opencaselaw.ch

NE030038

ZPO/ZH 53, einfaches und rasches Verfahren.

Zürich OG · 2004-01-06 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ZPO 53, einfaches und rasches Verfahren. Das Verfahren hängt vom Charakter der Forderung ab und nicht von den Parteien; daher ändern Abtretung und andere Wechsel der Personen an den prozessualen Regeln nichts. Erwägungen: "Der Streit der Parteien geht um Reparaturarbeiten eines Garagisten an Autos seines Kunden. Das sind Leistungen eines Anbieters für einen Konsumen- ten im Sinne der Verordung SR 944.8 über die Streitwertgrenzen im Konsumen- tenverfahren resp. im Sinne von § 53 Abs. 2 ZPO. (...) Im Prozess klagt nun nicht der ursprüngliche Leistungserbringer, sondern sein Zessionar. Im parallelen Fall des Arbeitsrechts gehen Literatur und Praxis davon aus, dass (entgegen der Formulierung von § 13 GVG/ZH) das Verfahren vom Charakter der Forderung abhängt und nicht von den Parteien, sodass insbe- sondere Abtretung und andere Wechsel der Personen an den prozessualen Re- geln nichts ändern (Berner Kommentar Rehbinder, N. 2 zu Art. 343 OR; Streiff/ von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl. 1993, N. 5 zu Art. 343 OR [mit Hinweisen auf die Gegenargumente]). Die Lösung lässt sich auf den Konsumentenstreit ohne weiteres übertragen. Sie ist umso sachgerechter, als im heute zu beurteilenden Fall der Konsument der nämliche ist und die Zession auf Anbieter-Seite erfolgte." Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 6. Januar 2004 NE030038