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NE150001

Eintragung dinglicher Rechte

Zürich OG · 2015-02-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 19. Februar 2015, beim Obergericht eingegangen am 20. Februar 2015, hat der Kläger seine Berufung zurückgezogen (Urk. 93). Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird das angefochtene erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.

E. 2 Für das Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 17'000.-- auszugehen (Urk. 92 S. 2). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels relevanter Umtriebe ist dem Beklagten für das Berufungsverfahren keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
  4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 87 sowie Kopien von Urk. 92 und 93, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 3 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NE150001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 23. Februar 2015 in Sachen A._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger gegen B._____, Beklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Eintragung dinglicher Rechte Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Dezember 2014 (FO110012-M)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015, beim Obergericht eingegangen am 20. Februar 2015, hat der Kläger seine Berufung zurückgezogen (Urk. 93). Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird das angefochtene erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.

2. Für das Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 17'000.-- auszugehen (Urk. 92 S. 2). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels relevanter Umtriebe ist dem Beklagten für das Berufungsverfahren keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 87 sowie Kopien von Urk. 92 und 93, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 3 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc