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NC220003

Abänderung Unterhalt

Zürich OG · 2023-03-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagte) ist der Vater der am tt. Februar 2000 geborenen Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin). Mit Scheidungsurteil vom 7. April 2008 wurden die Eltern der Klägerin geschieden und es wurde unter anderem ein vom Beklagten für die Klägerin zu bezahlender monatlicher Kinderunterhaltsbetrag von Fr. 1'000.– festgesetzt (Urk. 4/1). Mit Ab- änderungsurteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom 15. Dezember 2008 wurde

- 5 - der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin auf Fr. 1'150.– monatlich erhöht (Urk. 4/2).

E. 1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'700.– fest und schlug die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 525.– hinzu (Urk. 26 E. 9.2). Zur Auferlegung der Prozesskosten erwog sie, das Gericht könne gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO bei familienrechtlichen Streitigkeiten von den allgemeinen Vertei- lungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Auch Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt gehörten diesbezüglich zu den familienrechtlichen Verfahren (Urk. 26 E. 9.1). Die Klage sei vorliegend zu einem grossen Teil abzuweisen, weil kein Abänderungsgrund gegeben sei. Allerdings

- 24 - sei der Klägerin in den zwischen den Parteien strittigsten Fragen, ob sich die Klä- gerin noch in Erstausbildung befinde und ob dem Beklagten in persönlicher Hin- sicht Unterhaltszahlungen zugemutet werden könnten, vollumfänglich Recht zu geben. Wie in familienrechtlichen Streitigkeiten üblich, rechtfertige es sich unter diesen Umständen auch hier, die Kosten hälftig den Parteien aufzuerlegen und keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 26 E. 9.3).

E. 1.2 Der Beklagte verlangt im Berufungsverfahren die ausgangsgemässe Aufer- legung der Kosten zu Lasten der Klägerin und die Zusprechung einer Parteient- schädigung (Urk. 25 S. 2 und S. 18). Der Beklagte unterlässt es jedoch, sich mit der Argumentation der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Da die Vorinstanz die Prozesskosten nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach Ermessen nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO verteilte – was zulässig ist (vgl. BGer 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015, E. 8) –, genügt es nicht, eine Anpassung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen nach Obsiegen und Unterliegen zu verlangen. Der Beklagte hätte vielmehr aufzeigen müssen, weshalb die Kosten vorliegend nicht nach Er- messen zu verteilen sind bzw. inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen unrichtig ausgeübt hat. Hinzu kommt, dass keine Partei vollständig obsiegt hat bzw. unter- legen ist. Die Höhe der Gerichtskosten blieb unangefochten. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 26 Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 6) ist daher zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliches Verfahren

E. 1.2.1 Im Einzelnen kritisiert er, dass die Vorinstanz die Annahme des Fortbe- stehens der Erstausbildung nach erfolgreichem Abschluss der Lehre als Coiffeuse EFZ an sich lediglich pauschal unter Hinweis auf das Berufsbildungsgesetz beja- he bzw. damit begründe, dass ein erfolgreicher Lehrabschluss Voraussetzung sei, um die Berufsmaturitätsschule überhaupt besuchen und abschliessen und als- dann z.B. zum Studiengang "Primarstufe" an der pädagogischen Hochschule Thurgau zugelassen werden zu können. Würde man dieser Argumentation der Vor- instanz folgen, bedeute dies im Ergebnis, dass jedes Kind bzw. jeder junge Er- wachsene, der eine Lehrausbildung ganz gleich welcher Art absolviert habe, an- schliessend auch einen Unterhaltsanspruch für die Erlangung der Berufsmaturität und die anschliessende Absolvierung eines mehrjährigen (Fach- )Hochschulstudiums ganz gleich welcher Art – d.h. insbesondere auch von einer von der abgeschlossenen Lehrausbildung thematisch völlig unabhängigen Fach- ausrichtung – hätte. Das würde nun aber auch bedeuten, dass ein Unterhaltsan- spruch bzw. eine elterliche Unterhaltsverpflichtung gerade auch für einen eigentli- chen Berufswechsel resp. für eine Zweitausbildung noch bzw. weiterhin bestehen würde. Einen solchen bzw. eine solche sehe Art. 277 Abs. 2 ZGB gerade nicht vor bzw. wäre mit dieser gesetzlichen Norm unvereinbar (Urk. 25 Rz. 6.2). Entsprechend könne der Vorinstanz auch nicht gefolgt werden, soweit diese fest- halte, dass eine im Kindesalter begonnene Lehre nicht bereits thematisch mit dem letztlich getroffenen Berufs- bzw. Studienwahlentscheid übereinzustimmen hätte. Werde – wie vorliegend betreffend die Lehrausbildung zur Coiffeuse EFZ – ganz

- 13 - bewusst der Entscheid für die Absolvierung einer bestimmten thematischen Lehr- ausbildung getroffen, müsse eine allfällige weiterführende Ausbildung als Be- standteil eines gesamthaften Ausbildungskonzeptes angesehen werden können, was zumindest einen groben thematischen Bezug bzw. Zusammenhang zwischen Lehrausbildung und beabsichtigter, auf dieser aufbauenden bzw. diese weiterfüh- renden Ausbildung voraussetze. Andernfalls liege eine Zweitausbildung bzw. ein Berufswechsel vor, für dessen Finanzierung kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern mehr bestehe. Würde man der vorinstanzlichen Argumentation folgen, würde es überdies auch bedeuten, dass die jeweiligen Gegebenheiten des kon- kreten Einzelfalls gänzlich ausser Acht zu lassen wären und es nicht mehr erfor- derlich wäre, dass die Ausbildung im Sinne der Auslegung von Art. 277 Abs. 2 ZGB zumindest in den Grundzügen einem bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan entsprechen müsste, mithin überhaupt noch von einem eigentlichen Ausbildungs- und Lebensplan gesprochen werden könnte (Urk. 25 Rz. 6.2). Die Kritik des Beklagten an den vorinstanzlichen Erwägungen ist insoweit berech- tigt, als sie so verstanden werden könnten, dass eine Lehre, auf welche die BMS und ein Studium folgt, immer lediglich den ersten Schritt in einem Ausbildungs- konzept bildet, mit der Folge, dass der Lehrabschluss die Unterhaltspflicht noch nicht zum Erlöschen bringt. Dies trifft so nicht zu. Es bedarf einer einzelfallweisen Beurteilung, ob der Lehrabschluss bereits eine angemessene Ausbildung im Sin- ne von Art. 277 Abs. 2 ZGB oder die erste Etappe im Rahmen eines Ausbil- dungsplans darstellt (vgl. BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 277 N 12, mit Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZR 112 [2013] Nr. 80 S. 281). Diese Einzelfallbe- urteilung nahm die Vorinstanz vor, worauf im Nachfolgenden einzugehen sein wird. Nicht zu überzeugen vermögen die Ausführungen des Beklagten betreffend den thematischen Zusammenhang zwischen Lehre und aufbauender bzw. weiterfüh- render Ausbildung. Ein solcher ist nicht erforderlich. In der Schweiz besteht heute mit dem vorherrschenden dualen Bildungssystem eine erhöhte Durchlässigkeit der Bildungswege, welche eine berufliche Entfaltung zu einem späteren Zeitpunkt gerade anstrebt und fördert. Es nicht ersichtlich, weshalb jemand, der eine kauf-

- 14 - männische Lehre absolviert, unter Beibehaltung des Unterhaltsanspruchs in den Genuss dieses Systems kommen soll (vgl. ZR 112 [2013] Nr. 80 S. 281 f.; OGer ZH RT140078 vom 10.02.2015, E. II. 6.4), hingegen nicht jemand wie die Kläge- rin, welche mit der Lehre zur Coiffeuse einen spezifischeren Beruf gewählt hat. Für eine solche Ungleichbehandlung liegen keine Gründe vor. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass die Ausbildung einem – zumindest in den Grundzügen – bereits vor der Volljährigkeit angelegten Lebens- plan entspricht (BGer 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 115 II 123 E. 4b E. 4b und 107 III 465 E. 6c). Diesen Anforderungen genügt der – noch in der Minderjährigkeit angelegte (dazu unten E. III. 1.2.3) – Plan, nach der Lehre die Berufsmaturität und anschliessend ein Studium zu absolvieren, selbst wenn die genaue Richtung des Studiums in diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht.

E. 1.2.2 Weiter rügt der Beklagte auch eine falsche bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhalts, wenn die Vorinstanz mit ihren Ausführungen, die Klägerin hätte mit dem Abschluss der Lehre zur Coiffeuse EFZ erst die Voraussetzungen ge- schaffen, um die BMS und hernach den Hochschul-Studiengang "Primarstufe" besuchen zu können, suggeriere bzw. festhalte, dass von Anbeginn klar gewesen sei, dass die Klägerin stets beabsichtigt hätte, Primarlehrerin werden zu wollen bzw. dass die Klägerin einen entsprechend stringenten Ausbildungsplan verfolgt hätte. Solches habe die Klägerin nun aber selber nicht behauptet und es sei sei- tens des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren auch im Einzelnen dargetan und belegt worden, dass die Klägerin bis vor kurzem selber noch gar nicht ge- wusst habe, was sie habe tun wollen (Urk. 25 Rz. 6.3.1–6.3.4). Eine Suggestion oder Feststellung der Vorinstanz, die Klägerin habe als Ausbil- dungsziel stets die Ausbildung zur Primarlehrerin beabsichtigt, kann dem ange- fochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Im Gegenteil hielt die Vorinstanz fest, es sei unbestritten, dass die Klägerin zwischen Sommer 2020 und 2021 zur Überzeugung gelangt sei, dass sie Primarlehrerin werden wolle (Urk. 26 E. 2.3). Auch führte die Vorinstanz aus, dass sich die Klägerin im knapp minderjährigen Alter dazu entschlossen habe, die BMS besuchen zu wollen und dass sie sich

- 15 - nach Abschluss der BMS für den Lehrberuf entschieden habe (Urk. 26 E. 3.6). Auf die weiteren Ausführungen des Beklagten in diesem Zusammenhang, mit welchen er aufzeigen möchte, dass die Klägerin nicht stets den Beruf der Primar- lehrerin zum Ziel hatte (Urk. 25 Rz. 6.3.2–6.3.4), ist daher nicht einzugehen, zu- mal es – wie gezeigt (E. III. 1.2.1 S. 16) – auch nicht notwendig ist, dass die Klä- gerin bei ihrem Entscheid, die Berufsmaturität zu absolvieren, bereits wusste, was für ein Studium sie anstrebte. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel- mehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Trag- weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. hierzu BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Vorinstanz hat ausreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gelangte, dass sich die Klägerin im noch knapp minderjährigen Alter dazu entschlossen habe, die BMS und hernach ein Studium zu absolvieren, womit der Ausbildungsplan zum Zeitpunkt der Volljährigkeit genügend konkret gewesen sei (Urk. 26 E. 3.6). Damit hat die Vorinstanz die für ihren Entscheid massgebenden Gründe rechtsgenü- gend im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dargelegt. Eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht, wie sie der Beklagte rügt (Urk. 25 Rz. 6.3.4), ist nicht ersichtlich.

E. 1.2.3 Als weitere unrichtige bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhalts rügt der Beklagte die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Klägerin bereits im min- derjährigen Alter den Entscheid gefällt habe, die Berufsmittelschule und hernach ein Studium zu absolvieren. Dass dem nicht so gewesen sei, ergebe sich allein daraus, dass die Klägerin selber davon spreche, erst nach dem 18. Geburtstag eine Alternative zum ursprünglichen Ausbildungskonzept bzw. einen neuen Aus- bildungsweg gefunden zu haben. Die Klägerin sei mit dem erlernten Coiffeurberuf

– aus welchen Gründen auch immer – plötzlich nicht mehr zufrieden gewesen und

- 16 - habe etwas Neues in Angriff nehmen, mithin einen eigentlichen Berufswechsel bzw. eine Zweitausbildung machen wollen – wofür nun aber keine Unterhalts- pflicht der Eltern mehr bestehe, was die Vorinstanz in Verletzung von Art. 277 ZGB verkannt habe (Urk. 25 Rz. 6.4). Bezeichnenderweise stammten denn auch alle von der Klägerin ins Recht gelegten Textnachrichten aus der Zeit ab Novem- ber 2018. Im Zeitpunkt der betreffenden Kommunikation habe die Klägerin einer- seits ihre Ausbildung bereits abgeschlossen gehabt und andererseits sei sie be- reits seit über einem halben Jahr volljährig gewesen. Auch allein hieraus erhelle, dass vorliegend bezüglich der behaupteten beabsichtigten Ausbildung mit Be- rufsmaturität und anschliessendem Studium vor der Volljährigkeit gerade kein entsprechender (Ausbildungs-)Plan dem Grundsatz nach bereits vorgelegen sei – geschweige denn der Beklagte über ein entsprechendes Ausbildungskonzept in- formiert gewesen wäre (Urk. 25 E. 6.5). Der Beklagte wiederholt hier seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Argumen- tation (Urk. 12 Rz. 5.5; Prot. I S. 10 f.), ohne sich mit den zentralen vorinstanzli- chen Erwägungen in diesem Zusammenhang betreffend das Schreiben der da- maligen Lehrmeisterin der Klägerin auseinanderzusetzen (Urk. 26 E. 3.6). Er ge- nügt der eingangs beschriebenen Begründungsanforderung nicht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und oben E. II. 4). Insbesondere macht der Beklagte nicht geltend, dass das Schreiben der Lehrmeisterin gefälscht oder unwahr sei. Am Rande ist anzumerken, dass diesbezüglich auch keinerlei Hinweise ersichtlich sind, weshalb einer solchen Argumentation kein Erfolg beschieden wäre. Es hat daher bei der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Feststellung zu bleiben, wonach mit dem Schreiben erwiesen sei, dass die Klägerin im noch knapp minderjährigen Alter die BMS habe besuchen wollen (Urk. 26 E. 3.6).

E. 1.2.4 Weiter moniert der Beklagte, es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit bzw. weshalb die Lehrausbildung zur Coiffeuse EFZ Teil eines gesamtheitlichen Aus- bildungskonzepts, das mit einer Primarlehrerausbildung abgeschlossen werden solle, sein sollte. Dies sei weder von der Klägerin nachvollziehbar dargetan wor- den, noch habe sich die Vorinstanz mit den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten in ausreichender Weise auseinandergesetzt (Urk. 25 Rz. 6.5).

- 17 - Sofern der Beklagte mit diesen Vorbringen erneut den fehlenden thematischen Zusammenhang zwischen Lehre und Studium ansprechen wollte, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. III. 1.2.1 S. 16). Des Weiteren genügt es nicht, auf elf Seiten eigene vorinstanzliche Vorbringen zu verweisen (Urk. 12 S. 3–6 und Prot. I S. 9–15) und eine unzureichende Auseinandersetzung der Vo- rinstanz mit diesen Vorbingen zu rügen. Um seiner Rüge- und Begründungspflicht ausreichend nachzukommen, hätte der Beklagte präzise vorbringen müssen, was er wo vor Vorinstanz bereits vorgebracht hat und inwieweit die Berücksichtigung dieser Vorbringen etwas am Verfahrensausgang hätte zu verändern vermögen. Zudem begründete die Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar, weshalb der von der Klägerin gewählte Ausbildungsweg einem einheitlichen Ausbildungskon- zept entspreche, auch wenn sie nicht exakt diese Terminologie verwendete. So hielt sie fest, dass der beschriebene Ausbildungsweg vom Gesetzgeber als Erstausbildung für Berufe mit höherer Verantwortung vorgesehen sei (Urk. 26 E. 3.5). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich und die vo- rinstanzlichen Erwägungen überzeugen auch in der Sache.

E. 1.2.5 Der Beklagte stellt sodann die von der Vorinstanz erwähnte Zielstrebigkeit in Abrede. Es mute seltsam bzw. nicht nachvollziehbar an, wenn die Vorinstanz behaupte, dass die Klägerin zielstrebig mit verschiedenen Praktika das Berufsziel habe finden wollen und dieses auch gefunden habe, obwohl sie pandemiebedingt keine Praktika habe absolvieren können. Vielmehr belege dies gerade, dass die Klägerin keinen eigentlichen Ausbildungsplan – und entsprechend auch nicht ei- nen solchen, wie von der Vorinstanz angenommenen – verfolgt habe, sondern schlicht und einfach den Beruf habe wechseln wollen. So sei auch in diesem Zu- sammenhang noch einmal festgehalten, dass die Klägerin nach ihrem Lehrab- schluss gesagt habe, sie wolle Coiffeusen ausbilden, und nicht, sie wolle studie- ren, wisse aber noch nicht was. Rund zwei Jahre nach dem Lehrabschluss habe sie dann geltend machen lassen, sie würde ihre berufliche Zukunft im Bereich Kommunikation und Journalismus sehen, mithin in einem vom Coiffeur-Metier und auch vom nunmehr beabsichtigten (Primar-)Lehrerberuf völlig verschiedenen Be- reich. Ein knappes Jahr später habe sie dann geltend gemacht, sie habe ab Sommer 2020 verschiedene Praktika absolvieren wollen, um einen vertieften Ein-

- 18 - blick in verschiedene sie interessierende Berufsfelder zu erhalten. Es sei daher schlicht willkürlich bzw. tatsachenwidrig, wenn die Vorinstanz suggeriere bzw. an- nehme, die Klägerin habe im Sinne eines stringenten Ausbildungsplanes zielstre- big das Ziel des Lehrerberufs verfolgt. Allein aufgrund der im Recht liegenden Ur- kunden, welche die Klägerin selber habe produzieren lassen, erhelle, dass sie mitnichten von Anbeginn die Pädagogische Hochschule als eigentliches Berufs- ziel angestrebt hätte, und es entsprechend auch offenkundig unzutreffend sei, dass sie ein solches bereits im Zeitpunkt ihres Lehrbetriebswechsels habe errei- chen wollen, wie sie es mit den Vorbringen, ein seinerzeitiger Lehrabbruch hätte sie ihr Berufsziel, die Pädagogische Hochschule, nicht schneller und besser errei- chen lassen, behaupte. Allein aufgrund von Urk. 13/4 und Urk. 13/6 erhelle zwei- felsfrei, dass es dieses Ziel seinerzeit nachweislich noch nicht gegeben habe bzw. gegeben haben könne. Ein thematisch stimmiger und flüssig verfolgter Ausbil- dungsplan sei vorliegend auch nicht nur im Ansatz ersichtlich (Urk. 25 Rz. 6.6). Wie bereits gezeigt (E. III. 1.2.1 S. 16), ist entgegen der Auffassung des Beklag- ten nicht erforderlich, dass die Klägerin beim Entscheid, dass sie die Berufsmatu- rität absolvieren wolle, auch schon konkret das Studium an der Pädagogischen Hochschule im Auge hatte. Es schadet dementsprechend auch nicht, dass die Klägerin zuerst Coiffeusen ausbilden wollte – was im Übrigen mit dem (Primar- )Lehrer Beruf verwandt ist –, danach einen Beruf im Bereich Journalismus und Kommunikation in Betracht zog und sich schliesslich für die Ausbildung zur Pri- marlehrerin entschied. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin dem Beklagten, entgegen dessen Behauptungen (vgl. Urk. 25 Rz. 6.3.3 und Rz. 7.2 f.), mit Schreiben vom 21. August 2018 mitteilen liess, dass es für ihr Ziel, angehende Coiffeusen auszubilden, der Berufsmaturität bedürfe (Urk. 13/4 S. 1). Dass die Klägerin zwischen Sommer 2020 und Sommer 2021 den Entscheid traf, Lehrerin zu werden, und sich dementsprechend die Berufs- wahl der Klägerin im ca. 21. Altersjahr konkretisiert habe (Urk. 26 E. 3.6), wird vom Beklagten nicht beanstandet (vgl. Urk. 25 Rz. 7.5). Er bringt diesbezüglich jedoch vor, dass sich ein entsprechender Fall vielmehr auf einen Studenten be- ziehe, der das Gymnasium absolviere, dann ein Studium beginne und merke, dass es ihm nicht zusage, und dann eine andere Studienrichtung wähle. Dies

