Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 9. August 2017 stellte das Bezirksgericht Schwyz die Personendaten des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstel- ler) – auf dessen Antrag – wie folgt rechtskräftig fest (Urk. 8/5): "1. Es werden folgende Personendaten des Gesuchstellers festgestellt: Name: A._____ […] Vorname: A._____ Geburtsdatum: tt.09.1980 […] Vor- und Nachname des Vaters: B._____" In der Folge wurde der Gesuchsteller aufgrund einer Kindesanerkennung in das schweizerische Zivilstandsregister aufgenommen (Urk. 2; Urk. 8/7; Urk. 8/8; Urk. 9).
E. 2 Am 22. März 2021 stellte der Gesuchsteller beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein Begehren um Bereinigung seiner Personalien im Zivilstandsregister (Urk. 1). Das Gemeindeamt des Kantons Zürich (fortan Gemeindeamt) nahm ablehnend zum Gesuch Stellung (Urk. 15; Urk. 25). Mit Urteil vom 16. März 2022 bereinigte die Vorinstanz die Per- sonalien des Gesuchstellers antragsgemäss wie folgt (Urk. 26 S. 9 = Urk. 28 S. 9): "1. Die Personalien des Gesuchstellers werden wie folgt bereinigt:
- Familienname: C._____
- Vorname: C._____
- Geburtsdatum: tt. Februar 1981
- Familienname des Vaters: D._____"
- 3 -
E. 3 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob das Gemeindeamt mit Eingabe vom
18. März 2022 fristgerecht (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. e ZPO; Urk. 3) Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 2): "I. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (EP210021-L/U) vom 16. März 2022 sei aufzuheben und das Gesuch des Berufungsbeklagten zur Bereinigung seiner Personalien sei abzuweisen. II. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (EP210021-L/U) vom
16. März 2022 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzu- weisen. III. Die Verfahrensakten der Vorinstanz sind beizuziehen. IV. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse oder des Berufungsbeklagten." Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 32). Er liess sich innert Frist nicht verneh- men.
E. 4 Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-26) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 5.1 Über die Bereinigung des Zivilstandsregisters im Sinne von Art. 42 ZGB ent- scheidet erstinstanzlich das Einzelgericht im summarischen Verfahren (§ 24 lit. c GOG; Art. 248 lit. e ZPO und Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO). Es gilt der Untersu- chungsgrundsatz (Art. 255 lit. b ZPO). Verlangt – wie vorliegend – eine Privatper- son die Berichtigung eines Eintrags, so handelt es sich um ein Einparteienverfah- ren. Das Gemeindeamt ist zwar anzuhören, ist aber nicht eigentliche Partei des Verfahrens. Aus Art. 42 Abs. 2 ZGB, wonach die kantonalen Aufsichtsbehörden klagebe- rechtigt sind, im Verbund mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass diese auch zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den erstinstanzlichen Entscheid legitimiert sind. So nehmen die kantonalen Aufsichtsbehörden im Be- reinigungsverfahren das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit und Richtig- keit der Eintragungen in den Zivilstandsregistern wahr (BBI 1996 I, S. 52). Dieses öffentliche Interesse müssen sie in allen Instanzen wahren können, weshalb sie von Gesetzes wegen zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sind, wenn sie
- 4 - sich vor Einzelgericht in ablehnender Weise zum Berichtigungsbegehren verneh- men liessen (vgl. zum Ganzen OGer ZH RC170002 vom 20. November 2017, E. 3.a). Vorliegend ist das Gemeindeamt aufgrund seiner ablehnenden Stellung- nahmen vor Vorinstanz (Urk. 15; Urk. 25) zur Berufung zugelassen. Es ist Partei im vorliegenden Berufungsverfahren. 5.2 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollstän- dige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermes- sensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beru- fungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 6.1 Das Gemeindeamt stand dem Ersuchen des Gesuchstellers um Bereinigung des Zivilstandsregisters bereits vor Vorinstanz ablehnend gegenüber (Urk. 15; Urk. 25). Berufungsweise wiederholt das Gemeindeamt seinen bereits vor erster Instanz vertretenen Standpunkt: Der Eintrag der Personendaten des Gesuchstel- lers im schweizerischen Zivilstandsregister basiere auf dem rechtskräftigen Fest- stellungsurteil des Bezirksgerichts Schwyz. Nach der Rechtsprechung müsse die- ser Entscheid zunächst umgestossen werden, bevor eine Bereinigung des Regis- tereintrags erfolgen könne (Urk. 27 S. 4).
