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NC210005

Bereinigung Zivilstandsregister

Zürich OG · 2022-03-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Am 18. Januar 2015 reiste die aus C._____ stammende Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) via Familienzusammenführung in die Schweiz ein (Urk. 7/12 S. 8, Urk. 9/3). Nach der Geburt ihrer Tochter H._____ am tt. mm. 2020 wurde die bis anhin noch nicht im Personenstandsregister verzeich- nete Gesuchstellerin mit Minimalangaben in das schweizerische Zivilstandsregis- ter aufgenommen (Name: A._____, Vorname: A._____, Geburtsdatum: tt. Februar 1988; vgl. Urk. 3/2 und Urk. 7/1). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 (Poststem- pel vom 17. Dezember 2020) stellte sie beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters. Für den wei- teren Verlauf ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 25 S. 2 f.).

- 4 - Am 20. August 2021 fällt die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 25 S. 9 f.).

E. 2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei seiner Prüfung weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstin- stanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachver- haltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H. auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsub- stitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 und BGE 137 III 385 E. 3). Die Beru- fungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift (oder in der Berufungsantwort) in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3).

E. 3 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht

- 6 - schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom

24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2).

E. 4 Angefochten ist einzig der Zivilstand der Gesuchstellerin (Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 8). Nicht angefochten sind alle weiteren Einträge:

- Name: A._____

- Ledigname: A._____

- Vorname: A._____

- Geburtsdatum: tt. Februar 1988

- Geschlecht: weiblich

- Geburtsort: B._____ (C._____)

- Staatsangehörigkeit: C._____

- Zivilstand: [strittig]

- Name des Vaters: D._____

- Vorname des Vaters: D._____

- Name der Mutter: E._____

- Vorname der Mutter: E._____ Diese Eintragungen (Spiegelstriche 1 bis 7 und 9 bis 12) sind nach Ablauf der Be- rufungsfrist in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

E. 5 Anfechtbar ist nur das Dispositiv eines Entscheids. Die Feststellung der Va- terschaft betreffend H._____, geboren am tt. mm. 2020, bildete nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, hat keine Aufnahme ins Dispositiv gefunden und tangiert nicht ins Verfahren einbezogene Personen, weshalb auf Berufungs- antrag Ziff. II nicht einzutreten ist.

E. 6 Das Gemeindeamt als Berufungskläger will F._____ sowie H._____ als not- wendige Streitgenossen in den Prozess aufnehmen lassen. Es handle sich bei der Registerbereinigungsklage nach Art 42 ZGB um eine Gestaltungsklage, die auf Aufhebung, Begründung oder Abänderung eines Rechtsverhältnisses gerich- tet sei und nur mit Wirkung gegen alle aufgehoben, begründet oder abgeändert werden könne (Urk. 24 S. 1, S. 4 f.). Zu prüfen ist nicht die materiell-rechtliche Frage, ob F._____ der rechtliche Vater der von der Gesuchstellerin am tt. mm. 2020 geborenen Tochter H._____ ist. Das Verfahren der Berichtigung dient dazu, eine Eintragung zu korrigieren, die bereits im Zeitpunkt der Vornahme unrichtig war, sei es infolge eines Irrtums des Zivilstandsbeamten oder deshalb, weil dieser

- 7 - in Unkenntnis wichtiger Tatsachen gelassen wurde. Die Eintragung im Zivilstands- register kann durch den Nachweis des Gegenteils widerlegt werden (Art. 9 ZGB; BGE 135 III 389 E. 3). Umstritten ist der Zivilstand der Gesuchstellerin. Inwiefern der neue Zivilstand Auswirkungen auf die Abstammung des Kindes hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb in Bezug auf das Kind keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt. Betreffend F._____ ist auf Erw. 12 zu verweisen.