- 19 - könne jedoch nicht auf die vorliegende Konstellation mit einer abgeschlossenen Lehrausbildung adaptiert werden, bei der man bereits Einsicht in ein konkretes Berufsfeld gehabt habe. Man könne nicht sagen, man mache eine Lehre, schlies- se diese ab und mache dann verschiedene Praktika, um zu schauen, ob einem al- lenfalls ein Studium, in welcher Fachrichtung auch immer, noch behagen würde. Dies sei kein einheitlicher Ausbildungsplan, für den eine elterliche Unterhalts- pflicht über die Volljährigkeit hinaus bestehe (Urk. 25 Rz. 7.5). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin gerade nicht zuerst die Leh- re abgeschlossen und sich danach entschieden, Praktika zu machen, um zu schauen, ob ihr ein Studium auch noch gefallen würde. Die Klägerin hat den Ent- scheid, die BMS zu besuchen und anschliessend zu studieren, bereits während der Lehre im noch minderjährigen Alter getroffen (oben E. III. 1.2.3). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die genannte Rechtsprechung lediglich auf Gymnasias- ten, nicht hingegen auf jemanden, der eine Lehre absolviert, anwendbar sein soll- te. Auch Studenten sind vor Beginn ihres Studiums oder währenddessen oftmals bereits erwerbstätig und erhalten so Einblicke in Berufsfelder. In Übereinstim- mung mit der Vorinstanz (Urk. 26 E. 3.6) gereicht der Klägerin nicht zum Nachteil, dass sie nach Absolvierung der BMS noch ein Zwischenjahr einlegte. Unterbrü- che zwischen Ausbildungsgängen beenden den Anspruch gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht, wenn sie der beruflichen Orientierung, der praktischen Ausbildung o- der der Beschaffung von Mitteln zur Bestreitung eines Teils der Ausbildung die- nen (Hegnauer, in: Berner Kommentar zu Art. 276–295 ZGB, 1997, Art. 277 N 63 und N 84 ff.). Der Beklagte bestritt nicht, dass die Klägerin in ihrem Zwischenjahr mit verschiedenen Praktika das Berufsziel finden wollte. Dass sie pandemiebe- dingt keine Praktika absolvieren konnte, ändert nichts daran, dass das Zwischen- jahr der beruflichen Orientierung diente und der Unterhaltsanspruch nicht erlosch. Während dieser Zeit kam die Klägerin auch unbestrittenermassen selbst für ihren Unterhalt auf, sodass der Beklagte sie nicht finanziell unterstützen musste. Ent- sprechend ruhte der Unterhaltsanspruch in dieser Zeit lediglich.

E. 1.2.6 Des Weiteren nahm die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beklag- ten (Urk. 25 Rz. 7.3) auch nicht an, die Klägerin habe praktisch von Anfang an

- 20 - beabsichtigt, die Berufsmaturität zu erlangen. Zum einen bleibt bereits unklar, auf welchen Zeitpunkt der Beklagte sich damit beruft. Zum anderen ist dem vo- rinstanzlichen Entscheid auch keine solche Erwägung zu entnehmen. Vielmehr wurde festgehalten, dass die Klägerin im noch knapp minderjährigen Alter die BMS habe besuchen wollen (Urk. 26 E. 3.6).

E. 1.2.7 Soweit der Beklagte im Übrigen in den Randziffern 7.1–7.8 und 8 seiner Berufungsschrift ohne konkreten Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen über rund fünfeinhalb Seiten seine grösstenteils bereits vor Vorinstanz gemachten Ausführungen wiederholt (vgl. Urk. 12 Rz. 5.1–5.3; Prot. I S. 9–14 und S. 17), ge- nügt er den eigangs beschriebenen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und oben E. II. 4). Es ist daher nicht weiter auf diese einzugehen.

E. 1.3 Zusammenfassend gelingt es dem Beklagten mit keiner seiner Rügen be- treffend den vorinstanzlichen Schluss, dass sich die Klägerin beim Besuch der BMS in Erstausbildung befunden habe und sich bis zum Abschluss des Studiums an der PH Thurgau in Erstausbildung befinden werde, durchzudringen. Zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die persönliche Zumutbarkeit sind der Berufungsschrift keine ausreichenden Rügen zu entnehmen. So reicht es nicht, lediglich zu wiederholen, man sei nicht über den Ausbildungsplan informiert wor- den, ohne sich mit den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 26 E. 4.2.4–4.2.9) auseinanderzusetzen. Das Hauptberufungsbegehren des Beklagten ist deshalb abzuweisen.

2. Eventualbegehren

E. 2 Am tt. Februar 2018 wurde die Klägerin volljährig und im August 2018 schloss sie die Lehre zur Coiffeuse EFZ ab, woraufhin der Beklagte seine Unter- haltszahlungen einstellte. Nach dem Lehrabschluss bereitete sich die Klägerin auf die Aufnahmeprüfung für die Berufsmaturität nach der Lehre (BM2) vor, welche sie am 9. März 2019 erfolgreich bestand. Bis zum Sommer 2019 arbeitete sie und konnte ihren Bedarf teilweise selbst decken. Hernach besuchte sie im Schuljahr 2019/2020 die Berufsmaturitätsschule (BMS). Ab Sommer 2020 wollte die Kläge- rin Praktika absolvieren, um einen vertieften Einblick in verschiedene sie interes- sierende Berufsfelder zu erhalten und sich auf das Studium vorzubereiten. Wegen der Corona Pandemie konnte sie jedoch kein Praktikum finden und verlängerte deshalb ihren Sommerjob bei der C._____ in D._____. In diesem Zwischenjahr gelangte sie zur Überzeugung, dass sie Primarlehrerin werden wolle. Ab August 2021 besuchte sie das allgemeinbildende Studienjahr (AbS) an der Pädagogi- schen Hochschule (PH) Thurgau und im September 2022 begann sie dort das Bachelor-Studium "Primarstufe, Schuljahr 3 bis 8", welches voraussichtlich bis Juli 2025 dauern wird (Urk. 2 Rz. 10–15; Urk. 31 Rz. 5 und Rz. 11, Urk. 32).

E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG auf Fr. 2'300.– festzusetzen. Der Streitwert be- trägt Fr. 17'222.50. So beantragt der Beklagte mit seinem Hauptbegehren die Abweisung der Abänderungsklage der Klägerin und damit die Weitergeltung des mit Urteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom 15. Dezember 2008 festgesetzten Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'150.– auch in der Zeit vom 1. August 2019 bis 31. Mai 2020 anstelle einer Erhöhung auf Fr. 1'291.–. Dies ergibt eine Differenz von Fr. 1'410.– für diese zehn Monate. Zudem verlangt er die vollständige Tragung der vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 7'225.– (inkl. Kosten Schlichtungsver- fahren) durch die Klägerin (Urk. 25 S. 2), woraus eine Differenz von Fr. 3'612.50

- 25 - resultiert. Weiter beantragt er die Abweisung des Antrags der Klägerin zur Leis- tung eines Prozesskostenbeitrags im Fr. 3'500.– übersteigenden Betrag (Urk. 36 Rz. 8.3), was zur Erhöhung des Streitwerts um Fr. 12'200.– führt. Somit ergibt sich zusammenfassend ein Streitwert von Fr. 17'222.50 (Fr. 1'410.– + Fr. 3'612.50 + Fr. 12'200.–).

E. 2.2 Was die Unterhaltsfrage anbelangt, unterliegt der Beklagte mit seinem Hauptantrag vollständig, womit er auch betreffend die im vorliegenden Verfahren zentrale Frage des Fortbestands der Erstausbildung unterliegt. Vor diesem Hin- tergrund ist trotz der Gutheissung des Eventualantrages insgesamt von einem Unterliegen des Beklagten im Umfang von zwei Dritteln auszugehen. Bezüglich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen unterliegt der Beklagte vollständig. Hingegen ist von einem vollständigen Obsiegen des Beklagten betref- fend den Antrag der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 15'700.– auszugehen (dazu unten E. V. 6). Die Unterhaltsfrage ist mit 85%, die erstinstanzlichen Kosten-/Entschädigungsfolgen mit 5% und der Prozesskosten- beitrag mit 10% zu gewichten. Damit unterliegt der Beklagte insgesamt im Um- fang von 56%, womit noch von einem gleichermassen Obsiegen und Unterliegen der Parteien auszugehen ist (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gesamthaft sind die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren den Parteien daher je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'300.– (Urk. 29) zu verrechnen. Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklag- ten Fr. 1'150.– des von ihm geleisteten Kostenvorschusses zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Parteient- schädigungen zuzusprechen. V. Prozesskostenbeitrag

1. Die Klägerin ersucht im Berufungsverfahren um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 15'700.–, eventualiter um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 31 S. 2).

2. Den Eltern obliegt auch gegenüber ihren volljährigen Kindern, denen sie zur Leistung von Volljährigenunterhalt verpflichtet sind, aufgrund ihrer Unterhalts-

- 26 - pflichten eine Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. - beitrages. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist analog zum Prozess- kostenvorschuss/-beitrag unter Eheleuten subsidiär zu diesem familienrechtlichen Anspruch des Kindes (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 34 m.w.H.). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog an- zuwenden. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO analog). Zudem muss der Vorschussverpflichtete leistungsfähig sein (Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, FamPra 2014, S. 635 ff.; OGer ZH RZ160004 vom 21.10.2016, E. 4.2.3).

3. Der Bedarf der Klägerin beläuft sich auf Fr. 1'660.–. Nebst den Ausbildungs- zulagen von Fr. 250.– erzielt sie neben ihrem Studium an der PH Thurgau einen monatlichen Nebenverdienst von durchschnittlich Fr. 200.– pro Monat (Urk. 31 Rz. 23). Damit ist sie – selbst unter Berücksichtigung der geschuldeten Unter- haltszahlungen von Fr. 1'150.– – nicht in der Lage, ihren Bedarf zu decken. Per Ende 2020 wies die Klägerin ein Vermögen von Fr. 4'489.– in der Steuererklärung aus (Urk. 4/14). Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass der Beklagte seine Unterhaltszahlungen mit dem Lehrabschluss der Klägerin im Sommer 2018 ein- stellte, ist auch glaubhaft, dass die Klägerin mit ihrem Einkommen, welches sie mit ihrem Nebenverdienst seither generierte (vgl. Urk. 4/14: Urk. 4/27; Urk. 19/59), keine Ersparnisse bilden konnte. Die Klägerin ist daher mittellos im Sinne des Gesetzes. Weiter waren ihre Anträge nicht von vornherein aussichtslos. Sodann ist die Leistungsfähigkeit des Beklagten unbestritten (Urk. 36), weshalb er zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags an die Klägerin zu verpflichten ist.

4. Die Klägerin beantragt mit Verweis auf den vor Vorinstanz unangefochtenen Streitwert von Fr. 105'420.– und Anwaltskosten von Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 15'700.– (Urk. 31 Rz. 26). Der Beklagte erklärt sich zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags in Höhe von Fr. 3'500.– bereit, im Mehrumfang ersucht er um Abweisung das klägerischen Antrags. Er lässt ausfüh-

- 27 - ren, dass für ein Berufungsverfahren grundsätzlich lediglich ein bis zwei Drittel der Grundgebühr zu veranschlagen seien. Entsprechend habe das Gericht mit Verfü- gung vom 18. Juli 2022 von ihm einen einstweiligen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'300.–, d.h. einen solchen in der Höhe von ebenfalls lediglich rund einem Drittel der im vorinstanzlichen Verfahren festgelegten vollen Gerichts- kostengebühr, eingefordert. Hinzukomme, dass der von der Vorinstanz für die Anwaltskosten mit Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) festgesetzte Prozesskostenbeitrag, in welcher Höhe die Klägerin einen solchen auch für das vorliegende Berufungsver- fahren als angemessen erachte, u.a. auch die Aufwendungen für eine mehrstün- dige Hauptverhandlung mit entsprechend intensiver Vorbereitung – die Klägerin habe an dieser ein knapp 30-seitiges Plädoyer erstattet – abgedeckt habe, die nunmehr nicht (mehr) anfielen. Aus diesen Gründen sei ein Prozesskostenbeitrag für die mutmasslichen klägerischen Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) aus- reichend (Urk. 36 Rz. 8.3).

E. 2.3 Die Klägerin lässt darauf in ihrer Berufungsantwort ausführen, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren in Abänderung des bisherigen Unterhaltstitels für die

- 22 - Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 das Rechtsbegehren gestellt, den Un- terhaltsbeitrag auf Fr. 255.– festzusetzen. Der Beklagte habe die Abweisung der Klage beantragt. Die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid das genannte klägeri- sche Begehren abgewiesen und damit in diesem Punkt im Sinne des Beklagten entschieden. Mangels formeller Beschwer des Beklagten sei deshalb nicht auf den Eventualantrag einzutreten (Urk. 31 Rz. 18 f.).

E. 2.4 Hierauf entgegnet der Beklagte, im vorinstanzlichen Verfahren nicht lediglich beantragt bzw. dargetan zu haben, dass die Klage deshalb abzuweisen sei, weil die Klägerin bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge. Er habe auch geltend gemacht bzw. dargetan, dass die Klägerin für die Zeit von August 2021 bis Juli 2022, als sie ein allgemeinbildendes Studienjahr absolviert habe, einen Verdienst erzielen könne, mit dem sie ihren ungedeckten Bedarf vollständig sel- ber zu finanzieren vermöge und weswegen für die betreffende Zeit in keinem Fall eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten bestehe. Dadurch, dass die Vo- rinstanz in der betreffenden Zeit mit der Klageabweisung der Klägerin im Ergebnis einen höheren Unterhalt zugesprochen habe, als dass sie mit einem monatlichen Betrag von Fr. 255.–, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, selber begehrt habe, sei er beschwert und das vorinstanzliche Urteil sei diesbezüglich eventualiter auch entsprechend zu korrigieren (Urk. 36 Rz. 5).

E. 2.5 Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass der Beklagte nicht formell be- schwert ist, da sein Antrag betreffend die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 auf Abweisung der Abänderungsklage der Klägerin lautete und die Vo- rinstanz diesem Antrag in der genannten Zeitspanne im Ergebnis nachkam. Der Beklagte ist jedoch materiell beschwert, da er offensichtlich ein Interesse daran hat, einen möglichst tiefen Unterhaltsbeitrag bezahlen zu müssen. So hat er – wie er zu Recht vorbringt (Urk. 36 Rz. 5) – vor Vorinstanz ausreichend begründet, weshalb er der Ansicht ist, dass für die Zeit des AbS kein Unterhaltsbeitrag ge- schuldet sei (Urk. 17 Rz. 7.2). Wie der Beklagte weiter zutreffend vorbringt, han- delt es sich entgegen der vor- instanzlichen Auffassung bei der Änderung des Klagebegehrens der Klägerin von mindestens Fr. 1'200.– auf Fr. 255.– nicht um eine Klageänderung im Sinne von

- 23 - Art. 230 ZPO, sondern um einen teilweisen Klagerückzug im Sinne von Art. 241 ZPO, der bis zum Zeitpunkt der Entscheideröffnung erfolgen kann (BSK ZPO- Gschwend/Steck, Art. 241 N 8) und damit vorliegend anlässlich der Hauptverhan- lung (vgl. Prot. I S. 38 f.) rechtzeitig erfolgte. Auch wenn etwas ungewöhnlich, be- antragte die Klägerin in dieser Zeitspanne eine Abänderung des Urteils des Be- zirksgerichts Bischofszell vom 15. Dezember 2008 zugunsten der Gegenseite. Über den Betrag, welcher über Fr. 255.– hinausging, wurde der Prozess mit dem teilweisen Klagerückzug unmittelbar beendet (BSK ZPO-Gschwend/Steck, Art. 241 N 4). Die Vorinstanz hat der Klägerin damit im Ergebnis mehr zugesprochen, als sie selbst verlangte und den Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 Abs. 1 ZPO verletzt, was sich letztlich zu Lasten des Beklagten auswirkt.

E. 2.6 Der Eventualantrag des Beklagten ist dementsprechend gutzuheissen. Dis- positiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist dahingehend anzupassen, dass der Beklagte in weiterer Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Bischofszell vom

15. Dezember 2008 zu verpflichten ist, der Klägerin während der Zeit vom 1. Au- gust 2021 bis 31. Juli 2022 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 255.–, zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Familien-, oder Ausbildungszu- lagen, zu bezahlen. Eine Prüfung des Subeventualantrags entfällt damit. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

E. 3 Am 7. Mai 2020 leitete die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt … ein Verfahren betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge gegen den Beklagten ein. Das Verfahren wurde zwecks Führung einer Mediation mit Verfügung vom 14. Juli 2020 bis zum 13. Juli 2021 sistiert (Urk. 1). Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 reichte die Klägerin unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt … vom 27. Januar 2021 (Urk. 1) die vorliegende Klage mit den ein- gangs aufgeführten Rechtsbegehren beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) ein (Urk. 2). Der Beklagte schloss auf Abweisung der Abänderungsklage. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Klägerin mit Abschluss ihrer Lehrausbildung zur Coiffeuse EFZ eine angemessene Ausbildung absolviert habe und es sich bei der von der Klägerin absolvierten Berufsmaturitätsausbildung und dem beabsich- tigten Studiengang um eine Zweitausbildung bzw. einen eigentlichen Berufswech- sel handle (Urk. 12 Rz. 5.2 f). Zum weiteren Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen

- 6 - werden (Urk. 26 E. 1). Am 2. Juni 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wie- dergegebenen Entscheid (Urk. 23 = Urk. 26). Sie erhöhte den Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 1. August 2019 bis und mit 31. Mai 2020 auf monatlich Fr. 1'291.– und wies die Abänderungsklage im Mehrumfang ab (Urk. 26 S. 33 f. Dispositiv- Ziffer 1).

E. 4 Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe von 8. Juli 2022 Berufung (Urk. 25). Mit seinem Hauptberufungsantrag ersucht er um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der Abänderungsklage. Eventualiter beantragt er eine zusätzliche Abänderung des Urteils des Bezirksgericht Bi- schofszell vom 15. Dezember 2008 dahingehend, dass der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 auf monatlich Fr. 255.– festzusetzen sei. Subeventualiter begehrt er die Aufhebung des Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens (Urk. 25 S. 2). Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'300.– ange- setzt (Urk. 28). Der Vorschuss ging fristwahrend ein (Urk. 29). Mit Verfügung vom

E. 5 Das Gericht hat bei der Festsetzung der Höhe des Prozesskostenbeitrags einen Ermessensspielraum. Die Höhe des Prozesskostenbeitrags muss aufgrund von dessen Zweck bestimmt werden. Ein Prozesskostenbeitrag soll der anspre- chenden Partei die finanziellen Mittel verschaffen respektive ersetzen, die sie zur gehörigen Führung des Prozesses benötigt. Abzustellen ist auf die objektiv not- wendigen Kosten. Dabei kann auf die Entschädigung abgestellt werden, welche einer Partei gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zustehen würde. Die Gerichtskosten sind zusätzlich miteinzubeziehen (OGer ZH LE200034 vom 28.10.2020, E. IV. 3.2).

