHF 437'466.80 im Kollokationsplan in dieser Höhe zu belassen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 9'125.– festgesetzt.
  3. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 9'700.– zu bezahlen.
  5. [Mitteilungssatz]
  6. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage] Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 23 S. 2): "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
  7. Dem Antrag des Klägers in der Klage vom 4.2.2020 (Vorakten act. 1) sei stattzugeben, wonach im Konkurs Nr. … des - 3 - Konkursamtes Altstetten-Zürich über Frau C._____, D._____- strasse …, … Zürich die von der Konkursverwaltung zugelassene Forderung der Mitgläubigerin und Beklagten im Kollokationsplan vollumfänglich zu streichen sei.
  8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." Erwägungen: I. 1.1. Mit Urteil vom 3. September 2019 wurde über C._____ der Konkurs eröffnet (fortan Konkursitin; Urk. 2/12). Der Kollokationsplan im Konkurs der Konkursitin wurde am 15. Januar 2020 beim Konkursamt Altstetten-Zürich zur Einsicht aufgelegt (Urk. 3). Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) wurde mit einer Forderung von Fr. 10'070.87 und die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) mit einer Forderung von Fr. 437'466.80 je in der dritten Klasse im Konkurs der Konkursitin kolloziert (Urk. 3 S. 5). 1.2. Die kollozierte Forderung der Beklagten beruht auf dem Urteil des Bezirksgerichts von Northampton, England (Northampton [CCMCC Wales] County Court; fortan Northampton County Court), vom 10. Juli 2013 (Urk. 2/4 S. 2, Urk. 2/5 = Urk. 15/10). Am 28. Juni 2018 wurde von District Judge Lawrence Cohen für dieses Urteil die Vollstreckungsbescheinigung gemäss Art. 54 LugÜ ausgestellt (Urk. 2/6 = Urk. 15/11). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
  9. Juli 2018 wurde das Urteil des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 in der Schweiz für vollstreckbar erklärt (Urk. 2/7 = Urk. 15/13). Gleichentags erging der Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich, mit welchem Vermögenswerte der in der Schweiz wohnhaften Konkursitin verarrestiert wurden (Urk. 2/8 = Urk. 15/14). Die von der Konkursitin erhobene Arresteinsprache wurde mit Urteil vom 29. Oktober 2018 abgewiesen (Urk. 15/16). Daneben leitete die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 27. August 2018 die Betreibung gegen die Konkursitin ein (Urk. 15/17). Da die Konkursitin Rechtsvorschlag erhob, stellte die Beklagte am
  10. November 2018 ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung, welches mit Urteil vom 22. März 2019 gutgeheissen wurde (Urk. 15/18). Die dagegen erhobene - 4 - Beschwerde wurde vom Obergericht Zürich mit Urteil vom 24. April 2019 abgewiesen, worauf die Konkursitin an das Bundesgericht gelangte (Urk. 15/19). Aufgrund der Konkurseröffnung vom 3. September 2019 wurde das Verfahren vor Bundesgericht auf Antrag der Konkursverwaltung einstweilen sistiert (Urk. 2/10). 1.3. Die kollozierte Forderung des Klägers beruht auf der Honorarrechnung vom
  11. Januar 2019 (Urk. 2/4 S. 2, Urk. 15/9).
  12. Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 (Datum Eingang) reichte der Kläger innert der 20-tägigen Frist nach Art. 250 SchKG negative Kollokationsklage mit obgenanntem Rechtsbegehren ein (Urk. 1). Der weitere Verfahrensgang vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 19 S. 2 f. = Urk. 24 S. 2 f.). Mit vorzitiertem Urteil vom 13. Juli 2020 wies die Vorinstanz die Klage vollumfänglich ab (Urk. 24).
  13. Mit Eingabe vom 14. September 2020 erhob der Kläger rechtzeitig (Urk. 20) Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 23). Mit Verfügung vom
  14. September 2020 wurde ihm Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 9'100.– zu leisten (Urk. 26), welcher innert Frist einging (Urk. 27). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 22). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
  15. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel - 5 - leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dabei hat sich die Berufung führende Partei insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sie muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Auf die Berufung oder einzelne Rügen ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.2 m.w.H.). 2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.H.) 2.2. Als Beweismittel beantragt der Kläger die Einholung eines "gerichtlichen Gutachtens zur relevanten Rechtsfrage nach englischem Recht" sowie die Einvernahme des District Judge Lawrence Cohen als Zeugen (Urk. 23 S. 7). Im Gegensatz zur Einholung des Gutachtens wurde der Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen erstmals im Berufungsverfahren gestellt. Da der Kläger nicht ausführte, weshalb er die Zeugeneinvernahme nicht bereits vor Vorinstanz offerierte, ist auf diesen Beweisantrag nicht einzutreten. III.