E. 7 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin habe vor Ge- richt zu ihrem Zivilstand erklärt, sie habe in C._____ kirchlich geheiratet. Ihr Mann habe sie später in die Schweiz geholt, wo sie sich jedoch getrennt hätten. Im Ge- such um Einreisebewilligung habe der Ehemann detaillierte Ausführungen über das Zustandekommen der Ehe und das Zusammenleben in C._____ gemacht. Die Gesuchstellerin habe in der Befragung vor dem Staatssekretariat für Migration vom 24. Februar 2015 erklärt, dass ihr Ehemann G._____ heisse und sie mit ihm seit dem Jahr 2005 religiös getraut sei. Anlässlich der Anhörung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 5. Januar 2016 habe sie ausgeführt, die Ehe sei von den Familien arrangiert worden. Im zentralen Migrationsinformati- onssystem (ZEMIS) sei die Gesuchstellerin zunächst als ledig (religiös getraut) und später als verheiratet eingetragen worden. Im Verfahren vor dem Zivilstands- amt habe die Gesuchstellerin eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Zürich vom 20. Juli 2018 betreffend Ehescheidung eingereicht. Das angeru- fene Einzelgericht sei auf das gemeinsame Scheidungsbegehren der Gesuchstel- lerin und von F._____ nicht eingetreten mit der Begründung, die Gesuchstellerin gelte gegenüber den Schweizer Behörden als nicht verheiratet, namentlich, weil bei beiden Eheleuten aus der Wohnsitzbestätigung hervorgehe, dass sie ledig seien (Urk. 25 S. 6 f.). Die Vorinstanz hielt in der Folge dafür, beim Nichteintre- tensentscheid handle es sich um ein Prozessurteil, welches bezüglich der durch das Gericht behandelten Sachurteilsvoraussetzung in Rechtskraft erwachse. In der Verfügung vom 20. Juli 2018 sei namentlich auf das Scheidungsbegehren nicht eingetreten worden, weil die Parteien ledig seien. In diesem Rahmen sei der Entscheid in Rechtskraft erwachsen. Eine abermalige Prüfung der Frage, ob die Gesuchstellerin verheiratet sei, sei nicht zulässig. Entsprechend sei das Zivil-

- 8 - standsregister dahingehend zu bereinigen, dass die Gesuchstellerin ledig sei (Urk. 25 S. 7 f.).

E. 8 Das Gemeindeamt macht zum einen geltend, seine Abklärungen hätten er- geben, dass F._____ im schweizerischen Personenstandsregister als verheiratet seit tt. Januar 2005 beurkundet sei. Dieser Beurkundung komme erhöhte Beweis- kraft zu (Art. 9 ZGB). F._____ habe festgehalten, dass er mit der Gesuchstellerin verheiratet sei. Aufgrund abweichender Geburtsdaten und der daraus unter- schiedlich zugeteilten Sozialversicherungsnummern habe der bestehende Perso- nenstandseintrag erst nachträglich und mit Hilfe der kantonalen Einwohnerplatt- form sowie des zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) eruiert werden können. Aufgrund der durch die Vorinstanz dem Gemeindeamt zur Verfügung ge- stellten Akten habe es keinen Grund gegeben, am Geburtsdatum von F._____ zu zweifeln. Mit der unverzüglichen Einreichung der neuen Beweismittel seien die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung erfüllt (Urk. 24 S. 5 f.). Zum anderen rügt das Gemeindeamt eine falsche Anwendung von Art. 59 ZPO. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass sie an den Entscheid des Ein- zelgerichts im Scheidungsverfahren gebunden sei. Abgesehen vom Umstand, dass die Beurteilung der Gültigkeit einer ausländischen Ehescheidung aufgrund einer schweizerischen Wohnsitzbestätigung nicht abschliessend möglich sei, handle es sich bei der Frage der Anerkennbarkeit einer ausländischen Ehe- schliessung im Rahmen eines Scheidungsbegehrens um eine Vorfrage im Sinne von Art. 29 Abs. 3 IPRG. Diese Vorfrage sei selbständiger Natur und entfalte Rechtskraft nur innerhalb des jeweiligen Verfahrens. Im aktuellen Verfahren sei das angerufene Bezirksgericht nicht an den erwähnten Entscheid gebunden und hätte die Gültigkeit der ausländischen Eheschliessung von Amtes wegen erfor- schen müssen. Damit hätte der bestehende Registereintrag von F._____ entdeckt werden können. Wäre die Vorinstanz davon ausgegangen, der Zivilstand der Ge- suchstellerin sei bereits in einem Sachurteil festgehalten, hätte sich eine erneute Feststellung des Zivilstands im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZGB erübrigt, weil dieser nicht mehr als streitig zu betrachten wäre und gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch nicht mehr erneut festgestellt werden dürfte. Im Übrigen handle

- 9 - es sich bei der Frage des Zivilstandes nicht um eine Eintretensfrage, sondern um eine Hauptfrage. Die Verfügung vom 20. Juli 2018 könne somit nicht bindend für dieses Verfahren sein (Urk. 24 S. 5).