E. 6 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren ei- nen Prozesskostenbeitrag von Fr. 3'650.– zu bezahlen.

E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'222.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: lm

Dispositiv
  1. In teilweiser Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Bischofszell vom
  2. Dezember 2008, Geschäfts-Nr. F.2008.124, wird der Beklagte verpflich- tet, der Klägerin rückwirkend vom 1. August 2019 bis und mit 31. Mai 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'291.– zu bezahlen, zuzüglich allfälli- ger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Familien-, oder Ausbildungszula- gen sowie zuzüglich einem Verzugszins von 5 % seit 7. Mai 2020 für die Un- terhaltsbeiträge vom 1. August 2019 bis und mit 31. April 2020. Im Mehrum- fang wird das Begehren um Abänderung abgewiesen.
  3. Das Begehren um Indexierung der Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'700.–.
  5. Die Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die hälftigen Kosten des Schlich- tungsverfahrens von Fr. 262.50 (Fr. 525.– / 2) zu ersetzen.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 12'612.50 (hälftiger Anteil Entscheidgebühr und Kosten Schlichtungsver- fahren sowie anwaltliche Vertretung) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das entsprechende Begehren der Klägerin abgewiesen.
  9. [Mitteilungssatz]
  10. [Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage] - 4 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 25 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni 2022 (Ge- schäfts-Nr. FP210012-I) aufzuheben und die klägerische Klage betreffend Abänderung Volljährigenunterhalt sei vollumfänglich abzuweisen. eventualiter: Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom
  11. Juni 2022 (Geschäfts-Nr. FP210012-I) dahingehend zu ergän- zen, dass in weiterer Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Bischofszell vom 15. Dezember 2008, Geschäfts-Nr. F.2008.124, der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für die Zeit vom 1. Au- gust 2021 bis 31. Juli 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 255.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen. subeventualiter: Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni 2022 (Ge- schäfts-Nr. FP210012-I) aufzuheben und es sei die Angelegen- heit zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % Mehr- wertsteuer) zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 31 S. 2): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
  13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  14. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagte) ist der Vater der am tt. Februar 2000 geborenen Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin). Mit Scheidungsurteil vom 7. April 2008 wurden die Eltern der Klägerin geschieden und es wurde unter anderem ein vom Beklagten für die Klägerin zu bezahlender monatlicher Kinderunterhaltsbetrag von Fr. 1'000.– festgesetzt (Urk. 4/1). Mit Ab- änderungsurteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom 15. Dezember 2008 wurde - 5 - der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin auf Fr. 1'150.– monatlich erhöht (Urk. 4/2).
  15. Am tt. Februar 2018 wurde die Klägerin volljährig und im August 2018 schloss sie die Lehre zur Coiffeuse EFZ ab, woraufhin der Beklagte seine Unter- haltszahlungen einstellte. Nach dem Lehrabschluss bereitete sich die Klägerin auf die Aufnahmeprüfung für die Berufsmaturität nach der Lehre (BM2) vor, welche sie am 9. März 2019 erfolgreich bestand. Bis zum Sommer 2019 arbeitete sie und konnte ihren Bedarf teilweise selbst decken. Hernach besuchte sie im Schuljahr 2019/2020 die Berufsmaturitätsschule (BMS). Ab Sommer 2020 wollte die Kläge- rin Praktika absolvieren, um einen vertieften Einblick in verschiedene sie interes- sierende Berufsfelder zu erhalten und sich auf das Studium vorzubereiten. Wegen der Corona Pandemie konnte sie jedoch kein Praktikum finden und verlängerte deshalb ihren Sommerjob bei der C._____ in D._____. In diesem Zwischenjahr gelangte sie zur Überzeugung, dass sie Primarlehrerin werden wolle. Ab August 2021 besuchte sie das allgemeinbildende Studienjahr (AbS) an der Pädagogi- schen Hochschule (PH) Thurgau und im September 2022 begann sie dort das Bachelor-Studium "Primarstufe, Schuljahr 3 bis 8", welches voraussichtlich bis Juli 2025 dauern wird (Urk. 2 Rz. 10–15; Urk. 31 Rz. 5 und Rz. 11, Urk. 32).
  16. Am 7. Mai 2020 leitete die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt … ein Verfahren betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge gegen den Beklagten ein. Das Verfahren wurde zwecks Führung einer Mediation mit Verfügung vom 14. Juli 2020 bis zum 13. Juli 2021 sistiert (Urk. 1). Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 reichte die Klägerin unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt … vom 27. Januar 2021 (Urk. 1) die vorliegende Klage mit den ein- gangs aufgeführten Rechtsbegehren beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) ein (Urk. 2). Der Beklagte schloss auf Abweisung der Abänderungsklage. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Klägerin mit Abschluss ihrer Lehrausbildung zur Coiffeuse EFZ eine angemessene Ausbildung absolviert habe und es sich bei der von der Klägerin absolvierten Berufsmaturitätsausbildung und dem beabsich- tigten Studiengang um eine Zweitausbildung bzw. einen eigentlichen Berufswech- sel handle (Urk. 12 Rz. 5.2 f). Zum weiteren Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen - 6 - werden (Urk. 26 E. 1). Am 2. Juni 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wie- dergegebenen Entscheid (Urk. 23 = Urk. 26). Sie erhöhte den Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 1. August 2019 bis und mit 31. Mai 2020 auf monatlich Fr. 1'291.– und wies die Abänderungsklage im Mehrumfang ab (Urk. 26 S. 33 f. Dispositiv- Ziffer 1).
  17. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe von 8. Juli 2022 Berufung (Urk. 25). Mit seinem Hauptberufungsantrag ersucht er um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der Abänderungsklage. Eventualiter beantragt er eine zusätzliche Abänderung des Urteils des Bezirksgericht Bi- schofszell vom 15. Dezember 2008 dahingehend, dass der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 auf monatlich Fr. 255.– festzusetzen sei. Subeventualiter begehrt er die Aufhebung des Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens (Urk. 25 S. 2). Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'300.– ange- setzt (Urk. 28). Der Vorschuss ging fristwahrend ein (Urk. 29). Mit Verfügung vom
  18. September 2022 wurde der Klägerin Frist zur Beantwortung der Berufung an- gesetzt (Urk. 30). Die Berufungsantwortschrift, mit welcher die Klägerin um Ab- weisung der Berufung und Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Pro- zesskostenbeitrags in Höhe von Fr. 15'700.–, eventualiter um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht, datiert vom 10. Oktober 2022 (Urk. 31) und wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 zugestellt (Urk. 33). Innert erstreckter Frist (Urk. 35) reichte der Beklagte mit Eingabe vom 21. November 2022 seine Stellung- nahme ein, worin er unter anderem um Abweisung des Antrags der Klägerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages im Fr. 3'500.– übersteigenden Betrag er- sucht (Urk. 36). Die Eingabe des Beklagten wurde der Klägerin am 2. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 7; Urk. 37). Es erfolgten keine weiteren Eingaben der Parteien. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Par- teien mit Verfügung vom 18. Januar 2023 angezeigt wurde (Urk. 38). Die vo- rinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–24). - 7 - II. Prozessuales
  19. Beschwer 1.1. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens entspricht das gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse der sogenannten Beschwer. Diese ist eine von Amtes wegen zu beachtende Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels. Ist der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Ent- scheid nicht beschwert und fehlt es ihm damit an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung desselben, wird auf das Rechtsmit- tel nicht eingetreten. Vorausgesetzt ist dabei in der Regel sowohl eine formelle als auch eine materielle Beschwer; in Ausnahmefällen mag auch eine materielle Be- schwer alleine genügen. Formelle Beschwer liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im Dispositiv von den Anträgen des Rechtsmittelklägers (teilweise) ab- weicht. Materielle Beschwer setzt voraus, dass sich der angefochtene Entscheid in seinen rechtlichen oder tatsächlichen Konsequenzen nachteilig auf die Stellung des Rechtsmittelklägers auswirkt und diesem deshalb ein (aktuelles und schutz- würdiges) Interesse an seiner Aufhebung bzw. Abänderung verschafft. Wer for- mell beschwert ist, ist in aller Regel auch materiell beschwert (vgl. zum Gan- zen ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu Art. 308 ff. N 30 ff. m.w.H.). 1.2. Der Beklagte beanstandet vorliegend, dass die Vorinstanz zum Schluss ge- langt sei, die Klägerin befinde sich u.a. aktuell noch in einer Erstausbildung und werde sich auch während der Zeit der Absolvierung eines dreijährigen Studiums an der PH Thurgau noch in einer solchen befinden, was zur Folge habe, dass zumindest die ursprünglich festgelegte beklagtische Unterhaltsverpflichtung von monatlich Fr. 1'150.– – deren Erhöhung die Klägerin mit ihrer Klage begehrt habe – noch weiterhin Geltung habe (Urk. 25 Rz. 3). 1.3. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beklagte mit seinem Antrag auf Abwei- sung der Abänderungsklage diese Folge selbst in Kauf nahm. Hätte er die Aufhe- bung seiner Unterhaltspflicht erreichen wollen, hätte er vielmehr feststellen lassen müssen, dass keine Unterhaltspflicht mehr bestehe, was er widerklageweise im vorinstanzlichen Verfahren hätte tun können. Die Vorinstanz folgte dem Antrag - 8 - des Beklagten auf Abweisung der Abänderungsklage insoweit, als sie die Klage lediglich hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. August 2019 bis 31. Mai 2020 guthiess und im Übrigen abwies (Urk. 26 S. 33 f. Dispositiv-Ziffer 1). Vorliegend ist die Unterhaltsfrage jedoch als Ganzes zu betrachten. Die dabei strittige Hauptfrage der Erstausbildung betrifft die Unterhaltspflicht als solches und kann auch nicht auf einzelne Phasen beschränkt werden. Da die Vorinstanz be- jahte, dass sich die Klägerin in einer Erstausbildung befinde, ist die Beschwer des Beklagen auch in den anderen Phasen gegeben. Auf das Hauptberufungsbegeh- ren ist daher einzutreten. Betreffend das Eventualbegehren wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen (unten E. III. 2).
  20. Rechtskraft Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Unangefochten geblieben sind die Dispositiv- Ziffern 2 (Abweisung Antrag um Indexierung der Unterhaltsbeiträge) und 7 (Pro- zesskostenbeitrag). Sie sind daher rechtskräftig, was vorzumerken ist. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Disposi- tiv-Ziffern 3 bis 6) erfolgt ohnehin keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
  21. Berufungsanforderungen/Novenrecht Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. - 9 - Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätz- lich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer- den, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). III. Materielle Beurteilung
  22. Erstausbildung 1.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich die Klägerin beim Besuch der BMS in Erstausbildung befunden habe und sich bis zum Abschluss des Studi- ums an der PH Thurgau in Erstausbildung befinden werde (Urk. 26 E. 3.7). Hierzu erwog sie, der Ausbildungs- bzw. berufliche Lebensplan habe den Fähigkeiten des Kindes sowie den tatsächlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen (Ausbildungsmöglichkeiten; elterliche Leistungsfähigkeit, all- fällige Stipendienleistungen). Die Planung habe fortlaufend, gewissermassen "rol- lend" zu erfolgen: Sie sei aufgrund der schulischen Leistungsentwicklung und der weiteren Umstände (Gesundheit, wirtschaftliche Möglichkeiten) periodisch zu überprüfen. Beim Ausbildungsplan handle es sich somit nicht um eine exakte und unabänderbare Verpflichtung, die ein Kind einmal eingehe und die es in der Folge minutiös zu befolgen habe, ansonsten es seinen Unterhaltsanspruch verliere. Vielmehr seien die verschiedenen wichtigen Entscheide betreffend Ausbildungs- und Berufswahl auch stets den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Seit der - 10 - per 1. Januar 1996 erfolgten Herabsetzung des Volljährigkeitsalters sei in der Phase vom 19. bis zum 21. Altersjahr zudem häufig Volljährigenunterhalt erforder- lich, ohne dass der eigentliche Berufs- bzw. Studienwahlentscheid schon getrof- fen wäre. In solchen Übergangssituationen werde selbst bei noch unklarem (wei- terem) Ausbildungsplan weiterhin Kindesunterhalt zuzusprechen sein. Es ent- spreche schliesslich angesichts der heutzutage durchlässigen und vielseitigen Bildungswege einem weitverbreiteten Ausbildungskonzept, dass nach der Lehr- abschlussprüfung die Berufsmatura erworben und anschliessend ein Studium an einer Fachhochschule aufgenommen werde. Eine ungerechtfertigte Verweigerung des Zusammenwirkens durch Eltern oder Kind sei erst bei der persönlichen Zu- mutbarkeit zu prüfen (Urk. 26 E. 3.3). Dass die Ausbildung zur Primarlehrerin den Neigungen und Fähigkeiten der Klä- gerin nicht entspräche, sei vorliegend vom Beklagten nicht geltend gemacht wor- den. Aufgrund der guten Abschlüsse der Lehre und der Berufsmittelschule sei zu- dem ohne Weiteres von einer Eignung für die Ausbildung zur Primarlehrerin an der PH Thurgau auszugehen. Zudem seien keine knappen finanziellen Verhält- nisse gegeben, welche eine schnellstmögliche wirtschaftliche Selbständigkeit der Klägerin notwendig machen würden (Urk. 26 E. 3.4). Gemäss Art. 39 des Berufs- bildungsgesetzes (BBG, SR: 412.10) setze die Ausstellung eines eidgenössi- schen Berufsmaturitätszeugnisses neben dem erfolgreichen Bestehen der Be- rufsmaturitätsprüfung ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis voraus. Letzteres könne insbesondere mit einer Lehrabschlussprüfung erlangt werden (Art. 38 BBG). Der erfolgreiche Lehrabschluss sei somit Voraussetzung, um die Berufs- maturitätsschule überhaupt besuchen und abschliessen zu können. Dabei sei die thematische Ausrichtung der Lehre nicht relevant. Für die Zulassung zum Studi- engang "Primarstufe" an der pädagogischen Hochschule Thurgau sei gemäss § 18 f. des Tertiärbildungsgesetzes des Kantons Thurgau (RB 414.2) unter ande- rem ein Berufsmaturitätszeugnis Voraussetzung (vgl. auch Art. 25 Abs. 1 BBG). Damit zeige sich, dass die Klägerin mit Abschluss der Lehre und Erhalt des eid- genössischen Fähigkeitszeugnisses erst die Voraussetzungen geschaffen habe, um die Berufsmaturitätsschule und hernach auf Tertiärstufe den Hochschul- Studiengang "Primarstufe" besuchen zu können. Entsprechend könne der Lehr- - 11 - abschluss per se noch nicht bedeuten, dass die Erstausbildung abgeschlossen sei, zumal der hier aufgezeigte Ausbildungsweg bis zur Tertiärstufe vom Gesetz- geber als Erstausbildung für Berufe mit höherer Verantwortung vorgesehen sei. Nicht erforderlich sei zudem gemäss vorerwähnter Rechtsprechung, dass die im minderjährigen Alter begonnene Lehre bereits thematisch mit dem letztlich ge- troffenen Berufs- bzw. Studienwahlentscheid übereinstimme. Entsprechend könne die Ausbildung zur Primarlehrerin nicht als Zweitausbildung oder als Berufswech- sel interpretiert werden (Urk. 26 E. 3.5). Nachdem umstritten gewesen sei, ob die Klägerin sich bereits vor Eintritt ihrer Volljährigkeit entschieden habe, nach Lehrabschluss die Berufsmaturitätsschule zu besuchen, habe die Klägerin ein unterzeichnetes Schreiben ihrer Lehrmeisterin eingereicht, welche darin bestätigt habe, dass die Klägerin den Lehrbetrieb be- reits um den Jahreswechsel 2017/2018 über ihre entsprechende Absicht infor- miert habe. Es sei weder geltend gemacht worden noch seien Indizien dafür er- sichtlich, dass der Beweiswert dieser Urkunde reduziert sein könnte. Der Beklagte habe nur geltend gemacht, die Klägerin hätte ihm ihre Absichten früher kommuni- zieren müssen. Dies werde im Rahmen der persönlichen Zumutbarkeit zu prüfen sein. Mit dieser Bestätigung sei aber erwiesen, dass die Klägerin im noch knapp minderjährigen Alter die BMS habe besuchen wollen. Nachdem der Beklagte sel- ber ausgeführt habe, dass die Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge über die Klägerin inne gehabt habe, habe der Entscheid zur Fortführung der Ausbildung im damals noch minderjährigen Alter der Klägerin nicht seiner Mitwirkung bedurft. Mit dem Entscheid im minderjährigen Alter, die BMS und hernach ein Studium zu ab- solvieren, sei der Ausbildungsplan zum Zeitpunkt der Volljährigkeit zudem genü- gend konkret gewesen. Die Klägerin habe sich schliesslich nach Abschluss der Berufsmaturität unbestrittenermassen definitiv für den Lehrerberuf entschieden. Dass sie dafür ein Zwischenjahr eingelegt habe, gereiche ihr nicht zum Nachteil, zumal sie in diesem Jahr unbestrittenermassen ihren Bedarf selber gedeckt habe, zielstrebig mit verschiedenen Praktika das konkrete Berufsziel habe finden wollen und dieses auch gefunden habe, obwohl sie pandemiebedingt keine Praktika ha- be absolvieren können. In diesem Zwischenjahr habe sich die Berufswahl der - 12 - Klägerin rechtsprechungsgemäss im ca. 21. Altersjahr konkretisiert (Urk. 26 E. 3.6). 1.2. Der Beklagte beanstandet, dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, dass sich die Klägerin noch in einer Erstausbildung befinde. Er ist der Meinung, dass die Klägerin mit dem im Sommer 2018 erlangten Abschluss zur Coiffeuse EFZ eine angemessene Ausbildung beendet habe und dass die zu späterer Zeit vorgenommenen Ausbildungen nicht mehr als Fortführung einer solchen, sondern als Berufswechsel bzw. Zweitausbildung anzusehen seien (Urk. 25 Rz. 5). 