- 5 - 6.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Feststellungsentscheid des Be- zirksgerichts Schwyz sei im summarischen Verfahren ergangen. Grundsätzlich seien auch Summarentscheide der Rechtskraft fähig, wobei zwischen formeller und materieller Rechtskraft zu unterscheiden sei. Eine Besonderheit gelte jedoch für die Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit, präziser der nichtstreitigen Ge- richtsbarkeit. Dieses Verfahren erinnere stark an das erstinstanzliche Verwal- tungsverfahren, da kein kontradiktorischer Prozess stattfinde. Wie bei den Verwal- tungsverfahren bestehe daher auch bei den Anordnungen der freiwilligen Ge- richtsbarkeit ein Bedürfnis nach einer erleichterten Korrekturmöglichkeit, wenn sich diese im Nachhinein als unrichtig erweisen würden. Dem trage der Gesetz- geber Rechnung, indem er in Art. 256 Abs. 2 ZPO festhalte, dass eine unrichtige Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag auf- gehoben oder abgeändert werden könne, wenn dem nicht das Gesetz oder die Rechtssicherheit entgegenstehe. Aufgrund dieser erleichterten Modifikationsmög- lichkeit würden Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit somit zwar formell, nicht aber materiell rechtskräftig. Die Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO hingegen sei ein subsidiäres und ausserordentliches Rechtsmittel, welches nur gegen for- mell und materiell rechtskräftige Entscheide zulässig sei. Sie diene eben gerade der Durchbrechung der materiellen Rechtskraft, wenn kein ordentliches Rechts- mittel mehr zur Verfügung stehe. Nicht der Revision zugänglich seien Entscheide, die zwar formell, aber nicht materiell rechtskräftig seien und jederzeit auf Begeh- ren überprüft und korrigiert werden könnten. Dementsprechend könnten Anord- nungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht Gegenstand eines Revisionsverfah- rens sein. Auf das Begehren des Gesuchstellers sei somit einzutreten, da sämtli- che Prozessvoraussetzungen wie insbesondere die örtliche und sachliche Zu- ständigkeit sowie diejenige der nicht abgeurteilten Sache erfüllt seien. Dies er- scheine auch deshalb sachgerecht, da bei der Revision viel strengere Vorausset- zungen bzw. vor allem strengere Fristerfordernisse gelten würden als bei einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. So müsse das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einge- reicht werden. Zudem könne die Revision nach Ablauf von zehn Jahren nach Ein- tritt der (materiellen) Rechtskraft des Entscheids nicht mehr verlangt werden. Die-
- 6 - se strengen Formerfordernisse widersprächen zudem Art. 9 ZGB, wonach öffent- liche Register für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen würden, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen sei, wobei ex- plizit festgehalten werde, dass dieser Nachweis an keine besondere Form gebun- den sei (Urk. 28 S. 3 f.).
