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NE090030

Unentgeltlicher Vertreter, Honorierung

Zürich OG · 2011-09-09 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unentgeltlicher Vertreter, Honorierung Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO. Der unentgeltliche Vertreter ist neu von jeder Instanz separat zu honorieren. Rechtsanwalt A. wurde seinerzeit im Verfahren der ersten Instanz als unentgeltlicher Vertreter des Klägers bestellt. Das galt nach altem Prozessrecht auch für die kantonalen Rechtsmittelverfahren weiter (§ 90 Abs. 2 ZPO/ZH). Der Kläger ist im Verfahren unterlegen, wobei als letzte kantzonale Instanz mit voller Kognition das Obergericht entschied. Mit Zuschrift vom 7. September 2011 ersucht Rechtsanwalt A. das Obergericht um Honorierung seiner Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter. (Aus den Erwägungen des Obergerichts:) > Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 9. September 2011 Geschäfts-Nr.: NE090030-O/Z01