1.2.1. Im Einzelnen kritisiert er, dass die Vorinstanz die Annahme des Fortbe- stehens der Erstausbildung nach erfolgreichem Abschluss der Lehre als Coiffeuse EFZ an sich lediglich pauschal unter Hinweis auf das Berufsbildungsgesetz beja- he bzw. damit begründe, dass ein erfolgreicher Lehrabschluss Voraussetzung sei, um die Berufsmaturitätsschule überhaupt besuchen und abschliessen und als- dann z.B. zum Studiengang "Primarstufe" an der pädagogischen Hochschule Thurgau zugelassen werden zu können. Würde man dieser Argumentation der Vor- instanz folgen, bedeute dies im Ergebnis, dass jedes Kind bzw. jeder junge Er- wachsene, der eine Lehrausbildung ganz gleich welcher Art absolviert habe, an- schliessend auch einen Unterhaltsanspruch für die Erlangung der Berufsmaturität und die anschliessende Absolvierung eines mehrjährigen (Fach- )Hochschulstudiums ganz gleich welcher Art – d.h. insbesondere auch von einer von der abgeschlossenen Lehrausbildung thematisch völlig unabhängigen Fach- ausrichtung – hätte. Das würde nun aber auch bedeuten, dass ein Unterhaltsan- spruch bzw. eine elterliche Unterhaltsverpflichtung gerade auch für einen eigentli- chen Berufswechsel resp. für eine Zweitausbildung noch bzw. weiterhin bestehen würde. Einen solchen bzw. eine solche sehe Art. 277 Abs. 2 ZGB gerade nicht vor bzw. wäre mit dieser gesetzlichen Norm unvereinbar (Urk. 25 Rz. 6.2). Entsprechend könne der Vorinstanz auch nicht gefolgt werden, soweit diese fest- halte, dass eine im Kindesalter begonnene Lehre nicht bereits thematisch mit dem letztlich getroffenen Berufs- bzw. Studienwahlentscheid übereinzustimmen hätte. Werde – wie vorliegend betreffend die Lehrausbildung zur Coiffeuse EFZ – ganz - 13 - bewusst der Entscheid für die Absolvierung einer bestimmten thematischen Lehr- ausbildung getroffen, müsse eine allfällige weiterführende Ausbildung als Be- standteil eines gesamthaften Ausbildungskonzeptes angesehen werden können, was zumindest einen groben thematischen Bezug bzw. Zusammenhang zwischen Lehrausbildung und beabsichtigter, auf dieser aufbauenden bzw. diese weiterfüh- renden Ausbildung voraussetze. Andernfalls liege eine Zweitausbildung bzw. ein Berufswechsel vor, für dessen Finanzierung kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern mehr bestehe. Würde man der vorinstanzlichen Argumentation folgen, würde es überdies auch bedeuten, dass die jeweiligen Gegebenheiten des kon- kreten Einzelfalls gänzlich ausser Acht zu lassen wären und es nicht mehr erfor- derlich wäre, dass die Ausbildung im Sinne der Auslegung von Art. 277 Abs. 2 ZGB zumindest in den Grundzügen einem bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan entsprechen müsste, mithin überhaupt noch von einem eigentlichen Ausbildungs- und Lebensplan gesprochen werden könnte (Urk. 25 Rz. 6.2). Die Kritik des Beklagten an den vorinstanzlichen Erwägungen ist insoweit berech- tigt, als sie so verstanden werden könnten, dass eine Lehre, auf welche die BMS und ein Studium folgt, immer lediglich den ersten Schritt in einem Ausbildungs- konzept bildet, mit der Folge, dass der Lehrabschluss die Unterhaltspflicht noch nicht zum Erlöschen bringt. Dies trifft so nicht zu. Es bedarf einer einzelfallweisen Beurteilung, ob der Lehrabschluss bereits eine angemessene Ausbildung im Sin- ne von Art. 277 Abs. 2 ZGB oder die erste Etappe im Rahmen eines Ausbil- dungsplans darstellt (vgl. BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 277 N 12, mit Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZR 112 [2013] Nr. 80 S. 281). Diese Einzelfallbe- urteilung nahm die Vorinstanz vor, worauf im Nachfolgenden einzugehen sein wird. Nicht zu überzeugen vermögen die Ausführungen des Beklagten betreffend den thematischen Zusammenhang zwischen Lehre und aufbauender bzw. weiterfüh- render Ausbildung. Ein solcher ist nicht erforderlich. In der Schweiz besteht heute mit dem vorherrschenden dualen Bildungssystem eine erhöhte Durchlässigkeit der Bildungswege, welche eine berufliche Entfaltung zu einem späteren Zeitpunkt gerade anstrebt und fördert. Es nicht ersichtlich, weshalb jemand, der eine kauf- - 14 - männische Lehre absolviert, unter Beibehaltung des Unterhaltsanspruchs in den Genuss dieses Systems kommen soll (vgl. ZR 112 [2013] Nr. 80 S. 281 f.; OGer ZH RT140078 vom 10.02.2015, E. II. 6.4), hingegen nicht jemand wie die Kläge- rin, welche mit der Lehre zur Coiffeuse einen spezifischeren Beruf gewählt hat. Für eine solche Ungleichbehandlung liegen keine Gründe vor. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass die Ausbildung einem – zumindest in den Grundzügen – bereits vor der Volljährigkeit angelegten Lebens- plan entspricht (BGer 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 115 II 123 E. 4b E. 4b und 107 III 465 E. 6c). Diesen Anforderungen genügt der – noch in der Minderjährigkeit angelegte (dazu unten E. III. 1.2.3) – Plan, nach der Lehre die Berufsmaturität und anschliessend ein Studium zu absolvieren, selbst wenn die genaue Richtung des Studiums in diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht. 1.2.2. Weiter rügt der Beklagte auch eine falsche bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhalts, wenn die Vorinstanz mit ihren Ausführungen, die Klägerin hätte mit dem Abschluss der Lehre zur Coiffeuse EFZ erst die Voraussetzungen ge- schaffen, um die BMS und hernach den Hochschul-Studiengang "Primarstufe" besuchen zu können, suggeriere bzw. festhalte, dass von Anbeginn klar gewesen sei, dass die Klägerin stets beabsichtigt hätte, Primarlehrerin werden zu wollen bzw. dass die Klägerin einen entsprechend stringenten Ausbildungsplan verfolgt hätte. Solches habe die Klägerin nun aber selber nicht behauptet und es sei sei- tens des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren auch im Einzelnen dargetan und belegt worden, dass die Klägerin bis vor kurzem selber noch gar nicht ge- wusst habe, was sie habe tun wollen (Urk. 25 Rz. 6.3.1–6.3.4). Eine Suggestion oder Feststellung der Vorinstanz, die Klägerin habe als Ausbil- dungsziel stets die Ausbildung zur Primarlehrerin beabsichtigt, kann dem ange- fochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Im Gegenteil hielt die Vorinstanz fest, es sei unbestritten, dass die Klägerin zwischen Sommer 2020 und 2021 zur Überzeugung gelangt sei, dass sie Primarlehrerin werden wolle (Urk. 26 E. 2.3). Auch führte die Vorinstanz aus, dass sich die Klägerin im knapp minderjährigen Alter dazu entschlossen habe, die BMS besuchen zu wollen und dass sie sich - 15 - nach Abschluss der BMS für den Lehrberuf entschieden habe (Urk. 26 E. 3.6). Auf die weiteren Ausführungen des Beklagten in diesem Zusammenhang, mit welchen er aufzeigen möchte, dass die Klägerin nicht stets den Beruf der Primar- lehrerin zum Ziel hatte (Urk. 25 Rz. 6.3.2–6.3.4), ist daher nicht einzugehen, zu- mal es – wie gezeigt (E. III. 1.2.1 S. 16) – auch nicht notwendig ist, dass die Klä- gerin bei ihrem Entscheid, die Berufsmaturität zu absolvieren, bereits wusste, was für ein Studium sie anstrebte. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel- mehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Trag- weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. hierzu BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Vorinstanz hat ausreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gelangte, dass sich die Klägerin im noch knapp minderjährigen Alter dazu entschlossen habe, die BMS und hernach ein Studium zu absolvieren, womit der Ausbildungsplan zum Zeitpunkt der Volljährigkeit genügend konkret gewesen sei (Urk. 26 E. 3.6). Damit hat die Vorinstanz die für ihren Entscheid massgebenden Gründe rechtsgenü- gend im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dargelegt. Eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht, wie sie der Beklagte rügt (Urk. 25 Rz. 6.3.4), ist nicht ersichtlich. 1.2.3. Als weitere unrichtige bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhalts rügt der Beklagte die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Klägerin bereits im min- derjährigen Alter den Entscheid gefällt habe, die Berufsmittelschule und hernach ein Studium zu absolvieren. Dass dem nicht so gewesen sei, ergebe sich allein daraus, dass die Klägerin selber davon spreche, erst nach dem 18. Geburtstag eine Alternative zum ursprünglichen Ausbildungskonzept bzw. einen neuen Aus- bildungsweg gefunden zu haben. Die Klägerin sei mit dem erlernten Coiffeurberuf – aus welchen Gründen auch immer – plötzlich nicht mehr zufrieden gewesen und - 16 - habe etwas Neues in Angriff nehmen, mithin einen eigentlichen Berufswechsel bzw. eine Zweitausbildung machen wollen – wofür nun aber keine Unterhalts- pflicht der Eltern mehr bestehe, was die Vorinstanz in Verletzung von Art. 277 ZGB verkannt habe (Urk. 25 Rz. 6.4). Bezeichnenderweise stammten denn auch alle von der Klägerin ins Recht gelegten Textnachrichten aus der Zeit ab Novem- ber 2018. Im Zeitpunkt der betreffenden Kommunikation habe die Klägerin einer- seits ihre Ausbildung bereits abgeschlossen gehabt und andererseits sei sie be- reits seit über einem halben Jahr volljährig gewesen. Auch allein hieraus erhelle, dass vorliegend bezüglich der behaupteten beabsichtigten Ausbildung mit Be- rufsmaturität und anschliessendem Studium vor der Volljährigkeit gerade kein entsprechender (Ausbildungs-)Plan dem Grundsatz nach bereits vorgelegen sei – geschweige denn der Beklagte über ein entsprechendes Ausbildungskonzept in- formiert gewesen wäre (Urk. 25 E. 6.5). Der Beklagte wiederholt hier seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Argumen- tation (Urk. 12 Rz. 5.5; Prot. I S. 10 f.), ohne sich mit den zentralen vorinstanzli- chen Erwägungen in diesem Zusammenhang betreffend das Schreiben der da- maligen Lehrmeisterin der Klägerin auseinanderzusetzen (Urk. 26 E. 3.6). Er ge- nügt der eingangs beschriebenen Begründungsanforderung nicht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und oben E. II. 4). Insbesondere macht der Beklagte nicht geltend, dass das Schreiben der Lehrmeisterin gefälscht oder unwahr sei. Am Rande ist anzumerken, dass diesbezüglich auch keinerlei Hinweise ersichtlich sind, weshalb einer solchen Argumentation kein Erfolg beschieden wäre. Es hat daher bei der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Feststellung zu bleiben, wonach mit dem Schreiben erwiesen sei, dass die Klägerin im noch knapp minderjährigen Alter die BMS habe besuchen wollen (Urk. 26 E. 3.6). 1.2.4. Weiter moniert der Beklagte, es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit bzw. weshalb die Lehrausbildung zur Coiffeuse EFZ Teil eines gesamtheitlichen Aus- bildungskonzepts, das mit einer Primarlehrerausbildung abgeschlossen werden solle, sein sollte. Dies sei weder von der Klägerin nachvollziehbar dargetan wor- den, noch habe sich die Vorinstanz mit den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten in ausreichender Weise auseinandergesetzt (Urk. 25 Rz. 6.5). - 17 - Sofern der Beklagte mit diesen Vorbringen erneut den fehlenden thematischen Zusammenhang zwischen Lehre und Studium ansprechen wollte, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. III. 1.2.1 S. 16). Des Weiteren genügt es nicht, auf elf Seiten eigene vorinstanzliche Vorbringen zu verweisen (Urk. 12 S. 3–6 und Prot. I S. 9–15) und eine unzureichende Auseinandersetzung der Vo- rinstanz mit diesen Vorbingen zu rügen. Um seiner Rüge- und Begründungspflicht ausreichend nachzukommen, hätte der Beklagte präzise vorbringen müssen, was er wo vor Vorinstanz bereits vorgebracht hat und inwieweit die Berücksichtigung dieser Vorbringen etwas am Verfahrensausgang hätte zu verändern vermögen. Zudem begründete die Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar, weshalb der von der Klägerin gewählte Ausbildungsweg einem einheitlichen Ausbildungskon- zept entspreche, auch wenn sie nicht exakt diese Terminologie verwendete. So hielt sie fest, dass der beschriebene Ausbildungsweg vom Gesetzgeber als Erstausbildung für Berufe mit höherer Verantwortung vorgesehen sei (Urk. 26 E. 3.5). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich und die vo- rinstanzlichen Erwägungen überzeugen auch in der Sache. 1.2.5. Der Beklagte stellt sodann die von der Vorinstanz erwähnte Zielstrebigkeit in Abrede. Es mute seltsam bzw. nicht nachvollziehbar an, wenn die Vorinstanz behaupte, dass die Klägerin zielstrebig mit verschiedenen Praktika das Berufsziel habe finden wollen und dieses auch gefunden habe, obwohl sie pandemiebedingt keine Praktika habe absolvieren können. Vielmehr belege dies gerade, dass die Klägerin keinen eigentlichen Ausbildungsplan – und entsprechend auch nicht ei- nen solchen, wie von der Vorinstanz angenommenen – verfolgt habe, sondern schlicht und einfach den Beruf habe wechseln wollen. So sei auch in diesem Zu- sammenhang noch einmal festgehalten, dass die Klägerin nach ihrem Lehrab- schluss gesagt habe, sie wolle Coiffeusen ausbilden, und nicht, sie wolle studie- ren, wisse aber noch nicht was. Rund zwei Jahre nach dem Lehrabschluss habe sie dann geltend machen lassen, sie würde ihre berufliche Zukunft im Bereich Kommunikation und Journalismus sehen, mithin in einem vom Coiffeur-Metier und auch vom nunmehr beabsichtigten (Primar-)Lehrerberuf völlig verschiedenen Be- reich. Ein knappes Jahr später habe sie dann geltend gemacht, sie habe ab Sommer 2020 verschiedene Praktika absolvieren wollen, um einen vertieften Ein- - 18 - blick in verschiedene sie interessierende Berufsfelder zu erhalten. Es sei daher schlicht willkürlich bzw. tatsachenwidrig, wenn die Vorinstanz suggeriere bzw. an- nehme, die Klägerin habe im Sinne eines stringenten Ausbildungsplanes zielstre- big das Ziel des Lehrerberufs verfolgt. Allein aufgrund der im Recht liegenden Ur- kunden, welche die Klägerin selber habe produzieren lassen, erhelle, dass sie mitnichten von Anbeginn die Pädagogische Hochschule als eigentliches Berufs- ziel angestrebt hätte, und es entsprechend auch offenkundig unzutreffend sei, dass sie ein solches bereits im Zeitpunkt ihres Lehrbetriebswechsels habe errei- chen wollen, wie sie es mit den Vorbringen, ein seinerzeitiger Lehrabbruch hätte sie ihr Berufsziel, die Pädagogische Hochschule, nicht schneller und besser errei- chen lassen, behaupte. Allein aufgrund von Urk. 13/4 und Urk. 13/6 erhelle zwei- felsfrei, dass es dieses Ziel seinerzeit nachweislich noch nicht gegeben habe bzw. gegeben haben könne. Ein thematisch stimmiger und flüssig verfolgter Ausbil- dungsplan sei vorliegend auch nicht nur im Ansatz ersichtlich (Urk. 25 Rz. 6.6). Wie bereits gezeigt (E. III. 1.2.1 S. 16), ist entgegen der Auffassung des Beklag- ten nicht erforderlich, dass die Klägerin beim Entscheid, dass sie die Berufsmatu- rität absolvieren wolle, auch schon konkret das Studium an der Pädagogischen Hochschule im Auge hatte. Es schadet dementsprechend auch nicht, dass die Klägerin zuerst Coiffeusen ausbilden wollte – was im Übrigen mit dem (Primar- )Lehrer Beruf verwandt ist –, danach einen Beruf im Bereich Journalismus und Kommunikation in Betracht zog und sich schliesslich für die Ausbildung zur Pri- marlehrerin entschied. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin dem Beklagten, entgegen dessen Behauptungen (vgl. Urk. 25 Rz. 6.3.3 und Rz. 7.2 f.), mit Schreiben vom 21. August 2018 mitteilen liess, dass es für ihr Ziel, angehende Coiffeusen auszubilden, der Berufsmaturität bedürfe (Urk. 13/4 S. 1). Dass die Klägerin zwischen Sommer 2020 und Sommer 2021 den Entscheid traf, Lehrerin zu werden, und sich dementsprechend die Berufs- wahl der Klägerin im ca. 21. Altersjahr konkretisiert habe (Urk. 26 E. 3.6), wird vom Beklagten nicht beanstandet (vgl. Urk. 25 Rz. 7.5). Er bringt diesbezüglich jedoch vor, dass sich ein entsprechender Fall vielmehr auf einen Studenten be- ziehe, der das Gymnasium absolviere, dann ein Studium beginne und merke, dass es ihm nicht zusage, und dann eine andere Studienrichtung wähle. Dies - 19 - könne jedoch nicht auf die vorliegende Konstellation mit einer abgeschlossenen Lehrausbildung adaptiert werden, bei der man bereits Einsicht in ein konkretes Berufsfeld gehabt habe. Man könne nicht sagen, man mache eine Lehre, schlies- se diese ab und mache dann verschiedene Praktika, um zu schauen, ob einem al- lenfalls ein Studium, in welcher Fachrichtung auch immer, noch behagen würde. Dies sei kein einheitlicher Ausbildungsplan, für den eine elterliche Unterhalts- pflicht über die Volljährigkeit hinaus bestehe (Urk. 25 Rz. 7.5). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin gerade nicht zuerst die Leh- re abgeschlossen und sich danach entschieden, Praktika zu machen, um zu schauen, ob ihr ein Studium auch noch gefallen würde. Die Klägerin hat den Ent- scheid, die BMS zu besuchen und anschliessend zu studieren, bereits während der Lehre im noch minderjährigen Alter getroffen (oben E. III. 1.2.3). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die genannte Rechtsprechung lediglich auf Gymnasias- ten, nicht hingegen auf jemanden, der eine Lehre absolviert, anwendbar sein soll- te. Auch Studenten sind vor Beginn ihres Studiums oder währenddessen oftmals bereits erwerbstätig und erhalten so Einblicke in Berufsfelder. In Übereinstim- mung mit der Vorinstanz (Urk. 26 E. 3.6) gereicht der Klägerin nicht zum Nachteil, dass sie nach Absolvierung der BMS noch ein Zwischenjahr einlegte. Unterbrü- che zwischen Ausbildungsgängen beenden den Anspruch gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht, wenn sie der beruflichen Orientierung, der praktischen Ausbildung o- der der Beschaffung von Mitteln zur Bestreitung eines Teils der Ausbildung die- nen (Hegnauer, in: Berner Kommentar zu Art. 276–295 ZGB, 1997, Art. 277 N 63 und N 84 ff.). Der Beklagte bestritt nicht, dass die Klägerin in ihrem Zwischenjahr mit verschiedenen Praktika das Berufsziel finden wollte. Dass sie pandemiebe- dingt keine Praktika absolvieren konnte, ändert nichts daran, dass das Zwischen- jahr der beruflichen Orientierung diente und der Unterhaltsanspruch nicht erlosch. Während dieser Zeit kam die Klägerin auch unbestrittenermassen selbst für ihren Unterhalt auf, sodass der Beklagte sie nicht finanziell unterstützen musste. Ent- sprechend ruhte der Unterhaltsanspruch in dieser Zeit lediglich. 1.2.6. Des Weiteren nahm die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beklag- ten (Urk. 25 Rz. 7.3) auch nicht an, die Klägerin habe praktisch von Anfang an - 20 - beabsichtigt, die Berufsmaturität zu erlangen. Zum einen bleibt bereits unklar, auf welchen Zeitpunkt der Beklagte sich damit beruft. Zum anderen ist dem vo- rinstanzlichen Entscheid auch keine solche Erwägung zu entnehmen. Vielmehr wurde festgehalten, dass die Klägerin im noch knapp minderjährigen Alter die BMS habe besuchen wollen (Urk. 26 E. 3.6). 1.2.7. Soweit der Beklagte im Übrigen in den Randziffern 7.1–7.8 und 8 seiner Berufungsschrift ohne konkreten Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen über rund fünfeinhalb Seiten seine grösstenteils bereits vor Vorinstanz gemachten Ausführungen wiederholt (vgl. Urk. 12 Rz. 5.1–5.3; Prot. I S. 9–14 und S. 17), ge- nügt er den eigangs beschriebenen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und oben E. II. 4). Es ist daher nicht weiter auf diese einzugehen. 1.3. Zusammenfassend gelingt es dem Beklagten mit keiner seiner Rügen be- treffend den vorinstanzlichen Schluss, dass sich die Klägerin beim Besuch der BMS in Erstausbildung befunden habe und sich bis zum Abschluss des Studiums an der PH Thurgau in Erstausbildung befinden werde, durchzudringen. Zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die persönliche Zumutbarkeit sind der Berufungsschrift keine ausreichenden Rügen zu entnehmen. So reicht es nicht, lediglich zu wiederholen, man sei nicht über den Ausbildungsplan informiert wor- den, ohne sich mit den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 26 E. 4.2.4–4.2.9) auseinanderzusetzen. Das Hauptberufungsbegehren des Beklagten ist deshalb abzuweisen.
