Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Prozessuale Vorbemerkungen Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizeri- schen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsan- wendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte- nen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechts- genügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
E. 2 Unrichtige Feststellung des Sachverhaltes
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, das Gericht stelle den Sachverhalt bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen die Berichtigung des Zivilstandsregisters gehöre, von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. b ZPO). Grundsätzlich sei es aber Sa- che der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen, wobei das Gericht darauf hinwirke, dass der relevante Sachverhalt vorgetragen werde. Der Beweis über die Richtigkeit einer Tatsache sei grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen, wobei fremdsprachige Urkunden übersetzt und beglaubigt sein müssten. Die im Zivilstandsregister eingetragenen Daten des Gesuchstellers würden gemäss diesen Ausführungen und in Anwendung von Art. 9 ZGB solange als zutreffend gelten, als deren Unrichtigkeit nicht nachgewiesen werden könne und sie damit nicht als klar falsch angesehen werden müssten. Der Gesuchsteller
- 5 - bringe vor, dass das im Zivilstandsregister eingetragene Geburtsdatum (1964 -/-) aufgrund des fehlenden Eintrags über Tag und Monat unvollständig und damit of- fensichtlich inkorrekt sei (Urk. 13 S. 2). Dabei verkenne der Gesuchsteller aller- dings, dass der Nicht-Eintrag des Tages oder Geburtsmonats nicht lückenhaft im Sinne von unrichtig oder unvollständig sei, denn er sei seinerzeit korrekt erfolgt: Im Zeitpunkt der Einbürgerung habe dem Zivilstandsamt Horgen kein offizielles Dokument des Gesuchstellers vorgelegen, das Tag und/oder Monat des Geburts- datums wiedergegeben habe. Es hätten lediglich Dokumente vorgelegen, die nur das Geburtsjahr 1964 ausgewiesen hätten (Urk. 7). Dies habe der Gesuchsteller selbst in seinem Gesuch bestätigt (Urk. 1 Rz. 17), indem er ausgeführt habe, nicht mehr über das Reisedokument zu verfügen, mit dem er in die Schweiz eingereist sei, aber davon auszugehen sei, dass dieses lediglich das Jahr 1964 als Ge- burtsdatum ausgewiesen habe. Sodann habe auch der Gesuchsteller selbst in seinem Einbürgerungsgesuch als Geburtsdatum den 00.00.1964 angegeben und einen gleichlautenden Geburtsschein des B._____ [Vertretungsbüro] beigelegt (Urk. 7). Dies obwohl der Gesuchsteller in seinem Gesuch vom 15. September 2022 ausgeführt habe, bereits als Jugendlicher von seinem Vater über das kor- rekte Geburtsdatum aufgeklärt worden zu sein und gewusst zu haben, dass sein "Schweizer Geburtsjahr" nicht seinem wahren Geburtsjahr entsprechen würde (Urk. 1 Rz. 29). Gestützt auf die damals vorhandenen bzw. vorgelegten Doku- mente und Ausführungen des Gesuchstellers sei vom Zivilstandsamt Horgen – so die Vorinstanz weiter – nur das Geburtsjahr 1964 ohne Angabe von Tag und Mo- nat des Geburtsdatums eingetragen worden. Auch heute noch sei dieser Eintrag korrekt, da aus den vom Gesuchsteller eingereichten (Urk. 3/1–11) sowie den vom Gemeindeamt des Kantons Zürich zugesandten Unterlagen (Urk. 7) nur das Geburtsjahr 1964 – im Übrigen auch nicht 1962 – und kein Geburtstag bzw. Ge- burtsmonat hervorgehe. Der Gesuchsteller habe dem Gericht als Beweis für die behauptete Richtigkeit des von ihm begehrten Geburtsdatums einzig eine Aussa- ge seines Vaters im Sinne eines Zeugnisses offeriert (Urk. 1 Rz. 27) und zur Er- läuterung des kulturellen Hintergrunds zwei Auszüge aus ...r Literatur beigelegt (Urk. 3/9–10). Diese Beweisofferte alleine vermöge allerdings nicht, die erhöhte Beweiskraft des Zivilstandsregisters und somit des darin beurkundeten Geburts-
- 6 - datums (Art. 9 ZGB) zu überstrahlen. Der Gesuchsteller habe seinem Begehren keinerlei Urkunden beigelegt, welche die Unrichtigkeit des Zivilstandsregisterein- trags tatsächlich nachweisen würden bzw. den vorhandenen Eintrag als klar falsch beurteilen liessen. Der erforderliche Nachweis für die behauptete Fehler- haftigkeit des volle Beweiskraft geniessenden Zivilstandsregistereintrags könne durch das Zeugnis des Vaters des Gesuchstellers und seine eigenen Parteivor- bringen nicht rechtsgenügend erbracht werden. Die Unrichtigkeit und insbesonde- re auch die Unvollständigkeit des Eintrags in Bezug auf den Geburtstag und - monat sei nicht bewiesen (Urk. 18 S. 5 ff.).
E. 2.2 Der Gesuchsteller rügt, die Ausführungen der Vorinstanz zum vorgebrach- ten Sachverhalt seien stark gekürzt, wobei wesentliche Ausführungen zu den Umständen, wie es dazu habe kommen können, dass der Gesuchsteller heute ein unrichtiges offizielles Geburtsdatum (00.00.1964) habe, unerwähnt geblieben sei- en und so auch keinen Eingang in die Urteilsfindung gefunden hätten (Urk. 17 Rz. 16), obwohl sie für die Beurteilung des Gesuchs unerlässlich seien (Urk. 17 Rz. 17). In den Zeltlagern der ...n Flüchtlinge habe es keine Geburtsurkunden o- der sonstige Urkunden gegeben, die der Gesuchsteller einreichen könnte (Urk. 17 Rz. 18). Die ... Exil-Regierung sei keine gut funktionierende Organisation gewe- sen, die sich darum habe kümmern können, dass bei jedem Flüchtlingskind ein möglichst richtiges Geburtsdatum eruiert werde (Urk. 17 Rz. 20). Die Zeugenbe- fragung des Vaters und die Parteibefragung des Gesuchstellers hätten die für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Informationen zu den Umständen geben können, unter denen der Gesuchsteller und seine Familie in Indien gelebt hätten, wie sie in die Schweiz gekommen seien, wie die Formalitäten gewesen seien und wie insbesondere die "Zuteilung" bzw. die "Bestimmung" des Geburtsdatums des Gesuchstellers erfolgt sei (Urk. 17 Rz. 22). Die durch die Vorinstanz vorgenom- mene Sachverhaltserstellung sei aufgrund der nicht durchgeführten Zeugen- bzw. Parteibefragung unvollständig und daher unrichtig (Urk. 17 Rz. 23). Die Vo- rinstanz scheine fälschlicherweise von einer absoluten Unerschütterlichkeit und von einer absoluten Fehlerlosigkeit des Zivilstandsregisters auszugehen bzw. da- von, dass die Fehlerhaftigkeit eines Eintrags nur durch eine Urkunde bewiesen werden könne (Urk. 17 Rz. 31). Der Gesuchsteller habe dargelegt, dass er keine
- 7 - Urkunde vorlegen könne, die sein richtiges Geburtsdatum enthalte (Urk. 17 Rz. 33). Eine Auseinandersetzung, ob ein Zeugnis unter den gegebenen konkre- ten Umständen nicht doch die erhöhte Beweiskraft des Zivilstandsregisters über- stahlen könnte, habe nicht stattgefunden (Urk. 17 Rz. 30).