E. 9 Die Gesuchstellerin trägt in der Berufungsantwort vor, dass es korrekt sei, dass sie via Familienzusammenführung am 18. Januar 2015 eingereist sei. Sie hätten am tt. Januar 2005 in C._____ geheiratet. Nach ca. 3 Jahren hätten F._____ und sie sich entschieden, sich scheiden zu lassen. Das Bezirksgericht Zürich sei mit Verfügung vom 20. Juli 2018 nicht auf das Scheidungsbegehren eingegangen, da der Zivilstand auf der Wohnsitzbestätigung ledig sei. Es sei kei- ne Zwangsehe, sondern eine von ihren Familien arrangierte Ehe gewesen (Urk. 30).

E. 10 Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in je- dem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Sie hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Ge- richt in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung). In ne- gativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten (res iudicata, d.h. abgeurteilte Sache i.S. von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) identisch ist, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (zum Ganzen: BGE 139 III 126 E. 3.1). Im zu beurteilenden Fall liegt ein rechtskräftiger Nichteintretensentscheid des Scheidungsgerichts vom 20. Juli 2018 betreffend das gemeinsame Scheidungs- begehren zwischen der Gesuchstellerin und F._____ vor. Gestützt auf die Wohn- sitzbestätigungen der Gesuchsteller mit dem Vermerk "ledig" erwog das Schei- dungsgericht, dass die Parteien gegenüber den Schweizer Behörden als nicht verheiratet gelten würden (Urk. 3/6). Die im Raum stehende vorfrageweise Prü- fung der Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe zweier in der Schweiz aufgenommenen [Staatsangehöriger von C._____] hat das Gericht indes

- 10 - erst gar nicht vorgenommen; umso weniger kann die Beantwortung dieser Frage in Rechtskraft erwachsen sein. Im Übrigen läge kein Gestaltungsurteil mit erga omnes-Wirkung vor. Auch wenn Prozessurteile bezüglich der durch das Gericht behandelten Sachurteilsvoraussetzungen in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 25 S. 7), wird für die Frage, ob ein Entscheid materiell rechtskräftig ist, jedenfalls vo- rausgesetzt, dass sich in einem späteren Verfahren dieselben Parteien gegen- überstehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da sich nicht mehr die Gesuchstellerin und F._____ gegenüberstehen. Es handelt sich um ein nicht- streitiges Verfahren der Gesuchstellerin bzw. ein Verfahren zwischen der Ge- suchstellerin und der kantonalen Aufsichtsbehörde. Insofern liegt bezüglich des strittigen Zivilstands keine abgeurteilte Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vor. Die Vorinstanz nahm zu Unrecht an, sie sei an die im Nichteintretens- entscheid vertretene Auffassung gebunden und eine abermalige Prüfung, ob die Gesuchstellerin verheiratet sei, sei nicht zulässig. Daher ist das Urteil betreffend den strittigen Zivilstand aufzuheben.

E. 11 Seit ihrer Einreise in die Schweiz erklärte die Gesuchstellerin den Behörden gegenüber, dass sie religiös getraut sei (vgl. Urk. 3/4 S. 1, Urk. 3/5 S. 2, Urk. 7/3, Urk. 7/8 S. 2, Urk. 7/12 S. 3). Dass eine "Heirat" im Rahmen eines familiären Fes- tes im 2005 stattgefunden hat, wird von keiner Seite bestritten. Vor Vorinstanz machte das Gemeindeamt geltend, mit Blick auf die beschriebene kirchliche Ze- remonie in C._____ sei nicht abschliessend von einem ledigen Zivilstand auszu- gehen (Urk. 18). Zu prüfen wird daher sein, ob die im Jahr 2005 in einer religiösen Zeremonie erfolgte Trauung den C._____-ischen Formvorschriften genügte bzw. als Eheschliessung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 IPRG anerkennungsfähig ist und die Gesuchstellerin als verheiratet gilt. Im Berufungsverfahren wendet das Ge- meindeamt zwar ein, eine Anerkennung der Eheschliessung erübrige sich, da die Ehe zwischen der Gesuchstellerin und F._____ bereits im Infostar eingetragen sei und diese Beurkundung erhöhte Beweiskraft geniesse (Urk. 24 S. 6). Das Ge- meindeamt räumt indes selbst ein, die Beurkundung basiere alleine auf einer Er- klärung nach Art. 41 ZGB von F._____, weshalb die Gültigkeit der in C._____ ge- schlossenen Ehe in Frage gestellt werden könnte (Urk. 24