  23. Eventualbegehren 2.1. Für die Zeit, in welcher die Klägerin das Allgemeinbildende Studienjahr (AbS) an der PH Thurgau absolvierte (1. August 2021 bis 31. Juli 2022), erwog die Vor- instanz, die Klägerin habe mit ihrer Klage bezüglich dieses Zeitraums eine Abän- derung des monatlichen Unterhaltsbeitrags auf mindestens Fr. 1'200.– verlangt. Bei der Bezifferung der Rechtsbegehren im Rahmen der Novenstellungnahme an der Hauptverhandlung habe die Klägerin aber einen Unterhaltsbeitrag für diese - 21 - Phase von monatlich Fr. 255.– geltend gemacht. Dabei handle es sich nicht um eine blosse Bezifferung des bislang unbezifferten Rechtsbegehrens, sondern um eine eigentliche Klageänderung, zumal der Betrag unter Fr. 1'200.– statt über Fr. 1'200.– liege. Eine Klageänderung anlässlich der Hauptverhandlung sei aller- dings gemäss Art. 230 ZPO nur dann zulässig, wenn sie unter anderem auf neu- en Tatsachen oder Beweismitteln beruhe. Nachdem die Klägerin aber bereits in ihrer Replik für diese Phase von einem Bedarf von klar unter Fr. 1'200.– ausge- gangen sei, hätte sie spätestens in der Replik die Klageänderung beantragen müssen. Im Ergebnis sei die Klageänderung auf Zusprechung eines Unterhalts- beitrags von monatlich Fr. 255.– unzulässig und ein Anspruch für einen Unter- haltsbeitrag von monatlich mindestens Fr. 1'200.– in dieser Phase von der Kläge- rin offensichtlich nicht begründet. Die Klage sei betreffend diese Phase abzuwei- sen (Urk. 26 E. 6). 2.2. Der Beklagte beantragt eventualiter für den Fall, dass sich die Klägerin nach wie vor in einer Erstausbildung befinde, dass er in weiterer Abänderung des Ur- teils des Bezirksgerichts Bischofszell vom 15. Dezember 2008 zu verpflichten sei, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 255.–, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen. Dies begründet er zusammengefasst damit, dass die Klägerin für diese Zeitspan- ne selbst nur diesen Unterhaltsbeitrag beantragt habe. Das entsprechende Re- duktionsbegehren der Klägerin sei entgegen der Vorinstanz nicht als Klageände- rung im Sinne von Art. 230 ZPO zu qualifizieren, sondern letzten Endes handle es sich vielmehr quasi um einen teilweisen Klagerückzug, der jederzeit möglich sei. Überdies könne eine fordernde Partei ihre ursprüngliche Forderung auch jeder- zeit, d.h. in jedem prozessualen Stadium, auf ein "Weniger" reduzieren bzw. müs- se dies tun können. Dies habe die Vorinstanz u.a. in Verletzung von Art. 230 ZPO wie auch der Dispositionsmaxime verkannt, da ihr Urteil betreffend die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 der Klägerin letzten Endes einen erheblich höheren Unterhaltsbeitrag zuspreche, als diese selber beantragt habe (Urk. 25 Rz. 9.2). 2.3. Die Klägerin lässt darauf in ihrer Berufungsantwort ausführen, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren in Abänderung des bisherigen Unterhaltstitels für die - 22 - Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 das Rechtsbegehren gestellt, den Un- terhaltsbeitrag auf Fr. 255.– festzusetzen. Der Beklagte habe die Abweisung der Klage beantragt. Die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid das genannte klägeri- sche Begehren abgewiesen und damit in diesem Punkt im Sinne des Beklagten entschieden. Mangels formeller Beschwer des Beklagten sei deshalb nicht auf den Eventualantrag einzutreten (Urk. 31 Rz. 18 f.). 2.4. Hierauf entgegnet der Beklagte, im vorinstanzlichen Verfahren nicht lediglich beantragt bzw. dargetan zu haben, dass die Klage deshalb abzuweisen sei, weil die Klägerin bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge. Er habe auch geltend gemacht bzw. dargetan, dass die Klägerin für die Zeit von August 2021 bis Juli 2022, als sie ein allgemeinbildendes Studienjahr absolviert habe, einen Verdienst erzielen könne, mit dem sie ihren ungedeckten Bedarf vollständig sel- ber zu finanzieren vermöge und weswegen für die betreffende Zeit in keinem Fall eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten bestehe. Dadurch, dass die Vo- rinstanz in der betreffenden Zeit mit der Klageabweisung der Klägerin im Ergebnis einen höheren Unterhalt zugesprochen habe, als dass sie mit einem monatlichen Betrag von Fr. 255.–, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, selber begehrt habe, sei er beschwert und das vorinstanzliche Urteil sei diesbezüglich eventualiter auch entsprechend zu korrigieren (Urk. 36 Rz. 5). 2.5. Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass der Beklagte nicht formell be- schwert ist, da sein Antrag betreffend die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 auf Abweisung der Abänderungsklage der Klägerin lautete und die Vo- rinstanz diesem Antrag in der genannten Zeitspanne im Ergebnis nachkam. Der Beklagte ist jedoch materiell beschwert, da er offensichtlich ein Interesse daran hat, einen möglichst tiefen Unterhaltsbeitrag bezahlen zu müssen. So hat er – wie er zu Recht vorbringt (Urk. 36 Rz. 5) – vor Vorinstanz ausreichend begründet, weshalb er der Ansicht ist, dass für die Zeit des AbS kein Unterhaltsbeitrag ge- schuldet sei (Urk. 17 Rz. 7.2). Wie der Beklagte weiter zutreffend vorbringt, han- delt es sich entgegen der vor- instanzlichen Auffassung bei der Änderung des Klagebegehrens der Klägerin von mindestens Fr. 1'200.– auf Fr. 255.– nicht um eine Klageänderung im Sinne von - 23 - Art. 230 ZPO, sondern um einen teilweisen Klagerückzug im Sinne von Art. 241 ZPO, der bis zum Zeitpunkt der Entscheideröffnung erfolgen kann (BSK ZPO- Gschwend/Steck, Art. 241 N 8) und damit vorliegend anlässlich der Hauptverhan- lung (vgl. Prot. I S. 38 f.) rechtzeitig erfolgte. Auch wenn etwas ungewöhnlich, be- antragte die Klägerin in dieser Zeitspanne eine Abänderung des Urteils des Be- zirksgerichts Bischofszell vom 15. Dezember 2008 zugunsten der Gegenseite. Über den Betrag, welcher über Fr. 255.– hinausging, wurde der Prozess mit dem teilweisen Klagerückzug unmittelbar beendet (BSK ZPO-Gschwend/Steck, Art. 241 N 4). Die Vorinstanz hat der Klägerin damit im Ergebnis mehr zugesprochen, als sie selbst verlangte und den Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 Abs. 1 ZPO verletzt, was sich letztlich zu Lasten des Beklagten auswirkt. 2.6. Der Eventualantrag des Beklagten ist dementsprechend gutzuheissen. Dis- positiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist dahingehend anzupassen, dass der Beklagte in weiterer Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Bischofszell vom
  24. Dezember 2008 zu verpflichten ist, der Klägerin während der Zeit vom 1. Au- gust 2021 bis 31. Juli 2022 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 255.–, zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Familien-, oder Ausbildungszu- lagen, zu bezahlen. Eine Prüfung des Subeventualantrags entfällt damit. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  25. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'700.– fest und schlug die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 525.– hinzu (Urk. 26 E. 9.2). Zur Auferlegung der Prozesskosten erwog sie, das Gericht könne gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO bei familienrechtlichen Streitigkeiten von den allgemeinen Vertei- lungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Auch Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt gehörten diesbezüglich zu den familienrechtlichen Verfahren (Urk. 26 E. 9.1). Die Klage sei vorliegend zu einem grossen Teil abzuweisen, weil kein Abänderungsgrund gegeben sei. Allerdings - 24 - sei der Klägerin in den zwischen den Parteien strittigsten Fragen, ob sich die Klä- gerin noch in Erstausbildung befinde und ob dem Beklagten in persönlicher Hin- sicht Unterhaltszahlungen zugemutet werden könnten, vollumfänglich Recht zu geben. Wie in familienrechtlichen Streitigkeiten üblich, rechtfertige es sich unter diesen Umständen auch hier, die Kosten hälftig den Parteien aufzuerlegen und keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 26 E. 9.3). 1.2. Der Beklagte verlangt im Berufungsverfahren die ausgangsgemässe Aufer- legung der Kosten zu Lasten der Klägerin und die Zusprechung einer Parteient- schädigung (Urk. 25 S. 2 und S. 18). Der Beklagte unterlässt es jedoch, sich mit der Argumentation der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Da die Vorinstanz die Prozesskosten nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach Ermessen nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO verteilte – was zulässig ist (vgl. BGer 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015, E. 8) –, genügt es nicht, eine Anpassung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen nach Obsiegen und Unterliegen zu verlangen. Der Beklagte hätte vielmehr aufzeigen müssen, weshalb die Kosten vorliegend nicht nach Er- messen zu verteilen sind bzw. inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen unrichtig ausgeübt hat. Hinzu kommt, dass keine Partei vollständig obsiegt hat bzw. unter- legen ist. Die Höhe der Gerichtskosten blieb unangefochten. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 26 Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 6) ist daher zu bestätigen.
  26. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG auf Fr. 2'300.– festzusetzen. Der Streitwert be- trägt Fr. 17'222.50. So beantragt der Beklagte mit seinem Hauptbegehren die Abweisung der Abänderungsklage der Klägerin und damit die Weitergeltung des mit Urteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom 15. Dezember 2008 festgesetzten Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'150.– auch in der Zeit vom 1. August 2019 bis 31. Mai 2020 anstelle einer Erhöhung auf Fr. 1'291.–. Dies ergibt eine Differenz von Fr. 1'410.– für diese zehn Monate. Zudem verlangt er die vollständige Tragung der vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 7'225.– (inkl. Kosten Schlichtungsver- fahren) durch die Klägerin (Urk. 25 S. 2), woraus eine Differenz von Fr. 3'612.50 - 25 - resultiert. Weiter beantragt er die Abweisung des Antrags der Klägerin zur Leis- tung eines Prozesskostenbeitrags im Fr. 3'500.– übersteigenden Betrag (Urk. 36 Rz. 8.3), was zur Erhöhung des Streitwerts um Fr. 12'200.– führt. Somit ergibt sich zusammenfassend ein Streitwert von Fr. 17'222.50 (Fr. 1'410.– + Fr. 3'612.50 + Fr. 12'200.–). 2.2. Was die Unterhaltsfrage anbelangt, unterliegt der Beklagte mit seinem Hauptantrag vollständig, womit er auch betreffend die im vorliegenden Verfahren zentrale Frage des Fortbestands der Erstausbildung unterliegt. Vor diesem Hin- tergrund ist trotz der Gutheissung des Eventualantrages insgesamt von einem Unterliegen des Beklagten im Umfang von zwei Dritteln auszugehen. Bezüglich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen unterliegt der Beklagte vollständig. Hingegen ist von einem vollständigen Obsiegen des Beklagten betref- fend den Antrag der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 15'700.– auszugehen (dazu unten E. V. 6). Die Unterhaltsfrage ist mit 85%, die erstinstanzlichen Kosten-/Entschädigungsfolgen mit 5% und der Prozesskosten- beitrag mit 10% zu gewichten. Damit unterliegt der Beklagte insgesamt im Um- fang von 56%, womit noch von einem gleichermassen Obsiegen und Unterliegen der Parteien auszugehen ist (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gesamthaft sind die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren den Parteien daher je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'300.– (Urk. 29) zu verrechnen. Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklag- ten Fr. 1'150.– des von ihm geleisteten Kostenvorschusses zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Parteient- schädigungen zuzusprechen. V. Prozesskostenbeitrag
  27. Die Klägerin ersucht im Berufungsverfahren um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 15'700.–, eventualiter um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 31 S. 2).
  28. Den Eltern obliegt auch gegenüber ihren volljährigen Kindern, denen sie zur Leistung von Volljährigenunterhalt verpflichtet sind, aufgrund ihrer Unterhalts- - 26 - pflichten eine Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. - beitrages. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist analog zum Prozess- kostenvorschuss/-beitrag unter Eheleuten subsidiär zu diesem familienrechtlichen Anspruch des Kindes (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 34 m.w.H.). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog an- zuwenden. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO analog). Zudem muss der Vorschussverpflichtete leistungsfähig sein (Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, FamPra 2014, S. 635 ff.; OGer ZH RZ160004 vom 21.10.2016, E. 4.2.3).
  29. Der Bedarf der Klägerin beläuft sich auf Fr. 1'660.–. Nebst den Ausbildungs- zulagen von Fr. 250.– erzielt sie neben ihrem Studium an der PH Thurgau einen monatlichen Nebenverdienst von durchschnittlich Fr. 200.– pro Monat (Urk. 31 Rz. 23). Damit ist sie – selbst unter Berücksichtigung der geschuldeten Unter- haltszahlungen von Fr. 1'150.– – nicht in der Lage, ihren Bedarf zu decken. Per Ende 2020 wies die Klägerin ein Vermögen von Fr. 4'489.– in der Steuererklärung aus (Urk. 4/14). Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass der Beklagte seine Unterhaltszahlungen mit dem Lehrabschluss der Klägerin im Sommer 2018 ein- stellte, ist auch glaubhaft, dass die Klägerin mit ihrem Einkommen, welches sie mit ihrem Nebenverdienst seither generierte (vgl. Urk. 4/14: Urk. 4/27; Urk. 19/59), keine Ersparnisse bilden konnte. Die Klägerin ist daher mittellos im Sinne des Gesetzes. Weiter waren ihre Anträge nicht von vornherein aussichtslos. Sodann ist die Leistungsfähigkeit des Beklagten unbestritten (Urk. 36), weshalb er zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags an die Klägerin zu verpflichten ist.
  30. Die Klägerin beantragt mit Verweis auf den vor Vorinstanz unangefochtenen Streitwert von Fr. 105'420.– und Anwaltskosten von Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 15'700.– (Urk. 31 Rz. 26). Der Beklagte erklärt sich zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags in Höhe von Fr. 3'500.– bereit, im Mehrumfang ersucht er um Abweisung das klägerischen Antrags. Er lässt ausfüh- - 27 - ren, dass für ein Berufungsverfahren grundsätzlich lediglich ein bis zwei Drittel der Grundgebühr zu veranschlagen seien. Entsprechend habe das Gericht mit Verfü- gung vom 18. Juli 2022 von ihm einen einstweiligen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'300.–, d.h. einen solchen in der Höhe von ebenfalls lediglich rund einem Drittel der im vorinstanzlichen Verfahren festgelegten vollen Gerichts- kostengebühr, eingefordert. Hinzukomme, dass der von der Vorinstanz für die Anwaltskosten mit Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) festgesetzte Prozesskostenbeitrag, in welcher Höhe die Klägerin einen solchen auch für das vorliegende Berufungsver- fahren als angemessen erachte, u.a. auch die Aufwendungen für eine mehrstün- dige Hauptverhandlung mit entsprechend intensiver Vorbereitung – die Klägerin habe an dieser ein knapp 30-seitiges Plädoyer erstattet – abgedeckt habe, die nunmehr nicht (mehr) anfielen. Aus diesen Gründen sei ein Prozesskostenbeitrag für die mutmasslichen klägerischen Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) aus- reichend (Urk. 36 Rz. 8.3).
  31. Das Gericht hat bei der Festsetzung der Höhe des Prozesskostenbeitrags einen Ermessensspielraum. Die Höhe des Prozesskostenbeitrags muss aufgrund von dessen Zweck bestimmt werden. Ein Prozesskostenbeitrag soll der anspre- chenden Partei die finanziellen Mittel verschaffen respektive ersetzen, die sie zur gehörigen Führung des Prozesses benötigt. Abzustellen ist auf die objektiv not- wendigen Kosten. Dabei kann auf die Entschädigung abgestellt werden, welche einer Partei gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zustehen würde. Die Gerichtskosten sind zusätzlich miteinzubeziehen (OGer ZH LE200034 vom 28.10.2020, E. IV. 3.2).
  32. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 17'222.50 erscheint in Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV eine Gebühr von rund Fr. 2'500.– angemessen. Mangels Antrags ist ein Mehrwertsteuerzusatz nicht ge- schuldet. Hinzuzurechnen sind die von der Klägerin zu tragenden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'150.– (oben E. IV. 2.2). Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 3'650.– zu bezahlen. - 28 - Es wird beschlossen:
  33. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 2 und 7 des Urteils des Ein- zelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
  34. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  35. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom
  36. Juni 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "In teilweiser Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Bischofszell vom
  37. Dezember 2008, Geschäfts-Nr. F.2008.124, wird der Beklagte verpflich- tet, der Klägerin rückwirkend vom 1. August 2019 bis und mit 31. Mai 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'291.– zu bezahlen, zuzüglich allfälli- ger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Familien-, oder Ausbildungszula- gen sowie zuzüglich einem Verzugszins von 5 % seit 7. Mai 2020 für die Un- terhaltsbeiträge vom 1. August 2019 bis und mit 31. April 2020. Zudem wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin vom 1. August 2021 bis
  38. Juli 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 255.– zu bezahlen, zu- züglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Familien-, oder Ausbildungszulagen. Im Mehrumfang wird das Begehren um Abänderung abgewiesen."
  39. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 3, 4, 5 und 6) wird bestätigt.
  40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'300.– festgesetzt.
  41. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'300.– verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Be- - 29 - klagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'150.– zu ersetzen.
  42. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  43. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren ei- nen Prozesskostenbeitrag von Fr. 3'650.– zu bezahlen.
  44. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  45. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'222.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NC220003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 6. März 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Juni 2022 (FP210012-I)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. In Abänderung der mit Urteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom

15. Dezember 2008 betreffend Abänderung Scheidungsurteil, Geschäfts-Nr. F.2008.124, festgesetzten Unterhaltszahlungen sei der Beklagte rückwirkend ab 1. August 2019 bis zum 31. Mai 2020 sowie erneut ab 1. August 2021 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu verpflichten, der Klägerin mo- natlich und monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats einen angemessenen Unterhaltsbeitrag von mindes- tens CHF 1'200.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen sowie zuzüglich Verzugszins auf dem rückwirkend geschuldeten Unterhalt von 5%.

2. Der Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten." Anlässlich der Verhandlung vom 15. November 2021 abgeändertes Rechtsbegehren: (Prot. I S. 38 f. sinngemäss)

1. In Abänderung der mit Urteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom

15. Dezember 2008 betreffend Abänderung Scheidungsurteil, Geschäfts-Nr. F.2008.124, festgesetzten Unterhaltszahlungen sei der Beklagte zur Zahlung folgender monatlicher und monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats angemesse- nen Unterhaltsbeiträgen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen sowie zuzüglich Verzugszins auf dem rückwirkend geschuldeten Unterhalt von 5% seit Einleitung des Schlichtungsverfahrens, zu verpflichten:

- Für die Zeit vom 1. August 2019 bis 31. Mai 2020 (BMS): Fr. 2'190.– pro Monat;

- Für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 (AbS, also allgemeinbildendes Studienjahr): Fr. 255.– pro Monat,

- anschliessend bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung: Fr. 1'920.– pro Monat.

2. Der Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten.

- 3 - Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Juni 2022: (Urk. 23 S. 33 f. = Urk. 26 S. 33 f.)

1. In teilweiser Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Bischofszell vom

15. Dezember 2008, Geschäfts-Nr. F.2008.124, wird der Beklagte verpflich- tet, der Klägerin rückwirkend vom 1. August 2019 bis und mit 31. Mai 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'291.– zu bezahlen, zuzüglich allfälli- ger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Familien-, oder Ausbildungszula- gen sowie zuzüglich einem Verzugszins von 5 % seit 7. Mai 2020 für die Un- terhaltsbeiträge vom 1. August 2019 bis und mit 31. April 2020. Im Mehrum- fang wird das Begehren um Abänderung abgewiesen.

2. Das Begehren um Indexierung der Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'700.–.

4. Die Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die hälftigen Kosten des Schlich- tungsverfahrens von Fr. 262.50 (Fr. 525.– / 2) zu ersetzen.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 12'612.50 (hälftiger Anteil Entscheidgebühr und Kosten Schlichtungsver- fahren sowie anwaltliche Vertretung) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das entsprechende Begehren der Klägerin abgewiesen.

8. [Mitteilungssatz]

9. [Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage]

- 4 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 25 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni 2022 (Ge- schäfts-Nr. FP210012-I) aufzuheben und die klägerische Klage betreffend Abänderung Volljährigenunterhalt sei vollumfänglich abzuweisen. eventualiter: Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom

2. Juni 2022 (Geschäfts-Nr. FP210012-I) dahingehend zu ergän- zen, dass in weiterer Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Bischofszell vom 15. Dezember 2008, Geschäfts-Nr. F.2008.124, der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für die Zeit vom 1. Au- gust 2021 bis 31. Juli 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 255.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen. subeventualiter: Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni 2022 (Ge- schäfts-Nr. FP210012-I) aufzuheben und es sei die Angelegen- heit zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % Mehr- wertsteuer) zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 31 S. 2): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagte) ist der Vater der am tt. Februar 2000 geborenen Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin). Mit Scheidungsurteil vom 7. April 2008 wurden die Eltern der Klägerin geschieden und es wurde unter anderem ein vom Beklagten für die Klägerin zu bezahlender monatlicher Kinderunterhaltsbetrag von Fr. 1'000.– festgesetzt (Urk. 4/1). Mit Ab- änderungsurteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom 15. Dezember 2008 wurde

- 5 - der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin auf Fr. 1'150.– monatlich erhöht (Urk. 4/2).

2. Am tt. Februar 2018 wurde die Klägerin volljährig und im August 2018 schloss sie die Lehre zur Coiffeuse EFZ ab, woraufhin der Beklagte seine Unter- haltszahlungen einstellte. Nach dem Lehrabschluss bereitete sich die Klägerin auf die Aufnahmeprüfung für die Berufsmaturität nach der Lehre (BM2) vor, welche sie am 9. März 2019 erfolgreich bestand. Bis zum Sommer 2019 arbeitete sie und konnte ihren Bedarf teilweise selbst decken. Hernach besuchte sie im Schuljahr 2019/2020 die Berufsmaturitätsschule (BMS). Ab Sommer 2020 wollte die Kläge- rin Praktika absolvieren, um einen vertieften Einblick in verschiedene sie interes- sierende Berufsfelder zu erhalten und sich auf das Studium vorzubereiten. Wegen der Corona Pandemie konnte sie jedoch kein Praktikum finden und verlängerte deshalb ihren Sommerjob bei der C._____ in D._____. In diesem Zwischenjahr gelangte sie zur Überzeugung, dass sie Primarlehrerin werden wolle. Ab August 2021 besuchte sie das allgemeinbildende Studienjahr (AbS) an der Pädagogi- schen Hochschule (PH) Thurgau und im September 2022 begann sie dort das Bachelor-Studium "Primarstufe, Schuljahr 3 bis 8", welches voraussichtlich bis Juli 2025 dauern wird (Urk. 2 Rz. 10–15; Urk. 31 Rz. 5 und Rz. 11, Urk. 32).

3. Am 7. Mai 2020 leitete die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt … ein Verfahren betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge gegen den Beklagten ein. Das Verfahren wurde zwecks Führung einer Mediation mit Verfügung vom 14. Juli 2020 bis zum 13. Juli 2021 sistiert (Urk. 1). Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 reichte die Klägerin unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt … vom 27. Januar 2021 (Urk. 1) die vorliegende Klage mit den ein- gangs aufgeführten Rechtsbegehren beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) ein (Urk. 2). Der Beklagte schloss auf Abweisung der Abänderungsklage. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Klägerin mit Abschluss ihrer Lehrausbildung zur Coiffeuse EFZ eine angemessene Ausbildung absolviert habe und es sich bei der von der Klägerin absolvierten Berufsmaturitätsausbildung und dem beabsich- tigten Studiengang um eine Zweitausbildung bzw. einen eigentlichen Berufswech- sel handle (Urk. 12 Rz. 5.2 f). Zum weiteren Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen

- 6 - werden (Urk. 26 E. 1). Am 2. Juni 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wie- dergegebenen Entscheid (Urk. 23 = Urk. 26). Sie erhöhte den Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 1. August 2019 bis und mit 31. Mai 2020 auf monatlich Fr. 1'291.– und wies die Abänderungsklage im Mehrumfang ab (Urk. 26 S. 33 f. Dispositiv- Ziffer 1).

4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe von 8. Juli 2022 Berufung (Urk. 25). Mit seinem Hauptberufungsantrag ersucht er um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der Abänderungsklage. Eventualiter beantragt er eine zusätzliche Abänderung des Urteils des Bezirksgericht Bi- schofszell vom 15. Dezember 2008 dahingehend, dass der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 auf monatlich Fr. 255.– festzusetzen sei. Subeventualiter begehrt er die Aufhebung des Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens (Urk. 25 S. 2). Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'300.– ange- setzt (Urk. 28). Der Vorschuss ging fristwahrend ein (Urk. 29). Mit Verfügung vom

5. September 2022 wurde der Klägerin Frist zur Beantwortung der Berufung an- gesetzt (Urk. 30). Die Berufungsantwortschrift, mit welcher die Klägerin um Ab- weisung der Berufung und Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Pro- zesskostenbeitrags in Höhe von Fr. 15'700.–, eventualiter um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht, datiert vom 10. Oktober 2022 (Urk. 31) und wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 zugestellt (Urk. 33). Innert erstreckter Frist (Urk.

35) reichte der Beklagte mit Eingabe vom 21. November 2022 seine Stellung- nahme ein, worin er unter anderem um Abweisung des Antrags der Klägerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages im Fr. 3'500.– übersteigenden Betrag er- sucht (Urk. 36). Die Eingabe des Beklagten wurde der Klägerin am 2. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 7; Urk. 37). Es erfolgten keine weiteren Eingaben der Parteien. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Par- teien mit Verfügung vom 18. Januar 2023 angezeigt wurde (Urk. 38). Die vo- rinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–24).

- 7 - II. Prozessuales

1. Beschwer 1.1. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens entspricht das gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse der sogenannten Beschwer. Diese ist eine von Amtes wegen zu beachtende Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels. Ist der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Ent- scheid nicht beschwert und fehlt es ihm damit an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung desselben, wird auf das Rechtsmit- tel nicht eingetreten. Vorausgesetzt ist dabei in der Regel sowohl eine formelle als auch eine materielle Beschwer; in Ausnahmefällen mag auch eine materielle Be- schwer alleine genügen. Formelle Beschwer liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im Dispositiv von den Anträgen des Rechtsmittelklägers (teilweise) ab- weicht. Materielle Beschwer setzt voraus, dass sich der angefochtene Entscheid in seinen rechtlichen oder tatsächlichen Konsequenzen nachteilig auf die Stellung des Rechtsmittelklägers auswirkt und diesem deshalb ein (aktuelles und schutz- würdiges) Interesse an seiner Aufhebung bzw. Abänderung verschafft. Wer for- mell beschwert ist, ist in aller Regel auch materiell beschwert (vgl. zum Gan- zen ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu Art. 308 ff. N 30 ff. m.w.H.). 1.2. Der Beklagte beanstandet vorliegend, dass die Vorinstanz zum Schluss ge- langt sei, die Klägerin befinde sich u.a. aktuell noch in einer Erstausbildung und werde sich auch während der Zeit der Absolvierung eines dreijährigen Studiums an der PH Thurgau noch in einer solchen befinden, was zur Folge habe, dass zumindest die ursprünglich festgelegte beklagtische Unterhaltsverpflichtung von monatlich Fr. 1'150.– – deren Erhöhung die Klägerin mit ihrer Klage begehrt habe

– noch weiterhin Geltung habe (Urk. 25 Rz. 3). 1.3. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beklagte mit seinem Antrag auf Abwei- sung der Abänderungsklage diese Folge selbst in Kauf nahm. Hätte er die Aufhe- bung seiner Unterhaltspflicht erreichen wollen, hätte er vielmehr feststellen lassen müssen, dass keine Unterhaltspflicht mehr bestehe, was er widerklageweise im vorinstanzlichen Verfahren hätte tun können. Die Vorinstanz folgte dem Antrag

- 8 - des Beklagten auf Abweisung der Abänderungsklage insoweit, als sie die Klage lediglich hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. August 2019 bis 31. Mai 2020 guthiess und im Übrigen abwies (Urk. 26 S. 33 f. Dispositiv-Ziffer 1). Vorliegend ist die Unterhaltsfrage jedoch als Ganzes zu betrachten. Die dabei strittige Hauptfrage der Erstausbildung betrifft die Unterhaltspflicht als solches und kann auch nicht auf einzelne Phasen beschränkt werden. Da die Vorinstanz be- jahte, dass sich die Klägerin in einer Erstausbildung befinde, ist die Beschwer des Beklagen auch in den anderen Phasen gegeben. Auf das Hauptberufungsbegeh- ren ist daher einzutreten. Betreffend das Eventualbegehren wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen (unten E. III. 2).

2. Rechtskraft Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Unangefochten geblieben sind die Dispositiv- Ziffern 2 (Abweisung Antrag um Indexierung der Unterhaltsbeiträge) und 7 (Pro- zesskostenbeitrag). Sie sind daher rechtskräftig, was vorzumerken ist. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Disposi- tiv-Ziffern 3 bis 6) erfolgt ohnehin keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

3. Berufungsanforderungen/Novenrecht Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll.

- 9 - Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätz- lich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer- den, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). III. Materielle Beurteilung

1. Erstausbildung 1.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich die Klägerin beim Besuch der BMS in Erstausbildung befunden habe und sich bis zum Abschluss des Studi- ums an der PH Thurgau in Erstausbildung befinden werde (Urk. 26 E. 3.7). Hierzu erwog sie, der Ausbildungs- bzw. berufliche Lebensplan habe den Fähigkeiten des Kindes sowie den tatsächlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen (Ausbildungsmöglichkeiten; elterliche Leistungsfähigkeit, all- fällige Stipendienleistungen). Die Planung habe fortlaufend, gewissermassen "rol- lend" zu erfolgen: Sie sei aufgrund der schulischen Leistungsentwicklung und der weiteren Umstände (Gesundheit, wirtschaftliche Möglichkeiten) periodisch zu überprüfen. Beim Ausbildungsplan handle es sich somit nicht um eine exakte und unabänderbare Verpflichtung, die ein Kind einmal eingehe und die es in der Folge minutiös zu befolgen habe, ansonsten es seinen Unterhaltsanspruch verliere. Vielmehr seien die verschiedenen wichtigen Entscheide betreffend Ausbildungs- und Berufswahl auch stets den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Seit der

- 10 - per 1. Januar 1996 erfolgten Herabsetzung des Volljährigkeitsalters sei in der Phase vom 19. bis zum 21. Altersjahr zudem häufig Volljährigenunterhalt erforder- lich, ohne dass der eigentliche Berufs- bzw. Studienwahlentscheid schon getrof- fen wäre. In solchen Übergangssituationen werde selbst bei noch unklarem (wei- terem) Ausbildungsplan weiterhin Kindesunterhalt zuzusprechen sein. Es ent- spreche schliesslich angesichts der heutzutage durchlässigen und vielseitigen Bildungswege einem weitverbreiteten Ausbildungskonzept, dass nach der Lehr- abschlussprüfung die Berufsmatura erworben und anschliessend ein Studium an einer Fachhochschule aufgenommen werde. Eine ungerechtfertigte Verweigerung des Zusammenwirkens durch Eltern oder Kind sei erst bei der persönlichen Zu- mutbarkeit zu prüfen (Urk. 26 E. 3.3). Dass die Ausbildung zur Primarlehrerin den Neigungen und Fähigkeiten der Klä- gerin nicht entspräche, sei vorliegend vom Beklagten nicht geltend gemacht wor- den. Aufgrund der guten Abschlüsse der Lehre und der Berufsmittelschule sei zu- dem ohne Weiteres von einer Eignung für die Ausbildung zur Primarlehrerin an der PH Thurgau auszugehen. Zudem seien keine knappen finanziellen Verhält- nisse gegeben, welche eine schnellstmögliche wirtschaftliche Selbständigkeit der Klägerin notwendig machen würden (Urk. 26 E. 3.4). Gemäss Art. 39 des Berufs- bildungsgesetzes (BBG, SR: 412.10) setze die Ausstellung eines eidgenössi- schen Berufsmaturitätszeugnisses neben dem erfolgreichen Bestehen der Be- rufsmaturitätsprüfung ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis voraus. Letzteres könne insbesondere mit einer Lehrabschlussprüfung erlangt werden (Art. 38 BBG). Der erfolgreiche Lehrabschluss sei somit Voraussetzung, um die Berufs- maturitätsschule überhaupt besuchen und abschliessen zu können. Dabei sei die thematische Ausrichtung der Lehre nicht relevant. Für die Zulassung zum Studi- engang "Primarstufe" an der pädagogischen Hochschule Thurgau sei gemäss § 18 f. des Tertiärbildungsgesetzes des Kantons Thurgau (RB 414.2) unter ande- rem ein Berufsmaturitätszeugnis Voraussetzung (vgl. auch Art. 25 Abs. 1 BBG). Damit zeige sich, dass die Klägerin mit Abschluss der Lehre und Erhalt des eid- genössischen Fähigkeitszeugnisses erst die Voraussetzungen geschaffen habe, um die Berufsmaturitätsschule und hernach auf Tertiärstufe den Hochschul- Studiengang "Primarstufe" besuchen zu können. Entsprechend könne der Lehr-

- 11 - abschluss per se noch nicht bedeuten, dass die Erstausbildung abgeschlossen sei, zumal der hier aufgezeigte Ausbildungsweg bis zur Tertiärstufe vom Gesetz- geber als Erstausbildung für Berufe mit höherer Verantwortung vorgesehen sei. Nicht erforderlich sei zudem gemäss vorerwähnter Rechtsprechung, dass die im minderjährigen Alter begonnene Lehre bereits thematisch mit dem letztlich ge- troffenen Berufs- bzw. Studienwahlentscheid übereinstimme. Entsprechend könne die Ausbildung zur Primarlehrerin nicht als Zweitausbildung oder als Berufswech- sel interpretiert werden (Urk. 26 E. 3.5). Nachdem umstritten gewesen sei, ob die Klägerin sich bereits vor Eintritt ihrer Volljährigkeit entschieden habe, nach Lehrabschluss die Berufsmaturitätsschule zu besuchen, habe die Klägerin ein unterzeichnetes Schreiben ihrer Lehrmeisterin eingereicht, welche darin bestätigt habe, dass die Klägerin den Lehrbetrieb be- reits um den Jahreswechsel 2017/2018 über ihre entsprechende Absicht infor- miert habe. Es sei weder geltend gemacht worden noch seien Indizien dafür er- sichtlich, dass der Beweiswert dieser Urkunde reduziert sein könnte. Der Beklagte habe nur geltend gemacht, die Klägerin hätte ihm ihre Absichten früher kommuni- zieren müssen. Dies werde im Rahmen der persönlichen Zumutbarkeit zu prüfen sein. Mit dieser Bestätigung sei aber erwiesen, dass die Klägerin im noch knapp minderjährigen Alter die BMS habe besuchen wollen. Nachdem der Beklagte sel- ber ausgeführt habe, dass die Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge über die Klägerin inne gehabt habe, habe der Entscheid zur Fortführung der Ausbildung im damals noch minderjährigen Alter der Klägerin nicht seiner Mitwirkung bedurft. Mit dem Entscheid im minderjährigen Alter, die BMS und hernach ein Studium zu ab- solvieren, sei der Ausbildungsplan zum Zeitpunkt der Volljährigkeit zudem genü- gend konkret gewesen. Die Klägerin habe sich schliesslich nach Abschluss der Berufsmaturität unbestrittenermassen definitiv für den Lehrerberuf entschieden. Dass sie dafür ein Zwischenjahr eingelegt habe, gereiche ihr nicht zum Nachteil, zumal sie in diesem Jahr unbestrittenermassen ihren Bedarf selber gedeckt habe, zielstrebig mit verschiedenen Praktika das konkrete Berufsziel habe finden wollen und dieses auch gefunden habe, obwohl sie pandemiebedingt keine Praktika ha- be absolvieren können. In diesem Zwischenjahr habe sich die Berufswahl der