E. 2.3 Das Personenstandsregister im Sinne von Art. 39 ZGB gehört zu den öf- fentlichen Registern (BSK ZPO-Dolge, Art. 179 N 2). Diese erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ih- res Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB und Art. 179 ZPO). Dieser Nachweis ist an keine bestimmte Form gebunden (Art. 9 Abs. 2 ZGB; BSK ZPO- Dolge, Art. 179 N 16). Auch im vorliegenden Summarverfahren betreffend eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit greift keine Beweismittelbeschrän- kung (Art. 254 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO). Das Recht auf Beweis schliesst eine antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern. Der Beweisanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (BGer 4A_351/2021 vom 26. April 2022, E. 3.1.3 m.w.H.). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO), woraus sich das Verbot fester Beweisregeln ergibt. Soweit die gesetzliche Pflicht zur freien Beweiswürdigung Platz greift, ist es unzulässig, einem bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Be- weismittel im Voraus jeden Beweiswert, also jede Überzeugungskraft abzuspre- chen. Dies gilt auch für die Parteibefragung und Beweisaussage im Sinn von Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO. Eine geschickte Befragung durch das Gericht kann erfah- rungsgemäss durchaus ein gutes Mittel sein, die Wahrheit zu erforschen, wenn der Befragte eindringlich verhört wird und auf unerwartete Fragen Antwort geben muss, vor allem aber, weil der Spruchkörper, der die Befragung durchführt, dabei einen persönlichen Eindruck gewinnt, der ihm gestatten kann, die Glaubhaftigkeit des Befragten zu beurteilen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 m.w.H.). Um eine Glaubhaf- tigkeitsprüfung vornehmen zu können, muss die zu untersuchende Aussage aber
- 8 - zuerst gemacht werden. Wenn selbst die Aussage einer Partei ein vollwertiges Beweismittel bildet, so muss dies erst recht für die Aussage einer bloss der Partei nahestehenden Person oder einer Person mit Eigeninteressen am Prozessaus- gang gelten. Auch die Ablehnung eines Zeugen aufgrund seines Näheverhältnis- ses zu einer Partei verstösst somit gegen die Prinzipien der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung. Zudem ist die Zulässigkeit eines Zeugen auch an der Wichtig- keit desselben für die Wahrheitsfindung zu messen. Die Ablehnung eines Be- weismittels lässt sich bloss mit Kosten- und Zeitaufwandeinsparung rechtfertigen, nicht jedoch mit einer Förderung der Wahrheitsfindung. Deshalb ist, je wichtiger ein Beweismittel für die Wahrheitsfindung sein könnte, umso eher auf dessen Ab- lehnung in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten; selbst wenn sich der Aufwand im Nachhinein, namentlich wenn das Beweismittel im Rahmen der spä- teren Beweiswürdigung als untauglich beurteilt und nicht beachtet wird, als nutz- los erweisen kann (OG ZH NP160022 vom 10.02.2017, E.II.5.6.).
E. 2.4 Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen offerierte der Gesuchsteller als Beweis für die Richtigkeit seines behaupteten Geburtsdatums nicht einzig eine Aussage seines Vaters im Sinne eines Zeugnisses (Urk. 1 BO zu Rz. 27), son- dern auch seine Parteibefragung (Urk. 1 BO zu Rz. 29). Der Gesuchsteller legte in seinem Gesuch nachvollziehbar dar, dass er weder über einen Geburtsschein noch ein sonstiges Dokument verfügt, dem sein genaues Geburtsdatum entnom- men werden könnte (Urk. 1 Rz. 15). In unzulässiger antizipierter Beweiswürdi- gung mass die Vorinstanz dem Zeugnis des Vaters und einer Parteibefragung des Gesuchstellers von vornherein keinen Beweiswert zu, obwohl es sich um wichtige
– wenn nicht sogar die einzigen – und taugliche Beweismittel handelt. Ein Beweis durch Urkunde ist – wie der Gesuchsteller zutreffend vorbrachte – nicht erforder- lich. Indem die Vorinstanz sowohl von der Parteibefragung des Gesuchstellers als auch der Zeugeneinvernahme des Vaters absah, verletzte sie den Beweisan- spruch und das rechtliche Gehör des Gesuchstellers. Das angefochtene Urteil wäre deshalb aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens im Sinne der obigen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Von einer Rückweisung kann aber abgesehen werden, wenn diese zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (OGer ZH PP220017
- 9 - vom 29.08.2022, E. 2.e3). Aus diesem Grund gilt es zu prüfen, ob der Gesuch- steller allenfalls auf die Berichtigung seines Geburtsdatums im Zivilstandsregister verzichtet hat.
E. 3 Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller für die Gerichtskosten des Beru- fungsverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 700.– geleistet hat.
E. 3.1 Die Vorinstanz führte abschliessend aus, der Umstand, dass der Gesuch- steller bereits im jugendlichen Alter von seinem ... Geburtsjahr erfahren haben wolle und ihm deshalb bald bekannt geworden sei, dass das im Zivilstandsregister und in den schweizerischen Ausweisdokumenten vermerkte Geburtsjahr 1964 nicht seinem eigentlichen Geburtsjahr entspreche, er aber aussagegemäss die- sen vermeintlichen Fehler über viele Jahre hingenommen habe (Urk. 1 Rz. 29), schwäche das Interesse des Gesuchstellers an einer Abänderung seines Ge- burtsdatums im Zivilstandsregister in objektiver Betrachtung ab. Wenn der Ge- suchsteller dagegen argumentiere, er habe lange nicht gewusst, dass die Zivil- standsdaten auf Gesuch hin abänderbar seien (Urk. 1 Rz. 29 und Urk. 13 S. 2 f.), sei dem zu entgegnen, dass der Gesuchsteller doch bereits im Jahr 1974 in die Schweiz eingereist sei (Urk. 1 Rz. 11 und Urk. 3/4), im Jahr 1996 ein Einbürge- rungsgesuch gestellt habe (Urk. 7) und schliesslich im Jahr 1998 eingebürgert worden sei (Urk. 3/1–3 und Urk. 7). Deswegen sei anzunehmen, dass er schon länger mit der schweizerischen Rechtsordnung und den bürokratischen Verhält- nissen vertraut sei (Urk. 18 S. 8 f.).