- 11 - S. 6). An andrer Stelle hält es fest, es sei abzuklären, ob die Ehe nicht dem schweizerischen Ordre public widerspreche (a.a.O.).

E. 12 Bei der Feststellung des Zivilstands, mithin der allfälligen Anerkennung der in C._____ geschlossenen Ehe zwischen der Gesuchstellerin und F._____, han- delt es sich um einen Rechtsakt, welcher beide Ehegatten gleichermassen betrifft und deshalb grundsätzlich in einem einzigen Verfahren zu behandeln ist. Insofern ist der Einwand des Gemeindeamts, F._____ sei in das Verfahren einzubeziehen, berechtigt. Die Praxis sieht eine Ausnahme für diejenigen Streitgenossen vor, die von vornherein erklärt haben, dass sie das Urteil vorbehaltlos anerkennen wür- den. Deren Einbezug in das Verfahren ist nicht erforderlich (OGer ZH NC200007 vom 22.04.2021, E. IV./4.3; BK ZPO-Gross/Zuber, Art. 70 N 20 m.w.H.). Zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs wird F._____ in das Verfahren einzubeziehen sein.

E. 13 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung des Eventualantrags Dispositiv- Ziffer 1 Spiegelstrich 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 20. August 2021 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). III. Bei diesem Ausgang ist für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich eine Ent- scheidgebühr festzusetzen. Diese ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 20. August 2021 betreffend Dispo- sitiv-Ziffer 1 Spiegelstriche 1 bis 7 und 9 bis 12 in Rechtskraft erwachsen ist. - 12 -
  2. Auf Berufungsantrag Ziff. II wird nicht eingetreten.
  3. Im Übrigen wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 20. August 2021 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  5. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Ziff. 1 und 2) sowie ein Zwischen- entscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Ziff. 3). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 13 - Zürich, 1. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NC210005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 1. März 2022 in Sachen Gemeindeamt des Kantons Zürich, Berufungskläger gegen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte betreffend Bereinigung Zivilstandsregister Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 20. August 2021 (EP200096-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1, sinngemäss) Die Personalien der Gesuchstellerin seien zu bereinigen und zu ergänzen und im Zivilstandsregister entsprechend einzutragen. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 20. August 2021: (Urk. 25 S. 9 f.) "1. Der Eintrag der Personalien der Gesuchstellerin im Schweizerischen Zivil- standsregister wird wie folgt bereinigt und ergänzt:

- Name: A._____

- Ledigname: A._____

- Vorname: A._____

- Geburtsdatum: tt. Februar 1988

- Geschlecht: weiblich

- Geburtsort: B._____ (C._____)

- Staatsangehörigkeit: C._____

- Zivilstand: ledig

- Name des Vaters: D._____

- Vorname des Vaters: D._____

- Name der Mutter: E._____

- Vorname der Mutter: E._____

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–.

4. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. [Mitteilungssatz]

6. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 10 Tage]"

- 3 - Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 24 S. 2): "I. Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich EP200020-L/U vom

7. April 2021 [recte EP200096-L/U vom 20. August 2021] sei hinsichtlich des Zivilstandes auf «verheiratet seit tt.01.2005 mit F._____ in C._____, G._____» abzuändern. II. Es sei festzustellen, dass der F._____, der Vater von H._____, ist, geboren am tt. mm. 2020 in Zürich. III. Eventualiter sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich EP200020-L/U vom 7. April 2021 [recte EP200096-L/U vom 20. August 2021] hinsichtlich des Zivilstandes der Berufungsbeklagte[n] 1 aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. IV. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse oder der Berufungsbeklagten." der Berufungsbeklagten (sinngemäss, Urk. 30): Die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Erwägungen: I.