- 12 - Klägerin rechtsprechungsgemäss im ca. 21. Altersjahr konkretisiert (Urk. 26 E. 3.6). 1.2. Der Beklagte beanstandet, dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, dass sich die Klägerin noch in einer Erstausbildung befinde. Er ist der Meinung, dass die Klägerin mit dem im Sommer 2018 erlangten Abschluss zur Coiffeuse EFZ eine angemessene Ausbildung beendet habe und dass die zu späterer Zeit vorgenommenen Ausbildungen nicht mehr als Fortführung einer solchen, sondern als Berufswechsel bzw. Zweitausbildung anzusehen seien (Urk. 25 Rz. 5). 1.2.1. Im Einzelnen kritisiert er, dass die Vorinstanz die Annahme des Fortbe- stehens der Erstausbildung nach erfolgreichem Abschluss der Lehre als Coiffeuse EFZ an sich lediglich pauschal unter Hinweis auf das Berufsbildungsgesetz beja- he bzw. damit begründe, dass ein erfolgreicher Lehrabschluss Voraussetzung sei, um die Berufsmaturitätsschule überhaupt besuchen und abschliessen und als- dann z.B. zum Studiengang "Primarstufe" an der pädagogischen Hochschule Thurgau zugelassen werden zu können. Würde man dieser Argumentation der Vor- instanz folgen, bedeute dies im Ergebnis, dass jedes Kind bzw. jeder junge Er- wachsene, der eine Lehrausbildung ganz gleich welcher Art absolviert habe, an- schliessend auch einen Unterhaltsanspruch für die Erlangung der Berufsmaturität und die anschliessende Absolvierung eines mehrjährigen (Fach- )Hochschulstudiums ganz gleich welcher Art – d.h. insbesondere auch von einer von der abgeschlossenen Lehrausbildung thematisch völlig unabhängigen Fach- ausrichtung – hätte. Das würde nun aber auch bedeuten, dass ein Unterhaltsan- spruch bzw. eine elterliche Unterhaltsverpflichtung gerade auch für einen eigentli- chen Berufswechsel resp. für eine Zweitausbildung noch bzw. weiterhin bestehen würde. Einen solchen bzw. eine solche sehe Art. 277 Abs. 2 ZGB gerade nicht vor bzw. wäre mit dieser gesetzlichen Norm unvereinbar (Urk. 25 Rz. 6.2). Entsprechend könne der Vorinstanz auch nicht gefolgt werden, soweit diese fest- halte, dass eine im Kindesalter begonnene Lehre nicht bereits thematisch mit dem letztlich getroffenen Berufs- bzw. Studienwahlentscheid übereinzustimmen hätte. Werde – wie vorliegend betreffend die Lehrausbildung zur Coiffeuse EFZ – ganz

- 13 - bewusst der Entscheid für die Absolvierung einer bestimmten thematischen Lehr- ausbildung getroffen, müsse eine allfällige weiterführende Ausbildung als Be- standteil eines gesamthaften Ausbildungskonzeptes angesehen werden können, was zumindest einen groben thematischen Bezug bzw. Zusammenhang zwischen Lehrausbildung und beabsichtigter, auf dieser aufbauenden bzw. diese weiterfüh- renden Ausbildung voraussetze. Andernfalls liege eine Zweitausbildung bzw. ein Berufswechsel vor, für dessen Finanzierung kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern mehr bestehe. Würde man der vorinstanzlichen Argumentation folgen, würde es überdies auch bedeuten, dass die jeweiligen Gegebenheiten des kon- kreten Einzelfalls gänzlich ausser Acht zu lassen wären und es nicht mehr erfor- derlich wäre, dass die Ausbildung im Sinne der Auslegung von Art. 277 Abs. 2 ZGB zumindest in den Grundzügen einem bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan entsprechen müsste, mithin überhaupt noch von einem eigentlichen Ausbildungs- und Lebensplan gesprochen werden könnte (Urk. 25 Rz. 6.2). Die Kritik des Beklagten an den vorinstanzlichen Erwägungen ist insoweit berech- tigt, als sie so verstanden werden könnten, dass eine Lehre, auf welche die BMS und ein Studium folgt, immer lediglich den ersten Schritt in einem Ausbildungs- konzept bildet, mit der Folge, dass der Lehrabschluss die Unterhaltspflicht noch nicht zum Erlöschen bringt. Dies trifft so nicht zu. Es bedarf einer einzelfallweisen Beurteilung, ob der Lehrabschluss bereits eine angemessene Ausbildung im Sin- ne von Art. 277 Abs. 2 ZGB oder die erste Etappe im Rahmen eines Ausbil- dungsplans darstellt (vgl. BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 277 N 12, mit Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZR 112 [2013] Nr. 80 S. 281). Diese Einzelfallbe- urteilung nahm die Vorinstanz vor, worauf im Nachfolgenden einzugehen sein wird. Nicht zu überzeugen vermögen die Ausführungen des Beklagten betreffend den thematischen Zusammenhang zwischen Lehre und aufbauender bzw. weiterfüh- render Ausbildung. Ein solcher ist nicht erforderlich. In der Schweiz besteht heute mit dem vorherrschenden dualen Bildungssystem eine erhöhte Durchlässigkeit der Bildungswege, welche eine berufliche Entfaltung zu einem späteren Zeitpunkt gerade anstrebt und fördert. Es nicht ersichtlich, weshalb jemand, der eine kauf-

- 14 - männische Lehre absolviert, unter Beibehaltung des Unterhaltsanspruchs in den Genuss dieses Systems kommen soll (vgl. ZR 112 [2013] Nr. 80 S. 281 f.; OGer ZH RT140078 vom 10.02.2015, E. II. 6.4), hingegen nicht jemand wie die Kläge- rin, welche mit der Lehre zur Coiffeuse einen spezifischeren Beruf gewählt hat. Für eine solche Ungleichbehandlung liegen keine Gründe vor. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass die Ausbildung einem – zumindest in den Grundzügen – bereits vor der Volljährigkeit angelegten Lebens- plan entspricht (BGer 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 115 II 123 E. 4b E. 4b und 107 III 465 E. 6c). Diesen Anforderungen genügt der – noch in der Minderjährigkeit angelegte (dazu unten E. III. 1.2.3) – Plan, nach der Lehre die Berufsmaturität und anschliessend ein Studium zu absolvieren, selbst wenn die genaue Richtung des Studiums in diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht. 1.2.2. Weiter rügt der Beklagte auch eine falsche bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhalts, wenn die Vorinstanz mit ihren Ausführungen, die Klägerin hätte mit dem Abschluss der Lehre zur Coiffeuse EFZ erst die Voraussetzungen ge- schaffen, um die BMS und hernach den Hochschul-Studiengang "Primarstufe" besuchen zu können, suggeriere bzw. festhalte, dass von Anbeginn klar gewesen sei, dass die Klägerin stets beabsichtigt hätte, Primarlehrerin werden zu wollen bzw. dass die Klägerin einen entsprechend stringenten Ausbildungsplan verfolgt hätte. Solches habe die Klägerin nun aber selber nicht behauptet und es sei sei- tens des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren auch im Einzelnen dargetan und belegt worden, dass die Klägerin bis vor kurzem selber noch gar nicht ge- wusst habe, was sie habe tun wollen (Urk. 25 Rz. 6.3.1–6.3.4). Eine Suggestion oder Feststellung der Vorinstanz, die Klägerin habe als Ausbil- dungsziel stets die Ausbildung zur Primarlehrerin beabsichtigt, kann dem ange- fochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Im Gegenteil hielt die Vorinstanz fest, es sei unbestritten, dass die Klägerin zwischen Sommer 2020 und 2021 zur Überzeugung gelangt sei, dass sie Primarlehrerin werden wolle (Urk. 26 E. 2.3). Auch führte die Vorinstanz aus, dass sich die Klägerin im knapp minderjährigen Alter dazu entschlossen habe, die BMS besuchen zu wollen und dass sie sich

- 15 - nach Abschluss der BMS für den Lehrberuf entschieden habe (Urk. 26 E. 3.6). Auf die weiteren Ausführungen des Beklagten in diesem Zusammenhang, mit welchen er aufzeigen möchte, dass die Klägerin nicht stets den Beruf der Primar- lehrerin zum Ziel hatte (Urk. 25 Rz. 6.3.2–6.3.4), ist daher nicht einzugehen, zu- mal es – wie gezeigt (E. III. 1.2.1 S. 16) – auch nicht notwendig ist, dass die Klä- gerin bei ihrem Entscheid, die Berufsmaturität zu absolvieren, bereits wusste, was für ein Studium sie anstrebte. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel- mehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Trag- weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. hierzu BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Vorinstanz hat ausreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gelangte, dass sich die Klägerin im noch knapp minderjährigen Alter dazu entschlossen habe, die BMS und hernach ein Studium zu absolvieren, womit der Ausbildungsplan zum Zeitpunkt der Volljährigkeit genügend konkret gewesen sei (Urk. 26 E. 3.6). Damit hat die Vorinstanz die für ihren Entscheid massgebenden Gründe rechtsgenü- gend im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dargelegt. Eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht, wie sie der Beklagte rügt (Urk. 25 Rz. 6.3.4), ist nicht ersichtlich. 1.2.3. Als weitere unrichtige bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhalts rügt der Beklagte die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Klägerin bereits im min- derjährigen Alter den Entscheid gefällt habe, die Berufsmittelschule und hernach ein Studium zu absolvieren. Dass dem nicht so gewesen sei, ergebe sich allein daraus, dass die Klägerin selber davon spreche, erst nach dem 18. Geburtstag eine Alternative zum ursprünglichen Ausbildungskonzept bzw. einen neuen Aus- bildungsweg gefunden zu haben. Die Klägerin sei mit dem erlernten Coiffeurberuf

– aus welchen Gründen auch immer – plötzlich nicht mehr zufrieden gewesen und

- 16 - habe etwas Neues in Angriff nehmen, mithin einen eigentlichen Berufswechsel bzw. eine Zweitausbildung machen wollen – wofür nun aber keine Unterhalts- pflicht der Eltern mehr bestehe, was die Vorinstanz in Verletzung von Art. 277 ZGB verkannt habe (Urk. 25 Rz. 6.4). Bezeichnenderweise stammten denn auch alle von der Klägerin ins Recht gelegten Textnachrichten aus der Zeit ab Novem- ber 2018. Im Zeitpunkt der betreffenden Kommunikation habe die Klägerin einer- seits ihre Ausbildung bereits abgeschlossen gehabt und andererseits sei sie be- reits seit über einem halben Jahr volljährig gewesen. Auch allein hieraus erhelle, dass vorliegend bezüglich der behaupteten beabsichtigten Ausbildung mit Be- rufsmaturität und anschliessendem Studium vor der Volljährigkeit gerade kein entsprechender (Ausbildungs-)Plan dem Grundsatz nach bereits vorgelegen sei – geschweige denn der Beklagte über ein entsprechendes Ausbildungskonzept in- formiert gewesen wäre (Urk. 25 E. 6.5). Der Beklagte wiederholt hier seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Argumen- tation (Urk. 12 Rz. 5.5; Prot. I S. 10 f.), ohne sich mit den zentralen vorinstanzli- chen Erwägungen in diesem Zusammenhang betreffend das Schreiben der da- maligen Lehrmeisterin der Klägerin auseinanderzusetzen (Urk. 26 E. 3.6). Er ge- nügt der eingangs beschriebenen Begründungsanforderung nicht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und oben E. II. 4). Insbesondere macht der Beklagte nicht geltend, dass das Schreiben der Lehrmeisterin gefälscht oder unwahr sei. Am Rande ist anzumerken, dass diesbezüglich auch keinerlei Hinweise ersichtlich sind, weshalb einer solchen Argumentation kein Erfolg beschieden wäre. Es hat daher bei der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Feststellung zu bleiben, wonach mit dem Schreiben erwiesen sei, dass die Klägerin im noch knapp minderjährigen Alter die BMS habe besuchen wollen (Urk. 26 E. 3.6). 1.2.4. Weiter moniert der Beklagte, es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit bzw. weshalb die Lehrausbildung zur Coiffeuse EFZ Teil eines gesamtheitlichen Aus- bildungskonzepts, das mit einer Primarlehrerausbildung abgeschlossen werden solle, sein sollte. Dies sei weder von der Klägerin nachvollziehbar dargetan wor- den, noch habe sich die Vorinstanz mit den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten in ausreichender Weise auseinandergesetzt (Urk. 25 Rz. 6.5).

- 17 - Sofern der Beklagte mit diesen Vorbringen erneut den fehlenden thematischen Zusammenhang zwischen Lehre und Studium ansprechen wollte, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. III. 1.2.1 S. 16). Des Weiteren genügt es nicht, auf elf Seiten eigene vorinstanzliche Vorbringen zu verweisen (Urk. 12 S. 3–6 und Prot. I S. 9–15) und eine unzureichende Auseinandersetzung der Vo- rinstanz mit diesen Vorbingen zu rügen. Um seiner Rüge- und Begründungspflicht ausreichend nachzukommen, hätte der Beklagte präzise vorbringen müssen, was er wo vor Vorinstanz bereits vorgebracht hat und inwieweit die Berücksichtigung dieser Vorbringen etwas am Verfahrensausgang hätte zu verändern vermögen. Zudem begründete die Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar, weshalb der von der Klägerin gewählte Ausbildungsweg einem einheitlichen Ausbildungskon- zept entspreche, auch wenn sie nicht exakt diese Terminologie verwendete. So hielt sie fest, dass der beschriebene Ausbildungsweg vom Gesetzgeber als Erstausbildung für Berufe mit höherer Verantwortung vorgesehen sei (Urk. 26 E. 3.5). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich und die vo- rinstanzlichen Erwägungen überzeugen auch in der Sache. 1.2.5. Der Beklagte stellt sodann die von der Vorinstanz erwähnte Zielstrebigkeit in Abrede. Es mute seltsam bzw. nicht nachvollziehbar an, wenn die Vorinstanz behaupte, dass die Klägerin zielstrebig mit verschiedenen Praktika das Berufsziel habe finden wollen und dieses auch gefunden habe, obwohl sie pandemiebedingt keine Praktika habe absolvieren können. Vielmehr belege dies gerade, dass die Klägerin keinen eigentlichen Ausbildungsplan – und entsprechend auch nicht ei- nen solchen, wie von der Vorinstanz angenommenen – verfolgt habe, sondern schlicht und einfach den Beruf habe wechseln wollen. So sei auch in diesem Zu- sammenhang noch einmal festgehalten, dass die Klägerin nach ihrem Lehrab- schluss gesagt habe, sie wolle Coiffeusen ausbilden, und nicht, sie wolle studie- ren, wisse aber noch nicht was. Rund zwei Jahre nach dem Lehrabschluss habe sie dann geltend machen lassen, sie würde ihre berufliche Zukunft im Bereich Kommunikation und Journalismus sehen, mithin in einem vom Coiffeur-Metier und auch vom nunmehr beabsichtigten (Primar-)Lehrerberuf völlig verschiedenen Be- reich. Ein knappes Jahr später habe sie dann geltend gemacht, sie habe ab Sommer 2020 verschiedene Praktika absolvieren wollen, um einen vertieften Ein-

- 18 - blick in verschiedene sie interessierende Berufsfelder zu erhalten. Es sei daher schlicht willkürlich bzw. tatsachenwidrig, wenn die Vorinstanz suggeriere bzw. an- nehme, die Klägerin habe im Sinne eines stringenten Ausbildungsplanes zielstre- big das Ziel des Lehrerberufs verfolgt. Allein aufgrund der im Recht liegenden Ur- kunden, welche die Klägerin selber habe produzieren lassen, erhelle, dass sie mitnichten von Anbeginn die Pädagogische Hochschule als eigentliches Berufs- ziel angestrebt hätte, und es entsprechend auch offenkundig unzutreffend sei, dass sie ein solches bereits im Zeitpunkt ihres Lehrbetriebswechsels habe errei- chen wollen, wie sie es mit den Vorbringen, ein seinerzeitiger Lehrabbruch hätte sie ihr Berufsziel, die Pädagogische Hochschule, nicht schneller und besser errei- chen lassen, behaupte. Allein aufgrund von Urk. 13/4 und Urk. 13/6 erhelle zwei- felsfrei, dass es dieses Ziel seinerzeit nachweislich noch nicht gegeben habe bzw. gegeben haben könne. Ein thematisch stimmiger und flüssig verfolgter Ausbil- dungsplan sei vorliegend auch nicht nur im Ansatz ersichtlich (Urk. 25 Rz. 6.6). Wie bereits gezeigt (E. III. 1.2.1 S. 16), ist entgegen der Auffassung des Beklag- ten nicht erforderlich, dass die Klägerin beim Entscheid, dass sie die Berufsmatu- rität absolvieren wolle, auch schon konkret das Studium an der Pädagogischen Hochschule im Auge hatte. Es schadet dementsprechend auch nicht, dass die Klägerin zuerst Coiffeusen ausbilden wollte – was im Übrigen mit dem (Primar- )Lehrer Beruf verwandt ist –, danach einen Beruf im Bereich Journalismus und Kommunikation in Betracht zog und sich schliesslich für die Ausbildung zur Pri- marlehrerin entschied. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin dem Beklagten, entgegen dessen Behauptungen (vgl. Urk. 25 Rz. 6.3.3 und Rz. 7.2 f.), mit Schreiben vom 21. August 2018 mitteilen liess, dass es für ihr Ziel, angehende Coiffeusen auszubilden, der Berufsmaturität bedürfe (Urk. 13/4 S. 1). Dass die Klägerin zwischen Sommer 2020 und Sommer 2021 den Entscheid traf, Lehrerin zu werden, und sich dementsprechend die Berufs- wahl der Klägerin im ca. 21. Altersjahr konkretisiert habe (Urk. 26 E. 3.6), wird vom Beklagten nicht beanstandet (vgl. Urk. 25 Rz. 7.5). Er bringt diesbezüglich jedoch vor, dass sich ein entsprechender Fall vielmehr auf einen Studenten be- ziehe, der das Gymnasium absolviere, dann ein Studium beginne und merke, dass es ihm nicht zusage, und dann eine andere Studienrichtung wähle. Dies

- 19 - könne jedoch nicht auf die vorliegende Konstellation mit einer abgeschlossenen Lehrausbildung adaptiert werden, bei der man bereits Einsicht in ein konkretes Berufsfeld gehabt habe. Man könne nicht sagen, man mache eine Lehre, schlies- se diese ab und mache dann verschiedene Praktika, um zu schauen, ob einem al- lenfalls ein Studium, in welcher Fachrichtung auch immer, noch behagen würde. Dies sei kein einheitlicher Ausbildungsplan, für den eine elterliche Unterhalts- pflicht über die Volljährigkeit hinaus bestehe (Urk. 25 Rz. 7.5). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin gerade nicht zuerst die Leh- re abgeschlossen und sich danach entschieden, Praktika zu machen, um zu schauen, ob ihr ein Studium auch noch gefallen würde. Die Klägerin hat den Ent- scheid, die BMS zu besuchen und anschliessend zu studieren, bereits während der Lehre im noch minderjährigen Alter getroffen (oben E. III. 1.2.3). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die genannte Rechtsprechung lediglich auf Gymnasias- ten, nicht hingegen auf jemanden, der eine Lehre absolviert, anwendbar sein soll- te. Auch Studenten sind vor Beginn ihres Studiums oder währenddessen oftmals bereits erwerbstätig und erhalten so Einblicke in Berufsfelder. In Übereinstim- mung mit der Vorinstanz (Urk. 26 E. 3.6) gereicht der Klägerin nicht zum Nachteil, dass sie nach Absolvierung der BMS noch ein Zwischenjahr einlegte. Unterbrü- che zwischen Ausbildungsgängen beenden den Anspruch gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht, wenn sie der beruflichen Orientierung, der praktischen Ausbildung o- der der Beschaffung von Mitteln zur Bestreitung eines Teils der Ausbildung die- nen (Hegnauer, in: Berner Kommentar zu Art. 276–295 ZGB, 1997, Art. 277 N 63 und N 84 ff.). Der Beklagte bestritt nicht, dass die Klägerin in ihrem Zwischenjahr mit verschiedenen Praktika das Berufsziel finden wollte. Dass sie pandemiebe- dingt keine Praktika absolvieren konnte, ändert nichts daran, dass das Zwischen- jahr der beruflichen Orientierung diente und der Unterhaltsanspruch nicht erlosch. Während dieser Zeit kam die Klägerin auch unbestrittenermassen selbst für ihren Unterhalt auf, sodass der Beklagte sie nicht finanziell unterstützen musste. Ent- sprechend ruhte der Unterhaltsanspruch in dieser Zeit lediglich. 1.2.6. Des Weiteren nahm die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beklag- ten (Urk. 25 Rz. 7.3) auch nicht an, die Klägerin habe praktisch von Anfang an

- 20 - beabsichtigt, die Berufsmaturität zu erlangen. Zum einen bleibt bereits unklar, auf welchen Zeitpunkt der Beklagte sich damit beruft. Zum anderen ist dem vo- rinstanzlichen Entscheid auch keine solche Erwägung zu entnehmen. Vielmehr wurde festgehalten, dass die Klägerin im noch knapp minderjährigen Alter die BMS habe besuchen wollen (Urk. 26 E. 3.6). 1.2.7. Soweit der Beklagte im Übrigen in den Randziffern 7.1–7.8 und 8 seiner Berufungsschrift ohne konkreten Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen über rund fünfeinhalb Seiten seine grösstenteils bereits vor Vorinstanz gemachten Ausführungen wiederholt (vgl. Urk. 12 Rz. 5.1–5.3; Prot. I S. 9–14 und S. 17), ge- nügt er den eigangs beschriebenen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und oben E. II. 4). Es ist daher nicht weiter auf diese einzugehen. 1.3. Zusammenfassend gelingt es dem Beklagten mit keiner seiner Rügen be- treffend den vorinstanzlichen Schluss, dass sich die Klägerin beim Besuch der BMS in Erstausbildung befunden habe und sich bis zum Abschluss des Studiums an der PH Thurgau in Erstausbildung befinden werde, durchzudringen. Zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die persönliche Zumutbarkeit sind der Berufungsschrift keine ausreichenden Rügen zu entnehmen. So reicht es nicht, lediglich zu wiederholen, man sei nicht über den Ausbildungsplan informiert wor- den, ohne sich mit den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 26 E. 4.2.4–4.2.9) auseinanderzusetzen. Das Hauptberufungsbegehren des Beklagten ist deshalb abzuweisen.