E. 3.2 Der Gesuchsteller moniert, es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen bzw. nicht als rechtsgültiger Verzicht auf eine Korrektur ausgelegt werden, wenn er das falsche Geburtsdatum jahrelang hingenommen habe bzw. er dieses habe hin- nehmen müssen (Urk. 17 Rz. 45).
E. 3.3 Der entscheidende Gesichtspunkt bei der Führung der Personenstandsre- gister ist die Sicherheit darüber, dass der Inhalt richtig und vollständig ist. Sobald die Unrichtigkeit nachgewiesen ist, sind die Angaben im Personenstandsregister selbst bei Irreführung des Zivilstandsbeamten zu berichtigen, weil ein übergeord- netes öffentliches Interesse an der Richtigkeit des Personenstandsregister be- steht. So werden Angaben über Namen und Geburtsdaten von Asylsuchenden,
- 10 - die bei der Einreise falsche Angaben gemacht haben und später gestützt auf Art. 42 ZGB die Berichtigung von Eintragungen im Zivilstandsregister verlangen ("rei- nen Tisch machen"), nicht wegen Rechtsmissbrauch als unrichtig belassen, son- dern es wird – bei Nachweis der wahren Identität – der ermittelte Zivilstand einge- tragen (BGE 135 III 389 E. 3.4.2 m.w.H.; OGer ZH LF150050 vom 07.06.2016, E. 4.).
E. 3.4 Neben dem gesuchstellerischen Interesse besteht folglich auch ein öffentli- ches Interesse an der Berichtigung des Personenstandsregisters, sofern der Ge- suchsteller die Unrichtigkeit seines im Personenstandsregister eingetragenen und die Richtigkeit seines behaupteten Geburtsdatums zu beweisen vermag. Diesfalls wäre unerheblich, dass der Gesuchsteller bereits im jugendlichen Alter von sei- nem ... Geburtsjahr erfuhr, bereits länger von der Unrichtigkeit des im Personen- standsregister eingetragenen Geburtsjahr 1964 wusste und dieses Jahr jeweils ohne Beanstandung im Verkehr mit Behörden angab. Mit seinem Verhalten ver- wirkte der Gesuchsteller seinen Anspruch auf Berichtigung des Zivilstandsregis- ters somit nicht, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. II.2.4.). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang ist für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich eine Ent- scheidgebühr festzusetzen. Sie ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Ver- bindung mit § 8 Abs. 4 GebV OG auf Fr. 700.– festzulegen. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Sodann ist vorzumerken, dass der Gesuchsteller bereits einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.– geleistet hat (Urk. 24). Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. Januar 2023 aufgeho-
- 11 - ben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
E. 4 Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, die Vorinstanz und das Ge- meindeamt des Kantons Zürich gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ya
Dispositiv
- Das Gesuch um Berichtigung des Zivilstandsregisters vom
- September 2022 wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
- Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittel] Berufungsanträge: (Urk. 17 S. 2) "1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch des Berufungsklägers gutzuheissen.
- Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staa- tes." - 3 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) wurde anläss- lich seiner Einbürgerung im Jahr 1998 durch das Zivilstandsamt Horgen mit dem Geburtsdatum "1964 -/-" ins Zivilstandsregister aufgenommen (Urk. 3/1-3, Urk. 3/6 und Urk. 14 S. 3 = Urk. 18 S. 3). 2.1. Mit Eingabe vom 15. September 2022 stellte der Gesuchsteller bei der Vor- instanz ein Gesuch um Berichtigung des Zivilstandsregisters (Urk. 1). Das Ge- meindeamt des Kantons Zürich wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 ein- geladen, zum Gesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 4). Es bean- tragte mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 die Abweisung des Gesuchs und übersandte dem Gericht die Zivilstandsakten (Urk. 6 f.). Nachdem der Gesuch- steller zum Antrag des Gemeindeamtes des Kantons Zürich Stellung genommen hatte (Urk. 13), wies die Vorinstanz das Gesuch mit Urteil vom 23. Januar 2023 ab (Urk. 18). 2.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 23. Januar 2023 erhob der Gesuch- steller mit Eingabe vom 3. Februar 2023 innert Frist (siehe Urk. 15) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 17 S. 2). 2.3. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 wurde dem Gesuchsteller Frist ange- setzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 700.– zu leisten (Urk. 23 S. 2). Dieser ging rechtzeitig ein (angehefteter Rückschein zu Urk. 23 und Urk. 24). 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Das Gemeinde- amt des Kantons Zürich liess sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren verneh- men (Urk. 6) und mangels Gegenpartei ist keine Berufungsantwort einzuholen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 4 - II. Materielle Beurteilung
- Prozessuale Vorbemerkungen Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizeri- schen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsan- wendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte- nen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechts- genügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
- Unrichtige Feststellung des Sachverhaltes 2.1. Die Vorinstanz erwog, das Gericht stelle den Sachverhalt bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen die Berichtigung des Zivilstandsregisters gehöre, von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. b ZPO). Grundsätzlich sei es aber Sa- che der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen, wobei das Gericht darauf hinwirke, dass der relevante Sachverhalt vorgetragen werde. Der Beweis über die Richtigkeit einer Tatsache sei grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen, wobei fremdsprachige Urkunden übersetzt und beglaubigt sein müssten. Die im Zivilstandsregister eingetragenen Daten des Gesuchstellers würden gemäss diesen Ausführungen und in Anwendung von Art. 9 ZGB solange als zutreffend gelten, als deren Unrichtigkeit nicht nachgewiesen werden könne und sie damit nicht als klar falsch angesehen werden müssten. Der Gesuchsteller - 5 - bringe vor, dass das im Zivilstandsregister eingetragene Geburtsdatum (1964 -/-) aufgrund des fehlenden Eintrags über Tag und Monat unvollständig und damit of- fensichtlich inkorrekt sei (Urk. 13 S. 2). Dabei verkenne der Gesuchsteller aller- dings, dass der Nicht-Eintrag des Tages oder Geburtsmonats nicht lückenhaft im Sinne von unrichtig oder unvollständig sei, denn er sei seinerzeit korrekt erfolgt: Im Zeitpunkt der Einbürgerung habe dem Zivilstandsamt Horgen kein offizielles Dokument des Gesuchstellers vorgelegen, das Tag und/oder Monat des Geburts- datums wiedergegeben habe. Es hätten lediglich Dokumente vorgelegen, die nur das Geburtsjahr 1964 ausgewiesen hätten (Urk. 7). Dies habe der Gesuchsteller selbst in seinem Gesuch bestätigt (Urk. 1 Rz. 17), indem er ausgeführt habe, nicht mehr über das Reisedokument zu verfügen, mit dem er in die Schweiz eingereist sei, aber davon auszugehen sei, dass dieses lediglich das Jahr 1964 als Ge- burtsdatum ausgewiesen habe. Sodann habe auch der Gesuchsteller selbst in seinem Einbürgerungsgesuch als Geburtsdatum den 00.00.1964 angegeben und einen gleichlautenden Geburtsschein des B._____ [Vertretungsbüro] beigelegt (Urk. 7). Dies obwohl der Gesuchsteller in seinem Gesuch vom 15. September 2022 ausgeführt habe, bereits als Jugendlicher von seinem Vater über das kor- rekte Geburtsdatum aufgeklärt worden zu sein und gewusst zu haben, dass sein "Schweizer Geburtsjahr" nicht seinem wahren Geburtsjahr entsprechen würde (Urk. 1 Rz. 29). Gestützt auf die damals vorhandenen bzw. vorgelegten Doku- mente und Ausführungen des Gesuchstellers sei vom Zivilstandsamt Horgen – so die Vorinstanz weiter – nur das Geburtsjahr 1964 ohne Angabe von Tag und Mo- nat des Geburtsdatums eingetragen worden. Auch heute noch sei dieser Eintrag korrekt, da aus den vom Gesuchsteller eingereichten (Urk. 3/1–11) sowie den vom Gemeindeamt des Kantons Zürich zugesandten Unterlagen (Urk. 7) nur das Geburtsjahr 1964 – im Übrigen auch nicht 1962 – und kein Geburtstag bzw. Ge- burtsmonat hervorgehe. Der Gesuchsteller habe dem Gericht als Beweis für die behauptete Richtigkeit des von ihm begehrten Geburtsdatums einzig eine Aussa- ge seines Vaters im Sinne eines Zeugnisses offeriert (Urk. 1 Rz. 27) und zur Er- läuterung des kulturellen Hintergrunds zwei Auszüge aus ...r Literatur beigelegt (Urk. 3/9–10). Diese Beweisofferte alleine vermöge allerdings nicht, die erhöhte Beweiskraft des Zivilstandsregisters und somit des darin beurkundeten Geburts- - 6 - datums (Art. 9 ZGB) zu überstrahlen. Der Gesuchsteller habe seinem Begehren keinerlei Urkunden beigelegt, welche die Unrichtigkeit des Zivilstandsregisterein- trags tatsächlich nachweisen würden bzw. den vorhandenen Eintrag als klar falsch beurteilen liessen. Der erforderliche Nachweis für die behauptete Fehler- haftigkeit des volle Beweiskraft geniessenden Zivilstandsregistereintrags könne durch das Zeugnis des Vaters des Gesuchstellers und seine eigenen Parteivor- bringen nicht rechtsgenügend erbracht werden. Die Unrichtigkeit und insbesonde- re auch die Unvollständigkeit des Eintrags in Bezug auf den Geburtstag und - monat sei nicht bewiesen (Urk. 18 S. 5 ff.). 2.2. Der Gesuchsteller rügt, die Ausführungen der Vorinstanz zum vorgebrach- ten Sachverhalt seien stark gekürzt, wobei wesentliche Ausführungen zu den Umständen, wie es dazu habe kommen können, dass der Gesuchsteller heute ein unrichtiges offizielles Geburtsdatum (00.00.1964) habe, unerwähnt geblieben sei- en und so auch keinen Eingang in die Urteilsfindung gefunden hätten (Urk. 17 Rz. 16), obwohl sie für die Beurteilung des Gesuchs unerlässlich seien (Urk. 17 Rz. 17). In den Zeltlagern der ...n Flüchtlinge habe es keine Geburtsurkunden o- der sonstige Urkunden gegeben, die der Gesuchsteller einreichen könnte (Urk. 17 Rz. 18). Die ... Exil-Regierung sei keine gut funktionierende Organisation gewe- sen, die sich darum habe kümmern können, dass bei jedem Flüchtlingskind ein möglichst richtiges Geburtsdatum eruiert werde (Urk. 17 Rz. 20). Die Zeugenbe- fragung des Vaters und die Parteibefragung des Gesuchstellers hätten die für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Informationen zu den Umständen geben können, unter denen der Gesuchsteller und seine Familie in Indien gelebt hätten, wie sie in die Schweiz gekommen seien, wie die Formalitäten gewesen seien und wie insbesondere die "Zuteilung" bzw. die "Bestimmung" des Geburtsdatums des Gesuchstellers erfolgt sei (Urk. 17 Rz. 22). Die durch die Vorinstanz vorgenom- mene Sachverhaltserstellung sei aufgrund der nicht durchgeführten Zeugen- bzw. Parteibefragung unvollständig und daher unrichtig (Urk. 17 Rz. 23). Die Vo- rinstanz scheine fälschlicherweise von einer absoluten Unerschütterlichkeit und von einer absoluten Fehlerlosigkeit des Zivilstandsregisters auszugehen bzw. da- von, dass die Fehlerhaftigkeit eines Eintrags nur durch eine Urkunde bewiesen werden könne (Urk. 17 Rz. 31). Der Gesuchsteller habe dargelegt, dass er keine - 7 - Urkunde vorlegen könne, die sein richtiges Geburtsdatum enthalte (Urk. 17 Rz. 33). Eine Auseinandersetzung, ob ein Zeugnis unter den gegebenen konkre- ten Umständen nicht doch die erhöhte Beweiskraft des Zivilstandsregisters über- stahlen könnte, habe nicht stattgefunden (Urk. 17 Rz. 30). 2.3. Das Personenstandsregister im Sinne von Art. 39 ZGB gehört zu den öf- fentlichen Registern (BSK ZPO-Dolge, Art. 179 N 2). Diese erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ih- res Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB und Art. 179 ZPO). Dieser Nachweis ist an keine bestimmte Form gebunden (Art. 9 Abs. 2 ZGB; BSK ZPO- Dolge, Art. 179 N 16). Auch im vorliegenden Summarverfahren betreffend eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit greift keine Beweismittelbeschrän- kung (Art. 254 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO). Das Recht auf Beweis schliesst eine antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern. Der Beweisanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (BGer 4A_351/2021 vom 26. April 2022, E. 3.1.3 m.w.H.). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO), woraus sich das Verbot fester Beweisregeln ergibt. Soweit die gesetzliche Pflicht zur freien Beweiswürdigung Platz greift, ist es unzulässig, einem bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Be- weismittel im Voraus jeden Beweiswert, also jede Überzeugungskraft abzuspre- chen. Dies gilt auch für die Parteibefragung und Beweisaussage im Sinn von Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO. Eine geschickte Befragung durch das Gericht kann erfah- rungsgemäss durchaus ein gutes Mittel sein, die Wahrheit zu erforschen, wenn der Befragte eindringlich verhört wird und auf unerwartete Fragen Antwort geben muss, vor allem aber, weil der Spruchkörper, der die Befragung durchführt, dabei einen persönlichen Eindruck gewinnt, der ihm gestatten kann, die Glaubhaftigkeit des Befragten zu beurteilen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 m.w.H.). Um eine Glaubhaf- tigkeitsprüfung vornehmen zu können, muss die zu untersuchende Aussage aber - 8 - zuerst gemacht werden. Wenn selbst die Aussage