1. Am 18. Januar 2015 reiste die aus C._____ stammende Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) via Familienzusammenführung in die Schweiz ein (Urk. 7/12 S. 8, Urk. 9/3). Nach der Geburt ihrer Tochter H._____ am tt. mm. 2020 wurde die bis anhin noch nicht im Personenstandsregister verzeich- nete Gesuchstellerin mit Minimalangaben in das schweizerische Zivilstandsregis- ter aufgenommen (Name: A._____, Vorname: A._____, Geburtsdatum: tt. Februar 1988; vgl. Urk. 3/2 und Urk. 7/1). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 (Poststem- pel vom 17. Dezember 2020) stellte sie beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters. Für den wei- teren Verlauf ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 25 S. 2 f.).

- 4 - Am 20. August 2021 fällt die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 25 S. 9 f.).

2. Mit Eingabe vom 3. September 2021 reichte das Gemeindeamt des Kantons Zürich (fortan Gemeindeamt) Berufung ein und stellte die vorgenannten Rechts- mittelanträge (Urk. 24 S. 2). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 wurde der Ge- suchstellerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 29). Die Beru- fungsantwort datiert vom 15. Oktober 2021 und wurde mit Verfügung vom 19. Ok- tober 2021 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30, 31). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-23). II.

1. Erstinstanzlich entscheidet das Einzelgericht im summarischen Verfahren über die Bereinigung des Zivilstandsregisters im Sinne von Art. 42 ZGB (Art. 248 lit. e ZPO, Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO, § 24 lit. c GOG). Es gilt die Untersuchungs- maxime (vgl. Art. 255 lit. b i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO). Verlangt – wie vorliegend – eine Privatperson die Berichtigung eines Eintrags, so handelt es sich um ein Ein- parteienverfahren. Führt das Gemeindeamt danach gegen den Entscheid des Einzelgerichts Berufung, so wird das Verfahren vor zweiter Instanz zu einem Zweiparteienverfahren (vgl. OGer ZH RC170002 vom 20.11.2017, E. 3.a; OGer ZH NC200007 vom 23. April 2021, E. III.1). Das Gemeindeamt ist somit Partei im vorliegenden Berufungsverfahren. Gemäss Art. 42 Abs. 2 ZGB sind die kantonalen Aufsichtsbehörden klageberech- tigt. Die kantonalen Aufsichtsbehörden nehmen im Bereinigungsverfahren das öf- fentliche Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen in den Zivilstandsregistern wahr (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBI 1996 I S. 1 ff., S. 52). Dieses öf- fentliche Interesse müssen sie in allen Instanzen wahren können. Im Kanton Zü- rich ist das Gemeindeamt die kantonale Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 49 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 32 EG ZGB/ZH i.V.m. § 12 Zivilstandsverordnung [ZVO/ZH]). Daher

- 5 - ist das Gemeindeamt zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz legitimiert.

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei seiner Prüfung weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstin- stanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachver- haltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H. auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsub- stitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 und BGE 137 III 385 E. 3). Die Beru- fungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift (oder in der Berufungsantwort) in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3).

3. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht

- 6 - schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom

24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2).

4. Angefochten ist einzig der Zivilstand der Gesuchstellerin (Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 8). Nicht angefochten sind alle weiteren Einträge:

- Name: A._____

- Ledigname: A._____

- Vorname: A._____

- Geburtsdatum: tt. Februar 1988

- Geschlecht: weiblich

- Geburtsort: B._____ (C._____)

- Staatsangehörigkeit: C._____

- Zivilstand: [strittig]

- Name des Vaters: D._____

- Vorname des Vaters: D._____

- Name der Mutter: E._____

- Vorname der Mutter: E._____ Diese Eintragungen (Spiegelstriche 1 bis 7 und 9 bis 12) sind nach Ablauf der Be- rufungsfrist in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

5. Anfechtbar ist nur das Dispositiv eines Entscheids. Die Feststellung der Va- terschaft betreffend H._____, geboren am tt. mm. 2020, bildete nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, hat keine Aufnahme ins Dispositiv gefunden und tangiert nicht ins Verfahren einbezogene Personen, weshalb auf Berufungs- antrag Ziff. II nicht einzutreten ist.