  16. Der Kläger machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, dass die auf dem Urteil des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 beruhende Forderung der Beklagten gegen die Konkursitin nach dem dafür anwendbaren - 6 - englischen Recht ihre Vollstreckbarkeit – auch in der Schweiz – verloren habe. Gemäss Section 24 (1) Limitation Act 1980 könne nach Ablauf von sechs Jahren ab Rechtskraft eines Urteils keine Klage gestützt auf dieses Urteil mehr erhoben werden. Das Urteil des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 sei am
  17. Juli 2019 in die Vollstreckungsverjährung geraten (Urk. S. 6 ff.). Gemäss Rule 83.2 Civil Procedure Rules 1998 bedürfe es zudem einer Vollstreckungsanordnung ("writ of execution"), um ein "statute barred judgment" doch noch vollstrecken zu können. Eine solche gerichtliche Bewilligung habe die Beklagte nicht eingeholt, weshalb das Urteil des Northampton County Court vom
  18. Juli 2013 nicht vollstreckbar sei. Dabei handle es sich nicht um Vollstreckungsvoraussetzungen nach englischem Recht, welche im Anwendungsbereich des LugÜ unbeachtlich seien, sondern vielmehr um die Voraussetzung der abstrakten Vollstreckbarkeit gemäss LugÜ (Urk. 17 S. 5 f.). Folglich könne dieses Urteil der Beklagten nicht (mehr) als gültiger Forderungstitel im vorliegenden Kollokationsverfahren dienen, weshalb die angemeldete Forderung der Beklagten im Konkurs der Gemeinschuldnerin vollumfänglich aus dem Kollokationsplan zu streichen sei (Urk. 1 S. 9).
  19. Nach zutreffenden Ausführungen zu den rechtlichen Aspekten der Kollokationsklage (Urk. 24 S. 7) und zur abstrakten Vollstreckbarkeit des Urteils Northampton County Court vom 10. Juli 2013 gemäss Art. 38 LugÜ (Urk. 24 S. 7 f.) hielt die Vorinstanz fest, dass die Frage der Verjährung gemäss Art. 148 Abs. 1 IPRG und entsprechender Lehre nach dem Recht des Urteilsstaates, in casu englischem Recht, zu beurteilen sei (Urk. 24 S. 9 f.). In der Folge setzte sie sich mit dem englischen Verjährungsrecht auseinander, insbesondere mit Section 24 (1) des Limitation Act 1980 und Rule 83.2 (3a) der Civil Procedure Rules 1998 (CPR). Sie kam dabei zum Schluss, dass die sechsjährige Verjährungsfrist gemäss Limitation Act 1980 sec. 24 (1) in der Schweiz nicht anwendbar sei, da diese Bestimmung nicht für den Vollstreckungsantrag vor dem Vollstreckungsgericht für ein bereits ergangenes Urteil gelte, sondern für neue Klagen aufgrund einer Urteilsforderung (Urk. 24 S. 12). Sodann sei die sechsjährige Frist gemäss CPR R 83.2 (3a) keine Verjährungsfrist, sondern eine Vollstreckungsfrist. Da für das Verfahren der Zwangsvollstreckung in der Schweiz - 7 - aufgrund des Territorialitätsprinzips einzig die lex fori und somit Schweizer Recht massgeblich sei, erübrige sich die Prüfung, ob diese sechsjährige Frist eingehalten worden sei (Urk. 24 S. 12 f.). Dementsprechend stünden der Zwangsvollstreckung des Urteils des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 keine Vollstreckungshindernisse entgegen und es sei keine Vollstreckungsverjährung nach englischem Recht eingetreten. Da der Kläger die Höhe der Forderung der Beklagten nicht bestreite und diese auch ausgewiesen sei, wies die Vorinstanz die Klage vollumfänglich ab (Urk. 24 S. 13).
  20. Der Kläger rügt, dass eine durch Urteil bekräftigte Forderung nach englischem Recht sechs Jahre nach dem Urteilsdatum verjähre (Urk. 23 S. 3). Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen seien die Bestimmungen gemäss Limitation Act 1980 sec. 24 (1) und CPR R. 83.2 (3a) vorliegend anwendbar, zumal nach Argumentation der Vorinstanz die Forderung der Beklagten gegen die Konkursitin überhaupt nie verjähren würde (Urk. 23 S. 5). Das englische Verjährungsrecht sei für die Frage, ob die durch Urteil des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 bekräftigte Forderung der Beklagten ihre Rechtswirksamkeit infolge Zeitablaufes verloren habe beziehungsweise "verjährt" sei, insgesamt anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es als englisches Prozessrecht im Limitation Act 1980 oder in den CPR geregelt sei. Gemäss CPR R. 83.2 (3a) sei ohne die Ausstellung einer Zwangsvollstreckungsbewilligung ("writ or warrant") durch das zuständige englische Gericht sechs Jahre nach dem Urteil die Forderung nicht mehr vollstreckbar beziehungsweise verjährt. Mangels einer solchen Zwangsvollstreckungsbewilligung müsse die Forderung der Beklagten als verjährt gelten (Urk. 23 S. 4). Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung von District Judge Lawrence Cohen am Edmonton County Court vom 28. Juni 2018 (Urk. 15/11) ersetze die Zwangsvollstreckungsbewilligung nicht. Diese Bescheinigung bestätige einzig, dass die Frist zur Vollstreckung damals noch nicht abgelaufen sei, was zum damaligen Zeitpunkt auch korrekt gewesen sei. Zum aktuellen Zeitpunkt würde diese Bestätigung gegenteilig lauten (Urk. 23 S. 5). Da das englische Recht Rechtsverfolgungsversuchen im Ausland keine Wirkung zubillige, ersetze auch das durch die Beklagte gegen die Konkursitin in der Schweiz angestrengte Arrest- und Rechtsöffnungsverfahren oder das darauf - 8 - folgende Konkursverfahren die gemäss CPR R. 83.2 (3a) erforderliche Zwangsvollstreckungsbewilligung nicht, weshalb der Verjährungseinrede des Klägers stattzugeben sei (Urk. 23 S. 5). 4.1. Mit Verweis auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 24 S. 9) ist die Frage, ob die Durchsetzung des Urteils des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 erzwungen werden kann, mithin ob die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, nach englischem Recht zu beurteilen. Das englische Recht bestimmt somit den Beginn der Verjährung, die Dauer sowie das Ende respektive die allfällige Möglichkeit der Unterbrechung, unabhängig davon, ob es die Verjährung materiell- oder prozessrechtlich qualifiziert und ob sie als eigentliche Verjährungsfristen i.S.v. Art. 127 ff. OR oder aber als Verwirkungsfristen angelegt sind (vgl. BSK IPRG-Dasser, Art. 148 N 8 m.w.H.; ZK-Girsberger/Gassmann, Art. 148 IPRG N 16, 20 ff. m.w.H.; BGer 4C.144/2005 vom 4. August 2005, E. 4). Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid in Erwägung III.6.4. ist dem Kläger deshalb im Grundsatz zuzustimmen, dass in Bezug auf die mit der Verjährung zusammenhängenden Fragen (Beginn, Dauer, Ende) auch die Bestimmungen des englischen Zwangsvollstreckungsrechts in den Civil Procedure Rules 1998 zu berücksichtigen wären, sollten sich diese zur Vollstreckungsverjährung äussern. In diesem Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, dass sich das Verfahren der Zwangsvollstreckung in der Schweiz nach der lex fori und damit nach Schweizer Recht bestimmt (vgl. Urk. 24 S. 12 f.). 4.2. Der vom Kläger mehrfach zitierte CPR R. 83.2 (3a) hält fest, dass nach Ablauf von sechs Jahren seit Datum des zu vollstreckenden Urteils ohne die Erlaubnis des Gerichts keine "writ or warrant" ausgestellt werden könne (https:// www.justice.gov.uk/courts/procedure-rules/civil): "Rule 83.2 Civil Procedure Rules 1998 (3) A relevant writ or warrant must not be issued without the permission of the court where – - 9 - (a) six years or more have elapsed since the date of the judgment or order;" Die Bestimmung enthält damit dieselbe sechsjährige Frist wie Limitation Act 1980 sec. 24 (1), welche festhält, dass nach Ablauf von sechs Jahren ab Vollstreckbarkeit eines Urteils keine Klage gestützt auf dieses Urteil mehr erhoben werden könne (https://www.legislation.gov.uk/ukpga/1980/58): "Section 24 Limitation Act 1980: (1) An action shall not be brought upon any judgment after the expiration of six years from the date on which the judgment became enforceable." Die beiden vorgenannten Bestimmungen sehen somit je eine sechsjährige (Verjährungs-) Frist vor, deren Rechtsfolgen dann zur Anwendung gelangen, wenn diese Frist nicht eingehalten wurde. Bevor diese beiden Bestimmungen und ihre Rechtsfolgen von Bedeutung werden, wie dies der Kläger in seiner Berufungsschrift geltend macht (Urk. 23 S. 3 ff.), ist zunächst einerseits der Beginn und das Ende der Frist zu definieren und andererseits zu prüfen, ob die Frist überschritten wurde. 4.3. Beginn und Ende der Frist Das englische Recht sieht vor, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich mit ihrem Erlass vollstreckungsfähig (= enforceable) werden (Bunge, Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in England und Schottland,
  21. Aufl., Berlin 2005, S. 207). Auch wenn aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich ist, per welchem Datum das Urteil des Northampton County Court vom
  22. Juli 2013 genau vollstreckbar wurde, wurde dessen Vollstreckbarkeit mit Bescheinigung vom 28. Juni 2018 rechtsgültig bestätigt (Urk. 2/6 = Urk. 15/11). Da keine Hinweise vorliegen, dass die Vollstreckbarkeit aufgeschoben wurde, ist davon auszugehen, dass sowohl die Frist nach Limitation Act 1980 sec. 24 (1) als auch nach CPR R. 83.2 (3a) am 10. Juli 2013 zu laufen begann. Damit fällt das Ende der sechsjährigen Frist auf den 10. Juli 2019 (Berechnung gemäss Kläger:
  23. Juli 2019, Urk. 1 S. 8). - 10 - 4.4. Wahrung der Frist Ist ausländisches Recht Verjährungsstatut und werden prozessuale Handlungen in der Schweiz vorgenommen, entscheidet sich nach diesem Verjährungsstatut, ob sie den Anforderungen an die Unterbrechung respektive Wahrung der Frist genügen (ZK-Girsberger/Gassmann, Art. 148 IPRG N 29). Das englische Recht sieht eine Verjährungsfrist als gewahrt, wenn der Kläger innert Frist Klage erhebt (Bunge, a.a.O., S. 129; McGuire, Verfahrenskoordination und Verjährungsunterbrechung im Europäischen Prozessrecht, Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht, Band 34, Tübingen 2004, S. 276). Sodann wird die Zwangsvollstreckung, wie die Vorinstanz bereits festhielt (Urk. 24 S. 11), durch die Vollstreckungsverfügung des Vollstreckungsgerichts eingeleitet. Es handelt sich bei dieser Verfügung um eine gerichtliche Anweisung an den Vollstreckungsbeamten, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen (Bunge, a.a.O., S. 199, 211). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juli 2018 wurde das Urteil des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 in der Schweiz für vollstreckbar er- klärt (Urk. 2/7 = Urk. 15/13). Damit wurde das fremde Urteil zur inländischen Zwangsvollstreckung zugelassen. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren in der Schweiz ist einzig die lex fori und damit Schweizer Recht massgeblich (Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2019, S. 577 N 13). Entgegen der Rüge des Klägers ist die Beklagte für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung deshalb nicht auf eine "Vollstreckungsbewilligung" des englischen Vollstreckungsgerichts angewiesen (vgl. Urk. 23 S. 5). Eine Vollstreckungsverfügung sieht das Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nicht vor. Wie im englischen Recht wird jedoch auch im Schweizer Recht in einem formellen Gerichtsverfahren überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung gegeben sind, mithin ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt. Das Verfahren nach Art. 79 ff. SchKG erfüllt damit grundsätzlich denselben Zweck wie das Verfahren um Ausstellung der Vollstreckungsverfügung. Erst durch die Aufhebung des Rechtsvorschlags kann - 11 - der Gläubiger beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung verlangen (Art. 88 SchKG). Das Gesuch respektive die Klage um Aufhebung des Rechtsvorschlags nach Art. 79 ff. SchKG ist damit dem Antrag um Ausstellung einer Vollstreckungsverfügung gemäss englischem Recht als Prozesshandlung innerhalb des jeweiligen Zwangsvollstreckungsrechts sehr ähnlich. Folglich muss die Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens in der Schweiz genügen, um die nach englischem Recht zu beurteilende Verjährungsfrist zu wahren. Mit Eingabe vom 27. November 2018 stellte die Beklagte das Begehren um definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG, mithin um Beseitigung des Rechtsvorschlags und um Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens (Urk. 15/18 S. 2). Die Beklagte reichte somit innerhalb von sechs Jahren nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils des Northampton County Court vom
  24. Juli 2013 eine Klage um Zwangsvollstreckung gegen die Konkursitin ein. Mit dieser Prozesshandlung wurde die Vollstreckungsverjährung nach englischem Recht durch Wahrung unterbrochen. Das von der Beklagten gegen die Konkursitin eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und in Bezug auf die Frage, ob der Rechtsvorschlag aufzuheben ist, vor Bundesgericht anhängig. 4.5. Da zum Zeitpunkt des Rechtsöffnungsgesuchs am 27. November 2018 weder die sechsjährige (Verjährungs-) Frist von Limitation Act 1980 sec. 24 (1) noch CPR R. 83.2 (3a) überschritten wurde, treten die Rechtsfolgen dieser Bestimmungen nicht ein. Die Rügen des Klägers zum vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere zu CPR R. 83.2 (3a) und zur Notwendigkeit einer Vollstreckungsbewilligung, sind nicht von Relevanz. Das Einholen eines entsprechenden rechtlichen Gutachtens ist nicht zielführend und daher abzuweisen. Daneben hat der Kläger weder eine kürzere Vollstreckungsverjährungsfrist geltend gemacht noch ist eine solche im englischen Recht ersichtlich. Die Forderung der Beklagten gegen die Konkursitin beruhend auf dem Urteil des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 war bei Einleitung des andauernden Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen die Konkursitin nicht verjährt. Da das englische Recht die Verjährung an die - 12 - Klageeinreichung knüpft, muss die Verjährung bis zum Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens als unterbrochen gelten. Der Kläger kann sich im vorliegenden Kollokationsklageverfahren nicht auf die Verjährungseinrede berufen.
  25. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Klägers gegen die vor- instanzliche Abweisung der negativen Kollokationsklage als unbegründet. Gegen die vorinstanzliche Erwägung, dass der Umfang der Forderung der Beklagten als ausgewiesen zu betrachten sei, werden in der Berufung keine Beanstandungen erhoben. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV.
  26. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 109'370.–, in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 9'100.– festzusetzen und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
  27. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
  28. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts für SchKG- Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 13. Juli 2020 wird bestätigt.
  29. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'100.– festgesetzt.
  30. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. - 13 -
  31. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  32. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 23 und 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  33. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 109'370.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw M. Wild versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NE200007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Urteil vom 30. Dezember 2020 in Sachen A._____, lic. iur., Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Kollokation Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 13. Juli 2020 (FO200002-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Im Konkurs Nr. … des Konkursamtes Altstetten-Zürich über Frau C._____, D._____-strasse …, … Zürich sei die von der Konkursverwaltung zugelassene Forderung der Mitgläubigerin und Beklagten im Kollokationsplan vollumfänglich zu streichen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juli 2020: (Urk. 19 S. 14 f. = Urk. 24 S. 14 f.)