E. 4.1 m.w.H.). Der Gesuchsteller hat als unterliegende Partei ohnehin keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
E. 7 Wie eingangs erwähnt stellte das Bezirksgericht Schwyz die Personendaten des Gesuchstellers mit Verfügung vom 9. August 2017 rechtskräftig fest (Urk. 8/5). Der Entscheid erging – als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit – im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. e ZPO; vgl. BSK ZPO-MAZAN, Art. 249 N 8). Gestützt auf diesen Feststellungsentscheid des Bezirksgerichts Schwyz – und mit den darin festgestellten Personendaten – wurde der Gesuchsteller ins Zivil- standsregister aufgenommen (Urk. 8/7; Urk. 8/8; Urk. 9). Mit anderen Worten be- ruht der Registereintrag, um dessen Bereinigung der Gesuchsteller vor Vorinstanz gestützt auf Art. 42 ZGB ersuchte, auf einem Sachurteil. Gegenstand desselben ist gerade die verbindliche Feststellung der Personendaten des Gesuchstellers. Dieser Entscheid hat sich mittlerweile als materiell unrichtig erwiesen (Urk. 7/1-4; Urk. 20). Nach der Rechtsprechung genügt das Bereinigungsverfahren nach Art. 42 ZGB dort nicht, wo dem Registereintrag – wie vorliegend – ein materiell unrichti- ges Sachurteil zugrunde liegt (BGE 135 III 389 E. 3.2). Vielmehr muss zur Korrek- tur der betreffenden Eintragung zunächst der zugrunde liegende Sachentscheid umgestossen werden (OGer ZH LF200061 vom 21. Dezember 2020, E. 2.2; OGer ZH LF180096 vom 1. April 2019, E. II.3.3.4; OGer ZH LF150010 vom 7. Dezem- ber 2015, E. 7). Zur Bereinigung seiner Personalien im Zivilstandsregister hat der Gesuch- steller somit zunächst die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 9. August 2017 umzustossen. Dazu kann er insbesondere gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO ein Wiedererwägungsverfahren in die Wege leiten. Erweist sich nämlich – wie vor- liegend – eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als un- richtig, kann sie gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO auch ausserhalb eines förmli- chen Rechtsmittelverfahrens von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder
- 7 - abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit stünden entgegen. Jedenfalls kann die Bereinigung nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erfolgen.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und das Begehren des Gesuchstellers um Berichtigung des Zivilstandsregisters abzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO).
E. 9 Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) ist zu bestä- tigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 4 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangs- gemäss sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass er sich im Berufungsverfahren nicht geäussert hat, nachdem er den fehlerhaften vorinstanzlichen Entscheid mit seinem Gesuch selbst beantragt hatte und auch keine eigentliche Justizpanne vorliegt (vgl. BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der obsiegende, nicht anwaltlich vertrete- ne Berufungskläger hat zwar eine solche beantragt (Urk. 27 S. 2 Antrag IV), legt aber mit keinem Wort dar, weshalb ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte (vgl. BGer 4A_233/2017 vom 28. September 2017, E.
Dispositiv
- Das Begehren des Gesuchstellers um Berichtigung des Zivilstandsregisters wird abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) wird bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. - 8 -
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Rüedi versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NC220001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Rüedi Urteil vom 13. Juli 2022 in Sachen Gemeindeamt des Kantons Zürich, Berufungskläger gegen A._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter betreffend Bereinigung Zivilstandsregister Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 16. März 2022 (EP210021-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 9. August 2017 stellte das Bezirksgericht Schwyz die Personendaten des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstel- ler) – auf dessen Antrag – wie folgt rechtskräftig fest (Urk. 8/5): "1. Es werden folgende Personendaten des Gesuchstellers festgestellt: Name: A._____ […] Vorname: A._____ Geburtsdatum: tt.09.1980 […] Vor- und Nachname des Vaters: B._____" In der Folge wurde der Gesuchsteller aufgrund einer Kindesanerkennung in das schweizerische Zivilstandsregister aufgenommen (Urk. 2; Urk. 8/7; Urk. 8/8; Urk. 9).
2. Am 22. März 2021 stellte der Gesuchsteller beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein Begehren um Bereinigung seiner Personalien im Zivilstandsregister (Urk. 1). Das Gemeindeamt des Kantons Zürich (fortan Gemeindeamt) nahm ablehnend zum Gesuch Stellung (Urk. 15; Urk. 25). Mit Urteil vom 16. März 2022 bereinigte die Vorinstanz die Per- sonalien des Gesuchstellers antragsgemäss wie folgt (Urk. 26 S. 9 = Urk. 28 S. 9): "1. Die Personalien des Gesuchstellers werden wie folgt bereinigt:
- Familienname: C._____
- Vorname: C._____
- Geburtsdatum: tt. Februar 1981
- Familienname des Vaters: D._____"
- 3 -
3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob das Gemeindeamt mit Eingabe vom
18. März 2022 fristgerecht (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. e ZPO; Urk. 3) Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 2): "I. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (EP210021-L/U) vom 16. März 2022 sei aufzuheben und das Gesuch des Berufungsbeklagten zur Bereinigung seiner Personalien sei abzuweisen. II. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (EP210021-L/U) vom
16. März 2022 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzu- weisen. III. Die Verfahrensakten der Vorinstanz sind beizuziehen. IV. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse oder des Berufungsbeklagten." Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 32). Er liess sich innert Frist nicht verneh- men.