6. Das Gemeindeamt als Berufungskläger will F._____ sowie H._____ als not- wendige Streitgenossen in den Prozess aufnehmen lassen. Es handle sich bei der Registerbereinigungsklage nach Art 42 ZGB um eine Gestaltungsklage, die auf Aufhebung, Begründung oder Abänderung eines Rechtsverhältnisses gerich- tet sei und nur mit Wirkung gegen alle aufgehoben, begründet oder abgeändert werden könne (Urk. 24 S. 1, S. 4 f.). Zu prüfen ist nicht die materiell-rechtliche Frage, ob F._____ der rechtliche Vater der von der Gesuchstellerin am tt. mm. 2020 geborenen Tochter H._____ ist. Das Verfahren der Berichtigung dient dazu, eine Eintragung zu korrigieren, die bereits im Zeitpunkt der Vornahme unrichtig war, sei es infolge eines Irrtums des Zivilstandsbeamten oder deshalb, weil dieser

- 7 - in Unkenntnis wichtiger Tatsachen gelassen wurde. Die Eintragung im Zivilstands- register kann durch den Nachweis des Gegenteils widerlegt werden (Art. 9 ZGB; BGE 135 III 389 E. 3). Umstritten ist der Zivilstand der Gesuchstellerin. Inwiefern der neue Zivilstand Auswirkungen auf die Abstammung des Kindes hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb in Bezug auf das Kind keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt. Betreffend F._____ ist auf Erw. 12 zu verweisen.

7. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin habe vor Ge- richt zu ihrem Zivilstand erklärt, sie habe in C._____ kirchlich geheiratet. Ihr Mann habe sie später in die Schweiz geholt, wo sie sich jedoch getrennt hätten. Im Ge- such um Einreisebewilligung habe der Ehemann detaillierte Ausführungen über das Zustandekommen der Ehe und das Zusammenleben in C._____ gemacht. Die Gesuchstellerin habe in der Befragung vor dem Staatssekretariat für Migration vom 24. Februar 2015 erklärt, dass ihr Ehemann G._____ heisse und sie mit ihm seit dem Jahr 2005 religiös getraut sei. Anlässlich der Anhörung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 5. Januar 2016 habe sie ausgeführt, die Ehe sei von den Familien arrangiert worden. Im zentralen Migrationsinformati- onssystem (ZEMIS) sei die Gesuchstellerin zunächst als ledig (religiös getraut) und später als verheiratet eingetragen worden. Im Verfahren vor dem Zivilstands- amt habe die Gesuchstellerin eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Zürich vom 20. Juli 2018 betreffend Ehescheidung eingereicht. Das angeru- fene Einzelgericht sei auf das gemeinsame Scheidungsbegehren der Gesuchstel- lerin und von F._____ nicht eingetreten mit der Begründung, die Gesuchstellerin gelte gegenüber den Schweizer Behörden als nicht verheiratet, namentlich, weil bei beiden Eheleuten aus der Wohnsitzbestätigung hervorgehe, dass sie ledig seien (Urk. 25 S. 6 f.). Die Vorinstanz hielt in der Folge dafür, beim Nichteintre- tensentscheid handle es sich um ein Prozessurteil, welches bezüglich der durch das Gericht behandelten Sachurteilsvoraussetzung in Rechtskraft erwachse. In der Verfügung vom 20. Juli 2018 sei namentlich auf das Scheidungsbegehren nicht eingetreten worden, weil die Parteien ledig seien. In diesem Rahmen sei der Entscheid in Rechtskraft erwachsen. Eine abermalige Prüfung der Frage, ob die Gesuchstellerin verheiratet sei, sei nicht zulässig. Entsprechend sei das Zivil-

- 8 - standsregister dahingehend zu bereinigen, dass die Gesuchstellerin ledig sei (Urk. 25 S. 7 f.).