1. Die Klage wird abgewiesen. Demzufolge ist die von der beklagten Partei im Konkurs Nr. … der C._____ beim Konkursamt Altstetten-Zürich angemeldete und in der 3. Klasse unter Ord.Nr. 1 kollozierte Forderung von CHF 437'466.80 im Kollokationsplan in dieser Höhe zu belassen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 9'125.– festgesetzt.

3. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 9'700.– zu bezahlen.

5. [Mitteilungssatz]

6. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage] Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 23 S. 2): "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.

2. Dem Antrag des Klägers in der Klage vom 4.2.2020 (Vorakten act. 1) sei stattzugeben, wonach im Konkurs Nr. … des

- 3 - Konkursamtes Altstetten-Zürich über Frau C._____, D._____- strasse …, … Zürich die von der Konkursverwaltung zugelassene Forderung der Mitgläubigerin und Beklagten im Kollokationsplan vollumfänglich zu streichen sei.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." Erwägungen: I. 1.1. Mit Urteil vom 3. September 2019 wurde über C._____ der Konkurs eröffnet (fortan Konkursitin; Urk. 2/12). Der Kollokationsplan im Konkurs der Konkursitin wurde am 15. Januar 2020 beim Konkursamt Altstetten-Zürich zur Einsicht aufgelegt (Urk. 3). Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) wurde mit einer Forderung von Fr. 10'070.87 und die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) mit einer Forderung von Fr. 437'466.80 je in der dritten Klasse im Konkurs der Konkursitin kolloziert (Urk. 3 S. 5). 1.2. Die kollozierte Forderung der Beklagten beruht auf dem Urteil des Bezirksgerichts von Northampton, England (Northampton [CCMCC Wales] County Court; fortan Northampton County Court), vom 10. Juli 2013 (Urk. 2/4 S. 2, Urk. 2/5 = Urk. 15/10). Am 28. Juni 2018 wurde von District Judge Lawrence Cohen für dieses Urteil die Vollstreckungsbescheinigung gemäss Art. 54 LugÜ ausgestellt (Urk. 2/6 = Urk. 15/11). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

23. Juli 2018 wurde das Urteil des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 in der Schweiz für vollstreckbar erklärt (Urk. 2/7 = Urk. 15/13). Gleichentags erging der Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich, mit welchem Vermögenswerte der in der Schweiz wohnhaften Konkursitin verarrestiert wurden (Urk. 2/8 = Urk. 15/14). Die von der Konkursitin erhobene Arresteinsprache wurde mit Urteil vom 29. Oktober 2018 abgewiesen (Urk. 15/16). Daneben leitete die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 27. August 2018 die Betreibung gegen die Konkursitin ein (Urk. 15/17). Da die Konkursitin Rechtsvorschlag erhob, stellte die Beklagte am

27. November 2018 ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung, welches mit Urteil vom 22. März 2019 gutgeheissen wurde (Urk. 15/18). Die dagegen erhobene

- 4 - Beschwerde wurde vom Obergericht Zürich mit Urteil vom 24. April 2019 abgewiesen, worauf die Konkursitin an das Bundesgericht gelangte (Urk. 15/19). Aufgrund der Konkurseröffnung vom 3. September 2019 wurde das Verfahren vor Bundesgericht auf Antrag der Konkursverwaltung einstweilen sistiert (Urk. 2/10). 1.3. Die kollozierte Forderung des Klägers beruht auf der Honorarrechnung vom

12. Januar 2019 (Urk. 2/4 S. 2, Urk. 15/9).

2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 (Datum Eingang) reichte der Kläger innert der 20-tägigen Frist nach Art. 250 SchKG negative Kollokationsklage mit obgenanntem Rechtsbegehren ein (Urk. 1). Der weitere Verfahrensgang vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 19 S. 2 f. = Urk. 24 S. 2 f.). Mit vorzitiertem Urteil vom 13. Juli 2020 wies die Vorinstanz die Klage vollumfänglich ab (Urk. 24).

3. Mit Eingabe vom 14. September 2020 erhob der Kläger rechtzeitig (Urk. 20) Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 23). Mit Verfügung vom

17. September 2020 wurde ihm Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 9'100.– zu leisten (Urk. 26), welcher innert Frist einging (Urk. 27). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 22). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.

1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel

- 5 - leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dabei hat sich die Berufung führende Partei insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sie muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Auf die Berufung oder einzelne Rügen ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.2 m.w.H.). 2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.H.) 2.2. Als Beweismittel beantragt der Kläger die Einholung eines "gerichtlichen Gutachtens zur relevanten Rechtsfrage nach englischem Recht" sowie die Einvernahme des District Judge Lawrence Cohen als Zeugen (Urk. 23 S. 7). Im Gegensatz zur Einholung des Gutachtens wurde der Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen erstmals im Berufungsverfahren gestellt. Da der Kläger nicht ausführte, weshalb er die Zeugeneinvernahme nicht bereits vor Vorinstanz offerierte, ist auf diesen Beweisantrag nicht einzutreten. III.