4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-26) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 5.1 Über die Bereinigung des Zivilstandsregisters im Sinne von Art. 42 ZGB ent- scheidet erstinstanzlich das Einzelgericht im summarischen Verfahren (§ 24 lit. c GOG; Art. 248 lit. e ZPO und Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO). Es gilt der Untersu- chungsgrundsatz (Art. 255 lit. b ZPO). Verlangt – wie vorliegend – eine Privatper- son die Berichtigung eines Eintrags, so handelt es sich um ein Einparteienverfah- ren. Das Gemeindeamt ist zwar anzuhören, ist aber nicht eigentliche Partei des Verfahrens. Aus Art. 42 Abs. 2 ZGB, wonach die kantonalen Aufsichtsbehörden klagebe- rechtigt sind, im Verbund mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass diese auch zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den erstinstanzlichen Entscheid legitimiert sind. So nehmen die kantonalen Aufsichtsbehörden im Be- reinigungsverfahren das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit und Richtig- keit der Eintragungen in den Zivilstandsregistern wahr (BBI 1996 I, S. 52). Dieses öffentliche Interesse müssen sie in allen Instanzen wahren können, weshalb sie von Gesetzes wegen zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sind, wenn sie
- 4 - sich vor Einzelgericht in ablehnender Weise zum Berichtigungsbegehren verneh- men liessen (vgl. zum Ganzen OGer ZH RC170002 vom 20. November 2017, E. 3.a). Vorliegend ist das Gemeindeamt aufgrund seiner ablehnenden Stellung- nahmen vor Vorinstanz (Urk. 15; Urk. 25) zur Berufung zugelassen. Es ist Partei im vorliegenden Berufungsverfahren. 5.2 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollstän- dige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermes- sensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beru- fungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 6.1 Das Gemeindeamt stand dem Ersuchen des Gesuchstellers um Bereinigung des Zivilstandsregisters bereits vor Vorinstanz ablehnend gegenüber (Urk. 15; Urk. 25). Berufungsweise wiederholt das Gemeindeamt seinen bereits vor erster Instanz vertretenen Standpunkt: Der Eintrag der Personendaten des Gesuchstel- lers im schweizerischen Zivilstandsregister basiere auf dem rechtskräftigen Fest- stellungsurteil des Bezirksgerichts Schwyz. Nach der Rechtsprechung müsse die- ser Entscheid zunächst umgestossen werden, bevor eine Bereinigung des Regis- tereintrags erfolgen könne (Urk. 27 S. 4).
- 5 - 6.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Feststellungsentscheid des Be- zirksgerichts Schwyz sei im summarischen Verfahren ergangen. Grundsätzlich seien auch Summarentscheide der Rechtskraft fähig, wobei zwischen formeller und materieller Rechtskraft zu unterscheiden sei. Eine Besonderheit gelte jedoch für die Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit, präziser der nichtstreitigen Ge- richtsbarkeit. Dieses Verfahren erinnere stark an das erstinstanzliche Verwal- tungsverfahren, da kein kontradiktorischer Prozess stattfinde. Wie bei den Verwal- tungsverfahren bestehe daher auch bei den Anordnungen der freiwilligen Ge- richtsbarkeit ein Bedürfnis nach einer erleichterten Korrekturmöglichkeit, wenn sich diese im Nachhinein als unrichtig erweisen würden. Dem trage der Gesetz- geber Rechnung, indem er in Art. 256 Abs. 2 ZPO festhalte, dass eine unrichtige Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag auf- gehoben oder abgeändert werden könne, wenn dem nicht das Gesetz oder die Rechtssicherheit entgegenstehe. Aufgrund dieser erleichterten Modifikationsmög- lichkeit würden Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit somit zwar formell, nicht aber materiell rechtskräftig. Die Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO hingegen sei ein subsidiäres und ausserordentliches Rechtsmittel, welches nur gegen for- mell und materiell rechtskräftige Entscheide zulässig sei. Sie diene eben gerade der Durchbrechung der materiellen Rechtskraft, wenn kein ordentliches Rechts- mittel mehr zur Verfügung stehe. Nicht der Revision zugänglich seien Entscheide, die zwar formell, aber nicht materiell rechtskräftig seien und jederzeit auf Begeh- ren überprüft und korrigiert werden könnten. Dementsprechend könnten Anord- nungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht Gegenstand eines Revisionsverfah- rens sein. Auf das Begehren des Gesuchstellers sei somit einzutreten, da sämtli- che Prozessvoraussetzungen wie insbesondere die örtliche und sachliche Zu- ständigkeit sowie diejenige der nicht abgeurteilten Sache erfüllt seien. Dies er- scheine auch deshalb sachgerecht, da bei der Revision viel strengere Vorausset- zungen bzw. vor allem strengere Fristerfordernisse gelten würden als bei einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. So müsse das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einge- reicht werden. Zudem könne die Revision nach Ablauf von zehn Jahren nach Ein- tritt der (materiellen) Rechtskraft des Entscheids nicht mehr verlangt werden. Die-
- 6 - se strengen Formerfordernisse widersprächen zudem Art. 9 ZGB, wonach öffent- liche Register für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen würden, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen sei, wobei ex- plizit festgehalten werde, dass dieser Nachweis an keine besondere Form gebun- den sei (Urk. 28 S. 3 f.).