8. Das Gemeindeamt macht zum einen geltend, seine Abklärungen hätten er- geben, dass F._____ im schweizerischen Personenstandsregister als verheiratet seit tt. Januar 2005 beurkundet sei. Dieser Beurkundung komme erhöhte Beweis- kraft zu (Art. 9 ZGB). F._____ habe festgehalten, dass er mit der Gesuchstellerin verheiratet sei. Aufgrund abweichender Geburtsdaten und der daraus unter- schiedlich zugeteilten Sozialversicherungsnummern habe der bestehende Perso- nenstandseintrag erst nachträglich und mit Hilfe der kantonalen Einwohnerplatt- form sowie des zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) eruiert werden können. Aufgrund der durch die Vorinstanz dem Gemeindeamt zur Verfügung ge- stellten Akten habe es keinen Grund gegeben, am Geburtsdatum von F._____ zu zweifeln. Mit der unverzüglichen Einreichung der neuen Beweismittel seien die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung erfüllt (Urk. 24 S. 5 f.). Zum anderen rügt das Gemeindeamt eine falsche Anwendung von Art. 59 ZPO. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass sie an den Entscheid des Ein- zelgerichts im Scheidungsverfahren gebunden sei. Abgesehen vom Umstand, dass die Beurteilung der Gültigkeit einer ausländischen Ehescheidung aufgrund einer schweizerischen Wohnsitzbestätigung nicht abschliessend möglich sei, handle es sich bei der Frage der Anerkennbarkeit einer ausländischen Ehe- schliessung im Rahmen eines Scheidungsbegehrens um eine Vorfrage im Sinne von Art. 29 Abs. 3 IPRG. Diese Vorfrage sei selbständiger Natur und entfalte Rechtskraft nur innerhalb des jeweiligen Verfahrens. Im aktuellen Verfahren sei das angerufene Bezirksgericht nicht an den erwähnten Entscheid gebunden und hätte die Gültigkeit der ausländischen Eheschliessung von Amtes wegen erfor- schen müssen. Damit hätte der bestehende Registereintrag von F._____ entdeckt werden können. Wäre die Vorinstanz davon ausgegangen, der Zivilstand der Ge- suchstellerin sei bereits in einem Sachurteil festgehalten, hätte sich eine erneute Feststellung des Zivilstands im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZGB erübrigt, weil dieser nicht mehr als streitig zu betrachten wäre und gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch nicht mehr erneut festgestellt werden dürfte. Im Übrigen handle

- 9 - es sich bei der Frage des Zivilstandes nicht um eine Eintretensfrage, sondern um eine Hauptfrage. Die Verfügung vom 20. Juli 2018 könne somit nicht bindend für dieses Verfahren sein (Urk. 24 S. 5).

9. Die Gesuchstellerin trägt in der Berufungsantwort vor, dass es korrekt sei, dass sie via Familienzusammenführung am 18. Januar 2015 eingereist sei. Sie hätten am tt. Januar 2005 in C._____ geheiratet. Nach ca. 3 Jahren hätten F._____ und sie sich entschieden, sich scheiden zu lassen. Das Bezirksgericht Zürich sei mit Verfügung vom 20. Juli 2018 nicht auf das Scheidungsbegehren eingegangen, da der Zivilstand auf der Wohnsitzbestätigung ledig sei. Es sei kei- ne Zwangsehe, sondern eine von ihren Familien arrangierte Ehe gewesen (Urk. 30).

10. Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in je- dem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Sie hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Ge- richt in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung). In ne- gativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten (res iudicata, d.h. abgeurteilte Sache i.S. von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) identisch ist, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (zum Ganzen: BGE 139 III 126 E. 3.1). Im zu beurteilenden Fall liegt ein rechtskräftiger Nichteintretensentscheid des Scheidungsgerichts vom 20. Juli 2018 betreffend das gemeinsame Scheidungs- begehren zwischen der Gesuchstellerin und F._____ vor. Gestützt auf die Wohn- sitzbestätigungen der Gesuchsteller mit dem Vermerk "ledig" erwog das Schei- dungsgericht, dass die Parteien gegenüber den Schweizer Behörden als nicht verheiratet gelten würden (Urk. 3/6). Die im Raum stehende vorfrageweise Prü- fung der Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe zweier in der Schweiz aufgenommenen [Staatsangehöriger von C._____] hat das Gericht indes