einer Partei ein vollwertiges Beweismittel bildet, so muss dies erst recht für die Aussage einer bloss der Partei nahestehenden Person oder einer Person mit Eigeninteressen am Prozessaus- gang gelten. Auch die Ablehnung eines Zeugen aufgrund seines Näheverhältnis- ses zu einer Partei verstösst somit gegen die Prinzipien der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung. Zudem ist die Zulässigkeit eines Zeugen auch an der Wichtig- keit desselben für die Wahrheitsfindung zu messen. Die Ablehnung eines Be- weismittels lässt sich bloss mit Kosten- und Zeitaufwandeinsparung rechtfertigen, nicht jedoch mit einer Förderung der Wahrheitsfindung. Deshalb ist, je wichtiger ein Beweismittel für die Wahrheitsfindung sein könnte, umso eher auf dessen Ab- lehnung in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten; selbst wenn sich der Aufwand im Nachhinein, namentlich wenn das Beweismittel im Rahmen der spä- teren Beweiswürdigung als untauglich beurteilt und nicht beachtet wird, als nutz- los erweisen kann (OG ZH NP160022 vom 10.02.2017, E.II.5.6.). 2.4. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen offerierte der Gesuchsteller als Beweis für die Richtigkeit seines behaupteten Geburtsdatums nicht einzig eine Aussage seines Vaters im Sinne eines Zeugnisses (Urk. 1 BO zu Rz. 27), son- dern auch seine Parteibefragung (Urk. 1 BO zu Rz. 29). Der Gesuchsteller legte in seinem Gesuch nachvollziehbar dar, dass er weder über einen Geburtsschein noch ein sonstiges Dokument verfügt, dem sein genaues Geburtsdatum entnom- men werden könnte (Urk. 1 Rz. 15). In unzulässiger antizipierter Beweiswürdi- gung mass die Vorinstanz dem Zeugnis des Vaters und einer Parteibefragung des Gesuchstellers von vornherein keinen Beweiswert zu, obwohl es sich um wichtige – wenn nicht sogar die einzigen – und taugliche Beweismittel handelt. Ein Beweis durch Urkunde ist – wie der Gesuchsteller zutreffend vorbrachte – nicht erforder- lich. Indem die Vorinstanz sowohl von der Parteibefragung des Gesuchstellers als auch der Zeugeneinvernahme des Vaters absah, verletzte sie den Beweisan- spruch und das rechtliche Gehör des Gesuchstellers. Das angefochtene Urteil wäre deshalb aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens im Sinne der obigen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Von einer Rückweisung kann aber abgesehen werden, wenn diese zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (OGer ZH PP220017 - 9 - vom 29.08.2022, E. 2.e3). Aus diesem Grund gilt es zu prüfen, ob der Gesuch- steller allenfalls auf die Berichtigung seines Geburtsdatums im Zivilstandsregister verzichtet hat.
- Verzicht auf Berichtigung des Zivilstandsregisters 3.1. Die Vorinstanz führte abschliessend aus, der Umstand, dass der Gesuch- steller bereits im jugendlichen Alter von seinem ... Geburtsjahr erfahren haben wolle und ihm deshalb bald bekannt geworden sei, dass das im Zivilstandsregister und in den schweizerischen Ausweisdokumenten vermerkte Geburtsjahr 1964 nicht seinem eigentlichen Geburtsjahr entspreche, er aber aussagegemäss die- sen vermeintlichen Fehler über viele Jahre hingenommen habe (Urk. 1 Rz. 29), schwäche das Interesse des Gesuchstellers an einer Abänderung seines Ge- burtsdatums im Zivilstandsregister in objektiver Betrachtung ab. Wenn der Ge- suchsteller dagegen argumentiere, er habe lange nicht gewusst, dass die Zivil- standsdaten auf Gesuch hin abänderbar seien (Urk. 1 Rz. 29 und Urk. 13 S. 2 f.), sei dem zu entgegnen, dass der Gesuchsteller doch bereits im Jahr 1974 in die Schweiz eingereist sei (Urk. 1 Rz. 11 und Urk. 3/4), im Jahr 1996 ein Einbürge- rungsgesuch gestellt habe (Urk. 7) und schliesslich im Jahr 1998 eingebürgert worden sei (Urk. 3/1–3 und Urk. 7). Deswegen sei anzunehmen, dass er schon länger mit der schweizerischen Rechtsordnung und den bürokratischen Verhält- nissen vertraut sei (Urk. 18 S. 8 f.). 3.2. Der Gesuchsteller moniert, es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen bzw. nicht als rechtsgültiger Verzicht auf eine Korrektur ausgelegt werden, wenn er das falsche Geburtsdatum jahrelang hingenommen habe bzw. er dieses habe hin- nehmen müssen (Urk. 17 Rz. 45). 3.3. Der entscheidende Gesichtspunkt bei der Führung der Personenstandsre- gister ist die Sicherheit darüber, dass der Inhalt richtig und vollständig ist. Sobald die Unrichtigkeit nachgewiesen ist, sind die Angaben im Personenstandsregister selbst bei Irreführung des Zivilstandsbeamten zu berichtigen, weil ein übergeord- netes öffentliches Interesse an der Richtigkeit des Personenstandsregister be- steht. So werden Angaben über Namen und Geburtsdaten von Asylsuchenden, - 10 - die bei der Einreise falsche Angaben gemacht haben und später gestützt auf Art. 42 ZGB die Berichtigung von Eintragungen im Zivilstandsregister verlangen ("rei- nen Tisch machen"), nicht wegen Rechtsmissbrauch als unrichtig belassen, son- dern es wird – bei Nachweis der wahren Identität – der ermittelte Zivilstand einge- tragen (BGE 135 III 389 E. 3.4.2 m.w.H.; OGer ZH LF150050 vom 07.06.2016, E. 4.). 3.4. Neben dem gesuchstellerischen Interesse besteht folglich auch ein öffentli- ches Interesse an der Berichtigung des Personenstandsregisters, sofern der Ge- suchsteller die Unrichtigkeit seines im Personenstandsregister eingetragenen und die Richtigkeit seines behaupteten Geburtsdatums zu beweisen vermag. Diesfalls wäre unerheblich, dass der Gesuchsteller bereits im jugendlichen Alter von sei- nem ... Geburtsjahr erfuhr, bereits länger von der Unrichtigkeit des im Personen- standsregister eingetragenen Geburtsjahr 1964 wusste und dieses Jahr jeweils ohne Beanstandung im Verkehr mit Behörden angab. Mit seinem Verhalten ver- wirkte der Gesuchsteller seinen Anspruch auf Berichtigung des Zivilstandsregis- ters somit nicht, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. II.2.4.). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang ist für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich eine Ent- scheidgebühr festzusetzen. Sie ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Ver- bindung mit § 8 Abs. 4 GebV OG auf Fr. 700.– festzulegen. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Sodann ist vorzumerken, dass der Gesuchsteller bereits einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.– geleistet hat (Urk. 24). Es wird beschlossen:
- In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. Januar 2023 aufgeho- - 11 - ben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
- Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller für die Gerichtskosten des Beru- fungsverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 700.– geleistet hat.
- Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, die Vorinstanz und das Ge- meindeamt des Kantons Zürich gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NC230001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 23. März 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Bereinigung Zivilstandsregister Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. Januar 2023 (EP220010-F)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass das Geburtsdatum des Gesuchstellers der tt. Februar 1962 ist.
2. Es sei das zuständige Zivilstandsamt anzuweisen, das Geburts- datum des Gesuchstellers in den entsprechenden Registern zu berichtigen." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen: (Urk. 14 S. 9 f. = Urk. 18 S. 9 f.)
1. Das Gesuch um Berichtigung des Zivilstandsregisters vom
15. September 2022 wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. [Schriftliche Mitteilung]
5. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: (Urk. 17 S. 2) "1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch des Berufungsklägers gutzuheissen.
2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staa- tes."
- 3 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) wurde anläss- lich seiner Einbürgerung im Jahr 1998 durch das Zivilstandsamt Horgen mit dem Geburtsdatum "1964 -/-" ins Zivilstandsregister aufgenommen (Urk. 3/1-3, Urk. 3/6 und Urk. 14 S. 3 = Urk. 18 S. 3). 2.1. Mit Eingabe vom 15. September 2022 stellte der Gesuchsteller bei der Vor- instanz ein Gesuch um Berichtigung des Zivilstandsregisters (Urk. 1). Das Ge- meindeamt des Kantons Zürich wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 ein- geladen, zum Gesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 4). Es bean- tragte mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 die Abweisung des Gesuchs und übersandte dem Gericht die Zivilstandsakten (Urk. 6 f.). Nachdem der Gesuch- steller zum Antrag des Gemeindeamtes des Kantons Zürich Stellung genommen hatte (Urk. 13), wies die Vorinstanz das Gesuch mit Urteil vom 23. Januar 2023 ab (Urk. 18). 2.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 23. Januar 2023 erhob der Gesuch- steller mit Eingabe vom 3. Februar 2023 innert Frist (siehe Urk. 15) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 17 S. 2). 2.3. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 wurde dem Gesuchsteller Frist ange- setzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 700.– zu leisten (Urk. 23 S. 2). Dieser ging rechtzeitig ein (angehefteter Rückschein zu Urk. 23 und Urk. 24). 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Das Gemeinde- amt des Kantons Zürich liess sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren verneh- men (Urk. 6) und mangels Gegenpartei ist keine Berufungsantwort einzuholen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 4 - II. Materielle Beurteilung
1. Prozessuale Vorbemerkungen Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizeri- schen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsan- wendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte- nen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechts- genügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
2. Unrichtige Feststellung des Sachverhaltes 2.1. Die Vorinstanz erwog, das Gericht stelle den Sachverhalt bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen die Berichtigung des Zivilstandsregisters gehöre, von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. b ZPO). Grundsätzlich sei es aber Sa- che der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen, wobei das Gericht darauf hinwirke, dass der relevante Sachverhalt vorgetragen werde. Der Beweis über die Richtigkeit einer Tatsache sei grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen, wobei fremdsprachige Urkunden übersetzt und beglaubigt sein müssten. Die im Zivilstandsregister eingetragenen Daten des Gesuchstellers würden gemäss diesen Ausführungen und in Anwendung von Art. 9 ZGB solange als zutreffend gelten, als deren Unrichtigkeit nicht nachgewiesen werden könne und sie damit nicht als klar falsch angesehen werden müssten. Der Gesuchsteller
- 5 - bringe vor, dass das im Zivilstandsregister eingetragene Geburtsdatum (1964 -/-) aufgrund des fehlenden Eintrags über Tag und Monat unvollständig und damit of- fensichtlich inkorrekt sei (Urk. 13 S. 2). Dabei verkenne der Gesuchsteller aller- dings, dass der Nicht-Eintrag des Tages oder Geburtsmonats nicht lückenhaft im Sinne von unrichtig oder unvollständig sei, denn er sei seinerzeit korrekt erfolgt: Im Zeitpunkt der Einbürgerung habe dem Zivilstandsamt Horgen kein offizielles Dokument des Gesuchstellers vorgelegen, das Tag und/oder Monat des Geburts- datums wiedergegeben habe. Es hätten lediglich Dokumente vorgelegen, die nur das Geburtsjahr 1964 ausgewiesen hätten (Urk. 7). Dies habe der Gesuchsteller selbst in seinem Gesuch bestätigt (Urk. 1 Rz. 17), indem er ausgeführt habe, nicht mehr über das Reisedokument zu verfügen, mit dem er in die Schweiz eingereist sei, aber davon auszugehen sei, dass dieses lediglich das Jahr 1964 als Ge- burtsdatum ausgewiesen habe. Sodann habe auch der Gesuchsteller selbst in seinem Einbürgerungsgesuch als Geburtsdatum den 00.00.1964 angegeben und einen gleichlautenden Geburtsschein des B._____ [Vertretungsbüro] beigelegt (Urk. 7). Dies obwohl der Gesuchsteller in seinem Gesuch vom 15. September 2022 ausgeführt habe, bereits als Jugendlicher von seinem Vater über das kor- rekte Geburtsdatum aufgeklärt worden zu sein und gewusst zu haben, dass sein "Schweizer Geburtsjahr" nicht seinem wahren Geburtsjahr entsprechen würde (Urk. 1 Rz. 29). Gestützt auf die damals vorhandenen bzw. vorgelegten Doku- mente und Ausführungen des Gesuchstellers sei vom Zivilstandsamt Horgen – so die Vorinstanz weiter – nur das Geburtsjahr 1964 ohne Angabe von Tag und Mo- nat des Geburtsdatums eingetragen worden. Auch heute noch sei dieser Eintrag korrekt, da aus den vom Gesuchsteller eingereichten (Urk. 3/1–11) sowie den vom Gemeindeamt des Kantons Zürich zugesandten Unterlagen (Urk. 7) nur das Geburtsjahr 1964 – im Übrigen auch nicht 1962 – und kein Geburtstag bzw. Ge- burtsmonat hervorgehe. Der Gesuchsteller habe dem Gericht als Beweis für die behauptete Richtigkeit des von ihm begehrten Geburtsdatums einzig eine Aussa- ge seines Vaters im Sinne eines Zeugnisses offeriert (Urk. 1 Rz. 27) und zur Er- läuterung des kulturellen Hintergrunds zwei Auszüge aus ...r Literatur beigelegt (Urk. 3/9–10). Diese Beweisofferte alleine vermöge allerdings nicht, die erhöhte Beweiskraft des Zivilstandsregisters und somit des darin beurkundeten Geburts-
