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NC220004

Unterhalt

Zürich OG · 2022-11-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 ist die Vorinstanz auf die Unterhalts- klage der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) nicht eingetreten. Sie legte der Klägerin sodann die Entscheidgebühr von Fr. 150.– auf (Urk. 4 S. 3 Dis- positivziffern 1-3 = Urk. 9 S. 3 Dispositivziffern 1-3). Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen dazu aus (Urk. 9 S. 2), die Klägerin habe es unterlassen, eine Kla- gebewilligung einzureichen. Die Klagebewilligung stelle eine Prozessvorausset- zung dar, welche das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe (unter Hinweis auf Art. 60 ZPO und BGE 139 III 273 E. 2.1). Diese Prozessvoraussetzung müsse erfüllt sein, damit das Gericht auf die Klage eintrete (unter Hinweis auf Art. 59 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin sei entsprechend mit Verfügung vom 23. Juni 2022 (unter Hinweis auf Urk. 2) eine Nachfrist angesetzt worden, um die Klagebewilli- gung einzureichen. Dies mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde. Die Klägerin habe die Frist zur Einreichung der Klagebewilli- gung ungenutzt verstreichen lassen, weshalb androhungsgemäss auf das Gesuch nicht einzutreten sei (unter Hinweis auf Urk. 2 Dispositivziffer 1).

b) Mit Eingabe vom 26. August 2022 erhob die Klägerin innert Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 5/2) bei der Vorinstanz Berufung (Urk. 6). Sie führte dazu aus, sie verwahre sich und stimme dem Entscheid der Vorinstanz nicht zu. Sie übe ei- ne Lehre im zweiten Lehrjahr aus. Ihr Lohn reiche nicht zur Deckung ihrer Le- benskosten. Dies habe sie bereits im erstinstanzlichen Gesuch betreffend Alimen- te erwähnt. Sie decke selber ihre Kosten, wie für die Krankenkasse sowie für Kleidung, Nahrung und Schulhilfsmittel, was sie ebenfalls im erstinstanzlichen Gesuch schon ausgeführt habe. Ihr psychischer Zustand sei schlecht, wenn sie einen Mann treffe, welcher sie an den Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) erinnere. Sie zittere und habe Angst; es sei sehr unangenehm. Auch aus diesem Grund möchte sie in ihrer Freizeit ihre Aufmerksamkeit Sinnvollem widmen. Sie möchte als Hilfe zur Überwindung der Träume, die sie sehr gekenn- zeichnet hätten, eine Psychotherapie besuchen. Sie beantrage erneut, dass der Beklagte zu verpflichten sei, ihr solange Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, bis sie sich nach dem Abschluss ihrer Lehre selber finanzieren könne (Urk. 6 = Urk. 8).

- 3 - Mit Schreiben vom 29. August 2022 (Urk. 7) leitete die Vorinstanz die Beru- fungsschrift der Klägerin an die beschliessende Kammer weiter (vgl. Urk. 7 S. 2). Mit Schreiben vom 1. September 2022 informierte die Kammer den Beklag- ten darüber, dass die Klägerin gegen die Verfügung des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Juli 2022 Berufung erho- ben habe. Eine Kopie dieses Schreibens wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-7). Auf die in der Berufungsschrift der Klägerin gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

E. 2 a) Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Wer den erstinstanzlichen Entscheid anficht, hat nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) anhand der erstinstanzlich festgestell- ten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, in- wiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losge- löst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln be- schränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränkten, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022, E. 3.3 m.w.H.). Die Berufung ist innert der gesetzlichen Berufungsfrist begründet einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf

- 4 - der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Eine Nachbesserung kommt nur bei behebba- ren formalen Mängeln wie der fehlenden Unterschrift infrage (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Sie erlaubt aber niemals die inhaltliche Ergänzung einer Eingabe (BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021, E. 2.2 m.w.H.). Erfüllt die Berufung grundle- gende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten.

b) Die Berufungsschrift der Klägerin genügt den vorgenannten Anforderun- gen nicht. Die Klägerin zeigt in ihrer Eingabe vom 26. August 2022 nicht konkret auf, was an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung unzutreffend sein soll. So führt sie nicht aus, wieso die erstinstanzlichen Erwägungen, gemäss wel- cher sie es unterlassen habe, die erforderliche Klagebewilligung einzureichen, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend seien. Da gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung somit eine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt, ist auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten. Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass damit nicht in der Sache über ihre Klage entschieden wurde. Es steht ihr frei, unter Einhaltung der formellen Vor- schriften eine neue Unterhaltsklage einzureichen. Dazu hätte sie sich zuerst an das zuständige Friedensrichteramt ihres Wohnorts zu wenden.

E. 3 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Ge- richtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Man- gels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Berufungsverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 8).

- 5 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 200.– festge- setzt.
  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
  4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie der Urk. 8, und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NC220004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 15. November 2022 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Unterhalt Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Juli 2022 (FP220013-G)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 ist die Vorinstanz auf die Unterhalts- klage der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) nicht eingetreten. Sie legte der Klägerin sodann die Entscheidgebühr von Fr. 150.– auf (Urk. 4 S. 3 Dis- positivziffern 1-3 = Urk. 9 S. 3 Dispositivziffern 1-3). Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen dazu aus (Urk. 9 S. 2), die Klägerin habe es unterlassen, eine Kla- gebewilligung einzureichen. Die Klagebewilligung stelle eine Prozessvorausset- zung dar, welche das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe (unter Hinweis auf Art. 60 ZPO und BGE 139 III 273 E. 2.1). Diese Prozessvoraussetzung müsse erfüllt sein, damit das Gericht auf die Klage eintrete (unter Hinweis auf Art. 59 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin sei entsprechend mit Verfügung vom 23. Juni 2022 (unter Hinweis auf Urk. 2) eine Nachfrist angesetzt worden, um die Klagebewilli- gung einzureichen. Dies mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde. Die Klägerin habe die Frist zur Einreichung der Klagebewilli- gung ungenutzt verstreichen lassen, weshalb androhungsgemäss auf das Gesuch nicht einzutreten sei (unter Hinweis auf Urk. 2 Dispositivziffer 1).

b) Mit Eingabe vom 26. August 2022 erhob die Klägerin innert Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 5/2) bei der Vorinstanz Berufung (Urk. 6). Sie führte dazu aus, sie verwahre sich und stimme dem Entscheid der Vorinstanz nicht zu. Sie übe ei- ne Lehre im zweiten Lehrjahr aus. Ihr Lohn reiche nicht zur Deckung ihrer Le- benskosten. Dies habe sie bereits im erstinstanzlichen Gesuch betreffend Alimen- te erwähnt. Sie decke selber ihre Kosten, wie für die Krankenkasse sowie für Kleidung, Nahrung und Schulhilfsmittel, was sie ebenfalls im erstinstanzlichen Gesuch schon ausgeführt habe. Ihr psychischer Zustand sei schlecht, wenn sie einen Mann treffe, welcher sie an den Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) erinnere. Sie zittere und habe Angst; es sei sehr unangenehm. Auch aus diesem Grund möchte sie in ihrer Freizeit ihre Aufmerksamkeit Sinnvollem widmen. Sie möchte als Hilfe zur Überwindung der Träume, die sie sehr gekenn- zeichnet hätten, eine Psychotherapie besuchen. Sie beantrage erneut, dass der Beklagte zu verpflichten sei, ihr solange Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, bis sie sich nach dem Abschluss ihrer Lehre selber finanzieren könne (Urk. 6 = Urk. 8).

- 3 - Mit Schreiben vom 29. August 2022 (Urk. 7) leitete die Vorinstanz die Beru- fungsschrift der Klägerin an die beschliessende Kammer weiter (vgl. Urk. 7 S. 2). Mit Schreiben vom 1. September 2022 informierte die Kammer den Beklag- ten darüber, dass die Klägerin gegen die Verfügung des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Juli 2022 Berufung erho- ben habe. Eine Kopie dieses Schreibens wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-7). Auf die in der Berufungsschrift der Klägerin gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2. a) Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Wer den erstinstanzlichen Entscheid anficht, hat nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) anhand der erstinstanzlich festgestell- ten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, in- wiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losge- löst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln be- schränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränkten, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022, E. 3.3 m.w.H.). Die Berufung ist innert der gesetzlichen Berufungsfrist begründet einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf

- 4 - der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Eine Nachbesserung kommt nur bei behebba- ren formalen Mängeln wie der fehlenden Unterschrift infrage (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Sie erlaubt aber niemals die inhaltliche Ergänzung einer Eingabe (BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021, E. 2.2 m.w.H.). Erfüllt die Berufung grundle- gende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten.

b) Die Berufungsschrift der Klägerin genügt den vorgenannten Anforderun- gen nicht. Die Klägerin zeigt in ihrer Eingabe vom 26. August 2022 nicht konkret auf, was an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung unzutreffend sein soll. So führt sie nicht aus, wieso die erstinstanzlichen Erwägungen, gemäss wel- cher sie es unterlassen habe, die erforderliche Klagebewilligung einzureichen, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend seien. Da gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung somit eine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt, ist auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten. Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass damit nicht in der Sache über ihre Klage entschieden wurde. Es steht ihr frei, unter Einhaltung der formellen Vor- schriften eine neue Unterhaltsklage einzureichen. Dazu hätte sie sich zuerst an das zuständige Friedensrichteramt ihres Wohnorts zu wenden.

3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Ge- richtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Man- gels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Berufungsverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 8).

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 200.– festge- setzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie der Urk. 8, und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ya