7. Wie eingangs erwähnt stellte das Bezirksgericht Schwyz die Personendaten des Gesuchstellers mit Verfügung vom 9. August 2017 rechtskräftig fest (Urk. 8/5). Der Entscheid erging – als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit – im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. e ZPO; vgl. BSK ZPO-MAZAN, Art. 249 N 8). Gestützt auf diesen Feststellungsentscheid des Bezirksgerichts Schwyz – und mit den darin festgestellten Personendaten – wurde der Gesuchsteller ins Zivil- standsregister aufgenommen (Urk. 8/7; Urk. 8/8; Urk. 9). Mit anderen Worten be- ruht der Registereintrag, um dessen Bereinigung der Gesuchsteller vor Vorinstanz gestützt auf Art. 42 ZGB ersuchte, auf einem Sachurteil. Gegenstand desselben ist gerade die verbindliche Feststellung der Personendaten des Gesuchstellers. Dieser Entscheid hat sich mittlerweile als materiell unrichtig erwiesen (Urk. 7/1-4; Urk. 20). Nach der Rechtsprechung genügt das Bereinigungsverfahren nach Art. 42 ZGB dort nicht, wo dem Registereintrag – wie vorliegend – ein materiell unrichti- ges Sachurteil zugrunde liegt (BGE 135 III 389 E. 3.2). Vielmehr muss zur Korrek- tur der betreffenden Eintragung zunächst der zugrunde liegende Sachentscheid umgestossen werden (OGer ZH LF200061 vom 21. Dezember 2020, E. 2.2; OGer ZH LF180096 vom 1. April 2019, E. II.3.3.4; OGer ZH LF150010 vom 7. Dezem- ber 2015, E. 7). Zur Bereinigung seiner Personalien im Zivilstandsregister hat der Gesuch- steller somit zunächst die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 9. August 2017 umzustossen. Dazu kann er insbesondere gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO ein Wiedererwägungsverfahren in die Wege leiten. Erweist sich nämlich – wie vor- liegend – eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als un- richtig, kann sie gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO auch ausserhalb eines förmli- chen Rechtsmittelverfahrens von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder
- 7 - abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit stünden entgegen. Jedenfalls kann die Bereinigung nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erfolgen.
8. Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und das Begehren des Gesuchstellers um Berichtigung des Zivilstandsregisters abzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO).
9. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) ist zu bestä- tigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 4 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangs- gemäss sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass er sich im Berufungsverfahren nicht geäussert hat, nachdem er den fehlerhaften vorinstanzlichen Entscheid mit seinem Gesuch selbst beantragt hatte und auch keine eigentliche Justizpanne vorliegt (vgl. BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der obsiegende, nicht anwaltlich vertrete- ne Berufungskläger hat zwar eine solche beantragt (Urk. 27 S. 2 Antrag IV), legt aber mit keinem Wort dar, weshalb ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte (vgl. BGer 4A_233/2017 vom 28. September 2017, E. 4.1 m.w.H.). Der Gesuchsteller hat als unterliegende Partei ohnehin keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Das Begehren des Gesuchstellers um Berichtigung des Zivilstandsregisters wird abgewiesen.
2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) wird bestä- tigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
- 8 -
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Rüedi versandt am: ip