2. Eventualbegehren 2.1. Für die Zeit, in welcher die Klägerin das Allgemeinbildende Studienjahr (AbS) an der PH Thurgau absolvierte (1. August 2021 bis 31. Juli 2022), erwog die Vor- instanz, die Klägerin habe mit ihrer Klage bezüglich dieses Zeitraums eine Abän- derung des monatlichen Unterhaltsbeitrags auf mindestens Fr. 1'200.– verlangt. Bei der Bezifferung der Rechtsbegehren im Rahmen der Novenstellungnahme an der Hauptverhandlung habe die Klägerin aber einen Unterhaltsbeitrag für diese

- 21 - Phase von monatlich Fr. 255.– geltend gemacht. Dabei handle es sich nicht um eine blosse Bezifferung des bislang unbezifferten Rechtsbegehrens, sondern um eine eigentliche Klageänderung, zumal der Betrag unter Fr. 1'200.– statt über Fr. 1'200.– liege. Eine Klageänderung anlässlich der Hauptverhandlung sei aller- dings gemäss Art. 230 ZPO nur dann zulässig, wenn sie unter anderem auf neu- en Tatsachen oder Beweismitteln beruhe. Nachdem die Klägerin aber bereits in ihrer Replik für diese Phase von einem Bedarf von klar unter Fr. 1'200.– ausge- gangen sei, hätte sie spätestens in der Replik die Klageänderung beantragen müssen. Im Ergebnis sei die Klageänderung auf Zusprechung eines Unterhalts- beitrags von monatlich Fr. 255.– unzulässig und ein Anspruch für einen Unter- haltsbeitrag von monatlich mindestens Fr. 1'200.– in dieser Phase von der Kläge- rin offensichtlich nicht begründet. Die Klage sei betreffend diese Phase abzuwei- sen (Urk. 26 E. 6). 2.2. Der Beklagte beantragt eventualiter für den Fall, dass sich die Klägerin nach wie vor in einer Erstausbildung befinde, dass er in weiterer Abänderung des Ur- teils des Bezirksgerichts Bischofszell vom 15. Dezember 2008 zu verpflichten sei, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 255.–, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen. Dies begründet er zusammengefasst damit, dass die Klägerin für diese Zeitspan- ne selbst nur diesen Unterhaltsbeitrag beantragt habe. Das entsprechende Re- duktionsbegehren der Klägerin sei entgegen der Vorinstanz nicht als Klageände- rung im Sinne von Art. 230 ZPO zu qualifizieren, sondern letzten Endes handle es sich vielmehr quasi um einen teilweisen Klagerückzug, der jederzeit möglich sei. Überdies könne eine fordernde Partei ihre ursprüngliche Forderung auch jeder- zeit, d.h. in jedem prozessualen Stadium, auf ein "Weniger" reduzieren bzw. müs- se dies tun können. Dies habe die Vorinstanz u.a. in Verletzung von Art. 230 ZPO wie auch der Dispositionsmaxime verkannt, da ihr Urteil betreffend die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 der Klägerin letzten Endes einen erheblich höheren Unterhaltsbeitrag zuspreche, als diese selber beantragt habe (Urk. 25 Rz. 9.2). 2.3. Die Klägerin lässt darauf in ihrer Berufungsantwort ausführen, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren in Abänderung des bisherigen Unterhaltstitels für die

- 22 - Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 das Rechtsbegehren gestellt, den Un- terhaltsbeitrag auf Fr. 255.– festzusetzen. Der Beklagte habe die Abweisung der Klage beantragt. Die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid das genannte klägeri- sche Begehren abgewiesen und damit in diesem Punkt im Sinne des Beklagten entschieden. Mangels formeller Beschwer des Beklagten sei deshalb nicht auf den Eventualantrag einzutreten (Urk. 31 Rz. 18 f.). 2.4. Hierauf entgegnet der Beklagte, im vorinstanzlichen Verfahren nicht lediglich beantragt bzw. dargetan zu haben, dass die Klage deshalb abzuweisen sei, weil die Klägerin bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge. Er habe auch geltend gemacht bzw. dargetan, dass die Klägerin für die Zeit von August 2021 bis Juli 2022, als sie ein allgemeinbildendes Studienjahr absolviert habe, einen Verdienst erzielen könne, mit dem sie ihren ungedeckten Bedarf vollständig sel- ber zu finanzieren vermöge und weswegen für die betreffende Zeit in keinem Fall eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten bestehe. Dadurch, dass die Vo- rinstanz in der betreffenden Zeit mit der Klageabweisung der Klägerin im Ergebnis einen höheren Unterhalt zugesprochen habe, als dass sie mit einem monatlichen Betrag von Fr. 255.–, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, selber begehrt habe, sei er beschwert und das vorinstanzliche Urteil sei diesbezüglich eventualiter auch entsprechend zu korrigieren (Urk. 36 Rz. 5). 2.5. Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass der Beklagte nicht formell be- schwert ist, da sein Antrag betreffend die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 auf Abweisung der Abänderungsklage der Klägerin lautete und die Vo- rinstanz diesem Antrag in der genannten Zeitspanne im Ergebnis nachkam. Der Beklagte ist jedoch materiell beschwert, da er offensichtlich ein Interesse daran hat, einen möglichst tiefen Unterhaltsbeitrag bezahlen zu müssen. So hat er – wie er zu Recht vorbringt (Urk. 36 Rz. 5) – vor Vorinstanz ausreichend begründet, weshalb er der Ansicht ist, dass für die Zeit des AbS kein Unterhaltsbeitrag ge- schuldet sei (Urk. 17 Rz. 7.2). Wie der Beklagte weiter zutreffend vorbringt, han- delt es sich entgegen der vor- instanzlichen Auffassung bei der Änderung des Klagebegehrens der Klägerin von mindestens Fr. 1'200.– auf Fr. 255.– nicht um eine Klageänderung im Sinne von

- 23 - Art. 230 ZPO, sondern um einen teilweisen Klagerückzug im Sinne von Art. 241 ZPO, der bis zum Zeitpunkt der Entscheideröffnung erfolgen kann (BSK ZPO- Gschwend/Steck, Art. 241 N 8) und damit vorliegend anlässlich der Hauptverhan- lung (vgl. Prot. I S. 38 f.) rechtzeitig erfolgte. Auch wenn etwas ungewöhnlich, be- antragte die Klägerin in dieser Zeitspanne eine Abänderung des Urteils des Be- zirksgerichts Bischofszell vom 15. Dezember 2008 zugunsten der Gegenseite. Über den Betrag, welcher über Fr. 255.– hinausging, wurde der Prozess mit dem teilweisen Klagerückzug unmittelbar beendet (BSK ZPO-Gschwend/Steck, Art. 241 N 4). Die Vorinstanz hat der Klägerin damit im Ergebnis mehr zugesprochen, als sie selbst verlangte und den Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 Abs. 1 ZPO verletzt, was sich letztlich zu Lasten des Beklagten auswirkt. 2.6. Der Eventualantrag des Beklagten ist dementsprechend gutzuheissen. Dis- positiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist dahingehend anzupassen, dass der Beklagte in weiterer Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Bischofszell vom

15. Dezember 2008 zu verpflichten ist, der Klägerin während der Zeit vom 1. Au- gust 2021 bis 31. Juli 2022 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 255.–, zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Familien-, oder Ausbildungszu- lagen, zu bezahlen. Eine Prüfung des Subeventualantrags entfällt damit. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'700.– fest und schlug die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 525.– hinzu (Urk. 26 E. 9.2). Zur Auferlegung der Prozesskosten erwog sie, das Gericht könne gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO bei familienrechtlichen Streitigkeiten von den allgemeinen Vertei- lungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Auch Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt gehörten diesbezüglich zu den familienrechtlichen Verfahren (Urk. 26 E. 9.1). Die Klage sei vorliegend zu einem grossen Teil abzuweisen, weil kein Abänderungsgrund gegeben sei. Allerdings

- 24 - sei der Klägerin in den zwischen den Parteien strittigsten Fragen, ob sich die Klä- gerin noch in Erstausbildung befinde und ob dem Beklagten in persönlicher Hin- sicht Unterhaltszahlungen zugemutet werden könnten, vollumfänglich Recht zu geben. Wie in familienrechtlichen Streitigkeiten üblich, rechtfertige es sich unter diesen Umständen auch hier, die Kosten hälftig den Parteien aufzuerlegen und keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 26 E. 9.3). 1.2. Der Beklagte verlangt im Berufungsverfahren die ausgangsgemässe Aufer- legung der Kosten zu Lasten der Klägerin und die Zusprechung einer Parteient- schädigung (Urk. 25 S. 2 und S. 18). Der Beklagte unterlässt es jedoch, sich mit der Argumentation der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Da die Vorinstanz die Prozesskosten nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach Ermessen nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO verteilte – was zulässig ist (vgl. BGer 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015, E. 8) –, genügt es nicht, eine Anpassung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen nach Obsiegen und Unterliegen zu verlangen. Der Beklagte hätte vielmehr aufzeigen müssen, weshalb die Kosten vorliegend nicht nach Er- messen zu verteilen sind bzw. inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen unrichtig ausgeübt hat. Hinzu kommt, dass keine Partei vollständig obsiegt hat bzw. unter- legen ist. Die Höhe der Gerichtskosten blieb unangefochten. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 26 Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 6) ist daher zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG auf Fr. 2'300.– festzusetzen. Der Streitwert be- trägt Fr. 17'222.50. So beantragt der Beklagte mit seinem Hauptbegehren die Abweisung der Abänderungsklage der Klägerin und damit die Weitergeltung des mit Urteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom 15. Dezember 2008 festgesetzten Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'150.– auch in der Zeit vom 1. August 2019 bis 31. Mai 2020 anstelle einer Erhöhung auf Fr. 1'291.–. Dies ergibt eine Differenz von Fr. 1'410.– für diese zehn Monate. Zudem verlangt er die vollständige Tragung der vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 7'225.– (inkl. Kosten Schlichtungsver- fahren) durch die Klägerin (Urk. 25 S. 2), woraus eine Differenz von Fr. 3'612.50

- 25 - resultiert. Weiter beantragt er die Abweisung des Antrags der Klägerin zur Leis- tung eines Prozesskostenbeitrags im Fr. 3'500.– übersteigenden Betrag (Urk. 36 Rz. 8.3), was zur Erhöhung des Streitwerts um Fr. 12'200.– führt. Somit ergibt sich zusammenfassend ein Streitwert von Fr. 17'222.50 (Fr. 1'410.– + Fr. 3'612.50 + Fr. 12'200.–). 2.2. Was die Unterhaltsfrage anbelangt, unterliegt der Beklagte mit seinem Hauptantrag vollständig, womit er auch betreffend die im vorliegenden Verfahren zentrale Frage des Fortbestands der Erstausbildung unterliegt. Vor diesem Hin- tergrund ist trotz der Gutheissung des Eventualantrages insgesamt von einem Unterliegen des Beklagten im Umfang von zwei Dritteln auszugehen. Bezüglich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen unterliegt der Beklagte vollständig. Hingegen ist von einem vollständigen Obsiegen des Beklagten betref- fend den Antrag der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 15'700.– auszugehen (dazu unten E. V. 6). Die Unterhaltsfrage ist mit 85%, die erstinstanzlichen Kosten-/Entschädigungsfolgen mit 5% und der Prozesskosten- beitrag mit 10% zu gewichten. Damit unterliegt der Beklagte insgesamt im Um- fang von 56%, womit noch von einem gleichermassen Obsiegen und Unterliegen der Parteien auszugehen ist (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gesamthaft sind die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren den Parteien daher je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'300.– (Urk. 29) zu verrechnen. Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklag- ten Fr. 1'150.– des von ihm geleisteten Kostenvorschusses zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Parteient- schädigungen zuzusprechen. V. Prozesskostenbeitrag

1. Die Klägerin ersucht im Berufungsverfahren um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 15'700.–, eventualiter um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 31 S. 2).

2. Den Eltern obliegt auch gegenüber ihren volljährigen Kindern, denen sie zur Leistung von Volljährigenunterhalt verpflichtet sind, aufgrund ihrer Unterhalts-

- 26 - pflichten eine Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. - beitrages. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist analog zum Prozess- kostenvorschuss/-beitrag unter Eheleuten subsidiär zu diesem familienrechtlichen Anspruch des Kindes (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 34 m.w.H.). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog an- zuwenden. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO analog). Zudem muss der Vorschussverpflichtete leistungsfähig sein (Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, FamPra 2014, S. 635 ff.; OGer ZH RZ160004 vom 21.10.2016, E. 4.2.3).

3. Der Bedarf der Klägerin beläuft sich auf Fr. 1'660.–. Nebst den Ausbildungs- zulagen von Fr. 250.– erzielt sie neben ihrem Studium an der PH Thurgau einen monatlichen Nebenverdienst von durchschnittlich Fr. 200.– pro Monat (Urk. 31 Rz. 23). Damit ist sie – selbst unter Berücksichtigung der geschuldeten Unter- haltszahlungen von Fr. 1'150.– – nicht in der Lage, ihren Bedarf zu decken. Per Ende 2020 wies die Klägerin ein Vermögen von Fr. 4'489.– in der Steuererklärung aus (Urk. 4/14). Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass der Beklagte seine Unterhaltszahlungen mit dem Lehrabschluss der Klägerin im Sommer 2018 ein- stellte, ist auch glaubhaft, dass die Klägerin mit ihrem Einkommen, welches sie mit ihrem Nebenverdienst seither generierte (vgl. Urk. 4/14: Urk. 4/27; Urk. 19/59), keine Ersparnisse bilden konnte. Die Klägerin ist daher mittellos im Sinne des Gesetzes. Weiter waren ihre Anträge nicht von vornherein aussichtslos. Sodann ist die Leistungsfähigkeit des Beklagten unbestritten (Urk. 36), weshalb er zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags an die Klägerin zu verpflichten ist.

4. Die Klägerin beantragt mit Verweis auf den vor Vorinstanz unangefochtenen Streitwert von Fr. 105'420.– und Anwaltskosten von Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 15'700.– (Urk. 31 Rz. 26). Der Beklagte erklärt sich zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags in Höhe von Fr. 3'500.– bereit, im Mehrumfang ersucht er um Abweisung das klägerischen Antrags. Er lässt ausfüh-

- 27 - ren, dass für ein Berufungsverfahren grundsätzlich lediglich ein bis zwei Drittel der Grundgebühr zu veranschlagen seien. Entsprechend habe das Gericht mit Verfü- gung vom 18. Juli 2022 von ihm einen einstweiligen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'300.–, d.h. einen solchen in der Höhe von ebenfalls lediglich rund einem Drittel der im vorinstanzlichen Verfahren festgelegten vollen Gerichts- kostengebühr, eingefordert. Hinzukomme, dass der von der Vorinstanz für die Anwaltskosten mit Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) festgesetzte Prozesskostenbeitrag, in welcher Höhe die Klägerin einen solchen auch für das vorliegende Berufungsver- fahren als angemessen erachte, u.a. auch die Aufwendungen für eine mehrstün- dige Hauptverhandlung mit entsprechend intensiver Vorbereitung – die Klägerin habe an dieser ein knapp 30-seitiges Plädoyer erstattet – abgedeckt habe, die nunmehr nicht (mehr) anfielen. Aus diesen Gründen sei ein Prozesskostenbeitrag für die mutmasslichen klägerischen Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) aus- reichend (Urk. 36 Rz. 8.3).

5. Das Gericht hat bei der Festsetzung der Höhe des Prozesskostenbeitrags einen Ermessensspielraum. Die Höhe des Prozesskostenbeitrags muss aufgrund von dessen Zweck bestimmt werden. Ein Prozesskostenbeitrag soll der anspre- chenden Partei die finanziellen Mittel verschaffen respektive ersetzen, die sie zur gehörigen Führung des Prozesses benötigt. Abzustellen ist auf die objektiv not- wendigen Kosten. Dabei kann auf die Entschädigung abgestellt werden, welche einer Partei gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zustehen würde. Die Gerichtskosten sind zusätzlich miteinzubeziehen (OGer ZH LE200034 vom 28.10.2020, E. IV. 3.2).

6. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 17'222.50 erscheint in Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV eine Gebühr von rund Fr. 2'500.– angemessen. Mangels Antrags ist ein Mehrwertsteuerzusatz nicht ge- schuldet. Hinzuzurechnen sind die von der Klägerin zu tragenden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'150.– (oben E. IV. 2.2). Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 3'650.– zu bezahlen.

- 28 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 2 und 7 des Urteils des Ein- zelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom

2. Juni 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "In teilweiser Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Bischofszell vom

15. Dezember 2008, Geschäfts-Nr. F.2008.124, wird der Beklagte verpflich- tet, der Klägerin rückwirkend vom 1. August 2019 bis und mit 31. Mai 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'291.– zu bezahlen, zuzüglich allfälli- ger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Familien-, oder Ausbildungszula- gen sowie zuzüglich einem Verzugszins von 5 % seit 7. Mai 2020 für die Un- terhaltsbeiträge vom 1. August 2019 bis und mit 31. April 2020. Zudem wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin vom 1. August 2021 bis

31. Juli 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 255.– zu bezahlen, zu- züglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Familien-, oder Ausbildungszulagen. Im Mehrumfang wird das Begehren um Abänderung abgewiesen."

2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 3, 4, 5 und 6) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'300.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'300.– verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Be-

- 29 - klagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'150.– zu ersetzen.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren ei- nen Prozesskostenbeitrag von Fr. 3'650.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'222.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: lm