- 6 - datums (Art. 9 ZGB) zu überstrahlen. Der Gesuchsteller habe seinem Begehren keinerlei Urkunden beigelegt, welche die Unrichtigkeit des Zivilstandsregisterein- trags tatsächlich nachweisen würden bzw. den vorhandenen Eintrag als klar falsch beurteilen liessen. Der erforderliche Nachweis für die behauptete Fehler- haftigkeit des volle Beweiskraft geniessenden Zivilstandsregistereintrags könne durch das Zeugnis des Vaters des Gesuchstellers und seine eigenen Parteivor- bringen nicht rechtsgenügend erbracht werden. Die Unrichtigkeit und insbesonde- re auch die Unvollständigkeit des Eintrags in Bezug auf den Geburtstag und - monat sei nicht bewiesen (Urk. 18 S. 5 ff.). 2.2. Der Gesuchsteller rügt, die Ausführungen der Vorinstanz zum vorgebrach- ten Sachverhalt seien stark gekürzt, wobei wesentliche Ausführungen zu den Umständen, wie es dazu habe kommen können, dass der Gesuchsteller heute ein unrichtiges offizielles Geburtsdatum (00.00.1964) habe, unerwähnt geblieben sei- en und so auch keinen Eingang in die Urteilsfindung gefunden hätten (Urk. 17 Rz. 16), obwohl sie für die Beurteilung des Gesuchs unerlässlich seien (Urk. 17 Rz. 17). In den Zeltlagern der ...n Flüchtlinge habe es keine Geburtsurkunden o- der sonstige Urkunden gegeben, die der Gesuchsteller einreichen könnte (Urk. 17 Rz. 18). Die ... Exil-Regierung sei keine gut funktionierende Organisation gewe- sen, die sich darum habe kümmern können, dass bei jedem Flüchtlingskind ein möglichst richtiges Geburtsdatum eruiert werde (Urk. 17 Rz. 20). Die Zeugenbe- fragung des Vaters und die Parteibefragung des Gesuchstellers hätten die für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Informationen zu den Umständen geben können, unter denen der Gesuchsteller und seine Familie in Indien gelebt hätten, wie sie in die Schweiz gekommen seien, wie die Formalitäten gewesen seien und wie insbesondere die "Zuteilung" bzw. die "Bestimmung" des Geburtsdatums des Gesuchstellers erfolgt sei (Urk. 17 Rz. 22). Die durch die Vorinstanz vorgenom- mene Sachverhaltserstellung sei aufgrund der nicht durchgeführten Zeugen- bzw. Parteibefragung unvollständig und daher unrichtig (Urk. 17 Rz. 23). Die Vo- rinstanz scheine fälschlicherweise von einer absoluten Unerschütterlichkeit und von einer absoluten Fehlerlosigkeit des Zivilstandsregisters auszugehen bzw. da- von, dass die Fehlerhaftigkeit eines Eintrags nur durch eine Urkunde bewiesen werden könne (Urk. 17 Rz. 31). Der Gesuchsteller habe dargelegt, dass er keine
- 7 - Urkunde vorlegen könne, die sein richtiges Geburtsdatum enthalte (Urk. 17 Rz. 33). Eine Auseinandersetzung, ob ein Zeugnis unter den gegebenen konkre- ten Umständen nicht doch die erhöhte Beweiskraft des Zivilstandsregisters über- stahlen könnte, habe nicht stattgefunden (Urk. 17 Rz. 30). 2.3. Das Personenstandsregister im Sinne von Art. 39 ZGB gehört zu den öf- fentlichen Registern (BSK ZPO-Dolge, Art. 179 N 2). Diese erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ih- res Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB und Art. 179 ZPO). Dieser Nachweis ist an keine bestimmte Form gebunden (Art. 9 Abs. 2 ZGB; BSK ZPO- Dolge, Art. 179 N 16). Auch im vorliegenden Summarverfahren betreffend eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit greift keine Beweismittelbeschrän- kung (Art. 254 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO). Das Recht auf Beweis schliesst eine antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern. Der Beweisanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (BGer 4A_351/2021 vom 26. April 2022, E. 3.1.3 m.w.H.). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO), woraus sich das Verbot fester Beweisregeln ergibt. Soweit die gesetzliche Pflicht zur freien Beweiswürdigung Platz greift, ist es unzulässig, einem bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Be- weismittel im Voraus jeden Beweiswert, also jede Überzeugungskraft abzuspre- chen. Dies gilt auch für die Parteibefragung und Beweisaussage im Sinn von Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO. Eine geschickte Befragung durch das Gericht kann erfah- rungsgemäss durchaus ein gutes Mittel sein, die Wahrheit zu erforschen, wenn der Befragte eindringlich verhört wird und auf unerwartete Fragen Antwort geben muss, vor allem aber, weil der Spruchkörper, der die Befragung durchführt, dabei einen persönlichen Eindruck gewinnt, der ihm gestatten kann, die Glaubhaftigkeit des Befragten zu beurteilen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 m.w.H.). Um eine Glaubhaf- tigkeitsprüfung vornehmen zu können, muss die zu untersuchende Aussage aber