1. Der Kläger machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, dass die auf dem Urteil des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 beruhende Forderung der Beklagten gegen die Konkursitin nach dem dafür anwendbaren

- 6 - englischen Recht ihre Vollstreckbarkeit – auch in der Schweiz – verloren habe. Gemäss Section 24 (1) Limitation Act 1980 könne nach Ablauf von sechs Jahren ab Rechtskraft eines Urteils keine Klage gestützt auf dieses Urteil mehr erhoben werden. Das Urteil des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 sei am

11. Juli 2019 in die Vollstreckungsverjährung geraten (Urk. S. 6 ff.). Gemäss Rule 83.2 Civil Procedure Rules 1998 bedürfe es zudem einer Vollstreckungsanordnung ("writ of execution"), um ein "statute barred judgment" doch noch vollstrecken zu können. Eine solche gerichtliche Bewilligung habe die Beklagte nicht eingeholt, weshalb das Urteil des Northampton County Court vom

10. Juli 2013 nicht vollstreckbar sei. Dabei handle es sich nicht um Vollstreckungsvoraussetzungen nach englischem Recht, welche im Anwendungsbereich des LugÜ unbeachtlich seien, sondern vielmehr um die Voraussetzung der abstrakten Vollstreckbarkeit gemäss LugÜ (Urk. 17 S. 5 f.). Folglich könne dieses Urteil der Beklagten nicht (mehr) als gültiger Forderungstitel im vorliegenden Kollokationsverfahren dienen, weshalb die angemeldete Forderung der Beklagten im Konkurs der Gemeinschuldnerin vollumfänglich aus dem Kollokationsplan zu streichen sei (Urk. 1 S. 9).

2. Nach zutreffenden Ausführungen zu den rechtlichen Aspekten der Kollokationsklage (Urk. 24 S. 7) und zur abstrakten Vollstreckbarkeit des Urteils Northampton County Court vom 10. Juli 2013 gemäss Art. 38 LugÜ (Urk. 24 S. 7 f.) hielt die Vorinstanz fest, dass die Frage der Verjährung gemäss Art. 148 Abs. 1 IPRG und entsprechender Lehre nach dem Recht des Urteilsstaates, in casu englischem Recht, zu beurteilen sei (Urk. 24 S. 9 f.). In der Folge setzte sie sich mit dem englischen Verjährungsrecht auseinander, insbesondere mit Section 24 (1) des Limitation Act 1980 und Rule 83.2 (3a) der Civil Procedure Rules 1998 (CPR). Sie kam dabei zum Schluss, dass die sechsjährige Verjährungsfrist gemäss Limitation Act 1980 sec. 24 (1) in der Schweiz nicht anwendbar sei, da diese Bestimmung nicht für den Vollstreckungsantrag vor dem Vollstreckungsgericht für ein bereits ergangenes Urteil gelte, sondern für neue Klagen aufgrund einer Urteilsforderung (Urk. 24 S. 12). Sodann sei die sechsjährige Frist gemäss CPR R 83.2 (3a) keine Verjährungsfrist, sondern eine Vollstreckungsfrist. Da für das Verfahren der Zwangsvollstreckung in der Schweiz

- 7 - aufgrund des Territorialitätsprinzips einzig die lex fori und somit Schweizer Recht massgeblich sei, erübrige sich die Prüfung, ob diese sechsjährige Frist eingehalten worden sei (Urk. 24 S. 12 f.). Dementsprechend stünden der Zwangsvollstreckung des Urteils des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 keine Vollstreckungshindernisse entgegen und es sei keine Vollstreckungsverjährung nach englischem Recht eingetreten. Da der Kläger die Höhe der Forderung der Beklagten nicht bestreite und diese auch ausgewiesen sei, wies die Vorinstanz die Klage vollumfänglich ab (Urk. 24 S. 13).

3. Der Kläger rügt, dass eine durch Urteil bekräftigte Forderung nach englischem Recht sechs Jahre nach dem Urteilsdatum verjähre (Urk. 23 S. 3). Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen seien die Bestimmungen gemäss Limitation Act 1980 sec. 24 (1) und CPR R. 83.2 (3a) vorliegend anwendbar, zumal nach Argumentation der Vorinstanz die Forderung der Beklagten gegen die Konkursitin überhaupt nie verjähren würde (Urk. 23 S. 5). Das englische Verjährungsrecht sei für die Frage, ob die durch Urteil des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 bekräftigte Forderung der Beklagten ihre Rechtswirksamkeit infolge Zeitablaufes verloren habe beziehungsweise "verjährt" sei, insgesamt anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es als englisches Prozessrecht im Limitation Act 1980 oder in den CPR geregelt sei. Gemäss CPR R. 83.2 (3a) sei ohne die Ausstellung einer Zwangsvollstreckungsbewilligung ("writ or warrant") durch das zuständige englische Gericht sechs Jahre nach dem Urteil die Forderung nicht mehr vollstreckbar beziehungsweise verjährt. Mangels einer solchen Zwangsvollstreckungsbewilligung müsse die Forderung der Beklagten als verjährt gelten (Urk. 23 S. 4). Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung von District Judge Lawrence Cohen am Edmonton County Court vom 28. Juni 2018 (Urk. 15/11) ersetze die Zwangsvollstreckungsbewilligung nicht. Diese Bescheinigung bestätige einzig, dass die Frist zur Vollstreckung damals noch nicht abgelaufen sei, was zum damaligen Zeitpunkt auch korrekt gewesen sei. Zum aktuellen Zeitpunkt würde diese Bestätigung gegenteilig lauten (Urk. 23 S. 5). Da das englische Recht Rechtsverfolgungsversuchen im Ausland keine Wirkung zubillige, ersetze auch das durch die Beklagte gegen die Konkursitin in der Schweiz angestrengte Arrest- und Rechtsöffnungsverfahren oder das darauf