- 10 - erst gar nicht vorgenommen; umso weniger kann die Beantwortung dieser Frage in Rechtskraft erwachsen sein. Im Übrigen läge kein Gestaltungsurteil mit erga omnes-Wirkung vor. Auch wenn Prozessurteile bezüglich der durch das Gericht behandelten Sachurteilsvoraussetzungen in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 25 S. 7), wird für die Frage, ob ein Entscheid materiell rechtskräftig ist, jedenfalls vo- rausgesetzt, dass sich in einem späteren Verfahren dieselben Parteien gegen- überstehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da sich nicht mehr die Gesuchstellerin und F._____ gegenüberstehen. Es handelt sich um ein nicht- streitiges Verfahren der Gesuchstellerin bzw. ein Verfahren zwischen der Ge- suchstellerin und der kantonalen Aufsichtsbehörde. Insofern liegt bezüglich des strittigen Zivilstands keine abgeurteilte Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vor. Die Vorinstanz nahm zu Unrecht an, sie sei an die im Nichteintretens- entscheid vertretene Auffassung gebunden und eine abermalige Prüfung, ob die Gesuchstellerin verheiratet sei, sei nicht zulässig. Daher ist das Urteil betreffend den strittigen Zivilstand aufzuheben.

11. Seit ihrer Einreise in die Schweiz erklärte die Gesuchstellerin den Behörden gegenüber, dass sie religiös getraut sei (vgl. Urk. 3/4 S. 1, Urk. 3/5 S. 2, Urk. 7/3, Urk. 7/8 S. 2, Urk. 7/12 S. 3). Dass eine "Heirat" im Rahmen eines familiären Fes- tes im 2005 stattgefunden hat, wird von keiner Seite bestritten. Vor Vorinstanz machte das Gemeindeamt geltend, mit Blick auf die beschriebene kirchliche Ze- remonie in C._____ sei nicht abschliessend von einem ledigen Zivilstand auszu- gehen (Urk. 18). Zu prüfen wird daher sein, ob die im Jahr 2005 in einer religiösen Zeremonie erfolgte Trauung den C._____-ischen Formvorschriften genügte bzw. als Eheschliessung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 IPRG anerkennungsfähig ist und die Gesuchstellerin als verheiratet gilt. Im Berufungsverfahren wendet das Ge- meindeamt zwar ein, eine Anerkennung der Eheschliessung erübrige sich, da die Ehe zwischen der Gesuchstellerin und F._____ bereits im Infostar eingetragen sei und diese Beurkundung erhöhte Beweiskraft geniesse (Urk. 24 S. 6). Das Ge- meindeamt räumt indes selbst ein, die Beurkundung basiere alleine auf einer Er- klärung nach Art. 41 ZGB von F._____, weshalb die Gültigkeit der in C._____ ge- schlossenen Ehe in Frage gestellt werden könnte (Urk. 24

- 11 - S. 6). An andrer Stelle hält es fest, es sei abzuklären, ob die Ehe nicht dem schweizerischen Ordre public widerspreche (a.a.O.).

12. Bei der Feststellung des Zivilstands, mithin der allfälligen Anerkennung der in C._____ geschlossenen Ehe zwischen der Gesuchstellerin und F._____, han- delt es sich um einen Rechtsakt, welcher beide Ehegatten gleichermassen betrifft und deshalb grundsätzlich in einem einzigen Verfahren zu behandeln ist. Insofern ist der Einwand des Gemeindeamts, F._____ sei in das Verfahren einzubeziehen, berechtigt. Die Praxis sieht eine Ausnahme für diejenigen Streitgenossen vor, die von vornherein erklärt haben, dass sie das Urteil vorbehaltlos anerkennen wür- den. Deren Einbezug in das Verfahren ist nicht erforderlich (OGer ZH NC200007 vom 22.04.2021, E. IV./4.3; BK ZPO-Gross/Zuber, Art. 70 N 20 m.w.H.). Zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs wird F._____ in das Verfahren einzubeziehen sein.

13. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung des Eventualantrags Dispositiv- Ziffer 1 Spiegelstrich 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 20. August 2021 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). III. Bei diesem Ausgang ist für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich eine Ent- scheidgebühr festzusetzen. Diese ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 20. August 2021 betreffend Dispo- sitiv-Ziffer 1 Spiegelstriche 1 bis 7 und 9 bis 12 in Rechtskraft erwachsen ist.

- 12 -

2. Auf Berufungsantrag Ziff. II wird nicht eingetreten.

3. Im Übrigen wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 20. August 2021 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

5. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Ziff. 1 und 2) sowie ein Zwischen- entscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Ziff. 3). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 13 - Zürich, 1. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: ip