- 8 - zuerst gemacht werden. Wenn selbst die Aussage einer Partei ein vollwertiges Beweismittel bildet, so muss dies erst recht für die Aussage einer bloss der Partei nahestehenden Person oder einer Person mit Eigeninteressen am Prozessaus- gang gelten. Auch die Ablehnung eines Zeugen aufgrund seines Näheverhältnis- ses zu einer Partei verstösst somit gegen die Prinzipien der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung. Zudem ist die Zulässigkeit eines Zeugen auch an der Wichtig- keit desselben für die Wahrheitsfindung zu messen. Die Ablehnung eines Be- weismittels lässt sich bloss mit Kosten- und Zeitaufwandeinsparung rechtfertigen, nicht jedoch mit einer Förderung der Wahrheitsfindung. Deshalb ist, je wichtiger ein Beweismittel für die Wahrheitsfindung sein könnte, umso eher auf dessen Ab- lehnung in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten; selbst wenn sich der Aufwand im Nachhinein, namentlich wenn das Beweismittel im Rahmen der spä- teren Beweiswürdigung als untauglich beurteilt und nicht beachtet wird, als nutz- los erweisen kann (OG ZH NP160022 vom 10.02.2017, E.II.5.6.). 2.4. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen offerierte der Gesuchsteller als Beweis für die Richtigkeit seines behaupteten Geburtsdatums nicht einzig eine Aussage seines Vaters im Sinne eines Zeugnisses (Urk. 1 BO zu Rz. 27), son- dern auch seine Parteibefragung (Urk. 1 BO zu Rz. 29). Der Gesuchsteller legte in seinem Gesuch nachvollziehbar dar, dass er weder über einen Geburtsschein noch ein sonstiges Dokument verfügt, dem sein genaues Geburtsdatum entnom- men werden könnte (Urk. 1 Rz. 15). In unzulässiger antizipierter Beweiswürdi- gung mass die Vorinstanz dem Zeugnis des Vaters und einer Parteibefragung des Gesuchstellers von vornherein keinen Beweiswert zu, obwohl es sich um wichtige
– wenn nicht sogar die einzigen – und taugliche Beweismittel handelt. Ein Beweis durch Urkunde ist – wie der Gesuchsteller zutreffend vorbrachte – nicht erforder- lich. Indem die Vorinstanz sowohl von der Parteibefragung des Gesuchstellers als auch der Zeugeneinvernahme des Vaters absah, verletzte sie den Beweisan- spruch und das rechtliche Gehör des Gesuchstellers. Das angefochtene Urteil wäre deshalb aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens im Sinne der obigen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Von einer Rückweisung kann aber abgesehen werden, wenn diese zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (OGer ZH PP220017
- 9 - vom 29.08.2022, E. 2.e3). Aus diesem Grund gilt es zu prüfen, ob der Gesuch- steller allenfalls auf die Berichtigung seines Geburtsdatums im Zivilstandsregister verzichtet hat.
3. Verzicht auf Berichtigung des Zivilstandsregisters 3.1. Die Vorinstanz führte abschliessend aus, der Umstand, dass der Gesuch- steller bereits im jugendlichen Alter von seinem ... Geburtsjahr erfahren haben wolle und ihm deshalb bald bekannt geworden sei, dass das im Zivilstandsregister und in den schweizerischen Ausweisdokumenten vermerkte Geburtsjahr 1964 nicht seinem eigentlichen Geburtsjahr entspreche, er aber aussagegemäss die- sen vermeintlichen Fehler über viele Jahre hingenommen habe (Urk. 1 Rz. 29), schwäche das Interesse des Gesuchstellers an einer Abänderung seines Ge- burtsdatums im Zivilstandsregister in objektiver Betrachtung ab. Wenn der Ge- suchsteller dagegen argumentiere, er habe lange nicht gewusst, dass die Zivil- standsdaten auf Gesuch hin abänderbar seien (Urk. 1 Rz. 29 und Urk. 13 S. 2 f.), sei dem zu entgegnen, dass der Gesuchsteller doch bereits im Jahr 1974 in die Schweiz eingereist sei (Urk. 1 Rz. 11 und Urk. 3/4), im Jahr 1996 ein Einbürge- rungsgesuch gestellt habe (Urk. 7) und schliesslich im Jahr 1998 eingebürgert worden sei (Urk. 3/1–3 und Urk. 7). Deswegen sei anzunehmen, dass er schon länger mit der schweizerischen Rechtsordnung und den bürokratischen Verhält- nissen vertraut sei (Urk. 18 S. 8 f.). 3.2. Der Gesuchsteller moniert, es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen bzw. nicht als rechtsgültiger Verzicht auf eine Korrektur ausgelegt werden, wenn er das falsche Geburtsdatum jahrelang hingenommen habe bzw. er dieses habe hin- nehmen müssen (Urk. 17 Rz. 45). 3.3. Der entscheidende Gesichtspunkt bei der Führung der Personenstandsre- gister ist die Sicherheit darüber, dass der Inhalt richtig und vollständig ist. Sobald die Unrichtigkeit nachgewiesen ist, sind die Angaben im Personenstandsregister selbst bei Irreführung des Zivilstandsbeamten zu berichtigen, weil ein übergeord- netes öffentliches Interesse an der Richtigkeit des Personenstandsregister be- steht. So werden Angaben über Namen und Geburtsdaten von Asylsuchenden,
- 10 - die bei der Einreise falsche Angaben gemacht haben und später gestützt auf Art. 42 ZGB die Berichtigung von Eintragungen im Zivilstandsregister verlangen ("rei- nen Tisch machen"), nicht wegen Rechtsmissbrauch als unrichtig belassen, son- dern es wird – bei Nachweis der wahren Identität – der ermittelte Zivilstand einge- tragen (BGE 135 III 389 E. 3.4.2 m.w.H.; OGer ZH LF150050 vom 07.06.2016, E. 4.). 3.4. Neben dem gesuchstellerischen Interesse besteht folglich auch ein öffentli- ches Interesse an der Berichtigung des Personenstandsregisters, sofern der Ge- suchsteller die Unrichtigkeit seines im Personenstandsregister eingetragenen und die Richtigkeit seines behaupteten Geburtsdatums zu beweisen vermag. Diesfalls wäre unerheblich, dass der Gesuchsteller bereits im jugendlichen Alter von sei- nem ... Geburtsjahr erfuhr, bereits länger von der Unrichtigkeit des im Personen- standsregister eingetragenen Geburtsjahr 1964 wusste und dieses Jahr jeweils ohne Beanstandung im Verkehr mit Behörden angab. Mit seinem Verhalten ver- wirkte der Gesuchsteller seinen Anspruch auf Berichtigung des Zivilstandsregis- ters somit nicht, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. II.2.4.). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang ist für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich eine Ent- scheidgebühr festzusetzen. Sie ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Ver- bindung mit § 8 Abs. 4 GebV OG auf Fr. 700.– festzulegen. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Sodann ist vorzumerken, dass der Gesuchsteller bereits einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.– geleistet hat (Urk. 24). Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. Januar 2023 aufgeho-
- 11 - ben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
3. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller für die Gerichtskosten des Beru- fungsverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 700.– geleistet hat.
4. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, die Vorinstanz und das Ge- meindeamt des Kantons Zürich gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ya