- 8 - folgende Konkursverfahren die gemäss CPR R. 83.2 (3a) erforderliche Zwangsvollstreckungsbewilligung nicht, weshalb der Verjährungseinrede des Klägers stattzugeben sei (Urk. 23 S. 5). 4.1. Mit Verweis auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 24 S. 9) ist die Frage, ob die Durchsetzung des Urteils des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 erzwungen werden kann, mithin ob die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, nach englischem Recht zu beurteilen. Das englische Recht bestimmt somit den Beginn der Verjährung, die Dauer sowie das Ende respektive die allfällige Möglichkeit der Unterbrechung, unabhängig davon, ob es die Verjährung materiell- oder prozessrechtlich qualifiziert und ob sie als eigentliche Verjährungsfristen i.S.v. Art. 127 ff. OR oder aber als Verwirkungsfristen angelegt sind (vgl. BSK IPRG-Dasser, Art. 148 N 8 m.w.H.; ZK-Girsberger/Gassmann, Art. 148 IPRG N 16, 20 ff. m.w.H.; BGer 4C.144/2005 vom 4. August 2005, E. 4). Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid in Erwägung III.6.4. ist dem Kläger deshalb im Grundsatz zuzustimmen, dass in Bezug auf die mit der Verjährung zusammenhängenden Fragen (Beginn, Dauer, Ende) auch die Bestimmungen des englischen Zwangsvollstreckungsrechts in den Civil Procedure Rules 1998 zu berücksichtigen wären, sollten sich diese zur Vollstreckungsverjährung äussern. In diesem Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, dass sich das Verfahren der Zwangsvollstreckung in der Schweiz nach der lex fori und damit nach Schweizer Recht bestimmt (vgl. Urk. 24 S. 12 f.). 4.2. Der vom Kläger mehrfach zitierte CPR R. 83.2 (3a) hält fest, dass nach Ablauf von sechs Jahren seit Datum des zu vollstreckenden Urteils ohne die Erlaubnis des Gerichts keine "writ or warrant" ausgestellt werden könne (https:// www.justice.gov.uk/courts/procedure-rules/civil): "Rule 83.2 Civil Procedure Rules 1998 (3) A relevant writ or warrant must not be issued without the permission of the court where –

- 9 - (a) six years or more have elapsed since the date of the judgment or order;" Die Bestimmung enthält damit dieselbe sechsjährige Frist wie Limitation Act 1980 sec. 24 (1), welche festhält, dass nach Ablauf von sechs Jahren ab Vollstreckbarkeit eines Urteils keine Klage gestützt auf dieses Urteil mehr erhoben werden könne (https://www.legislation.gov.uk/ukpga/1980/58): "Section 24 Limitation Act 1980: (1) An action shall not be brought upon any judgment after the expiration of six years from the date on which the judgment became enforceable." Die beiden vorgenannten Bestimmungen sehen somit je eine sechsjährige (Verjährungs-) Frist vor, deren Rechtsfolgen dann zur Anwendung gelangen, wenn diese Frist nicht eingehalten wurde. Bevor diese beiden Bestimmungen und ihre Rechtsfolgen von Bedeutung werden, wie dies der Kläger in seiner Berufungsschrift geltend macht (Urk. 23 S. 3 ff.), ist zunächst einerseits der Beginn und das Ende der Frist zu definieren und andererseits zu prüfen, ob die Frist überschritten wurde. 4.3. Beginn und Ende der Frist Das englische Recht sieht vor, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich mit ihrem Erlass vollstreckungsfähig (= enforceable) werden (Bunge, Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in England und Schottland,

2. Aufl., Berlin 2005, S. 207). Auch wenn aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich ist, per welchem Datum das Urteil des Northampton County Court vom

10. Juli 2013 genau vollstreckbar wurde, wurde dessen Vollstreckbarkeit mit Bescheinigung vom 28. Juni 2018 rechtsgültig bestätigt (Urk. 2/6 = Urk. 15/11). Da keine Hinweise vorliegen, dass die Vollstreckbarkeit aufgeschoben wurde, ist davon auszugehen, dass sowohl die Frist nach Limitation Act 1980 sec. 24 (1) als auch nach CPR R. 83.2 (3a) am 10. Juli 2013 zu laufen begann. Damit fällt das Ende der sechsjährigen Frist auf den 10. Juli 2019 (Berechnung gemäss Kläger:

11. Juli 2019, Urk. 1 S. 8).

- 10 - 4.4. Wahrung der Frist Ist ausländisches Recht Verjährungsstatut und werden prozessuale Handlungen in der Schweiz vorgenommen, entscheidet sich nach diesem Verjährungsstatut, ob sie den Anforderungen an die Unterbrechung respektive Wahrung der Frist genügen (ZK-Girsberger/Gassmann, Art. 148 IPRG N 29). Das englische Recht sieht eine Verjährungsfrist als gewahrt, wenn der Kläger innert Frist Klage erhebt (Bunge, a.a.O., S. 129; McGuire, Verfahrenskoordination und Verjährungsunterbrechung im Europäischen Prozessrecht, Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht, Band 34, Tübingen 2004, S. 276). Sodann wird die Zwangsvollstreckung, wie die Vorinstanz bereits festhielt (Urk. 24 S. 11), durch die Vollstreckungsverfügung des Vollstreckungsgerichts eingeleitet. Es handelt sich bei dieser Verfügung um eine gerichtliche Anweisung an den Vollstreckungsbeamten, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen (Bunge, a.a.O., S. 199, 211). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juli 2018 wurde das Urteil des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 in der Schweiz für vollstreckbar er- klärt (Urk. 2/7 = Urk. 15/13). Damit wurde das fremde Urteil zur inländischen Zwangsvollstreckung zugelassen. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren in der Schweiz ist einzig die lex fori und damit Schweizer Recht massgeblich (Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2019, S. 577 N 13). Entgegen der Rüge des Klägers ist die Beklagte für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung deshalb nicht auf eine "Vollstreckungsbewilligung" des englischen Vollstreckungsgerichts angewiesen (vgl. Urk. 23 S. 5). Eine Vollstreckungsverfügung sieht das Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nicht vor. Wie im englischen Recht wird jedoch auch im Schweizer Recht in einem formellen Gerichtsverfahren überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung gegeben sind, mithin ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt. Das Verfahren nach Art. 79 ff. SchKG erfüllt damit grundsätzlich denselben Zweck wie das Verfahren um Ausstellung der Vollstreckungsverfügung. Erst durch die Aufhebung des Rechtsvorschlags kann

- 11 - der Gläubiger beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung verlangen (Art. 88 SchKG). Das Gesuch respektive die Klage um Aufhebung des Rechtsvorschlags nach Art. 79 ff. SchKG ist damit dem Antrag um Ausstellung einer Vollstreckungsverfügung gemäss englischem Recht als Prozesshandlung innerhalb des jeweiligen Zwangsvollstreckungsrechts sehr ähnlich. Folglich muss die Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens in der Schweiz genügen, um die nach englischem Recht zu beurteilende Verjährungsfrist zu wahren. Mit Eingabe vom 27. November 2018 stellte die Beklagte das Begehren um definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG, mithin um Beseitigung des Rechtsvorschlags und um Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens (Urk. 15/18 S. 2). Die Beklagte reichte somit innerhalb von sechs Jahren nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils des Northampton County Court vom

10. Juli 2013 eine Klage um Zwangsvollstreckung gegen die Konkursitin ein. Mit dieser Prozesshandlung wurde die Vollstreckungsverjährung nach englischem Recht durch Wahrung unterbrochen. Das von der Beklagten gegen die Konkursitin eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und in Bezug auf die Frage, ob der Rechtsvorschlag aufzuheben ist, vor Bundesgericht anhängig. 4.5. Da zum Zeitpunkt des Rechtsöffnungsgesuchs am 27. November 2018 weder die sechsjährige (Verjährungs-) Frist von Limitation Act 1980 sec. 24 (1) noch CPR R. 83.2 (3a) überschritten wurde, treten die Rechtsfolgen dieser Bestimmungen nicht ein. Die Rügen des Klägers zum vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere zu CPR R. 83.2 (3a) und zur Notwendigkeit einer Vollstreckungsbewilligung, sind nicht von Relevanz. Das Einholen eines entsprechenden rechtlichen Gutachtens ist nicht zielführend und daher abzuweisen. Daneben hat der Kläger weder eine kürzere Vollstreckungsverjährungsfrist geltend gemacht noch ist eine solche im englischen Recht ersichtlich. Die Forderung der Beklagten gegen die Konkursitin beruhend auf dem Urteil des Northampton County Court vom 10. Juli 2013 war bei Einleitung des andauernden Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen die Konkursitin nicht verjährt. Da das englische Recht die Verjährung an die

- 12 - Klageeinreichung knüpft, muss die Verjährung bis zum Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens als unterbrochen gelten. Der Kläger kann sich im vorliegenden Kollokationsklageverfahren nicht auf die Verjährungseinrede berufen.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Klägers gegen die vor- instanzliche Abweisung der negativen Kollokationsklage als unbegründet. Gegen die vorinstanzliche Erwägung, dass der Umfang der Forderung der Beklagten als ausgewiesen zu betrachten sei, werden in der Berufung keine Beanstandungen erhoben. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 109'370.–, in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 9'100.– festzusetzen und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts für SchKG- Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 13. Juli 2020 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'100.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

- 13 -

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 23 und 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 109'370.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw M. Wild versandt am: ip